{"id":"bgbl1-2016-24-2","kind":"bgbl1","year":2016,"number":24,"date":"2016-05-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2016/24#page=29","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2016-24-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2016/bgbl1_2016_24.pdf#page=29","order":2,"title":"Gesetz zur Anpassung der Zuständigkeiten von Bundesbehörden an die Neuordnung der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes (WSV-Zuständigkeitsanpassungsgesetz  WSVZuAnpG)","law_date":"2016-05-24T00:00:00Z","page":1217,"pdf_page":29,"num_pages":8,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2016             1217\nGesetz\nzur Anpassung der Zuständigkeiten von Bundesbehörden\nan die Neuordnung der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes\n(WSV-Zuständigkeitsanpassungsgesetz – WSVZuAnpG)\nVom 24. Mai 2016\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                                   Artikel 3\nsen:\nÄnderung des\nGesetzes zu dem Abkommen\nArtikel 1                                        vom 14. Juli 1992 zwischen der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und\nÄnderung des                           der Regierung der Ukraine über die Binnenschifffahrt\nVerkündungs- und Bekanntmachungsgesetzes\n(188-47)\n(114-1)\nArtikel 5 des Gesetzes zu dem Abkommen vom\nIn § 2 Absatz 2 des Verkündungs- und Bekannt-            14. Juli 1992 zwischen der Regierung der Bundesrepu-\nmachungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III,      blik Deutschland und der Regierung der Ukraine über\nGliederungsnummer 114-1, veröffentlichten bereinigten       die Binnenschifffahrt vom 2. Februar 1994 (BGBl. 1994 II\nFassung, das zuletzt durch Artikel 10 der Verordnung        S. 258), das zuletzt durch Artikel 23 der Verordnung\nvom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden       vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert wor-\nist, werden die Wörter „Wasser- und Schifffahrtsverwal-     den ist, wird wie folgt geändert:\ntung des Bundes“ durch die Wörter „Wasserstraßen-           1. In Satz 1 werden die Wörter „Wasser- und Schiff-\nund Schifffahrtsverwaltung des Bundes“ ersetzt.                 fahrtsdirektion“ durch die Wörter „Generaldirektion\nWasserstraßen und Schifffahrt“ ersetzt.\nArtikel 2                           2. Satz 2 wird aufgehoben.\nÄnderung des\nGesetzes über vereinfachte                                             Artikel 4\nVerkündungen und Bekanntgaben                                           Änderung des\n(114-7)                                       Gesetzes über den unmittelbaren\nZwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt\nIn § 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 des                     durch Vollzugsbeamte des Bundes\nGesetzes über vereinfachte Verkündungen und Be-\n(201-5)\nkanntgaben vom 18. Juli 1975 (BGBl. I S. 1919), das\nzuletzt durch Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes vom              Das Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei Aus-\n22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden         übung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des\nist, werden jeweils die Wörter „den Wasser- und Schiff-     Bundes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-\nfahrtsdirektionen“ durch die Wörter „der Generaldirek-      rungsnummer 201-5, veröffentlichten bereinigten Fas-\ntion Wasserstraßen und Schifffahrt“ ersetzt.                sung, das zuletzt durch Artikel 36 der Verordnung","1218             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2016\nvom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert wor-              „Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt“ er-\nden ist, wird wie folgt geändert:                                setzt.\n1. In § 6 Nummer 4 werden die Wörter „Wasser- und\nSchifffahrtsverwaltung des Bundes mit strom- und                                   Artikel 8\nschifffahrtspolizeilichen“ durch die Wörter „Wasser-                            Änderung des\nstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes mit                       Verkehrsstatistikgesetzes\nstrom- und schifffahrtspolizeilichen“ ersetzt.\n(29-30)\n2. In § 9 Nummer 4 werden die Wörter „Wasser- und\nSchifffahrtsverwaltung des Bundes mit strom- und            Das Verkehrsstatistikgesetz in der Fassung der Be-\nschifffahrtspolizeilichen“ durch die Wörter „Wasser-     kanntmachung vom 20. Februar 2004 (BGBl. I S. 318),\nstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes mit       das zuletzt durch Artikel 129 der Verordnung vom\nstrom- und schifffahrtspolizeilichen“ ersetzt.           31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist,\nwird wie folgt geändert:\nArtikel 5                         1. § 5 wird wie folgt geändert:\nÄnderung des                              a) In Absatz 1 Nummer 5 werden die Wörter „Wasser-\nHohe-See-Einbringungsgesetzes                           und Schifffahrtsverwaltung des Bundes“ durch die\n(2129-36)                                Wörter „Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwal-\nIn § 8 Absatz 3 Satz 3 des Hohe-See-Einbringungs-                tung des Bundes“ ersetzt.\ngesetzes vom 25. August 1998 (BGBl. I S. 2455), das              b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nzuletzt durch Artikel 104 der Verordnung vom 31. Au-\ngust 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wer-               aa) In Nummer 1 werden die Wörter „Binnen-\nden im ersten Halbsatz die Wörter „Wasser- und Schiff-                  schifffahrts-Berufsgenossenschaft“ durch die\nfahrtsverwaltung des Bundes“ durch die Wörter „Was-                     Wörter „Berufsgenossenschaft Verkehrswirt-\nserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes“                      schaft Post-Logistik Telekommunikation“ er-\nund im zweiten Halbsatz die Wörter „Wasser- und                         setzt.\nSchifffahrtsverwaltung“ durch die Wörter „Wasser-                   bb) In Nummer 3 werden die Wörter „Zentralstelle\nstraßen- und Schifffahrtsverwaltung“ ersetzt.                           Schiffsuntersuchungskommission/Schiffseich-\namt“ durch die Wörter „Generaldirektion Was-\nArtikel 6                                    serstraßen und Schifffahrt“ ersetzt.\nÄnderung des                          2. In § 26 Absatz 3 Satz 1 Satzteil vor Nummer 1 wer-\nBinnenschifffahrt-                          den die Wörter „Wasser- und Schifffahrtsverwaltung\nAbfallübereinkommen-Ausführungsgesetzes                    des Bundes“ durch die Wörter „Wasserstraßen- und\n(2129-39)                             Schifffahrtsverwaltung des Bundes“ ersetzt.\n§ 1c des Binnenschifffahrt-Abfallübereinkommen-\nAusführungsgesetzes vom 13. Dezember 2003 (BGBl. I                                     Artikel 9\nS. 2642), das zuletzt durch Artikel 105 der Verordnung                              Änderung des\nvom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert wor-                              Gesetzes über die\nden ist, wird wie folgt geändert:                              Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung\n1. In den Absätzen 1 und 2 Nummer 1 werden jeweils                                      (310-14)\ndie Wörter „Zentralstelle Schiffsuntersuchungs-\nkommission/Schiffseichamt bei der“ und die Wörter           In § 163 Absatz 3 des Gesetzes über die Zwangsver-\n„mit den bei ihren Außenstellen gebildeten Unter-        steigerung und die Zwangsverwaltung in der im Bun-\nsuchungskommissionen“ gestrichen.                        desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-14, ver-\nöffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Ar-\n2. In Absatz 2 Nummer 2 und 3 werden jeweils die Wör-        tikel 15 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I\nter „Wasser- und Schifffahrtsämter“ durch die Wör-       S. 2010) geändert worden ist, werden die Wörter „Bin-\nter „Wasserstraßen- und Schifffahrtsämter“ ersetzt.      nenschifffahrt-Berufsgenossenschaft“ durch die Wörter\n„Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logis-\nArtikel 7                         tik Telekommunikation“ ersetzt.\nÄnderung des\nSeeversicherungsnachweisgesetzes                                           Artikel 10\n(2129-58)                                                Änderung des\nDas Seeversicherungsnachweisgesetz vom 4. Juni                         Gesetzes zur Errichtung eines\n2013 (BGBl. I S. 1471, 1474), das zuletzt durch Artikel 6    Sondervermögens „Investitions- und Tilgungsfonds“\ndes Gesetzes vom 25. November 2015 (BGBl. I S. 2095)                                    (707-24)\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nIn der Anlage zu § 3 Absatz 2 des Gesetzes zur\n1. In § 10 Absatz 2 werden die Wörter „Wasser- und           Errichtung eines Sondervermögens „Investitions- und\nSchifffahrtsverwaltung“ durch die Wörter „Wasser-        Tilgungsfonds“ vom 2. März 2009 (BGBl. I S. 416, 417),\nstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes“ er-      das durch die Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 25. Juni\nsetzt.                                                   2009 (BGBl. I S. 1577) geändert worden ist, werden zu\n2. In § 12 Absatz 3 Nummer 2 werden die Wörter „Was-         Titel 780 21-731 in Nummer 6 der Spalte „Zweckbe-\nser- und Schifffahrtsdirektion Nord“ durch die Wörter    stimmung“ die Wörter „Wasser- und Schifffahrtsverwal-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2016              1219\ntung“ durch die Wörter „Wasserstraßen- und Schiff-                                   Artikel 15\nfahrtsverwaltung des Bundes“ ersetzt.                                              Änderung des\nStraßenverkehrsgesetzes\nArtikel 11                                                     (9231-1)\nÄnderung des                              In § 31 Absatz 3 Satz 1 des Straßenverkehrsgeset-\nBundesberggesetzes                        zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März\n(750-15)                            2003 (BGBl. I S. 310, 919), das zuletzt durch Artikel 4\ndes Gesetzes vom 8. Juni 2015 (BGBl. I S. 904) geän-\nIn § 134 Absatz 3 des Bundesberggesetzes vom\ndert worden ist, werden die Wörter „Wasser- und\n13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch\nSchifffahrtsverwaltung des Bundes“ durch die Wörter\nArtikel 303 der Verordnung vom 31. August 2015\n„Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bun-\n(BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, werden die Wör-\ndes“ ersetzt.\nter „Wasser- und Schifffahrtsverwaltung“ durch die\nWörter „Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung\ndes Bundes“ ersetzt.                                                                 Artikel 16\nÄnderung des\nArtikel 12                                          Verkehrsleistungsgesetzes\n(930-13)\nÄnderung des\nWasserhaushaltsgesetzes                         In § 7 Absatz 2 Nummer 2 des Verkehrsleistungs-\n(753-13)                            gesetzes vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1865), das zu-\nletzt durch Artikel 511 der Verordnung vom 31. August\nDas Wasserhaushaltsgesetz vom 31. Juli 2009               2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, werden die\n(BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 1 des Geset-    Wörter „Wasser- und Schifffahrtsdirektionen“ durch die\nzes vom 11. April 2016 (BGBl. I S. 745) geändert wor-        Wörter „Generaldirektion Wasserstraßen und Schiff-\nden ist, wird wie folgt geändert:                            fahrt“ ersetzt.\n1. In § 7 Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „zuständi-\ngen Wasser- und Schifffahrtsdirektionen“ durch die                               Artikel 17\nWörter „Generaldirektion Wasserstraßen und Schiff-                             Änderung des\nfahrt“ ersetzt.                                                       Bundeswasserstraßengesetzes\n2. In § 34 Absatz 3 werden die Wörter „Wasser- und                                      (940-9)\nSchifffahrtsverwaltung des Bundes“ durch die Wör-           Das Bundeswasserstraßengesetz in der Fassung der\nter „Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des       Bekanntmachung vom 23. Mai 2007 (BGBl. I S. 962;\nBundes“ ersetzt.                                         2008 I S. 1980), das zuletzt durch § 2 der Verordnung\nvom 15. Januar 2016 (BGBl. I S. 156) geändert worden\nArtikel 13                           ist, wird wie folgt geändert:\nÄnderung des                             1. In § 1 Absatz 4 Nummer 3 werden die Wörter „Was-\nGesetzes zu dem                               ser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes“ durch\nÜbereinkommen vom 1. Juni 1967                         die Wörter „Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwal-\nüber das Verhalten beim Fischfang im Nordatlantik                tung des Bundes“ ersetzt.\n(793-11)                              2. In § 6 Satz 2 werden die Wörter „Wasser- und\nIn Artikel 4 Absatz 2 des Gesetzes zu dem Überein-             Schifffahrtsverwaltung des Bundes“ durch die Wör-\nkommen vom 1. Juni 1967 über das Verhalten beim                   ter „Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des\nFischfang im Nordatlantik vom 19. Dezember 1975                   Bundes“ ersetzt.\n(BGBl. 1976 II S. 1), das zuletzt durch Artikel 423 der        3. In § 8 Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „Wasser-\nVerordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) ge-              und Schifffahrtsverwaltung des Bundes“ durch die\nändert worden ist, werden die Wörter „Wasser- und                 Wörter „Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung\nSchifffahrtsverwaltung des Bundes“ durch die Wörter               des Bundes“ ersetzt.\n„Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bun-\n4. In § 11 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Wasser-\ndes“ ersetzt.\nund Schifffahrtsverwaltung des Bundes“ durch die\nWörter „Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung\nArtikel 14                                des Bundes“ ersetzt.\nÄnderung des                             5. § 14 wird wie folgt geändert:\nTelekommunikationsgesetzes\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n(900-15)\naa) In Satz 3 erster Halbsatz werden die Wörter\nIn § 57 Absatz 6 des Telekommunikationsgesetzes                       „Wasser- und Schifffahrtsdirektion“ durch\nvom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190), das zuletzt durch                   die Wörter „Generaldirektion Wasserstraßen\nArtikel 17 des Gesetzes vom 19. Februar 2016 (BGBl. I                    und Schifffahrt“ ersetzt.\nS. 254) geändert worden ist, werden die Wörter „Was-\nser- und Schifffahrtsverwaltung“ durch die Wörter                    bb) Satz 4 wird aufgehoben.\n„Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bun-               b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Wasser-\ndes“ ersetzt.                                                        und Schifffahrtsdirektion“ durch die Wörter „Ge-","1220            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2016\nneraldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt“ er-    15. § 34 wird wie folgt geändert:\nsetzt.                                                   a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n6. § 24 wird wie folgt geändert:                                  aa) In Satz 2 werden die Wörter „Wasser- und\na) In Absatz 1 werden die Wörter „Wasser- und                       Schifffahrtsdirektion“ durch die Wörter „Ge-\nSchifffahrtsverwaltung des Bundes“ durch die                     neraldirektion Wasserstraßen und Schiff-\nWörter „Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwal-                   fahrt“ ersetzt.\ntung des Bundes“ ersetzt.                                   bb) Satz 3 wird wie folgt geändert:\nb) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Wasser-                    aaa) Die Wörter „Wasser- und Schifffahrts-\nund Schifffahrtsverwaltung“ durch die Wörter                           direktion“ werden durch die Wörter\n„Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung“ er-                        „Generaldirektion Wasserstraßen und\nsetzt.                                                                 Schifffahrt“ ersetzt.\n7. In § 26 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Wasser-                  bbb) Die Wörter „Wasser- und Schifffahrts-\nund Schifffahrtsverwaltung des Bundes“ jeweils                            amt“ werden durch die Wörter „Was-\ndurch die Wörter „Wasserstraßen- und Schifffahrts-                        serstraßen- und Schifffahrtsamt“ er-\nverwaltung des Bundes“ ersetzt.                                           setzt.\n8. In § 27 Absatz 2 werden die Wörter „Wasser- und             b) In Absatz 6 werden die Wörter „Wasser- und\nSchifffahrtsdirektionen“ durch die Wörter „General-            Schifffahrtsamt“ durch die Wörter „Wasserstra-\ndirektion Wasserstraßen und Schifffahrt“ ersetzt.              ßen- und Schifffahrtsamt“ ersetzt.\n9. In § 28 Absatz 1 werden die Wörter „Wasser- und         16. In § 35 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Wasser-\nSchifffahrtsämter“ durch die Wörter „Wasser-                und Schifffahrtsverwaltung des Bundes“ durch die\nstraßen- und Schifffahrtsämter“ und in Absatz 3             Wörter „Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung\nSatz 1 die Wörter „Wasser- und Schifffahrtsamt“             des Bundes“ ersetzt.\ndurch die Wörter „Wasserstraßen- und Schifffahrts-\namt“ ersetzt.                                           17. In § 37 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 werden\njeweils die Wörter „Wasser- und Schifffahrtsdirek-\n10. In § 29 Absatz 1 Satz 2 und 3 werden jeweils die            tion“ durch die Wörter „Generaldirektion Wasser-\nWörter „Wasser- und Schifffahrtsämter“ durch die            straßen und Schifffahrt“ ersetzt.\nWörter „Wasserstraßen- und Schifffahrtsämter“ er-\nsetzt.                                                  18. In § 38 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Wasser-\nund Schifffahrtsdirektion“ durch die Wörter „Gene-\n11. § 30 wird wie folgt geändert:                               raldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt“ ersetzt.\na) In Absatz 1 werden die Wörter „Wasser- und           19. In § 39 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „Wasser-\nSchifffahrtsverwaltung des Bundes“ durch die             und Schifffahrtsdirektion“ durch die Wörter „Gene-\nWörter „Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwal-           raldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt“ ersetzt.\ntung des Bundes“ ersetzt.\n20. In § 41 Absatz 1 werden die Wörter „Wasser- und\nb) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Wasser-            Schifffahrtsverwaltung des Bundes“ durch die Wör-\nund Schifffahrtsamt“ durch die Wörter „Wasser-           ter „Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des\nstraßen- und Schifffahrtsamt“ ersetzt.                   Bundes“ ersetzt.\nc) In den Absätzen 3, 5 Satz 2 und Absatz 7 Satz 1      21. In § 42 Absatz 4 Satz 1 und 3 werden jeweils die\nwerden jeweils die Wörter „Wasser- und Schiff-           Wörter „Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des\nfahrtsdirektion“ durch die Wörter „Generaldirek-         Bundes“ durch die Wörter „Wasserstraßen- und\ntion Wasserstraßen und Schifffahrt“ ersetzt.             Schifffahrtsverwaltung des Bundes“ ersetzt.\nd) In Absatz 10 werden die Wörter „Wasser- und          22. In § 43 Absatz 2 Satz 1 und 3, Absatz 3 Satz 1,\nSchifffahrtsverwaltung des Bundes“ durch die             Absatz 4 und 6 Satz 1 und 2 werden jeweils die\nWörter „Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwal-           Wörter „Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des\ntung des Bundes“ ersetzt.                                Bundes“ durch die Wörter „Wasserstraßen- und\n12. § 31 wird wie folgt geändert:                               Schifffahrtsverwaltung des Bundes“ ersetzt.\na) In Absatz 1 werden die Wörter „des Wasser- und       23. In § 45 Absatz 1 und 3 werden jeweils die Wörter\nSchifffahrtsamtes“ durch die Wörter „des Was-            „Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes“\nserstraßen- und Schifffahrtsamtes“ ersetzt.              durch die Wörter „Wasserstraßen- und Schifffahrts-\nb) Absatz 1a wird aufgehoben.                               verwaltung des Bundes“ ersetzt.\nc) In Absatz 2 Satz 1 und 2 werden jeweils die Wör-     24. § 46 wird wie folgt geändert:\nter „Wasser- und Schifffahrtsamt“ durch die              a) In Satz 1 Nummer 4 werden die Wörter „Wasser-\nWörter „Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt“ er-             und Schifffahrtsverwaltung des Bundes“ durch\nsetzt.                                                      die Wörter „Wasserstraßen- und Schifffahrtsver-\n13. In § 32 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 und 3 werden                 waltung des Bundes“ ersetzt.\njeweils die Wörter „Wasser- und Schifffahrtsamt“            b) In Satz 2 werden die Wörter „Wasser- und\ndurch die Wörter „Wasserstraßen- und Schifffahrts-             Schifffahrtsdirektionen“ durch die Wörter „Gene-\namt“ ersetzt.                                                  raldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt“ er-\n14. In § 33 Absatz 1 werden die Wörter „Wasser- und                setzt.\nSchifffahrtsamt“ durch die Wörter „Wasserstraßen-       25. In § 48 Satz 1 werden die Wörter „Wasser- und\nund Schifffahrtsamt“ ersetzt.                               Schifffahrtsverwaltung des Bundes“ durch die Wör-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2016             1221\nter „Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des              bb) Satz 2 wird aufgehoben.\nBundes“ ersetzt.\nb) In Absatz 2 werden im Satzteil vor Nummer 1 die\n26. In § 50 Absatz 3 werden die Wörter „Wasser- und                 Wörter „können die Wasser- und Schifffahrts-\nSchifffahrtsdirektion“ durch die Wörter „General-               direktionen“ durch die Wörter „kann die General-\ndirektion Wasserstraßen und Schifffahrt“ ersetzt.               direktion Wasserstraßen und Schifffahrt“ ersetzt.\n27. § 51 wird wie folgt geändert:\nc) In Absatz 3 werden die Wörter „den Wasser- und\na) In Absatz 1 werden die Wörter „Jede Wasser-                  Schifffahrtsdirektionen“ durch die Wörter „der\nund Schifffahrtsdirektion“ durch die Wörter „Die             Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt“\nGeneraldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt“              ersetzt.\nund die Wörter „in ihrer Zuständigkeit“ durch die\nWörter „von ihr“ ersetzt.                                 d) In Absatz 4 werden die Wörter „den Wasser- und\nSchifffahrtsdirektionen“ durch die Wörter „der\nb) In Absatz 4 Nummer 1 im letzten Satzteil und                 Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt“\nNummer 2 werden jeweils die Wörter „Wasser-                  ersetzt.\nund Schifffahrtsverwaltung des Bundes“ durch\ndie Wörter „Wasserstraßen- und Schifffahrtsver-        7. In § 6b werden die Wörter „Wasser- und Schiff-\nwaltung des Bundes“ ersetzt.                              fahrtsdirektionen können“ durch die Wörter „Gene-\nraldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt kann“ er-\nArtikel 18                               setzt.\nÄnderung des                            8. § 7 wird wie folgt geändert:\nBinnenschifffahrtsaufgabengesetzes\na) In Absatz 5 werden die Wörter „Wasser- und\n(9500-1)                                  Schifffahrtsdirektion“ durch die Wörter „General-\nDas Binnenschifffahrtsaufgabengesetz in der Fas-                  direktion Wasserstraßen und Schifffahrt“ ersetzt.\nsung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2001 (BGBl. I\nb) Absatz 6 wird aufgehoben.\nS. 2026), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes\nvom 17. November 2015 (BGBl. I S. 1946) geändert              9. In § 9 Absatz 5 Nummer 1 Satzteil nach Buch-\nworden ist, wird wie folgt geändert:                             stabe d und Nummer 3 werden jeweils die Wörter\n1. In § 1 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Wasser-            „Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes“\nund Schifffahrtsverwaltung des Bundes“ durch die             durch die Wörter „Wasserstraßen- und Schifffahrts-\nWörter „Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung            verwaltung des Bundes“ ersetzt.\ndes Bundes“ ersetzt.                                     10. § 11 wird wie folgt geändert:\n2. In § 2 Absatz 3 Satz 4 werden die Wörter „Wasser-\na) In Absatz 1 werden im einleitenden Satzteil vor\nund Schifffahrtsverwaltung des Bundes“ durch die\nNummer 1 die Wörter „Jede Wasser- und Schiff-\nWörter „Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung\nfahrtsdirektion“ durch die Wörter „Die General-\ndes Bundes“ ersetzt.\ndirektion Wasserstraßen und Schifffahrt“ und\n3. In § 3 Absatz 6 Nummer 2 werden im Satzteil vor                 die Wörter „in ihrer Zuständigkeit“ durch die\nBuchstabe a die Wörter „Wasser- und Schifffahrts-               Wörter „von ihr“ ersetzt.\nverwaltung des Bundes“ durch die Wörter „Wasser-\nstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes“              b) In Absatz 4 Nummer 1 Satzteil nach Buchstabe b,\nersetzt.                                                        Nummer 2 und 4 werden jeweils die Wörter\n„Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bun-\n4. In § 3d Satz 2 werden die Wörter „den Wasser- und               des“ durch die Wörter „Wasserstraßen- und\nSchifffahrtsdirektionen“ durch die Wörter „der Ge-              Schifffahrtsverwaltung des Bundes“ ersetzt.\nneraldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt“ er-\nsetzt.                                                   11. § 12 wird wie folgt geändert:\n5. § 3e wird wie folgt geändert:                                a) In Absatz 1 werden im einleitenden Satzteil die\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                            Wörter „Wasser- und Schifffahrtsamt“ durch die\nWörter „Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt“ er-\naa) In den Sätzen 1 und 2 werden jeweils die\nsetzt.\nWörter „Wasser- und Schifffahrtsdirek-\ntionen“ durch die Wörter „Generaldirektion           b) In Absatz 4 Nummer 1 werden die Wörter „Was-\nWasserstraßen und Schifffahrt“ ersetzt.                 ser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes“\nbb) Satz 4 wird aufgehoben.                                  durch die Wörter „Wasserstraßen- und Schiff-\nfahrtsverwaltung des Bundes“ ersetzt.\nb) In Absatz 2 werden die Wörter „Wasser- und\nSchifffahrtsdirektionen“ durch die Wörter „Gene-          c) In Absatz 5 werden die Wörter „Wasser- und\nraldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt“ er-              Schifffahrtsämter“ durch die Wörter „Wasser-\nsetzt.                                                       straßen- und Schifffahrtsämter“ ersetzt.\n6. § 6a wird wie folgt geändert:                            12. § 13 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                         a) In Absatz 1 werden im Satzteil vor Nummer 1 die\naa) In Satz 1 werden die Wörter „Wasser- und                 Wörter „Jede Wasser- und Schifffahrtsdirektion“\nSchifffahrtsdirektionen überwachen“ durch               durch die Wörter „Die Generaldirektion Wasser-\ndie Wörter „Generaldirektion Wasserstraßen              straßen und Schifffahrt“ ersetzt und wird das\nund Schifffahrt überwacht“ ersetzt.                     Wort „regionales“ gestrichen.","1222            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2016\nb) Absatz 2 wird aufgehoben.                            blik Deutschland und der Regierung der Republik\nGeorgien über die Binnenschifffahrt vom 2. Juli 1996\nc) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                    (BGBl. 1996 II S. 1042), das zuletzt durch Artikel 529\naa) In Satz 1 werden die Wörter „Die Register        der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)\nwerden“ durch die Wörter „Das Register           geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nwird“ ersetzt.\n1. In Satz 1 werden die Wörter „Wasser- und Schiff-\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „Die regionalen          fahrtsdirektion“ durch die Wörter „Generaldirektion\nRegister werden“ durch die Wörter „Das Re-           Wasserstraßen und Schifffahrt“ ersetzt.\ngister wird“ ersetzt.\n2. Satz 2 wird aufgehoben.\nd) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 1 werden im einleitenden Satzteil die                             Artikel 20\nWörter „können in den Registern“ durch die\nÄnderung des\nWörter „können in dem Register“ ersetzt.\nBinnenschifffahrtsfondsgesetzes\nbb) In Satz 2 werden im einleitenden Satzteil die                              (9500-17)\nWörter „In den regionalen Registern können“\ndurch die Wörter „In dem Register können“           In § 4 Absatz 1 Satz 1 des Binnenschifffahrtsfonds-\nersetzt.                                         gesetzes vom 26. Juni 2002 (BGBl. I S. 2266), das zu-\nletzt durch Artikel 530 der Verordnung vom 31. August\ne) Absatz 5 wird wie folgt geändert:                    2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, werden die\naa) In Satz 1 werden die Wörter „einer Wasser-       Wörter „Wasser- und Schifffahrtsdirektion West in\nund Schifffahrtsdirektion“ durch die Wörter      Münster“ durch die Wörter „Generaldirektion Wasser-\n„der Generaldirektion Wasserstraßen und          straßen und Schifffahrt“ ersetzt.\nSchifffahrt“ ersetzt.\nArtikel 21\nbb) Satz 2 wird aufgehoben.\nÄnderung des\nf) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „Wasser-\nSeeaufgabengesetzes\nund Schifffahrtsdirektion“ durch die Wörter „Ge-\nneraldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt“ er-                               (9510-1)\nsetzt.\nDas Seeaufgabengesetz in der Fassung der Be-\ng) In Absatz 8 Nummer 1 im Satzteil nach Buch-          kanntmachung vom 19. Januar 2016 (BGBl. I S. 62)\nstabe b, Nummer 3 und 4 werden jeweils die           wird wie folgt geändert:\nWörter „Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des\nBundes“ durch die Wörter „Wasserstraßen- und         1. In § 3 Absatz 1 und 1a werden jeweils die Wörter\nSchifffahrtsverwaltung des Bundes“ ersetzt.              „Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes“\ndurch die Wörter „Wasserstraßen- und Schifffahrts-\n13. § 14 wird wie folgt geändert:                               verwaltung des Bundes“ ersetzt.\na) In Absatz 1 werden die Wörter „den Wasser- und       2. In § 3a Absatz 1 werden die Wörter „Wasser- und\nSchifffahrtsämtern“ durch die Wörter „den Was-           Schifffahrtsverwaltung des Bundes“ durch die Wör-\nserstraßen- und Schifffahrtsämtern“ ersetzt.             ter „Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des\nBundes“ ersetzt.\nb) In Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter „Was-\nser- und Schifffahrtsamt“ durch die Wörter           3. In § 5 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „Wasser-\n„Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt“ ersetzt.            und Schifffahrtsdirektionen und -ämter“ durch die\nc) In Absatz 3 werden die Wörter „Wasser- und               Wörter „Generaldirektion Wasserstraßen und Schiff-\nSchifffahrtsämter“ durch die Wörter „Wasser-             fahrt und der Wasserstraßen- und Schifffahrtsämter“\nstraßen- und Schifffahrtsämter“ ersetzt.                 ersetzt.\nd) In Absatz 4 werden die Wörter „Wasser- und           4. § 9 wird wie folgt geändert:\nSchifffahrtsverwaltung des Bundes“ durch die             a) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „einer Was-\nWörter „Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwal-              ser- und Schifffahrtsdirektion des Bundes“ durch\ntung des Bundes“ ersetzt.                                   die Wörter „der Generaldirektion Wasserstraßen\nund Schifffahrt“ ersetzt.\nArtikel 19\nb) In Absatz 6 werden die Wörter „Wasser- und\nÄnderung des Gesetzes                              Schifffahrtsdirektionen“ durch die Wörter „Gene-\nzu dem Abkommen vom 25. Juni 1993                          raldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt“ er-\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik                      setzt.\nDeutschland und der Regierung der\nRepublik Georgien über die Binnenschifffahrt            5. In § 14 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 und Absatz 5\n(9500-15)                              Satz 1 werden jeweils die Wörter „Wasser- und\nSchifffahrtsverwaltung des Bundes“ durch die Wör-\nArtikel 5 des Gesetzes zu dem Abkommen vom                    ter „Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des\n25. Juni 1993 zwischen der Regierung der Bundesrepu-            Bundes“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2016              1223\n6. In § 15 Absatz 3 werden die Wörter „Wasser- und            7. § 53 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\nSchifffahrtsdirektionen Nord und Nordwest“ durch\n„(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Ab-\ndie Wörter „Generaldirektion Wasserstraßen und\nsatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswid-\nSchifffahrt“ ersetzt.\nrigkeiten ist die Generaldirektion Wasserstraßen und\nSchifffahrt.“\nArtikel 22\nÄnderung des                                                    Artikel 23\nSeesicherheits-Untersuchungs-Gesetzes\nÄnderung des\n(9510-28)\nSchiffsunfalldatenbankgesetzes\nDas Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetz in der                                       (9510-34)\nFassung der Bekanntmachung vom 1. März 2012\n(BGBl. I S. 390), das zuletzt durch Artikel 552 der Ver-         Das Schiffsunfalldatenbankgesetz vom 7. August\nordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geän-           2013 (BGBl. I S. 3118), das durch Artikel 553 der Ver-\ndert worden ist, wird wie folgt geändert:                     ordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geän-\ndert worden ist, wird wie folgt geändert:\n1. In § 13 Absatz 2 werden die Wörter „Wasser- und\nSchifffahrtsdirektionen Nord und Nordwest“ durch           1. § 4 wird wie folgt geändert:\ndie Wörter „Generaldirektion Wasserstraßen und\na) In Absatz 1 werden die Wörter „Wasser- und\nSchifffahrt“ und die Wörter „Wasser- und Schiff-\nSchifffahrtsverwaltung des Bundes“ durch die\nfahrtsverwaltung ihres Amtsbezirks“ durch die Wör-\nWörter „Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwal-\nter „Wasserstraßen- und Schifffahrtsämter“ ersetzt.\ntung des Bundes“ ersetzt.\n2. § 41 wird wie folgt geändert:\nb) In Absatz 2 werden die Wörter „Zentralstelle\na) In Absatz 1 werden die Wörter „Wasser- und                     Schiffsuntersuchungskommission/Schiffseichamt“\nSchifffahrtsdirektion Nordwest“ durch die Wörter              durch die Wörter „Generaldirektion Wasserstraßen\n„Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt“              und Schifffahrt“ ersetzt.\nersetzt.\n2. In § 5 Absatz 2 Satz 1 und § 6 Absatz 3 Nummer 1\nb) In Absatz 4 werden die Wörter „Wasser- und                  Satzteil nach Buchstabe c und Nummer 2 werden\nSchifffahrtsverwaltung des Bundes“ durch die               jeweils die Wörter „Wasser- und Schifffahrtsverwal-\nWörter „Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwal-             tung des Bundes“ durch die Wörter „Wasserstraßen-\ntung des Bundes“ und die Wörter „Wasser- und               und Schifffahrtsverwaltung des Bundes“ ersetzt.\nSchifffahrtsdirektion Nordwest“ durch die Wörter\n„Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt“                                Artikel 24\nersetzt.\nÄnderung des\n3. In § 42 Absatz 1 und § 49 Absatz 7 Nummer 1 wer-\nSeelotsgesetzes\nden jeweils die Wörter „Wasser- und Schifffahrts-\ndirektion Nordwest“ durch die Wörter „Generaldirek-                                   (9515-1)\ntion Wasserstraßen und Schifffahrt“ ersetzt.                  In § 3 Absatz 3 des Seelotsgesetzes in der Fassung\n4. § 43 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                      der Bekanntmachung vom 13. September 1984 (BGBl. I\nS. 1213), das zuletzt durch Artikel 563 der Verordnung\n„(1) Die Untersuchung nach diesem Abschnitt ob-\nvom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert wor-\nliegt der Generaldirektion Wasserstraßen und Schiff-\nden ist, werden die Wörter „Wasser- und Schifffahrts-\nfahrt. Sie bildet Untersuchungsausschüsse (Seeäm-\nverwaltung des Bundes“ durch die Wörter „Wasser-\nter) in Bremerhaven, Emden, Hamburg, Kiel und\nstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes“ er-\nRostock.“\nsetzt.\n5. § 45 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                                                 Artikel 25\n„(1) Die Generaldirektion Wasserstraßen und                                    Gesetz\nSchifffahrt stellt eine Vorschlagsliste für die ehren-                        zur Änderung\namtlichen Beisitzer der Seeämter auf, wählt hie-                        von Rechtsverordnungen\nraus die erforderliche Anzahl von ehrenamtlichen                    hinsichtlich der Zuständigkeiten\nBeisitzern aus (Beisitzerliste) und bestellt die Bei-       von Bundesbehörden im Bereich der Wasser-\nsitzer für eine ehrenamtliche Tätigkeit. In die Vor-     straßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes\nschlagsliste werden Personen aufgenommen, die             Das Bundesministerium für Verkehr und digitale\nvon den beteiligten Bundes- und Landesbehör-           Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung\nden sowie den Berufs- und Interessenvertretun-         ohne Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnun-\ngen benannt werden.“                                   gen auf Grund bundesrechtlicher Vorschriften zu ändern,\nb) Absatz 2 wird aufgehoben.                               um die Rechtsverordnungen an die durch die Artikel 1\nbis 24 des WSV-Zuständigkeitsanpassungsgesetzes\nc) Die Absätze 3 und 4 werden die Absätze 2 und 3.\nvom 24. Mai 2016 (BGBl. I S. 1217) bewirkten Änderun-\n6. In § 52 Satz 2 werden die Wörter „Wasser- und              gen hinsichtlich der Zuständigkeiten von Bundesbehör-\nSchifffahrtsdirektion Nord“ durch die Wörter „Gene-        den an die Neuordnung der Wasser- und Schifffahrts-\nraldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt“ ersetzt.       verwaltung des Bundes anzupassen.","1224             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2016\nArtikel 26                                                                 Artikel 27\nÄnderung des                                                        Neubekanntmachung\nBundesbesoldungsgesetzes                                                des Seeaufgabengesetzes\n(2032-1)\nDas Bundesministerium für Verkehr und digitale\nDie Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes in der                Infrastruktur kann den Wortlaut des Seeaufgabengeset-\nFassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 2009                       zes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an gelten-\n(BGBl. I S. 1434), das zuletzt durch Artikel 3 des Geset-          den Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.\nzes vom 3. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2178) geändert\nworden ist, wird wie folgt geändert:\nArtikel 28\n1. In der Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe B 3“\nwird nach der Angabe „Direktor der Bundesanstalt                                       Neubekanntmachung\nfür IT-Dienstleistungen“ folgende Angabe eingefügt:                     des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes\n„Direktor der Bundesanstalt für Verwaltungsdienst-                 Das Bundesministerium für Verkehr und digitale\nleistungen“.                                                    Infrastruktur kann den Wortlaut des Binnenschifffahrts-\n2. In der Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe B 5“                aufgabengesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Ge-\nwird die Angabe „Präsident einer Wasser- und                    setzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt be-\nSchifffahrtsdirektion“ gestrichen.                              kannt machen.\n3. In der Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe B 7“\nwird nach der Angabe „Präsident der Bundesanstalt                                               Artikel 29\nfür Landwirtschaft und Ernährung“ folgende Angabe\neingefügt:                                                                                    Inkrafttreten\n„Präsident der Generaldirektion Wasserstraßen und                  Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\nSchifffahrt“.                                                   Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 24. Mai 2016\nDer Bundespräsident\nJoachim Gauck\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nf ü r Ve r k e h r u n d d i g i t a l e I n f r a s t r u k t u r\nA. Dobrindt\nDer Bundesminister des Innern\nThomas de Maizière"]}