{"id":"bgbl1-2016-24-1","kind":"bgbl1","year":2016,"number":24,"date":"2016-05-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2016/24#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2016-24-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2016/bgbl1_2016_24.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2014/26/EU über die kollektive Wahrnehmung von Urheber- und verwandten Schutzrechten und die Vergabe von Mehrgebietslizenzen für Rechte an Musikwerken für die Online-Nutzung im Binnenmarkt sowie zur Änderung des Verfahrens betreffend die Geräte- und Speichermedienvergütung (VG-Richtlinie-Umsetzungsgesetz)","law_date":"2016-05-24T00:00:00Z","page":1190,"pdf_page":2,"num_pages":27,"content":["1190                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2016\nGesetz\nzur Umsetzung der Richtlinie 2014/26/EU\nüber die kollektive Wahrnehmung von Urheber- und\nverwandten Schutzrechten und die Vergabe von Mehrgebietslizenzen\nfür Rechte an Musikwerken für die Online-Nutzung im Binnenmarkt sowie zur\nÄnderung des Verfahrens betreffend die Geräte- und Speichermedienvergütung\n(VG-Richtlinie-Umsetzungsgesetz)\nVom 24. Mai 2016\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                §  13 Bedingungen für die Mitgliedschaft\nsen:                                                               §  14 Elektronische Kommunikation\n§  15 Mitglieder- und Berechtigtenverzeichnis\nArtikel 1                              §  16 Grundsatz der Mitwirkung\n§  17 Allgemeine Befugnisse der Mitgliederhauptversammlung\nGesetz                                §  18 Befugnisse der Mitgliederhauptversammlung in Bezug auf\nüber die Wahrnehmung von                                 die Organe\nUrheberrechten und verwandten Schutz-                        § 19 Durchführung der Mitgliederhauptversammlung; Vertretung\nrechten durch Verwertungsgesellschaften                       § 20 Mitwirkung der Berechtigten, die nicht Mitglied sind\n(Verwertungsgesellschaftengesetz – VGG)*\nUnterabschnitt 2\nInhaltsübersicht\nGeschäftsführung und Aufsicht\nTeil 1                               § 21 Geschäftsführung\nGegenstand des Gesetzes;                       § 22 Aufsichtsgremium\nBegriffsbestimmungen\n§     1 Anwendungsbereich                                                                 Unterabschnitt 3\n§     2 Verwertungsgesellschaft                                                     Einnahmen aus den Rechten\n§     3 Abhängige Verwertungseinrichtung                           § 23 Einziehung, Verwaltung und Verteilung der Einnahmen aus\n§     4 Unabhängige Verwertungseinrichtung                               den Rechten\n§     5 Rechtsinhaber                                              § 24 Getrennte Konten\n§     6 Berechtigter                                               § 25 Anlage der Einnahmen aus den Rechten\n§     7 Mitglieder                                                 § 26 Verwendung der Einnahmen aus den Rechten\n§     8 Nutzer                                                     § 27 Verteilungsplan\n§ 28 Verteilungsfrist\nTeil 2                               § 29 Feststellung der Berechtigten\nRechte und                              § 30 Nicht verteilbare Einnahmen aus den Rechten\nPflichten der Verwertungsgesellschaft                 § 31 Abzüge von den Einnahmen aus den Rechten\nAbschnitt 1                              § 32 Kulturelle Förderung; Vorsorge- und Unterstützungsein-\nrichtungen\nInnenverhältnis\nUnterabschnitt 1                                                 Unterabschnitt 4\nRechtsinhaber, Berechtigte und Mitglieder                                  Beschwerdeverfahren\n§ 9 Wahrnehmungszwang                                              § 33 Beschwerdeverfahren\n§ 10 Zustimmung zur Rechtswahrnehmung\nAbschnitt 2\n§ 11 Nutzungen für nicht kommerzielle Zwecke\n§ 12 Beendigung der Rechtswahrnehmung; Entzug von Rech-                                Außenverhältnis\nten                                                                               Unterabschnitt 1\nVerträge und Tarife\n* Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2014/26/EU des\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über  §  34 Abschlusszwang\ndie kollektive Wahrnehmung von Urheber- und verwandten Schutz-   §  35 Gesamtverträge\nrechten und die Vergabe von Mehrgebietslizenzen für Rechte an    §  36 Verhandlungen\nMusikwerken für die Online-Nutzung im Binnenmarkt (ABl. L 84 vom\n20.3.2014, S. 72).                                               §  37 Hinterlegung; Zahlung unter Vorbehalt","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2016                               1191\n§ 38 Tarifaufstellung                                                    § 70 Informationen der beauftragenden Verwertungsgesell-\n§ 39 Tarifgestaltung                                                            schaft\n§ 40 Gestaltung der Tarife für Geräte und Speichermedien                 § 71 Informationen der Mitglieder und Berechtigten bei Reprä-\nsentation\nUnterabschnitt 2                              § 72 Zugang zur gebietsübergreifenden Vergabe von Online-\nRechten an Musikwerken\nMitteilungspflichten                            § 73 Wahrnehmung bei Repräsentation\n§ 41 Auskunftspflicht der Nutzer                                         § 74 Ausnahme für Hörfunk- und Fernsehprogramme\n§ 42 Meldepflicht der Nutzer\n§ 43 Elektronische Kommunikation                                                                       Teil 4\nAufsicht\nAbschnitt 3                                  §  75  Aufsichtsbehörde\nB e s o n d ere Vo r s ch r i f t en f ü r d i e              §  76  Inhalt der Aufsicht\nWahrnehmung von Rechten auf Grund-                                  §  77  Erlaubnis\nlage von Repräsentationsvereinbarungen                                 §  78  Antrag auf Erlaubnis\n§ 44  Repräsentationsvereinbarung; Diskriminierungsverbot                §  79  Versagung der Erlaubnis\n§ 45  Abzüge                                                             §  80  Widerruf der Erlaubnis\n§ 46  Verteilung                                                         §  81  Zusammenarbeit bei Erlaubnis und Widerruf der Erlaubnis\n§ 47  Informationspflichten                                              §  82  Anzeige\n§  83  Bekanntmachung\nAbschnitt 4                                  §  84  Wahrnehmungstätigkeit ohne Erlaubnis oder Anzeige\nVe r m u t u n g e n ;                         §  85  Befugnisse der Aufsichtsbehörde\nAußenseiter bei Kabelweitersendung                                 §  86  Befugnisse der Aufsichtsbehörde bei Verwertungsgesell-\n§ 48 Vermutung bei Auskunftsansprüchen                                          schaften mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der\nEuropäischen Union oder anderen Vertragsstaat des\n§ 49 Vermutung bei gesetzlichen Vergütungsansprüchen\nAbkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum\n§ 50 Außenseiter bei Kabelweitersendung\n§ 87   Informationsaustausch mit Aufsichtsbehörden anderer\nMitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer\nAbschnitt 5                                         Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen\nVe rg r i f f e n e We r k e                             Wirtschaftsraum\n§  88  Unterrichtungspflicht der Verwertungsgesellschaft\n§ 51 Vergriffene Werke\n§  89  Anzuwendendes Verfahrensrecht\n§ 52 Register vergriffener Werke; Verordnungsermächtigung\n§  90  Aufsicht über abhängige Verwertungseinrichtungen\nAbschnitt 6                                  §  91  Aufsicht über unabhängige Verwertungseinrichtungen\nInformationspflichten;\nTeil 5\nR e c h n u n g s l e g u n g u n d Tr a n s p a r e n z b e r i c h t       Schiedsstelle und gerichtliche Geltendmachung\nUnterabschnitt 1\nAbschnitt 1\nInformationspflichten\nSchiedsstelle\n§ 53 Information der Rechtsinhaber vor Zustimmung zur Wahr-\nnehmung                                                                                    Unterabschnitt 1\n§ 54 Informationen für Berechtigte                                                      Allgemeine Verfahrensvorschriften\n§ 55 Informationen zu Werken und sonstigen Schutzgegen-                  § 92 Zuständigkeit für Streitfälle nach dem Urheberrechts-\nständen                                                                   gesetz und für Gesamtverträge\n§ 56 Informationen für die Allgemeinheit                                 § 93 Zuständigkeit für empirische Untersuchungen\n§ 94 Zuständigkeit für Streitfälle über die gebietsübergreifende\nUnterabschnitt 2                                     Vergabe von Online-Rechten an Musikwerken\nRechnungslegung und Transparenzbericht                         § 95 Allgemeine Verfahrensregeln\n§ 57 Jahresabschluss und Lagebericht                                     § 96 Berechnung von Fristen\n§ 58 Jährlicher Transparenzbericht                                       § 97 Verfahrenseinleitender Antrag\n§ 98 Zurücknahme des Antrags\nTeil 3                                § 99 Schriftliches Verfahren und mündliche Verhandlung\nBesondere Vorschriften                             § 100 Verfahren bei mündlicher Verhandlung\nfür die gebietsübergreifende                           § 101 Nichterscheinen in der mündlichen Verhandlung\nVergabe von Online-Rechten an Musikwerken                          § 102 Gütliche Streitbeilegung; Vergleich\n§ 59  Anwendungsbereich                                                  § 103 Aussetzung des Verfahrens\n§ 60  Nicht anwendbare Vorschriften                                      § 104 Aufklärung des Sachverhalts\n§ 61  Besondere Anforderungen an Verwertungsgesellschaften               § 105 Einigungsvorschlag der Schiedsstelle; Widerspruch\n§ 62  Informationen zu Musikwerken und Online-Rechten\n§ 63  Berichtigung der Informationen                                                             Unterabschnitt 2\n§ 64  Elektronische Übermittlung von Informationen                                      Besondere Verfahrensvorschriften\n§ 65  Überwachung von Nutzungen                                          § 106  Einstweilige Regelungen\n§ 66  Elektronische Nutzungsmeldung                                      § 107  Sicherheitsleistung\n§ 67  Abrechnung gegenüber Anbietern von Online-Diensten                 § 108  Schadensersatz\n§ 68  Verteilung der Einnahmen aus den Rechten; Informationen            § 109  Beschränkung des Einigungsvorschlags; Absehen vom\n§ 69  Repräsentationszwang                                                      Einigungsvorschlag","1192                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2016\n§ 110  Streitfälle über Gesamtverträge                                                      §2\n§ 111  Streitfälle über Rechte der Kabelweitersendung                           Verwertungsgesellschaft\n§ 112  Empirische Untersuchung zu Geräten und Speichermedien\n§ 113  Durchführung der empirischen Untersuchung                   (1) Eine Verwertungsgesellschaft ist eine Organisa-\n§ 114  Ergebnis der empirischen Untersuchung\ntion, die gesetzlich oder auf Grundlage einer vertrag-\n§ 115  Verwertung von Untersuchungsergebnissen\nlichen Vereinbarung berechtigt ist und deren aus-\nschließlicher oder hauptsächlicher Zweck es ist, für\n§ 116  Beteiligung von Verbraucherverbänden\nRechnung mehrerer Rechtsinhaber Urheberrechte oder\nverwandte Schutzrechte zu deren kollektiven Nutzen\nUnterabschnitt 3\nwahrzunehmen, gleichviel, ob in eigenem oder in frem-\nKosten sowie Entschädigung und Vergütung Dritter          dem Namen.\n§ 117  Kosten des Verfahrens                                       (2) Um eine Verwertungsgesellschaft zu sein, muss\n§ 118  Fälligkeit und Vorschuss                                 die Organisation darüber hinaus mindestens eine der\n§ 119  Entsprechende Anwendung des Gerichtskostengesetzes       folgenden Bedingungen erfüllen:\n§ 120  Entscheidung über Einwendungen\n1. ihre Anteile werden von ihren Mitgliedern (§ 7) gehal-\n§ 121  Entscheidung über die Kostenpflicht                          ten oder sie wird von ihren Mitgliedern beherrscht;\n§ 122  Festsetzung der Kosten\n§ 123  Entschädigung von Zeugen und Vergütung der Sachver-      2. sie ist nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet.\nständigen\n§3\nUnterabschnitt 4                                  Abhängige Verwertungseinrichtung\nOrganisation und Beschlussfassung der Schiedsstelle            (1) Eine abhängige Verwertungseinrichtung ist eine\n§ 124  Aufbau und Besetzung der Schiedsstelle                   Organisation, deren Anteile zumindest indirekt oder teil-\n§ 125  Aufsicht                                                 weise von mindestens einer Verwertungsgesellschaft\n§ 126  Beschlussfassung der Schiedsstelle                       gehalten werden oder die zumindest indirekt oder teil-\n§ 127  Ausschließung und Ablehnung von Mitgliedern der          weise von mindestens einer Verwertungsgesellschaft\nSchiedsstelle                                            beherrscht wird.\n(2) Soweit die abhängige Verwertungseinrichtung\nAbschnitt 2                           Tätigkeiten einer Verwertungsgesellschaft ausübt, sind\nGerichtliche Geltendmachung                         die für diese Tätigkeiten geltenden Bestimmungen die-\nses Gesetzes entsprechend anzuwenden. Die Vor-\n§ 128  Gerichtliche Geltendmachung\nschriften über die Geschäftsführung in § 21 Absatz 1\n§ 129  Zuständigkeit des Oberlandesgerichts\nund 2 gelten entsprechend, und zwar unabhängig da-\n§ 130  Entscheidung über Gesamtverträge                         von, welche Tätigkeiten einer Verwertungsgesellschaft\n§ 131  Ausschließlicher Gerichtsstand                           die abhängige Verwertungseinrichtung ausübt. Für die\nAufsicht ist § 90 maßgeblich.\nTeil 6\nÜbergangs- und Schlussvorschriften                                             §4\n§ 132 Übergangsvorschrift für Erlaubnisse                                Unabhängige Verwertungseinrichtung\n§ 133 Anzeigefrist                                                 (1) Eine unabhängige Verwertungseinrichtung ist\n§ 134 Übergangsvorschrift zur Anpassung des Statuts an die      eine Organisation, die über die Voraussetzungen einer\nVorgaben dieses Gesetzes\nVerwertungsgesellschaft gemäß § 2 Absatz 1 hinaus\n§ 135 Informationspflichten der Verwertungsgesellschaft bei In-\nauch noch die folgenden Merkmale aufweist:\nkrafttreten dieses Gesetzes\n§ 136 Übergangsvorschrift für Erklärungen der Geschäftsführung  1. ihre Anteile werden weder direkt noch indirekt, we-\nund des Aufsichtsgremiums                                    der vollständig noch teilweise von ihren Berechtigten\n§ 137 Übergangsvorschrift für Rechnungslegung und Trans-            (§ 6) gehalten oder die Verwertungseinrichtung wird\nparenzbericht                                                weder direkt noch indirekt, weder vollständig noch\n§ 138 Übergangsvorschrift für Verfahren der Aufsichtsbehörde        teilweise von ihren Berechtigten beherrscht und\n§ 139 Übergangsvorschrift für Verfahren vor der Schiedsstelle\nund für die gerichtliche Geltendmachung\n2. die Verwertungseinrichtung ist auf Gewinnerzielung\nausgerichtet.\nAnlage Inhalt des jährlichen Transparenzberichts\n(2) Für die unabhängige Verwertungseinrichtung gel-\nten die §§ 36, 54, 55 und 56 Absatz 1 Nummer 1 bis 4\nTe i l 1                           und 7 bis 9 entsprechend. Für die Aufsicht ist § 91\nmaßgeblich.\nGegenstand des Gesetzes;\nBegriffsbestimmungen\n§5\n§1                                                    Rechtsinhaber\n(1) Rechtsinhaber im Sinne dieses Gesetzes ist jede\nAnwendungsbereich\nnatürliche oder juristische Person, die Inhaber eines\nDieses Gesetz regelt die Wahrnehmung von Urhe-               Urheberrechts oder verwandten Schutzrechts ist oder\nberrechten und verwandten Schutzrechten durch Ver-              die gesetzlich oder aufgrund eines Rechteverwertungs-\nwertungsgesellschaften, abhängige und unabhängige               vertrags Anspruch auf einen Anteil an den Einnahmen\nVerwertungseinrichtungen.                                       aus diesen Rechten hat.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2016             1193\n(2) Verwertungsgesellschaften sind keine Rechts-          Vereinbarung bedarf, auch soweit Rechte an künftigen\ninhaber im Sinne dieses Gesetzes.                            Werken eingeräumt werden, der Textform.\n§6                                                        § 11\nBerechtigter                                 Nutzungen für nicht kommerzielle Zwecke\nBerechtigter im Sinne dieses Gesetzes ist jeder              Die Verwertungsgesellschaft legt Bedingungen fest,\nRechtsinhaber, der auf gesetzlicher oder vertraglicher       zu denen der Berechtigte jedermann das Recht einräu-\nGrundlage in einem unmittelbaren Wahrnehmungsver-            men kann, seine Werke oder sonstigen Schutzgegen-\nhältnis zu einer der in § 1 genannten Organisationen         stände für nicht kommerzielle Zwecke zu nutzen, auch\nsteht.                                                       wenn er die entsprechenden Rechte daran der Verwer-\ntungsgesellschaft zur Wahrnehmung eingeräumt oder\n§7                              übertragen hat.\nMitglieder\nMitglieder im Sinne dieses Gesetzes sind von der                                    § 12\nVerwertungsgesellschaft als Mitglied aufgenommene                     Beendigung der Rechtswahrnehmung;\n1. Berechtigte und                                                             Entzug von Rechten\n2. Einrichtungen, die Rechtsinhaber vertreten.                  (1) Die Verwertungsgesellschaft regelt in den Wahr-\nnehmungsbedingungen, dass der Berechtigte unter\n§8                              Einhaltung einer angemessenen Frist von höchstens\nNutzer                             sechs Monaten das Wahrnehmungsverhältnis insge-\nsamt beenden oder der Verwertungsgesellschaft Rechte\nNutzer im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche\nseiner Wahl an Arten von Werken und sonstigen Schutz-\noder juristische Person, die eine Handlung vornimmt,\ngegenständen seiner Wahl entziehen kann, und zwar\ndie der Erlaubnis des Rechtsinhabers bedarf, oder die\njeweils für Gebiete seiner Wahl.\nzur Zahlung einer Vergütung an den Rechtsinhaber ver-\npflichtet ist.                                                  (2) Die Wahrnehmungsbedingungen können bestim-\nmen, dass die Beendigung des Wahrnehmungsverhält-\nTe i l 2                           nisses oder der Rechteentzug erst zum Ende des Ge-\nschäftsjahres wirksam werden.\nRechte und Pflichten\nd e r Ve r w e r t u n g s g e s e l l s c h a f t       (3) Die Verwertungsgesellschaft hat die Einnahmen\naus den Rechten auch dann weiterhin nach den allge-\nAbschnitt 1                            meinen Vorschriften einzuziehen, zu verwalten und zu\nverteilen, wenn dem Berechtigten Einnahmen aus den\nInnenverhältnis                          Rechten zustehen\nUnterabschnitt 1                            1. für Nutzungen aus einem Zeitraum, bevor das Wahr-\nnehmungsverhältnis wirksam beendet oder der\nR e c h t s i n h a b e r,                     Rechteentzug wirksam war, oder\nBerechtigte und Mitglieder\n2. aus einem Nutzungsrecht, das die Verwertungsge-\n§9                                  sellschaft vergeben hat, bevor das Wahrnehmungs-\nverhältnis wirksam beendet oder der Rechteentzug\nWahrnehmungszwang                               wirksam war.\nDie Verwertungsgesellschaft ist verpflichtet, auf Ver-\nlangen des Rechtsinhabers Rechte seiner Wahl an                                        § 13\nArten von Werken und sonstigen Schutzgegenständen\nseiner Wahl in Gebieten seiner Wahl wahrzunehmen,                      Bedingungen für die Mitgliedschaft\nwenn                                                            (1) Die Verwertungsgesellschaft regelt in der Sat-\n1. die Rechte, die Werke und sonstigen Schutzgegen-          zung, im Gesellschaftsvertrag oder in sonstigen Grün-\nstände sowie die Gebiete zum Tätigkeitsbereich der       dungsbestimmungen (Statut), dass Berechtigte und\nVerwertungsgesellschaft gehören und                      Einrichtungen, die Rechtsinhaber vertreten, als Mitglie-\nder aufzunehmen sind, wenn sie die Bedingungen für\n2. der Wahrnehmung keine objektiven Gründe entge-\ndie Mitgliedschaft erfüllen. Die Bedingungen müssen\ngenstehen.\nobjektiv, transparent und nichtdiskriminierend sein und\nDie Bedingungen, zu denen die Verwertungsgesell-             sind im Statut zu regeln.\nschaft die Rechte des Berechtigten wahrnimmt (Wahr-\nnehmungsbedingungen), müssen angemessen sein.                   (2) Lehnt eine Verwertungsgesellschaft einen Antrag\nauf Aufnahme als Mitglied ab, so sind dem Antragstel-\n§ 10                             ler die Gründe verständlich zu erläutern.\nZustimmung zur Rechtswahrnehmung\n§ 14\nNimmt eine Verwertungsgesellschaft auf Grundlage\nElektronische Kommunikation\neiner vertraglichen Vereinbarung mit dem Rechtsinha-\nber Urheberrechte oder verwandte Schutzrechte wahr,             Die Verwertungsgesellschaft eröffnet allen Mitglie-\nholt sie dessen Zustimmung zur Wahrnehmung für je-           dern und Berechtigten einen Zugang für die elektroni-\ndes einzelne Recht ein und dokumentiert diese. Die           sche Kommunikation.","1194             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2016\n§ 15                              16. die Bedingungen, zu denen der Berechtigte jeder-\nMitglieder- und Berechtigtenverzeichnis                   mann das Recht einräumen kann, seine Werke oder\nsonstige Schutzgegenstände für nicht kommer-\nDie Verwertungsgesellschaft führt ein aktuelles Mit-           zielle Zwecke zu nutzen (§ 11).\nglieder- und Berechtigtenverzeichnis.\n(2) Die Mitgliederhauptversammlung kann beschlie-\nßen, dass die Befugnisse nach Absatz 1 Satz 2 Num-\n§ 16\nmer 3 bis 5 und 10 bis 14 dem Aufsichtsgremium nach\nGrundsatz der Mitwirkung                     § 22 übertragen werden.\nDie Verwertungsgesellschaft sieht in dem Statut an-\ngemessene und wirksame Verfahren der Mitwirkung                                         § 18\nvon Mitgliedern und von Berechtigten an den Entschei-                       Befugnisse der Mitglieder-\ndungen der Verwertungsgesellschaft vor. Die verschie-             hauptversammlung in Bezug auf die Organe\ndenen Kategorien von Mitgliedern und Berechtigten,              (1) Die Verwertungsgesellschaft regelt in dem Statut,\nwie beispielsweise Urheber von Werken der Musik,             dass die Mitgliederhauptversammlung beschließt über\nTonträgerhersteller oder ausübende Künstler, müssen          die Ernennung und Entlassung sowie über die Vergü-\ndabei fair und ausgewogen vertreten sein.                    tung und sonstigen Leistungen\n§ 17                              1. der Personen, die kraft Gesetzes oder nach dem\nStatut zur Vertretung der Verwertungsgesellschaft\nAllgemeine Befugnisse                          berechtigt sind,\nder Mitgliederhauptversammlung\n2. der Mitglieder des Aufsichtsrats,\n(1) Die Mitgliederhauptversammlung ist das Organ,\n3. der Mitglieder des Verwaltungsrats,\nin dem die Mitglieder mitwirken und ihr Stimmrecht\nausüben. Die Verwertungsgesellschaft regelt in dem           4. der Mitglieder des Aufsichtsgremiums (§ 22), sofern\nStatut, dass die Mitgliederhauptversammlung mindes-              dessen Befugnisse nicht von dem Aufsichts- oder\ntens beschließt über:                                            Verwaltungsrat wahrgenommen werden.\n1. das Statut der Verwertungsgesellschaft (§ 13);             (2) Die Mitgliederhauptversammlung kann beschlie-\nßen, dass die Befugnisse nach Absatz 1 hinsichtlich der\n2. den jährlichen Transparenzbericht (§ 58);               Personen, die kraft Gesetzes oder nach dem Statut zur\n3. die Bestellung und Abberufung des Abschlussprü-         Vertretung berechtigt sind, dem Aufsichtsrat oder dem\nfers oder die Mitgliedschaft in einem genossen-         Aufsichtsgremium nach § 22 übertragen werden.\nschaftlichen Prüfungsverband;\n4. Zusammenschlüsse und Bündnisse unter Beteili-                                      § 19\ngung der Verwertungsgesellschaft, die Gründung                              Durchführung der\nvon Tochtergesellschaften, die Übernahme anderer               Mitgliederhauptversammlung; Vertretung\nOrganisationen und den Erwerb von Anteilen oder            (1) Die Mitgliederhauptversammlung ist mindestens\nRechten an anderen Organisationen durch die Ver-        einmal jährlich einzuberufen.\nwertungsgesellschaft;\n(2) Alle Mitglieder der Verwertungsgesellschaft sind\n5. die Grundsätze des Risikomanagements;                   sowohl zur Teilnahme an der Mitgliederhauptversamm-\n6. den Verteilungsplan (§ 27);                             lung als auch zur Abstimmung berechtigt.\n7. die Verwendung der nicht verteilbaren Einnahmen            (3) Die Verwertungsgesellschaft regelt in dem Statut\naus den Rechten (§ 30);                                 die Voraussetzungen, unter denen die Mitglieder an der\nMitgliederhauptversammlung zusätzlich auch ohne An-\n8. die allgemeine Anlagepolitik in Bezug auf die Ein-      wesenheit vor Ort und ohne einen Vertreter teilnehmen\nnahmen aus den Rechten (§ 25);                          können und ihr Stimmrecht im Wege elektronischer\n9. die allgemeinen Grundsätze für die Abzüge von den       Kommunikation ausüben können. Die Verwertungsge-\nEinnahmen aus den Rechten (§ 31 Absatz 1), ein-         sellschaft kann die elektronische Ausübung weiterer\nschließlich der allgemeinen Grundsätze für Abzüge       Mitgliedschaftsrechte zulassen.\nzur Deckung der Verwaltungskosten (§ 31 Absatz 2)          (4) Jedes Mitglied muss nach Gesetz oder nach dem\nund gegebenenfalls der Abzüge für die Förderung         Statut berechtigt sein, seine Rechte in der Mitglieder-\nkulturell bedeutender Werke und Leistungen und für      hauptversammlung auch durch einen Vertreter ausüben\ndie Einrichtung und den Betrieb von Vorsorge- und       zu lassen, sofern die Vertretung nicht zu einem Interes-\nUnterstützungseinrichtungen (§ 32);                     senkonflikt führt. Ein Interessenkonflikt liegt insbeson-\n10. den Erwerb, den Verkauf und die Beleihung unbe-          dere darin, dass derselbe Vertreter Mitglieder verschie-\nweglicher Sachen;                                       dener im Statut festgelegter Kategorien vertritt. Die Ver-\nwertungsgesellschaft kann in dem Statut die Anzahl der\n11. die Aufnahme und die Vergabe von Darlehen sowie\ndurch denselben Vertreter vertretenen Mitglieder be-\ndie Stellung von Darlehenssicherheiten;\nschränken, wobei diese Anzahl zehn nicht unterschrei-\n12. den Abschluss, den Inhalt und die Beendigung von         ten darf. Eine Vollmacht zur Vertretung eines Mitglieds\nRepräsentationsvereinbarungen (§ 44);                   in einer Mitgliederhauptversammlung ist nur wirksam,\n13. die Wahrnehmungsbedingungen (§ 9 Satz 2);                wenn sie auf die Vertretung des Mitglieds in dieser Mit-\ngliederhauptversammlung beschränkt ist. Der Vertreter\n14. die Tarife (§§ 38 bis 40);                               ist verpflichtet, entsprechend den Anweisungen des\n15. die zum Tätigkeitsbereich gehörenden Rechte;             Mitglieds abzustimmen, das ihn bestellt hat.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2016             1195\n§ 20                                   tungsgesellschaft und ihren Pflichten gegenüber\nMitwirkung                                einer anderen natürlichen oder juristischen Person.\nder Berechtigten, die nicht Mitglied sind                (4) Für die Zwecke der persönlichen Erklärung über\n(1) Die Berechtigten, die nicht Mitglied sind, wählen     die Höhe der in Absatz 3 Nummer 3 genannten Beträge\nmindestens alle vier Jahre aus ihrer Mitte Delegierte.       kann die Verwertungsgesellschaft angemessene Stufen\nfestlegen.\n(2) In dem Statut der Verwertungsgesellschaft ist\nmindestens zu regeln:                                                                    § 22\n1. die Anzahl und Zusammensetzung der Delegierten;                               Aufsichtsgremium\n2. das Verfahren zur Wahl der Delegierten;                      (1) Die Verwertungsgesellschaft verfügt über ein\n3. dass die Delegierten zur Teilnahme an der Mitglie-        Gremium, das mit der kontinuierlichen Überwachung\nderhauptversammlung berechtigt sind;                     derjenigen Personen betraut ist, die kraft Gesetzes\noder nach dem Statut zur Vertretung der Verwertungs-\n4. dass die Delegierten stimmberechtigt mindestens an\ngesellschaft berechtigt sind (Aufsichtsgremium).\nEntscheidungen über die in § 17 Absatz 1 Satz 2\nNummer 6 bis 9 und 12 bis 16, Absatz 2 sowie die            (2) In dem Aufsichtsgremium müssen die verschie-\nin § 18 genannten Angelegenheiten, mit Ausnahme          denen Kategorien von Mitgliedern fair und ausgewogen\nder Entscheidungen über die Ernennung und Entlas-        vertreten sein.\nsung der in § 18 Absatz 1 genannten Personen, mit-          (3) Das Aufsichtsgremium hat mindestens folgende\nwirken können und                                        Befugnisse und Aufgaben:\n5. dass die Delegierten an Entscheidungen der Mitglie-       1. die Befugnisse, die ihm von der Mitgliederhauptver-\nderhauptversammlung, an denen sie nicht stimmbe-             sammlung übertragen werden;\nrechtigt mitwirken, jedenfalls beratend mitwirken\n2. die Tätigkeit und die Aufgabenerfüllung derjenigen\nkönnen.\nPersonen zu überwachen, die kraft Gesetzes oder\n(3) Für die Mitwirkung der Delegierten an der Mitglie-        nach dem Statut zur Vertretung der Verwertungsge-\nderhauptversammlung gilt § 19 Absatz 3 entsprechend.             sellschaft berechtigt sind;\n3. die Tätigkeit und die Aufgabenerfüllung derjenigen\nUnterabschnitt 2\nPersonen zu überwachen, die kraft Gesetzes oder\nGeschäftsführung und Aufsicht                             nach dem Statut zur Vertretung einer von der Ver-\nwertungsgesellschaft abhängigen Verwertungsein-\n§ 21                                   richtung berechtigt sind, soweit die abhängige Ver-\nGeschäftsführung                              wertungseinrichtung Tätigkeiten einer Verwertungs-\ngesellschaft ausübt.\n(1) Die Verwertungsgesellschaft trifft Vorkehrungen\ndafür, dass die Personen, die kraft Gesetzes oder nach          (4) Das Aufsichtsgremium tritt regelmäßig zusam-\ndem Statut zur Vertretung der Verwertungsgesellschaft        men und berichtet der Mitgliederhauptversammlung\nberechtigt sind, ihre Aufgaben solide, umsichtig und         mindestens einmal im Jahr über seine Tätigkeit.\nangemessen erfüllen.                                            (5) Die Mitglieder des Aufsichtsgremiums geben\n(2) Damit Interessenkonflikte von Personen, die kraft     mindestens einmal jährlich gegenüber der Mitglieder-\nGesetzes oder nach dem Statut zur Vertretung der             hauptversammlung eine Erklärung nach § 21 Absatz 3\nVerwertungsgesellschaft berechtigt sind, erkannt und         ab. § 21 Absatz 4 gilt entsprechend.\nvermieden werden, legt die Verwertungsgesellschaft\nVerfahren fest und wendet diese an, um Nachteile für                           Unterabschnitt 3\nMitglieder und Berechtigte zu verhindern. Dabei legt die               Einnahmen aus den Rechten\nVerwertungsgesellschaft auch fest, dass unvermeid-\nbare Interessenkonflikte offenzulegen, zu überwachen                                     § 23\nund baldmöglichst zu beenden sind.                                          Einziehung, Verwaltung und\n(3) Die Personen, die kraft Gesetzes oder nach dem              Verteilung der Einnahmen aus den Rechten\nStatut zur Vertretung der Verwertungsgesellschaft be-           Die Verwertungsgesellschaft hat die Einnahmen aus\nrechtigt sind, geben gegenüber der Mitgliederhauptver-       den Rechten, einschließlich der Einnahmen aus den\nsammlung mindestens einmal jährlich eine persönliche         Rechten, die sie auf Grundlage einer Repräsentations-\nErklärung mit folgendem Inhalt ab:                           vereinbarung (§ 44) wahrnimmt, nach Maßgabe dieses\n1. ihre Beteiligungen an der Verwertungsgesellschaft,        Unterabschnitts mit der gebotenen Sorgfalt einzuzie-\n2. die Höhe ihrer Vergütung und sonstigen Leistungen,        hen, zu verwalten und zu verteilen, soweit dieses Ge-\ndie von der Verwertungsgesellschaft im abgelaufe-        setz nichts anderes bestimmt. Zu den Einnahmen aus\nnen Geschäftsjahr bezogen wurden,                        den Rechten im Sinne dieses Gesetzes zählen auch die\nErträge aus der Anlage dieser Einnahmen.\n3. die Höhe der Beträge, die sie in der Eigenschaft als\nBerechtigter (§ 6) von der Verwertungsgesellschaft                                   § 24\nim abgelaufenen Geschäftsjahr erhalten haben, und\nGetrennte Konten\n4. Art und Umfang eines tatsächlichen oder möglichen\nKonflikts zwischen ihren persönlichen Interessen            Die Verwertungsgesellschaft weist in der Buchfüh-\nund den Interessen der Verwertungsgesellschaft           rung getrennt aus:\noder zwischen ihren Pflichten gegenüber der Verwer-      1. die Einnahmen aus den Rechten,","1196             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2016\n2. ihr eigenes Vermögen, die Erträge aus dem eigenen                                    § 28\nVermögen sowie die Einnahmen zur Deckung der                                  Verteilungsfrist\nVerwaltungskosten und aus sonstiger Tätigkeit.\n(1) Die Verwertungsgesellschaft bestimmt im Vertei-\n§ 25                              lungsplan oder in den Wahrnehmungsbedingungen\nFristen, binnen derer die Einnahmen aus den Rechten\nAnlage der Einnahmen aus den Rechten                 verteilt werden.\n(1) Legt die Verwertungsgesellschaft Einnahmen aus           (2) Die Verwertungsgesellschaft bestimmt die Fristen\nden Rechten an, so erfolgt dies im ausschließlichen und      so, dass die Einnahmen aus den Rechten spätestens\nbesten Interesse der Berechtigten. Die Verwertungs-          neun Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres, in\ngesellschaft stellt für die Zwecke der Anlage der Ein-       dem sie eingezogen wurden, verteilt werden.\nnahmen aus den Rechten eine Richtlinie auf (Anlage-\n(3) Die Verwertungsgesellschaft kann vorsehen,\nrichtlinie) und beachtet diese bei der Anlage.\ndass eine Frist nicht abläuft, solange die Verwertungs-\n(2) Die Anlagerichtlinie muss                             gesellschaft aus sachlichen Gründen an der Durchfüh-\n1. der allgemeinen Anlagepolitik (§ 17 Absatz 1 Satz 2       rung der Verteilung gehindert ist.\nNummer 8) und den Grundsätzen des Risikoma-                 (4) Einnahmen aus den Rechten, die nicht innerhalb\nnagements (§ 17 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5) ent-           der Fristen ausgeschüttet werden, weil der Berechtigte\nsprechen;                                                nicht festgestellt oder ausfindig gemacht werden kann,\n2. gewährleisten, dass die Anlage in den in § 1807           weist die Verwertungsgesellschaft in der Buchführung\nAbsatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs genannten          getrennt aus.\nAnlageformen oder in anderen Anlageformen unter\nBeachtung der Grundsätze einer wirtschaftlichen                                     § 29\nVermögensverwaltung gemäß § 1811 Satz 2 des                           Feststellung der Berechtigten\nBürgerlichen Gesetzbuchs erfolgt;\n(1) Können Einnahmen aus den Rechten nicht inner-\n3. gewährleisten, dass die Anlagen in angemessener           halb der Verteilungsfrist (§ 28) verteilt werden, weil ein\nWeise so gestreut werden, dass eine zu große Ab-         Berechtigter nicht festgestellt oder ausfindig gemacht\nhängigkeit von einem bestimmten Vermögenswert            werden kann, trifft die Verwertungsgesellschaft ange-\nund eine Risikokonzentration im Portfolio insgesamt      messene Maßnahmen, um den Berechtigten festzustel-\nvermieden werden.                                        len oder ausfindig zu machen.\n(3) Die Verwertungsgesellschaft lässt die Vereinbar-         (2) Insbesondere stellt die Verwertungsgesellschaft\nkeit der Anlagerichtlinie und jeder Änderung der An-         ihren Mitgliedern, ihren Berechtigten und allen Ver-\nlagerichtlinie mit den Vorgaben nach Absatz 2 durch          wertungsgesellschaften, für die sie im Rahmen einer\neinen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungs-       Repräsentationsvereinbarung Rechte wahrnimmt, spä-\ngesellschaft unverzüglich prüfen und bestätigen.             testens drei Monate nach Ablauf der Verteilungsfrist\n(§ 28), soweit verfügbar, folgende Angaben über die\n§ 26                              Werke und sonstigen Schutzgegenstände, deren Be-\nrechtigte nicht festgestellt oder ausfindig gemacht\nVerwendung der Einnahmen aus den Rechten                 werden konnten, zur Verfügung:\nDie Verwertungsgesellschaft darf die Einnahmen aus        1. den Titel des Werks oder sonstigen Schutzgegen-\nden Rechten nur zu folgenden Zwecken verwenden:                  stands,\n1. zur Verteilung an die Berechtigten (§ 27) und an          2. den Namen des Berechtigten, der nicht festgestellt\nandere Verwertungsgesellschaften im Rahmen von               oder ausfindig gemacht werden kann,\nRepräsentationsvereinbarungen (§ 46);\n3. den Namen des betreffenden Verlegers oder Herstel-\n2. gemäß einem nach § 17 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7                lers und\ngefassten Beschluss, soweit die Einnahmen aus den\nRechten nicht verteilbar sind;                           4. alle sonstigen erforderlichen Informationen, die zur\nFeststellung des Berechtigten beitragen könnten.\n3. gemäß einem nach § 17 Absatz 1 Satz 2 Nummer 9\ngefassten Beschluss über Abzüge zur Deckung der             (3) Die Verwertungsgesellschaft veröffentlicht die\nVerwaltungskosten;                                       Angaben nach Absatz 2 spätestens ein Jahr nach Ab-\nlauf der Dreimonatsfrist, wenn der Berechtigte nicht\n4. gemäß einem nach § 17 Absatz 1 Satz 2 Nummer 9            inzwischen festgestellt oder ausfindig gemacht werden\ngefassten Beschluss über Abzüge zur Förderung            konnte.\nkulturell bedeutender Werke und Leistungen und für\ndie Einrichtung und den Betrieb von Vorsorge- und                                   § 30\nUnterstützungseinrichtungen (§ 32).\nNicht verteilbare Einnahmen aus den Rechten\n§ 27                                 (1) Einnahmen aus den Rechten gelten als nicht ver-\nteilbar, wenn der Berechtigte nicht innerhalb von drei\nVerteilungsplan\nJahren nach Ablauf des Geschäftsjahres, in dem die\nDie Verwertungsgesellschaft stellt feste Regeln auf,      Einnahmen aus den Rechten eingezogen wurden, fest-\ndie ein willkürliches Vorgehen bei der Verteilung der        gestellt oder ausfindig gemacht werden konnte und die\nEinnahmen aus den Rechten ausschließen (Verteilungs-         Verwertungsgesellschaft die erforderlichen Maßnahmen\nplan).                                                       nach § 29 ergriffen hat.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2016              1197\n(2) Die Verwertungsgesellschaft stellt allgemeine Re-                             Abschnitt 2\ngeln über die Verwendung der nicht verteilbaren\nEinnahmen aus den Rechten auf.\nAußenverhältnis\n(3) Die Ansprüche des Berechtigten aus dem Wahr-                          Unterabschnitt 1\nnehmungsverhältnis bleiben unberührt.\nV e r t r ä g e u n d Ta r i f e\n§ 31                                                          § 34\nAbzüge von den Einnahmen aus den Rechten                                     Abschlusszwang\n(1) Abzüge von den Einnahmen aus den Rechten                (1) Die Verwertungsgesellschaft ist verpflichtet, auf-\nmüssen im Verhältnis zu den Leistungen der Verwer-          grund der von ihr wahrgenommenen Rechte jedermann\ntungsgesellschaft an die Berechtigten angemessen            auf Verlangen zu angemessenen Bedingungen Nut-\nsein und anhand von objektiven Kriterien festgelegt         zungsrechte einzuräumen. Die Bedingungen müssen\nwerden.                                                     insbesondere objektiv und nichtdiskriminierend sein\n(2) Soweit die Verwertungsgesellschaft zur Deckung       und eine angemessene Vergütung vorsehen.\nder Kosten, die ihr für die Wahrnehmung von Urheber-           (2) Die Verwertungsgesellschaft verstößt nicht be-\nrechten und verwandten Schutzrechten entstehen (Ver-        reits deshalb gegen ihre Verpflichtung zur Nichtdiskri-\nwaltungskosten), Abzüge von den Einnahmen aus den           minierung, weil sie die zwischen ihr und dem Anbieter\nRechten vornimmt, dürfen die Abzüge die gerechtfer-         eines neuartigen Online-Dienstes vereinbarten Bedin-\ntigten und belegten Verwaltungskosten nicht überstei-       gungen nicht auch einem anderen Anbieter eines\ngen.                                                        gleichartigen neuartigen Online-Dienstes gewährt. Neu-\nartig ist ein Online-Dienst, der seit weniger als drei\n§ 32                             Jahren der Öffentlichkeit in der Europäischen Union\noder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens\nKulturelle Förderung;                      über den Europäischen Wirtschaftsraum zur Verfügung\nVorsorge- und Unterstützungseinrichtungen              steht.\n(1) Die Verwertungsgesellschaft soll kulturell bedeu-\ntende Werke und Leistungen fördern.                                                      § 35\n(2) Die Verwertungsgesellschaft soll Vorsorge- und                            Gesamtverträge\nUnterstützungseinrichtungen für ihre Berechtigten ein-         Die Verwertungsgesellschaft ist verpflichtet, über die\nrichten.                                                    von ihr wahrgenommenen Rechte mit Nutzervereini-\n(3) Werden kulturelle Förderungen und Vorsorge-          gungen einen Gesamtvertrag zu angemessenen Bedin-\nund Unterstützungseinrichtungen durch Abzüge von            gungen abzuschließen, es sei denn, der Verwertungs-\nden Einnahmen aus den Rechten finanziert, so hat die        gesellschaft ist der Abschluss des Gesamtvertrags\nVerwertungsgesellschaft die kulturellen Förderungen         nicht zuzumuten, insbesondere weil die Nutzervereini-\nund die Leistungen der Vorsorge- und Unterstützungs-        gung eine zu geringe Mitgliederzahl hat.\neinrichtungen nach festen Regeln, die auf fairen Krite-\nrien beruhen, zu erbringen.                                                              § 36\nVerhandlungen\nUnterabschnitt 4                               (1) Verwertungsgesellschaft und Nutzer oder Nutzer-\nBeschwerdeverfahren                            vereinigung verhandeln nach Treu und Glauben über\ndie von der Verwertungsgesellschaft wahrgenommenen\nRechte. Die Beteiligten stellen sich gegenseitig alle für\n§ 33\ndie Verhandlungen notwendigen Informationen zur Ver-\nBeschwerdeverfahren                         fügung.\n(1) Die Verwertungsgesellschaft regelt wirksame und         (2) Die Verwertungsgesellschaft antwortet unverzüg-\nzügige Beschwerdeverfahren.                                 lich auf Anfragen des Nutzers oder der Nutzervereini-\ngung und teilt mit, welche Angaben sie für ein Vertrags-\n(2) Als Gegenstand einer Beschwerde sind dabei           angebot benötigt. Sie unterbreitet dem Nutzer unver-\ninsbesondere zu benennen:                                   züglich nach Eingang aller erforderlichen Informationen\n1. die Aufnahme und die Beendigung der Rechtewahr-          ein Angebot über die Einräumung der von ihr wahrge-\nnehmung oder der Entzug von Rechten,                    nommenen Rechte oder gibt eine begründete Erklärung\nab, warum sie kein solches Angebot unterbreitet.\n2. die Bedingungen für die Mitgliedschaft und die\nWahrnehmungsbedingungen,                                                             § 37\n3. die Einziehung, Verwaltung und Verteilung der Ein-               Hinterlegung; Zahlung unter Vorbehalt\nnahmen aus den Rechten,\nKommt eine Einigung über die Höhe der Vergütung\n4. die Abzüge von den Einnahmen aus den Rechten.            für die Einräumung von Nutzungsrechten nicht zustan-\n(3) Die Verwertungsgesellschaft entscheidet über         de, so gelten die Nutzungsrechte als eingeräumt, wenn\nBeschwerden in Textform. Soweit die Verwertungsge-          die Vergütung\nsellschaft der Beschwerde nicht abhilft, hat sie dies zu    1. in Höhe des vom Nutzer anerkannten Betrages an\nbegründen.                                                      die Verwertungsgesellschaft gezahlt worden ist und","1198             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2016\n2. in Höhe der darüber hinausgehenden Forderung der          gilt nicht, soweit dem Nutzer die Erteilung der Auskunft\nVerwertungsgesellschaft unter Vorbehalt an die Ver-      nur mit unangemessen hohem Aufwand möglich ist.\nwertungsgesellschaft gezahlt oder zu ihren Gunsten          (2) Die Verwertungsgesellschaft vereinbart mit dem\nhinterlegt worden ist.                                   Nutzer in den Nutzungsverträgen angemessene Rege-\nlungen über die Erteilung der Auskunft.\n§ 38\n(3) Hinsichtlich des Formats von Meldungen sollen\nTarifaufstellung                        die Verwertungsgesellschaft und der Nutzer branchen-\nDie Verwertungsgesellschaft stellt Tarife auf über die    übliche Standards berücksichtigen.\nVergütung, die sie aufgrund der von ihr wahrgenom-\nmenen Rechte fordert. Soweit Gesamtverträge abge-                                       § 42\nschlossen sind, gelten die dort vereinbarten Vergü-                           Meldepflicht der Nutzer\ntungssätze als Tarife.                                          (1) Veranstalter von öffentlichen Wiedergaben urhe-\nberrechtlich geschützter Werke haben vor der Veran-\n§ 39                              staltung die Einwilligung der Verwertungsgesellschaft\nTarifgestaltung                         einzuholen, welche die Nutzungsrechte an diesen Wer-\nken wahrnimmt.\n(1) Berechnungsgrundlage für die Tarife sollen in der\nRegel die geldwerten Vorteile sein, die durch die Ver-          (2) Nach der Veranstaltung hat der Veranstalter der\nwertung erzielt werden. Die Tarife können sich auch          Verwertungsgesellschaft eine Aufstellung über die bei\nauf andere Berechnungsgrundlagen stützen, wenn               der Veranstaltung genutzten Werke zu übersenden.\ndiese ausreichende, mit einem wirtschaftlich vertretba-      Dies gilt nicht für\nren Aufwand zu erfassende Anhaltspunkte für die durch        1. die Wiedergabe eines Werkes mittels Tonträger,\ndie Verwertung erzielten Vorteile ergeben.\n2. die Wiedergabe von Funksendungen eines Werkes\n(2) Bei der Tarifgestaltung ist auf den Anteil der            sowie\nWerknutzung am Gesamtumfang des Verwertungsvor-              3. Veranstaltungen, auf denen in der Regel nicht ge-\ngangs und auf den wirtschaftlichen Wert der von der              schützte oder nur unwesentlich bearbeitete nicht ge-\nVerwertungsgesellschaft erbrachten Leistungen ange-              schützte Werke der Musik aufgeführt werden.\nmessen Rücksicht zu nehmen.\n(3) Soweit für die Verteilung von Einnahmen aus der\n(3) Die Verwertungsgesellschaft soll bei der Tarifge-     Wahrnehmung von Rechten zur Wiedergabe von Funk-\nstaltung und bei der Einziehung der tariflichen Vergü-       sendungen Auskünfte der Sendeunternehmen erforder-\ntung auf religiöse, kulturelle und soziale Belange der       lich sind, die die Funksendungen veranstaltet haben,\nNutzer, einschließlich der Belange der Jugendhilfe, an-      erteilen diese Sendeunternehmen der Verwertungs-\ngemessen Rücksicht nehmen.                                   gesellschaft die Auskünfte gegen Erstattung der Un-\n(4) Die Verwertungsgesellschaft informiert die be-        kosten.\ntroffenen Nutzer über die Kriterien, die der Tarifauf-\nstellung zugrunde liegen.                                                               § 43\nElektronische Kommunikation\n§ 40\nDie Verwertungsgesellschaft eröffnet allen Nutzern\nGestaltung der Tarife                      einen Zugang für die elektronische Kommunikation, ein-\nfür Geräte und Speichermedien                    schließlich zur Meldung über die Nutzung der Rechte.\n(1) Die Höhe der Vergütung für Geräte und Speicher-\nmedien bestimmt sich nach § 54a des Urheberrechts-                                  Abschnitt 3\ngesetzes. Die Verwertungsgesellschaften stellen hierfür                       Besondere Vorschriften\nTarife auf Grundlage einer empirischen Untersuchung                    für die Wahrnehmung von Rechten\naus einem Verfahren gemäß § 93 auf. § 38 Satz 2 bleibt\nauf Grundlage von Repräsentationsvereinbarungen\nunberührt.\n(2) Die Pflicht zur Tarifaufstellung entfällt, wenn zu                               § 44\nerwarten ist, dass der dafür erforderliche wirtschaftliche                Repräsentationsvereinbarung;\nAufwand außer Verhältnis zu den zu erwartenden Ein-                           Diskriminierungsverbot\nnahmen stehen würde.\nBeauftragt eine Verwertungsgesellschaft eine andere\nUnterabschnitt 2                            Verwertungsgesellschaft, die von ihr wahrgenommenen\nRechte wahrzunehmen (Repräsentationsvereinbarung),\nMitteilungspflichten                          so darf die beauftragte Verwertungsgesellschaft die\nRechtsinhaber, deren Rechte sie auf Grundlage der Re-\n§ 41                              präsentationsvereinbarung wahrnimmt, nicht diskrimi-\nAuskunftspflicht der Nutzer                   nieren.\n(1) Die Verwertungsgesellschaft kann von dem Nut-                                    § 45\nzer Auskunft über die Nutzung derjenigen Werke und\nsonstiger Schutzgegenstände verlangen, an denen sie                                   Abzüge\ndem Nutzer die Nutzungsrechte eingeräumt hat, soweit            Die beauftragte Verwertungsgesellschaft darf von\ndie Auskunft für die Einziehung der Einnahmen aus den        den Einnahmen aus den Rechten, die sie auf Grundlage\nRechten oder für deren Verteilung erforderlich ist. Dies     einer Repräsentationsvereinbarung wahrnimmt, andere","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2016              1199\nAbzüge als zur Deckung der Verwaltungskosten nur             7. die Beschlüsse der Mitgliederhauptversammlung,\nvornehmen, soweit die beauftragende Verwertungsge-               sofern die Beschlüsse für die Wahrnehmung der un-\nsellschaft ausdrücklich zugestimmt hat.                          ter die Repräsentationsvereinbarung fallenden Rechte\nmaßgeblich sind.\n§ 46\nVerteilung                                                  Abschnitt 4\n(1) Für die Verteilung der Einnahmen aus den Rech-                             Vermutungen;\nten, die die beauftragte Verwertungsgesellschaft auf                  Außenseiter bei Kabelweitersendung\nGrundlage einer Repräsentationsvereinbarung wahr-\nnimmt, ist der Verteilungsplan der beauftragten Ver-                                    § 48\nwertungsgesellschaft maßgeblich, soweit die Verwer-                    Vermutung bei Auskunftsansprüchen\ntungsgesellschaften in der Repräsentationsvereinba-\nMacht die Verwertungsgesellschaft einen Auskunfts-\nrung keine abweichenden Vereinbarungen treffen. Ab-\nanspruch geltend, der nur durch eine Verwertungs-\nweichende Vereinbarungen in der Repräsentationsver-\ngesellschaft geltend gemacht werden kann, so wird\neinbarung müssen ein willkürliches Vorgehen bei der\nvermutet, dass sie die Rechte aller Rechtsinhaber\nVerteilung ausschließen.\nwahrnimmt.\n(2) Von den Vorschriften über die Verteilungsfrist\n(§ 28) kann in der Repräsentationsvereinbarung nicht                                    § 49\nzum Nachteil der beauftragenden Verwertungsgesell-\nVermutung bei gesetzlichen Vergütungsansprüchen\nschaft abgewichen werden.\n(1) Macht die Verwertungsgesellschaft einen Vergü-\n(3) Bezieht sich die Repräsentationsvereinbarung          tungsanspruch nach § 27, § 54 Absatz 1, § 54c Ab-\nauf Rechte und Werke oder sonstige Schutzgegenstän-          satz 1, § 77 Absatz 2, § 85 Absatz 4, § 94 Absatz 4\nde, die zum Tätigkeitsbereich beider Verwertungs-            oder § 137l Absatz 5 des Urheberrechtsgesetzes gel-\ngesellschaften zählen, so hat die beauftragende Ver-         tend, so wird vermutet, dass sie die Rechte aller\nwertungsgesellschaft die Verteilungsfrist (§ 28) so zu       Rechtsinhaber wahrnimmt.\nbestimmen, dass die Einnahmen aus den Rechten\nspätestens sechs Monate nach Erhalt an die von ihr              (2) Ist mehr als eine Verwertungsgesellschaft zur\nvertretenen Berechtigten verteilt werden.                    Geltendmachung des Anspruchs berechtigt, so gilt die\nVermutung nur, wenn der Anspruch von allen berechtig-\n§ 47                              ten Verwertungsgesellschaften gemeinsam geltend ge-\nmacht wird.\nInformationspflichten\n(3) Soweit die Verwertungsgesellschaft Zahlungen\nDie beauftragte Verwertungsgesellschaft informiert        auch für die Rechtsinhaber erhält, deren Rechte sie\nspätestens zwölf Monate nach Ablauf eines jeden Ge-          nicht wahrnimmt, hat sie den Nutzer von den Vergü-\nschäftsjahres die Verwertungsgesellschaften, für die sie     tungsansprüchen dieser Rechtsinhaber freizustellen.\nin diesem Geschäftsjahr auf Grundlage einer Repräsen-\ntationsvereinbarung Rechte wahrgenommen hat, elek-                                      § 50\ntronisch mindestens über:\nAußenseiter bei Kabelweitersendung\n1. die in diesem Geschäftsjahr der beauftragenden Ver-\n(1) Hat ein Rechtsinhaber die Wahrnehmung seines\nwertungsgesellschaft zugewiesenen Einnahmen aus\nRechts der Kabelweitersendung im Sinne des § 20b\ndenjenigen Rechten, die von der Repräsentations-\nAbsatz 1 Satz 1 des Urheberrechtsgesetzes keiner\nvereinbarung umfasst sind, aufgeschlüsselt nach\nVerwertungsgesellschaft übertragen, so gilt die Verwer-\nKategorie der Rechte und Art der Nutzung;\ntungsgesellschaft, die Rechte dieser Art wahrnimmt\n2. die in diesem Geschäftsjahr an die beauftragende          und der eine Erlaubnis (§ 77) erteilt wurde, als berech-\nVerwertungsgesellschaft ausgeschütteten Einnah-          tigt, seine Rechte wahrzunehmen. Kommen dafür meh-\nmen aus denjenigen Rechten, die von der Repräsen-        rere Verwertungsgesellschaften in Betracht, so gelten\ntationsvereinbarung umfasst sind, aufgeschlüsselt        sie gemeinsam als berechtigt; wählt der Rechtsinhaber\nnach Kategorie der Rechte und Art der Nutzung;           eine von ihnen aus, so gilt nur diese als berechtigt. Die\n3. sämtliche der beauftragenden Verwertungsgesell-           Sätze 1 und 2 gelten nicht für Rechte, die das Sende-\nschaft zugewiesenen, aber noch nicht ausgeschüt-         unternehmen innehat, dessen Sendung weitergesendet\nteten Einnahmen aus den Rechten;                         wird.\n4. die in diesem Geschäftsjahr zur Deckung der Ver-             (2) Hat die Verwertungsgesellschaft, die nach Ab-\nwaltungskosten vorgenommenen Abzüge von den              satz 1 als berechtigt gilt, eine Vereinbarung über die\nEinnahmen aus den Rechten;                               Kabelweitersendung getroffen, so hat der Rechtsinha-\nber im Verhältnis zu dieser Verwertungsgesellschaft die\n5. die in diesem Geschäftsjahr für andere Zwecke als         gleichen Rechte und Pflichten, wie wenn er ihr seine\nzur Deckung der Verwaltungskosten vorgenomme-            Rechte zur Wahrnehmung übertragen hätte. Seine An-\nnen Abzüge aus den Einnahmen von den Rechten;            sprüche verjähren in drei Jahren von dem Zeitpunkt an,\n6. Informationen zu den mit Nutzern abgeschlossenen          in dem die Verwertungsgesellschaft nach dem Vertei-\nVerträgen sowie zu Vertragsanfragen von Nutzern,         lungsplan oder den Wahrnehmungsbedingungen die\ndie abgelehnt wurden, soweit sich die Verträge und       Abrechnung der Kabelweitersendung vorzunehmen\nVertragsanfragen auf Werke und andere Schutzge-          hat; die Verwertungsgesellschaft kann ihm eine Verkür-\ngenstände beziehen, die von der Repräsentations-         zung durch Meldefristen oder auf ähnliche Weise nicht\nvereinbarung umfasst sind, und                           entgegenhalten.","1200             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2016\nAbschnitt 5                           4. Datum der Veröffentlichung des Werkes,\nVergriffene Werke                        5. Bezeichnung der Verwertungsgesellschaft, die den\nAntrag nach § 51 Absatz 1 Nummer 4 gestellt hat,\n§ 51                                 und\nVergriffene Werke                        6. Angabe, ob der Rechtsinhaber der Wahrnehmung\nseiner Rechte durch die Verwertungsgesellschaft\n(1) Es wird vermutet, dass eine Verwertungsgesell-\nwidersprochen hat.\nschaft, die Rechte der Vervielfältigung (§ 16 des Urhe-\nberrechtsgesetzes) und der öffentlichen Zugänglich-             (2) Das Deutsche Patent- und Markenamt bewirkt\nmachung (§ 19a des Urheberrechtsgesetzes) an vergrif-        die Eintragungen, ohne die Berechtigung des Antrag-\nfenen Werken wahrnimmt und der eine Erlaubnis (§ 77)         stellers oder die Richtigkeit der zur Eintragung ange-\nerteilt wurde, berechtigt ist, für ihren Tätigkeitsbereich   meldeten Tatsachen zu prüfen. Die Gebühren und Aus-\nNutzern diese Rechte auch an Werken derjenigen               lagen für die Eintragung sind im Voraus zu entrichten.\nRechtsinhaber einzuräumen, die die Verwertungsgesell-           (3) Die Eintragungen werden auf der Internetseite des\nschaft nicht mit der Wahrnehmung ihrer Rechte beauf-         Deutschen Patent- und Markenamtes (www.dpma.de)\ntragt haben, wenn                                            bekannt gemacht.\n1. es sich um vergriffene Werke handelt, die vor dem            (4) Die Einsicht in das Register steht jeder Person\n1. Januar 1966 in Büchern, Fachzeitschriften, Zei-       über die Internetseite des Deutschen Patent- und Mar-\ntungen, Zeitschriften oder in anderen Schriften ver-     kenamtes (www.dpma.de) frei.\nöffentlicht wurden,\n(5) Das Bundesministerium der Justiz und für Ver-\n2. sich die Werke im Bestand von öffentlich zugäng-          braucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverord-\nlichen Bibliotheken, Bildungseinrichtungen, Museen,      nung ohne Zustimmung des Bundesrates\nArchiven und von im Bereich des Film- oder Ton-\n1. Bestimmungen über die Form des Antrags auf Ein-\nerbes tätigen Einrichtungen befinden,\ntragung in das Register sowie über die Führung des\n3. die Vervielfältigung und die öffentliche Zugänglich-          Registers zu erlassen,\nmachung nicht gewerblichen Zwecken dient,\n2. zur Deckung des Verwaltungsaufwands für die Ein-\n4. die Werke auf Antrag der Verwertungsgesellschaft in           tragung die Erhebung von Gebühren und Auslagen\ndas Register vergriffener Werke (§ 52) eingetragen           anzuordnen sowie Bestimmungen über den Kosten-\nworden sind und                                              schuldner, die Fälligkeit von Kosten, die Kosten-\n5. die Rechtsinhaber nicht innerhalb von sechs Wo-               vorschusspflicht, über Kostenbefreiungen, über die\nchen nach Bekanntmachung der Eintragung gegen-               Verjährung, das Kostenfestsetzungsverfahren und\nüber dem Register ihren Widerspruch gegen die                die Rechtsbehelfe gegen die Kostenfestsetzung zu\nbeabsichtigte Wahrnehmung ihrer Rechte durch die             treffen.\nVerwertungsgesellschaft erklärt haben.\n(2) Rechtsinhaber können der Wahrnehmung ihrer                                   Abschnitt 6\nRechte durch die Verwertungsgesellschaft jederzeit                             Informationspflichten;\nwidersprechen.                                                     Rechnungslegung und Transparenzbericht\n(3) Ist mehr als eine Verwertungsgesellschaft zur\nWahrnehmung der Rechte gemäß Absatz 1 berechtigt,                              Unterabschnitt 1\nso gilt die Vermutung nach Absatz 1 nur, wenn die\nInformationspflichten\nRechte von allen Verwertungsgesellschaften gemein-\nsam wahrgenommen werden.\n§ 53\n(4) Soweit die Verwertungsgesellschaft Zahlungen\nInformation der Rechtsinhaber\nauch für Rechtsinhaber erhält, die die Verwertungs-\nvor Zustimmung zur Wahrnehmung\ngesellschaft nicht mit der Wahrnehmung ihrer Rechte\nbeauftragt haben, stellt sie den Nutzer von Ansprüchen          (1) Bevor die Verwertungsgesellschaft die Zustim-\ndieser Rechtsinhaber frei. Wird vermutet, dass eine Ver-     mung des Rechtsinhabers zur Wahrnehmung seiner\nwertungsgesellschaft nach den Absätzen 1 und 2 zur           Rechte einholt, informiert sie den Rechtsinhaber über:\nRechtewahrnehmung berechtigt ist, so hat ein Rechts-         1. die ihm nach den §§ 9 bis 12 zustehenden Rechte\ninhaber im Verhältnis zur Verwertungsgesellschaft die            einschließlich der in § 11 genannten Bedingungen\ngleichen Rechte und Pflichten wie bei einer Übertra-             sowie\ngung der Rechte zur Wahrnehmung.\n2. die Abzüge von den Einnahmen aus den Rechten,\neinschließlich der Abzüge zur Deckung der Verwal-\n§ 52\ntungskosten.\nRegister vergriffener Werke;\n(2) Die Verwertungsgesellschaft führt die Rechte\nVerordnungsermächtigung\nnach den §§ 9 bis 12 in dem Statut oder in den Wahr-\n(1) Das Register vergriffener Werke wird beim Deut-       nehmungsbedingungen auf.\nschen Patent- und Markenamt geführt. Das Register\nenthält die folgenden Angaben:                                                          § 54\n1. Titel des Werkes,                                                       Informationen für Berechtigte\n2. Bezeichnung des Urhebers,                                    Die Verwertungsgesellschaft informiert spätestens\n3. Verlag, von dem das Werk veröffentlicht worden ist,       zwölf Monate nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2016                1201\nalle Berechtigten, an die sie in diesem Geschäftsjahr        denen Kosten abhängig machen, soweit dies angemes-\nEinnahmen aus den Rechten verteilt hat, mindestens           sen ist.\nüber:\n1. alle Kontaktdaten, die von der Verwertungsgesell-                                     § 56\nschaft mit Zustimmung des Berechtigten dazu ver-                   Informationen für die Allgemeinheit\nwendet werden können, den Berechtigten festzu-              (1) Die Verwertungsgesellschaft veröffentlicht min-\nstellen und ausfindig zu machen,                         destens die folgenden Informationen auf ihrer Internet-\n2. die in diesem Geschäftsjahr dem Berechtigten zuge-        seite:\nwiesenen Einnahmen aus den Rechten,                       1. das Statut,\n3. die in diesem Geschäftsjahr an den Berechtigten            2. die Wahrnehmungsbedingungen, einschließlich der\nausgeschütteten Einnahmen aus den Rechten nach                Bedingungen für die Beendigung des Wahrneh-\nKategorien der wahrgenommenen Rechte und Art                  mungsverhältnisses und den Entzug von Rechten,\nder Nutzungen,\n3. die Standardnutzungsverträge,\n4. den Zeitraum, in dem die Nutzungen, für die Einnah-\nmen aus den Rechten an den Berechtigten verteilt          4. die Tarife und die Standardvergütungssätze, jeweils\nwurden, stattgefunden haben, sofern nicht sachliche           einschließlich Ermäßigungen,\nGründe im Zusammenhang mit Meldungen von Nut-             5. die von ihr geschlossenen Gesamtverträge,\nzern die Verwertungsgesellschaft daran hindern,           6. eine Liste der Personen, die kraft Gesetzes oder\ndiese Angaben zur Verfügung zu stellen,                       nach dem Statut zur Vertretung der Verwertungsge-\n5. die in diesem Geschäftsjahr zur Deckung der Ver-               sellschaft berechtigt sind,\nwaltungskosten vorgenommenen Abzüge von den               7. den Verteilungsplan,\nEinnahmen aus den Rechten,\n8. die allgemeinen Grundsätze für die zur Deckung der\n6. die in diesem Geschäftsjahr für andere Zwecke als              Verwaltungskosten vorgenommenen Abzüge von\nzur Deckung der Verwaltungskosten vorgenomme-                 den Einnahmen aus den Rechten,\nnen Abzüge von den Einnahmen aus den Rechten,\neinschließlich gegebenenfalls vorgenommener Ab-           9. die allgemeinen Grundsätze für die für andere Zwe-\nzüge zur Förderung kulturell bedeutender Werke                cke als zur Deckung der Verwaltungskosten vorge-\nund Leistungen, und für die Einrichtung und den Be-           nommenen Abzüge von den Einnahmen aus den\ntrieb von Vorsorge- und Unterstützungseinrichtun-             Rechten, einschließlich gegebenenfalls vorgenom-\ngen und                                                       mener Abzüge zur Förderung kulturell bedeutender\nWerke und Leistungen, und für die Einrichtung und\n7. sämtliche dem Berechtigten zugewiesenen, aber                  den Betrieb von Vorsorge- und Unterstützungsein-\nnoch nicht ausgeschütteten Einnahmen aus den                  richtungen,\nRechten.\n10. die allgemeinen Grundsätze für die Verwendung der\n§ 55                                   nicht verteilbaren Einnahmen aus den Rechten,\nInformationen zu Werken                      11. eine Aufstellung der von ihr geschlossenen Re-\nund sonstigen Schutzgegenständen                        präsentationsvereinbarungen und die Namen der\nVerwertungsgesellschaften, mit denen die Verträge\n(1) Die Verwertungsgesellschaft informiert die                 geschlossen wurden,\nRechtsinhaber, die Verwertungsgesellschaften, für die\nsie auf der Grundlage einer Repräsentationsverein-           12. die Regelungen zum Beschwerdeverfahren nach\nbarung Rechte wahrnimmt, und die Nutzer jeweils auf               § 33 sowie die Angabe, in welchen Streitfällen die\nhinreichend begründete Anfrage unverzüglich und elek-             Schiedsstelle nach den §§ 92 bis 94 angerufen wer-\ntronisch mindestens über:                                         den kann,\n1. die Werke oder sonstigen Schutzgegenstände sowie          13. die Regelungen gemäß § 63 zur Berichtigung der\ndie Rechte, die sie unmittelbar oder auf Grundlage            Daten, auf die in § 61 Absatz 2 Bezug genommen\nvon Repräsentationsvereinbarungen wahrnimmt, und              wird, und zur Berichtigung der Informationen nach\ndie jeweils umfassten Gebiete oder                            § 62 Absatz 1.\n2. die Arten von Werken oder sonstigen Schutzgegen-             (2) Die Verwertungsgesellschaft hält die Informatio-\nständen sowie die Rechte, die sie unmittelbar oder       nen auf dem aktuellen Stand.\nauf Grundlage einer Repräsentationsvereinbarung\nwahrnimmt, und die jeweils umfassten Gebiete,                              Unterabschnitt 2\nwenn aufgrund des Tätigkeitsbereichs der Verwer-                          Rechnungslegung\ntungsgesellschaft Werke und sonstige Schutzge-                       u n d Tr a n s p a r e n z b e r i c h t\ngenstände nicht bestimmt werden können.\n(2) Die Verwertungsgesellschaft darf, soweit dies er-                                 § 57\nforderlich ist, angemessene Maßnahmen ergreifen, um                     Jahresabschluss und Lagebericht\ndie Richtigkeit und Integrität der Informationen zu             (1) Die Verwertungsgesellschaft hat, auch wenn sie\nschützen, um ihre Weiterverwendung zu kontrollieren          nicht in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft betrie-\nund um wirtschaftlich sensible Informationen zu schüt-       ben wird, einen aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrech-\nzen.                                                         nung, Kapitalflussrechnung und Anhang bestehenden\n(3) Die Verwertungsgesellschaft kann die Erteilung        Jahresabschluss und einen Lagebericht nach den für\nder Informationen von der Erstattung der damit verbun-       große Kapitalgesellschaften geltenden Bestimmungen","1202              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2016\ndes Handelsgesetzbuchs aufzustellen, prüfen zu lassen          mationsgesellschaft (ABl. L 167 vom 22.6.2001, S. 10)\nund offenzulegen. Die Offenlegung ist spätestens zum           zustehen.\nAblauf von acht Monaten nach dem Schluss des Ge-                  (3) Gebietsübergreifend im Sinne dieses Gesetzes\nschäftsjahres zu bewirken. Der Bestätigungsvermerk ist         ist eine Vergabe, wenn sie das Gebiet von mehr als\nmit seinem vollen Wortlaut wiederzugeben.                      einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder an-\n(2) Die Prüfung des Jahresabschlusses umfasst              deren Vertragsstaat des Abkommens über den Euro-\nauch die Prüfung, ob die Pflichten nach den §§ 24              päischen Wirtschaftsraum umfasst.\nund 28 Absatz 4 erfüllt und die Wertansätze und die\nZuordnung der Konten unter Beachtung des Grund-                                           § 60\nsatzes der Stetigkeit sachgerecht und nachvollziehbar                       Nicht anwendbare Vorschriften\nerfolgt sind, sowie die Prüfung, ob bei der Anlage der            (1) Im Verhältnis zum Rechtsinhaber ist § 9 Satz 2\nEinnahmen aus den Rechten die Anlagerichtlinie be-             nicht anzuwenden.\nachtet worden ist (§ 25 Absatz 1 Satz 2). Das Ergebnis\nist in den Prüfungsbericht aufzunehmen.                           (2) Im Verhältnis zum Nutzer sind § 34 Absatz 1\nSatz 1 sowie die §§ 35, 37 und 38 nicht anzuwenden.\n(3) Weiter gehende gesetzliche Vorschriften über die       Für die Vergütung, die die Verwertungsgesellschaft auf-\nRechnungslegung und Prüfung bleiben unberührt.                 grund der von ihr wahrgenommenen Rechte fordert, gilt\n§ 39 entsprechend.\n§ 58\n§ 61\nJährlicher Transparenzbericht\nBesondere Anforderungen\n(1) Die Verwertungsgesellschaft erstellt spätestens\nan Verwertungsgesellschaften\nacht Monate nach dem Schluss des Geschäftsjahres\neinen Transparenzbericht (jährlicher Transparenzbe-               (1) Die Verwertungsgesellschaft muss über ausrei-\nricht) für dieses Geschäftsjahr.                               chende Kapazitäten verfügen, um die Daten, die für\ndie Verwaltung von gebietsübergreifend vergebenen\n(2) Der jährliche Transparenzbericht muss mindes-\nOnline-Rechten an Musikwerken erforderlich sind, effi-\ntens die in der Anlage aufgeführten Angaben enthalten.\nzient und transparent elektronisch verarbeiten zu kön-\n(3) Die Finanzinformationen nach Nummer 1 Buch-            nen.\nstabe g der Anlage sowie der Inhalt des gesonderten\n(2) Die Verwertungsgesellschaft muss insbesondere\nBerichts nach Nummer 1 Buchstabe h der Anlage sind\neiner prüferischen Durchsicht durch einen Abschluss-           1. jedes Musikwerk, an dem sie Online-Rechte wahr-\nprüfer zu unterziehen. Die Vorschriften über die Bestel-           nimmt, korrekt bestimmen können;\nlung des Abschlussprüfers sind auf die prüferische             2. für jedes Musikwerk und jeden Teil eines Musik-\nDurchsicht entsprechend anzuwenden. Der Abschluss-                 werks, an dem sie Online-Rechte wahrnimmt, die\nprüfer fasst das Ergebnis der prüferischen Durchsicht in           Online-Rechte, und zwar vollständig oder teilweise\neiner Bescheinigung zum jährlichen Transparenzbericht              und in Bezug auf jedes umfasste Gebiet, sowie den\nzusammen.                                                          zugehörigen Rechtsinhaber bestimmen können;\n(4) Die Verwertungsgesellschaft veröffentlicht inner-      3. eindeutige Kennungen verwenden, um Rechtsinha-\nhalb der Frist nach Absatz 1 den jährlichen Transpa-               ber und Musikwerke zu bestimmen, unter möglichst\nrenzbericht einschließlich des Bestätigungsvermerks                weitgehender Berücksichtigung der freiwilligen\nüber den Jahresabschluss und der Bescheinigung                     branchenüblichen Standards und Praktiken, die auf\nzum jährlichen Transparenzbericht nach Absatz 3 oder               internationaler Ebene entwickelt wurden;\netwaiger Beanstandungen, jeweils im vollen Wortlaut,           4. geeignete Mittel verwenden, um Unstimmigkeiten in\nauf ihrer Internetseite. Der jährliche Transparenzbericht          den Daten anderer Verwertungsgesellschaften, die\nmuss dort mindestens fünf Jahre lang öffentlich zu-                gebietsübergreifend Online-Rechte an Musikwerken\ngänglich bleiben.                                                  vergeben, unverzüglich und wirksam erkennen und\nklären zu können.\nTe i l 3\n§ 62\nB e s o n d e re Vo r s c h r i f t e n\nf ü r d i e g e b i e t s ü b e rg re i f e n d e Ve rg a b e                       Informationen\nzu Musikwerken und Online-Rechten\nvon Online-Rechten an Musikwerken\n(1) Die Verwertungsgesellschaft informiert auf hinrei-\n§ 59                            chend begründete Anfrage Anbieter von Online-Diens-\nten, Berechtigte, Rechtsinhaber, deren Rechte sie auf\nAnwendungsbereich\nGrundlage einer Repräsentationsvereinbarung wahr-\n(1) Die besonderen Vorschriften dieses Teils gelten        nimmt, und andere Verwertungsgesellschaften elektro-\nfür die gebietsübergreifende Vergabe von Online-Rech-          nisch über:\nten an Musikwerken durch Verwertungsgesellschaften.            1. die Musikwerke, an denen sie aktuell Online-Rechte\n(2) Online-Rechte im Sinne dieses Gesetzes sind die            wahrnimmt,\nRechte, die für die Bereitstellung eines Online-Dienstes       2. die aktuell vollständig oder teilweise von ihr wahrge-\nerforderlich sind und die dem Urheber nach den Arti-               nommenen Online-Rechte und\nkeln 2 und 3 der Richtlinie 2001/29/EG des Europä-\nischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001               3. die aktuell von der Wahrnehmung umfassten Gebiete.\nzur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheber-                (2) Die Verwertungsgesellschaft darf, soweit dies er-\nrechts und der verwandten Schutzrechte in der Infor-           forderlich ist, angemessene Maßnahmen ergreifen, um","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2016               1203\ndie Richtigkeit und Integrität der Daten zu schützen, um     Anbieter des Online-Dienstes zuzurechnen sind, nicht\nihre Weiterverwendung zu kontrollieren und um wirt-          möglich.\nschaftlich sensible Informationen zu schützen.                  (2) Die Verwertungsgesellschaft rechnet elektronisch\nab. Sie bietet dabei mindestens ein Abrechnungsformat\n§ 63                              an, das freiwilligen branchenüblichen und auf interna-\nBerichtigung der Informationen                   tionaler Ebene entwickelten Standards und Praktiken\nentspricht.\n(1) Die Verwertungsgesellschaft verfügt über Rege-\nlungen, wonach Anbieter von Online-Diensten, Rechts-            (3) Der Anbieter eines Online-Dienstes kann die An-\ninhaber und andere Verwertungsgesellschaften die Be-         nahme einer Abrechnung aufgrund ihres Formats nicht\nrichtigung der Daten, auf die in § 61 Absatz 2 Bezug         ablehnen, wenn die Abrechnung einem nach Absatz 2\ngenommen wird, und die Berichtigung der Informatio-          Satz 2 angebotenen Abrechnungsformat entspricht.\nnen nach § 62 Absatz 1 beantragen können.                       (4) Bei der Abrechnung sind auf Grundlage der Da-\n(2) Ist ein Antrag begründet, berichtigt die Verwer-      ten nach § 61 Absatz 2 die Werke und Online-Rechte\ntungsgesellschaft die Daten oder die Informationen un-       sowie deren tatsächliche Nutzung anzugeben, soweit\nverzüglich.                                                  dies auf der Grundlage der Meldung möglich ist.\n(5) Die Verwertungsgesellschaft sieht geeignete Re-\n§ 64                              gelungen vor, nach denen der Anbieter eines Online-\nElektronische Übermittlung von Informationen             Dienstes die Abrechnung beanstanden kann.\n(1) Die Verwertungsgesellschaft ermöglicht jedem                                     § 68\nBerechtigten, elektronisch Informationen zu seinen\nMusikwerken und zu Online-Rechten an diesen Werken                Verteilung der Einnahmen aus den Rechten;\nsowie zu den Gebieten zu übermitteln, für die er die                               Informationen\nVerwertungsgesellschaft mit der Wahrnehmung beauf-              (1) Die Verwertungsgesellschaft verteilt die Einnah-\ntragt hat. Dabei berücksichtigen die Verwertungsgesell-      men aus der gebietsübergreifenden Vergabe von On-\nschaft und die Berechtigten so weit wie möglich die          line-Rechten an Musikwerken nach deren Einziehung\nfreiwilligen branchenüblichen Standards und Praktiken        unverzüglich nach Maßgabe des Verteilungsplans an\nfür den Datenaustausch, die auf internationaler Ebene        die Berechtigten, es sei denn, dies ist aus Gründen,\nentwickelt wurden.                                           die dem Anbieter eines Online-Dienstes zuzurechnen\nsind, nicht möglich.\n(2) Im Rahmen von Repräsentationsvereinbarungen\ngilt Absatz 1 auch für die Berechtigten der beauftragen-        (2) Bei jeder Ausschüttung informiert die Verwer-\nden Verwertungsgesellschaft, soweit die Verwertungs-         tungsgesellschaft den Berechtigten mindestens über:\ngesellschaften keine abweichende Vereinbarung tref-          1. den Zeitraum der Nutzungen, für die dem Berechtig-\nfen.                                                             ten eine Vergütung zusteht, sowie die Gebiete, in\ndenen seine Musikwerke genutzt wurden;\n§ 65\n2. die eingezogenen Beträge, die Abzüge sowie die\nÜberwachung von Nutzungen                           von der Verwertungsgesellschaft verteilten Beträge\nDie Verwertungsgesellschaft überwacht die Nutzung             für jedes Online-Recht an einem Musikwerk, mit\nvon Musikwerken durch den Anbieter eines Online-                 dessen Wahrnehmung der Berechtigte die Verwer-\nDienstes, soweit sie an diesen Online-Rechte für die             tungsgesellschaft beauftragt hat;\nMusikwerke gebietsübergreifend vergeben hat.                 3. die für den Berechtigten eingezogenen Beträge, die\nAbzüge sowie die von der Verwertungsgesellschaft\n§ 66                                  verteilten Beträge, aufgeschlüsselt nach den einzel-\nElektronische Nutzungsmeldung                        nen Anbietern eines Online-Dienstes.\n(3) Im Rahmen von Repräsentationsvereinbarungen\n(1) Die Verwertungsgesellschaft ermöglicht dem An-\ngelten die Absätze 1 und 2 für die Verteilung an die\nbieter eines Online-Dienstes, elektronisch die Nutzung\nbeauftragende Verwertungsgesellschaft entsprechend.\nvon Musikwerken zu melden. Sie bietet dabei mindes-\nDie beauftragende Verwertungsgesellschaft ist für die\ntens eine Meldemethode an, die freiwilligen branchen-\nVerteilung der Beträge und die Weiterleitung der Infor-\nüblichen und auf internationaler Ebene entwickelten\nmationen an ihre Berechtigten verantwortlich, soweit\nStandards und Praktiken für den elektronischen Daten-\ndie Verwertungsgesellschaften keine abweichende Ver-\naustausch entspricht.\neinbarung treffen.\n(2) Die Verwertungsgesellschaft kann eine Meldung\nablehnen, wenn sie nicht einer nach Absatz 1 Satz 2                                     § 69\nangebotenen Meldemethode entspricht.\nRepräsentationszwang\n§ 67                                 (1) Eine Verwertungsgesellschaft, die bereits ge-\nbietsübergreifend Online-Rechte an Musikwerken für\nAbrechnung gegenüber                         mindestens eine andere Verwertungsgesellschaft ver-\nAnbietern von Online-Diensten                   gibt oder anbietet, ist verpflichtet, auf Verlangen einer\n(1) Die Verwertungsgesellschaft rechnet gegenüber         Verwertungsgesellschaft, die selbst keine gebietsüber-\ndem Anbieter eines Online-Dienstes nach dessen Mel-          greifenden Online-Rechte an ihren Musikwerken vergibt\ndung der tatsächlichen Nutzung der Musikwerke unver-         oder anbietet, eine Repräsentationsvereinbarung abzu-\nzüglich ab, es sei denn, dies ist aus Gründen, die dem       schließen. Die Verpflichtung besteht nur hinsichtlich der","1204             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2016\nKategorie von Online-Rechten an Musikwerken, die die         genden Verwertungsgesellschaft zu denselben Bedin-\nVerwertungsgesellschaft bereits gebietsübergreifend          gungen wahr, wie die Online-Rechte ihrer Berechtigten.\nvergibt.                                                        (2) Die beauftragte Verwertungsgesellschaft nimmt\n(2) Die Verwertungsgesellschaft antwortet auf ein         die Musikwerke der beauftragenden Verwertungsge-\nVerlangen nach Absatz 1 schriftlich und unverzüglich         sellschaft in alle Angebote auf, die sie an den Anbieter\nund teilt dabei die zentralen Bedingungen mit, zu denen      eines Online-Dienstes richtet.\nsie gebietsübergreifend Online-Rechte an Musikwerken            (3) Verwaltungskosten dürfen die Kosten nicht über-\nvergibt oder anbietet.                                       steigen, die der beauftragten Verwertungsgesellschaft\n(3) Repräsentationsvereinbarungen, in denen eine          vernünftigerweise entstanden sind.\nVerwertungsgesellschaft mit der exklusiven gebiets-\nübergreifenden Vergabe von Online-Rechten an Musik-                                      § 74\nwerken beauftragt wird, sind unzulässig.                                             Ausnahme\nfür Hörfunk- und Fernsehprogramme\n§ 70\nDieser Teil findet keine Anwendung, soweit die Ver-\nInformationen der                        wertungsgesellschaft auf der Grundlage einer freiwilli-\nbeauftragenden Verwertungsgesellschaft                gen Bündelung der notwendigen Online-Rechte und\n(1) Die beauftragende Verwertungsgesellschaft stellt      unter Beachtung der Wettbewerbsregeln gemäß den\nder beauftragten Verwertungsgesellschaft diejenigen          Artikeln 101 und 102 des Vertrages über die Arbeits-\nInformationen über ihre Musikwerke zur Verfügung, die        weise der Europäischen Union gebietsübergreifend On-\nfür die gebietsübergreifende Vergabe von Online-Rech-        line-Rechte an Musikwerken an Sendeunternehmen\nten erforderlich sind.                                       vergibt, die diese benötigen, um ihre Hörfunk- oder\nFernsehprogramme zeitgleich mit der Sendung oder\n(2) Sind die Informationen nach Absatz 1 unzurei-         danach sowie sonstige Online-Inhalte, einschließlich\nchend oder stellt die beauftragende Verwertungsgesell-       Vorschauen, die ergänzend zur ersten Sendung von\nschaft die Informationen in einer Weise zur Verfügung,       dem oder für das Sendeunternehmen produziert\ndass die beauftragte Verwertungsgesellschaft die An-         wurden, öffentlich wiederzugeben oder zugänglich zu\nforderungen dieses Teils nicht erfüllen kann, so ist die     machen.\nbeauftragte Verwertungsgesellschaft berechtigt,\n1. der beauftragenden Verwertungsgesellschaft die                                      Te i l 4\nKosten in Rechnung zu stellen, die für die Erfüllung\nAufsicht\nder Anforderungen vernünftigerweise entstanden\nsind, oder\n§ 75\n2. diejenigen Werke von der Wahrnehmung auszu-\nAufsichtsbehörde\nschließen, zu denen nur unzureichende oder nicht\nverwendbare Informationen vorliegen.                        (1) Aufsichtsbehörde ist das Deutsche Patent- und\nMarkenamt.\n§ 71                                 (2) Die Aufsichtsbehörde nimmt ihre Aufgaben und\nInformationen der Mitglieder                    Befugnisse nur im öffentlichen Interesse wahr.\nund Berechtigten bei Repräsentation\n§ 76\nDie beauftragende Verwertungsgesellschaft infor-\nmiert ihre Mitglieder und ihre Berechtigten über die                             Inhalt der Aufsicht\nzentralen Bedingungen der von ihr abgeschlossenen               (1) Die Aufsichtsbehörde achtet darauf, dass die\nRepräsentationsvereinbarungen.                               Verwertungsgesellschaft den ihr nach diesem Gesetz\nobliegenden Verpflichtungen ordnungsgemäß nach-\n§ 72                              kommt.\nZugang zur gebietsübergreifenden                     (2) Hat die Verwertungsgesellschaft ihren Sitz in ei-\nVergabe von Online-Rechten an Musikwerken                nem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union\noder anderen Vertragsstaat des Abkommens über den\nEine Verwertungsgesellschaft, die bis zum 10. April\nEuropäischen Wirtschaftsraum und ist sie im Inland\n2017 Online-Rechte an Musikwerken gebietsübergrei-\ntätig, so achtet die Aufsichtsbehörde darauf, dass die\nfend weder vergibt noch anbietet und auch keine Re-\nVerwertungsgesellschaft die Vorschriften dieses ande-\npräsentationsvereinbarung nach § 69 abgeschlossen\nren Mitgliedstaates oder Vertragsstaates zur Umset-\nhat, ermöglicht es dem Berechtigten, seine Online-\nzung der Richtlinie 2014/26/EU des Europäischen Par-\nRechte gebietsübergreifend anderweitig zu vergeben.\nlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die\nDie Verwertungsgesellschaft ist dabei verpflichtet, auf\nkollektive Wahrnehmung von Urheber- und verwandten\nVerlangen des Berechtigten Online-Rechte an Musik-\nSchutzrechten und die Vergabe von Mehrgebietslizen-\nwerken weiterhin zur Vergabe in einzelnen Gebieten\nzen für Rechte an Musikwerken für die Online-Nutzung\nwahrzunehmen.\nim Binnenmarkt (ABl. L 84 vom 20.3.2014, S. 72) ord-\nnungsgemäß einhält.\n§ 73\n(3) Soweit eine Aufsicht über die Verwertungsgesell-\nWahrnehmung bei Repräsentation                    schaft aufgrund anderer gesetzlicher Vorschriften aus-\n(1) Die beauftragte Verwertungsgesellschaft nimmt         geübt wird, ist sie im Benehmen mit der Aufsichtsbe-\ndie Online-Rechte an den Musikwerken der beauftra-           hörde nach § 75 Absatz 1 auszuüben. Die Unabhängig-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2016              1205\nkeit der für den Datenschutz zuständigen Aufsichtsbe-        1. einer der Versagungsgründe des § 79 Absatz 1 bei\nhörden bleibt unberührt.                                         Erteilung der Erlaubnis der Aufsichtsbehörde nicht\nbekannt war oder nachträglich eingetreten ist und\n§ 77                                 dem Mangel nicht innerhalb einer von der Aufsichts-\nErlaubnis                               behörde zu setzenden Frist abgeholfen wird oder\n(1) Eine Verwertungsgesellschaft bedarf der Erlaub-       2. die Verwertungsgesellschaft einer der ihr nach\nnis, wenn sie Urheberrechte oder verwandte Schutz-               diesem Gesetz obliegenden Verpflichtungen trotz\nrechte wahrnimmt, die sich aus dem Urheberrechtsge-              Abmahnung durch die Aufsichtsbehörde wiederholt\nsetz ergeben.                                                    zuwiderhandelt.\n(2) Eine Verwertungsgesellschaft mit Sitz in einem           (2) Die Erlaubnis nach § 77 Absatz 2 kann die Auf-\nanderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder an-        sichtsbehörde nicht nach Absatz 1 Nummer 2 widerru-\nderen Vertragsstaat des Abkommens über den Euro-             fen.\npäischen Wirtschaftsraum bedarf abweichend von Ab-\nsatz 1 einer Erlaubnis nur für die Wahrnehmung\n§ 81\n1. der in § 49 Absatz 1 genannten Vergütungsan-\nsprüche,                                                                   Zusammenarbeit bei\nErlaubnis und Widerruf der Erlaubnis\n2. des in § 50 genannten Rechts oder\n3. der in § 51 genannten Rechte an vergriffenen Werken.         Über Anträge auf Erteilung der Erlaubnis und über\nden Widerruf der Erlaubnis entscheidet die Aufsichts-\n§ 78                             behörde im Einvernehmen mit dem Bundeskartellamt.\nGelingt es nicht, Einvernehmen herzustellen, so legt\nAntrag auf Erlaubnis\ndie Aufsichtsbehörde die Sache dem Bundesministe-\nDie Erlaubnis wird auf schriftlichen Antrag der Ver-      rium der Justiz und für Verbraucherschutz vor; dessen\nwertungsgesellschaft von der Aufsichtsbehörde erteilt.       Weisungen, die im Benehmen mit dem Bundesministe-\nDem Antrag sind beizufügen:                                  rium für Wirtschaft und Energie erteilt werden, ersetzen\n1. das Statut der Verwertungsgesellschaft,                   das Einvernehmen.\n2. Namen und Anschrift der nach Gesetz oder Statut\nzur Vertretung der Verwertungsgesellschaft berech-                                 § 82\ntigten Personen,                                                                  Anzeige\n3. eine Erklärung über die Zahl der Berechtigten sowie\nüber Zahl und wirtschaftliche Bedeutung der der Ver-        Bedarf die Verwertungsgesellschaft keiner Erlaubnis\nwertungsgesellschaft zur Wahrnehmung anvertrau-          nach § 77, so zeigt sie der Aufsichtsbehörde die Auf-\nten Rechte und                                           nahme einer Wahrnehmungstätigkeit unverzüglich\nschriftlich an, wenn sie\n4. ein tragfähiger Geschäftsplan für die ersten drei vol-\nlen Geschäftsjahre nach Aufnahme des Geschäfts-          1. ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Euro-\nbetriebs, aus dem insbesondere die erwarteten Ein-           päischen Union oder anderen Vertragsstaat des Ab-\nnahmen und Ausgaben sowie der organisatorische               kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum\nAufbau der Verwertungsgesellschaft hervorgehen.              hat und Urheberrechte oder verwandte Schutzrechte\nwahrnimmt, die sich aus dem Urheberrechtsgesetz\n§ 79                                 ergeben, oder\nVersagung der Erlaubnis                      2. ihren Sitz im Inland hat und in einem anderen Mit-\n(1) Die Erlaubnis nach § 77 Absatz 1 darf nur versagt         gliedstaat der Europäischen Union oder anderen\nwerden, wenn                                                     Vertragsstaat des Abkommens über den Europä-\n1. das Statut der Verwertungsgesellschaft nicht den              ischen Wirtschaftsraum tätig ist.\nVorschriften dieses Gesetzes entspricht,\n2. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine                                      § 83\nnach Gesetz oder Statut zur Vertretung der Verwer-                           Bekanntmachung\ntungsgesellschaft berechtigte Person die für die\nAusübung ihrer Tätigkeit erforderliche Zuverlässig-         Die Erteilung der Erlaubnis und ein unanfechtbar ge-\nkeit nicht besitzt, oder                                 wordener Widerruf der Erlaubnis sowie Anzeigen nach\n§ 82 sind im Bundesanzeiger bekanntzumachen.\n3. die wirtschaftliche Grundlage der Verwertungsge-\nsellschaft eine wirksame Wahrnehmung der Rechte\nnicht erwarten lässt.                                                              § 84\n(2) Für die Erlaubnis nach § 77 Absatz 2 gilt Absatz 1                    Wahrnehmungstätigkeit\nentsprechend; die Versagungsgründe nach Absatz 1                           ohne Erlaubnis oder Anzeige\nNummer 1 und 2 sind nicht anzuwenden.\nWird eine Verwertungsgesellschaft ohne die erforder-\n§ 80                             liche Erlaubnis oder Anzeige tätig, so kann sie die von\nihr wahrgenommenen Urheberrechte und verwandten\nWiderruf der Erlaubnis                      Schutzrechte, die sich aus dem Urheberrechtsgesetz\n(1) Die Aufsichtsbehörde kann die Erlaubnis nach          ergeben, nicht geltend machen. Das Strafantragsrecht\n§ 77 Absatz 1 widerrufen, wenn                               (§ 109 des Urheberrechtsgesetzes) steht ihr nicht zu.","1206             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2016\n§ 85                                 (2) Die Aufsichtsbehörde kann sich in den Fällen des\nAbsatzes 1 auch an die gemäß Artikel 41 der Richtlinie\nBefugnisse der Aufsichtsbehörde\n2014/26/EU eingerichtete Sachverständigengruppe\n(1) Die Aufsichtsbehörde kann alle erforderlichen        wenden.\nMaßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass die\nVerwertungsgesellschaft die ihr nach diesem Gesetz                                     § 87\nobliegenden Verpflichtungen ordnungsgemäß erfüllt.\nInformationsaustausch mit Aufsichts-\n(2) Die Aufsichtsbehörde kann einer Verwertungsge-             behörden anderer Mitgliedstaaten der Euro-\nsellschaft die Fortsetzung des Geschäftsbetriebs unter-       päischen Union oder anderer Vertragsstaaten des\nsagen, wenn die Verwertungsgesellschaft                      Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum\n1. ohne Erlaubnis tätig wird oder                               (1) Die Aufsichtsbehörde beantwortet ein begründe-\n2. einer der ihr nach diesem Gesetz obliegenden Ver-         tes Auskunftsersuchen der Aufsichtsbehörde eines an-\npflichtungen trotz Abmahnung durch die Aufsichts-       deren Mitgliedstaates der Europäischen Union oder an-\nbehörde wiederholt zuwiderhandelt.                      deren Vertragsstaates des Abkommens über den Euro-\npäischen Wirtschaftsraum, das im Zusammenhang mit\n(3) Die Aufsichtsbehörde kann von der Verwertungs-       einer in Umsetzung der Richtlinie 2014/26/EU erlasse-\ngesellschaft jederzeit Auskunft über alle die Geschäfts-     nen Vorschrift dieses Gesetzes steht, unverzüglich.\nführung betreffenden Angelegenheiten sowie die Vor-\nlage der Geschäftsbücher und anderer geschäftlicher             (2) Die Aufsichtsbehörde reagiert auf ein Ersuchen\nUnterlagen verlangen.                                        der Aufsichtsbehörde eines anderen Mitgliedstaates\nder Europäischen Union oder anderen Vertragsstaates\n(4) Die Aufsichtsbehörde ist berechtigt, durch Beauf-    des Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-\ntragte an der Mitgliederhauptversammlung sowie den           raum, Maßnahmen gegen eine im Inland ansässige Ver-\nSitzungen des Aufsichtsrats, des Verwaltungsrats, des        wertungsgesellschaft wegen ihrer Tätigkeit in diesem\nAufsichtsgremiums, der Vertretung der Delegierten            Mitgliedstaat oder Vertragsstaat zu ergreifen, binnen\n(§ 20) sowie aller Ausschüsse dieser Gremien teilzuneh-      drei Monaten mit einer begründeten Antwort.\nmen. Die Verwertungsgesellschaft hat die Aufsichts-\nbehörde rechtzeitig über Termine nach Satz 1 zu infor-                                 § 88\nmieren.\nUnterrichtungspflicht der Verwertungsgesellschaft\n(5) Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass ein\nnach Gesetz oder Statut zur Vertretung der Verwer-              (1) Die Verwertungsgesellschaft, die Urheberrechte\ntungsgesellschaft Berechtigter die für die Ausübung          oder verwandte Schutzrechte wahrnimmt, die sich aus\nseiner Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit nicht be-     dem Urheberrechtsgesetz ergeben, zeigt der Aufsichts-\nsitzt, so setzt die Aufsichtsbehörde der Verwertungs-        behörde unverzüglich jeden Wechsel der nach Gesetz\ngesellschaft eine Frist zu seiner Abberufung. Die Auf-       oder Statut zu ihrer Vertretung berechtigten Personen\nsichtsbehörde kann ihm bis zum Ablauf dieser Frist die       an.\nweitere Ausübung seiner Tätigkeit untersagen, wenn              (2) Die Verwertungsgesellschaft, die Urheberrechte\ndies zur Abwendung schwerer Nachteile erforderlich           oder verwandte Schutzrechte wahrnimmt, die sich aus\nist.                                                         dem Urheberrechtsgesetz ergeben, übermittelt der Auf-\n(6) Liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass eine Orga-      sichtsbehörde unverzüglich abschriftlich\nnisation einer Erlaubnis nach § 77 bedarf, so kann die       1. das Statut und dessen Änderung,\nAufsichtsbehörde von ihr die zur Prüfung der Erlaubnis-\n2. die Tarife, die Standardvergütungssätze und die\npflichtigkeit erforderlichen Auskünfte und Unterlagen\nStandardnutzungsverträge sowie deren Änderung,\nverlangen.\n3. die Gesamtverträge und deren Änderung,\n§ 86                              4. die Repräsentationsvereinbarungen und deren Än-\nBefugnisse der Aufsichts-                        derung,\nbehörde bei Verwertungsgesellschaften               5. die Beschlüsse der Mitgliederhauptversammlung,\nmit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der                des Aufsichtsrats, des Verwaltungsrats, des Auf-\nEuropäischen Union oder anderen Vertragsstaat des                sichtsgremiums sowie des Gremiums, in dem die\nAbkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum                  Berechtigten, die nicht Mitglied sind, gemäß § 20\n(1) Verstößt eine Verwertungsgesellschaft, die ihren         Absatz 2 Nummer 4 stimmberechtigt mitwirken,\nSitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen             und aller Ausschüsse dieser Gremien,\nUnion oder anderen Vertragsstaat des Abkommens               6. die Anlagerichtlinie und deren Änderung sowie die\nüber den Europäischen Wirtschaftsraum hat, bei ihrer             Bestätigung des Wirtschaftsprüfers oder der Wirt-\nTätigkeit im Inland gegen eine in Umsetzung der Richt-           schaftsprüfervereinigung gemäß § 25 Absatz 3,\nlinie 2014/26/EU erlassene Vorschrift dieses anderen\n7. den Jahresabschluss, den Lagebericht, den Prü-\nMitgliedstaates oder anderen Vertragsstaates, kann\nfungsbericht und den jährlichen Transparenzbericht\ndie Aufsichtsbehörde alle einschlägigen Informationen\nsowie\nan die Aufsichtsbehörde dieses Mitgliedstaates oder\nVertragsstaates übermitteln. Sie kann die Aufsichts-         8. die Entscheidungen in gerichtlichen oder behörd-\nbehörde dieses Mitgliedstaates oder Vertragsstaates              lichen Verfahren, in denen die Verwertungsgesell-\nersuchen, im Rahmen ihrer Befugnisse Maßnahmen zu                schaft Partei ist, soweit die Aufsichtsbehörde dies\nergreifen.                                                       verlangt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2016                           1207\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für eine Verwer-       (2) Die unabhängige Verwertungseinrichtung, die ih-\ntungsgesellschaft mit Sitz in einem anderen Mitglied-       ren Sitz im Inland hat oder die solche Urheberrechte\nstaat der Europäischen Union oder anderen Vertrags-         oder verwandten Schutzrechte wahrnimmt, die sich\nstaat des Abkommens über den Europäischen Wirt-             aus dem Urheberrechtsgesetz ergeben, zeigt der Auf-\nschaftsraum.                                                sichtsbehörde die Aufnahme der Wahrnehmungstätig-\nkeit unverzüglich schriftlich an. § 84 gilt entsprechend.\n§ 89\nAnzuwendendes Verfahrensrecht                                                Te i l 5\n(1) Für die Verwaltungstätigkeit der Aufsichtsbe-                          Schiedsstelle und\nhörde gilt, soweit in diesem Gesetz nichts anderes be-             gerichtliche Geltendmachung\nstimmt ist, das Verwaltungsverfahrensgesetz.\n(2) Jedermann kann die Aufsichtsbehörde darüber                                   Abschnitt 1\ninformieren, dass die Verwertungsgesellschaft seiner                                Schiedsstelle\nAnsicht nach gegen eine ihr nach diesem Gesetz oblie-\ngende Verpflichtung verstößt.                                                   Unterabschnitt 1\n(3) Auf die Vollstreckung von Verwaltungsakten, die          A l l g e m e i n e Ve r f a h r e n s v o r s c h r i f t e n\naufgrund dieses Gesetzes erlassen werden, findet das\nVerwaltungs-Vollstreckungsgesetz mit der Maßgabe                                           § 92\nAnwendung, dass die Höhe des Zwangsgeldes bis zu\neinhunderttausend Euro betragen kann.                                 Zuständigkeit für Streitfälle nach dem\nUrheberrechtsgesetz und für Gesamtverträge\n(4) Soweit ein berechtigtes Interesse besteht, kann\ndie Aufsichtsbehörde einen Verstoß gegen dieses Ge-            (1) Die Schiedsstelle (§ 124) kann von jedem Betei-\nsetz auch feststellen, nachdem dieser beendet ist.          ligten bei einem Streitfall angerufen werden, an dem\neine Verwertungsgesellschaft beteiligt ist und der eine\n(5) Die Aufsichtsbehörde kann Entscheidungen über        der folgenden Angelegenheiten betrifft:\nMaßnahmen nach diesem Gesetz einschließlich Ent-\nscheidungen, denen gemäß im Einzelfall kein Anlass          1. die Nutzung von Werken oder Leistungen, die nach\nfür Maßnahmen besteht, auf ihrer Internetseite veröf-           dem Urheberrechtsgesetz geschützt sind,\nfentlichen. Dies gilt auch für die Begründung dieser        2. die Vergütungspflicht für Geräte und Speicherme-\nMaßnahmen und Entscheidungen.                                   dien nach § 54 des Urheberrechtsgesetzes oder\ndie Betreibervergütung nach § 54c des Urheber-\n§ 90                                 rechtsgesetzes,\nAufsicht über                         3. den Abschluss oder die Änderung eines Gesamtver-\nabhängige Verwertungseinrichtungen                     trags.\n(1) Eine abhängige Verwertungseinrichtung (§ 3) be-         (2) Die Schiedsstelle kann von jedem Beteiligten\ndarf der Erlaubnis nur, wenn sie die in § 77 Absatz 2       auch bei einem Streitfall angerufen werden, an dem\ngenannten Rechte wahrnimmt. Das gilt nicht, wenn alle       ein Sendeunternehmen und ein Kabelunternehmen be-\nVerwertungsgesellschaften, die Anteile an dieser Ein-       teiligt sind, wenn der Streit die Verpflichtung zum Ab-\nrichtung halten oder sie beherrschen, über eine Erlaub-     schluss eines Vertrages über die Kabelweitersendung\nnis verfügen.                                               betrifft (§ 87 Absatz 5 des Urheberrechtsgesetzes).\n(2) Die abhängige Verwertungseinrichtung hat der\n§ 93\nAufsichtsbehörde die Aufnahme einer Wahrnehmungs-\ntätigkeit unverzüglich schriftlich anzuzeigen, wenn sie         Zuständigkeit für empirische Untersuchungen\nkeiner Erlaubnis bedarf und                                    Verwertungsgesellschaften können die Schiedsstelle\n1. Urheberrechte oder verwandte Schutzrechte wahr-          anrufen, um eine selbständige empirische Unter-\nnimmt, die sich aus dem Urheberrechtsgesetz erge-       suchung zur Ermittlung der nach § 54a Absatz 1 des\nben, oder                                               Urheberrechtsgesetzes maßgeblichen Nutzung durch-\nführen zu lassen.\n2. ihren Sitz im Inland hat und in einem anderen Mit-\ngliedstaat der Europäischen Union oder anderen\nVertragsstaat des Abkommens über den Europä-                                           § 94\nischen Wirtschaftsraum tätig ist.                                              Zuständigkeit für\n(3) Im Übrigen gelten für die abhängige Verwer-                  Streitfälle über die gebietsübergreifende\ntungseinrichtung die Vorschriften dieses Teils entspre-         Vergabe von Online-Rechten an Musikwerken\nchend.                                                         Die Schiedsstelle kann von jedem Beteiligten ange-\nrufen werden in Streitfällen zwischen einer im Inland\n§ 91                             ansässigen Verwertungsgesellschaft, die gebietsüber-\ngreifend Online-Rechte an Musikwerken vergibt, und\nAufsicht über\nAnbietern von Online-Diensten, Rechtsinhabern oder\nunabhängige Verwertungseinrichtungen\nanderen Verwertungsgesellschaften, soweit Rechte\n(1) Für unabhängige Verwertungseinrichtungen (§ 4)       und Pflichten der Beteiligten nach Teil 3 oder nach\ngelten die §§ 75, 76, 85 Absatz 1 bis 3 sowie die §§ 86     § 34 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2, § 36, § 39 oder § 43\nund 87 entsprechend.                                        betroffen sind.","1208             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2016\n§ 95                                (4) Über die Verhandlung ist eine Niederschrift zu\nAllgemeine Verfahrensregeln                    fertigen, die vom Vorsitzenden und vom Schriftführer\nzu unterzeichnen ist.\n(1) Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Rege-\nlungen enthält, bestimmt die Schiedsstelle das Verfah-\n§ 101\nren nach billigem Ermessen. Sie wirkt jederzeit auf eine\nsachgerechte Beschleunigung des Verfahrens hin.                 Nichterscheinen in der mündlichen Verhandlung\n(2) Die Beteiligten sind gleichzubehandeln. Jedem            (1) Erscheint der Antragsteller nicht zur mündlichen\nBeteiligten ist rechtliches Gehör zu gewähren.               Verhandlung, so gilt der Antrag als zurückgenommen.\nWar der Antragsteller ohne sein Verschulden verhindert,\n§ 96                             zur mündlichen Verhandlung zu erscheinen, so ist ihm\nBerechnung von Fristen                      auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu\ngewähren. Über den Antrag entscheidet die Schieds-\nAuf die Berechnung der Fristen dieses Abschnitts ist      stelle, ihre Entscheidung ist unanfechtbar. Im Übrigen\n§ 222 Absatz 1 und 2 der Zivilprozessordnung entspre-        sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die\nchend anzuwenden.                                            Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entsprechend\nanzuwenden.\n§ 97\n(2) Erscheint der Antragsgegner nicht zur münd-\nVerfahrenseinleitender Antrag\nlichen Verhandlung, so kann die Schiedsstelle einen\n(1) Die Schiedsstelle wird durch schriftlichen Antrag     Einigungsvorschlag nach Lage der Akten unterbreiten.\nangerufen. Er muss zumindest den Namen und die An-\nschrift des Antragsgegners sowie eine Darstellung des           (3) Unentschuldigt nicht erschienene Beteiligte tra-\nSachverhalts enthalten. Er soll in zwei Exemplaren ein-      gen die durch ihr Nichterscheinen verursachten Kosten.\ngereicht werden.                                                (4) Die Beteiligten sind in der Ladung zur mündlichen\n(2) Die Schiedsstelle stellt dem Antragsgegner den        Verhandlung auf die Folgen ihres Nichterscheinens hin-\nAntrag mit der Aufforderung zu, sich innerhalb eines         zuweisen.\nMonats schriftlich zu äußern.\n§ 102\n§ 98                                        Gütliche Streitbeilegung; Vergleich\nZurücknahme des Antrags                          (1) Die Schiedsstelle wirkt auf eine gütliche Beile-\n(1) Der Antragsteller kann den Antrag zurückneh-          gung des Streitfalls hin.\nmen, ohne Einwilligung des Antragsgegners in Verfah-            (2) Kommt ein Vergleich zustande, so muss er in\nren mit mündlicher Verhandlung jedoch nur bis zu deren       einem besonderen Schriftstück niedergelegt und unter\nBeginn.                                                      Angabe des Tages seines Zustandekommens von dem\n(2) Wird der Antrag zurückgenommen, so trägt der          Vorsitzenden und den Beteiligten unterschrieben wer-\nAntragsteller die Kosten des Verfahrens und die not-         den. Aus einem vor der Schiedsstelle geschlossenen\nwendigen Auslagen des Antragsgegners.                        Vergleich findet die Zwangsvollstreckung statt; § 797a\nder Zivilprozessordnung gilt entsprechend.\n§ 99\n(3) Der Vorsitzende kann die Beteiligten mit ihrem\nSchriftliches Verfahren und mündliche Verhandlung            Einverständnis zu einem Vergleichsversuch ohne Zuzie-\n(1) Das Verfahren wird vorbehaltlich des Absatzes 2       hung der Beisitzer laden. Er ist dazu verpflichtet, wenn\nschriftlich durchgeführt.                                    beide Beteiligte dies beantragen.\n(2) Die Schiedsstelle beraumt eine mündliche Ver-\nhandlung an, wenn einer der Beteiligten dies beantragt                                  § 103\nund die anderen Beteiligten zustimmen, oder wenn sie                       Aussetzung des Verfahrens\ndies zur Aufklärung des Sachverhalts oder zur gütlichen\n(1) Die Schiedsstelle kann ein Verfahren aussetzen,\nBeilegung des Streitfalls für zweckmäßig hält.\nwenn zu erwarten ist, dass ein anderes bei ihr anhängi-\nges Verfahren von Bedeutung für den Ausgang des Ver-\n§ 100\nfahrens sein wird.\nVerfahren bei mündlicher Verhandlung\n(2) Während der Aussetzung ist die Frist zur Unter-\n(1) Zu der mündlichen Verhandlung sind die Beteilig-      breitung eines Einigungsvorschlags nach § 105 Ab-\nten zu laden. Die Ladungsfrist beträgt mindestens zwei       satz 1 gehemmt.\nWochen.\n(2) Die mündliche Verhandlung vor der Schiedsstelle                                  § 104\nist nicht öffentlich. Beauftragte des Bundesministeri-\nAufklärung des Sachverhalts\nums der Justiz und für Verbraucherschutz, der Auf-\nsichtsbehörde und des Bundeskartellamts sind zur Teil-          (1) Die Schiedsstelle kann erforderliche Beweise in\nnahme befugt.                                                geeigneter Form erheben. Sie ist an Beweisanträge\n(3) Die Schiedsstelle kann Bevollmächtigten oder          nicht gebunden.\nBeiständen, die nicht Rechtsanwälte sind, den weiteren          (2) Sie kann die Ladung von Zeugen und den Beweis\nVortrag untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind,         durch Sachverständige von der Zahlung eines hinrei-\ndas Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustel-        chenden Vorschusses zur Deckung der Auslagen ab-\nlen.                                                         hängig machen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2016                   1209\n(3) Den Beteiligten ist Gelegenheit zu geben, sich zu          aus § 54 Absatz 1 des Urheberrechtsgesetzes Sicher-\nden Ermittlungs- und Beweisergebnissen zu äußern.                 heit zu leisten hat. Von der Anordnung nach Satz 1 hat\n(4) Die §§ 1050 und 1062 Absatz 4 der Zivilprozess-            sie abzusehen, wenn angemessene Teilleistungen er-\nordnung sind entsprechend anzuwenden.                             bracht sind.\n(2) Der Antrag muss die Höhe der begehrten Sicher-\n§ 105                                heit enthalten.\nEinigungsvorschlag der Schiedsstelle;                       (3) Über Art und Höhe der Sicherheitsleistung ent-\nWiderspruch                               scheidet die Schiedsstelle nach billigem Ermessen.\n(1) Die Schiedsstelle unterbreitet den Beteiligten             Bei der Höhe der Sicherheit kann sie nicht über den\ninnerhalb eines Jahres nach Zustellung des Antrags                Antrag hinausgehen.\neinen Einigungsvorschlag. Die Frist kann mit Zustim-                 (4) Das zuständige Oberlandesgericht (§ 129 Ab-\nmung aller Beteiligten um jeweils ein halbes Jahr ver-            satz 1) kann auf Antrag der Verwertungsgesellschaft\nlängert werden.                                                   durch Beschluss die Vollziehung einer Anordnung nach\n(2) Der Einigungsvorschlag ist zu begründen und                Absatz 1 zulassen, sofern nicht schon eine entspre-\nvon sämtlichen für den Streitfall zuständigen Mitglie-            chende Maßnahme des einstweiligen Rechtsschutzes\ndern der Schiedsstelle zu unterschreiben. In dem Eini-            bei einem Gericht beantragt worden ist. Das zuständige\ngungsvorschlag ist auf die Möglichkeit des Wider-                 Oberlandesgericht kann die Anordnung abweichend\nspruchs und auf die Folgen bei Versäumung der Wider-              fassen, wenn dies zur Vollziehung notwendig ist.\nspruchsfrist hinzuweisen. Der Einigungsvorschlag ist                 (5) Auf Antrag kann das zuständige Oberlandes-\nden Beteiligten zuzustellen. Zugleich ist der Aufsichts-          gericht den Beschluss nach Absatz 4 aufheben oder\nbehörde eine Abschrift des Einigungsvorschlags zu                 ändern.\nübermitteln.\n(3) Der Einigungsvorschlag gilt als angenommen und                                        § 108\neine dem Inhalt des Vorschlags entsprechende Verein-                                    Schadensersatz\nbarung als zustande gekommen, wenn nicht innerhalb                   Erweist sich die Anordnung einer Sicherheitsleistung\neines Monats nach Zustellung des Vorschlags ein                   nach § 107 Absatz 1 als von Anfang an ungerechtfer-\nschriftlicher Widerspruch bei der Schiedsstelle eingeht.          tigt, so ist die Verwertungsgesellschaft, welche die Voll-\nBetrifft der Streitfall die Einräumung oder Übertragung           ziehung der Anordnung erwirkt hat, verpflichtet, dem\nvon Nutzungsrechten der Kabelweitersendung, so be-                Antragsgegner den Schaden zu ersetzen, der ihm aus\nträgt die Frist drei Monate.                                      der Vollziehung entsteht.\n(4) War einer der Beteiligten ohne sein Verschulden\ngehindert, den Widerspruch rechtzeitig einzulegen, so                                        § 109\nist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen                       Beschränkung des Einigungsvorschlags;\nStand zu gewähren. Über den Wiedereinsetzungs-                                Absehen vom Einigungsvorschlag\nantrag entscheidet die Schiedsstelle. Gegen die ableh-\nnende Entscheidung der Schiedsstelle ist die sofortige               (1) Sind bei Streitfällen nach § 92 Absatz 1 Num-\nBeschwerde an das für den Sitz des Antragstellers                 mer 1 und 2 die Anwendbarkeit oder die Angemessen-\nzuständige Landgericht möglich. Die Vorschriften der              heit eines Tarifs bestritten und ist der Sachverhalt auch\nZivilprozessordnung über die Wiedereinsetzung in den              im Übrigen streitig, so kann sich die Schiedsstelle in\nvorigen Stand und die sofortige Beschwerde sind ent-              ihrem Einigungsvorschlag auf eine Stellungnahme zur\nsprechend anzuwenden.                                             Anwendbarkeit oder Angemessenheit des Tarifs be-\nschränken.\n(5) Aus dem angenommenen Einigungsvorschlag\nfindet die Zwangsvollstreckung statt. § 797a der Zivil-              (2) Sind bei Streitfällen nach § 92 Absatz 1 Num-\nprozessordnung gilt entsprechend.                                 mer 1 und 2 die Anwendbarkeit und die Angemessen-\nheit eines Tarifs nicht bestritten, so kann die Schieds-\nUnterabschnitt 2                               stelle von einem Einigungsvorschlag absehen.\nB e s o n d e r e Ve r f a h r e n s v o r s c h r i f t e n\n§ 110\n§ 106                                             Streitfälle über Gesamtverträge\nEinstweilige Regelungen                             (1) Bei Streitfällen nach § 92 Absatz 1 Nummer 3\nenthält der Einigungsvorschlag den Inhalt des Gesamt-\nAuf Antrag eines Beteiligten kann die Schiedsstelle\nvertrags. Die Schiedsstelle kann einen Gesamtvertrag\neine einstweilige Regelung vorschlagen. § 105 Absatz 2\nnur mit Wirkung vom 1. Januar des Jahres vorschlagen,\nund 3 Satz 1 ist anzuwenden. Die einstweilige Regelung\nin dem der Antrag bei der Schiedsstelle gestellt wird.\ngilt, wenn nichts anderes vereinbart wird, bis zum Ab-\nschluss des Verfahrens vor der Schiedsstelle.                        (2) Die Schiedsstelle unterrichtet das Bundeskartell-\namt über das Verfahren. § 90 Absatz 1 Satz 2 und Ab-\n§ 107                                satz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkun-\nSicherheitsleistung                          gen ist entsprechend anzuwenden.\n(1) In Verfahren nach § 92 Absatz 1 Nummer 2 über                                         § 111\ndie Vergütungspflicht für Geräte und Speichermedien\nkann die Schiedsstelle auf Antrag der Verwertungsge-                 Streitfälle über Rechte der Kabelweitersendung\nsellschaft anordnen, dass der beteiligte Hersteller, Im-             Bei Streitfällen nach § 92 Absatz 2 gilt § 110 entspre-\nporteur oder Händler für die Erfüllung des Anspruchs              chend.","1210              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2016\n§ 112                                                  Unterabschnitt 3\nEmpirische Untersuchung                                              Kosten sowie\nzu Geräten und Speichermedien                        E n t s c hä d i g u n g u n d Ve r g üt u n g D r i t t e r\n(1) In Verfahren nach § 93 muss der Antrag, mit dem\ndie Schiedsstelle angerufen wird, eine Auflistung der                                     § 117\nVerbände der betroffenen Hersteller, Importeure und                             Kosten des Verfahrens\nHändler enthalten, soweit diese dem Antragsteller be-\nkannt sind.                                                      (1) Für das Verfahren vor der Schiedsstelle erhebt\ndie Aufsichtsbehörde Gebühren und Auslagen (Kosten).\n(2) Die Schiedsstelle stellt den Antrag den darin\nbenannten Verbänden mit der Aufforderung zu, binnen              (2) Die Gebühren richten sich nach dem Streitwert.\neines Monats schriftlich zu erklären, ob sie sich an dem      Ihre Höhe bestimmt sich nach § 34 des Gerichtskosten-\nVerfahren beteiligen wollen. Gleichzeitig veröffentlicht      gesetzes. Der Streitwert wird von der Schiedsstelle\ndie Schiedsstelle den Antrag in geeigneter Form, ver-         festgesetzt. Er bemisst sich nach den Vorschriften, die\nbunden mit dem Hinweis, dass sich betroffene Ver-             für das Verfahren nach der Zivilprozessordnung vor den\nbände von Herstellern, Importeuren und Händlern, de-          ordentlichen Gerichten gelten.\nnen der Antrag nicht zugestellt worden ist, binnen eines         (3) Für Verfahren nach § 92 Absatz 1 Nummer 2, 3\nMonats ab Veröffentlichung des Antrags durch schrift-         und Absatz 2 sowie nach § 94 wird eine Gebühr mit\nliche Erklärung gegenüber der Schiedsstelle an dem            einem Gebührensatz von 3,0 erhoben. Wird das Verfah-\nVerfahren beteiligen können.                                  ren anders als durch einen Einigungsvorschlag der\nSchiedsstelle beendet, ermäßigt sich die Gebühr auf\n§ 113                               einen Gebührensatz von 1,0. Dasselbe gilt, wenn die\nBeteiligten den Einigungsvorschlag der Schiedsstelle\nDurchführung der empirischen Untersuchung\nannehmen.\nFür die Durchführung der empirischen Untersuchung\n(4) Für Verfahren nach § 92 Absatz 1 Nummer 1 und\ngemäß § 93 gilt § 104 mit der Maßgabe, dass die\n§ 93 wird eine Gebühr mit einem Gebührensatz von 1,0\nSchiedsstelle die Durchführung der empirischen Unter-\nerhoben.\nsuchung nicht ablehnen kann. Die Schiedsstelle soll\nden Auftrag zur Durchführung dieser Untersuchung erst            (5) Auslagen werden in entsprechender Anwendung\nerteilen, wenn die Verwertungsgesellschaft einen Vor-         der Nummern 9000 bis 9009 und 9013 des Kostenver-\nschuss gezahlt hat. Sie soll darauf hinwirken, dass           zeichnisses zum Gerichtskostengesetz erhoben.\ndas Ergebnis der empirischen Untersuchung spätes-\ntens ein Jahr nach Eingang des Antrags nach § 112                                         § 118\nAbsatz 1 vorliegt.\nFälligkeit und Vorschuss\n§ 114                                  (1) Die Gebühr wird mit der Beendigung des Ver-\nfahrens, Auslagen werden sofort nach ihrer Entstehung\nErgebnis der empirischen Untersuchung\nfällig.\n(1) Die Schiedsstelle stellt fest, dass das Ergebnis\n(2) Die Zustellung des verfahrenseinleitenden An-\nder empirischen Untersuchung den Anforderungen ent-\ntrags soll von der Zahlung eines Vorschusses durch\nspricht, die im Hinblick auf die Aufstellung eines Tarifes\nden Antragsteller in Höhe eines Drittels der Gebühr ab-\ngemäß § 40 zu stellen sind. Andernfalls veranlasst sie\nhängig gemacht werden.\nseine Ergänzung oder Änderung.\n(2) Sie stellt das den Anforderungen entsprechende                                     § 119\nErgebnis den Beteiligten zu und veröffentlicht es in ge-\neigneter Form. § 105 ist nicht anzuwenden.                                           Entsprechende\nAnwendung des Gerichtskostengesetzes\n§ 115                                  § 2 Absatz 1, 3 und 5 des Gerichtskostengesetzes,\nsoweit diese Vorschriften für Verfahren vor den ordent-\nVerwertung von Untersuchungsergebnissen\nlichen Gerichten anzuwenden sind, die §§ 5, 17 Ab-\nIn Verfahren nach § 92 Absatz 1 Nummer 2 und 3             satz 1 bis 3, die §§ 20, 21, 22 Absatz 1, § 28 Absatz 1\nkann zur Sachverhaltsaufklärung (§ 104) das Ergebnis          und 2, die §§ 29, 31 Absatz 1 und 2 und § 32 des\neiner empirischen Untersuchung herangezogen wer-              Gerichtskostengesetzes über die Kostenfreiheit, die\nden, das aus einem Verfahren nach § 93 stammt.                Verjährung und die Verzinsung der Kosten, die Abhän-\ngigmachung der Tätigkeit der Schiedsstelle von der\n§ 116                               Zahlung eines Auslagenvorschusses, die Nachforde-\nrung und die Nichterhebung der Kosten sowie den Kos-\nBeteiligung von Verbraucherverbänden                  tenschuldner sind entsprechend anzuwenden.\nIn Verfahren nach § 92 Absatz 1 Nummer 2 und 3\nund § 93 gibt die Schiedsstelle den bundesweiten                                          § 120\nDachorganisationen der mit öffentlichen Mitteln geför-\nEntscheidung über Einwendungen\nderten Verbraucherverbände Gelegenheit zur schrift-\nlichen Stellungnahme. Im Fall einer Stellungnahme ist            Über Einwendungen gegen Verwaltungsakte beim\n§ 114 Absatz 2 Satz 1 entsprechend anwendbar.                 Vollzug der Kostenvorschriften entscheidet das Amts-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2016             1211\ngericht, in dessen Bezirk die Aufsichtsbehörde ihren         behörde einzureichen oder zu Protokoll der Geschäfts-\nSitz hat. Die Einwendungen sind bei der Schiedsstelle        stelle des Amtsgerichts zu erklären. Die Aufsichtsbe-\noder der Aufsichtsbehörde zu erheben. § 19 Absatz 5          hörde kann dem Antrag abhelfen. Kosten werden nicht\nund § 66 Absatz 5 Satz 1, 5 und Absatz 8 des Gerichts-       erstattet.\nkostengesetzes sind entsprechend anzuwenden; über\ndie Beschwerde entscheidet das im Rechtszug nächst-                            Unterabschnitt 4\nhöhere Gericht. Die Erhebung von Einwendungen und\nOrganisation und\ndie Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung.\nBeschlussfassung der Schiedsstelle\n§ 121\n§ 124\nEntscheidung über die Kostenpflicht                       Aufbau und Besetzung der Schiedsstelle\n(1) Die Schiedsstelle entscheidet über die Verteilung        (1) Die Schiedsstelle wird bei der Aufsichtsbehörde\nder Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen, so-        (§ 75) gebildet. Sie besteht aus dem Vorsitzenden oder\nweit nichts anderes bestimmt ist. Die Schiedsstelle          seinem Vertreter und zwei Beisitzern.\nkann anordnen, dass die einem Beteiligten erwachse-\nnen notwendigen Auslagen ganz oder teilweise von                (2) Die Mitglieder der Schiedsstelle müssen die Be-\neinem gegnerischen Beteiligten zu erstatten sind, wenn       fähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richter-\ndies der Billigkeit entspricht.                              gesetz besitzen. Sie werden vom Bundesministerium\nder Justiz und für Verbraucherschutz für einen be-\n(2) Die Entscheidung über die Kosten kann durch           stimmten Zeitraum, der mindestens ein Jahr beträgt,\nAntrag auf gerichtliche Entscheidung angefochten wer-        berufen; Wiederberufung ist zulässig.\nden, auch wenn der Einigungsvorschlag der Schieds-\n(3) Bei der Schiedsstelle können mehrere Kammern\nstelle angenommen wird. Über den Antrag entscheidet\ngebildet werden. Die Besetzung der Kammern be-\ndas Amtsgericht, in dessen Bezirk die Schiedsstelle\nstimmt sich nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2.\nihren Sitz hat.\n(4) Die Geschäftsverteilung zwischen den Kammern\n§ 122                             wird durch den Präsidenten oder die Präsidentin des\nDeutschen Patent- und Markenamtes geregelt.\nFestsetzung der Kosten\n(1) Die Kosten des Verfahrens (§ 117) und die einem                                  § 125\nBeteiligten zu erstattenden notwendigen Auslagen                                      Aufsicht\n(§ 121 Absatz 1 Satz 2) werden von der Aufsichtsbe-\nhörde festgesetzt. Die Festsetzung ist dem Kosten-              (1) Die Mitglieder der Schiedsstelle sind nicht an\nschuldner und, wenn nach § 121 Absatz 1 Satz 2 zu            Weisungen gebunden.\nerstattende notwendige Auslagen festgesetzt worden              (2) Die Dienstaufsicht über die Schiedsstelle führt\nsind, auch dem Erstattungsberechtigten zuzustellen.          der Präsident oder die Präsidentin des Deutschen\n(2) Jeder Beteiligte kann innerhalb einer Frist von       Patent- und Markenamtes.\nzwei Wochen nach der Zustellung die gerichtliche Fest-\nsetzung der Kosten und der zu erstattenden notwendi-                                    § 126\ngen Auslagen beantragen. Zuständig ist das Amtsge-                    Beschlussfassung der Schiedsstelle\nricht, in dessen Bezirk die Aufsichtsbehörde ihren Sitz\nDie Schiedsstelle fasst ihre Beschlüsse mit Stim-\nhat. Der Antrag ist bei der Aufsichtsbehörde einzurei-\nmenmehrheit. § 196 Absatz 2 des Gerichtsverfassungs-\nchen. Die Aufsichtsbehörde kann dem Antrag abhelfen.\ngesetzes ist anzuwenden.\n(3) Aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss findet die\nZwangsvollstreckung in entsprechender Anwendung                                         § 127\nder Zivilprozessordnung statt.\nAusschließung und\nAblehnung von Mitgliedern der Schiedsstelle\n§ 123\nÜber die Ausschließung und Ablehnung von Mitglie-\nEntschädigung von Zeugen                       dern der Schiedsstelle entscheidet das Amtsgericht, in\nund Vergütung der Sachverständigen                  dessen Bezirk die Schiedsstelle ihren Sitz hat. Das Ab-\n(1) Zeugen erhalten eine Entschädigung und Sach-          lehnungsgesuch ist bei der Schiedsstelle anzubringen.\nverständige eine Vergütung nach Maßgabe der §§ 3, 5          Im Übrigen gelten die §§ 41 bis 48 der Zivilprozessord-\nbis 10, 12 und 19 bis 22 des Justizvergütungs- und           nung entsprechend.\n-entschädigungsgesetzes; die §§ 2 und 13 Absatz 1\nund 2 Satz 1 bis 3 des Justizvergütungs- und -entschä-\nAbschnitt 2\ndigungsgesetzes sind entsprechend anzuwenden.\nGerichtliche Geltendmachung\n(2) Die Aufsichtsbehörde setzt die Entschädigung\nfest.\n§ 128\n(3) Zeugen und Sachverständige können die gericht-\nliche Festsetzung beantragen. Über den Antrag ent-                       Gerichtliche Geltendmachung\nscheidet das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Schieds-         (1) Bei Streitfällen nach § 92 Absatz 1 und 2 ist die\nstelle ihren Sitz hat. Der Antrag ist bei der Aufsichts-     Erhebung der Klage erst zulässig, wenn ein Verfahren","1212              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2016\nvor der Schiedsstelle vorausgegangen ist oder nicht in-       ihr wahrgenommenen Nutzungsrechts oder Einwilli-\nnerhalb der Frist gemäß § 105 Absatz 1 abgeschlossen          gungsrechts ist das Gericht ausschließlich zuständig,\nwurde. Auf die Frist ist § 103 Absatz 2 anzuwenden.           in dessen Bezirk die Verletzungshandlung begangen\n(2) Bei Streitfällen nach § 92 Absatz 1 Nummer 1           worden ist oder der Verletzer seinen allgemeinen Ge-\nund 2 ist Absatz 1 nur anzuwenden, wenn die Anwend-           richtsstand hat. § 105 des Urheberrechtsgesetzes\nbarkeit oder die Angemessenheit des Tarifs bestritten         bleibt unberührt.\nist. Stellt sich erst nach Eintritt der Rechtshängigkeit         (2) Sind nach Absatz 1 Satz 1 für mehrere Rechts-\nheraus, dass die Anwendbarkeit oder die Angemessen-           streitigkeiten gegen denselben Verletzer verschiedene\nheit des Tarifs bestritten ist, setzt das Gericht den         Gerichte zuständig, so kann die Verwertungsgesell-\nRechtsstreit durch Beschluss aus, um den Parteien             schaft alle Ansprüche bei einem dieser Gerichte gel-\ndie Anrufung der Schiedsstelle zu ermöglichen. Weist          tend machen.\ndie Partei, die die Anwendbarkeit oder die Angemes-\nsenheit des Tarifs bestreitet, nicht innerhalb von zwei\nMonaten ab Verkündung oder Zustellung des Be-                                             Te i l 6\nschlusses über die Aussetzung nach, dass ein Antrag\nÜbergangs- und Schlussvorschriften\nbei der Schiedsstelle gestellt ist, so wird der Rechts-\nstreit fortgesetzt; in diesem Fall gelten die Anwendbar-\nkeit und die Angemessenheit des streitigen Tarifs als                                      § 132\nzugestanden.\nÜbergangsvorschrift für Erlaubnisse\n(3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf Anträge auf\nAnordnung eines Arrests oder einer einstweiligen Ver-            (1) Verwertungsgesellschaften, denen bei Inkrafttre-\nfügung. Nach Erlass eines Arrests oder einer einstwei-        ten dieses Gesetzes bereits eine Erlaubnis nach dem\nligen Verfügung ist die Klage ohne die Beschränkung           ersten Abschnitt des Urheberrechtswahrnehmungsge-\ndes Absatzes 1 zulässig, wenn der Partei nach den             setzes in der bis zum 31. Mai 2016 geltenden Fassung\n§§ 926 und 936 der Zivilprozessordnung eine Frist zur         erteilt ist, gilt die Erlaubnis nach § 77 als erteilt.\nErhebung der Klage bestimmt worden ist.                          (2) Organisationen, die bei Inkrafttreten dieses Ge-\nsetzes bereits Urheberrechte und verwandte Schutz-\n§ 129                             rechte wahrnehmen und die nach § 77 erstmalig einer\nZuständigkeit des Oberlandesgerichts                 Erlaubnis bedürfen, sind berechtigt, ihre Wahrneh-\nmungstätigkeit ohne die erforderliche Erlaubnis bis zur\n(1) In Streitfällen nach § 92 Absatz 1 Nummer 2 und 3\nRechtskraft der Entscheidung über den Antrag auf\nsowie Absatz 2, nach § 94 sowie über Ansprüche nach\nErteilung der Erlaubnis fortzusetzen, wenn sie\n§ 108 entscheidet ausschließlich das für den Sitz der\nSchiedsstelle zuständige Oberlandesgericht im ersten          1. der Aufsichtsbehörde die Wahrnehmungstätigkeit\nRechtszug.                                                        unverzüglich schriftlich anzeigen und\n(2) Für das Verfahren gilt der Erste Abschnitt des\n2. bis spätestens 31. Dezember 2016 einen Antrag auf\nZweiten Buchs der Zivilprozessordnung entsprechend.\nErteilung der Erlaubnis (§ 78) stellen.\n§ 411a der Zivilprozessordnung ist mit der Maßgabe\nanwendbar, dass die schriftliche Begutachtung auch\ndurch das Ergebnis einer empirischen Untersuchung                                          § 133\naus einem Verfahren nach § 93 ersetzt werden kann.\nAnzeigefrist\n(3) Gegen die von dem Oberlandesgericht erlasse-\nnen Endurteile findet die Revision nach Maßgabe der              Ist eine Organisation gemäß den §§ 82, 90 oder 91\nZivilprozessordnung statt.                                    verpflichtet, die Aufnahme einer Wahrnehmungstätig-\nkeit anzuzeigen, so zeigt sie dies der Aufsichtsbehörde\n(4) In den Fällen des § 107 Absatz 4 und 5 entschei-       spätestens am 1. Dezember 2016 an.\ndet das für den Sitz der Schiedsstelle zuständige Ober-\nlandesgericht durch unanfechtbaren Beschluss. Vor der\nEntscheidung ist der Gegner zu hören.                                                      § 134\nÜbergangsvorschrift zur Anpassung\n§ 130                                 des Statuts an die Vorgaben dieses Gesetzes\nEntscheidung über Gesamtverträge\nDie Verwertungsgesellschaft passt das Statut, die\nDas Oberlandesgericht setzt den Inhalt der Gesamt-         Wahrnehmungsbedingungen und den Verteilungsplan\nverträge, insbesondere Art und Höhe der Vergütung,            unverzüglich, spätestens am 31. Dezember 2016, an\nnach billigem Ermessen fest. Die Festsetzung ersetzt          die Vorgaben dieses Gesetzes an.\ndie entsprechende Vereinbarung der Beteiligten. Die\nFestsetzung eines Vertrags ist nur mit Wirkung vom\n§ 135\n1. Januar des Jahres an möglich, in dem der Antrag\nbei der Schiedsstelle gestellt wird.                                   Informationspflichten der Verwertungs-\ngesellschaft bei Inkrafttreten dieses Gesetzes\n§ 131\n(1) Die Verwertungsgesellschaft informiert ihre Be-\nAusschließlicher Gerichtsstand                   rechtigten spätestens am 1. Dezember 2016 über die\n(1) Für Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche einer          Rechte, die ihnen nach den §§ 9 bis 12 zustehen, ein-\nVerwertungsgesellschaft wegen Verletzung eines von            schließlich der in § 11 genannten Bedingungen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2016             1213\n(2) Die §§ 47 und 54 sind erstmals auf Geschäfts-                                  § 139\njahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2015\nbeginnen.\nÜbergangsvorschrift\nfür Verfahren vor der Schiedsstelle\n§ 136\nund für die gerichtliche Geltendmachung\nÜbergangsvorschrift\nfür Erklärungen der Geschäfts-\nführung und des Aufsichtsgremiums                      (1) Die §§ 92 bis 127 sind auf Verfahren, die am\n1. Juni 2016 bei der Schiedsstelle anhängig sind, nicht\nErklärungen nach den §§ 21 und 22 sind erstmals für\nanzuwenden; für diese Verfahren sind die §§ 14 bis 15\nGeschäftsjahre abzugeben, die nach dem 31. Dezember\ndes Urheberrechtswahrnehmungsgesetzes und die Ur-\n2015 beginnen.\nheberrechtsschiedsstellenverordnung, jeweils in der bis\nzum 31. Mai 2016 geltenden Fassung, weiter anzuwen-\n§ 137\nden.\nÜbergangsvorschrift\nfür Rechnungslegung und Transparenzbericht\n(2) Abweichend von § 40 Absatz 1 Satz 2 können die\n(1) Die §§ 57 und 58 über die Rechnungslegung und         Verwertungsgesellschaften Tarife auch auf Grundlage\nden jährlichen Transparenzbericht sind erstmals auf          einer empirischen Untersuchung aufstellen, die bereits\nGeschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezem-           vor dem 1. Juni 2016 in einem Verfahren vor der\nber 2015 beginnen.                                           Schiedsstelle durchgeführt worden ist, sofern das Un-\n(2) Für die Rechnungslegung und Prüfung für Ge-           tersuchungsergebnis den Anforderungen des § 114 Ab-\nschäftsjahre, die vor dem 1. Januar 2016 enden, ist          satz 1 Satz 1 entspricht. Gleiches gilt für empirische\n§ 9 des Urheberrechtswahrnehmungsgesetzes in der             Untersuchungen, die in einem Verfahren durchgeführt\nbis zum 31. Mai 2016 geltenden Fassung weiterhin an-         werden, das gemäß Absatz 1 noch auf Grundlage des\nzuwenden.                                                    bisherigen Rechts durchgeführt wird.\n§ 138\n(3) Die §§ 128 bis 131 sind auf Verfahren, die am\nÜbergangsvorschrift                        1. Juni 2016 bei einem Gericht anhängig sind, nicht an-\nfür Verfahren der Aufsichtsbehörde                 zuwenden; für diese Verfahren sind die §§ 16, 17 und 27\nVerfahren der Aufsichtsbehörde, die bei Inkrafttreten     Absatz 3 des Urheberrechtswahrnehmungsgesetzes in\ndieses Gesetzes nicht abgeschlossen sind, sind nach          der bis zum 31. Mai 2016 geltenden Fassung weiter\nden Bestimmungen dieses Gesetzes weiterzuführen.             anzuwenden.","1214            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2016\nAnlage\n(zu § 58 Absatz 2)\nInhalt des jährlichen Transparenzberichts\n1. Der jährliche Transparenzbericht gemäß § 58 Absatz 1 muss enthalten:\na) den Jahresabschluss einschließlich der Kapitalflussrechnung;\nb) einen Bericht über die Tätigkeiten im abgelaufenen Geschäftsjahr;\nc) Angaben zu abgelehnten Anfragen von Nutzern betreffend die Einräumung von Nutzungsrechten;\nd) eine Beschreibung von Rechtsform und Organisationsstruktur;\ne) Angaben zu den von der Verwertungsgesellschaft abhängigen Verwertungseinrichtungen, einschließlich der\ndiese Einrichtungen betreffenden Informationen nach Nummer 1 Buchstabe b bis d;\nf) Angaben zum Gesamtbetrag der im Vorjahr an die in § 18 Absatz 1 genannten Personen gezahlten Vergü-\ntungen und sonstigen Leistungen;\ng) die Finanzinformationen nach Nummer 2, jeweils aufgeschlüsselt nach Verwertungsgesellschaft und von der\nVerwertungsgesellschaft abhängigen Verwertungseinrichtungen (§ 3);\nh) einen gesonderten Bericht nach Nummer 3, jeweils aufgeschlüsselt nach Verwertungsgesellschaft und von\nder Verwertungsgesellschaft abhängige Verwertungseinrichtungen (§ 3).\n2. Finanzinformationen im Sinne der Nummer 1 Buchstabe g sind:\na) Informationen über die Einnahmen aus den Rechten nach Kategorien der wahrgenommenen Rechte und Art\nder Nutzung (beispielsweise Hörfunk und Fernsehen, Online-Nutzung, Aufführung) und die Verwendung die-\nser Einnahmen, d. h. ob diese an die Berechtigten oder andere Verwertungsgesellschaften verteilt oder\nanderweitig verwendet wurden;\nb) umfassende Informationen zu den Kosten der Rechtewahrnehmung und zu den Kosten für sonstige Leis-\ntungen, die die Verwertungsgesellschaft für die Berechtigten und Mitglieder erbringt, insbesondere:\naa) sämtliche Betriebs- und Finanzkosten, aufgeschlüsselt nach Kategorien der wahrgenommenen Rechte\nund, wenn sich die Kosten nicht direkt einer oder mehreren Kategorien von Rechten zuordnen lassen,\neine Erläuterung, wie diese Kosten auf die Rechtekategorien umgelegt wurden;\nbb) Betriebs- und Finanzkosten im Zusammenhang mit der Rechtewahrnehmung, einschließlich der von den\nEinnahmen aus den Rechten abgezogenen Verwaltungskosten, aufgeschlüsselt nach Kategorien der\nwahrgenommenen Rechte und, wenn sich die Kosten nicht direkt einer oder mehreren Kategorien von\nRechten zuordnen lassen, eine Erläuterung, wie diese Kosten auf die Rechtekategorien umgelegt wur-\nden;\ncc) Betriebs- und Finanzkosten, die nicht im Zusammenhang mit der Rechtewahrnehmung stehen, ein-\nschließlich solcher für soziale und kulturelle Leistungen;\ndd) Mittel zur Deckung der Kosten, insbesondere Angaben dazu, inwieweit Kosten aus den Einnahmen aus\nden Rechten, aus dem eigenen Vermögen oder aus sonstigen Mitteln gedeckt wurden;\nee) Abzüge von den Einnahmen aus den Rechten, aufgeschlüsselt nach Kategorien der wahrgenommenen\nRechte und Art der Nutzung, sowie den Zweck der Abzüge, beispielsweise Kosten für die Rechtewahr-\nnehmung oder für soziale und kulturelle Leistungen;\nff) prozentualer Anteil sämtlicher Kosten für die Rechtewahrnehmung und für sonstige an Berechtigte und\nMitglieder erbrachte Leistungen im Verhältnis zu den Einnahmen aus den Rechten im jeweiligen Ge-\nschäftsjahr, aufgeschlüsselt nach Kategorien der wahrgenommenen Rechte und, wenn sich die Kosten\nnicht direkt einer oder mehreren Kategorien von Rechten zuordnen lassen, eine Erläuterung, wie diese\nKosten auf die Rechtekategorien umgelegt wurden;\nc) umfassende Informationen zu den Beträgen, die den Berechtigten zustehen, insbesondere:\naa) Gesamtsumme der den Berechtigten zugewiesenen Beträge, aufgeschlüsselt nach Kategorien der wahr-\ngenommenen Rechte und Art der Nutzung;\nbb) Gesamtsumme der an die Berechtigten ausgeschütteten Beträge, aufgeschlüsselt nach Kategorien der\nwahrgenommenen Rechte und Art der Nutzung;\ncc) Ausschüttungstermine, aufgeschlüsselt nach Kategorien der wahrgenommenen Rechte und Art der Nut-\nzung;\ndd) Gesamtsumme der Beträge, die noch nicht den Berechtigten zugewiesen wurden, aufgeschlüsselt nach\nKategorien der wahrgenommenen Rechte und Art der Nutzung, unter Angabe des Geschäftsjahres, in\ndem die Beträge eingenommen wurden;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2016         1215\nee) Gesamtsumme der den Berechtigten zugewiesenen, aber noch nicht an sie ausgeschütteten Beträge,\naufgeschlüsselt nach Kategorien der wahrgenommenen Rechte und Art der Nutzung, unter Angabe des\nGeschäftsjahres, in dem die Beträge eingenommen wurden;\nff) Gründe für Zahlungsverzögerungen, wenn die Verwertungsgesellschaft die Verteilung nicht innerhalb der\nVerteilungsfrist (§ 28) durchgeführt hat;\ngg) Gesamtsumme der nicht verteilbaren Beträge mit einer Erläuterung zu ihrer Verwendung;\nd) Informationen zu Beziehungen zu anderen Verwertungsgesellschaften, insbesondere:\naa) jeweils von anderen Verwertungsgesellschaften erhaltene oder an diese gezahlte Beträge, aufgeschlüs-\nselt nach Kategorien der wahrgenommenen Rechte und Art der Nutzung;\nbb) Verwaltungskosten und sonstige Abzüge von den jeweils anderen Verwertungsgesellschaften zustehen-\nden Einnahmen aus den Rechten, aufgeschlüsselt nach Kategorien der wahrgenommenen Rechte und\nArt der Nutzung;\ncc) Verwaltungskosten und sonstige Abzüge von den jeweils von anderen Verwertungsgesellschaften emp-\nfangenen Beträgen, aufgeschlüsselt nach Kategorien der wahrgenommenen Rechte;\ndd) Beträge, die die Verwertungsgesellschaft unmittelbar an die von der jeweils anderen Verwertungsgesell-\nschaft vertretenen Rechtsinhaber verteilt hat, aufgeschlüsselt nach Kategorien der wahrgenommenen\nRechte.\n3. Der gesonderte Bericht gemäß Nummer 1 Buchstabe h muss folgende Informationen enthalten:\na) die im Geschäftsjahr von den Einnahmen aus den Rechten für soziale und kulturelle Leistungen abgezoge-\nnen Beträge, aufgeschlüsselt nach Verwendungszweck, und für jeden einzelnen Verwendungszweck aufge-\nschlüsselt nach Kategorien der wahrgenommenen Rechte und Art der Nutzung;\nb) eine Erläuterung, wie diese Beträge verwendet wurden, aufgeschlüsselt nach dem Verwendungszweck, ein-\nschließlich\naa) der Beträge, die zur Deckung der Kosten verwendet werden, die im Zusammenhang mit der Verwaltung\nsozialer und kultureller Leistungen entstehen, und\nbb) der tatsächlich für soziale oder kulturelle Leistungen verwendeten Beträge.","1216            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2016\nArtikel 2                                  ändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Juni 1985\n(BGBl. I S. 1137)“ durch das Wort „Verwertungsgesell-\nÄnderung der Verordnung\nschaftengesetz“ ersetzt.\nüber das Register vergriffener Werke\nDie Verordnung über das Register vergriffener Werke                                        Artikel 5\nvom 10. April 2014 (BGBl. I S. 346) wird wie folgt ge-                                    Änderung des\nändert:\nRechtsanwaltsvergütungsgesetzes\n1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter „§ 13d Absatz 1\nNummer 4 des Urheberrechtswahrnehmungsgeset-                     In Anlage 1 (Vergütungsverzeichnis) Nummer 3300\nzes“ durch die Wörter „§ 51 Absatz 1 Nummer 4                 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes vom 5. Mai\ndes Verwertungsgesellschaftengesetzes“ und die                2004 (BGBl. I S. 718, 788), das zuletzt durch Artikel 2\nWörter „§ 13e Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 5 des              Absatz 4 des Gesetzes vom 17. Februar 2016 (BGBl. I\nUrheberrechtswahrnehmungsgesetzes“ durch die                  S. 203) geändert worden ist, werden in Nummer 1 die\nWörter „§ 52 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 5 des               Wörter „§ 16 Abs. 4 des Urheberrechtswahrnehmungs-\nVerwertungsgesellschaftengesetzes“ ersetzt.                   gesetzes“ durch die Angabe „§ 129 VGG“ ersetzt.\n2. In § 2 Absatz 5 werden die Wörter „Verordnung über\nArtikel 6\nVerwaltungskosten beim Deutschen Patent- und\nMarkenamt“ durch das Wort „DPMA-Verwaltungs-                                 Änderung der Verordnung\nkostenverordnung“ ersetzt.                                          über die Berufsausbildung für Kaufleute\nin den Dienstleistungsbereichen Gesund-\nArtikel 3\nheitswesen sowie Veranstaltungswirtschaft\nÄnderung des                                     In Anlage 3 Abschnitt II Nummer 13 Buchstabe b der\nBürgerlichen Gesetzbuchs                             Verordnung über die Berufsausbildung für Kaufleute in\nIn § 309 Nummer 9 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in              den Dienstleistungsbereichen Gesundheitswesen so-\nder Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002                 wie Veranstaltungswirtschaft vom 25. Juni 2001 (BGBl. I\n(BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch           S. 1262, 1878), die durch Artikel 2 der Verordnung vom\nArtikel 1 des Gesetzes vom 11. März 2016 (BGBl. I                 4. Juli 2007 (BGBl. I S. 1252) geändert worden ist, wer-\nS. 396) geändert worden ist, wird in dem Satzteil nach            den die Wörter „des Urheberrechts- und Wahrneh-\nBuchstabe c das Komma durch das Wort „sowie“ er-                  mungsgesetzes“ durch die Wörter „des Urheberrechts-\nsetzt und werden die Wörter „sowie für Verträge zwi-              gesetzes und des Verwertungsgesellschaftengesetzes“\nschen den Inhabern urheberrechtlicher Rechte und An-              ersetzt.\nsprüche und Verwertungsgesellschaften im Sinne des\nGesetzes über die Wahrnehmung von Urheberrechten                                              Artikel 7\nund verwandten Schutzrechten“ gestrichen.\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\nArtikel 4                                     Dieses Gesetz tritt am 1. Juni 2016 in Kraft. Gleich-\nÄnderung des                                  zeitig treten außer Kraft:\nPublizitätsgesetzes                              1. das Urheberrechtswahrnehmungsgesetz vom 9. Sep-\nIn § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Publizitätsge-                 tember 1965 (BGBl. I S. 1294), das zuletzt durch Ar-\nsetzes vom 15. August 1969 (BGBl. I S. 1189; 1970 I                   tikel 218 der Verordnung vom 31. August 2015\nS. 1113), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom                (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, und\n10. Mai 2016 (BGBl. I S. 1142) geändert worden ist,               2. die Urheberrechtsschiedsstellenverordnung vom\nwerden die Wörter „Gesetz über die Wahrnehmung                        20. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2543), die zuletzt\nvon Urheberrechten und verwandten Schutzrechten                       durch Artikel 219 der Verordnung vom 31. August\nvom 9. September 1965 (BGBl. I S. 1294), zuletzt ge-                  2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 24. Mai 2016\nDer Bundespräsident\nJoachim Gauck\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nd e r J u s t i z u n d f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z\nHeiko Maas"]}