{"id":"bgbl1-2016-20-6","kind":"bgbl1","year":2016,"number":20,"date":"2016-05-02T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2016/20#page=24","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2016-20-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2016/bgbl1_2016_20.pdf#page=24","order":6,"title":"Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie über Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse","law_date":"2016-04-27T00:00:00Z","page":980,"pdf_page":24,"num_pages":14,"content":["980                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2016\nVerordnung\nzur Umsetzung der Richtlinie über Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse1\nVom 27. April 2016\nEs verordnen auf Grund                                                                     Unterabschnitt 2\n– des § 5 Absatz 2 Nummer 3, des § 9 Nummer 1, des                                  Zusatzstoffe, Mitteilungspflichten,\n§ 12 Absatz 5, des § 13 Absatz 2 Nummer 1, des                                Zulassung neuartiger Tabakerzeugnisse\n§ 15 Absatz 2, des § 17 Absatz 2, des § 21 Absatz 2\n§  4 Zusatzstoffe\nNummer 1 und des § 23 Absatz 1 Nummer 1 Buch-\n§  5 Pflanzenschutzmittel\nstabe b, c und f des Tabakerzeugnisgesetzes vom\n§  6 Mitteilungspflichten\n4. April 2016 (BGBl. I S. 569) das Bundesministerium\n§  7 Studien und Informationspflichten\nfür Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen\n§  8 Besondere Mitteilungspflichten für bestimmte Zusatzstoffe\nmit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Ener-\n§  9 Zulassung neuartiger Tabakerzeugnisse\ngie,\n– des § 6 Absatz 2 Nummer 2 und des § 22 Absatz 6                                            Unterabschnitt 3\nNummer 1 des Tabakerzeugnisgesetzes vom 4. April\nVerpackung und Warnhinweise\n2016 (BGBl. I S. 569) das Bundesministerium für\nErnährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit                   § 10 Aufmachung der Packungen von Zigaretten und Tabak\ndem Bundesministerium der Finanzen und dem Bun-                         zum Selbstdrehen\ndesministerium für Wirtschaft und Energie,                         § 11 Allgemeine Vorschriften zur Kennzeichnung von Tabak-\nerzeugnissen\n– des § 7 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 4 des Tabak-\n§ 12 Kennzeichnung von Zigaretten, Tabak zum Selbstdrehen\nerzeugnisgesetzes vom 4. April 2016 (BGBl. I S. 569)                    und Wasserpfeifentabak\ndas Bundesministerium für Ernährung und Landwirt-                  § 13 Allgemeiner Warnhinweis und Informationsbotschaft bei\nschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium                        Zigaretten, Tabak zum Selbstdrehen und Wasserpfeifen-\nder Finanzen,                                                           tabak\n– des § 6 Absatz 2 Nummer 1 des Tabakerzeugnis-                      § 14 Kombinierte Text-Bild-Warnhinweise bei Zigaretten, Tabak\nzum Selbstdrehen und Wasserpfeifentabak\ngesetzes vom 4. April 2016 (BGBl. I S. 569) das Bun-\n§ 15 Kennzeichnung von anderen Rauchtabakerzeugnissen als\ndesministerium für Ernährung und Landwirtschaft im                      Zigaretten, Tabak zum Selbstdrehen und Wasserpfeifen-\nEinvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirt-                        tabak\nschaft und Energie und dem Bundesministerium für                   § 16 Allgemeiner Warnhinweis und Text-Warnhinweis bei ande-\nGesundheit und                                                          ren Rauchtabakerzeugnissen als Zigaretten, Tabak zum\nSelbstdrehen und Wasserpfeifentabak\n– des § 46 des Tabakerzeugnisgesetzes vom 4. April\n§ 17 Kennzeichnung rauchloser Tabakerzeugnisse\n2016 (BGBl. I S. 569) das Bundesministerium für Er-\n§ 18 Verbote zum Schutz vor Täuschung\nnährung und Landwirtschaft:\nUnterabschnitt 4\nArtikel 1\nRückverfolgbarkeit und Sicherheitsmerkmal\nVerordnung\nüber Tabakerzeugnisse                                   § 19 Individuelles Erkennungsmerkmal\nund verwandte Erzeugnisse                                    § 20 Rückverfolgbarkeit\n§ 21 Datenspeicherung durch Dritte\n(Tabakerzeugnisverordnung –\n§ 22 Externer Prüfer\nTabakerzV)\n§ 23 Sicherheitsmerkmal\nInhaltsübersicht\nAbschnitt 2\nAbschnitt 1\nElektronische\nTabakerzeugnisse                                         Zigaretten und Nachfüllbehälter\nUnterabschnitt 1\n§ 24 Mitteilungspflichten\nMessverfahren, Prüflaboratorien                     § 25 Informationspflichten\n§ 26 Beipackzettel\n§ 1 Messverfahren\n§ 27 Warnhinweis und Verpackung\n§ 2 Prüflaboratorien\n§ 28 Inhaltsstoffe\n§ 3 Zulassungsverfahren\n1                                                                                             Abschnitt 3\nDiese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2014/40/EU des\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 zur An-                Pflanzliche Raucherzeugnisse\ngleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaa-\nten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Ta-    § 29   Mitteilungspflichten\nbakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen und zur Aufhebung\nder Richtlinie 2001/37/EG (ABl. L 127 vom 29.4.2014, S. 1).         § 30   Warnhinweis","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2016                           981\nAbschnitt 4                          1a. erfolgreiche Teilnahme an Laborvergleichsuntersu-\nA ll g e m e i n e Vo r s c h r i f t e n           chungen, die mindestens einmal pro Jahr stattfin-\nden muss, und\n§ 31 Grenzüberschreitender Fernabsatz an Verbraucher\n2. Zuverlässigkeit und Unabhängigkeit; ein Prüflabo-\n§ 32 Veröffentlichung von Informationen\nratorium ist insbesondere dann nicht unabhängig,\nwenn\nAbschnitt 5\na) das Prüflaboratorium unter der unmittelbaren\nOrdnungswidrigkeiten,\nSchlussbestimmungen                                    oder mittelbaren Kontrolle der Tabakwirtschaft\nsteht oder\n§ 33 Ordnungswidrigkeiten\nb) der Verantwortliche des Prüflaboratoriums oder\n§ 34 Übergangsregelungen\nMitarbeiter, die mit den Bestimmungen nach\nAnlage 1 Verbotene Zusatzstoffe in Tabakerzeugnissen                    § 1 befasst sind, in einem Beschäftigungsver-\nAnlage 2 Verbotene Inhaltsstoffe in elektronischen Zigaretten           hältnis oder in wirtschaftlicher Abhängigkeit zur\nund Nachfüllbehältern                                       Tabakwirtschaft stehen oder bezahlte oder un-\nAnlage 3 Rückstandshöchstgehalte für Pflanzenschutzmittel               bezahlte beratende Tätigkeiten für die Tabakwirt-\nschaft ausüben.\nAbschnitt 1\n§3\nTabakerzeugnisse\nZulassungsverfahren\nUnterabschnitt 1                               (1) Der Antrag auf Zulassung ist schriftlich bei der\nzuständigen Behörde zu stellen.\nMessverfahren, Prüflaboratorien\n(2) Dem Antrag sind beizufügen:\n§1                           1. die Akkreditierungsurkunde im Original oder in be-\nglaubigter Kopie und\nMessverfahren\n2. eine Erklärung des antragstellenden Prüflaboratori-\nFür die Bestimmung der in § 4 Absatz 1 des Tabak-               ums, dass kein Ausschlussgrund nach § 2 Absatz 2\nerzeugnisgesetzes genannten Emissionswerte gelten                  Nummer 2 Buchstabe a oder b vorliegt.\nfolgende Anforderungen:\n(3) Die zuständige Behörde überprüft mindestens\n1. es sind die Analysemethoden anzuwenden, die in              einmal pro Jahr, ob die in § 2 Absatz 2 genannten An-\nder Amtlichen Sammlung von Untersuchungsverfah-            forderungen erfüllt sind. Bei Nichteinhaltung der Anfor-\nren nach § 38 des Tabakerzeugnisgesetzes (Amt-             derungen ist die Zulassung zu widerrufen; die Vorschrif-\nliche Sammlung)* unter den Gliederungsnummern              ten der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder über\nT 60.05-3 (DIN ISO 4387)                Stand Juni 2012    den Widerruf von Verwaltungsakten bleiben unberührt.\nT 60.05-4 (DIN ISO 10315)               Stand April 2011      (4) Der Zulassung nach § 2 Absatz 1 steht die von\nder zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaa-\nT 60.05-7 (DIN ISO 8454)                Stand Januar 2013  tes der Europäischen Union oder eines anderen Ver-\nveröffentlicht sind, und                                   tragsstaates des Abkommens über den Europäischen\nWirtschaftsraum erteilte Zulassung gleich. Deren Vor-\n2. die Genauigkeit der Messungen wird nach dem Ver-\nliegen ist der zuständigen Behörde nachzuweisen.\nfahren bestimmt, das in der Amtlichen Sammlung\nunter der Gliederungsnummer\nUnterabschnitt 2\nT 60.05-1 (DIN ISO 8243)                Stand Oktober 2009\nZusatzstoffe,\nveröffentlicht ist.                                                        Mitteilungspflichten,\nZ u l a s s u n g n e u a r t i g e r Ta b a k e r z e u g n i s s e\n§2\n§4\nPrüflaboratorien\nZusatzstoffe\n(1) Prüflaboratorien, die Bestimmungen nach § 1\nim Rahmen des § 29 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2                  Tabakerzeugnisse dürfen nicht in den Verkehr ge-\nSatz 2 Nummer 2 oder 3 des Tabakerzeugnisgesetzes              bracht werden, wenn sie einen der in Anlage 1 aufge-\ndurchführen, müssen von den zuständigen Behörden               führten Zusatzstoffe enthalten.\nzugelassen sein. Soweit Prüflaboratorien Teil der unmit-\ntelbaren oder mittelbaren Bundes- oder Landesverwal-                                            §5\ntung sind, gelten sie als zugelassen.                                              Pflanzenschutzmittel\n(2) Die Zulassung ist zu erteilen, wenn das Prüflabo-          (1) Für die in Anlage 3 aufgeführten Pflanzenschutz-\nratorium die folgenden Anforderungen erfüllt:                  mittel werden die dort bezeichneten Höchstmengen\nfestgesetzt, die in oder auf Tabakerzeugnissen bei\n1. gültige Akkreditierung nach dem Akkreditierungs-\nderen Inverkehrbringen nicht überschritten sein dürfen.\nstellengesetz; die Akkreditierung eines Prüflabora-\ntoriums durch die nationale Akkreditierungsstelle           (2) Bei der amtlichen Kontrolle der Rückstände von\neines anderen Mitgliedstaates ist anzuerkennen,          Pflanzenschutzmitteln sind Analysemethoden anzu-\nwenden, die in der Amtlichen Sammlung aufgeführt\n* Zu beziehen durch Beuth-Verlag GmbH, Berlin und Köln.        sind. Es können auch andere, in der Amtlichen Samm-","982               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2016\nlung nicht aufgeführte, Analysemethoden angewendet                Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhe-\nwerden, wenn sie den in der Amtlichen Sammlung auf-               bung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG\ngeführten Analysemethoden gleichwertig sind. Die                  und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006\nGleichwertigkeit der Analysemethoden ist anhand des               (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1) und,\nAnhangs der Richtlinie 85/591/EWG des Rates vom               4. soweit verfügbar, die toxikologischen Daten der In-\n20. Dezember 1985 zur Einführung gemeinschaftlicher               haltsstoffe in verbrannter Form oder, bei rauchlosen\nProbenahmeverfahren und Analysemethoden für die                   Tabakerzeugnissen, in unverbrannter Form, ins-\nKontrolle von Lebensmitteln (ABl. EG Nr. L 372 vom                besondere hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf die\n31.12.1985, S. 50) zu bestimmen. Sofern in der Amt-               Gesundheit der Verbraucher und ihrer suchterzeu-\nlichen Sammlung für bestimmte Stoffe keine Analyse-               genden Wirkung.\nmethoden aufgeführt sind, können auch andere Analy-\nsemethoden angewendet werden. Im Falle des Satzes 4              (3) Hersteller und Importeure von Zigaretten und Ta-\nmüssen die Analysemethoden so weit wie möglich den            bak zum Selbstdrehen legen zusätzlich ein technisches\nAnforderungen des Anhangs der Richtlinie 85/591/EWG           Dokument mit einer allgemeinen Beschreibung der ver-\nentsprechen.                                                  wendeten Zusatzstoffe und ihrer Eigenschaften vor.\n(4) Die Mitteilung muss in elektronischer Form vor\n§6                                dem Inverkehrbringen erfolgen. Für die Mitteilung und\nMitteilungspflichten                       das dabei anzuwendende Verfahren gelten die Artikel 2,\n4, 5 und 6 Absatz 1 in Verbindung mit dem Anhang des\n(1) Hersteller und Importeure von Tabakerzeugnis-          Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/2186. Auf Verlan-\nsen sind verpflichtet, der zuständigen Behörde in einer       gen der in Artikel 4 Satz 1 des Durchführungsbeschlus-\nnach Markennamen und Art der Tabakerzeugnisse ge-             ses (EU) 2015/2186 genannten Stelle ist ein aktueller\ngliederten Liste Folgendes mitzuteilen:                       Auszug vorzulegen\n1. den Namen, die Anschrift und die elektronischen            1. aus einem auf gesetzlicher Grundlage errichteten\nKontaktdaten des Herstellers oder des Importeurs,             amtlichen Unternehmensregister oder\n2. alle bei der Herstellung verwendeten Inhaltsstoffe         2. aus einem anderen auf gesetzlicher Grundlage er-\neinschließlich ihrer Mengen in absteigender Reihen-           richteten amtlichen Register, wenn dieses eine An-\nfolge ihres Gewichtsanteils,                                  gabe zum Zweck oder Gegenstand des Geschäfts-\n3. die in § 4 Absatz 1 des Tabakerzeugnisgesetzes ge-             betriebes des Herstellers oder Importeurs enthält.\nnannten Emissionswerte,                                   Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmit-\n4. soweit verfügbar, Informationen über weitere Emis-         telsicherheit stellt sicher, dass die Informationen nach\nsionen und ihre Werte und                                 den Absätzen 1 bis 3 zentral gespeichert werden und\n5. die weiteren in Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit       dem Zugriff der Kommission und der Mitgliedstaaten\ndem Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU)              für die Zwecke des Tabakerzeugnisgesetzes und dieser\n2015/2186 der Kommission vom 25. November                 Verordnung unterliegen.\n2015 zur Festlegung eines Formats für die Bereit-            (5) Bei Änderungen der Zusammensetzung eines\nstellung und Verfügbarmachung von Informationen           Tabakerzeugnisses, von der die Angaben nach den Ab-\nüber Tabakerzeugnisse (ABl. L 312 vom 27.11.2015,         sätzen 1 bis 3 berührt sind, ist vor dem Inverkehrbrin-\nS. 5) vorgesehenen Angaben zu den Produkteigen-           gen eine erneute Mitteilung zu machen. Bei Tabak-\nschaften, zur Produktbeschreibung, zur Verpackung,        erzeugnissen, die am 20. Mai 2016 bereits in den\nzur Spezifikation der Tabakerzeugnisse sowie zu Ort       Verkehr gebracht worden sind, muss die Mitteilung in-\nund Zeit der Markteinführung und -rücknahme.              nerhalb von sechs Monaten ab diesem Datum erfolgen.\n(2) Der Liste nach Absatz 1 ist eine Erklärung beizu-         (6) Hersteller und Importeure sind verpflichtet, auf\nfügen, die Folgendes enthält:                                 Anforderung der zuständigen Behörde von dieser zu\n1. die Gründe für die Verwendung der Inhaltsstoffe            bestimmende wissenschaftliche Studien durchzufüh-\nnach Absatz 1 Nummer 2,                                   ren, um die Auswirkungen der Inhaltsstoffe auf die\nGesundheit der Verbraucher unter Berücksichtigung\n2. den Status der Inhaltsstoffe, insbesondere ob sie          insbesondere ihrer suchterzeugenden Wirkung und\ngemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des               ihrer toxikologischen Daten zu bewerten. Die Ergeb-\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom                 nisse dieser Studien sind der zuständigen Behörde\n18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung,           auf Anforderung vorzulegen.\nZulassung und Beschränkung chemischer Stoffe\n(REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur                                      §7\nfür chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie\n1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung                          Studien und Informationspflichten\n(EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG)              (1) Hersteller und Importeure von Tabakerzeugnis-\nNr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie                sen sind verpflichtet, der zuständigen Behörde jährlich\n76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien                bis zum 30. Juni eines jeden Kalenderjahres in elektro-\n91/155/EWG,        93/67/EWG,      93/105/EG    und       nischer Form Folgendes vorzulegen:\n2000/21/EG der Kommission (ABl. L 136 vom                 1. verfügbare Studien zur Marktforschung, insbeson-\n29.5.2007, S. 3) registriert worden sind,                     dere zu den Präferenzen der betroffenen Verbraucher-\n3. die Einstufung der Inhaltsstoffe gemäß der Verord-             gruppen hinsichtlich der Inhaltsstoffe und Emissionen\nnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parla-               sowie Zusammenfassungen der Marktstudien, die sie\nments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über                anlässlich der Markteinführung neuer Tabakerzeug-\ndie Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von              nisse anfertigen, und","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2016                 983\n2. Mitteilungen über die Verkaufsmengen des vorange-          Studien zu dem Zusatzstoff zu erstellen. Der Bericht\ngangenen Kalenderjahres, in Stück oder Kilogramm,         enthält eine Übersicht über die verfügbare wissen-\nbeginnend mit dem 1. Januar 2015 und aufgeschlüs-         schaftliche Literatur zu dem Zusatzstoff und eine Zu-\nselt nach Markennamen und Art der Tabakerzeug-            sammenfassung des internen Datenmaterials über\nnisse.                                                    seine Wirkungen. Der Bericht ist\n(2) Für Mitteilungen nach Absatz 1 Nummer 2 gilt § 6       1. innerhalb von 18 Monaten nach Aufnahme des Zu-\nAbsatz 4 entsprechend.                                            satzstoffs in die Prioritätenliste gemäß Artikel 6\nAbsatz 1 Satz 1 der Richtlinie 2014/40/EU in elektro-\n§8                                    nischer Form vorzulegen und\nBesondere Mitteilungs-                       2. in Kopie den zuständigen Behörden derjenigen Mit-\npflichten für bestimmte Zusatzstoffe                    gliedstaaten vorzulegen, in denen Zigaretten oder\n(1) Hersteller und Importeure von Zigaretten und Ta-           Tabak zum Selbstdrehen, die den Zusatzstoff enthal-\nbak zum Selbstdrehen, die einen Zusatzstoff enthalten,            ten, in den Verkehr gebracht wurden.\nder in einer von den Organen der Europäischen Union           Hersteller und Importeure sind verpflichtet, der Kom-\nveröffentlichten Prioritätenliste gemäß Artikel 6 Absatz 1    mission oder der zuständigen Behörde auf Anforderung\nSatz 1 der Richtlinie 2014/40/EU des Europäischen             zusätzliche Informationen über den Zusatzstoff vorzu-\nParlaments und des Rates vom 3. April 2014 zur An-            legen. Diese zusätzlichen Informationen sind Teil des\ngleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der         Berichts.\nMitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung             (6) Hersteller und Importeure sind verpflichtet, den\nund den Verkauf von Tabakerzeugnissen und verwand-            Bericht auf Anforderung der Kommission oder der zu-\nten Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinie             ständigen Behörde von einem unabhängigen wissen-\n2001/37/EG (ABl. L 127 vom 29.4.2014, S. 1) enthalten         schaftlichen Gremium prüfen zu lassen, insbesondere\nist, sind verpflichtet, Studien zu diesem Zusatzstoff         in Bezug auf Vollständigkeit, Methodik und Schluss-\ndurchzuführen. Der Prioritätenliste nach Satz 1 gleich-       folgerungen.\ngestellt sind vom Bundesministerium für Ernährung und\nLandwirtschaft im Bundesanzeiger veröffentlichte Lis-            (7) Kleine und mittlere Unternehmen im Sinne der\nten, die ausschließlich der inhaltsgleichen Umsetzung         Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betref-\nverbindlicher, an die Mitgliedstaaten gerichteter Durch-      fend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der\nführungsrechtsakte nach Artikel 6 Absatz 1 Satz 2 der         kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom\nRichtlinie 2014/40/EU dienen.                                 20.5.2003, S. 36) sind von den Verpflichtungen nach\nden Absätzen 1 bis 6 befreit, wenn sie gegenüber der\n(2) In den Studien ist insbesondere zu untersuchen         zuständigen Behörde den Nachweis erbringen, dass\nund darzulegen, ob der Zusatzstoff                            ein Bericht über den Zusatzstoff bereits vorliegt oder\n1. zur Toxizität oder zur suchterzeugenden Wirkung der        von einem anderen Hersteller oder Importeur erstellt\nZigarette oder des Tabaks zum Selbstdrehen bei-           wird.\nträgt und ob der Zusatzstoff die Toxizität oder die\nsuchterzeugende Wirkung messbar erhöht,                                               §9\n2. ein charakteristisches Aroma erzeugt,                              Zulassung neuartiger Tabakerzeugnisse\n3. das Inhalieren oder die Nikotinaufnahme erleichtert           (1) Die Zulassung nach § 12 Absatz 1 des Tabak-\noder                                                      erzeugnisgesetzes erfolgt auf elektronischen Antrag\n4. zur Bildung von Stoffen führt, die krebserregende,         des Herstellers oder Importeurs.\nerbgutverändernde oder fortpflanzungsschädigende             (2) Dem Antrag ist Folgendes in elektronischer Form\nEigenschaften (CMR-Eigenschaften) haben, in wel-          beizufügen:\nchen Mengen diese Stoffe gebildet werden und ob           1. der Name, die Anschrift und die elektronischen Kon-\ndies bewirkt, dass die CMR-Eigenschaften in der               taktdaten des Herstellers oder des Importeurs,\nZigarette oder dem Tabak zum Selbstdrehen mess-\nbar erhöht werden.                                        2. eine Beschreibung des neuartigen Tabakerzeugnis-\nses sowie eine Gebrauchsanweisung und Informa-\n(3) Die Studien müssen bei der Untersuchung den                tionen über Inhaltsstoffe und Emissionen sowie die\nbestimmungsgemäßen Gebrauch der Zigarette oder                    verwendeten Analysemethoden und Messverfahren\ndes Tabaks zum Selbstdrehen zugrunde legen und                    gemäß § 6 Absatz 1 Nummer 2 bis 4,\nFolgendes darlegen:\n3. verfügbare wissenschaftliche Studien zu Toxizität,\n1. die durch den Verbrennungsprozess, auch unter Ein-             suchterzeugenden Wirkungen und Attraktivität des\nschluss des Zusatzstoffs, verursachten Emissionen             neuartigen Tabakerzeugnisses, insbesondere in Be-\nund                                                           zug auf seine Inhaltsstoffe und Emissionen,\n2. die Wechselwirkung des Zusatzstoffs mit anderen in         4. verfügbare Studien zur Marktforschung und zu den\nder Zigarette oder dem Tabak zum Selbstdrehen                 Präferenzen der betroffenen Verbrauchergruppen\nenthaltenen Inhaltsstoffen.                                   hinsichtlich der Inhaltsstoffe und Emissionen sowie\n(4) Hersteller und Importeure, die denselben Zusatz-           Zusammenfassungen der Marktstudien, die sie an-\nstoff in vergleichbarer Produktzusammensetzung ver-               lässlich der Markteinführung neuer Tabakerzeugnisse\nwenden, können diesen Zusatzstoff in einer gemein-                anfertigen, und\nsamen Studie untersuchen lassen.                              5. sonstige verfügbare Informationen, einschließlich\n(5) Hersteller und Importeure sind verpflichtet, einen         einer Risiko-Nutzen-Analyse des neuartigen Tabak-\nzusammenfassenden Bericht über die Ergebnisse der                 erzeugnisses, seiner zu erwartenden Auswirkungen","984                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2016\nauf den Ausstieg aus dem Tabakkonsum und den                   werden, darf dies nur in einer Weise geschehen, die\nEinstieg in den Tabakkonsum sowie zu erwartende                die grafische Integrität und die Lesbarkeit gewähr-\nVerbraucherwahrnehmungen.                                      leistet,\n(3) Bei Änderungen der Zusammensetzung, von der             5. dürfen Steuerzeichen, Preisschilder, individuelle Er-\ndie Informationen nach Absatz 2 Nummer 2 berührt                   kennungsmerkmale sowie Sicherheitsmerkmale nicht\nsind, oder wenn neue Studien oder Informationen im                 verdecken oder trennen und\nSinne des Absatzes 2 Nummer 3 bis 5 vorliegen, sind            6. sind innerhalb der für sie vorgesehenen Fläche mit\nentsprechende Unterlagen der zuständigen Behörde                   einem schwarzen, 1 Millimeter breiten Rahmen zu\nunverzüglich nachzureichen.                                        umranden.\n(4) Hersteller und Importeure neuartiger Tabakerzeug-\nDie Abmessungen der gesundheitsbezogenen Warn-\nnisse sind verpflichtet, auf Anforderung der zuständigen\nhinweise sind im Verhältnis zur jeweiligen Fläche bei\nBehörde zusätzliche Untersuchungen durchzuführen\ngeschlossener Packung zu berechnen.\nund der zuständigen Behörde auf Anforderung zusätz-\nliche Informationen vorzulegen.                                   (2) Abbildungen von Packungen und Außenverpa-\nckungen, die für an Verbraucher gerichtete Werbemaß-\n(5) Die Zulassung enthält auch die Feststellung, ob\nnahmen in der Europäischen Union bestimmt sind,\ndas neuartige Tabakerzeugnis ein Rauchtabakerzeugnis\nmüssen den Anforderungen dieses Unterabschnitts ge-\noder ein rauchloses Tabakerzeugnis ist.\nnügen.\nUnterabschnitt 3\n§ 12\nVe r p a c k u n g u n d Wa r n h i n w e i s e\nKennzeichnung von Zigaretten,\nTabak zum Selbstdrehen und Wasserpfeifentabak\n§ 10\nZigaretten, Tabak zum Selbstdrehen und Wasserpfei-\nAufmachung der Packungen\nfentabak dürfen nur in den Verkehr gebracht werden,\nvon Zigaretten und Tabak zum Selbstdrehen\nwenn Packungen und Außenverpackungen folgende\n(1) Zigaretten dürfen nur in quaderförmigen Packun-         gesundheitsbezogene Warnhinweise tragen:\ngen, die mindestens 20 Zigaretten enthalten, in den\nVerkehr gebracht werden.                                       1. den allgemeinen Warnhinweis „Rauchen ist tödlich“,\n(2) Die Packungen dürfen nur aus Karton oder einem          2. die Informationsbotschaft „Tabakrauch enthält über\nweichen Material bestehen. Sie dürfen sich nach dem                70 Stoffe, die erwiesenermaßen krebserregend\nersten Öffnen nicht wieder verschließen oder versiegeln            sind.“ und\nlassen; ausgenommen sind Packungen mit Klappde-                3. kombinierte Text-Bild-Warnhinweise.\nckel und Kappenschachteln. Bei Packungen mit einem\nKlappdeckel muss sich das Scharnier an der Rückseite                                        § 13\nder Packungen befinden. Die seitlichen Oberflächen                             Allgemeiner Warnhinweis\nvon Kappenschachteln mit Klappdeckel müssen min-                      und Informationsbotschaft bei Zigaretten,\ndestens 16 Millimeter hoch sein.                                 Tabak zum Selbstdrehen und Wasserpfeifentabak\n(3) Tabak zum Selbstdrehen darf nur in quader- oder            (1) Für die Gestaltung und Anbringung des allgemei-\nzylinderförmigen Packungen oder in Beuteln in den              nen Warnhinweises nach § 12 Nummer 1 und die Infor-\nVerkehr gebracht werden, die mindestens 30 Gramm               mationsbotschaft nach § 12 Nummer 2 gelten folgende\nTabak enthalten.                                               Anforderungen:\n§ 11                              1. sie müssen jeweils 50 Prozent der für sie vorgese-\nhenen Flächen einnehmen und\nAllgemeine Vorschriften\nzur Kennzeichnung von Tabakerzeugnissen                  2. sie sind wie folgt aufzudrucken:\n(1) Für die Gestaltung und Anbringung der gesund-               a) in Helvetika fett, schwarz auf weißem Hintergrund,\nheitsbezogenen Warnhinweise nach den §§ 12 bis 17                  b) zentriert und\nauf Packungen und Außenverpackungen von Tabak-\nc) bei quaderförmigen Packungen und Außenverpa-\nerzeugnissen gelten folgende allgemeine Anforderun-\nckungen parallel zur Seitenkante.\ngen: Die gesundheitsbezogenen Warnhinweise\n(2) Bei quaderförmigen Packungen ist der allge-\n1. sind in deutscher Sprache zu verfassen,\nmeine Warnhinweis auf dem unteren Teil einer der seit-\n2. dürfen nicht mit Kommentaren, Umschreibungen                lichen Oberflächen und die Informationsbotschaft auf\noder Bezugnahmen versehen werden,                          dem unteren Teil der anderen seitlichen Oberfläche an-\n3. dürfen weder verwischbar noch ablösbar sein; bei            zubringen; der allgemeine Warnhinweis und die Infor-\nanderen Tabakerzeugnissen als Zigaretten und Tabak         mationsbotschaft müssen mindestens 20 Millimeter\nzum Selbstdrehen in Beuteln dürfen die gesundheits-        breit sein.\nbezogenen Warnhinweise mittels Aufklebern aufge-              (3) Bei Kappenschachteln mit Klappdeckel, bei de-\nbracht werden, sofern diese nicht entfernt werden          nen die seitlichen Oberflächen bei geöffneter Packung\nkönnen,                                                    zweigeteilt sind, sind der allgemeine Warnhinweis und\n4. dürfen zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens nicht            die Informationsbotschaft vollständig auf der größeren\nteilweise oder vollständig verdeckt oder getrennt          der beiden Teilflächen anzubringen; der allgemeine\nwerden; bei Packungen mit Klappdeckel, bei denen           Warnhinweis ist auch auf der Innenseite des Klapp-\ndie Warnhinweise beim Öffnen der Packung getrennt          deckels anzubringen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2016                 985\n(4) Bei Tabak zum Selbstdrehen in zylinderförmigen        2. Packungen aus weichem Material: direkt unterhalb\nPackungen mit Deckel ist der allgemeine Warnhinweis              einer an der Oberkante beginnenden, für das Steuer-\nauf der äußeren und die Informationsbotschaft auf der            zeichen vorgesehenen rechteckigen Fläche mit einer\ninneren Fläche des Deckels anzubringen. Bei Tabak                Höhe von nicht mehr als 13 Millimeter.\nzum Selbstdrehen in rechteckigen Beuteln und in              Markennamen oder Logos dürfen nicht oberhalb des\nStandbeuteln gelten für die Anbringung des allgemei-         kombinierten Text-Bild-Warnhinweises angebracht wer-\nnen Warnhinweises und der Informationsbotschaft die          den.\nAnforderungen gemäß Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 3\nin Verbindung mit Nummer 1, 2 und 4 des Anhangs des\n§ 15\nDurchführungsbeschlusses (EU) 2015/1735 der Kom-\nmission vom 24. September 2015 zur genauen Anord-                          Kennzeichnung von anderen\nnung des allgemeinen Warnhinweises und der Informa-                  Rauchtabakerzeugnissen als Zigaretten,\ntionsbotschaft auf in Beuteln verkauftem Tabak zum            Tabak zum Selbstdrehen und Wasserpfeifentabak\nSelbstdrehen (ABl. L 252 vom 29.9.2015, S. 49). Ab-             (1) Andere Rauchtabakerzeugnisse als Zigaretten,\nweichend von Satz 1 kann die Anbringung bei Tabak            Tabak zum Selbstdrehen und Wasserpfeifentabak\nzum Selbstdrehen in rechteckigen Wickelbeuteln, die          dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn\naus Polyethylen, Polypropylen oder Laminatmaterial           Packungen und Außenverpackungen folgende gesund-\nhergestellt sind, bis zum 20. Mai 2018 gemäß Artikel 2       heitsbezogene Warnhinweise tragen:\nAbsatz 2 in Verbindung mit Nummer 3 des Anhangs des\nDurchführungsbeschlusses (EU) 2015/1735 erfolgen.            1. den allgemeinen Warnhinweis „Rauchen ist tödlich“,\n2. einen der in Anhang I der Richtlinie 2014/40/EU in\n§ 14                                   der jeweils geltenden Fassung enthaltenen Text-\nKombinierte                               Warnhinweise.\nText-Bild-Warnhinweise bei Zigaretten,                  (2) Der allgemeine Warnhinweis ist durch folgende\nTabak zum Selbstdrehen und Wasserpfeifentabak              Information zur Raucherentwöhnung zu ergänzen:\n(1) Die kombinierten Text-Bild-Warnhinweise nach          „Wollen Sie aufhören? Die BZgA hilft: Tel.:\n§ 12 Nummer 3 sind Anhang II der Richtlinie                  0800 8 313131 (kostenfrei), www.rauchfrei-info.de“.\n2014/40/EU in der jeweils geltenden Fassung zu ent-\nnehmen. Für deren Format, Layout, Gestaltung und                                         § 16\nProportionen gelten die Anforderungen gemäß Artikel 2                        Allgemeiner Warnhinweis\nbis 4 in Verbindung mit Nummer 1 bis 4 des Anhangs                      und Text-Warnhinweis bei anderen\ndes Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/1842 der                      Rauchtabakerzeugnissen als Zigaretten,\nKommission vom 9. Oktober 2015 über die technischen           Tabak zum Selbstdrehen und Wasserpfeifentabak\nSpezifikationen für das Layout, die Gestaltung und die\n(1) Für die Gestaltung und Anbringung der gesund-\nForm der kombinierten gesundheitsbezogenen Warn-\nheitsbezogenen Warnhinweise nach § 15 gelten fol-\nhinweise für Rauchtabakerzeugnisse (ABl. L 267 vom\ngende allgemeine Anforderungen:\n14.10.2015, S. 5). Sie sind jährlich so zu wechseln,\ndass sie in gleicher Anzahl auf den Packungen erschei-       1. sie müssen den Anforderungen des § 13 Absatz 1\nnen, und durch folgende Information zur Raucher-                 Nummer 2 genügen,\nentwöhnung zu ergänzen: „Wollen Sie aufhören?                2. sie müssen parallel zum Haupttext auf der jeweiligen\nDie BZgA hilft: Tel.: 0800 8 313131 (kostenfrei),                Packungsfläche ausgerichtet werden,\nwww.rauchfrei-info.de“.\n3. sie sind abweichend von § 11 Absatz 1 Nummer 6\n(2) Für die Anbringung der kombinierten Text-Bild-            außerhalb der für sie vorgesehenen Fläche mit einem\nWarnhinweise gelten folgende Anforderungen:                      schwarzen, mindestens 3 Millimeter und höchstens\n1. sie müssen jeweils 65 Prozent der für sie vorgese-            4 Millimeter breiten Rahmen zu umranden und\nhenen Flächen einnehmen,\n4. sie müssen eine Fläche von 45 Quadratzentimeter\n2. sie müssen, sofern sie auf Zigarettenpackungen auf-           einnehmen, wenn sie auf einer Fläche von mehr als\ngebracht werden, mindestens 44 Millimeter hoch               150 Quadratzentimeter angebracht werden.\nund mindestens 52 Millimeter breit sein,\n(2) Für den allgemeinen Warnhinweis nach § 15 Ab-\n3. sie sind an der Oberkante anzubringen und parallel        satz 1 Nummer 1 gelten folgende Anforderungen:\nzu den übrigen Informationen auf der Packungsflä-\nche auszurichten,                                        1. er ist auf der am stärksten ins Auge fallenden Fläche\nanzubringen und\n4. sie sind auf jeder Packung zweimal zu verwenden,\n2. er muss 30 Prozent dieser Fläche einnehmen.\n5. bei quaderförmigen Packungen sind sie auf der äu-\nßeren Vorder- und der äußeren Rückseite anzubrin-           (3) Für den Text-Warnhinweis nach § 15 Absatz 1\ngen und                                                  Nummer 2 gelten folgende Anforderungen:\n6. bei zylinderförmigen Packungen sind sie im gleichen       1. er ist auf der am zweitstärksten ins Auge fallenden\nAbstand voneinander anzubringen.                             Fläche anzubringen; bei Packungen mit Klappdeckel\nist das die Fläche, die bei geöffneter Packung sicht-\n(3) Bis zum 20. Mai 2019 können die kombinierten\nbar ist,\nText-Bild-Warnhinweise wie folgt angebracht werden:\n1. Packungen aus Karton: auf der Rückseite direkt un-        2. er muss 40 Prozent dieser Fläche einnehmen und\nterhalb des an der Oberkante angebrachten Steuer-        3. bei jeder Marke muss jeder in Anhang I der Richtlinie\nzeichens,                                                    2014/40/EU in der jeweils geltenden Fassung auf-","986                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2016\ngeführte Text-Warnhinweis in gleicher Anzahl er-               (2) Das individuelle Erkennungsmerkmal darf weder\nscheinen.                                                  verwischbar noch ablösbar sein und darf weder ver-\ndeckt noch getrennt werden. Es enthält folgende Infor-\n§ 17                                mationen:\nKennzeichnung rauchloser Tabakerzeugnisse                 1. den Tag und Ort der Herstellung,\n(1) Rauchlose Tabakerzeugnisse dürfen nur in den            2. die Herstellungsstätte,\nVerkehr gebracht werden, wenn die Packungen und                3. Angaben zur Identifizierung der Maschine, die zur\nAußenverpackungen den folgenden gesundheitsbezo-                    Herstellung verwendet wurde,\ngenen Warnhinweis tragen: „Dieses Tabakerzeugnis\n4. die Arbeitsschicht oder den Zeitpunkt der Herstel-\nschädigt Ihre Gesundheit und macht süchtig.“\nlung,\n(2) Der Warnhinweis muss auf den zwei größten\n5. eine Produktbeschreibung,\nFlächen der Packung und der Außenverpackung ange-\nbracht werden und jeweils 30 Prozent dieser Flächen            6. den vorgesehenen Absatzmarkt,\neinnehmen. Der Warnhinweis muss den Anforderungen              7. den vorgesehenen Versandweg und\ndes § 13 Absatz 1 Nummer 2 genügen und parallel zum\n8. den Namen, die Anschrift und die elektronischen\nHaupttext ausgerichtet werden.\nKontaktdaten des Importeurs.\n§ 18                                                            § 20\nVerbote zum Schutz vor Täuschung                                        Rückverfolgbarkeit\nEs dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden:                 (1) Die Wirtschaftsakteure mit Ausnahme der Händ-\n1. Zigarren, die als Einlage Tabakfolien mit einem Ta-         ler, die Tabakerzeugnisse unmittelbar an den Ver-\nbakgehalt von weniger als 75 Prozent in der Tro-           braucher abgeben, stellen sicher, dass die folgenden\nckenmasse enthalten,                                       Informationen bereitgestellt werden und mit dem indi-\n2. Zigarren, bei denen der Anteil an Tabakfolien 25 Pro-       viduellen Erkennungsmerkmal nach § 7 Absatz 1 Num-\nzent des Gewichts des Erzeugnisses, abzüglich des          mer 1 des Tabakerzeugnisgesetzes elektronisch ver-\nGewichts eines Mundstückes, übersteigt; bei Zigar-         knüpft werden:\nren mit Kunstumblatt vermindert sich diese Höchst-         1. der tatsächliche Versandweg einschließlich aller ge-\nmenge um das Gewicht des Kunstumblattes,                        nutzten Lager sowie des Versandorts und -datums\n3. Rauchtabakerzeugnisse, die Tabakfolien mit einem                 sowie die Namen und Anschriften aller Abnehmer in\nTabakgehalt von weniger als 75 Prozent in der Tro-              der Vertriebskette und\nckenmasse enthalten,                                       2. die Rechnungs- und Bestellnummer sowie die Zah-\n4. Rauchtabakerzeugnisse, bei denen der Anteil an                   lungsbelege aller Käufer in der Vertriebskette.\nTabakfolien 25 Prozent des Gewichtes der Tabak-                (2) Um die Informationen nach Absatz 1 zu gewin-\nmischung übersteigt,                                       nen, erfassen die dort genannten Wirtschaftsakteure\nden Warenein- und -ausgang aller Packungen ein-\n5. Tabakerzeugnisse, die chemisch gebleicht sind,\nschließlich aller zwischenzeitlichen Verbringungen. Der\n6. gefärbter Tabak für Rauchtabakerzeugnisse, ausge-           Warenein- und -ausgang kann auch durch Kennzeich-\nnommen schwarzer Rolltabak, oder                           nung aggregierter Verpackungen erfasst werden, sofern\n7. Zigarren, die ein Kunstumblatt oder ein Umblatt aus         die Rückverfolgung aller Packungen gewährleistet ist.\nTabakfolie besitzen, sofern dies nicht auf den Pa-             (3) Hersteller von Tabakerzeugnissen sind verpflich-\nckungen durch die deutlich sichtbare und leicht les-       tet, den nach Absatz 1 Verpflichteten die Ausrüstung\nbare Angabe „mit Kunstumblatt\" kenntlich gemacht           bereitzustellen, die notwendig ist, um die Informationen\nist; wenn der Gewichtsanteil des Tabaks im Umblatt         nach Absatz 1 zu erfassen. Die Ausrüstung muss dazu\nmehr als 50 Prozent beträgt, kann stattdessen die          geeignet sein, die erfassten Informationen elektronisch\nAngabe „mit tabakhaltigem Kunstumblatt\" verwen-            zu lesen und an einen Datenspeicher nach § 21 zu\ndet werden; bei Zigarren, die ein Umblatt aus Tabak-       übermitteln.\nfolie besitzen, kann die Kenntlichmachung entfallen,\n(4) Alle Wirtschaftsakteure haben die in Absatz 1 ge-\nwenn der Gewichtsanteil des Tabaks in der Tabakfo-\nnannten Informationen schriftlich aufzuzeichnen und\nlie mindestens 75 Prozent der Trockenmasse be-\nder zuständigen Behörde und den Zollbehörden auf\nträgt.\nVerlangen vorzulegen. Für Händler, die Tabakerzeug-\nnisse unmittelbar an den Verbraucher abgeben, gilt dies\nUnterabschnitt 4\nnicht für den Warenausgang unmittelbar an den Ver-\nRückverfolgbarkeit                             braucher. Die Aufzeichnungen dürfen weder geändert\nund Sicherheitsmerkmal                            noch gelöscht werden.\n§ 19                                                            § 21\nIndividuelles Erkennungsmerkmal                                 Datenspeicherung durch Dritte\n(1) Die Hersteller und Importeure von Tabakerzeug-              (1) Hersteller und Importeure von Tabakerzeugnis-\nnissen sind nach Maßgabe des Absatzes 2 vor dem                sen sind verpflichtet, einen von der Kommission zuge-\nInverkehrbringen zur Anbringung des individuellen Er-          lassenen unabhängigen Dritten mit der elektronischen\nkennungsmerkmals nach § 7 Absatz 1 Nummer 1 des                Verarbeitung aller Informationen, die über das individu-\nTabakerzeugnisgesetzes verpflichtet.                           elle Erkennungsmerkmal erfasst werden (Daten), durch","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2016                  987\neinen von der Kommission genehmigten schriftlichen           1. den Namen, die Anschrift und die elektronischen\nVertrag zu beauftragen.                                          Kontaktdaten des Herstellers, Importeurs oder einer\n(2) Der Standort des Datenspeichers muss sich im              vom Hersteller oder Importeur zu bestimmenden, in\nGebiet der Europäischen Union befinden.                          der Europäischen Union ansässigen verantwortlichen\njuristischen oder natürlichen Person,\n(3) Das Speichern, Verändern, Übermitteln, Sperren\noder Löschen der Daten darf nur durch den unabhän-           2. alle in der elektronischen Zigarette oder im Nachfüll-\ngigen Dritten erfolgen. Bei der Verarbeitung der Daten           behälter enthaltenen Inhaltsstoffe und ausgebrach-\nsind dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende              ten Emissionen einschließlich\nMaßnahmen zur Sicherstellung der Datensicherheit zu              a) ihrer Mengen in absteigender Reihenfolge ihres\ntreffen. Die Vorschriften zum Schutz personenbezoge-                 Gewichtsanteils,\nner Daten und zum Schutz von Betriebs- und Ge-\nb) ihrer toxikologischen Daten in erhitzter und nicht\nschäftsgeheimnissen bleiben unberührt.\nerhitzter Form und\n(4) Der unabhängige Dritte ist verpflichtet, die Daten\nc) ihrer Auswirkungen auf die Gesundheit der Ver-\nder Kommission, den zuständigen Behörden der Mit-\nbraucher und ihrer suchterzeugenden Wirkung,\ngliedstaaten, den Zollbehörden, der zuständigen deut-\nschen Behörde und einem externen Prüfer nach § 22            3. Informationen über die Nikotindosis und -aufnahme\nauf Verlangen und, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer             bei Konsum unter normalen oder vernünftigerweise\nAufgaben erforderlich ist, am Standort des Datenspei-            vorhersehbaren Bedingungen,\nchers bereitzustellen.\n4. eine Beschreibung der Bestandteile der elektroni-\n(5) In begründeten Fällen können die Kommission               schen Zigarette oder des Nachfüllbehälters, ein-\noder die zuständige Behörde auch Herstellern oder                schließlich vorhandener Öffnungs- und Nachfüll-\nImporteuren Zugriff auf die gespeicherten Daten ge-              mechanismen,\nwähren. Die Daten dürfen von keinem Wirtschaftsakteur\n5. eine Beschreibung des Herstellungsverfahrens ein-\ngeändert oder gelöscht werden.\nschließlich der Angabe, ob es sich um eine Serien-\nherstellung handelt,\n§ 22\n6. die weiteren in Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit\nExterner Prüfer\ndem Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU)\n(1) Hersteller von Tabakerzeugnissen sind verpflich-          2015/2183 der Kommission vom 24. November\ntet, auf ihre Kosten einen externen Prüfer zu benennen.          2015 zur Festlegung eines Formats für die Meldung\nDer externe Prüfer muss durch die Kommission zuge-               von elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehältern\nlassen sein.                                                     (ABl. L 309 vom 26.11.2015, S. 15) vorgesehenen\n(2) Der externe Prüfer überwacht die Verwaltung des           Angaben zu den Produkteigenschaften, zur Produkt-\nDatenspeichers durch den nach § 21 beauftragten un-              beschreibung, zur Verpackung, zur Spezifikation so-\nabhängigen Dritten. Er ist verpflichtet, der Kommission          wie zu Ort und Zeit der Markteinführung und -rück-\nund der zuständigen Behörde jährlich einen Bericht vor-          nahme.\nzulegen. Der Bericht soll insbesondere eine Beurteilung         (2) Der Mitteilung ist eine Erklärung beizufügen, dass\nvon Unregelmäßigkeiten beim Zugriff auf die Daten be-        der Hersteller oder der Importeur\ninhalten.\n1. durch das Herstellungsverfahren die Gewähr für die\nEinhaltung der Anforderungen dieses Abschnitts\n§ 23\nübernimmt und\nSicherheitsmerkmal\n2. die volle Verantwortung für die Qualität und Sicher-\n(1) Das Sicherheitsmerkmal nach § 7 Absatz 1 Num-             heit trägt, wenn die elektronische Zigarette oder der\nmer 2 des Tabakerzeugnisgesetzes darf weder ver-                 Nachfüllbehälter in den Verkehr gebracht und unter\nwischbar noch ablösbar sein und darf weder verdeckt              normalen oder vernünftigerweise vorhersehbaren\nnoch getrennt werden.                                            Bedingungen benutzt wird.\n(2) Als Sicherheitsmerkmal ist das Steuerzeichen             (3) Die Mitteilung nach den Absätzen 1 und 2 muss\nnach § 4 Nummer 12 des Tabaksteuergesetzes vom               in elektronischer Form sechs Monate vor dem Inver-\n15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1870), das zuletzt durch Arti-     kehrbringen erfolgen. Für die Mitteilung und das dabei\nkel 6 des Gesetzes vom 4. April 2016 (BGBl. I S. 569)        anzuwendende Verfahren gelten die Artikel 2, 4, 5 und 6\ngeändert worden ist, zu verwenden.                           Absatz 1 in Verbindung mit dem Anhang des Durch-\nführungsbeschlusses (EU) 2015/2183. Auf Verlangen\nAbschnitt 2                           der in Artikel 4 Satz 1 des Durchführungsbeschlusses\n(EU) 2015/2183 genannten Stelle ist ein aktueller Aus-\nElektronische Zigaretten und Nachfüllbehälter\nzug vorzulegen\n§ 24                              1. aus einem auf gesetzlicher Grundlage errichteten\namtlichen Unternehmensregister oder\nMitteilungspflichten\n2. aus einem anderen auf gesetzlicher Grundlage er-\n(1) Hersteller und Importeure von elektronischen Zi-\nrichteten amtlichen Register, soweit dieses eine An-\ngaretten und Nachfüllbehältern sind verpflichtet, der\ngabe zum Zweck oder Gegenstand des Geschäfts-\nzuständigen Behörde in einer nach Markennamen und\nbetriebes des Herstellers oder Importeurs enthält.\nArt der Erzeugnisse gegliederten Liste Folgendes mit-\nzuteilen:                                                    § 6 Absatz 4 Satz 4 gilt entsprechend.","988               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2016\n(4) Bei Änderungen der Zusammensetzung oder der                                       § 27\nBestandteile einer elektronischen Zigarette oder eines\nWarnhinweis und Verpackung\nNachfüllbehälters, von denen die Angaben nach Ab-\nsatz 1 berührt sind, ist bis zu dem in Absatz 3 Satz 1           (1) Hersteller und Importeure von elektronischen\ngenannten Zeitpunkt eine erneute Mitteilung zu machen.        Zigaretten und Nachfüllbehältern sind vor dem Inver-\nBei elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehältern, die      kehrbringen zur Aufbringung einer Liste auf Packungen\nam 20. Mai 2016 bereits in den Verkehr gebracht worden        und Außenverpackungen von elektronischen Zigaretten\nsind, muss die Mitteilung innerhalb von sechs Monaten         und Nachfüllbehältern verpflichtet. Die Liste muss fol-\nab diesem Datum erfolgen.                                     gende Angaben enthalten:\n1. alle Inhaltsstoffe in absteigender Reihenfolge ihres\n§ 25                                   Gewichtsanteils,\nInformationspflichten                       2. den Nikotingehalt und die Nikotinabgabe pro Dosis,\nHersteller und Importeure von elektronischen Ziga-         3. einen Hinweis, aus dem das Los zu ersehen ist, zu\nretten und Nachfüllbehältern sind verpflichtet, der zu-           dem die elektronische Zigarette oder der Nachfüll-\nständigen Behörde jährlich bis zum 30. Juni eines jeden           behälter gehört, und\nKalenderjahres in elektronischer Form Folgendes vor-\nzulegen:                                                      4. den Hinweis, dass das Erzeugnis nicht in die Hände\nvon Kindern gelangen darf.\n1. die Verkaufsmengendaten des vorangegangenen\nKalenderjahres, beginnend mit dem 1. Januar 2015,            (2) Die Packungen und Außenverpackungen müssen\naufgeschlüsselt nach Markennamen und Art,                 zusätzlich zu den Anforderungen nach Absatz 1 den\nfolgenden gesundheitsbezogenen Warnhinweis tragen:\n2. Informationen über die Präferenzen der betroffenen         „Dieses Produkt enthält Nikotin: einen Stoff, der sehr\nVerbrauchergruppen, einschließlich Jugendlicher,          stark abhängig macht.“\nNichtraucher und der wichtigsten Kategorien derzei-\ntiger Nutzer,                                                (3) Der Warnhinweis muss auf den zwei größten\nFlächen der Packung und der Außenverpackung ange-\n3. Informationen über die Art des Verkaufs und                bracht werden und jeweils 30 Prozent dieser Flächen\n4. Zusammenfassungen aller diesbezüglich durchge-             einnehmen. Er muss den Anforderungen des § 13 Ab-\nführten Marktforschungsstudien, einschließlich einer      satz 1 Nummer 2 genügen und parallel zum Haupttext\nenglischen Fassung dieser Zusammenfassungen.              ausgerichtet werden.\n§ 26                                                          § 28\nBeipackzettel                                                  Inhaltsstoffe\n(1) Hersteller und Importeure von elektronischen              Elektronische Zigaretten und Nachfüllbehälter dürfen\nZigaretten und Nachfüllbehältern sind zur Erstellung          nicht in den Verkehr gebracht werden, wenn sie einen\ndes Beipackzettels nach § 15 Absatz 1 Nummer 1 des            der in Anlage 2 aufgeführten Inhaltsstoffe enthalten.\nTabakerzeugnisgesetzes verpflichtet. Der Beipackzettel\nmuss die Überschrift „Gebrauchsinformation“ tragen                                   Abschnitt 3\nund Folgendes enthalten:\nPflanzliche Raucherzeugnisse\n1. Gebrauchs- und Aufbewahrungsanleitungen,\n2. Gegenanzeigen,                                                                        § 29\n3. Warnhinweise für diejenigen Verbrauchergruppen,                              Mitteilungspflichten\ndie bei der Verwendung der elektronischen Zigarette          Für pflanzliche Raucherzeugnisse gilt § 6 Absatz 1\noder des Nachfüllbehälters stärker gefährdet sind als     Nummer 1 und 2, Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 Satz 1\nandere, einschließlich eines Hinweises, dass das Er-      entsprechend. Die Mitteilung kann nach dem Verfahren\nzeugnis nicht für Nichtraucher empfohlen wird, und        des § 6 Absatz 4 Satz 2 erfolgen.\ndass die Abgabe an sowie die Verwendung durch\nKinder und Jugendliche untersagt sind,\n§ 30\n4. Angaben zu möglichen nachteiligen Auswirkungen\nauf die Gesundheit,                                                             Warnhinweis\n5. Angaben zur suchterzeugenden Wirkung,                         (1) Pflanzliche Raucherzeugnisse dürfen nur in den\nVerkehr gebracht werden, wenn die Packungen und Au-\n6. Angaben zu toxikologischen Daten und                       ßenverpackungen folgenden gesundheitsbezogenen\nWarnhinweis tragen: „Das Rauchen dieses Produkts\n7. den Namen, die Anschrift und die elektronischen\nschädigt Ihre Gesundheit.“\nKontaktdaten des Herstellers, Importeurs oder einer\nvom Hersteller oder Importeur zu bestimmenden, in            (2) Für die Gestaltung und Anbringung des Warnhin-\nder Europäischen Union ansässigen verantwortlichen        weises auf Packungen und Außenverpackungen gelten\njuristischen oder natürlichen Person.                     folgende Anforderungen: Er muss\n(2) Der Beipackzettel muss in deutscher Sprache            1. auf der äußeren Vorder- und der äußeren Rückseite\nverfasst, allgemein verständlich und gut lesbar sein.             angebracht werden,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2016                989\n2. jeweils 30 Prozent dieser Flächen einnehmen und                                  Abschnitt 5\n3. den Anforderungen des § 13 Absatz 1 Nummer 2                Ordnungswidrigkeiten, Schlussbestimmungen\ngenügen.\n§ 33\nAbschnitt 4\nOrdnungswidrigkeiten\nAllgemeine Vorschriften                         (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 35 Absatz 2\nNummer 1 Buchstabe a des Tabakerzeugnisgesetzes\n§ 31                              handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig\nGrenzüberschreitender                       1. entgegen § 10 Absatz 1 oder 3 eine Zigarette oder\nFernabsatz an Verbraucher                          Tabak zum Selbstdrehen in den Verkehr bringt oder\nDie Registrierung nach § 22 Absatz 1 Nummer 2 des         2. entgegen § 27 Absatz 1 Satz 1 eine Liste mit den\nTabakerzeugnisgesetzes erfolgt auf Antrag. Der Antrag            Angaben nach § 27 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1\nmuss folgende Angaben enthalten:                                 oder 2 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder\n1. den Namen, die Anschrift und die elektronischen               nicht rechtzeitig anbringt.\nKontaktdaten der Person, die grenzüberschreiten-            (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 35 Absatz 2\nden Fernabsatz von Tabakerzeugnissen, elektroni-         Nummer 1 Buchstabe b des Tabakerzeugnisgesetzes\nschen Zigaretten oder Nachfüllbehältern an Verbrau-      handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen\ncher in der Europäischen Union betreiben will,\n1. § 19 Absatz 1 ein individuelles Erkennungsmerkmal\n2. das Datum, an dem die Person Tabakerzeugnisse,                nicht oder nicht rechtzeitig anbringt oder\nelektronische Zigaretten oder Nachfüllbehälter im\ngrenzüberschreitenden Fernabsatz an Verbraucher          2. § 20 Absatz 1 nicht sicherstellt, dass eine dort ge-\nerstmals bereitstellt,                                       nannte Information bereitgestellt wird.\n3. das eindeutige Ordnungsmerkmal, die Domaininfor-             (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 35 Absatz 2\nmationen und die Landzuordnung, über die die             Nummer 1 Buchstabe c des Tabakerzeugnisgesetzes\nTabakerzeugnisse, elektronischen Zigaretten oder         handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 20\nNachfüllbehälter im Internet angeboten werden, und       Absatz 4 Satz 1 eine Information nicht oder nicht recht-\nzeitig vorlegt.\n4. eine Beschreibung der Einzelheiten und der Funk-\ntionsweise des Altersüberprüfungssystems nach                                        § 34\n§ 22 Absatz 1 Nummer 1 des Tabakerzeugnisgeset-\nzes.                                                                       Übergangsregelungen\n(1) Die §§ 19 bis 23 sind für Zigaretten und Tabak\n§ 32                              zum Selbstdrehen ab dem 20. Mai 2019 und für die\nVeröffentlichung von Informationen                 übrigen Tabakerzeugnisse ab dem 20. Mai 2024 anzu-\nwenden.\n(1) Das Bundesministerium für Ernährung und Land-\nwirtschaft oder das Bundesamt für Verbraucherschutz             (2) Tabak zum Selbstdrehen in Beuteln, der\nund Lebensmittelsicherheit gibt die Informationen, die       1. vor dem 20. Mai 2018\nes gemäß § 6 Absatz 1 Nummer 2 bis 4, § 8, § 24                  a) hergestellt oder\nAbsatz 1 und § 29 erhält, im Internet bekannt.\nb) in den freien Verkehr gebracht und\n(2) Rechtsmäßig als Geschäftsgeheimnisse oder an-\ndere als vertraulich gekennzeichnete Informationen dür-      2. nach § 13 Absatz 4 Satz 3 gekennzeichnet wurde,\nfen nicht veröffentlicht werden. Die Vorschriften zum        darf noch bis zum 20. Mai 2019 in den Verkehr gebracht\nSchutz personenbezogener Daten bleiben unberührt.            werden oder im Verkehr verbleiben.","990       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2016\nAnlage 1\n(zu § 4)\nVerbotene Zusatzstoffe in Tabakerzeugnissen\n1. Vitamine,\n2. Koffein, Taurin\nAnlage 2\n(zu § 28)\nVerbotene Inhaltsstoffe\nin elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehältern\n1. Vitamine,\n2. Koffein, Taurin","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2016             991\nAnlage 3\n(zu § 5 Absatz 1)\nRückstandshöchstgehalte für Pflanzenschutzmittel\nHöchstmenge mg/kg,\nCAS-                                                                   bezogen auf den\nStoff                                  Wirkstoffbezeichnung\nNummer                                                                 Tabakanteil\nAldicarb                116-06-3       2-Methyl-2-(methylthio)-              7\npropionaldehyd-O-                     3\n(methylcarbamoyl)oxim\n3\nAldicarbsulfoxid        1646-87-3      2-Methyl-2-(methylsulfinyl)-          3    insgesamt\npropionaldehyd-O-                     8    berechnet             10\n(methylcarbamoyl)oxim                 3    als Aldicarb\nAldoxycarb              1646-88-4      2-Methyl-2-(methylsulfonyl)-          3\npropionaldehyd-O-                     3\n(methylcarbamoyl)oxim                 9\nAldrin                  309-00-2       1,2,3,4,10,10-Hexachlor-              7\n1,4,4a,5,8,8a-hexa-hydro-1,4-         3\nendo-5,8-exo-dimethanonaphthalin      3    insgesamt\n8    berechnet             0,3\nDieldrin                60-57-1        1,2,3,4,10,10-Hexachlor-6,7-epoxy-         als Dieldrin\n1,4,4a,5,8,8a-octaphydro-1,4-\n3\nendo-5,8-exo-dimethanonaphthalin\n3\n9\nCamphechlor             8001-35-2\n(Toxaphen)\n(siehe bei Polychlor-\nterpene)\nChlordan                57-47-9        1,2,4,5,6,7,8,8-Octachlor-3a,4,7,7a-                             0,2\ntetrahydro-4,7-endomethanoindan\nDDT                     50-29-3        1,1,1-Trichlor-2,2-bis-               7\n(4-chlorphenyl)-ethan                 3\n3    insgesamt\nDDD                     72-54-8        1,1-Dichlor-2,2-bis-                  8    berechnet             10\n(4-chlorphenyl)-ethan\n3    als DDT\nDDE                     72-55-9        1,1-Dichlor-2,2-bis-                  3\nund Isomere                            (4-chlorphenyl)-ethylen               9\nDiflubenzuron           35367-38-5     1-(4-Chlorphenyl)-3-(2,6-                                       100\ndifluorbenzoyl)-harnstoff\nDimefox                 115-26-4       N,N,N',N'-Tetramethyldiamino-                                   0,01\nphosphorsäurefluorid\nEndrin                  72-20-8        1,2,3,4,10,10-Hexachlor-6,7-epoxy-                               0,3\n1,4,4a,5,6,7,8,8a-octahydro-1,4-\nendo-5,8-endodimethanonaphthalin\nFlumetralin             62924-70-3     N-(2-Chlor-6-fluorbenzyl)-N-ethyl-                               20\n4-trifluormethyl-2,6-dinitroanilin\nHCH-Isomere             608-73-1       1,2,3,4,5,6-Hexachlorcyclohexan-                                  1\naußer Lindan                           Isomere\naußer gamma-1,2,3,4,5,6-\nHexachlorcyclohexan\nHeptachlor              76-44-8        1,4,5,6,7,8,8-Heptachlor-3a,4,7,7a-   7\n(alpha und beta-Isomer)                tetrahydro-4,7-endomethanoinden       3\n3    insgesamt\nalpha-Isomer            28044-83-9                                           3    berechnet\n8                          0,2\nbeta-Isomer             1024-57-3                                                 als\n3    Heptachlor\nHeptachlor-             1024-57-3      1,4,5,6,7,8,8-Heptachlor-2,3-         3\nepoxid                                 epoxy-3a,4,7,7a-tetrahydro-4,7-\nendomethanoindan\n3\n9\nHexachlorbenzol         118-74-1                                                                        0,3","992               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2016\nHöchstmenge mg/kg,\nCAS-                                                                              bezogen auf den\nStoff                                    Wirkstoffbezeichnung\nNummer                                                                            Tabakanteil\nPhosphorwasserstoff       7803-51-2                                                 7      insgesamt\nPhosphide                                                                           3      berechnet\n8      als                     0,01\n3      Phosphor-\n9      wasserstoff\nPolychlorterpene                         Chloriertes Camphen                               insgesamt                 5\n(Camphechlor,                            (67 bis 69 % Chlor)\nStroban und\nandere poly-\nchlorierte Terpene)\nTerbufos                  13071-79-9     O,O-Diethyl-S-tertbutyl-                   7\nthiomethyl-dithiophosphat                  3\n3      insgesamt\nTerbufossulfoxid          10548-10-4     O,O-Diethyl-S-tertbutyl-                   8\nsulfinylmethyl-dithiophosphat                     berechnet               0,05\n3      als Terbufos\nTerbufossulfon            56070-16-7     O,O-Diethyl-S-tertbutyl-                   3\nsulfonylmethyl-dithiophosphat              9\nArtikel 2                               1. für Bestimmungen nach § 1 der Tabakerzeugnisver-\nordnung über ein nach § 2 Absatz 1 der Tabaker-\nÄnderung der                                   zeugnisverordnung zugelassenes Prüflaboratorium,\nBVL-Übertragungsverordnung\n2. für sonstige Bestimmungen über ein Prüflaborato-\n§ 1 Nummer 1 der BVL-Übertragungsverordnung in                  rium, das die Anforderungen nach § 2 Absatz 2\nder Fassung der Bekanntmachung vom 28. Mai 2009                    Nummer 1 der Tabakerzeugnisverordnung erfüllt,\n(BGBl. I S. 1220), die zuletzt durch Artikel 4 des Geset-      verfügen, das zur sachgerechten Durchführung der Un-\nzes vom 7. Januar 2015 (BGBl. I S. 2) geändert worden          tersuchung derartiger Proben geeignet ist.“\nist, wird wie folgt geändert:\n1. Buchstabe h wird wie folgt gefasst:                                                   Artikel 4\n„h) der Informationspflichten der Mitgliedstaaten                                Änderung der\nnach Artikel 4 Absatz 2 Satz 3 und Artikel 5           L e b e n s m i t t e l k o n t ro l l e u r- Ve ro rd n u n g\nAbsatz 7 Satz 2 der Richtlinie 2014/40/EU des            Die Lebensmittelkontrolleur-Verordnung vom 17. Au-\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom             gust 2001 (BGBl. I S. 2236), die zuletzt durch Artikel 10\n3. April 2014 zur Angleichung der Rechts- und         der Verordnung vom 8. August 2007 (BGBl. I S. 1816)\nVerwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten           geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nüber die Herstellung, die Aufmachung und den\n1. § 1 wird wie folgt geändert:\nVerkauf von Tabakerzeugnissen und verwand-\nten Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richt-             a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nlinie 2001/37/EG (ABl. L 127 vom 29.4.2014,                  aa) Die Wörter „Tabakerzeugnissen im Sinne des\nS. 1),“.                                                         Vorläufigen Tabakgesetzes“ werden durch die\n2. In Buchstabe i werden die Wörter „verbleiben sowie                     Wörter „Erzeugnissen im Sinne des § 2\nTabakerzeugnisse im Sinne des Vorläufigen Tabak-                      Nummer 1 des Tabakerzeugnisgesetzes“ er-\ngesetzes“ durch die Wörter „verbleiben, sowie Er-                     setzt.\nzeugnisse im Sinne des § 2 Nummer 1 des Tabak-                    bb) In Nummer 1 werden die Wörter „§ 41 Abs. 1\nerzeugnisgesetzes“ ersetzt.                                           Satz 2 des Vorläufigen Tabakgesetzes“ durch\ndie Wörter „§ 29 Absatz 1 Satz 2 des Tabak-\nArtikel 3                                          erzeugnisgesetzes“ ersetzt.\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nÄnderung der\naa) In Nummer 1 und 3 werden jeweils die Wörter\nGegenprobensachverständigen-\n„Tabakerzeugnissen im Sinne des Vorläufigen\nPrüflaboratorienverordnung                                        Tabakgesetzes“ durch die Wörter „Erzeugnis-\n§ 1 Absatz 1 der Gegenprobensachverständigen-                          sen im Sinne von § 2 Nummer 1 des Tabak-\nPrüflaboratorienverordnung vom 11. Februar 1999                           erzeugnisgesetzes“ ersetzt.\n(BGBl. I S. 162), die zuletzt durch Artikel 2 der Verord-             bb) In Nummer 4 und 8 Buchstabe a werden je-\nnung vom 1. November 2013 (BGBl. I S. 3918) geändert                      weils die Wörter „Tabakerzeugnisse im Sinne\nworden ist, wird wie folgt gefasst:                                       des Vorläufigen Tabakgesetzes“ durch die\n„(1) Private Sachverständige zur Untersuchung amt-                     Wörter „Erzeugnisse im Sinne von § 2 Num-\nlich zurückgelassener Proben nach § 31 Absatz 3 des                       mer 1 des Tabakerzeugnisgesetzes“ ersetzt.\nTabakerzeugnisgesetzes dürfen nur zugelassen wer-              2. In § 2 Absatz 1 und 2 Nummer 3 werden jeweils die\nden, wenn sie nachweisen können, dass sie                          Wörter „Tabakerzeugnissen im Sinne des Vorläufi-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2016                993\ngen Tabakgesetzes“ durch die Wörter „Erzeugnissen        werden die Wörter „Tabakerzeugnissen im Sinne des\nim Sinne von § 2 Nummer 1 des Tabakerzeugnisge-          Vorläufigen Tabakgesetzes“ durch die Wörter „Erzeug-\nsetzes“ ersetzt.                                         nissen im Sinne von § 2 Nummer 1 des Tabakerzeug-\n3. § 3 wird wie folgt geändert:                              nisgesetzes“ ersetzt.\na) In Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter „Tabak-\nerzeugnissen im Sinne des Vorläufigen Tabakge-\nArtikel 6\nsetzes“ durch die Wörter „Erzeugnissen im Sinne                          Änderung der\nvon § 2 Nummer 1 des Tabakerzeugnisgesetzes“            AkkStelleG-Beleihungsverordnung\nersetzt.\nIn § 2 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b der AkkStelleG-\nb) In Absatz 2 Nummer 3 und 7 wird jeweils das           Beleihungsverordnung vom 21. Dezember 2009 (BGBl. I\nWort „Tabakerzeugnissen“ durch die Wörter             S. 3962), die durch Artikel 357 der Verordnung vom\n„Erzeugnissen im Sinne von § 2 Nummer 1 des           31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist,\nTabakerzeugnisgesetzes“ ersetzt.                      wird das Wort „Tabakprodukte“ durch die Wörter „Er-\nc) In Absatz 3 werden die Wörter „Tabakerzeugnis-        zeugnisse im Sinne von § 2 Nummer 1 des Tabak-\nsen im Sinne des Vorläufigen Tabakgesetzes“           erzeugnisgesetzes“ ersetzt.\ndurch die Wörter „Erzeugnissen im Sinne von\n§ 2 Nummer 1 des Tabakerzeugnisgesetzes“ er-                                Artikel 7\nsetzt.\nInkrafttreten\nArtikel 5                                Diese Verordnung tritt am 20. Mai 2016 in Kraft.\nGleichzeitig treten die Tabakprodukt-Verordnung vom\nÄnderung der                              20. November 2002 (BGBl. I S. 4434), die zuletzt durch\nStrahlenschutzverordnung                            Artikel 63 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I\nIn § 105 Nummer 5 der Strahlenschutzverordnung            S. 1474) geändert worden ist, und die Tabakverordnung\nvom 20. Juli 2001 (BGBl. I S. 1714; 2002 I S. 1459),         vom 20. Dezember 1977 (BGBl. I S. 2831), die zuletzt\ndie zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 11. De-       durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. Dezember 2014\nzember 2014 (BGBl. I S. 2010) geändert worden ist,           (BGBl. I S. 2398) geändert worden ist, außer Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 27. April 2016\nDer Bundesminister\nfür Ernährung und Landwirtschaft\nChristian Schmidt"]}