{"id":"bgbl1-2016-23-2","kind":"bgbl1","year":2016,"number":23,"date":"2016-05-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2016/23#page=18","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2016-23-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2016/bgbl1_2016_23.pdf#page=18","order":2,"title":"Verordnung zur Umsetzung unionsrechtlicher Transparenzpflichten im Energiesteuer- und im Stromsteuergesetz sowie zur Änderung weiterer Verordnungen","law_date":"2016-05-04T00:00:00Z","page":1158,"pdf_page":18,"num_pages":8,"content":["1158               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2016\nVerordnung\nzur Umsetzung unionsrechtlicher Transparenzpflichten\nim Energiesteuer- und im Stromsteuergesetz sowie zur Änderung weiterer Verordnungen\nVom 4. Mai 2016\nAuf Grund                                                                                  Artikel 1\n– des § 66 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a, Nummer 4                                         Verordnung\nBuchstabe a, Nummer 6 Buchstabe b, Nummer 7, 8\nzur Umsetzung\nBuchstabe a, Nummer 11 Buchstabe a, g und h,\nNummer 12, 20 und 21 erster Halbsatz Buchstabe b, c\nunionsrechtlicher Veröffentlichungs-,\nin Verbindung mit dem zweiten Halbsatz Buchstabe a                   Informations- und Transparenzpflichten\nbis f des Energiesteuergesetzes, von denen § 66                  im Energiesteuer- und im Stromsteuergesetz\nAbsatz 1 Nummer 3 Buchstabe a durch Artikel 6                             (Energiesteuer- und Stromsteuer-\nNummer 38 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc des                          Transparenzverordnung – EnSTransV)\nGesetzes vom 22. Juli 2009 (BGBl. I S. 1870) neu\ngefasst, Nummer 6 durch Artikel 6 Nummer 38 Buch-                                  Inhaltsübersicht\nstabe a Doppelbuchstabe ee des Gesetzes vom                                               Abschnitt 1\n15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1870) geändert, Nummer 11\nAllgemeines\nBuchstabe g und h durch Artikel 1 Nummer 17 Buch-\nstabe d Doppelbuchstabe bb des Gesetzes vom                  § 1      Zweck und Anwendungsbereich\n5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2436) angefügt, Num-            § 2      Begriffsbestimmungen\nmer 20 zuletzt durch Artikel 10 Nummer 1 des Ge-\nsetzes vom 3. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2178)                                             Abschnitt 2\ngeändert sowie Nummer 21 durch Artikel 10 Num-\nmer 2 des Gesetzes vom 3. Dezember 2015 (BGBl. I                                      Veröffentlichungs-,\nS. 2178) angefügt worden ist, und                                          Informations- und Transparenzpflichten\n– des § 11 Satz 1 Nummer 3, 8 Buchstabe a, Num-                 §  3     Grundsätze\nmer 10 und 13 erster Halbsatz Buchstabe b, c in Ver-         §  4     Anzeigepflicht für Steuerbegünstigungen\nbindung mit dem zweiten Halbsatz Buchstabe a bis f           §  5     Erklärungspflicht für Steuerentlastungen\ndes Stromsteuergesetzes, von denen § 11 durch                §  6     Befreiung von der Anzeige- oder Erklärungspflicht\nArtikel 2 Nummer 8 des Gesetzes vom 15. Juli 2006            §  7     Elektronische Datenübermittlung\n(BGBl. I S. 1534) neu gefasst, § 11 Satz 1 Nummer 10\ndurch Artikel 8 Nummer 4 des Gesetzes vom 9. De-                                          Abschnitt 3\nzember 2010 (BGBl. I S. 1885; 2013 I S. 81) geändert\nund § 11 Satz 1 Nummer 13 durch Artikel 11 Num-                               Datenschutzrechtliche Regelungen\nmer 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2015 (BGBl. I             § 8      Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der erhobenen\nS. 2178) angefügt worden ist,                                         Daten\nverordnet das Bundesministerium der Finanzen:                   § 9      Datenübermittlung im innerstaatlichen Bereich\n§ 10     Datenübermittlung an die Kommission\nInhaltsübersicht                          § 11     Berichtigung, Speicherung und Löschung der erhobenen\nDaten\nArtikel 1   Verordnung zur Umsetzung unionsrechtlicher Veröf-   § 12     Errichtung einer Datenbank\nfentlichungs-, Informations- und Transparenzpflich- § 13     Datenschutzrechtliche Verantwortung\nten im Energiesteuer- und im Stromsteuergesetz\n§ 14     Einsichtnahme\n(Energiesteuer- und Stromsteuer-Transparenzverord-\nnung – EnSTransV)\nArtikel 2   Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverord-                                  Abschnitt 4\nnung                                                                       Schlussbestimmungen\nArtikel 3   Änderung der Stromsteuer-Durchführungsverord-\nnung                                                § 15     Geltungszeitraum und Übergangsregelung\nArtikel 4   Bekanntmachungserlaubnis                            Anlage\nArtikel 5   Inkrafttreten                                       (zu § 2 Absatz 1)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2016                          1159\nAbschnitt 1                            hilfen im Sinne des Artikels 107 des AEU-Vertrags dar-\nAllgemeines                             stellen. Steuerbegünstigungen nach Satz 1 sind der\nAnlage zu dieser Verordnung zu entnehmen. Das\n§1                               Bundesministerium der Finanzen veröffentlicht bei Än-\nderungen der Anlage eine Übersicht der betroffenen\nZweck und Anwendungsbereich                     Vorschriften des Energiesteuer- und des Stromsteuer-\n(1) Diese Verordnung dient der Umsetzung unions-          rechts jeweils gesondert im Bundesanzeiger und im\nrechtlicher Vorgaben des Beihilferechts zur Erhebung,        Internet auf den Seiten der Zollverwaltung unter zoll.de.\nVerarbeitung, Nutzung und Übermittlung von Informatio-           (2) Begünstigt im Sinne dieser Verordnung ist, wer\nnen durch die Zollverwaltung, die für die Erfüllung der      eine Steuerbegünstigung im Sinne des Absatzes 1 in\nVeröffentlichungs-, Informations- und Transparenzpflich-     Anspruch nimmt.\nten von Bedeutung sind. Auf § 66 Absatz 1 Nummer 21\ndes Energiesteuergesetzes und § 11 Satz 1 Nummer 13              (3) Einzelbeihilfe im Sinne dieser Verordnung ist jede\ndes Stromsteuergesetzes wird Bezug genommen.                 Regelung des Energiesteuer- oder des Stromsteuer-\nRechtsakte der Kommission hierzu sind insbesondere           gesetzes, die\n1. die Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission           1. eine Steuerbegünstigung im Sinne des Absatzes 1\nvom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit          enthält und\nbestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnen-         2. in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführt ist.\nmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des               (4) Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere\nVertrags über die Arbeitsweise der Europäischen          Unternehmen im Sinne dieser Verordnung sind Unter-\nUnion (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1, L 283 vom         nehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der\n27.9.2014, S. 65);                                       Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition\n2. die Mitteilung der Kommission – Leitlinien für staatli-   der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren\nche Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2014 – 2020       Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36), in der\n(ABl. C 200 vom 28.6.2014, S. 1);                        jeweils geltenden Fassung.\n3. die Mitteilung der Kommission zur Änderung der\nMitteilungen der Kommission über Leitlinien der EU                                 Abschnitt 2\nfür die Anwendung der Vorschriften über staatliche                          Ve r ö ff e n t l i c h u n g s - ,\nBeihilfen im Zusammenhang mit dem schnellen              I n f o r m a t i o n s - u n d Tr a n s p a r e n z p f l i c h t e n\nBreitbandausbau, über Leitlinien für Regionalbeihil-\nfen 2014 – 2020, über staatliche Beihilfen für Filme                                      §3\nund andere audiovisuelle Werke, über Leitlinien für                                  Grundsätze\nstaatliche Beihilfen zur Förderung von Risikofinan-\nzierungen sowie über Leitlinien für staatliche Beihil-       (1) Begünstigte haben gegenüber dem zuständigen\nfen für Flughäfen und Luftverkehrsgesellschaften         Hauptzollamt Anzeige- oder Erklärungspflichten.\n(ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 30);                           (2) Abzugeben ist\n4. die Mitteilung der Kommission – Leitlinien für staat-     1. eine Erklärung nach § 5, wenn eine Steuerentlastung\nliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung              nach dem Energiesteuer- oder dem Stromsteuer-\nnichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten              gesetz gewährt wurde;\n(ABl. C 249 vom 31.7.2014, S. 1) sowie                   2. eine Anzeige nach § 4, wenn eine andere Steuer-\n5. die Rahmenregelung der Europäischen Union für                  begünstigung nach dem Energiesteuer- oder dem\nstaatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und            Stromsteuergesetz in Anspruch genommen wurde.\nin ländlichen Gebieten 2014 – 2020 (ABl. C 204 vom           (3) Die Anzeigen oder die Erklärungen nach Absatz 2\n1.7.2014, S. 1).                                         sind nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck in\n(2) Diese Verordnung gilt ausschließlich für die auf-     Schriftform beim zuständigen Hauptzollamt für das\ngrund des Energiesteuer- und des Stromsteuergeset-           nach § 4 Absatz 2 Nummer 4 oder nach § 5 Absatz 2\nzes gewährten Steuerbegünstigungen, die                      Nummer 4 jeweils maßgebliche Kalenderjahr bis spä-\n1. staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 107 des        testens zum 30. Juni des Folgejahres abzugeben.\nVertrags über die Arbeitsweise der Europäischen              (4) Auf einer allgemein zugänglichen Internetseite\nUnion (AEU-Vertrag) darstellen und                       werden folgende Angaben veröffentlicht:\n2. bei der Kommission angezeigt oder von ihr genehmigt       1. die Angaben nach § 4 Absatz 2 Nummer 1, 3 und 5\nworden sind.                                                  bis 7,\n2. die Angaben nach § 5 Absatz 2 Nummer 1, 3 und 5\n§2                                    bis 7 sowie\nBegriffsbestimmungen                        3. die weiteren Angaben, die von der Kommission in\n(1) Steuerbegünstigungen im Sinne dieser Verord-               den in § 1 Absatz 1 zitierten Rechtsakten aufgeführt\nnung sind                                                         sind.\n1. die Steuerbefreiungen,                                        (5) Eine Veröffentlichung erfolgt, wenn das Aufkom-\n2. die Steuerermäßigungen oder                               men der Steuerbegünstigung für die jeweilige Einzelbei-\nhilfe im Kalenderjahr, das nach § 4 Absatz 2 Nummer 4\n3. die Steuerentlastungen,                                   oder nach § 5 Absatz 2 Nummer 4 jeweils maßgeblich\ndie aufgrund des Energiesteuer- oder des Stromsteuer-        ist, mehr als 500 000 Euro beträgt. Die Veröffentlichung\ngesetzes gewährt werden und zugleich staatliche Bei-         erfolgt in Aufkommensschritten von 500 000 bis","1160             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2016\n1 000 000 Euro, von 1 000 001 bis 2 000 000 Euro, von           (6) Eine Anzeige ist nicht erforderlich, wenn Energie-\n2 000 001 bis 5 000 000 Euro, von 5 000 001 bis              erzeugnisse ausschließlich der Stromerzeugung in\n10 000 000 Euro, von 10 000 001 bis 30 000 000 Euro          Anlagen im Sinne des § 3 des Energiesteuergesetzes\nsowie von 30 000 001 und mehr Euro. Das Aufkommen            dienen, die während des gesamten von der Anzeige\nder Steuerbegünstigung im Einzelnen wird zur Zuord-          erfassten Zeitraums stromsteuerpflichtig waren.\nnung zu den Aufkommensschritten auf volle Euro auf-\ngerundet.                                                                                §5\nErklärungspflicht für Steuerentlastungen\n§4\n(1) In den Fällen des § 3 Absatz 2 Nummer 1 haben\nAnzeigepflicht für Steuerbegünstigungen               Begünstigte, denen eine Steuerentlastung ausgezahlt\n(1) In den Fällen des § 3 Absatz 2 Nummer 2 haben         worden ist, für jeden Entlastungstatbestand des Ener-\nBegünstigte, die eine der dort genannten Steuerbegüns-       giesteuer- oder des Stromsteuergesetzes nach Maß-\ntigungen in Anspruch nehmen, für jeden Begünstigungs-        gabe des § 3 Absatz 3 eine Erklärung abzugeben. Die\ntatbestand des Energiesteuer- oder des Stromsteuer-          Erklärung ist einmal jährlich abzugeben.\ngesetzes nach Maßgabe des § 3 Absatz 3 eine Anzeige             (2) In der Erklärung sind für jeden Entlastungstat-\nabzugeben. Die Anzeige ist einmal jährlich abzugeben.        bestand die folgenden Angaben zu machen:\n(2) In der Anzeige sind für jeden Begünstigungstat-       1. der Name des Begünstigten,\nbestand die folgenden Angaben zu machen:\n2. die Anschrift des Begünstigten,\n1. der Name des Begünstigten,                                3. der Identifikator des Begünstigten,\n2. die Anschrift des Begünstigten,                           4. die Art und die Menge der im vorangegangenen\n3. der Identifikator des Begünstigten,                           Kalenderjahr entlasteten Energieerzeugnisse oder\ndie Menge des im vorangegangenen Kalenderjahr\n4. die Art und die Menge der im vorangegangenen Ka-\nentlasteten Stroms,\nlenderjahr verwendeten Energieerzeugnisse oder die\nMenge des im vorangegangenen Kalenderjahr ent-           5. die Höhe der daraus resultierenden, im vorangegan-\nnommenen Stroms,                                             genen Kalenderjahr ausgezahlten Steuerentlastung\nin Euro,\n5. die Höhe der daraus resultierenden Steuerbegünsti-\ngung in Euro,                                            6. der Wirtschaftszweig des Begünstigten anhand der\nKlassifikation der Wirtschaftszweige nach § 2 Num-\n6. der Wirtschaftszweig des Begünstigten anhand der              mer 2a des Stromsteuergesetzes und\nKlassifikation der Wirtschaftszweige nach § 2 Num-\nmer 2a des Stromsteuergesetzes und                       7. ob der Begünstigte zum Zeitpunkt der Gewährung\nder Steuerentlastung als Kleinstunternehmen, klei-\n7. ob der Begünstigte zum Zeitpunkt der Inanspruch-              nes oder mittleres Unternehmen im Sinne des § 2\nnahme der Steuerbegünstigung als Kleinstunterneh-            Absatz 4 galt.\nmen, kleines oder mittleres Unternehmen im Sinne\ndes § 2 Absatz 4 galt.                                      (3) Das zuständige Hauptzollamt kann darüber hinaus\nweitere Angaben und Unterlagen verlangen, soweit\n(3) Für die Ermittlung der Angaben nach Absatz 2          diese zur Dokumentation der Veröffentlichungs-, Infor-\nNummer 4 und 5 gilt § 39 Absatz 6 des Energiesteuer-         mations- und Transparenzpflichten gegenüber der\ngesetzes und § 8 Absatz 4a des Stromsteuergesetzes           Kommission oder zur Nachweisführung erforderlich sind.\nentsprechend. Das Verfahren nach Satz 1 dürfen Be-\ngünstigte ausnahmsweise auch dann sinngemäß an-                                          §6\nwenden, wenn ihnen zum Abgabetermin nach § 3 Ab-\nsatz 3 für die Anzeige keine abschließenden Angaben                                Befreiung von\nzu Absatz 2 Nummer 4 und 5 möglich sind.                               der Anzeige- oder Erklärungspflicht\n(1) Verpflichtete nach § 4 oder § 5 können sich auf\n(4) Das zuständige Hauptzollamt kann darüber hinaus\nAntrag von der Anzeige- oder Erklärungspflicht befreien\nweitere Angaben und Unterlagen verlangen, soweit\nlassen. Die Befreiung gilt für drei Kalenderjahre ab dem\ndiese zur Dokumentation der Veröffentlichungs-, Infor-\nJahr der Antragstellung und kann für jede Steuerbe-\nmations- und Transparenzpflichten gegenüber der\ngünstigung im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 gesondert\nKommission oder zur Nachweisführung erforderlich sind.\nbeantragt werden. Eine Befreiung wird gewährt, sofern\n(5) In den Fällen des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2        die Höhe der Steuerbegünstigung im Sinne des § 4 Ab-\nergibt sich die Höhe der Steuerbegünstigung im Sinne         satz 2 Nummer 5 oder die ausgezahlte Steuerentlas-\ndes Absatzes 2 Nummer 5 aus                                  tung im Sinne des § 5 Absatz 2 Nummer 5, bezogen\n1. der Differenz zwischen den Steuersätzen nach § 2          auf die Art der Steuerbegünstigung in den vorherge-\nAbsatz 1 oder Absatz 2 des Energiesteuergesetzes         henden drei Kalenderjahren, einen Betrag in Höhe von\nund den Steuersätzen nach § 2 Absatz 3 des Ener-         150 000 Euro je Kalenderjahr nicht überschritten hat.\ngiesteuergesetzes einerseits sowie der Menge der            (2) Der Antrag auf Befreiung ist bis zum 30. Juni des\nverwendeten Energieerzeugnisse andererseits oder         nach § 4 oder nach § 5 maßgeblichen Kalenderjahres\n2. der Differenz zwischen dem Steuersatz nach § 3 des        nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck in Schriftform\nStromsteuergesetzes und den Steuersätzen nach            beim zuständigen Hauptzollamt zu stellen. In dem An-\n§ 9 Absatz 2 oder Absatz 3 des Stromsteuergeset-         trag sind folgende Angaben zu machen:\nzes einerseits sowie der Menge des entnommenen           1. im Fall einer Steuerbegünstigung nach § 3 Absatz 2\nStroms andererseits.                                         Nummer 2 die Angaben nach § 4 Absatz 2 und","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2016              1161\n2. im Fall einer Steuerentlastung nach § 3 Absatz 2             (3) Das Bundesministerium der Finanzen bestimmt\nNummer 1 die Angaben nach § 5 Absatz 2 Num-              im Benehmen mit dem Bundesministerium des Innern\nmer 1 bis 3 und 5 bis 7.                                 Art und Weise der elektronischen Datenübermittlung\nSoweit im Antrag endgültige Angaben zu § 4 Absatz 2          durch eine Verfahrensanweisung. Die Verfahrensanwei-\nNummer 4 und 5 für das vorhergehende Kalenderjahr            sung wird gemeinsam mit der Bekanntgabe nach Ab-\nnicht möglich sind, können diese Angaben durch Anga-         satz 1 Satz 2 veröffentlicht sowie im Internet auf den\nben zum vierten vorhergehenden Kalenderjahr ersetzt          Seiten der Zollverwaltung unter zoll.de bereitgestellt.\nwerden. Das zuständige Hauptzollamt kann die Vorlage            (4) Bei der elektronischen Datenübermittlung sind\nweiterer Angaben oder Unterlagen zur Begründung              dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Ver-\neines Antrags verlangen.                                     fahren einzusetzen, die Authentizität, Vertraulichkeit\n(3) Der Antrag auf Befreiung nach Absatz 1 gilt ab        und Integrität der Daten gewährleisten. Werden allge-\nZugang als vorläufig bewilligt. Der Antrag gilt als end-     mein zugängliche Netze genutzt, sind Verschlüsse-\ngültig bewilligt, wenn das zuständige Hauptzollamt in-       lungsverfahren einzusetzen.\nnerhalb von drei Monaten nach Zugang des Antrags auf\nBefreiung                                                                         Abschnitt 3\n1. keine Einwände gegen den Antrag erhebt und                    Datenschutzrechtliche Regelungen\n2. keine weiteren Unterlagen nach Absatz 2 Satz 4 an-\nfordert.                                                                              §8\nIn Zweifelsfällen ist der Zugang des Antrags durch den                       Erhebung, Verarbeitung\nBegünstigten nachzuweisen.                                             und Nutzung der erhobenen Daten\n(4) Wird ein Antrag auf Befreiung nicht endgültig            (1) Zur Erfüllung der Pflichten nach § 1 Absatz 1\nnach Absatz 3 bewilligt oder lehnt das zuständige            kann die Zollverwaltung die nach den §§ 3 bis 5 erho-\nHauptzollamt den Antrag auf Befreiung ab, haben Be-          benen Daten verarbeiten und nutzen.\ngünstigte innerhalb eines Monats, spätestens jedoch             (2) Für andere als die in Absatz 1 genannten Zwecke\nbis zum 31. Oktober, die Anzeige nach § 4 oder die           darf die Zollverwaltung die Daten in anonymisierter\nErklärung nach § 5 nachzuholen.                              Form verarbeiten und nutzen, soweit andere Gesetze\n(5) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 gilt eine Befrei-      dem nicht entgegenstehen.\nung lediglich bis zum Ablauf des Kalenderjahres, in\ndem die Wertgrenze nach Absatz 1 Satz 3 überschritten                                     §9\nwird. Das Überschreiten der Wertgrenze ist dem zu-              Datenübermittlung im innerstaatlichen Bereich\nständigen Hauptzollamt unverzüglich zu melden. Den\nAnzeige- oder Erklärungspflichten ist entsprechend              (1) Zur Erfüllung der Pflichten nach § 1 Absatz 1\nden Vorgaben dieser Verordnung nachzukommen.                 übermittelt die Zollverwaltung die nach den §§ 3 bis 5\nerhobenen Daten an die innerstaatliche Stelle, der die\n(6) Eine Befreiung nach Absatz 1 erlischt von dem         Übermittlung der vorgenannten Daten an die Kommis-\nZeitpunkt an, zu dem ein Rechtsakt der Kommission            sion obliegt. Diese Stelle ist das Bundesministerium der\nim Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 3 in Kraft tritt, in dem      Finanzen. Es kann die Aufgabe auf die Generalzoll-\ndie Wertgrenze für die Veröffentlichung nach § 3 Ab-         direktion übertragen. Die Übertragung ist im Bundes-\nsatz 5 Satz 1 abgesenkt wird. Das Bundesministerium          anzeiger sowie im Internet auf den Seiten der Zollver-\nder Finanzen veröffentlicht den Zeitpunkt des Inkraft-       waltung unter zoll.de zu veröffentlichen.\ntretens eines Rechtsakts der Kommission nach Satz 1\nim Bundesanzeiger.                                              (2) Die Zollverwaltung kann dem Statistischen Bun-\ndesamt bereits aufbereitete und anonymisierte Daten\n§7                               zur Darstellung und Veröffentlichung für statistische\nZwecke übermitteln, soweit dies nach dem Bundes-\nElektronische Datenübermittlung\nstatistikgesetz zulässig ist.\n(1) Anzeigen und Erklärungen nach den §§ 4 und 5\n(3) Die Zollverwaltung darf bereits aufbereitete und\nund Anträge auf Befreiung nach § 6 sind von Begüns-\nanonymisierte Daten nur dann an andere als die in\ntigten nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch\nden Absätzen 1 und 2 genannten Stellen zu statisti-\nDatenfernübertragung elektronisch an die zuständigen\nschen Zwecken übermitteln, soweit andere Gesetze\nBehörden der Zollverwaltung zu übermitteln (elektroni-\ndem nicht entgegenstehen.\nsche Datenübermittlung), sobald bei der Zollverwaltung\ndie organisatorischen und technischen Voraussetzun-\n§ 10\ngen dafür vorliegen. Der Beginn des Verfahrens nach\nSatz 1 wird durch Mitteilung des Bundesministeriums                  Datenübermittlung an die Kommission\nder Finanzen gesondert im Bundesanzeiger bekannt                Zur Erfüllung der Pflichten nach § 1 Absatz 1 über-\ngegeben.                                                     mittelt das Bundesministerium der Finanzen die nach\n(2) Nach Bekanntgabe des Zeitpunkts nach Absatz 1         den §§ 3 bis 5 erhobenen Daten an die Kommission\nSatz 2 ist eine Nutzung der amtlich vorgeschriebenen         oder an eine nachgeordnete Behörde der Europäischen\nVordrucke nach § 3 Absatz 3 oder § 6 Absatz 2 noch für       Union, die die Kommission zur Verarbeitung der Daten\neinen Zeitraum von einem Jahr für Begünstigte mög-           bestimmt hat. Das Bundesministerium der Finanzen\nlich. Nach Ablauf dieses Zeitraums ist eine Befreiung        kann diese Aufgabe auf die Generalzolldirektion über-\nvon der Nutzung der elektronischen Datenübermittlung         tragen. Die Übertragung ist im Bundesanzeiger sowie\nnur auf Antrag zulässig und möglich. Dieser ist beim         im Internet auf den Seiten der Zollverwaltung unter\nzuständigen Hauptzollamt zu stellen und zu begründen.        zoll.de zu veröffentlichen.","1162             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2016\n§ 11                              lität der Daten, obliegt den Stellen, die die Daten erhe-\nBerichtigung, Speicherung                     ben. Die jeweils verantwortliche Stelle, die die Daten\nund Löschung der erhobenen Daten                   erhoben hat, muss intern dokumentiert und zweifelsfrei\nfeststellbar sein. Im Übrigen ist die Generalzolldirektion\n(1) Nach dieser Verordnung erhobene und gespei-           datenschutzrechtlich verantwortlich, insbesondere für\ncherte Daten sind zu berichtigen, wenn sie unrichtig sind.   die Übermittlung der Daten nach den §§ 9 und 10,\n(2) Zur Erfüllung der Pflichten nach § 1 Absatz 1 wer-    wenn die Aufgabe an sie übertragen wurde, sowie für\nden die nach den §§ 3 bis 5 erhobenen Daten für zehn         die Löschung der Daten nach § 11 Absatz 3.\nJahre ab dem Tag der Anzeige nach § 4 oder der Erklä-\n(3) Datenschutzrechtliche Auskünfte, insbesondere\nrung nach § 5 gespeichert.\nnach § 19 des Bundesdatenschutzgesetzes, erteilt die\n(3) Nach Ablauf der Frist nach Absatz 2 werden die        Generalzolldirektion im Einvernehmen mit der nach Ab-\nDaten gelöscht. Die Löschung erfolgt frühestmöglich          satz 2 verantwortlichen Stelle.\nzum 30. Juni oder zum 31. Dezember. In anonymisierter\nund aufbereiteter Form können Daten zu statistischen                                      § 14\nZwecken über den Zeitpunkt nach Satz 1 hinaus ge-\nspeichert werden.                                                                   Einsichtnahme\nDie nach dieser Verordnung erhobenen Daten sind\n§ 12                              ausschließlich über die allgemein zugängliche Internet-\nErrichtung einer Datenbank                    seite nach § 3 Absatz 4 einsehbar. Die datenschutz-\nrechtlichen Betroffenenrechte bleiben unberührt.\n(1) Für die Zwecke des § 1 Absatz 1 richtet die Ge-\nneralzolldirektion eine Datenbank zur Erfassung der\nAbschnitt 4\nnach den §§ 3 bis 5 erhobenen Daten ein.\nSchlussbestimmungen\n(2) Diese Datenbank hat die unionsrechtlichen Vor-\ngaben nach § 1 Absatz 1 zu erfüllen und dient der Er-\nhebung und der Verarbeitung von Daten mit dem Ziel                                        § 15\neiner Übermittlung an die Kommission zur Veröffent-                  Geltungszeitraum und Übergangsregelung\nlichung auf der allgemein zugänglichen Internetseite             (1) Die sich aus dieser Verordnung ergebenden Ver-\nim Sinne des § 3 Absatz 4.                                   pflichtungen gelten für Steuerbegünstigungen ab 1. Juli\n(3) Bis zur Einführung der elektronischen Datenüber-      2016.\nmittlung nach § 7 erfolgt die Eingabe der Daten in die\n(2) Abweichend von\nDatenbank durch die Hauptzollämter oder die General-\nzolldirektion.                                               1. § 4 Absatz 2 Nummer 4 sind für das Kalenderjahr\n2016 nur die ab 1. Juli 2016 verwendeten Energie-\n(4) Die §§ 8 bis 11 gelten entsprechend.\nerzeugnisse oder die ab 1. Juli 2016 entnommene\nStrommenge anzuzeigen. Dies gilt für die Höhe der\n§ 13\nSteuerbegünstigung nach § 4 Absatz 2 Nummer 5\nDatenschutzrechtliche Verantwortung                      entsprechend;\n(1) Die Einhaltung der Regelungen zur Führung der         2. § 5 Absatz 2 Nummer 4 sind für das Kalenderjahr\nDatenbank nach § 12 obliegt der Generalzolldirektion.             2016 nur die Art und die Menge der ab dem 1. Juli\n(2) Die datenschutzrechtliche Verantwortung für die            2016 entlasteten Energieerzeugnisse oder die ab\nin der Datenbank (§ 12) gespeicherten Daten, nament-              1. Juli 2016 entlastete Strommenge zu erklären. Dies\nlich für die Rechtmäßigkeit der Erhebung, die Zulässig-           gilt für die Höhe der Steuerentlastung nach § 5 Ab-\nkeit der Speicherung sowie die Richtigkeit oder Aktua-            satz 2 Nummer 5 entsprechend.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2016          1163\nAnlage\n(zu § 2 Absatz 1)\nSteuerbegünstigungen im Sinne dieser Verordnung sind\n1. die Steuerbefreiung nach § 28 Satz 1 Nummer 1 des Energiesteuergesetzes;\n2. die Steuerermäßigungen nach\na) § 3 des Energiesteuergesetzes,\nb) § 3a des Energiesteuergesetzes,\nc) § 9 Absatz 2 des Stromsteuergesetzes und\nd) § 9 Absatz 3 des Stromsteuergesetzes;\n3. die Steuerentlastungen nach\na) § 50 des Energiesteuergesetzes,\nb) § 53a des Energiesteuergesetzes,\nc) § 53b des Energiesteuergesetzes,\nd) § 54 des Energiesteuergesetzes,\ne) § 55 des Energiesteuergesetzes,\nf) § 56 des Energiesteuergesetzes,\ng) § 57 des Energiesteuergesetzes,\nh) § 9b des Stromsteuergesetzes,\ni) § 10 des Stromsteuergesetzes und\nj) § 14a der Stromsteuer-Durchführungsverordnung.","1164              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2016\nArtikel 2                               grunde gelegt, ist der Jahresnutzungsgrad der An-\nlage nachzuweisen. Wird dagegen ein anderer Ent-\nÄnderung der\nlastungsabschnitt gewählt, ist für jeden Monat des\nEnergiesteuer-Durchführungsverordnung                       Entlastungsabschnitts der jeweilige Monatsnut-\nDie Energiesteuer-Durchführungsverordnung vom                  zungsgrad nachzuweisen.“\n31. Juli 2006 (BGBl. I S. 1753), die zuletzt durch Artikel 9\n8. § 99d Absatz 2 und 3 wird wie folgt gefasst:\nAbsatz 6 des Gesetzes vom 3. Dezember 2015 (BGBl. I\nS. 2178) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:               „(2) Entlastungsabschnitt ist im Fall des § 53b\n1. In der Inhaltsübersicht wird die Zwischenüberschrift          Absatz 1 des Gesetzes in Verbindung mit § 53b Ab-\nnach der Angabe zu § 104 und die Angabe zu § 105              satz 2 des Gesetzes und im Fall des § 53b Absatz 4\naufgehoben.                                                   des Gesetzes das Kalenderjahr. Hiervon abwei-\nchend können Antragsteller das Kalenderhalbjahr,\n2. In § 1 Satz 1 Nummer 13 werden die Wörter „die                das Kalendervierteljahr oder den Kalendermonat\nzuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1063/2010               als Entlastungsabschnitt wählen, sofern der Entlas-\n(ABl. L 307 vom 23.11.2010, S. 1) geändert worden             tungsbetrag bereits im jeweils ersten gewählten\nist, in der jeweils geltenden Fassung“ durch die              Entlastungsabschnitt eines Kalenderjahres mindes-\nWörter „die durch die Verordnung (EU) Nr. 519/2013            tens 10 000 Euro beträgt. Wird als Entlastungs-\n(ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 74) geändert worden             abschnitt das Kalenderjahr zugrunde gelegt, ist\nist“ ersetzt.                                                 der Jahresnutzungsgrad der Anlage nachzuweisen.\n3. § 23 wird wie folgt geändert:                                 Wird dagegen ein anderer Entlastungsabschnitt ge-\na) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.                      wählt, ist für jeden Monat des Entlastungsab-\nschnitts der jeweilige Monatsnutzungsgrad nachzu-\nb) Folgende Absätze 2 und 3 werden angefügt:                  weisen.\n„(2) Energieerzeugnisse gelten nicht als aus\n(3) Entlastungsabschnitt im Fall des § 53b Ab-\ndem Steuerlager entfernt oder als innerhalb des\nsatz 1 des Gesetzes in Verbindung mit § 53b\nSteuerlagers entnommen, wenn sie nur kurzfris-\nAbsatz 3 des Gesetzes ist das Kalenderjahr. Hier-\ntig zur Prüfung oder Eichung von Messgeräten\nvon abweichend können Antragsteller das Kalen-\nentnommen und anschließend wieder unmittel-\nderhalbjahr, das Kalendervierteljahr oder den Ka-\nbar in das Steuerlager aufgenommen werden.\nlendermonat als Entlastungsabschnitt wählen, so-\nDies gilt auch für die in Absatz 1 genannten Fäl-\nfern\nle.\n(3) In den Fällen des Absatzes 2 hat der              1. sich der maßgebliche Zeitraum für die Zuord-\nSteuerlagerinhaber Aufzeichnungen über die ent-               nung eines Unternehmens zum Produzierenden\nnommenen und wieder aufgenommenen Ener-                       Gewerbe oder zur Land- und Forstwirtschaft\ngieerzeugnisse zu führen und die Wiederauf-                   nach § 15 Absatz 3 Satz 1 der Stromsteuer-\nnahme in geeigneter Weise nachzuweisen. Das                   Durchführungsverordnung bestimmt und\nzuständige Hauptzollamt kann dazu Anordnun-               2. der Entlastungsbetrag bereits im jeweils ersten\ngen treffen. Der Steuerlagerinhaber hat die Auf-              gewählten Entlastungsabschnitt eines Kalender-\nzeichnungen und Nachweise dem zuständigen                     jahres mindestens 10 000 Euro beträgt.\nHauptzollamt auf Verlangen vorzulegen.“\nWird als Entlastungsabschnitt das Kalenderjahr zu-\n4. In § 41 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter „vom\ngrunde gelegt, ist der Jahresnutzungsgrad nach-\nHersteller für alle Fahrzeuge desselben Typs“ ge-\nzuweisen. Wird dagegen ein anderer Entlastungs-\nstrichen.\nabschnitt gewählt, ist für jeden Monat des Entlas-\n5. In § 46 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort                  tungsabschnitts der jeweilige Monatsnutzungsgrad\n„Vermischung“ die Wörter „erfolgt zu den in § 25              nachzuweisen.“\nAbsatz 1 des Gesetzes genannten Zwecken oder“\neingefügt.                                                 9. Die Zwischenüberschrift vor § 105 wird aufgeho-\nben.\n6. § 99 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\n10. § 105 wird aufgehoben.\n„(2) Entlastungsabschnitt ist das Kalenderjahr.\nHiervon abweichend können Antragsteller das               11. In § 111 Absatz 1 Nummer 2 wird nach der Angabe\nKalenderhalbjahr, das Kalendervierteljahr oder den            „auch in Verbindung mit § 22,“ die Angabe „§ 23\nKalendermonat als Entlastungsabschnitt wählen,                Absatz 3 Satz 1,“ eingefügt.\nsofern der Entlastungsbetrag bereits im jeweils ers-\nten gewählten Entlastungsabschnitt eines Kalen-                                    Artikel 3\nderjahres mindestens 10 000 Euro beträgt.“\n7. § 99a Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                                         Änderung der\nStromsteuer-Durchführungsverordnung\n„(2) Entlastungsabschnitt ist das Kalenderjahr.\nHiervon abweichend können Antragsteller das                  Die Stromsteuer-Durchführungsverordnung vom\nKalenderhalbjahr, das Kalendervierteljahr oder den        31. Mai 2000 (BGBl. I S. 794), die zuletzt durch Artikel 2\nKalendermonat als Entlastungsabschnitt wählen,            der Verordnung vom 24. Juli 2013 (BGBl. I S. 2763) ge-\nsofern der Entlastungsbetrag bereits im jeweils ers-      ändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nten gewählten Entlastungsabschnitt eines Kalen-\n1. § 1a wird wie folgt geändert:\nderjahres mindestens 10 000 Euro beträgt. Wird\nals Entlastungsabschnitt das Kalenderjahr zu-                a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2016                1165\n„(2) Wer ausschließlich nach § 3 des Gesetzes          c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:\nzu versteuernden Strom bezieht und diesen aus-                   „(5) Der räumliche Zusammenhang umfasst\nschließlich                                                  Entnahmestellen in einem Radius von bis zu\n1. an seine Mieter, Pächter oder vergleichbare               4,5 Kilometern um die jeweilige Stromerzeugungs-\nVertragsparteien,                                         einheit.“\n2. zur Nutzung durch oder unmittelbar an elek-        3. § 17b wird wie folgt geändert:\ntrisch betriebene Fahrzeuge, ausgenommen zu\na) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:\nZwecken des § 9 Absatz 2 und 3 des Gesetzes,\noder                                                          „(4) Vom Antragsteller erzeugter oder bezoge-\n3. an andere Unternehmen, die den Strom in sei-              ner Strom gilt auch dann als für betriebliche Zwe-\nnem Betrieb entnehmen und ihm die daraus                  cke entnommen, wenn\nerbrachte Leistung schulden,                              1. der Strom durch ein anderes Unternehmen im\nals Letztverbraucher leistet, gilt nicht als Versor-             Betrieb des Antragstellers entnommen wird\nger, sondern als Letztverbraucher im Sinne des                   und dieses Unternehmen damit nur zeitweise\n§ 5 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes. Dies gilt je-                  dort eine Leistung erbringt, die ausschließlich\ndoch nur dann, wenn ausschließlich von einem                     auf dem Betriebsgelände des Antragstellers\nim Steuergebiet ansässigen Versorger bezogener                   erbracht werden kann,\nStrom geleistet wird. Die §§ 9a bis 10 des Geset-            2. solcher Strom üblicherweise nicht gesondert\nzes bleiben dadurch unberührt.“                                  abgerechnet wird und\nb) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                             3. der Empfänger der unter Entnahme des\n„(3) Wer ausschließlich nach § 3 zu versteu-                  Stroms erbrachten Leistung der Antragsteller\nernden Strom bezieht und ausschließlich diesen                   ist.“\nin geringem Umfang an Dritte leistet, gilt insoweit       b) Die bisherigen Absätze 4 bis 6 werden die Ab-\nnicht als Versorger, sondern als Letztverbraucher            sätze 5 bis 7.\nim Sinne von § 5 Absatz 1 des Gesetzes. Dies gilt\njedoch nur dann, wenn ausschließlich von einem        4. In § 17c Absatz 4 Satz 3 wird die Angabe „§ 17b\nim Steuergebiet ansässigen Versorger bezogener            Absatz 4“ durch die Angabe „§ 17b Absatz 5“ er-\nStrom geleistet wird. Die §§ 9a und 10 des Ge-            setzt.\nsetzes bleiben davon unberührt.“                      5. § 19 Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\n2. § 12b wird wie folgt geändert:                               „§ 17b Absatz 3 bis 7 und § 17c gelten entspre-\na) Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:          chend.“\n„1. die einzelnen Stromerzeugungseinheiten zum        6. In § 20 Nummer 1 wird die Angabe „§ 18 Absatz 4“\nZweck der Stromerzeugung zentral gesteuert            durch die Angabe „§ 19 Absatz 4 Satz 1“ ersetzt.\nwerden; dies ist insbesondere der Fall, wenn\ndie einzelnen Stromerzeugungsanlagen nach                                   Artikel 4\n§ 36 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes\nvom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), das zu-                      Bekanntmachungserlaubnis\nletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom               Das Bundesministerium der Finanzen kann den\n29. Juni 2015 (BGBl. I S. 1010) geändert wor-     Wortlaut der Energiesteuer-Durchführungsverordnung\nden ist, in der jeweils geltenden Fassung,        und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung in der\nfernsteuerbar sind, und“.                         vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fas-\nb) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:               sung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.\n„Wird der erzeugte Strom zunächst an einen\nNetzbetreiber geleistet und sogleich zurückerwor-                               Artikel 5\nben, ist dies für die Steuerbefreiung unschädlich,                           Inkrafttreten\nwenn die Leistung an den Netzbetreiber aus-\nschließlich erfolgt, um einen Zuschlag nach dem          (1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkün-\nKraft-Wärme-Kopplungsgesetz vom 21. Dezem-            dung in Kraft.\nber 2015 (BGBl. I S. 2498), in der jeweils gelten-       (2) Abweichend von Absatz 1 tritt Artikel 2 Nummer 6\nden Fassung zu erhalten.“                             bis 8 am 1. Januar 2017 in Kraft.\nBerlin, den 4. Mai 2016\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäuble"]}