{"id":"bgbl1-2016-20-4","kind":"bgbl1","year":2016,"number":20,"date":"2016-05-02T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2016/20#page=18","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2016-20-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2016/bgbl1_2016_20.pdf#page=18","order":4,"title":"Verordnung über die Meisterprüfung in den Teilen I und II im Boots- und Schiffbauer-Handwerk (Bootsbauermeisterverordnung  BootsbMstrV)","law_date":"2016-04-26T00:00:00Z","page":974,"pdf_page":18,"num_pages":5,"content":["974                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2016\nVerordnung\nüber die Meisterprüfung in den Teilen I und II im Boots- und Schiffbauer-Handwerk\n(Bootsbauermeisterverordnung – BootsbMstrV)\nVom 26. April 2016\nAuf Grund des § 45 Absatz 1 der Handwerksord-                   b) von berufsbezogenen rechtlichen Vorschriften,\nnung, der zuletzt durch Artikel 283 der Verordnung                     technischen Richtlinien und Normen sowie unter\nvom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert wor-                    Berücksichtigung der allgemein anerkannten Re-\nden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirt-                     geln der Technik und\nschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundes-\nc) des Einsatzes von Personal, Material, Maschi-\nministerium für Bildung und Forschung:\nnen und Geräten sowie der Möglichkeiten zum\nEinsatz von Auszubildenden,\n§1\n5. Konzepte für Betriebsstätten einschließlich Betriebs-\nGegenstand\nund Lagerausstattung sowie für logistische Prozesse\nDiese Verordnung regelt das Meisterprüfungsberufs-              entwickeln und umsetzen; Transport und Lagerung\nbild sowie die Prüfung in den Teilen I und II der Meister-         von Booten planen und durchführen, Sicherheitsvor-\nprüfung im Bootsbauer-Handwerk. Die Meisterprüfung                 schriften anwenden,\nbesteht aus vier selbständigen Prüfungsteilen.\n6. Arten und Eigenschaften von zu be- und verarbei-\n§2                                     tenden Werk- und Hilfsstoffen, insbesondere von\nHolz, Kunststoffen und Metallen, bei der Gestal-\nMeisterprüfungsberufsbild                          tung, Planung, Konstruktion, Fertigung, Montage\nIm Bootsbauer-Handwerk sind zum Zwecke der                      und Instandhaltung berücksichtigen,\nMeisterprüfung folgende Fertigkeiten und Kenntnisse            7. Entwürfe, Skizzen, Aufrisse, Zeichnungen und\nzum Nachweis der beruflichen Handlungskompetenz                    Pläne erstellen und präsentieren, auch unter Ein-\nzu berücksichtigen:                                                satz branchenspezifischer Software,\n1. auftragsbezogene Kundenanforderungen ermitteln,\n8. Konstruktionen zum Neu-, Aus- und Umbau von\nKunden beraten, Serviceleistungen anbieten, Auf-\nBooten entwickeln, Umsetzungsmöglichkeiten prü-\ntragsverhandlungen führen und Auftragsziele fest-\nfen, dabei insbesondere Bootstypen, Verwen-\nlegen, Leistungen kalkulieren und Angebote erstel-\ndungszwecke sowie Voraussetzungen für den Ein-\nlen, Verträge schließen,\nbau technischer Komponenten berücksichtigen,\n2. Aufgaben der technischen, kaufmännischen und\npersonalwirtschaftlichen Betriebsführung unter An-         9. Rümpfe, Decks und Aufbauten planen, herstellen,\nwendung von Informations- und Kommunikations-                  montieren und instand halten, Fertigungsprozesse\nsystemen wahrnehmen, insbesondere unter Berück-                und Fertigungsverfahren festlegen, steuern und\nsichtigung der Betriebsorganisation, der betrieb-              überwachen,\nlichen Aus- und Weiterbildung, des Qualitätsmana-         10. Luken, Fenster und Türen planen, herstellen, mon-\ngements, der Haftung, des Arbeitsschutzrechtes,                tieren und instand halten, Zubehörteile, Beschläge\ndes Datenschutzes und des Umweltschutzes,                      sowie Schließ- und Schutzsysteme planen und\n3. Auftragsabwicklungsprozesse planen, organisieren,              montieren,\nüberwachen und anpassen, Unteraufträge verge-             11. Konzepte für den Innenausbau entwickeln, dabei\nben und deren Durchführung kontrollieren,                      Fertigungs-, Dämm- und Isoliertechniken berück-\n4. Aufträge ausführen, insbesondere unter Berück-                 sichtigen, Umsetzung planen, durchführen und\nsichtigung                                                     überwachen,\na) von gestalterischen Aspekten, Konstruktionen,          12. Konzepte zur Ausrüstung von Booten mit techni-\nFertigungs- und Montagetechniken, Instandhal-              schen Geräten, Anlagen und Systemen unter Be-\ntungsanforderungen, Energie- und Ressourcen-               rücksichtigung von Sicherheitsbestimmungen erstel-\neffizienz,                                                 len,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2016                 975\n13. Konzepte für die Be- und Entschichtung sowie für           der Prüfling ein Umsetzungskonzept einschließlich einer\ndie Instandsetzung von Oberflächen erarbeiten,            Zeit- und Materialbedarfsplanung. Das Konzept hat er\nVerfahren festlegen, Umsetzung planen, durchfüh-          vor der Durchführung des Meisterprüfungsprojekts dem\nren und kontrollieren,                                    Meisterprüfungsausschuss zur Genehmigung vorzu-\n14. Lösungen für den Einbau und die Instandhaltung             legen. Der Meisterprüfungsausschuss prüft, ob das Um-\nvon Antriebs-, Vortriebs-, Steuerungs- und Ruder-         setzungskonzept den auftragsbezogenen Anforderun-\nanlagen entwickeln sowie Umsetzung planen,                gen entspricht.\ndurchführen und kontrollieren; Funktionsprüfungen            (2) Das Meisterprüfungsprojekt besteht aus Pla-\ndurchführen, auswerten und dokumentieren,                 nungs-, Durchführungs-, Kontroll- und Dokumenta-\n15. Lösungen für den Einbau und die Instandhaltung             tionsarbeiten. Die Planungsarbeiten umfassen ein Kon-\nvon technischen Bordeinrichtungen, insbesondere           zept, einen Umsetzungsplan sowie eine Angebotskal-\nfür Wasser, Abwasser, Heizung und Klima unter Be-         kulation.\nachtung von gesundheits- und umweltrechtlichen               (3) Als Meisterprüfungsprojekt ist eine der nachfol-\nBestimmungen entwickeln sowie Umsetzung pla-              genden Aufgaben durchzuführen:\nnen, durchführen und kontrollieren; Funktionsprü-\n1. ein Konzept für den Neu- oder Umbau eines Rund-\nfungen durchführen, auswerten und dokumentie-\nspantbootes von mindestens 2,50 Metern Länge\nren,\noder eines Knickspantbootes von mindestens 5 Me-\n16. Lösungen für den Einbau und die Instandhaltung                 tern Länge erstellen und daraus ein strukturgeben-\nvon bordelektrischen und bordelektronischen Sys-              des und statisch relevantes Bauteil des Rumpfes,\ntemen entwickeln sowie Umsetzung planen, durch-               des Decks oder des Aufbaus planen, kalkulieren\nführen und kontrollieren; Funktionsprüfungen                  und fertigen,\ndurchführen, auswerten und dokumentieren,\n2. ein Konzept für die Instandsetzung eines Bootes er-\n17. Lösungen für das Herstellen, Ausrüsten und Mon-                stellen, wobei sich die Instandsetzung auf einen\ntieren von Riggsystemen entwickeln, Umsetzung                 Schaden mit einem Schadensausmaß von mindes-\nplanen, durchführen und kontrollieren; Riggsysteme            tens 0,8 Quadratmetern und einen vollständigen\ntrimmen und instand halten,                                   oder teilweisen Austausch von tragenden Verbänden\n18. Schäden, Störungen und Erneuerungsbedarfe fest-                im Bereich der Verbindung von Rumpf und Deck\nstellen, Lösungen für Instandsetzungen und für die            oder im Bereich der Verbindung von Rumpf und Kiel\nDurchführung von Refits für Wasserfahrzeuge ent-              bezieht; auf der Grundlage des Konzeptes ist die In-\nwickeln, Umsetzung planen, durchführen und kon-               standsetzung zu planen, zu kalkulieren und durch-\ntrollieren,                                                   zuführen,\n19. Qualitätskontrollen durchführen, Fehler und Störun-        3. ein Konzept für den Einbau einer Antriebs-, Vor-\ngen analysieren und beseitigen, Ergebnisse bewer-             triebs-, Steuerungs- oder Ruderanlage für ein Boot\nten und dokumentieren sowie                                   von mindestens 10 Metern Länge einschließlich des\nFundaments erstellen und auf dieser Grundlage den\n20. durchgeführte Leistungen ermitteln, prüfen und do-\nEinbau planen, kalkulieren und durchführen; die Ver-\nkumentieren, Abnahme durchführen, Leistungen\nnetzung mit der Bordelektrik und Bordelektronik im\nübergeben und abrechnen sowie Nachkalkulatio-\nSicherheitskleinspannungsbereich herstellen und die\nnen durchführen und Auftragsabwicklungen aus-\nAnlage in Betrieb nehmen,\nwerten.\n4. ein Konzept für den Einbau einer technischen Bord-\n§3                                     einrichtung, einschließlich der Ver- und Entsorgungs-\nleitungen, insbesondere für Wasser und Abwasser\nZiel und Gliederung des Teils I\noder Heizung und Klima, erstellen und auf dieser\n(1) In der Prüfung in Teil I hat der Prüfling seine be-         Grundlage den Einbau planen, kalkulieren und durch-\nrufliche Handlungskompetenz dadurch nachzuweisen,                  führen; die Vernetzung mit der Bordelektrik und\ndass er komplexe berufliche Aufgabenstellungen lösen               Bordelektronik im Sicherheitskleinspannungsbereich\nund dabei wesentliche Tätigkeiten des Bootsbauer-                  herstellen und die Einrichtung in Betrieb nehmen\nHandwerks meisterhaft verrichten kann.                             oder\n(2) Teil I der Meisterprüfung gliedert sich in folgende     5. ein Konzept für den Einbau eines bordelektrischen\nPrüfungsbereiche:                                                  und bordelektronischen Systems im Sicherheits-\n1. Durchführung eines Meisterprüfungsprojekts und ein              kleinspannungsbereich einschließlich der Leitungen\ndarauf bezogenes Fachgespräch sowie                            erstellen und auf dieser Grundlage den Einbau pla-\nnen, kalkulieren und durchführen; die Vernetzung mit\n2. Durchführung einer Situationsaufgabe.\nder technischen Bordeinrichtung, der Antriebs-, der\nVortriebs-, der Steuerungs- und der Ruderanlage\n§4\nherstellen und das System in Betrieb nehmen.\nMeisterprüfungsprojekt\nDie durchgeführten Arbeiten sind zu kontrollieren und\n(1) Der Prüfling hat ein Meisterprüfungsprojekt durch-      zu dokumentieren.\nzuführen, das einem Kundenauftrag entspricht. Die auf-\n(4) Für die Bewertung des Meisterprüfungsprojekts\ntragsbezogenen Anforderungen an das Meisterprü-\nwerden die einzelnen Arbeiten wie folgt gewichtet:\nfungsprojekt werden vom Meisterprüfungsausschuss\nfestgelegt. Hierzu sollen Vorschläge des Prüflings be-         1. die Bewertung der Planungsunterlagen mit 40 Pro-\nrücksichtigt werden. Auf dieser Grundlage erarbeitet               zent,","976               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2016\n2. die Bewertung der durchgeführten Arbeiten mit                                          §7\n50 Prozent und                                                    Prüfungsdauer und Bestehen des Teils I\n3. die Bewertung der Dokumentationsunterlagen, beste-            (1) Das Meisterprüfungsprojekt dauert acht Arbeits-\nhend aus Protokollen und Prüfberichten, mit 10 Pro-       tage. Das Fachgespräch soll höchstens 30 Minuten und\nzent.                                                     die Situationsaufgabe höchstens acht Stunden dauern.\n(2) Das Meisterprüfungsprojekt, das Fachgespräch\n§5                                und die Situationsaufgabe werden gesondert bewertet.\nDie Prüfungsleistungen im Meisterprüfungsprojekt und\nFachgespräch                            im Fachgespräch werden im Verhältnis 3:1 gewichtet.\nDas hieraus resultierende Ergebnis wird zum Prüfungs-\nIm Fachgespräch hat der Prüfling nachzuweisen,\nergebnis der Situationsaufgabe im Verhältnis 2:1 ge-\ndass er in der Lage ist,\nwichtet.\n1. die fachlichen Zusammenhänge aufzuzeigen, die                 (3) Voraussetzung für das Bestehen des Teils I der\ndem Meisterprüfungsprojekt zugrunde liegen,               Meisterprüfung ist eine insgesamt mindestens ausrei-\nchende Prüfungsleistung, wobei das Meisterprüfungs-\n2. Kunden zu beraten, insbesondere unter Berücksich-\nprojekt, das Fachgespräch und die Situationsaufgabe\ntigung des individuellen Kundenwunsches; dabei hat\njeweils mit mindestens 30 Punkten bewertet worden\ner wirtschaftliche Überlegungen sowie rechtliche\nsein müssen.\nund technische Anforderungen in das Beratungsge-\nspräch einzubeziehen,\n§8\n3. sein Vorgehen bei der Planung und bei der Durch-                    Ziel, Gliederung und Inhalt des Teils II\nführung des Meisterprüfungsprojekts zu begründen\n(1) In der Prüfung in Teil II hat der Prüfling in den in\nund\nAbsatz 2 Nummer 1 bis 3 genannten Handlungsfeldern\n4. mit dem Meisterprüfungsprojekt verbundene berufs-          seine berufliche Handlungskompetenz dadurch nach-\nbezogene Probleme sowie deren Lösungen darzu-             zuweisen, dass er die erforderlichen fachtheoretischen\nstellen und dabei neue Entwicklungen im Boots-            Kenntnisse im Bootsbauer-Handwerk zur Lösung kom-\nbauer-Handwerk zu berücksichtigen.                        plexer beruflicher Aufgabenstellungen anwenden kann.\n(2) In jedem der nachfolgend aufgeführten Hand-\n§6                                lungsfelder ist mindestens eine komplexe fallbezogene\nAufgabe zu bearbeiten. Die fallbezogenen Aufgaben\nSituationsaufgabe                         sind handwerksspezifisch, wobei die in den Handlungs-\nfeldern nach den Nummern 1 bis 3 aufgeführten Quali-\n(1) Die Situationsaufgabe ist auftragsorientiert und       fikationen auch handlungsfeldübergreifend verknüpft\nvervollständigt den Nachweis der beruflichen Hand-            werden können.\nlungskompetenz für die Meisterprüfung im Bootsbauer-\nHandwerk. Die Aufgabenstellung wird vom Meister-              1. Konstruktion, Fertigung, technische Ausrüstung\nprüfungsausschuss festgelegt.                                     Der Prüfling hat nachzuweisen, dass er in der Lage\nist, gestalterische, konstruktions- und fertigungs-\n(2) Als Situationsaufgabe ist eine der unter den               technische Aufgaben unter Berücksichtigung wirt-\nNummern 1 bis 3 aufgeführten Arbeiten auszuführen,                schaftlicher und ökologischer Aspekte in einem\nwobei die gewählte Arbeit nicht Gegenstand des Meis-              Bootsbauerbetrieb zu bearbeiten; dabei soll er be-\nterprüfungsprojekts gewesen sein darf. Wenn der Prüf-             rufsbezogene Sachverhalte analysieren und bewer-\nling das Meisterprüfungsprojekt nach § 4 Absatz 3                 ten; bei der jeweiligen Aufgabenstellung sollen meh-\nNummer 1 oder Nummer 2 durchgeführt hat, ist eine                 rere der unter den Buchstaben a bis j aufgeführten\nArbeit nach Absatz 2 Nummer 1 oder Nummer 2 aus-                  Qualifikationen verknüpft werden:\nzuführen. Wenn der Prüfling das Meisterprüfungspro-\njekt nach § 4 Absatz 3 Nummer 3, 4 oder Nummer 5                  a) Entwürfe und Konstruktionen für Boote ein-\ndurchgeführt hat, ist eine Arbeit nach Nummer 3 aus-                  schließlich des Innenausbaus unter Berücksichti-\nzuführen. Als Arbeiten kommen in Betracht:                            gung von Bootstypen, Antriebsarten, Materialien\nund Verwendungszweck erstellen und vorhan-\n1. einen Teil der Antriebs-, der Vortriebs-, der Steue-               dene Konstruktionen bewerten,\nrungs- oder der Ruderanlage, der technischen Bord-            b) Fertigungsverfahren und Materialien für den Neu-,\neinrichtung oder des bordelektrischen und bordelek-               Aus- und Umbau von Booten auswählen und\ntronischen Systems planen sowie anhand der Pla-                   Auswahl begründen,\nnung dieses Element herstellen und montieren,\nc) Verfahren zur Oberflächenbehandlung von Holz,\n2. Störungen in der Vernetzung der Antriebs-, der Vor-                Metall und Kunststoffen auswählen und Auswahl\ntriebs-, der Steuerungs- und der Ruderanlage und                  begründen,\nder technischen Bordeinrichtung mit dem bordelek-             d) Lösungen für das Ausrüsten und Montieren von\ntrischen und bordelektronischen System feststellen,               Riggsystemen entwickeln, planen und begrün-\nUrsachen ermitteln und Störungen beseitigen oder                  den,\n3. den Aufriss einer bootsbautypischen Einzelkompo-               e) Lösungen für den Einbau von Antriebs-, Vortriebs-,\nnente erstellen und diese Einzelkomponente herstel-               Steuerungs- und Ruderanlagen entwickeln, pla-\nlen.                                                              nen und begründen,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2016                    977\nf) Lösungen für den Einbau von technischen Bord-              tions- und Kommunikationssystemen; bei der jewei-\neinrichtungen, insbesondere für Wasser, Abwas-            ligen Aufgabenstellung sollen mehrere der unter den\nser, Heizung und Klima, entwickeln, planen und            Buchstaben a bis h aufgeführten Qualifikationen ver-\nbegründen,                                                knüpft werden:\ng) Lösungen für den Einbau von bordelektrischen               a) betriebliche Kosten ermitteln und dabei betriebs-\nund bordelektronischen Systemen entwickeln,                   wirtschaftliche Zusammenhänge berücksichtigen,\nplanen und begründen,\nb) betriebliche Kostenstrukturen überprüfen und be-\nh) Konzepte für Refits unter Berücksichtigung von                 triebliche Kennzahlen ermitteln,\nKundenanforderungen entwickeln und begrün-\nden,                                                      c) Marketingmaßnahmen zur Kundenpflege und zur\nGewinnung neuer Kunden vor dem Hintergrund\ni) Schäden, Störungen und deren Ursachen analy-                   technischer und wirtschaftlicher Entwicklungen\nsieren, Maßnahmen zur Beseitigung der Schäden                 erarbeiten,\nund Störungen entwickeln und begründen sowie\nd) die Bedeutung des betrieblichen Qualitätsmana-\nj) Lösungen für die Herstellung und Montage von                   gements für den Unternehmenserfolg darstellen,\nLuken, Fenstern, Türen, Zubehörteilen und Be-                 Maßnahmen des Qualitätsmanagements festlegen\nschlägen sowie von Schließ- und Schutzsyste-                  und begründen sowie Dokumentationen dazu be-\nmen planen und begründen;                                     werten,\n2. Auftragsabwicklung\ne) Aufgaben der Personalverwaltung wahrnehmen\nDer Prüfling hat nachzuweisen, dass er in der Lage                und die Notwendigkeit der Personalentwicklung\nist, Auftragsabwicklungsprozesse in einem Boots-                  begründen, insbesondere unter Berücksichtigung\nbauerbetrieb erfolgs-, kunden- und qualitätsorien-                von Auftragslage und Auftragsabwicklung,\ntiert zu planen und die Durchführung der Prozesse\nzu kontrollieren und abzuschließen, auch unter An-            f) betriebsspezifische Maßnahmen zur Einhaltung\nwendung branchenspezifischer Software; bei der je-                der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen und\nweiligen Aufgabenstellung sollen mehrere der unter                des Umweltschutzes entwickeln, Gefahrenpoten-\nden Buchstaben a bis i aufgeführten Qualifikationen               ziale ermitteln und beurteilen sowie Schutzmaß-\nverknüpft werden:                                                 nahmen festlegen,\na) Möglichkeiten der Auftragsbeschaffung darstel-             g) Konzepte für Betriebsstätten, einschließlich ge-\nlen,                                                          werkspezifischer Betriebs- und Lagerausstattun-\ngen, sowie logistische Prozesse planen und dar-\nb) Vorgehensweise bei der Ermittlung von Kunden-                  stellen,\nanforderungen aufzeigen und Kundenanforderun-\ngen hinsichtlich ihrer Umsetzbarkeit beurteilen,          h) den Nutzen zwischenbetrieblicher Kooperationen\nauftragsbezogen prüfen sowie Konsequenzen\nc) Angebotsunterlagen erstellen und externe Ange-\naufzeigen und bewerten, insbesondere für die be-\nbote auswerten, Angebotskalkulation durchfüh-\ntriebsinterne Organisation sowie für das betrieb-\nren und ein Angebot erstellen,\nliche Personalwesen.\nd) Methoden und Verfahren der Arbeitsplanung und\n-organisation unter Berücksichtigung von Ferti-                                    §9\ngung und Montage sowie unter Berücksichtigung\ndes Einsatzes von Personal, Material und Geräten              Prüfungsdauer und Bestehen des Teils II\nbewerten, dabei qualitätssichernde Aspekte dar-          (1) Die Prüfung in Teil II ist schriftlich durchzuführen.\nstellen sowie Schnittstellen zwischen Arbeitsbe-      Sie dauert in jedem Handlungsfeld drei Stunden. Eine\nreichen berücksichtigen,                              Prüfungsdauer von sechs Stunden an einem Tag darf\ne) berufsbezogene rechtliche Vorschriften und tech-       nicht überschritten werden.\nnische Normen sowie allgemein anerkannte Re-             (2) Für die Gesamtbewertung des Teils II wird das\ngeln der Technik anwenden, insbesondere Fragen        arithmetische Mittel aus den Einzelbewertungen der\nder Haftung bei der Herstellung, der Montage und      Handlungsfelder nach § 8 Absatz 2 gebildet.\nder Instandhaltung beurteilen,\n(3) Wurden in höchstens zwei der Handlungsfelder\nf) Arbeitspläne, Skizzen und Fertigungszeichnun-          nach § 8 Absatz 2 jeweils mindestens 30 und weniger\ngen erstellen sowie vorgegebene Skizzen und           als 50 Punkte erreicht, so kann in einem dieser Hand-\nZeichnungen bewerten und anpassen,                    lungsfelder eine mündliche Ergänzungsprüfung durch-\ng) den auftragsbezogenen Einsatz von Material, Ma-        geführt werden, wenn diese das Bestehen des Teils II\nschinen und Geräten bestimmen und die Auswahl         der Meisterprüfung ermöglicht.\nbegründen,\n(4) Voraussetzung für das Bestehen des Teils II der\nh) Unteraufträge vergeben und kontrollieren,              Meisterprüfung ist eine insgesamt mindestens ausrei-\ni) Nachkalkulationen durchführen;                         chende Prüfungsleistung. Die Prüfung des Teils II ist\nnicht bestanden, wenn\n3. Betriebsführung und Betriebsorganisation\nDer Prüfling hat nachzuweisen, dass er in der Lage        1. ein Handlungsfeld mit weniger als 30 Punkten be-\nist, Aufgaben der Betriebsführung und der Betriebs-           wertet worden ist oder\norganisation in einem Bootsbauerbetrieb unter             2. nach durchgeführter Ergänzungsprüfung zwei Hand-\nBerücksichtigung der rechtlichen Vorschriften wahr-           lungsfelder mit jeweils weniger als 50 Punkten be-\nzunehmen, auch unter Anwendung von Informa-                   wertet worden sind.","978              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2016\n§ 10                                  (2) Prüflinge, die die Meisterprüfung im Bootsbauer-\nHandwerk nach den bis zum 31. August 2016 gelten-\nAllgemeine Prüfungs-\nden Vorschriften nicht bestanden haben und sich bis\nund Verfahrensregelungen,\nzum 31. August 2018 zu einer Wiederholungsprüfung\nweitere Regelungen zur Meisterprüfung\nanmelden, können auf Verlangen die Wiederholungs-\n(1) Die Vorschriften der Meisterprüfungsverfahrens-       prüfung nach den bis zum 31. August 2016 geltenden\nordnung vom 17. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4154) in           Vorschriften ablegen.\nder jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.                (3) Prüflinge, die die Meisterprüfung im Schiffbauer-\n(2) Die Prüfung in den Teilen III und IV der Meister-     Handwerk nach den bis zum 31. August 2021 gelten-\nprüfung bestimmt sich nach der Allgemeinen Meister-          den Vorschriften nicht bestanden haben und sich bis\nprüfungsverordnung vom 26. Oktober 2011 (BGBl. I             zum 31. August 2023 zu einer Wiederholungsprüfung\nS. 2149) in der jeweils geltenden Fassung.                   anmelden, können auf Verlangen die Wiederholungs-\nprüfung nach den bis zum 31. August 2021 geltenden\nVorschriften ablegen.\n§ 11\nÜbergangsvorschrift                                                   § 12\n(1) Die bis zum 31. August 2016 begonnenen Meis-                       Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nterprüfungsverfahren im Bootsbauer-Handwerk werden              Die Bootsbauermeisterverordnung tritt am 1. Sep-\nnach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt. Er-        tember 2016 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Bootsbauer-\nfolgt die Anmeldung zur Meisterprüfung im Bootsbauer-        meisterverordnung vom 25. August 1992 (BGBl. I\nHandwerk bis zum Ablauf des 28. Februar 2017, so             S. 1582) außer Kraft. Die Schiffbauermeisterverordnung\nsind auf Verlangen des Prüflings die bis zum 31. August      vom 18. September 1996 (BGBl. I S. 1480) tritt am\n2016 geltenden Vorschriften weiter anzuwenden.               31. August 2021 außer Kraft.\nBerlin, den 26. April 2016\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Energie\nIn Vertretung\nMachnig"]}