{"id":"bgbl1-2016-20-1","kind":"bgbl1","year":2016,"number":20,"date":"2016-05-02T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2016/20#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2016-20-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2016/bgbl1_2016_20.pdf#page=2","order":1,"title":"Verordnung zur Bestimmung Kritischer Infrastrukturen nach dem BSI-Gesetz (BSI-Kritisverordnung  BSI-KritisV)","law_date":"2016-04-22T00:00:00Z","page":958,"pdf_page":2,"num_pages":12,"content":["958                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2016\nVerordnung\nzur Bestimmung Kritischer Infrastrukturen nach dem BSI-Gesetz\n(BSI-Kritisverordnung – BSI-KritisV)\nVom 22. April 2016\nAuf Grund des § 10 Absatz 1 des BSI-Gesetzes vom           4. Versorgungsgrad\n14. August 2009 (BGBl. I S. 2821), der zuletzt durch die          ein Wert, mittels dessen der Beitrag einer Anlage\nArtikel 1 Nummer 8 des Gesetzes vom 17. Juli 2015                 oder Teilen davon im jeweiligen Sektor zur Versor-\n(BGBl. I S. 1324) geändert worden ist, verordnet das              gung der Allgemeinheit mit einer kritischen Dienst-\nBundesministerium des Innern im Einvernehmen mit                  leistung bestimmt wird.\ndem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie,\ndem Bundesministerium der Justiz und für Verbrau-             5. Schwellenwert\ncherschutz, dem Bundesministerium der Finanzen,                   ein Wert, bei dessen Erreichen oder dessen Über-\ndem Bundesministerium für Arbeit und Soziales, dem                schreitung der Versorgungsgrad einer Anlage oder\nBundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft,               Teilen davon als bedeutend im Sinne von § 10 Ab-\ndem Bundesministerium für Gesundheit, dem Bundes-                 satz 1 Satz 1 des BSI-Gesetzes anzusehen ist.\nministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, dem\nBundesministerium der Verteidigung und dem Bundes-                                        §2\nministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktor-                               Sektor Energie\nsicherheit nach Anhörung der beteiligten Kreise:\n(1) Wegen ihrer besonderen Bedeutung für das\n§1                               Funktionieren des Gemeinwesens sind im Sektor Ener-\ngie kritische Dienstleistungen im Sinne des § 10 Ab-\nBegriffsbestimmungen                        satz 1 Satz 1 des BSI-Gesetzes:\nIm Sinne dieser Verordnung ist oder sind                   1. die Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität\n1. Anlagen                                                        (Stromversorgung);\na) Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrich-        2. die Versorgung der Allgemeinheit mit Gas (Gasver-\ntungen, die für die Erbringung einer kritischen           sorgung);\nDienstleistung notwendig sind.                        3. die Versorgung der Allgemeinheit mit Kraftstoff und\nb) Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränder-               Heizöl (Kraftstoff- und Heizölversorgung);\nliche Einrichtungen, die für die Erbringung einer     4. die Versorgung der Allgemeinheit mit Fernwärme\nkritischen Dienstleistung notwendig sind.                 (Fernwärmeversorgung).\nEiner Anlage sind alle vorgesehenen Anlagenteile             (2) Die Stromversorgung und Gasversorgung wer-\nund Verfahrensschritte zuzurechnen, die zum Be-           den in den Bereichen Erzeugung, Übertragung und\ntrieb notwendig sind, sowie Nebeneinrichtungen,           Verteilung von Strom sowie Förderung, Transport und\ndie mit den Anlagenteilen und Verfahrensschritten         Verteilung von Gas erbracht.\nin einem betriebstechnischen Zusammenhang ste-\n(3) Die Kraftstoff- und Heizölversorgung wird in den\nhen und die für die Erbringung einer kritischen\nBereichen Rohölförderung und Produktherstellung,\nDienstleistung notwendig sind.\nÖltransport sowie Kraftstoff- und Heizölverteilung er-\n2. Betreiber                                                  bracht.\neine natürliche oder juristische Person, die unter Be-       (4) Die Fernwärmeversorgung wird in den Bereichen\nrücksichtigung der rechtlichen, wirtschaftlichen und      Erzeugung von Fernwärme und Verteilung von Fern-\ntatsächlichen Umstände bestimmenden Einfluss auf          wärme erbracht.\ndie Beschaffenheit und den Betrieb einer Anlage              (5) Im Sektor Energie sind Kritische Infrastrukturen\noder Teilen davon ausübt.                                 solche Anlagen oder Teile davon, die\n3. Kritische Dienstleistung                                   1. den in Anhang 1 Teil 3 Spalte B genannten Katego-\neine Dienstleistung zur Versorgung der Allgemein-             rien zuzuordnen sind und die für die Stromversor-\nheit in den Sektoren nach den §§ 2 bis 5, deren Aus-          gung, Gasversorgung, Kraftstoff- und Heizölversor-\nfall oder Beeinträchtigung zu erheblichen Versor-             gung und Fernwärmeversorgung in den Bereichen\ngungsengpässen oder zu Gefährdungen der öffent-               erforderlich sind, die in den Absätzen 2 bis 4 ge-\nlichen Sicherheit führen würde.                               nannt werden, und","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2016                959\n2. den Schwellenwert nach Anhang 1 Teil 3 Spalte D                                        §5\nerreichen oder überschreiten.\nSektor\nInformationstechnik und Telekommunikation\n§3\nSektor Wasser                              (1) Wegen ihrer besonderen Bedeutung für das\nFunktionieren des Gemeinwesens sind im Sektor In-\n(1) Wegen ihrer besonderen Bedeutung für das               formationstechnik und Telekommunikation kritische\nFunktionieren des Gemeinwesens sind im Sektor                 Dienstleistungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Satz 1\nWasser kritische Dienstleistungen im Sinne des § 10           des BSI-Gesetzes:\nAbsatz 1 Satz 1 des BSI-Gesetzes:\n1. die Versorgung der Allgemeinheit mit Trinkwasser           1. Sprach- und Datenübertragung;\n(Trinkwasserversorgung);                                  2. Datenspeicherung und -verarbeitung.\n2. die Beseitigung von Abwasser der Allgemeinheit                (2) Die Sprach- und Datenübertragung wird in den\n(Abwasserbeseitigung).                                    Bereichen Zugang, Übertragung, Vermittlung und\n(2) Die Trinkwasserversorgung wird in den Bereichen        Steuerung erbracht.\nGewinnung, Aufbereitung und Verteilung von Trinkwas-\n(3) Die Datenspeicherung und -verarbeitung wird in\nser erbracht.\nden Bereichen Housing, IT-Hosting und Vertrauens-\n(3) Die Abwasserbeseitigung wird in den Bereichen          dienste erbracht.\nSiedlungsentwässerung sowie Abwasserbehandlung\nund Gewässereinleitung erbracht.                                 (4) Im Sektor Informationstechnik und Telekommuni-\nkation sind Kritische Infrastrukturen solche Anlagen\n(4) Im Sektor Wasser sind Kritische Infrastrukturen\noder Teile davon, die\nsolche Anlagen oder Teile davon, die\n1. den in Anhang 2 Teil 3 Spalte B genannten Katego-          1. den in Anhang 4 Teil 3 Spalte B genannten Katego-\nrien zuzuordnen sind und die für die Trinkwasserver-          rien zuzuordnen sind und die für die Sprach- und\nsorgung und Abwasserbeseitigung in den Bereichen              Datenübertragung sowie Datenspeicherung und\nerforderlich sind, die in den Absätzen 2 und 3 ge-            -verarbeitung in den Bereichen erforderlich sind,\nnannt werden, und                                             die in den Absätzen 2 und 3 genannt werden, und\n2. den Schwellenwert nach Anhang 2 Teil 3 Spalte D            2. den Schwellenwert nach Anhang 4 Teil 3 Spalte D\nerreichen oder überschreiten.                                 erreichen oder überschreiten.\n§4                                                            §6\nSektor Ernährung                                                  Evaluierung\n(1) Wegen ihrer besonderen Bedeutung für das\nVier Jahre nach Inkrafttreten dieser Rechtsverord-\nFunktionieren des Gemeinwesens ist im Sektor Ernäh-\nnung sind unter Beteiligung der in § 10 Absatz 1 Satz 1\nrung die Versorgung der Allgemeinheit mit Lebensmit-\ndes BSI-Gesetzes genannten Ressorts zu evaluieren\nteln (Lebensmittelversorgung) kritische Dienstleistung\nim Sinne des § 10 Absatz 1 Satz 1 des BSI-Gesetzes.           1. die Festlegung der kritischen Dienstleistungen und\n(2) Die Lebensmittelversorgung wird in den Berei-              Bereiche,\nchen Lebensmittelproduktion und -verarbeitung sowie           2. die Festlegung der Anlagenkategorien, die für die Er-\nLebensmittelhandel erbracht.                                      bringung der kritischen Dienstleistungen erforderlich\n(3) Im Sektor Ernährung sind Kritische Infrastruktu-           sind, und\nren solche Anlagen oder Teile davon, die                      3. die Bestimmung der Schwellenwerte.\n1. den in Anhang 3 Teil 3 Spalte B genannten Katego-\nrien zuzuordnen sind und die für die Lebensmittel-                                    §7\nversorgung in den Bereichen erforderlich sind, die in\nAbsatz 2 genannt werden, und                                                     Inkrafttreten\n2. den Schwellenwert nach Anhang 3 Teil 3 Spalte D               Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nerreichen oder überschreiten.                             in Kraft.\nBerlin, den 22. April 2016\nDer Bundesminister des Innern\nThomas de Maizière","960               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2016\nAnhang 1\n(zu § 1 Nummer 4 und 5, § 2 Absatz 5 Nummer 1 und 2)\nAnlagenkategorien und Schwellenwerte im Sektor Energie\nTeil 1\nGrundsätze und Fristen\n1. Für die in Teil 3 Spalte B genannten Anlagenkategorien gelten vorrangig die Begriffsbestimmungen nach § 3\ndes Energiewirtschaftsgesetzes und nach § 2 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes in der jeweils geltenden\nFassung.\n2. Eine Anlage, die einer in Teil 3 Spalte B genannten Anlagenkategorie zuzuordnen ist, gilt zum 1. April des\nKalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem ihr Versorgungsgrad den in Teil 3 Spalte D genannten\nSchwellenwert erstmals erreicht oder überschreitet, als Kritische Infrastruktur. Hat der Versorgungsgrad einer\nAnlage den in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwert im Kalenderjahr 2015 erstmals erreicht oder über-\nschritten, gilt die Anlage mit Inkrafttreten dieser Verordnung als Kritische Infrastruktur.\n3. Der Betreiber hat den Versorgungsgrad seiner Anlage für das zurückliegende Kalenderjahr bis zum 31. März\ndes Folgejahres zu ermitteln.\n4. Ist der Versorgungsgrad für die Anlagenkategorie des Teils 3 Nummer 4.2.1 unmittelbar anhand der Anzahl\nangeschlossener Haushalte zu ermitteln, ist der Versorgungsgrad zum 30. Juni des zurückliegenden Kalender-\njahres maßgeblich.\n5. Ist der Versorgungsgrad für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 1.1 anhand der Kapazität (installierte\nNetto-Nennleistung) einer Anlage zu ermitteln, ist auf den rechtlich und tatsächlich möglichen Betriebsumfang\nder durch denselben Betreiber betriebenen Anlage abzustellen.\n6. Stehen mehrere Anlagen derselben Art in einem engen räumlichen und betrieblichen Zusammenhang (gemein-\nsame Anlage) und erreichen oder überschreiten die in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwerte zusammen,\ngilt die gemeinsame Anlage als Kritische Infrastruktur. Ein enger räumlicher und betrieblicher Zusammenhang\nist gegeben, wenn die Anlagen\na) auf demselben Betriebsgelände liegen,\nb) mit gemeinsamen Betriebseinrichtungen verbunden sind,\nc) einem vergleichbaren technischen Zweck dienen und\nd) unter gemeinsamer Leitung stehen.\nTeil 2\nBerechnungsformeln zur Ermittlung der Schwellenwerte\n7. Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 1.1.1 bis 1.1.5, 1.2.1 sowie 1.3.1 genannte Schwellenwert\nist unter Annahme eines Durchschnittsverbrauchs von 7 375 kWh pro versorgter Person pro Jahr und eines\nRegelschwellenwertes von 500 000 versorgten Personen wie folgt berechnet:\n3 700 GWh/Jahr ≈ 7 375 kWh/Jahr x 500 000\nDie durchschnittliche elektrische Arbeit zur Versorgung von 500 000 Personen im Jahr entspricht im Falle der\nNummern 1.1.1 bis 1.1.5 sowie 1.3.2 einer installierten Netto-Nennleistung von:\n3 700 GWh/Jahr\n420 MW ≈\n8 760 h/Jahr\n8. Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 2 genannte Schwellenwert ist unter Annahme eines Durch-\nschnittsverbrauchs von 10 380 kWh pro versorgter Person pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von\n500 000 versorgten Personen wie folgt berechnet:\n5 190 GWh/Jahr = 10 380 kWh/Jahr x 500 000\n9. Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 3.1.2, 3.2.2 und 3.3 genannte Schwellenwert ist unter\nAnnahme einer durchschnittlichen Produktionsmenge von 0,84 Tonnen Kraftstoff zur Versorgung einer Person\npro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500 000 versorgten Personen wie folgt berechnet:\n420 000 t/Jahr = 0,84 t/Jahr x 500 000\n10. Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 3.1.2 und 3.2.2 genannte Schwellenwert ist unter Annahme\neiner durchschnittlichen Produktionsmenge von 1,24 Tonnen leichtem Heizöl zur Versorgung einer Person pro\nJahr und eines Regelschwellenwertes von 500 000 versorgten Personen wie folgt berechnet:\n620 000 t/Jahr = 1,24 t/Jahr x 500 000","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2016            961\n11. Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 3.1.1, 3.2.1 und 3.2.2 benannte Schwellenwert ist unter\nAnnahme einer durchschnittlichen Produktionsmenge von 1,24 Tonnen leichtem Heizöl zur Versorgung einer\nPerson pro Jahr und damit einer durchschnittlichen Gesamtproduktionsmenge von 620 000 Tonnen leichtem\nHeizöl für 500 000 versorgte Personen sowie unter der Annahme, dass aus einer Tonne Rohöl etwa 0,14 Ton-\nnen leichtes Heizöl hergestellt werden, wie folgt berechnet:\n620 000 t/Jahr\n4 400 000 t/Jahr ≈\n0,14\n12. Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 4.1.1 und 4.1.2 genannte Schwellenwert ist unter Annahme\neines Durchschnittsverbrauchs einer Person pro Jahr von 4,528 MWh und eines Regelschwellenwertes von\n500 000 versorgten Personen wie folgt berechnet:\n2 300 GWh/Jahr ≈ 4,528 MWh/Jahr x 500 000\nTeil 3\nAnlagenkategorien und Schwellenwerte\nSpalte A                    Spalte B                                    Spalte C                   Spalte D\nNr.                 Anlagenkategorie                          Bemessungskriterium            Schwellenwert\n1.         Stromversorgung\n1.1        Stromerzeugung\n1.1.1      Erzeugungsanlage                         installierte Netto-Nennleistung (elektrisch)     420\nin MW\n1.1.2.     Erzeugungsanlage mit Wärme-              installierte Netto-Nennleistung (direkt mit      420\nauskopplung (KWK-Anlage)                 Wärmeauskopplung verbundene elektrische\nWirkleistung bei Wärmenennleistung ohne\nKondensationsanteil) in MW\n1.1.3      Dezentrale Energieerzeugungsanlage       installierte Netto-Nennleistung (elektrisch)     420\nin MW\n1.1.4      Speicheranlage                           installierte Netto-Nennleistung (elektrisch)     420\nin MW\n1.1.5      Anlage oder System zur Steuerung/        installierte Netto-Nennleistung (elektrisch)     420\nBündelung elektrischer Leistung          in MW\n1.2        Stromübertragung\n1.2.1      Übertragungsnetz                         Durch Letztverbraucher und Weiterverteiler      3 700\nentnommene Jahresarbeit in GWh/Jahr\n1.2.2      Zentrale Anlage und System für           Handelsvolumen an der Börse in TWh/Jahr          200\nden Stromhandel, soweit diese den\nphysischen kurzfristigen Spothandel\nund das deutsche Marktgebiet\nbetreffen\n1.3        Stromverteilung\n1.3.1      Verteilernetz                            Durch Letztverbraucher und Weiterverteiler      3 700\nentnommene Jahresarbeit in GWh/Jahr\n1.3.2      Messstelle                               Leistung der angeschlossenen Verbrauchs-         420\nstelle beziehungsweise Einspeisung in MW\n2.         Gasversorgung\n2.1        Gasförderung\n2.1.1      Gasförderanlage                          Energie des geförderten Gases in GWh/Jahr       5 190\n2.1.2      Gasspeicher                              Entnommene Arbeit in GWh/Jahr                   5 190\n2.2        Gastransport\n2.2.1      Fernleitungsnetz                         Durch Letztverbraucher und Weiterverteiler      5 190\nentnommene Jahresarbeit in GWh/Jahr\n2.3        Gasverteilung\n2.3.1      Gasverteilernetz                         Entnommene Arbeit in GWh/Jahr                   5 190","962                   Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2016\nSpalte A                      Spalte B                                   Spalte C                      Spalte D\nNr.                   Anlagenkategorie                          Bemessungskriterium             Schwellenwert\n3.           Kraftstoff- und Heizölversorgung\n3.1          Rohölförderung und Rohölprodukten-\nherstellung\n3.1.1        Ölförderanlage                          Gefördertes Rohöl in Tonnen/Jahr               4,4 Millionen\n3.1.2        Raffinerie                              Erzeugter Kraftstoff in Tonnen/Jahr oder         420 0001\nErzeugtes Heizöl in Tonnen/Jahr                  620 000\n3.2          Öltransport\n3.2.1        Mineralölfernleitung                    Transportierte Rohölmenge oder Produkten-      4,4 Millionen\nmenge in Tonnen/Jahr\n3.2.2        Öl- und Produktenlager                  Umgeschlagene Rohölmenge in                    4,4 Millionen\nTonnen/Jahr oder\nUmgeschlagene Menge Kraftstoff in                420 0001\nTonnen/Jahr oder\nUmgeschlagene Menge Heizöl in                    620 000\nTonnen/Jahr\n3.3          Kraftstoff- und Heizölverteilung\n3.3.1        Anlage und System von Aggregatoren      Verteilte Menge Kraftstoff in Tonnen/Jahr        420 0001\nzum Vertrieb von Kraftstoff\n3.3.2        Tankstellennetz                         Verteilte Menge Kraftstoff in Tonnen/Jahr        420 0001\n4.           Fernwärmeversorgung\n4.1          Erzeugung von Fernwärme\n4.1.1        Heizwerk                                Ausgeleitete Wärmeenergie in GWh/Jahr              2 300\n4.1.2        Heizkraftwerk                           Ausgeleitete Wärmeenergie in GWh/Jahr              2 300\n4.2          Verteilung von Fernwärme\n4.2.1        Fernwärmenetz                           Angeschlossene Haushalte                         250 000\n1\n≈ 420 Millionen Liter","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2016             963\nAnhang 2\n(zu § 1 Nummer 4 und 5, § 3 Absatz 4 Nummer 1 und 2)\nAnlagenkategorien und Schwellenwerte im Sektor Wasser\nTeil 1\nGrundsätze und Fristen\n1. Für die in Teil 3 Spalte B Nummer 1 genannten Anlagenkategorien gelten vorrangig die Begriffsbestimmungen\nnach den technischen Regeln der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e. V.\n(DIN EN 16323) in der jeweils geltenden Fassung. Für die in Teil 3 Spalte B Nummer 2 genannten Anlagen-\nkategorien gelten vorrangig die Begriffsbestimmungen nach den technischen Regeln der Deutschen Vereini-\ngung des Gas- und Wasserfachs e. V. (DIN 4046) in der jeweils geltenden Fassung.\n2. Eine Anlage, die einer in Teil 3 Spalte B genannten Anlagenkategorie zuzuordnen ist, gilt zum 1. April des\nKalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem ihr Versorgungsgrad den in Teil 3 Spalte D genannten\nSchwellenwert erstmals erreicht oder überschreitet, als Kritische Infrastruktur. Hat der Versorgungsgrad einer\nAnlage den in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwert im Kalenderjahr 2015 erstmals erreicht oder überschrit-\nten, gilt die Anlage mit Inkrafttreten dieser Verordnung als Kritische Infrastruktur.\n3. Der Betreiber hat den Versorgungsgrad seiner Anlage für das zurückliegende Kalenderjahr bis zum 31. März des\nFolgejahres zu ermitteln.\n4. Ist der Versorgungsgrad für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 1.1.1 bis 1.2.2 unmittelbar anhand der\nAnzahl versorgter Personen zu ermitteln, ist der Versorgungsgrad zum 30. Juni des zurückliegenden Kalender-\njahres maßgeblich.\n5. Stehen mehrere Anlagen derselben Art in einem engen räumlichen und betrieblichen Zusammenhang (gemein-\nsame Anlage) und erreichen oder überschreiten die in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwerte zusammen, gilt\ndie gemeinsame Anlage als Kritische Infrastruktur. Ein enger räumlicher und betrieblicher Zusammenhang ist\ngegeben, wenn die Anlagen\na) auf demselben Betriebsgelände liegen,\nb) mit gemeinsamen Betriebseinrichtungen verbunden sind,\nc) einem vergleichbaren technischen Zweck dienen und\nd) unter gemeinsamer Leitung stehen.\nTeil 2\nBerechnungsformeln zur Ermittlung der Schwellenwerte\n6. Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 2.1.1 bis 2.3.2 genannte Schwellenwert ist unter Annahme\neines Durchschnittsverbrauchs von 44 m3 pro versorgter Person pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von\n500 000 versorgten Personen wie folgt berechnet:\n22 Millionen m3/Jahr = 44 m3/Jahr x 500 000\nTeil 3\nAnlagenkategorien und Schwellenwerte\nSpalte A                     Spalte B                                   Spalte C                     Spalte D\nNr.                  Anlagenkategorie                          Bemessungskriterium             Schwellenwert\n1.          Abwasserbeseitigung\n1.1         Siedlungsentwässerung\n1.1.1       Kanalisation                              Angeschlossene Einwohner                       500 000\n1.2         Abwasserbehandlung und\nGewässereinleitung\n1.2.1       Kläranlage                                Ausbaugröße in Einwohnerwerten                 500 000\n1.2.2       Leitzentrale                              Ausbaugrößen der gesteuerten/                  500 000\nüberwachten Anlagen in Einwohnerwerten\n2.          Trinkwasserversorgung\n2.1         Gewinnung\n2.1.1       Gewinnungsanlage                          Gewonnene Wassermenge in                         22\nMillionen m3/Jahr","964             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2016\nSpalte A                  Spalte B                                  Spalte C                     Spalte D\nNr.               Anlagenkategorie                         Bemessungskriterium             Schwellenwert\n2.1.2    Wasserwerk                             Wasseraufkommen in Millionen m3/Jahr               22\n2.2      Aufbereitung\n2.2.1    Aufbereitungsanlage                    Aufbereitete Trinkwassermenge in                   22\nMillionen m3/Jahr\n2.2.2    Wasserwerk                             Wasseraufkommen in Millionen m3/Jahr               22\n2.3      Verteilung\n2.3.1    Wasserverteilungssystem                Verteilte Wassermenge in Millionen m3/Jahr         22\n2.3.2    Leitzentrale                           Von den gesteuerten/überwachten Anlagen            22\ngewonnene, transportierte oder aufbereitete\nMenge Wasser in Millionen m3/Jahr","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2016              965\nAnhang 3\n(zu § 1 Nummer 4 und 5, § 4 Absatz 3 Nummer 1 und 2)\nAnlagenkategorien und Schwellenwerte im Sektor Ernährung\nTeil 1\nGrundsätze und Fristen\n1. Eine Anlage, die einer in Teil 3 Spalte B genannten Anlagenkategorie zuzuordnen ist, gilt zum 1. April des\nKalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem ihr Versorgungsgrad den in Teil 3 Spalte D genannten\nSchwellenwert erstmalig erreicht oder überschreitet, als Kritische Infrastruktur. Hat der Versorgungsgrad einer\nAnlage den in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwert im Kalenderjahr 2015 erreicht oder überschritten, gilt die\nAnlage mit Inkrafttreten dieser Verordnung als Kritische Infrastruktur.\n2. Der Betreiber hat den Versorgungsgrad seiner Anlage für das zurückliegende Kalenderjahr bis zum 31. März des\nFolgejahres zu ermitteln.\n3. Stehen mehrere Anlagen derselben Art in einem engen räumlichen und betrieblichen Zusammenhang (gemein-\nsame Anlage) und erreichen oder überschreiten die in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwerte zusammen, gilt\ndie gemeinsame Anlage als Kritische Infrastruktur. Ein enger räumlicher und betrieblicher Zusammenhang ist\ngegeben, wenn die Anlagen\na) auf demselben Betriebsgelände liegen,\nb) mit gemeinsamen Betriebseinrichtungen verbunden sind,\nc) einem vergleichbaren technischen Zweck dienen und\nd) unter gemeinsamer Leitung stehen.\n4. Die Ermittlung des Versorgungsgrads kann mittels einer pauschalierten Umrechnung der in Teil 3 Spalte D\ngenannten Schwellenwerte auf den in einem Kalenderjahr erzielten Bruttoumsatz in einem Verhältnis von\n3,90 Euro pro kg oder l erfolgen.\nTeil 2\nBerechnungsformeln zur Ermittlung der Schwellenwerte\n5. Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 genannte Schwellenwert (Speisen) ist unter Annahme einer durch-\nschnittlichen Produktionsmenge zur Versorgung einer Person mit Lebensmitteln (Speisen) aller Produktgruppen\nvon 0,869 Tonnen/Jahr sowie eines Regelschwellenwertes von 500 000 versorgten Personen wie folgt berech-\nnet:\n434 500 t/Jahr = 0,869 t/Jahr x 500 000\n6. Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 genannte Schwellenwert (Getränke) ist unter Annahme eines Durch-\nschnittsverbrauchs von 700 l/Jahr von nichtalkoholischen Getränken sowie eines Regelschwellenwertes von\n500 000 versorgten Personen wie folgt berechnet:\n350 Millionen l/Jahr = 700 l/Jahr x 500 000\nTeil 3\nAnlagenkategorien und Schwellenwerte\nSpalte A                    Spalte B                                     Spalte C                    Spalte D\nNr.                 Anlagenkategorie                           Bemessungskriterium             Schwellenwert\n1.          Lebensmittelversorgung\n1.1         Lebensmittelproduktion und\n-verarbeitung\n1.1.1       Anlage zur Produktion von                 Menge der gewonnenen Lebensmittel              Speisen:\nLebensmitteln                             in t/Jahr oder l/Jahr                         434 500 t\noder\nGetränke:\n350 Millionen l\n1.1.2       Anlage zur Bearbeitung und                Menge der bearbeiteten, verarbeiteten oder     Speisen:\nVerarbeitung von Lebensmitteln            produzierten Lebensmittel oder Zwischen-      434 500 t\nprodukte in t/Jahr oder l/Jahr                  oder\nGetränke:\n350 Millionen l","966            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2016\nSpalte A                 Spalte B                                  Spalte C                     Spalte D\nNr.              Anlagenkategorie                          Bemessungskriterium             Schwellenwert\n1.1.3    Anlage zur Lagerung von               Menge der umgeschlagenen Lebensmittel            Speisen:\nLebensmitteln                         in t/Jahr oder l/Jahr                           434 500 t\noder\nGetränke:\n350 Millionen l\n1.1.4    Anlage zur Distribution von           Menge der umgeschlagenen Lebensmittel            Speisen:\nLebensmitteln                         in t/Jahr oder l/Jahr                           434 500 t\noder\nGetränke:\n350 Millionen l\n1.2.     Lebensmittelhandel\n1.2.1    Anlage zur Lagerung von               Menge der umgeschlagenen Lebensmittel            Speisen:\nLebensmitteln                         in t/Jahr oder l/Jahr                           434 500 t\noder\nGetränke:\n350 Millionen l\n1.2.2    Anlage zur Distribution von           Menge der umgeschlagenen Lebensmittel            Speisen:\nLebensmitteln                         in t/Jahr oder l/Jahr                           434 500 t\noder\nGetränke:\n350 Millionen l\n1.2.3    Anlage zur Bestellung von             Menge der bestellten Lebensmittel                Speisen:\nLebensmitteln                         in t/Jahr oder l/Jahr                           434 500 t\noder\nGetränke:\n350 Millionen l\n1.2.4    Anlage zum Verkauf von                Menge der verkauften Lebensmittel                Speisen:\nLebensmitteln                         in t/Jahr oder l/Jahr                           434 500 t\noder\nGetränke:\n350 Millionen l","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2016              967\nAnhang 4\n(zu § 1 Nummer 4 und 5, § 5 Absatz 4 Nummer 1 und 2)\nAnlagenkategorien und Schwellenwerte\nim Sektor Informationstechnik und Telekommunikation\nTeil 1\nGrundsätze und Fristen\n1. Für die in Teil 3 Spalte B genannten Anlagenkategorien gelten vorrangig die Begriffsbestimmungen nach § 3\ndes Telekommunikationsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung.\n2. Eine Anlage, die einer in Teil 3 Spalte B genannten Anlagenkategorie zuzuordnen ist, gilt zum 1. April des\nKalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem ihr Versorgungsgrad den in Teil 3 Spalte D genannten\nSchwellenwert erstmals erreicht oder überschreitet, als Kritische Infrastruktur. Hat der Versorgungsgrad einer\nAnlage den in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwert im Kalenderjahr 2015 erreicht oder überschritten, gilt\ndie Anlage mit Inkrafttreten dieser Verordnung als Kritische Infrastruktur.\n3. Der Betreiber hat den Versorgungsgrad seiner Anlage für das zurückliegende Kalenderjahr bis zum 31. März\ndes Folgejahres zu ermitteln.\n4. Ist der Versorgungsgrad für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 1.1.1 bis 1.2.1 unmittelbar anhand der\nAnzahl versorgter Personen zu ermitteln, ist der Versorgungsgrad zum 30. Juni des zurückliegenden Kalender-\njahres maßgeblich.\n5. Ist der Versorgungsgrad der genannten Anlagenkategorie anhand der Kapazität (installierte Leistung) einer\nAnlage zu ermitteln, ist auf den rechtlich und tatsächlich möglichen Betriebsumfang der durch denselben\nBetreiber betriebenen Anlage abzustellen.\n6. Stehen mehrere Anlagen derselben Art in einem engen betrieblichen Zusammenhang (gemeinsame Anlage)\nund erreichen oder überschreiten die in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwerte zusammen, gilt die gemein-\nsame Anlage als Kritische Infrastruktur. Ein enger betrieblicher Zusammenhang ist unabhängig von der räum-\nlichen Distanz der Anlagen gegeben, wenn die Anlagen\na) auf demselben Betriebsgelände liegen,\nb) mit gemeinsamen Betriebseinrichtungen oder untereinander verbunden sind,\nc) einem vergleichbaren technischen Zweck dienen und\nd) unter gemeinsamer Leitung oder Steuerung stehen.\nTeil 2\nBerechnungsformeln zur Ermittlung der Schwellenwerte\n7. Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 1.1 bis 1.2 genannte Schwellenwert ergibt sich aus § 1\nAbsatz 1 Nummer 2 des Post- und Telekommunikationssicherstellungsgesetzes vom 24. März 2011 (BGBl. I\nS. 506, 941) in der jeweils geltenden Fassung.\n8. Der für die Anlagenkategorie des Teils 3 Nummer 1.3.1 genannte Schwellenwert ist unter Annahme einer\nAnzahl von 50 000 Autonomen Systemen aus allen Netzen und einer Bedarfsabdeckung von 500 000 ver-\nsorgten Personen bei einer Gesamtbevölkerung von 80 Millionen Personen wie folgt berechnet:\n500 000\n300 ≈               x 50 000\n80 000 000\n9. Der für die Anlagenkategorie des Teils 3 Nummer 1.4.1 genannte Schwellenwert ist unter Annahme der Benut-\nzung von 5 IP-Endgeräten durch eine Person und eines Regelschwellenwertes von 500 000 versorgten\nPersonen wie folgt berechnet:\n2 500 000 = 5 x 500 000\n10. Der für die Anlagenkategorie des Teils 3 Nummer 1.4.2 genannte Schwellenwert ist unter Annahme von\n40 Millionen in der Bundesrepublik Deutschland verwalteten Domains und einer Bedarfsabdeckung von\n500 000 versorgten Personen bei einer Gesamtbevölkerung von 80 Millionen Personen wie folgt berechnet:\n500 000\n250 000 ≈               x 40 000 000\n80 000 000\n11. Der für die Anlagenkategorie des Teils 3 Nummer 2.2.1 genannte Schwellenwert ist unter Annahme von\n4 Millionen in der Bundesrepublik Deutschland verwalteten Servern und einer Bedarfsabdeckung von\n500 000 versorgten Personen bei einer Gesamtbevölkerung von 80 Millionen Personen wie folgt berechnet:\n500 000\n25 000 =               x 4 000 000\n80 000 000","968              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2016\n12. Der für die Anlagenkategorie des Teils 3 Nummer 2.2.2 genannte Schwellenwert ist unter Annahme eines\nTransportvolumens von 11 826 000 Terabyte/Jahr und einer Bedarfsabdeckung von 500 000 versorgten\nPersonen bei 80 Millionen Personen Gesamtbevölkerung wie folgt berechnet:\n500 000\n75 000 TByte/Jahr ≈               x 11 826 000 TByte/Jahr\n80 000 000\nTeil 3\nAnlagenkategorien und Schwellenwerte\nSpalte A                   Spalte B                                     Spalte C                       Spalte D\nNr.                Anlagenkategorie                           Bemessungskriterium               Schwellenwert\n1.        Sprach- und Datenübertragung\n1.1       Zugang\n1.1.1     Ortsgebundene Zugangsnetze, über         Teilnehmeranschlüsse des Zugangsnetzes              100 000\ndie Zugang zu einem öffentlichen         (§ 3 Nummer 21 TKG in der jeweils                (§ 1 Absatz 1\nTelefondienst, zu einem öffentlichen     geltenden Fassung)                              Nummer 2 PTSG\nDatenübermittlungsdienst oder                                                             in der jeweils\nInternetzugangsdienst erfolgt                                                               geltenden\nFassung)\n1.2.      Übertragung\n1.2.1     Übertragungsnetze für öffentlich         Teilnehmer des jeweiligen Dienstes                  100 000\nzugängliche Telefondienste und Daten-                                                     (§ 1 Absatz 1\nübermittlungsdienste oder Internet-                                                      Nummer 2 PTSG\nzugangsdienste                                                                            in der jeweils\n(ohne Nummer 1.1.1)                                                                         geltenden\nFassung)\n1.3       Vermittlung\n1.3.1     IXP für öffentlich zugängliche Telefon-  Anzahl angeschlossener autonomer                      300\ndienste, Datenübermittlungsdienste       Systeme (Jahresdurchschnitt)\noder Internetzugangsdienste\n1.4.      Steuerung\n1.4.1     DNS-Resolver, die zur Nutzung            Anzahl der abfragenden IP-Adressen pro Tag         2 500 000\nöffentlich zugänglicher Telefondienste,  (Jahresdurchschnitt)\nDatenübermittlungsdienste oder\nInternetzugangsdienste angeboten\nwerden\n1.4.2     Autoritative DNS-Server, die zur         Anzahl der Domains, für die der Server              250 000\nNutzung öffentlich zugänglicher          autoritativ ist oder die aus der Zone delegiert\nTelefondienste, Datenübermittlungs-      werden\ndienste oder Internetzugangsdienste\nangeboten werden\n2.        Datenspeicherung und -verarbeitung\n2.1       Housing\n2.1.1     Rechenzentrum                            vertraglich vereinbarte Leistung in MW                  5\n(am 30. Juni eines Kalenderjahres)\n2.2.      IT-Hosting\n2.2.1     Serverfarm                               Anzahl der laufenden Instanzen                       25 000\n(Jahresdurchschnitt)\n2.2.2     Content Delivery Netzwerk                ausgeliefertes Datenvolumen (in TByte/Jahr)          75 000","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2016            969\nSpalte A                 Spalte B                                   Spalte C                     Spalte D\nNr.              Anlagenkategorie                           Bemessungskriterium             Schwellenwert\n2.3.     Vertrauensdienste\n2.3.1    Anlage zur Erbringung von Vertrauens- Anzahl der ausgegebenen qualifizierten            500 000\ndiensten                               Zertifikate oder\nAnzahl von Zertifikaten zur Authentifizierung     10 000\nöffentlich zugänglicher Server\n(Serverzertifikate, z. B. für Webserver,\nE-Mailserver, Cloudserver (z. B. TLS/SSL-\nZertifikate))"]}