{"id":"bgbl1-2016-20-9","kind":"bgbl1","year":2016,"number":20,"date":"2016-05-02T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2016/20#page=69","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2016-20-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2016/bgbl1_2016_20.pdf#page=69","order":9,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zum Anlagenmechaniker für Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik und zur Anlagenmechanikerin für Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik (Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnikanlagenmechanikerausbildungsverordnung  SHKAMAusbV)","law_date":"2016-04-28T00:00:00Z","page":1025,"pdf_page":69,"num_pages":14,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2016                  1025\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung\nzum Anlagenmechaniker für Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik\nund zur Anlagenmechanikerin für Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik\n(Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnikanlagenmechanikerausbildungsverordnung – SHKAMAusbV)*\nVom 28. April 2016\nAuf Grund des § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsge-                                       Abschnitt 1\nsetzes, der zuletzt durch Artikel 436 Nummer 1 der Ver-\nordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geän-                              Gegenstand, Dauer und\ndert worden ist, und auf Grund des § 25 Absatz 1 Satz 1                   Gliederung der Berufsausbildung\nder Handwerksordnung, der zuletzt durch Artikel 283\nder Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)                                           §1\ngeändert worden ist, verordnet das Bundesministerium\nStaatliche\nfür Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem\nAnerkennung des Ausbildungsberufes\nBundesministerium für Bildung und Forschung:\nDer Ausbildungsberuf des Anlagenmechanikers für\nInhaltsübersicht                               Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik und der Anlagen-\nmechanikerin für Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik\nAbschnitt 1                             wird staatlich anerkannt nach\nGegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung             1. § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes und\n§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes\n2. § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das\n§ 2 Dauer der Berufsausbildung\nGewerbe nach Anlage A Nummer 24 Installateur und\n§ 3 Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrah-                  Heizungsbauer der Handwerksordnung.\nmenplan\n§ 4 Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild\n§ 5 Ausbildungsplan                                                                            §2\n§ 6 Schriftlicher Ausbildungsnachweis                                             Dauer der Berufsausbildung\nAbschnitt 2                                Die Berufsausbildung dauert dreieinhalb Jahre.\nAbschluss- oder Gesellenprüfung\n§3\n§  7   Ziel, Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkte\nGegenstand der\n§  8   Inhalt von Teil 1\nBerufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan\n§  9   Prüfungsbereich Versorgungstechnik\n§ 10   Inhalt von Teil 2                                                (1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindes-\n§ 11   Prüfungsbereiche von Teil 2                                   tens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genann-\n§ 12   Prüfungsbereich Kundenauftrag                                 ten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Von der\n§ 13   Prüfungsbereich Arbeitsplanung                                Organisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbil-\n§ 14   Prüfungsbereich Systemanalyse und Instandhaltung              dungsrahmenplan vorgegeben ist, darf abgewichen\n§ 15   Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde                  werden, wenn und soweit betriebspraktische Beson-\n§ 16   Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für         derheiten oder Gründe, die in der Person des oder der\ndas Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung              Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern.\n(2) Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fer-\nAbschnitt 3\ntigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermit-\nSchlussvorschriften                          telt werden, dass die Auszubildenden die berufliche\nHandlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufsbil-\n§ 17 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse\ndungsgesetzes erlangen. Die berufliche Handlungs-\n§ 18 Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nfähigkeit schließt insbesondere selbständiges Planen,\nAnlage:    Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum        Durchführen und Kontrollieren ein.\nAnlagenmechaniker für Sanitär-, Heizungs- und Klima-\ntechnik und zur Anlagenmechanikerin für Sanitär-,\nHeizungs- und Klimatechnik                                                          §4\nStruktur der\n* Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des\n§ 4 des Berufsbildungsgesetzes und des § 25 der Handwerksord-             Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild\nnung. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der\nStändigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesre-    (1) Die Berufsausbildung gliedert sich in\npublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufs-\nschule werden demnächst im amtlichen Teil des Bundesanzeigers      1. berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und\nveröffentlicht.                                                        Fähigkeiten und","1026               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2016\n2. integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse         sind zulässig, wenn in ihnen die Fertigkeiten, Kennt-\nund Fähigkeiten.                                           nisse und Fähigkeiten nach den Absätzen 2 und 3 ver-\nDie Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten werden in         mittelt werden können.\nBerufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufs-\nbildes gebündelt.                                                                           §5\n(2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgeben-                              Ausbildungsplan\nden Fertigkeiten, Fähigkeiten und Kenntnisse sind:                Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der\n1. Prüfen und Messen von Anlagen und Anlagenteilen,          Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmen-\n2. Fügen,                                                    plans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubil-\ndende einen Ausbildungsplan zu erstellen.\n3. manuelles Trennen, Spanen und Umformen,\n4. maschinelles Bearbeiten,                                                               §6\n5. Instandhalten von Betriebsmitteln,                                   Schriftlicher Ausbildungsnachweis\n6. Instandhalten von versorgungstechnischen Anla-               (1) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen\ngen und Systemen,                                         Ausbildungsnachweis zu führen. Dazu ist ihnen wäh-\n7. Installieren von elektrischen Baugruppen und Kom-         rend der Ausbildungszeit Gelegenheit zu geben.\nponenten in versorgungstechnischen Anlagen und               (2) Die Ausbildenden haben den Ausbildungsnach-\nSystemen,                                                 weis regelmäßig durchzusehen.\n8. Montieren und Demontieren von Rohrleitungen und\nKanälen,                                                                        Abschnitt 2\n9. Montieren, Demontieren und Transportieren von                  Abschluss- oder Gesellenprüfung\nversorgungstechnischen Anlagen und Systemen,\n10. Durchführen von Dämm-, Dichtungs- und Schutz-                                           §7\nmaßnahmen,                                                                      Ziel, Aufteilung\n11. Anwenden von Anlagen- und Systemtechnik sowie                             in zwei Teile und Zeitpunkte\nInbetriebnahme von ver- und entsorgungstechni-               (1) Durch die Abschluss- oder Gesellenprüfung ist\nschen Anlagen und Systemen,                               festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungs-\n12. Funktionskontrolle und Instandhaltung von ver- und         fähigkeit erworben hat.\nentsorgungstechnischen Anlagen und Systemen,\n(2) Die Abschluss- oder Gesellenprüfung besteht\n13. Unterscheiden und Berücksichtigen von nachhalti-           aus den Teilen 1 und 2.\ngen Systemen und deren Nutzungsmöglichkeiten,\n(3) Teil 1 soll vor dem Ende des zweiten Ausbil-\n14. Durchführen von Hygienemaßnahmen,                          dungsjahres durchgeführt werden, Teil 2 am Ende der\n15. kundenorientierte Auftragsbearbeitung,                     Berufsausbildung.\n16. Berücksichtigen von bauphysikalischen, bauökolo-\ngischen und ökonomischen Rahmenbedingungen                                             §8\nund                                                                            Inhalt von Teil 1\n17. Gebäudemanagementsysteme.                                     Teil 1 der Abschluss- oder Gesellenprüfung erstreckt\n(3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermit-      sich auf\ntelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:         1. die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten drei\n1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,                         Ausbildungshalbjahre       genannten     Fertigkeiten,\n2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,               Kenntnisse und Fähigkeiten sowie\n3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,            2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehr-\nstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan\n4. Umweltschutz,                                                   genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkei-\n5. betriebliche, technische und kundenorientierte Kom-             ten entspricht.\nmunikation,\n6. Planen und Steuern von Arbeitsabläufen sowie Kon-                                        §9\ntrollieren und Beurteilen der Arbeitsergebnisse und                  Prüfungsbereich Versorgungstechnik\n7. Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.                 (1) Teil 1 der Abschluss- oder Gesellenprüfung findet\n(4) Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten            im Prüfungsbereich Versorgungstechnik statt.\nnach den Absätzen 2 und 3 sind in mindestens einem                (2) Im Prüfungsbereich Versorgungstechnik soll der\nder folgenden Einsatzgebiete zu vermitteln:                    Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,\n1. Sanitärtechnik,\n1. technische Unterlagen zu nutzen, Arbeitsschritte zu\n2. Heizungstechnik,                                                planen und Arbeitsmittel festzulegen,\n3. Lüftungs- und Klimatechnik sowie                            2. Material manuell und maschinell unter Berücksichti-\n4. erneuerbare Energien und Umwelttechnik.                         gung von Qualität, Kundenanforderungen, Arbeitssi-\nDas Einsatzgebiet wird vom Ausbildungsbetrieb festge-              cherheit und Gesundheitsschutz zu bearbeiten,\nlegt. Andere als die in Satz 1 genannten Einsatzgebiete        3. Bauteile zu fügen und zu montieren,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2016               1027\n4. Messungen durchzuführen und Prüf- und Mess-                4. gerätespezifische Software anzuwenden,\nprotokolle auszufüllen sowie                              5. Bauteile zu montieren und\n5. den Zusammenhang von Technik, Arbeitsorganisati-\n6. Steuerungs- oder Regelungsparameter einzustellen.\non, Umweltschutz und Wirtschaftlichkeit zu berück-\nsichtigen.                                                   (2) Für den Nachweis nach Absatz 1 sind das Ein-\nrichten, Ändern oder Instandhalten eines versorgungs-\n(3) Für den Nachweis nach Absatz 2 sind das Anfer-\ntechnischen Systems, einer Anlage oder einer Bau-\ntigen und das Prüfen eines versorgungstechnischen\ngruppe einschließlich der Inbetriebnahme des Systems,\nBauteils oder einer Baugruppe nach Unterlagen zu-\nder Anlage oder der Baugruppe zugrunde zu legen.\ngrunde zu legen.\n(3) Der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen\n(4) Der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchfüh-\nund mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren.\nren. Während der Arbeitsaufgabe soll mit ihm ein situa-\nDie Arbeitsaufgabe kann aus mehreren Aufgabenteilen\ntives Fachgespräch geführt werden. Weiterhin soll der\nbestehen. Bei der Aufgabenstellung ist das Einsatzge-\nPrüfling Aufgaben, die sich auf die Arbeitsaufgabe be-\nbiet nach § 4 Absatz 4 zu berücksichtigen, in dem der\nziehen, schriftlich bearbeiten.\nPrüfling überwiegend ausgebildet wurde. Während der\n(5) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt sieben Stun-        Durchführung wird mit ihm ein situatives Fachgespräch\nden. Das situative Fachgespräch dauert höchstens              über die Arbeitsaufgabe geführt.\n10 Minuten. Auf die schriftliche Bearbeitung der Aufga-\nben entfallen 60 Minuten.                                        (4) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 15 Stunden.\nDas situative Fachgespräch dauert höchstens 20 Minu-\n§ 10                              ten.\nInhalt von Teil 2                                                   § 13\n(1) Teil 2 der Abschluss- oder Gesellenprüfung er-\nPrüfungsbereich Arbeitsplanung\nstreckt sich auf\n(1) Im Prüfungsbereich Arbeitsplanung soll der Prüf-\n1. die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertig-\nling nachweisen, dass er in der Lage ist,\nkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie\n1. eine Aufgabenanalyse durchzuführen,\n2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehr-\nstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan auf-        2. die zur Montage und zur Inbetriebnahme von Anla-\ngeführten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten           gen notwendigen mechanischen und elektrischen\nentspricht.                                                   Komponenten, Werkzeuge und Hilfsmittel unter Be-\n(2) In Teil 2 der Abschluss- oder Gesellenprüfung              achtung technischer Regeln auszuwählen,\nsollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die          3. Montagepläne anzupassen und die Arbeitsschritte\nbereits Gegenstand von Teil 1 der Abschluss- oder                 unter Berücksichtigung der Arbeitssicherheit und\nGesellenprüfung waren, nur insoweit einbezogen wer-               unter Berücksichtigung von qualitätssichernden\nden, als es für die Feststellung der beruflichen Hand-            Maßnahmen zu planen und\nlungsfähigkeit erforderlich ist.                              4. Maßnahmen zur Inbetriebnahme unter Berücksichti-\ngung betrieblicher Abläufe zu planen.\n§ 11\n(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 ist das Anferti-\nPrüfungsbereiche von Teil 2\ngen eines Arbeitsplanes zur Montage und zur Inbetrieb-\nTeil 2 der Abschluss- oder Gesellenprüfung findet in       nahme zugrunde zu legen.\nfolgenden Prüfungsbereichen statt:\n(3) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.\n1. Kundenauftrag,                                             Bei der Aufgabenstellung ist das Einsatzgebiet nach § 4\n2. Arbeitsplanung,                                            Absatz 4 zu berücksichtigen, in dem der Prüfling über-\nwiegend ausgebildet wurde.\n3. Systemanalyse und Instandhaltung sowie\n4. Wirtschafts- und Sozialkunde.                                 (4) Die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten.\n§ 12                                                          § 14\nPrüfungsbereich Kundenauftrag                                        Prüfungsbereich\nSystemanalyse und Instandhaltung\n(1) Im Prüfungsbereich Kundenauftrag soll der Prüf-\nling nachweisen, dass er in der Lage ist,                        (1) Im Prüfungsbereich Systemanalyse und Instand-\nhaltung soll der Prüfling nachweisen, dass er in der\n1. Arbeitsabläufe und Aufgaben unter Beachtung\nLage ist,\nwirtschaftlicher, technischer, organisatorischer und\nzeitlicher Vorgaben zu planen und umzusetzen und          1. elektrische und hydraulische Schaltungsunterlagen\nMaterial zu disponieren,                                      sowie Steuerungs- und Regelungsprogramme aus-\nzuwerten, Einstellwerte zu ändern und funktionelle\n2. Verdrahtungs- und Anschlusstechniken anzuwenden\nZusammenhänge zu erkennen,\nund elektrische Baugruppen einzustellen und abzu-\ngleichen,                                                 2. mechanische und elektrische Größen zu ermitteln\n3. Fehler und Störungen an hydraulischen oder elek-               und Anlageverhalten zu begründen sowie\ntrischen Anlagen und Geräten systematisch fest-           3. Prüfverfahren auszuwählen und einzusetzen, Fehler-\nzustellen, einzugrenzen und zu beheben und Prüf-              ursachen festzustellen, Lösungsvorschläge zu erar-\nprotokolle zu erstellen,                                      beiten und Schutzeinrichtungen zu prüfen.","1028             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2016\n(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 sind das                3. im Prüfungsbereich Kundenauftrag mit mindestens\nBeschreiben der Vorgehensweise zur systematischen                 „ausreichend“,\nEingrenzung und Behebung von Fehlern sowie von                4. in mindestens zwei der übrigen Prüfungsbereiche\nMaßnahmen der Instandhaltung eines versorgungs-                   von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und\ntechnischen Systems oder einer versorgungstechni-\nschen Anlage oder einer Baugruppe zugrunde zu legen.          5. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenü-\ngend“.\n(3) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.\nBei der Aufgabenstellung ist das Einsatzgebiet nach § 4          (3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem\nAbsatz 4 zu berücksichtigen, in dem der Prüfling über-        der Prüfungsbereiche Arbeitsplanung, Systemanalyse\nwiegend ausgebildet wurde.                                    und Instandhaltung oder Wirtschafts- und Sozialkunde\n(4) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.                   durch eine mündliche Prüfung von 15 Minuten zu er-\ngänzen, wenn\n§ 15                               1. der Prüfungsbereich schlechter als „ausreichend“\nPrüfungsbereich                               bewertet worden ist und\nWirtschafts- und Sozialkunde                     2. die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen\n(1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial-                der Prüfung den Ausschlag geben kann.\nkunde soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage       Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungs-\nist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zu-     bereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis\nsammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen          der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1\nund zu beurteilen.                                            zu gewichten.\n(2) Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen\nsein. Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbei-                           Abschnitt 3\nten.\nSchlussvorschriften\n(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.\n§ 17\n§ 16\nBestehende Berufsausbildungsverhältnisse\nGewichtung der Prüfungsbereiche\nund Anforderungen für das Bestehen                     Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten\nder Abschluss- oder Gesellenprüfung                  dieser Verordnung bereits bestehen, können nach den\nVorschriften dieser Verordnung unter Anrechnung der\n(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche\nbisher absolvierten Ausbildungszeit fortgesetzt werden,\nsind wie folgt zu gewichten:\nwenn die Vertragsparteien dies vereinbaren und der\n1. Versorgungstechnik mit                     30 Prozent,     oder die Auszubildende noch nicht die Zwischenprü-\n2. Kundenauftrag mit                          35 Prozent,     fung absolviert hat.\n3. Arbeitsplanung mit                         15 Prozent,\n§ 18\n4. Systemanalyse und Instandhaltung mit 10 Prozent,\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\n5. Wirtschafts- und Sozialkunde mit           10 Prozent.\n(2) Die Abschluss- oder Gesellenprüfung ist bestan-           Diese Verordnung tritt am 1. August 2016 in Kraft.\nden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet           Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsaus-\nworden sind:                                                  bildung zum Anlagenmechaniker für Sanitär-, Hei-\nzungs- und Klimatechnik/zur Anlagenmechanikerin für\n1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindes-        Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik vom 24. Juni\ntens „ausreichend“,                                       2003 (BGBl. I S. 1012, 1439), die durch Artikel 1 der\n2. im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausrei-             Verordnung vom 29. Juli 2003 (BGBl. I S. 1543) ge-\nchend“,                                                   ändert worden ist, außer Kraft.\nBerlin, den 28. April 2016\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Energie\nIn Vertretung\nMachnig","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2016              1029\nAnlage\n(zu § 3 Absatz 1)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Anlagenmechaniker für Sanitär-, Heizungs- und\nKlimatechnik und zur Anlagenmechanikerin für Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik\nAbschnitt A: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                   Zu vermittelnde                      in Wochen im\nNr.      Ausbildungsberufsbildes               Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten      1. bis 18. 19. bis 42.\nMonat       Monat\n1                   2                                             3                                    4\n1   Prüfen und Messen von          a) Form- und Maßhaltigkeit von Werkstücken, insbe-\nAnlagen und Anlagenteilen         sondere von Gewinden, prüfen\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 1)\nb) Oberflächen auf Qualität, Verschleiß und Beschädi-\ngungen prüfen\nc) Messungen mit unterschiedlichen Messzeugen unter\nBerücksichtigung von systematischen und zufälligen\nMessfehlern durchführen\n5\nd) Bezugslinien, Bohrungsmitten und Umrisse unter Be-\nrücksichtigung von Werkstoffeigenschaften und\nnachfolgender Bearbeitung kennzeichnen\ne) Lage von Bauteilen und Baugruppen prüfen, Lageab-\nweichungen feststellen\nf) chemische und physikalische Größen messen\ng) Spannung, Strom, Widerstand und Leistung in\nGleich- und Wechselstromkreisen messen und ihre\nAbhängigkeit zueinander feststellen\nh) Messwerte von Sensoren aufnehmen und auswerten\ni) analoge und digitale Signale, insbesondere Signal-\nzeitverhalten, messen und prüfen\n5\nj) elektrische Kenndaten und Kennlinien von Baugrup-\npen und Komponenten auswerten\nk) Verfahren und Messgeräte auswählen, Messeinrich-\ntungen aufbauen, Messwerte ermitteln, Messfehler\nund deren Ursachen feststellen und Korrekturen ver-\nanlassen\n2   Fügen                          a) Bauteile auf Oberflächenbeschaffenheit der Fügeflä-\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 2)           chen und auf Formtoleranz prüfen sowie Bauteile in\nmontagegerechter Lage fixieren\nb) Schraubverbindungen unter Beachtung der Teilefol-\ngen und der Anziehdrehmomente herstellen und mit\nSicherungselementen sichern\nc) Bauteile form- und kraftschlüssig unter Beachtung\nder Beschaffenheit der Fügeflächen verbinden\nd) Werkstücke und Bauteile aus gleichen und unter-\n14\nschiedlichen Werkstoffen fügen\ne) Werkzeuge, Lote und Flussmittel zum Weich- und\nHartlöten auswählen, Bleche und Rohre löten\nf) Bauteile und Baugruppen heften sowie Bleche und\nRohre aus Stahl durch Schmelzschweißen fügen\noder\nKunststoffschweißverfahren anwenden, insbeson-\ndere bei Rohren","1030             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2016\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                   Zu vermittelnde                      in Wochen im\nNr.      Ausbildungsberufsbildes               Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten      1. bis 18. 19. bis 42.\nMonat       Monat\n1                   2                                             3                                    4\n3   Manuelles Trennen,             a) Werkzeuge unter Berücksichtigung von Verfahren\nSpanen und Umformen               und von Werkstoffen auswählen\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 3)\nb) Flächen und Formen eben, winklig, parallel und maß-\nhaltig nach Allgemeintoleranzen feilen und entgraten\nc) Bleche, Rohre und Profile, insbesondere aus Stahl,\nKupfer, Aluminium und Kunststoff, maßhaltig von\nHand trennen\nd) Bleche, Rohre und Profile, insbesondere aus Stahl,\nKupfer, Aluminium und Kunststoff, umformen                6\ne) Innen- und Außengewinde, insbesondere Rohrge-\nwinde, herstellen\nf) gestreckte Längen und Anwärmlängen beim Bie-\ngeumformen ermitteln\ng) Rohre und Bleche mit und ohne Vorrichtung kalt und\nwarm biegen\nh) Rohre kalt und warm richten\n4   Maschinelles Bearbeiten        a) Maschinenwerte von handgeführten und ortsfesten\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 4)           Maschinen bestimmen und einstellen, Kühl- und\nSchmiermittel auswählen und einsetzen\nb) Werkstücke und Bauteile unter Berücksichtigung von\nForm und Werkstoffeigenschaften ausrichten und\nspannen\nc) Werkzeuge unter Beachtung von Bearbeitungsver-\nfahren und den zu bearbeitenden Werkstoffen aus-\nwählen, ausrichten und spannen                            8\nd) Werkstücke oder Bauteile mit ortsfesten und hand-\ngeführten Maschinen schleifen, bohren und senken\ne) Bleche, Rohre und Profile unter Beachtung des Werk-\nstoffs, der Werkstoffoberfläche, der Werkstückform\nund der Anschlussmaße trennen und biegeumformen\nf) Rohrgewinde schneiden\ng) Bohrungen mit handgeführten Maschinen herstellen\n5   Instandhalten von              a) Betriebsmittel reinigen, pflegen und vor Korrosion\nBetriebsmitteln                   schützen\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 5)\nb) Betriebsstoffe, insbesondere Kühl- und Schmierstof-\nfe, nach Betriebsvorschriften wechseln und auffüllen\nc) Wartungsarbeiten, insbesondere nach Plan, durch-\nführen und dokumentieren\nd) elektrische Verbindungen und Anschlussleitungen auf\nmechanische Beschädigungen sichtprüfen\n4\ne) Sicherheitsmaßnahmen für elektrische Maschinen\nund Geräte anwenden, Sicherheitsvorschriften be-\nachten\nf) Bauteile und Baugruppen, insbesondere nach Anwei-\nsung und Unterlagen, aus- und einbauen\ng) demontierte Bauteile kennzeichnen, systematisch\nablegen und lagern","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2016               1031\nZeitliche Richtwerte\nLfd.              Teil des                                    Zu vermittelnde                      in Wochen im\nNr.      Ausbildungsberufsbildes                 Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten      1. bis 18. 19. bis 42.\nMonat       Monat\n1                    2                                              3                                    4\n6   Instandhalten von               a) versorgungstechnische Anlagen und Systeme inspi-\nversorgungstechnischen             zieren und auf Funktion prüfen, insbesondere\nAnlagen und Systemen\naa) Verbindungen auf Sicherheit und Dichtigkeit\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 6)\nprüfen\nab) Bauteile auf mechanische Beschädigungen und\nVerschleiß prüfen\nac) Bewegungsfunktionen von Bauteilen prüfen\nad) elektrische Anschlüsse auf mechanische Be-\nschädigungen sichtprüfen\nae) elektrische Leiter auf Isolationsbeschädigungen\nprüfen\naf) Fehler und Störungen feststellen und protokollie-\nren, die Möglichkeiten ihrer Beseitigung beur-\nteilen sowie die Instandsetzung einleiten\nag) Einstellwerte von Mess-, Steuerungs- und Rege-\nlungsgeräten überprüfen\nah) Armaturen, Mess-, Steuerungs-, Regelungs- und                      14\nSicherheitseinrichtungen sowie Förder- und Ver-\nsorgungseinrichtungen im Betriebs- und Ruhezu-\nstand prüfen und Ergebnisse dokumentieren\nb) Anlagen und Systeme nach Wartungsplänen warten,\nWartungsprotokolle erstellen, Anlagenteile und Rohr-\nleitungen umweltgerecht reinigen\nc) Anlagen und Systeme instand setzen, insbesondere\nca) unter Beachtung sicherheitstechnischer Regeln\naußer Betrieb setzen\ncb) Bauteile und Baugruppen demontieren, kenn-\nzeichnen und systematisch ablegen\ncc) Betriebsbereitschaft durch Austauschen und In-\nstandsetzen nicht funktionsfähiger Teile herstel-\nlen\ncd) Maßnahmen im Rahmen der vorbeugenden In-\nstandhaltung einleiten\n7   Installieren von                a) Arbeiten an elektrischen Anlagen unter Beachtung\nelektrischen Baugruppen            von anerkannten elektrotechnischen Regeln und Un-\nund Komponenten in                 fallverhütungsvorschriften durchführen\nversorgungstechnischen\nb) Potentialausgleichsmaßnahmen durchführen\nAnlagen und Systemen\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 7)         c) Komponenten für elektrische Hilfs- und Schaltein-\nrichtungen einbauen und kennzeichnen\nd) Leitungswege nach baulichen, örtlichen und sicher-\nheitstechnischen Gegebenheiten festlegen\ne) elektrische Leiter unter Berücksichtigung von mecha-\nnischer, elektrischer und thermischer Belastung und        7\nunter Berücksichtigung von Verlegungsarten und Ver-\nwendungszweck auswählen, zurichten und verlegen\nf) Anschlussteile, insbesondere Kabelschuhe, Aderend-\nhülsen und Verbinder, an elektrischen Leitern anbrin-\ngen\ng) elektrische Leiter und Komponenten durch Klemm-\nund Steckverbindungen anschließen, Verbindungen\nkontrollieren","1032             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2016\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                   Zu vermittelnde                      in Wochen im\nNr.      Ausbildungsberufsbildes               Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten      1. bis 18. 19. bis 42.\nMonat       Monat\n1                   2                                             3                                    4\nh) Dreh- und Wechselstromanschlüsse unterscheiden\ni) Komponenten zum Steuern, Regeln, Messen und\nÜberwachen von Anlagen und Systemen einbauen\nund kennzeichnen                                                       6\nj) Funktionen prüfen, Fehler korrigieren und Änderun-\ngen dokumentieren\nk) Baugruppen und Geräte nach Unterlagen verdrahten\n8   Montieren und                  a) Lage von Gebäudeanschlüssen für Ver- und Entsor-\nDemontieren von                   gung prüfen\nRohrleitungen und Kanälen\nb) Eignung des Untergrundes für die Befestigung prüfen\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 8)\nc) Rohre und Rohrformstücke aus unterschiedlichen\nWerkstoffen sowie Armaturen und sonstige Einbau-\nteile nach ihrem Verwendungszweck auswählen und\nlagern\nd) Halterungen und Befestigungen montieren und de-\nmontieren\ne) Dichtungsmaterialien nach den zu fördernden Medien        8\nund den Förderbedingungen auswählen und anwen-\nden\nf) Rohre und Kanäle unter Berücksichtigung der bau-\nlichen Gegebenheiten sowie der zu fördernden Me-\ndien durch Trennen und Umformen vorbereiten und\nverlegen\ng) Rohre und Kanäle aus unterschiedlichen Werkstoffen\neinbauen, Verbindungstechniken entsprechend den\nAnforderungen und unter Bezug auf Anlagekompo-\nnenten und Systeme anwenden\nh) Rohrleitungen und Kanäle unter Berücksichtigung\nvon Gefälle, Abständen für Wärme- und Schalldäm-\nmung, Brandschutz sowie Wärmeausdehnung befes-\ntigen\ni) Bauteile und Baugruppen für Rohrleitungen und\nKanäle, insbesondere Armaturen, für die Montage\nauswählen, prüfen, vorbereiten und unter Beachtung\nder Einbauvorschriften montieren                                       8\nj) Hilfskonstruktionen, Arbeits- und Schutzgerüste un-\nter Beachtung der Unfallverhütungsvorschriften auf-\nbauen, sichern und abbauen\nk) Abgassysteme sowie Brennstoffleitungen, insbeson-\ndere für Gas und Öl, unter Berücksichtigung von\nVorschriften und Regeln bezüglich der zu fördernden\nMedien montieren und demontieren\n9   Montieren, Demontieren         a) Befestigungsarten nach den Erfordernissen und Be-\nund Transportieren von            anspruchungen auswählen\nversorgungstechnischen\nb) Bauteile für den Einbau auf Sauberkeit und Zustand\nAnlagen und Systemen\nsichtprüfen\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 9)\nc) Sicherheitseinrichtungen unterscheiden, auswählen,\neinbauen, anschließen und prüfen                          4\nd) Geräte, Anlagen und Einrichtungsgegenstände auf\nFunktion und Dichtheit prüfen\ne) Arbeits- und Sicherheitsregeln beim Transport und\nHeben von Hand und mit Hebezeugen anwenden","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2016              1033\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                   Zu vermittelnde                      in Wochen im\nNr.      Ausbildungsberufsbildes               Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten      1. bis 18. 19. bis 42.\nMonat       Monat\n1                   2                                             3                                    4\nf) Eignung des Standortes von Feuerstätten prüfen,\ninsbesondere unter Berücksichtigung der Verbren-\nnungsluftversorgung\ng) Geräte, Anlagen und Einrichtungsgegenstände unter\nBeachtung der geltenden Normen und technischen\nRegeln sowie unter Beachtung funktionaler Gesichts-\npunkte montieren und anschließen\nh) Mess-, Steuerungs- und Regelungseinrichtungen un-\nterscheiden, einbauen und anschließen\ni) Versorgungs- und Lagerungseinrichtungen für Brenn-\nstoffe unter Beachtung der geltenden Vorschriften                     10\nerrichten und anschließen\nj) Demontage, Abtransport und umweltgerechte Ent-\nsorgung von Ver- und Entsorgungsanlagen durch-\nführen und veranlassen\nk) Transportgüter zum Transport anschlagen und si-\nchern\nl) Hebezeuge und Transportmittel handhaben\nm) Transport durchführen\nn) Transportgut absetzen und sichern\n10 Durchführen von                  a) Dämmmaßnahmen an gebäudetechnischen Anlagen,\nDämm-, Dichtungs-                 Systemen und Baugruppen zur Energieeffizienzstei-\nund Schutzmaßnahmen               gerung durchführen\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 10)\nb) Maßnahmen zur Schalldämmung und Schalldämp-\nfung bei Rohr- und Aggregatbefestigungen durchfüh-\nren\nc) Maßnahmen zum aktiven und passiven Korrosions-\nschutz durchführen                                                     5\nd) bauliche Maßnahmen des vorbeugenden Brand-\nschutzes, insbesondere Brandabschottungen, be-\nachten und durchführen\ne) Abdichtungsmaßnahmen bei Ver- und Entsorgungs-\nanlagen sowie bei Einrichtungsgegenständen vorbe-\nreiten und durchführen\n11 Anwenden von Anlagen-            a) technologische, ökologische und ökonomische Ei-\nund Systemtechnik sowie           genschaften von Energie- und Brennstoffarten sowie\nInbetriebnahme von ver-           von Materialien, Werk- und Hilfsstoffen bei Planung,\nund entsorgungstechnischen        Bau, Betrieb und Entsorgung berücksichtigen\nAnlagen und Systemen\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 11)       b) Verbindungstechniken unter Beachtung von spezifi-\nschen Systemanforderungen und Anlagekomponen-\nten anwenden\nc) Bauteile und Baugruppen von ver- und entsorgungs-\ntechnischen Anlagen nach ihrer Funktion zuordnen\nd) gebäudetechnische Systeme in Aufbau und Funktion\nanalysieren, prüfen und einstellen\ne) Anlagen und Systeme vor Inbetriebnahme durch\nSichtkontrolle prüfen und unter Beachtung techni-\nscher Unterlagen in Betrieb nehmen\nf) Anlagen und Anlagenteile, insbesondere Armaturen\nsowie Förder- und Versorgungseinrichtungen, auf\nFunktion prüfen und einstellen\ng) Schutz gegen direktes Berühren von spannungsfüh-\nrenden Teilen prüfen                                                  12","1034             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2016\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                   Zu vermittelnde                      in Wochen im\nNr.      Ausbildungsberufsbildes               Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten      1. bis 18. 19. bis 42.\nMonat       Monat\n1                   2                                             3                                    4\nh) mechanische und elektrische Sicherheitseinrichtun-\ngen sowie Meldesysteme auf ihre Funktion prüfen\ni) Hilfs- und Steuerstromkreise für Mess-, Steuerungs-\nund Regelungseinrichtungen, insbesondere Überwa-\nchungseinrichtungen, prüfen und in Betrieb nehmen\nj) Hauptstromkreise und Drehfeld prüfen und Anlagen\nschrittweise in Betrieb nehmen, Betriebswerte mes-\nsen, Sollwerte einstellen und dokumentieren\nk) Mess-, Steuerungs-, Regelungs-, Sicherheits- und\nÜberwachungseinrichtungen, insbesondere elek-\ntrisch betätigte Einrichtungen, entsprechend kun-\nden- und systemspezifischen Anforderungen über-\nprüfen, einstellen und in Betrieb nehmen\nl) Funktionsfähigkeit elektrischer Bauteile, insbeson-\ndere von Überstromschutzeinrichtungen, Fehler-\nstromschutzeinrichtungen und Steckvorrichtungen,\nprüfen\nm) Sicherheitsregeln zur Vermeidung von Gefahren\ndurch elektrischen Strom anwenden\n12 Funktionskontrolle und           a) elektrische und hydraulische Schaltungsunterlagen\nInstandhaltung von ver-           auswerten\nund entsorgungstechnischen\nb) Prüfverfahren und Diagnosesysteme auswählen und\nAnlagen und Systemen\neinsetzen, elektrische Größen und Signale an\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 12)\nSchnittstellen prüfen\nc) Steuerungs-, Regelungs- und Überwachungspro-\ngramme prüfen, Regelungsparameter nach Vorga-\nben einstellen, betreiberspezifische Anforderungen\nberücksichtigen\nd) Mess- und Regeleinrichtungen zum Erfassen von\nBewegungsabläufen, Druck, Temperatur und Volu-\nmenströmen prüfen\ne) Einrichtungen zum Erfassen von Grenzwerten, ins-\nbesondere Schalter und Sensoren, prüfen und justie-\nren                                                                    8\nf) Istwerte auswerten und Sollwerte von prozessrele-\nvanten Größen einstellen, Werte dokumentieren\ng) Fehler und Störungen unter Beachtung der Schnitt-\nstellen, insbesondere unter Beachtung hydraulischer\nund elektrischer Baugruppen, durch Sichtkontrolle\neingrenzen sowie mit Hilfe von Prüfsystemen und\nTestprogrammen systematisch feststellen, auf Ur-\nsachen untersuchen, die Möglichkeiten ihrer Besei-\ntigung beurteilen, die Instandsetzung von ver- und\nentsorgungstechnischen Anlagen und Systemen\ndurchführen und Prüfprotokolle erstellen\nh) Schutz- und Sicherheitseinrichtungen auf Funktion\nprüfen und bewerten, Maßnahmen zur Instandset-\nzung ergreifen\n13 Unterscheiden und                a) Nutzungsmöglichkeiten von Nicht-Trinkwasser, ins-\nBerücksichtigen von               besondere Niederschlagswasser, unterscheiden und\nnachhaltigen Systemen und         berücksichtigen\nderen Nutzungsmöglichkeiten\nb) Nutzungsmöglichkeiten von regenerativen Energien\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 13)\nunterscheiden und berücksichtigen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2016              1035\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                   Zu vermittelnde                      in Wochen im\nNr.      Ausbildungsberufsbildes               Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten      1. bis 18. 19. bis 42.\nMonat       Monat\n1                   2                                             3                                    4\nc) Nutzungsmöglichkeiten von Energiespeichersyste-\nmen unterscheiden und berücksichtigen\nd) Nachhaltigkeit von Energie- und Wasserversorgungs-\n8\nsystemen unterscheiden und berücksichtigen\ne) ressourcenschonende Techniken zur Energie- und\nWassernutzung unterscheiden und berücksichtigen\nf) Geräte mit Kältekreislauf zur Nutzung von regenera-\ntiven Energiequellen für die Wärme- und Kälteversor-\ngung unterscheiden\n14 Durchführen von                  a) Hygienevorschriften anwenden, insbesondere bei\nHygienemaßnahmen                  Trink- und Brauchwassersystemen sowie bei Lüf-\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 14)          tungssystemen\nb) Hygienerisiken erkennen, Maßnahmen zu deren Ver-          4\nmeidung unterscheiden und ergreifen\nc) Lagerungs-, Transport- und Verarbeitungsvorgaben\nbeachten\nd) Bauteile und Baugruppen, insbesondere Armaturen,\nzur Sicherstellung der Hygiene unterscheiden\ne) Kunden über Hygienerisiken informieren                                 4\nf) Prüfpflichten und Wartungsintervalle beachten\n15 Kundenorientierte                a) Aufträge entgegennehmen und unter Beachtung öko-\nAuftragsbearbeitung               nomischer, ökologischer und terminlicher Vorgaben\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 15)          kundengerecht ausführen\nb) gewerkeübergreifende Leistungen abstimmen und\nausführen\nc) Anlagenbetreiber unter Berücksichtigung von Hygie-\nne, Sicherheit, Energieeinsparung und Umweltschutz                     4\nin die Bedienung der Anlage einweisen\nd) Anlage an Kunden übergeben, Übergabe protokollie-\nren\ne) Zusatzbedarf des Kunden erkennen, Kunden über\nNutzen und Aufwand informieren, Kundenwünsche\naufnehmen und weiterleiten\n16 Berücksichtigen von              a) Baustellen, insbesondere nach ökonomischen, ergo-\nbauphysikalischen,                nomischen und ökologischen Erfordernissen, einrich-       2\nbauökologischen                   ten, unterhalten und räumen\nund ökonomischen\nRahmenbedingungen              b) Anlagenbetreiber über Grundlagen von bauphysika-\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 16)          lischen und bauökologischen Zusammenhängen bei\nPlanung, Ausführung und Betrieb von versorgungs-\ntechnischen Anlagen und Systemen informieren                           2\nc) betriebswirtschaftliche Grundsätze hinsichtlich Per-\nsonalkosten und Montagezeiten sowie Material- und\nWerkzeugeinsatz berücksichtigen\n17 Gebäude-                         a) gewerkeübergreifende Schnittstellen erkennen und\nmanagementsysteme                 berücksichtigen\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 17)\nb) Regelungs- oder Gebäudeleitsysteme sowie Sys-\nteme zum Datenaustausch nach Verwendungszweck                          2\nunterscheiden, einbauen und anschließen\nc) Fernüberwachungssysteme unterscheiden","1036             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2016\nAbschnitt B: integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                    Zu vermittelnde                     in Wochen im\nNr.      Ausbildungsberufsbildes                Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten     1. bis 18. 19. bis 42.\nMonat       Monat\n1                   2                                              3                                   4\n1   Berufsbildung,                 a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere\nArbeits- und Tarifrecht           Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 1)\nb) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-\ndungsvertrag nennen\nc) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen\nd) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen\ne) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden\nBetrieb geltenden Tarifverträge nennen\n2   Aufbau und Organisation        a) Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebs er-\ndes Ausbildungsbetriebes          läutern\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 2)\nb) Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebs wie Be-\nschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären\nc) Beziehungen des Ausbildungsbetriebs und seiner\nBelegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsver-\ntretungen und Gewerkschaften nennen\nd) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-\ntriebsverfassungs- oder personalvertretungsrecht-\nlichen Organe des Ausbildungsbetriebs beschreiben\n3   Sicherheit und                 a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Ar- während\nGesundheitsschutz                 beitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Vermei- der gesamten\nbei der Arbeit                    dung von Gefährdungen ergreifen                       Ausbildung\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 3)\nb) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-\ntungsvorschriften anwenden\nc) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie\nerste Maßnahmen einleiten\nd) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-\nwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben\nund Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen\n4   Umweltschutz                   Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 4)        beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere\na) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-\ndungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz\nan Beispielen erklären\nb) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des\nUmweltschutzes anwenden\nc) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-\nnenden Energie- und Materialverwendung nutzen\nd) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um-\nweltschonenden Entsorgung zuführen\n5   Betriebliche, technische       a) Informationen beschaffen und bewerten\nund kundenorientierte          b) Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeiterinnen und\nKommunikation\nMitarbeitern und im Team situationsgerecht führen,\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 5)\nSachverhalte darstellen\nc) anerkannte Regeln der Technik und Normen anwen-\nden\nd) technische Dokumentationen, insbesondere Instand-\nsetzungs- und Betriebsanleitungen, Kataloge, Stück-\nlisten, Tabellen und Diagramme, lesen und anwenden\ne) betriebliche Informationsflüsse nutzen und bei be-\ntrieblichen Entscheidungen mitarbeiten                    8","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2016               1037\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                   Zu vermittelnde                       in Wochen im\nNr.      Ausbildungsberufsbildes               Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten       1. bis 18. 19. bis 42.\nMonat       Monat\n1                   2                                             3                                     4\nf) Montagezeichnungen, Detail- und Gesamtzeichnun-\ngen, Rohrleitungspläne sowie Bauzeichnungen lesen\nund anwenden\ng) Skizzen und Stücklisten von ver- und entsorgungs-\ntechnischen Systemen anfertigen\nh) deutsche und englische Fachausdrücke auch in der\nKommunikation anwenden\ni) technische Zeichnungen lesen und anwenden, ins-\nbesondere Explosionszeichnungen, Stromlaufpläne,\nKanalpläne sowie schematische Strangzeichnungen\nj) branchenübliche Software sowie betriebsspezifische\nKommunikations- und Informationssysteme nutzen,                         6\nRegeln zum Datenschutz und zur Datensicherheit an-\nwenden\nk) Gespräche mit Kunden führen, technische Sachver-\nhalte, insbesondere erforderliche Wartungsintervalle\nund Instandhaltungsarbeiten, kunden- und betriebs-\ngerecht erläutern\n6   Planen und Steuern             a) Auftragsziele festlegen und Teilaufgaben definieren\nvon Arbeitsabläufen sowie      b) Arbeitsschritte und -abläufe nach funktionalen, orga-\nKontrollieren und Beurteilen\nnisatorischen, fertigungs- und montagetechnischen\nder Arbeitsergebnisse\nKriterien festlegen und dokumentieren\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 6)\nc) Auftragsdurchführung mit anderen Beteiligten, insbe-\nsondere mit anderen Gewerken, abstimmen\nd) Material, Werkzeuge und Hilfsmittel auftragsbezogen\nanfordern und bereitstellen                                8\ne) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung des Arbeitsauf-\ntrages vorbereiten\nf) Aufgaben im Team planen und kundenorientiert um-\nsetzen, dabei Werkzeug und Material effektiv einset-\nzen\ng) Soll- und Istwerte von Anlagen erfassen und bewer-\nten\nh) Zeitaufwand und personelle Unterstützung           zur\nDurchführung von Arbeitsaufträgen abschätzen\ni) Arbeitsschritte und -abläufe nach ökonomischen und\nökologischen Kriterien festlegen und dokumentieren\nj) Materialeinsatz und geleistete Arbeit einschließlich                    6\nZeitaufwand dokumentieren\nk) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen, protokol-\nlieren und abstimmen\nl) Problemlösungsstrategien anwenden\n7   Durchführen von                a) Betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen\nqualitätssichernden               Arbeitsbereich anwenden\nMaßnahmen\nb) Prüfverfahren und Prüfmittel anforderungsbezogen\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 7)\nanwenden\nc) Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln syste-\nmatisch suchen, zur Beseitigung beitragen und Maß-\nnahmen dokumentieren\nd) Normen und Richtlinien zur Sicherung der Qualität\nbeachten                                                                4","1038         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2016\nZeitliche Richtwerte\nLfd.         Teil des                                   Zu vermittelnde                       in Wochen im\nNr.  Ausbildungsberufsbildes               Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten       1. bis 18. 19. bis 42.\nMonat       Monat\n1               2                                             3                                     4\ne) Prüfmittel auswählen, deren Einsatzfähigkeit feststel-\nlen, betriebliche Prüfvorschriften anwenden\nf) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsprozes-\nsen im eigenen Arbeitsbereich beitragen\ng) Ablauf der Kundenaufträge, durchgeführte Qualitäts-\nkontrollen und technische Prüfungen dokumentieren\nh) Vorgesetzte und Kunden über Abweichungen im\ngeplanten Auftragsablauf informieren sowie Lö-\nsungsalternativen aufzeigen"]}