{"id":"bgbl1-2016-24-3","kind":"bgbl1","year":2016,"number":24,"date":"2016-05-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2016/24#page=37","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2016-24-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2016/bgbl1_2016_24.pdf#page=37","order":3,"title":"Zehnte Verordnung zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften","law_date":"2016-05-12T00:00:00Z","page":1225,"pdf_page":37,"num_pages":4,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2016            1225\nZehnte Verordnung\nzur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften\nVom 12. Mai 2016\nDas Bundesministerium für Verkehr und digitale Infra-            16. „Auswirkungen auf das Teilsystem“ alle Tat-\nstruktur verordnet auf Grund des                                          sachen oder Sachverhalte, die bewirken,\ndass das Teilsystem durch die Umrüstung\n– § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit\noder Erneuerung stärkeren, größeren oder\nAbsatz 5 Satz 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes\nandersartigen Belastungen oder Beeinflus-\nvom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396; 1994 I\nsungen ausgesetzt wird als im zuletzt ge-\nS. 2439), von denen § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1\nnehmigten Zustand;\nzuletzt durch Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe a des\nGesetzes vom 28. Mai 2015 (BGBl. I S. 824) und                   17. „Auswirkungen auf das Gesamtfahrzeug“\n§ 26 Absatz 5 Satz 1 zuletzt durch Artikel 1 Num-                      alle Tatsachen oder sonstigen Sachverhalte,\nmer 12 Buchstabe c des Gesetzes vom 21. Juni 2002                      die bewirken, dass das Fahrzeug stärkeren,\n(BGBl. I S. 2191) geändert worden sind,                                größeren oder andersartigen Belastungen\noder Beeinflussungen ausgesetzt wird als\n– § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 in Verbindung mit                        im zuletzt genehmigten Zustand.“\nAbsatz 1a Satz 1, Absatz 3 Satz 6 und Absatz 5\nSatz 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom               2. In § 7 Absatz 6 werden die Wörter „und die Sicher-\n27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396; 1994 I              heitsbehörde“ gestrichen.\nS. 2439), von denen § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 9          3. Dem § 8 wird folgender Absatz 4 angefügt:\nund Absatz 1a zuletzt durch Artikel 1 Nummer 7\n„(4) Im Ausland zugelassene Fahrzeuge benöti-\nBuchstabe a Doppelbuchstabe bb und Buchstabe c\ngen, soweit auf sie nach Maßgabe des § 3a der\ndes Gesetzes vom 12. September 2012 (BGBl. I\nEisenbahn-Bau- und Betriebsordnung die Vorschrif-\nS. 1884), § 26 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 zuletzt\nten eines andern Mitgliedstaates angewandt wer-\ndurch Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe c des Gesetzes\nden, keine Inbetriebnahmegenehmigung, wenn sie\nvom 28. Mai 2015 (BGBl. I S. 824) und § 26 Absatz 5\nauf deutschem Hoheitsgebiet ausschließlich auf\nSatz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 12 Buch-\nGrenzbetriebsstrecken und der sie begrenzenden\nstabe c des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I\nBetriebsstellen betrieben werden.“\nS. 2191) geändert worden sind, in Verbindung mit\n§ 23 Absatz 2 des Bundesgebührengesetzes vom               4. § 9 wird wie folgt geändert:\n7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) im Einvernehmen              a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nmit dem Bundesministerium der Finanzen und dem\nBundesministerium für Wirtschaft und Energie:                       „(1) Eine umfangreiche Umrüstung oder Er-\nneuerung eines strukturellen Teilsystems, die\nüber den Austausch im Zuge von Instandhal-\nArtikel 1\ntungsarbeiten hinausgeht, bedarf einer Inbetrieb-\nÄnderung der                                nahmegenehmigung nach § 6. Abweichend von\nTranseuropäische-                              § 6 Absatz 2 kann der Antrag auf Erteilung der\nEisenbahn-Interoperabilitätsverordnung                      Inbetriebnahmegenehmigung auch durch den\nBetreiber des strukturellen Teilsystems gestellt\nDie Transeuropäische-Eisenbahn-Interoperabilitäts-               werden.“\nverordnung vom 5. Juli 2007 (BGBl. I S. 1305), die zu-\nletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. Februar             b) Absatz 2 Satz 1 wird durch die folgenden Sätze\n2016 (BGBl. I S. 311) geändert worden ist, wird wie                 ersetzt:\nfolgt geändert:                                                     „Geplante Arbeiten an einem strukturellen Teil-\n1. § 2 wird wie folgt geändert:                                     system oder einem Teil davon, die über den Aus-\ntausch im Zuge von Instandhaltungsarbeiten\na) In Nummer 14 wird der Punkt am Ende durch ein                hinausgehen, sind der Sicherheitsbehörde durch\nSemikolon ersetzt.                                           den Halter oder Betreiber des strukturellen Teil-\nsystems schriftlich anzuzeigen. Der Anzeige ist\nb) Die folgenden Nummern 15 bis 17 werden ange-\neine Beschreibung der geplanten Arbeiten sowie\nfügt:\neine Einstufung des Umfangs anhand der Merk-\n„15. „Veränderte oder nicht übereinstimmende                 male der Anlage 3 beizufügen. In der Beschrei-\nTeile“ alle Teile des Teilsystems, die im Rah-         bung sind der Umfang der nicht übereinstimmen-\nmen der beantragten Variantenzulassung                 den Teile sowie die Auswirkungen der Umrüstung\noder der angezeigten Umrüstung oder Er-                oder Erneuerung auf das strukturelle Teilsystem\nneuerung verändert werden;                             darzulegen.“","1226             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2016\nc) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                              Betreiber zu dokumentieren. Abweichend von Ab-\n„(3) Umfangreich sind Umrüstungen oder Er-                 satz 6 Satz 2 Nummer 2 kann für eine nicht um-\nneuerungen, die in Anlage 3 aufgeführt sind.“                 fangreiche Umrüstung die Bewertung der Auswir-\nkungen der Umrüstung oder Erneuerung auf das\nd) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:                              Gesamtfahrzeug durch eigene Sicherheitsmetho-\n„(4) Innerhalb von zehn Wochen nach Eingang                den durchgeführt werden. Sofern an dem umzu-\nder Anzeige und der Beschreibung sowie der Ein-               rüstenden oder zu erneuernden oder einem in\nstufung der geplanten Arbeiten bestätigt die                  Bauweise und Funktion vergleichbaren Fahrzeug\nSicherheitsbehörde schriftlich, ob nach der ange-             sicherheitsrelevante Mängel festgestellt werden,\nzeigten Einstufung nach Absatz 2 Satz 2 eine                  welche die veränderten oder nicht übereinstim-\nUmrüstung oder Erneuerung umfangreich ist und                 menden Teile oder die Auswirkungen auf das Ge-\ndamit eine Inbetriebnahmegenehmigung erfor-                   samtfahrzeug betreffen, sind die betroffenen\ndert. Stellt die Sicherheitsbehörde vor Ablauf der            Fahrzeuge durch den Halter unverzüglich aus\nFrist Mängel in der angezeigten Einstufung fest,              dem Betrieb zu nehmen. Diese Fahrzeuge dürfen\nhat sie dem Anzeigenden unter Angabe der Män-                 durch den Halter erst dann wieder in Betrieb ge-\ngel Gelegenheit zur Beseitigung zu geben. Im Fall             nommen werden, wenn sie frei von diesen Män-\ndes Satzes 2 ist der Lauf der Frist nach Satz 1 bis           geln sind oder die Sicherheit durch kompensie-\nzur Beseitigung der Mängel gehemmt. Sind der                  rende Maßnahmen hergestellt ist. Auf die Doku-\nBehörde sicherheitsrelevante Mängel an dem an-                mentation von Maßnahmen nach Satz 1 und\ngezeigten Teilsystem, oder hinsichtlich der Bau-              Satz 4 ist § 14 anzuwenden. Eisenbahnen, Halter\nweise und Funktion vergleichbaren Teilsystemen                und Hersteller oder deren Rechtsnachfolger ha-\nbekannt, informiert sie den Anzeigenden.“                     ben sich gegenseitig unverzüglich nach Kenntnis\nüber sicherheitsrelevante Mängel zu unterrich-\ne) Nach Absatz 5 werden die folgenden Absätze 6                  ten.“\nund 7 eingefügt:\nf) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 8.\n„(6) Eine Umrüstung oder Erneuerung eines\nFahrzeuges ist nach dem technischen Regelwerk              g) Der bisherige Absatz 7 wird aufgehoben.\ndurchzuführen, das zum Zeitpunkt der Anzeige               h) Folgender Absatz 9 wird angefügt:\nnach Absatz 2 Satz 1 gilt, soweit die Umrüstung\noder Erneuerung die veränderten oder nicht über-                 „(9) Die Sicherheitsbehörde entscheidet spätes-\neinstimmenden Teile betrifft oder Auswirkungen                tens innerhalb von vier Monaten nach Vorlage aller\nauf das Gesamtfahrzeug haben kann. Abwei-                     erforderlichen Unterlagen über die Inbetriebnah-\nchend von Satz 1                                              megenehmigung. Die Prüfung beschränkt sich auf\nden von der Umrüstung oder Erneuerung betroffe-\n1. kann für eine Umrüstung oder Erneuerung eines\nnen Teil des Teilsystems oder die veränderten oder\nFahrzeuges, das auf der Grundlage einer zum\nnicht übereinstimmenden Teile und die Auswirkun-\nZeitpunkt der Anzeige gültigen Serienzulassung\ngen auf das Teilsystem, deren Umfang der Antrag-\nnach § 7 Absatz 2 in Betrieb genommen wor-\nsteller festzulegen hat. Die Festlegung ist von der\nden ist, oder für das eine Inbetriebnahmege-\nSicherheitsbehörde nur bei begründeten Zweifeln\nnehmigung auf der Grundlage einer zum Zeit-\nzu hinterfragen. Stellt die Sicherheitsbehörde vor\npunkt der Anzeige gültigen Zulassung einer\nAblauf der Frist Mängel hinsichtlich der vorgeleg-\nFahrzeugvariante nach § 7a Absatz 1 erteilt\nten Unterlagen fest, hat sie dem Antragsteller Ge-\nworden ist, die Entscheidung nach Absatz 1\nlegenheit zur Beseitigung zu geben. Im Fall des\nauf Grund des Standes des technischen Regel-\nSatzes 3 ist der Lauf der Frist nach Satz 1 bis zur\nwerks, welches nach § 6 Absatz 3 Satz 3 in\nBeseitigung der Mängel gehemmt.“\nVerbindung mit § 7 Absatz 2 für die Erstserie\nanwendbar war, getroffen werden; liegt die An-      5. In § 10 Absatz 1 Nummer 3 wird das Wort „über“\ntragstellung für die Zulassung der Erstserie           gestrichen.\nmehr als sieben Jahre zurück, gilt § 6 Absatz 3\n6. § 22 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nSatz 4 entsprechend; § 6 Absatz 3 Satz 5 und 6\ngilt entsprechend;                                     a) In Nummer 3 wird das Wort „oder“ durch ein\nKomma ersetzt.\n2. kann der Halter oder Betreiber für die Bewer-\ntung der Auswirkungen der Umrüstung oder Er-           b) Nummer 4 wird durch die folgenden Nummern 4, 5\nneuerung auf das Gesamtfahrzeug ein Risiko-               und 6 ersetzt:\nmanagementverfahren nach der Durchführungs-\n„4. entgegen § 9 Absatz 7 Satz 3 ein Fahrzeug\nverordnung (EU) 402/2013 der Kommission vom\nnicht oder nicht rechtzeitig aus dem Betrieb\n30. April 2013 über die gemeinsame Sicher-\nnimmt,\nheitsmethode für die Evaluierung und Bewer-\ntung von Risiken und zur Aufhebung der Verord-            5. entgegen § 9 Absatz 7 Satz 4 ein Fahrzeug\nnung (EG) Nr. 352/2009 (ABl. L 121 vom                        wieder in Betrieb nimmt oder\n3.5.2013, S. 8), die zuletzt durch die Durchfüh-\n6. entgegen § 10 Absatz 1 eine dort genannte\nrungsverordnung (EU) 2015/1136 (ABl. L 185\nKomponente in Verkehr bringt.“\nvom 14.7.2015, S. 6) geändert worden ist,\ndurchführen.                                        7. Anlage 3 wird wie folgt geändert:\n(7) Eine nicht umfangreiche Umrüstung oder              a) In dem Klammerzusatz wird die Angabe „Abs. 3“\nErneuerung eines Fahrzeugs hat der Halter oder                gestrichen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2016                        1227\nb) In der Vorbemerkung wird nach Satz 2 folgender                    genden Nachweise nach oben sowie Ein-/Aus-\nSatz 3 eingefügt:                                                 bau und Ersatz/Tausch des Gleitschutzes.\n„Erneuerungen oder Umrüstungen am Teilsystem                  3. Änderung der Brandschutzkategorie\nFahrzeuge richten sich abweichend von Satz 1                      Änderung nach den Anforderungen der jeweils\nund 2 ausschließlich nach Buchstabe D dieser                      gültigen Technischen Spezifikation für Inter-\nAnlage.“                                                          operabilität für Sicherheit in Eisenbahntunneln.\nc) In Buchstabe C Nummer 2.4 werden nach den                     4. Änderung an der Sicherheitsarchitektur zur\nWörtern „durch die eine“ die Wörter „für das                      Überwachung/Steuerung von:\ndeutsche Eisenbahnsystem relevante“ eingefügt.                     – Bremsfunktionen,\nd) Buchstabe D wird wie folgt gefasst:                                – Traktion,\n„ D. Teilsystem Fahrzeuge:                                         – Außentüren und\nAls umfangreiche Änderungen* an Fahrzeugen                         – aktiven Elementen zur Fahrsicherheit und\ngelten:                                                              Einhaltung des Begrenzungsprofils\nÄnderung in Aufbau/Struktur und Wirkungs-\n1. Änderungen der Fahrzeugmasse oder der\nweise der Architekturelemente (z. B. Sicher-\nRadaufstandskraft um mehr als 10 %\nheitsschleifen, Zug- und Steuerleitungen, etc.)\nVeränderungen der nominalen Fahrzeugmasse                  5. Erhöhung der zulässigen Fahrzeughöchstge-\nin den Beladezuständen (nach DIN EN                            schwindigkeit um mehr als 15 km/h oder des\n15663:2012-05; Bahnanwendungen – Defini-                       zulässigen Überhöhungsfehlbetrages um mehr\ntion der Fahrzeugreferenzmassen; Deutsche                      als 10 %\nFassung EN 15663:2009 + AC:2010) bezie-\nhungsweise Veränderungen der nominalen                         Erhöhung der zulässigen Fahrzeughöchstge-\nRadaufstandskraft (nach EN 50215 DIN EN                        schwindigkeit und des zulässigen Überhö-\n50215 VDE 0115-101:2010-07; Bahnanwen-                         hungsfehlbetrages (wesentlicher Parameter\ndungen – Bahnfahrzeuge – Prüfung von Bahn-                     zur Beurteilung der Geschwindigkeit in Gleis-\nfahrzeugen nach Fertigstellung und vor In-                     bögen).\ndienststellung) in den Beladezuständen:                    6. Erweiterung der Steuerung der Fahrzeug-\ngruppe beziehungsweise Triebzugeinheit auf:\n– Auslegungsmasse, betriebsbereites Fahrzeug\n– Mehrfachtraktion\n– Auslegungsmasse bei maximaler Zuladung\n– Mischtraktion\n2. Änderung des Bremsgewichts\nÄnderung der eisenbahnrechtlich genehmigten                * Bezugsbasis für die Änderungen ist der Fahrzeugzustand be-\nziehungsweise die zugrunde liegenden Parameter der letzten\nBremsgewichte um mehr als 10 % nach unten                    eisenbahnrechtlichen Genehmigung (Abnahme, Inbetriebnah-\nund über die der Genehmigung zugrunde lie-                   megenehmigung, etc.).“\nArtikel 2\nÄnderung der\nBundeseisenbahngebührenverordnung\nAnlage 1 Teil 1 Abschnitt 1 der Bundeseisenbahngebührenverordnung vom\n27. März 2008 (BGBl. I S. 546), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom\n11. Juli 2014 (BGBl. I S. 1047, 1599) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n1. Nummer 1.17 wird durch die folgenden Nummern 1.17 bis 1.20 ersetzt:\nNr.          Gegenstand             Rechtsgrundlage               Gebühr\n„1.17 Anerkennung und Über- § 5 Abs. 1d Satz 1              nach Zeitaufwand\nwachung einer benann- Nr. 1 Buchstabe a\nten Stelle                 AEG\n1.18    Anerkennung und Über- § 5 Abs. 1d Satz 1            nach Zeitaufwand\nwachung einer bestimm- Nr. 1 Buchstabe b\nten Stelle                 AEG\n1.19    Anerkennung und Über- § 5 Abs. 1d Satz 1            nach Zeitaufwand\nwachung einer Bewer- Nr. 2 AEG\ntungsstelle\n1.20    Anerkennung und Über- § 4b Abs. 1 Satz 2            nach Zeitaufwand“.\nwachung eines Prüf- und 3 AEG\nsachverständigen\n2. Die bisherigen Nummern 1.18 und 1.19 werden die Nummern 1.21 und 1.22.","1228 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2016\nArtikel 3\nInkrafttreten\nDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 12. Mai 2016\nDer Bundesminister\nf ü r Ve r k e h r u n d d i g i t a l e I n f r a s t r u k t u r\nA. Dobrindt"]}