{"id":"bgbl1-2016-2-1","kind":"bgbl1","year":2016,"number":2,"date":"2016-01-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2016/2#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2016-2-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2016/bgbl1_2016_2.pdf#page=2","order":1,"title":"Verordnung über die Durchführung übertragener Aufgaben durch die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation","law_date":"2016-01-05T00:00:00Z","page":34,"pdf_page":2,"num_pages":3,"content":["34              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 15. Januar 2016\nVerordnung\nüber die Durchführung übertragener Aufgaben\ndurch die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation\nVom 5. Januar 2016\nAuf Grund des § 5 Absatz 6 des Gesetzes zur Errich-       chenbaren Beschäftigten der Berufsgenossenschaft Ver-\ntung der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft             kehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation aufge-\nPost-Logistik Telekommunikation vom 19. Oktober              teilt. In den Fällen des Satzes 2 werden die Personal-\n2013 (BGBl. I S. 3836, 3838) verordnet das Bundes-           und Sachkosten für den Aufgabenbereich Prävention\nministerium der Finanzen:                                    und Arbeitsschutz anschließend nach dem gleichen\nZahlenverhältnis den Aufgabenbereichen Gesetzliche\n§1                               Unfallversicherung und Unfallfürsorge zugeordnet, in\nAllgemeines                           dem die bei den Mitgliedsunternehmen im vorangegan-\ngenen Kalenderjahr beschäftigten Arbeitnehmer und Be-\nSoweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt       amten zueinander stehen; dabei sind die bei den Mit-\nist, obliegt die Durchführung der nach § 5 Absatz 1 des      gliedsunternehmen beschäftigten Beamtinnen und Be-\nGesetzes zur Errichtung der Berufsgenossenschaft             amten, soweit sie ohne Dienstbezüge beurlaubt sind,\nVerkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation           den sozialversicherungsrechtlich Versicherten zuzurech-\nübertragenen Aufgaben der Geschäftsführerin oder             nen.\ndem Geschäftsführer der Berufsgenossenschaft Ver-\n(4) Die Ausgaben für die Prävention sind auf die Auf-\nkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation.\ngabenbereiche Gesetzliche Unfallversicherung und Un-\nfallfürsorge nach dem gleichen Zahlenverhältnis zuzu-\n§2\nordnen, in dem die bei den Mitgliedsunternehmen im\nKostenermittlung und Rechnungslegung                 vorangegangenen Kalenderjahr beschäftigten Arbeit-\n(1) In der Rechnungslegung der Berufsgenossen-            nehmer und Beamten zueinander stehen; dabei sind\nschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunika-       die bei den Mitgliedsunternehmen beschäftigten Beam-\ntion sind die Einnahmen und die Leistungsausgaben für        tinnen und Beamten, soweit sie ohne Dienstbezüge be-\ndie übertragenen Aufgaben, die Personal- und Sachkos-        urlaubt sind, den sozialversicherungsrechtlich Versi-\nten sowie die Ausgaben für die Prävention gesondert          cherten zuzurechnen.\nauszuweisen.\n§3\n(2) Die Einnahmen und Leistungsausgaben werden\nnach Einnahme- und Ausgabearten getrennt. Sie wer-                               Kostenerstattung\nden den einzelnen Unternehmen und Einrichtungen im                        für die übertragenen Aufgaben\nSinne von § 121 Absatz 2 Nummer 3 bis 8 des Siebten              (1) Die Personal- und Sachkosten für die Prävention\nBuches Sozialgesetzbuch (Mitgliedsunternehmen) so-           und den Arbeitsschutz sowie die Ausgaben für die Prä-\nwie den folgenden Aufgabenbereichen zugeordnet:              vention, die durch die Wahrnehmung der übertragenen\n1. Unfallfürsorge nach dem Beamtenversorgungsge-             Aufgaben entstehen, werden auf die Mitgliedsunterneh-\nsetz,                                                    men, für die diese Aufgaben durchgeführt werden, nach\ndem Verhältnis der im abgelaufenen Geschäftsjahr bei\n2. Sachschadensersatz nach § 78 des Bundesbeam-\nihnen durchschnittlich beschäftigten Beamtinnen und\ntengesetzes und\nBeamten umgelegt.\n3. Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen\n(2) Die Leistungsausgaben sind von dem jeweiligen\ngegenüber Dritten nach § 76 Satz 2 des Bundesbe-\nMitgliedsunternehmen zu tragen. Sie werden nach\namtengesetzes.\nAblauf des Geschäftsjahres mit den Mitgliedsunterneh-\n(3) Die Personal- und Sachkosten werden folgenden         men abgerechnet.\nAufgabenbereichen zugeordnet:\n(3) Die Einnahmen aus dem Übergang von Scha-\n1. gesetzliche Unfallversicherung,                           densersatzansprüchen gegen Dritte nach § 76 Satz 2\n2. Unfallfürsorge nach dem Beamtenversorgungsgesetz,         des Bundesbeamtengesetzes sind für aktive Beamtin-\nSachschadensersatz nach § 78 des Bundesbeamten-          nen und Beamte dem jeweiligen Mitgliedsunternehmen\ngesetzes und Geltendmachung von Schadensersatz-          zuzurechnen, soweit diese darauf zurückzuführen sind,\nansprüchen gegenüber Dritten nach § 76 Satz 2 des        dass das Mitgliedsunternehmen während einer auf ei-\nBundesbeamtengesetzes sowie                              nem Dienstunfall beruhenden Aufhebung der Dienstfä-\nhigkeit zur Gewährung von Leistungen verpflichtet ist\n3. Prävention und Arbeitsschutz für die bei den Mit-         oder der Beamtin oder dem Beamten einen Schaden\ngliedsunternehmen beschäftigten Personen.                ersetzt hat, der aufgrund eines Dienstunfalls entstan-\nSoweit eine Zuordnung nicht oder nur mit einem un-           den ist. Die Einnahmen aus dem Übergang von Scha-\nverhältnismäßig großen Aufwand möglich ist, werden           densersatzansprüchen gegen Dritte nach § 76 Satz 2\ndie Personal- und Sachkosten nach dem gleichen               des Bundesbeamtengesetzes sind für Versorgungs-\nVerhältnis wie die den Aufgabenbereichen direkt zure-        empfängerinnen und Versorgungsempfänger sowie de-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 15. Januar 2016                 35\nren Hinterbliebene insgesamt der Postbeamtenversor-          geglichen werden können, eine Rücklage zu bilden. Sie ist\ngungskasse bei der Bundesanstalt für Post und Tele-          so anzulegen, dass sie für die in Satz 1 genannten Zwe-\nkommunikation Deutsche Bundespost zu erstatten. Die          cke verfügbar ist.\nEinnahmen werden monatlich abgerechnet und abge-                (2) Die Rücklage wird mindestens in zweifacher\nführt.                                                       Höhe der durchschnittlichen monatlichen Ausgaben\ndes abgelaufenen Kalenderjahres und höchstens in\n§4                               vierfacher Höhe der durchschnittlichen monatlichen\nLaufende Finanzierung                       Ausgaben des abgelaufenen Kalenderjahres gebildet.\nder übertragenen Aufgaben                      Stichtag für die Bemessung ist der 31. Dezember des\n(1) Zur Sicherstellung ihrer Leistungsfähigkeit erhebt    laufenden Kalenderjahres.\ndie Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Lo-            (3) Bis die Rücklage die in Absatz 2 vorgesehene\ngistik Telekommunikation für die übertragenen Aufgaben       Mindesthöhe erreicht hat, wird ihr jährlich ein Betrag\nauf der Grundlage ihres Haushaltsplans und der zu er-        in Höhe von 1,5 Prozent der Ausgaben des abgelaufe-\nwartenden Ausgaben Vorschüsse, deren Höhe sie für die        nen Kalenderjahres zugeführt.\neinzelnen Mitgliedsunternehmen näher bestimmt, und              (4) Die Zinsen aus der Rücklage fließen dieser zu, bis\nzwar getrennt nach den folgenden Aufgabenbereichen:          sie den Höchstbetrag nach Absatz 2 erreicht hat.\n1. Unfallfürsorge nach dem Beamtenversorgungsge-\nsetz einschließlich Prävention,                                                     §7\n2. Sachschadensersatz nach § 78 des Bundesbeam-                                 Säumniszuschläge\ntengesetzes und\n(1) Für Forderungen und Vorschusszahlungen, die\n3. Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen               ein Mitgliedsunternehmen nicht bis zum Ablauf des\ngegenüber Dritten nach § 76 Satz 2 des Bundesbe-         Fälligkeitstages erfüllt, ist für jeden angefangenen\namtengesetzes.                                           Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 Pro-\n(2) Die Vorschüsse sind jeweils monatlich im Voraus       zent des rückständigen, auf hundert Euro nach unten\nzum 15. des Vormonats fällig, beginnend mit dem              abgerundeten Betrages zu zahlen.\n15. März 2016. Die Vorschüsse sind bis zur Neufestset-          (2) Bei einem rückständigen Betrag von weniger als\nzung in der bisherigen Höhe weiterzuzahlen.                  200 Euro ist ein Säumniszuschlag nicht zu erheben.\n(3) Nach Ablauf des Haushaltsjahres und der Vorlage          (3) Ein Säumniszuschlag auf eine Forderung wird\nder Jahresrechnung werden die Vorschüsse abgerech-           nicht erhoben, wenn ein Mitgliedsunternehmen glaub-\nnet. Überschüsse sind an die jeweiligen Mitgliedsunter-      haft macht, dass es unverschuldet keine Kenntnis von\nnehmen abzuführen, Minderbeträge müssen innerhalb            der Zahlungspflicht hatte.\nvon zwei Wochen nach Zugang der Abrechnung vom\nMitgliedsunternehmen ausgeglichen werden.                                               §8\n(4) Nach Vorlage des neuen Haushaltsplans, der Ab-                          Anzeige von Unfällen\nrechnung der Ausgaben für das vergangene Haushalts-\n(1) Die Mitgliedsunternehmen haben der Berufsge-\njahr und der Jahresrechnung der Berufsgenossenschaft\nnossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Tele-\nVerkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation\nkommunikation hinsichtlich der bei ihnen beschäftigten\nwerden die Vorschüsse unternehmensbezogen neu\nBeamtinnen und Beamten, auch soweit diese unter An-\nfestgesetzt.\nerkennung des dienstlichen Interesses beurlaubt sind,\nanzuzeigen:\n§5\n1. jeden Unfall, der mutmaßlich in Ausübung oder in-\nBetriebsmittel\nfolge des Dienstes eingetreten ist und\n(1) Um Einnahme- und Ausgabeschwankungen aus-\n2. jede mutmaßlich dienstlich verursachte Erkrankung.\ngleichen zu können, sind für die Erfüllung der übertra-\ngenen Aufgaben jeweils Betriebsmittel im erforder-              (2) Die Mitgliedsunternehmen sollen der Berufs-\nlichen Umfang bereitzuhalten. Sie dürfen die Ausgaben        genossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Tele-\nfür die übertragenen Aufgaben des abgelaufenen Ka-           kommunikation jeden von einer dritten Person verur-\nlenderjahres am 31. Dezember des laufenden Kalender-         sachten Unfall anzeigen, durch den eine Beamtin oder\njahres nicht übersteigen.                                    ein Beamter, eine Versorgungsempfängerin oder ein Ver-\n(2) Überschüsse werden an die Mitgliedsunterneh-          sorgungsempfänger oder deren Hinterbliebene getötet\nmen abgeführt, Minderbeträge werden innerhalb von            oder körperlich verletzt worden ist.\nzwei Wochen nach Zugang der Abrechnung von diesen               (3) Die Anzeige soll binnen drei Tagen nach der\nausgeglichen. Sie sind den zu bildenden Betriebsmit-         Kenntniserlangung des Mitgliedsunternehmens auf\nteln wieder zuzuführen.                                      dem von der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft\nPost-Logistik Telekommunikation vorgegebenen Mel-\n§6                               deformular erfolgen.\nRücklage\n§9\n(1) Die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-\nLogistik Telekommunikation hat zur Sicherstellung ihrer                        Unterstützung durch\nLeistungsfähigkeit für die übertragenen Aufgaben, vorran-                   die Mitgliedsunternehmen\ngig für den Fall, dass Einnahme- und Ausgabeschwan-             Die Mitgliedsunternehmen sind verpflichtet, die Be-\nkungen durch Einsatz der Betriebsmittel nicht mehr aus-      rufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik","36             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 15. Januar 2016\nTelekommunikation bei der Durchführung der übertra-             nikation weiterzuleiten und bei der Prüfung der An-\ngenen Aufgaben zu unterstützen. Insbesondere haben              spruchsvoraussetzungen und des Schadensum-\nsie:                                                            fangs mitzuwirken,\n1. den Unfallhergang zu untersuchen und bei der Auf-         5. die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen\nklärung der Entstehung von Berufskrankheiten und             und die Maßnahmen zur Verhütung von Unfällen so-\ndienstbedingten Erkrankungen mitzuwirken,                    wie dienstbedingten Gesundheitsgefahren und zur\n2. Auskunft zu geben über die Art und Dauer der Be-             Ersten Hilfe zu unterstützen und\nschäftigung, den Beschäftigungsort, den Zustand,          6. alle Tatsachen anzugeben, die für die Berechnung\ndie Behandlung sowie die Dienst- und Verdienstver-           der zu erstattenden Kosten und zu erbringenden\nhältnisse der verunfallten Bediensteten,                     Vorschüsse notwendig sind.\n3. auf Verlangen die für die Berechnung von Leistungen\nund Regressansprüchen maßgeblichen Beträge                                          § 10\nnachzuweisen,\nInkrafttreten\n4. die Anträge der Beamtinnen und Beamten auf Aus-\ngleich von Sachschäden an die Berufsgenossen-                Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar\nschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommu-        2016 in Kraft.\nBerlin, den 5. Januar 2016\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäuble"]}