{"id":"bgbl1-2016-2-3","kind":"bgbl1","year":2016,"number":2,"date":"2016-01-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2016/2#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2016-2-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2016/bgbl1_2016_2.pdf#page=7","order":3,"title":"Elfte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Explosionsschutzprodukteverordnung  11. ProdSV)","law_date":"2016-01-06T00:00:00Z","page":39,"pdf_page":7,"num_pages":8,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 15. Januar 2016                      39\nElfte Verordnung\nzum Produktsicherheitsgesetz\n(Explosionsschutzprodukteverordnung – 11. ProdSV)1\nVom 6. Januar 2016\nAuf Grund des § 8 Absatz 1 des Produktsicherheits-                                         Abschnitt 4\ngesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178,                                            Marktüberwachung\n2179; 2012 I S. 131), der durch Artikel 435 Nummer 1\nder Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)                § 15   Korrekturmaßnahmen der Wirtschaftsakteure\ngeändert worden ist, verordnet das Bundesministerium                § 16   Vorläufige Maßnahmen der Marktüberwachungsbehörde\nfür Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bun-                § 17   Konforme Produkte, die ein Risiko darstellen\ndesministerium für Wirtschaft und Energie, dem Bundes-              § 18   Formale Nichtkonformität\nministerium für Ernährung und Landwirtschaft, dem\nBundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und                                             Abschnitt 5\nReaktorsicherheit, dem Bundesministerium für Verkehr\nOrdnungswidrigkeiten,\nund digitale Infrastruktur und dem Bundesministerium                             Straftaten und Schlussbestimmungen\nder Verteidigung nach Anhörung des Ausschusses für\nProduktsicherheit:                                                  § 19   Ordnungswidrigkeiten\n§ 20   Straftaten\nInhaltsübersicht                               § 21   Übergangsvorschriften\nAbschnitt 1                              § 22   Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nAllgemeine Vorschriften\nAbschnitt 1\n§   1  Anwendungsbereich\n§   2  Begriffsbestimmungen                                                      Allgemeine Vorschriften\n§   3  Bereitstellung auf dem Markt und Inbetriebnahme\n§   4  Konformitätsvermutung                                                                        §1\nAnwendungsbereich\nAbschnitt 2\nPflichten der Wirtschaftsakteure                       (1) Diese Verordnung ist auf die folgenden neuen\nProdukte, die auf dem Markt bereitgestellt, ausgestellt\n§ 5    Allgemeine Pflichten des Herstellers                         oder erstmals verwendet werden, anzuwenden:\n§ 6    Besondere Kennzeichnungs- und Informationspflichten\ndes Herstellers                                              1. Geräte und Schutzsysteme, die zur Verwendung in\n§ 7    Bevollmächtigter des Herstellers                                 explosionsgefährdeten Bereichen bestimmt sind,\n§ 8    Allgemeine Pflichten des Einführers\n2. Sicherheits-, Kontroll- und Regelvorrichtungen, die\n§ 9    Besondere Kennzeichnungs- und Informationspflichten\nzur Verwendung außerhalb von explosionsgefährde-\ndes Einführers\nten Bereichen bestimmt sind, jedoch im Hinblick\n§ 10   Pflichten des Händlers\nauf Explosionsrisiken für den sicheren Betrieb von\n§ 11   Einführer oder Händler als Hersteller\nGeräten und Schutzsystemen erforderlich sind oder\n§ 12   Angabe der Wirtschaftsakteure\nzum sicheren Betrieb beitragen, und\nAbschnitt 3                              3. Komponenten, die zum Einbau in die in Nummer 1\nKonformitätsbewertungsverfahren;                         genannten Geräte und Schutzsysteme bestimmt\nbesondere Explosionsschutzkennzeichnungen                      sind.\n§ 13   Konformitätsbewertungsverfahren                                 (2) Diese Verordnung ist nicht anzuwenden auf\n§ 14   Besondere Explosionsschutzkennzeichnungen\n1. medizinische Geräte, die zur Verwendung in medizi-\nnischen Bereichen bestimmt sind,\n1\nDiese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2014/34/EU\ndes Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014    2. Geräte und Schutzsysteme, bei denen die Explosi-\nzur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für     onsgefahr ausschließlich durch die Anwesenheit von\nGeräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung\nin explosionsgefährdeten Bereichen (ABl. L 96 vom 29.3.2014,          Sprengstoffen oder chemisch instabilen Substanzen\nS. 309).                                                              hervorgerufen wird,","40                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 15. Januar 2016\n3. Geräte, die zur Verwendung in häuslicher und nicht-               a) einzeln oder kombiniert zur Erzeugung, Übertra-\nkommerzieller Umgebung bestimmt sind, in der eine                    gung, Speicherung, Messung, Regelung oder\nexplosionsfähige Atmosphäre nur selten und ledig-                    Umwandlung von Energien oder zur Verarbei-\nlich infolge eines unbeabsichtigten Brennstoffaus-                   tung von Werkstoffen bestimmt sind und\ntritts gebildet werden kann,\nb) eigene potentielle Zündquellen aufweisen und\n4. persönliche Schutzausrüstungen im Sinne der Ver-                      dadurch eine Explosion verursachen können,\nordnung über die Bereitstellung von persönlichen\nSchutzausrüstungen auf dem Markt in der Fassung               6. Gerätegruppe I: Geräte, die zur Verwendung in\nder Bekanntmachung vom 20. Februar 1997 (BGBl. I                 Untertagebetrieben von Bergwerken bestimmt sind\nS. 316), die zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes               oder zur Verwendung in deren Übertageanlagen,\nvom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178) geändert                  die durch Grubengas oder brennbare Stäube\nworden ist,                                                      gefährdet werden können, bestimmt sind; die Ge-\nrätegruppe I umfasst die in Anhang I der Richt-\n5. Seeschiffe und bewegliche Off-Shore-Anlagen so-                   linie 2014/34/EU genannten Gerätekategorien M1\nwie die Ausrüstungen an Bord dieser Schiffe und                  und M2,\nauf diesen Anlagen,\n6. Beförderungsmittel, das heißt Fahrzeuge und dazu-              7. Gerätegruppe II: Geräte, die zur Verwendung in\ngehörige Anhänger, die ausschließlich für die Beför-             allen Bereichen, die durch eine explosionsfähige\nderung von Personen in der Luft, auf der Straße, auf             Atmosphäre gefährdet werden können, bestimmt\nder Schiene oder auf dem Wasser bestimmt sind,                   sind, mit Ausnahme der in Nummer 6 genannten\nund Beförderungsmittel, soweit sie für den Transport             Bereiche; die Gerätegruppe II umfasst die in An-\nvon Gütern in der Luft, auf öffentlichen Straßen und             hang I der Richtlinie 2014/34/EU genannten Gerä-\nSchienen oder auf dem Wasser konzipiert sind;                    tekategorien 1, 2 und 3,\nFahrzeuge, die in explosionsgefährdeten Bereichen             8. Gerätekategorie: eine Kategorie, in die Geräte\neingesetzt werden sollen, sind nicht vom Geltungs-               innerhalb jeder Gerätegruppe entsprechend dem\nbereich dieser Verordnung ausgenommen,                           erforderlichen Maß an Sicherheit, das gewährleistet\n7. Produkte im Sinne des Artikels 346 Absatz 1 Buch-                 werden muss, eingestuft werden,\nstabe b des Vertrages über die Arbeitsweise der               9. harmonisierte Norm: eine harmonisierte Norm im\nEuropäischen Union.                                              Sinne des Artikels 2 Nummer 1 Buchstabe c der\nVerordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen\n§2                                     Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012\nBegriffsbestimmungen                             zur europäischen Normung, zur Änderung der\nIm Sinne dieser Verordnung ist oder sind                          Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates\nsowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG,\n1. bestimmungsgemäße Verwendung: die Verwen-                        97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG,\ndung                                                           2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen\na) eines Geräts entsprechend der vom Hersteller                Parlaments und des Rates und zur Aufhebung\nangegebenen Gerätegruppe und Gerätekatego-                 des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des\nrie oder                                                   Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen\nb) eines Schutzsystems, einer Vorrichtung oder                 Parlaments und des Rates (ABl. L 316 vom\neiner Komponente unter Beachtung aller Her-                14.11.2012, S. 12),\nstellerangaben, die für den sicheren Betrieb           10. Hersteller: jede natürliche oder juristische Person,\nnotwendig sind,                                            die ein Produkt herstellt oder entwickeln oder\n2. EU-Konformitätserklärung: eine Erklärung gemäß                   herstellen lässt und dieses Produkt unter ihrem\nArtikel 14 der Richtlinie 2014/34/EU des Europä-               eigenen Namen oder ihrer eigenen Handelsmarke\nischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar                vermarktet oder für ihre eigenen Zwecke verwen-\n2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften                 det,\nder Mitgliedstaaten für Geräte und Schutzsysteme           11. Komponenten: solche Bauteile, die für den sicheren\nzur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosi-                  Betrieb von Geräten und Schutzsystemen erforder-\nonsgefährdeten Bereichen (ABl. L 96 vom                        lich sind, ohne jedoch selbst eine autonome Funk-\n29.3.2014, S. 309),                                            tion zu erfüllen,\n3. explosionsfähige Atmosphäre: ein Gemisch aus\nLuft und brennbaren Gasen, Dämpfen, Nebeln oder            12. Konformitätsbescheinigung: eine Bescheinigung\nStäuben unter atmosphärischen Bedingungen, in                  nach Artikel 13 Absatz 3 Satz 2 der Richt-\ndem sich der Verbrennungsvorgang nach erfolgter                linie 2014/34/EU,\nEntzündung auf das gesamte unverbrannte Ge-                13. Schutzsysteme: alle Vorrichtungen mit Ausnahme\nmisch überträgt,                                               der Komponenten von Geräten, die anlaufende\n4. explosionsgefährdeter Bereich: ein Bereich, in dem               Explosionen umgehend stoppen oder den von einer\ndie Atmosphäre aufgrund der örtlichen und betrieb-             Explosion betroffenen Bereich begrenzen sollen\nlichen Verhältnisse explosionsfähig werden kann,               und als Systeme mit autonomer Funktion geson-\ndert auf dem Markt bereitgestellt werden,\n5. Geräte: Maschinen, Betriebsmittel, stationäre oder\nortsbewegliche Vorrichtungen, Steuerungs- und              14. technische Spezifikation: ein Dokument, in dem die\nAusrüstungsteile sowie Warn- und Vorbeugungs-                  technischen Anforderungen vorgeschrieben sind,\nsysteme, die                                                   denen ein Produkt genügen muss.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 15. Januar 2016                   41\nIm Übrigen sind die Begriffsbestimmungen des § 2 des           Nutzer geliefert wird, kann der betreffenden Charge\nProduktsicherheitsgesetzes vom 8. November 2011                oder Lieferung eine einzige Kopie beiliegen.\n(BGBl. I S. 2178, 2179; 2012 I S. 131), das durch                 (4) Der Hersteller muss die technischen Unterlagen\nArtikel 435 der Verordnung vom 31. August 2015                 und die EU-Konformitätserklärung oder die Konformi-\n(BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, anzuwenden.             tätsbescheinigung ab dem Inverkehrbringen des Pro-\ndukts für die Dauer von zehn Jahren für die Marktüber-\n§3                                 wachungsbehörden bereithalten.\nBereitstellung                              (5) Der Hersteller hat durch geeignete Verfahren\nauf dem Markt und Inbetriebnahme                     dafür zu sorgen, dass bei Serienfertigung stets Konfor-\nProdukte dürfen nur dann auf dem Markt bereitge-            mität mit den Anforderungen dieser Verordnung sicher-\nstellt und in Betrieb genommen werden, wenn sie bei            gestellt ist. Änderungen am Entwurf oder an den Merk-\nordnungsgemäßer Installation und Instandhaltung und            malen eines Produkts sowie Änderungen der harmoni-\nbei bestimmungsgemäßer Verwendung die Anforderun-              sierten Normen oder anderer technischer Spezifika-\ngen dieser Verordnung erfüllen.                                tionen, auf die in der EU-Konformitätserklärung oder\nder Konformitätsbescheinigung verwiesen wird, sind\n§4                                 angemessen zu berücksichtigen.\nKonformitätsvermutung                            (6) Wenn es der Hersteller angesichts der Risiken,\nBei Produkten, die harmonisierten Normen oder               die mit einem von ihm auf dem Markt bereitgestellten\nTeilen dieser Normen entsprechen, deren Fundstellen            Produkt verbunden sind, als angemessen betrachtet,\nim Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht             nimmt er zum Schutz der Gesundheit und Sicherheit\nworden sind, wird vermutet, dass sie die wesentlichen          der Endnutzer Stichproben, prüft diese und untersucht\nGesundheits- und Sicherheitsanforderungen nach An-             Beschwerden. Erforderlichenfalls führt er ein Verzeich-\nhang II der Richtlinie 2014/34/EU erfüllen, soweit diese       nis der Beschwerden, der nichtkonformen Produkte\nvon den betreffenden Normen oder von Teilen dieser             und der Rückrufe. Der Hersteller hält die Händler über\nNormen abgedeckt sind.                                         die Überwachungstätigkeiten auf dem Laufenden.\n(7) Hat der Hersteller Grund zu der Annahme,\nAbschnitt 2                               dass ein von ihm in den Verkehr gebrachtes Produkt\nnicht den Anforderungen dieser Verordnung entspricht,\nPflichten der Wirtschaftsakteure\nergreift er unverzüglich die erforderlichen Korrektur-\nmaßnahmen, um die Konformität herzustellen, oder er\n§5\nnimmt das Produkt zurück oder ruft es zurück. Sind mit\nAllgemeine Pflichten des Herstellers                 dem Produkt Risiken verbunden, so informiert der Her-\n(1) Der Hersteller stellt sicher, wenn er Produkte in       steller unverzüglich die Marktüberwachungsbehörden\nden Verkehr bringt oder für eigene Zwecke erstmals             der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in denen\nverwendet, dass sie nach den wesentlichen Gesund-              er das Produkt auf dem Markt bereitgestellt hat, insbe-\nheits- und Sicherheitsanforderungen nach Anhang II             sondere über die Risiken, die Art der Nichtkonformität\nder Richtlinie 2014/34/EU entworfen und hergestellt            und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen.\nwurden.\n§6\n(2) Der Hersteller darf Produkte nur in den Verkehr\nbringen oder für eigene Zwecke erstmals verwenden,                           Besondere Kennzeichnungs-\nwenn die technischen Unterlagen nach Anhang III                       und Informationspflichten des Herstellers\nNummer 3 Buchstabe c, nach Anhang IV Nummer 3.1                   (1) Der Hersteller hat dafür zu sorgen, dass seine\nBuchstabe e, nach Anhang VII Nummer 3.1 Buch-                  Produkte beim Inverkehrbringen oder bei der erst-\nstabe e, nach Anhang VIII Nummer 2 oder nach An-               maligen Verwendung für eigene Zwecke eine Typen-,\nhang IX Nummer 2 der Richtlinie 2014/34/EU erstellt            Chargen- oder Seriennummer oder eine andere Infor-\nwurden und das Konformitätsbewertungsverfahren                 mation zu ihrer Identifikation tragen. Falls dies aufgrund\nnach § 13 Absatz 1 Satz 1 durchgeführt wurde. Wurde            der Größe oder der Art des Produkts nicht möglich ist,\nmit dem Konformitätsbewertungsverfahren nachgewie-             hat der Hersteller dafür zu sorgen, dass die zur Identi-\nsen, dass das Produkt die anwendbaren wesentlichen             fikation erforderliche Information auf der Verpackung\nGesundheits- und Sicherheitsanforderungen nach An-             oder in den dem Produkt beigefügten Unterlagen ange-\nhang II der Richtlinie 2014/34/EU erfüllt, so stellt der       geben wird.\nHersteller für das Produkt,\n(2) Der Hersteller hat dafür zu sorgen, dass seine\n1. sofern es sich um ein Gerät, ein Schutzsystem oder          Produkte beim Inverkehrbringen oder bei der erstmali-\neine Sicherheits-, Kontroll- oder Regelvorrichtung         gen Verwendung für eigene Zwecke mit den besonde-\nhandelt, eine EU-Konformitätserklärung aus und             ren Explosionsschutzkennzeichnungen nach § 14 ver-\nbringt die CE-Kennzeichnung gemäß § 7 des Pro-             sehen sind. Satz 1 ist nicht auf Komponenten anzu-\nduktsicherheitsgesetzes an,                                wenden.\n2. sofern es sich um eine Komponente handelt, eine                (3) Der Hersteller hat beim Inverkehrbringen oder bei\nschriftliche Konformitätsbescheinigung aus.                der erstmaligen Verwendung für eigene Zwecke seinen\n(3) Der Hersteller hat sicherzustellen, dass jedem          Namen, seinen eingetragenen Handelsnamen oder\nProdukt eine Kopie der EU-Konformitätserklärung oder           seine eingetragene Handelsmarke sowie seine Post-\nder Konformitätsbescheinigung beigefügt ist. Wenn              anschrift auf dem Produkt anzubringen. Falls dies auf-\neine große Anzahl identischer Produkte an denselben            grund der Größe oder der Art des Produkts nicht mög-","42              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 15. Januar 2016\nlich ist, müssen diese Kontaktdaten auf der Verpackung        1. der Hersteller das Konformitätsbewertungsverfahren\noder in den dem Produkt beigefügten Unterlagen ange-               nach § 13 Absatz 1 Satz 1 durchgeführt hat,\ngeben werden. Bei der Postanschrift handelt es sich           2. der Hersteller die technischen Unterlagen erstellt\num die Anschrift einer zentralen Stelle, unter der der             hat,\nHersteller kontaktiert werden kann. Die Kontaktdaten\nsind in einer Sprache zu verfassen, die von den End-          3. das Produkt, sofern es sich um ein Gerät, ein\nnutzern und den Marktüberwachungsbehörden leicht                   Schutzsystem oder eine Sicherheits-, Kontroll- oder\nverstanden werden kann.                                            Regelvorrichtung handelt, mit der CE-Kennzeich-\nnung versehen ist und ihm die EU-Konformitäts-\n(4) Der Hersteller hat dafür zu sorgen, dass dem Pro-           erklärung beigefügt ist,\ndukt die Betriebsanleitung und die Sicherheitsinforma-\n4. dem Produkt, sofern es sich um eine Komponente\ntionen in deutscher Sprache beigefügt sind.\nhandelt, die Konformitätsbescheinigung beigefügt\n(5) Alle Kennzeichnungen, die Betriebsanleitung und             ist,\ndie Sicherheitsinformationen müssen klar, verständlich        5. dem Produkt die Betriebsanleitung und die Sicher-\nund deutlich sein.                                                 heitsinformationen in deutscher Sprache beigefügt\n(6) Der Hersteller ist verpflichtet, der Marktüberwa-           sind und\nchungsbehörde auf deren Verlangen alle Informationen          6. der Hersteller die Pflichten nach § 6 Absatz 1 bis 3\nund Unterlagen auf Papier oder elektronisch zur Verfü-             erfüllt hat.\ngung zu stellen, die für den Nachweis der Konformität\n(3) Hat der Einführer Grund zu der Annahme, dass\ndes Produkts mit den Anforderungen dieser Verord-\nein Produkt nicht den wesentlichen Gesundheits- und\nnung erforderlich sind. Die Informationen und Unter-\nSicherheitsanforderungen nach Anhang II der Richt-\nlagen müssen in deutscher Sprache oder in einer Spra-\nlinie 2014/34/EU entspricht, darf er dieses Produkt erst\nche, die von der Marktüberwachungsbehörde leicht\nin den Verkehr bringen, wenn die Konformität herge-\nverstanden werden kann, abgefasst sein. Der Hersteller\nstellt ist. Ist mit dem Produkt ein Risiko verbunden, so\narbeitet mit der Marktüberwachungsbehörde auf deren\ninformiert der Einführer den Hersteller und die Markt-\nVerlangen bei allen Maßnahmen zur Abwendung von\nüberwachungsbehörden darüber.\nRisiken zusammen, die mit den Produkten verbunden\nsind, die er in den Verkehr gebracht hat.                         (4) Solange sich ein Produkt im Verantwortungs-\nbereich des Einführers befindet, ist dieser dafür ver-\n§7                                antwortlich, dass die Lagerungs- und Transportbe-\ndingungen die Übereinstimmung des Produkts mit den\nBevollmächtigter des Herstellers                  wesentlichen Gesundheits- und Sicherheitsanforderun-\n(1) Der Hersteller kann schriftlich einen Bevollmäch-      gen nach Anhang II der Richtlinie 2014/34/EU nicht\ntigten benennen.                                              beeinträchtigen.\n(2) Der Bevollmächtigte nimmt die ihm vom Herstel-             (5) Wenn es der Einführer angesichts der Risiken, die\nler übertragenen Pflichten für diesen wahr.                   mit einem von ihm auf dem Markt bereitgestellten\nProdukt verbunden sind, als angemessen betrachtet,\n(3) Ein Hersteller, der einen Bevollmächtigten ein-        nimmt er zum Schutz der Gesundheit und Sicherheit\nsetzt, muss diesem mindestens die folgenden Pflichten         der Endnutzer Stichproben, prüft diese und untersucht\nübertragen:                                                   Beschwerden. Erforderlichenfalls führt er ein Verzeich-\n1. die Pflicht, die technischen Unterlagen sowie die          nis der Beschwerden, der nichtkonformen Produkte\nEU-Konformitätserklärung oder die Konformitäts-           und der Rückrufe. Der Einführer hält die Händler über\nbescheinigung nach § 5 Absatz 4 bereitzuhalten,           diese Überwachungstätigkeiten auf dem Laufenden.\n2. die Pflicht, der Marktüberwachungsbehörde die                  (6) Hat der Einführer Grund zu der Annahme, dass\nInformationen und Unterlagen nach § 6 Absatz 6            ein von ihm in den Verkehr gebrachtes Produkt nicht\nzur Verfügung zu stellen, und                             den Anforderungen dieser Verordnung entspricht, er-\ngreift er unverzüglich die erforderlichen Korrektur-\n3. die Pflicht, mit der Marktüberwachungsbehörde auf          maßnahmen, um die Konformität herzustellen, oder er\nderen Verlangen bei allen Maßnahmen zur Abwen-            nimmt das Produkt zurück oder ruft es zurück. Sind mit\ndung der Risiken, die mit den Produkten verbunden         dem Produkt Risiken verbunden, so informiert der Ein-\nsind, die zum Aufgabenbereich des Bevollmächtig-          führer unverzüglich die Marktüberwachungsbehörden\nten gehören, zusammenzuarbeiten.                          der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in denen\n(4) Die Pflicht gemäß § 5 Absatz 1 und die Pflicht zur     er das Produkt auf dem Markt bereitgestellt hat, insbe-\nErstellung der technischen Unterlagen gemäß § 5 Ab-           sondere über die Risiken, die Art der Nichtkonformität\nsatz 2 darf der Hersteller nicht auf einen Bevollmäch-        und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen.\ntigten übertragen.\n§9\n§8                                                Besondere Kennzeichnungs-\nund Informationspflichten des Einführers\nAllgemeine Pflichten des Einführers\n(1) Der Einführer hat beim Inverkehrbringen seinen\n(1) Der Einführer darf nur Produkte in den Verkehr\nNamen, seinen eingetragenen Handelsnamen oder\nbringen, die die Anforderungen dieser Verordnung er-\nseine eingetragene Handelsmarke sowie seine Post-\nfüllen.\nanschrift auf dem Produkt anzubringen. Falls dies auf-\n(2) Der Einführer darf ein Produkt erst in den Verkehr     grund der Größe oder der Art des Produkts nicht mög-\nbringen, wenn er sichergestellt hat, dass                     lich ist, müssen diese Kontaktdaten auf der Verpackung","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 15. Januar 2016               43\noder in den dem Produkt beigefügten Unterlagen ange-            nach Anhang II der Richtlinie 2014/34/EU nicht beein-\ngeben werden. Bei der Postanschrift handelt es sich             trächtigen.\num die Anschrift einer zentralen Stelle, unter der der             (5) Hat der Händler Grund zu der Annahme, dass ein\nEinführer kontaktiert werden kann. Die Kontaktdaten             von ihm auf dem Markt bereitgestelltes Produkt nicht\nsind in einer Sprache zu verfassen, die von den End-            den Anforderungen dieser Verordnung entspricht, hat\nnutzern und den Marktüberwachungsbehörden leicht                er sicherzustellen, dass die erforderlichen Maßnahmen\nverstanden werden kann.                                         ergriffen werden, um die Konformität herzustellen, oder\n(2) Der Einführer hat ab dem Inverkehrbringen des           dass das Produkt zurückgenommen oder zurückge-\nProdukts für die Dauer von zehn Jahren eine Kopie               rufen wird. Sind mit dem Produkt Risiken verbunden,\nder EU-Konformitätserklärung oder der Konformitäts-             informiert der Händler unverzüglich die Marktüberwa-\nbescheinigung für die Marktüberwachungsbehörden                 chungsbehörden der Mitgliedstaaten, in denen er das\nbereitzuhalten und dafür zu sorgen, dass er auf deren           Produkt auf dem Markt bereitgestellt hat, insbesondere\nVerlangen die technischen Unterlagen vorlegen kann.             über die Risiken, die Art der Nichtkonformität und die\n(3) Der Einführer ist verpflichtet, der Marktüberwa-        ergriffenen Korrekturmaßnahmen.\nchungsbehörde auf deren Verlangen alle Informationen               (6) Der Händler ist verpflichtet, der Marktüberwa-\nund Unterlagen auf Papier oder elektronisch zur Verfü-          chungsbehörde auf deren Verlangen alle Informationen\ngung zu stellen, die für den Nachweis der Konformität           und Unterlagen auf Papier oder elektronisch zur Verfü-\ndes Produkts mit den Anforderungen dieser Verord-               gung zu stellen, die für den Nachweis der Konformität\nnung erforderlich sind. Die Informationen und Unter-            des Produkts mit den Anforderungen dieser Verord-\nlagen müssen in deutscher Sprache oder in einer Spra-           nung erforderlich sind. Der Händler arbeitet mit der\nche, die von der Marktüberwachungsbehörde leicht                Marktüberwachungsbehörde auf deren Verlangen bei\nverstanden werden kann, abgefasst sein. Der Einführer           allen Maßnahmen zur Abwendung von Risiken zusam-\narbeitet mit der Marktüberwachungsbehörde auf deren             men, die mit den Produkten verbunden sind, die er auf\nVerlangen bei allen Maßnahmen zur Abwendung von                 dem Markt bereitgestellt hat.\nRisiken zusammen, die mit den Produkten verbunden\nsind, die er in den Verkehr gebracht hat.                                                 § 11\nEinführer oder Händler als Hersteller\n§ 10\nAuf einen Einführer oder einen Händler sind die §§ 5\nPflichten des Händlers                       und 6 entsprechend anzuwenden, wenn er\n(1) Der Händler muss die Anforderungen dieser Ver-          1. ein Produkt unter eigenem Namen oder eigener Han-\nordnung mit der gebührenden Sorgfalt berücksichtigen,               delsmarke in den Verkehr bringt oder\nwenn er ein Produkt auf dem Markt bereitstellt.\n2. ein auf dem Markt befindliches Produkt so verän-\n(2) Bevor der Händler ein Produkt auf dem Markt be-             dert, dass die Konformität mit den Anforderungen\nreitstellt, hat er zu überprüfen, ob                                dieser Verordnung beeinträchtigt werden kann.\n1. das Produkt, sofern es sich um ein Gerät, ein\nSchutzsystem oder eine Sicherheits-, Kontroll- oder                                  § 12\nRegelvorrichtung handelt, mit der CE-Kennzeich-                        Angabe der Wirtschaftsakteure\nnung versehen ist und ihm die EU-Konformitäts-\nerklärung beigefügt ist,                                      (1) Der Wirtschaftsakteur nennt den Marktüberwa-\nchungsbehörden auf deren Verlangen die Wirtschafts-\n2. dem Produkt, sofern es sich um eine Komponente               akteure,\nhandelt, die Konformitätsbescheinigung beigefügt\nist,                                                       1. von denen er ein Produkt bezogen hat und\n2. an die er ein Produkt abgegeben hat.\n3. dem Produkt die Betriebsanleitung und die Sicher-\nheitsinformationen in deutscher Sprache beigefügt             (2) Der Wirtschaftsakteur muss die Angaben nach\nsind und                                                   Absatz 1 für die Dauer von zehn Jahren nach dem Be-\nzug des Produkts sowie nach der Abgabe des Produkts\n4. der Hersteller seine Pflichten nach § 6 Absatz 1 bis 3\nvorlegen können.\nund der Einführer seine Pflichten nach § 9 Absatz 1\nerfüllt hat.\nAbschnitt 3\n(3) Hat der Händler Grund zu der Annahme, dass\nein Produkt nicht den wesentlichen Gesundheits- und                               Konformitäts-\nSicherheitsanforderungen nach Anhang II der Richt-                   bewertungsverfahren; besondere\nlinie 2014/34/EU entspricht, darf er dieses Produkt erst            Explosionsschutzkennzeichnungen\nauf dem Markt bereitstellen, wenn die Konformität her-\ngestellt ist. Ist mit dem Produkt ein Risiko verbunden,                                   § 13\nso informiert der Händler außerdem den Hersteller oder                     Konformitätsbewertungsverfahren\nden Einführer sowie die Marktüberwachungsbehörden                  (1) Für Produkte sind entsprechend den Vorga-\ndarüber.                                                        ben des Artikels 13 Absatz 1 bis 4 der Richtlinie\n(4) Solange sich ein Produkt im Verantwortungsbe-           2014/34/EU die Konformitätsbewertungsverfahren nach\nreich des Händlers befindet, ist dieser dafür verantwort-       den Anhängen III bis IX der Richtlinie 2014/34/EU\nlich, dass die Lagerungs- und Transportbedingungen              durchzuführen. Die Unterlagen und der Schriftwechsel\ndie Übereinstimmung des Produkts mit den wesent-                im Zusammenhang mit den Konformitätsbewertungs-\nlichen Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen                verfahren sind in deutscher Sprache oder in einer von","44               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 15. Januar 2016\nder notifizierten Stelle anerkannten Sprache abzufas-          Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten der Euro-\nsen.                                                           päischen Union zu.\n(2) Abweichend von Absatz 1 kann die Marktüber-                (4) Der Wirtschaftsakteur gewährleistet, dass sich\nwachungsbehörde auf hinreichend begründeten Antrag             die Korrekturmaßnahmen, die er ergreift, auf sämtliche\ngenehmigen, dass Produkte in den Verkehr gebracht              betroffenen Produkte erstrecken, die er in der Euro-\noder in Betrieb genommen werden, für die kein Konfor-          päischen Union auf dem Markt bereitgestellt hat.\nmitätsbewertungsverfahren durchgeführt wurde, sofern\ndie Verwendung dieser Produkte im Interesse des                                           § 16\nSchutzes von Menschen, von Haus- und Nutztieren\nVorläufige\noder von Gütern geboten ist. Satz 1 ist nicht auf Kom-\nMaßnahmen der Marktüberwachungsbehörde\nponenten anzuwenden.\n(1) Ergreift der Wirtschaftsakteur innerhalb der nach\n§ 14                                § 15 Absatz 2 Satz 1 festgesetzten Frist keine geeig-\nneten Korrekturmaßnahmen, so trifft die Marktüberwa-\nBesondere Explosionsschutzkennzeichnungen\nchungsbehörde alle geeigneten vorläufigen Maßnah-\n(1) Hinter der CE-Kennzeichnung nach § 7 des Pro-           men, um die Bereitstellung des Produkts auf dem Markt\nduktsicherheitsgesetzes und gegebenenfalls der Kenn-           einzuschränken, oder sie untersagt die Bereitstellung\nnummer der notifizierten Stelle stehen                         auf dem Markt oder sorgt dafür, dass das Produkt zu-\n1. das spezielle Explosionsschutzkennzeichen           , die   rückgenommen oder zurückgerufen wird.\nKennzeichen, die auf die Gerätegruppe und Geräte-             (2) Hat die Marktüberwachungsbehörde Grund zu\nkategorie verweisen, zu denen das Produkt gehört,          der Annahme, dass die beanstandeten Produkte auch\nund                                                        in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union\n2. die anderen Kennzeichnungen und Informationen               auf dem Markt bereitgestellt werden, informiert sie die\nnach Anhang II Nummer 1.0.5 der Richtlinie                 Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin\n2014/34/EU, soweit sie erforderlich sind.                  unverzüglich über die vorläufigen Maßnahmen nach\nAbsatz 1. Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und\n(2) Produkte, die zur Verwendung in einer bestimm-          Arbeitsmedizin leitet die Informationen der Markt-\nten explosionsfähigen Atmosphäre konzipiert sind,              überwachungsbehörde unverzüglich der Europäischen\nmüssen entsprechend gekennzeichnet werden.                     Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten der Euro-\npäischen Union zu.\nAbschnitt 4\n(3) Die Informationen der Marktüberwachungsbe-\nMarktüberwachung                               hörde gemäß Absatz 2 Satz 1 müssen alle verfügbaren\nAngaben enthalten, insbesondere die Daten für die\n§ 15                                Identifizierung des betreffenden Produkts, dessen Her-\nKorrekturmaßnahmen der Wirtschaftsakteure                 kunft, die Art der behaupteten Nichtkonformität und\ndes Risikos sowie die Art und Dauer der ergriffenen vor-\n(1) Hat die Marktüberwachungsbehörde Grund zu\nläufigen Maßnahmen sowie die Argumente des betref-\nder Annahme, dass ein Produkt ein Risiko für die Ge-\nfenden Wirtschaftsakteurs. Die Marktüberwachungs-\nsundheit oder Sicherheit von Menschen oder für Haus-\nbehörde gibt insbesondere an, ob die Nichtkonformität\nund Nutztiere oder Güter darstellt, so beurteilt sie, ob\ndarauf zurückzuführen ist, dass\ndas Produkt die Anforderungen dieser Verordnung er-\nfüllt. Die Wirtschaftsakteure sind verpflichtet, zu diesem     1. das Produkt die Anforderungen hinsichtlich der Ge-\nZweck im erforderlichen Umfang mit den Marktüberwa-                sundheit oder Sicherheit von Menschen oder des\nchungsbehörden zusammenzuarbeiten.                                 Schutzes von Haus- und Nutztieren oder Gütern\nnicht erfüllt oder\n(2) Gelangt die Marktüberwachungsbehörde zu dem\nErgebnis, dass das Produkt die Anforderungen dieser            2. die harmonisierten Normen, bei deren Einhaltung\nVerordnung nicht erfüllt, fordert sie unverzüglich den             gemäß § 4 eine Konformitätsvermutung gilt, mangel-\nbetreffenden Wirtschaftsakteur auf, innerhalb einer                haft sind.\nvon ihr festgesetzten, der Art des Risikos angemesse-             (4) Wird die Marktüberwachungsbehörde von der\nnen Frist alle geeigneten Korrekturmaßnahmen zu er-            Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin\ngreifen, um die Übereinstimmung des Produkts mit               darüber informiert, dass in einem anderen Mitgliedstaat\ndiesen Anforderungen herzustellen, oder das Produkt            der Europäischen Union eine vorläufige Maßnahme\nzurückzunehmen oder zurückzurufen. Die Marktüber-              nach Artikel 35 Absatz 4 der Richtlinie 2014/34/EU\nwachungsbehörde informiert die entsprechende notifi-           getroffen wurde, trifft die Marktüberwachungsbehörde,\nzierte Stelle über die Nichtkonformität.                       sofern sie diese Maßnahme für gerechtfertigt hält,\n(3) Hat die Marktüberwachungsbehörde Grund zu               alle geeigneten vorläufigen Maßnahmen nach Absatz 1.\nder Annahme, dass die beanstandeten Produkte auch              Sie informiert die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und\nin anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf          Arbeitsmedizin darüber sowie über alle weiteren ihr vor-\ndem Markt bereitgestellt werden, informiert sie die Bun-       liegenden Informationen hinsichtlich der Nichtkonformi-\ndesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin über           tät des Produkts. Sofern die Marktüberwachungsbe-\ndas Ergebnis der Beurteilung nach Absatz 1 und die             hörde die von dem anderen Mitgliedstaat getroffene\nMaßnahmen, die zu ergreifen sie den Wirtschaftsakteur          vorläufige Maßnahme nicht für gerechtfertigt hält, infor-\naufgefordert hat. Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz          miert sie die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und\nund Arbeitsmedizin leitet die Informationen der Markt-         Arbeitsmedizin innerhalb von zwei Monaten darüber\nüberwachungsbehörde unverzüglich der Europäischen              und gibt ihre Einwände an. Die Bundesanstalt für","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 15. Januar 2016                  45\nArbeitsschutz und Arbeitsmedizin leitet die Informa-          4. die EU-Konformitätserklärung oder die Konformi-\ntionen gemäß den Sätzen 2 und 3 unverzüglich der                  tätsbescheinigung wurde nicht oder nicht ordnungs-\nEuropäischen Kommission und den übrigen Mitglied-                 gemäß ausgestellt,\nstaaten der Europäischen Union zu.                            5. die EU-Konformitätserklärung oder die Konformi-\n(5) Liegen der Marktüberwachungsbehörde inner-                 tätsbescheinigung ist dem Produkt nicht beigefügt,\nhalb von drei Monaten nach einer Information gemäß            6. die technischen Unterlagen sind nicht verfügbar\nAbsatz 2 Satz 1 oder nach Erhalt einer Information ge-            oder nicht vollständig,\nmäß Absatz 4 Satz 1 keine Informationen über einen\nEinwand gegen eine von ihr oder einem anderen Mit-            7. die Angaben des Herstellers gemäß § 6 Absatz 3\ngliedstaat der Europäischen Union getroffene vorläu-              oder des Einführers gemäß § 9 Absatz 1 fehlen, sind\nfige Maßnahme vor, so gilt diese vorläufige Maßnahme              falsch oder unvollständig oder\nals gerechtfertigt. Die Marktüberwachungsbehörde trifft       8. eine andere formale Anforderung nach den §§ 5, 6, 8\nin diesem Fall unverzüglich geeignete beschränkende               oder § 9 ist nicht erfüllt.\nMaßnahmen, wie etwa die Rücknahme des Produkts.                  (2) Besteht die Nichtkonformität gemäß Absatz 1\nweiter, trifft die Marktüberwachungsbehörde alle geeig-\n§ 17                                neten Maßnahmen, um die Bereitstellung des Produkts\nKonforme Produkte, die ein Risiko darstellen             auf dem Markt einzuschränken, oder sie untersagt die\nBereitstellung auf dem Markt oder sorgt dafür, dass das\n(1) Stellt die Marktüberwachungsbehörde im Rah-\nProdukt zurückgerufen oder zurückgenommen wird.\nmen einer Beurteilung nach § 15 Absatz 1 fest, dass\nein Produkt ein Risiko für die Gesundheit oder Sicher-\nAbschnitt 5\nheit von Menschen oder für Haus- und Nutztiere oder\nGüter darstellt, obwohl das Produkt den Anforderungen                        Ordnungswidrigkeiten,\ndieser Verordnung genügt, so fordert sie den betreffen-        Straftaten und Schlussbestimmungen\nden Wirtschaftsakteur dazu auf, alle geeigneten Korrek-\nturmaßnahmen zu ergreifen, um dafür zu sorgen, dass                                       § 19\ndas Produkt beim Inverkehrbringen kein Risiko mehr                               Ordnungswidrigkeiten\ndarstellt oder dass das Produkt innerhalb einer der Art\n(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 39 Absatz 1\ndes Risikos angemessenen Frist zurückgenommen\nNummer 7 Buchstabe a des Produktsicherheitsgeset-\noder zurückgerufen wird.\nzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig\n(2) Die Marktüberwachungsbehörde informiert die\n1. entgegen § 5 Absatz 2 Satz 1 ein Produkt in den\nBundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin\nVerkehr bringt oder erstmals verwendet,\nüber die Feststellung und die Maßnahmen, die zu er-\ngreifen sie den Wirtschaftsakteur aufgefordert hat. Die       2. entgegen § 5 Absatz 3 Satz 1 nicht sicherstellt, dass\nInformation umfasst alle verfügbaren Angaben, insbe-              dem Produkt eine dort genannte Kopie beigefügt ist,\nsondere die Daten für die Identifizierung des betreffen-      3. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass\nden Produkts, dessen Herkunft, dessen Lieferkette, die            ein Produkt eine dort genannte Nummer oder eine\nArt des Risikos sowie die Art und Dauer der ergriffenen           andere Information trägt,\nMaßnahmen.\n4. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 2 nicht dafür sorgt, dass\n(3) Der Wirtschaftsakteur gewährleistet, dass sich             eine dort genannte Information angegeben wird,\ndie Korrekturmaßnahmen, die er ergreift, auf sämtliche        5. entgegen § 6 Absatz 2 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass\nbetroffenen Produkte erstrecken, die er in der Euro-              ein Produkt mit einer Kennzeichnung nach § 14 Ab-\npäischen Union auf dem Markt bereitgestellt hat.                  satz 1 Nummer 1 versehen ist,\n(4) Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeits-       6. entgegen § 6 Absatz 3 Satz 1 oder § 9 Absatz 1\nmedizin leitet die Information gemäß Absatz 2 unver-              Satz 1 dort genannte Daten nicht, nicht richtig, nicht\nzüglich der Europäischen Kommission und den übrigen               vollständig oder nicht rechtzeitig anbringt,\nMitgliedstaaten der Europäischen Union zu.\n7. entgegen § 6 Absatz 4 nicht dafür sorgt, dass einem\n§ 18                                    Produkt eine Betriebsanleitung und die Sicherheits-\ninformationen beigefügt sind, oder\nFormale Nichtkonformität\n8. entgegen § 8 Absatz 2 Nummer 1, 3, 4 oder Num-\n(1) Unabhängig von den Korrekturmaßnahmen nach                 mer 5 ein Produkt in den Verkehr bringt.\n§ 15 fordert die Marktüberwachungsbehörde den be-\n(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 39 Absatz 1\ntreffenden Wirtschaftsakteur dazu auf, die folgenden\nNummer 7 Buchstabe b des Produktsicherheitsgeset-\nFälle der Nichtkonformität zu korrigieren:\nzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig\n1. die CE-Kennzeichnung wurde nicht oder unter Ver-\n1. entgegen § 5 Absatz 4, auch in Verbindung mit § 7\nletzung von § 7 des Produktsicherheitsgesetzes an-\nAbsatz 3 Nummer 1, oder entgegen § 9 Absatz 2\ngebracht,\neine technische Unterlage, eine EU-Konformitätser-\n2. die besonderen Explosionsschutzkennzeichnungen                 klärung, eine Konformitätsbescheinigung oder eine\nwurden nicht oder unter Verletzung von § 14 ange-             dort genannte Kopie nicht oder nicht mindestens\nbracht,                                                       zehn Jahre bereithält,\n3. die Kennnummer der notifizierten Stelle wurde nicht        2. entgegen § 6 Absatz 6 Satz 1, auch in Verbindung\noder unter Verletzung von § 7 Absatz 4 des Produkt-           mit § 7 Absatz 3 Nummer 2, entgegen § 9 Absatz 3\nsicherheitsgesetzes angebracht,                               Satz 1 oder § 10 Absatz 6 Satz 1 eine Information","46               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 15. Januar 2016\noder eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht voll-     Rates vom 23. März 1994 zur Angleichung der Rechts-\nständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder         vorschriften der Mitgliedstaaten für Geräte und Schutz-\nnicht rechtzeitig zur Verfügung stellt, oder              systeme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in\n3. entgegen § 12 Absatz 1 einen Wirtschaftsakteur              explosionsgefährdeten Bereichen (ABl. L 100 vom\nnicht oder nicht rechtzeitig nennt.                       19.4.1994, S. 1), die durch die Richtlinie 2014/34/EU\naufgehoben worden ist, erfüllen und bis zum 20. April\n§ 20                              2016 in den Verkehr gebracht wurden, dürfen auf dem\nMarkt bereitgestellt und in Betrieb genommen werden.\nStraftaten\n(2) Bescheinigungen, die von notifizierten Stellen\nWer eine in § 19 Absatz 1 bezeichnete vorsätzliche\ngemäß der Richtlinie 94/9/EG ausgestellt worden sind,\nHandlung beharrlich wiederholt oder durch eine solche\nbleiben im Rahmen dieser Verordnung gültig.\nvorsätzliche Handlung Leben oder Gesundheit eines\nanderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert\ngefährdet, ist nach § 40 des Produktsicherheitsgeset-                                     § 22\nzes strafbar.                                                              Inkrafttreten, Außerkrafttreten\n§ 21                                 Diese Verordnung tritt am 20. April 2016 in Kraft.\nGleichzeitig tritt die Explosionsschutzverordnung vom\nÜbergangsvorschriften                        12. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1914), die zuletzt durch\n(1) Produkte, die die Anforderungen der Richt-             Artikel 21 des Gesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I\nlinie 94/9/EG des Europäischen Parlaments und des              S. 2178) geändert worden ist, außer Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 6. Januar 2016\nDie Bundesministerin\nfür Arbeit und Soziales\nAndrea Nahles"]}