{"id":"bgbl1-2016-25-2","kind":"bgbl1","year":2016,"number":25,"date":"2016-06-03T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2016/25#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2016-25-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2016/bgbl1_2016_25.pdf#page=5","order":2,"title":"Verordnung zur Anpassung von Zuständigkeiten von Bundesbehörden an die Neuordnung der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes (WSV-Zuständigkeitsanpassungsverordnung)","law_date":"2016-06-02T00:00:00Z","page":1257,"pdf_page":5,"num_pages":21,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2016              1257\nVerordnung\nzur Anpassung von Zuständigkeiten von Bundesbehörden\nan die Neuordnung der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes\n(WSV-Zuständigkeitsanpassungsverordnung)\nVom 2. Juni 2016\nAuf Grund des Artikels 25 des WSV-Zuständigkeits-            b) Zu Ausbildungsabschnitt I 2 werden in Spalte 3\nanpassungsgesetzes vom 24. Mai 2016 (BGBl. I S. 1217,              die Wörter „Fachstelle der Wasser- und Schiff-\n1223) verordnet das Bundesministerium für Verkehr und              fahrtsverwaltung für Maschinenwesen“ durch die\ndigitale Infrastruktur:                                            Wörter „Fachstelle der Wasserstraßen- und\nSchifffahrtsverwaltung für Maschinenwesen“ er-\nArtikel 1                               setzt.\nÄnderung der                             c) Zu Ausbildungsabschnitt II 1 werden in Spalte 3\nBundeslaufbahnverordnung                            die Wörter „Wasser- und Schifffahrtsverwaltung“\n(2030-7-3-1)                              durch die Wörter „Wasserstraßen- und Schiff-\nfahrtsverwaltung“ ersetzt.\nDie Bundeslaufbahnverordnung vom 12. Februar\n2009 (BGBl. I S. 284), die zuletzt durch Artikel 38 der         d) Zu Ausbildungsabschnitt II 2 werden in Spalte 3\nVerordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)                   die Wörter „Fachstelle der Wasser- und Schiff-\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:                      fahrtsverwaltung für Verkehrstechniken“ durch\ndie Wörter „die vom Bundesministerium für Verkehr\n1. In Anlage 2 (zu § 10 Absatz 1) Nummer 12 Spalte 3\nund digitale Infrastruktur im Verkehrsblatt oder\nund Nummer 28 Spalte 3 werden jeweils die Wörter\nBundesanzeiger bekanntgemachte Stelle“ ersetzt.\n„Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes“\ndurch die Wörter „Wasserstraßen- und Schifffahrts-           e) Zu Ausbildungsabschnitt III 1 werden jeweils in\nverwaltung des Bundes“ ersetzt.                                 Spalte 3 und 4 die Wörter „Wasser- und Schiff-\nfahrtsdirektion“ durch die Wörter „Generaldirek-\n2. In Anlage 4 (zu § 51 Absatz 1) werden in Spalte 1\ntion Wasserstraßen und Schifffahrt“ ersetzt.\njeweils die Wörter „Wasser- und Schifffahrtsver-\nwaltung des Bundes“ durch die Wörter „Wasser-             4. In § 51 werden die Wörter „Wasser- und Schiff-\nstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes“              fahrtsverwaltung des Bundes“ durch die Wörter\nersetzt.                                                     „Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des\nBundes“ ersetzt.\nArtikel 2\nArtikel 3\nÄnderung der\nVerordnung über die                                             Änderung der\nLaufbahn, Ausbildung und Prüfung für den                   Verordnung über den Vorbereitungsdienst für\nhöheren technischen Verwaltungsdienst des Bundes              den gehobenen technischen Verwaltungsdienst in\n(2030-7-25-2)\nder Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes\n(2030-8-5-1)\nDie Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und\nPrüfung für den höheren technischen Verwaltungs-                Die Verordnung über den Vorbereitungsdienst für\ndienst des Bundes vom 20. August 2004 (BGBl. I               den gehobenen technischen Verwaltungsdienst in der\nS. 2230), die zuletzt durch Artikel 6 Absatz 2 der Ver-      Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes vom\nordnung vom 12. April 2016 (BGBl. I S. 624) geändert         14. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2974) wird wie folgt ge-\nworden ist, wird wie folgt geändert:                         ändert:\n1. In § 41 wird der Ausbildungsplan wie folgt geändert:      1. In der Überschrift, in § 1 in dem Satzteil vor Num-\na) Zu Ausbildungsabschnitt I werden in Spalte 3 die          mer 1, in § 2 Absatz 1 Satz 1 und Satz 2, § 3 Absatz 4\nWörter „Wasser- und Schiffahrtsamt“ durch die            Nummer 2, § 7 Absatz 1 Satz 2, § 14 Absatz 1 Satz 1,\nWörter „Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt“ er-          § 15 Absatz 1 Satz 2, § 18 Absatz 1 und § 21 Ab-\nsetzt.                                                   satz 2 Satz 4 Nummer 2 Buchstabe a werden jeweils\ndie Wörter „Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des\nb) Zu Ausbildungsabschnitt IV werden in Spalte 3             Bundes“ durch die Wörter „Wasserstraßen- und\ndie Wörter „Wasser- und Schifffahrtsdirektion“           Schifffahrtsverwaltung des Bundes“ ersetzt.\ndurch die Wörter „Generaldirektion Wasserstra-\nßen und Schifffahrt“ ersetzt.                         2. In § 7 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Wasser-\nund Schifffahrtsverwaltung“ durch die Wörter „Was-\n2. In § 43 werden die Wörter „Wasser- und Schiff-               serstraßen- und Schifffahrtsverwaltung“ ersetzt.\nfahrtsverwaltung des Bundes“ durch die Wörter\n„Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des            3. § 13 wird wie folgt geändert:\nBundes“ ersetzt.                                             a) In Satz 1 werden die Wörter „Wasser- und Schiff-\n3. In § 49 wird der Ausbildungsplan wie folgt geändert:            fahrtsverwaltung“ durch die Wörter „Wasser-\nstraßen- und Schifffahrtsverwaltung“ ersetzt.\na) Zu Ausbildungsabschnitt I 1 werden in Spalte 3\ndie Wörter „Wasser- und Schifffahrtsamt“ durch           b) Satz 2 wird wie folgt geändert:\ndie Wörter „Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt“             aa) In den Nummern 1 und 4 Spalte 3 werden je-\nersetzt.                                                        weils die Wörter „Wasser- und Schifffahrtsver-","1258              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2016\nwaltung des Bundes“ durch die Wörter „Was-        2. § 1 wird wie folgt gefasst:\nserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des\nBundes“ ersetzt.                                                                 „§ 1\nbb) In Nummer 3 Spalte 3 werden die Wörter                    Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung\n„Wasser- und Schifffahrtsverwaltung“ durch            von Ordnungswidrigkeiten nach § 2 des Gesetzes\ndie Wörter „Wasserstraßen- und Schifffahrts-          zur Ausführung des internationalen Vertrages zum\nverwaltung“ ersetzt.                                  Schutze der unterseeischen Telegraphenkabel vom\n14. März 1884 in der im Bundesgesetzblatt Teil III,\nArtikel 4                                Gliederungsnummer 453–14, veröffentlichten, be-\nÄnderung der                                reinigten Fassung, das durch Artikel 151 des Geset-\nSee-Umweltverhaltensverordnung                         zes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 46) geändert wor-\nden ist, wird auf die Generaldirektion Wasserstraßen\n(2129-12-3)\nund Schifffahrt übertragen.“\nDie See-Umweltverhaltensverordnung vom 13. Au-\ngust 2014 (BGBl. I S. 1371) wird wie folgt geändert:          3. § 2 wird aufgehoben.\n1. § 5 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 werden die Wörter „Wasser- und                                        Artikel 7\nSchifffahrtsamt“ durch die Wörter „Wasser-                                    Änderung der\nstraßen- und Schifffahrtsamt“ ersetzt.                         BMVI-Bundesnichtraucherschutzgesetz-\nb) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Wasser-                          Zuständigkeitsverordnung\nund Schifffahrtsamtes“ durch die Wörter „Was-                                   (454-1-1-17)\nserstraßen- und Schifffahrtsamtes“ ersetzt.\n2. § 12 wird wie folgt geändert:                                 § 1 der BMVI-Bundesnichtraucherschutzgesetz-Zu-\nständigkeitsverordnung vom 5. Oktober 2007 (BGBl. I\na) In Satz 1 werden die Wörter „Wasser- und Schiff-       S. 2347), die durch Artikel 222 der Verordnung vom\nfahrtsamt“ durch die Wörter „Wasserstraßen- und        31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist,\nSchifffahrtsamt“ ersetzt.                              wird wie folgt geändert:\nb) In Satz 2 werden die Wörter „Wasser- und Schiff-\nfahrtsamtes“ durch die Wörter „Wasserstraßen-          1. In Absatz 1 letzter Spiegelstrich werden die Wörter\nund Schifffahrtsamtes“ ersetzt.                            „Wasser- und Schifffahrtsdirektionen“ durch die\nWörter „Generaldirektion Wasserstraßen und Schiff-\nArtikel 5                                fahrt“ ersetzt.\nÄnderung der                            2. Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nVerordnung über die\nRaumordnung in der deutschen                         a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:\nausschließlichen Wirtschaftszone in der Nordsee\naa) Die Wörter „Wasser- und Schifffahrtsdirek-\n(2301-2-1)                                       tionen“ werden durch die Wörter „General-\nIn Nummer 3.1.2 der Anlage (zu § 1) der Verordnung                     direktion Wasserstraßen und Schifffahrt“ er-\nüber die Raumordnung in der deutschen ausschließli-                       setzt.\nchen Wirtschaftszone in der Nordsee vom 21. Septem-\nber 2009 (BGBl. I S. 3107) werden in Satz 4 des Absat-               bb) Die Wörter „ihnen jeweils“ werden durch das\nzes nach dem ersten Spiegelstrich zu Vorranggebieten                      Wort „ihr“ ersetzt.\ndie Wörter „Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nord“                  cc) Die Wörter „Wasser- und Schifffahrtsämter“\ndurch die Wörter „Generaldirektion Wasserstraßen und                      werden durch die Wörter „Wasserstraßen-\nSchifffahrt“ ersetzt.                                                     und Schifffahrtsämter“ ersetzt.\nArtikel 6                                b) In Nummer 2 werden die Wörter „Wasser- und\nÄnderung der                                   Schifffahrtsdirektion Südwest“ durch die Wörter\nVerordnung über die                               „Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt“\nZuständigkeit der Wasser- und                          ersetzt.\nSchiffahrtsdirektionen für die Verfolgung\nund Ahndung bestimmter Ordnungswidrigkeiten                                            Artikel 8\n(454-1-1-1)\nÄnderung der\nDie Verordnung über die Zuständigkeit der Wasser-                     Unabkömmlichstellungsverordnung\nund Schiffahrtsdirektionen für die Verfolgung und\n(50-1-12)\nAhndung bestimmter Ordnungswidrigkeiten vom\n19. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3709), die zuletzt durch           In § 2 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe e der Unab-\nArtikel 2 Absatz 3 der Verordnung vom 14. August 2014         kömmlichstellungsverordnung vom 24. August 2005\n(BGBl. I S. 1383) geändert worden ist, wird wie folgt         (BGBl. I S. 2538), die zuletzt durch Artikel 223 der Ver-\ngeändert:                                                     ordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geän-\n1. In der Überschrift werden die Wörter „Wasser- und          dert worden ist, werden die Wörter „den Wasser- und\nSchiffahrtsdirektionen“ durch die Wörter „General-        Schifffahrtsdirektionen“ durch die Wörter „der General-\ndirektion Wasserstraßen und Schifffahrt“ ersetzt.         direktion Wasserstraßen und Schifffahrt“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2016              1259\nArtikel 9                                                    Artikel 13\nÄnderung der                                                  Änderung der\nAnforderungsbehörden- und Bedarfsträgerverordnung                     Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz\n(54-1-3)                                                     (7134-2-1)\nDie Anforderungsbehörden- und Bedarfsträgerver-               In § 5 Absatz 4 der Ersten Verordnung zum Spreng-\nordnung vom 12. Juni 1989 (BGBl. I S. 1088), die zu-          stoffgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom\nletzt durch Artikel 225 der Verordnung vom 31. August         31. Januar 1991 (BGBl. I S. 169), die zuletzt durch\n2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie          Artikel 290 der Verordnung vom 31. August 2015\nfolgt geändert:                                               (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, werden die Wör-\nter „Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes“\n1. In § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 3 sowie Absatz 2              durch die Wörter „Wasserstraßen- und Schifffahrtsver-\nNummer 2 und 4 werden jeweils die Wörter „Wasser-         waltung des Bundes“ ersetzt.\nund Schiffahrtsdirektionen“ durch die Wörter „Gene-\nraldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt“ ersetzt.                              Artikel 14\n2. § 4 wird wie folgt geändert:                                                     Änderung der\nFestlandsockel-Bergverordnung\na) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.\n(750-15-8)\nb) Absatz 2 wird aufgehoben.                                 Die Festlandsockel-Bergverordnung vom 21. März\n1989 (BGBl. I S. 554), die zuletzt durch Artikel 304 der\nArtikel 10                            Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nÄnderung der\nMineralölbewirtschaftungs-Verordnung                 1. In § 16 Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „Wasser-\nund Schiffahrtsamt“ durch die Wörter „Wasserstra-\n(705-1-8)\nßen- und Schifffahrtsamt“ ersetzt.\nIn § 9 Absatz 1 Nummer 3 in dem Satzteil vor Buch-         2. In § 43 werden die Wörter „dem Zentralen Melde-\nstabe a und § 10 Absatz 2 Satz 1 der Mineralölbewirt-             kopf beim Wasser- und Schifffahrtsamt Cuxhaven“\nschaftungs-Verordnung vom 19. April 1988 (BGBl. I                 durch die Wörter „der Zentralen Kontaktstelle des\nS. 530), die zuletzt durch Artikel 265 der Verordnung             Bundes im gemeinsamen Lagezentrum See des Ma-\nvom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert wor-               ritimen Sicherheitszentrums Cuxhaven“ ersetzt.\nden ist, werden jeweils die Wörter „Wasser- und Schiff-\nfahrtsverwaltung des Bundes“ durch die Wörter „Was-\nArtikel 15\nserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes“\nersetzt.                                                                            Änderung der\nBetriebssicherheitsverordnung\nArtikel 11                                                     (805-3-14)\nÄnderung der                               In § 20 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 der Betriebs-\nVerordnung über brennbare Flüssigkeiten                sicherheitsverordnung vom 3. Februar 2015 (BGBl. I\nS. 49), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Juli\n(7102-43)\n2015 (BGBl. I S. 1187) geändert worden ist, werden je-\nIn § 7 Absatz 1 und § 24 der Verordnung über brenn-        weils die Wörter „Wasser- und Schifffahrtsverwaltung\nbare Flüssigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung          des Bundes“ durch die Wörter „Wasserstraßen- und\nvom 13. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1937; 1997 I                Schifffahrtsverwaltung des Bundes“ ersetzt.\nS. 447), die zuletzt durch Artikel 82 des Gesetzes vom\n21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818) geändert worden ist,                                  Artikel 16\nwerden jeweils die Wörter „Wasser- und Schiffahrts-                                 Änderung der\nverwaltung des Bundes“ durch die Wörter „Wasser-                           Fahrzeug-Zulassungsverordnung\nstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes“ er-\n(9232-14)\nsetzt.\nDie Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom 3. Februar\nArtikel 12                            2011 (BGBl. I S. 139), die zuletzt durch Artikel 9 Ab-\nsatz 18 des Gesetzes vom 3. Dezember 2015 (BGBl. I\nÄnderung der                            S. 2178) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nFünften Verordnung zum Waffengesetz\n1. In der Inhaltsübersicht werden in der die Anlage 3\n(7133-3-2-6)                               betreffenden Zeile die Wörter „Wasser- und Schiff-\nfahrtsverwaltung des Bundes“ durch die Wörter\nIn § 1 Nummer 4 der Fünften Verordnung zum Waf-\n„Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des\nfengesetz vom 11. August 1976 (BGBl. I S. 2117), die\nBundes“ ersetzt.\nzuletzt durch Artikel 287 der Verordnung vom 31. Au-\ngust 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wer-         2. In § 8 Absatz 1 Satz 6 werden die Wörter „Wasser-\nden die Wörter „Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des             und Schifffahrtsverwaltung des Bundes“ durch die\nBundes“ durch die Wörter „Wasserstraßen- und Schiff-              Wörter „Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung\nfahrtsverwaltung des Bundes“ ersetzt.                             des Bundes“ ersetzt.","1260               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2016\n3. Die Anlage 3 wird wie folgt geändert:                                                Artikel 18\na) In der Überschrift werden die Wörter „Wasser-                                  Änderung der\nund Schifffahrtsverwaltung des Bundes“ durch               Verordnung zur Sicherstellung des Seeverkehrs\ndie Wörter „Wasserstraßen- und Schifffahrtsver-                                   (930-6-4)\nwaltung des Bundes“ ersetzt.\nDie Verordnung zur Sicherstellung des Seeverkehrs\nb) In Abschnitt 1 wird die Angabe zu dem Unter-\nvom 3. August 1978 (BGBl. I S. 1210), die zuletzt durch\nscheidungszeichen „BW“ wie folgt gefasst:\nArtikel 502 der Verordnung vom 31. August 2015\n„BW Bundes-Wasserstraßen- und Schifffahrts-             (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt\nverwaltung                                       geändert:\n(Generaldirektion Wasserstraßen und Schiff-\n1. § 11 wird wie folgt gefasst:\nfahrt)“.\n„§ 11\nArtikel 17                                 Seeverkehrsbehörde im Sinne dieser Verordnung\nÄnderung der                               ist die Generaldirektion Wasserstraßen und Schiff-\nGefahrgutverordnung                           fahrt.“\nStraße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt\n2. In § 14 Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter „Was-\n(9241-23-28)                             ser- und Schiffahrtsdirektion, in deren Bezirk das\nDie Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und                  Schiff seinen Heimathafen hat oder registriert ist“\nBinnenschifffahrt in der Fassung der Bekanntmachung               durch die Wörter „Generaldirektion Wasserstraßen\nvom 30. März 2015 (BGBl. I S. 366), die durch Arti-               und Schifffahrt“ ersetzt.\nkel 489 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I\nS. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:                                  Artikel 19\n1. § 5 wird wie folgt geändert:                                                      Änderung der\na) In Absatz 3 werden die Wörter „Zentralstelle                                  Verordnung zur\nSchiffsuntersuchungskommission/Schiffseichamt                 Sicherstellung des Binnenschiffsverkehrs\nbei der Generaldirektion Wasserstraßen und                                        (930-6-7)\nSchifffahrt – Außenstelle Südwest –“ durch die             Die Verordnung zur Sicherstellung des Binnen-\nWörter „Generaldirektion Wasserstraßen und              schiffsverkehrs vom 20. Januar 1981 (BGBl. I S. 101),\nSchifffahrt“ ersetzt.                                   die zuletzt durch Artikel 505 der Verordnung vom\nb) In Absatz 8 Nummer 2 Satz 2 werden die Wörter            31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist,\n„Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommission/          wird wie folgt geändert:\nSchiffseichamt“ durch die Wörter „Generaldirek-\n1. § 1 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\ntion Wasserstraßen und Schifffahrt“ ersetzt.\n2. § 16 wird wie folgt geändert:                                     „(3) Die Meldung ist an die Generaldirektion Was-\nserstraßen und Schifffahrt zu richten. Sie kann bei\na) In Absatz 2 werden im einleitenden Satzteil die             jedem Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt erstattet\nWörter „Zentralstelle Schiffsuntersuchungskom-             werden.“\nmission/Schiffseichamt (ZSUK) bei der“ gestri-\nchen.                                                   2. In § 2 Absatz 3 werden in dem Satzteil vor Nummer 1\ndie Wörter „Wasser- und Schiffahrtsdirektion, in de-\nb) In Absatz 3 werden im einleitenden Satzteil die             ren Bezirk das Binnenschiff seinen Heimatort hat,“\nWörter „Zentralstelle Schiffsuntersuchungskom-             durch die Wörter „Generaldirektion Wasserstraßen\nmission/Schiffseichamt bei der Generaldirektion            und Schifffahrt“ ersetzt.\nWasserstraßen und Schifffahrt – Außenstelle Süd-\nwest –“ durch die Wörter „Generaldirektion Was-         3. § 4 wird wie folgt geändert:\nserstraßen und Schifffahrt“ ersetzt.                       a) In Absatz 1 werden die Wörter „Wasser- und\nc) In Absatz 6 werden im einleitenden Satzteil die                 Schiffahrtsdirektion“ durch die Wörter „General-\nWörter „Wasser- und Schifffahrtsamt“ durch die                 direktion Wasserstraßen und Schifffahrt“ ersetzt.\nWörter „Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt“                b) In Absatz 2 werden in dem Satzteil vor Nummer 1\nersetzt.                                                       die Wörter „den Wasser- und Schiffahrtsdirektio-\n3. In § 27 Absatz 1 Nummer 3 werden die Wörter „Zen-                  nen“ durch die Wörter „der Generaldirektion Was-\ntralstelle Schiffsuntersuchungskommission/Schiffs-                 serstraßen und Schifffahrt“ ersetzt.\neichamt“ durch die Wörter „Generaldirektion Was-            4. In § 5 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Wasser-\nserstraßen und Schifffahrt“ ersetzt.                           und Schiffahrtsdirektion“ durch die Wörter „General-\n4. § 35 Absatz 5 wird wie folgt geändert:                         direktion Wasserstraßen und Schifffahrt“ ersetzt.\na) In Satz 2 werden die Wörter „einer Wasser- und           5. In § 6 Absatz 5 werden die Wörter „Wasser- und\nSchifffahrtsdirektion“ durch die Wörter „der Ge-           Schiffahrtsdirektion, die die Anordnung nach § 5\nneraldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt“ er-          erlassen hat“ durch die Wörter „Generaldirektion\nsetzt.                                                     Wasserstraßen und Schifffahrt“ ersetzt.\nb) In Satz 5 werden die Wörter „den Wasser- und             6. § 7 wird wie folgt geändert:\nSchifffahrtsdirektionen“ durch die Wörter „der\nGeneraldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt“            a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.\nersetzt.                                                   b) Absatz 2 wird aufgehoben.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2016                1261\nc) Die Wörter „Wasser- und Schiffahrtsdirektion“                                  Artikel 23\nwerden durch die Wörter „Generaldirektion Was-                               Änderung der\nserstraßen und Schifffahrt“ ersetzt.                               Verordnung zur Übertragung der\nErmächtigung zum Erlass von Rechts-\n7. In § 10 Absatz 2 werden die Wörter „im übrigen die             verordnungen nach dem Bundeswasserstraßen-\nWasser- und Schiffahrtsdirektion“ durch die Wörter        gesetz über die Regelung des Betriebs von Anlagen\n„im Übrigen die Generaldirektion Wasserstraßen und\n(940-9-3-2)\nSchifffahrt“ ersetzt.\nIn § 1 der Verordnung zur Übertragung der Ermäch-\ntigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach dem\nArtikel 20                          Bundeswasserstraßengesetz über die Regelung des\nBetriebs von Anlagen vom 31. März 1970 (BGBl. I\nÄnderung der                           S. 315) werden die Wörter „Wasser- und Schiffahrts-\nVerkehrssicherstellungsgesetz-                    direktionen werden“ durch die Wörter „Generaldirektion\nZuständigkeitsverordnung                      Wasserstraßen und Schifffahrt wird“ ersetzt.\n(930-6-8)\nArtikel 24\nDie Verkehrssicherstellungsgesetz-Zuständigkeits-\nÄnderung der Verordnung\nverordnung vom 12. August 1992 (BGBl. I S. 1529),                         zur Übertragung der Ermächtigung\ndie zuletzt durch Artikel 506 der Verordnung vom                         zum Erlass von Rechtsverordnungen\n31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist,                 nach dem Bundeswasserstraßengesetz\nwird wie folgt geändert:                                                  über die Regelung, Beschränkung\noder Untersagung des Gemeingebrauchs\n1. In § 3 Absatz 1 Nummer 3 und 4 werden jeweils die\nWörter „Wasser- und Schiffahrtsdirektionen“ durch                                 (940-9-3-3)\ndie Wörter „Generaldirektion Wasserstraßen und               In § 1 der Verordnung zur Übertragung der Ermäch-\nSchifffahrt“ ersetzt.                                     tigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach dem\nBundeswasserstraßengesetz über die Regelung,\n2. § 5 Absatz 1 Nummer 2 wird aufgehoben.                      Beschränkung oder Untersagung des Gemeinge-\nbrauchs vom 21. September 1971 (BGBl. I S. 1617),\ndie durch Artikel 42 des Gesetzes vom 19. September\nArtikel 21\n2006 (BGBl. I S. 2146) geändert worden ist, werden die\nWörter „Wasser- und Schiffahrtsdirektionen werden“\nÄnderung der\ndurch die Wörter „Generaldirektion Wasserstraßen und\nVerordnung über die Übertragung der\nSchifffahrt wird“ ersetzt.\nErmächtigung zum Erlass von Strompolizei-\nverordnungen nach dem Bundeswasserstraßengesetz\nArtikel 25\n(940-9-2-1)\nÄnderung der\nIn § 1 der Verordnung über die Übertragung der Er-                      Verordnung über das Befahren\ndes Naturschutzgebietes „Helgoländer Felssockel“\nmächtigung zum Erlass von Strompolizeiverordnungen\nnach dem Bundeswasserstraßengesetz vom 15. April                                        (940-9-12)\n1969 (BGBl. 1969 II S. 853) werden die Wörter „Den                Die Verordnung über das Befahren des Naturschutz-\nWasser- und Schiffahrtsdirektionen“ durch die Wörter           gebietes „Helgoländer Felssockel“ vom 13. Mai 1985\n„Der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt“           (BGBl. I S. 776), die durch Artikel 108 des Gesetzes\nersetzt.                                                       vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818) geändert worden\nist, wird wie folgt geändert:\nArtikel 22                          1. In § 2 Absatz 2 Satz 1 Satzteil vor Nummer 1 werden\ndie Wörter „Das Wasser- und Schiffahrtsamt Tön-\nÄnderung der                               ning“ durch die Wörter „Das vom Bundesministerium\nVerordnung zur                              für Verkehr und digitale Infrastruktur im Verkehrsblatt\nÜbertragung der Ermächtigung                         oder Bundesanzeiger bekanntgemachte Wasser-\nzum Erlass von Rechtsverordnungen                        straßen- und Schifffahrtsamt“ ersetzt.\nnach dem Bundeswasserstraßengesetz                    2. In § 3 Nummer 1 werden die Wörter „Wasser- und\nüber die Zulassung des Befahrens von                      Schiffahrtsverwaltung“ durch die Wörter „Wasser-\nTalsperren und Speicherbecken mit Wasserfahrzeugen                 straßen- und Schifffahrtsverwaltung“ ersetzt.\n(940-9-3-1)\nArtikel 26\nIn § 1 der Verordnung zur Übertragung der Ermäch-                                Änderung der\ntigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach dem                      Naturschutzgebietsbefahrensverordnung\nBundeswasserstraßengesetz über die Zulassung des\n(940-9-13)\nBefahrens von Talsperren und Speicherbecken mit\nWasserfahrzeugen vom 24. Oktober 1969 (BGBl. 1969                 In den §§ 3 und 5 Satz 1 Satzteil vor Nummer 1 der\nII S. 2117) werden die Wörter „Wasser- und Schiffahrts-        Naturschutzgebietsbefahrensverordnung vom 8. De-\ndirektionen werden“ durch die Wörter „Generaldirektion         zember 1987 (BGBl. I S. 2538), die zuletzt durch Arti-\nWasserstraßen und Schifffahrt wird“ ersetzt.                   kel 1 der Verordnung vom 26. Oktober 2015 (BGBl. I","1262             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2016\nS. 1807) geändert worden ist, werden jeweils die Wörter      2. In den laufenden Nummern 18 und 19 werden je-\n„Wasser- und Schiffahrtsamt“ durch die Wörter „Was-             weils die Wörter „Wasser- und Schifffahrtsdirektio-\nserstraßen- und Schifffahrtsamt“ ersetzt.                       nen“ durch die Wörter „Generaldirektion Wasserstra-\nßen und Schifffahrt“ ersetzt.\nArtikel 27                          3. In den laufenden Nummern 20 bis 22 werden jeweils\nÄnderung der                              die Wörter „Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nord“\nVerordnung über das                           durch die Wörter „Generaldirektion Wasserstraßen\nBefahren der Bundeswasserstraßen                      und Schifffahrt“ ersetzt.\nin dem Naturschutzgebiet „Dassower See,\nInseln Buchhorst und Graswerder (Plönswerder)“                                    Artikel 30\n(940-9-15)                                               Änderung der\nBefahrensregelungsverordnung\nDie Verordnung über das Befahren der Bundeswas-\nKüstenbereich Mecklenburg-Vorpommern\nserstraßen in dem Naturschutzgebiet „Dassower See,\nInseln Buchhorst und Graswerder (Plönswerder)“ vom                                   (940-9-22)\n9. Oktober 1991 (BGBl. I S. 1974) wird wie folgt geän-          Die Befahrensregelungsverordnung Küstenbereich\ndert:                                                        Mecklenburg-Vorpommern vom 24. Juni 1997 (BGBl. I\n1. In § 2 Absatz 2 werden in dem Satzteil vor Nummer 1       S. 1542) wird wie folgt geändert:\ndie Wörter „Wasser- und Schiffahrtsdirektion Nord“        1. § 1 Absatz 2 wird wie folgt geändert:\ndurch die Wörter „Generaldirektion Wasserstraßen\nund Schifffahrt“ ersetzt.                                    a) In Satz 1 werden die Wörter „Wasser- und Schiff-\nfahrtsverwaltung des Bundes“ durch die Wörter\n2. In § 3 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Wasser-               „Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des\nund Schiffahrtsverwaltung“ durch die Wörter „Was-               Bundes“ ersetzt.\nserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung“ ersetzt.\nb) In Satz 2 werden die Wörter „den Wasser- und\nSchiffahrtsämtern“ durch die Wörter „den Was-\nArtikel 28\nserstraßen- und Schifffahrtsämtern“ ersetzt.\nÄnderung der                           2. In § 3 Absatz 1 Satz 2 und § 7 Absatz 1 Satzteil vor\nVerordnung über das                           Nummer 1 werden jeweils die Wörter „Die örtlich zu-\nBefahren der Bundeswasserstraßen                      ständige Wasser- und Schiffahrtsdirektion des Bun-\nin Nationalparken im Bereich der Nordsee\ndes“ durch die Wörter „Die Generaldirektion Wasser-\n(940-9-16)                             straßen und Schifffahrt“ ersetzt.\nDie Verordnung über das Befahren der Bundeswas-           3. In § 4 Absatz 1, § 5 und § 6 Satz 1 werden jeweils\nserstraßen in Nationalparken im Bereich der Nordsee in          die Wörter „Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des\nder Fassung der Bekanntmachung vom 15. Februar                  Bundes“ durch die Wörter „Wasserstraßen- und\n1995 (BGBl. I S. 211), die durch Artikel 1 der Verord-          Schifffahrtsverwaltung des Bundes“ ersetzt.\nnung vom 3. September 1997 (BGBl. I S. 2216) geän-\ndert worden ist, wird wie folgt geändert:                                           Artikel 31\n1. In § 1 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „den Was-                             Änderung der\nser- und Schiffahrtsämtern“ durch die Wörter „den                     Binnenschifferpatentverordnung\nWasserstraßen- und Schifffahrtsämtern“ ersetzt.                                   (9500-1-2)\n2. In § 5 Absatz 1 werden in dem Satzteil vor Nummer 1          Die Binnenschifferpatentverordnung vom 15. Dezem-\ndie Wörter „jeweils örtlich zuständige Wasser- und        ber 1997 (BGBl. I S. 3066), die zuletzt durch Artikel 524\nSchiffahrtsdirektion des Bundes“ durch die Wörter         der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)\n„Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt“ er-      geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nsetzt.\n1. In § 2a werden\nArtikel 29                              a) die Wörter „Wasser- und Schifffahrtsdirektion\nÄnderung der                                  West“ durch die Wörter „Generaldirektion Was-\nKostenverordnung                                 serstraßen und Schifffahrt“ ersetzt und\nzum Bundeswasserstraßengesetz                         b) die Wörter „auch für die Bezirke der anderen\n(940-9-18)                                 Wasser- und Schifffahrtsdirektionen,“ gestrichen.\nDie Anlage (zu § 1 Absatz 4) der Kostenverordnung          2. In § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter\nzum Bundeswasserstraßengesetz vom 8. November                    „Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes,\n1994 (BGBl. I S. 3450), die zuletzt durch Artikel 2 Ab-          der Schiffahrtsverwaltung“ durch die Wörter „Was-\nsatz 159 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I                serstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bun-\nS. 3154) geändert worden ist, wird die Spalte 3                  des, der Schifffahrtsverwaltung“ ersetzt.\n„Rechtsgrundlage“ wie folgt geändert:                         3. § 6 wird wie folgt geändert:\n1. In der laufenden Nummer 17 werden die Wörter                  a) In Absatz 2 werden die Wörter „örtlich zustän-\n„Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nordwest“ durch               dige Wasser- und Schiffahrtsdirektion“ durch\ndie Wörter „Generaldirektion Wasserstraßen und                   die Wörter „Generaldirektion Wasserstraßen\nSchifffahrt“ ersetzt.                                            und Schifffahrt“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2016              1263\nb) In Absatz 3 werden in dem Satzteil vor Nummer 1        12. Anlage 6 wird wie folgt geändert:\ndie Wörter „Wasser- und Schiffahrtsamt“ durch             a) In der Kopfzeile werden die Wörter „Ausstel-\ndie Wörter „Wasserstraßen- und Schifffahrts-                 lende Behörde“ durch die Wörter „Generaldirek-\namt“ ersetzt.                                                tion Wasserstraßen und Schifffahrt“ ersetzt.\n4. § 14 wird wie folgt gefasst:                                  b) In der letzten Zeile zur Unterschrift der ausstel-\n„§ 14                                   lenden Behörde werden die Wörter „ausstel-\nZuständige Behörde                              lende Behörde“ durch die Wörter „Generaldirek-\ntion Wasserstraßen und Schifffahrt“ ersetzt.\nZuständige Behörde im Sinne dieser Verordnung\n13. In der Anlage 7 (Innenseiten) werden in der rechten\nist die Generaldirektion Wasserstraßen und Schiff-\nSpalte die Wörter „Wasser- und Schiffahrtsdirektion“\nfahrt. § 6 bleibt unberührt.“\ndurch die Wörter „Generaldirektion Wasserstraßen\n5. In § 15 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Wasser-            und Schifffahrt“ ersetzt.\nund Schiffahrtsverwaltung des Bundes“ durch die\n14. In der Anlage 8 (Innenseiten) werden in der rechten\nWörter „Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung\nSpalte die Wörter „Wasser- und Schiffahrtsdirektion\ndes Bundes“ ersetzt.\nSüd“ durch die Wörter „Generaldirektion Wasser-\n6. § 16 wird wie folgt geändert:                                 straßen und Schifffahrt“ ersetzt.\na) Absatz 1 Nummer 4 wird aufgehoben.                     15. In der Anlage 9 wird die Spalte „Zuständige Behör-\nb) In Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a werden die                de“ gestrichen.\nWörter „Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des        16. In der Anlage 10 werden in den Zeilen 8 und 19\nBundes“ durch die Wörter „Wasserstraßen- und              jeweils die Wörter „Wasser- und Schiffahrtsamt“\nSchifffahrtsverwaltung des Bundes“ ersetzt.               durch die Wörter „Wasserstraßen- und Schifffahrts-\nc) In Absatz 7 werden die Wörter „Wasser- und                 amt“ ersetzt.\nSchifffahrtsdirektion“ durch das Wort „Behörde“\nersetzt.                                                                       Artikel 32\n7. § 18 Absatz 2 Satz 3 wird gestrichen.                                            Änderung der\nBinnenschifffahrtskostenverordnung\n8. § 23 wird wie folgt geändert:\n(9500-1-4)\na) Absatz 5a wird aufgehoben.\nDie Binnenschifffahrtskostenverordnung vom 21. De-\nb) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:                       zember 2001 (BGBl. I S. 4218), die zuletzt durch Arti-\n„(6) Die zuständige Behörde teilt die Entzie-      kel 2 § 1 der Verordnung vom 30. Mai 2014 (BGBl. I\nhung der Fahrerlaubnis den Wasserschutzpoli-          S. 610) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nzeien der Länder mit, sofern der Inhaber des Be-      1. In der Bezeichnung der Verordnung werden die Wör-\nfähigungszeugnisses seine Verpflichtung nach             ter „Wasser- und Schifffahrtsverwaltung“ durch die\nAbsatz 4 nicht erfüllt hat. Die Wasserschutzpoli-        Wörter „Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung“\nzeien der Länder teilen der zuständigen Behörde          ersetzt.\ndie ihnen bekannten Tatsachen mit, die eine Ent-\nziehung der Fahrerlaubnis rechtfertigen können.“      2. In § 1 Absatz 1, Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 1, § 2\nAbsatz 1 und § 5 Satz 1 werden jeweils die Wörter\nc) In Absatz 7 wird die Angabe „5a“ durch die An-            „Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes“\ngabe „6“ ersetzt.                                        durch die Wörter „Wasserstraßen- und Schifffahrts-\n9. § 24 wird wie folgt geändert:                                verwaltung des Bundes“ ersetzt.\na) In Absatz 2 wird die Angabe „nach § 23 Abs. 6“\ngestrichen.                                                                    Artikel 33\nÄnderung der\nb) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „Wasser-\nRheinschiffspersonaleinführungsverordnung\nund Schiffahrtsdirektion Mitte in Hannover“\ndurch die Wörter „zuständige Behörde“ ersetzt.                                 (9500-1-5)\nc) In Absatz 8 Satz 1 wird der Satzteil vor Num-             Die Rheinschiffspersonaleinführungsverordnung vom\nmer 1 wie folgt gefasst:                              16. Dezember 2011 (BGBl. 2011 II S. 1300), die zuletzt\ndurch Artikel 525 der Verordnung vom 31. August 2015\n„Die zuständige Behörde teilt die Anordnung\n(BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt\nüber das Ruhen der Erlaubnis den Wasser-\ngeändert:\nschutzpolizeien der Länder mit, wenn“.\n1. Artikel 3 wird wie folgt geändert:\n10. § 24a wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 wird die Angabe „nach § 23 Abs. 6,\n§ 24 Abs. 2“ gestrichen.                                    aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nb) In Absatz 2 werden die Wörter „für die Entschei-                  „Zuständige Behörde im Sinne des § 1.02\ndung nach § 23 Abs. 1 und 2 oder nach § 24                       Satz 2 der Schiffspersonalverordnung-Rhein\nAbs. 3 und 6“ gestrichen.                                        ist die Generaldirektion Wasserstraßen und\nSchifffahrt.“\n11. In den Anlagen 1 bis 5 werden jeweils die Wörter\n„Wasser- und Schiffahrtsdirektion xxx“ durch die                bb) In Satz 2 wird\nWörter „Generaldirektion Wasserstraßen und                           aaa) das Wort „werden“ durch das Wort\nSchifffahrt“ ersetzt.                                                      „wird“ ersetzt und","1264             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2016\nbbb) das Wort „gemeinsam“ gestrichen.                        „Zuständige Behörde im Sinne des § 7.17\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                                  Nummer 2 Satz 2 der Schiffspersonalverord-\nnung-Rhein ist die Generaldirektion Wasser-\n„(2) Zuständige Behörden im Sinne des § 1.03                   straßen und Schifffahrt.“\nder Schiffspersonalverordnung-Rhein sind die\nGeneraldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt                bb) In Satz 2 werden die Wörter „den Wasser-\nsowie die ihr nachgeordneten Wasserstraßen-                       und Schifffahrtsdirektionen“ durch die Wörter\nund Schifffahrtsämter.“                                           „der Generaldirektion Wasserstraßen und\nSchifffahrt“ ersetzt.\nc) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nl) Absatz 13 wird wie folgt geändert:\n„Zuständige Behörde im Sinne des § 3.02 Satz 1\nNummer 4 Buchstabe a der Schiffspersonalver-                  aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nordnung-Rhein ist die Generaldirektion Wasser-                    „Zuständige Behörde für die Anordnung nach\nstraßen und Schifffahrt.“                                         § 7.20 Nummer 1 Buchstabe a Satzteil vor\nd) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:                                  Satz 2 sowie im Sinne des § 7.20 Nummer 3\n„(4) Zuständige Behörde im Sinne des § 3.03                    der Schiffspersonalverordnung-Rhein ist die\nNummer 1 Satz 2 Buchstabe a Satz 2 und des                        Generaldirektion Wasserstraßen und Schiff-\n§ 3.07 Nummer 2 Satzteil vor Buchstabe a der                      fahrt.“\nSchiffspersonalverordnung-Rhein ist die General-              bb) In Satz 2 werden die Wörter „den Wasser-\ndirektion Wasserstraßen und Schifffahrt.“                         und Schifffahrtsdirektionen West, Südwest\ne) Absatz 5 wird wie folgt geändert:                                 und Süd“ durch die Wörter „der Generaldirek-\ntion Wasserstraßen und Schifffahrt“ ersetzt.\naa) In Satz 1 werden die Wörter „Wasser- und\nSchifffahrtsämter“ durch die Wörter „Wasser-          m) In Absatz 14 werden die Wörter „Wasser- und\nstraßen- und Schifffahrtsämter“ ersetzt.                 Schifffahrtsdirektion, die oder deren nachgeord-\nnetes Wasser- und Schifffahrtsamt es erteilt hat“\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „Zentralstelle\ndurch die Wörter „Generaldirektion Wasserstra-\nSchiffsuntersuchungskommission/Schiffseich-\nßen und Schifffahrt“ ersetzt.\namt bei der Wasser- und Schifffahrtsdirektion\nSüdwest“ durch die Wörter „Generaldirektion           n) Absatz 15 wird wie folgt geändert:\nWasserstraßen und Schifffahrt“ ersetzt.                  aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nf) In Absatz 6 werden die Wörter „Fachstelle der\n„Zuständige Behörde für die Erteilung und\nWasser- und Schifffahrtsverwaltung für Verkehrs-\nden Entzug des Radarpatentes im Sinne des\ntechniken beim Wasser- und Schifffahrtsamt\n§ 6.03 Nummer 2, § 8.05 Nummer 1 und\nKoblenz“ durch die Wörter „vom Bundesminis-\n§ 8.06 Satz 1 der Schiffspersonalverord-\nterium für Verkehr und digitale Infrastruktur im\nnung-Rhein ist die Generaldirektion Wasser-\nVerkehrsblatt oder Bundesanzeiger bekanntge-\nstraßen und Schifffahrt.“\nmachte Stelle“ ersetzt.\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „sind auch zu-\ng) In Absatz 7 Satz 1 und Absatz 8 werden jeweils\nständige Behörden“ durch die Wörter „ist\ndie Wörter „Wasser- und Schifffahrtsdirektion\nauch zuständige Behörde“ ersetzt.\nWest“ durch die Wörter „Generaldirektion Was-\nserstraßen und Schifffahrt“ ersetzt.                       o) In Absatz 16 werden die Wörter „Fachstelle der\nh) In Absatz 9 Satz 1 werden die Wörter „Wasser-                 Wasser- und Schifffahrtsverwaltung für Verkehrs-\nund Schifffahrtsamt“ durch die Wörter „Wasser-                techniken beim Wasser- und Schifffahrtsamt Ko-\nstraßen- und Schifffahrtsamt“ ersetzt.                        blenz“ durch die Wörter „vom Bundesministerium\nfür Verkehr und digitale Infrastruktur im Verkehrs-\ni) Absatz 10 wird wie folgt geändert:                            blatt oder Bundesanzeiger bekanntgemachte\naa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:                            Stelle“ ersetzt.\n„Zuständige Behörde für die Erteilung von          2. In Artikel 4 Absatz 1 werden die Wörter „Wasser-\nRheinpatenten, von vorläufigen Rheinpaten-            und Schifffahrtsverwaltung des Bundes“ durch die\nten, Streckenzeugnissen und Ersatzausferti-           Wörter „Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung\ngungen ist die Generaldirektion Wasserstraßen         des Bundes“ ersetzt.\nund Schifffahrt.“\n3. In der Anlage 1 zu Artikel 1 Nummer 1 werden in der\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „sind auch zu-             Anlage D5 in Abschnitt I jeweils in Spalte 4\nständige Behörden“ durch die Wörter „ist\na) in Zeile 1 zu Schifferpatent A die Wörter „Wasser-\nauch zuständige Behörde“ ersetzt.\nund Schifffahrtsdirektion Nord und Wasser- und\nj) Absatz 11 wird wie folgt gefasst:                             Schifffahrtsdirektion Nordwest“ durch die Wörter\n„(11) Zuständige Behörden im Sinne des § 7.09              „Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt“\nNummer 1 der Schiffspersonalverordnung-Rhein                  und\nsind die Generaldirektion Wasserstraßen und                b) in Zeile 2 zu Schifferpatent B die Wörter „Wasser-\nSchifffahrt sowie die ihr nachgeordneten Wasser-              und Schifffahrtsdirektion Nord, Nordwest, Mitte,\nstraßen- und Schifffahrtsämter.“                              West, Südwest, Süd und Ost“ durch die Wörter\nk) Absatz 12 wird wie folgt geändert:                            „Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt“\naa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:                         ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2016                1265\nArtikel 34                                                    Artikel 37\nÄnderung der                                                  Änderung der\nBinnenschifffahrt-Übertragungsverordnung                            Donauschiffahrtspolizeiverordnung\n(9500-3-12)                                                    (9501-45)\nDie Donauschiffahrtspolizeiverordnung vom 27. Mai\nDie Binnenschifffahrt-Übertragungsverordnung vom\n1993 (BGBl. I S. 741; 1994 I S. 523; 1995 I S. 95), die\n18. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4580) wird wie folgt ge-\nzuletzt durch Artikel 532 der Verordnung vom 31. Au-\nändert:\ngust 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird\n1. In § 1 werden die Wörter „Wasser- und Schifffahrts-        wie folgt geändert:\ndirektion Mitte“ durch die Wörter „Generaldirektion        1. § 3 wird wie folgt geändert:\nWasserstraßen und Schifffahrt“ ersetzt.\na) In Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Halbsatz 1 und 2 und\n2. In § 2 werden die Wörter „Wasser- und Schifffahrts-               Absatz 4 werden jeweils die Wörter „Wasser- und\ndirektion Südwest“ durch die Wörter „Generaldirek-                Schiffahrtsdirektion Süd“ durch die Wörter „Ge-\ntion Wasserstraßen und Schifffahrt“ ersetzt.                      neraldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt“ er-\nsetzt.\nArtikel 35                               b) In Absatz 5 werden die Wörter „Zentralstelle\nSchiffsuntersuchungskommission/Schiffseichamt“\nÄnderung der                                  durch die Wörter „Generaldirektion Wasserstraßen\nBinnenschiffsgüter-Berufszugangsverordnung                       und Schifffahrt“ ersetzt.\n(9500-4-11)\n2. In § 4 werden die Wörter „Wasser- und Schiffahrts-\n§ 2 Absatz 2 der Binnenschiffsgüter-Berufszugangs-             verwaltung des Bundes“ durch die Wörter „Wasser-\nverordnung vom 30. September 1992 (BGBl. I S. 1760),              straßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes“ er-\ndie durch Artikel 1 der Verordnung vom 30. Oktober                setzt.\n1997 (BGBl. I S. 2622) geändert worden ist, wird wie\nfolgt gefasst:                                                                         Artikel 38\n„(2) Zuständig für die Erteilung der Erlaubnis ist die                            Änderung der\nGeneraldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt (Er-                           Verordnung zur Einführung\nlaubnisbehörde).“                                                      der Rheinschiffahrtspolizeiverordnung\n(9501-46)\nArtikel 36                               Die Verordnung zur Einführung der Rheinschiffahrts-\npolizeiverordnung vom 19. Dezember 1994 (BGBl. 1994\nÄnderung der                           II S. 3816), die zuletzt durch Artikel 533 der Verordnung\nWasserskiverordnung                         vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert wor-\n(9501-43)                           den ist, wird wie folgt geändert:\nDie Wasserskiverordnung vom 17. Januar 1990                1. Artikel 2 wird wie folgt geändert:\n(BGBl. I S. 107), die zuletzt durch Artikel 531 der Ver-          a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geän-\n„(1) Zuständige Behörde im Sinne der Anlage\ndert worden ist, wird wie folgt geändert:\nist, soweit in den Absätzen 3 bis 8 nichts anderes\n1. § 4 wird wie folgt geändert:                                      bestimmt ist, die Generaldirektion Wasserstraßen\nund Schifffahrt als Strom- und Schifffahrtspolizei-\na) In Absatz 1 Satzteil vor Nummer 1 werden die                   behörde. Diese kann die Regelung örtlicher Ver-\nWörter „Wasser- und Schiffahrtsdirektion“ durch               hältnisse ihren nachgeordneten Stellen übertra-\ndie Wörter „Generaldirektion Wasserstraßen und                gen.“\nSchifffahrt“ ersetzt.\nb) In Absatz 2 werden die Wörter „Wasser- und\nb) In Absatz 2 werden die Wörter „Wasser- und                     Schiffahrtsdirektionen West und Südwest wer-\nSchiffahrtsdirektion“ durch die Wörter „General-              den“ durch die Wörter „Generaldirektion Wasser-\ndirektion Wasserstraßen und Schifffahrt“ ersetzt.             straßen und Schifffahrt wird“ ersetzt.\nc) In Absatz 3 werden                                          c) In Absatz 3 werden die Wörter „die Fachstelle der\nWasser- und Schifffahrtsverwaltung für Verkehrs-\naa) die Wörter „Wasser- und Schiffahrtsdirektio-              techniken beim Wasser- und Schifffahrtsamt Ko-\nnen können“ durch die Wörter „Generaldirek-               blenz“ durch die Wörter „die vom Bundesminis-\ntion Wasserstraßen und Schifffahrt kann“ und              terium für Verkehr und digitale Infrastruktur im\nVerkehrsblatt oder Bundesanzeiger bekanntge-\nbb) die Wörter „Wasser- und Schiffahrtsämtern“\nmachte Stelle“ ersetzt.\ndurch die Wörter „Wasserstraßen- und Schiff-\nfahrtsämtern“                                          d) In Absatz 4 werden die Wörter „sind neben den\nWasser- und Schiffahrtsdirektionen“ durch die\nersetzt.                                                      Wörter „sind neben der Generaldirektion Wasser-\n2. In § 5 werden die Wörter „Wasser- und Schiffahrts-                straßen und Schifffahrt“ ersetzt.\ndirektionen werden“ durch die Wörter „Generaldirek-            e) In Absatz 5 werden die Wörter „Zentralstelle\ntion Wasserstraßen und Schifffahrt wird“ ersetzt.                 Schiffsuntersuchungskommission/Schiffseichamt“","1266             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2016\ndurch die Wörter „Generaldirektion Wasserstraßen               des“ durch die Wörter „Wasserstraßen- und\nund Schifffahrt“ ersetzt.                                      Schifffahrtsverwaltung des Bundes“ und die Wör-\nf) In Absatz 7 werden die Wörter „Wasser- und                     ter „Wasser- und Schiffahrtsamt“ durch die Wör-\nSchiffahrtsdirektionen West und Südwest“ durch                 ter „Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt“ ersetzt.\ndie Wörter „Generaldirektion Wasserstraßen und              b) Auf der Rückseite des Musters werden die Wörter\nSchifffahrt“ ersetzt.                                          „Wasser- und Schiffahrtsverwaltung“ durch die\nWörter „Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwal-\n2. In Artikel 3 werden die Wörter „Wasser- und Schif-\ntung des Bundes“ und die Wörter „Wasser- und\nfahrtsverwaltung des Bundes“ durch die Wörter\nSchiffahrtsamt“ durch die Wörter „Wasserstra-\n„Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des\nßen- und Schifffahrtsamt“ ersetzt.\nBundes“ ersetzt.\nArtikel 40\nArtikel 39\nÄnderung der\nÄnderung der\nWassermotorräder-Verordnung\nBinnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung\n(9501-49)\n(9501-47)\nIn § 7 Satzteil vor Nummer 1 der Wassermotorräder-\nDie Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung vom\nVerordnung vom 31. Mai 1995 (BGBl. I S. 769), die zu-\n21. Februar 1995 (BGBl. I S. 226), die zuletzt durch Arti-\nletzt durch Artikel 535 der Verordnung vom 31. August\nkel 534 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I\n2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, werden die\nS. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nWörter „Wasser- und Schiffahrtsdirektionen werden“\n1. § 2 Absatz 6 wird wie folgt geändert:                     durch die Wörter „Generaldirektion Wasserstraßen und\na) In den Sätzen 1 und 2 werden jeweils die Wörter        Schifffahrt wird“ ersetzt.\n„Wasser- und Schifffahrtsamt“ durch die Wörter\n„Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt“ ersetzt.                                   Artikel 41\nb) In Satz 3 werden die Wörter „Wasser- und Schiff-                              Änderung der\nfahrtsämter“ durch die Wörter „Wasserstraßen-                          Fährenbetriebsverordnung\nund Schifffahrtsämter“ ersetzt.                                                  (9501-50)\n2. § 4 wird wie folgt geändert:                                  Die Fährenbetriebsverordnung vom 24. Mai 1995\n(BGBl. I S. 752), die zuletzt durch Artikel 2 § 5 der Ver-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nordnung vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2802) ge-\naa) In Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter „Was-         ändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nser- und Schiffahrtsamt“ durch die Wörter\n1. In § 1 Nummer 6 werden die Wörter „Wasser- und\n„Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt“ ersetzt.\nSchiffahrtsamt“ durch die Wörter „Wasserstraßen-\nbb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:                          und Schifffahrtsamt“ ersetzt.\n„Die Kennzeichen nach Nummer 1 ergeben            2. In § 3 Nummer 5 werden\nsich aus dem fahrzeugzulassungsrechtlichen             a) die Wörter „Wasser- und Schiffahrtsverwaltung\nUnterscheidungszeichen des Verwaltungsbe-                 des Bundes“ und\nzirkes in dem das zuteilende Wasserstraßen-\nund Schifffahrtsamt seinen Sitz hat; Unter-            b) die Wörter „Wasser- und Schiffahrtsverwaltung“\nscheidungszeichen, die als Wunschkennzei-              jeweils durch die Wörter „Wasserstraßen- und\nchen gelten, sind nicht zu berücksichtigen.“           Schifffahrtsverwaltung des Bundes“ ersetzt.\ncc) Folgender Satz wird angefügt:\nArtikel 42\n„Die Kennzeichen, die auf der Grundlage der\nam 3. Juni 2016 geltenden Fassung dieser Ver-                            Änderung der\nordnung erteilt worden sind, gelten weiter.“                      Verordnung zur Einführung\nder Moselschifffahrtspolizeiverordnung\nb) In Absatz 2 Nummer 4 werden die Wörter „vom\n(9501-52)\nWasser- und Schiffahrtsamt Berlin aufgrund des\n§ 1 Nr. 6“ durch die Wörter „nach Maßgabe des              Die Verordnung zur Einführung der Moselschifffahrts-\n§ 1 Nummer 6“ ersetzt.                                 polizeiverordnung vom 3. September 1997 (BGBl. 1997\nII S. 1670), die zuletzt durch Artikel 536 der Verordnung\n3. In § 7 Absatz 1, § 8 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2,\nvom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert wor-\n§ 9 Absatz 2 werden jeweils die Wörter „Wasser- und\nden ist, wird wie folgt geändert:\nSchiffahrtsamt“ durch die Wörter „Wasserstraßen-\nund Schifffahrtsamt“ ersetzt.                             1. Artikel 2 wird wie folgt geändert:\n4. In § 8 Absatz 2 wird die Angabe „Anlage 2“ durch               a) In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 werden jeweils\ndas Wort „Anlage“ ersetzt.                                        die Wörter „Wasser- und Schiffahrtsdirektion\nSüdwest“ durch die Wörter „Generaldirektion\n5. Die Anlage 1 wird aufgehoben.\nWasserstraßen und Schifffahrt“ ersetzt.\n6. Die bisherige Anlage 2 wird die einzige Anlage und             b) In Absatz 3 werden die Wörter „Fachstelle der\nwird wie folgt geändert:                                          Wasser- und Schiffahrtsverwaltung für Verkehrs-\na) Auf der Vorderseite des Musters werden die Wör-                techniken beim Wasser- und Schiffahrtsamt Ko-\nter „Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bun-                blenz“ durch die Wörter „die vom Bundesminis-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2016             1267\nterium für Verkehr und digitale Infrastruktur im                               Artikel 44\nVerkehrsblatt oder Bundesanzeiger bekanntge-\nmachte Stelle“ ersetzt.                                                      Änderung der\nVerordnung zur Einführung\nc) In Absatz 4 werden die Wörter „den Wasser- und                 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung\nSchiffahrtsdirektionen“ durch die Wörter „der Ge-\nneraldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt“ er-                               (9501-57)\nsetzt.\nDie Verordnung zur Einführung der Binnenschiff-\nd) In Absatz 5 werden die Wörter „Zentralstelle           fahrtsstraßen-Ordnung vom 16. Dezember 2011\nSchiffsuntersuchungskommission/Schiffseichamt“         (BGBl. 2012 I S. 2, 1717), die zuletzt durch Artikel 1\ndurch die Wörter „Generaldirektion Wasserstraßen       der Verordnung vom 13. Februar 2015 (BGBl. I S. 142)\nund Schifffahrt“ ersetzt.                              geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\ne) In Absatz 7 werden die Wörter „Wasser- und\nSchiffahrtsdirektionen West und Südwest“ durch         1. § 2 wird wie folgt geändert:\ndie Wörter „Generaldirektion Wasserstraßen und            a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nSchifffahrt“ ersetzt.\n2. In Artikel 3 werden die Wörter „Wasser- und Schif-                 „(1) Zuständige Behörde im Sinne der Binnen-\nfahrtsverwaltung des Bundes“ durch die Wörter                   schifffahrtsstraßen-Ordnung ist die Generaldirek-\n„Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des                  tion Wasserstraßen und Schifffahrt als Strom-\nBundes“ ersetzt.                                                und Schifffahrtspolizeibehörde. Diese kann die\nZuständigkeit hinsichtlich örtlicher Verhältnisse\n3. In § 6.29 Nummer 2 Buchstabe a der Anlage – Mo-\nihren nachgeordneten Stellen übertragen.“\nselschifffahrtspolizeiverordnung – werden die Wörter\n„Wasser- und Schiffahrtsverwaltung“ durch die Wör-           b) In Absatz 3 werden die Wörter „Zentralstelle\nter „Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des              Schiffsuntersuchungskommission/Schiffseichamt\nBundes“ ersetzt.                                                bei der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Süd-\nwest“ durch die Wörter „Generaldirektion Wasser-\nArtikel 43                                 straßen und Schifffahrt“ ersetzt.\nÄnderung der\nBinnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung            2. In § 3 werden die Wörter „Den Wasser- und Schiff-\nfahrtsdirektionen wird jeweils für ihren Zuständig-\n(9501-53)\nkeitsbereich“ durch die Wörter „Der Generaldirektion\nDie Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverord-            Wasserstraßen und Schifffahrt wird“ ersetzt.\nnung vom 18. April 2000 (BGBl. I S. 572), die zuletzt\ndurch Artikel 537 der Verordnung vom 31. August 2015\nArtikel 45\n(BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt\ngeändert:                                                                          Änderung der\n1. In § 3 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satzteil vor                    Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung\nNummer 1, § 4 Absatz 3 Satz 1 bis 3, § 5 Absatz 2                                  (9501-57)\nSatz 1 und 2, Absatz 4 Satz 4 Halbsatz 1 und Ab-\nsatz 5, § 6 Absatz 1, Absatz 5 Satz 1 und Absatz 6,          Die Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung vom 16. De-\n§ 7 Absatz 2 Nummer 1, § 8 Absatz 2 Nummer 1 und          zember 2011 (BGBl. 2012 I S. 2, 1666), die zuletzt\nAbsatz 5 Satz 2 sowie § 9 Absatz 2 Satz 2 und Ab-         durch Artikel 538 der Verordnung vom 31. August 2015\nsatz 3 Satz 1 werden jeweils die Wörter „Wasser-          (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt\nund Schifffahrtsamt“ durch die Wörter „Wasserstra-        geändert:\nßen- und Schifffahrtsamt“ ersetzt.\n1. In § 1.10 Nummer 1 Buchstabe s werden die Wörter\n2. In § 9 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „des Was-\n„Zentralstelle     Schiffsuntersuchungskommission/\nser- und Schifffahrtsamtes“ durch die Wörter „des\nSchiffseichamt“ durch die Wörter „Generaldirektion\nWasserstraßen- und Schifffahrtsamtes“ ersetzt.\nWasserstraßen und Schifffahrt“ ersetzt.\n3. In der Anlage 1 werden jeweils\n2. In § 1.12 Nummer 3 Satz 1 und Nummer 4 Halb-\na) die Wörter „Wasser- und Schifffahrtsamt“ durch\nsatz 1, § 1.13 Nummer 2 und 3, §§ 1.14, 1.15 Num-\ndie Wörter „Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt“\nmer 2 Halbsatz 1, § 1.17 Nummer 1 Satz 1 und Num-\nund\nmer 4, § 1.24 Nummer 1, § 6.29 Nummer 4 Halb-\nb) die Wörter „Wasser- und Schifffahrtsverwaltung            satz 1 und § 8.09 Nummer 8 werden jeweils die\ndes Bundes“ durch die Wörter „Wasserstraßen-              Wörter „Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des\nund Schifffahrtsverwaltung des Bundes“                    Bundes“ durch die Wörter „Wasserstraßen- und\nersetzt.                                                     Schifffahrtsverwaltung des Bundes“ ersetzt.\n4. In der Anlage 2 werden in der Fußnote 1 die Wörter        3. In § 4.06 Nummer 1 Buchstabe a Halbsatz 2 werden\n„den Wasser- und Schifffahrtsämtern“ durch die               die Wörter „Fachstelle der Wasser- und Schifffahrts-\nWörter „den Wasserstraßen- und Schifffahrtsäm-               verwaltung für Verkehrstechniken beim Wasser- und\ntern“ ersetzt.                                               Schifffahrtsamt Koblenz“ durch die Wörter „vom\n5. In der Anlage 3 werden in der Kopfzeile die Wörter           Bundesministerium für Verkehr und digitale Infra-\n„Wasser- und Schifffahrtsamt“ durch die Wörter               struktur im Verkehrsblatt oder Bundesanzeiger be-\n„Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt“ ersetzt.                kanntgemachten Stelle“ ersetzt.","1268             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2016\n4. § 8.13 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:\n„2. Auf Wasserstraßen im Anwendungsbereich der Kapitel 21, 22              E.24\nund 24 kann die Generaldirektion Wasserstraßen und Schiff-\nfahrt das Kitesurfen ganz oder teilweise erlauben, soweit die\nübrige Schifffahrt nicht beeinträchtigt wird. Die für das Kitesur-\nfen freigegebenen Strecken werden durch das nebenstehende\nTafelzeichen E.24 gekennzeichnet:\n“.\nArtikel 46                                 Buchstabe a, § 10.01 Nummer 2 Satz 2, § 10.02\nÄnderung der                                 Buchstabe a, c und d, Anhang XI § 1.01 Satz 1,\nBinnenschiffsuntersuchungsordnung                         § 3.01 Nummer 1 Satz 1, § 3.05 Nummer 7 Satz 1,\n§ 3.06 Nummer 8 Satzteil vor Buchstabe a, § 3.08\n(9502-21)\nNummer 4 Satz 2 und Nummer 5 Satz 2, §§ 3.09,\nDie Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 6. De-                3.10 Nummer 2 und 3 Satz 1 und § 3.11 Nummer 1\nzember 2008 (BGBl. I S. 2450), die zuletzt durch Arti-             werden jeweils die Wörter „Zentralstelle Schiffsun-\nkel 539 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I                tersuchungskommission/Schiffseichamt“ durch die\nS. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:             Wörter „Generaldirektion Wasserstraßen und Schiff-\n1. § 3 wird wie folgt geändert:                                    fahrt“ ersetzt.\na) In Absatz 1 werden die Wörter „Zentralstelle              4. § 8 wird wie folgt geändert:\nSchiffsuntersuchungskommission/Schiffseichamt                a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.\nbei der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Süd-               b) Absatz 2 wird aufgehoben.\nwest mit den bei ihren Außenstellen“ durch die\nWörter „Generaldirektion Wasserstraßen und                   c) Im Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „Den\nSchifffahrt mit den bei ihr“ ersetzt.                           Wasser- und Schifffahrtsdirektionen“ durch die\nWörter „Der Generaldirektion Wasserstraßen und\nb) In Absatz 2 Satz 1, 2 und 4 und Absatz 3 werden                 Schifffahrt“ ersetzt.\njeweils die Wörter „Zentralstelle Schiffsuntersu-\nchungskommission/Schiffseichamt“ durch die                5. § 12 wird wie folgt gefasst:\nWörter „Generaldirektion Wasserstraßen und                                             „§ 12\nSchifffahrt“ ersetzt.                                                    Untersuchung von Amts wegen\nc) In Absatz 5 werden die Wörter „Außenstellen der                 Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schiff-\nZentralstelle Schiffsuntersuchungskommission/                fahrt kann Untersuchungen von Amts wegen nach\nSchiffseichamt“ durch die Wörter „Untersu-                   Maßgabe des Anhangs II § 2.11 anordnen.“\nchungskommissionen der Generaldirektion Was-\nserstraßen und Schifffahrt“ ersetzt.                      6. In Anhang X § 2.06 Nummer 2 und § 3.02 Nummer 6\nSatz 2 werden jeweils die Wörter „Wasser- und\nd) In Absatz 7 werden die Wörter „örtlich zuständige            Schifffahrtsamt“ durch die Wörter „Wasserstraßen-\nWasser- und Schifffahrtsdirektion“ durch die Wör-            und Schifffahrtsamt“ ersetzt.\nter „Generaldirektion Wasserstraßen und Schiff-\nfahrt“ ersetzt.                                           7. Anhang XI § 3.02 wird wie folgt geändert:\ne) In den Absätzen 8 und 9 werden jeweils die Wör-              a) In Nummer 2 Buchstabe d Doppelbuchstabe bb\nter „Wasser- und Schifffahrtsamt“ durch die Wör-                werden die Wörter „zuständige Wasser- und\nter „Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt“ ersetzt.               Schifffahrtsdirektion“ durch die Wörter „General-\ndirektion Wasserstraßen und Schifffahrt“ ersetzt.\nf) In Absatz 11 werden in dem Satzteil nach Num-\nmer 3 die Wörter „Fachstelle der Wasser- und                 b) In Nummer 3 Satz 1 werden\nSchifffahrtsverwaltung für Verkehrstechniken                    aa) die Wörter „Wasser- und Schifffahrtsdirek-\nbeim Wasser- und Schifffahrtsamt Koblenz“                           tion“ durch die Wörter „Generaldirektion Was-\ndurch die Wörter „vom Bundesministerium für                         serstraßen und Schifffahrt“ und\nVerkehr und digitale Infrastruktur im Verkehrsblatt             bb) die Wörter „des Wasser- und Schifffahrtsam-\noder Bundesanzeiger bekanntgemachte Stelle“                         tes“ durch die Wörter „des Wasserstraßen-\nersetzt.                                                            und Schifffahrtsamtes“\n2. In § 4 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Wasser-                  ersetzt.\nund Schifffahrtsamt“ durch die Wörter „Wasserstra-\nßen- und Schifffahrtsamt“ ersetzt.                                                   Artikel 47\n3. In § 5 Absatz 1 Satz 1 und 2, § 10 Absatz 2 und 3                                  Änderung der\nSatz 1, § 13 Absatz 1 und 4, §§ 14, 15 Absatz 1                             Verordnung zur Einführung\nHalbsatz 1 und Absatz 2, § 16 Absatz 1 Nummer 3,                     der Lotsenordnung für den Oberrhein\nAnhang II Satz 1 und 2 des Hinweises in der Anlage\n(9503-6)\nQ, Anhang X § 2.02 Nummer 4 Satz 4, § 3.06 Num-\nmer 2 Satz 1, § 8.03 Nummer 1 Satz 2, § 8.17 Satz 1             Die Verordnung zur Einführung der Lotsenordnung\nSatzteil vor Buchstabe a Halbsatz 1, § 9.02 Num-             für den Oberrhein in der im Bundesgesetzblatt Teil III,\nmer 2 Satz 2, § 9.16 Nummer 2 Satz 1 Satzteil vor            Gliederungsnummer 9503-6, veröffentlichten bereinig-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2016              1269\nten Fassung, die zuletzt durch Artikel 66 des Gesetzes        2. § 10 wird wie folgt geändert:\nvom 19. September 2006 (BGBl. I S. 2146) geändert\na) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „nach § 11\nworden ist, wird wie folgt geändert:\nAbs. 3 zuständigen Wasser- und Schiffahrtsdirek-\n1. Artikel 2 wird wie folgt gefasst:                                tion“ durch die Wörter „Generaldirektion Wasser-\n„Artikel 2                               straßen und Schifffahrt“ ersetzt.\nZuständige Behörden                         b) In Absatz 4 werden die Wörter „nach § 11 Abs. 3\nzuständigen Wasser- und Schiffahrtsdirektion“\n(1) Zuständige Behörde nach den §§ 2, 4 Num-\ndurch die Wörter „Generaldirektion Wasserstra-\nmer 1 Satz 1, §§ 6, 7 Nummer 1, §§ 11, 12, 18, 20\nßen und Schifffahrt“ ersetzt.\nund 21 ist für Bewerber, die zur Zeit der Antragstel-\nlung nach § 4 Nummer 1 oder nach den §§ 20 und 21             c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:\nihren Wohnsitz haben\naa) In Satz 1 werden die Wörter „zuständige Be-\n1. am rechten Rheinufer zwischen der deutsch/                        hörde“ durch die Wörter „Generaldirektion\nschweizerischen Grenze unterhalb von Basel und                   Wasserstraßen und Schifffahrt“ ersetzt.\nNeuburgweier (ausschließlich), und\nbb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:\n2. am rechten Rheinufer zwischen Neuburgweier\n(einschließlich) und Mannheim (einschließlich)                   „Die Wasserschutzpolizeien der Länder teilen\noder am linken Rheinufer zwischen der Lauter-                    der zuständigen Behörde die ihnen bekann-\nmündung und Ludwigshafen (einschließlich),                       ten Tatsachen mit, die eine Entziehung recht-\njeweils das vom Bundesministerium für Verkehr und                    fertigen können.“\ndigitale Infrastruktur im Verkehrsblatt oder Bundes-       3. § 10a wird wie folgt geändert:\nanzeiger bekanntgemachte Wasserstraßen- und\nSchifffahrtsamt.                                              a) In den Absätzen 1 und 5 Satz 1 werden jeweils\ndie Wörter „nach § 11 Abs. 3 zuständige Behör-\n(2) Zuständige Behörde für Bewerber, die keinen               de“ durch die Wörter „Generaldirektion Wasser-\nWohnsitz im Bereich der in Absatz 1 genannten                    straßen und Schifffahrt“ ersetzt.\nRheinufer haben, sowie für die Überprüfung der\nFahrtenhefte nach § 7 Nummer 3 ist jedes der in               b) In Absatz 6 Satz 1 werden in dem Satzteil vor\nAbsatz 1 genannten Wasserstraßen- und Schiff-                    Nummer 1 die Wörter „nach § 11 Abs. 3 zustän-\nfahrtsämter.                                                     digen Behörde“ durch die Wörter „Generaldirek-\ntion Wasserstraßen und Schifffahrt“ ersetzt.\n(3) Zuständige Behörde im Sinne des § 15 Num-\nmer 2 und des § 17 ist dasjenige Wasserstraßen-               c) In Absatz 6a Satz 1 werden\nund Schifffahrtsamt, welches das Lotsenpatent nach\n§ 12 Nummer 1 ausgefertigt hat. Lotsenpatente, die               aa) die Wörter „zuständige Behörde“ durch die\nauf der Grundlage der am 3. Juni 2016 geltenden                      Wörter „Generaldirektion Wasserstraßen und\nFassung dieser Verordnung erteilt sind, gelten als                   Schifffahrt“ ersetzt und\nvon dem nach Absatz 1 Nummer 2 zuständigen                       bb) die Wörter „übrigen Wasser- und Schifffahrts-\nWasserstraßen- und Schifffahrtsamt ausgefertigt.                     direktionen und den“ gestrichen.\n(4) Zuständige Behörde für den Erlass der Prü-          4. § 10b wird wie folgt geändert:\nfungsordnung nach § 10 Nummer 3 ist die General-\ndirektion Wasserstraßen und Schifffahrt.“                     a) In Absatz 1 werden die Wörter „nach § 11 Abs. 3\n2. In Artikel 3 werden die Wörter „Wasser- und Schiff-              zuständige Behörde“ durch die Wörter „General-\ndirektion Wasserstraßen und Schifffahrt“ ersetzt.\nfahrtsämtern“ durch die Wörter „Wasserstraßen- und\nSchifffahrtsämtern“ ersetzt.                                  b) In Absatz 2 werden die Wörter „für die Entschei-\n3. In Artikel 5 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Was-             dung nach § 10 Abs. 1 und 2 oder nach § 10a\nser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes“ durch                 Abs. 2 und 5 zuständigen Behörde“ durch die\ndie Wörter „Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwal-               Wörter „Generaldirektion Wasserstraßen und\ntung des Bundes“ ersetzt.                                        Schifffahrt“ ersetzt.\nc) In Absatz 3 werden die Wörter „zuständige Be-\nArtikel 48                                 hörde“ durch die Wörter „Generaldirektion Was-\nÄnderung der                                 serstraßen und Schifffahrt“ ersetzt.\nSportbootführerscheinverordnung-Binnen                  5. § 11 Absatz 3 wird wie folgt geändert:\n(9503-21)\na) In Satz 1 werden die Wörter „entscheiden die\nDie Sportbootführerscheinverordnung-Binnen vom                   Wasser- und Schiffahrtsdirektionen“ durch die\n22. März 1989 (BGBl. I S. 536, 1102), die zuletzt durch             Wörter „entscheidet die Generaldirektion Wasser-\nArtikel 626 Absatz 11 der Verordnung vom 31. August                 straßen und Schifffahrt“ ersetzt.\n2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie\nfolgt geändert:                                                  b) Satz 3 wird aufgehoben.\n1. In § 9 Satz 2 werden die Wörter „nach § 11 Abs. 3          6. In § 12 Absatz 2 werden die Wörter „nach § 11 Abs. 3\nzuständigen Wasser- und Schiffahrtsdirektion“                 zuständigen Wasser- und Schiffahrtsdirektion“\ndurch die Wörter „Generaldirektion Wasserstraßen              durch die Wörter „Generaldirektion Wasserstraßen\nund Schifffahrt“ ersetzt.                                     und Schifffahrt“ ersetzt.","1270              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2016\nArtikel 49                                                      Artikel 51\nÄnderung der                                                   Änderung der\nBinnenschiffseichordnung                             Binnenschiffs-Abgasemissionsverordnung\n(9504-7)                                                        (9504-10)\nIn § 3 Satz 1 Satzteil vor Nummer 1 der Binnen-\nDie Binnenschiffseichordnung vom 30. Juni 1975\nschiffs-Abgasemissionsverordnung vom 20. August\n(BGBl. I S. 1785), die zuletzt durch Artikel 2 § 2 der\n2005 (BGBl. I S. 2487), die zuletzt durch Artikel 1 der\nVerordnung vom 30. Mai 2014 (BGBl. I S. 610) geändert\nVerordnung vom 16. Juni 2014 (BGBl. I S. 748) geän-\nworden ist, wird wie folgt geändert:\ndert worden ist, werden die Wörter „Zentralstelle\n1. In § 1 Nummer 3 werden die Wörter „Zentral-                Schiffsuntersuchungskommission/Schiffseichamt bei\nstelle Schiffsuntersuchungskommission/Schiffseich-         der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Südwest“ durch\namt bei der Wasser- und Schiffahrtsdirektion Süd-          die Wörter „Generaldirektion Wasserstraßen und Schiff-\nwest“ durch die Wörter „Generaldirektion Wasser-           fahrt“ ersetzt.\nstraßen und Schifffahrt“ ersetzt.\nArtikel 52\n2. § 3 wird wie folgt gefasst:\nÄnderung der\n„§ 3                                      Bundes-Seehäfen-Abgabenverordnung\n(9510-1-3-9)\nSchiffseichamt\nDie Bundes-Seehäfen-Abgabenverordnung vom\n(1) Die Eichung von Schiffen obliegt der Zentral-       27. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2152) wird wie folgt geän-\nstelle mit ihrem Außendienst als Schiffseichamt.           dert:\n(2) Die Kennbuchstaben des Schiffseichamtes             1. In § 4 Satz 1 und 3 und in § 7 werden jeweils die\nund die Sitze des Außendienstes werden durch das               Wörter „Wasser- und Schifffahrtsamt“ durch die\nBundesministerium für Verkehr und digitale Infra-              Wörter „Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt“ er-\nstruktur im Verkehrsblatt oder Bundesanzeiger be-              setzt.\nkanntgemacht.“\n2. § 5 wird wie folgt geändert:\n3. In § 4 Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter „der                a) In Absatz 1 Nummer 1 werden\nAußenstelle“ durch die Wörter „des Außendienstes“\nersetzt.                                                          aa) die Wörter „Wasser- und Schifffahrtsverwal-\ntung des Bundes“ durch die Wörter „Wasser-\n4. § 7 Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:                           straßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bun-\ndes“ und\n„Die Eichung soll am ständigen Eichplatz an einem\nSitz des Außendienstes stattfinden.“                              bb) die Wörter „Wasser- und Schifffahrtsamt“\ndurch die Wörter „Wasserstraßen- und Schiff-\n5. § 39 Satz 2 wird wie folgt gefasst:                                   fahrtsamt“\n„Die Zentralstelle kann mit der Wiederholung der                  ersetzt.\nEichung den Außendienst eines anderen Sitzes als               b) In Absatz 3 werden die Wörter „zuständige Was-\nden ursprünglich damit befassten beauftragen.“                    ser- und Schifffahrtsdirektion“ durch die Wörter\n„Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt“\nArtikel 50                                   ersetzt.\nÄnderung der                                                      Artikel 53\nBinnenschifffahrt-Sprechfunkverordnung\nÄnderung der\n(9504-9)\nSportseeschifferscheinverordnung\nDie Binnenschifffahrt-Sprechfunkverordnung vom                                       (9510-1-10)\n18. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4569; 2003 I S. 130),\nDie Sportseeschifferscheinverordnung in der Fas-\ndie zuletzt durch Artikel 541 der Verordnung vom\nsung der Bekanntmachung vom 3. März 1998 (BGBl. I\n31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist,\nS. 394), die zuletzt durch Artikel 626 Absatz 12 der Ver-\nwird wie folgt geändert:\nordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geän-\n1. In § 4 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „Fachstelle       dert worden ist, wird wie folgt geändert:\nder Wasser- und Schifffahrtsverwaltung für Ver-            1. In § 2 Satz 2, § 4 Absatz 2 Satz 1 und 2, § 4a Ab-\nkehrstechniken beim Wasser- und Schifffahrtsamt                satz 1 sowie § 13 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2, Satz 2\nKoblenz“ durch die Wörter „vom Bundesministerium               und Absatz 1a Halbsatz 2 werden jeweils die Wörter\nfür Verkehr und digitale Infrastruktur im Verkehrsblatt        „Wasser- und Schiffahrtsdirektion Nordwest“ durch\noder Bundesanzeiger bekanntgemachte Stelle“ er-                die Wörter „Generaldirektion Wasserstraßen und\nsetzt.                                                         Schifffahrt“ ersetzt.\n2. In § 13 Nummer 1 und 3 werden jeweils die Wörter           2. In § 15a Absatz 2 werden die Wörter „Wasser- und\n„Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes“                Schifffahrtsdirektionen Nord und Nordwest“ durch\ndurch die Wörter „Wasserstraßen- und Schifffahrts-             die Wörter „Generaldirektion Wasserstraßen und\nverwaltung des Bundes“ ersetzt.                                Schifffahrt“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2016              1271\nArtikel 54                          Verordnung vom 1. März 2016 (BGBl. I S. 329) geändert\nÄnderung der                           worden ist, wird wie folgt geändert:\nZuständigkeitsbezeichnungs-Verordnung See                1. In § 3 Absatz 2 werden die Wörter „Wasser- und\n(9510-1-12)                            Schifffahrtsdirektionen Nord und Nordwest“ durch\ndie Wörter „Generaldirektion Wasserstraßen und\nIn § 2 Absatz 1 der Zuständigkeitsbezeichnungs-Ver-\nSchifffahrt“ ersetzt.\nordnung See vom 4. März 1994 (BGBl. I S. 442), die\nzuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 25. November         2. In der Anlage werden\n2015 (BGBl. I S. 2095) geändert worden ist, werden die           a) in der Nummer 2.5.2 Satz 1 die Wörter „für den\nWörter „Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bun-                   Auslaufhafen örtlich zuständigen Wasser- und\ndes“ durch die Wörter „Wasserstraßen- und Schiff-                    Schifffahrtsdirektion“ durch die Wörter „General-\nfahrtsverwaltung des Bundes“ ersetzt.                                direktion Wasserstraßen und Schifffahrt“ und\nArtikel 55                             b) in der Nummer 7.2 die Wörter „des zuständigen\nWasser- und Schifffahrtsamtes“ durch die Wörter\nÄnderung der\n„des zuständigen Wasserstraßen- und Schiff-\nSeeanlagenverordnung\nfahrtsamtes“\n(9510-1-17)\nersetzt.\nDie Seeanlagenverordnung vom 23. Januar 1997\n(BGBl. I S. 57), die zuletzt durch Artikel 545 der Verord-                             Artikel 58\nnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert\nworden ist, wird wie folgt geändert:                                                 Änderung der\nVerordnung zur Durchführung\n1. § 8 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\ndes Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetzes\n„Die Feststellung des Plans, die Plangenehmigung                                   (9510-17-1)\noder die Genehmigung bedarf des Einvernehmens\nder Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt.“         Die Verordnung zur Durchführung des Seesicherheits-\nUntersuchungs-Gesetzes vom 5. Juni 1986 (BGBl. I\n2. § 11 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nS. 860), die zuletzt durch Artikel 16 Absatz 21 des Ge-\n„Soweit die Einrichtung der Sicherheitszonen zur          setzes vom 19. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3836) geändert\nGewährleistung der Sicherheit der Schifffahrt erfor-      worden ist, wird wie folgt geändert:\nderlich ist, bedarf sie des Einvernehmens der\nGeneraldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt.“          1. In § 1 werden die Wörter „Wasser- und Schifffahrts-\nämter Lübeck, Kiel-Holtenau, Brunsbüttel oder Tön-\n3. § 16 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:                  ning oder in den angrenzenden Häfen“ durch die\n„Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt          Wörter „der vom Bundesministerium für Verkehr\nwird beteiligt, soweit die Überwachung der Sicher-           und digitale Infrastruktur im Verkehrsblatt oder Bun-\nheit und Leichtigkeit des Verkehrs dient.“                   desanzeiger bekanntgemachten Wasserstraßen-\nund Schifffahrtsämter“ ersetzt.\nArtikel 56\n2. In § 2 werden die Wörter „der Wasser- und Schiff-\nÄnderung der                              fahrtsämter Hamburg oder Cuxhaven oder in den\nVerordnung über die Küstenschifffahrt                   angrenzenden Häfen“ durch die Wörter „der vom\n(9510-1-26)                            Bundesministerium für Verkehr und digitale Infra-\nstruktur im Verkehrsblatt oder Bundesanzeiger be-\nDie Verordnung über die Küstenschifffahrt vom 5. Juli\nkanntgemachten Wasserstraßen- und Schifffahrts-\n2002 (BGBl. I S. 2555), die zuletzt durch Artikel 546 der\nVerordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) ge-             ämter“ ersetzt.\nändert worden ist, wird wie folgt geändert:                   3. In § 3 werden die Wörter „der Wasser- und Schiff-\n1. In § 2 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „örtlich             fahrtsämter Bremen oder Bremerhaven oder in den\nzuständige Wasser- und Schifffahrtsdirektion“ durch          angrenzenden Häfen“ durch die Wörter „der vom\ndie Wörter „Generaldirektion Wasserstraßen und               Bundesministerium für Verkehr und digitale Infra-\nSchifffahrt“ ersetzt.                                        struktur im Verkehrsblatt oder Bundesanzeiger be-\nkanntgemachten Wasserstraßen- und Schifffahrts-\n2. In § 4 Satz 1 werden die Wörter „zuständigen Was-             ämter“ ersetzt.\nser- und Schifffahrtsdirektion“ durch die Wörter „Ge-\nneraldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt“ er-         4. In § 4 werden die Wörter „Wasser- und Schifffahrts-\nsetzt.                                                       ämter Emden oder Wilhelmshaven oder in den an-\ngrenzenden Häfen“ durch die Wörter „der vom Bun-\n3. In § 6 Absatz 2 werden die Wörter „Wasser- und\ndesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur\nSchifffahrtsdirektion“ durch die Wörter „Generaldi-\nim Verkehrsblatt oder Bundesanzeiger bekannt-\nrektion Wasserstraßen und Schifffahrt“ ersetzt.\ngemachten Wasserstraßen- und Schifffahrtsämter“\nersetzt.\nArtikel 57\nÄnderung der                           5. In § 4a werden die Wörter „des Wasser- und Schiff-\nAnlaufbedingungsverordnung                         fahrtsamtes Stralsund oder in den angrenzenden\nHäfen“ durch die Wörter „des vom Bundesminis-\n(9510-1-27)                            terium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Ver-\nDie Anlaufbedingungsverordnung vom 18. Februar                kehrsblatt oder Bundesanzeiger bekanntgemachten\n2004 (BGBl. I S. 300), die zuletzt durch Artikel 4 der           Wasserstraßen- und Schifffahrtsamtes“ ersetzt.","1272            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2016\n6. In § 5 Absatz 1 sechster Spiegelstrich werden die                die Verkehrszentrale unverzüglich zu unterrich-\nWörter „Wasser- und Schiffahrtsverwaltung“ durch                 ten.“\ndie Wörter „Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwal-           b) In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „Wasser-\ntung“ ersetzt.                                                   und Schiffahrtsamtes“ durch die Wörter „Was-\nserstraßen- und Schifffahrtsamtes“ ersetzt.\nArtikel 59\n4. § 39 wird wie folgt geändert:\nÄnderung der\nKostenverordnung für Amtshandlungen                     a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Wasser-\nder Wasser- und Schifffahrtsverwaltung                       und Schiffahrtsamt“ durch die Wörter „Wasser-\ndes Bundes auf dem Gebiet der Seeschifffahrt                     straßen- und Schifffahrtsamt“ ersetzt.\n(9510-29)                              b) In Absatz 3 werden die Wörter „Wasser- und\nSchiffahrtsamtes“ durch die Wörter „Wasser-\nDie Kostenverordnung für Amtshandlungen der Was-\nstraßen- und Schifffahrtsamtes“ ersetzt.\nser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes auf dem\nGebiet der Seeschifffahrt vom 22. September 2004             5. In § 43 Absatz 1 werden die Wörter „Wasser- und\n(BGBl. I S. 2363, 2804), die zuletzt durch Artikel 2 der        Schiffahrtsamt“ durch die Wörter „Wasserstraßen-\nVerordnung vom 1. März 2016 (BGBl. I S. 329) geändert           und Schifffahrtsamt“ ersetzt.\nworden ist, wird wie folgt geändert:                         6. In § 51 Absatz 2 werden die Wörter „Wasser- und\n1. In der Überschrift sowie in § 1 Absatz 1 Satz 1 wer-         Schiffahrtsamt“ durch die Wörter „Wasserstraßen-\nden jeweils die Wörter „Wasser- und Schifffahrtsver-         und Schifffahrtsamt“ ersetzt.\nwaltung des Bundes“ durch die Wörter „Wasserstra-         7. In der Überschrift des Achten Abschnitts werden\nßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes“ er-              die Wörter „Wasser- und Schiffahrtsverwaltung\nsetzt.                                                       des Bundes“ durch die Wörter „Wasserstraßen-\n2. In § 1 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „Wasser-            und Schifffahrtsverwaltung des Bundes“ ersetzt.\nund Schifffahrtsverwaltung“ durch die Wörter „Was-        8. § 55 wird wie folgt gefasst:\nserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung“ ersetzt.\n„§ 55\nArtikel 60                                                Schifffahrtspolizei\nÄnderung der                                  (1) Schifffahrtspolizeibehörden sind die General-\nSeeschiffahrtsstraßen-Ordnung                       direktion Wasserstraßen und Schifffahrt sowie die\n(9511-1)                              ihr nachgeordneten, für die Seeschifffahrtsstraßen\nzuständigen Wasserstraßen- und Schifffahrtsämter;\nDie Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung\nsie bedienen sich nach Maßgabe der Vereinbarun-\nder Bekanntmachung vom 22. Oktober 1998 (BGBl. I\ngen zwischen dem Bund und den Ländern über die\nS. 3209; 1999 I S. 193), die zuletzt durch Artikel 2 § 3\nAusübung der schifffahrtspolizeilichen Vollzugsauf-\nder Verordnung vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I\ngaben der Wasserschutzpolizei der Küstenländer\nS. 2802) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nsowie nach Maßgabe des § 3 Absatz 2 des See-\n1. In der Inhaltsübersicht werden in der Überschrift           aufgabengesetzes der Bundespolizei und der Zoll-\ndes Achten Abschnitts die Wörter „Wasser- und               verwaltung.\nSchiffahrtsverwaltung des Bundes“ durch die Wör-\nter „Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des             (2) Örtliche Maßnahmen der Schifffahrtspolizei\nBundes“ ersetzt.                                            treffen die Wasserstraßen- und Schifffahrtsämter.\nWenn sich eine Maßnahme über den Bezirk eines\n2. In § 2 Absatz 1 Nummer 27 werden die Wörter                 Wasserstraßen- und Schifffahrtsamtes hinaus aus-\n„Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes“              wirkt, ist dasjenige Amt zuständig, in dessen Bezirk\ndurch die Wörter „Wasserstraßen- und Schifffahrts-          der zu regelnde Sachverhalt zuerst eintritt. Die\nverwaltung des Bundes“ ersetzt.                             Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt\n3. § 37 wird wie folgt geändert:                               kann abweichend hiervon die Zuständigkeit für be-\na) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                         stimmte schifffahrtspolizeiliche Aufgaben auf einer\nSeeschifffahrtsstraße einem bestimmten Wasser-\n„(2) Wird der für die Schifffahrt erforderliche       straßen- und Schifffahrtsamt übertragen. Ist eine\nZustand der Seeschifffahrtsstraße oder die Si-           Maßnahme von grundsätzlicher Bedeutung, trifft\ncherheit und Leichtigkeit des Verkehrs durch             sie die Generaldirektion Wasserstraßen und Schiff-\n1. in der Seeschifffahrtsstraße hilflos treibende,       fahrt. Schifffahrtspolizeiliche Maßnahmen, die kei-\nfestgekommene, gestrandete oder gesun-                nen Aufschub dulden, können auch von der Was-\nkene Fahrzeuge, schwimmende Anlagen oder              serschutzpolizei getroffen werden.“\naußergewöhnliche Schwimmkörper oder durch          9. In § 57 Absatz 1 werden in dem Satzteil vor Num-\nandere treibende oder auf Grund geratene Ge-          mer 1 die Wörter „des nach § 55 Abs. 2 zuständi-\ngenstände oder                                        gen Wasser- und Schiffahrtsamtes“ durch die Wör-\n2. Schiffsunfälle, Brände oder sonstige Vor-             ter „des nach § 55 Absatz 2 zuständigen Wasser-\nkommnisse auf Fahrzeugen, schwimmenden                straßen- und Schifffahrtsamtes“ ersetzt.\nAnlagen und außergewöhnlichen Schwimm-            10. In § 60 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 und 3 Satz 1\nkörpern                                               werden jeweils die Wörter „Wasser- und Schif-\nbeeinträchtigt oder gefährdet, so ist das zustän-        fahrtsdirektionen Nord und Nordwest werden, je-\ndige Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt oder             weils für ihren Zuständigkeitsbereich,“ durch die","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2016                1273\nWörter „Generaldirektion       Wasserstraßen    und      5. In § 12 Absatz 2 werden die Wörter „Wasser- und\nSchifffahrt wird“ ersetzt.                                  Schifffahrtsdirektionen Nord und Nordwest“ durch\n11. In § 61 Absatz 2, 3 und 4 Satz 1 werden jeweils die          die Wörter „Generaldirektion Wasserstraßen und\nWörter „Wasser- und Schiffahrtsdirektionen Nord             Schifffahrt“ ersetzt.\nund Nordwest“ durch die Wörter „Generaldirektion\nWasserstraßen und Schifffahrt“ ersetzt.                                           Artikel 62\nÄnderung der\nArtikel 61                                 Verordnung zu den Internationalen Regeln\nvon 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See\nÄnderung der\nSportbootführerscheinverordnung-See                                            (9511-20)\n(9511-19)                              Die Verordnung zu den Internationalen Regeln von\n1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See\nDie Sportbootführerscheinverordnung-See in der\nvom 13. Juni 1977 (BGBl. I S. 813), die zuletzt durch\nFassung der Bekanntmachung vom 19. März 2003\nArtikel 2 der Verordnung vom 15. Januar 2012 (BGBl. I\n(BGBl. I S. 367), die zuletzt durch Artikel 626 Absatz 13\nS. 112) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nder Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:                 1. § 7 Absatz 3 wird wie folgt geändert:\n1. § 4 wird wie folgt geändert:                                  a) In Satz 1 werden die Wörter „Wasser- und Schiff-\nfahrtsdirektionen Nord und Nordwest können“\na) In Satz 2 werden die Wörter „Wasser- und Schiff-              durch die Wörter „Generaldirektion Wasserstra-\nfahrtsdirektionen Nord und Nordwest“ durch die               ßen und Schifffahrt kann“ ersetzt.\nWörter „Generaldirektion Wasserstraßen und\nSchifffahrt“ ersetzt.                                     b) In Satz 2 wird das Wort „legen“ durch das Wort\n„legt“ ersetzt.\nb) Satz 3 wird aufgehoben.\n2. In § 9 Absatz 2 werden die Wörter „Wasser- und\n2. § 6 wird wie folgt geändert:                                  Schiffahrtsdirektionen“ durch die Wörter „General-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                          direktion Wasserstraßen und Schifffahrt“ ersetzt.\naa) In Satz 3 werden die Wörter „nach Absatz 1a\nArtikel 63\nzuständigen Wasser- und Schifffahrtsdirek-\ntion“ durch die Wörter „Generaldirektion Was-                             Änderung der\nserstraßen und Schifffahrt“ ersetzt.                               Verordnung zur Einführung\nder Schifffahrtsordnung Emsmündung\nbb) In Satz 4 werden die Wörter „den nach\n(9511-26)\nAbsatz 1a zuständigen Wasser- und Schiff-\nfahrtsdirektionen“ durch die Wörter „der Ge-          Die Verordnung zur Einführung der Schifffahrtsord-\nneraldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt“      nung Emsmündung vom 8. August 1989 (BGBl. I\nersetzt.                                           S. 1583), die zuletzt durch Artikel 3 § 17 der Verordnung\ncc) In Satz 5 werden die Wörter „können die nach       vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2868; 2010 I S. 380)\nAbsatz 1a zuständigen Wasser- und Schiff-          geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nfahrtsdirektionen“ durch die Wörter „kann          1. § 10 wird wie folgt geändert:\ndie Generaldirektion Wasserstraßen und                a) In Absatz 1 Nummer 1 Halbsatz 1 werden die\nSchifffahrt“ ersetzt.                                    Wörter „die Wasser- und Schiffahrtsdirektionen\nb) Absatz 1a wird aufgehoben.                                    Nordwest und Nord sowie die ihnen nachgeord-\nneten Wasser- und Schiffahrtsämter als Strom-\nc) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „zuständi-\nund Schiffahrtspolizeibehörden; als Schiffahrts-\ngen Wasser- und Schifffahrtsdirektion“ durch die\npolizeibehörden bedienen sie sich“ durch die\nWörter „Generaldirektion Wasserstraßen und\nWörter „die Generaldirektion Wasserstraßen und\nSchifffahrt“ ersetzt.\nSchifffahrt sowie die ihr nachgeordneten Wasser-\n3. In § 8 Absatz 3, 4, 5 Satz 2 und Absatz 6, § 8a Ab-              straßen- und Schifffahrtsämter als Schifffahrts-\nsatz 4 Satz 1 und Absatz 5 Satz 1 sowie § 10 Ab-                 polizeibehörden; sie bedienen sich“ ersetzt.\nsatz 2 Nummer 3 werden jeweils die Wörter „Was-\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nser- und Schifffahrtsdirektion Nordwest“ durch die\nWörter „Generaldirektion Wasserstraßen und Schiff-                   „(2) Örtliche Maßnahmen der Schifffahrtspoli-\nfahrt“ ersetzt.                                                  zei trifft das vom Bundesministerium für Verkehr\nund digitale Infrastruktur im Verkehrsblatt oder\n4. § 11 Satz 2 wird wie folgt gefasst:                              Bundesanzeiger bekanntgemachte Wasserstra-\n„Schifffahrtspolizeibehörden sind die Generaldirek-              ßen- und Schifffahrtsamt. Wirkt sich eine Maß-\ntion Wasserstraßen und Schifffahrt sowie die ihr                 nahme in den Bezirk eines anderen Wasserstra-\nnachgeordneten, für die Seeschifffahrtsstraßen zu-               ßen- und Schifffahrtsamtes aus, ist das vom Bun-\nständigen Wasserstraßen- und Schifffahrtsämter;                  desministerium für Verkehr und digitale Infra-\ndiese bedienen sich der Vollzugshilfe der Wasser-                struktur im Verkehrsblatt oder Bundesanzeiger\nschutzpolizei der Länder nach Maßgabe der Verein-                bekanntgemachte Wasserstraßen- und Schiff-\nbarungen zwischen dem Bund und den Ländern                       fahrtsamt ebenfalls zuständig, wenn der zu re-\nüber die Ausübung der schifffahrtspolizeilichen Voll-            gelnde Sachverhalt in seinem Bezirk zuerst ein-\nzugsaufgaben sowie der Bundespolizei und der Zoll-               tritt. Wirkt sich eine Maßnahme im Bezirk eines\nverwaltung.“                                                     anderen Wasserstraßen- und Schifffahrtsamtes","1274             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2016\nim Anwendungsbereich dieser Verordnung aus,                b) nach dem letzten Satz auf der Vorderseite die\nso ist das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt                 Wörter „Wasser- und Schifffahrtsamt“ durch die\nzuständig, in dessen Bezirk der zu regelnde                   Wörter „Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt“\nSachverhalt zuerst eintritt. Ist eine Maßnahme\nvon grundsätzlicher Bedeutung, trifft sie die Ge-          ersetzt.\nneraldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt.          7. In Anlage 3 (zu § 6 Abs. 2) werden in Fußnote 1 die\nSchifffahrtspolizeiliche Maßnahmen, die keinen             Wörter „den Wasser- und Schifffahrtsämtern“ durch\nAufschub dulden, können auch von der Wasser-               die Wörter „den Wasserstraßen- und Schifffahrtsäm-\nschutzpolizei getroffen werden.“                           tern“ ersetzt.\n2. § 13 wird wie folgt geändert:\nArtikel 65\na) In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 werden jeweils\ndie Wörter „Wasser- und Schiffahrtsdirektion                                 Änderung der\nNordwest“ durch die Wörter „Generaldirektion                         Schiffssicherheitsverordnung\nWasserstraßen und Schifffahrt“ ersetzt.                                        (9512-19-1)\nb) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Wasser-             In § 9 Absatz 5 und Anlage 2 (zu § 9) Abschnitt A.1.\nund Schiffahrtsdirektion Nordwest“ durch die           Nummer 24 Buchstabe b zweite Spalte der Schiffssi-\nWörter „Generaldirektion Wasserstraßen und             cherheitsverordnung vom 18. September 1998 (BGBl. I\nSchifffahrt“ ersetzt.                                  S. 3013, 3023), die zuletzt durch Artikel 4 der Verord-\n3. In § 15 Absatz 3 werden in dem Satzteil nach Num-         nung vom 25. September 2015 (BGBl. I S. 1664)\nmer 2 die Wörter „Wasser- und Schiffahrtsdirektion        geändert worden ist, werden jeweils die Wörter „Zen-\nNordwest“ durch die Wörter „Generaldirektion Was-         tralstelle     Schiffsuntersuchungskommission/Schiffs-\nserstraßen und Schifffahrt“ ersetzt.                      eichamt“ durch die Wörter „Generaldirektion Wasser-\nstraßen und Schifffahrt“ ersetzt.\nArtikel 64\nArtikel 66\nÄnderung der\nSee-Sportbootverordnung                                             Änderung der\nSeeleute-Befähigungsverordnung\n(9511-28)\n(9513-39)\nDie See-Sportbootverordnung vom 29. August 2002\n(BGBl. I S. 3457), die zuletzt durch Artikel 5 der Verord-      In § 24 Satz 1 der Seeleute-Befähigungsverordnung\nnung vom 2. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2102) geändert          vom 8. Mai 2014 (BGBl. I S. 460) werden die Wörter\nworden ist, wird wie folgt geändert:                         „Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes“\ndurch die Wörter „Wasserstraßen- und Schifffahrtsver-\n1. In § 4 Absatz 2 Satz 1 und § 5 Absatz 5 werden            waltung des Bundes“ ersetzt.\njeweils die Wörter „Wasser- und Schifffahrtsamt“\ndurch die Wörter „Wasserstraßen- und Schifffahrts-\nArtikel 67\namt“ ersetzt.\nÄnderung der\n2. In § 13 werden die Wörter „übergeordnete Wasser-\nVerordnung über\nund Schifffahrtsdirektion“ durch die Wörter „Gene-\ndas Seelotswesen außerhalb der Reviere\nraldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt“ ersetzt.\n(9515-12)\n3. In § 15 Absatz 1a Satz 1 werden die Wörter „können\ndie Wasser- und Schifffahrtsdirektionen Nord und             Die Verordnung über das Seelotswesen außerhalb\nNordwest jeweils für ihren Bezirk“ durch die Wörter       der Reviere vom 25. August 1978 (BGBl. I S. 1515),\n„kann die Generaldirektion Wasserstraßen und              die zuletzt durch Artikel 564 der Verordnung vom\nSchifffahrt“ ersetzt.                                     31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist,\nwird wie folgt geändert:\n4. In § 16 Absatz 2 werden die Wörter „Wasser- und\nSchifffahrtsdirektionen Nord und Nordwest jeweils         1. § 6 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nfür ihren Bezirk“ durch die Wörter „Generaldirektion\n„(1) Aufsichtsbehörde für Überseelotsen und für\nWasserstraßen und Schifffahrt“ ersetzt.\nSeelotsen auf Seeschifffahrtsstraßen außerhalb der\n5. In § 18 Absatz 2 werden die Wörter „Wasser- und               Reviere ist die Generaldirektion Wasserstraßen und\nSchifffahrtsamt Wilhelmshaven“ durch die Wörter               Schifffahrt.“\n„vom Bundesministerium für Verkehr und digitale In-\n2. In der Anlage 1 (zu § 4 Abs. 1) werden auf Seite 1 die\nfrastruktur im Verkehrsblatt oder Bundesanzeiger\nWörter „Wasser- und Schiffahrtsdirektion Nord“\nbekanntgemachte Wasserstraßen- und Schifffahrts-\ndurch die Wörter „Generaldirektion Wasserstraßen\namt“ ersetzt.\nund Schifffahrt“ ersetzt und die Wörter „Waterways\n6. In Anlage 1 werden                                            and Shipping Directorate North“ gestrichen.\na) in der Kopfzeile die Wörter „Wasser- und Schiff-       3. In der Anlage 2 (zu § 4 Abs. 1) werden auf Seite 2 die\nfahrtsverwaltung des Bundes“ durch die Wörter              Wörter „Wasser- und Schiffahrtsdirektion“ durch die\n„Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des             Wörter „Generaldirektion Wasserstraßen und Schiff-\nBundes“ und                                                fahrt“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2016               1275\nArtikel 68                           4. In der Anlage 2 werden in Abschnitt A Nummer 3.6\nÄnderung der                               Satz 5 die Wörter „zuständige Wasser- und Schiff-\nAllgemeinen Lotsverordnung                         fahrtsdirektion“ durch die Wörter „Generaldirektion\nWasserstraßen und Schifffahrt“ ersetzt.\n(9515-15)\n§ 3 der Allgemeinen Lotsverordnung vom 21. April                                     Artikel 71\n1987 (BGBl. I S. 1290), die zuletzt durch Artikel 106\ndes Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1864)                                   Änderung der\ngeändert worden ist, wird wie folgt gefasst:                         Seelotsenaus- und -fortbildungsverordnung\n(9515-20)\n„§ 3                                 Die Seelotsenaus- und -fortbildungsverordnung vom\nAufsichtsbehörde                         25. Februar 2014 (BGBl. I S. 234) wird wie folgt geän-\ndert:\nAufsichtsbehörde für die Seelotsreviere ist die Gene-\nraldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt.“                   1. In § 8 Nummer 10 werden die Wörter „Wasser- und\nSchifffahrtsverwaltung“ durch die Wörter „Wasser-\nArtikel 69                               straßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes“ er-\nsetzt.\nÄnderung der\nNOK I Seelotsen-Grundausbildungs-Verordnung                 2. Anlage 4 wird wie folgt geändert:\n(9515-18-1)                              a) In dem Abschnitt „Spezifizierung zum Kurs/Modul\nIn § 2 Absatz 4 der NOK I Seelotsen-Grundaus-                      VTS-Lehrgang“ werden jeweils in der Spalte\nbildungs-Verordnung vom 26. Januar 2009 (BGBl. I                      „Rechtliche Grundlagen, National“ in den Zeilen 3\nS. 94), die zuletzt durch Artikel 565 der Verordnung                  und 4 die Wörter „Außenstellen Nord und Nord-\nvom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert wor-                   west“ gestrichen.\nden ist, werden die Wörter „Wasser- und Schifffahrts-              b) In dem Abschnitt „Spezifizierung zum Kurs/Modul\ndirektion Nord“ durch die Wörter „Generaldirektion                    Unfallmanagement“ werden in der Spalte „Inhal-\nWasserstraßen und Schifffahrt“ ersetzt.                               te“ in Zeile 2 die Wörter „Außenstelle Nord/Nord-\nwest/“ gestrichen.\nArtikel 70\nÄnderung der                                                    Artikel 72\nLotstarifverordnung\nÄnderung der\n(9515-19)                                              Verordnung über die\nDie Lotstarifverordnung vom 26. Januar 2009 (BGBl. I          Befahrungsabgaben auf dem Nord-Ostsee-Kanal\nS. 97), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom                                    (9519-8)\n15. Januar 2016 (BGBl. I S. 86) geändert worden ist,\nwird wie folgt geändert:                                          Die Verordnung über die Befahrungsabgaben auf dem\nNord-Ostsee-Kanal vom 28. September 1993 (BAnz.\n1. § 1 wird wie folgt geändert:                                S. 9285), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung\na) In Absatz 1 Nummer 3 werden die Wörter „Was-            vom 26. Mai 2003 (BAnz. S. 11 853) geändert worden\nser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes“             ist, wird wie folgt geändert:\ndurch die Wörter „Wasserstraßen- und Schiff-            1. In § 1 Satz 2, § 5 Absatz 1 Nummer 4 Halbsatz 1 und\nfahrtsverwaltung des Bundes“ ersetzt.                       Absatz 2 Satz 2, § 6 Absatz 2 sowie § 7 Absatz 3\nb) In Absatz 3 Nummer 4 Satz 2 werden die Wörter               Satz 2 werden jeweils die Wörter „Wasser- und\n„Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nordwest“                Schiffahrtsdirektion Nord“ durch die Wörter „Gene-\ndurch die Wörter „Generaldirektion Wasserstra-              raldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt“ ersetzt.\nßen und Schifffahrt“ ersetzt.\n2. In § 6 Absatz 1 Nummer 1 und 3 werden jeweils die\n2. In § 6 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 1 werden in dem                 Wörter „Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des\nSatzteil nach Nummer 2 die Wörter „zuständigen                 Bundes“ durch die Wörter „Wasserstraßen- und\nWasser- und Schifffahrtsdirektion“ durch die Wörter            Schifffahrtsverwaltung des Bundes“ ersetzt.\n„Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt“ er-\nsetzt.                                                                              Artikel 73\n3. § 7 wird wie folgt geändert:                                                       Änderung der\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                                       Kanalsteurertarifverordnung\n„(1) Die Lotsabgaben und Lotsgelder werden                                     (9519-9)\nvon der Generaldirektion Wasserstraßen und                 In § 1 Absatz 5 Satz 2 Satzteil nach Nummer 2 Buch-\nSchifffahrt erhoben und eingezogen. Diese kann          stabe b der Kanalsteurertarifverordnung vom 26. Okto-\nDritte mit der Entgegennahme der Zahlungen be-          ber 2010 (BAnz. S. 3646), die zuletzt durch Artikel 2 der\nauftragen.“                                             Verordnung vom 31. März 2014 (BAnz AT 07.04.2014\nb) In Absatz 2 werden die Wörter „zuständige Was-          V3, AT 25.09.2014 V1) geändert worden ist, werden\nser- und Schifffahrtsdirektion“ durch die Wörter        die Wörter „Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nord“\n„Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt“        durch die Wörter „Generaldirektion Wasserstraßen und\nersetzt.                                                Schifffahrt“ ersetzt.","1276              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2016\nArtikel 74                           6. § 16 wird wie folgt geändert:\nÄnderung der                              a) In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 werden\nVerordnungen, die von einer                           jeweils die Wörter „Wasser- und Schifffahrtsam-\nWasser- und Schifffahrtsdirektion erlassen wurden                  tes Hann. Münden“ durch die Wörter „von der\nGeneraldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt\n§1                                      im Verkehrsblatt oder Bundesanzeiger bekannt-\nÄnderung der                                 gemachten Wasserstraßen- und Schifffahrtsam-\nTalsperrenverordnung                             tes“ ersetzt.\n(940-9-32)\nb) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „dem Was-\nDie Talsperrenverordnung vom 15. März 2013 (VkBl.                ser- und Schifffahrtsamt Hann. Münden“ durch\nS. 331) wird wie folgt geändert:                                    die Wörter „dem von der Generaldirektion Was-\n1. § 3 wird wie folgt geändert:                                     serstraßen und Schifffahrt im Verkehrsblatt oder\nBundesanzeiger bekanntgemachten Wasserstra-\na) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:                      ßen- und Schifffahrtsamt“ ersetzt.\naa) In Nummer 3 werden die Wörter „Wasser- und\nSchifffahrtsverwaltung des Bundes“ durch die       7. In § 17 Satz 1 werden die Wörter „Wasser- und\nWörter „Wasserstraßen- und Schifffahrtsver-           Schifffahrtsamtes Hann. Münden“ durch die Wörter\nwaltung des Bundes“ ersetzt.                          „von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schiff-\nfahrt im Verkehrsblatt oder Bundesanzeiger be-\nbb) In Nummer 4 werden die Wörter „Wasser- und             kanntgemachten Wasserstraßen- und Schifffahrts-\nSchifffahrtsamtes Hann. Münden“ durch die             amtes“ ersetzt.\nWörter „von der Generaldirektion Wasserstra-\nßen und Schifffahrt im Verkehrsblatt oder          8. In § 21 werden die Wörter „Wasser- und Schifffahrts-\nBundesanzeiger bekanntgemachten Wasser-               amt Hann. Münden“ durch die Wörter „von der Ge-\nstraßen- und Schifffahrtsamtes“ ersetzt.              neraldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt im Ver-\nkehrsblatt oder Bundesanzeiger bekanntgemachte\nb) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Das Was-\nWasserstraßen- und Schifffahrtsamt“ ersetzt.\nser- und Schifffahrtsamt Hann. Münden“ durch\ndie Wörter „Das von der Generaldirektion Wasser-\nstraßen und Schifffahrt im Verkehrsblatt oder                                      §2\nBundesanzeiger bekanntgemachte Wasserstra-\nßen- und Schifffahrtsamt“ ersetzt.                                            Änderung der\nVerordnung über das Verbot des Befahrens\n2. In § 4 Absatz 2 Satz 3, § 8 Absatz 1 und § 10 Ab-            der Neustädter Bucht mit bestimmten Fahrzeugen\nsatz 2 Satz 1 und § 18 werden jeweils die Wörter\n(9510-1-30)\n„Das Wasser- und Schifffahrtsamt Hann. Münden“\ndurch die Wörter „Das von der Generaldirektion                § 3 der Verordnung über das Verbot des Befahrens\nWasserstraßen und Schifffahrt im Verkehrsblatt oder        der Neustädter Bucht mit bestimmten Fahrzeugen in\nBundesanzeiger bekanntgemachte Wasserstraßen-              der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Mai 2012\nund Schifffahrtsamt“ ersetzt.                              (VkBl. S. 495), die durch Artikel 1 der Verordnung vom\n3. In § 6 Absatz 1 Satz 3, § 15 Absatz 4 Satz 1 und 2         23. Februar 2015 (VkBl. S. 118) geändert worden ist,\nund § 24 Absatz 1 Nummer 5 werden jeweils die              wird wie folgt geändert:\nWörter „vom Wasser- und Schifffahrtsamt Hann.\nMünden“ durch die Wörter „von dem von der Gene-            1. In Absatz 1 werden die Wörter „dem Wasser- und\nraldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt im Ver-            Schifffahrtsamt Lübeck“ durch die Wörter „dem von\nkehrsblatt oder Bundesanzeiger bekanntgemachten               der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt\nWasserstraßen- und Schifffahrtsamt“ ersetzt.                  im Verkehrsblatt oder Bundesanzeiger bekanntge-\nmachten Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt“ er-\n4. § 9 wird wie folgt gefasst:                                   setzt.\na) In Absatz 4 werden die Wörter „Wasser- und\nSchifffahrtsamtes Hann. Münden“ durch die Wör-          2. Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nter „von der Generaldirektion Wasserstraßen und            a) In Satz 2 werden die Wörter „dem Wasser- und\nSchifffahrt im Verkehrsblatt oder Bundesanzeiger              Schifffahrtsamt Lübeck“ durch die Wörter „dem\nbekanntgemachten Wasserstraßen- und Schiff-                   von der Generaldirektion Wasserstraßen und\nfahrtsamtes“ ersetzt.                                         Schifffahrt im Verkehrsblatt oder Bundesanzeiger\nb) In Absatz 5 werden die Wörter „Wasser- und                    bekanntgemachten Wasserstraßen- und Schiff-\nSchifffahrtsamt Hann. Münden“ durch die Wörter                fahrtsamt“ ersetzt.\n„von der Generaldirektion Wasserstraßen und\nSchifffahrt im Verkehrsblatt oder Bundesanzeiger           b) Der amtliche Hinweis 2 zu Absatz 3 Satz 2 wird\nbekanntgemachten Wasserstraßen- und Schiff-                   gestrichen.\nfahrtsamt“ ersetzt.                                        c) In Satz 3 werden die Wörter „Das Wasser- und\n5. In § 11 Absatz 2 Nummer 1 und § 13 Absatz 1 wer-                 Schifffahrtsamt Lübeck“ durch die Wörter „Das\nden jeweils die Wörter „Wasser- und Schifffahrtsver-             von der Generaldirektion Wasserstraßen und\nwaltung des Bundes“ durch die Wörter „Wasserstra-                Schifffahrt im Verkehrsblatt oder Bundesanzeiger\nßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes“ er-                  bekanntgemachte Wasserstraßen- und Schiff-\nsetzt.                                                           fahrtsamt“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2016                      1277\n§3                                      werden die Wörter „das jeweils zuständige Wasser-\nÄnderung der                                  und Schifffahrtsamt“ durch die Wörter „das jeweils zu-\nSperr- und Warngebietverordnung                          ständige Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt“ ersetzt.\n(9512-21)\n§6\n§ 3 der Sperr- und Warngebietverordnung vom                                                     Änderung der\n1. Juni 2012 (BAnz AT 11.06.2012 V1), die durch Arti-                                        Elbe-Lotsverordnung\nkel 1 der Verordnung vom 8. April 2013 (BAnz AT\n15.04.2013 V1) geändert worden ist, wird wie folgt ge-                                             (9515-10-1-27)\nändert:                                                                 In § 1 Absatz 11 der Elbe-Lotsverordnung vom\n1. In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „das Wasser-                 8. April 2003 (BAnz. S. 9989), die zuletzt durch Artikel 1\nund Schifffahrtsamt Lübeck“ durch die Wörter „das                der Verordnung vom 20. November 2013 (BAnz AT\nvon der Generaldirektion Wasserstraßen und Schiff-               20.12.2013 V3) geändert worden ist, werden die Wörter\nfahrt im Verkehrsblatt oder Bundesanzeiger be-                   „das jeweils zuständige Wasser- und Schifffahrtsamt“\nkanntgemachte Wasserstraßen- und Schifffahrts-                   durch die Wörter „das jeweils zuständige Wasserstra-\namt“ ersetzt.                                                    ßen- und Schifffahrtsamt“ ersetzt.\n2. In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „Wasser- und                                                    §7\nSchifffahrtsamt Tönning“ durch die Wörter „von der\nGeneraldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt im                                              Änderung der\nVerkehrsblatt oder Bundesanzeiger bekanntge-                                             NOK-Lotsverordnung\nmachte Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt“ er-                                                 (9515-10-1-28)\nsetzt.                                                              In § 1 Absatz 9 der NOK-Lotsverordnung vom 8. April\n2003 (BAnz. S. 9991), die durch Artikel 1 der Verord-\n§4                                      nung vom 25. April 2008 (BAnz. S. 1549) geändert wor-\nÄnderung der                                  den ist, werden die Wörter „das jeweils zuständige\nEms-Lotsverordnung                                Wasser- und Schifffahrtsamt“ durch die Wörter „das je-\n(9515-10-1-25)                                weils zuständige Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt“\nersetzt.\nIn § 1 Absatz 12 der Ems-Lotsverordnung vom\n25. Februar 2003 (BAnz. S. 3702), die zuletzt durch Ar-                                                 §8\ntikel 1 der Verordnung vom 20. November 2013 (BAnz\nAT 13.12.2013 V2) geändert worden ist, werden die                                                  Änderung der\nWörter „Wasser- und Schifffahrtsamt Emden“ durch                             Wismar-Rostock-Stralsund-Lotsverordnung\ndie Wörter „von der Generaldirektion Wasserstraßen                                                 (9515-10-1-29)\nund Schifffahrt im Verkehrsblatt oder Bundesanzeiger                    In § 1 Absatz 9 der Wismar-Rostock-Stralsund-Lots-\nbekanntgemachte Wasserstraßen- und Schifffahrts-                     verordnung vom 8. April 2003 (BAnz. S. 9994), die zu-\namt“ ersetzt.                                                        letzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. April 2008\n(BAnz. S. 1550) geändert worden ist, werden die Wörter\n§5                                      „das jeweils zuständige Wasser- und Schifffahrtsamt“\nÄnderung der                                  durch die Wörter „das jeweils zuständige Wasserstra-\nWeser/Jade-Lotsverordnung                             ßen- und Schifffahrtsamt“ ersetzt.\n(9515-10-1-26)\nArtikel 75\nIn § 1 Absatz 12 der Weser/Jade-Lotsverordnung\nvom 25. Februar 2003 (BAnz. S. 3703, 21 401), die zu-                                              Inkrafttreten\nletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. November                   Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\n2013 (BAnz AT 13.12.2013 V3) geändert worden ist,                    in Kraft.\nBerlin, den 2. Juni 2016\nDer Bundesminister\nf ü r Ve r k e h r u n d d i g i t a l e I n f r a s t r u k t u r\nA. Dobrindt"]}