{"id":"bgbl1-2016-22-2","kind":"bgbl1","year":2016,"number":22,"date":"2016-05-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2016/22#page=63","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2016-22-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2016/bgbl1_2016_22.pdf#page=63","order":2,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zum Rollladen- und Sonnenschutzmechatroniker und zur Rollladen- und Sonnenschutzmechatronikerin (Rollladen- und Sonnenschutzmechatronikerausbildungsverordnung  RSMAusbV)","law_date":"2016-05-03T00:00:00Z","page":1123,"pdf_page":63,"num_pages":11,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 9. Mai 2016               1123\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung\nzum Rollladen- und Sonnenschutzmechatroniker\nund zur Rollladen- und Sonnenschutzmechatronikerin\n(Rollladen- und Sonnenschutzmechatronikerausbildungsverordnung – RSMAusbV)*\nVom 3. Mai 2016\nAuf Grund des § 25 Absatz 1 Satz 1 der Handwerks-                                   Abschnitt 1\nordnung, der durch Artikel 283 der Verordnung vom                              Gegenstand, Dauer und\n31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist,\nGliederung der Berufsausbildung\nverordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und\nEnergie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium\n§1\nfür Bildung und Forschung:\nStaatliche\nAnerkennung des Ausbildungsberufes\nInhaltsübersicht\nDer Ausbildungsberuf des Rollladen- und Sonnen-\nschutzmechatronikers und der Rollladen- und Sonnen-\nAbschnitt 1\nschutzmechatronikerin wird nach § 25 der Handwerks-\nGegenstand, Dauer                         ordnung zur Ausbildung für das Gewerbe nach Anlage B\nund Gliederung der Berufsausbildung                 Abschnitt 1 Nummer 13 Rollladen- und Sonnenschutz-\ntechniker der Handwerksordnung staatlich anerkannt.\n§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes\n§ 2 Dauer der Berufsausbildung                                                                §2\n§ 3 Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrah-\nmenplan\nDauer der Berufsausbildung\n§ 4 Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild              Die Berufsausbildung dauert drei Jahre.\n§ 5 Ausbildungsplan\n§ 6 Schriftlicher Ausbildungsnachweis                                                         §3\nGegenstand der\nAbschnitt 2                              Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan\n(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindes-\nGesellenprüfung\ntens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genann-\n§   7  Ziel, Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt                ten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Von der\n§   8  Inhalt von Teil 1                                           Organisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbil-\n§   9  Prüfungsbereich Herstellen eines Werkstückes                dungsrahmenplan vorgegeben ist, darf abgewichen\n§  10  Inhalt von Teil 2                                           werden, wenn und soweit betriebspraktische Beson-\n§  11  Prüfungsbereiche von Teil 2                                 derheiten oder Gründe, die in der Person des oder der\n§  12  Prüfungsbereich Kundenauftrag\nAuszubildenden liegen, die Abweichung erfordern.\n§  13  Prüfungsbereich Antriebs- und Steuerungstechnik                (2) Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertig-\n§  14  Prüfungsbereich Fertigungs-, Montage- und Servicetechnik    keiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt\n§  15  Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde                werden, dass die Auszubildenden die berufliche Hand-\n§  16  Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für       lungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufsbildungs-\ndas Bestehen der Gesellenprüfung                            gesetzes erlangen. Die berufliche Handlungsfähigkeit\nschließt insbesondere selbständiges Planen, Durchfüh-\nAbschnitt 3\nren und Kontrollieren ein.\nSchlussvorschriften                                                   §4\nStruktur der\n§ 17 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse\nBerufsausbildung, Ausbildungsberufsbild\n§ 18 Inkrafttreten, Außerkrafttreten\n(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:\nAnlage: Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum\nRollladen- und Sonnenschutzmechatroniker und zur         1. berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und\nRollladen- und Sonnenschutzmechatronikerin                   Fähigkeiten sowie\n2. integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse\n* Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des\n§ 25 der Handwerksordnung. Die Ausbildungsordnung und der damit\nund Fähigkeiten.\nabgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der  Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten werden in\nLänder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmen-\nlehrplan für die Berufsschule werden demnächst im amtlichen Teil Berufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufs-\ndes Bundesanzeigers veröffentlicht.                              bildes gebündelt.","1124              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 9. Mai 2016\n(2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgeben-                                     §8\nden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:                                 Inhalt von Teil 1\n1. Arbeitsschritte vorbereiten,                                 Teil 1 der Gesellenprüfung erstreckt sich auf\n2. Arbeitsabläufe kundenorientiert gestalten,                1. die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten drei\n3. qualitätssichernde Maßnahmen durchführen,                     Ausbildungshalbjahre genannten Fertigkeiten, Kennt-\n4. Arbeitsplätze einrichten, sichern und räumen,                 nisse und Fähigkeiten sowie\n5. Bauteile und Baugruppen herstellen,                       2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehr-\nstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan\n6. Rollpanzer und Behänge aus Halbzeugen herstellen,             genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkei-\n7. Rollabschlüsse aus Halbzeugen, Bauteilen und Bau-             ten entspricht.\ngruppen herstellen und montieren,\n8. zusätzliche, nicht rollbare Abschlüsse montieren,                                      §9\n9. alleinige Abschlüsse montieren,                                                Prüfungsbereich\nHerstellen eines Werkstückes\n10. Rollladen- und Fensterkombinationen herstellen\nund montieren,                                              (1) Teil 1 der Gesellenprüfung findet im Prüfungs-\nbereich Herstellen eines Werkstückes statt.\n11. Automatisierungs- und Steuerungskomponenten\nmontieren und programmieren,                                (2) Im Prüfungsbereich Herstellen eines Werkstückes\nsoll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,\n12. Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten durchfüh-\nren sowie                                                1. Arbeitsschritte vorzubereiten und Arbeitsmittel fest-\nzulegen,\n13. Leistungen übergeben und Kundengespräche füh-\nren.                                                     2. technische Unterlagen zu nutzen,\n(3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermit-     3. Messungen durchzuführen,\ntelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:        4. Arbeitsplätze einzurichten sowie Maschinen unter\n1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,                        ergonomischen und sicherheitsrelevanten Aspekten\nzu bedienen und instand zu halten,\n2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,\n5. manuelle und maschinelle Be- und Verarbeitungs-\n3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit                techniken anzuwenden,\nsowie\n6. Werkstücke herzustellen und zu Baugruppen zu fügen\n4. Umweltschutz.                                                  sowie\n§5                                7. Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit\nund zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum\nAusbildungsplan                              Umweltschutz und zur Qualitätssicherung durchzu-\nDie Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der                führen.\nAusbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmen-              (3) Für den Nachweis nach Absatz 2 ist als Tätigkeit\nplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubil-         das Herstellen eines Werkstückes unter Anwendung\ndende einen Ausbildungsplan zu erstellen.                     manueller und maschineller Bearbeitungstechniken zu-\ngrunde zu legen.\n§6\n(4) Der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen\nSchriftlicher Ausbildungsnachweis                  und die Durchführung mit praxisüblichen Unterlagen\n(1) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen           dokumentieren. Weiterhin soll er Aufgaben, die sich\nAusbildungsnachweis zu führen. Dazu ist ihnen wäh-            auf die Arbeitsaufgabe beziehen, schriftlich bearbeiten.\nrend der Ausbildungszeit Gelegenheit zu geben.                   (5) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt sieben Stun-\n(2) Die Ausbildenden haben den Ausbildungsnach-            den. Davon entfallen auf die Durchführung der Arbeits-\nweis regelmäßig durchzusehen.                                 aufgabe sechs Stunden und auf die schriftliche Bear-\nbeitung der Aufgaben 60 Minuten.\nAbschnitt 2\nGesellenprüfung                                                        § 10\nInhalt von Teil 2\n§7                                   (1) Teil 2 der Gesellenprüfung erstreckt sich auf\nZiel, Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt            1. die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkei-\n(1) Durch die Gesellenprüfung ist festzustellen, ob            ten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie\nder Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben       2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehr-\nhat.                                                              stoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan ge-\n(2) Die Gesellenprüfung besteht aus den Teilen 1               nannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten\nund 2.                                                            entspricht.\n(3) Teil 1 soll am Ende des zweiten Ausbildungsjah-           (2) In Teil 2 der Gesellenprüfung sollen Fertigkeiten,\nres durchgeführt werden, Teil 2 am Ende der Berufsaus-        Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand\nbildung.                                                      von Teil 1 der Gesellenprüfung waren, nur insoweit ein-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 9. Mai 2016               1125\nbezogen werden, als es für die Feststellung der beruf-                                   § 13\nlichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist.                                       Prüfungsbereich\nAntriebs- und Steuerungstechnik\n§ 11\n(1) Im Prüfungsbereich Antriebs- und Steuerungs-\nPrüfungsbereiche von Teil 2                    technik soll der Prüfling nachweisen, dass er in der\nLage ist,\nTeil 2 der Gesellenprüfung findet in den folgenden\nPrüfungsbereichen statt:                                      1. Komponenten und Systeme zu unterscheiden und\nauszuwählen,\n1. Kundenauftrag,\n2. technische Unterlagen anzuwenden,\n2. Antriebs- und Steuerungstechnik,                           3. Regeln und Vorschriften für das Arbeiten an elektri-\n3. Fertigungs-, Montage- und Servicetechnik sowie                 schen Anlagen für Antriebe und Steuerungen von\nRollladen- und Sonnenschutzsystemen anzuwen-\n4. Wirtschafts- und Sozialkunde.                                  den,\n4. sicherheitstechnische Prüfungen an elektrischen An-\n§ 12\nlagen für Antriebe und Steuerungen von Rollladen-\nPrüfungsbereich                               und Sonnenschutzsystemen durchzuführen,\nKundenauftrag                            5. Antriebe, Steuerungen und Sicherheitskomponenten\n(1) Im Prüfungsbereich Kundenauftrag soll der Prüf-            auszuwählen und zu montieren,\nling nachweisen, dass er in der Lage ist,                     6. Steuerungskomponenten und Systeme einzustellen\nund in Betrieb zu nehmen, nach Kundenanforderun-\n1. Art und Umfang von Kundenaufträgen zu erfassen\ngen zu programmieren und Ergebnisse zu dokumen-\nsowie Arbeitsabläufe zu planen und zu dokumentie-\ntieren,\nren,\n7. Funktionen von steuerungs- und sicherheitstechni-\n2. Material- und Zeitbedarf zu ermitteln,                         schen Komponenten und Anlagen nach vorgegebe-\n3. technische Unterlagen zu erstellen,                            nen Richtlinien zu prüfen,\n4. Baugruppen herzustellen und zu montieren,                  8. Fehler systematisch einzugrenzen und Maßnahmen\nzur Behebung zu ergreifen.\n5. Automatisierungs- und Steuerungskomponenten zu\n(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.\nmontieren und zu programmieren,\n(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.\n6. Funktions- und Sicherheitsprüfungen durchzufüh-\nren,                                                                                 § 14\n7. Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit                              Prüfungsbereich\nund zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum                    Fertigungs-, Montage- und Servicetechnik\nUmweltschutz, zur Kundenorientierung und zur Quali-\n(1) Im Prüfungsbereich Fertigungs-, Montage- und\ntätssicherung durchzuführen,\nServicetechnik soll der Prüfling nachweisen, dass er in\n8. Bedienungs-, Pflege- und Wartungsanleitungen zu            der Lage ist,\nerläutern sowie                                           1. Arbeitsabläufe zu planen, Fertigungsunterlagen zu\n9. fachliche Hintergründe aufzuzeigen und die Vorge-              erstellen und Herstellerangaben umzusetzen,\nhensweise bei der Durchführung der Arbeitsaufgabe         2. Werkzeuge zu handhaben sowie Maschinen, Geräte\nzu begründen.                                                 und technische Anlagen einzurichten, instand zu\n(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 ist eine der fol-           halten und zu bedienen,\ngenden Tätigkeiten zugrunde zu legen:                         3. Regelungen, insbesondere zur Energieeinsparung,\nanzuwenden und bei der Planung zu berücksichti-\n1. Herstellen und Montieren einer Rollladenanlage ein-            gen,\nschließlich Antrieb, Steuerung und einbruchhem-\nmender Maßnahmen,                                         4. Behänge herzustellen,\n5. Arbeitsplätze einzurichten und zu räumen,\n2. Herstellen und Montieren einer Sonnenschutzanlage\neinschließlich Antrieb und Steuerung oder                 6. rollbare, nicht rollbare und alleinige Abschlüsse zu\nunterscheiden, herzustellen und zu montieren, Bau-\n3. Montieren einer Toranlage oder eines Rollgitters ein-          werksanschlüsse herzustellen und Befestigungs-\nschließlich Antrieb, Steuerung und Sicherheitsein-            techniken anzuwenden,\nrichtungen.\n7. einbruchshemmende Systeme auszuwählen und zu\n(3) Der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe, die einem           montieren sowie Befestigungstechniken anzuwen-\nKundenauftrag entsprechen soll, durchführen und die               den,\nDurchführung mit praxisüblichen Unterlagen dokumen-\n8. Arbeitsergebnisse zu übergeben sowie\ntieren. Während der Durchführung wird mit ihm ein situa-\ntives Fachgespräch über die Arbeitsaufgabe geführt.           9. Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten durchzu-\nführen.\n(4) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 21 Stunden.\nDas situative Fachgespräch dauert höchstens 20 Minu-             (2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.\nten.                                                             (3) Die Prüfungszeit beträgt 180 Minuten.","1126              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 9. Mai 2016\n§ 15                               5. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenü-\nPrüfungsbereich                               gend“.\nWirtschafts- und Sozialkunde                       (3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem\n(1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial-            der Prüfungsbereiche „Antriebs- und Steuerungstech-\nkunde soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage       nik“, „Fertigungs-, Montage- und Servicetechnik“ oder\nist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zu-     „Wirtschafts- und Sozialkunde“ durch eine mündliche\nsammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen          Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn\nund zu beurteilen.                                            1. der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend“\n(2) Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen                  bewertet worden ist und\nsein. Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbei-     2. die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen\nten.                                                              der Gesellenprüfung den Ausschlag geben kann.\n(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.                   Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungs-\nbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis\n§ 16                               der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1\nGewichtung der                            zu gewichten.\nPrüfungsbereiche und Anforderungen\nfür das Bestehen der Gesellenprüfung                                       Abschnitt 3\n(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche                        Schlussvorschriften\nsind wie folgt zu gewichten:\n§ 17\n1. Herstellen eines Werkstückes mit           20 Prozent,\nBestehende Berufsausbildungsverhältnisse\n2. Kundenauftrag mit                          40 Prozent,\nBerufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten\n3. Antriebs- und Steuerungstechnik mit        10 Prozent,\ndieser Verordnung bereits bestehen, können nach den\n4. Fertigungs-, Montage-                                      Vorschriften dieser Verordnung unter Anrechnung der\nund Servicetechnik mit                    20 Prozent,     bisher absolvierten Ausbildungszeit fortgesetzt werden,\n5. Wirtschafts- und Sozialkunde mit           10 Prozent.     wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren und der\n(2) Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die            oder die Auszubildende noch nicht die Zwischenprü-\nPrüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind:            fung absolviert hat.\n1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindes-                                    § 18\ntens „ausreichend“,\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\n2. im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,\nDiese Verordnung tritt am 1. August 2016 in Kraft.\n3. im Prüfungsbereich Kundenauftrag mit mindestens            Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbil-\n„ausreichend“,                                            dung zum Rollladen- und Sonnenschutzmechatroniker/\n4. in mindestens zwei der übrigen Prüfungsbereiche            zur Rollladen- und Sonnenschutzmechatronikerin vom\nvon Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und               23. Juni 2004 (BGBl. I S. 1334) außer Kraft.\nBerlin, den 3. Mai 2016\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Energie\nIn Vertretung\nMachnig","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 9. Mai 2016                1127\nAnlage\n(zu § 3 Absatz 1)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Rollladen- und\nSonnenschutzmechatroniker und zur Rollladen- und Sonnenschutzmechatronikerin\nAbschnitt A: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nZeitliche Richtwerte\nLfd.              Teil des                                     Zu vermittelnde                      in Wochen im\nNr.       Ausbildungsberufsbildes                 Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten      1. bis 18. 19. bis 36.\nMonat       Monat\n1                    2                                               3                                    4\n1   Arbeitsschritte vorbereiten      a) Arbeitsaufträge und Kundenanforderungen erfassen\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 1)             und Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfen\nb) Arbeitsschritte festlegen sowie Arbeitsmittel auswäh-\nlen und bereitstellen\nc) Skizzen, Pläne und Zeichnungen anfertigen, lesen\nund anwenden\nd) Materialbedarfe ermitteln                                  4\ne) Messungen durchführen\nf) Informationen und technische Unterlagen, insbeson-\ndere Merkblätter, Materiallisten, Betriebsanleitungen,\nHerstellerangaben, Normen, Sicherheitsregeln und\nArbeitsanweisungen, beschaffen und auswerten so-\nwie Dokumentationen erstellen\n2   Arbeitsabläufe kundenorien-      a) Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und Kom-\ntiert gestalten                     munikationssystemen lösen, dabei branchenspezi-\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 2)             fische Software anwenden, Vorschriften des Daten-\nschutzes beachten und Daten pflegen und sichern\nb) berufsspezifische Richtlinien und gesetzliche Regelun-\ngen, insbesondere zur Energieeinsparung, Schalldäm-\nmung sowie zur Befestigungs-, Automatisierungs-,\nSteuerungs- und Sicherheitstechnik, anwenden\nc) Liefertermine und -bedingungen beachten\nd) Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung ergonomischer,\nökologischer, wirtschaftlicher und arbeitssicherheits-\ntechnischer Gesichtspunkte gestalten\n4\ne) Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschätzen\nf) Aufgaben im Team planen, abstimmen und umsetzen\nsowie Ergebnisse der Zusammenarbeit auswerten\ng) Abstimmungen mit anderen Gewerken und weiteren\nBeteiligten treffen\nh) technische Entwicklungen feststellen und berück-\nsichtigen\ni) Gespräche situationsgerecht führen, Sachverhalte dar-\nstellen, fremdsprachige Fachbegriffe anwenden und\nkulturelle Identitäten beachten\nj) Termine mit Kunden abstimmen und anpassen\n3   Qualitätssichernde Maßnah-       a) Ziele und Aufgaben von qualitätssichernden Maßnah-\nmen durchführen                     men unterscheiden\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 3)\nb) Wareneingänge auf Vollständigkeit und Unversehrt-\nheit kontrollieren und Waren lagern sowie Lagerkrite-      4\nrien beachten\nc) Zwischenkontrollen durchführen","1128             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 9. Mai 2016\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                   Zu vermittelnde                       in Wochen im\nNr.      Ausbildungsberufsbildes               Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten       1. bis 18. 19. bis 36.\nMonat       Monat\n1                   2                                             3                                     4\nd) Zusammenhänge zwischen Qualität, Kundenzufrie-\ndenheit und Betriebserfolg berücksichtigen\ne) Endkontrollen durchführen\nf) durchgeführte Arbeiten bewerten und dokumentieren\n6\ng) Ursachen von Qualitätsabweichungen feststellen und\nMaßnahmen zur Behebung ergreifen\nh) zur kontinuierlichen Verbesserung der Arbeit im eige-\nnen Arbeitsbereich beitragen\n4   Arbeitsplätze einrichten,      a) persönliche Schutzausrüstungen auswählen und ver-\nsichern und räumen                wenden\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 4)\nb) Verkehrs- und Transportwege auf ihre Eignung beur-\nteilen und Maßnahmen zur Nutzung veranlassen\nc) Verkehrssicherungsmaßnahmen zur Be- und Entladung\nveranlassen\nd) örtliche Gegebenheiten für den Arbeitsbeginn prüfen,\ninsbesondere Maße und Leitungswege\ne) Transportmittel und Transporthilfsmittel nutzen und\nwarten sowie Maßnahmen zur Behebung von Män-\ngeln und Störungen ergreifen\nf) Fahrzeuge nach Anfahrfolgen und Transportgut unter\nBerücksichtigung der Gewichtsverteilung und Höchst-\nladung beladen, ergonomische Gesichtspunkte be-\nrücksichtigen und Ladungen sichern\n10\ng) Leitern, Gerüste und Hubarbeitsbühnen auswählen,\nauf Verwendbarkeit und Betriebssicherheit prüfen so-\nwie Arbeitsgerüste auf- und abbauen\nh) Energiebereitstellung veranlassen und Sicherheitsmaß-\nnahmen beim Umgang mit elektrischem Strom ergrei-\nfen\ni) Materialien, Geräte und Maschinen vor Witterungs-\neinflüssen und Beschädigungen schützen sowie ge-\ngen Diebstahl sichern und für den Abtransport vorbe-\nreiten\nj) Abfall- und Reststoffe trennen und lagern und deren\nEntsorgung veranlassen\nk) Sofortmaßnahmen zur Versorgung von verletzten\nPersonen bei Arbeitsunfällen ergreifen und Unfallstel-\nlen sichern\n5   Bauteile und Baugruppen        a) Werkstoffe, insbesondere Hölzer, Kunststoffe, Metalle,\nherstellen                        Glas und Textilien, nach Verwendungszweck auswäh-\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 5)           len\nb) Werk- und Hilfsstoffe sowie Halbzeuge auf Fehler\nprüfen und für die Be- und Verarbeitung vorbereiten\nc) Werkzeuge, Geräte, Maschinen und technische Anla-\ngen auswählen\nd) Werkzeuge und Geräte handhaben und instand hal-\nten\n26\ne) Geräte, Maschinen und technische Anlagen einrich-\nten und unter Verwendung von Schutzeinrichtungen\nbedienen sowie Werk- und Hilfsstoffe sowie Halb-\nzeuge manuell und maschinell be- und verarbeiten","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 9. Mai 2016              1129\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                   Zu vermittelnde                      in Wochen im\nNr.      Ausbildungsberufsbildes               Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten      1. bis 18. 19. bis 36.\nMonat       Monat\n1                   2                                             3                                    4\nf) Bauteile herstellen und zu Baugruppen fügen\ng) Transportgeräte auswählen und bedienen\nh) Störungen erkennen und Maßnahmen zur Störungs-\nbeseitigung veranlassen\ni) Geräte, Maschinen und technische Anlagen nach\nWartungsvorschriften instand halten\n6   Rollpanzer und Behänge         a) Rollpanzer und Behänge, insbesondere für Rollläden,\naus Halbzeugen herstellen         Markisen sowie Jalousien, nach Bauarten und Kon-\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 6)           struktionen unterscheiden und auswählen\nb) Profile und Stäbe nach Arbeitsauftrag auswählen und\nablängen\nc) Behänge aus unterschiedlichen Materialien unter Be-\nrücksichtigung unterschiedlicher Verfahren herstellen\nd) Schlussstäbe, Schlussprofile und Fallstangen aus-         14\nwählen, bearbeiten und fügen\ne) Aufhängungen auswählen und herstellen\nf) Beschläge auswählen und anbringen\ng) Maßnahmen zur Oberflächenbehandlung durchführen\nh) Rollpanzer zusammenbauen und gegen seitliches\nVerschieben sichern\n7   Rollabschlüsse aus             a) Rollabschlüsse, insbesondere Rollläden und Marki-\nHalbzeugen, Bauteilen             sen, nach Bauarten und Konstruktionen unterschei-\nund Baugruppen herstellen         den und auswählen\nund montieren\nb) Untergründe prüfen sowie Befestigungsmittel aus-\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 7)\nwählen und einsetzen\nc) Wellenteile herstellen, zusammenbauen und auf Rund-\nlauf prüfen\nd) Tragkonstruktionen herstellen und montieren\ne) Antriebe nach Bauart und Verwendungszweck aus-\nwählen und einbauen\nf) Wellen montieren\ng) Führungsschienen anpassen und montieren\nh) Rollabschlüsse und Behänge montieren\ni) Dämmmaßnahmen durchführen                                             14\nj) Verkleidungen herstellen und montieren\nk) Bauwerksanschlüsse herstellen\nl) Maßnahmen zur Sicherheit, insbesondere zur Ein-\nbruchhemmung, durchführen\nm) Korrosionsschutzmaßnahmen durchführen\nn) Art der Funktionsprüfungen von Rollabschlüssen fest-\nlegen, Funktionsprüfungen vorbereiten sowie mecha-\nnische, elektronische und elektrotechnische Funk-\ntionsprüfungen durchführen\no) Ursachen von Funktionsstörungen ermitteln und Maß-\nnahmen zur Behebung ergreifen\np) Sicherheitsprüfungen durchführen\nq) Prüfergebnisse dokumentieren und bewerten","1130              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 9. Mai 2016\nZeitliche Richtwerte\nLfd.              Teil des                                    Zu vermittelnde                     in Wochen im\nNr.       Ausbildungsberufsbildes                Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten     1. bis 18. 19. bis 36.\nMonat       Monat\n1                    2                                              3                                   4\n8   Zusätzliche, nicht rollbare     a) zusätzliche, nicht rollbare Abschlüsse, insbesondere\nAbschlüsse montieren               Jalousien, nach Bauarten und Konstruktionen unter-\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 8)            scheiden und auswählen\nb) Untergründe prüfen sowie Befestigungsmittel aus-\nwählen und einsetzen\nc) nicht rollbare Abschlüsse für den Einbau vorbereiten\nd) Antriebe nach Bauarten und Verwendungszweck aus-\nwählen und einbauen\ne) nicht rollbare Abschlüsse montieren und Bauwerks-\nanschlüsse herstellen\nf) Sicherheitseinrichtungen nach Herstellervorgaben\nmontieren und Maßnahmen zur Einbruchhemmung               10\ndurchführen\ng) Korrosionsschutzmaßnahmen durchführen\nh) Art der Funktionsprüfungen von nicht rollbaren Ab-\nschlüssen festlegen, Funktionsprüfungen vorbereiten\nsowie mechanische, elektronische und elektrotechni-\nsche Funktionsprüfungen durchführen\ni) Ursachen von Funktionsstörungen ermitteln und Maß-\nnahmen zur Behebung ergreifen\nj) Sicherheitsprüfungen durchführen\nk) Prüfergebnisse dokumentieren und bewerten\n9   Alleinige Abschlüsse            a) alleinige Abschlüsse einer begeh- oder befahrbaren\nmontieren                          Bauwerksöffnung, insbesondere von Toren, nach Bau-\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 9)            arten, Konstruktionen und Antrieben unterscheiden\nund auswählen\nb) Untergründe prüfen und Befestigungsmittel auswäh-\nlen und einsetzen\nc) alleinige Abschlüsse für den Einbau vorbereiten\nd) alleinige Abschlüsse nach Montageanleitung montie-\nren, Herstellervorgaben umsetzen und Bauwerksan-\nschlüsse herstellen\ne) Sicherheitseinrichtungen nach Herstellervorgaben\nmontieren und Maßnahmen zur Einbruchhemmung\n14\ndurchführen\nf) Korrosionsschutzmaßnahmen durchführen\ng) Art der Funktionsprüfungen von alleinigen Abschlüs-\nsen festlegen, Funktionsprüfungen vorbereiten sowie\nmechanische, elektronische und elektrotechnische\nFunktionsprüfungen durchführen\nh) Ursachen von Funktionsstörungen ermitteln und Maß-\nnahmen zur Behebung ergreifen\ni) Sicherheitsprüfungen nach gesetzlichen Vorschriften\nund Richtlinien durchführen\nj) Prüfergebnisse dokumentieren und bewerten\n10 Rollladen- und Fenster-           a) Rollladen- und Fensterkombinationen nach Bauarten\nkombinationen herstellen           und Konstruktionen unterscheiden und auswählen\nund montieren                                                                                10\nb) Teile für Rollladen- und Fensterkombinationen her-\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 10)\nstellen und zusammenbauen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 9. Mai 2016              1131\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                   Zu vermittelnde                      in Wochen im\nNr.      Ausbildungsberufsbildes               Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten      1. bis 18. 19. bis 36.\nMonat       Monat\n1                   2                                             3                                    4\nc) Untergründe prüfen sowie Befestigungsmittel aus-\nwählen und einsetzen\nd) Fertigelemente und Bauteilkombinationen für die\nMontage vorbereiten und systembezogen einbauen\ne) Beschläge und Funktionsteile montieren\nf) Bauwerksanschlüsse herstellen\ng) Maßnahmen zur Sicherheit, insbesondere zur Ein-\nbruchhemmung, durchführen\n8\nh) Art der Funktionsprüfungen von Rollladen- und Fens-\nterkombinationen festlegen, Funktionsprüfungen vor-\nbereiten sowie mechanische, elektronische und elek-\ntrotechnische Funktionsprüfungen durchführen\ni) Ursachen von Funktionsstörungen ermitteln und\nMaßnahmen zur Behebung ergreifen\nj) Sicherheitsprüfungen durchführen\nk) Prüfergebnisse dokumentieren und bewerten\n11 Automatisierungs- und            a) Komponenten und Systeme zur Ansteuerung von\nSteuerungskomponenten             Antrieben und zur Steuerung von automatischen Ab-\nmontieren und programmieren       läufen nach Bauarten und Funktionen unterscheiden,\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 11)          auswählen und prüfen\nb) Regeln für Arbeiten an elektrischen Anlagen für An-\ntriebe und Steuerungen von Rollladen- und Sonnen-\nschutzsystemen anwenden und Unfallverhütungsvor-\nschriften beachten\nc) elektrische Anschlüsse auf mechanische Beschädi-\ngungen sichtprüfen\nd) Steuerungskomponenten, insbesondere elektrische\nAntriebe, und Systeme für die Montage vorbereiten\nund nach Herstellerangaben einbauen\ne) elektrische Anschlüsse an vorhandene, sicherheits-\ngeprüfte und freigegebene Einspeisepunkte herstel-\nlen sowie Sicherheitsregeln zur Vermeidung von Ge-\nfahren durch elektrischen Strom beachten und an-\n16\nwenden\nf) Steuerungskomponenten und Systeme einstellen\nund in Betrieb nehmen\ng) Steuerungskomponenten und Systeme nach Anfor-\nderungen zur Automatisierung programmieren und\nProgrammierungen dokumentieren\nh) Programmierungen mit dem Kunden abstimmen so-\nwie Programmierungen durchführen, dem Kunden er-\nläutern und ihn in die Steuerungen einweisen\ni) System- und Funktionsprüfungen durchführen sowie\nErgebnisse dokumentieren und bewerten\nj) Sicherheitsprüfungen bei alleinigen Abschlüssen\ndurchführen sowie Ergebnisse dokumentieren und\nbewerten\nk) Ursachen von Funktionsstörungen ermitteln und\nMaßnahmen zur Behebung ergreifen\n12 Wartungs- und Instand-           a) Wartungsarbeiten entsprechend den Wartungsinter-\nsetzungsarbeiten durchführen      vallen vorbereiten, durchführen und protokollieren\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 12)\nb) Schäden und deren Ursachen ermitteln und doku-\nmentieren","1132             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 9. Mai 2016\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                   Zu vermittelnde                      in Wochen im\nNr.      Ausbildungsberufsbildes               Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten      1. bis 18. 19. bis 36.\nMonat       Monat\n1                   2                                             3                                    4\nc) Instandsetzungsarbeiten vorbereiten, durchführen und                   8\ndokumentieren\nd) Sicherungsmaßnahmen durchführen\ne) regelmäßige Sicherheitsüberprüfungen durchführen,\ngesetzliche Bestimmungen und Richtlinien beachten\nsowie Ergebnisse dokumentieren und bewerten\n13 Leistungen übergeben und         a) Kundengespräche führen, insbesondere zur Über-\nKundengespräche führen            gabe von fertiggestellten Arbeiten, zur Erläuterung\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 13)          von Pflege- und Bedienungsanleitungen sowie zu\nWartungsintervallen\nb) Abnahmen durchführen und Abnahmeprotokolle er-\nstellen\nc) Reklamationen entgegennehmen, bearbeiten und\nweiterleiten\nd) Tätigkeitsnachweise erstellen sowie Zeitaufwand und\nMaterialverbrauch erfassen und dokumentieren                           8\ne) weitere Kundenbedarfe feststellen\nf) Kunden über das betriebliche Leistungsspektrum und\nDienstleistungen, insbesondere zur Energieeinspa-\nrung, informieren, Kundenanforderungen erfassen\nund Kundenbedarfe auf Umsetzbarkeit prüfen\ng) durch das eigene Verhalten zur Kundenzufriedenheit\nbeitragen\nh) Aufmaße erstellen und weiterleiten\nAbschnitt B: integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                   Zu vermittelnde                      in Wochen im\nNr.      Ausbildungsberufsbildes               Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten      1. bis 18. 19. bis 36.\nMonat       Monat\n1                   2                                             3                                    4\n1   Berufsbildung, Arbeits-        a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages erklären, ins-\nund Tarifrecht                    besondere Abschluss, Dauer und Beendigung\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 1)\nb) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-\ndungsvertrag nennen\nc) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen\nd) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen\ne) wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungs-\nbetrieb geltenden Tarifverträge nennen\n2   Aufbau und Organisation des a) Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes er-\nAusbildungsbetriebes              läutern\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 2)\nb) Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Be-\nschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären\nc) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner\nBelegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsver-\ntretungen und Gewerkschaften nennen\nd) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-\ntriebsverfassungs- oder personalvertretungsrecht-\nlichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 9. Mai 2016              1133\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                   Zu vermittelnde                      in Wochen im\nNr.      Ausbildungsberufsbildes               Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten      1. bis 18. 19. bis 36.\nMonat       Monat\n1                   2                                             3                                    4\n3   Sicherheit und                 a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Ar- während\nGesundheitsschutz                 beitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Vermei- der gesamten\nbei der Arbeit                    dung der Gefährdung ergreifen                         Ausbildung\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 3)\nb) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-\ntungsvorschriften anwenden\nc) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie\nerste Maßnahmen einleiten\nd) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-\nwenden sowie Verhaltensweisen bei Bränden be-\nschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung er-\ngreifen\n4   Umweltschutz                   Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 4)        im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbeson-\ndere\na) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-\ndungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz\nan Beispielen erklären\nb) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des\nUmweltschutzes anwenden\nc) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-\nnenden Energie- und Materialverwendung nutzen\nd) Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer\numweltschonenden Entsorgung zuführen"]}