{"id":"bgbl1-2016-21-1","kind":"bgbl1","year":2016,"number":21,"date":"2016-05-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2016/21#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2016-21-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2016/bgbl1_2016_21.pdf#page=2","order":1,"title":"Verordnung zur Einführung einer Verordnung über Immobiliardarlehensvermittlung und zur Änderung weiterer Verordnungen","law_date":"2016-04-28T00:00:00Z","page":1046,"pdf_page":2,"num_pages":11,"content":["1046                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 2016\nVerordnung\nzur Einführung einer Verordnung\nüber Immobiliardarlehensvermittlung1 und zur Änderung weiterer Verordnungen\nVom 28. April 2016\nDas Bundesministerium für Wirtschaft und Energie                    (2) Gegenstand der Sachkundeprüfung sind fol-\nverordnet auf Grund                                                  gende Sachgebiete:\n– des § 11a Absatz 5 der Gewerbeordnung, der zuletzt                1. Kundenberatung,\ndurch Artikel 10 Nummer 2 des Gesetzes vom\n2. fachliche Kenntnisse für die Immobiliardarlehens-\n11. März 2016 (BGBl. I S. 396) geändert worden ist,\nvermittlung und -beratung,\n– des § 34 Absatz 2 der Gewerbeordnung, der zuletzt\n3. Finanzierung und Kreditprodukte.\ndurch Artikel 275 der Verordnung vom 31. August\n2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist,                       Die inhaltlichen Anforderungen an die Sachkunde-\nprüfung bestimmen sich nach der Anlage 1.\n– des § 34g Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 und 7 in Ver-\nbindung mit Absatz 1 der Gewerbeordnung, der\ndurch Artikel 11 Nummer 1 des Gesetzes vom 3. Juli                                            §2\n2015 (BGBl. I S. 1114) eingefügt worden ist, im Ein-                    Zuständige Stelle und Prüfungsausschuss\nvernehmen mit dem Bundesministerium der Finan-\n(1) Die Abnahme der Sachkundeprüfung erfolgt\nzen und dem Bundesministerium der Justiz und für\ndurch die Industrie- und Handelskammern. Die Sach-\nVerbraucherschutz,\nkundeprüfung kann bei jeder Industrie- und Handels-\n– des § 34j Absatz 1 der Gewerbeordnung, der durch                  kammer abgelegt werden, die diese Prüfung anbietet.\nArtikel 10 Nummer 7 des Gesetzes vom 11. März\n(2) Für die Abnahme der Sachkundeprüfung errich-\n2016 (BGBl. I S. 396) eingefügt worden ist,\nten die Industrie- und Handelskammern Prüfungsaus-\n– des § 8a Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 der Wirtschafts-                schüsse. Sie berufen die Mitglieder dieser Ausschüsse.\nprüferordnung, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 3               Die Mitglieder müssen auf den Prüfungsgebieten sach-\ndes Abschlussprüferaufsichtsgesetzes vom 27. De-                  kundig, mit der aktuellen Praxis der Immobiliardarle-\nzember 2004 (BGBl. I S. 3846) geändert worden ist,                hensvermittlung und -beratung durch eigene Erfahrung\n– des § 13b Satz 3 der Wirtschaftsprüferordnung, der                vertraut und für die Mitwirkung im Prüfungswesen ge-\nzuletzt durch Artikel 255 Nummer 1 der Verordnung                 eignet sein.\nvom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert                       (3) Mehrere Industrie- und Handelskammern können\nworden ist:                                                       Vereinbarungen zur gemeinsamen Durchführung der\nSachkundeprüfung schließen. Sie können einen ge-\nArtikel 1                               meinsamen Prüfungsausschuss errichten. Unberührt\nbleibt § 10 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des\nVerordnung                                Rechts der Industrie- und Handelskammern in der im\nüber Immobiliardarlehensvermittlung                        Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 701-1,\n(Immobiliardarlehensvermittlungsverordnung –                      veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch\nImmVermV)                                 Artikel 254 der Verordnung vom 31. August 2015\n(BGBl. I S. 1474) geändert worden ist.\nAbschnitt 1\nSachkundenachweis                                                               §3\nPrüfungsinhalt, Verfahren\n§1                                      (1) Die Sachkundeprüfung besteht aus einem\nSachkundeprüfung                               schriftlichen und einem praktischen Teil. Die Teilnahme\nam praktischen Teil der Prüfung setzt das Bestehen\n(1) Durch das Bestehen der Sachkundeprüfung er-\ndes schriftlichen Teils voraus.\nbringt der Prüfling den Nachweis, dass er über die\nfachspezifischen Produkt- und Beratungskenntnisse                       (2) Der schriftliche Teil der Prüfung umfasst die in\nverfügt, die zur Ausübung der Tätigkeiten als Immo-                  § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 aufgeführten\nbiliardarlehensvermittler nach § 34i Absatz 1 der Ge-                Sachgebiete. Sie sind in einem ausgewogenen Verhält-\nwerbeordnung erforderlich sind.                                      nis zueinander zu prüfen. Der Prüfling soll anhand\npraxisbezogener Aufgaben nachweisen, dass er die\n1\nDiese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2014/17/EU des grundlegenden fachlichen und rechtlichen Kenntnisse\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über     auf dem Gebiet der Immobiliardarlehensvermittlung\nWohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher und zur Änderung der\nRichtlinien 2008/48/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU)      erworben hat und diese Kenntnisse praktisch anwen-\nNr. 1093/2010 (ABl. L 60 vom 28.2.2014, S. 34).                    den kann.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 2016                1047\n(3) Die Auswahl der schriftlichen Prüfungsaufgaben         Diese Personen dürfen nicht in die laufende Prüfung\ntrifft ein bundesweit einheitlich tätiger Aufgabenaus-         eingreifen oder in die Beratung über das Prüfungs-\nwahlausschuss. Der Ausschuss wird mit sieben Mitglie-          ergebnis einbezogen werden.\ndern und sieben stellvertretenden Mitgliedern besetzt,\n(7) Die Leistung des Prüflings ist vom Prüfungs-\ndie von den Industrie- und Handelskammern berufen\nausschuss mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ zu\nwerden. Die Berufung erfolgt jeweils nach Anhörung\nbewerten. Die Prüfung ist bestanden, wenn sowohl der\nvon Vertretern der Kreditinstitute, der Bausparkassen,\nschriftliche als auch der praktische Teil der Prüfung mit\nder Versicherungsunternehmen sowie der Kreditver-\n„bestanden“ bewertet worden sind. Der schriftliche Teil\nmittler. Es werden berufen:\nder Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfling in jedem\n1. drei Mitglieder und drei Stellvertreter jeweils aus den     der Sachgebiete nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2\nReihen der Kreditinstitute einschließlich der Bau-        und 3 mindestens 50 Prozent der erreichbaren Punkte\nsparkassen und der Versicherungsunternehmen               erzielt hat. Der praktische Teil der Prüfung ist bestan-\noder der Vertreter ihrer jeweiligen Interessen,           den, wenn der Prüfling mindestens 50 Prozent der\n2. drei Mitglieder und drei Stellvertreter aus den Reihen      erreichbaren Punkte erzielt hat.\nder Kreditvermittler oder der Vertreter ihrer Interes-       (8) Die Industrie- und Handelskammer stellt unver-\nsen sowie                                                 züglich eine Bescheinigung nach Anlage 2 aus, wenn\n3. ein Mitglied und ein Stellvertreter aus den Reihen der      der Prüfling die Prüfung erfolgreich abgelegt hat. Wurde\nIndustrie- und Handelskammern oder der Vertreter          die Prüfung nicht erfolgreich abgelegt, erhält der Prüf-\nihrer Interessen.                                         ling darüber einen Bescheid, in dem auf die Möglichkeit\neiner Wiederholungsprüfung hinzuweisen ist.\nDie Mitglieder des Aufgabenauswahlausschusses so-\nwie ihre Stellvertreter müssen in der Lage sein, sach-            (9) Die Einzelheiten des Prüfungsverfahrens regeln\nverständige Entscheidungen zur Aufgabenstellung zu             die Industrie- und Handelskammern durch Satzung.\ntreffen. Die Prüfungsaufgaben werden nach der Prü-\nfung nicht veröffentlicht; sie stehen den Prüflingen nur                                    §4\nwährend der Prüfungen zur Verfügung.\nGleichstellung anderer Berufsqualifikationen\n(4) Im praktischen Teil der Prüfung, der als Simula-\ntion eines Kundenberatungsgesprächs durchgeführt                  (1) Folgende Berufsqualifikationen und deren Vor-\nwird, wird jeweils ein Prüfling geprüft. Hier soll der Prüf-   läufer oder Nachfolger sind dem Nachweis der erforder-\nling nachweisen, dass er über die Fähigkeiten verfügt,         lichen Sachkunde gleichgestellt:\nkundengerechte Lösungen zu entwickeln und anzu-                1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung\nbieten.\na) als Immobilienkaufmann oder als Immobilienkauf-\n(5) Der praktische Teil der Prüfung ist nicht zu ab-              frau,\nsolvieren, wenn der Prüfling\nb) als Bankkaufmann oder Bankkauffrau,\n1. eine Erlaubnis nach § 34d Absatz 1, § 34e Absatz 1,\n§ 34f Absatz 1 oder § 34h Absatz 1 der Gewerbeord-            c) als Sparkassenkaufmann oder Sparkassenkauf-\nnung hat,                                                        frau,\n2. einen Sachkundenachweis im Sinne des § 34d Ab-                  d) als Kaufmann für Versicherungen und Finanzen\nsatz 2 Nummer 4 der Gewerbeordnung oder einen                    „Fachrichtung Finanzberatung“ oder als Kauffrau\ndiesem nach § 19 Absatz 1 der Versicherungs-                     für Versicherungen und Finanzen „Fachrichtung\nvermittlungsverordnung vom 15. Mai 2007 (BGBl. I                 Finanzberatung“, wenn\nS. 733, 1967), die zuletzt durch Artikel 276 der                 aa) die Abschlussprüfung auf der Grundlage der\nVerordnung vom 1. August 2015 (BGBl. I S. 1474)                       bis zum 31. Juli 2014 geltenden Fassung der\ngeändert worden ist, gleichgestellten Abschluss be-                   Verordnung über die Berufsausbildung zum\nsitzt,                                                                Kaufmann für Versicherungen und Finanzen/\n3. einen Sachkundenachweis im Sinne des § 34f Ab-                          zur Kauffrau für Versicherungen und Finanzen\nsatz 2 Nummer 4 der Gewerbeordnung besitzt oder                       vom 17. Mai 2006 (BGBl. I S. 1187) abgelegt\nwurde oder\n4. einen Sachkundenachweis nach § 34h Absatz 1\nSatz 4 in Verbindung mit § 34f Absatz 2 Nummer 4                 bb) die Abschlussprüfung nach der ab dem 1. Au-\nder Gewerbeordnung besitzt.                                           gust 2014 geltenden Fassung der Verordnung\nüber die Berufsausbildung zum Kaufmann für\n(6) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Im praktischen\nVersicherungen und Finanzen/zur Kauffrau für\nTeil der Prüfung können jedoch folgende Personen an-\nVersicherungen und Finanzen abgelegt wurde\nwesend sein:\nund der Antragsteller die Wahlqualifikations-\n1. beauftragte Vertreter der Bundesanstalt für Finanz-                     einheit „Private Immobilienfinanzierung und\ndienstleistungsaufsicht,                                              Versicherungen“ gewählt hat,\n2. Mitglieder eines anderen Prüfungsausschusses,                   e) als Geprüfter Immobilienfachwirt oder als Ge-\n3. Vertreter der Industrie- und Handelskammern,                       prüfte Immobilienfachwirtin,\n4. Personen, die beauftragt sind, die Qualität der Prü-            f) als Geprüfter Bankfachwirt oder Geprüfte Bank-\nfungen zu kontrollieren, oder                                    fachwirtin,\n5. Personen, die in einen Prüfungsausschuss berufen                g) als Geprüfter Fachwirt für Finanzberatung oder\nwerden.                                                          Geprüfte Fachwirtin für Finanzberatung,","1048              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 2016\nh) als Geprüfter Fachwirt für Versicherungen und            5. die Bezeichnung und die Anschrift der zuständigen\nFinanzen oder als Geprüfte Fachwirtin für Ver-             Erlaubnisbehörde und der zuständigen Register-\nsicherungen und Finanzen;                                  behörde,\n2. ein Abschlusszeugnis als Finanzfachwirt (FH) oder            6. die Staaten der Europäischen Union und die ande-\nFinanzfachwirtin (FH) mit einem abgeschlossenen                ren Vertragsstaaten des Abkommens über den\nweiterbildenden Zertifikatsstudium an einer Hoch-              Europäischen Wirtschaftsraum, in denen er beab-\nschule, wenn zusätzlich eine mindestens einjährige             sichtigt, tätig zu werden, sowie bei Bestehen einer\nBerufserfahrung im Bereich der Immobiliardarle-                Niederlassung die dortige Geschäftsanschrift und\nhensvermittlung vorliegt;                                      die gesetzlichen Vertreter dieser Niederlassung,\n3. ein Abschlusszeugnis als Geprüfter Fachberater               7. die betriebliche Anschrift,\nfür Finanzdienstleistungen oder als Geprüfte Fach-          8. die Registrierungsnummer nach § 7 Absatz 3\nberaterin für Finanzdienstleistungen, wenn zusätz-             Satz 1,\nlich eine mindestens zweijährige Berufserfahrung\n9. Angaben darüber, ob und für welches Unternehmen\nim Bereich der Immobiliardarlehensvermittlung vor-\nder Eintragungspflichtige als gebundener Immo-\nliegt.\nbiliardarlehensvermittler nach Artikel 4 Nummer 7\n(2) Der erfolgreiche Abschluss eines mathemati-                 der Richtlinie 2014/17/EU des Europäischen Par-\nschen, wirtschafts- oder rechtswissenschaftlichen                  laments und des Rates vom 4. Februar 2014\nStudiums an einer Hochschule oder Berufsakademie                   über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher\nwird als Nachweis anerkannt, wenn die erforderliche                und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG\nSachkunde bei der antragstellenden Person vorliegt.                und 2013/36/EU und der Verordnung (EU)\nDies setzt in der Regel voraus, dass zusätzlich zu                 Nr. 1093/2010 (ABl. L 60 vom 28.2.2014, S. 34)\ndem Abschluss nach Satz 1 eine mindestens drei-                    auftritt,\njährige Berufserfahrung im Bereich der Immobiliardarle-       10. der Familienname und der Vorname der vom Eintra-\nhensvermittlung nachgewiesen wird.                                 gungspflichtigen beschäftigten Personen, die un-\nmittelbar bei der Vermittlung oder Beratung mit-\n§5                                  wirken oder dafür in leitender Position verantwort-\nAnerkennung von ausländischen Befähigungs-                      lich sind, sowie\nnachweisen im Rahmen der Niederlassungsfreiheit              11. die Geburtsdaten der nach Nummer 10 eingetrage-\nnen Personen.\nUnterscheiden sich die nach § 13c der Gewerbeord-\nnung vorgelegten Nachweise hinsichtlich der zugrunde          Ist der Eintragungspflichtige eine juristische Person, so\nliegenden Sachgebiete wesentlich von den Anforderun-          werden neben ihrer Firma auch der Familienname und\ngen der §§ 1 und 3 und gleichen die Kenntnisse, Fähig-        der Vorname der natürlichen Personen gespeichert, die\nkeiten und Kompetenzen, die die antragstellende Per-          innerhalb des für die Geschäftsführung verantwort-\nson im Rahmen ihrer Berufspraxis oder durch sonstige          lichen Organs für die Vermittlertätigkeiten zuständig\neinschlägige nachgewiesene Qualifikationen erworben           sind.\nhat, diesen wesentlichen Unterschied nicht aus, so ist           (2) Zudem werden im Register nach § 11a der Ge-\ndie Erlaubnis zur Aufnahme der angestrebten Tätigkeit         werbeordnung Angaben nach Absatz 1 Satz 1 Num-\nvon der erfolgreichen Teilnahme an einer ergänzenden,         mer 1, 2, 5, 6, 8 und 9 sowie die Angaben nach Absatz 1\ndiese Sachgebiete umfassenden Sachkundeprüfung                Satz 2 eines in einem anderen Mitgliedstaat der Euro-\n(spezifische Sachkundeprüfung) abhängig.                      päischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des\nAbkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum\nAbschnitt 2                             zugelassenen Immobiliardarlehensvermittlers unter\nVe r m i t t l e r re g i s t e r            einer Registrierungsnummer gespeichert, die die zu-\nständige Behörde des Herkunftsstaates der zuständi-\ngen Registerbehörde mitgeteilt hat.\n§6\nAngaben zur Speicherung im Vermittlerregister                                           §7\n(1) Im Vermittlerregister nach § 11a der Gewerbeord-                           Mitteilungspflichten\nnung werden folgende Angaben zu den Eintragungs-                 (1) Der Eintragungspflichtige hat der zuständigen\npflichtigen gespeichert:                                      Erlaubnisbehörde unverzüglich nach Aufnahme seiner\n1. der Familienname und der Vorname sowie die Fir-          Tätigkeit die Angaben nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Num-\nmen der Personenhandelsgesellschaften, in denen         mer 1 bis 9 und Satz 2 mitzuteilen. Ebenso hat er\nder Eintragungspflichtige als geschäftsführender        Änderungen der Angaben nach § 6 Absatz 1 unverzüg-\nGesellschafter tätig ist,                               lich mitzuteilen. Die zuständige Erlaubnisbehörde leitet\ndiese Angaben und Änderungen unverzüglich an die\n2. das Geburtsdatum,                                        Registerbehörde weiter.\n3. die Angabe, dass der Eintragungspflichtige eine             (2) Der Eintragungspflichtige hat die Angaben nach\nErlaubnis nach § 34i Absatz 1 Satz 1 der Gewerbe-       § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 und 11 sowie Ände-\nordnung als Immobiliardarlehensvermittler besitzt,      rungen dieser Angaben unverzüglich der Registerbe-\n4. die Angabe, ob der Eintragungspflichtige als Hono-       hörde mitzuteilen.\nrar-Immobiliardarlehensberater nach § 34i Absatz 5         (3) Die Registerbehörde erteilt dem Eintragungs-\nder Gewerbeordnung auftritt,                            pflichtigen eine Eintragungsbestätigung mit der Regis-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 2016                1049\ntrierungsnummer, unter der der Eintragungspflichtige          Gewerbetreibende in einer oder mehreren Personen-\nim Register geführt wird. Die Registerbehörde teilt           handelsgesellschaften als geschäftsführender Gesell-\nder zuständigen Erlaubnisbehörde die Registrierungs-          schafter tätig, so muss für die jeweilige Personen-\nnummer mit.                                                   handelsgesellschaft jeweils ein Versicherungsvertrag\n(4) Die Registerbehörde unterrichtet den Eintra-          abgeschlossen werden; der Versicherungsvertrag kann\ngungspflichtigen, die zuständige Erlaubnisbehörde             auch die Tätigkeit des Gewerbetreibenden nach Satz 1\nsowie die zuständige Behörde der Staaten der Euro-            abdecken.\npäischen Union und der anderen Vertragsstaaten des               (4) Der Versicherungsvertrag hat Versicherungs-\nAbkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum               schutz für jede einzelne Pflichtverletzung zu gewähren,\nnach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 unverzüglich über           die gesetzliche Haftpflichtansprüche privatrechtlichen\neine Datenlöschung nach § 11a Absatz 3b Satz 2 der            Inhalts gegen den Versicherungspflichtigen zur Folge\nGewerbeordnung.                                               haben könnte. Dabei kann vereinbart werden, dass\nsämtliche Pflichtverletzungen bei Erledigung eines ein-\n§8                                 heitlichen Geschäfts als ein Versicherungsfall gelten.\nZugang                                  (5) Von der Versicherung kann die Haftung für Er-\nDie Angaben nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2             satzansprüche wegen wissentlicher Pflichtverletzung\nund 11 dürfen nicht automatisiert abgerufen werden.           ausgeschlossen werden. Weitere Ausschlüsse sind nur\nDie Registerbehörde darf zu diesen Angaben nur den            insoweit zulässig, als sie marktüblich sind und dem\nin § 11a Absatz 7 der Gewerbeordnung genannten Be-            Zweck der Berufshaftpflichtversicherung nicht zuwider-\nhörden Auskunft erteilen.                                     laufen.\nAbschnitt 3                                                           § 11\nAnforderungen an die                                           Versicherungsbestätigung,\nBerufshaftpflichtversicherung                           Anzeigepflicht des Versicherungsunternehmens\n(1) Die vom Versicherungsunternehmen erteilte Ver-\n§9                                 sicherungsbestätigung nach § 113 Absatz 2 des Ver-\nGeltungsbereich der Versicherung                   sicherungsvertragsgesetzes vom 23. November 2007\n(BGBl. I S. 2631), das zuletzt durch Artikel 15 des Ge-\nDie Versicherung nach § 34i Absatz 2 Nummer 3             setzes vom 19. Februar 2016 (BGBl. I S. 254) geändert\nder Gewerbeordnung muss für das gesamte Gebiet                worden ist, darf zum Zeitpunkt der Antragstellung bei\nder Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der            der für die Erlaubniserteilung zuständigen Behörde\nanderen Vertragsstaaten des Abkommens über den                nicht älter als drei Monate sein.\nEuropäischen Wirtschaftsraum gelten, wenn sich die\nTätigkeit des Gewerbetreibenden nicht ausschließlich             (2) Das Versicherungsunternehmen ist verpflichtet,\nauf das Inland beschränkt.                                    der für die Erlaubniserteilung nach § 34i Absatz 1 der\nGewerbeordnung zuständigen Behörde unverzüglich\n§ 10                                Folgendes anzuzeigen:\nUmfang der Versicherung                       1. die Beendigung oder Kündigung des Versicherungs-\nvertrags, gegebenenfalls erst nach Ablauf der Frist\n(1) Die Versicherung nach § 34i Absatz 2 Nummer 3             nach § 38 Absatz 3 Satz 3 des Versicherungsver-\nder Gewerbeordnung muss bei einem im Inland zum                   tragsgesetzes,\nGeschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunter-\nnehmen abgeschlossen werden.                                  2. das Ausscheiden eines Versicherungsnehmers aus\neinem Gruppenversicherungsvertrag sowie\n(2) Für die Höhe der Mindestversicherungssumme\nfür jeden einzelnen Versicherungsfall und für die Höhe        3. jede Änderung des Versicherungsvertrages, die den\nder Mindestversicherungssumme für alle Versiche-                  vorgeschriebenen Versicherungsschutz im Verhältnis\nrungsfälle eines Jahres ist Artikel 1 der Delegierten             zu Dritten beeinträchtigen kann.\nVerordnung (EU) Nr. 1125/2014 der Kommission vom              Die zuständige Behörde hat dem Versicherungsunter-\n19. September 2014 zur Ergänzung der Richtlinie               nehmen das Datum des Eingangs der Anzeige mitzu-\n2014/17/EU des Europäischen Parlaments und des                teilen.\nRates im Hinblick auf technische Regulierungsstan-               (3) Zuständige Stelle im Sinne des § 117 Absatz 2\ndards für die Mindestdeckungssumme der Berufshaft-            des Versicherungsvertragsgesetzes ist die für die\npflichtversicherung oder gleichwertigen Garantie für          Erlaubniserteilung nach § 34i Absatz 1 der Gewerbe-\nKreditvermittler (ABl. L 305 vom 24.10.2014, S. 1) in         ordnung zuständige Behörde.\nder jeweils geltenden Fassung anzuwenden.\n(3) Der Versicherungsvertrag muss Deckung für die                               Abschnitt 4\nsich aus der gewerblichen Tätigkeit im Anwendungs-                           Ve r h a l t e n s p f l i c h t e n\nbereich dieser Verordnung ergebenden Haftpflichtge-\nfahren für Vermögensschäden gewähren. Der Versiche-                                        § 12\nrungsvertrag muss sich auch auf solche Vermögens-\nschäden erstrecken, für die der Versicherungspflichtige                     Allgemeine Verhaltenspflicht\nnach § 278 oder § 831 des Bürgerlichen Gesetzbuchs               Der Gewerbetreibende ist verpflichtet, seine Tätigkeit\neinzustehen hat, soweit die Erfüllungs- oder Verrich-         mit der erforderlichen Sachkenntnis, Sorgfalt und Ge-\ntungsgehilfen nicht selbst zum Abschluss einer solchen        wissenhaftigkeit im Interesse des Immobiliardarlehens-\nBerufshaftpflichtversicherung verpflichtet sind. Ist der      nehmers auszuüben.","1050               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 2016\n§ 13                                     c) sie sich für ihre Prüfungstätigkeit selbständiger\nVerbot der Annahme von Geldern                             Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer\noder einer Wirtschaftsprüfungs- oder Buchprü-\nDer Gewerbetreibende ist nicht befugt, sich im Zu-                  fungsgesellschaft bedienen.\nsammenhang mit der Immobiliardarlehensvermittlung\noder -beratung nach § 34i Absatz 1 Satz 1 der Ge-                  (3) Geeignete Prüfer sind auch andere Personen, die\nwerbeordnung Eigentum oder Besitz an Geldern des               öffentlich bestellt oder zugelassen worden sind und die\nImmobiliardarlehensnehmers zu verschaffen.                     auf Grund ihrer Vorbildung und Erfahrung in der Lage\nsind, eine ordnungsgemäße Prüfung in dem jeweiligen\nGewerbebetrieb durchzuführen, sowie deren Zusam-\n§ 14\nmenschlüsse.\nAufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht\n(4) Ungeeignet für eine außerordentliche Prüfung\n(1) Der Gewerbetreibende hat ab der Annahme des             sind Personen, bei denen die Besorgnis der Befangen-\nAuftrags Folgendes nach Satz 3 aufzuzeichnen:                  heit besteht.\n1. den Namen und Vornamen oder die Firma sowie die\nAnschrift des Auftraggebers,                                                              § 16\n2. das für die Tätigkeit vom Auftraggeber zu entrich-                         Rechte und Pflichten der an\ntende und das entrichtete Entgelt,                                der außerordentlichen Prüfung Beteiligten\n3. den Tag und den Grund der Auftragsbeendigung.                   (1) Der Gewerbetreibende hat dem Prüfer jederzeit\nEinsicht in die Bücher, Aufzeichnungen und Unterlagen\nEr hat die entsprechenden Unterlagen und Belege über-          zu gestatten. Er hat dem Prüfer alle Aufklärungen und\nsichtlich zu sammeln. Die Aufzeichnungen sind unver-           Nachweise auf Verlangen zu geben, die der Prüfer für\nzüglich und in deutscher Sprache vorzunehmen.                  eine sorgfältige Prüfung benötigt.\n(2) Die in Absatz 1 genannten Unterlagen sind fünf              (2) Der Prüfer ist zur gewissenhaften und unpar-\nJahre auf einem dauerhaften Datenträger vorzuhalten            teiischen Prüfung und zur Verschwiegenheit verpflich-\nund in den Geschäftsräumen aufzubewahren. Die Auf-             tet. Er darf nicht unbefugt Geschäfts- und Betriebsge-\nbewahrungsfrist beginnt mit dem Ende des Kalender-             heimnisse verwerten, die er bei seiner Tätigkeit erfahren\njahres, in dem der letzte aufzeichnungspflichtige Vor-         hat. Ein Prüfer, der vorsätzlich oder fahrlässig seine\ngang für den jeweiligen Auftrag angefallen ist. Sonstige       Pflichten verletzt, ist dem Gewerbetreibenden zum Er-\nVorschriften über Aufzeichnungs- und Buchführungs-             satz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.\npflichten bleiben unberührt.                                   Mehrere Personen haften als Gesamtschuldner.\n§ 15                                                               § 17\nAußerordentliche Prüfungen                                               Anzeigepflicht\n(1) Die für die Erlaubniserteilung nach § 34i Absatz 1          Der Gewerbetreibende hat der für die Erlaubniser-\nder Gewerbeordnung zuständige Behörde kann aus be-             teilung nach § 34i Absatz 1 der Gewerbeordnung zu-\nsonderem Anlass anordnen, dass der Gewerbetrei-                ständigen Behörde unverzüglich nach Satz 3 anzuzei-\nbende sich auf seine Kosten im Rahmen einer außer-             gen, welche Personen jeweils mit der Leitung des Be-\nordentlichen Prüfung durch einen geeigneten Prüfer auf         triebs oder einer Zweigniederlassung beauftragt sind.\ndie Einhaltung der sich aus § 34i Absatz 5 bis 7 der           Dies gilt bei juristischen Personen auch für die nach\nGewerbeordnung und § 14 ergebenden Pflichten über-             Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag jeweils zur\nprüfen lässt und der Behörde den Prüfungsbericht               Vertretung berufenen Personen. In der Anzeige ist für\nübermittelt. Der Prüfer wird von der nach Satz 1 zustän-       jede Person Folgendes anzugeben:\ndigen Behörde bestimmt. Der Prüfungsbericht hat\neinen Vermerk darüber zu enthalten, ob und welche              1. der Name, der Geburtsname, sofern dieser vom\nVerstöße des Gewerbetreibenden festgestellt worden                  Namen abweicht, sowie der Vorname,\nsind. Der Prüfer hat den Vermerk unter Angabe von              2. die Staatsangehörigkeit oder Staatsangehörigkeiten,\nOrt und Datum zu unterzeichnen.                                3. das Geburtsdatum und der Geburtsort sowie\n(2) Geeignete Prüfer sind                                   4. die aktuelle Anschrift.\n1. Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Wirt-\nschaftsprüfungs- und Buchprüfungsgesellschaften,                                    Abschnitt 5\n2. Prüfungsverbände, zu deren gesetzlichem oder sat-                          Grenzüberschreitende\nzungsmäßigem Zweck die regelmäßige und außer-                        Ve r w a l t u n g s z u s a m m e n a r b e i t\nordentliche Prüfung ihrer Mitglieder gehört, sofern\na) mindestens einer ihrer gesetzlichen Vertreter                                          § 18\nWirtschaftsprüfer ist,                                           Grenzüberschreitende Zusammenarbeit\nb) sie die Voraussetzungen zur Zusammensetzung                 Die für die Erlaubniserteilung zuständigen Behörden\ndes Vorstandes nach § 63b Absatz 5 des Genos-           und die Registerbehörde arbeiten zur Überwachung der\nsenschaftsgesetzes in der Fassung der Bekannt-          Gewerbetreibenden gemäß der Richtlinie 2014/17/EU\nmachung vom 16. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2230),         unmittelbar oder über die Stelle nach § 11a Absatz 6\ndas zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom            Satz 3 der Gewerbeordnung mit der Europäischen\n31. März 2016 (BGBl. I S. 518) geändert worden          Bankenaufsichtsbehörde und den Aufsichtsbehörden\nist, erfüllen oder                                      der Herkunftsmitgliedstaaten zusammen. Bei Meinungs-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 2016                               1051\nverschiedenheiten zwischen den Aufsichtsbehörden                        5. entgegen § 16 Absatz 1 Satz 1 einem Prüfer eine\nbei der Zusammenarbeit nach Satz 1 ist Artikel 19                           Einsicht nicht gestattet,\nder Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen                      6. entgegen § 16 Absatz 1 Satz 2 einem Prüfer eine\nParlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur                          Aufklärung oder einen Nachweis nicht, nicht richtig,\nErrichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Euro-                       nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gibt oder\npäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des\nBeschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des                       7. entgegen § 17 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2,\nBeschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331                           eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig\nvom 15.12.2010, S. 12), die zuletzt durch die Richtlinie                    oder nicht rechtzeitig erstattet.\n2014/17/EU (ABl. L 60 vom 28.2.2014, S. 34) geändert                       (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 145 Absatz 2\nworden ist, entsprechend anzuwenden.                                    Nummer 9 der Gewerbeordnung handelt, wer vorsätz-\nlich oder fahrlässig eine in Absatz 1 bezeichnete Hand-\nAbschnitt 6                                     lung in Ausübung eines Reisegewerbes begeht.\nOrdnungswidrigkeiten,                                        (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 146 Absatz 2\nÜbergangsregelung                                      Nummer 11a der Gewerbeordnung handelt, wer vor-\nsätzlich oder fahrlässig eine in Absatz 1 bezeichnete\n§ 19                                     Handlung in Ausübung eines Messe-, Ausstellungs-\noder Marktgewerbes begeht.\nOrdnungswidrigkeiten\n(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 144 Absatz 2                                                    § 20\nNummer 6 der Gewerbeordnung handelt, wer vorsätz-                                           Übergangsregelung\nlich oder fahrlässig\nEin vor dem 21. März 2016 abgelegter Abschluss\n1. entgegen § 13 sich Eigentum oder Besitz an Geldern                   nach dem Standard des gemeinsamen Lernziel-\neines Immobiliardarlehensnehmers verschafft,                        katalogs2 der deutschen Bausparkassen des Berufs-\n2. entgegen § 14 Absatz 1 Satz 1 eine Aufzeichnung                      bildungswerks der Bausparkassen e. V., der Industrie-\nnicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vor-          und Handelskammer Potsdam, der Industrie- und\ngeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig fertigt,                 Handelskammer Nord Westfalen, der Sparkassenakade-\nmie Niedersachsen, der Sparkassenakademie Schloss\n3. entgegen § 14 Absatz 2 Satz 1 eine dort genannte                     Waldthausen, der Sparkassenakademie Baden-Würt-\nUnterlage nicht, nicht richtig, nicht in der vorge-                 temberg, der Wirtschaftsakademie Schleswig Holstein/\nschriebenen Weise oder nicht mindestens fünf Jahre                  Niederlassung Lübeck oder der Beruflichen Fort-\naufbewahrt,                                                         bildungszentren der Bayerischen Wirtschaft (BFZ) ge-\n4. einer vollziehbaren Anordnung nach § 15 Absatz 1                     meinnützige GmbH steht der erfolgreich abgelegten\nSatz 1 zuwiderhandelt,                                              Sachkundeprüfung gleich.\n2\nNichtamtlicher Hinweis: Ausbildungsprogramm für die Qualifikation „Bauspar- und Finanzfachmann/-fachfrau (BWB)“, Berufsbildungswerk der\nBausparkassen (BWB) e. V., Dezember 2012, http://www.bwbprofi.de/_files/files/Ausbildungsprogramm_ab_2013.pdf; Lernzielkatalog, Heraus-\ngeber: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen, Januar 2012.","1052             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 2016\nAnlage 1\n(zu § 1 Absatz 2)\nInhaltliche Anforderungen an die Sachkundeprüfung\n1.       Kundenberatung\n1.1      Serviceerwartungen des Kunden\n1.2      Besuchsvorbereitung/Kundenkontakte\n1.3      Kundengespräch unter Beachtung ethischer Grundsätze\n1.3.1    Kundensituation\n1.3.2    Kundenbedarf und kundengerechte Lösung\n1.3.3    Gesprächsführung und Systematik\n1.4      Kundenbetreuung\n2.       Kenntnisse für Immobiliardarlehensvermittlung und -beratung\n2.1      Allgemeine rechtliche Grundlagen\n2.1.1    Rechtsfähigkeit und Geschäftsfähigkeit\n2.1.2    Vertragsrecht\n2.2      Rechtliche Grundlagen des Immobilienerwerbs\n2.2.1    Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte (Erbbaurecht; Wohnungseigentum), Rechte an Immobilien\n2.2.2    Verpflichtungsgeschäft (notarieller Kaufvertrag)\n2.2.3    Verfügungsgeschäft und Eintragung im Grundbuch (Vormerkung, Auflassung)\n2.3      Aufbau und Funktionsweise von Grundbüchern\n2.3.1    Grundlagen\n2.3.2    Aufbau des Grundbuchs\n2.3.3    Reihenfolge der Eintragungen; Rangfolge der Rechte\n2.3.4    Änderungen im Grundbuch\n2.3.5    Nicht eingetragene Lasten\n2.4      Rechtliche Grundlagen der Immobiliardarlehensvermittlung und -beratung\n2.4.1    Verbraucherkreditrecht\n2.4.2    Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag\n2.4.3    Rechtliche Grundlagen für die Tätigkeit, insbesondere Verhaltens- und Informationspflichten als Immobi-\nliendarlehensvermittler\n2.4.4    Besondere Anforderungen an die Beratung\n2.4.5    Kreditwesengesetz\n2.4.6    Geldwäschegesetz\n2.5      Vermittler- und Beraterrecht\n2.5.1    Rechtsstellung\n2.5.2    Berufsvereinigungen/Berufsverbände\n2.5.3    Arbeitnehmervertretungen\n2.6      Verbraucherschutz\n2.6.1    Grundlagen des Verbraucherschutzes\n2.6.2    Schlichtungsstellen\n2.7      Unlauterer Wettbewerb\n2.7.1    Allgemeine Wettbewerbsgrundsätze\n2.7.2    Unzulässige Werbung","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 2016          1053\n2.8    Datenschutz\n2.8.1  Datensicherheit\n2.8.2  Umgang mit Informationen\n2.8.3  Verschwiegenheit\n2.9    Zuständigkeiten der Aufsicht\n2.10   Europäischer Binnenmarkt: Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit\n2.11   Finanzwirtschaftliche und wirtschaftliche Grundlagen\n2.11.1 Markt der Immobilien- und Baufinanzierung (Kreditgeber und Kreditvermittler, Immobilienmärkte und deren\nPreisbildung, Kreditmärkte und deren Preisbildung)\n2.11.2 Konjunkturzyklen und deren Wirkung auf das Kreditgeschäft\n2.11.3 Geld- und Notenbankpolitik\n2.11.4 Unmittelbare Einflüsse auf das Zinsniveau\n2.11.5 Grundlagen der Verzinsung\n2.12   Steuerliche Aspekte des Immobilienerwerbs\n3.     Finanzierung und Kreditprodukte\n3.1    Finanzierungsanlässe\n3.2    Kreditprodukte\n3.2.1  Annuitätendarlehen\n3.2.2  Zinszahlungsdarlehen\n3.2.3  Tilgungsdarlehen\n3.2.4  Zwischenfinanzierungen\n3.2.5  Anschlussdarlehen/Forward-Darlehen\n3.2.6  Cap-Darlehen\n3.2.7  Festdarlehen\n3.2.8  Policendarlehen\n3.2.9  Bauspardarlehen und Bausparfinanzierung\n3.2.10 Staatliche Fördermittel\n3.3    Finanzierungsbedarf und -bestandteile\n3.3.1  Erwerbskosten\n3.3.2  Direkte Erwerbsnebenkosten (insbesondere Grunderwerbssteuer, Notar- und Grundbuchkosten, Makler-\ncourtage)\n3.3.3  Indirekte Erwerbsnebenkosten (insbesondere Bereitstellungszins, Disagio)\n3.3.4  Eigenmittel\n3.3.5  Fremdmittel\n3.4    Konditionsvergleich\n3.4.1  Zinshöhe in Abhängigkeit von der Besicherung\n3.4.2  Effektiver Jahreszins\n3.4.3  Variabler Zinssatz\n3.4.4  Zinsfestschreibung\n3.4.5  Tilgungssatz\n3.4.6  Sondertilgungen\n3.4.7  Bewertung tilgungsfreier Zeiträume\n3.4.8  Ermittlung Finanzierungslaufzeit\n3.4.9  Sollzinsbindungsfristen","1054          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 2016\n3.5    Zinsrechnung\n3.6    Finanzierungsangebot\n3.6.1  Kosten- und Finanzierungsplan; Finanzierungsbausteine\n3.6.2  Darstellung der Finanzierung im Kreditantrag\n3.6.3  Einzureichende Unterlagen\n3.6.4  Auszahlungsvoraussetzungen\n3.7    Kreditwürdigkeitsprüfung\n3.7.1  Grundlagen\n3.7.2  Kreditfähigkeit\n3.7.3  Kreditwürdigkeit\n3.7.4  Bonitätsnachweise\n3.7.5  Tragfähigkeit der Finanzierung\n3.8    Kreditsicherung\n3.8.1  Grundlagen\n3.8.2  Grundschuld\n3.8.3  Hypothek\n3.8.4  Weitere Sicherheiten (insbesondere Abtretung, Bürgschaft)\n3.9    Beleihungsprüfung/Bewertung von Sicherheiten\n3.9.1  Grundlagen\n3.9.2  Verkehrswert\n3.9.3  Verfahren zur Ermittlung des Beleihungswertes\n3.9.4  Beleihungsgrenzen\n3.10   Koppelungsgeschäfte/Nebenleistungen\n3.11   Risiken der Finanzierung\n3.11.1 Zinsänderungsrisiko\n3.11.2 Änderung der persönlichen Situation\n3.11.3 Notleidende Kredite\n3.12   Beendigung des Kreditvertrags\n3.12.1 Kündigungsmöglichkeiten durch Kreditgeber und Kreditnehmer\n3.12.2 Risiken (Vorfälligkeitsentschädigung)\n3.12.3 Kreditprolongation\n3.12.4 Umschuldung","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 2016                                                                                                           1055\nAnlage 2\n(zu § 3 Absatz 8)\nBescheinigung\nüber die erfolgreiche Ablegung der Sachkundeprüfung\n„Geprüfter Fachmann für Immobiliardarlehensvermittlung IHK“\nund „Geprüfte Fachfrau für Immobiliardarlehensvermittlung IHK“\nnach § 34i Absatz 2 Nummer 4 der Gewerbeordnung\nHerr/Frau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n(Name und Vorname)\ngeboren am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nwohnhaft in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nhat am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nvor der Industrie- und Handelskammer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\ndie Sachkundeprüfung für die Ausübung des Gewerbes als Immobiliardarlehensvermittler nach § 34i Absatz 2\nNummer 4 der Gewerbeordnung erfolgreich abgelegt.\nDie Sachkundeprüfung erstreckte sich insbesondere auf die fachspezifischen Kenntnisse, Pflichten und Befug-\nnisse folgender Sachgebiete:\n1. Kundenberatung (Erstellung von Kundenprofilen, Bedarfsermittlung, Lösungsmöglichkeiten, Produktdarstellung\nund -information),\n2. fachliche Kenntnis über Kreditprodukte zur Immobilienfinanzierung oder grundpfandrechtlich gesicherte Kredite\nund über die mit ihnen üblicherweise gemeinsam angebotenen Finanzprodukte oder andere Finanzdienst-\nleistungen; Marktübersicht,\n3. fachliche Kenntnis auf dem Gebiet des Verbraucherkreditrechts und Verbraucherschutzes,\n4. fachliche Kenntnis auf dem Gebiet der Kreditwürdigkeitsprüfung,\n5. fachliche Kenntnis auf dem Gebiet des Erwerbs von Immobilien und der Darlehenssicherung,\n6. fachliche Kenntnis in der Bewertung von Sicherheiten,\n7. fachliche Kenntnis über den Aufbau und die Funktion von Grundbüchern,\n8. fachliche Kenntnis über ethische Standards im Geschäftsleben,\n9. Finanz- und Wirtschaftskompetenz.\n..........................................................\n(Stempel/Siegel)\n.....................................................                                                                  .....................................................\n(Ort und Datum)                                                                                                                    (Unterschrift)","1056              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 2016\nArtikel 2                                  keine Kapitalgesellschaft ist, 1 000 Euro nicht\nüberschreitet. Der Gewerbetreibende darf den\nÄnderung der\nVertragsschluss über eine Vermögensanlage im\nPfandleiherverordnung                              Sinne des § 2a des Vermögensanlagengesetzes\nDie Pfandleiherverordnung in der Fassung der Be-                 nur vermitteln, wenn er geprüft hat, dass der\nkanntmachung vom 1. Juni 1976 (BGBl. I S. 1334), die                Gesamtbetrag der Vermögensanlagen desselben\nzuletzt durch Artikel 2a Absatz 2 des Gesetzes vom                  Emittenten, die vom Anleger erworben werden,\n4. März 2013 (BGBl. I S. 362) geändert worden ist, wird             der keine Kapitalgesellschaft ist, 1 000 Euro oder\nwie folgt geändert:                                                 die in Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten Beträge\n1. In § 3 Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „drei“ durch das            nicht übersteigt.“\nWort „vier“ ersetzt.                                          b) In Absatz 4 Satz 1 und 2 werden jeweils die\n2. In § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird das Wort                    Wörter „Absätzen 1 bis 3“ durch die Wörter „Ab-\n„zwei“ durch das Wort „drei“ ersetzt.                            sätzen 1 bis 3a“ ersetzt.\n5. Nach § 22 Absatz 2 Nummer 4 wird folgende Num-\nArtikel 3                               mer 4a eingefügt:\nÄnderung der                                „4a. der Nachweis, dass die in § 16 Absatz 3a ge-\nFinanzanlagenvermittlungsverordnung                             nannten Informationen rechtzeitig und vollstän-\ndig eingeholt wurden,“.\nDie Finanzanlagenvermittlungsverordnung vom 2. Mai\n2012 (BGBl. I S. 1006), die zuletzt durch Artikel 277 der     6. § 26 Absatz 1 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:\nVerordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) ge-             „4. entgegen § 16 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1\nändert worden ist, wird wie folgt geändert:                          oder Absatz 3a Satz 1 eine Information nicht,\n1. In § 5 werden die Wörter „erworbenen Kenntnisse“                  nicht richtig, nicht vollständig oder nicht recht-\ndurch die Wörter „oder durch sonstige einschlägige                zeitig einholt,“.\nnachgewiesene Qualifikationen erworbenen Kennt-\nnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen“ ersetzt.                                         Artikel 4\n2. In § 7 Absatz 4 wird die Angabe „Satz 2“ durch die                        Änderung der Wirtschafts-\nAngabe „Satz 3“ ersetzt.                                       prüfungsexamens-Anrechnungsverordnung\n3. In § 8 Satz 2 wird das Wort „schriftlich“ gestrichen.\nDie Wirtschaftsprüfungsexamens-Anrechnungsver-\n4. § 16 wird wie folgt geändert:                              ordnung vom 27. Mai 2005 (BGBl. I S. 1520), die zuletzt\na) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:       durch Artikel 257 der Verordnung vom 31. August 2015\n(BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt\n„(3a) Der Gewerbetreibende hat vor der Ver-\ngeändert:\nmittlung des Vertragsschlusses über eine Vermö-\ngensanlage im Sinne des § 2a des Vermögens-             1. § 6 wird wie folgt geändert:\nanlagengesetzes vom Anleger insoweit eine                  a) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „drei“ durch das\nSelbstauskunft über dessen Vermögen oder des-                 Wort „vier“ ersetzt.\nsen Einkommen einzuholen, wie dies erforderlich\nb) In Absatz 4 Satz 2 werden nach dem Wort „schrift-\nist, um prüfen zu können, ob der Gesamtbetrag\nlich“ die Wörter „oder elektronisch“ eingefügt.\nder Vermögensanlagen desselben Emittenten, die\nvom Anleger erworben werden, folgende Beträge           2. In § 8 Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort\nnicht übersteigt:                                          „schriftlich“ die Wörter „oder elektronisch“ eingefügt.\n1. 10 000 Euro, sofern der jeweilige Anleger nach       3. § 9 wird wie folgt geändert:\nseiner Selbstauskunft über ein frei verfügbares        a) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „sechs“ durch\nVermögen in Form von Bankguthaben und                     das Wort „acht“ ersetzt.\nFinanzinstrumenten von mindestens 100 000\nEuro verfügt, oder                                     b) In Absatz 6 Satz 2 werden nach dem Wort „schrift-\nlich“ die Wörter „oder elektronisch“ eingefügt.\n2. den zweifachen Betrag des durchschnittlichen\nmonatlichen Nettoeinkommens des jeweiligen\nArtikel 5\nAnlegers, höchstens jedoch 10 000 Euro.\nSatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der Gesamt-                                   Inkrafttreten\nbetrag der Vermögensanlagen desselben Emit-                Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\ntenten, die vom Anleger erworben werden, der            in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 28. April 2016\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Energie\nSigmar Gabriel"]}