{"id":"bgbl1-2016-20-7","kind":"bgbl1","year":2016,"number":20,"date":"2016-05-02T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2016/20#page=38","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2016-20-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2016/bgbl1_2016_20.pdf#page=38","order":7,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zum Dachdecker und zur Dachdeckerin (Dachdeckerausbildungsverordnung  DachAusbV)","law_date":"2016-04-28T00:00:00Z","page":994,"pdf_page":38,"num_pages":18,"content":["994                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2016\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung zum Dachdecker und zur Dachdeckerin\n(Dachdeckerausbildungsverordnung – DachAusbV)*\nVom 28. April 2016\nAuf Grund des § 25 Absatz 1 Satz 1 der Handwerks-                                        Abschnitt 4\nordnung, der zuletzt durch Artikel 283 der Verordnung                                    Schlussvorschriften\nvom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert wor-\nden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirt-                 § 21 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse\nschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundes-                 § 22 Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nministerium für Bildung und Forschung:                             Anlage:  Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum\nDachdecker und zur Dachdeckerin\nInhaltsübersicht\nAbschnitt 1                                                   Abschnitt 1\nGegenstand, Dauer und\nGegenstand, Dauer und\nGliederung der Berufsausbildung\nGliederung der Berufsausbildung\n§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes\n§ 2 Dauer der Berufsausbildung\n§1\n§ 3 Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrah-\nmenplan                                                                              Staatliche\n§ 4 Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild                   Anerkennung des Ausbildungsberufes\n§ 5 Berufsausbildung in überbetrieblichen Ausbildungsstätten\n§ 6 Ausbildungsplan\nDer Ausbildungsberuf des Dachdeckers und der\n§ 7 Schriftlicher Ausbildungsnachweis\nDachdeckerin wird nach § 25 der Handwerksordnung\nzur Ausbildung für das Gewerbe nach Anlage A Num-\nAbschnitt 2\nmer 4 „Dachdecker“ der Handwerksordnung staatlich\nanerkannt.\nZwischenprüfung\n§   8  Ziel und Zeitpunkt                                                                         §2\n§   9  Inhalt\n§  10  Prüfungsbereiche                                                           Dauer der Berufsausbildung\n§  11  Prüfungsbereich Decken, Abdichten und Bekleiden von            Die Berufsausbildung dauert drei Jahre.\nDach- und Wandflächen\n§ 12 Prüfungsbereich Dach- und Wandtechnik\n§3\nAbschnitt 3                                                  Gegenstand der\nGesellenprüfung                             Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan\n§  13  Ziel und Zeitpunkt                                             (1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindes-\n§  14  Inhalt                                                      tens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genann-\n§  15  Prüfungsbereiche                                            ten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Von der\n§  16  Prüfungsbereich Dach-, Wand- und Abdichtungstechnik         Organisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbil-\n§  17  Prüfungsbereich Dachdeckungen und Außenwandbeklei-          dungsrahmenplan vorgegeben ist, darf abgewichen\ndungen                                                      werden, wenn und soweit betriebspraktische Beson-\n§ 18 Prüfungsbereich Abdichtungen                                  derheiten oder Gründe, die in der Person des oder der\n§ 19 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde                  Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern.\n§ 20 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für\ndas Bestehen der Gesellenprüfung                               (2) Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fer-\ntigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermit-\n* Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des  telt werden, dass die Auszubildenden die berufliche\n§ 25 der Handwerksordnung. Die Ausbildungsordnung und der damit  Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufsbil-\nabgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der  dungsgesetzes erlangen. Die berufliche Handlungs-\nLänder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmen-\nlehrplan für die Berufsschule werden demnächst im amtlichen Teil fähigkeit schließt insbesondere selbständiges Planen,\ndes Bundesanzeigers veröffentlicht.                              Durchführen und Kontrollieren ein.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2016               995\n§4                                  2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetrie-\nStruktur der                                bes,\nBerufsausbildung, Ausbildungsberufsbild                  3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,\n(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:                   4. Umweltschutz,\n1. schwerpunktübergreifende berufsprofilgebende Fer-            5. betriebliche und technische Kommunikation,\ntigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,                      6. kundenorientierte Kommunikation,\n2. berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und             7. Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen,\nFähigkeiten im Schwerpunkt\n8. Handhaben und Warten von Werkzeugen, Geräten\na) Dachdeckungstechnik,                                         und Maschinen,\nb) Abdichtungstechnik,                                      9. Umgehen mit Gefahr- und Werkstoffen und\nc) Außenwandbekleidungstechnik,                            10. Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.\nd) Energietechnik an Dach und Wand oder                       (4) In welchen Berufsbildpositionen in dem jeweili-\ne) Reetdachtechnik und                                     gen Schwerpunkt weitere Fertigkeiten, Kennnisse und\nFähigkeiten vermittelt werden, ergibt sich aus den Ab-\n3. schwerpunktübergreifende, integrativ zu vermit-\nschnitten B bis F der Anlage.\ntelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.\nDie Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten werden in                                   §5\nBerufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufs-\nBerufsausbildung in\nbildes gebündelt.\nüberbetrieblichen Ausbildungsstätten\n(2) Die Berufsbildpositionen der schwerpunktüber-\n(1) Die Berufsausbildung in überbetrieblichen Ausbil-\ngreifenden berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kennt-\ndungsstätten ist entsprechend dem Abschnitt A\nnisse und Fähigkeiten sind:\nSpalte 2 und 3 des Ausbildungsrahmenplans während\n1. Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen,             einer Dauer von insgesamt 15 Wochen in geeigneten\n2. Auswählen, Prüfen, Lagern und Bearbeiten von               Einrichtungen außerhalb der Ausbildungsstätte zu er-\nBau- und Bauhilfsstoffen,                                 gänzen und zu vertiefen. Folgende Fertigkeiten, Kennt-\nnisse und Fähigkeiten sind zu ergänzen und zu vertie-\n3. Durchführen von Messungen und Anwenden von\nfen:\nErgebnissen,\n1. im ersten Ausbildungsjahr der Berufsausbildung in\n4. Herstellen von Schornsteinköpfen,\nsechs Wochen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähig-\n5. Be- und Verarbeiten von Holz und Holzwerkstoffen               keiten nach der Anlage Abschnitt A\nsowie Herstellen von Holzbauteilen,\na) Nummer 4 Buchstabe a bis f,\n6. Durchführen von zusätzlichen regensichernden\nb) Nummer 5 Buchstabe d und e,\nMaßnahmen bei Dachdeckungen,\nc) Nummer 8 Buchstabe a bis c,\n7. Durchführen von energetischen Maßnahmen an\nDach und Wand,                                                d) Nummer 9 Buchstabe a bis c und\n8. Decken von Dach- und Wandflächen,                              e) Nummer 10 Buchstabe a bis d,\n9. Bekleiden von Wandflächen,                                 2. im zweiten Ausbildungsjahr der Berufsausbildung in\nfünf Wochen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkei-\n10. Abdichten von Dachflächen und Bauwerken,\nten nach der Anlage Abschnitt A\n11. Herstellen von An- und Abschlüssen,                            a) Nummer 5 Buchstabe f und g,\n12. Anbringen und Einbauen von Bestandteilen von                   b) Nummer 7 Buchstabe c, d und f,\näußeren Blitzschutzanlagen,\nc) Nummer 14 Buchstabe b,\n13. Montieren und Einbauen von Energiesammlern und\nEnergieumsetzern,                                             d) Nummer 16 Buchstabe d und\n14. Montieren und Einbauen von Einbauteilen,                       e) Nummer 17 Buchstabe a bis c und e und i sowie\n15. Einbauen von elektrischen Komponenten und Her-             3. im dritten Ausbildungsjahr der Berufsausbildung in\nstellen von elektrischen Anschlüssen mittels Steck-           vier Wochen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkei-\nverbindungen,                                                 ten nach der Anlage Abschnitt A\n16. Herstellen und Montieren von Unterkonstruktionen               a) Nummer 8 Buchstabe d,\nfür hinterlüftete Außenwandbekleidungen,                      b) Nummer 9 Buchstabe e,\n17. Anfertigen und Einbauen von Anlagen zur Ableitung              c) Nummer 10 Buchstabe g und i,\nvon Niederschlagswasser und                                   d) Nummer 11 Buchstabe a bis f und\n18. Instandhalten von Dach- und Wandflächen sowie                  e) Nummer 13 Buchstabe a und b.\nDurchführen von Demontagearbeiten.\n(2) Die zuständige Stelle lässt auf Antrag des oder\n(3) Die Berufsbildpositionen der schwerpunktüber-           der Ausbildenden Ausnahmen zu, wenn die in Absatz 1\ngreifenden, integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten,          genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in\nKenntnisse und Fähigkeiten sind:                               gleicher Weise wie in der überbetrieblichen Ausbildung\n1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,                    im Ausbildungsbetrieb vermittelt werden können.","996               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2016\n§6                               3. Teilbereiche von Wandflächen mit kleinformatigen\nAusbildungsplan                              Bekleidungswerkstoffen einzuteilen und zu beklei-\nden und\nDie Ausbildenden haben für die Auszubildenden spä-\ntestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage            4. Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheits-\ndes Ausbildungsrahmenplans für jeden Auszubilden-                 schutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur\nden und für jede Auszubildende einen Ausbildungsplan              Arbeitsorganisation und zur Qualitätssicherung zu\nzu erstellen.                                                     ergreifen.\n(2) Der Prüfling soll drei Arbeitsproben durchführen.\n§7\n(3) Die Prüfungszeit beträgt fünf Stunden.\nSchriftlicher Ausbildungsnachweis\n(1) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen                                       § 12\nAusbildungsnachweis zu führen. Dazu ist ihnen wäh-                                 Prüfungsbereich\nrend der Ausbildungszeit Gelegenheit zu geben.                                Dach- und Wandtechnik\n(2) Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbil-          (1) Im Prüfungsbereich Dach- und Wandtechnik soll\ndungsnachweis regelmäßig durchzusehen.                        der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,\nAbschnitt 2                             1. Werk- und Hilfsstoffe, insbesondere für Dachde-\nckungen und Dachabdichtungen, zu unterscheiden,\nZwischenprüfung\nauszuwählen, zu berechnen und einzusetzen,\n§8                               2. Skizzen und Fachzeichnungen zu erstellen und an-\nzuwenden,\nZiel und Zeitpunkt\n3. Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheits-\n(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine\nschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur\nZwischenprüfung durchzuführen.\nArbeitsorganisation und zur Qualitätssicherung zu\n(2) Die Zwischenprüfung soll spätestens zum Ende               ergreifen.\ndes zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.\n(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.\n§9                                  (3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.\nInhalt\nAbschnitt 3\nDie Zwischenprüfung erstreckt sich auf\nGesellenprüfung\n1. die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten drei\nAusbildungshalbjahre       genannten    Fertigkeiten,\nKenntnisse und Fähigkeiten sowie                                                      § 13\n2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehr-                            Ziel und Zeitpunkt\nstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan ge-            (1) Durch die Gesellenprüfung ist festzustellen, ob\nnannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten         der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben\nentspricht.                                               hat.\n(2) Die Gesellenprüfung soll am Ende der Berufsaus-\n§ 10\nbildung durchgeführt werden.\nPrüfungsbereiche\nDie Zwischenprüfung findet in den folgenden Prü-                                       § 14\nfungsbereichen statt:                                                                    Inhalt\n1. Decken, Abdichten und Bekleiden von Dach- und                 Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf\nWandflächen sowie\n1. die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkei-\n2. Dach- und Wandtechnik.\nten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie\n§ 11                              2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehr-\nstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan ge-\nPrüfungsbereich\nnannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten\nDecken, Abdichten und\nentspricht.\nBekleiden von Dach- und Wandflächen\n(1) Im Prüfungsbereich Decken, Abdichten und Be-                                       § 15\nkleiden von Dach- und Wandflächen soll der Prüfling\nnachweisen, dass er in der Lage ist,                                              Prüfungsbereiche\n1. Teilbereiche von Dachflächen mit Schiefer, Dachplat-          Die Gesellenprüfung findet in den folgenden Prü-\nten, Dachziegeln oder Schindeln einzuteilen und           fungsbereichen statt:\nunter Berücksichtigung der Dachentwässerung zu            1. Dach-, Wand- und Abdichtungstechnik,\ndecken,\n2. Dachdeckungen und Außenwandbekleidungen,\n2. Abdichtungslagen von Dachabdichtungen mit\nKunststoffen oder mit bituminösen Werkstoffen zu          3. Abdichtungen sowie\nverlegen,                                                 4. Wirtschafts- und Sozialkunde.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2016                 997\n§ 16                                  (2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.\nPrüfungsbereich                              (3) Die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten.\nDach-, Wand- und Abdichtungstechnik\n§ 18\n(1) Im Prüfungsbereich Dach-, Wand- und Abdich-\ntungstechnik soll der Prüfling nachweisen, dass er in                             Prüfungsbereich\nder Lage ist,                                                                       Abdichtungen\n1. Dachdeckungen mit Schiefer, Dachplatten, Dach-                (1) Im Prüfungsbereich Abdichtungen soll der Prüf-\nziegeln oder Schindeln unter Berücksichtigung der         ling nachweisen, dass er in der Lage ist,\nUnterkonstruktionen einzuteilen und herzustellen          1. Skizzen für Schichtenfolgen und Dachdetails zu er-\nund Abschlüsse auszuführen,                                   stellen,\n2. Dachabdichtungen mit Kunststoffen oder mit bitumi-         2. Werkstoffe auszuwählen und zu berechnen und\nnösen Werkstoffen herzustellen und Anschlüsse                 Werkstofflisten zu erstellen,\nauszuführen,\n3. Schichtenfolgen von Dachabdichtungen unter Be-\n3. Außenwandbekleidungen einzuteilen und mit Beklei-              rücksichtigung energetischer Maßnahmen und bau-\ndungswerkstoffen aus Faserzement, Verbundwerk-                physikalischer Gegebenheiten festzulegen,\nstoffplatten, Holz, keramischen Platten, Metallele-\n4. Dachdetails und An- und Abschlüsse herzustellen\nmenten oder Schiefer herzustellen und Abschlüsse\nsowie Einbauteile und Dachentwässerungen unter\nauszuführen,\nBerücksichtigung von Notentwässerungen zu mon-\n4. Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheits-                  tieren,\nschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Ar-\n5. Untergründe zu beurteilen,\nbeitsorganisation, zur Wirtschaftlichkeit und zur\nQualitätssicherung zu ergreifen und                       6. Aufbau und Schichtenfolgen von Dachbegrünungen\nzu beurteilen,\n5. fachliche Hintergründe aufzuzeigen und die Vorge-\nhensweise bei der Durchführung der Arbeitsaufgabe         7. Bauwerksabdichtungen durchzuführen und\nzu begründen.                                             8. Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheits-\n(2) Der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchfüh-            schutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur\nren. Während der Arbeitsaufgabe wird mit ihm ein situa-           Arbeitsorganisation und zur Qualitätssicherung zu\ntives Fachgespräch geführt.                                       ergreifen.\n(3) Bei der Aufgabenstellung ist der Schwerpunkt, in          (2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.\ndem der Prüfling ausgebildet worden ist, zu berück-              (3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.\nsichtigen.\n(4) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 14 Stunden.                                    § 19\nDas situative Fachgespräch dauert höchstens 20 Minu-                              Prüfungsbereich\nten.                                                                        Wirtschafts- und Sozialkunde\n(1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial-\n§ 17                               kunde soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage\nPrüfungsbereich                           ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zu-\nDachdeckungen und Außenwandbekleidungen                    sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen\nund zu beurteilen.\n(1) Im Prüfungsbereich Dachdeckungen und Außen-\nwandbekleidungen soll der Prüfling nachweisen, dass              (2) Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen\ner in der Lage ist,                                           sein. Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbei-\nten.\n1. Skizzen und Fachzeichnungen zu erstellen,\n(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.\n2. Dachflächen zu ermitteln und einzuteilen,\n§ 20\n3. Werkstoffe auszuwählen und zu berechnen und\nWerkstofflisten zu erstellen,                                                  Gewichtung der\nPrüfungsbereiche und Anforderungen\n4. energetische Maßnahmen unter Berücksichtigung                       für das Bestehen der Gesellenprüfung\nbauphysikalischer Gegebenheiten durchzuführen,\n(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche\n5. Dachdetails und An- und Abschlüsse herzustellen            sind wie folgt zu gewichten:\nsowie Einbauteile und Dachentwässerungen zu\nmontieren,                                                1. Dach-, Wand- und Abdichtungs-\ntechnik mit                               60 Prozent,\n6. Unterkonstruktionen zu beurteilen und\n2. Dachdeckungen und Außenwand-\n7. Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheits-                  bekleidungen mit                          15 Prozent,\nschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur\n3. Abdichtungen mit                           15 Prozent,\nArbeitsorganisation und zur Qualitätssicherung zu\nergreifen.                                                4. Wirtschafts- und Sozialkunde mit           10 Prozent.","998              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2016\n(2) Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die                                  Abschnitt 4\nPrüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind:\nSchlussvorschriften\n1. im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,\n2. in mindestens drei Prüfungsbereichen mit mindes-                                       § 21\ntens „ausreichend“ und\nBestehende\n3. in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“.                            Berufsausbildungsverhältnisse\n(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem\nder Prüfungsbereiche „Dachdeckungen und Außen-                   Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten\nwandbekleidungen“, „Abdichtungen“ oder „Wirt-                 dieser Verordnung bereits bestehen, können nach den\nschafts- und Sozialkunde“ durch eine mündliche Prü-           Vorschriften dieser Verordnung unter Anrechnung der\nfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn                    bisher absolvierten Ausbildungszeit fortgesetzt werden,\nwenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.\n1. der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausrei-\nchend“ bewertet worden ist und\n§ 22\n2. die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen\nder Gesellenprüfung den Ausschlag geben kann.                         Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nBei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prü-               Diese Verordnung tritt am 1. August 2016 in Kraft.\nfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das              Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbil-\nErgebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Ver-             dung zum Dachdecker/zur Dachdeckerin vom 13. Mai\nhältnis 2:1 zu gewichten.                                     1998 (BGBl. I S. 918) außer Kraft.\nBerlin, den 28. April 2016\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Energie\nIn Vertretung\nMachnig","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2016               999\nAnlage\n(zu § 3 Absatz 1)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Dachdecker und zur Dachdeckerin\nAbschnitt A: schwerpunktübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nZeitliche Richtwerte\nLfd.              Teil des                                   Zu vermittelnde                      in Wochen im\nNr.       Ausbildungsberufsbildes               Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten      1. bis 18. 19. bis 36.\nMonat       Monat\n1                    2                                             3                                    4\n1   Einrichten, Sichern und          a) Eignung der Verkehrswege beurteilen und Maßnah-\nRäumen von Baustellen               men zur Nutzung ergreifen\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 1)\nb) Arbeitsplatz auf der Baustelle einrichten, sichern,\nunterhalten und räumen und ergonomische Ge-\nsichtspunkte berücksichtigen\nc) persönliche Schutzausrüstungen verwenden sowie\nMaßnahmen zum Schutz von Personen auf Baustel-\nlen ergreifen\nd) Arbeits- und Schutzgerüste aufbauen, unterhalten\nund abbauen\ne) Betriebssicherheit von Gerüsten beurteilen\nf) Förder- und Transportgeräte aufbauen, bedienen\nund abbauen sowie Lastaufnahme- und Anschlag-\nmittel einsetzen\ng) Lichtquellen und Absperrungen aufstellen und unter-\nhalten\n8\nh) Belüftung von Arbeitsplätzen in geschlossenen Räu-\nmen sicherstellen\ni) Gefahrstoffe erkennen, mögliche Gefahren, insbe-\nsondere durch Freileitungen und in Betrieb befind-\nliche Maschinen und Anlagen, abschätzen und Maß-\nnahmen zur Gefahrenabwehr ergreifen\nj) Maßnahmen des Naturschutzes bei Dächern und\nAußenwandbekleidungen ergreifen, insbesondere\nfür Vögel und Fledermäuse\nk) Sofortmaßnahmen bei Arbeitsunfällen ergreifen und\nUnfallstelle sichern\nl) Baustoffe, Geräte und Maschinen für den Abtrans-\nport vorbereiten\nm) Abfälle und Verpackungen für den Abtransport vor-\nbereiten und einer sortenreinen Entsorgung zuführen\nn) Baustellen übergeben\n2   Auswählen, Prüfen, Lagern        a) Bau- und Bauhilfsstoffe ermitteln, anfordern, trans-\nund Bearbeiten von Bau-             portieren, auf Verwendbarkeit, Maßhaltigkeit und\nund Bauhilfsstoffen                 Formgenauigkeit prüfen und lagern\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 2)\nb) Oberflächen von Deckunterlagen auf ihre Eignung\nprüfen\nc) Kunststoffe, insbesondere Thermoplaste, Duromere\nund Elastomere, sowie bituminöse Werkstoffe, nach\nihren Eigenschaften unterscheiden und bearbeiten\nd) Kunststoff- und Bitumenbahnen nach Bezeichnung\nund Verwendungszweck unterscheiden und schnei-\nden\ne) Klebe-, Anstrich- und Dichtungsmittel, insbesondere\nfür Flüssigabdichtungen, unterscheiden und verar-        6\nbeiten","1000             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2016\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                   Zu vermittelnde                         in Wochen im\nNr.      Ausbildungsberufsbildes               Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten         1. bis 18. 19. bis 36.\nMonat       Monat\n1                   2                                             3                                       4\nf) Deckwerkstoffe, insbesondere Schiefer, Dachplatten,\nSchindeln, Dachziegel, Dachsteine, Metalle, Kunst-\nstoffe, Holz sowie bituminöse Werkstoffe, nach Ei-\ngenschaften und Verwendungszweck unterscheiden\nund bearbeiten\ng) Außenwandbekleidungswerkstoffe,             insbesondere\nSchiefer, Fassadenplatten, Schindeln, keramische\nWerkstoffe, Metalle, Kunststoffe sowie Holz, nach\nEigenschaften und Verwendungszweck unterschei-\nden und bearbeiten\nh) Dämmstoffe nach Eigenschaften und Verwendungs-\nzweck unterscheiden und bearbeiten\n3   Durchführen von                a) Messgeräte, insbesondere Gliedermaßstäbe, Band-\nMessungen und Anwenden            maße, elektronische Entfernungsmesser, Winkelmes-\nvon Ergebnissen                   ser, Wasser- und Schlauchwaagen, Nivelliergeräte\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 3)           sowie Feuchtemessgeräte, unterscheiden und Mes-              2\nsungen durchführen\nb) Arbeitsaufträge und technische Unterlagen anhand\nvon Messergebnissen überprüfen und anpassen\nc) Messergebnisse nutzen und Berechnungen und Ein-\nteilungen durchführen\nd) Messpunkte und Winkel anlegen und sichern                                 2\ne) Bauteile einmessen und prüfen\n4   Herstellen von                 a) Mörtelgruppen nach Verwendungszweck unterschei-\nSchornsteinköpfen                 den\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 4)\nb) Bindemittel und Zuschläge für Mörtel, insbesondere\nfür Mauer-, Putz- und Verstrichmörtel, sowie für\nBetone auswählen und Mörtel und Betone herstellen\nc) Schornsteinköpfe aus Steinen und Formteilen her-\nstellen                                                      2\nd) einlagigen Wandputz herstellen\ne) Betonabdeckplatten schalen und Stahlmatten zu-\nschneiden und als Bewehrung mit Abstandshaltern\neinbauen\nf) Betone einbringen, verdichten und nachbehandeln\n5   Be- und Verarbeiten von Holz a) Holz und Holzwerkstoffe nach dem Verwendungs-\nund Holzwerkstoffen sowie         zweck auswählen und lagern\nHerstellen von Holzbauteilen\nb) Sortier- und Schnittholzklassen unterscheiden\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 5)\nc) Maßnahmen des vorbeugenden Holzschutzes durch-\nführen\n2\nd) Holz mit Werkzeugen bearbeiten, insbesondere durch\nAnreißen, Stemmen, Sägen, Hobeln und Bohren\ne) Verankerungs-, Verbindungs- und Befestigungsmittel\nfür Holz und Holzwerkstoffe auswählen und anwen-\nden und einschlägige Richtlinien beachten\nf) Holz mit Maschinen, insbesondere mit Kreis-, Band-,\nSäbel-, Stichsägen, Abricht- und Dickenhobelma-\nschinen, Kerven-, Oberfräsen und Kettenstemmer,\nbearbeiten\ng) Holzkonstruktionen, insbesondere für Dachstühle                           2\nund Fachwerkwände, herstellen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2016              1001\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                   Zu vermittelnde                      in Wochen im\nNr.      Ausbildungsberufsbildes               Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten      1. bis 18. 19. bis 36.\nMonat       Monat\n1                   2                                             3                                    4\nh) Dach- und Wandflächen latten und schalen\ni) Vordeckbahnen auf Schalungen aufbringen\n6   Durchführen von zusätzlichen a) Unterdächer, Unterdeckungen und Unterspannungen\nregensichernden Maßnahmen         unterscheiden und herstellen\nbei Dachdeckungen                                                                           2\nb) An- und Abschlüsse bei Unterdächern, Unterdeckun-\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 6)\ngen und Unterspannungen herstellen\nc) Maßnahmen für regionale Besonderheiten, insbeson-\ndere Innenverstrich, Papp- und Strohdocken, einord-                    2\nnen und beurteilen\n7   Durchführen von                a) Dämmstoffe nach Eigenschaften, Verlegesystemen\nenergetischen Maßnahmen           und Verwendungszweck auswählen\nan Dach und Wand\nb) Dämmschichten bei belüfteten und nichtbelüfteten\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 7)\nDachkonstruktionen sowie bei Außenwandbekleidun-\ngen unter Berücksichtigung konstruktiver und bau-\nphysikalischer Unterschiede auswählen und ein-\n4\nbauen\nc) Dampfsperr- und Luftdichtheitsschichten unterschei-\nden und einbauen\nd) Vorkehrungen für Ausgleichs- und Installationsebe-\nnen von Innenbekleidungen treffen\ne) Konstruktionen im Bestand unter energetischen Ge-\nsichtspunkten des Wärme-, Feuchte-, Schall- und\nBrandschutzes beurteilen\n2\nf) An- und Abschlüsse unter Berücksichtigung bauphy-\nsikalischer Anforderungen herstellen\n8   Decken von Dach- und           a) Deckwerkstoffe, insbesondere Schiefer, Dachplatten,\nWandflächen                       Schindeln, Dachziegeln, Dachsteine und Bleche, un-\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 8)           terscheiden und bearbeiten\nb) Befestigungsmittel unter Berücksichtigung der Deck-       8\narten auswählen\nc) Teilbereiche von Dach- und Wandflächen für ver-\nschiedene Deckarten einteilen und decken\nd) Dach- und Wandflächen einteilen und decken, insbe-\nsondere mit Schiefer, Dachplatten, Schindeln, Dach-                    7\nziegeln, Dachsteinen und Blechen\n9   Bekleiden von Wandflächen      a) klein- und großformatige Bekleidungswerkstoffe, ins-\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 9)           besondere Faserzement, Verbundwerkstoffplatten,\nHolz, keramische Platten, Metallelemente und Schie-\nfer, unterscheiden und bearbeiten\nb) Befestigungsmittel und -systeme, insbesondere             4\nunter Berücksichtigung der Unterkonstruktion, aus-\nwählen\nc) Teilbereiche von Wandflächen für verschiedene\nBekleidungsarten einteilen und bekleiden","1002             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2016\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                   Zu vermittelnde                        in Wochen im\nNr.      Ausbildungsberufsbildes               Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten        1. bis 18. 19. bis 36.\nMonat       Monat\n1                   2                                             3                                      4\nd) Bekleidungen mit offenen und hinterlegten Fugen\nunterscheiden\ne) Wandflächen einteilen und bekleiden, insbesondere                        4\nmit Faserzement, Verbundwerkstoffplatten, Holz,\nkeramischen Platten, Metallelementen und Schiefer\n10 Abdichten von Dachflächen        a) Abdichtungsstoffe, insbesondere aus Kunststoffen\nund Bauwerken                     und bituminösen Werkstoffen, unterscheiden und\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 10)          verarbeiten und Fügetechniken anwenden\nb) Oberflächen der Deckunterlagen auf ihre Eignung für\nAbdichtungen prüfen\nc) Schichtenfolgen für den Dachaufbau unter Berück-\nsichtigung der Deckunterlagen festlegen\nd) Schichten des Dachaufbaus, insbesondere Dampf-\n10\nsperre, Wärmedämmung und Abdichtungslagen,\nunter Berücksichtigung der Abdichtungsstoffe verle-\ngen\ne) Oberflächenschutz herstellen, insbesondere Besplit-\ntung, Kiesschüttung und Plattenbeläge\nf) Maßnahmen der Bauwerksabdichtung unterschei-\nden, insbesondere gegen drückendes und nicht drü-\nckendes Wasser\ng) Maßnahmen gegen horizontale Kräfte und zur Wind-\nsogsicherung umsetzen\nh) Aufbau und Schichtenfolge von extensiven und in-\ntensiven Dachbegrünungen unterscheiden und ex-                           4\ntensive Dachbegrünungen ausführen\ni) Schichtenaufbau festlegen und Bauwerksabdichtun-\ngen gegen nicht drückendes Wasser herstellen\n11 Herstellen von                   a) traufseitige, seitliche und firstseitige Anschlüsse bei\nAn- und Abschlüssen               Dachdeckungen herstellen\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 11)\nb) Abschlüsse bei Dachdeckungen herstellen, insbe-\nsondere Traufe, Ortgang und First\nc) Anschlüsse bei Abdichtungen herstellen, insbeson-\ndere von Durchdringungen\n6\nd) Abschlüsse bei Dachabdichtungen herstellen, insbe-\nsondere Dachrandabschlüsse\ne) untere, seitliche und obere Anschlüsse bei Außen-\nwandbekleidungen herstellen\nf) Abschlüsse bei Außenwandbekleidungen herstellen,\ninsbesondere Gebäudeaußen- und -innenecken\n12 Anbringen und Einbauen           a) Fangeinrichtungen und Ableitungen für den äußeren\nvon Bestandteilen von             Blitzschutz nach technischen Regeln montieren\näußeren Blitzschutzanlagen\nb) Einbauteile an Ableitungen anschließen                                   2\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 12)\nc) Bestandteile von äußeren Blitzschutzanlagen mecha-\nnisch prüfen, überwachen und instand setzen\n13 Montieren und Einbauen           a) Energiegewinnungsflächen von Energiesammlern\nvon Energiesammlern und           und Energieumsetzern in Dach- und Wandflächen\nEnergieumsetzern                  montieren, insbesondere für Solarthermie und Photo-\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 13)          voltaik                                                                  2\nb) Formteile für Befestigungen von aufgeständerten und\nintegrierten Anlagen auswählen und montieren","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2016              1003\nZeitliche Richtwerte\nLfd.              Teil des                                    Zu vermittelnde                     in Wochen im\nNr.       Ausbildungsberufsbildes                Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten     1. bis 18. 19. bis 36.\nMonat       Monat\n1                    2                                              3                                   4\n14 Montieren und Einbauen            a) Montage von Einbauteilen vorbereiten\nvon Einbauteilen                b) Belichtungselemente unter Berücksichtigung von\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 14)\nbaulichen Gegebenheiten, statischen Auswirkungen\nund Verwendungszweck einbauen, insbesondere\nDachflächenfenster, Lichtkuppeln und Dachaus-             4\nstiegsfenster\nc) Belüftungselemente unter Berücksichtigung von\nbaulichen Gegebenheiten und Verwendungszweck\neinbauen\nd) Sicherheitseinrichtungen unter Berücksichtigung von\nbaulichen Gegebenheiten, statischen Auswirkungen\nund Verwendungszweck einbauen, insbesondere\nSicherheitsdachhaken, Anschlagsicherungen und\nLaufanlangen\ne) Schneefangsysteme unter Berücksichtigung von                           2\nbaulichen und regionalen Gegebenheiten sowie sta-\ntischen Auswirkungen einbauen\nf) Dach- und Wandzubehörteile unter Berücksichtigung\nvon baulichen Gegebenheiten und Verwendungs-\nzweck einbauen\n15 Einbauen von elektrischen         a) Sicherheitsregeln für Arbeiten an elektrischen Anla-\nKomponenten und                    gen anwenden und Unfallverhütungsvorschriften be-\nHerstellen von elektrischen        achten\nAnschlüssen mittels\nb) elektrische Anschlüsse mittels Steckverbindungen\nSteckverbindungen\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 15)           herstellen                                                2\nc) elektrische Anschlüsse auf mechanische Beschädi-\ngungen sichtprüfen\nd) Mängel feststellen und Maßnahmen zur Behebung\nveranlassen\ne) elektrische Einrichtungen und Geräte einbauen und in\nBetrieb nehmen                                                         2\nf) mechanische Funktionsprüfungen durchführen\n16 Herstellen und Montieren          a) Aufbau von Unterkonstruktionen entsprechend der\nvon Unterkonstruktionen            Bekleidungsart festlegen\nfür hinterlüftete\nb) Untergründe prüfen, insbesondere im Hinblick auf die\nAußenwandbekleidungen                                                                        2\nVerankerung von Unterkonstruktionen\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 16)\nc) Verankerungsmittel nach statischen Vorgaben aus-\nwählen\nd) Komponenten für Unterkonstruktionen zusammen-\nstellen, zuschneiden, bohren und zusammenfügen\n2\ne) Unterkonstruktionen ausrichten und verankern, ins-\nbesondere aus Holz und Metallprofilen\n17 Anfertigen und Einbauen           a) Komponenten von Anlagen zur Ableitung von Nieder-\nvon Anlagen zur Ableitung          schlagswasser unter Berücksichtigung zu erwarten-\nvon Niederschlagswasser            der Niederschlagsmengen auswählen\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 17)\nb) Bleche und Profile bearbeiten, insbesondere anrei-\nßen, zuschneiden, abkanten, falzen, runden, bördeln,      4\nsägen, bohren, feilen, nieten und löten\nc) Rinnenhalter, Dachrinnen, Rohrschellen und Regen-\nfallrohre anbringen\nd) Maßnahmen des Korrosionsschutzes durchführen","1004             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2016\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                    Zu vermittelnde                     in Wochen im\nNr.      Ausbildungsberufsbildes                Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten     1. bis 18. 19. bis 36.\nMonat       Monat\n1                   2                                              3                                   4\ne) Rinnen und Kehlen aus Metallen und Kunststoffen\nanfertigen und einbauen, insbesondere innenlie-\ngende Rinnen und Aufdachrinnen\nf) Dachgullys und Notentwässerungen unter Berück-\nsichtigung von baulichen Gegebenheiten einbauen\nund Dachgullys an Innenentwässerung anschließen\n4\ng) Außenentwässerungen an Grundleitung anschließen\nh) Abdeckungen anfertigen und anbringen, insbeson-\ndere von Mauerwänden und Schornsteinen\ni) Dehnungsausgleicher herstellen und einbauen\nj) Regenwassernutzungssysteme anschließen\n18 Instandhalten von                a) bestehende Sicherheitseinrichtungen auf Funktion\nDach- und Wandflächen             überprüfen\nsowie Durchführen von\nb) Dächer und Außenwandbekleidungen auf Mängel\nDemontagearbeiten\nsichtprüfen, beurteilen und Mängel dokumentieren\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 18)\nc) Wartungsarbeiten nach Vorgabe durchführen, insbe-\nsondere Dachrinnen und Dachgullys reinigen sowie\nAnschlüsse kontrollieren\nd) Schäden feststellen und Ursachen ermitteln\ne) Sofortmaßnahmen zur Gefahrenabwehr und Scha-                           3\ndensbegrenzung ergreifen und weitere Maßnahmen\nveranlassen\nf) Reparaturen von Dachdeckungen, Abdichtungen und\nAußenwandbekleidungen durchführen\ng) Rückbau von Dachdeckungen, Abdichtungen und\nAußenwandbekleidungen einschließlich vorhandener\nUnterkonstruktionen unter Beachtung einschlägiger\nVorschriften durchführen\nAbschnitt B: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Schwerpunkt Dachdeckungs-\ntechnik\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                    Zu vermittelnde                     in Wochen im\nNr.      Ausbildungsberufsbildes                Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten     1. bis 18. 19. bis 36.\nMonat       Monat\n1                   2                                              3                                   4\n1   Decken von                     a) Deckwerkstoffe unter Berücksichtigung der Deckart\nDach- und Wandflächen             bearbeiten\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 8)\nb) Dachdeckungen ausführen, insbesondere von Walm-\ndächern und zusammengesetzten Dächern                                 10\nc) Befestigungen unter Berücksichtigung der Deckarten\nund Windsogsicherungen ausführen\n2   Herstellen von                 a) traufseitige Anschlüsse bei profilierten Dachdeckun-\nAn- und Abschlüssen               gen herstellen, insbesondere aus Metallblechen\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 11)\nb) seitliche Anschlüsse unter Verwendung von Metall-\nblechen herstellen, insbesondere als unterlegte\nWandanschlüsse sowie als unterlegte und aufgelegte\nNockenanschlüsse\nc) firstseitige Anschlüsse mit Unterkonstruktionen, ins-\nbesondere mit Gefälle, unter Verwendung von Metall-\nblechen herstellen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2016               1005\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                   Zu vermittelnde                       in Wochen im\nNr.      Ausbildungsberufsbildes               Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten       1. bis 18. 19. bis 36.\nMonat       Monat\n1                   2                                             3                                     4\nd) Anschlüsse an aufgehende Bauteile unter Verwen-\ndung von Kappleisten und Wandanschlussprofilen                         10\nherstellen und versiegeln\ne) Ortgänge herstellen, insbesondere unter Verwendung\nvon gekanteten Blechen und Profilen, aufgelegten\nGebinden sowie Zahnleisten und Windbrettern aus\nHolz\nf) Firstdeckungen herstellen, insbesondere Lüfterfirst-\nkonstruktionen sowie Mörtelfirste und aufgelegte Ge-\nbinde bei Dachziegeln und Dachsteinen\ng) Gratdeckungen herstellen\nh) Kehldeckungen, insbesondere mit unterlegten Me-\ntallkehlen, herstellen und Dachdeckungen anarbeiten\n3   Montieren und Einbauen         a) Dachöffnungen für den Einbau von Belichtungsele-\nvon Einbauteilen                  menten, insbesondere von Dachflächenfenstern und\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 14)          Dachausstiegsfenstern, unter Berücksichtigung stati-\nscher Gegebenheiten herstellen\nb) Belichtungselemente einbauen und an darunterlie-                        6\ngende Schichten anschließen, insbesondere unter\nBerücksichtigung bauphysikalischer Gegebenheiten\nc) individuelle Dachzubehörteile,        insbesondere aus\nMetall, herstellen und einbauen\nAbschnitt C: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Schwerpunkt Abdichtungs-\ntechnik\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                   Zu vermittelnde                       in Wochen im\nNr.      Ausbildungsberufsbildes               Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten       1. bis 18. 19. bis 36.\nMonat       Monat\n1                   2                                             3                                     4\n1   Abdichten von Dachflächen      a) Abdichtungsstoffe unter Berücksichtigung des Ver-\nund Bauwerken                     wendungszweckes verarbeiten, insbesondere für\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 10)          Flüssigabdichtungen, sowie Beschichtungstechniken\nanwenden\nb) Untergründe für Flüssigabdichtungen prüfen und vor-\nbereiten\nc) Flüssigabdichtungen durchführen, insbesondere un-\nter Verwendung von Vlieseinlagen oder Armierungs-\nvliesen\n10\nd) Gefälledämmungen nach Plan verlegen\ne) Dachflächen für intensive Dachbegrünungen vorbe-\nreiten\nf) Bauwerke gegen Bodenfeuchtigkeit und von außen\ndrückendes Wasser abdichten\ng) Bewegungsfugen herstellen und abdichten\nh) Wartungswege für externe technische Einrichtungen\nanlegen\n2   Herstellen von                 a) Anschlüsse bei Dachabdichtungen herstellen, insbe-\nAn- und Abschlüssen               sondere Wand-, Terrassentür-, Schornstein- und\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 11)          Lichtkuppelanschlüsse\nb) Anschlüsse an Rohrdurchführungen, Dachabläufen\nund externen technischen Einrichtungen herstellen","1006              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2016\nZeitliche Richtwerte\nLfd.              Teil des                                   Zu vermittelnde                       in Wochen im\nNr.       Ausbildungsberufsbildes               Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten       1. bis 18. 19. bis 36.\nMonat       Monat\n1                    2                                             3                                     4\nc) Anschlüsse an aufgehende Bauteile unter Verwen-\ndung von Kappleisten und Wandanschlussprofilen                          8\nherstellen und versiegeln\nd) Anschlüsse bei Abdichtungen gegen Bodenfeuchtig-\nkeit und von außen drückendes Wasser herstellen\ne) bewegliche und starre Dachrandabschlüsse sowie\nDachrandabschlüsse mit vorgehängten Rinnen her-\nstellen\n3   Montieren und Einbauen          a) Dachöffnungen für den Einbau von Belichtungsele-\nvon Einbauteilen                   menten, insbesondere von Lichtkuppeln und Dach-\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 14)           ausstiegen, vorbereiten\n8\nb) Belichtungselemente einbauen und an darunterlie-\ngende Schichten anschließen, insbesondere unter\nBerücksichtigung bauphysikalischer Gegebenheiten\nAbschnitt D: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Schwerpunkt Außenwand-\nbekleidungstechnik\nZeitliche Richtwerte\nLfd.              Teil des                                   Zu vermittelnde                       in Wochen im\nNr.       Ausbildungsberufsbildes               Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten       1. bis 18. 19. bis 36.\nMonat       Monat\n1                    2                                             3                                     4\n1   Herstellen und Montieren        a) Halterungen für Unterkonstruktionen aus Metallprofi-\nvon Unterkonstruktionen            len unter Berücksichtigung von Fest- und Gleitpunk-\nfür hinterlüftete Außenwand-       ten sowie Verlegeplänen und statischen Vorgaben\nbekleidungen                       verankern und montieren und thermische Trennungen\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 16)           beachten\n6\nb) Trag- und Wandprofile an Halterungen ausrichten und\nbefestigen, insbesondere mit Schrauben und Nieten\nc) Maßnahmen zum Wärme-, Schall- und Brandschutz\numsetzen\n2   Decken von                      a) Befestigungsmittel unter          Berücksichtigung der\nDach- und Wandflächen              Wanddeckarten auswählen\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 8)                                                                                    2\nb) Wanddeckungen, insbesondere mit Schiefer, Dach-\nund Fassadenplatten, einteilen und ausführen\n3   Bekleiden von Wandflächen       a) Befestigungsmittel unter Berücksichtigung des Be-\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 9)            kleidungswerkstoffes auswählen\nb) großformatige Bekleidungen mit offenen und hinter-\n10\nlegten Fugen, insbesondere mit Faserzement, Ver-\nbundwerkstoffplatten und Metallelementen, herstel-\nlen\n4   Herstellen von                  a) Unterkonstruktionen hinsichtlich der Wanddurchdrin-\nAn- und Abschlüssen                gungen, insbesondere an Fenstern und Türen, an-\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 11)           passen\nb) Anschlüsse bei Wanddeckungen sowie Bekleidungen\nmit offenen und hinterlegten Fugen herstellen\nc) Unterkonstruktionen hinsichtlich der Wandab-\nschlüsse anpassen, insbesondere an Gebäudeau-\n6\nßen- und -innenecken, Giebelschrägen sowie an\nobere und untere Abschlüsse\nd) Abschlüsse bei Wanddeckungen sowie Bekleidungen\nmit offenen und hinterlegten Fugen herstellen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2016              1007\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                    Zu vermittelnde                     in Wochen im\nNr.      Ausbildungsberufsbildes                Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten     1. bis 18. 19. bis 36.\nMonat       Monat\n1                   2                                              3                                   4\ne) vorhandene Bewegungsfugen der Wand beachten,\ninsbesondere Unterkonstruktionen und Bekleidungen\nanpassen\n5   Montieren und Einbauen         a) Profile zum Schutz von Zu- und Abluftöffnungen, ins-\nvon Einbauteilen                  besondere vor Insekten und Nagetieren, an Ab-\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 14)          schlüssen und Durchdringungen montieren\n2\nb) Halterungen für Sonderbauteile, Anschlagsicherun-\ngen und Daueranker für Gerüste montieren und an\ndie Bekleidung anschließen\nAbschnitt E: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Schwerpunkt Energietechnik an\nDach und Wand\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                    Zu vermittelnde                     in Wochen im\nNr.      Ausbildungsberufsbildes                Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten     1. bis 18. 19. bis 36.\nMonat       Monat\n1                   2                                              3                                   4\n1   Montieren und Einbauen         a) Kleinwindkraftanlagen unterscheiden\nvon Energiesammlern            b) Vorbereiten der Montage und des Einbaus von auf-\nund Energieumsetzern\ngeständerten Anlagen\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 13)\naa) Planungsunterlagen mit den baulichen Gegeben-\nheiten vor Ort abgleichen, insbesondere Lage der\nVerankerungspunkte und Eignung des Dachauf-\nbaus prüfen\nbb) Unterkonstruktionen einschließlich Stützen und\nVerankerungen für Energiegewinnungsflächen\nvon Energiesammlern und Energieumsetzern in\nDach- und Wandflächen herstellen, insbesondere\nfür Solarthermie und Photovoltaik\nc) Vorbereiten der Montage und des Einbaus von inte-\ngrierten Anlagen\naa) Planungsunterlagen mit den baulichen Gegeben-\nheiten vor Ort abgleichen, insbesondere hinsicht-                 18\nlich der zusätzlich regensichernden Maßnahmen\nbb) bestehende Unterkonstruktionen für Energiege-\nwinnungsflächen von Energiesammlern und Ener-\ngieumsetzern in Dach- und Wandflächen anpas-\nsen, insbesondere für Solarthermie und Photo-\nvoltaik\nd) Fertigstellen von Anlagen an Dach und Wand\naa) Komponenten zu Energiegewinnungsanlagen zu-\nsammenführen und montieren\nbb) Kabel- und Leitungsführungen verlegen sowie\nSteck- und Schraubverbindungen herstellen\ncc) Wartungswege bei Dachabdichtungen anlegen\ndd) Funktionsprüfungen auch unter Einbeziehung\nanderer Gewerke durchführen\n2   Herstellen von                 a) Anschlüsse bei Kabel- und Rohrdurchführungen\nAn- und Abschlüssen               herstellen sowie Fertigbauteile für Kabel- und Rohr-\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 11)          durchführungen einbauen","1008             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2016\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                    Zu vermittelnde                       in Wochen im\nNr.      Ausbildungsberufsbildes                Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten       1. bis 18. 19. bis 36.\nMonat       Monat\n1                   2                                              3                                     4\nb) Stützen und Verankerungen in Dachdeckungen,\nDachabdichtungen und Außenwandbekleidungen\nunter Berücksichtigung von baulichen Gegebenhei-                         8\nten anschließen\nc) traufseitige, seitliche und firstseitige Anschlüsse bei\nintegrierten Anlagen in Dachdeckungen herstellen\nsowie untere, seitliche und obere Anschlüsse bei\nAußenwandbekleidungen herstellen\nAbschnitt F: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Schwerpunkt Reetdachtechnik\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                    Zu vermittelnde                       in Wochen im\nNr.      Ausbildungsberufsbildes                Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten       1. bis 18. 19. bis 36.\nMonat       Monat\n1                   2                                              3                                     4\n1   Decken von                     a) Deckwerkstoffe, insbesondere Reet, auf Verwendbar-\nDach- und Wandflächen             keit prüfen und nach Anwendungsbereich sortieren\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 8)\nb) Befestigungstechniken festlegen und Befestigungs-\nmittel auswählen\nc) Deckunterlage unter Berücksichtigung eines ausrei-\n12\nchend dimensionierten Belüftungsquerschnitts her-\nstellen\nd) Dachflächen, auch in unterschiedlichen Formen, mit\nReet decken, insbesondere durch Binden, Schrauben\nund Nähen\n2   Herstellen von                 a) traufseitige Anschlüsse herstellen, insbesondere aus\nAn- und Abschlüssen               Metallblechen\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 11)\nb) seitliche Anschlüsse unter Verwendung von Metall-\nblechen herstellen, insbesondere als Nockenan-\nschlüsse\nc) firstseitige Anschlüsse mit Unterkonstruktionen, auch\nmit Gefälle, unter Verwendung von Metallblechen her-\nstellen\nd) Anschlüsse an aufgehende Bauteile unter Verwen-\ndung von Kappleisten und Wandanschlussprofilen                          10\nherstellen und versiegeln\ne) Traufdeckungen unter Beachtung des Knieppunktes\nherstellen\nf) Ortgangdeckungen unter Beachtung des Knieppunk-\ntes herstellen\ng) Firstdeckungen unter Berücksichtigung von Abluft-\nöffnungen herstellen, insbesondere als Heidefirste\nund Kappfirste\nh) Grat- und Kehldeckungen herstellen\n3   Montieren und Einbauen         a) Dachöffnungen für den Einbau von Belichtungsele-\nvon Einbauteilen                  menten, insbesondere Dachflächenfenster, unter Be-\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 14)          rücksichtigung statischer Gegebenheiten herstellen\nb) Belichtungselemente einbauen und, insbesondere\nunter Berücksichtigung bauphysikalischer Gegeben-                        4\nheiten, an darunterliegende Schichten anschließen\nc) individuelle Dachzubehörteile,         insbesondere aus\nMetall, herstellen und einbauen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2016              1009\nAbschnitt G: schwerpunktübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                   Zu vermittelnde                      in Wochen im\nNr.      Ausbildungsberufsbildes               Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten      1. bis 18. 19. bis 36.\nMonat       Monat\n1                   2                                             3                                    4\n1   Berufsbildung, Arbeits-        a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages erklären, ins-\nund Tarifrecht                    besondere Abschluss, Dauer und Beendigung\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 1)\nb) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-\ndungsvertrag nennen\nc) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen\nd) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen\ne) wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungs-\nbetrieb geltenden Tarifverträge nennen\n2   Aufbau und Organisation        a) Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes er-\ndes Ausbildungsbetriebes          läutern\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 2)\nb) Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Be-\nschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären\nc) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner\nBeschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-\nvertretungen und Gewerkschaften nennen\nd) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-\ntriebsverfassungs- oder personalvertretungsrecht-\nlichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben\n3   Sicherheit und Gesundheits- a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Ar-\nschutz bei der Arbeit             beitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Vermei- während\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 3)           dung der Gefährdung ergreifen                         der gesamten\nAusbildung\nb) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-\ntungsvorschriften anwenden\nc) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie\nerste Maßnahmen einleiten\nd) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-\nwenden sowie Verhaltensweisen bei Bränden be-\nschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung\nergreifen\n4   Umweltschutz                   Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 4)        im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbeson-\ndere\na) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-\ndungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz\nan Beispielen erklären\nb) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des\nUmweltschutzes anwenden\nc) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-\nnenden Energie- und Materialverwendung nutzen\nd) Abfälle vermeiden und Stoffe und Materialien einer\numweltschonenden Entsorgung zuführen\n5   Betriebliche und technische    a) Betriebs- und Arbeitsanweisungen sowie Richtlinien\nKommunikation                     des Dachdeckerhandwerks handhaben und umset-\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 5)           zen\nb) technische Unterlagen, insbesondere Skizzen und\nZeichnungen, lesen, erstellen und anwenden\n2\nc) Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und Mitar-\nbeiterinnen und im Team situationsgerecht führen,\nSachverhalte darstellen und kulturelle Unterschiede\nberücksichtigen\nd) Arbeiten im Team planen und durchführen","1010             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2016\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                   Zu vermittelnde                      in Wochen im\nNr.      Ausbildungsberufsbildes               Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten      1. bis 18. 19. bis 36.\nMonat       Monat\n1                   2                                             3                                    4\ne) Verlegepläne anwenden\nf) Aufmaße anfertigen\ng) branchenübliche Software sowie betriebsspezifische\nKommunikations- und Informationssysteme nutzen                         4\nh) Regeln zum Datenschutz und zur Datensicherheit an-\nwenden\n6   Kundenorientierte              a) durch eigenes Verhalten zur Kundenzufriedenheit und\nKommunikation                     zum Betriebserfolg beitragen\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 6)                                                                     2\nb) Kundenanforderungen bei der Durchführung von Auf-\nträgen beachten und umsetzen\nc) Kundenwünsche ermitteln, auf Umsetzbarkeit prüfen,\nmit dem betrieblichen Leistungsangebot vergleichen\nund Aufwand abschätzen\nd) Kundenbeanstandungen entgegennehmen und beur-\nteilen und Maßnahmen zur Bearbeitung ergreifen\ne) Kunden über Wartungsintervalle informieren, insbe-                     4\nsondere über Reinigungsmaßnahmen an Energie-\ngewinnungsanlagen, über Möglichkeiten von ener-\ngiesparenden Maßnahmen sowie über erforderliche\nInstandhaltungsmaßnahmen und Serviceleistungen\n7   Planen und Vorbereiten         a) Auftragsunterlagen auf Vollständigkeit prüfen\nvon Arbeitsabläufen            b) Zeitaufwand und personelle Unterstützung         zur\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 7)\nDurchführung von Arbeitsaufträgen abschätzen\nc) Arbeitsschritte unter Berücksichtigung von betrieb-\nlichen Abläufen, wirtschaftlichen und terminlichen\nVorgaben sowie technischen Unterlagen planen und\ndokumentieren                                             4\nd) Aufgaben selbständig und im Team planen und dabei\neffektiven Einsatz von Werkzeug und Material be-\nrücksichtigen\ne) Leistungen anderer Gewerke bei der Planung einbe-\nziehen und Vorleistungen berücksichtigen\n8   Handhaben und Warten           a) Werkzeuge, Geräte, Maschinen und technische\nvon Werkzeugen,                   Einrichtungen nach Materialbeschaffenheit und Ein-\nGeräten und Maschinen             satzgebieten auswählen, anfordern, transportieren,\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 8)           lagern und einsetzen\nb) Maschinen und Anlagen unter Berücksichtigung von\nSicherheitsbestimmungen, einschlägigen Richtlinien\nund Herstellervorgaben einrichten, prüfen und bedie-\nnen\n2\nc) Werkzeuge, Geräte und Maschinen pflegen und\nWartungspläne einhalten\nd) Störungen erkennen und Maßnahmen zur Störungs-\nbeseitigung ergreifen\ne) vorbeugende Instandhaltung durchführen, insbeson-\ndere Verschleißteile kontrollieren, austauschen oder\nAustausch veranlassen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2016               1011\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                   Zu vermittelnde                       in Wochen im\nNr.      Ausbildungsberufsbildes               Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten       1. bis 18. 19. bis 36.\nMonat       Monat\n1                   2                                             3                                     4\n9   Umgehen mit                    a) Gefahrstoffe erkennen und unterscheiden\nGefahr- und Werkstoffen        b) berufsspezifische Arbeitsanweisungen beim Umgang\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 9)\nmit Gefahr- und Werkstoffen anwenden\n4\nc) Gefahr- und Werkstoffe lagern\nd) Maßnahmen zur Entsorgung von Gefahrstoffen er-\ngreifen\n10 Durchführen von                  a) Normen und Richtlinien zur Sicherung der Qualität\nqualitätssichernden               beachten\nMaßnahmen\nb) Prüfmittel auswählen, deren Einsatzfähigkeit feststel-\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 10)\nlen und betriebliche Prüfvorschriften anwenden\nc) Bauteile und Baustoffe auf Maßhaltigkeit, Dichtigkeit\nund sichere Verbindungen unter Berücksichtigung            2\nvon Toleranzbereichen prüfen\nd) Vorgesetzte und Kunden über Störungen informieren\nsowie Lösungsvorschläge aufzeigen\ne) Bedeutung von kontinuierlicher Fort- und Weiterbil-\ndung zur Qualitätssicherung erkennen\nf) Fehler und Störungen feststellen und Fehlerursachen\nermitteln\ng) Maßnahmen zur Fehler- und Störungsbeseitigung er-\ngreifen\nh) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgän-                    4\ngen im eigenen Arbeitsbereich beitragen\ni) Zwischen- und Endkontrollen anhand von Arbeits-\naufträgen durchführen und Arbeitsergebnisse doku-\nmentieren"]}