{"id":"bgbl1-2016-19-2","kind":"bgbl1","year":2016,"number":19,"date":"2016-04-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2016/19#page=67","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2016-19-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2016/bgbl1_2016_19.pdf#page=67","order":2,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Chemikalien-Sanktionsverordnung","law_date":"2016-04-18T00:00:00Z","page":951,"pdf_page":67,"num_pages":5,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 22. April 2016                 951\nErste Verordnung\nzur Änderung der Chemikalien-Sanktionsverordnung\nVom 18. April 2016\nAuf Grund des § 26 Absatz 1 Nummer 11 Satz 2 und                                     Abschnitt 10\ndes § 27 Absatz 1 Nummer 3 Satz 2 des Chemikalien-                               Zuwiderhandlungen gegen\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom                               die Verordnung (EU) Nr. 517/2014\n28. August 2013 (BGBl. I S. 3498, 3991) verordnet die                            und die auf ihrer Grundlage\nBundesregierung:                                                         fortgeltenden Kommissionsverordnungen\n(EG) Nr. 1497/2007 und Nr. 1516/2007\nArtikel 1\n§ 17 Straftaten nach        der   Verordnung     (EU)\nÄnderung der                                        Nr. 517/2014\nChemikalien-Sanktionsverordnung\n§ 18 Ordnungswidrigkeiten nach der Verordnung\nDie Chemikalien-Sanktionsverordnung vom 24. April\n(EU) Nr. 517/2014 und den auf ihrer Grund-\n2013 (BGBl. I S. 944), die durch Artikel 6 des Gesetzes\nlage fortgeltenden Kommissionsverordnun-\nvom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2565) geändert worden\ngen (EG) Nr. 1497/2007 und Nr. 1516/2007“.\nist, wird wie folgt geändert:\n2. In § 1 wird die Angabe „Nr. 519/2012 (ABl. L 159\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\nvom 20.6.2012, S. 1)“ durch die Angabe „2015/2030\na) Die Angaben zu Abschnitt 2 werden wie folgt ge-           (ABl. L 298 vom 14.11.2015, S. 1)“ ersetzt.\nfasst:\n3. § 2 wird wie folgt gefasst:\n„Abschnitt 2\n„§ 2\n(weggefallen)\nOrdnungswidrigkeiten nach\n§ 3 (weggefallen)                                                   der Verordnung (EG) Nr. 850/2004\n§ 4 (weggefallen)“.\nOrdnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 1 Num-\nb) Die Angaben zu Abschnitt 4 werden wie folgt ge-           mer 11 Satzteil vor Satz 2 des Chemikaliengesetzes\nfasst:                                                    handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 850/2004\n„Abschnitt 4                          verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig\n(weggefallen)                          1. entgegen Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 1 eine\n§ 7 (weggefallen)                                            Unterrichtung nicht, nicht richtig, nicht vollstän-\ndig oder nicht rechtzeitig vornimmt oder\n§ 8 (weggefallen)“.\n2. als Hersteller oder Besitzer entgegen Artikel 7\nc) Nach der Angabe zu Abschnitt 7 werden folgende               Absatz 2 Unterabsatz 1 dort genannte Abfälle\nAngaben angefügt:                                            nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht\n„Abschnitt 8                             rechtzeitig beseitigt und nicht, nicht richtig, nicht\nZuwiderhandlungen gegen                         vollständig oder nicht rechtzeitig verwertet.“\ndie Verordnung (EU) Nr. 528/2012             4. Die Abschnitte 2 und 4 werden aufgehoben.\n§ 14 Ordnungswidrigkeiten nach der Verordnung         5. § 5 wird wie folgt geändert:\n(EU) Nr. 528/2012\na) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach der\nAngabe „L 136 vom 24.5.2011, S. 105“ ein\nAbschnitt 9\nKomma und die Angabe „L 185 vom 4.7.2013,\nZuwiderhandlungen gegen                          S. 18“ eingefügt und die Angabe „Nr. 848/2012\ndie Verordnung (EU) Nr. 649/2012                     (ABl. L 253 vom 20.9.2012, S. 5)“ durch die An-\n§ 15 Straftaten nach        der  Verordnung  (EU)             gabe „2016/217 (ABl. L 40 vom 17.2.2016, S. 5)“\nNr. 649/2012                                           ersetzt.\n§ 16 Ordnungswidrigkeiten nach der Verord-                b) In Nummer 6 wird nach dem Wort „Asbest-\nnung (EU) Nr. 649/2012                                 fasern“ das Wort „oder“ durch ein Komma er-","952              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 22. April 2016\nsetzt und werden nach dem Wort „Erzeugnis“                und die Verwendung von Biozidprodukten (ABl. L 167\ndie Wörter „oder ein dort genanntes Gemisch“              vom 27.6.2012, S. 1, L 303 vom 20.11.2015, S. 109),\neingefügt.                                                die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 334/2014\nb1) In Nummer 16 Buchstabe b werden die Wörter                (ABl. L 103 vom 5.4.2014, S. 22, L 305 vom\n„Absatz 2 Unterabsatz 3“ durch die Wörter „Ab-            21.11.2015, S. 55) geändert worden ist, verstößt,\nsatz 2 Unterabsatz 1 oder 3“ ersetzt.                     indem er vorsätzlich oder fahrlässig\nc) Nummer 25 wird aufgehoben.                                   1. entgegen Artikel 17 Absatz 1 ein nicht zugelas-\nsenes Biozidprodukt auf dem Markt bereitstellt\nd) Nach Nummer 29 wird folgende neue Num-                          oder verwendet,\nmer 29a eingefügt:\n2. einer vollziehbaren Auflage nach Artikel 17 Ab-\n„29a. entgegen Nummer 47 der Spalte 1 des\nsatz 5 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 22\nAnhangs XVII in Verbindung mit Absatz 5\nAbsatz 1 zuwiderhandelt,\noder Absatz 6 der zugehörigen Spalte 2\nein dort genanntes Ledererzeugnis oder               3. entgegen Artikel 17 Absatz 6 Satz 1 in Verbin-\nein dort genanntes Erzeugnis, das dort ge-              dung mit Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit\nnannte Lederanteile enthält, in Verkehr                 Satz 3, eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht\nbringt,“.                                               vollständig oder nicht rechtzeitig macht,\ne) Nach Nummer 32 wird folgende neue Num-                       4. entgegen Artikel 27 Absatz 1 Satz 2 den betref-\nmer 32a eingefügt:                                             fenden Mitgliedstaat nicht, nicht richtig oder\nnicht rechtzeitig unterrichtet,\n„32a. entgegen Nummer 50 der Spalte 1 des\nAnhangs XVII in Verbindung mit Absatz 5              5. entgegen Artikel 47 Absatz 1 Satz 1, auch in Ver-\nUnterabsatz 1 oder Absatz 6 der zugehö-                 bindung mit Artikel 53 Absatz 7, oder entgegen\nrigen Spalte 2 ein dort genanntes Erzeug-               Artikel 59 Absatz 3 eine Mitteilung nicht, nicht\nnis, ein dort genanntes Spielzeug oder                  richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig\neinen dort genannten Artikel in Verkehr                 macht,\nbringt,“.                                            6. entgegen Artikel 56 Absatz 1 Unterabsatz 1 ein\nf)  In Nummer 36 werden nach dem Wort „Methy-                      dort genanntes Experiment oder einen dort ge-\nlendiphenyl-Diisocyanat“ die Wörter „oder ein                  nannten Versuch durchführt,\ndort genanntes Isomer“ eingefügt.                           7. entgegen Artikel 58 Absatz 2 eine behandelte\ng) In Nummer 42 wird das Wort „oder“ am Ende der                   Ware in den Verkehr bringt, ohne dass die in\nVorschrift durch ein Komma ersetzt.                            der Ware enthaltenen Wirkstoffe genehmigt oder\nh) In Nummer 43 werden nach der Angabe „Ab-                        zugelassen sind,\nsatz 3“ die Wörter „oder Absatz 7 Unterabsatz 1“            8. entgegen Artikel 58 Absatz 3 Unterabsatz 1 in\neingefügt und der Punkt am Ende der Vorschrift                 Verbindung mit Absatz 6 Satz 1 oder Satz 2 nicht\ndurch das Wort „oder“ ersetzt.                                 sicherstellt, dass das Etikett die dort genannten\ni)  Folgende neue Nummer 44 wird angefügt:                         Informationen umfasst,\n„44. entgegen Nummer 64 der Spalte 1 des                    9. entgegen Artikel 58 Absatz 4 in Verbindung mit\nAnhangs XVII in Verbindung mit der zugehö-                Absatz 6 Satz 1 oder Satz 2 eine behandelte\nrigen Spalte 2 1,4-Dichlorbenzol in Verkehr               Ware nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder\nbringt oder verwendet.“                                   nicht rechtzeitig kennzeichnet,\n6. § 11 wird wie folgt geändert:                                 10. entgegen Artikel 58 Absatz 5 eine dort genannte\nInformation nicht, nicht richtig, nicht vollständig,\na) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe\nnicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht\n„Nr. 618/2012 (ABl. L 179 vom 11.7.2012, S. 3)“\nrechtzeitig zur Verfügung stellt,\ndurch die Angabe „2015/1221 (ABl. L 197 vom\n25.7.2015, S. 10)“ ersetzt.                                11. entgegen Artikel 65 Absatz 2 Unterabsatz 2\nSatz 1 in Verbindung mit Satz 2, jeweils auch in\nb) In Nummer 15 wird die Angabe „§“ durch das\nVerbindung mit Artikel 53 Absatz 7, eine Doku-\nWort „Artikel“ ersetzt.\nmentation nicht, nicht richtig, nicht vollständig\n7. Nach Abschnitt 7 werden folgende neue Abschnitte 8                 oder nicht in der vorgeschriebenen Weise ge-\nbis 10 angefügt:                                                   währleistet,\n„Abschnitt 8                             12. entgegen Artikel 68 Absatz 1 Satz 1, auch in\nZuwiderhandlungen gegen                              Verbindung mit Artikel 53 Absatz 7, eine dort\ndie Verordnung (EU) Nr. 528/2012                         genannte Aufzeichnung nicht oder nicht mindes-\ntens zehn Jahre aufbewahrt,\n§ 14                                 13. entgegen Artikel 68 Absatz 1 Satz 2, auch in\nOrdnungswidrigkeiten nach                            Verbindung mit Artikel 53 Absatz 7, eine dort\nder Verordnung (EU) Nr. 528/2012                         genannte Information nicht, nicht richtig, nicht\nOrdnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 1 Num-                  vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung\nmer 11 Satzteil vor Satz 2 des Chemikaliengesetzes                 stellt,\nhandelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 528/2012           14. entgegen Artikel 69 Absatz 1 Unterabsatz 1,\ndes Europäischen Parlaments und des Rates vom                      auch in Verbindung mit Artikel 53 Absatz 7, nicht\n22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt                 sicherstellt, dass ein Biozidprodukt in Einklang","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 22. April 2016                     953\nmit der genehmigten Zusammenfassung einge-                                                 § 16\nstuft, verpackt und gekennzeichnet wird,                                       Ordnungswidrigkeiten nach\n15. entgegen Artikel 69 Absatz 1 Unterabsatz 1 in                               der Verordnung (EU) Nr. 649/2012\nVerbindung mit Unterabsatz 2 Satz 2, jeweils                       Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 1 Num-\nauch in Verbindung mit Artikel 53 Absatz 7, nicht               mer 11 Satzteil vor Satz 2 des Chemikaliengesetzes\nsicherstellt, dass ein dort genanntes Biozidpro-                handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 649/2012\ndukt einen dort genannten Bestandteil enthält,                  verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig\n16. als Zulassungsinhaber entgegen Artikel 69 Ab-                     1. entgegen Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1\nsatz 1 Unterabsatz 2 Satz 1, auch in Verbindung                     oder Satz 2, jeweils in Verbindung mit Satz 3,\nmit Artikel 53 Absatz 7, ein dort genanntes Pro-                    jeweils auch in Verbindung mit Artikel 8 Absatz 4\ndukt nicht richtig verpackt,                                        oder Artikel 15 Absatz 1, die bezeichnete natio-\nnale Behörde über die Ausfuhr einer Chemikalie\n17. entgegen Artikel 69 Absatz 2 Unterabsatz 1\noder eines Artikels nicht, nicht richtig, nicht voll-\nSatz 1, auch in Verbindung mit Artikel 53 Ab-\nständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet,\nsatz 7, nicht sicherstellt, dass das Etikett nicht\nirreführend ist oder die dort genannten Angaben                  2. entgegen Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 in Verbin-\noder Hinweise nicht enthält,                                        dung mit Satz 2 oder Satz 3, jeweils auch in Ver-\nbindung mit Satz 4, eine dort genannte Informa-\n18. entgegen Artikel 69 Absatz 2 Unterabsatz 1                           tion nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder\nSatz 1 in Verbindung mit Satz 2 Buchstabe a                         nicht rechtzeitig gibt,\nbis n, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 53\nAbsatz 7, nicht sicherstellt, dass das Etikett die               3. entgegen Artikel 10 Absatz 2 oder Artikel 11 Ab-\ndort genannten Angaben enthält,                                     satz 4 Unterabsatz 2 eine dort genannte Infor-\nmation nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder\n19. als für die Werbung verantwortliche Person ent-                      nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,\ngegen Artikel 72 Absatz 1, auch in Verbindung                    4. entgegen Artikel 14 Absatz 4 einer dort genann-\nmit Artikel 53 Absatz 7, einen dort genannten                       ten Entscheidung nicht, nicht richtig, nicht voll-\nHinweis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig                 ständig oder nicht rechtzeitig nachkommt,\nhinzufügt,\n5. entgegen Artikel 14 Absatz 10 Satz 1 eine Che-\n20. entgegen Artikel 72 Absatz 3 Satz 1 in Verbin-                       mikalie später als sechs Monate vor dem Ver-\ndung mit Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit                     fallsdatum ausführt,\nArtikel 53 Absatz 7, ein Biozidprodukt in der\nWerbung darstellt oder                                           6. entgegen Artikel 14 Absatz 11 Satz 1 bei der\nAusfuhr von Pestiziden nicht sicherstellt, dass\n21. entgegen Artikel 95 Absatz 2 in Verbindung mit                       das Etikett die dort genannten Informationen\nder Liste nach Artikel 95 Absatz 11 ein dort ge-                    enthält,\nnanntes Biozidprodukt auf dem Markt bereit-                      7. entgegen Artikel 16 Absatz 2 eine dort genannte\nstellt.                                                             Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig\noder nicht rechtzeitig übermittelt,\nAbschnitt 9\n8. entgegen Artikel 17 Absatz 3 in Verbindung\nZuwiderhandlungen gegen                                mit Artikel 31 Absatz 1 der Verordnung (EG)\ndie Verordnung (EU) Nr. 649/2012                            Nr. 1907/2006 ein Sicherheitsdatenblatt nicht,\nnicht richtig, nicht vollständig oder nicht recht-\n§ 15                                      zeitig beifügt oder nicht, nicht richtig, nicht voll-\nständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,\nStraftaten nach\n9. entgegen Artikel 19 Absatz 1 oder Absatz 2 eine\nder Verordnung (EU) Nr. 649/2012\nKennnummer nicht, nicht richtig, nicht vollstän-\nNach § 27 Absatz 1 Nummer 3 Satzteil vor Satz 2,                     dig oder nicht rechtzeitig angibt oder\nAbsatz 1a bis 4 des Chemikaliengesetzes wird be-                     10. einer vollziehbaren Anordnung nach Artikel 19\nstraft, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 649/2012                       Absatz 3 zuwiderhandelt.\ndes Europäischen Parlaments und des Rates vom\n4. Juli 2012 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher                                        Abschnitt 10\nChemikalien (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 60), die\ndurch die delegierte Verordnung (EU) 2015/2229                                      Zuwiderhandlungen gegen\n(ABl. L 317 vom 3.12.2015, S. 13) geändert worden                               die Verordnung (EU) Nr. 517/2014\nist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig                                 und die auf ihrer Grundlage\nfortgeltenden Kommissionsverordnungen\n1. ohne Zustimmung nach Artikel 14 Absatz 6 Unter-                            (EG) Nr. 1497/2007 und Nr. 1516/2007\nabsatz 1 Buchstabe a einen dort genannten Stoff\noder ein dort genanntes Gemisch ausführt oder                                               § 17\n2. entgegen Artikel 15 Absatz 2 eine Chemikalie                                           Straftaten nach\noder einen Artikel ausführt.                                                der Verordnung (EU) Nr. 517/2014\n1\nNach § 27 Absatz 1 Nummer 3 Satzteil vor Satz 2,\nListe nach Artikel 95 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 in der\nFassung vom 19. Januar 2016                                            Absatz 1a bis 4 des Chemikaliengesetzes wird be-\nwww.bmub.bund.de/ChemSanktionsV_ Liste_Art95_BiozidV                   straft, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 517/2014","954             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 22. April 2016\ndes Europäischen Parlaments und des Rates vom                  9. entgegen Artikel 8 Absatz 1 die Rückgewinnung\n16. April 2014 über fluorierte Treibhausgase und                  dort genannter Gase nicht sicherstellt,\nzur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 842/2006\n10. entgegen Artikel 8 Absatz 2 für die Rückgewin-\n(ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 195) verstößt, indem\nnung dort genannter Gasreste nicht sorgt,\ner vorsätzlich oder fahrlässig\n11. entgegen Artikel 12 Absatz 1, auch in Verbindung\n1. entgegen Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 1 ein\nmit Absatz 2, 7, 8, 9, 10, 11 oder Absatz 12,\ndort genanntes fluoriertes Treibhausgas oder ein\njeweils in Verbindung mit Absatz 3, 4 oder Ab-\ndort genanntes Gas in Verkehr bringt,\nsatz 13, jeweils in Verbindung mit Artikel 2 der\n2. entgegen Artikel 11 Absatz 1 ein dort genanntes                Durchführungsverordnung (EU) 2015/2068 der\nErzeugnis oder eine dort genannte Einrichtung in              Kommission vom 17. November 2015 zur Festle-\nVerkehr bringt,                                               gung – gemäß der Verordnung (EU) Nr. 517/2014\n3. entgegen Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 1, Ab-                des Europäischen Parlaments und des Rates –\nsatz 2 oder Absatz 3 Unterabsatz 1 Schwefel-                  der Form der Kennzeichnung von Erzeugnissen\nhexafluorid oder ein dort genanntes Treibhausgas              und Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase\nverwendet oder                                                enthalten (ABl. L 301 vom 18.11.2015, S. 39),\nein dort genanntes Erzeugnis oder eine dort ge-\n4. entgegen Artikel 14 Absatz 1 eine dort genannte                nannte Einrichtung in Verkehr bringt,\nKälteanlage, Klimaanlage oder Wärmepumpe in\nVerkehr bringt.                                           12. entgegen Artikel 12 Absatz 5 Satz 1\na) in Verbindung mit Absatz 5 Satz 2 in Verbin-\n§ 18                                       dung mit Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe b\nOrdnungswidrigkeiten                                oder Unterabsatz 2 oder Absatz 13 oder\nnach der Verordnung (EU) Nr. 517/2014                     b) in Verbindung mit Absatz 5 Satz 3 in Verbin-\nund den auf ihrer Grundlage                             dung mit Absatz 4 Unterabsatz 2 oder Ab-\nfortgeltenden Kommissionsverordnungen                          satz 13,\n(EG) Nr. 1497/2007 und Nr. 1516/2007\njeweils in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 6 der\n(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 1                  Durchführungsverordnung (EU) 2015/2068, einen\nNummer 11 Satzteil vor Satz 2 des Chemikalien-                    dort genannten Schaum, ein dort genanntes\ngesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU)                   Polyol-Vorgemisch oder eine Schaumplatte in\nNr. 517/2014 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahr-            Verkehr bringt,\nlässig\n13. entgegen Artikel 14 Absatz 2 Unterabsatz 1 die\n1. entgegen Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 1 nicht              dort genannte Dokumentation nicht gewährleis-\nsicherstellt, dass eine dort genannte Einrichtung            tet oder die dort genannte Konformitätserklä-\nrepariert wird,                                              rung nicht oder nicht rechtzeitig ausstellt,\n2. entgegen Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 2 nicht          14. entgegen Artikel 14 Absatz 2 Unterabsatz 2\ngewährleistet, dass eine dort genannte Einrich-              Satz 1 nicht sicherstellt, dass die Richtigkeit\ntung von einer zertifizierten natürlichen Person             der dort genannten Dokumentation oder der dort\ngeprüft wird,                                                genannten Konformitätserklärung bestätigt wird,\n3. entgegen Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1, je-           15. entgegen Artikel 14 Absatz 2 Unterabsatz 3\nweils in Verbindung mit Absatz 2 Unterabsatz 1               Satz 1 eine dort genannte Unterlage nicht oder\noder Absatz 3, nicht sicherstellt, dass eine dort            nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt,\ngenannte Einrichtung kontrolliert wird,\n16. entgegen Artikel 14 Absatz 2 Unterabsatz 3\n4. entgegen Artikel 5 Absatz 1 oder Absatz 2 nicht              Satz 2 nicht sicherstellt, dass er erfasst wird,\nsicherstellt, dass eine dort genannte Einrichtung\nmit einem dort genannten Leckage-Erkennungs-             17. entgegen Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 2, auch\nsystem versehen ist,                                         in Verbindung mit Absatz 3, nicht gewährleistet,\ndass die dort genannte berechnete Menge an\n5. entgegen Artikel 5 Absatz 3 oder Absatz 4 nicht\nteilfluorierten Kohlenwasserstoffen die dort ge-\nsicherstellt, dass ein dort genanntes Leckage-\nnannte zugewiesene oder übertragene Quote\nErkennungssystem kontrolliert wird,\nnicht überschreitet,\n6. entgegen Artikel 6 Absatz 1 oder Absatz 3 Unter-\n18. entgegen Artikel 17 Absatz 1 Unterabsatz 2 sich\nabsatz 1 eine dort genannte Aufzeichnung nicht,\nnicht oder nicht rechtzeitig registriert,\nnicht richtig oder nicht vollständig führt,\n19. entgegen Artikel 18 Absatz 2 Unterabsatz 2, auch\n7. entgegen Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buch-\nin Verbindung mit Artikel 15 Absatz 3, einem an-\nstabe a oder Buchstabe b oder Absatz 3 Unter-\nderen Unternehmen erlaubt, die dort genannte\nabsatz 2 eine dort genannte Aufzeichnung oder\nQuote zu nutzen,\nKopie nicht oder nicht mindestens fünf Jahre ab\ndem Zeitpunkt der Erstellung der Aufzeichnung            20. einer vollziehbaren Anordnung nach Artikel 18\noder nach Erhalt der Kopie aufbewahrt,                       Absatz 2 Unterabsatz 3 Satz 2, auch in Verbin-\ndung mit Artikel 15 Absatz 3, zuwiderhandelt,\n8. entgegen Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 2 Satz 1\noder Absatz 3 Unterabsatz 3 eine dort genannte           21. entgegen Artikel 19 Absatz 1 Satz 1, auch in Ver-\nAufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollstän-           bindung mit Artikel 19 Absatz 1 Satz 2, jeweils\ndig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,             auch in Verbindung mit Artikel 15 Absatz 3, eine","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 22. April 2016                   955\ndort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht           enthalten, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 842/2006\nvollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,            des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl.\n22. entgegen Artikel 19 Absatz 2, 3 oder Absatz 4,              L 333 vom 19.12.2007, S. 4) ein neu installiertes\njeweils auch in Verbindung mit Artikel 15 Ab-              System nicht oder nicht rechtzeitig auf Dichtheit\nsatz 3, eine dort genannte Angabe nicht, nicht             kontrolliert.\nrichtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig             (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 1\nübermittelt,                                               Nummer 11 Satzteil vor Satz 2 des Chemikalien-\n23. entgegen Artikel 19 Absatz 5, auch in Verbin-               gesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig\ndung mit Artikel 15 Absatz 3, das dort genannte            als Betreiber entgegen Artikel 10 der Verordnung\nPrüfdokument nicht, nicht richtig, nicht vollstän-         (EG) Nr. 1516/2007 der Kommission vom 19. Dezem-\ndig oder nicht rechtzeitig übermittelt,                    ber 2007 zur Festlegung der Standardanforderungen\nan die Kontrolle auf Dichtheit von ortsfesten Kälte-\n24. entgegen Artikel 19 Absatz 6 Unterabsatz 1,\nund Klimaanlagen sowie von Wärmepumpen, die\nauch in Verbindung mit Artikel 15 Absatz 3, nicht\nbestimmte fluorierte Treibhausgase enthalten, ge-\ngewährleistet, dass die Richtigkeit der dort ge-\nmäß der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 des Euro-\nnannten Daten bestätigt wird,\npäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 335\n25. entgegen Artikel 19 Absatz 6 Unterabsatz 2                  vom 20.12.2007, S. 10) ein neu installiertes System\nSatz 1, auch in Verbindung mit Artikel 15 Ab-              nicht oder nicht rechtzeitig auf Dichtheit kontrolliert.“\nsatz 3, den dort genannten Prüfbericht nicht oder\nnicht mindestens fünf Jahre nach dessen Ein-                                    Artikel 2\ngang beim Unternehmen aufbewahrt oder\nBekanntmachungserlaubnis\n26. einer vollziehbaren Anordnung nach Artikel 19\nDas Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz,\nAbsatz 6 Unterabsatz 2 Satz 2, auch in Verbin-\nBau und Reaktorsicherheit kann den Wortlaut der Che-\ndung mit Artikel 15 Absatz 3, zuwiderhandelt.\nmikalien-Sanktionsverordnung in der vom Inkrafttreten\n(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 1             des Artikels 1 der Verordnung an geltenden Fassung im\nNummer 11 Satzteil vor Satz 2 des Chemikalien-               Bundesgesetzblatt bekannt machen.\ngesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig\nals Betreiber entgegen Artikel 7 der Verordnung (EG)                                 Artikel 3\nNr. 1497/2007 der Kommission vom 18. Dezember\n2007 zur Festlegung der Standardanforderungen an                                   Inkrafttreten\ndie Kontrolle auf Dichtheit ortsfester Brandschutz-             Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nsysteme, die bestimmte fluorierte Treibhausgase              in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 18. April 2016\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin\nfür Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit\nBarbara Hendricks"]}