{"id":"bgbl1-2016-26-2","kind":"bgbl1","year":2016,"number":26,"date":"2016-06-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2016/26#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2016-26-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2016/bgbl1_2016_26.pdf#page=4","order":2,"title":"Verordnung über den Sonderurlaub für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte sowie für Richterinnen und Richter des Bundes (Sonderurlaubsverordnung  SUrlV)","law_date":"2016-06-01T00:00:00Z","page":1284,"pdf_page":4,"num_pages":6,"content":["1284                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2016\nVerordnung\nüber den Sonderurlaub für\nBundesbeamtinnen und Bundesbeamte sowie für Richterinnen und Richter des Bundes\n(Sonderurlaubsverordnung – SUrlV)\nVom 1. Juni 2016\nAuf Grund des § 90 Absatz 1 des Bundesbeamten-                  im Bundesdienst gilt diese Verordnung nach § 46 des\ngesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) verord-              Deutschen Richtergesetzes entsprechend.\nnet die Bundesregierung:                                              (2) Ansprüche auf Sonderurlaub für Beamtinnen und\nBeamte des Bundes sowie Richterinnen und Richter\nInhaltsübersicht                             des Bundes, die sich aus anderen Rechtsvorschriften\n§  1  Geltungsbereich                                              ergeben, bleiben unberührt.\n§  2  Zuständigkeit\n§  3  Voraussetzungen                                                                          §2\n§  4  Dauer                                                                              Zuständigkeit\n§  5  Sonderurlaub zur Ausübung staatsbürgerlicher Rechte und\nzur Erfüllung staatsbürgerlicher Pflichten\nDie Entscheidung über die Gewährung von Sonder-\n§ 6   Sonderurlaub zur Ausübung einer Tätigkeit in öffentlichen\nurlaub trifft – außer in den Fällen des § 22 Absatz 1\nzwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtungen       Satz 2 und Absatz 3 Satz 2 – die personalverwaltende\noder in einer öffentlichen Einrichtung eines Mitgliedstaates Dienstbehörde.\nder Europäischen Union\n§ 7   Sonderurlaub zur Wahrnehmung von Aufgaben der Ent-                                       §3\nwicklungszusammenarbeit\n§ 8   Sonderurlaub im Rahmen des Aufstiegs in eine Laufbahn\nVoraussetzungen\ndes gehobenen oder höheren Dienstes                             Sonderurlaub wird nur gewährt, wenn\n§ 9   Sonderurlaub für Aus- oder Fortbildung\n1. der Anlass, für den Sonderurlaub beantragt wurde,\n§ 10  Sonderurlaub für fremdsprachliche Aus- oder Fortbildung\nnicht außerhalb der Arbeitszeit wahrgenommen oder\n§ 11  Sonderurlaub für Zwecke der militärischen und zivilen\nerledigt werden kann,\nVerteidigung\n§ 12  Sonderurlaub für vereinspolitische Zwecke                    2. dienstliche Gründe nicht entgegenstehen und\n§ 13  Sonderurlaub zur Ableistung von Freiwilligendiensten         3. die jeweiligen Voraussetzungen der §§ 5 bis 22 er-\n§ 14  Sonderurlaub für eine Ausbildung zur Schwesternhelferin          füllt sind.\noder zum Pflegediensthelfer\n§ 15  Sonderurlaub für gewerkschaftliche Zwecke\n§4\n§ 16  Sonderurlaub für kirchliche Zwecke\n§ 17  Sonderurlaub für sportliche Zwecke                                                     Dauer\n§ 18  Sonderurlaub für Familienheimfahrten                            Die in den folgenden Vorschriften bestimmte Urlaubs-\n§ 19  Sonderurlaub aus dienstlichen Anlässen                       dauer verlängert sich um erforderliche Reisezeiten.\n§ 20  Sonderurlaub aus medizinischen Anlässen\n§ 21  Sonderurlaub aus persönlichen Anlässen                                                   §5\n§ 22  Sonderurlaub in anderen Fällen                                                     Sonderurlaub\n§ 23  Verfahren                                                            zur Ausübung staatsbürgerlicher Rechte\n§ 24  Widerruf                                                          und zur Erfüllung staatsbürgerlicher Pflichten\n§ 25  Ersatz von Mehraufwendungen\n§ 26  Besoldung                                                       Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung ist zu\n§ 27  Inkrafttreten, Außerkrafttreten\ngewähren\n1. für die Teilnahme an öffentlichen Wahlen und Ab-\n§1                                    stimmungen,\n2. zur Wahrnehmung amtlicher, insbesondere gericht-\nGeltungsbereich\nlicher, staatsanwaltschaftlicher oder polizeilicher Ter-\n(1) Diese Verordnung gilt für die Beamtinnen und                    mine, sofern sie nicht durch private Angelegenheiten\nBeamten des Bundes. Für die Richterinnen und Richter                   der Beamtin oder des Beamten veranlasst sind, oder","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2016              1285\n3. zur Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit oder                bei Verwaltungs- und Wirtschaftsakademien zum\neines öffentlichen Ehrenamtes, wenn die Übernahme              Ablegen von Abschlussprüfungen,\nder Tätigkeit auf einer gesetzlichen Vorschrift beruht.\n3. für die Teilnahme an Lehrgängen, die der Ausbildung\nzur Jugendgruppenleiterin oder zum Jugendgrup-\n§6                                    penleiter dienen, oder\nSonderurlaub\n4. für die Tätigkeit als ehrenamtliche Jugendgruppen-\nzur Ausübung einer Tätigkeit\nleiterin oder ehrenamtlicher Jugendgruppenleiter bei\nin öffentlichen zwischenstaatlichen\nLehrgängen oder Veranstaltungen, wenn diese von\noder überstaatlichen Einrichtungen\nTrägern der öffentlichen Jugendhilfe oder anerkann-\noder in einer öffentlichen Einrichtung\nten Trägern der freien Jugendhilfe (§ 75 des Achten\neines Mitgliedstaates der Europäischen Union\nBuches Sozialgesetzbuch) durchgeführt werden.\n(1) Sonderurlaub unter Wegfall der Besoldung ist zu\n(2) Für die Teilnahme an förderungswürdigen staats-\ngewähren bei Entsendung für eine hauptberufliche Tä-\npolitischen Bildungsveranstaltungen sind bis zu zehn\ntigkeit\nArbeitstage Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besol-\n1. in einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder über-        dung zu gewähren. Wird die Bildungsveranstaltung\nstaatlichen Einrichtung,                                   nicht von einer staatlichen Stelle durchgeführt, so gilt\n2. in der Verwaltung eines Mitgliedstaates der Euro-           dies nur, wenn die Bundeszentrale für politische Bildung\npäischen Union oder                                        die Förderungswürdigkeit anerkannt hat; das Nähere\nregelt das Bundesministerium des Innern.\n3. in einer öffentlichen Einrichtung eines Mitgliedstaates\nder Europäischen Union.                                       (3) Weiterer Sonderurlaub nach Absatz 2 darf frühes-\nDie Dauer des Sonderurlaubs richtet sich nach der              tens zwei Jahre nach Beendigung des letzten Sonder-\nDauer der Entsendung.                                          urlaubs nach Absatz 2 gewährt werden.\n(2) Sonderurlaub von bis zu einem Jahr unter Wegfall                                   § 10\nder Besoldung ist auch für die Wahrnehmung einer\nhauptberuflichen Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 1 zu ge-                                Sonderurlaub\nwähren, wenn die Beamtin oder der Beamte zu dieser                   für fremdsprachliche Aus- oder Fortbildung\nhauptberuflichen Tätigkeit nicht entsandt wird.                   (1) Für eine fremdsprachliche Aus- oder Fortbildung\nin einem Land, in dem die zu erlernende Sprache ge-\n§7                                sprochen wird, sind bis zu drei Monate Sonderurlaub\nSonderurlaub                            unter Fortzahlung der Besoldung zu gewähren. Die\nzur Wahrnehmung von Aufgaben                      Aus- oder Fortbildung muss im dienstlichen Interesse\nder Entwicklungszusammenarbeit                     liegen.\nZur Wahrnehmung von Aufgaben der Entwicklungs-                 (2) Weiterer Sonderurlaub nach Absatz 1 darf frühes-\nzusammenarbeit sind bis zu fünf Jahre Sonderurlaub             tens zwei Jahre nach Beendigung des letzten Sonder-\nunter Wegfall der Besoldung zu gewähren.                       urlaubs nach Absatz 1 gewährt werden.\n§8                                                           § 11\nSonderurlaub                                                   Sonderurlaub\nim Rahmen des Aufstiegs in eine                                          für Zwecke der\nLaufbahn des gehobenen oder höheren Dienstes                           militärischen und zivilen Verteidigung\nMit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern               (1) Für die Teilnahme an Ausbildungsveranstaltun-\nist Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung zu            gen von Organisationen der zivilen Verteidigung ist je\ngewähren, wenn Beamtinnen oder Beamte im Rahmen                Kalenderjahr bis zu zehn Arbeitstage Sonderurlaub un-\neines Aufstiegs in eine Laufbahn des gehobenen oder            ter Fortzahlung der Besoldung zu gewähren.\ndes höheren Dienstes nach § 39 Absatz 1 der Bundes-\nlaufbahnverordnung an Studiengängen außerhalb der                 (2) Für die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltun-\nHochschulen des Bundes teilnehmen.                             gen im Sinne des § 81 Absatz 1 des Soldatengesetzes\noder für die Dauer eines Einsatzes als Mitglied einer\n§9                                Organisation der zivilen Verteidigung ist Sonderurlaub\nunter Fortzahlung der Besoldung zu gewähren.\nSonderurlaub\nfür Aus- oder Fortbildung                        (3) Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung\nist bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interes-\n(1) Je Kalenderjahr sind insgesamt jeweils bis zu fünf      ses zu gewähren, für die Dauer der Heranziehung\nArbeitstage Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besol-\ndung zu gewähren                                               1. zum Feuerlöschdienst einschließlich der von den\nörtlichen Wehrleitungen angeordneten Übungen,\n1. für die Teilnahme an wissenschaftlichen Tagungen\nsowie an beruflichen Aus- und Fortbildungsveran-           2. zum Wasserwehr- oder Deichdienst einschließlich\nstaltungen, die von staatlichen oder kommunalen                der von den örtlichen Wehrleitungen angeordneten\nStellen durchgeführt werden, wenn die Teilnahme                Übungen oder\nfür die dienstliche Tätigkeit von Nutzen ist,              3. zum Bergwacht- oder Seenotrettungsdienst zwecks\n2. zum Ablegen von Abschlussprüfungen nach einer                   Rettung von Menschenleben und zum freiwilligen\nAus- oder Fortbildung im Sinne der Nummer 1 und                Sanitätsdienst.","1286                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2016\n§ 12                                                             § 16\nSonderurlaub                                                    Sonderurlaub\nfür vereinspolitische Zwecke                                       für kirchliche Zwecke\n(1) Einer Beamtin oder einem Beamten, die oder der             Sonderurlaub von bis zu fünf Arbeitstagen im Kalen-\nals Mitglied des Vorstandes einer überörtlichen Selbst-         derjahr unter Fortzahlung der Besoldung ist zu gewäh-\nhilfeorganisation zur Betreuung behinderter oder sucht-         ren für die Teilnahme\nkranker Personen an auf Bundes- oder Landesebene\nstattfindenden Arbeitstagungen solcher Organisationen           1. an Sitzungen der Verfassungsorgane oder an Sitzun-\nteilnimmt, sind je Kalenderjahr bis zu fünf Arbeitstage             gen überörtlicher Verwaltungsgremien der Kirchen\nSonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung zu ge-                 oder der sonstigen öffentlich-rechtlichen Religions-\nwähren.                                                             gesellschaften, wenn die Beamtin oder der Beamte\ndem Verfassungsorgan oder dem Gremium ange-\n(2) Je Kalenderjahr sind bis zu fünf Arbeitstage Son-           hört,\nderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung auch zu ge-\nwähren für die Teilnahme                                        2. an Tagungen der Kirchen oder der öffentlich-recht-\nlichen Religionsgesellschaften, wenn die Beamtin\n1. an Sitzungen eines überörtlichen Parteivorstandes,\noder der Beamte auf Anforderung der Kirchenleitung\ndem die Beamtin oder der Beamte angehört, oder\noder der obersten Leitung der Religionsgesellschaft\n2. an Bundes-, Landes- oder Bezirksparteitagen, wenn                als Delegierte oder Delegierter oder als Mitglied\ndie Beamtin oder der Beamte als Mitglied eines Par-            eines Verwaltungsgremiums der Kirche oder der Re-\nteivorstandes oder als Delegierte oder Delegierter             ligionsgesellschaft teilnimmt, oder\nteilnimmt.\n3. an Veranstaltungen des Deutschen Evangelischen\n§ 13                                    Kirchentages, des Deutschen Katholikentages, des\nÖkumenischen Kirchentages oder des Weltjugend-\nSonderurlaub                                tages.\nzur Ableistung von Freiwilligendiensten\nBis zu zwei Jahre Sonderurlaub unter Wegfall der                                         § 17\nBesoldung sind zu gewähren, wenn eine Beamtin oder\nein Beamter                                                                             Sonderurlaub\nfür sportliche Zwecke\n1. ein freiwilliges soziales Jahr nach § 3 oder § 6 des\nJugendfreiwilligendienstegesetzes,                            (1) Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung\nist zu gewähren\n2. ein freiwilliges ökologisches Jahr nach § 4 oder § 6\ndes Jugendfreiwilligendienstegesetzes oder                 1. für die Teilnahme als aktive Sportlerin oder aktiver\nSportler an\n3. einen Bundesfreiwilligendienst nach dem Bundes-\nfreiwilligendienstgesetz                                       a) Olympischen Spielen, Paralympischen Spielen,\nableistet.                                                              Deaflympischen Spielen, Welt- und Europameis-\nterschaften und den dazugehörigen Vorbereitungs-\n§ 14                                        wettkämpfen auf Bundesebene sowie den für die\nQualifikation erforderlichen sonstigen internatio-\nSonderurlaub                                    nalen Länderwettkämpfen,\nfür eine Ausbildung zur Schwestern-\nhelferin oder zum Pflegediensthelfer                     b) Weltcup- und Europacup-Veranstaltungen sowie\nEuropapokal-Wettbewerben,\nFür eine Ausbildung zur Schwesternhelferin oder\nzum Pflegediensthelfer ist Sonderurlaub unter Fortzah-              wenn die Beamtin oder der Beamte von einem dem\nlung der Besoldung für die Dauer eines geschlossenen                Deutschen Olympischen Sportbund angeschlosse-\nLehrganges, höchstens jedoch für 20 Arbeitstage im                  nen Verband als aktive Sportlerin oder aktiver Sport-\nKalenderjahr, zu gewähren.                                          ler benannt worden ist,\n2. für die Teilnahme an Kongressen und Vorstands-\n§ 15                                    sitzungen internationaler Sportverbände, denen der\nSonderurlaub                                Deutsche Olympische Sportbund oder ein ihm ange-\nfür gewerkschaftliche Zwecke                         schlossener Sportverband angehört, an Mitglieder-\nSonderurlaub von jeweils bis zu fünf Arbeitstagen im            versammlungen und Vorstandssitzungen des Deut-\nKalenderjahr unter Fortzahlung der Besoldung ist zu                 schen Olympischen Sportbundes und ihm ange-\ngewähren für die Teilnahme                                          schlossener Sportverbände auf Bundesebene sowie\nan Vorstandssitzungen solcher Verbände auf Landes-\n1. an Sitzungen eines überörtlichen Gewerkschafts-\nebene, wenn die Beamtin oder der Beamte dem Gre-\noder Berufsverbandsvorstandes, dem die Beamtin\nmium angehört.\noder der Beamte angehört, oder\nIm Fall des Satzes 1 Nummer 2 werden bis zu fünf\n2. an Tagungen von Gewerkschaften oder Berufsver-\nArbeitstage Sonderurlaub gewährt.\nbänden auf internationaler Ebene, auf Bundes- oder\nLandesebene oder, sofern es keine Landesebene                 (2) Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung\ngibt, auf Bezirksebene, wenn die Beamtin oder der          ist auch Beamtinnen und Beamten zu gewähren, deren\nBeamte als Mitglied eines Gewerkschafts- oder              Teilnahme für den sportlichen Einsatz der Sportlerinnen\nBerufsverbandsvorstandes oder als Delegierte oder          und Sportler oder der Mannschaft bei Veranstaltungen\nDelegierter teilnimmt.                                     im Sinne des Absatzes 1 dringend erforderlich ist. Eine","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2016               1287\nentsprechende Bescheinigung von einem dem Deut-               den Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beam-\nschen Olympischen Sportbund angeschlossenen Ver-              tinnen und Beamten kann die oberste Dienstbehörde\nband oder Verein ist vorzulegen.                              im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finan-\nzen von Absatz 1 abweichende Regelungen treffen.\n§ 18\n§ 20\nSonderurlaub\nfür Familienheimfahrten                                              Sonderurlaub\naus medizinischen Anlässen\n(1) Beamtinnen und Beamten, die Trennungsgeld\n(1) Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung\nnach § 3 Absatz 3 Satz 2 Buchstabe a oder Buch-\nist zu gewähren für die Dauer der notwendigen Abwe-\nstabe b der Trennungsgeldverordnung erhalten, ist für\nsenheit\nFamilienheimfahrten Sonderurlaub unter Fortzahlung\nder Besoldung zu gewähren. Als Sonderurlaub wird im           1. einer amts-, vertrauens- oder versorgungsärztlich\nKalenderjahr innerhalb eines Zeitraums von zwei Mona-             angeordneten Untersuchung,\nten ein Arbeitstag gewährt.\n2. einer kurzfristigen Behandlung einschließlich der An-\n(2) Sonderurlaub wird nur gewährt, wenn                        passung, Wiederherstellung oder Erneuerung von\nKörperersatzstücken oder\n1. die regelmäßige Arbeitszeit auf mindestens fünf Ar-\nbeitstage in der Woche verteilt ist und                   3. einer ärztlich verordneten sonstigen Behandlung.\n2. die kürzeste Reisestrecke zwischen der Wohnung                (2) Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung\nder Familie und der Dienststelle mindestens 150 Kilo-     ist zu gewähren\nmeter beträgt.\n1. für eine stationäre oder ambulante Rehabilitations-\n(3) Der Beginn des Sonderurlaubs ist mit den dienst-           maßnahme,\nlichen Bedürfnissen abzustimmen.                              2. für eine Maßnahme der medizinischen Rehabilitation\nfür Mütter und Väter nach § 41 des Fünften Buches\n(4) Beamtinnen und Beamten, die im Ausland tätig\nSozialgesetzbuch,\nsind, ist für jede Familienheimfahrt, für die sie eine Rei-\nsebeihilfe nach § 13 Absatz 1 der Auslandstrennungs-          3. für die Betreuung eines Kindes unter zwölf Jahren\ngeldverordnung erhalten, Sonderurlaub unter Fortzah-              während einer Rehabilitationsmaßnahme als medizi-\nlung der Besoldung zu gewähren. Sonderurlaub kann                 nisch notwendig anerkannte Begleitperson,\nfür bis zu drei Arbeitstage innerhalb eines Zeitraums\nvon drei Monaten gewährt werden.                              4. für eine ärztlich verordnete familienorientierte Reha-\nbilitation im Fall einer Krebs-, Herz- oder Mukoviszi-\n(5) Für die bei den Postnachfolgeunternehmen be-               doseerkrankung eines Kindes oder für ein Kind, des-\nschäftigten Beamtinnen und Beamten kann die oberste               sen Zustand im Fall einer Operation am Herzen oder\nDienstbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesmi-                   einer Organtransplantation eine solche Maßnahme\nnisterium der Finanzen von Absatz 1 abweichende Re-               erfordert,\ngelungen treffen.\n5. für ärztlich verordneten Rehabilitationssport oder\nFunktionstraining in Gruppen nach § 44 Absatz 1\n§ 19                                   Nummer 3 und 4 des Neunten Buches Sozialgesetz-\nbuch oder\nSonderurlaub\naus dienstlichen Anlässen                     6. für die Durchführung einer Badekur nach § 11 Ab-\nsatz 2 des Bundesversorgungsgesetzes.\n(1) Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung\nist im nachstehend angegebenen Umfang zu gewähren:               (3) Sonderurlaub nach Absatz 2 Nummer 1 bis 3 wird\nnur bei Vorlage des Anerkennungsbescheids der Bei-\n1. zwei Arbeitstage für einen Wohnortwechsel aus              hilfefestsetzungsstelle oder des Bescheids der Kran-\ndienstlichem Anlass,                                      kenkasse über die Gewährung der Rehabilitationsleis-\ntung gewährt. Die Maßnahmen müssen entsprechend\n2. drei Arbeitstage für einen Umzug ins Ausland oder          den darin genannten Festlegungen zur Behandlung\naus dem Ausland ins Inland aus dienstlichem An-           und zum Behandlungsort durchgeführt werden.\nlass,\n(4) Die Notwendigkeit der Maßnahmen nach Absatz 2\n3. ein Arbeitstag aus Anlass des 25-, 40- und 50-jäh-         Nummer 1 bis 3 muss durch eine ärztliche Bescheini-\nrigen Dienstjubiläums.                                    gung nachgewiesen werden. Die Notwendigkeit der\nMaßnahme nach Absatz 2 Nummer 4 muss durch ein\n(2) Für die im Bereich der Deutschen Bahn Aktien-          Zeugnis des behandelnden Arztes in der Klinik nachge-\ngesellschaft sowie einer nach § 2 Absatz 1 und § 3 Ab-        wiesen werden.\nsatz 3 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes ausge-\ngliederten Gesellschaft beschäftigten Beamtinnen und             (5) Dauer und Häufigkeit des Sonderurlaubs nach\nBeamten kann die oberste Dienstbehörde im Einver-             Absatz 2 Nummer 1 bis 4 und 6 bestimmen sich nach\nnehmen mit dem Bundesministerium des Innern von               § 35 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 und § 36 Absatz 2 der\nAbsatz 1 abweichende Regelungen treffen. Für die bei          Bundesbeihilfeverordnung.","1288              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2016\n§ 21\nSonderurlaub\naus persönlichen Anlässen\n(1) Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung ist wie folgt zu gewähren:\nAnlass                                               Urlaubsdauer\n1.   Niederkunft der Ehefrau, der Lebenspartnerin oder der mit der Beamtin oder dem Beamten in ein Arbeitstag\nehe- oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft lebenden Lebensgefährtin\n2.   Tod der Ehefrau oder des Ehemanns, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners, eines zwei Arbeits-\nKindes oder eines Elternteils der Beamtin oder des Beamten                                     tage\n3.   bei ärztlich bescheinigter Erkrankung und bei ärztlicher Bescheinigung über die Notwendig- ein Arbeitstag\nkeit zur Pflege, Beaufsichtigung oder Betreuung einer oder eines im Haushalt der Beamtin im Urlaubsjahr\noder des Beamten lebenden Angehörigen im Sinne des § 20 Absatz 5 Satz 1 des Verwal-\ntungsverfahrensgesetzes\n4.   bei ärztlich bescheinigter Erkrankung und bei ärztlicher Bescheinigung über die Notwendig-     für jedes Kind\nkeit zur Pflege, Beaufsichtigung oder Betreuung eines Kindes der Beamtin oder des Beam-        bis zu vier\nten, das noch nicht zwölf Jahre alt ist, oder eines behinderten und auf Hilfe angewiesenen     Arbeitstage im\nKindes                                                                                         Urlaubsjahr\n5.   Erkrankung der Betreuungsperson eines Kindes der Beamtin oder des Beamten, das noch bis zu vier\nnicht acht Jahre alt ist oder wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung auf Arbeitstage im\nHilfe angewiesen ist                                                                           Urlaubsjahr\n6.   Fälle, in denen für einen nahen Angehörigen im Sinne des § 7 Absatz 3 des Pflegezeitge-        für jede pflege-\nsetzes in einer akut auftretenden Pflegesituation eine bedarfsgerechte Pflege organisiert oder bedürftige Per-\neine pflegerische Versorgung sichergestellt werden muss, nach Verlangen unter Vorlage einer    son bis zu neun\närztlichen Bescheinigung über die Pflegebedürftigkeit im Sinne des § 14 Absatz 1 des Elften    Arbeitstage\nBuches Sozialgesetzbuch\n7.   Spende von Organen und Geweben, die nach § 8 des Transplantationsgesetzes erfolgt, oder für Dauer der\neine Blutspende zur Separation von Blutstammzellen oder anderer Blutbestandteile im Sinne notwendigen\nvon § 1 des Transfusionsgesetzes, soweit eine ärztliche Bescheinigung vorgelegt wird           Abwesenheit\n(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 4 darf die Dauer des gewährten Sonderurlaubs bei Beamtinnen und\nBeamten, deren Dienstbezüge oder Anwärterbezüge nicht die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 6 des\nFünften Buches Sozialgesetzbuch überschreiten, bis zu 75 Prozent der Arbeitstage betragen, die in § 45 Absatz 2\nSatz 1 und 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für eine Freistellung von der Arbeitsleistung vorgesehen sind.\n(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 bis 5 können auch halbe Sonderurlaubstage gewährt werden. Ein\nhalber Sonderurlaubstag entspricht der Hälfte der für den jeweiligen Arbeitstag festgesetzten regelmäßigen\nArbeitszeit.\n(4) Die oberste Dienstbehörde kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern von den Absät-\nzen 1 bis 3 abweichende Regelungen treffen für Beamtinnen und Beamte, die beschäftigt sind\n1. im Bereich der Deutschen Bahn Aktiengesellschaft,\n2. bei einer Gesellschaft, die nach § 2 Absatz 1 und § 3 Absatz 3 Satz 2 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes\nausgegliedert worden ist.\n(5) Für die bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamtinnen und Beamten kann die oberste\nDienstbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium des\nInnern von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Regelungen treffen.\n§ 22                              Gründen auch unter Fortzahlung der Besoldung ge-\nSonderurlaub                           währt werden.\nin anderen Fällen\n(3) Für einen in den §§ 5 bis 21 nicht genannten\n(1) Sonderurlaub unter Wegfall der Besoldung kann          Zweck kann Beamtinnen und Beamten Sonderurlaub\ngewährt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Für        unter Fortzahlung der Besoldung gewährt werden,\nmehr als drei Monate kann Sonderurlaub unter Wegfall          wenn der Sonderurlaub auch dienstlichen Zwecken\nder Besoldung nur in besonders begründeten Fällen             dient. Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung\nund nur durch die oberste Dienstbehörde oder die von          für mehr als zwei Wochen bedarf der Zustimmung der\nihr bestimmte unmittelbar nachgeordnete Behörde ge-           obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten\nnehmigt werden.                                               unmittelbar nachgeordneten Behörde. Sonderurlaub\n(2) Mit Zustimmung des Bundesministeriums des              für mehr als sechs Monate bedarf der Zustimmung\nInnern kann Sonderurlaub aus wichtigen persönlichen           des Bundesministeriums des Innern.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2016                 1289\n§ 23                                     Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle\nVerfahren                                   spätestens bei Beendigung des Sonderurlaubs\nschriftlich anerkannt hat, dass der Sonderurlaub\nDer Sonderurlaub ist unverzüglich nach Bekanntwer-              dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen\nden des Anlasses zu beantragen. Sonderurlaub nach                  diente.\n§ 21 ist zeitnah zu beantragen.\n(2) Zuwendungen, die die Beamtin oder der Beamte\n§ 24                                 von anderer Seite zur Deckung der Aufwendungen er-\nhalten hat, sind anzurechnen.\nWiderruf\nDie Genehmigung von Sonderurlaub ist zu wider-                                           § 26\nrufen, wenn\nBesoldung\n1. zwingende dienstliche Gründe dies erfordern,\n(1) Zur Besoldung im Sinne dieser Verordnung gehö-\n2. der Sonderurlaub zu einem anderen als dem geneh-            ren die in § 1 Absatz 2 und 3 des Bundesbesoldungs-\nmigten Zweck verwendet wird,                               gesetzes genannten Bezüge.\n3. andere Gründe, die die Beamtin oder der Beamte zu              (2) Erhält die Beamtin oder der Beamte in den Fällen\nvertreten hat, den Widerruf erfordern.                     des § 10 oder des § 22 Absatz 3 Zuwendungen von\nanderer Seite, so ist die Besoldung entsprechend zu\n§ 25                                 kürzen. Das gilt nicht, wenn der Wert der Zuwendungen\nErsatz von Mehraufwendungen                       gering ist.\n(1) Folgende Mehraufwendungen werden der Beam-                 (3) Dauert der Sonderurlaub unter Wegfall der Besol-\ntin oder dem Beamten nach den Bestimmungen des                 dung nicht länger als einen Monat, bleibt der Anspruch\nReisekostenrechts ersetzt:                                     auf Beihilfe oder auf Heilfürsorge nach § 70 Absatz 2\n1. Mehraufwendungen, die durch den Widerruf der Ge-            des Bundesbesoldungsgesetzes unberührt.\nnehmigung von Sonderurlaub nach § 24 Nummer 1\nentstehen,                                                                              § 27\n2. Mehraufwendungen, die anlässlich der Wiederauf-                           Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nnahme des Dienstes nach einem Sonderurlaub zur                Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nAusübung einer Tätigkeit in öffentlichen zwischen-         in Kraft. Gleichzeitig tritt die Sonderurlaubsverordnung\nstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtungen (§ 6        in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Novem-\nAbsatz 1 Satz 1) oder nach einem Sonderurlaub zur          ber 2004 (BGBl. I S. 2836), die zuletzt durch Artikel 15\nWahrnehmung von Aufgaben der Entwicklungszu-               Absatz 22 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I\nsammenarbeit (§ 7) entstehen, wenn die oberste             S. 160) geändert worden ist, außer Kraft.\nBerlin, den 1. Juni 2016\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister des Innern\nThomas de Maizière"]}