{"id":"bgbl1-2016-25-1","kind":"bgbl1","year":2016,"number":25,"date":"2016-06-03T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2016/25#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2016-25-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2016/bgbl1_2016_25.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen","law_date":"2016-05-30T00:00:00Z","page":1254,"pdf_page":2,"num_pages":3,"content":["1254            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2016\nGesetz\nzur Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen\nVom 30. Mai 2016\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-             mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geld-\nsen:                                                           strafe bestraft.\nArtikel 1                                                      § 299b\nÄnderung des\nBestechung im Gesundheitswesen\nStrafgesetzbuches\nDas Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekannt-                Wer einem Angehörigen eines Heilberufs im Sinne\nmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322),               des § 299a im Zusammenhang mit dessen Berufs-\ndas zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 10. De-           ausübung einen Vorteil für diesen oder einen Dritten\nzember 2015 (BGBl. I S. 2218) geändert worden ist,             als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder ge-\nwird wie folgt geändert:                                       währt, dass er\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:               1. bei der Verordnung von Arznei-, Heil- oder Hilfs-\na) Nach der Angabe zu § 299 werden die folgenden                mitteln oder von Medizinprodukten,\nAngaben eingefügt:                                       2. bei dem Bezug von Arznei- oder Hilfsmitteln oder\n„§ 299a Bestechlichkeit im Gesundheitswesen                  von Medizinprodukten, die jeweils zur unmittelba-\nren Anwendung durch den Heilberufsangehörigen\n§ 299b   Bestechung im Gesundheitswesen“.                    oder einen seiner Berufshelfer bestimmt sind,\noder\nb) Der Angabe zu § 300 werden die Wörter „und im\nGesundheitswesen“ angefügt.                              3. bei der Zuführung von Patienten oder Untersu-\n2. § 300 wird durch die folgenden §§ 299a bis 300 er-              chungsmaterial\nsetzt:                                                      ihn oder einen anderen im inländischen oder auslän-\n„§ 299a                              dischen Wettbewerb in unlauterer Weise bevorzuge,\nwird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit\nBestechlichkeit im Gesundheitswesen\nGeldstrafe bestraft.\nWer als Angehöriger eines Heilberufs, der für die\nBerufsausübung oder die Führung der Berufsbe-                                        § 300\nzeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfor-\ndert, im Zusammenhang mit der Ausübung seines                             Besonders schwere Fälle\nBerufs einen Vorteil für sich oder einen Dritten als                der Bestechlichkeit und Bestechung im\nGegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt          geschäftlichen Verkehr und im Gesundheitswesen\noder annimmt, dass er\nIn besonders schweren Fällen wird eine Tat nach\n1. bei der Verordnung von Arznei-, Heil- oder Hilfs-        den §§ 299, 299a und 299b mit Freiheitsstrafe von\nmitteln oder von Medizinprodukten,                       drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Ein beson-\n2. bei dem Bezug von Arznei- oder Hilfsmitteln oder         ders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn\nvon Medizinprodukten, die jeweils zur unmittel-\n1. die Tat sich auf einen Vorteil großen Ausmaßes\nbaren Anwendung durch den Heilberufsangehö-\nbezieht oder\nrigen oder einen seiner Berufshelfer bestimmt\nsind, oder                                               2. der Täter gewerbsmäßig handelt oder als Mitglied\n3. bei der Zuführung von Patienten oder Untersu-                einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung\nchungsmaterial                                               solcher Taten verbunden hat.“\neinen anderen im inländischen oder ausländischen         3. In § 302 wird die Angabe „des § 299“ durch die Wör-\nWettbewerb in unlauterer Weise bevorzuge, wird              ter „der §§ 299, 299a und 299b“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2016               1255\nArtikel 2                                 3. die Prüfung der Hinweise nach Absatz 2,\nÄnderung des                                 4. die Zusammenarbeit nach Absatz 3,\nGerichtsverfassungsgesetzes                           5. die Unterrichtung nach Absatz 4 und\nIn § 74c Absatz 1 Satz 1 Nummer 5a des Gerichts-                 6. die Berichte nach Absatz 5.\nverfassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntma-\nchung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), das zuletzt                Die Bestimmungen nach Satz 1 sind dem Bun-\ndurch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015                  desministerium für Gesundheit vorzulegen. Die\n(BGBl. I S. 2525) geändert worden ist, wird das Wort                Kassenärztlichen Bundesvereinigungen führen\n„sowie“ durch ein Komma ersetzt und werden nach                     die Berichte nach Absatz 5, die ihnen von ihren\nden Wörtern „geschäftlichen Verkehr“ die Wörter „so-                Mitgliedern zuzuleiten sind, zusammen, gleichen\nwie der Bestechlichkeit im Gesundheitswesen und der                 die Ergebnisse mit dem Spitzenverband Bund der\nBestechung im Gesundheitswesen“ eingefügt.                          Krankenkassen ab und veröffentlichen ihre eige-\nnen Berichte im Internet.“\nArtikel 3                           2. § 197a wird wie folgt geändert:\nÄnderung des                              a) Dem Absatz 3 werden die folgenden Sätze ange-\nFünften Buches Sozialgesetzbuch                         fügt:\nDas Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche                   „Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen\nKrankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom                   organisiert einen regelmäßigen Erfahrungsaus-\n20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt              tausch mit Einrichtungen nach Absatz 1 Satz 1,\ndurch Artikel 2 Absatz 12 des Gesetzes vom 17. Februar              an dem die Vertreter der Einrichtungen nach\n2016 (BGBl. I S. 203) geändert worden ist, wird wie                 § 81a Absatz 1 Satz 1, der berufsständischen\nfolgt geändert:                                                     Kammern und der Staatsanwaltschaft in geeigne-\nter Form zu beteiligen sind. Über die Ergebnisse\n1. § 81a wird wie folgt geändert:                                   des Erfahrungsaustausches sind die Aufsichtsbe-\na) Dem Absatz 3 werden die folgenden Sätze ange-                hörden zu informieren.“\nfügt:                                                     b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:\n„Die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen or-                aa) In Satz 2 werden nach dem Wort „Aufsichts-\nganisieren für ihren Bereich einen regelmäßigen                   behörde“ die Wörter „und dem Spitzenver-\nErfahrungsaustausch mit Einrichtungen nach Ab-                    band Bund der Krankenkassen“ eingefügt.\nsatz 1 Satz 1, an dem die Vertreter der Einrichtun-\ngen nach § 197a Absatz 1 Satz 1, der berufsstän-             bb) Folgender Satz wird angefügt:\ndischen Kammern und der Staatsanwaltschaft in                     „In dem Bericht sind zusammengefasst auch\ngeeigneter Form zu beteiligen sind. Über die Er-                  die Anzahl der Leistungserbringer und Versi-\ngebnisse des Erfahrungsaustausches sind die                       cherten, bei denen es im Berichtszeitraum\nAufsichtsbehörden zu informieren.“                                Hinweise auf Pflichtverletzungen oder Leis-\nb) Absatz 5 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze                    tungsmissbrauch gegeben hat, die Anzahl\nersetzt:                                                          der nachgewiesenen Fälle, die Art und\nSchwere des Pflichtverstoßes und die dage-\n„In den Berichten sind zusammengefasst auch                       gen getroffenen Maßnahmen sowie der ver-\ndie Anzahl der Mitglieder der Kassenärztlichen                    hinderte und der entstandene Schaden zu\nVereinigung, bei denen es im Berichtszeitraum                     nennen; wiederholt aufgetretene Fälle sowie\nHinweise auf Pflichtverletzungen gegeben hat,                     sonstige geeignete Fälle sind als anony-\ndie Anzahl der nachgewiesenen Pflichtverletzun-                   misierte Fallbeispiele zu beschreiben.“\ngen, die Art und Schwere der Pflichtverletzung\nc) Folgender Absatz 6 wird angefügt:\nund die dagegen getroffenen Maßnahmen, ein-\nschließlich der Maßnahmen nach § 81 Absatz 5,                   „(6) Der Spitzenverband Bund der Kranken-\nsowie der verhinderte und der entstandene Scha-              kassen trifft bis zum 1. Januar 2017 nähere Be-\nden zu nennen; wiederholt aufgetretene Fälle                 stimmungen über\nsowie sonstige geeignete Fälle sind als anony-               1. die einheitliche Organisation der Einrichtungen\nmisierte Fallbeispiele zu beschreiben. Die Be-                  nach Absatz 1 Satz 1 bei seinen Mitgliedern,\nrichte sind der zuständigen Aufsichtsbehörde\nzuzuleiten; die Berichte der Kassenärztlichen Ver-           2. die Ausübung der Kontrollen nach Absatz 1\neinigungen sind auch den Kassenärztlichen Bun-                  Satz 2,\ndesvereinigungen zuzuleiten.“                                3. die Prüfung der Hinweise nach Absatz 2,\nc) Folgender Absatz 6 wird angefügt:                            4. die Zusammenarbeit nach Absatz 3,\n„(6) Die Kassenärztlichen Bundesvereinigun-               5. die Unterrichtung nach Absatz 4 und\ngen treffen bis zum 1. Januar 2017 nähere Be-\n6. die Berichte nach Absatz 5.\nstimmungen über\nDie Bestimmungen nach Satz 1 sind dem Bun-\n1. die einheitliche Organisation der Einrichtungen\ndesministerium für Gesundheit vorzulegen. Der\nnach Absatz 1 Satz 1 bei ihren Mitgliedern,\nSpitzenverband Bund der Krankenkassen führt\n2. die Ausübung der Kontrollen nach Absatz 1                 die Berichte nach Absatz 5, die ihm von seinen\nSatz 2,                                                   Mitgliedern zuzuleiten sind, zusammen, gleicht","1256            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2016\ndie Ergebnisse mit den Kassenärztlichen Bundes-                                          Artikel 4\nvereinigungen ab und veröffentlicht seinen eige-\nnen Bericht im Internet.“                                                             Inkrafttreten\n3. In § 307 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c wird nach                 Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\nder Angabe „202“ die Angabe „Absatz 1“ eingefügt.              Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 30. Mai 2016\nDer Bundespräsident\nJoachim Gauck\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nd e r J u s t i z u n d f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z\nHeiko Maas\nDer Bundesminister für Gesundheit\nHermann Gröhe"]}