{"id":"bgbl1-2016-24-8","kind":"bgbl1","year":2016,"number":24,"date":"2016-05-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2016/24#page=60","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2016-24-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2016/bgbl1_2016_24.pdf#page=60","order":8,"title":"Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Einkommensteuergesetzes zur Erhöhung des Lohnsteuereinbehalts in der Seeschifffahrt","law_date":"2016-05-18T00:00:00Z","page":1248,"pdf_page":60,"num_pages":1,"content":["1248 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2016\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten\ndes Gesetzes zur Änderung des Einkommensteuergesetzes\nzur Erhöhung des Lohnsteuereinbehalts in der Seeschifffahrt\nVom 18. Mai 2016\nNach Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung des Einkommensteuergesetzes\nzur Erhöhung des Lohnsteuereinbehalts in der Seeschifffahrt vom 24. Februar\n2016 (BGBl. I S. 310) wird hiermit bekannt gegeben, dass dieses Gesetz nach\nseinem Artikel 2 mit der Genehmigung durch die Europäische Kommission vom\n3. Mai 2016 in Kraft getreten ist.\nIm Rahmen der Genehmigung weist die Europäische Kommission auf fol-\ngende Sachverhalte hin, die nach § 41a Absatz 4 des Einkommensteuergeset-\nzes (EStG) nur mit Einschränkungen begünstigt sind:\n1. Bei Seeleuten, die auf Schiffen (einschließlich Ro-Ro-Fahrgastschiffen) arbei-\nten, die im regelmäßigen Personenbeförderungsdienst zwischen Häfen der\nGemeinschaft eingesetzt werden, darf die Lohnsteuer nach § 41a Absatz 4\nEStG nur einbehalten werden, wenn die Seeleute Gemeinschafts/EWR-Bür-\nger sind.\n2. § 41a Absatz 4 EStG gilt hinsichtlich der Seeschiffe, die für Schlepp- und\nBaggerarbeiten genutzt werden, mit der Einschränkung, dass es sich um\nseetüchtige Schlepper und Baggerschiffe mit Eigenantrieb handeln muss so-\nwie dass die Schiffe während mindestens 50 Prozent ihrer Betriebszeit für\nTätigkeiten auf See eingesetzt werden.\nDie Neufassung des § 41a Absatz 4 Satz 1 EStG ist nach § 52 Absatz 40a\nEStG erstmals für laufenden Arbeitslohn anzuwenden, der – bei einem monatli-\nchen Lohnzahlungszeitraum – für den Lohnzahlungszeitraum Juni 2016 gezahlt\nwird, oder für sonstige Bezüge, die nach dem 31. Mai 2016 zufließen.\nBerlin, den 18. Mai 2016\nBundesministerium der Finanzen\nIm Auftrag\nMöhlenbrock"]}