{"id":"bgbl1-2016-23-1","kind":"bgbl1","year":2016,"number":23,"date":"2016-05-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2016/23#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2016-23-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2016/bgbl1_2016_23.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Umsetzung der prüfungsbezogenen Regelungen der Richtlinie 2014/56/EU sowie zur Ausführung der entsprechenden Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 im Hinblick auf die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse (Abschlussprüfungsreformgesetz  AReG)","law_date":"2016-05-10T00:00:00Z","page":1142,"pdf_page":2,"num_pages":16,"content":["1142              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2016\nGesetz\nzur Umsetzung der prüfungsbezogenen\nRegelungen der Richtlinie 2014/56/EU sowie zur Ausführung\nder entsprechenden Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 im\nHinblick auf die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse\n(Abschlussprüfungsreformgesetz – AReG)\nVom 10. Mai 2016\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                 a) Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 1a\nsen:                                                                 und 1b eingefügt:\n„(1a) Die Höchstlaufzeit des Prüfungsman-\nArtikel 1\ndats nach Artikel 17 Absatz 1 Unterabsatz 2\nÄnderung des                                   der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 verlängert\nHandelsgesetzbuchs                                sich auf 20 Jahre, wenn der Wahl für das elfte\nDas Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt                  Geschäftsjahr in Folge, auf das sich die Prü-\nTeil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten                 fungstätigkeit des Abschlussprüfers erstreckt,\nbereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 4 des                 ein im Einklang mit Artikel 16 Absatz 2 bis 5\nGesetzes vom 31. März 2016 (BGBl. I S. 518) geändert                 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 durchgeführ-\nworden ist, wird wie folgt geändert:                                 tes Auswahl- und Vorschlagsverfahren voraus-\ngeht. Werden ab dem in Satz 1 genannten elften\n1. § 317 wird wie folgt geändert:                                   Geschäftsjahr mehrere Wirtschaftsprüfer oder\na) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-                 Wirtschaftsprüfungsgesellschaften gemeinsam\nfügt:                                                        zum Abschlussprüfer bestellt, verlängert sich\ndie Höchstlaufzeit des Prüfungsmandats gemäß\n„(3a) Auf die Abschlussprüfung bei Unterneh-              Artikel 17 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verord-\nmen, die kapitalmarktorientiert im Sinne des                 nung (EU) Nr. 537/2014 auf 24 Jahre.\n§ 264d sind, sind die Vorschriften dieses Unter-\nabschnitts nur insoweit anzuwenden, als nicht                   (1b) Eine Vereinbarung, die die Wahlmöglich-\ndie Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Euro-                   keiten nach Absatz 1 auf bestimmte Kategorien\npäischen Parlaments und des Rates vom                        oder Listen von Prüfern oder Prüfungsgesell-\n16. April 2014 über spezifische Anforderungen                schaften beschränkt, ist nichtig.“\nan die Abschlussprüfung bei Unternehmen von\nb) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nöffentlichem Interesse und zur Aufhebung des\nBeschlusses 2005/909/EG der Kommission (ABl.                 „Auf Antrag der gesetzlichen Vertreter, des Auf-\nL 158 vom 27.5.2014, S. 77, L 170 vom                        sichtsrats oder von Gesellschaftern, deren An-\n11.6.2014, S. 66) anzuwenden ist.“                           teile bei Antragstellung zusammen den zwan-\nb) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge-                 zigsten Teil der Stimmrechte oder des Grundka-\nfügt:                                                        pitals oder einen Börsenwert von 500 000 Euro\nerreichen, hat das Gericht nach Anhörung der\n„(4a) Soweit nichts anderes bestimmt ist, hat             Beteiligten und des gewählten Prüfers einen an-\ndie Prüfung sich nicht darauf zu erstrecken, ob              deren Abschlussprüfer zu bestellen, wenn\nder Fortbestand des geprüften Unternehmens\noder die Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit der              1. dies aus einem in der Person des gewählten\nGeschäftsführung zugesichert werden kann.“                       Prüfers liegenden Grund geboten erscheint,\ninsbesondere, wenn ein Ausschlussgrund\nc) In Absatz 5 wird die Angabe „Artikel 26 Abs. 1“                   nach § 319 Absatz 2 bis 5 oder nach den\ndurch die Wörter „Artikel 26 Absatz 3“ ersetzt                   §§ 319a und 319b besteht oder ein Verstoß\nund werden nach der Angabe „(ABl. EU Nr.                         gegen Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 1 oder\nL 157 S. 87)“ ein Komma und die Wörter „die                      Absatz 5 Unterabsatz 2 Satz 2 der Verord-\nzuletzt durch die Richtlinie 2014/56/EU (ABl.                    nung (EU) Nr. 537/2014 vorliegt, oder\nL 158 vom 27.5.2014, S. 196) geändert worden\nist,“ eingefügt.                                             2. die Vorschriften zur Bestellung des Prüfers\nnach Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr.\nd) In Absatz 6 werden die Wörter „oder die Nicht-                    537/2014 oder die Vorschriften zur Laufzeit\nanwendung von Teilen der internationalen Prü-\ndes Prüfungsmandats nach Artikel 17 der\nfungsstandards“ gestrichen.                                      Verordnung (EU) Nr. 527/2014 nicht eingehal-\n2. § 318 wird wie folgt geändert:                                       ten worden sind.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2016               1143\n3. In § 319 Absatz 2 werden nach dem Wort „wenn“                  bb) In Satz 3 werden die Wörter „Satz 1 Nr. 1\ndie Wörter „während des Geschäftsjahres, für des-                   bis 3“ durch die Wörter „Satz 1 Nummer 2\nsen Schluss der zu prüfende Jahresabschluss auf-                    und 3“ ersetzt und werden vor dem Punkt\ngestellt wird, oder während der Abschlussprüfung“                   am Ende ein Semikolon und die Wörter „er-\neingefügt.                                                          bringt der Wirtschaftsprüfer Steuerberatungs-\nleistungen im Sinne des Artikels 5 Absatz 1\n4. § 319a wird wie folgt geändert:\nUnterabsatz 2 Buchstabe a Ziffer i und iv\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                bis vii der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 oder\nBewertungsleistungen im Sinne des Artikels 5\naa) Satz 1 wird wie folgt geändert:\nAbsatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe f der Ver-\naaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden                     ordnung (EU) Nr. 537/2014, so hat er deren\nnach den Wörtern „im Sinn des § 264d“                  Auswirkungen auf den zu prüfenden Jahres-\nein Komma und die Wörter „das CRR-                     abschluss im Prüfungsbericht darzustellen\nKreditinstitut im Sinne des § 1 Ab-                    und zu erläutern“ eingefügt.\nsatz 3d Satz 1 des Kreditwesengeset-\ncc) Satz 4 wird aufgehoben.\nzes, mit Ausnahme der in § 2 Absatz 1\nNummer 1 und 2 des Kreditwesenge-              b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-\nsetzes genannten Institute, oder das              fügt:\nVersicherungsunternehmen im Sinne                    „(1a) Auf Antrag des Abschlussprüfers kann\ndes Artikels 2 Absatz 1 der Richtlinie            die Abschlussprüferaufsichtsstelle beim Bundes-\n91/674/EWG“ eingefügt.                            amt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle diesen\nbbb) Nummer 1 wird aufgehoben.                          von den Anforderungen des Artikels 4 Absatz 2\nUnterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014\nccc) Die Nummern 2 und 3 werden wie folgt               ausnahmsweise für höchstens ein Geschäftsjahr\ngefasst:                                          ausnehmen, allerdings nur bis zu 140 Prozent des\n„2. in dem Geschäftsjahr, für dessen              Durchschnitts der in Artikel 4 Absatz 2 Unterab-\nSchluss der zu prüfende Jahresab-             satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 genann-\nschluss aufzustellen ist, über die            ten Honorare.“\nPrüfungstätigkeit hinaus Steuerbe-         c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:\nratungsleistungen im Sinne des Ar-\ntikels 5 Absatz 1 Unterabsatz 2                  „(3) Der Prüfungsausschuss des Unterneh-\nBuchstabe a Ziffer i und iv bis vii           mens muss der Erbringung von Steuerbera-\nder Verordnung (EU) Nr. 537/2014              tungsleistungen im Sinne des Artikels 5 Absatz 1\nerbracht hat, die sich einzeln oder           Unterabsatz 2 Buchstabe a Ziffer i und iv bis vii\nzusammen auf den zu prüfenden                 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 durch den Ab-\nJahresabschluss unmittelbar und               schlussprüfer vorher zustimmen. Falls das Un-\nnicht nur unwesentlich auswirken;             ternehmen keinen Prüfungsausschuss einge-\neine nicht nur unwesentliche Aus-             richtet hat, muss die Zustimmung durch seinen\nwirkung liegt insbesondere dann               Aufsichts- oder Verwaltungsrat erfolgen.“\nvor, wenn die Erbringung der Steu-      5. Dem § 320 wird folgender Absatz 5 angefügt:\nerberatungsleistungen im zu prü-              „(5) Ist die Kapitalgesellschaft als Tochterunter-\nfenden Geschäftsjahr den für steu-         nehmen in den Konzernabschluss eines Mutterun-\nerliche Zwecke zu ermittelnden Ge-         ternehmens einbezogen, das seinen Sitz nicht in\nwinn im Inland erheblich gekürzt           einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder\nhat oder ein erheblicher Teil des          einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über\nGewinns ins Ausland verlagert              den Europäischen Wirtschaftsraum hat, kann der\nworden ist, ohne dass eine über            Prüfer nach Absatz 2 zur Verfügung gestellte Unter-\ndie steuerliche Vorteilserlangung          lagen an den Abschlussprüfer des Konzernab-\nhinausgehende wirtschaftliche Not-         schlusses weitergeben, soweit diese für die Prü-\nwendigkeit für das Unternehmen             fung des Konzernabschlusses des Mutterunterneh-\nbesteht, oder                              mens erforderlich sind. Für die Übermittlung perso-\n3. in dem zu prüfenden Geschäftsjahr           nenbezogener Daten gelten § 4b Absatz 2 bis 6 und\noder bis zur Erteilung des Bestä-          § 4c des Bundesdatenschutzgesetzes entspre-\ntigungsvermerks über die Prü-              chend.“\nfungstätigkeit hinaus bei der zu        6. § 321 wird wie folgt geändert:\nprüfenden oder für die zu prüfende\nKapitalgesellschaft    Bewertungs-         a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nleistungen im Sinne des Artikels 5            aa) In Satz 1 werden die Wörter „schriftlich und\nAbsatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe f                 mit der gebotenen Klarheit“ gestrichen und\nder Verordnung (EU) Nr. 537/2014                   werden vor dem Punkt am Ende ein Semiko-\nerbracht hat, die sich einzeln oder                lon und die Wörter „auf den Bericht sind die\nzusammen auf den zu prüfenden                      Sätze 2 und 3 sowie die Absätze 2 bis 4a\nJahresabschluss unmittelbar und                    anzuwenden“ eingefügt.\nnicht nur unwesentlich auswirken.“\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „In dem Bericht“\nddd) Nummer 4 wird aufgehoben.                               durch die Wörter „Der Bericht ist schriftlich","1144              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2016\nund mit der gebotenen Klarheit abzufassen;                aa) In Satz 1 werden die Wörter „Kapitalgesell-\nin ihm“ ersetzt.                                               schaften im Sinn des § 264d“ durch die Wör-\nb) Absatz 5 wird wie folgt geändert:                                   ter „Unternehmen, die kapitalmarktorientiert\nim Sinne des § 264d sind“ ersetzt und wird\naa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Bericht“                        nach der Angabe „Satz 2“ die Angabe\ndie Wörter „unter Angabe des Datums“ so-                       „und 3“ eingefügt.\nwie vor dem Punkt am Ende ein Semikolon\nund die Wörter „§ 322 Absatz 7 Satz 3 und 4               bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:\ngilt entsprechend“ eingefügt.\naaa) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende\nbb) In Satz 2 werden nach dem Wort „ihm“ die                              durch ein Semikolon ersetzt.\nWörter „und gleichzeitig einem eingerichte-\nten Prüfungsausschuss“ eingefügt und wer-                      bbb) Folgende Nummer 3 wird angefügt:\nden nach dem Wort „vorzulegen“ das Semi-\nkolon und die Wörter „dem Vorstand ist vor                           „3. Investmentvermögen im Sinne des\nZuleitung Gelegenheit zur Stellungnahme zu                                § 1 Absatz 1 des Kapitalanlagege-\ngeben“ gestrichen.                                                        setzbuchs.“\ncc) Folgender Satz wird angefügt:                          b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n„Im Fall des Satzes 2 ist der Bericht unver-              aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nzüglich nach Vorlage dem Geschäftsfüh-\nrungsorgan mit Gelegenheit zur Stellung-                       „Die Mitglieder müssen in ihrer Gesamtheit\nnahme zuzuleiten.“                                             mit dem Sektor, in dem das Unternehmen\ntätig ist, vertraut sein; die Mehrheit der Mit-\n7. § 322 wird wie folgt geändert:\nglieder, darunter der Vorsitzende, muss un-\na) In Absatz 1 Satz 1 wird nach dem Wort „Prü-                         abhängig sein und mindestens ein Mitglied\nfung“ das Wort „schriftlich“ eingefügt.                             muss über Sachverstand auf den Gebieten\nb) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-                       Rechnungslegung oder Abschlussprüfung\nfügt:                                                               verfügen.“\n„(1a) Bei der Erstellung des Bestätigungsver-               bb) In Satz 4 werden vor der Angabe „§ 124\nmerks hat der Abschlussprüfer die internationalen                   Abs. 3 Satz 2“ die Wörter „§ 107 Absatz 3\nPrüfungsstandards anzuwenden, die von der                           Satz 5,“ eingefügt.\nEuropäischen Kommission in dem Verfahren nach\nArtikel 26 Absatz 3 der Richtlinie 2006/43/EG              c) Der folgende Absatz 3 wird angefügt:\nangenommen worden sind.“\n„(3) Die Abschlussprüferaufsichtsstelle beim\nc) In Absatz 4 Satz 3 werden vor dem Punkt am                     Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle\nEnde ein Semikolon und die Wörter „Absatz 3                    kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß\nSatz 2 findet Anwendung“ eingefügt.                            Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung\nd) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 6a einge-                  (EU) Nr. 537/2014 von einem Unternehmen, das\nfügt:                                                          kapitalmarktorientiert im Sinne des § 264d, das\nCRR-Kreditinstitut im Sinne des § 1 Absatz 3d\n„(6a) Wurden mehrere Prüfer oder Prüfungs-\nSatz 1 des Kreditwesengesetzes, mit Ausnahme\ngesellschaften gemeinsam zum Abschlussprüfer\nder in § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Kredit-\nbestellt, soll die Beurteilung des Prüfungsergeb-\nwesengesetzes genannten Institute, oder das\nnisses einheitlich erfolgen. Ist eine einheitliche\nVersicherungsunternehmen im Sinne des\nBeurteilung ausnahmsweise nicht möglich, sind\nArtikels 2 Absatz 1 der Richtlinie 91/674/EWG\ndie Gründe hierfür darzulegen; die Beurteilung\nist, eine Darstellung und Erläuterung des Ergeb-\nist jeweils in einem gesonderten Absatz vorzu-\nnisses sowie der Durchführung der Tätigkeit\nnehmen. Die Sätze 1 und 2 gelten im Fall der\nseines Prüfungsausschusses verlangen. Die Ab-\ngemeinsamen Bestellung von\nschlussprüferaufsichtsstelle soll zunächst auf In-\n1. Wirtschaftsprüfern oder Wirtschaftsprüfungs-                formationen aus öffentlich zugänglichen Quellen\ngesellschaften,                                            zurückgreifen. Satz 1 findet keine Anwendung,\n2. vereidigten Buchprüfern oder Buchprüfungs-                  wenn das Unternehmen eine Genossenschaft,\ngesellschaften sowie                                       eine Sparkasse oder ein sonstiges landesrecht-\nliches öffentlich-rechtliches Kreditinstitut ist.“\n3. Prüfern oder Prüfungsgesellschaften nach\nden Nummern 1 und 2.“                               9. In § 330 Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „Richt-\ne) In Absatz 7 Satz 1 werden die Wörter „von Ort              linie 2009/138/EG nach deren Artikeln 4 und 7“\nund Tag zu unterzeichnen“ durch die Wörter                 durch die Wörter „Richtlinie 91/674/EWG nach\n„des Ortes der Niederlassung des Abschluss-                deren Artikel 2 in Verbindung mit den Artikeln 4, 7\nprüfers und des Tages der Unterzeichnung zu                und 9 Nummer 1 und 2 sowie Artikel 10 Nummer 1\nunterzeichnen; im Fall des Absatzes 6a hat die             der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen\nUnterzeichnung durch alle bestellten Personen              Parlaments und des Rates vom 25. November 2009\nzu erfolgen“ ersetzt.                                      betreffend die Aufnahme und Ausübung der Ver-\nsicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit\n8. § 324 wird wie folgt geändert:                                (Solvabilität II) (ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1)“\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                          ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2016                1145\n10. Nach § 333 wird folgender § 333a eingefügt:                                            „§ 335c\n„§ 333a                                                      Mitteilungen\nan die Abschlussprüferaufsichtsstelle\nVerletzung\n(1) Das Bundesamt für Justiz übermittelt der Ab-\nder Pflichten bei Abschlussprüfungen\nschlussprüferaufsichtsstelle beim Bundesamt für\nMit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit             Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle alle Bußgeldent-\nGeldstrafe wird bestraft, wer als Mitglied eines nach         scheidungen nach § 334 Absatz 2a.\n§ 324 Absatz 1 Satz 1 eingerichteten Prüfungsaus-                (2) In Strafverfahren, die eine Straftat nach\nschusses                                                      § 333a zum Gegenstand haben, übermittelt die\nStaatsanwaltschaft im Falle der Erhebung der\n1. eine in § 334 Absatz 2a bezeichnete Handlung\nöffentlichen Klage der Abschlussprüferaufsichts-\nbegeht und dafür einen Vermögensvorteil erhält\nstelle die das Verfahren abschließende Entschei-\noder sich versprechen lässt oder\ndung. Ist gegen die Entscheidung ein Rechtsmittel\n2. eine in § 334 Absatz 2a bezeichnete Handlung               eingelegt worden, ist die Entscheidung unter\nbeharrlich wiederholt.“                                    Hinweis auf das eingelegte Rechtsmittel zu über-\nmitteln.“\n11. § 334 wird wie folgt geändert:\n14. In § 339 Absatz 1 Satz 2 werden nach den Wörtern\na) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 319a Abs. 1                 „nach § 58 Abs. 2 des Genossenschaftsgesetzes“\nSatz 4, 5,“ gestrichen.                                    die Wörter „oder nach Artikel 10 Absatz 1 der Ver-\nordnung (EU) Nr. 537/2014“ eingefügt.\nb) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-\nfügt:                                                  15. In § 340 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort\n„sowie“ die Wörter „auf CRR-Kreditinstitute im\n„(2a) Ordnungswidrig handelt, wer als Mit-              Sinne des § 1 Absatz 3d Satz 1 des Kreditwesenge-\nglied eines nach § 324 Absatz 1 Satz 1 einge-              setzes, soweit sie nicht nach § 2 Absatz 1 Num-\nrichteten Prüfungsausschusses                              mer 1 und 2 des Kreditwesengesetzes von der An-\nwendung ausgenommen sind, und“ eingefügt.\n1. die Unabhängigkeit des Abschlussprüfers\noder der Prüfungsgesellschaft nicht nach           16. § 340k wird wie folgt geändert:\nMaßgabe des Artikels 4 Absatz 3 Unterab-               a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nsatz 2, des Artikels 5 Absatz 4 Unterabsatz 1\naa) In Satz 1 werden die Wörter „§ 319 Abs. 1\nSatz 1 oder des Artikels 6 Absatz 2 der Ver-\nSatz 2 ist“ durch die Wörter „§ 318 Absatz 1a\nordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen\nund § 319 Absatz 1 Satz 2 sind“ ersetzt.\nParlaments und des Rates vom 16. April 2014\nüber spezifische Anforderungen an die Ab-                  bb) Folgender Satz wird angefügt:\nschlussprüfung bei Unternehmen von öffent-                      „Auf CRR-Kreditinstitute im Sinne des § 1\nlichem Interesse und zur Aufhebung des Be-                      Absatz 3d Satz 1 des Kreditwesengesetzes,\nschlusses 2005/909/EG der Kommission                            mit Ausnahme der in § 2 Absatz 1 Nummer 1\n(ABl. L 158 vom 27.5.2014, S. 77, L 170                         und 2 des Kreditwesengesetzes genannten\nvom 11.6.2014, S. 66) überwacht,                                Institute, sind die Vorschriften des Dritten\nUnterabschnitts des Zweiten Abschnitts nur\n2. eine Empfehlung für die Bestellung eines\ninsoweit anzuwenden, als nicht die Verord-\nAbschlussprüfers oder einer Prüfungsgesell-\nnung (EU) Nr. 537/2014 anzuwenden ist.“\nschaft vorlegt, die den Anforderungen nach\nArtikel 16 Absatz 2 Unterabsatz 2 oder 3 der           b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nVerordnung (EU) Nr. 537/2014 nicht entspricht              aa) In Satz 2 wird die Angabe „sowie § 319a“\noder der ein Auswahlverfahren nach Artikel 16                   durch ein Komma und werden die Wörter\nAbsatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU)                      „§ 319a Absatz 1 und 2 sowie Artikel 5 Ab-\nNr. 537/2014 nicht vorangegangen ist, oder                      satz 1, 4 Unterabsatz 1 und Absatz 5 der\nVerordnung (EU) Nr. 537/2014“ ersetzt.\n3. den Gesellschaftern einen Vorschlag für die\nBestellung eines Abschlussprüfers oder einer               bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:\nPrüfungsgesellschaft vorlegt, der den Anfor-                    „Auf die Prüfungsstellen findet Artikel 5 der\nderungen nach Artikel 16 Absatz 5 Unterab-                      Verordnung (EU) Nr. 537/2014 keine Anwen-\nsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 nicht                   dung.“\nentspricht.“\nc) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:\nc) In Absatz 4 wird die Angabe „1 und 2“ durch die                   „(4) Ist das Kreditinstitut eine Sparkasse,\nAngabe „1 und 2a“ ersetzt und werden nach den                  finden Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 2 sowie\nWörtern „Bundesamt für Justiz“ ein Komma und                   die Artikel 16, 17 und 19 der Verordnung (EU)\ndie Wörter „in den Fällen des Absatzes 2 die Ab-               Nr. 537/2014 keine Anwendung. Artikel 4 Ab-\nschlussprüferaufsichtsstelle beim Bundesamt für                satz 3 Unterabsatz 1 sowie Artikel 10 Absatz 2\nWirtschaft und Ausfuhrkontrolle“ eingefügt.                    Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 537/2014\n12. In § 335b wird die Angabe „333“ durch die Angabe                  finden auf alle vom Sparkassen- und Girover-\n„333a“ ersetzt.                                                   band beschäftigten Personen, die das Ergebnis\nder Prüfung beeinflussen können, entspre-\n13. Nach § 335b wird folgender § 335c eingefügt:                      chende Anwendung. Auf die Prüfungsstellen","1146              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2016\nfinden Artikel 4 Absatz 2 und 3 Unterabsatz 1                        nach Artikel 16 Absatz 2 Unterabsatz 2\nsowie Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe g der Ver-                       oder 3 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014\nordnung (EU) Nr. 537/2014 keine Anwendung.“                          nicht entspricht oder der ein Auswahlver-\nd) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                              fahren nach Artikel 16 Absatz 3 Unterab-\nsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014\n„CRR-Kreditinstitute im Sinne des § 1 Absatz 3d                      nicht vorangegangen ist, oder\nSatz 1 des Kreditwesengesetzes, mit Ausnahme\nder in § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Kredit-                    c) den Gesellschaftern oder der sonst für die\nwesengesetzes genannten Institute, haben,                            Bestellung des Abschlussprüfers zuständi-\nauch wenn sie nicht kapitalmarktorientiert im                        gen Stelle einen Vorschlag für die Bestel-\nSinne des § 264d sind, § 324 Absatz 1 und 2                          lung eines Abschlussprüfers oder einer Prü-\nanzuwenden, wenn sie keinen Aufsichts- oder                          fungsgesellschaft vorlegt, der den Anforde-\nVerwaltungsrat haben, der die Voraussetzungen                        rungen nach Artikel 16 Absatz 5 Unterab-\ndes § 100 Absatz 5 des Aktiengesetzes erfüllen                       satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014\nmuss.“                                                               nicht entspricht, oder\n17. § 340m wird wie folgt geändert:                                  2. als Mitglied eines nach § 340k Absatz 5 in Ver-\nbindung mit § 324 Absatz 1 Satz 1 ein-\na) Der Wortlaut wird Absatz 1.\ngerichteten Prüfungsausschusses eines CRR-\nb) Die folgenden Absätze 2 und 3 werden angefügt:                    Kreditinstituts im Sinne des § 1 Absatz 3d\n„(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder                Satz 1 des Kreditwesengesetzes, mit Aus-\nmit Geldstrafe wird bestraft, wer als Mitglied                    nahme der in § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2\neines nach § 340k Absatz 5 Satz 1 in Verbindung                   des Kreditwesengesetzes genannten Institute,\nmit § 324 Absatz 1 Satz 1 eingerichteten Prü-                     das eine Sparkasse ist, die Unabhängigkeit der\nfungsausschusses eines dort genannten CRR-                        in § 340k Absatz 3 Satz 2 zweiter Halbsatz ge-\nKreditinstituts                                                   nannten Personen nicht nach Maßgabe des\nArtikels 5 Absatz 4 Unterabsatz 1 Satz 1 der\n1. eine in § 340n Absatz 2a bezeichnete Hand-\nVerordnung (EU) Nr. 537/2014 in Verbindung\nlung begeht und dafür einen Vermögensvor-\nmit § 340k Absatz 3 Satz 2 oder nach Maß-\nteil erhält oder sich versprechen lässt oder\ngabe des Artikels 6 Absatz 2 der Verordnung\n2. eine in § 340n Absatz 2a bezeichnete Hand-                     (EU) Nr. 537/2014 überwacht.“\nlung beharrlich wiederholt.\nc) In Absatz 4 wird die Angabe „1 und 2“ durch die\n(3) § 335c Absatz 2 gilt in den Fällen des Ab-             Angabe „1 und 2a“ ersetzt und werden nach den\nsatzes 2 entsprechend.“                                       Wörtern „Bundesanstalt für Finanzdienstleis-\n18. § 340n wird wie folgt geändert:                                  tungsaufsicht“ ein Komma und die Wörter „in\nden Fällen des Absatzes 2 die Abschlussprüfer-\na) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 319a Abs. 1\naufsichtsstelle beim Bundesamt für Wirtschaft\nSatz 4, 5,“ gestrichen.\nund Ausfuhrkontrolle“ eingefügt.\nb) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-\nfügt:                                                      d) Folgender Absatz 5 wird angefügt:\n„(2a) Ordnungswidrig handelt, wer                             „(5) Die Bundesanstalt für Finanzdienstleis-\ntungsaufsicht übermittelt der Abschlussprüfer-\n1. als Mitglied eines nach § 340k Absatz 5                    aufsichtsstelle beim Bundesamt für Wirtschaft\nSatz 1 in Verbindung mit § 324 Absatz 1                   und Ausfuhrkontrolle alle Bußgeldentscheidun-\nSatz 1 eingerichteten Prüfungsausschusses                 gen nach Absatz 2a.“\neines CRR-Kreditinstituts im Sinne des § 1\nAbsatz 3d Satz 1 des Kreditwesengesetzes,          19. § 341k wird wie folgt geändert:\nmit Ausnahme der in § 2 Absatz 1 Nummer 1              a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nund 2 des Kreditwesengesetzes genannten\nInstitute, das keine Sparkasse ist,                       aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:\na) die Unabhängigkeit des Abschlussprüfers                     „§ 318 Absatz 1a und § 319 Absatz 1 Satz 2\noder der Prüfungsgesellschaft nicht nach                   sind nicht anzuwenden.“\nMaßgabe des Artikels 4 Absatz 3 Unterab-              bb) Folgender Satz wird angefügt:\nsatz 2, des Artikels 5 Absatz 4 Unterabsatz 1\n„Auf Versicherungsunternehmen im Sinne\nSatz 1 oder des Artikels 6 Absatz 2 der Ver-\ndes Artikels 2 Absatz 1 der Richtlinie\nordnung (EU) Nr. 537/2014 des Euro-\n91/674/EWG sind die Vorschriften des Drit-\npäischen Parlaments und des Rates vom\nten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts\n16. April 2014 über spezifische Anforderun-\nnur insoweit anzuwenden, als nicht die Ver-\ngen an die Abschlussprüfung bei Unterneh-\nordnung (EU) Nr. 537/2014 anzuwenden ist.“\nmen von öffentlichem Interesse und zur\nAufhebung des Beschlusses 2005/909/EG              b) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nder Kommission (ABl. L 158 vom 27.5.2014,             „Versicherungsunternehmen im Sinne des\nS. 77, L 170 vom 11.6.2014, S. 66) über-              Artikels 2 Absatz 1 der Richtlinie 91/674/EWG\nwacht,                                                haben, auch wenn sie nicht kapitalmarktorien-\nb) eine Empfehlung für die Bestellung eines               tiert im Sinne des § 264d sind, § 324 Absatz 1\nAbschlussprüfers oder einer Prüfungsge-               und 2 anzuwenden, wenn sie keinen Aufsichts-\nsellschaft vorlegt, die den Anforderungen             oder Verwaltungsrat haben, der die Vorausset-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2016                1147\nzungen des § 100 Absatz 5 des Aktiengesetzes                    cc) Folgender Satz wird angefügt:\nerfüllen muss.“\n„In den Fällen des Absatzes 2 ist die Ab-\n20. § 341m wird wie folgt geändert:                                         schlussprüferaufsichtsstelle beim Bundes-\na) Der Wortlaut wird Absatz 1.                                          amt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zu-\nständig.“\nb) Die folgenden Absätze 2 und 3 werden angefügt:\n„(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder          d) Folgender Absatz 5 wird angefügt:\nmit Geldstrafe wird bestraft, wer als Mitglied                     „(5) Die nach Absatz 4 Satz 1 oder 2 zustän-\neines nach § 341k Absatz 4 Satz 1 in Verbindung                 dige Verwaltungsbehörde übermittelt der Ab-\nmit § 324 Absatz 1 Satz 1 eingerichteten Prü-                   schlussprüferaufsichtsstelle beim Bundesamt\nfungsausschusses                                                für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle alle Bußgeld-\n1. eine in § 341n Absatz 2a bezeichnete Hand-                   entscheidungen nach Absatz 2a.“\nlung begeht und dafür einen Vermögensvor-\n22. In § 341p wird nach der Angabe „§ 341m“ die An-\nteil erhält oder sich versprechen lässt oder            gabe „Absatz 1“ und werden nach der Angabe\n2. eine in § 341n Absatz 2a bezeichnete Hand-               „§ 341n“ die Wörter „Absatz 1 und 2“ eingefügt.\nlung beharrlich wiederholt.\n23. § 342b wird wie folgt geändert:\n(3) § 335c Absatz 2 gilt in den Fällen des Ab-\nsatzes 2 entsprechend.“                                     a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n21. § 341n wird wie folgt geändert:                                    aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Konzern-\na) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 319a Abs. 1                           zahlungsberichte“ ein Komma sowie die\nSatz 4, 5,“ gestrichen.                                              Wörter „jeweils einschließlich der zugrunde\nliegenden Buchführung,“ eingefügt.\nb) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-\nfügt:                                                           bb) Folgender Satz wird angefügt:\n„(2a) Ordnungswidrig handelt, wer als Mit-                        „Die Prüfung kann trotz Wegfalls der Zu-\nglied eines nach § 341k Absatz 4 Satz 1 in Ver-                      lassung der Wertpapiere zum Handel im\nbindung mit § 324 Absatz 1 Satz 1 eingerichte-                       organisierten Markt fortgesetzt werden,\nten Prüfungsausschusses                                              insbesondere dann, wenn Gegenstand der\n1. die Unabhängigkeit des Abschlussprüfers                           Prüfung ein Fehler ist, an dessen Bekannt-\noder der Prüfungsgesellschaft nicht nach                         machung ein öffentliches Interesse besteht.“\nMaßgabe des Artikels 4 Absatz 3 Unterab-                b) In Absatz 8 Satz 2 werden die Wörter „der Wirt-\nsatz 2, des Artikels 5 Absatz 4 Unterabsatz 1               schaftsprüferkammer“ durch die Wörter „der Ab-\nSatz 1 oder des Artikels 6 Absatz 2 der Ver-                schlussprüferaufsichtsstelle beim Bundesamt für\nordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen                  Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle“ ersetzt.\nParlaments und des Rates vom 16. April 2014\nüber spezifische Anforderungen an die Ab-                                     Artikel 2\nschlussprüfung bei Unternehmen von öffent-\nlichem Interesse und zur Aufhebung des                                     Änderung des\nBeschlusses 2005/909/EG der Kommission                 Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch\n(ABl. L 158 vom 27.5.2014, S. 77, L 170               Das Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch in\nvom 11.6.2014, S. 66) überwacht,                   der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer\n2. eine Empfehlung für die Bestellung eines Ab-        4101-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zu-\nschlussprüfers oder einer Prüfungsgesell-          letzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 31. März 2016\nschaft vorlegt, die den Anforderungen nach         (BGBl. l S. 518) geändert worden ist, wird wie folgt ge-\nArtikel 16 Absatz 2 Unterabsatz 2 oder 3 der       ändert:\nVerordnung (EU) Nr. 537/2014 nicht entspricht\n1. In Artikel 25 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter\noder der ein Auswahlverfahren nach Artikel 16\n„oder § 40a Absatz 1 Satz 3“ gestrichen.\nAbsatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU)\nNr. 537/2014 nicht vorangegangen ist, oder         2. In Artikel 78 werden nach den Wörtern „§ 40 Ab-\n3. den Gesellschaftern oder der sonst für die             satz 3“ die Wörter „oder § 40a Absatz 1 Satz 3“ ein-\nBestellung des Abschlussprüfers zuständigen           gefügt.\nStelle einen Vorschlag für die Bestellung          3. Folgender Einundvierzigster Abschnitt wird ange-\neines Abschlussprüfers oder einer Prüfungs-           fügt:\ngesellschaft vorlegt, der den Anforderungen\nnach Artikel 16 Absatz 5 Unterabsatz 1 der                            „Einundvierzigster Abschnitt\nVerordnung (EU) Nr. 537/2014 nicht ent-                                   Übergangsvorschrift\nspricht.“                                                       zum Abschlussprüfungsreformgesetz\nc) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 1 wird die Angabe „1 und 2“ durch                                      Artikel 79\ndie Angabe „1 und 2a“ ersetzt.                          (1) § 319a Absatz 1, 2 und 3 sowie die §§ 321\nbb) In Satz 2 werden nach den Wörtern „so ist             und 322 des Handelsgesetzbuchs jeweils in der Fas-\ndiese“ die Wörter „in den Fällen der Ab-            sung des Abschlussprüfungsreformgesetzes vom\nsätze 1 und 2a“ eingefügt.                          10. Mai 2016 (BGBl. I S. 1142) sind erstmals auf","1148              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2016\nJahres- und Konzernabschlüsse für das nach dem                  dem Punkt am Ende ein Komma und die Wörter\n16. Juni 2016 beginnende Geschäftsjahr anzu-                    „bei einem Unternehmen, das kapitalmarktorien-\nwenden. § 319a Absatz 1 und 2 sowie die §§ 321                  tiert im Sinne des § 264d des Handelsgesetz-\nund 322 des Handelsgesetzbuchs in der bis zum                   buchs ist, jedoch nur insoweit, als nicht die Ver-\n16. Juni 2016 geltenden Fassung sind letztmals auf              ordnung (EU) Nr. 537/2014 anzuwenden ist“ ein-\nJahres- und Konzernabschlüsse für vor dem 17. Juni              gefügt.\n2016 beginnende Geschäftsjahre anzuwenden.                   b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:\n(2) § 324 Absatz 2 Satz 2 des Handelsgesetz-                 „Bei einem Unternehmen, das kapitalmarktorien-\nbuchs in der Fassung des Abschlussprüfungsre-                   tiert im Sinne des § 264d des Handelsgesetz-\nformgesetzes vom 10. Mai 2016 (BGBl. I S. 1142)                 buchs ist, ist der Vorschlag zur Wahl des Ab-\nmuss so lange nicht angewandt werden, wie alle                  schlussprüfers auf die Empfehlung des Prüfungs-\nMitglieder des Prüfungsausschusses vor dem 17. Juni             ausschusses zu stützen.“\n2016 bestellt worden sind.\n2. § 7 wird wie folgt geändert:\n(3) Prüfungsmandate können entsprechend § 318\na) In Satz 3 werden die Wörter „Satz 2 bis 4“ durch\nAbsatz 1a Satz 1 des Handelsgesetzbuchs auch ver-\ndie Wörter „Satz 2 bis 5“ ersetzt.\nlängert werden, wenn die Wahl des Abschluss-\nprüfers für das zwölfte oder dreizehnte Geschäfts-           b) Die folgenden Sätze werden angefügt:\njahr erfolgt, auf das sich die Prüfungstätigkeit des            „Hat das Unternehmen, das kapitalmarktorientiert\nAbschlussprüfers erstreckt, und die Wahl des Ab-                im Sinne des § 264d des Handelsgesetzbuchs ist,\nschlussprüfers für das nächste nach dem 16. Juni 2016           einen Aufsichtsrat, gelten auch § 100 Absatz 5\nbeginnende Geschäftsjahr erfolgt. Prüfungsmandate               und § 107 Absatz 3 Satz 1 und 2 des Aktienge-\nentsprechend § 318 Absatz 1a Satz 2 des Handels-                setzes entsprechend. Richtet der Aufsichtsrat\ngesetzbuchs können auch verlängert werden, wenn                 einen Prüfungsausschuss ein, so gelten für die-\nmehrere Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungs-             sen § 100 Absatz 5 und § 107 Absatz 3 Satz 2\ngesellschaften gemeinsam im zwölften oder drei-                 und 3 des Aktiengesetzes entsprechend.“\nzehnten Geschäftsjahr, auf das sich die Prüfungs-\n3. Nach § 19 wird folgender § 19a eingefügt:\ntätigkeit des Abschlussprüfers erstreckt, zum Ab-\nschlussprüfer bestellt werden und die gemeinsame                                      „§ 19a\nBestellung für das nächste nach dem 16. Juni 2016                                   Verletzung\nbeginnende Geschäftsjahr erfolgt.“                                    der Pflichten bei Abschlussprüfungen\nMit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit\nArtikel 3\nGeldstrafe wird bestraft, wer als Mitglied eines Auf-\nÄnderung des                               sichtsrats nach § 7 Satz 5 oder als Mitglied eines\nWertpapierhandelsgesetzes                         nach § 6 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 324\nDas Wertpapierhandelsgesetz in der Fassung der                Absatz 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs oder nach\nBekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I                    § 7 Satz 6 eingerichteten Prüfungsausschusses\nS. 2708), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes               eines Unternehmens, das kapitalmarktorientiert im\nvom 31. März 2016 (BGBl. I S. 518) geändert worden               Sinne des § 264d des Handelsgesetzbuchs ist,\nist, wird wie folgt geändert:                                    1. eine in § 20 Absatz 2a, 2b oder Absatz 2c be-\n1. In § 37n werden nach dem Wort „Berichte“ ein                     zeichnete Handlung begeht und dafür einen Ver-\nKomma sowie die Wörter „jeweils einschließlich der              mögensvorteil erhält oder sich versprechen lässt\nzugrunde liegenden Buchführung,“ eingefügt.                     oder\n2. Dem § 37o Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:              2. eine in § 20 Absatz 2a, 2b oder Absatz 2c be-\nzeichnete Handlung beharrlich wiederholt.“\n„Die Prüfung kann trotz Wegfalls der Zulassung der\nWertpapiere zum Handel im organisierten Markt fort-       4. § 20 wird wie folgt geändert:\ngesetzt werden, insbesondere dann, wenn Gegen-               a) Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 2a\nstand der Prüfung ein Fehler ist, an dessen Bekannt-            bis 2c eingefügt:\nmachung ein öffentliches Interesse besteht.“                       „(2a) Ordnungswidrig handelt, wer als Mitglied\neines Aufsichtsrats nach § 7 Satz 5 oder als Mit-\nArtikel 4                                  glied eines nach § 6 Absatz 1 Satz 2 in Verbin-\nÄnderung des                                  dung mit § 324 Absatz 1 Satz 1 des Handelsge-\nPublizitätsgesetzes                              setzbuchs oder nach § 7 Satz 6 eingerichteten\nPrüfungsausschusses eines Unternehmens, das\nDas Publizitätsgesetz vom 15. August 1969 (BGBl. I\nkapitalmarktorientiert im Sinne des § 264d des\nS. 1189; 1970 I S. 1113), das zuletzt durch Artikel 3 des\nHandelsgesetzbuchs ist,\nGesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1245) geändert\nworden ist, wird wie folgt geändert:                                1. die Unabhängigkeit des Abschlussprüfers oder\nder Prüfungsgesellschaft nicht nach Maßgabe\n1. § 6 wird wie folgt geändert:                                         des Artikels 4 Absatz 3 Unterabsatz 2, des\na) In Absatz 1 Satz 2 werden nach der Angabe                        Artikels 5 Absatz 4 Unterabsatz 1 Satz 1 oder\n„§ 317 Abs. 1, 2“ ein Komma sowie die Angabe                    des Artikels 6 Absatz 2 der Verordnung (EU)\n„4a“, nach der Angabe „§ 318 Abs. 1“ die Angabe                 Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments\n„bis 1b“, nach der Angabe „§ 319a Abs. 1“ ein                   und des Rates vom 16. April 2014 über spezi-\nKomma und die Angabe „1a und 3“ und vor                         fische Anforderungen an die Abschlussprü-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2016              1149\nfung bei Unternehmen von öffentlichem Inte-                                    Artikel 5\nresse und zur Aufhebung des Beschlusses\n2005/909/EG der Kommission (ABl. L 158                                     Änderung des\nvom 27.5.2014, S. 77, L 170 vom 11.6.2014,                                Aktiengesetzes\nS. 66) überwacht oder                                  Das Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBl. I\n2. eine Empfehlung für die Bestellung eines Ab-         S. 1089), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes\nschlussprüfers oder einer Prüfungsgesell-           vom 22. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2565) geändert\nschaft vorlegt, die den Anforderungen nach Ar-      worden ist, wird wie folgt geändert:\ntikel 16 Absatz 2 Unterabsatz 2 oder 3 der Ver-\n1. In § 100 Absatz 5 werden die Wörter „Gesellschaften\nordnung (EU) Nr. 537/2014 nicht entspricht\nim Sinn des § 264d des Handelsgesetzbuchs“ durch\noder der ein Auswahlverfahren nach Artikel 16\ndie Wörter „Gesellschaften, die kapitalmarktorientiert\nAbsatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU)\nim Sinne des § 264d des Handelsgesetzbuchs, die\nNr. 537/2014 nicht vorangegangen ist.\nCRR-Kreditinstitute im Sinne des § 1 Absatz 3d Satz 1\n(2b) Ordnungswidrig handelt, wer als Mitglied           des Kreditwesengesetzes, mit Ausnahme der in § 2\neines Aufsichtsrats nach § 7 Satz 5, der keinen            Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Kreditwesengesetzes\nPrüfungsausschuss eingerichtet hat, oder als Mit-          genannten Institute, oder die Versicherungsunterneh-\nglied eines nach § 6 Absatz 1 Satz 2 in Verbin-            men im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 der Richtlinie\ndung mit § 324 Absatz 1 Satz 1 des Handelsge-              91/674/EWG des Rates vom 19. Dezember 1991 über\nsetzbuchs eingerichteten Prüfungsausschusses               den Jahresabschluß und den konsolidierten Abschluß\neines in Absatz 2a genannten Unternehmens                  von Versicherungsunternehmen (ABl. L 374 vom\nden Gesellschaftern oder der sonst für die Bestel-         31.12.1991, S. 7), die zuletzt durch die Richtlinie\nlung des Abschlussprüfers zuständigen Stelle               2006/46/EG (ABl. L 224 vom 16.8.2006, S. 1) geändert\neinen Vorschlag für die Bestellung eines Ab-               worden ist, sind,“ ersetzt, wird das Wort „unabhängi-\nschlussprüfers oder einer Prüfungsgesellschaft             ges“ gestrichen und werden vor dem Punkt am Ende\nvorlegt, der den Anforderungen nach Artikel 16             ein Semikolon und die Wörter „die Mitglieder müssen\nAbsatz 5 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU)                 in ihrer Gesamtheit mit dem Sektor, in dem die Gesell-\nNr. 537/2014 nicht entspricht.                             schaft tätig ist, vertraut sein“ eingefügt.\n(2c) Ordnungswidrig handelt, wer als Mitglied        2. § 107 wird wie folgt geändert:\neines Aufsichtsrats nach § 7 Satz 5, der einen\nPrüfungsausschuss eingerichtet hat, eines in Ab-           a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nsatz 2a genannten Unternehmens den Gesell-\nschaftern oder der sonst für die Bestellung des                aa) In Satz 2 werden vor den Wörtern „der Unab-\nAbschlussprüfers zuständigen Stelle einen Vor-                     hängigkeit“ die Wörter „der Auswahl und“\nschlag für die Bestellung eines Abschlussprüfers                   eingefügt.\noder einer Prüfungsgesellschaft vorlegt, der den               bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:\nAnforderungen nach Artikel 16 Absatz 5 Unterab-\nsatz 1 oder Unterabsatz 2 Satz 1 oder Satz 2 der                   „Der Prüfungsausschuss kann Empfehlungen\nVerordnung (EU) Nr. 537/2014 nicht entspricht.“                    oder Vorschläge zur Gewährleistung der Inte-\ngrität des Rechnungslegungsprozesses un-\nb) In Absatz 4 wird das Wort „Sinn“ durch das Wort\nterbreiten.“\n„Sinne“ ersetzt und werden die Wörter „in den\nFällen der Absätze 1 und 2“ gestrichen.                    b) In Absatz 4 werden die Wörter „einer Gesellschaft\n5. Nach § 21 wird folgender § 21a eingefügt:                          im Sinn des § 264d des Handelsgesetzbuchs“\ndurch die Wörter „einer Gesellschaft, die kapital-\n„§ 21a                                   marktorientiert im Sinne des § 264d des Handels-\nMitteilungen                                gesetzbuchs, die CRR-Kreditinstitut im Sinne des\nan die Abschlussprüferaufsichtsstelle                    § 1 Absatz 3d Satz 1 des Kreditwesengesetzes,\nmit Ausnahme der in § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2\n(1) Das Bundesamt für Justiz übermittelt der Ab-\ndes Kreditwesengesetzes genannten Institute,\nschlussprüferaufsichtsstelle beim Bundesamt für\noder die Versicherungsunternehmen im Sinne des\nWirtschaft und Ausfuhrkontrolle alle Bußgeldent-\nArtikels 2 Absatz 1 der Richtlinie 91/674/EWG ist,“\nscheidungen nach § 20 Absatz 2a bis 2c.\nund die Wörter „muss mindestens ein Mitglied\n(2) In Strafverfahren, die eine Straftat nach § 19a             die Voraussetzungen des § 100 Abs. 5 erfüllen“\nzum Gegenstand haben, übermittelt die Staatsan-                    durch die Wörter „müssen die Voraussetzungen\nwaltschaft im Falle der Erhebung der öffentlichen                  des § 100 Absatz 5 erfüllt sein“ ersetzt.\nKlage der Abschlussprüferaufsichtsstelle die das\nVerfahren abschließende Entscheidung. Ist gegen             3. In § 124 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „Gesell-\ndie Entscheidung ein Rechtsmittel eingelegt worden,            schaften im Sinn des § 264d des Handelsgesetz-\nist die Entscheidung unter Hinweis auf das einge-              buchs“ durch die Wörter „Gesellschaften, die kapi-\nlegte Rechtsmittel zu übermitteln.“                            talmarktorientiert im Sinne des § 264d des Handels-\ngesetzbuchs, die CRR-Kreditinstitute im Sinne des\n6. Dem § 22 wird folgender Absatz 6 angefügt:                     § 1 Absatz 3d Satz 1 des Kreditwesengesetzes, mit\n„(6) § 7 Satz 5 und 6 muss so lange nicht ange-             Ausnahme der in § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des\nwandt werden, wie alle Mitglieder des Aufsichtsrats            Kreditwesengesetzes genannten Institute, oder die\nund des Prüfungsausschusses vor dem 17. Juni                   Versicherungsunternehmen im Sinne des Artikels 2\n2016 bestellt worden sind.“                                    Absatz 1 der Richtlinie 91/674/EWG sind,“ ersetzt.","1150             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2016\n4. § 256 Absatz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:                 Sinne des Artikels 2 Absatz 1 der Richtlinie\n„3. er im Falle einer gesetzlichen Prüfungspflicht von          91/674/EWG des Rates vom 19. Dezember 1991\nPersonen geprüft worden ist, die nach § 319 Ab-            über den Jahresabschluß und den konsolidierten\nsatz 1 des Handelsgesetzbuchs oder nach Arti-              Abschluß von Versicherungsunternehmen (ABl.\nkel 25 des Einführungsgesetzes zum Handelsge-              L 374 vom 31.12.1991, S. 7), die zuletzt durch\nsetzbuch nicht Abschlussprüfer sind oder aus               die Richtlinie 2006/46/EG (ABl. L 224 vom\nanderen Gründen als den folgenden nicht zum                16.8.2006, S. 1) geändert worden ist,\nAbschlussprüfer bestellt sind:                             1. die Unabhängigkeit des Abschlussprüfers oder\na) Verstoß gegen § 319 Absatz 2, 3 oder 4 des                  der Prüfungsgesellschaft nicht nach Maßgabe\nHandelsgesetzbuchs,                                         des Artikels 4 Absatz 3 Unterabsatz 2, des\nArtikels 5 Absatz 4 Unterabsatz 1 Satz 1 oder\nb) Verstoß gegen § 319a Absatz 1 oder 3 des\ndes Artikels 6 Absatz 2 der Verordnung (EU)\nHandelsgesetzbuchs,\nNr. 537/2014 des Europäischen Parlaments\nc) Verstoß gegen § 319b Absatz 1 des Handels-                  und des Rates vom 16. April 2014 über spezi-\ngesetzbuchs,                                                fische Anforderungen an die Abschlussprü-\nd) Verstoß gegen die Verordnung (EU) Nr.                       fung bei Unternehmen von öffentlichem Inte-\n537/2014 des Europäischen Parlaments und                    resse und zur Aufhebung des Beschlusses\ndes Rates vom 16. April 2014 über spezifi-                  2005/909/EG der Kommission (ABl. L 158\nsche Anforderungen an die Abschlussprüfung                  vom 27.5.2014, S. 77, L 170 vom 11.6.2014,\nbei Unternehmen von öffentlichem Interesse                  S. 66) überwacht oder\nund zur Aufhebung des Beschlusses                       2. eine Empfehlung für die Bestellung eines Ab-\n2005/909/EG der Kommission (ABl. L 158                      schlussprüfers oder einer Prüfungsgesell-\nvom 27.5.2014, S. 77, L 170 vom 11.6.2014,                  schaft vorlegt, die den Anforderungen nach Ar-\nS. 66),“.                                                   tikel 16 Absatz 2 Unterabsatz 2 oder 3 der Ver-\n5. Nach § 404 wird folgender § 404a eingefügt:                         ordnung (EU) Nr. 537/2014 nicht entspricht\n„§ 404a                                     oder der ein Auswahlverfahren nach Artikel 16\nAbsatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU)\nVerletzung                                   Nr. 537/2014 nicht vorangegangen ist.\nder Pflichten bei Abschlussprüfungen\n(3c) Ordnungswidrig handelt, wer als Mitglied\nMit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit\neines Aufsichtsrats, der einen Prüfungsaus-\nGeldstrafe wird bestraft, wer als Mitglied des Auf-\nschuss nicht bestellt hat, einer in Absatz 3b ge-\nsichtsrats oder als Mitglied eines Prüfungsaus-\nnannten Gesellschaft der Hauptversammlung\nschusses einer Gesellschaft, die kapitalmarktorien-\neinen Vorschlag für die Bestellung eines Ab-\ntiert im Sinne des § 264d des Handelsgesetzbuchs,\nschlussprüfers oder einer Prüfungsgesellschaft\ndie CRR-Kreditinstitut im Sinne des § 1 Absatz 3d\nvorlegt, der den Anforderungen nach Artikel 16\nSatz 1 des Kreditwesengesetzes, mit Ausnahme der\nAbsatz 5 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU)\nin § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Kreditwesenge-\nNr. 537/2014 nicht entspricht.\nsetzes genannten Institute, oder die Versicherungs-\nunternehmen ist im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 der               (3d) Ordnungswidrig handelt, wer als Mitglied\nRichtlinie 91/674/EWG des Rates vom 19. Dezember                eines Aufsichtsrats, der einen Prüfungsaus-\n1991 über den Jahresabschluß und den konsolidier-               schuss bestellt hat, einer in Absatz 3b genannten\nten Abschluß von Versicherungsunternehmen (ABl.                 Gesellschaft der Hauptversammlung einen Vor-\nL 374 vom 31.12.1991, S. 7), die zuletzt durch die              schlag für die Bestellung eines Abschlussprüfers\nRichtlinie 2006/46/EG (ABl. L 224 vom 16.8.2006,                oder einer Prüfungsgesellschaft vorlegt, der den\nS. 1) geändert worden ist,                                      Anforderungen nach Artikel 16 Absatz 5 Unterab-\n1. eine in § 405 Absatz 3b, 3c oder Absatz 3d be-               satz 1 oder Unterabsatz 2 Satz 1 oder Satz 2 der\nzeichnete Handlung begeht und dafür einen Ver-              Verordnung (EU) Nr. 537/2014 nicht entspricht.“\nmögensvorteil erhält oder sich versprechen lässt         b) In Absatz 4 werden nach dem Wort „kann“ die\noder                                                        Wörter „in den Fällen der Absätze 3b bis 3d mit\n2. eine in § 405 Absatz 3b, 3c oder Absatz 3d be-               einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den\nzeichnete Handlung beharrlich wiederholt.“                  übrigen Fällen“ eingefügt.\n6. § 405 wird wie folgt geändert:                               c) Folgender Absatz 5 wird angefügt:\na) Nach Absatz 3a werden die folgenden Absätze 3b                  „(5) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36\nbis 3d eingefügt:                                           Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ord-\n„(3b) Ordnungswidrig handelt, wer als Mitglied           nungswidrigkeiten ist in den Fällen der Absätze 3b\ndes Aufsichtsrats oder als Mitglied eines Prü-              bis 3d bei CRR-Kreditinstituten im Sinne des § 1\nfungsausschusses einer Gesellschaft, die kapital-           Absatz 3d Satz 1 des Kreditwesengesetzes, mit\nmarktorientiert im Sinne des § 264d des Handels-            Ausnahme der in § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2\ngesetzbuchs, die CRR-Kreditinstitut im Sinne des            des Kreditwesengesetzes genannten Institute,\n§ 1 Absatz 3d Satz 1 des Kreditwesengesetzes,               und bei Versicherungsunternehmen im Sinne des\nmit Ausnahme der in § 2 Absatz 1 Nummer 1                   Artikels 2 Absatz 1 der Richtlinie 91/674/EWG die\nund 2 des Kreditwesengesetzes genannten Insti-              Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht,\ntute, oder die Versicherungsunternehmen ist im              im Übrigen das Bundesamt für Justiz.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2016              1151\n7. Nach § 407 wird folgender § 407a eingefügt:                  gen des § 100 Absatz 5 des Aktiengesetzes erfüllt\n„§ 407a                              sein.“\nMitteilungen                        4. § 34 Absatz 4 Satz 5 und 6 wird durch folgenden\nan die Abschlussprüferaufsichtsstelle               Satz ersetzt:\n(1) Die nach § 405 Absatz 5 zuständige Verwal-            „Richtet der Verwaltungsrat einer SE, die kapital-\ntungsbehörde übermittelt der Abschlussprüfer-                marktorientiert im Sinne des § 264d des Handelsge-\naufsichtsstelle beim Bundesamt für Wirtschaft und            setzbuchs, die CRR-Kreditinstitut im Sinne des § 1\nAusfuhrkontrolle alle Bußgeldentscheidungen nach             Absatz 3d Satz 1 des Kreditwesengesetzes, mit Aus-\n§ 405 Absatz 3b bis 3d.                                      nahme der in § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Kre-\n(2) In Strafverfahren, die eine Straftat nach § 404a      ditwesengesetzes genannten Institute, oder die Versi-\nzum Gegenstand haben, übermittelt die Staats-                cherungsunternehmen im Sinne des Artikels 2 Ab-\nanwaltschaft im Falle der Erhebung der öffentlichen          satz 1 der Richtlinie 91/674/EWG ist, einen Prüfungs-\nKlage der Abschlussprüferaufsichtsstelle die das             ausschuss ein, so muss dieser die Voraussetzungen\nVerfahren abschließende Entscheidung. Ist gegen              des § 100 Absatz 5 des Aktiengesetzes erfüllen.“\ndie Entscheidung ein Rechtsmittel eingelegt worden,\nist die Entscheidung unter Hinweis auf das einge-         5. § 53 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nlegte Rechtsmittel zu übermitteln.“                          a) In Satz 1 wird die Angabe „404“ durch die An-\ngabe „404a“ ersetzt.\nArtikel 6\nÄnderung des                              b) Folgender Satz wird angefügt:\nEinführungsgesetzes zum Aktiengesetz                       „§ 407a des Aktiengesetzes gilt bei Anwendung\nDem § 12 des Einführungsgesetzes zum Aktien-                    der Strafvorschriften des § 404a des Aktiengeset-\ngesetz vom 6. September 1965 (BGBl. I S. 1185), das                zes sowie der Bußgeldvorschriften des § 405\nzuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember              Absatz 3b bis 3d des Aktiengesetzes entspre-\n2015 (BGBl. I S. 2565) geändert worden ist, wird folgen-           chend.“\nder Absatz 5 angefügt:\n6. Folgender § 56 wird angefügt:\n„(5) § 100 Absatz 5 und § 107 Absatz 4 des Aktien-\ngesetzes jeweils in der Fassung des Abschluss-                                           „§ 56\nprüfungsreformgesetzes vom 10. Mai 2016 (BGBl. I\nS. 1142) müssen so lange nicht angewandt werden,                                 Übergangsvorschrift\nwie alle Mitglieder des Aufsichtsrats und des Prüfungs-                  zum Abschlussprüfungsreformgesetz\nausschusses vor dem 17. Juni 2016 bestellt worden                  § 27 Absatz 1 Satz 4 und § 34 Absatz 4 Satz 5\nsind.“                                                          jeweils in der Fassung des Abschlussprüfungs-\nreformgesetzes vom 10. Mai 2016 (BGBl. I S. 1142)\nArtikel 7                              müssen so lange nicht angewandt werden, wie alle\nÄnderung des                              Mitglieder des Verwaltungsrates und des Prüfungs-\nSE-Ausführungsgesetzes                          ausschusses vor dem 17. Juni 2016 bestellt worden\nDas SE-Ausführungsgesetz vom 22. Dezember 2004               sind.“\n(BGBl. I S. 3675), das zuletzt durch Artikel 14 des Ge-\nsetzes vom 24. April 2015 (BGBl. I S. 642) geändert                                   Artikel 8\nworden ist, wird wie folgt geändert:\nÄnderung des\n1. Der Inhaltsübersicht wird folgende Angabe angefügt:                         Gesetzes betreffend\n„§ 56 Übergangsvorschrift        zum     Abschlussprü-        die Gesellschaften mit beschränkter Haftung\nfungsreformgesetz“.\nDas Gesetz betreffend die Gesellschaften mit be-\n2. In § 17 Absatz 1 Satz 3 werden nach dem Wort              schränkter Haftung in der im Bundesgesetzblatt Teil III,\n„sein“ ein Komma und die Wörter „wenn dies für            Gliederungsnummer 4123-1, veröffentlichten bereinig-\ndie Beteiligung der Arbeitnehmer auf Grund des            ten Fassung, das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes\nSE-Beteiligungsgesetzes erforderlich ist“ eingefügt.      vom 22. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2565) geändert\n3. § 27 Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst:              worden ist, wird wie folgt geändert:\n„Bei einer SE, die kapitalmarktorientiert im Sinne des\n1. In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe zu\n§ 264d des Handelsgesetzbuchs, die CRR-Kreditin-\n§ 85 die folgenden Angaben eingefügt:\nstitut im Sinne des § 1 Absatz 3d Satz 1 des Kredit-\nwesengesetzes, mit Ausnahme der in § 2 Absatz 1              „§ 86 Verletzung der Pflichten bei Abschlussprüfun-\nNummer 1 und 2 des Kreditwesengesetzes genann-                      gen\nten Institute, oder die Versicherungsunternehmen ist\nim Sinne des Artikels 2 Absatz 1 der Richtlinie              § 87   Bußgeldvorschriften\n91/674/EWG des Rates vom 19. Dezember 1991                   § 88   Mitteilungen an      die  Abschlussprüferauf-\nüber den Jahresabschluß und den konsolidierten                      sichtsstelle“.\nAbschluß von Versicherungsunternehmen (ABl.\nL 374 vom 31.12.1991, S. 7), die zuletzt durch die        2. In § 52 Absatz 1 wird die Angabe „107 Abs. 4“ durch\nRichtlinie 2006/46/EG (ABl. L 224 vom 16.8.2006,             die Wörter „107 Absatz 3 Satz 2 und 3 und Absatz 4“\nS. 1) geändert worden ist, müssen die Voraussetzun-          ersetzt.","1152             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2016\n3. Die folgenden §§ 86 bis 88 werden angefügt:                      absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 nicht\n„§ 86                                   vorangegangen ist.\nVerletzung                               (2) Ordnungswidrig handelt, wer als Mitglied\nder Pflichten bei Abschlussprüfungen                eines Aufsichtsrats, der einen Prüfungsausschuss\nnicht bestellt hat, einer in Absatz 1 genannten Ge-\nMit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit            sellschaft den Gesellschaftern einen Vorschlag für\nGeldstrafe wird bestraft, wer als Mitglied eines Auf-        die Bestellung eines Abschlussprüfers oder einer\nsichtsrats oder als Mitglied eines Prüfungsaus-              Prüfungsgesellschaft vorlegt, der den Anforderun-\nschusses einer Gesellschaft, die kapitalmarktorien-          gen nach Artikel 16 Absatz 5 Unterabsatz 1 der Ver-\ntiert im Sinne des § 264d des Handelsgesetzbuchs,            ordnung (EU) Nr. 537/2014 nicht entspricht.\ndie CRR-Kreditinstitut im Sinne des § 1 Absatz 3d\nSatz 1 des Kreditwesengesetzes, mit Ausnahme der                (3) Ordnungswidrig handelt, wer als Mitglied\nin § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Kreditwesenge-            eines Aufsichtsrats, der einen Prüfungsausschuss\nsetzes genannten Institute, oder die Versicherungs-          bestellt hat, einer in Absatz 1 genannten Gesell-\nunternehmen ist im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 der         schaft den Gesellschaftern einen Vorschlag für die\nRichtlinie 91/674/EWG des Rates vom 19. Dezember             Bestellung eines Abschlussprüfers oder einer Prü-\n1991 über den Jahresabschluß und den konsolidier-            fungsgesellschaft vorlegt, der den Anforderungen\nten Abschluß von Versicherungsunternehmen (ABl.              nach Artikel 16 Absatz 5 Unterabsatz 1 oder Unter-\nL 374 vom 31.12.1991, S. 7), die zuletzt durch die           absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 der Verordnung (EU)\nRichtlinie 2006/46/EG (ABl. L 224 vom 16.8.2006,             Nr. 537/2014 nicht entspricht.\nS. 1) geändert worden ist,                                      (4) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-\n1. eine in § 87 Absatz 1, 2 oder Absatz 3 bezeich-           buße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.\nnete Handlung begeht und dafür einen Vermö-                 (5) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Ab-\ngensvorteil erhält oder sich versprechen lässt           satz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswid-\noder                                                     rigkeiten ist bei CRR-Kreditinstituten im Sinne des\n2. eine in § 87 Absatz 1, 2 oder Absatz 3 bezeich-           § 1 Absatz 3d Satz 1 des Kreditwesengesetzes, mit\nnete Handlung beharrlich wiederholt.                     Ausnahme der in § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des\nKreditwesengesetzes genannten Institute, und bei\n§ 87                               Versicherungsunternehmen im Sinne des Artikels 2\nAbsatz 1 der Richtlinie 91/674/EWG die Bundesan-\nBußgeldvorschriften                        stalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, im Übrigen\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Mitglied              das Bundesamt für Justiz.\neines Aufsichtsrats oder als Mitglied eines Prüfungs-\nausschusses einer Gesellschaft, die kapitalmarktori-                                   § 88\nentiert im Sinne des § 264d des Handelsgesetz-                                    Mitteilungen\nbuchs, die CRR-Kreditinstitut im Sinne des § 1 Ab-                    an die Abschlussprüferaufsichtsstelle\nsatz 3d Satz 1 des Kreditwesengesetzes, mit Aus-\nnahme der in § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des                    (1) Die nach § 87 Absatz 5 zuständige Verwal-\nKreditwesengesetzes genannten Institute, oder die            tungsbehörde übermittelt der Abschlussprüferauf-\nVersicherungsunternehmen ist im Sinne des Arti-              sichtsstelle beim Bundesamt für Wirtschaft und Aus-\nkels 2 Absatz 1 der Richtlinie 91/674/EWG des Ra-            fuhrkontrolle alle Bußgeldentscheidungen nach § 87\ntes vom 19. Dezember 1991 über den Jahresab-                 Absatz 1 bis 3.\nschluß und den konsolidierten Abschluß von Versi-               (2) In Strafverfahren, die eine Straftat nach § 86\ncherungsunternehmen (ABl. L 374 vom 31.12.1991,              zum Gegenstand haben, übermittelt die Staatsan-\nS. 7), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/46/EG           waltschaft im Falle der Erhebung der öffentlichen\n(ABl. L 224 vom 16.8.2006, S. 1) geändert worden             Klage der Abschlussprüferaufsichtsstelle die das\nist,                                                         Verfahren abschließende Entscheidung. Ist gegen\n1. die Unabhängigkeit des Abschlussprüfers oder der          die Entscheidung ein Rechtsmittel eingelegt worden,\nPrüfungsgesellschaft nicht nach Maßgabe des Ar-          ist die Entscheidung unter Hinweis auf das einge-\ntikels 4 Absatz 3 Unterabsatz 2, des Artikels 5 Ab-      legte Rechtsmittel zu übermitteln.“\nsatz 4 Unterabsatz 1 Satz 1 oder des Artikels 6\nAbsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des                                  Artikel 9\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom                                   Änderung des\n16. April 2014 über spezifische Anforderungen an                   GmbHG-Einführungsgesetzes\ndie Abschlussprüfung bei Unternehmen von\nDem GmbHG-Einführungsgesetz vom 23. Oktober\nöffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Be-\n2008 (BGBl. I S. 2026, 2031), das zuletzt durch Artikel 6\nschlusses 2005/909/EG der Kommission (ABl.\ndes Gesetzes vom 22. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2565)\nL 158 vom 27.5.2014, S. 77, L 170 vom 11.6.2014,\ngeändert worden ist, wird folgender § 7 angefügt:\nS. 66) überwacht oder\n2. eine Empfehlung für die Bestellung eines Ab-                                      „§ 7\nschlussprüfers oder einer Prüfungsgesellschaft\nvorlegt, die den Anforderungen nach Artikel 16                           Übergangsvorschrift\nAbsatz 2 Unterabsatz 2 oder 3 der Verordnung                    zum Abschlussprüfungsreformgesetz\n(EU) Nr. 537/2014 nicht entspricht oder der ein          § 52 Absatz 1 des Gesetzes betreffend die Gesell-\nAuswahlverfahren nach Artikel 16 Absatz 3 Unter-      schaften mit beschränkter Haftung in Verbindung mit","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2016               1153\n§ 100 Absatz 5 und § 107 Absatz 4 des Aktiengesetzes,                Kommission (ABl. L 158 vom 27.5.2014, S. 77,\njeweils in der Fassung des Abschlussprüfungsreform-                  L 170 vom 11.6.2014, S. 66) findet mit der Maß-\ngesetzes vom 10. Mai 2016 (BGBl. I S. 1142) müssen                   gabe Anwendung, dass die Erklärung bezogen\nso lange nicht angewandt werden, wie alle Mitglieder                 auf die gesetzlichen Vertreter des Verbandes\ndes Aufsichtsrats und des Prüfungsausschusses vor                    und die vom Verband beschäftigten Personen,\ndem 17. Juni 2016 bestellt worden sind.“                             die das Ergebnis der Prüfung beeinflussen kön-\nnen, abzugeben ist.“\nArtikel 10                           4. § 53 wird wie folgt geändert:\nÄnderung des                              a) In Absatz 2 Satz 2 werden vor dem Punkt am\nGenossenschaftsgesetzes                             Ende ein Semikolon und die Wörter „Artikel 17\nDas Genossenschaftsgesetz in der Fassung der Be-                  der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 findet keine\nkanntmachung vom 16. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2230),                 Anwendung“ eingefügt.\ndas zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 31. März             b) In Absatz 3 werden nach den Wörtern „im Sinn\n2016 (BGBl. I S. 518) geändert worden ist, wird wie                  des § 264d des Handelsgesetzbuchs“ die Wör-\nfolgt geändert:                                                      ter „oder die CRR-Kreditinstitut im Sinne des § 1\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                   Absatz 3d Satz 1 des Kreditwesengesetzes“ ein-\ngefügt.\na) Nach der Angabe zu § 151 wird folgende An-\ngabe eingefügt:                                       5. Dem § 54a Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\n„§ 151a Verletzung der Pflichten bei Abschluss-          „Die Artikel 16 und 19 der Verordnung (EU)\nprüfungen“.                                    Nr. 537/2014 finden keine Anwendung.“\nb) Die Angabe zu den §§ 153 und 154 wird durch            6. § 55 wird wie folgt geändert:\ndie folgenden Angaben ersetzt:                           a) Absatz 2 Satz 5 wird wie folgt gefasst:\n„§ 153    Mitteilungen an die Abschlussprüfer-              „Ist die zu prüfende Genossenschaft kapital-\naufsichtsstelle                                   marktorientiert im Sinne des § 264d des Han-\ndelsgesetzbuchs oder ist sie ein CRR-Kreditin-\n§ 154     (weggefallen)“.\nstitut im Sinne des § 1 Absatz 3d Satz 1 des\nc) Folgende Angabe wird angefügt:                               Kreditwesengesetzes, sind über die in den Sät-\n„§ 169    Übergangsvorschrift zum Abschluss-                zen 1 bis 4 genannten Gründe hinaus § 319a Ab-\nprüfungsreformgesetz“.                            satz 1 und 3 des Handelsgesetzbuchs sowie Ar-\ntikel 5 Absatz 1, 4 Unterabsatz 1 und Absatz 5\n2. § 36 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:                           der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 auf die in\n„(4) Bei einer Genossenschaft, die kapitalmarkt-             Satz 1 genannten Vertreter und Personen des\norientiert im Sinne des § 264d des Handelsgesetz-               Verbandes entsprechend anzuwenden; auf den\nbuchs oder die CRR-Kreditinstitut im Sinne des § 1              Verband findet Artikel 5 der Verordnung (EU)\nAbsatz 3d Satz 1 des Kreditwesengesetzes ist,                   Nr. 537/2014 keine Anwendung.“\nmüssen die Mitglieder des Aufsichtsrats in ihrer             b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-\nGesamtheit mit dem Sektor, in dem die Genossen-                 fügt:\nschaft tätig ist, vertraut sein; mindestens ein Mit-\n„(2a) Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Ver-\nglied muss über Sachverstand auf den Gebieten\nordnung (EU) Nr. 537/2014 findet auf alle in Ab-\nRechnungslegung oder Abschlussprüfung verfü-\nsatz 2 Satz 1 genannten Vertreter und Personen\ngen.“\ndes Verbandes entsprechende Anwendung; auf\n3. § 38 Absatz 1a wird wie folgt geändert:                         den Verband findet Artikel 4 Absatz 2 und 3 Un-\na) In Satz 1 werden nach den Wörtern „des inter-                terabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014\nnen Revisionssystems“ die Wörter „sowie der                 keine Anwendung. Artikel 4 Absatz 3 Unterab-\nAbschlussprüfung“ eingefügt.                                satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 findet\nkeine Anwendung.“\nb) Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:\n7. § 57 wird wie folgt geändert:\n„Der Prüfungsausschuss kann Empfehlungen\noder Vorschläge zur Gewährleistung der Integri-          a) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 einge-\ntät des Rechnungslegungsprozesses unterbrei-                fügt:\nten. Richtet der Aufsichtsrat einer Genossen-                  „(5) Ist eine Genossenschaft kapitalmarktori-\nschaft, die kapitalmarktorientiert im Sinne des             entiert im Sinne des § 264d des Handelsgesetz-\n§ 264d des Handelsgesetzbuchs oder die CRR-                 buchs oder ist sie ein CRR-Kreditinstitut im Sinne\nKreditinstitut im Sinne des § 1 Absatz 3d Satz 1            des § 1 Absatz 3d Satz 1 des Kreditwesengeset-\ndes Kreditwesengesetzes ist, einen Prüfungs-                zes, so hat der Prüfer an einer gemeinsamen Sit-\nausschuss ein, so muss dieser die Vorausset-                zung des Vorstands und des Aufsichtsrats der\nzungen des § 36 Absatz 4 erfüllen. Artikel 6                Genossenschaft über das voraussichtliche Er-\nAbsatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU)                    gebnis der Prüfung teilzunehmen und über die\nNr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und                wesentlichen Ergebnisse seiner Prüfung, insbe-\ndes Rates vom 16. April 2014 über spezifische               sondere über wesentliche Schwächen des inter-\nAnforderungen an die Abschlussprüfung bei Un-               nen Kontroll- und des Risikomanagement-\nternehmen von öffentlichem Interesse und zur                systems bezogen auf den Rechnungslegungs-\nAufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der                   prozess, zu berichten. Er informiert über Umstän-","1154             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2016\nde, die seine Befangenheit besorgen lassen, und               nen nicht nach Maßgabe des Artikels 5 Absatz 4\nüber Leistungen, die er zusätzlich zu den Prü-                Unterabsatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU)\nfungsleistungen erbracht hat.“                                Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und\nb) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.                         des Rates vom 16. April 2014 über spezifische\nAnforderungen an die Abschlussprüfung bei\n8. § 58 wird wie folgt geändert:                                    Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur\na) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:                    Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der\n„Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe g der Verord-                  Kommission (ABl. L 158 vom 27.5.2014, S. 77,\nnung (EU) Nr. 537/2014 findet auf alle in § 55                L 170 vom 11.6.2014, S. 66) in Verbindung mit\nAbsatz 2 Satz 1 genannten Vertreter und Perso-                § 55 Absatz 2 Satz 5 oder nach Maßgabe\nnen des Verbandes entsprechende Anwendung;                    des Artikels 6 Absatz 2 der Verordnung (EU)\nauf den Verband findet Artikel 10 Absatz 2 Buch-              Nr. 537/2014 in Verbindung mit § 38 Absatz 1a\nstabe g der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 keine                Satz 4 überwacht.“\nAnwendung.“                                               b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „kann“ die\nb) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „§ 57                    Wörter „in den Fällen des Absatzes 1a mit einer\nAbs. 5 ist entsprechend anzuwenden“ durch                     Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den üb-\ndie Wörter „§ 57 Absatz 6 ist entsprechend an-                rigen Fällen“ eingefügt.\nzuwenden, Artikel 11 Absatz 1, 2 Satz 1 und Ab-           c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:\nsatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 ist nicht\n„(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36\nanzuwenden“ ersetzt.\nAbsatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ord-\nc) In Absatz 4 Satz 1 werden vor dem Punkt am                    nungswidrigkeiten ist in den Fällen des Absat-\nEnde ein Semikolon und die Wörter „ist die Ge-                zes 1a bei CRR-Kreditinstituten im Sinne des\nnossenschaft kapitalmarktorientiert im Sinne des              § 1 Absatz 3d Satz 1 des Kreditwesengesetzes\n§ 264d des Handelsgesetzbuchs oder ist sie                    die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsauf-\nCRR-Kreditinstitut im Sinne des § 1 Absatz 3d                 sicht, im Übrigen das Bundesamt für Justiz.“\nSatz 1 des Kreditwesengesetzes, so hat der Auf-\nsichtsrat darzulegen, wie die Prüfung sowie die       12. § 153 wird wie folgt gefasst:\nBefassung des Aufsichtsrats oder Prüfungsaus-                                      „§ 153\nschusses mit der Abschlussprüfung dazu beige-                                   Mitteilungen\ntragen hat, dass die Rechnungslegung ord-                          an die Abschlussprüferaufsichtsstelle\nnungsgemäß ist“ eingefügt.\n(1) Die nach § 152 Absatz 3 zuständige Verwal-\n9. Dem § 63b Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\ntungsbehörde übermittelt der Abschlussprüferauf-\n„Eine andere Rechtsform ist nur zulässig, wenn               sichtsstelle beim Bundesamt für Wirtschaft und\nsichergestellt ist, dass der Verband ohne Gewinn-            Ausfuhrkontrolle alle Bußgeldentscheidungen nach\nerzielungsabsicht handelt.“                                  § 152 Absatz 1a.\n10. Nach § 151 wird folgender § 151a eingefügt:                     (2) In Strafverfahren, die eine Straftat nach\n„§ 151a                              § 151a zum Gegenstand haben, übermittelt die\nStaatsanwaltschaft im Falle der Erhebung der öf-\nVerletzung der\nfentlichen Klage der Abschlussprüferaufsichtsstelle\nPflichten bei Abschlussprüfungen\ndie das Verfahren abschließende Entscheidung. Ist\nMit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit            gegen die Entscheidung ein Rechtsmittel eingelegt\nGeldstrafe wird bestraft, wer als Mitglied des Auf-          worden, ist die Entscheidung unter Hinweis auf das\nsichtsrats oder als Mitglied eines Prüfungsaus-              eingelegte Rechtsmittel zu übermitteln.“\nschusses einer Genossenschaft, die kapitalmarkt-\norientiert im Sinne des § 264d des Handelsgesetz-        13. Folgender § 169 wird angefügt:\nbuchs oder die CRR-Kreditinstitut im Sinne des § 1                                    „§ 169\nAbsatz 3d Satz 1 des Kreditwesengesetzes ist,                                 Übergangsvorschrift\n1. eine in § 152 Absatz 1a bezeichnete Handlung                       zum Abschlussprüfungsreformgesetz\nbegeht und dafür einen Vermögensvorteil erhält\n§ 36 Absatz 4 und § 38 Absatz 1a Satz 3 jeweils\noder sich versprechen lässt oder\nin der Fassung des Abschlussprüfungsreformge-\n2. eine in § 152 Absatz 1a bezeichnete Handlung              setzes vom 10. Mai 2016 (BGBl. I S. 1142) müssen\nbeharrlich wiederholt.“                                   so lange nicht angewandt werden, wie alle Mit-\n11. § 152 wird wie folgt geändert:                               glieder des Aufsichtsrats und des Prüfungsaus-\nschusses vor dem 17. Juni 2016 bestellt worden\na) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-\nsind.“\nfügt:\n„(1a) Ordnungswidrig handelt, wer als Mitglied                              Artikel 11\ndes Aufsichtsrats oder als Mitglied eines\nPrüfungsausschusses einer Genossenschaft, die                               Änderung des\nkapitalmarktorientiert im Sinne des § 264d des                        SCE-Ausführungsgesetzes\nHandelsgesetzbuchs oder die CRR-Kreditinstitut           Das SCE-Ausführungsgesetz vom 14. August 2006\nim Sinne des § 1 Absatz 3d Satz 1 des Kreditwe-       (BGBl. I S. 1911), das zuletzt durch Artikel 18 des Ge-\nsengesetzes ist, die Unabhängigkeit der in § 55       setzes vom 24. April 2015 (BGBl. I S. 642) geändert\nAbsatz 2 Satz 1 genannten Vertreter und Perso-        worden ist, wird wie folgt geändert:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2016             1155\n1. Der Inhaltsübersicht wird folgende Angabe angefügt:       S. 2803), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom\n„§ 39 Übergangsvorschrift zum Abschlussprüfungs-          31. März 2016 (BGBl. I S. 518) geändert worden ist,\nreformgesetz“.                                    wird wie folgt geändert:\n2. § 19 wird wie folgt geändert:                             1. In der Inhaltsübersicht werden der Angabe zu § 69\nein Komma und die Wörter „Bußgeldentscheidungen\na) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:\nund strafrechtlichen Verurteilungen“ angefügt.\n„Bei einer Europäischen Genossenschaft, die ka-\n2. In § 66c Absatz 1 Satz 1 wird nach Nummer 2 fol-\npitalmarktorientiert im Sinne des § 264d des Han-\ngende Nummer 2a eingefügt:\ndelsgesetzbuchs oder die CRR-Kreditinstitut im\nSinne des § 1 Absatz 3d Satz 1 des Kreditwesen-           „2a. dem Bundesamt für Justiz,“.\ngesetzes, mit Ausnahme der in § 2 Absatz 1 Num-        3. § 69 wird wie folgt geändert:\nmer 1 und 2 des Kreditwesengesetzes genannten\na) Der Überschrift werden ein Komma und die Wör-\nInstitute, ist, müssen die Voraussetzungen des\nter „Bußgeldentscheidungen und strafrechtlichen\n§ 100 Absatz 5 des Aktiengesetzes erfüllt sein.“\nVerurteilungen“ angefügt.\nb) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\nb) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-\naa) In Satz 1 werden die Wörter „Der Verwal-                 fügt:\ntungsrat kann“ durch die Wörter „Der Verwal-\n„(1a) Die Abschlussprüferaufsichtsstelle soll\ntungsrat kann aus seiner Mitte“ ersetzt und\nneben der Bekanntmachung nach Absatz 1 un-\nwerden nach den Wörtern „des internen Re-\nverzüglich auf ihrer Internetseite öffentlich be-\nvisionssystems“ die Wörter „sowie der Ab-\nkannt machen:\nschlussprüfung“ eingefügt.\nbb) Die Sätze 2 und 3 werden durch die folgen-               1. jede rechtskräftige Bußgeldentscheidung nach\nden Sätze ersetzt:                                         § 334 Absatz 2 und 2a, § 340n Absatz 2 und 2a\nund § 341n Absatz 2 und 2a des Handelsge-\n„Der Prüfungsausschuss kann Empfehlungen                   setzbuchs, § 20 Absatz 2a bis 2c des Publizi-\noder Vorschläge zur Gewährleistung der                     tätsgesetzes, § 405 Absatz 3b bis 3d des Ak-\nIntegrität des Rechnungslegungsprozesses                   tiengesetzes, § 87 Absatz 1 bis 3 des Gesetzes\nunterbreiten. Richtet der Aufsichtsrat einer               betreffend die Gesellschaften mit beschränkter\nEuropäischen Genossenschaft, die kapital-                  Haftung, § 152 Absatz 1a des Genossen-\nmarktorientiert im Sinne des § 264d des Han-               schaftsgesetzes und § 332 Absatz 4a bis 4c\ndelsgesetzbuchs oder die CRR-Kreditinstitut                des Versicherungsaufsichtsgesetzes sowie\nim Sinne des § 1 Absatz 3d Satz 1 des Kre-\nditwesengesetzes, mit Ausnahme der in § 2               2. jede rechtskräftige Verurteilung wegen einer\nAbsatz 1 Nummer 1 und 2 des Kreditwesen-                   Straftat nach den §§ 333a, 340m Absatz 2\ngesetzes genannten Institute, ist, einen Prü-              und nach § 341m Absatz 2 des Handels-\nfungsausschuss ein, so muss dieser die Vo-                 gesetzbuchs, § 19a des Publizitätsgesetzes,\nraussetzungen des § 100 Absatz 5 des Ak-                   § 404a des Aktiengesetzes, § 86 des Gesetzes\ntiengesetzes erfüllen.“                                    betreffend die Gesellschaften mit beschränkter\nHaftung, § 151a des Genossenschaftsgeset-\n3. § 36 Absatz 1 wird wie folgt geändert:                             zes und § 331 Absatz 2a des Versicherungs-\na) In Satz 1 wird die Angabe „151“ durch die An-                   aufsichtsgesetzes.\ngabe „151a“ ersetzt.                                         Bei der Bekanntmachung nach Satz 1 sollen auch\nb) Folgender Satz wird angefügt:                                Informationen zu Art und Charakter des Versto-\n„§ 153 des Genossenschaftsgesetzes gilt bei An-              ßes mitgeteilt werden. Absatz 1 Satz 2 gilt ent-\nwendung der Strafvorschriften des § 151a des                 sprechend.“\nGenossenschaftsgesetzes sowie der Bußgeldvor-             c) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Maßnahmen“\nschriften des § 152 Absatz 1a des Genossen-                  ein Komma und die Wörter „Bußgeldentschei-\nschaftsgesetzes entsprechend.“                               dungen und strafrechtliche Verurteilungen“ sowie\n4. Folgender § 39 wird angefügt:                                   nach der Angabe „Absatz 1“ die Wörter „oder Ab-\nsatz 1a“ eingefügt.\n„§ 39\nd) In Absatz 3 werden nach dem Wort „Maßnahmen“\nÜbergangsvorschrift\nein Komma und die Wörter „Bußgeldentschei-\nzum Abschlussprüfungsreformgesetz\ndungen und strafrechtliche Verurteilungen“ sowie\n§ 19 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 4 Satz 3 in der              nach dem Wort „Unanfechtbarkeit“ die Wörter\nFassung des Abschlussprüfungsreformgesetzes vom                 „oder Rechtskraft“ eingefügt.\n10. Mai 2016 (BGBl. I S. 1142) muss so lange nicht\ne) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nangewandt werden, wie alle Mitglieder des Aufsichts-\nrats und des Prüfungsausschusses vor dem 17. Juni               „Die Abschlussprüferaufsichtsstelle übermittelt\n2016 bestellt worden sind.“                                     dem Ausschuss der Aufsichtsstellen jährlich ag-\ngregierte Informationen über\nArtikel 12                                 1. alle berufsaufsichtlichen Maßnahmen,\nÄnderung der                                 2. alle Bußgeldentscheidungen nach § 334 Ab-\nWirtschaftsprüferordnung                              satz 2 und 2a, § 340n Absatz 2 und 2a und\nDie Wirtschaftsprüferordnung in der Fassung der                    § 341n Absatz 2 und 2a des Handelsgesetz-\nBekanntmachung vom 5. November 1975 (BGBl. I                          buchs, § 20 Absatz 2a bis 2c des Publizitäts-","1156             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2016\ngesetzes, § 405 Absatz 3b bis 3d des Aktien-               kels 5 Absatz 4 Unterabsatz 1 Satz 1 oder des\ngesetzes, § 87 Absatz 1 bis 3 des Gesetzes                 Artikels 6 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr.\nbetreffend die Gesellschaften mit beschränkter             537/2014 des Europäischen Parlaments und des\nHaftung, § 152 Absatz 1a des Genossen-                     Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anfor-\nschaftsgesetzes und § 332 Absatz 4a bis 4c                 derungen an die Abschlussprüfung bei Unterneh-\ndes Versicherungsaufsichtsgesetzes sowie                   men von öffentlichem Interesse und zur Aufhe-\nbung des Beschlusses 2005/909/EG der Kom-\n3. alle Verurteilungen wegen einer Straftat nach\nmission (ABl. L 158 vom 27.5.2014, S. 77, L 170\nden §§ 333a, 340m Absatz 2 und nach § 341m\nvom 11.6.2014, S. 66) überwacht oder\nAbsatz 2 des Handelsgesetzbuchs, § 19a des\nPublizitätsgesetzes, § 404a des Aktiengeset-           2. eine Empfehlung für die Bestellung eines Ab-\nzes, § 86 des Gesetzes betreffend die Gesell-              schlussprüfers oder einer Prüfungsgesellschaft\nschaften mit beschränkter Haftung, § 151a des              vorlegt, die den Anforderungen nach Artikel 16\nGenossenschaftsgesetzes und § 331 Ab-                      Absatz 2 Unterabsatz 2 oder 3 der Verordnung\nsatz 2a des Versicherungsaufsichtsgesetzes.“               (EU) Nr. 537/2014 nicht entspricht oder der ein\nAuswahlverfahren nach Artikel 16 Absatz 3 Unter-\nArtikel 13                                  absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 nicht\nvorangegangen ist.\nÄnderung des\nVersicherungsaufsichtsgesetzes                          (4b) Ordnungswidrig handelt, wer als Mitglied des\nAufsichtsrats im Sinne des § 189, der einen Prü-\nDas Versicherungsaufsichtsgesetz vom 1. April 2015            fungsausschuss nicht bestellt hat, eines in Absatz 4a\n(BGBl. I S. 434), das zuletzt durch Artikel 15 des Geset-        genannten Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit\nzes vom 11. März 2016 (BGBl. I S. 396) geändert wor-             der obersten Vertretung einen Vorschlag für die Be-\nden ist, wird wie folgt geändert:                                stellung eines Abschlussprüfers oder einer Prü-\n1. In § 331 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 2a               fungsgesellschaft vorlegt, der den Anforderungen\neingefügt:                                                    nach Artikel 16 Absatz 5 Unterabsatz 1 der Verord-\nnung (EU) Nr. 537/2014 nicht entspricht.\n„(2a) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder\nmit Geldstrafe wird bestraft, wer als Mitglied des               (4c) Ordnungswidrig handelt, wer als Mitglied des\nAufsichtsrats im Sinne des § 189 oder als Mitglied            Aufsichtsrats im Sinne des § 189, der einen Prü-\neines nach § 189 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit            fungsausschuss bestellt hat, eines in Absatz 4a ge-\n§ 107 Absatz 3 Satz 2 des Aktiengesetzes bestellten           nannten Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit\nPrüfungsausschusses eines Versicherungsvereins                der obersten Vertretung einen Vorschlag für die Be-\nauf Gegenseitigkeit, der Versicherungsunternehmen             stellung eines Abschlussprüfers oder einer Prü-\nist im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 der Richtlinie           fungsgesellschaft vorlegt, der den Anforderungen\n91/674/EWG des Rates vom 19. Dezember 1991                    nach Artikel 16 Absatz 5 Unterabsatz 1 oder Unter-\nüber den Jahresabschluß und den konsolidierten                absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 der Verordnung (EU)\nAbschluß von Versicherungsunternehmen (ABl.                   Nr. 537/2014 nicht entspricht.“\nL 374 vom 31.12.1991, S. 7), die zuletzt durch die        3. § 334 wird wie folgt geändert:\nRichtlinie 2006/46/EG (ABl. L 224 vom 16.8.2006,\na) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-\nS. 1) geändert worden ist,\nfügt:\n1. eine in § 332 Absatz 4a, 4b oder Absatz 4c be-                    „(2a) In Strafverfahren, die eine Straftat nach\nzeichnete Handlung begeht und dafür einen Ver-                § 331 Absatz 2a zum Gegenstand haben, über-\nmögensvorteil erhält oder sich versprechen lässt              mittelt die Staatsanwaltschaft im Falle der Erhe-\noder                                                          bung der öffentlichen Klage der Abschlussprüfer-\n2. eine in § 332 Absatz 4a, 4b oder Absatz 4c be-                 aufsichtsstelle beim Bundesamt für Wirtschaft\nzeichnete Handlung beharrlich wiederholt.“                    und Ausfuhrkontrolle die das Verfahren abschlie-\nßende Entscheidung. Ist gegen die Entscheidung\n2. In § 332 werden nach Absatz 4 die folgenden Ab-\nein Rechtsmittel eingelegt worden, ist die Ent-\nsätze 4a bis 4c eingefügt:\nscheidung unter Hinweis auf das eingelegte\n„(4a) Ordnungswidrig handelt, wer als Mitglied                 Rechtsmittel zu übermitteln.“\ndes Aufsichtsrats im Sinne des § 189 oder als Mit-            b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-\nglied eines nach § 189 Absatz 3 Satz 1 in Verbin-                 fügt:\ndung mit § 107 Absatz 3 Satz 2 des Aktiengesetzes\nbestellten Prüfungsausschusses eines Versiche-                       „(3a) Die nach § 333 zuständige Verwaltungs-\nrungsvereins auf Gegenseitigkeit, der Versiche-                   behörde übermittelt der Abschlussprüferauf-\nrungsunternehmen ist im Sinne des Artikels 2 Ab-                  sichtsstelle beim Bundesamt für Wirtschaft und\nsatz 1 der Richtlinie 91/674/EWG des Rates vom                    Ausfuhrkontrolle alle Bußgeldentscheidungen\n19. Dezember 1991 über den Jahresabschluß und                     nach § 332 Absatz 4a bis 4c.“\nden konsolidierten Abschluß von Versicherungsun-\nternehmen (ABl. L 374 vom 31.12.1991, S. 7), die                                    Artikel 14\nzuletzt durch die Richtlinie 2006/46/EG (ABl. L 224                   Änderung sonstigen Bundesrechts\nvom 16.8.2006, S. 1) geändert worden ist,\n(1) In § 48 Absatz 2 des D-Markbilanzgesetzes in der\n1. die Unabhängigkeit des Abschlussprüfers oder           Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juli 1994\nder Prüfungsgesellschaft nicht nach Maßgabe           (BGBl. I S. 1842), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 31\ndes Artikels 4 Absatz 3 Unterabsatz 2, des Arti-      des Gesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434) geän-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2016                  1157\ndert worden ist, werden die Wörter „§ 319 Abs. 4, auch            worden ist, werden die Wörter „§ 319a Absatz 1 Satz 5“\nin Verbindung mit § 319a Abs. 1 Satz 2, oder § 319a               durch die Wörter „§ 319a Absatz 1 Satz 4“ ersetzt.\nAbs. 1 Satz 4 des Handelsgesetzbuchs“ durch die Wör-\nter „§ 319 Absatz 4 des Handelsgesetzbuchs, auch in                                           Artikel 15\nVerbindung mit § 319a Absatz 1 Satz 2 des Handels-                                          Inkrafttreten\ngesetzbuchs,“ ersetzt.\n(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2\n(2) In § 28 Absatz 1 Satz 3 des Kreditwesengesetzes            am 17. Juni 2016 in Kraft.\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September                  (2) Artikel 1 Nummer 23 Buchstabe a, die Artikel 3\n1998 (BGBl. I S. 2776), das zuletzt durch Artikel 4 des           und 7 Nummer 2 treten am Tag nach der Verkündung in\nGesetzes vom 11. April 2016 (BGBl. I S. 720) geändert             Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 10. Mai 2016\nDer Bundespräsident\nJoachim Gauck\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nd e r J u s t i z u n d f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z\nHeiko Maas\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Energie\nSigmar Gabriel\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäuble"]}