{"id":"bgbl1-2016-20-8","kind":"bgbl1","year":2016,"number":20,"date":"2016-05-02T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2016/20#page=56","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2016-20-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2016/bgbl1_2016_20.pdf#page=56","order":8,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zum Hörakustiker und zur Hörakustikerin (Hörakustikerausbildungsverordnung  HörAkAusbV)","law_date":"2016-04-28T00:00:00Z","page":1012,"pdf_page":56,"num_pages":13,"content":["1012                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2016\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung zum Hörakustiker und zur Hörakustikerin*\n(Hörakustikerausbildungsverordnung – HörAkAusbV)\nVom 28. April 2016\nAuf Grund des § 25 Absatz 1 Satz 1 der Handwerks-                                        Abschnitt 4\nordnung, der zuletzt durch Artikel 283 der Verordnung                                    Schlussvorschriften\nvom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert wor-\nden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft            § 21 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse\nund Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministe-                 § 22 Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nrium für Bildung und Forschung:                                    Anlage:  Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum\nHörakustiker und zur Hörakustikerin\nInhaltsübersicht\nAbschnitt 1\nGegenstand, Dauer und                                               Abschnitt 1\nGliederung der Berufsausbildung\nGegenstand, Dauer und\n§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes                       Gliederung der Berufsausbildung\n§ 2 Dauer der Berufsausbildung\n§ 3 Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrah-                                           §1\nmenplan\n§ 4 Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild                                    Staatliche\n§ 5 Ausbildungsplan                                                        Anerkennung des Ausbildungsberufes\n§ 6 Schriftlicher Ausbildungsnachweis\nDer Ausbildungsberuf des Hörakustikers und der\nHörakustikerin wird nach § 25 der Handwerksordnung\nAbschnitt 2\nzur Ausbildung für das Gewerbe nach Anlage A Num-\nZwischenprüfung                           mer 34 Hörgeräteakustiker der Handwerksordnung\n§   7  Ziel und Zeitpunkt                                          staatlich anerkannt.\n§   8  Inhalt\n§   9  Prüfungsbereiche                                                                           §2\n§  10  Prüfungsbereich Dreidimensionale Abbilder\n§  11  Prüfungsbereich Audiologische Kenndaten\nDauer der Berufsausbildung\nDie Berufsausbildung dauert drei Jahre.\nAbschnitt 3\nGesellenprüfung                                                         §3\n§  12  Ziel und Zeitpunkt\nGegenstand der\n§  13  Inhalt\nBerufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan\n§  14  Prüfungsbereiche\n§  15  Prüfungsbereich Audiologische Kenndaten von Patientin-         (1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindes-\nnen und Patienten                                           tens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genannten\n§ 16   Prüfungsbereich Dreidimensionale Abbilder des äußeren       Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Von der Orga-\nOhres und Otoplastiken                                      nisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbildungs-\n§ 17   Prüfungsbereich Hörsystemanpassung und Patientenbera-       rahmenplan vorgegeben ist, darf abgewichen werden,\ntung                                                        wenn und soweit betriebspraktische Besonderheiten\n§ 18   Prüfungsbereich Servicemaßnahmen                            oder Gründe, die in der Person des oder der Auszubil-\n§ 19   Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde                denden liegen, die Abweichung erfordern.\n§ 20   Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für\ndas Bestehen der Gesellenprüfung                               (2) Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertig-\nkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt\n* Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des  werden, dass die Auszubildenden die berufliche Hand-\n§ 25 der Handwerksordnung. Die Ausbildungsordnung und der damit  lungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufsbildungs-\nabgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der  gesetzes erlangen. Die berufliche Handlungsfähigkeit\nLänder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmen-\nlehrplan für die Berufsschule werden demnächst im amtlichen Teil schließt insbesondere selbständiges Planen, Durchfüh-\ndes Bundesanzeigers veröffentlicht.                              ren und Kontrollieren ein.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2016               1013\n§4                                   (2) Die Ausbildenden haben den Ausbildungsnach-\nStruktur der                           weis regelmäßig durchzusehen.\nBerufsausbildung, Ausbildungsberufsbild\nAbschnitt 2\n(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:\n1. berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und                            Zwischenprüfung\nFähigkeiten sowie\n§7\n2. integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse\nund Fähigkeiten.                                                              Ziel und Zeitpunkt\nDie Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten werden in           (1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine\nBerufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufsbil-       Zwischenprüfung durchzuführen.\ndes gebündelt.\n(2) Die Zwischenprüfung soll zum Ende des zweiten\n(2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgeben-        Ausbildungsjahres stattfinden.\nden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:\n1. individuelle Hörprofile bestimmen und beurteilen,                                       §8\n2. berufsspezifische audiologische und otoskopische                                      Inhalt\nBefunde erheben und bewerten,\nDie Zwischenprüfung erstreckt sich auf\n3. Patientinnen und Patienten hinsichtlich der Versor-\ngungsmöglichkeiten mit Hörsystemen, Hörassistenz-         1. die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten 18 Mo-\nsystemen und Sonderversorgungen sowie Zubehör                 nate genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähig-\nberaten und dabei individuelle Hörerwartungen ein-            keiten sowie\nbeziehen,                                                 2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehr-\n4. dreidimensionale Abbilder des äußeren Ohres erstel-            stoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan\nlen,                                                          genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten\n5. Otoplastiken, individuellen Gehörschutz und Sonder-            entspricht.\notoplastiken herstellen,\n§9\n6. Hörsysteme und Hörassistenzsysteme entsprechend\ndem individuellen Hörprofil anpassen,                                         Prüfungsbereiche\n7. Patientinnen und Patienten betreuen und Rehabilita-           Die Zwischenprüfung findet in folgenden Prüfungs-\ntionsmaßnahmen durchführen,                               bereichen statt:\n8. Service- und Instandhaltungsmaßnahmen an Hör-              1. Dreidimensionale Abbilder und\nsystemen, Hörassistenzsystemen und Sonderver-\nsorgungen sowie Zubehör durchführen und                   2. Audiologische Kenndaten.\n9. Geschäfts- und Abrechnungsprozesse des Hörakus-\ntikbetriebes organisieren und ausführen.                                              § 10\n(3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermit-                          Prüfungsbereich\ntelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:                        Dreidimensionale Abbilder\n1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,                       (1) Im Prüfungsbereich Dreidimensionale Abbilder\n2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,          soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,\n3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,           1. das äußere Ohr zu otoskopieren,\n4. Umweltschutz,                                              2. Ohrmuschel, Gehörgang und Trommelfell zu beurtei-\nlen,\n5. betriebliche und technische Kommunikation sowie\nPatientendatenschutz,                                     3. Maßnahmen zum Schutz des Ohres während der\n6. Planen und Organisieren von Arbeitsabläufen und                Abbilderstellung vorzunehmen,\n7. Durchführen qualitätssichernder Maßnahmen.                 4. dreidimensionale Abbilder des äußeren Ohres ein-\nschließlich der zweiten Gehörgangskrümmung zu\n§5                                    erstellen und\nAusbildungsplan                          5. das Ergebnis der eigenen Arbeit auf Grundlage vor-\nDie Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der                gegebener schriftlicher Kriterien zu bewerten.\nAusbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmen-              (2) Der Prüfling soll eine Arbeitsprobe durchführen.\nplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubil-\n(3) Die Prüfungszeit beträgt 15 Minuten.\ndende einen Ausbildungsplan zu erstellen.\n§6                                                            § 11\nSchriftlicher Ausbildungsnachweis                                       Prüfungsbereich\nAudiologische Kenndaten\n(1) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen\nAusbildungsnachweis zu führen. Dazu ist ihnen wäh-               (1) Die Prüfung im Prüfungsbereich Audiologische\nrend der Ausbildungszeit Gelegenheit zu geben.                Kenndaten besteht aus zwei Teilen.","1014             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2016\n(2) Im ersten Teil soll der Prüfling nachweisen, dass        (2) Im ersten Teil soll der Prüfling nachweisen, dass\ner in der Lage ist,                                          er in der Lage ist,\n1. Patientinnen und Patienten in audiometrische Mess-        1. Audiogramme zu interpretieren,\nverfahren und in die Abläufe der audiometrischen\n2. audiologische Mess- und Testverfahren zu beschrei-\nMessverfahren einzuweisen und\nben und\n2. audiometrische Messverfahren durchzuführen.\n3. Aufbau und Funktion des Hörorgans unter Verwen-\nDer Prüfling soll eine Arbeitsprobe durchführen. Die             dung von Fachbegriffen zu erläutern.\nPrüfungszeit beträgt 15 Minuten.\nDer Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten. Die\n(3) Im zweiten Teil soll der Prüfling nachweisen, dass    Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.\ner in der Lage ist,\n(3) Im zweiten Teil soll der Prüfling nachweisen, dass\n1. Vertäubungsregeln anzuwenden,                             er in der Lage ist,\n2. Messverfahren auszuwählen und\n1. Patientinnen und Patienten in Testverfahren einzu-\n3. audiometrische Messergebnisse zu klassifizieren.              weisen,\nDer Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten. Die       2. audiometrische und psychoakustische Messverfah-\nPrüfungszeit beträgt 60 Minuten.                                 ren durchzuführen und\n3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit zu\nAbschnitt 3\nbeachten.\nGesellenprüfung\nDer Prüfling soll eine Arbeitsprobe durchführen. Die\nPrüfungszeit beträgt 15 Minuten.\n§ 12\n(4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prü-\nZiel und Zeitpunkt\nfungsbereich sind die Bewertungen wie folgt zu ge-\n(1) Durch die Gesellenprüfung ist festzustellen, ob       wichten:\nder Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben\nhat.                                                         1. die Bewertung für den ersten Teil mit      60 Prozent,\n(2) Die Gesellenprüfung soll am Ende der Berufsaus-       2. die Bewertung für den zweiten Teil mit     40 Prozent.\nbildung durchgeführt werden.\n§ 16\n§ 13\nInhalt                                                 Prüfungsbereich\nDreidimensionale Abbilder\nDie Gesellenprüfung erstreckt sich auf                              des äußeren Ohres und Otoplastiken\n1. die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkei-            (1) Im Prüfungsbereich Dreidimensionale Abbilder\nten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie                    des äußeren Ohres und Otoplastiken soll der Prüfling\n2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehr-       nachweisen, dass er in der Lage ist,\nstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan            1. Arbeitsabläufe zu planen,\ngenannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkei-\nten entspricht.                                          2. Maßnahmen zum Schutz des Ohres auf Grundlage\nder Otoskopie während der Abbilderstellung zu tref-\n§ 14                                 fen,\nPrüfungsbereiche                         3. dreidimensionale Abbilder des äußeren Ohres ein-\nschließlich der zweiten Gehörgangskrümmung zu er-\nDie Gesellenprüfung findet in folgenden Prüfungs-             stellen und zu modellieren,\nbereichen statt:\n4. die Nutzbarkeit von Abbildern zu bewerten und zu\n1. Audiologische Kenndaten von Patientinnen und Pa-\ndokumentieren,\ntienten,\n5. ein vorgegebenes Abbild für den nächsten Ferti-\n2. Dreidimensionale Abbilder des äußeren Ohres und\ngungsschritt vorzubereiten und\nOtoplastiken,\n3. Hörsystemanpassung und Patientenberatung,                 6. Otoplastiken auf der Basis eines vorgegebenen Ab-\nbildes unter Berücksichtigung der patientenspezifi-\n4. Servicemaßnahmen sowie                                        schen Gegebenheiten anzufertigen.\n5. Wirtschafts- und Sozialkunde.                                (2) Der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen.\n§ 15                                (3) Die Prüfungszeit beträgt 70 Minuten.\nPrüfungsbereich\n§ 17\nAudiologische Kenndaten\nvon Patientinnen und Patienten                                       Prüfungsbereich\nHörsystemanpassung und Patientenberatung\n(1) Die Prüfung im Prüfungsbereich Audiologische\nKenndaten von Patientinnen und Patienten besteht                (1) Die Prüfung im Prüfungsbereich Hörsystemanpas-\naus zwei Teilen.                                             sung und Patientenberatung besteht aus zwei Teilen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2016                  1015\n(2) Im ersten Teil soll der Prüfling nachweisen, dass         (2) Im ersten Teil der Prüfung soll der Prüfling nach-\ner in der Lage ist,                                           weisen, dass er in der Lage ist,\n1. Versorgungsabläufe unter Berücksichtigung der              1. Fehlfunktionen an von Patientinnen und Patienten\nrechtlichen Vorgaben und Rahmenbedingungen um-                genutzten Hörsystemen und Hörassistenzsystemen\nzusetzen und zu dokumentieren,                                zu erkennen,\n2. Fehlerdiagnosen durchzuführen,\n2. kommunikationspsychologische Strategien zu unter-\nscheiden und adressatengerecht anzuwenden,                3. die Ursachen zu benennen,\n3. pathophysiologische Vorgänge im Hörorgan zu be-            4. Maßnahmen zur Behebung von Fehlfunktionen ein-\nzuleiten sowie\nschreiben und bei der Hörsystemversorgung zu\nberücksichtigen und                                       5. Hörsysteme akustisch zu messen und zu modifizie-\nren.\n4. auf Grundlage des vorliegenden Hörbedarfs eine\nVorauswahl der Hörsysteme und Hörassistenzsys-            Der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen und\nteme zur vergleichenden Anpassung für Patientin-          mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren. Die\nnen und Patienten zu treffen.                             Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.\n(3) Im zweiten Teil der Prüfung soll der Prüfling nach-\nDer Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten. Die        weisen, dass er in der Lage ist,\nPrüfungszeit beträgt 90 Minuten.\n1. Kaufvertragsstörungen zu bearbeiten,\n(3) Im zweiten Teil soll der Prüfling nachweisen, dass\n2. Reklamationen unter Berücksichtigung rechtlicher\ner in der Lage ist,\nVorgaben und Rahmenbedingungen zu bearbeiten\n1. Versorgungsabläufe, rechtliche Vorgaben und Rah-               und\nmenbedingungen den Patientinnen und Patienten             3. die Geschäftskorrespondenz zu führen.\nzu erklären,\nDer Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten. Die\n2. Patientinnen und Patienten auf Grundlage des vor-          Prüfungszeit beträgt 40 Minuten.\nliegenden Hörbedarfs bei der Auswahl der Hörsyste-           (4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prü-\nme, Hörassistenzsysteme und Sonderversorgungen            fungsbereich sind die Bewertungen wie folgt zu ge-\nzu beraten,                                               wichten:\n3. die psychosoziale Situation von Patientinnen und           1. die Bewertung für den ersten Teil mit         50 Prozent,\nPatienten zu erkennen und im Beratungskontext zu\nberücksichtigen,                                          2. die Bewertung für den zweiten Teil mit        50 Prozent.\n4. Hörsysteme für die vergleichende Anpassung unter                                        § 19\nBerücksichtigung des Hörprofils, der audiologischen\nPrüfungsbereich\nGegebenheiten und der Wünsche von Patientinnen\nWirtschafts- und Sozialkunde\nund Patienten auszuwählen,\n(1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial-\n5. Anpassverfahren auszuwählen und Hörsysteme vor-            kunde soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage\neinzustellen,                                             ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zu-\n6. Hörsystemeinstellungen im Rahmen der Feinanpas-            sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen\nsung zu modifizieren und                                  und zu beurteilen.\n(2) Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen\n7. Hörassistenzsysteme und Zubehör nach patienten-\nsein. Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.\nspezifischen Bedürfnissen auszuwählen und vorein-\nzustellen.                                                   (3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.\nDer Prüfling soll eine Arbeitsprobe durchführen. Wäh-                                      § 20\nrend der Arbeitsprobe wird mit ihm ein situatives Fach-\ngespräch geführt. Die Prüfungszeit beträgt insgesamt                               Gewichtung der\n30 Minuten. Das situative Fachgespräch dauert höchs-                   Prüfungsbereiche und Anforderungen\ntens 15 Minuten.                                                       für das Bestehen der Gesellenprüfung\n(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche\n(4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prü-        sind wie folgt zu gewichten:\nfungsbereich sind die Bewertungen wie folgt zu ge-\nwichten:                                                      1. Audiologische Kenndaten von Patien-\ntinnen und Patienten mit                     20 Prozent,\n1. die Bewertung für den ersten Teil mit      40 Prozent,\n2. Dreidimensionale Abbilder des äußeren\nOhres und Otoplastiken mit                   20 Prozent,\n2. die Bewertung für den zweiten Teil mit     60 Prozent.\n3. Hörsystemanpassung und Patienten-\nberatung mit                                 40 Prozent,\n§ 18\n4. Servicemaßnahmen mit                          10 Prozent,\nPrüfungsbereich\nServicemaßnahmen                           5. Wirtschafts- und Sozialkunde mit              10 Prozent.\n(1) Die Prüfung im Prüfungsbereich Servicemaßnah-             (2) Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die\nmen besteht aus zwei Teilen.                                  Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind:","1016             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2016\n1. im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,                                 Abschnitt 4\n2. in mindestens vier Prüfungsbereichen mit mindes-                        Schlussvorschriften\ntens „ausreichend“ und\n§ 21\n3. in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“.\nBestehende Berufsausbildungsverhältnisse\n(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung entweder\nin dem Prüfungsbereich nach § 19 oder in einem der              Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten\nTeilprüfungsbereiche nach § 15 Absatz 2, § 17 Absatz 2       dieser Verordnung bereits bestehen, können nach den\noder § 18 Absatz 2 durch eine mündliche Prüfung von          Vorschriften dieser Verordnung unter Anrechnung der\netwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn                            bisher absolvierten Ausbildungszeit fortgesetzt werden,\nwenn die Vertragsparteien dies vereinbaren und der\n1. der Prüfungsbereich oder der Teilprüfungsbereich          oder die Auszubildende noch keine Zwischenprüfung\nschlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden         absolviert hat.\nist und\n2. die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen                                      § 22\nder Gesellenprüfung den Ausschlag geben kann.                        Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nBei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prü-              Diese Verordnung tritt am 1. August 2016 in Kraft.\nfungsbereich oder diesen Teilprüfungsbereich sind das        Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbil-\nbisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen           dung zum Hörgeräteakustiker/zur Hörgeräteakustikerin\nErgänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.          vom 12. Mai 1997 (BGBl. I S. 1019) außer Kraft.\nBerlin, den 28. April 2016\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Energie\nIn Vertretung\nMachnig","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2016                1017\nAnlage\n(zu § 3 Absatz 1)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Hörakustiker und zur Hörakustikerin\nAbschnitt A: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nZeitliche Richtwerte\nLfd.              Teil des                                    Zu vermittelnde                      in Wochen im\nNr.      Ausbildungsberufsbildes                 Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten      1. bis 18. 19. bis 36.\nMonat       Monat\n1                    2                                              3                                    4\n1   Individuelle Hörprofile be-      a) ärztliche Verordnungen auswerten und Indikations-\nstimmen und beurteilen              stellungen für Hörsystemversorgungen aus berufs-\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 1)             spezifischer Sicht prüfen\nb) berufsspezifische Anamnesen im Hinblick auf Art,\nGrad und Verlauf der Hörschädigung, Kommunikation\nund Hörbeeinträchtigungen durchführen und dabei            5\nden medizinischen Verlauf, insbesondere Allergien,\nMedikationen, feinmotorische Fähigkeiten und Seh-\nbeeinträchtigungen, berücksichtigen\nc) psychosoziale Situation von Patientinnen und Patien-\nten erfassen\nd) ärztliche Diagnosen und eigene Befunde, insbeson-\ndere im Hinblick auf die Hörsystemversorgung, ein-\nordnen\ne) Auswirkungen der psychosozialen Situation von Pa-\ntientinnen und Patienten auf die Hör- und Kommuni-\nkationsfähigkeit unter Berücksichtigung wahrneh-\nmungspsychologischer Gesichtspunkte einschätzen\nf) Hörbedarf unter Berücksichtigung der individuellen\nHörsituationen sowie Wünsche und Erwartungen der                       8\nPatientinnen und Patienten ermitteln, beurteilen und\ndokumentieren\ng) hörbeeinträchtigende Befunde, insbesondere Tinni-\ntus, unterscheiden sowie Kontraindikationen der Hör-\nsystemversorgung erkennen und Patientinnen und\nPatienten über Indikationen und Kontraindikationen\nfür die Hörsystemversorgung informieren\n2   Berufsspezifische audiologi-     a) Arbeitsmittel für die otoskopische Befunderhebung\nsche und otoskopische Be-           vorbereiten und Patientinnen und Patienten in die\nfunde erheben und bewerten          Vorgehensweise einweisen\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 2)\nb) anatomische und pathologische Gegebenheiten der\nPatientinnen und Patienten mittels Otoskopie erken-\nnen und berücksichtigen\nc) akustische Eigenschaften von Messräumen ermitteln\nund beurteilen\nd) Messverfahren zur Ermittlung der akustischen Kenn-\ndaten auswählen und anwenden\ne) den Patientinnen und Patienten die audiometrischen\nMessabläufe bedarfsgerecht erklären und in diese\nMessabläufe einweisen\nf) Hörschwellen mittels Reintonaudiometrie über Luft-        11\nleitung und Knochenleitung ermitteln, Unbehaglich-\nkeitsschwellen mittels Reintonaudiometrie über Luft-\nleitung ermitteln sowie frequenzspezifische Pegel des\nangenehmen Hörens messtechnisch erfassen","1018         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2016\nZeitliche Richtwerte\nLfd.         Teil des                                    Zu vermittelnde                        in Wochen im\nNr.  Ausbildungsberufsbildes                Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten        1. bis 18. 19. bis 36.\nMonat       Monat\n1               2                                              3                                      4\ng) Sprachverständlichkeit,         Unbehaglichkeitsschwelle\nund den Bereich des angenehmen Hörens in Ruhe\nermitteln\nh) Vertäubungsregeln bei der Reinton- und Sprach-\naudiometrie anwenden\ni) audiometrische Messergebnisse nach Schallleitungs-,\nSchallempfindungs- und kombinierter Schwerhörig-\nkeit sowie zentrale Störungen klassifizieren\nj) audiologisch und psychologisch relevante Tinnitus-\nparameter ermitteln sowie weiterführende Messun-\ngen zur Verdeckbarkeit durchführen\nk) den Zusammenhang zwischen Hörbeeinträchtigung\nund Sprachentwicklung beurteilen\nl) unter Beachtung psychologischer Gesichtspunkte\nund Einhaltung der Hygieneregeln das Außenohr ein-\nschließlich Trommelfell auf seine anatomischen Ei-\ngenschaften und pathologischen Veränderungen mit-\ntels einer Otoskopie untersuchen\nm) pathologische Befunde erkennen, bewerten, doku-\nmentieren und den Patientinnen und Patienten erläu-\ntern\nn) Arbeitsmittel und Geräte für die audiometrische Er-\nmittlung der akustischen Kenndaten vorbereiten, auf\nFunktionsfähigkeit prüfen und unter Berücksichti-\ngung der einschlägigen Vorschriften einstellen sowie\ngegebenenfalls Maßnahmen zur Störungsbeseitigung\neinleiten und Ergebnisse dokumentieren\no) Ergebnisse audiometrischer Messungen auf Plausibi-\nlität prüfen sowie norm- und sachgerecht darstellen,\nauswerten und den Patientinnen und Patienten erläu-\ntern\np) sprachaudiometrische Testmaterialien hinsichtlich ih-\n16\nres phonetischen Aufbaus und der Indikation sowie\nStörgeräusche auswählen\nq) objektive audiologische Messverfahren, insbeson-\ndere Impedanzmessungen, Stapediusreflexschwellen\nund otoakustische Emissionen, unterscheiden und\närztliche Dokumentationen berücksichtigen\nr) Impedanzmessungen durchführen und Stapediusre-\nflexschwellen bestimmen, interpretieren sowie bei\nAuffälligkeiten über weitere Vorgehensweisen ent-\nscheiden\ns) mit Hilfe psychoakustischer Tests ergänzende akus-\ntische Kenndaten des Gehörs, insbesondere unter\nAnwendung von Skalierungsverfahren, ermitteln,\nauswerten und die Ergebnisse Patientinnen und\nPatienten erklären\nt) sprachaudiometrische Kenndaten des Gehörs im\nStörgeräusch ermitteln\nu) Messergebnisse unter Einbeziehung der Anatomie\nund Physiologie des Mittel- und Innenohres sowie\nder zentralen Hörbahnen beurteilen, insbesondere in\nBezug auf Frequenz-, Zeit- und Amplitudenauflö-\nsungsvermögen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2016                 1019\nZeitliche Richtwerte\nLfd.              Teil des                                   Zu vermittelnde                         in Wochen im\nNr.       Ausbildungsberufsbildes               Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten         1. bis 18. 19. bis 36.\nMonat       Monat\n1                    2                                             3                                       4\nv) audiologische Kenndaten und Hörgerätekenndaten\nzusammenführen\n3   Patientinnen und Patienten      a) Patientinnen und Patienten unter Berücksichtigung\nhinsichtlich der Versorgungs-      der jeweiligen Kostenträger und vertraglicher sowie\nmöglichkeiten mit Hörsyste-        normativer Regelungen über den individuellen Versor-\nmen, Hörassistenzsystemen          gungsablauf einer Hörsystemanpassung beraten\nund Sonderversorgungen so-\nwie Zubehör beraten und da-     b) Patientinnen   und   Patienten   über ermittelte Befunde     4\nbei individuelle Hörerwartun-      unter Anwendung der Kenntnisse zur Anatomie und\ngen einbeziehen                    Physiologie des Ohres informieren\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 3)         c) kulturelle Identitäten der Patientinnen und Patienten\nberücksichtigen\nd) Patientinnen und Patienten Indikationen und Kontra-\nindikationen für Hörsystemversorgungen erklären,\nMöglichkeiten und Grenzen des Hörsystems aufzei-\ngen sowie zum Tragen des Hörsystems motivieren\ne) Patientinnen und Patienten auf Grundlage des ermit-\ntelten Hörbedarfs bei Auswahl der Hörsysteme, Hör-\nassistenzsysteme und Sonderversorgungen sowie\nZubehör beraten\nf) Hörsystemversorgung bei Erwachsenen und Kindern\nunterscheiden\ng) Testverfahren zur Bestimmung der Hörschädigung\nbei Erwachsenen und Kindern unterscheiden\nh) Entwicklungsunterschiede zwischen hörgeschädig-\nten und normalhörenden Kindern beachten und Er-\nziehungsberechtigte informieren\ni) Erziehungsberechtigte über Besonderheiten bei der\nVersorgung mit Hörsystemen bei Kindern informieren\n9\nj) Erziehungsberechtigte über das rechtliche Umfeld\nder Kinderversorgung informieren und Beteiligten\ndie Rehabilitationsmöglichkeiten für hörgeschädigte\nKinder unter Berücksichtigung der an der Kinderver-\nsorgung beteiligten Institutionen erläutern\nk) Tinnitusberatung, insbesondere bezüglich rehabilita-\ntiver technischer Möglichkeiten, auf Basis der ermit-\ntelten Messergebnisse und weiterer Daten durchfüh-\nren\nl) Patientinnen und Patienten über die Möglichkeiten\nder Versorgung mit Implantaten und über die Vor-\nund Nachteile von Implantaten informieren\nm) Patientinnen und Patienten über Gefahren der Lärm-\neinwirkung aufklären, über Gehörschutzmittel beraten\nund zum Tragen der Gehörschutzmittel motivieren\nn) Patientinnen und Patienten zu Hörtaktiken und über\nMöglichkeiten des Hörtrainings beraten\n4   Dreidimensionale Abbilder       a) Arbeitsplatz vorbereiten und vorgesehene Arbeitsmit-\ndes äußeren Ohres erstellen        tel überprüfen\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 4)\nb) Vertrauensverhältnis zu Patientinnen und zu Patien-\nten aufbauen, Patientinnen und Patienten in Abbil-\ndungsverfahren einweisen und dazu psychologische\nGesichtspunkte, insbesondere über die Distanzzone,\nberücksichtigen","1020             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2016\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                   Zu vermittelnde                      in Wochen im\nNr.      Ausbildungsberufsbildes               Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten      1. bis 18. 19. bis 36.\nMonat       Monat\n1                   2                                             3                                    4\nc) äußeres Ohr unter Beachtung der Hygienevorschrif-\nten otoskopieren sowie Ohrmuschel, Gehörgang und          10\nTrommelfell beurteilen und den Befund dokumentie-\nren\nd) Reinigungsbedarf sowie andere Hinderungsgründe\nfür das Abbilden erkennen\ne) Maßnahmen zum Schutz des Ohres treffen\nf) Abbilder des äußeren Ohres einschließlich der zwei-\nten Gehörgangskrümmung unter Einhaltung der Hy-\ngieneregeln erstellen\ng) Nutzbarkeit des Abbildes überprüfen\nh) bei Reinigungsbedarf sowie anderen Hinderungs-\ngründen für das Abbilden über weiteres Vorgehen\nentscheiden und dieses einleiten\n4\ni) Abbilder unter Beachtung anatomischer, pathologi-\nscher, akustischer, hörsystemtechnischer sowie kos-\nmetischer Gegebenheiten bearbeiten\n5   Otoplastiken, individuellen    a) Verfahren und Werkstoffe für die Herstellung von Oto-\nGehörschutz und Sonderoto-        plastiken auswählen\nplastiken herstellen\nb) Arten und Formen von Otoplastiken unter Berück-\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 5)\nsichtigung patientenspezifischer Gegebenheiten aus-\nwählen und anfertigen                                     10\nc) Otoplastiken durch Bohren, Fräsen und Schleifen\nentsprechend den patientenspezifischen Gegeben-\nheiten modifizieren\nd) Hohlschalen zur Aufnahme von Bauteilen adaptierfä-\nhig erstellen und bearbeiten\ne) Sonderformen von Otoplastiken, insbesondere Aufla-\ngeplastiken, herstellen und bearbeiten\nf) Otoplastiken zum Schutz des Außenohres vor Staub\nund Flüssigkeiten herstellen und anpassen                              8\ng) Schallpegel zur orientierenden Einschätzung einer\nLärmsituation messen und Ergebnisse bewerten\nh) persönliche Gehörschutzmittel nach Lärmpegel, Fre-\nquenzspektrum und Einwirkzeit auswählen, herstellen\nund anpassen\n6   Hörsysteme und Hörassis-       a) Messverfahren für die Hörsystemanpassung auswäh-\ntenzsysteme entsprechend          len\ndem individuellen Hörprofil\nb) Patientinnen und Patienten über Hörassistenzsys-\nanpassen\nteme und ihre Einsatzbereiche beraten\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 6)\nc) Patientinnen und Patienten über Zubehör informieren       12\nd) Patientinnen und Patienten in der Handhabung und\nPflege der angepassten Systeme und des Zubehörs\neinweisen und zur selbständigen Handhabung der\nangepassten Systeme und des Zubehörs anleiten\ne) Hörsysteme unter Berücksichtigung des individuellen\nHörprofils, der Wünsche von Patientinnen und Pa-\ntienten und der audiologischen Gegebenheiten aus-\nwählen, dabei Bauform, Schallübertragung, digitale\nSignalverarbeitung, Arten der Begrenzung und Reg-\nlungsart, Handhabungsmöglichkeiten, Schnittstellen\nfür Hörassistenzsysteme sowie Sonderversorgungen,\ninsbesondere CROS-Versorgung, berücksichtigen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2016              1021\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                   Zu vermittelnde                      in Wochen im\nNr.      Ausbildungsberufsbildes               Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten      1. bis 18. 19. bis 36.\nMonat       Monat\n1                   2                                             3                                    4\nf) Otoplastiken nach audiologischen Erfordernissen,\nHandhabungsmöglichkeiten und den Wünschen von\nPatientinnen und Patienten auswählen\ng) Anpassverfahren wählen und Hörsysteme voreinstel-\nlen\nh) pathophysiologische Vorgänge im Hörorgan bei der\nHörsystemversorgung berücksichtigen und hörbeein-\nträchtigende Befunde, insbesondere Tinnitus, beach-\nten\ni) akustische Wiedergabekurven und Kenndaten von\nHörsystemen, einschließlich Regelungen, Begren-\nzungen und adaptiver Parameter, in der Messbox\nund durch In-Situ-Messungen ermitteln und darstel-\nlen\nj) Frequenzgang von Hörsystemen durch akustische,\nelektronische und mechanische Maßnahmen beein-\nflussen sowie Dynamikverhalten von Hörsystemen                        18\ndurch Regelung und Begrenzungen einstellen\nk) vergleichende Anpassung mittels Sprachtest im Stör-\ngeräusch und in Ruhe durchführen und auswerten\nl) induktive Übertragungseigenschaften von Hörsyste-\nmen einstellen\nm) gewählte Einstellungen mittels In-Situ-Messungen\nprüfen\nn) Hörsystemeinstellungen im Rahmen der Feinanpas-\nsung unter Nutzung psychoakustischer Daten, insbe-\nsondere Lautheit, Tonheit, Frequenzabhängigkeit und\nDynamikverhalten des Hörens, durchführen und\ndurch Hörerfolgskontrollmessungen überprüfen\no) Hörassistenzsysteme auswählen und hinsichtlich ih-\nres Nutzens für die Patientinnen und Patienten und\nder Kompatibilität der Schnittstellen prüfen\np) Hörassistenzsysteme anpassen und Patientinnen\nund Patienten in die Handhabung einweisen\nq) Hörsysteme, Kombigeräte sowie Tinnitusmasker, die\nden Tinnitus maskieren, hemmen und mildern, an-\npassen\nr) Hörsystemeinstellungen abschließend dokumentie-\nren\n7   Patientinnen und Patienten     a) Patientinnen und Patienten zur Wahrnehmung der re-\nbetreuen und Rehabilitations-     gelmäßigen Nachsorge und ohrenfachärztlichen Kon-\nmaßnahmen durchführen             trollen motivieren\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 7)\nb) Patientinnen und Patienten auf Selbsthilfegruppen\nund Beratungsstellen hinweisen                            3\nc) Angehörige über psychosoziale Verhaltensweisen\nvon Patientinnen und Patienten und über die Funk-\ntion des Hörsystems informieren sowie im Umgang\nmit Hörgeschädigten beraten\nd) Hörsysteme gemäß dem sich ändernden Gehör so-\nwie der Hörerwartung und Gewöhnung nachjustieren,\ninsbesondere Otoplastiken und Dynamikverhalten\nmodifizieren und, falls erforderlich, die Handhabung\nmit Patientinnen und Patienten üben","1022             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2016\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                    Zu vermittelnde                          in Wochen im\nNr.      Ausbildungsberufsbildes                Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten          1. bis 18. 19. bis 36.\nMonat       Monat\n1                   2                                              3                                        4\ne) Patientinnen und Patienten ergänzend über Hörassis-\ntenzsysteme und Zubehör beraten und einweisen so-                           5\nwie Hörassistenzsysteme und Zubehör anpassen\nf) Patientinnen und Patienten über Methoden und Mög-\nlichkeiten des Hörtrainings informieren\ng) Patientinnen und Patienten über Rehabilitationsmaß-\nnahmen zum Tinnitus beraten\n8   Service- und Instandhaltungs- a) Otoplastiken reinigen und reparieren sowie Schall-\nmaßnahmen an Hörsystemen,         schläuche erneuern\nHörassistenzsystemen und\nb) Funktionsfähigkeit von Hörsystemen, Hörassistenz-\nSonderversorgungen sowie\nsystemen und Sonderversorgungen sowie Zubehör\nZubehör durchführen\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 8)           durch   visuelle   Kontrolle,  Abhören   und   messtechni-\nsche Erfassung der Kenndaten prüfen und dokumen-\ntieren sowie Service- und Instandhaltungsmaßnah-\nmen durchführen                                                6\nc) induktive Übertragungseigenschaften von Hörsyste-\nmen beurteilen\nd) elektrische Kontakte prüfen und reinigen\ne) Stromaufnahme von Hörsystemen messen\nf) Patientinnen und Patienten die Vor- und Nachteile\nverschiedener Energiequellen erläutern\ng) Schallwandler nach Kenndaten, Aufbau und Wir-\nkungsweise unterscheiden und auswechseln sowie                              2\nBauteile und Module erneuern\n9   Geschäfts- und Abrech-         a) am Marketing des Betriebes mitwirken\nnungsprozesse des Hörakus- b) Waren auszeichnen und präsentieren\ntikbetriebes organisieren und\nausführen                      c) Bestellvorgänge planen, durchführen und kontrollie-\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 9)           ren\nd) Produktinformationen von Anbietern unter wirtschaft-\nlichen und fachlichen Gesichtspunkten beurteilen so-\nwie Angebote einholen und vergleichen\ne) eingehende Waren nach Beschaffenheit, Art, Menge\nund Preis gemäß der Bestellung überprüfen und\nMängel dokumentieren, beurteilen und reklamieren\nsowie Waren sachgerecht lagern und pflegen\n8\nf) Waren und Produkte verkaufen\ng) Reklamationen entgegennehmen, prüfen und unter\nAnwendung rechtlicher Rahmenbedingungen bear-\nbeiten\nh) Produkte und Dienstleistungen des Betriebes gegen-\nüber Patientinnen und Patienten erläutern, Produkte\ndemonstrieren sowie Patientinnen und Patienten be-\nraten\ni) Postein- und -ausgang bearbeiten\nj) Schriftverkehr mit Patientinnen und Patienten sowie\nFirmen führen\nk) Schriftverkehr mit Ärztinnen und Ärzten sowie Kos-\ntenträgern führen\nl) Versorgungsabläufe unter Berücksichtigung der\nrechtlichen Rahmenbedingungen umsetzen, doku-\nmentieren und auswerten","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2016              1023\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                   Zu vermittelnde                      in Wochen im\nNr.      Ausbildungsberufsbildes               Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten      1. bis 18. 19. bis 36.\nMonat       Monat\n1                   2                                             3                                    4\nm) Angebote und Kostenvoranschläge für die Hörsys-\ntemversorgung nach vorheriger Kostenermittlung er-\nstellen und dabei unterschiedliche Leistungen der\nKranken-, Unfall- und Rentenversicherungen, der                        4\nVersorgungsämter, der Sozialhilfe und der öffentli-\nchen Arbeitgeber berücksichtigen\nn) Grundzüge der betrieblichen Kosten-und-Leistungs-\nRechnung anwenden\no) Abrechnungen von Hörsystemversorgungen gemäß\nden vertraglichen und rechtlichen Bestimmungen\ndurchführen\np) Mahnverfahren durchführen\nAbschnitt B: integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                   Zu vermittelnde                      in Wochen im\nNr.      Ausbildungsberufsbildes               Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten      1. bis 18. 19. bis 36.\nMonat       Monat\n1                   2                                             3                                    4\n1   Berufsausbildung, Arbeits-     a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages erklären, ins-\nund Tarifrecht                    besondere Abschluss, Dauer und Beendigung\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 1)\nb) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-\ndungsvertrag nennen\nc) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen\nd) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen\ne) wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungs-\nbetrieb geltenden Tarifverträge nennen\n2   Aufbau und Organisation des a) Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes er-\nAusbildungsbetriebes              läutern\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 2)\nb) Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Be-\nschaffung, Absatz und Verwaltung erklären\nc) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner\nBeschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-\nvertretungen und Gewerkschaften nennen\nd) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-\ntriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtli-\nchen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben\nwährend\nder gesamten\n3   Sicherheit und Gesundheits-    a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Ar- Ausbildung\nschutz bei der Arbeit             beitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Vermei-\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 3)           dung der Gefährdung ergreifen\nb) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-\ntungsvorschriften anwenden\nc) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie\nerste Maßnahmen einleiten\nd) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-\nwenden sowie Verhaltensweisen bei Bränden be-\nschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung er-\ngreifen","1024              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2016\nZeitliche Richtwerte\nLfd.              Teil des                                   Zu vermittelnde                      in Wochen im\nNr.       Ausbildungsberufsbildes               Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten      1. bis 18. 19. bis 36.\nMonat       Monat\n1                    2                                             3                                    4\n4   Umweltschutz                    Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 4)         beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere\na) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-\ndungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz\nan Beispielen erklären\nb) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des\nUmweltschutzes anwenden\nc) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-\nnenden Energie- und Materialverwendung nutzen\nd) Abfälle vermeiden und Stoffe und Materialien einer\numweltschonenden Entsorgung zuführen\n5   Betriebliche und technische     a) Informations- und Kommunikationssysteme einset-\nKommunikation sowie Pa-            zen\ntientendatenschutz\nb) Informationen, auch in einer fremden Sprache, be-\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 5)\nschaffen, aufbereiten und bewerten\nc) Fachbegriffe anwenden\nd) Regelungen zum Datenschutz beachten\n4\ne) Patientendaten nach gesetzlichen Vorschriften doku-\nmentieren\nf) Schweigepflicht und Diskretion hinsichtlich der Pa-\ntientendaten beachten\ng) Teamergebnisse abstimmen, auswerten und präsen-\ntieren\nh) Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeiterinnen und\nMitarbeitern und im Team situationsgerecht führen                      2\nund Sachverhalte darstellen\n6   Planen und Organisieren von     a) Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung organisatori-\nArbeitsabläufen                    scher und informatorischer Notwendigkeiten planen         3\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 6)\nb) Aufgaben im Team planen und bearbeiten\n7   Durchführen qualitätssichern- a) Ziele und Aufgaben von qualitätssichernden Maßnah-\nder Maßnahmen                      men unterscheiden\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 7)\nb) Arbeitsabläufe kontrollieren und auf Einhaltung der\nQualitätsrichtlinien und Qualitätsstandards prüfen\nc) Zwischen- und Endkontrollen auf der Grundlage von\nArbeitsaufträgen durchführen\nd) Ursachen von Qualitätsabweichungen feststellen und        2\ndokumentieren sowie Maßnahmen zur Behebung er-\ngreifen\ne) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgän-\ngen im eigenen Arbeitsbereich beitragen und dabei\nMethoden und Techniken der Qualitätsverbesserung\nanwenden\nf) Bedeutung von kontinuierlicher Fort- und Weiterbil-\ndung zur Qualitätssicherung erkennen                                   2"]}