{"id":"bgbl1-2016-23-4","kind":"bgbl1","year":2016,"number":23,"date":"2016-05-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2016/23#page=35","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2016-23-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2016/bgbl1_2016_23.pdf#page=35","order":4,"title":"Neufassung der Chemikalien-Sanktionsverordnung","law_date":"2016-05-10T00:00:00Z","page":1175,"pdf_page":35,"num_pages":11,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2016 1175\nBekanntmachung\nder Neufassung der Chemikalien-Sanktionsverordnung\nVom 10. Mai 2016\nAuf Grund des Artikels 2 der Verordnung vom 18. April 2016 (BGBl. I S. 951)\nwird nachstehend der Wortlaut der Chemikalien-Sanktionsverordnung in der\nseit dem 23. April 2016 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung\nberücksichtigt:\n1. die am 1. Mai 2013 in Kraft getretene Verordnung vom 24. April 2013 (BGBl. I\nS. 944),\n2. den am 1. September 2013 in Kraft getretenen Artikel 6 des Gesetzes vom\n23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2565),\n3. den am 23. April 2016 in Kraft getretenen Artikel 1 der eingangs genannten\nVerordnung.\nBerlin, den 10. Mai 2016\nDie Bundesministerin\nfür Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit\nBarbara Hendricks","1176             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2016\nVerordnung\nzur Sanktionsbewehrung gemeinschafts- oder\nunionsrechtlicher Verordnungen auf dem Gebiet der Chemikaliensicherheit\n(Chemikalien-Sanktionsverordnung – ChemSanktionsV)\nInhaltsübersicht                                                      Abschnitt 9\nAbschnitt 1                                              Zuwiderhandlungen gegen\ndie Verordnung (EU) Nr. 649/2012\nZuwiderhandlungen gegen\ndie Verordnung (EG) Nr. 850/2004                § 15   Straftaten nach der Verordnung (EU) Nr. 649/2012\n§ 16   Ordnungswidrigkeiten nach der Verordnung (EU)\n§ 1  Straftaten nach der Verordnung (EG) Nr. 850/2004                Nr. 649/2012\n§ 2  Ordnungswidrigkeiten nach der Verordnung (EG)\nNr. 850/2004                                                                       Abschnitt 10\nAbschnitt 2                                              Zuwiderhandlungen gegen\ndie Verordnung (EU) Nr. 517/2014 und\n(weggefallen)                              die auf ihrer Grundlage fortgeltenden Kommissions-\nverordnungen (EG) Nr. 1497/2007 und Nr. 1516/2007\n§ 3  (weggefallen)\n§ 4  (weggefallen)                                            § 17   Straftaten nach der Verordnung (EU) Nr. 517/2014\n§ 18   Ordnungswidrigkeiten nach der Verordnung (EU)\nAbschnitt 3                                 Nr. 517/2014 und den auf ihrer Grundlage fortgeltenden\nKommissionsverordnungen (EG) Nr. 1497/2007 und\nZuwiderhandlungen gegen                            Nr. 1516/2007\ndie Verordnung (EG) Nr. 1907/2006\n§ 5  Straftaten nach Artikel 67 in Verbindung mit Anhang XVII                         Abschnitt 1\nder Verordnung (EG) Nr. 1907/2006\nZuwiderhandlungen gegen\n§ 6  Ordnungswidrigkeiten nach der Verordnung (EG)\nNr. 1907/2006\nd i e Ve r o r d n u n g ( E G ) N r. 8 5 0 / 2 0 0 4\nAbschnitt 4                                                        §1\n(weggefallen)                                                Straftaten nach\nder Verordnung (EG) Nr. 850/2004\n§ 7  (weggefallen)\nNach § 27 Absatz 1 Nummer 3 Satzteil vor Satz 2,\n§ 8  (weggefallen)\nAbsatz 1a bis 4 des Chemikaliengesetzes wird bestraft,\nAbschnitt 5                          wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 3 Ab-\nsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europä-\nZuwiderhandlungen gegen\nischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004\ndie Verordnung (EG) Nr. 1102/2008\nüber persistente organische Schadstoffe und zur Ände-\n§ 9  Straftaten nach der Verordnung (EG) Nr. 1102/2008        rung der Richtlinie 79/117/EWG (ABl. L 158 vom\n§ 10 Ordnungswidrigkeiten nach der Verordnung (EG)            30.4.2004, S. 7, L 229 vom 29.6.2004, S. 5, L 204\nNr. 1102/2008                                            vom 4.8.2007, S. 28), die zuletzt durch die Verordnung\n(EU) 2015/2030 (ABl. L 298 vom 14.11.2015, S. 1) ge-\nAbschnitt 6                          ändert worden ist, einen dort genannten Stoff herstellt,\nZuwiderhandlungen gegen                     in Verkehr bringt oder verwendet.\ndie Verordnung (EG) Nr. 1272/2008\n§ 11 Ordnungswidrigkeiten nach der Verordnung (EG)\n§2\nNr. 1272/2008                                                            Ordnungswidrigkeiten nach\nder Verordnung (EG) Nr. 850/2004\nAbschnitt 7\nOrdnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 1 Num-\nZuwiderhandlungen gegen                     mer 11 Satzteil vor Satz 2 des Chemikaliengesetzes\ndie Verordnung (EG) Nr. 1005/2009                handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 850/2004\n§ 12 Straftaten nach der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009        verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig\n§ 13 Ordnungswidrigkeiten nach der Verordnung (EG)            1. entgegen Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 1 eine Un-\nNr. 1005/2009                                               terrichtung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder\nnicht rechtzeitig vornimmt oder\nAbschnitt 8\n2. als Hersteller oder Besitzer entgegen Artikel 7 Ab-\nZuwiderhandlungen gegen\nsatz 2 Unterabsatz 1 dort genannte Abfälle nicht,\ndie Verordnung (EU) Nr. 528/2012\nnicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig\n§ 14 Ordnungswidrigkeiten nach der Verordnung (EU)               beseitigt und nicht, nicht richtig, nicht vollständig\nNr. 528/2012                                                oder nicht rechtzeitig verwertet.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2016                1177\nAbschnitt 2                                  dort genanntes Erzeugnis oder ein dort genanntes\n§§ 3 und 4                                 Gemisch herstellt, in Verkehr bringt oder verwendet,\n(weggefallen)                            7. entgegen Nummer 9, 10 oder Nummer 11 der\nSpalte 1 des Anhangs XVII, jeweils in Verbindung\nmit Absatz 1 oder Absatz 2 der zugehörigen\nAbschnitt 3\nSpalte 2, einen dort genannten Stoff oder eine\nZuwiderhandlungen gegen                                   dort genannte Stoffgruppe verwendet oder einen\nd i e Ve r o r d n u n g ( E G ) N r. 1 9 0 7 / 2 0 0 6         dort genannten Scherzartikel, ein dort genanntes\nGemisch oder ein dort genanntes Erzeugnis in\n§5                                     Verkehr bringt,\nStraftaten nach                            8. entgegen Nummer 12, 13, 14 oder Nummer 15\nArtikel 67 in Verbindung mit                         der Spalte 1 des Anhangs XVII, jeweils in Verbin-\nAnhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006                     dung mit der zugehörigen Spalte 2, einen dort\nNach § 27 Absatz 1 Nummer 3 Satzteil vor Satz 2,                 genannten Stoff oder ein dort genanntes Salz in\nAbsatz 1a bis 4 des Chemikaliengesetzes wird bestraft,               Verkehr bringt oder verwendet,\nwer gegen Artikel 67 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit            9. entgegen Nummer 16 oder Nummer 17 der\nAnhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des                    Spalte 1 des Anhangs XVII, jeweils in Verbindung\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom 18. De-                    mit Satz 1 der zugehörigen Spalte 2, ein dort ge-\nzember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung                  nanntes Bleicarbonat oder ein dort genanntes\nund Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur                      Bleisulfat in Verkehr bringt oder verwendet,\nSchaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur             10. entgegen Nummer 18 der Spalte 1 des An-\nÄnderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung                 hangs XVII in Verbindung mit der zugehörigen\nder Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Ver-                  Spalte 2 eine Quecksilberverbindung in Verkehr\nordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richt-                  bringt oder verwendet,\nlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien\n91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG                  11. entgegen Nummer 18a der Spalte 1 des An-\nder Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1,                     hangs XVII in Verbindung mit Absatz 1, 5 oder\nL 136 vom 29.5.2007, S. 3, L 141 vom 31.5.2008,                      Absatz 7 der zugehörigen Spalte 2 dort genann-\nS. 22, L 36 vom 5.2.2009, S. 84, L 260 vom 2.10.2010,                tes Quecksilber oder ein dort genanntes Mess-\nS. 22, L 49 vom 24.2.2011, S. 52, L 136 vom 24.5.2011,               instrument in Verkehr bringt,\nS.105, L 185 vom 4.7.2013, S. 18), die zuletzt durch die         12. entgegen Nummer 19 der Spalte 1 des An-\nVerordnung (EU) 2016/217 (ABl. L 40 vom 17.2.2016,                   hangs XVII in Verbindung mit Absatz 1, 2, 3 oder\nS. 5) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätz-               Absatz 4 Buchstabe d der zugehörigen Spalte 2\nlich oder fahrlässig                                                 eine Arsenverbindung oder behandeltes Holz in\n1. entgegen Nummer 1 der Spalte 1 des An-                        Verkehr bringt oder verwendet,\nhangs XVII in Verbindung mit der zugehörigen              13. entgegen Nummer 20 der Spalte 1 des An-\nSpalte 2 Polychloriertes Terphenyl in Verkehr                 hangs XVII in Verbindung mit Absatz 1, 2, 3, 4, 5\nbringt oder verwendet,                                        Buchstabe a oder b erster Halbsatz oder Absatz 6\n2. entgegen Nummer 2 der Spalte 1 des An-                        der zugehörigen Spalte 2 eine dort genannte zinn-\nhangs XVII in Verbindung mit der zugehörigen                  organische Verbindung, eine Dibutylzinnverbin-\nSpalte 2 Chlorethen verwendet oder eine dort ge-              dung oder ein dort genanntes Erzeugnis verwen-\nnannte Aerosolpackung in Verkehr bringt,                      det oder in Verkehr bringt,\n3. entgegen Nummer 3 der Spalte 1 des Anhangs                14. entgegen Nummer 21 der Spalte 1 des An-\nXVII in Verbindung mit Absatz 1, 2, 3 oder Absatz 4           hangs XVII in Verbindung mit Satz 1 der zugehö-\nder zugehörigen Spalte 2 einen dort genannten                 rigen Spalte 2 Di-μ-oxo-di-n-butyIstanniohy-\nStoff oder ein dort genanntes Gemisch verwendet               droxyboran oder Dibutylzinnhydrogenborat in Ver-\noder in Verkehr bringt oder ein Erzeugnis in Ver-             kehr bringt oder verwendet,\nkehr bringt,                                              15. entgegen Nummer 22 der Spalte 1 des An-\n4. entgegen Nummer 4, 7 oder Nummer 8 der                        hangs XVII in Verbindung mit der zugehörigen\nSpalte 1 des Anhangs XVII, jeweils in Verbindung              Spalte 2 Pentachlorphenol oder seine Salze oder\nmit Absatz 1 oder Absatz 2 der zugehörigen                    Ester in Verkehr bringt oder verwendet,\nSpalte 2, Tri-(2,3-Dibrompropyl)-Phosphat, Tris-          16. entgegen Nummer 23 der Spalte 1 des An-\n(aziridinyl)-phosphinoxid, Polybrombiphenyl oder              hangs XVII in Verbindung mit\npolybromiertes Biphenyl verwendet oder ein dort               a) Absatz 1 Unterabsatz 1, Absatz 2 Unterab-\ngenanntes Erzeugnis in Verkehr bringt,                           satz 1, Absatz 5 Unterabsatz 2, Absatz 6, Ab-\n5. entgegen Nummer 5 der Spalte 1 des An-                           satz 8 Unterabsatz 1 oder Absatz 10 der zuge-\nhangs XVII in Verbindung mit Absatz 1, 2 oder Ab-                hörigen Spalte 2 Cadmium oder eine seiner\nsatz 3 der zugehörigen Spalte 2 Benzol verwendet                 Verbindungen in einem Gemisch, einem Er-\noder in Verkehr bringt oder Spielwaren oder Teile                zeugnis, in einem Bestandteil eines Erzeugnis-\nvon Spielwaren in Verkehr bringt,                                ses oder in einem gewerblichen Erzeugnis ver-\n6. entgegen Nummer 6 der Spalte 1 des An-                           wendet oder\nhangs XVII in Verbindung mit Absatz 1 Unterab-                b) Absatz 1 Unterabsatz 2, Absatz 2 Unterab-\nsatz 1 der zugehörigen Spalte 2 Asbestfasern, ein                satz 1 oder 3, Absatz 5 Unterabsatz 3, Ab-","1178            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2016\nsatz 6, Absatz 8 Unterabsatz 2 oder Absatz 10         29. entgegen Nummer 47 der Spalte 1 des An-\nder zugehörigen Spalte 2 ein Gemisch, ein Er-             hangs XVII in Verbindung mit Absatz 1 der zuge-\nzeugnis, einen Bestandteil eines Erzeugnisses             hörigen Spalte 2 Zement oder ein zementhaltiges\noder ein gewerbliches Erzeugnis in Verkehr                Gemisch verwendet oder in Verkehr bringt,\nbringt,                                             29a. entgegen Nummer 47 der Spalte 1 des An-\n17. entgegen Nummer 24 der Spalte 1 des An-                      hangs XVII in Verbindung mit Absatz 5 oder Ab-\nhangs XVII in Verbindung mit Absatz 1 der zugehö-            satz 6 der zugehörigen Spalte 2 ein dort genann-\nrigen Spalte 2 Monomethyl-tetrachlordiphenyl-                tes Ledererzeugnis oder ein dort genanntes Er-\nmethan in Verkehr bringt oder verwendet oder                 zeugnis, das dort genannte Lederanteile enthält,\nein dort genanntes Erzeugnis in Verkehr bringt,              in Verkehr bringt,\n18. entgegen Nummer 25 oder Nummer 26 der                    30. entgegen Nummer 48 der Spalte 1 des An-\nSpalte 1 des Anhangs XVII, jeweils in Verbindung             hangs XVII in Verbindung mit der zugehörigen\nmit der zugehörigen Spalte 2, einen dort genann-             Spalte 2 Toluol in Verkehr bringt oder verwendet,\nten Stoff in Verkehr bringt oder verwendet oder          31. entgegen Nummer 49 der Spalte 1 des An-\nein dort genanntes Erzeugnis in Verkehr bringt,              hangs XVII in Verbindung mit der zugehörigen\n19. entgegen Nummer 27 der Spalte 1 des An-                      Spalte 2 Trichlorbenzol in Verkehr bringt oder ver-\nhangs XVII in Verbindung mit Absatz 1 oder Ab-               wendet,\nsatz 2 der zugehörigen Spalte 2 Nickel oder eine         32. entgegen Nummer 50 der Spalte 1 des An-\nseiner Verbindungen verwendet oder ein Erzeug-               hangs XVII in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 oder\nnis in Verkehr bringt,                                       Absatz 2 Unterabsatz 1 der zugehörigen Spalte 2\n20. entgegen Nummer 28, 29 oder Nummer 30 der                    ein Weichmacheröl in Verkehr bringt oder verwen-\nSpalte 1 des Anhangs XVII, jeweils in Verbindung             det oder einen dort genannten Reifen oder ein\nmit Absatz 1 Unterabsatz 1 der zugehörigen                   dort genanntes Profil in Verkehr bringt,\nSpalte 2, einen dort genannten Stoff in Verkehr        32a. entgegen Nummer 50 der Spalte 1 des An-\nbringt oder verwendet,                                       hangs XVII in Verbindung mit Absatz 5 Unter-\n21. entgegen Nummer 31 der Spalte 1 des An-                      absatz 1 oder Absatz 6 der zugehörigen Spalte 2\nhangs XVII in Verbindung mit Absatz 1 oder Ab-               ein dort genanntes Erzeugnis, ein dort genanntes\nsatz 3 der zugehörigen Spalte 2 einen dort ge-               Spielzeug oder einen dort genannten Artikel in\nnannten Stoff oder dort genanntes behandeltes                Verkehr bringt,\nHolz in Verkehr bringt oder verwendet,                   33. entgegen Nummer 51 oder Nummer 52 der\n22. entgegen Nummer 32, 34, 35, 36, 37 oder Num-                 Spalte 1 des Anhangs XVII, jeweils in Verbindung\nmer 38 der Spalte 1 des Anhangs XVII, jeweils in             mit Absatz 1 oder Absatz 2 der zugehörigen\nVerbindung mit Absatz 1 der zugehörigen Spalte 2,            Spalte 2, ein dort genanntes Phthalat verwendet\neinen dort genannten Stoff in Verkehr bringt oder            oder ein Phthalat enthaltendes Spielzeug oder\nverwendet,                                                   einen Phthalat enthaltenden Babyartikel in Ver-\nkehr bringt,\n23. entgegen Nummer 40 der Spalte 1 des An-\nhangs XVII in Verbindung mit Absatz 1 oder Ab-           34. entgegen Nummer 54 der Spalte 1 des An-\nsatz 4 in Verbindung mit Absatz 1 der zugehörigen            hangs XVII in Verbindung mit der zugehörigen\nSpalte 2 einen dort genannten Stoff verwendet                Spalte 2 2-(2-Methoxyethoxy)ethanol in Verkehr\noder eine dort genannte Aerosolpackung in Ver-               bringt,\nkehr bringt,                                             35. entgegen Nummer 55 der Spalte 1 des An-\n24. entgegen Nummer 41 der Spalte 1 des An-                      hangs XVII in Verbindung mit Absatz 1 oder Ab-\nhangs XVII in Verbindung mit der zugehörigen                 satz 2 der zugehörigen Spalte 2 2-(2-Butoxy-\nSpalte 2 Hexachlorethan in Verkehr bringt oder               ethoxy)ethanol erstmalig in Verkehr bringt oder\nverwendet,                                                   eine dort genannte Spritzfarbe oder ein dort ge-\nnanntes Reinigungsspray in Verkehr bringt,\n25. (aufgehoben)\n36. entgegen Nummer 56 der Spalte 1 des An-\n26. entgegen Nummer 43 der Spalte 1 des An-                      hangs XVII in Verbindung mit Absatz 1 erster\nhangs XVII in Verbindung mit Absatz 1, 2 oder Ab-            Halbsatz der zugehörigen Spalte 2 Methylen-\nsatz 3 der zugehörigen Spalte 2 einen dort ge-               diphenyl-Diisocyanat oder ein dort genanntes Iso-\nnannten Azofarbstoff verwendet oder in Verkehr               mer in Verkehr bringt,\nbringt oder ein dort genanntes Textil- oder Leder-\n37. entgegen Nummer 57 der Spalte 1 des An-\nerzeugnis in Verkehr bringt,\nhangs XVII in Verbindung mit Absatz 1 oder Ab-\n27. entgegen Nummer 45 der Spalte 1 des An-                      satz 2 der zugehörigen Spalte 2 Cyclohexan erst-\nhangs XVII in Verbindung mit Absatz 1 oder Ab-               malig in Verkehr bringt oder einen dort genannten\nsatz 2 der zugehörigen Spalte 2 Diphenylether-               Kontaktklebstoff in Verkehr bringt,\nOctabromderivat in Verkehr bringt oder verwendet\n38. entgegen Nummer 58 der Spalte 1 des An-\noder ein Erzeugnis in Verkehr bringt,\nhangs XVII in Verbindung mit Absatz 1 oder Ab-\n28. entgegen Nummer 46 der Spalte 1 des An-                      satz 2 der zugehörigen Spalte 2 Ammoniumnitrat\nhangs XVII in Verbindung mit der zugehörigen                 zur Verwendung als festen Ein- oder Mehrstoff-\nSpalte 2 Nonylphenol oder Nonylphenolethoxylat               dünger erstmalig in Verkehr bringt oder als Stoff\nin Verkehr bringt oder verwendet,                            oder in einem Gemisch in Verkehr bringt,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2016                 1179\n39. entgegen Nummer 59 der Spalte 1 des An-                  6. entgegen Artikel 14 Absatz 7 einen Stoffsicher-\nhangs XVII in Verbindung mit Absatz 1 Unterab-             heitsbericht nicht, nicht richtig oder nicht voll-\nsatz 1 oder Absatz 4 der zugehörigen Spalte 2              ständig zur Verfügung hält oder nicht oder nicht\neinen dort genannten Dichlormethan enthalten-              vollständig auf dem neuesten Stand hält,\nden Farbabbeizer in Verkehr bringt, benutzt oder        7. entgegen Artikel 17 Absatz 1 oder Artikel 18 Ab-\nverwendet,                                                 satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 3, ein Regis-\n40. entgegen Nummer 60 der Spalte 1 des An-                     trierungsdossier nicht, nicht richtig, nicht vollstän-\nhangs XVII in Verbindung mit der zugehörigen               dig oder nicht unverzüglich nach Überschreitung\nSpalte 2 Acrylamid in Verkehr bringt oder verwen-          der dort genannten Mengenschwellen einreicht,\ndet,                                                    8. entgegen Artikel 22 Absatz 1 Unterabsatz 1 eine\n41. entgegen Nummer 61 der Spalte 1 des An-                     Registrierung nicht, nicht richtig, nicht vollständig\nhangs XVII in Verbindung mit der zugehörigen               oder nicht rechtzeitig aktualisiert oder nicht, nicht\nSpalte 2 Dimethylfumarat verwendet oder ein dort           richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig über-\ngenanntes Erzeugnis oder einen seiner Bestand-             mittelt,\nteile in den Verkehr bringt,                            9. entgegen Artikel 22 Absatz 2 Satz 1 eine Aktualisie-\n42. entgegen Nummer 62 der Spalte 1 des An-                     rung des Registrierungsdossiers der Agentur nicht,\nhangs XVII in Verbindung mit Absatz 1 oder Ab-             nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig\nsatz 2 der zugehörigen Spalte 2 Phenyl-                    unterbreitet,\nquecksilberacetat, -propionat, - -2-ethylhexanoat,     10. entgegen Artikel 24 Absatz 2 als Hersteller oder Im-\n-octanoat oder Phenylquecksilberneodecanoat                porteur eine dort genannte Information nicht, nicht\nals Stoff oder in einem Gemisch herstellt, in Ver-         richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ein-\nkehr bringt oder verwendet oder ein dort genann-           reicht,\ntes Erzeugnis oder einen seiner Bestandteile in\n11. entgegen Artikel 26 Absatz 1 Satz 1 sich bei der\nVerkehr bringt,\nAgentur vor einer Registrierung nicht erkundigt,\n43. entgegen Nummer 63 der Spalte 1 des An-\n12. entgegen Artikel 31 Absatz 1 oder Absatz 3, jeweils\nhangs XVII in Verbindung mit Absatz 1, auch in\nin Verbindung mit Absatz 5, 6 oder Absatz 8, ein\nVerbindung mit Absatz 3 oder Absatz 7 Unter-\nSicherheitsdatenblatt nicht, nicht richtig, nicht voll-\nabsatz 1 der zugehörigen Spalte 2, Blei oder eine\nständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder\nseiner Verbindungen in Verkehr bringt oder ver-\nnicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,\nwendet oder\n13. entgegen Artikel 31 Absatz 2 Satz 1 nicht dafür\n44. entgegen Nummer 64 der Spalte 1 des An-                     sorgt, dass die Informationen im Sicherheitsdaten-\nhangs XVII in Verbindung mit der zugehörigen               blatt mit den Angaben in der Stoffsicherheitsbeur-\nSpalte 2 1,4-Dichlorbenzol in Verkehr bringt oder          teilung übereinstimmen,\nverwendet.\n14. entgegen Artikel 31 Absatz 7 ein Expositions-\n§6                                   szenario zu einer identifizierten Verwendung nicht,\nnicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig\nOrdnungswidrigkeiten nach                         beifügt, nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder\nder Verordnung (EG) Nr. 1907/2006                     nicht rechtzeitig einbezieht oder nicht, nicht richtig,\n(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 1                  nicht vollständig oder nicht rechtzeitig weitergibt,\nNummer 11 Satzteil vor Satz 2 des Chemikalien-                15. entgegen Artikel 31 Absatz 9 das Sicherheitsdaten-\ngesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG)                   blatt nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht\nNr. 1907/2006 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahr-           rechtzeitig aktualisiert oder den früheren Abneh-\nlässig                                                            mern nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,\n1. entgegen Artikel 7 Absatz 2 eine Unterrichtung           16. entgegen Artikel 32 eine dort genannte Information\nnicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht           nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der\nrechtzeitig vornimmt,                                        vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig zur\n2. entgegen Artikel 8 Absatz 2 Satz 2 eine dort ge-             Verfügung stellt oder nicht, nicht in der vorgeschrie-\nnannte Information nicht, nicht richtig oder nicht           benen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt oder\nvollständig bereithält oder nicht, nicht richtig, nicht      nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht\nvollständig oder nicht unverzüglich aktualisiert,            rechtzeitig aktualisiert,\n3. entgegen Artikel 9 Absatz 5 einen Stoff oder ein         17. entgegen Artikel 33 eine dort genannte Information\nErzeugnis herstellt oder einführt,                           nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der\nvorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig zur\n4. einer vollziehbaren Auflage nach Artikel 9 Absatz 4\nVerfügung stellt,\nUnterabsatz 1 zuwiderhandelt,\n18. entgegen Artikel 34 Satz 1 oder Satz 2 eine dort\n5. entgegen Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 1 in Ver-           genannte Information nicht, nicht richtig, nicht voll-\nbindung mit Absatz 3 oder Absatz 4, jeweils in Ver-          ständig oder nicht unverzüglich zur Verfügung stellt\nbindung mit Artikel 37 Absatz 3 Unterabsatz 1 oder           oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht\nUnterabsatz 2, eine Stoffsicherheitsbeurteilung              unverzüglich weiterleitet,\nnicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht\nrechtzeitig durchführt oder einen Stoffsicherheits-      19. entgegen Artikel 35 einen Zugang nicht gewährt,\nbericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder     20. entgegen Artikel 36 Absatz 1 Satz 1, auch in Ver-\nnicht rechtzeitig erstellt,                                  bindung mit Absatz 2, eine dort genannte Informa-","1180               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2016\ntion nicht oder nicht mindestens zehn Jahre zur            5. entgegen Nummer 23 der Spalte 1 des An-\nVerfügung hält,                                               hangs XVII in Verbindung mit Absatz 4 Unterab-\n21. entgegen Artikel 36 Absatz 1 Satz 2, auch in Ver-              satz 2 der zugehörigen Spalte 2 nicht gewährleistet,\nbindung mit Absatz 2, eine dort genannte Informa-             dass ein dort genanntes Gemisch oder ein dort\ntion nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht       genanntes Erzeugnis mit der dort genannten Auf-\nrechtzeitig vorlegt oder nicht, nicht richtig, nicht          schrift oder dem dort genannten Piktogramm ver-\nvollständig oder nicht rechtzeitig zugänglich macht,          sehen ist,\n6. entgegen Nummer 28, 29 oder Nummer 30 der\n22. entgegen Artikel 37 Absatz 3 Unterabsatz 3 Satz 1\nSpalte 1 des Anhangs XVII, jeweils in Verbindung\neine Unterrichtung nicht, nicht richtig, nicht voll-\nmit Absatz 1 Unterabsatz 2 der zugehörigen\nständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder\nSpalte 2, nicht gewährleistet, dass eine dort ge-\nnicht rechtzeitig vornimmt oder einem nachge-\nnannte Verpackung mit der dort genannten Auf-\nschalteten Anwender einen Stoff liefert,\nschrift versehen ist,\n23. entgegen Artikel 37 Absatz 7 einen Stoffsicher-\n7. entgegen Nummer 31 der Spalte 1 des An-\nheitsbericht nicht, nicht richtig oder nicht vollstän-\nhangs XVII in Verbindung mit Absatz 2 Buchstabe a\ndig zur Verfügung hält oder nicht oder nicht voll-\nUnterabsatz 2 der zugehörigen Spalte 2 nicht ge-\nständig auf dem neuesten Stand hält,\nwährleistet, dass eine dort genannte Verpackung\n24. entgegen Artikel 38 Absatz 1 oder Absatz 3 eine                mit der dort genannten Aufschrift versehen ist,\ndort genannte Information nicht, nicht richtig, nicht      8. entgegen Nummer 32, 34, 35, 36, 37 oder Num-\nvollständig oder nicht rechtzeitig mitteilt oder nicht,       mer 38 der Spalte 1 des Anhangs XVII, jeweils in\nnicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig       Verbindung mit Absatz 2 Unterabsatz 1 der zuge-\naktualisiert,                                                 hörigen Spalte 2, nicht gewährleistet, dass eine\n25. entgegen Artikel 38 Absatz 4 eine Einstufung nicht,            dort genannte Verpackung mit der dort genannten\nnicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüg-         Aufschrift versehen ist,\nlich mitteilt,                                             9. entgegen Nummer 40 der Spalte 1 des An-\n26. entgegen Artikel 40 Absatz 4, Artikel 41 Absatz 4,             hangs XVII in Verbindung mit Absatz 2 der zugehö-\nArtikel 46 Absatz 2, auch in Verbindung mit Arti-             rigen Spalte 2 nicht gewährleistet, dass eine dort\nkel 50 Absatz 4, Artikel 50 Absatz 2 Satz 1 oder              genannte Verpackung mit der dort genannten Auf-\nAbsatz 3 Satz 2 eine dort genannte Information                schrift versehen ist,\nnicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht        10. entgegen Nummer 47 der Spalte 1 des An-\nrechtzeitig übermittelt oder eine dort genannte Mit-          hangs XVII in Verbindung mit Absatz 2 der zugehö-\nteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder          rigen Spalte 2 nicht gewährleistet, dass auf einer\nnicht rechtzeitig macht,                                      dort genannten Verpackung die dort genannten\n27. entgegen Artikel 65 Satz 1, auch in Verbindung mit             Informationen angegeben sind,\nSatz 2, eine Zulassungsnummer nicht, nicht richtig        11. entgegen Nummer 55 der Spalte 1 des An-\noder nicht rechtzeitig in das Etikett aufnimmt oder           hangs XVII in Verbindung mit Absatz 3 der zugehö-\n28. entgegen Artikel 66 Absatz 1 eine Mitteilung nicht,            rigen Spalte 2 nicht gewährleistet, dass eine dort\nnicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig       genannte Farbe mit der dort genannten Aufschrift\nmacht.                                                        versehen ist,\n12. entgegen Nummer 57 der Spalte 1 des An-\n(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 1\nhangs XVII in Verbindung mit Absatz 3 der zugehö-\nNummer 11 Satzteil vor Satz 2 des Chemikaliengeset-\nrigen Spalte 2 nicht gewährleistet, dass ein dort ge-\nzes handelt, wer gegen Artikel 67 Absatz 1 Satz 1 in\nnannter Kontaktklebstoff mit der dort genannten\nVerbindung mit Anhang XVII der Verordnung (EG)\nAufschrift versehen ist oder\nNr. 1907/2006 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahr-\nlässig                                                         13. entgegen Nummer 59 der Spalte 1 des An-\nhangs XVII in Verbindung mit Absatz 5 der zugehö-\n1. entgegen Nummer 3 der Spalte 1 des Anhangs XVII\nrigen Spalte 2 als Lieferant einen dort genannten\nin Verbindung mit Absatz 5 der zugehörigen\nFarbabbeizer nicht mit der dort genannten Auf-\nSpalte 2 nicht sicherstellt, dass die dort genannten\nschrift versieht.\nAnforderungen erfüllt sind,\n2. entgegen Nummer 3 der Spalte 1 des Anhangs XVII                                  Abschnitt 4\nin Verbindung mit Absatz 7 Satz 1 der zugehörigen                                  §§ 7 und 8\nSpalte 2 die dort genannten Daten über Alternati-\nven nicht oder nicht rechtzeitig übermittelt,                                     (weggefallen)\n3. entgegen Nummer 6 der Spalte 1 des Anhangs XVII                                  Abschnitt 5\nin Verbindung mit Absatz 3 der zugehörigen\nSpalte 2 ein dort genanntes Erzeugnis ohne das                      Zuwiderhandlungen gegen\ndort genannte Etikett in Verkehr bringt,                      d i e Ve r o r d n u n g ( E G ) N r. 1 1 0 2 / 2 0 0 8\n4. entgegen Nummer 19 der Spalte 1 des An-                                                §9\nhangs XVII in Verbindung mit Absatz 4 Buchstabe c\nder zugehörigen Spalte 2 nicht gewährleistet, dass                              Straftaten nach\nbehandeltes Holz einzeln oder ein in einem Paket                    der Verordnung (EG) Nr. 1102/2008\nin Verkehr gebrachtes Holz mit der jeweils dort              Nach § 27 Absatz 1 Nummer 3 Satzteil vor Satz 2, Ab-\ngenannten Aufschrift versehen ist,                        satz 1a bis 4 des Chemikaliengesetzes wird bestraft,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2016                    1181\nwer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1102/2008 des                5. entgegen Artikel 4 Absatz 8 ein Erzeugnis als Her-\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom 22. Okto-               steller, Importeur oder nachgeschalteter Anwender\nber 2008 über das Verbot der Ausfuhr von metallischem             nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht\nQuecksilber und bestimmten Quecksilberverbindun-                  rechtzeitig einstuft oder als Lieferant nicht, nicht\ngen und -gemischen und die sichere Lagerung von                   richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig\nmetallischem Quecksilber (ABl. L 304 vom 14.11.2008,              kennzeichnet oder nicht, nicht richtig, nicht voll-\nS. 75) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig             ständig oder nicht rechtzeitig verpackt,\n1. entgegen Artikel 1 Absatz 1 dort genanntes metal-           6. entgegen Artikel 7 Absatz 2 einen Versuch an einem\nlisches Quecksilber, Zinnobererz, Quecksilber-(I)-             nichtmenschlichen Primaten durchführt,\nChlorid, Quecksilber-(II)-Oxid, ein dort genanntes          7. entgegen Artikel 8 Absatz 3 oder Absatz 5 eine Prü-\nGemisch oder eine Quecksilberlegierung, mit einer              fung nicht richtig durchführt,\nQuecksilberkonzentration von mindestens 95 Mas-\nsenprozent, aus der Gemeinschaft ausführt oder              8. entgegen Artikel 30 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2\nnicht dafür sorgt oder nicht gewährleistet, dass das\n2. entgegen Artikel 1 Absatz 3 ein dort genanntes\nKennzeichnungsetikett rechtzeitig aktualisiert wird,\nGemisch zum Zweck des Exports herstellt.\n9. entgegen Artikel 40 Absatz 1 Unterabsatz 1, auch in\n§ 10                                Verbindung mit Absatz 3 Unterabsatz 1, eine dort\ngenannte Information nicht, nicht richtig, nicht voll-\nOrdnungswidrigkeiten nach\nständig oder nicht rechtzeitig mitteilt oder nicht,\nder Verordnung (EG) Nr. 1102/2008\nnicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig\nOrdnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 1 Num-                 meldet,\nmer 11 Satzteil vor Satz 2 des Chemikaliengesetzes\n10. entgegen Artikel 40 Absatz 1 Unterabsatz 2 Satz 2\nhandelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Arti-\neine dort genannte Information nicht in dem dort\nkel 6 Absatz 1 oder Absatz 2, jeweils in Verbindung mit\ngenannten Format vorlegt,\nAbsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1102/2008, dort ge-\nnannte Daten der Kommission oder der zuständigen              11. entgegen Artikel 40 Absatz 2 im Anschluss an die\nBehörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht        Entscheidung, die Einstufung und Kennzeichnung\nrechtzeitig übermittelt.                                          eines Stoffes zu ändern, eine dort genannte Infor-\nmation nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder\nAbschnitt 6                               nicht rechtzeitig aktualisiert oder nicht, nicht richtig,\nnicht vollständig oder nicht rechtzeitig der Agentur\nZuwiderhandlungen gegen\nmeldet,\nd i e Ve r o r d n u n g ( E G ) N r. 1 2 7 2 / 2 0 0 8\n12. entgegen Artikel 48 Absatz 1 für einen dort genann-\n§ 11                                ten Stoff wirbt,\nOrdnungswidrigkeiten nach                      13. entgegen Artikel 48 Absatz 2 Unterabsatz 1 für ein\nder Verordnung (EG) Nr. 1272/2008                      dort genanntes Gemisch wirbt,\nOrdnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 1 Num-             14. entgegen Artikel 49 Absatz 1 Unterabsatz 1, auch in\nmer 11 Satzteil vor Satz 2 des Chemikaliengesetzes                Verbindung mit Unterabsatz 2 oder Absatz 2, eine\nhandelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008              dort genannte Information nicht, nicht vollständig\ndes Europäischen Parlaments und des Rates vom                     oder nicht oder nicht mindestens zehn Jahre zur\n16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeich-                 Verfügung hält oder\nnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen,                15. einer vollziehbaren Anordnung nach Artikel 49 Ab-\nzur Änderung und Aufhebung der Richtlinien                        satz 3 Unterabsatz 1 zuwiderhandelt.\n67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der\nVerordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom                                        Abschnitt 7\n31.12.2008, S. 1, L 16 vom 20.1.2011, S. 1), die zuletzt\ndurch die Verordnung (EU) 2015/1221 (ABl. L 197 vom                     Zuwiderhandlungen gegen\n25.7.2015, S. 10) geändert worden ist, verstößt, indem            d i e Ve r o r d n u n g ( E G ) N r. 1 0 0 5 / 2 0 0 9\ner vorsätzlich oder fahrlässig\n§ 12\n1. entgegen Artikel 4 Absatz 1, Absatz 2 oder Absatz 3\nUnterabsatz 1 erster Halbsatz einen dort genannten                             Straftaten nach\nStoff oder ein Gemisch nicht, nicht richtig, nicht                 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009\nvollständig oder nicht rechtzeitig einstuft,                Nach § 27 Absatz 1 Nummer 3 Satzteil vor Satz 2,\n2. entgegen Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 2 die Ein-        Absatz 1a bis 4 des Chemikaliengesetzes wird bestraft,\nstufung eines dort genannten Stoffes nicht, nicht        wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 des Eu-\nrichtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vor-   ropäischen Parlaments und des Rates vom 16. Septem-\nnimmt,                                                   ber 2009 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht\n3. entgegen Artikel 4 Absatz 4 nicht gewährleistet,          führen (ABl. L 286 vom 31.10.2009, S. 1), die durch die\ndass ein als gefährlich eingestufter Stoff oder ein      Verordnung (EU) Nr. 744/2010 (ABl. L 218 vom\nals gefährlich eingestuftes Gemisch vor seinem           19.8.2010, S. 2) geändert worden ist, verstößt, indem\nInverkehrbringen in der vorgeschriebenen Weise           er vorsätzlich oder fahrlässig\ngekennzeichnet oder verpackt wird,                       1. entgegen Artikel 4 einen geregelten Stoff produziert,\n4. entgegen Artikel 4 Absatz 7 ein Gemisch in Verkehr        2. entgegen Artikel 5 Absatz 1 einen geregelten Stoff in\nbringt,                                                     den Verkehr bringt oder verwendet,","1182              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2016\n3. entgegen Artikel 5 Absatz 2 einen geregelten Stoff in          schätzten Bedarf nicht, nicht richtig, nicht vollstän-\neinem Einwegbehälter in den Verkehr bringt,                   dig oder nicht rechtzeitig meldet,\n4. entgegen Artikel 6 Absatz 1 erster Halbsatz ein dort        5. entgegen Artikel 11 Absatz 6 eine dort genannte\ngenanntes Produkt oder eine dort genannte Einrich-            Kälte- oder Klimaanlage oder eine Wärmepumpe\ntung in den Verkehr bringt,                                   nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht\n5. entgegen Artikel 6 Absatz 2 eine Brandschutzein-               rechtzeitig mit einer dort genannten Kennzeichnung\nrichtung oder einen Feuerlöscher mit Halonen ein-             versieht,\nsetzt,\n6. entgegen Artikel 11 Absatz 7 Unterabsatz 1 oder\n6. entgegen Artikel 15 Absatz 1 einen geregelten Stoff,           Unterabsatz 2 eine dort genannte Aufzeichnung\nein dort genanntes Produkt oder eine dort genannte            nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,\nEinrichtung einführt,\n7. entgegen Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 2 Methyl-\n7. entgegen Artikel 17 Absatz 1 einen geregelten Stoff,           bromid verwendet,\nein dort genanntes Produkt oder eine dort genannte\nEinrichtung ausführt,                                      8. entgegen Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 2 nicht\n8. entgegen Artikel 20 Absatz 1 einen geregelten Stoff,           sicherstellt, dass der berechnete Umfang des dort\nein dort genanntes Produkt oder eine dort genannte            genannten Methylbromids den dort genannten\nEinrichtung aus einem Nichtvertragsstaat einführt             Durchschnitt nicht übersteigt,\noder in einen Nichtvertragsstaat ausführt oder             9. als Unternehmen entgegen Artikel 13 Absatz 3 ein\n9. entgegen Artikel 24 Absatz 1 Satz 1 einen dort ge-             dort genanntes Brandschutzsystem oder einen dort\nnannten neuen Stoff produziert, einführt, in den Ver-         genannten Feuerlöscher nicht oder nicht rechtzeitig\nkehr bringt, verwendet oder ausführt.                         außer Betrieb nimmt,\nNach Satz 1 Nummer 6 wird nicht bestraft, wer ein Fer-        10. als Hersteller oder Einführer entgegen Artikel 14\ntigarzneimittel im Sinne des § 4 Absatz 1 des Arznei-             Absatz 1 Satz 2 die Übertragung des dort genann-\nmittelgesetzes einführt, sofern die Voraussetzungen               ten Rechts der Kommission nicht, nicht richtig,\ndes § 73 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und Satz 2                nicht vollständig oder nicht rechtzeitig mitteilt,\nsowie Absatz 3a Satz 1 bis 3 des Arzneimittelgesetzes\nerfüllt sind, das Arzneimittel im Einzelfall der Behand-      11. als Betreiber, Besitzer oder Dritter, dem vom Betrei-\nlung einer lebensbedrohlichen Erkrankung dient und ein            ber oder Besitzer die Erfüllung ihrer Verpflichtungen\ngleichwertiges, nach dem Arzneimittelgesetz zugelas-              übertragen wurde, entgegen Artikel 22 Absatz 1\nsenes oder als zugelassen geltendes Arzneimittel nicht            oder Absatz 4 einen dort genannten geregelten\nverfügbar ist.                                                    Stoff nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise\noder nicht rechtzeitig zurückgewinnt,\n§ 13                             12. entgegen Artikel 22 Absatz 2 einen in Anhang VII\nOrdnungswidrigkeiten nach                          genannten geregelten Stoff oder ein in Anhang VII\nder Verordnung (EG) Nr. 1005/2009                      genanntes Produkt nicht mit Hilfe einer in An-\nhang VII zugelassenen Technologie zerstört,\nOrdnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 1 Num-\nmer 11 Satzteil vor Satz 2 des Chemikaliengesetzes            13. entgegen Artikel 23 Absatz 2 Unterabsatz 1 nicht\nhandelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1005/2009              gewährleistet, dass eine ortsfeste Anlage oder ein\nverstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig                    System rechtzeitig auf Undichtigkeit überprüft oder\n1. als Hersteller oder Einführer entgegen Artikel 7 Ab-         eine entdeckte Undichtigkeit rechtzeitig repariert\nsatz 2 Unterabsatz 1 Satz 2, Artikel 8 Absatz 3 Un-          wird,\nterabsatz 1 Satz 2 oder Artikel 10 Absatz 3 Unter-       14. entgegen Artikel 23 Absatz 2 Unterabsatz 2 eine\nabsatz 1 Satz 2, auch in Verbindung mit Artikel 11           Einrichtung oder eine Vorrichtung nach der Repara-\nAbsatz 2 Unterabsatz 2, einen dort genannten Be-             tur einer Undichtigkeit nicht oder nicht rechtzeitig\nhälter nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder          auf eine erneute Undichtigkeit überprüft,\nnicht rechtzeitig mit der dort genannten Kennzeich-\nnung versieht,                                           15. entgegen Artikel 23 Absatz 3 eine dort genannte\nAufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht voll-\n2. als Hersteller oder Einführer entgegen Artikel 7 Ab-\nständig führt oder nicht, nicht richtig, nicht vollstän-\nsatz 2 Unterabsatz 1 Satz 3, Artikel 8 Absatz 3 Un-\ndig oder nicht rechtzeitig der zuständigen Behörde\nterabsatz 1 Satz 3 oder Artikel 10 Absatz 3 Unter-\noder der Kommission zur Verfügung stellt,\nabsatz 1 Satz 3, auch in Verbindung mit Artikel 11\nAbsatz 2 Unterabsatz 2, einen dort genannten Hin-        16. entgegen Artikel 27 Absatz 1 dort genannte Daten\nweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht      nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der\nrechtzeitig in den dort genannten Abschnitt für er-          vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig\ngänzende Informationen auf der Kennzeichnung                 übermittelt oder\naufnimmt,\n17. entgegen Artikel 27 Absatz 7 über die Art der Ver-\n3. entgegen Artikel 10 Absatz 3 Unterabsatz 3 Satz 1,           wendung, die verbrauchte, gelagerte, rezyklierte,\nauch in Verbindung mit Artikel 11 Absatz 2 Unter-            aufgearbeitete oder zerstörte Menge oder die dort\nabsatz 2, einen dort genannten Stoff in Verkehr              genannte Menge an Produkten und Einrichtungen\nbringt oder weitergibt,                                      nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der\n4. entgegen Artikel 10 Absatz 5, auch in Verbindung             vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig be-\nmit Artikel 11 Absatz 2 Unterabsatz 2, den ge-               richtet.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2016                           1183\nAbschnitt 8                                Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens zehn\nZuwiderhandlungen gegen                                Jahre aufbewahrt,\nd i e Ve r o r d n u n g ( E U ) N r. 5 2 8 / 2 0 1 2   13. entgegen Artikel 68 Absatz 1 Satz 2, auch in Ver-\nbindung mit Artikel 53 Absatz 7, eine dort genannte\n§ 14                                 Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig\nOrdnungswidrigkeiten nach                           oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,\nder Verordnung (EU) Nr. 528/2012\n14. entgegen Artikel 69 Absatz 1 Unterabsatz 1, auch in\nOrdnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 1 Num-                  Verbindung mit Artikel 53 Absatz 7, nicht sicher-\nmer 11 Satzteil vor Satz 2 des Chemikaliengesetzes                 stellt, dass ein Biozidprodukt in Einklang mit der\nhandelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 528/2012                genehmigten Zusammenfassung eingestuft, ver-\ndes Europäischen Parlaments und des Rates vom                      packt und gekennzeichnet wird,\n22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt\nund die Verwendung von Biozidprodukten (ABl. L 167            15. entgegen Artikel 69 Absatz 1 Unterabsatz 1 in Ver-\nvom 27.6.2012, S. 1, L 303 vom 20.11.2015, S. 109),                bindung mit Unterabsatz 2 Satz 2, jeweils auch in\ndie zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 334/2014                 Verbindung mit Artikel 53 Absatz 7, nicht sicher-\n(ABl. L 103 vom 5.4.2014, S. 22, L 305 vom 21.11.2015,             stellt, dass ein dort genanntes Biozidprodukt einen\nS. 55) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätz-            dort genannten Bestandteil enthält,\nlich oder fahrlässig\n16. als Zulassungsinhaber entgegen Artikel 69 Absatz 1\n1. entgegen Artikel 17 Absatz 1 ein nicht zugelasse-             Unterabsatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Arti-\nnes Biozidprodukt auf dem Markt bereitstellt oder             kel 53 Absatz 7, ein dort genanntes Produkt nicht\nverwendet,                                                    richtig verpackt,\n2. einer vollziehbaren Auflage nach Artikel 17 Absatz 5\nUnterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 22 Absatz 1      17. entgegen Artikel 69 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1,\nauch in Verbindung mit Artikel 53 Absatz 7, nicht\nzuwiderhandelt,\nsicherstellt, dass das Etikett nicht irreführend ist\n3. entgegen Artikel 17 Absatz 6 Satz 1 in Verbindung             oder die dort genannten Angaben oder Hinweise\nmit Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit Satz 3,            nicht enthält,\neine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig\noder nicht rechtzeitig macht,                            18. entgegen Artikel 69 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1\nin Verbindung mit Satz 2 Buchstabe a bis n, jeweils\n4. entgegen Artikel 27 Absatz 1 Satz 2 den betreffen-\nauch in Verbindung mit Artikel 53 Absatz 7, nicht\nden Mitgliedstaat nicht, nicht richtig oder nicht\nsicherstellt, dass das Etikett die dort genannten An-\nrechtzeitig unterrichtet,\ngaben enthält,\n5. entgegen Artikel 47 Absatz 1 Satz 1, auch in Ver-\nbindung mit Artikel 53 Absatz 7, oder entgegen           19. als für die Werbung verantwortliche Person ent-\nArtikel 59 Absatz 3 eine Mitteilung nicht, nicht rich-        gegen Artikel 72 Absatz 1, auch in Verbindung mit\ntig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,          Artikel 53 Absatz 7, einen dort genannten Hinweis\nnicht, nicht richtig oder nicht vollständig hinzufügt,\n6. entgegen Artikel 56 Absatz 1 Unterabsatz 1 ein dort\ngenanntes Experiment oder einen dort genannten           20. entgegen Artikel 72 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung\nVersuch durchführt,                                           mit Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 53\n7. entgegen Artikel 58 Absatz 2 eine behandelte Ware             Absatz 7, ein Biozidprodukt in der Werbung dar-\nin den Verkehr bringt, ohne dass die in der Ware              stellt oder\nenthaltenen Wirkstoffe genehmigt oder zugelassen\n21. entgegen Artikel 95 Absatz 2 in Verbindung mit der\nsind,\nListe nach Artikel 95 Absatz 11 ein dort genanntes\n8. entgegen Artikel 58 Absatz 3 Unterabsatz 1 in Ver-            Biozidprodukt auf dem Markt bereitstellt.\nbindung mit Absatz 6 Satz 1 oder Satz 2 nicht\nsicherstellt, dass das Etikett die dort genannten\nAbschnitt 9\nInformationen umfasst,\n9. entgegen Artikel 58 Absatz 4 in Verbindung mit Ab-                   Zuwiderhandlungen gegen\nsatz 6 Satz 1 oder Satz 2 eine behandelte Ware                 d i e Ve r o r d n u n g ( E U ) N r. 6 4 9 / 2 0 1 2\nnicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht\nrechtzeitig kennzeichnet,                                                                  § 15\n10. entgegen Artikel 58 Absatz 5 eine dort genannte\nInformation nicht, nicht richtig, nicht vollständig,                               Straftaten nach\nnicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht                        der Verordnung (EU) Nr. 649/2012\nrechtzeitig zur Verfügung stellt,                           Nach § 27 Absatz 1 Nummer 3 Satzteil vor Satz 2,\n11. entgegen Artikel 65 Absatz 2 Unterabsatz 2 Satz 1         Absatz 1a bis 4 des Chemikaliengesetzes wird bestraft,\nin Verbindung mit Satz 2, jeweils auch in Verbin-        wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 649/2012 des Euro-\ndung mit Artikel 53 Absatz 7, eine Dokumentation         päischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012\nnicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in    über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien\nder vorgeschriebenen Weise gewährleistet,\n1\nListe nach Artikel 95 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 in der\n12. entgegen Artikel 68 Absatz 1 Satz 1, auch in Ver-           Fassung vom 19. Januar 2016\nbindung mit Artikel 53 Absatz 7, eine dort genannte        www.bmub.bund.de/ChemSanktionsV_Liste_Art95_BiozidV","1184             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2016\n(ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 60), die durch die dele-                             Abschnitt 10\ngierte Verordnung (EU) 2015/2229 (ABl. L 317 vom\nZuwiderhandlungen\n3.12.2015, S. 13) geändert worden ist, verstößt, indem\ng e g e n d i e Ve r o r d n u n g\ner vorsätzlich oder fahrlässig\n( E U ) N r. 5 1 7 / 2 0 1 4 u n d d i e\n1. ohne Zustimmung nach Artikel 14 Absatz 6 Unter-                       auf ihrer Grundlage fort-\nabsatz 1 Buchstabe a einen dort genannten Stoff            geltenden Kommissionsverordnungen\noder ein dort genanntes Gemisch ausführt oder               ( E G ) N r. 1 4 9 7 / 2 0 0 7 u n d N r. 1 5 1 6 / 2 0 0 7\n2. entgegen Artikel 15 Absatz 2 eine Chemikalie oder                                       § 17\neinen Artikel ausführt.\nStraftaten nach\nder Verordnung (EU) Nr. 517/2014\n§ 16\nNach § 27 Absatz 1 Nummer 3 Satzteil vor Satz 2,\nOrdnungswidrigkeiten nach                      Absatz 1a bis 4 des Chemikaliengesetzes wird bestraft,\nder Verordnung (EU) Nr. 649/2012                  wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des Euro-\npäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014\nOrdnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 1 Num-            über fluorierte Treibhausgase und zur Aufhebung der\nmer 11 Satzteil vor Satz 2 des Chemikaliengesetzes           Verordnung (EG) Nr. 842/2006 (ABl. L 150 vom\nhandelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 649/2012          20.5.2014, S. 195) verstößt, indem er vorsätzlich oder\nverstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig               fahrlässig\n1. entgegen Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1         1. entgegen Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 1 ein dort\noder Satz 2, jeweils in Verbindung mit Satz 3, je-           genanntes fluoriertes Treibhausgas oder ein dort ge-\nweils auch in Verbindung mit Artikel 8 Absatz 4 oder         nanntes Gas in Verkehr bringt,\nArtikel 15 Absatz 1, die bezeichnete nationale Be-       2. entgegen Artikel 11 Absatz 1 ein dort genanntes Er-\nhörde über die Ausfuhr einer Chemikalie oder eines           zeugnis oder eine dort genannte Einrichtung in Ver-\nArtikels nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder        kehr bringt,\nnicht rechtzeitig unterrichtet,\n3. entgegen Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 1, Absatz 2\n2. entgegen Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung            oder Absatz 3 Unterabsatz 1 Schwefelhexafluorid\nmit Satz 2 oder Satz 3, jeweils auch in Verbindung           oder ein dort genanntes Treibhausgas verwendet\nmit Satz 4, eine dort genannte Information nicht,            oder\nnicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig\n4. entgegen Artikel 14 Absatz 1 eine dort genannte Käl-\ngibt,\nteanlage, Klimaanlage oder Wärmepumpe in Verkehr\n3. entgegen Artikel 10 Absatz 2 oder Artikel 11 Ab-             bringt.\nsatz 4 Unterabsatz 2 eine dort genannte Informa-\ntion nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht                                § 18\nrechtzeitig zur Verfügung stellt,                                        Ordnungswidrigkeiten nach\n4. entgegen Artikel 14 Absatz 4 einer dort genannten               der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 und den\nEntscheidung nicht, nicht richtig, nicht vollständig       auf ihrer Grundlage fortgeltenden Kommissions-\noder nicht rechtzeitig nachkommt,                        verordnungen (EG) Nr. 1497/2007 und Nr. 1516/2007\n(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 1\n5. entgegen Artikel 14 Absatz 10 Satz 1 eine Chemi-         Nummer 11 Satzteil vor Satz 2 des Chemikaliengesetzes\nkalie später als sechs Monate vor dem Verfallsda-        handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 517/2014\ntum ausführt,                                            verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig\n6. entgegen Artikel 14 Absatz 11 Satz 1 bei der Aus-         1. entgegen Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 1 nicht si-\nfuhr von Pestiziden nicht sicherstellt, dass das              cherstellt, dass eine dort genannte Einrichtung re-\nEtikett die dort genannten Informationen enthält,             pariert wird,\n7. entgegen Artikel 16 Absatz 2 eine dort genannte           2. entgegen Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 2 nicht ge-\nInformation nicht, nicht richtig, nicht vollständig           währleistet, dass eine dort genannte Einrichtung\noder nicht rechtzeitig übermittelt,                           von einer zertifizierten natürlichen Person geprüft\nwird,\n8. entgegen Artikel 17 Absatz 3 in Verbindung mit Ar-\n3. entgegen Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1, jeweils\ntikel 31 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006\nin Verbindung mit Absatz 2 Unterabsatz 1 oder Ab-\nein Sicherheitsdatenblatt nicht, nicht richtig, nicht\nsatz 3, nicht sicherstellt, dass eine dort genannte\nvollständig oder nicht rechtzeitig beifügt oder nicht,\nEinrichtung kontrolliert wird,\nnicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig\nübermittelt,                                              4. entgegen Artikel 5 Absatz 1 oder Absatz 2 nicht\nsicherstellt, dass eine dort genannte Einrichtung\n9. entgegen Artikel 19 Absatz 1 oder Absatz 2 eine               mit einem dort genannten Leckage-Erkennungs-\nKennnummer nicht, nicht richtig, nicht vollständig            system versehen ist,\noder nicht rechtzeitig angibt oder\n5. entgegen Artikel 5 Absatz 3 oder Absatz 4 nicht\n10. einer vollziehbaren Anordnung nach Artikel 19 Ab-             sicherstellt, dass ein dort genanntes Leckage-Er-\nsatz 3 zuwiderhandelt.                                        kennungssystem kontrolliert wird,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2016                1185\n6. entgegen Artikel 6 Absatz 1 oder Absatz 3 Unter-         18. entgegen Artikel 17 Absatz 1 Unterabsatz 2 sich\nabsatz 1 eine dort genannte Aufzeichnung nicht,               nicht oder nicht rechtzeitig registriert,\nnicht richtig oder nicht vollständig führt,              19. entgegen Artikel 18 Absatz 2 Unterabsatz 2, auch in\n7. entgegen Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buch-               Verbindung mit Artikel 15 Absatz 3, einem anderen\nstabe a oder Buchstabe b oder Absatz 3 Unter-                 Unternehmen erlaubt, die dort genannte Quote zu\nabsatz 2 eine dort genannte Aufzeichnung oder                 nutzen,\nKopie nicht oder nicht mindestens fünf Jahre ab\n20. einer vollziehbaren Anordnung nach Artikel 18 Ab-\ndem Zeitpunkt der Erstellung der Aufzeichnung\nsatz 2 Unterabsatz 3 Satz 2, auch in Verbindung mit\noder nach Erhalt der Kopie aufbewahrt,\nArtikel 15 Absatz 3, zuwiderhandelt,\n8. entgegen Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 2 Satz 1\noder Absatz 3 Unterabsatz 3 eine dort genannte           21. entgegen Artikel 19 Absatz 1 Satz 1, auch in Ver-\nAufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig          bindung mit Artikel 19 Absatz 1 Satz 2, jeweils auch\noder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,                  in Verbindung mit Artikel 15 Absatz 3, eine dort ge-\nnannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig\n9. entgegen Artikel 8 Absatz 1 die Rückgewinnung                 oder nicht rechtzeitig übermittelt,\ndort genannter Gase nicht sicherstellt,\n22. entgegen Artikel 19 Absatz 2, 3 oder Absatz 4,\n10. entgegen Artikel 8 Absatz 2 für die Rückgewinnung\njeweils auch in Verbindung mit Artikel 15 Absatz 3,\ndort genannter Gasreste nicht sorgt,\neine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht\n11. entgegen Artikel 12 Absatz 1, auch in Verbindung              vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,\nmit Absatz 2, 7, 8, 9, 10, 11 oder Absatz 12, jeweils\nin Verbindung mit Absatz 3, 4 oder Absatz 13,            23. entgegen Artikel 19 Absatz 5, auch in Verbindung\njeweils in Verbindung mit Artikel 2 der Durchfüh-             mit Artikel 15 Absatz 3, das dort genannte Prüf-\nrungsverordnung (EU) 2015/2068 der Kommission                 dokument nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder\nvom 17. November 2015 zur Festlegung – gemäß                  nicht rechtzeitig übermittelt,\nder Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des Euro-               24. entgegen Artikel 19 Absatz 6 Unterabsatz 1, auch in\npäischen Parlaments und des Rates – der Form                  Verbindung mit Artikel 15 Absatz 3, nicht gewähr-\nder Kennzeichnung von Erzeugnissen und Einrich-               leistet, dass die Richtigkeit der dort genannten\ntungen, die fluorierte Treibhausgase enthalten (ABl.          Daten bestätigt wird,\nL 301 vom 18.11.2015, S. 39), ein dort genanntes\n25. entgegen Artikel 19 Absatz 6 Unterabsatz 2 Satz 1,\nErzeugnis oder eine dort genannte Einrichtung in\nauch in Verbindung mit Artikel 15 Absatz 3, den\nVerkehr bringt,\ndort genannten Prüfbericht nicht oder nicht min-\n12. entgegen Artikel 12 Absatz 5 Satz 1                           destens fünf Jahre nach dessen Eingang beim Un-\na) in Verbindung mit Absatz 5 Satz 2 in Verbindung            ternehmen aufbewahrt oder\nmit Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe b oder           26. einer vollziehbaren Anordnung nach Artikel 19 Ab-\nUnterabsatz 2 oder Absatz 13 oder                          satz 6 Unterabsatz 2 Satz 2, auch in Verbindung mit\nb) in Verbindung mit Absatz 5 Satz 3 in Verbindung            Artikel 15 Absatz 3, zuwiderhandelt.\nmit Absatz 4 Unterabsatz 2 oder Absatz 13,               (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 1\njeweils in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 6 der         Nummer 11 Satzteil vor Satz 2 des Chemikalien-\nDurchführungsverordnung (EU) 2015/2068, einen            gesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als\ndort genannten Schaum, ein dort genanntes Polyol-        Betreiber entgegen Artikel 7 der Verordnung (EG)\nVorgemisch oder eine Schaumplatte in Verkehr             Nr. 1497/2007 der Kommission vom 18. Dezember\nbringt,                                                  2007 zur Festlegung der Standardanforderungen an\n13. entgegen Artikel 14 Absatz 2 Unterabsatz 1 die dort      die Kontrolle auf Dichtheit ortsfester Brandschutzsyste-\ngenannte Dokumentation nicht gewährleistet oder          me, die bestimmte fluorierte Treibhausgase enthalten,\ndie dort genannte Konformitätserklärung nicht oder       gemäß der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 des Euro-\nnicht rechtzeitig ausstellt,                             päischen Parlaments und des Rates (ABl. L 333 vom\n19.12.2007, S. 4) ein neu installiertes System nicht oder\n14. entgegen Artikel 14 Absatz 2 Unterabsatz 2 Satz 1\nnicht rechtzeitig auf Dichtheit kontrolliert.\nnicht sicherstellt, dass die Richtigkeit der dort ge-\nnannten Dokumentation oder der dort genannten               (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 1\nKonformitätserklärung bestätigt wird,                    Nummer 11 Satzteil vor Satz 2 des Chemikalien-\n15. entgegen Artikel 14 Absatz 2 Unterabsatz 3 Satz 1        gesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als\neine dort genannte Unterlage nicht oder nicht min-       Betreiber entgegen Artikel 10 der Verordnung (EG)\ndestens fünf Jahre aufbewahrt,                           Nr. 1516/2007 der Kommission vom 19. Dezember\n2007 zur Festlegung der Standardanforderungen an\n16. entgegen Artikel 14 Absatz 2 Unterabsatz 3 Satz 2        die Kontrolle auf Dichtheit von ortsfesten Kälte- und\nnicht sicherstellt, dass er erfasst wird,                Klimaanlagen sowie von Wärmepumpen, die bestimmte\n17. entgegen Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 2, auch in      fluorierte Treibhausgase enthalten, gemäß der Verord-\nVerbindung mit Absatz 3, nicht gewährleistet, dass       nung (EG) Nr. 842/2006 des Europäischen Parlaments\ndie dort genannte berechnete Menge an teilfluorier-      und des Rates (ABl. L 335 vom 20.12.2007, S. 10) ein\nten Kohlenwasserstoffen die dort genannte zuge-          neu installiertes System nicht oder nicht rechtzeitig auf\nwiesene oder übertragene Quote nicht überschreitet,      Dichtheit kontrolliert."]}