{"id":"bgbl1-2016-22-3","kind":"bgbl1","year":2016,"number":22,"date":"2016-05-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2016/22#page=74","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2016-22-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2016/bgbl1_2016_22.pdf#page=74","order":3,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Bundesdisziplinargesetzes bei den bundesunmittelbaren Körperschaften mit Dienstherrnfähigkeit im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales","law_date":"2016-05-04T00:00:00Z","page":1134,"pdf_page":74,"num_pages":2,"content":["1134              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 9. Mai 2016\nZweite Verordnung\nzur Änderung der Verordnung\nzur Durchführung des Bundesdisziplinargesetzes bei\nden bundesunmittelbaren Körperschaften mit Dienstherrnfähigkeit\nim Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales\nVom 4. Mai 2016\nAuf Grund des § 83 Absatz 1 Satz 2 des Bundes-                       glied der Geschäftsführung weiter übertragen\ndisziplinargesetzes vom 9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510),                 kann.“\ndas zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 6. März\n2. § 2 wird wie folgt geändert:\n2015 (BGBl. I S. 250) geändert worden ist, verordnet\ndas Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Ein-            a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:\nvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern:                     „1. bei der Bundesagentur für Arbeit\nArtikel 1                                     a) für die Geschäftsführerinnen und Ge-\nschäftsführer der Zentrale und die Mitglie-\nÄnderung der                                         der der Geschäftsführungen der Regional-\nVerordnung zur Durchführung                                    direktionen der Vorstand der Bundesagen-\ndes Bundesdisziplinargesetzes bei                                tur für Arbeit,\nden bundesunmittelbaren Körperschaften\nmit Dienstherrnfähigkeit im Geschäftsbereich                        b) für die übrigen Beamtinnen und Beamten\ndes Bundesministeriums für Arbeit und Soziales                            der Zentrale und die Leiterinnen und Leiter\nder besonderen Dienststellen die Ge-\nDie Verordnung zur Durchführung des Bundesdis-                           schäftsführerin oder der Geschäftsführer\nziplinargesetzes bei den bundesunmittelbaren Körper-                        Personal der Zentrale,\nschaften mit Dienstherrnfähigkeit im Geschäftsbereich\ndes Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom                      c) für\n13. Juli 2006 (BGBl. I S. 1584), die zuletzt durch Artikel 2                aa) die übrigen Beamtinnen und Beamten\nder Verordnung vom 6. Mai 2015 (BGBl. I S. 690) ge-                              der Regionaldirektionen,\nändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nbb) die Mitglieder der Geschäftsführungen\n1. § 1 wird wie folgt geändert:                                                  der Agenturen für Arbeit sowie\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                               cc) die Geschäftsführerinnen und Ge-\n„§ 1                                              schäftsführer der gemeinsamen Ein-\nÜbertragung von                                          richtungen, soweit sie Beamtinnen\nBefugnissen als oberste Dienstbehörde“.                              und Beamte der Bundesagentur für Ar-\nbeit sind,\nb) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:\ndie Vorsitzende oder der Vorsitzende der\n„1. der Bundesagentur für Arbeit mit Ausnahme                        Geschäftsführung der Regionaldirektion,\nder Geschäftsführerinnen und Geschäftsfüh-\nrer der Zentrale und der Mitglieder der Ge-                  d) für die Beamtinnen und Beamten der\nschäftsführungen der Regionaldirektionen                         Agenturen für Arbeit, denen nach § 44g\nauf den Vorstand der Bundesagentur für Ar-                       Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialge-\nbeit, der diese Befugnisse auf die Geschäfts-                    setzbuch eine Tätigkeit bei einer gemein-\nführerin oder den Geschäftsführer Personal                       samen Einrichtung zugewiesen worden ist,\nder Zentrale, die Vorsitzenden der Geschäfts-                    die Geschäftsführerin oder der Geschäfts-\nführungen der Regionaldirektionen oder die                       führer der gemeinsamen Einrichtung,\nLeiterinnen und Leiter der besonderen Dienst-                e) für die übrigen Beamtinnen und Beamten\nstellen weiter übertragen kann,“.                                der Agenturen für Arbeit die Geschäftsfüh-\nrerin oder der Geschäftsführer der Agentur\nc) In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch ein\nfür Arbeit oder die Vorsitzende oder der\nKomma ersetzt.\nVorsitzende der Geschäftsführung der\nd) Folgende Nummer 7 wird angefügt:                                      Agentur für Arbeit und\n„7. der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft                  f) für die übrigen Beamtinnen und Beamten\nPost-Logistik Telekommunikation mit Aus-                         der besonderen Dienststellen die Leiterin\nnahme der Direktorin oder des Direktors und                      oder der Leiter der besonderen Dienst-\nder übrigen Mitglieder der Geschäftsführung                      stelle;“.\nauf den Vorstand der Berufsgenossenschaft\nb) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch ein\nVerkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommu-\nSemikolon ersetzt.\nnikation, der diese Befugnisse auf die Direk-\ntorin oder den Direktor oder ein weiteres Mit-        c) Folgende Nummer 6 wird angefügt:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 9. Mai 2016               1135\n„6. bei der Berufsgenossenschaft Verkehrswirt-                    d) für die Beamtinnen und Beamten der\nschaft Post-Logistik Telekommunikation                           Agenturen für Arbeit, denen nach § 44g\na) für die Direktorin oder den Direktor und die                  Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialge-\nübrigen Mitglieder der Geschäftsführung                       setzbuch eine Tätigkeit bei einer gemein-\ndie Bundesministerin oder der Bundes-                         samen Einrichtung zugewiesen worden ist,\nminister für Arbeit und Soziales und                          die Vorsitzende oder der Vorsitzende der\nGeschäftsführung der Regionaldirektion,\nb) für die übrigen Beamtinnen und Beamten\ndie Direktorin oder der Direktor.“                         e) für die übrigen Beamtinnen und Beamten\n3. § 3 wird wie folgt geändert:                                            der Agenturen für Arbeit die Vorsitzende\noder der Vorsitzende der Geschäftsfüh-\na) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:                                     rung der Regionaldirektion und\n„1. bei der Bundesagentur für Arbeit\nf) für die übrigen Beamtinnen und Beamten\na) für die Geschäftsführerinnen und die Ge-                      der besonderen Dienststellen die Ge-\nschäftsführer der Zentrale und für die Mit-                   schäftsführerin oder der Geschäftsführer\nglieder der Geschäftsführungen der Regio-                     Personal der Zentrale;“.\nnaldirektionen die Bundesministerin oder\nder Bundesminister für Arbeit und Sozia-            b) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch ein\nles,                                                   Semikolon ersetzt.\nb) für die übrigen Beamtinnen und Beamten              c) Folgende Nummer 6 wird angefügt:\nder Zentrale und die Leiterinnen und Leiter            „6. bei der Berufsgenossenschaft Verkehrswirt-\nder besonderen Dienststellen der Vorstand                  schaft Post-Logistik Telekommunikation\nder Bundesagentur für Arbeit,\na) für die Direktorin oder den Direktor und für\nc) für\ndie übrigen Mitglieder der Geschäftsfüh-\naa) die übrigen Beamtinnen und Beamten                        rung die Bundesministerin oder der Bun-\nder Regionaldirektionen,                                 desminister für Arbeit und Soziales und\nbb) die Mitglieder der Geschäftsführungen\nb) für die übrigen Beamtinnen und Beamten\nder Agenturen für Arbeit sowie\nder Vorstand.“\ncc) die Geschäftsführerinnen und Ge-\nschäftsführer der gemeinsamen Ein-                                   Artikel 2\nrichtungen, soweit sie Beamtinnen\nund Beamte der Bundesagentur für Ar-                              Inkrafttreten\nbeit sind,                                     Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nder Vorstand der Bundesagentur für Arbeit,       in Kraft.\nBerlin, den 4. Mai 2016\nDie Bundesministerin\nfür Arbeit und Soziales\nAndrea Nahles"]}