{"id":"bgbl1-2016-2-2","kind":"bgbl1","year":2016,"number":2,"date":"2016-01-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2016/2#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2016-2-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2016/bgbl1_2016_2.pdf#page=5","order":2,"title":"Verordnung über die Abrechnung und Verteilung des Verwaltungsaufwands der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost aus der Weiterführung der Postbeamtenkrankenkasse (Postbeamtenkrankenkassen-Verwaltungsaufwandsverordnung  PBeaKK-VerwAufwVO)","law_date":"2016-01-05T00:00:00Z","page":37,"pdf_page":5,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 15. Januar 2016              37\nVerordnung\nüber die Abrechnung und Verteilung des\nVerwaltungsaufwands der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation\nDeutsche Bundespost aus der Weiterführung der Postbeamtenkrankenkasse\n(Postbeamtenkrankenkassen-Verwaltungsaufwandsverordnung – PBeaKK-VerwAufwVO)\nVom 5. Januar 2016\nAuf Grund des § 26k Satz 2 des Bundesanstalt Post-       land (Aufwandsträger) nach dem Verhältnis dieser dem\nGesetzes, der durch Artikel 3 Nummer 18 des Gesetzes        jeweiligen Aufwandsträger zuzuordnenden Mitglieder\nvom 28. Mai 2015 (BGBl. I S. 813) eingefügt worden ist,     und mitversicherten Angehörigen zur Gesamtzahl die-\nverordnet das Bundesministerium der Finanzen:               ser Mitglieder und mitversicherten Angehörigen.\n(3) Für Mitglieder und mitversicherte Angehörige der\n§1                               Grundversicherung, für die die Postbeamtenkranken-\nVerwaltungsaufwand                        kasse nicht die Bearbeitung der Beihilfe vornimmt, er-\naus der Beihilfebearbeitung                   folgt die Umlage nach dem Verhältnis dieser dem jewei-\nligen Aufwandsträger zuzuordnenden Mitglieder und\nDen Verwaltungsaufwand aus der Beihilfebearbei-          mitversicherten Angehörigen zur Gesamtzahl dieser Mit-\ntung nach § 26d Absatz 3 des Bundesanstalt Post-Ge-         glieder und mitversicherten Angehörigen. Der Aufwand\nsetzes trägt die Bundesanstalt für Post und Telekommu-      wird je Mitglied oder mitversichertem Angehörigen mit\nnikation Deutsche Bundespost (Bundesanstalt). Sie legt      dem 1,4-fachen des Aufwands angesetzt, der bei einer\nihn auf die Postnachfolgeunternehmen nach Maßgabe           gemeinsamen Bearbeitung von Beihilfe und Grundver-\nder nach § 19 Absatz 1 des Bundesanstalt Post-Geset-        sicherung für die Bearbeitung der Grundversicherung\nzes geschlossenen Geschäftsbesorgungsverträge um.           entstehen würde.\nIm Falle einer bei der Postbeamtenkrankenkasse beste-\n(4) Für Mitglieder und mitversicherte Angehörige der\nhenden Grundversicherung ist der Verwaltungsmehr-\nGrundversicherung, die keinem Aufwandsträger zuzu-\naufwand mit einem Aufschlag von 40 Prozent auf den\nrechnen sind, wird das 1,4-fache des Aufwands ange-\nVerwaltungsaufwand der Grundversicherung anzuset-\nsetzt, der für die Bearbeitung der Grundversicherung\nzen. Im Falle einer bei der Gemeinschaft privater Pfle-\nbei einer gemeinsamen Bearbeitung von Beihilfe und\ngeversicherer bestehenden und von der Postbeamten-\nGrundversicherung entstehen würde. Hiervon trägt die\nkrankenkasse bearbeiteten Pflegeversicherung ist der\nBundesrepublik Deutschland das 0,4-fache. Den übri-\naus der Beihilfebearbeitung für Pflegeleistungen entste-\ngen Verwaltungsaufwand trägt die Postbeamtenkran-\nhende Verwaltungsmehraufwand mit einem Aufschlag\nkenkasse und legt ihn nach Maßgabe ihrer Satzung\nvon 40 Prozent auf den Verwaltungsaufwand der Pflege-\nauf die Mitglieder nach Satz 1 um.\nversicherung anzusetzen.\n§3\n§2\nWeiterer Verwaltungsaufwand\nVerwaltungsaufwand\n(1) Den Verwaltungsaufwand für die Zusatz- und Er-\naus der Grundversicherung\ngänzungsversicherung trägt die Postbeamtenkranken-\n(1) Den Verwaltungsaufwand aus der Grundversi-           kasse und legt ihn nach Maßgabe ihrer Satzung auf die\ncherung trägt die Bundesanstalt bis zur Höhe des Auf-       Mitglieder um.\nwands, der demjenigen vergleichbarer effizienter Ver-          (2) Den Verwaltungsaufwand für die Durchführung\nsicherungsunternehmen der Privatwirtschaft entspricht.      der privaten Pflegeversicherung nach dem Elften Buch\nSie legt ihn nach Maßgabe der folgenden Absätze um.         Sozialgesetzbuch trägt die Postbeamtenkrankenkasse.\nEin darüber hinausgehender Aufwand wird von der             Sie legt ihn auf Grund vertraglicher Vereinbarung auf\nPostbeamtenkrankenkasse getragen und auf die Bei-           die Gemeinschaft privater Pflegeversicherer um.\nträge umgelegt. Näheres zum Vergleichsmaßstab regelt\ndie Satzung der Postbeamtenkrankenkasse.                       (3) Den Verwaltungsaufwand für andere Tätigkeiten\nträgt die Postbeamtenkrankenkasse.\n(2) Für Mitglieder und mitversicherte Angehörige der\nGrundversicherung, für die die Postbeamtenkranken-                                     §4\nkasse die Bearbeitung der Beihilfe vornimmt, erfolgt\ndie Umlage auf die Postnachfolgeunternehmen, die Be-                   Reduzierung des Personalbedarfs\nrufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik            Reduziert sich bei der Postbeamtenkrankenkasse\nTelekommunikation, die Museumsstiftung Post und             der Personalbedarf, gilt die Finanzierungsregelung die-\nTelekommunikation und die Bundesrepublik Deutsch-           ser Verordnung für den nicht realisierten Minderbedarf","38             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 15. Januar 2016\nsolange fort, bis eine dem jeweiligen Amt oder Arbeits-      kasse eine Abrechnung über die Kosten nach den §§ 1\nvertrag entsprechende anderweitige Verwendung für            bis 4, auch soweit diese nicht von der Postbeamten-\ndas überzählige Personal gefunden ist.                       krankenkasse getragen werden.\n§5                                                           §6\nKostenabrechnung                                               Inkrafttreten\nDie Bundesanstalt erstellt alsbald nach Ende des              Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar\nGeschäftsjahres gegenüber der Postbeamtenkranken-            2016 in Kraft.\nBerlin, den 5. Januar 2016\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäuble"]}