{"id":"bgbl1-2016-20-3","kind":"bgbl1","year":2016,"number":20,"date":"2016-05-02T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2016/20#page=16","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2016-20-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2016/bgbl1_2016_20.pdf#page=16","order":3,"title":"Verordnung über die Anforderungen an die Sachkunde der mit der Vergabe von Immobiliar-Verbraucherdarlehen befassten internen und externen Mitarbeiter (Immobiliar-Darlehensvergabe-Sachkunde-Verordnung  ImmoDarlSachkV)","law_date":"2016-04-25T00:00:00Z","page":972,"pdf_page":16,"num_pages":2,"content":["972              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2016\nVerordnung\nüber die Anforderungen an die Sachkunde der mit\nder Vergabe von Immobiliar-Verbraucherdarlehen befassten internen und externen Mitarbeiter\n(Immobiliar-Darlehensvergabe-Sachkunde-Verordnung – ImmoDarlSachkV)\nVom 25. April 2016\nAuf Grund des § 18a Absatz 11 Satz 2 des Kredit-         1. den staatlich anerkannten Abschluss\nwesengesetzes, der durch Artikel 12 Nummer 3 des\na) als Bankkaufmann oder Bankkauffrau oder\nGesetzes vom 11. März 2016 (BGBl. I S. 396) eingefügt\nworden ist, in Verbindung mit § 1 Nummer 5 der Ver-             b) als Sparkassenkaufmann oder Sparkassenkauf-\nordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass                 frau, der vor der Aufhebung der staatlichen An-\nvon Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für                   erkennung durch die Verordnung über die\nFinanzdienstleistungsaufsicht vom 13. Dezember 2002                Aufhebung der staatlichen Anerkennung des\n(BGBl. 2003 I S. 3), der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 1          Ausbildungsberufs Sparkassenkaufmann/Sparkas-\nder Verordnung vom 8. April 2016 (BGBl. I S. 622)                  senkauffrau vom 19. April 1995 (BGBl. I S. 527)\ngeändert worden ist, verordnet die Bundesanstalt für               oder danach gemäß den dort genannten Über-\nFinanzdienstleistungsaufsicht:                                     gangsbestimmungen erworben wurde,\n2. den staatlich anerkannten Abschluss als Immobilien-\n§1\nkaufmann oder Immobilienkauffrau,\nSachkunde der mit\nder Vergabe von Immobiliar-                    3. den staatlich anerkannten Abschluss als Kaufmann\nVerbraucherdarlehen befassten Mitarbeiter                  oder Kauffrau für Versicherungen und Finanzen in\nder Fachrichtung Finanzberatung, wenn\n(1) Die mit der Vergabe von Immobiliar-Verbraucher-\ndarlehen befassten internen und externen Mitarbeiter            a) die Abschlussprüfung auf der Grundlage der bis\nder Kreditinstitute müssen über die in § 18a Absatz 6              zum 31. Juli 2014 geltenden Fassung der Verord-\ndes Kreditwesengesetzes genannten angemessenen                     nung über die Berufsausbildung zum Kaufmann\nKenntnisse und Fähigkeiten verfügen. Die hierfür not-              für Versicherungen und Finanzen/zur Kauffrau\nwendige Sachkunde erfordert angemessene theoretische               für Versicherungen und Finanzen abgelegt wurde\nund praktische Kenntnisse                                          oder\n1. der rechtlichen Grundlagen für die Vergabe von Im-           b) die Abschlussprüfung auf der Grundlage der ab\nmobiliar-Verbraucherdarlehen,                                  dem 1. August 2014 geltenden Fassung der Ver-\n2. des Verfahrens zur Prüfung der Kreditwürdigkeit des             ordnung über die Berufsausbildung zum Kauf-\nVerbrauchers,                                                  mann für Versicherungen und Finanzen/zur Kauf-\nfrau für Versicherungen und Finanzen abgelegt\n3. der einschlägigen Kreditprodukte und der üblicher-\nwurde und der Mitarbeiter die Wahlqualifikations-\nweise mit ihnen angebotenen Nebenleistungen,\neinheit „Private Immobilienfinanzierung und Ver-\n4. der Verfahren des Immobilienerwerbs einschließlich              sicherungen“ gewählt hatte,\nder Organisation und Funktionsweise von Grundbü-\nchern sowie                                             4. den Abschluss als Geprüfter Bankfachwirt oder Ge-\nprüfte Bankfachwirtin,\n5. der Bewertung von Sicherheiten.\n(2) Die nach Absatz 1 erforderliche Sachkunde muss       5. den Abschluss als Geprüfter Immobilienfachwirt\ndurch Abschluss- oder Arbeitszeugnisse, durch Schu-             oder Geprüfte Immobilienfachwirtin,\nlungsnachweise oder in anderer geeigneter Weise be-         6. den Abschluss als Geprüfter Fachwirt für Versiche-\nlegt sein.                                                      rungen und Finanzen oder als Geprüfte Fachwirtin\nfür Versicherungen und Finanzen oder\n§2\n7. den Abschluss als Geprüfter Fachberater für Finanz-\nBerufsqualifikation als Sachkundenachweis                  dienstleistungen oder als Geprüfte Fachberaterin für\n(1) Die erforderliche Sachkunde gilt insbesondere            Finanzdienstleistungen, wenn zusätzlich eine min-\ndurch eine der folgenden Berufsabschlüsse oder Be-              destens zweijährige Berufserfahrung im Bereich der\nrufsqualifikationen als nachgewiesen:                           Immobiliardarlehensvergabe vorliegt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2016                973\n(2) Als Nachweis wird außerdem der Abschluss eines       und wenn sichergestellt ist, dass die in § 1 geforderten\nStudiums der Mathematik, der Wirtschafts- oder Rechts-       Kenntnisse und Fähigkeiten vorhanden sind.\nwissenschaften (Hochschul- oder Fachhochschulab-\n(2) Ist die Ausübung der Tätigkeit in dem anderen\nschluss) anerkannt, wenn darüber hinaus eine fachspe-\nMitglied- oder Vertragsstaat nicht an eine bestimmte\nzifische Berufspraxis nachgewiesen werden kann, die\nBerufsqualifikation gebunden, kann die gemäß § 1 erfor-\ngewährleistet, dass der Mitarbeiter den an die Sach-\nderliche Sachkunde durch andere geeignete Dokumente\nkunde zu stellenden Anforderungen genügt.\ngegebenenfalls im Zusammenhang mit einer Tätigkeits-\nbeschreibung nachgewiesen werden. Satz 1 gilt ent-\n§3\nsprechend für Berufsqualifikationen und für die Berufs-\nAnerkennung ausländischer Befähigungs-                praxis, die in Drittstaaten erworben wurden.\nnachweise im Rahmen der Niederlassungsfreiheit\n(1) Als Nachweis der erforderlichen Sachkunde nach                                   §4\nden §§ 1 und 2 werden gleichwertige Berufsqualifika-\nInkrafttreten\ntionen anerkannt, die von einer zuständigen Behörde\neines anderen Mitgliedstaates des Europäischen Wirt-            Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nschaftsraums ausgestellt oder anerkannt worden sind,         in Kraft.\nBonn, den 25. April 2016\nDer Präsident\nder Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht\nHufeld"]}