{"id":"bgbl1-2016-19-1","kind":"bgbl1","year":2016,"number":19,"date":"2016-04-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2016/19#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2016-19-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2016/bgbl1_2016_19.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems (IMI-Verordnung) für bundesrechtlich geregelte Heilberufe und andere Berufe","law_date":"2016-04-18T00:00:00Z","page":886,"pdf_page":2,"num_pages":65,"content":["886                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 22. April 2016\nGesetz\nzur Umsetzung der Richtlinie 2013/55/EU\ndes Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013\nzur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung\nvon Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die\nVerwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems\n(„IMI-Verordnung“) für bundesrechtlich geregelte Heilberufe und andere Berufe*\nVom 18. April 2016\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesra-                       a) Dem Absatz 1 werden die folgenden Sätze ange-\ntes das folgende Gesetz beschlossen:                                        fügt:\n„Wird die Voraussetzung nach Satz 1 Nummer 4\nArtikel 1                                      auf eine Ausbildung gestützt, die außerhalb des\nÄnderung der                                      Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeschlos-\nBundes-Apothekerordnung                                   sen worden ist, sollen die Voraussetzungen der\nGleichwertigkeit der Berufsqualifikation nach den\nDie Bundes-Apothekerordnung in der Fassung der\nAbsätzen 2 oder 3 vor den Voraussetzungen nach\nBekanntmachung vom 19. Juli 1989 (BGBl. I S. 1478,\nSatz 1 Nummer 2, 3 und 5 geprüft werden. Auf\n1842), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom\nAntrag ist dem Antragsteller ein gesonderter Be-\n21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1301) geändert worden ist, wird\nscheid über die Feststellung der Gleichwertigkeit\nwie folgt geändert:\nseiner Berufsqualifikation zu erteilen.“\n1. § 2 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\nb) In Absatz 1a Satz 1 werden nach den Wörtern\n„(3) Ausübung des Apothekerberufs ist die Aus-                       „durch Vorlage“ die Wörter „eines Europäischen\nübung einer pharmazeutischen Tätigkeit unter der                        Berufsausweises oder“ eingefügt.\nBerufsbezeichnung „Apotheker“ oder „Apothekerin“.                    c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nPharmazeutische Tätigkeiten umfassen insbeson-\ndere:                                                                  aa) Die Sätze 3 bis 5 werden wie folgt gefasst:\n1. Herstellung der Darreichungsform von Arznei-                           „Wesentliche Unterschiede nach Satz 2 lie-\nmitteln,                                                               gen vor, wenn\n2. Herstellung und Prüfung von Arzneimitteln,                             1. die Ausbildung der Antragsteller sich hin-\nsichtlich der beruflichen Tätigkeit auf Fä-\n3. Arzneimittelprüfung in einem Laboratorium für                             cher einschließlich der praktischen Ausbil-\ndie Prüfung von Arzneimitteln,                                            dungsteile bezieht, die sich wesentlich von\n4. Lagerung, Qualitätserhaltung und Abgabe von                               der deutschen Ausbildung unterscheiden,\nArzneimitteln auf der Großhandelsstufe,                                   oder\n5. Bevorratung, Herstellung, Prüfung, Lagerung,                           2. der Apothekerberuf eine oder mehrere re-\nVerteilung und Verkauf von unbedenklichen und                             glementierte Tätigkeiten umfasst, die in\nwirksamen Arzneimitteln der erforderlichen Qua-                           dem Staat, der den Ausbildungsnachweis\nlität in der Öffentlichkeit zugänglichen Apothe-                          ausgestellt hat, nicht Bestandteil dieses\nken,                                                                      Berufs sind, und sich die deutsche Ausbil-\ndung auf Fächer bezieht, die sich wesent-\n6. Herstellung, Prüfung, Lagerung und Verkauf von                            lich von denen unterscheiden, die von der\nunbedenklichen und wirksamen Arzneimitteln                                Ausbildung des Antragstellers abgedeckt\nder erforderlichen Qualität in Krankenhäusern,                            werden.\n7. Information und Beratung über Arzneimittel als                         Fächer unterscheiden sich wesentlich, wenn\nsolche, einschließlich ihrer angemessenen Ver-                         bedeutende Unterschiede hinsichtlich der\nwendung,                                                               Kenntnisse und Fähigkeiten bestehen, die\n8. Meldung von unerwünschten Arzneimittelwir-                             eine wesentliche Voraussetzung für die Aus-\nkungen an die zuständigen Behörden,                                    übung des Berufs sind. Wesentliche Unter-\nschiede können ganz oder teilweise durch\n9. personalisierte Unterstützung von Patienten bei\nKenntnisse und Fähigkeiten ausgeglichen\nSelbstmedikation,\nwerden, die die Antragsteller im Rahmen ihrer\n10. Beiträge zu örtlichen oder landesweiten gesund-                        pharmazeutischen Berufspraxis in Voll- oder\nheitsbezogenen Kampagnen.“                                             Teilzeit oder durch lebenslanges Lernen er-\n2. § 4 wird wie folgt geändert:                                                 worben haben, sofern die durch lebenslanges\nLernen erworbenen Kenntnisse und Fähigkei-\n* Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2013/55/EU des               ten von einer dafür in dem jeweiligen Staat\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013                   zuständigen Stelle formell als gültig aner-\nzur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von               kannt wurden; dabei ist nicht entscheidend,\nBerufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über\ndie Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informa-              in welchem Staat diese Kenntnisse und Fä-\ntionssystems („IMI-Verordnung“) (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 132).          higkeiten erworben worden sind.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 22. April 2016                887\nbb) In Satz 8 wird nach dem Wort „Unterschiede“             behelfsbelehrung. Wird ein Rechtsbehelf gegen die\nein Komma und werden die Wörter „die zur               Warnmitteilung eingelegt, ergänzt die Stelle, die die\nAuferlegung einer Prüfung führt,“ eingefügt.           Warnmitteilung getätigt hat, die Warnmitteilung um\nd) Dem Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:                   einen entsprechenden Hinweis.\n„Haben die zuständigen Behörden berechtigte                    (3) Im Fall der Aufhebung einer in Absatz 1 ge-\nZweifel an der Berechtigung zur Ausübung des                nannten Entscheidung oder eines Widerrufs des Ver-\nApothekerberufs, können sie von den zuständi-               zichts unterrichtet jeweils die zuständige Stelle die\ngen Behörden eines Mitgliedstaates eine Bestäti-            zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten\ngung verlangen, aus der sich ergibt, dass dem               der Europäischen Union, der anderen Vertragsstaa-\nAntragsteller die Ausübung des Apothekerberufs              ten des Abkommens über den Europäischen Wirt-\nnicht auf Grund eines schwerwiegenden standes-              schaftsraum und der Schweiz unverzüglich unter\nwidrigen Verhaltens oder einer Verurteilung we-             Angabe des Datums über die Aufhebung der Ent-\ngen strafbarer Handlungen dauerhaft oder vor-               scheidung oder den Widerruf des Verzichts. Die\nübergehend untersagt worden ist.“                           zuständige Stelle unterrichtet die zuständigen Be-\n3. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:                         hörden der anderen Mitgliedstaaten der Europä-\nischen Union, der anderen Vertragsstaaten des\n„§ 4a                                 Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-\n(1) Die jeweils zuständige Stelle unterrichtet die           raum und der Schweiz ebenfalls unverzüglich über\nzuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten                jede Änderung des nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 5\nder Europäischen Union, der anderen Vertragsstaa-               angegebenen Zeitraums. Die zuständige Stelle\nten des Abkommens über den Europäischen Wirt-                   löscht Warnmitteilungen nach Absatz 1 im IMI unver-\nschaftsraum und der Schweiz über                                züglich, spätestens jedoch drei Tage nach Auf-\n1. den Widerruf, die Rücknahme oder das Ruhen                   hebung der Entscheidung oder Widerruf des Ver-\nder Approbation oder der Erlaubnis, die sofort              zichts.\nvollziehbar oder unanfechtbar sind,                            (4) Wird gerichtlich festgestellt, dass eine Person,\n2. die sofort vollziehbare oder unanfechtbare Ein-              die die Erteilung der Approbation oder die Feststel-\nschränkung der Ausübung des Apothekerberufs,                lung der Gleichwertigkeit ihrer Berufsqualifikation\nnach diesem Gesetz beantragt hat, dabei gefälschte\n3. den Verzicht auf die Approbation oder die Erlaub-\nBerufsqualifikationsnachweise verwendet hat, unter-\nnis,\nrichtet die zuständige Stelle die zuständigen Behör-\n4. das Verbot der Ausübung des Apothekerberufs                  den der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen\ndurch unanfechtbare gerichtliche Entscheidung               Union, der anderen Vertragsstaaten des Abkom-\noder                                                        mens über den Europäischen Wirtschaftsraum und\n5. das vorläufige Berufsverbot durch gerichtliche               der Schweiz über die Identität dieser Person, insbe-\nEntscheidung.                                               sondere über Name, Vorname, Geburtsdatum und\n(2) Die Mitteilung nach Absatz 1 (Warnmitteilung)            Geburtsort, und den Umstand, dass diese Person\nenthält folgende Angaben:                                       gefälschte Berufsqualifikationsnachweise verwendet\nhat. Die Unterrichtung erfolgt unverzüglich, spätes-\n1. die zur Identifizierung der betroffenen Person er-           tens jedoch drei Tage nach Unanfechtbarkeit der\nforderlichen Angaben, insbesondere Name, Vor-               Feststellung über das IMI. Absatz 2 Satz 4 und 5 gilt\nname, Geburtsdatum und Geburtsort,                          für die Unterrichtung nach Satz 1 entsprechend.\n2. Beruf der betroffenen Person,\n(5) Ergänzend zu den Absätzen 1 bis 4 ist die\n3. Angaben über die Behörde oder das Gericht, die               Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 der Kom-\noder das die Entscheidung getroffen hat,                    mission vom 24. Juni 2015 betreffend das Verfahren\n4. Umfang der Entscheidung oder des Verzichts und               zur Ausstellung des Europäischen Berufsausweises\n5. Zeitraum, in dem die Entscheidung oder der Ver-              und die Anwendung des Vorwarnmechanismus ge-\nzicht gilt.                                                 mäß der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen\nParlaments und des Rates (ABl. L 159 vom\nDie Warnmitteilung erfolgt unverzüglich, spätestens             25.6.2015, S. 27) in der jeweils geltenden Fassung\njedoch drei Tage nach Eintritt der Unanfechtbarkeit             zu beachten.“\neiner Entscheidung nach Absatz 1 Nummer 1, 2 oder\nNummer 4, nach Bekanntgabe einer Entscheidung               4. In § 5 Absatz 1 Satz 1 wird vor dem Punkt am Ende\nnach Absatz 1 Nummer 5 oder nach einem Verzicht                 ein Komma und werden die Wörter „sowie die Aus-\nnach Absatz 1 Nummer 3. Sie ist über das durch die              stellung eines Europäischen Berufsausweises“ ein-\nVerordnung (EU) Nr. 1024/2012 des Europäischen                  gefügt.\nParlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012               5. § 11a wird wie folgt geändert:\nüber die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des\nBinnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhe-                  a) Absatz 2 Satz 4 wird wie folgt geändert:\nbung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommis-\naa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:\nsion (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 1) eingerichtete\nBinnenmarkt-Informationssystem (IMI) zu übermit-                        „2. eine Bescheinigung darüber, dass er in ei-\nteln. Zeitgleich mit der Warnmitteilung unterrichtet                        nem Mitgliedstaat rechtmäßig als Apothe-\ndie Stelle, die die Warnmitteilung getätigt hat, die                        ker niedergelassen ist und ihm die Aus-\nbetroffene Person über die Warnmitteilung und                               übung dieses Berufs zum Zeitpunkt der\nderen Inhalt schriftlich unter Beifügung einer Rechts-                      Vorlage der Bescheinigung nicht, auch","888             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 22. April 2016\nnicht vorübergehend, untersagt ist und            ruflichen Tätigkeiten eines Apothekers mindestens\nkeine Vorstrafen vorliegen,“.                     drei Jahre lang ununterbrochen im Geltungsbereich\ndieses Gesetzes ausgeübt haben.“\nbb) In Nummer 3 wird das Semikolon durch das\nWort „und“ ersetzt.\nArtikel 4\ncc) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 ein-                                  Änderung der\ngefügt:                                                               Bundesärzteordnung\n„4. eine Erklärung des Dienstleistungserbrin-         Die Bundesärzteordnung in der Fassung der Be-\ngers, dass er über die zur Erbringung der     kanntmachung vom 16. April 1987 (BGBl. I S. 1218),\nDienstleistung erforderlichen Kenntnisse      die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 21. Juli\nder deutschen Sprache verfügt;“.              2014 (BGBl. I S. 1301) geändert worden ist, wird wie\nfolgt geändert:\nb) In Absatz 3 Satz 3 werden nach dem Wort „kön-\nnen“ die Wörter „bei berechtigten Zweifeln“ ein-      1. § 3 wird wie folgt geändert:\ngefügt.                                                   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 1 Nummer 4 werden nach den Wör-\nArtikel 2                                      tern „Hochschule von“ die Wörter „mindes-\ntens 5 500 Stunden und einer Dauer von“ ein-\nÄnderung der                                      gefügt.\nApprobationsordnung für Apotheker\nbb) In Satz 2 werden nach den Wörtern „durch\nDie Approbationsordnung für Apotheker vom 19. Juli                   Vorlage“ die Wörter „eines Europäischen Be-\n1989 (BGBl. I S. 1489), die zuletzt durch Artikel 1 der                 rufsausweises,“ eingefügt.\nVerordnung vom 2. August 2013 (BGBl. I S. 3005) ge-\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nändert worden ist, wird wie folgt geändert:\naa) Die Sätze 3 bis 5 werden wie folgt gefasst:\n1. § 4 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\n„Wesentliche Unterschiede nach Satz 2 lie-\n„Zur Ausbildung gehören insbesondere die pharma-                     gen vor, wenn\nzeutischen Tätigkeiten im Sinne des § 2 Absatz 3 der                 1. die Ausbildung der Antragsteller sich hin-\nBundes-Apothekerordnung.“                                                sichtlich der beruflichen Tätigkeit auf Fä-\n2. § 20 Absatz 3 wird aufgehoben.                                           cher bezieht, die sich wesentlich von der\ndeutschen Ausbildung unterscheiden,\n3. In § 22a Absatz 1 Satz 6 wird die Angabe „und 3“                         oder\ngestrichen.                                                          2. der Beruf des Arztes eine oder mehrere\n4. In § 22b Absatz 1 Satz 6 wird die Angabe „und 3“                         reglementierte Tätigkeiten umfasst, die in\ngestrichen.                                                              dem Staat, der den Ausbildungsnachweis\nausgestellt hat, nicht Bestandteil des Be-\n5. In § 22c Absatz 3 Satz 1 wird vor dem Punkt am                           rufs des Arztes sind, und sich die deutsche\nEnde ein Semikolon und werden die Wörter „sie ha-                        Ausbildung auf Fächer bezieht, die sich\nben dabei sicherzustellen, dass die Antragsteller die                    wesentlich von denen unterscheiden, die\nPrüfungen innerhalb von sechs Monaten nach der                           von dem Ausbildungsnachweis der An-\nEntscheidung nach § 4 Absatz 2 Satz 8 der Bun-                           tragsteller abgedeckt werden.\ndes-Apothekerordnung ablegen können“ eingefügt.\nFächer unterscheiden sich wesentlich, bei\n6. In § 22e Nummer 4 werden nach den Wörtern „Be-                       denen Kenntnis und Fähigkeiten eine wesent-\nrufspraxis als Apotheker“ die Wörter „oder durch                     liche Voraussetzung für die Ausübung des\nlebenslanges Lernen im Sinne des § 4 Absatz 2                        Berufs sind und bei denen die Ausbildung\nSatz 5 der Bundes-Apothekerordnung“ eingefügt.                       der Antragsteller gegenüber der deutschen\nAusbildung wesentliche Abweichungen hin-\nArtikel 3                                      sichtlich des Inhalts aufweist. Wesentliche\nUnterschiede können ganz oder teilweise\nÄnderung des                                       durch Kenntnisse und Fähigkeiten ausge-\nApothekengesetzes                                     glichen werden, die die Antragsteller im Rah-\nmen ihrer ärztlichen Berufspraxis in Voll- oder\nDas Apothekengesetz in der Fassung der Bekannt-\nTeilzeit oder durch lebenslanges Lernen er-\nmachung vom 15. Oktober 1980 (BGBl. I S. 1993), das\nworben haben, sofern die durch lebenslanges\nzuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2013\nLernen erworbenen Kenntnisse und Fähigkei-\n(BGBl. I S. 2420) geändert worden ist, wird wie folgt\nten von einer dafür in dem jeweiligen Staat\ngeändert:\nzuständigen Stelle formell als gültig aner-\n1. § 2 Absatz 1 Nummer 1 wird aufgehoben.                               kannt wurden; dabei ist nicht entscheidend,\nin welchem Staat diese Kenntnisse und\n2. Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:                    Fähigkeiten erworben worden sind.“\n„Absatz 2 gilt nicht für approbierte Antragsteller, de-          bb) In Satz 8 wird nach dem Wort „Unterschiede“\nren förmliche Qualifikationen bereits durch die zu-                  ein Komma und werden die Wörter „die zur\nständigen Behörden für andere Zwecke anerkannt                       Auferlegung einer Eignungsprüfung führt,“\nwurden und die tatsächlich und rechtmäßig die be-                    eingefügt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 22. April 2016                889\nc) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-                einer Entscheidung nach Absatz 1 Nummer 1, 2 oder\nfügt:                                                       Nummer 4, nach Bekanntgabe einer Entscheidung\n„(3a) Wird die Voraussetzung des Absatzes 1              nach Absatz 1 Nummer 5 oder nach einem Verzicht\nSatz 1 Nummer 4 auf eine Ausbildung gestützt,               nach Absatz 1 Nummer 3. Sie ist über das durch die\ndie außerhalb des Geltungsbereichs dieses Ge-               Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 des Europäischen\nsetzes abgeschlossen worden ist, sollen die Vo-             Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012\nraussetzungen der Gleichwertigkeit der Berufs-              über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des\nqualifikation nach den Absätzen 2 oder 3 vor                Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhe-\nden Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Num-               bung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommis-\nmer 2, 3 und 5 geprüft werden. Auf Antrag ist dem           sion (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 1) eingerichtete\nAntragsteller ein gesonderter Bescheid über die             Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) zu übermit-\nFeststellung der Gleichwertigkeit seiner Berufs-            teln. Zeitgleich mit der Warnmitteilung unterrichtet\nqualifikation zu erteilen.“                                 die Stelle, die die Warnmitteilung getätigt hat, die\nbetroffene Person über die Warnmitteilung und de-\nd) Dem Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:                   ren Inhalt schriftlich unter Beifügung einer Rechts-\n„Haben die zuständigen Behörden berechtigte                 behelfsbelehrung. Wird ein Rechtsbehelf gegen die\nZweifel an der Berechtigung des Antragstellers              Warnmitteilung eingelegt, ergänzt die Stelle, die die\nzur Ausübung des ärztlichen Berufs, können sie              Warnmitteilung getätigt hat, die Warnmitteilung um\nvon den zuständigen Behörden eines Mitglied-                einen entsprechenden Hinweis.\nstaates eine Bestätigung verlangen, aus der sich\nergibt, dass dem Antragsteller die Ausübung des                (3) Im Fall der Aufhebung einer in Absatz 1 ge-\närztlichen Berufs nicht aufgrund eines schwer-              nannten Entscheidung oder eines Widerrufs des Ver-\nwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder einer             zichts unterrichtet jeweils die zuständige Stelle die\nVerurteilung wegen strafbarer Handlungen dauer-             zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten\nhaft oder vorübergehend untersagt worden ist.“              der Europäischen Union, der anderen Vertragsstaa-\nten des Abkommens über den Europäischen Wirt-\n2. In § 4 Absatz 6 wird das Wort „sowie“ gestrichen\nschaftsraum und der Schweiz unverzüglich unter\nund werden nach dem Wort „Arzt“ die Wörter „und\nAngabe des Datums über die Aufhebung der Ent-\ndas Verfahren zur Ausstellung eines Europäischen\nscheidung oder den Widerruf des Verzichts. Die\nBerufsausweises“ eingefügt.\nzuständige Stelle unterrichtet die zuständigen Be-\n3. Nach § 9 wird folgender § 9a eingefügt:                         hörden der anderen Mitgliedstaaten der Europä-\n„§ 9a                                ischen Union, der anderen Vertragsstaaten des Ab-\nkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum\n(1) Die jeweils zuständige Stelle unterrichtet die\nund der Schweiz ebenfalls unverzüglich über jede\nzuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten\nÄnderung des nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 an-\nder Europäischen Union, der anderen Vertragsstaa-\ngegebenen Zeitraums. Die zuständige Stelle löscht\nten des Abkommens über den Europäischen Wirt-\nWarnmitteilungen nach Absatz 1 im IMI unverzüg-\nschaftsraum und der Schweiz über\nlich, spätestens jedoch drei Tage nach Aufhebung\n1. den Widerruf, die Rücknahme oder das Ruhen                   der Entscheidung oder Widerruf des Verzichts.\nder Approbation oder der Erlaubnis, die sofort\nvollziehbar oder unanfechtbar sind,                            (4) Wird gerichtlich festgestellt, dass eine Person,\ndie die Erteilung der Approbation oder die Feststel-\n2. die sofort vollziehbare oder unanfechtbare Ein-\nlung der Gleichwertigkeit ihrer Berufsqualifikation\nschränkung der Ausübung des ärztlichen Berufs,\nnach diesem Gesetz beantragt hat, dabei gefälschte\n3. den Verzicht auf die Approbation oder die Er-                Berufsqualifikationsnachweise verwendet hat, unter-\nlaubnis,                                                    richtet die zuständige Stelle die zuständigen Behör-\n4. das Verbot der Ausübung des ärztlichen Berufs                den der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen\ndurch unanfechtbare gerichtliche Entscheidung               Union, der anderen Vertragsstaaten des Abkom-\noder                                                        mens über den Europäischen Wirtschaftsraum und\nder Schweiz über die Identität dieser Person, insbe-\n5. das vorläufige Berufsverbot durch gerichtliche\nsondere über Name, Vorname, Geburtsdatum und\nEntscheidung.\nGeburtsort, und den Umstand, dass diese Person\n(2) Die Mitteilung nach Absatz 1 (Warnmitteilung)            gefälschte Berufsqualifikationsnachweise verwendet\nenthält folgende Angaben:                                       hat. Die Unterrichtung erfolgt unverzüglich, spätes-\n1. die zur Identifizierung der betroffenen Person er-           tens jedoch drei Tage nach Unanfechtbarkeit der\nforderlichen Angaben, insbesondere Name, Vor-               Feststellung über das IMI. Absatz 2 Satz 4 und 5 gilt\nname, Geburtsdatum und Geburtsort,                          für die Unterrichtung nach Satz 1 entsprechend.\n2. Beruf der betroffenen Person,                                   (5) Ergänzend zu den Absätzen 1 bis 4 ist die\n3. Angaben über die Behörde oder das Gericht, die               Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 der Kom-\noder das die Entscheidung getroffen hat,                    mission vom 24. Juni 2015 betreffend das Verfahren\n4. Umfang der Entscheidung oder des Verzichts und               zur Ausstellung des Europäischen Berufsausweises\nund die Anwendung des Vorwarnmechanismus ge-\n5. Zeitraum, in dem die Entscheidung oder der Ver-              mäß der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen\nzicht gilt.                                                 Parlaments und des Rates (ABl. L 159 vom\nDie Warnmitteilung erfolgt unverzüglich, spätestens             25.6.2015, S. 27) in der jeweils geltenden Fassung\njedoch drei Tage nach Eintritt der Unanfechtbarkeit             zu beachten.“","890             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 22. April 2016\n4. § 10b wird wie folgt geändert:                                  „(1b) Die Ausübung einer Tätigkeit im Bereich der\na) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt geändert:                  Psychologischen Psychotherapie oder der Kinder-\nund Jugendlichenpsychotherapie ist auch auf Grund\naa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:                      einer Erlaubnis nach § 4 Absatz 2a zulässig. Perso-\n„2. eine Bescheinigung darüber, dass er in            nen, die über eine solche Erlaubnis verfügen, führen\neinem Mitgliedstaat rechtmäßig als Arzt           die Berufsbezeichnung des Herkunftsmitgliedstaats\nniedergelassen ist, ihm die Ausübung die-         mit der zusätzlichen Angabe dieses Staates und\nses Berufs zum Zeitpunkt der Vorlage der          dem zusätzlichen Hinweis auf die Tätigkeit oder Be-\nBescheinigung nicht, auch nicht vorüber-          schäftigungsstelle, in der ihnen die Ausübung des\ngehend, untersagt ist, und keine Vorstra-         Berufs erlaubt ist.“\nfen vorliegen,“.                              2. § 2 wird wie folgt geändert:\nbb) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch              a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\ndas Wort „und“ ersetzt.                                  aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „erfüllt,\ncc) Folgende Nummer 4 wird angefügt:                             wenn“ die Wörter „aus einem Europäischen\n„4. eine Erklärung des Dienstleistungserbrin-                Berufsausweis oder“ eingefügt.\ngers, dass er über die zur Erbringung der            bb) In Satz 2 werden die Wörter „dem in Artikel 11\nDienstleistung erforderlichen Kenntnisse                 Buchstabe d oder Buchstabe e der Richtlinie\nder deutschen Sprache verfügt.“                          genannten Niveau entsprechen“ durch die\nWörter „mindestens dem in Artikel 11 Buch-\nb) In Absatz 3 Satz 3 werden nach dem Wort „kön-\nstabe b der Richtlinie 2005/36/EG genannten\nnen“ die Wörter „bei berechtigten Zweifeln“ ein-\nNiveau entsprechen und denen eine Beschei-\ngefügt.\nnigung des Herkunftsmitgliedstaats über das\nAusbildungsniveau beigefügt ist“ ersetzt.\nArtikel 5\ncc) In Satz 3 werden die Wörter „eine in der\nÄnderung der                                      Gemeinschaft erworbene abgeschlossene“\nApprobationsordnung für Ärzte                              durch die Wörter „den erfolgreichen Ab-\nDie Approbationsordnung für Ärzte vom 27. Juni                      schluss einer in der Europäischen Union auf\n2002 (BGBl. I S. 2405), die zuletzt durch Artikel 2 der                Voll- oder Teilzeitbasis im Rahmen formaler\nVerordnung vom 2. August 2013 (BGBl. I S. 3005) ge-                    oder nichtformaler Ausbildungsprogramme\nändert worden ist, wird wie folgt geändert:                            erworbenen“ ersetzt.\n1. In § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 werden nach den                 dd) Die Sätze 5 bis 11 werden durch die folgen-\nWörtern „Medizin von“ die Wörter „5 500 Stunden                     den Sätze ersetzt:\nund einer Dauer von“ eingefügt.                                     „Antragsteller mit einem Ausbildungsnach-\n2. In § 36 Absatz 3 Satz 1 wird vor dem Punkt am Ende                  weis aus einem Vertragsstaat des Europä-\nein Semikolon und werden die Wörter „sie haben                      ischen Wirtschaftsraums haben einen höchs-\ndabei sicherzustellen, dass die Antragsteller die                   tens dreijährigen Anpassungslehrgang zu ab-\nPrüfungen innerhalb von sechs Monaten nach der                      solvieren oder eine Eignungsprüfung abzule-\nEntscheidung nach § 3 Absatz 2 Satz 8 der Bundes-                   gen, wenn\närzteordnung ablegen können“ eingefügt.                             1. die Ausbildung des Antragstellers hinsicht-\n3. In § 37 Absatz 3 Satz 1 wird vor dem Punkt am Ende                     lich der beruflichen Tätigkeit Ausbildungs-\nein Semikolon und werden die Wörter „sie haben                         bestandteile umfasst, die sich wesentlich\ndabei sicherzustellen, dass die Antragsteller die                      von denen unterscheiden, die nach diesem\nPrüfungen innerhalb von sechs Monaten nach der                         Gesetz und nach der Ausbildungs- und\nEntscheidung nach § 3 Absatz 3 Satz 2 in Verbin-                       Prüfungsverordnung für Psychologische\ndung mit Absatz 2 Satz 8 der Bundesärzteordnung                        Psychotherapeuten oder der Ausbildungs-\nablegen können“ eingefügt.                                             und Prüfungsverordnung für Kinder- und\nJugendlichenpsychotherapeuten        vorge-\n4. In § 38 Nummer 4 werden nach dem Wort „Berufs-                         schrieben sind, oder\npraxis“ die Wörter „oder durch lebenslanges Lernen\nim Sinne des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Bundesärzte-                   2. der Beruf des Psychologischen Psycho-\nordnung“ eingefügt.                                                    therapeuten oder des Kinder- und Jugend-\nlichenpsychotherapeuten eine oder meh-\n5. § 39 Absatz 3 wird aufgehoben.                                         rere reglementierte Tätigkeiten umfasst,\ndie im Herkunftsstaat des Antragstellers\nArtikel 6                                        nicht Bestandteil des Berufs sind, der\nÄnderung des                                         dem des Psychologischen Psychothera-\nPsychotherapeutengesetzes                                    peuten oder des Kinder- und Jugendli-\nchenpsychotherapeuten entspricht, und\nDas Psychotherapeutengesetz vom 16. Juni 1998                          wenn sich die Ausbildung für diese Tätig-\n(BGBl. I S. 1311), das zuletzt durch Artikel 34a des                      keiten auf Ausbildungsbestandteile nach\nGesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515) ge-                       diesem Gesetz und nach der Ausbildungs-\nändert worden ist, wird wie folgt geändert:                               und Prüfungsverordnung für Psychologi-\n1. Nach § 1 Absatz 1a wird folgender Absatz 1b einge-                     sche Psychotherapeuten oder der Ausbil-\nfügt:                                                                  dungs- und Prüfungsverordnung für Kin-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 22. April 2016                891\nder- und Jugendlichenpsychotherapeuten                 Artikel 11 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG\nbezieht, die sich wesentlich von denen un-             genannten Niveau entspricht.\nterscheiden, die von der Ausbildung des                   (3d) Ein partieller Zugang zum Beruf des\nAntragstellers abgedeckt sind.                         Psychologischen Psychotherapeuten oder des\nAusbildungsbestandteile unterscheiden sich                 Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten\nwesentlich, wenn die nachgewiesene Aus-                    gemäß Artikel 4f der Richtlinie 2005/36/EG wird\nbildung des Antragstellers wesentliche Ab-                 nur im Rahmen einer Erlaubnis zur Berufsaus-\nweichungen hinsichtlich der Art und Weise                  übung und nur nach Maßgabe des § 4 Absatz 2a\nder Ausbildungsvermittlung oder wesentliche                gewährt. Der partielle Zugang kann verweigert\ninhaltliche Abweichungen hinsichtlich der                  werden, wenn dies im Interesse des Allgemein-\nKenntnisse und Fähigkeiten aufweist, die eine              wohls, insbesondere des Patientenschutzes oder\nwesentliche Voraussetzung für die Ausübung                 zum Schutz der öffentlichen Gesundheit, zwin-\ndes Berufs des Psychologischen Psycho-                     gend erforderlich ist und die Verweigerung des\ntherapeuten oder des Kinder- und Jugend-                   partiellen Zugangs geeignet ist, diese Ziele in an-\nlichenpsychotherapeuten in Deutschland                     gemessener Form zu erreichen.“\nsind. Wesentliche Unterschiede können ganz         3. Nach § 2a wird folgender § 2b eingefügt:\noder teilweise durch Kenntnisse und Fähig-                                      „§ 2b\nkeiten ausgeglichen werden, die der Antrag-\nsteller im Rahmen seiner tatsächlichen und                              Vorwarnmechanismus\nrechtmäßigen Ausübung des Berufs des                      (1) Die jeweils zuständige Stelle unterrichtet die\nPsychologischen Psychotherapeuten oder                 zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten\ndes Kinder- und Jugendlichenpsychothera-               der Europäischen Union, der anderen Vertragsstaa-\npeuten in Voll- oder Teilzeit oder durch le-           ten des Abkommens über den Europäischen Wirt-\nbenslanges Lernen erworben hat, sofern die             schaftsraum und der Schweiz über\ndurch lebenslanges Lernen erworbenen                   1. den Widerruf, die Rücknahme oder das Ruhen\nKenntnisse und Fähigkeiten von einer dafür                 der Approbation oder der Erlaubnis, die sofort\nin dem jeweiligen Staat zuständigen Stelle                 vollziehbar oder unanfechtbar sind,\nformell als gültig anerkannt wurden; dabei ist\nnicht entscheidend, in welchem Staat diese             2. die sofort vollziehbare oder unanfechtbare Ein-\nKenntnisse und Fähigkeiten erworben worden                 schränkung der Ausübung des Berufs des Psy-\nsind. Die Antragsteller haben das Recht, zwi-              chologischen Psychotherapeuten oder des Kin-\nschen dem Anpassungslehrgang und der Eig-                  der- und Jugendlichenpsychotherapeuten,\nnungsprüfung zu wählen. Die Sätze 5 bis 8              3. den Verzicht auf die Approbation oder die Erlaub-\ngelten auch für Antragsteller, die über einen              nis,\nAusbildungsnachweis als Psychologischer                4. das Verbot der Ausübung des Berufs des Psy-\nPsychotherapeut oder Kinder- und Jugend-                   chologischen Psychotherapeuten oder des Kin-\nlichenpsychotherapeut verfügen, der in einem               der- und Jugendlichenpsychotherapeuten durch\nanderen als den in Satz 1 genannten Staaten                unanfechtbare gerichtliche Entscheidung oder\nausgestellt ist und den ein anderer als die in\nSatz 1 genannten Staaten anerkannt hat. Die            5. das vorläufige Berufsverbot durch gerichtliche\nRegelungen dieses Absatzes gelten entspre-                 Entscheidung.\nchend für den Fall der Einführung eines Euro-             (2) Die Mitteilung nach Absatz 1 (Warnmitteilung)\npäischen Berufsausweises für den Beruf des             enthält folgende Angaben:\nPsychologischen Psychotherapeuten oder                 1. die zur Identifizierung der betroffenen Person er-\ndes Kinder- und Jugendlichenpsychothera-                   forderlichen Angaben, insbesondere Name, Vor-\npeuten.“                                                   name, Geburtsdatum und Geburtsort,\nb) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:                     2. Beruf der betroffenen Person,\n„Absatz 2 Satz 5 bis 8 gilt entsprechend.“                  3. Angaben über die Behörde oder das Gericht, die\noder das die Entscheidung getroffen hat,\nc) Nach Absatz 3a werden die folgenden Absätze 3b\n4. Umfang der Entscheidung oder des Verzichts und\nbis 3d eingefügt:\n5. Zeitraum, in dem die Entscheidung oder der Ver-\n„(3b) Wird die Voraussetzung des Absatzes 1                  zicht gilt.\nNummer 2 auf eine Ausbildung gestützt, die au-\nDie Warnmitteilung erfolgt unverzüglich, spätestens\nßerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes\njedoch drei Tage nach Eintritt der Unanfechtbarkeit\nabgeschlossen worden ist, soll die Gleichwertig-\neiner Entscheidung nach Absatz 1 Nummer 1, 2 oder\nkeit der Berufsqualifikation nach den Absätzen 2, 3\nNummer 4, nach Bekanntgabe einer Entscheidung\noder 3a vor den Voraussetzungen nach Absatz 1\nnach Absatz 1 Nummer 5 oder nach einem Verzicht\nNummer 3 bis 5 geprüft werden. Auf Antrag ist\nnach Absatz 1 Nummer 3. Sie ist über das durch die\ndem Antragsteller ein gesonderter Bescheid über\nVerordnung (EU) Nr. 1024/2012 des Europäischen\ndie Feststellung seiner Berufsqualifikation zu er-\nParlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012\nteilen.\nüber die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des\n(3c) Die Absätze 2 bis 3a finden keine An-               Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhe-\nwendung, wenn Antragsteller über einen Aus-                 bung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommis-\nbildungsnachweis verfügen, der lediglich dem in             sion (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 1) eingerichtete","892              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 22. April 2016\nBinnenmarkt-Informationssystem (IMI) zu übermit-                 Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie verfü-\nteln. Zeitgleich mit der Warnmitteilung unterrichtet             gen, wenn\ndie Stelle, die die Warnmitteilung getätigt hat, die             1. diese Ausbildung in einem anderen Mitglied-\nbetroffene Person über die Warnmitteilung und de-                    staat der Europäischen Union, einem anderen\nren Inhalt schriftlich unter Beifügung einer                         Vertragsstaat des Abkommens über den Euro-\nRechtsbehelfsbelehrung. Wird ein Rechtsbehelf ge-                    päischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz\ngen die Warnmitteilung eingelegt, ergänzt die Stelle,                erworben wurde,\ndie die Warnmitteilung getätigt hat, die Warnmittei-\nlung um einen entsprechenden Hinweis.                            2. diese Ausbildung in dem jeweiligen Mitglied-\nstaat der Europäischen Union, einem anderen\n(3) Im Fall der Aufhebung einer in Absatz 1 ge-                   Vertragsstaat des Abkommens über den Euro-\nnannten Entscheidung oder eines Widerrufs des Ver-                   päischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz\nzichts unterrichtet jeweils die zuständige Stelle die                den Zugang zu einer Berufstätigkeit gewährt,\nzuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten                     die der Tätigkeit eines Psychologischen Psy-\nder Europäischen Union, der anderen Vertragsstaa-                    chotherapeuten oder eines Kinder- und Ju-\nten des Abkommens über den Europäischen Wirt-                        gendlichenpsychotherapeuten nach diesem\nschaftsraum und der Schweiz unverzüglich unter                       Gesetz nur partiell entspricht, und\nAngabe des Datums über die Aufhebung der Ent-\nscheidung oder den Widerruf des Verzichts. Die zu-               3. diese Berufstätigkeit sich objektiv von den an-\nständige Stelle unterrichtet die zuständigen Behör-                  deren Tätigkeiten trennen lässt, die den Beruf\nden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen                     des Psychologischen Psychotherapeuten oder\nUnion, der anderen Vertragsstaaten des Abkom-                        des Kinder- und Jugendlichenpsychothera-\nmens über den Europäischen Wirtschaftsraum und                       peuten in Deutschland prägen.\nder Schweiz ebenfalls unverzüglich über jede Ände-               Die Erlaubnis ist auf die Tätigkeiten und Beschäf-\nrung des nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 angege-                   tigungsstellen zu beschränken, für die der An-\nbenen Zeitraums. Die zuständige Stelle löscht Warn-              tragsteller qualifiziert ist; sie wird unbefristet er-\nmitteilungen nach Absatz 1 im IMI unverzüglich,                  teilt. § 2 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 gilt entspre-\nspätestens jedoch drei Tage nach Aufhebung der                   chend.“\nEntscheidung oder Widerruf des Verzichts.\n5. § 8 wird wie folgt geändert:\n(4) Wird gerichtlich festgestellt, dass eine Person,\na) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 2 Abs. 2\ndie die Erteilung der Approbation oder die Feststel-\nSatz 3“ durch die Wörter „§ 2 Absatz 2 Satz 5\nlung der Gleichwertigkeit ihrer Berufsqualifikation\nbis 8“ ersetzt.\nnach diesem Gesetz beantragt hat, dabei gefälschte\nBerufsqualifikationsnachweise verwendet hat, unter-           b) Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt geändert:\nrichtet die zuständige Stelle die zuständigen Behör-             aa) In Nummer 1 werden die Wörter „Artikel 50\nden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen                      Abs. 1 bis 3“ durch die Wörter „Artikel 50 Ab-\nUnion, der anderen Vertragsstaaten des Abkom-                         satz 1 bis 3a“ ersetzt.\nmens über den Europäischen Wirtschaftsraum und\nbb) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch\nder Schweiz über die Identität dieser Person, insbe-\nein Komma ersetzt.\nsondere über Name, Vorname, Geburtsdatum und\nGeburtsort, und den Umstand, dass diese Person                   cc) Folgende Nummer 5 wird angefügt:\ngefälschte Berufsqualifikationsnachweise verwendet                    „5. das Verfahren bei der Ausstellung eines\nhat. Die Unterrichtung erfolgt unverzüglich, spätes-                      Europäischen Berufsausweises.“\ntens jedoch drei Tage nach Unanfechtbarkeit der\n6. § 9a wird wie folgt geändert:\nFeststellung über das IMI. Absatz 2 Satz 4 und 5 gilt\nfür die Unterrichtung nach Satz 1 entsprechend.               a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter\n„zwei Jahre“ durch die Wörter „ein Jahr“ ersetzt.\n(5) Ergänzend zu den Absätzen 1 bis 4 ist die\nDurchführungsverordnung (EU) 2015/983 der Kom-                b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nmission vom 24. Juni 2015 betreffend das Verfahren               aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:\nzur Ausstellung des Europäischen Berufsausweises\nund die Anwendung des Vorwarnmechanismus ge-                          aaa) Im Satzteil vor der Aufzählung werden\nmäß der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen                              nach dem Wort „Bescheinigungen“ die\nParlaments und des Rates (ABl. L 159 vom                                    Wörter „nach den Nummern 1 bis 3 so-\n25.6.2015, S. 27) in der jeweils geltenden Fassung                          wie die Erklärung nach Nummer 4“ ein-\nzu beachten.“                                                               gefügt.\n4. § 4 wird wie folgt geändert:                                          bbb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:\na) In Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „Satz 11“                             „3. Bescheinigung über die rechtmäßige\ndurch die Angabe „Satz 9“ ersetzt.                                          Niederlassung im Beruf des Psycho-\nlogischen Psychotherapeuten oder\nb) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-                                des Kinder- und Jugendlichenpsy-\nfügt:                                                                       chotherapeuten in einem anderen\n„(2a) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 und 3                               Mitgliedstaat     der    Europäischen\nwird eine Erlaubnis zur Berufsausübung auf An-                              Union oder einem anderen Vertrags-\ntrag Personen erteilt, die über einen Nachweis                              staat des Abkommens über den\nüber eine abgeschlossene Ausbildung im Bereich                              Europäischen Wirtschaftsraum, die\nder Psychologischen Psychotherapie oder der                                 sich auch darauf erstreckt, dass","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 22. April 2016              893\ndem Dienstleister die Ausübung sei-        b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-\nner Tätigkeit zum Zeitpunkt der Vor-          fügt:\nlage der Bescheinigung nicht, auch\nnicht vorübergehend untersagt ist                „(3a) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend\nund keine Vorstrafen vorliegen, oder          für Personen, die eine Erlaubnis zur Berufsaus-\nim Fall des Absatzes 1 Satz 1 Num-            übung nach § 4 Absatz 2a des Psychotherapeu-\nmer 2 einen Nachweis in beliebiger            tengesetzes beantragen. Die Erlaubnis wird nach\nForm darüber, dass der Dienstleister          dem Muster der Anlage 3a ausgestellt.“\neine dem Beruf des Psychologi-\nc) Absatz 7 wird wie folgt geändert:\nschen Psychotherapeuten oder des\nKinder- und Jugendlichenpsycho-               aa) In Satz 1 werden vor dem Punkt am Ende die\ntherapeuten entsprechende Tätigkeit                Wörter „und ihm dabei mitzuteilen, ob sie die\nwährend der vorhergehenden zehn                    Erbringung der Dienstleistung erlaubt oder\nJahre mindestens ein Jahr lang                     von ihm verlangt, eine Eignungsprüfung ab-\nrechtmäßig ausgeübt hat und“.                      zulegen“ eingefügt.\nccc) Folgende Nummer 4 wird angefügt:\nbb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:\n„4. eine Erklärung des Dienstleisters,\ndass er über die zur Erbringung der                „Ist der zuständigen Behörde eine Nachprü-\nDienstleistung erforderlichen Kennt-               fung innerhalb eines Monats nach Eingang\nnisse der deutschen Sprache ver-                   der Meldung und der Begleitdokumente in\nfügt.“                                             besonderen Ausnahmefällen nicht möglich,\nbb) Satz 5 wird wie folgt gefasst:                                unterrichtet sie den Dienstleister innerhalb\ndieser Frist über die Gründe der Verzögerung;\n„Soweit dies für die Beurteilung der Frage, ob                sie hat die der Verzögerung zugrunde liegen-\nwesentliche Unterschiede vorliegen, erforder-                 den Schwierigkeiten binnen eines Monats\nlich ist, kann die zuständige Behörde bei der                 nach dieser Mitteilung zu beheben und spä-\nzuständigen Behörde des Niederlassungsmit-                    testens innerhalb von zwei Monaten der Be-\ngliedstaats Informationen über die Ausbil-                    hebung der der Verzögerung zugrunde liegen-\ndungsgänge des Dienstleisters anfordern.“                     den Schwierigkeiten über die Dienstleistungs-\ncc) Nach Satz 5 wird folgender Satz 6 eingefügt:                  erbringung zu entscheiden.“\n„Der Nachweis des Ausgleichs der fehlenden        2. § 20 Absatz 3 Satz 3 und 4 wird wie folgt gefasst:\nKenntnisse und Fähigkeiten erfolgt durch eine\nEignungsprüfung.“                                     „Der Prüfling hat dabei anhand einer anonymisierten\n7. In § 9b Satz 1 werden die Wörter „Die zuständigen            Falldarstellung, die den Anforderungen des § 7 Ab-\nBehörden sind berechtigt“ durch die Wörter „Im Fall          satz 2 Nummer 4 entspricht und dem Prüfling zur\nvon berechtigten Zweifeln sind die zuständigen Be-           Einarbeitung vor der Prüfung zur Verfügung gestellt\nhörden berechtigt“ ersetzt.                                  wird, nachzuweisen, dass er über das für die Tätig-\nkeit der Psychologischen Psychotherapeuten erfor-\n8. § 10 Absatz 1 Satz 3 wird aufgehoben.                        derliche eingehende Wissen und Können im Sinne\ndes § 17 Absatz 2 verfügt. Die zuständige Behörde\nArtikel 7                             wählt das Vertiefungsverfahren gemäß § 8 Absatz 3\nÄnderung der                             Nummer 1 des Psychotherapeutengesetzes für die\nAusbildungs- und Prüfungsverordnung                     Falldarstellung, die Gegenstand der Prüfung ist, ge-\nfür Psychologische Psychotherapeuten                     mäß den bei der Gleichwertigkeitsüberprüfung fest-\ngestellten wesentlichen Unterschieden aus.“\nDie Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psy-\nchologische Psychotherapeuten vom 18. Dezember              3. § 20b wird wie folgt geändert:\n1998 (BGBl. I S. 3749), die zuletzt durch Artikel 3 der\nVerordnung vom 2. August 2013 (BGBl. I S. 3005) ge-             a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nändert worden ist, wird wie folgt geändert:\naa) In Nummer 1 wird das Komma und werden\n1. § 19 wird wie folgt geändert:                                        die Wörter „die zuletzt durch die Verordnung\na) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:                           (EU) Nr. 623/2012 (ABl. L 180 vom 12.7.2012,\nS. 9) geändert worden ist,“ gestrichen.\n„Hat die für die Erteilung der Approbation nach\n§ 1 Absatz 1 des Psychotherapeutengesetzes zu-               bb) In Nummer 4 werden nach dem Wort „Berufs-\nständige Behörde berechtigte Zweifel, kann sie                    praxis“ die Wörter „oder durch lebenslanges\nvon der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaa-                   Lernen im Sinne des § 2 Absatz 2 Satz 7 des\ntes eine Bestätigung verlangen, aus der sich er-                  Psychotherapeutengesetzes“ eingefügt.\ngibt, dass dem Antragsteller die Ausübung des\nBerufs, der dem des Psychologischen Psycho-               b) In Absatz 3 Satz 2 wird vor dem Punkt am Ende\ntherapeuten entspricht, nicht auf Grund eines                ein Semikolon und werden die Wörter „sie haben\nschwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens                   dabei sicherzustellen, dass die Antragsteller die\noder einer Verurteilung wegen strafbarer Hand-               Prüfungen innerhalb von sechs Monaten nach\nlungen dauerhaft oder vorübergehend untersagt                der Entscheidung nach Absatz 1 ablegen kön-\nworden ist.“                                                 nen“ eingefügt.","894                         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 22. April 2016\n4. Nach Anlage 3 wird folgende Anlage 3a eingefügt:\n„Anlage 3a\n(zu § 19 Absatz 3a)\nErlaubnis nach § 4 Absatz 2a des Psychotherapeutengesetzes\nHerrn/Frau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n(Vorname, Familienname — gegebenenfalls abweichender Geburtsname)\ngeboren am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nwird gemäß § 4 Absatz 2a des Psychotherapeutengesetzes die Erlaubnis zur partiellen Ausübung des Berufs\ndes Psychologischen Psychotherapeuten erteilt.\nDie Ausübung der Tätigkeit beschränkt sich auf folgende Tätigkeiten und Beschäftigungsstellen:\n................................................................................................................\n................................................................................................................\n................................................................................................................\nSiegel\n. . . . . . . . . . . . . . . . . . ., den . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n...............................................................\n(Unterschrift)“.\n5. In Anlage 8 wird die Angabe „§ 4“ jeweils durch die                                                              bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nAngabe „§ 4 Absatz 1“ ersetzt.                                                                                        „Ist der zuständigen Behörde eine Nachprü-\nfung innerhalb eines Monats nach Eingang\nArtikel 8                                                                     der Meldung und der Begleitdokumente in\nÄnderung der                                                                       besonderen Ausnahmefällen nicht möglich,\nAusbildungs- und Prüfungsverordnung für                                                                          unterrichtet sie den Dienstleister innerhalb\nKinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten                                                                           dieser Frist über die Gründe der Verzögerung;\nDie Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Kin-                                                                      sie hat die der Verzögerung zugrunde liegen-\nder- und Jugendlichenpsychotherapeuten vom 18. De-                                                                       den Schwierigkeiten binnen eines Monats\nzember 1998 (BGBl. I S. 3761), die zuletzt durch Arti-                                                                   nach dieser Mitteilung zu beheben und spä-\nkel 4 der Verordnung vom 2. August 2013 (BGBl. I                                                                         testens innerhalb von zwei Monaten nach der\nS. 3005) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:                                                                   Behebung der der Verzögerung zugrunde lie-\ngenden Schwierigkeiten über die Dienstleis-\n1. § 19 wird wie folgt geändert:\ntungserbringung zu entscheiden.“\na) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\n2. § 20 Absatz 3 Satz 3 und 4 wird wie folgt gefasst:\n„Hat die für die Erteilung der Approbation nach\n§ 1 Absatz 1 des Psychotherapeutengesetzes zu-                                                        „Der Prüfling hat dabei anhand einer anonymisierten\nständige Behörde berechtigte Zweifel, kann sie                                                        Falldarstellung, die den Anforderungen des § 7 Ab-\nvon der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaa-                                                       satz 2 Nummer 4 entspricht und dem Prüfling zur\ntes eine Bestätigung verlangen, aus der sich er-                                                      Einarbeitung vor der Prüfung zur Verfügung gestellt\ngibt, dass dem Antragsteller die Ausübung des                                                         wird, nachzuweisen, dass er über das für die Tätig-\nBerufs, der dem des Kinder- und Jugendlichen-                                                         keit der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeu-\npsychotherapeuten entspricht, nicht auf Grund                                                         ten erforderliche eingehende Wissen und Können\neines schwerwiegenden standeswidrigen Verhal-                                                         im Sinne des § 17 Absatz 2 verfügt. Die zuständige\ntens oder einer Verurteilung wegen strafbarer                                                         Behörde wählt das Vertiefungsverfahren gemäß § 8\nHandlungen dauerhaft oder vorübergehend unter-                                                        Absatz 3 Nummer 1 des Psychotherapeutengeset-\nsagt worden ist.“                                                                                     zes für die Falldarstellung, die Gegenstand der Prü-\nfung ist, gemäß den bei der Gleichwertigkeitsüber-\nb) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-                                                            prüfung festgestellten wesentlichen Unterschieden\nfügt:                                                                                                 aus.“\n„(3a) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend\n3. § 20b wird wie folgt geändert:\nfür Personen, die eine Erlaubnis zur Berufsaus-\nübung nach § 4 Absatz 2a des Psychotherapeu-                                                          a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\ntengesetzes beantragen. Die Erlaubnis wird nach                                                            aa) In Nummer 1 wird das Komma und werden\ndem Muster der Anlage 3a ausgestellt.“                                                                          die Wörter „die zuletzt durch die Verordnung\nc) Absatz 7 wird wie folgt geändert:                                                                                  (EU) Nr. 623/2012 (ABl. L 180 vom 12.7.2012,\naa) In Satz 1 werden vor dem Punkt am Ende die                                                                  S. 9) geändert worden ist,“ gestrichen.\nWörter „und ihm dabei mitzuteilen, ob sie die                                                      bb) In Nummer 4 werden nach dem Wort „Berufs-\nErbringung der Dienstleistung erlaubt oder                                                              praxis“ die Wörter „oder durch lebenslanges\nvon ihm verlangt, eine Eignungsprüfung ab-                                                              Lernen im Sinne des § 2 Absatz 2 Satz 7 des\nzulegen“ eingefügt.                                                                                     Psychotherapeutengesetzes“ eingefügt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 22. April 2016                                                                                                895\nb) In Absatz 3 Satz 2 wird vor dem Punkt am Ende                                                                     Prüfungen innerhalb von sechs Monaten nach\nein Semikolon und werden die Wörter „sie haben                                                                 der Entscheidung nach Absatz 1 ablegen kön-\ndabei sicherzustellen, dass die Antragsteller die                                                              nen“ eingefügt.\n4. Nach Anlage 3 wird folgende Anlage 3a eingefügt:\n„Anlage 3a\n(zu § 19 Absatz 3a)\nErlaubnis nach § 4 Absatz 2a des Psychotherapeutengesetzes\nHerrn/Frau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n(Vorname, Familienname – gegebenenfalls abweichender Geburtsname)\ngeboren am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nwird gemäß § 4 Absatz 2a des Psychotherapeutengesetzes die Erlaubnis zur partiellen Ausübung des Berufs\ndes Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten erteilt.\nDie Ausübung der Tätigkeit beschränkt sich auf folgende Tätigkeiten und Beschäftigungsstellen:\n................................................................................................................\n................................................................................................................\n................................................................................................................\nSiegel\n. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ., den . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n...............................................................\n(Unterschrift)“.\n5. In Anlage 8 wird die Angabe „§ 4“ jeweils durch die                                                                  dd) Im bisherigen Satz 8 wird die Angabe „Satz 7“\nAngabe „§ 4 Absatz 1“ ersetzt.                                                                                           durch die Angabe „Satz 8“ ersetzt.\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nArtikel 9\naa) Die Sätze 3 bis 5 werden wie folgt gefasst:\nÄnderung des\nGesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde                                                                              „Wesentliche Unterschiede nach Satz 2 lie-\ngen vor, wenn\nDas Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde in\nder Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1987                                                                           1. die Ausbildung der Antragsteller hinsicht-\n(BGBl. I S. 1225), das zuletzt durch Artikel 3a des                                                                              lich der beruflichen Tätigkeit Fächer um-\nGesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2408) ge-                                                                             fasst, die sich wesentlich von der deut-\nändert worden ist, wird wie folgt geändert:                                                                                      schen Ausbildung unterscheiden, oder\n1. § 2 wird wie folgt geändert:                                                                                             2. der Beruf des Zahnarztes eine oder meh-\nrere reglementierte Tätigkeiten umfasst,\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                                                                          die in dem Staat, der den Ausbildungs-\naa) Satz 1 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:                                                                             nachweis ausgestellt hat, nicht Bestandteil\n„4. nach einem Studium der Zahnheilkunde                                                                        des Berufs des Zahnarztes sind, und die\nan einer wissenschaftlichen Hochschule                                                                   deutsche Ausbildung Fächer umfasst, die\nvon mindestens 5 000 Stunden und einer                                                                   sich wesentlich von denen unterscheiden,\nDauer von mindestens fünf Jahren die                                                                     die von dem Ausbildungsnachweis der An-\nzahnärztliche Prüfung im Geltungsbereich                                                                 tragsteller abgedeckt werden.\ndieses Gesetzes bestanden hat,“.                                                                    Fächer unterscheiden sich wesentlich, bei\nbb) In Satz 2 werden nach den Wörtern „durch                                                                       denen Kenntnis und Fähigkeiten eine wesent-\nVorlage“ die Wörter „eines Europäischen Be-                                                                liche Voraussetzung für die Ausübung des\nrufsausweises,“ eingefügt.                                                                                 Berufs sind und bei denen die Ausbildung\nder Antragsteller gegenüber der deutschen\ncc) Nach Satz 6 wird folgender Satz eingefügt:                                                                     Ausbildung wesentliche Abweichungen hin-\n„Die in den Sätzen 2 und 3 genannten Aus-                                                                  sichtlich des Inhalts aufweist. Wesentliche\nbildungsnachweise gelten auch dann als                                                                     Unterschiede können ganz oder teilweise\nNachweis einer abgeschlossenen zahnärzt-                                                                   durch Kenntnisse und Fähigkeiten ausge-\nlichen Ausbildung im Sinne des Satzes 1                                                                    glichen werden, die die Antragsteller im\nNummer 4, wenn die Ausbildung aus einer                                                                    Rahmen ihrer zahnärztlichen Berufspraxis in\nDauer von mindestens fünf Jahren und weni-                                                                 Voll- oder Teilzeit oder durch lebenslanges\nger als 5 000 Stunden theoretischer und prak-                                                              Lernen erworben haben, sofern die durch le-\ntischer Ausbildung auf Vollzeitbasis bestand,                                                              benslanges Lernen erworbenen Kenntnisse\nsofern die Antragsteller diese Ausbildung                                                                  und Fähigkeiten von einer dafür in dem je-\nspätestens am 18. Januar 2016 begonnen                                                                     weiligen Staat zuständigen Stelle formell als\nhaben.“                                                                                                    gültig anerkannt wurden; dabei ist nicht ent-","896               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 22. April 2016\nscheidend, in welchem Staat diese Kennt-              5. das vorläufige Berufsverbot durch gerichtliche\nnisse und Fähigkeiten erworben worden                     Entscheidung.\nsind.“                                                   (2) Die Mitteilung nach Absatz 1 (Warnmitteilung)\nbb) In Satz 8 wird nach dem Wort „Unterschiede“            enthält folgende Angaben:\nein Komma und werden die Wörter „die zur              1. die zur Identifizierung der betroffenen Person\nAuferlegung einer Eignungsprüfung führt,“                 erforderlichen Angaben, insbesondere Name,\neingefügt.                                                Vorname, Geburtsdatum und Geburtsort,\nc) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-               2. Beruf der betroffenen Person,\nfügt:\n3. Angaben über die Behörde oder das Gericht, die\n„(3a) Wird die Voraussetzung des Absatzes 1                 oder das die Entscheidung getroffen hat,\nSatz 1 Nummer 4 auf eine Ausbildung gestützt,\n4. Umfang der Entscheidung oder des Verzichts und\ndie außerhalb des Geltungsbereichs dieses Ge-\nsetzes abgeschlossen worden ist, sollen die                5. Zeitraum, in dem die Entscheidung oder der Ver-\nVoraussetzungen der Gleichwertigkeit der Berufs-               zicht gilt.\nqualifikation nach den Absätzen 2 oder 3 vor den           Die Warnmitteilung erfolgt unverzüglich, spätestens\nVoraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Num-                  jedoch drei Tage nach Eintritt der Unanfechtbarkeit\nmer 2, 3 und 5 geprüft werden. Auf Antrag ist              einer Entscheidung nach Absatz 1 Nummer 1, 2 oder\ndem Antragsteller ein gesonderter Bescheid über            Nummer 4, nach Bekanntgabe einer Entscheidung\ndie Feststellung der Gleichwertigkeit seiner Be-           nach Absatz 1 Nummer 5 oder nach einem Verzicht\nrufsqualifikation zu erteilen.“                            nach Absatz 1 Nummer 3. Sie ist über das durch die\nd) Dem Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:                  Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 des Europäischen\nParlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012\n„Haben die zuständigen Behörden berechtigte                über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des\nZweifel an der Berechtigung des Antragstellers             Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhe-\nzur Ausübung des zahnärztlichen Berufs, können             bung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommis-\nsie von den zuständigen Behörden eines Mit-                sion (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 1) eingerichtete\ngliedstaates eine Bestätigung verlangen, aus der           Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) zu übermit-\nsich ergibt, dass dem Antragsteller die Ausübung           teln. Zeitgleich mit der Warnmitteilung unterrichtet\ndes zahnärztlichen Berufs nicht aufgrund eines             die Stelle, die die Warnmitteilung getätigt hat, die\nschwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens                 betroffene Person über die Warnmitteilung und de-\noder einer Verurteilung wegen strafbarer Hand-             ren Inhalt schriftlich unter Beifügung einer Rechts-\nlungen dauerhaft oder vorübergehend untersagt              behelfsbelehrung. Wird ein Rechtsbehelf gegen die\nworden ist.“                                               Warnmitteilung eingelegt, ergänzt die Stelle, die die\n2. § 3 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                           Warnmitteilung getätigt hat, die Warnmitteilung um\neinen entsprechenden Hinweis.\n„(2) In der Rechtsverordnung sind die Verfahren\nzur Prüfung der Voraussetzungen des § 2 Absatz 1                  (3) Im Fall der Aufhebung einer in Absatz 1 ge-\nSatz 1 Nummer 2 und 3, insbesondere die Vorlage                nannten Entscheidung oder eines Widerrufs des\nder vom Antragsteller vorzulegenden Nachweise                  Verzichts unterrichtet jeweils die zuständige Stelle\nund die Ermittlung durch die zuständigen Behörden              die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaa-\nentsprechend den Artikeln 8, 50, 51 und 56 der                 ten der Europäischen Union, der anderen Vertrags-\nRichtlinie 2005/36/EG, die Fristen für die Erteilung           staaten des Abkommens über den Europäischen\nder Approbation als Zahnarzt und die Ausstellung               Wirtschaftsraum und der Schweiz unverzüglich unter\neines Europäischen Berufsausweises zu regeln.“                 Angabe des Datums über die Aufhebung der Ent-\nscheidung oder den Widerruf des Verzichts. Die\n3. Nach § 7a wird folgender § 7b eingefügt:                       zuständige Stelle unterrichtet die zuständigen Be-\n„§ 7b                                hörden der anderen Mitgliedstaaten der Europä-\nischen Union, der anderen Vertragsstaaten des\n(1) Die jeweils zuständige Stelle unterrichtet die\nAbkommens über den Europäischen Wirtschafts-\nzuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten\nraum und der Schweiz ebenfalls unverzüglich über\nder Europäischen Union, der anderen Vertragsstaa-\njede Änderung des nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 5\nten des Abkommens über den Europäischen Wirt-\nangegebenen Zeitraums. Die zuständige Stelle\nschaftsraum und der Schweiz über\nlöscht Warnmitteilungen nach Absatz 1 im IMI unver-\n1. den Widerruf, die Rücknahme oder das Ruhen                  züglich, spätestens jedoch drei Tage nach Aufhe-\nder Approbation oder der Erlaubnis, die sofort             bung der Entscheidung oder Widerruf des Verzichts.\nvollziehbar oder unanfechtbar sind,                           (4) Wird gerichtlich festgestellt, dass eine Person,\n2. die sofort vollziehbare oder unanfechtbare Ein-             die die Erteilung der Approbation oder die Feststel-\nschränkung der Ausübung des zahnärztlichen                 lung der Gleichwertigkeit ihrer Berufsqualifikation\nBerufs,                                                    nach diesem Gesetz beantragt hat, dabei gefälschte\nBerufsqualifikationsnachweise verwendet hat, unter-\n3. den Verzicht auf die Approbation oder die Erlaub-\nrichtet die zuständige Stelle die zuständigen Behör-\nnis,\nden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen\n4. das Verbot der Ausübung des zahnärztlichen                  Union, der anderen Vertragsstaaten des Abkom-\nBerufs durch unanfechtbare gerichtliche Ent-               mens über den Europäischen Wirtschaftsraum und\nscheidung oder                                             der Schweiz über die Identität dieser Person, insbe-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 22. April 2016               897\nsondere über Name, Vorname, Geburtsdatum und                       gen wie die Inhaber der Ausbildungsnachweise,\nGeburtsort, und den Umstand, dass diese Person                     die für Spanien in Anhang V Nummer 5.3.2 der\ngefälschte Berufsqualifikationsnachweise verwendet                 Richtlinie 2005/36/EG aufgeführt sind, auszu-\nhat. Die Unterrichtung erfolgt unverzüglich, spätes-               üben, oder sie tatsächlich, rechtmäßig und haupt-\ntens jedoch drei Tage nach Unanfechtbarkeit der                    sächlich ausübt.“\nFeststellung über das IMI. Absatz 2 Satz 4 und 5 gilt\nfür die Unterrichtung nach Satz 1 entsprechend.                                      Artikel 10\n(5) Ergänzend zu den Absätzen 1 bis 4 ist die\nÄnderung der\nDurchführungsverordnung (EU) 2015/983 der Kom-\nApprobationsordnung für Zahnärzte\nmission vom 24. Juni 2015 betreffend das Verfahren\nzur Ausstellung des Europäischen Berufsausweises               Die Approbationsordnung für Zahnärzte in der im\nund die Anwendung des Vorwarnmechanismus ge-               Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2123-2,\nmäß der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen             veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch\nParlaments und des Rates (ABl. L 159 vom                   Artikel 34 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I\n25.6.2015, S. 27) in der jeweils geltenden Fassung         S. 2515) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nzu beachten.“\n1. § 2 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:\n4. § 13a wird wie folgt geändert:\n„1. ein Studium der Zahnheilkunde von 5 000 Stun-\na) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt geändert:\nden und einer Dauer von fünf Jahren an einer\naa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:                            wissenschaftlichen Hochschule, das sich aus\neinem vorklinischen und einem klinischen Teil\n„2. eine Bescheinigung darüber, dass er in                  von je fünf Semestern zusammensetzt;“.\neinem Mitgliedstaat rechtmäßig als Zahn-\narzt niedergelassen ist, ihm die Ausübung      2. Nach der Überschrift „III. Erteilung der Approbation\ndieses Berufs zum Zeitpunkt der Vorlage            als Zahnarzt“ wird folgender § 58a eingefügt:\nder Bescheinigung nicht, auch nicht vorü-\nbergehend, untersagt ist und keine Vor-                                     „§ 58a\nstrafen vorliegen,“.                                  (1) Der Bescheid nach § 2 Absatz 2 Satz 8 und\nbb) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch               Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes über die Ausübung\ndas Wort „und“ ersetzt.                                der Zahnheilkunde enthält folgende Angaben:\ncc) Folgende Nummer 4 wird angefügt:                       1. das Niveau der in Deutschland verlangten Quali-\nfikation und das Niveau der von den Antragstel-\n„4. eine Erklärung des Dienstleistungserbrin-\nlern vorgelegten Qualifikation gemäß der Klassi-\ngers, dass er über die zur Erbringung der\nfizierung in Artikel 11 der Richtlinie 2005/36/EG\nDienstleistung erforderlichen Kenntnisse\ndes Europäischen Parlaments und des Rates\nder deutschen Sprache verfügt.“\nvom 7. September 2005 über die Anerkennung\nb) In Absatz 3 Satz 3 werden nach dem Wort „kön-                   von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom\nnen“ die Wörter „bei berechtigten Zweifeln“ ein-               30.9.2005, S. 22, L 354 vom 20.12.2013, S. 132),\ngefügt.\n2. die Fächer, bei denen wesentliche Unterschiede\n5. Nach § 20a Absatz 3 wird folgender Absatz 3a ein-                  festgestellt wurden,\ngefügt:\n3. eine inhaltliche Erläuterung der wesentlichen Un-\n„(3a) Die Ausbildungsnachweise von Ärzten, die                  terschiede sowie die Begründung, warum diese\nin Spanien Personen ausgestellt wurden, die ihre                   dazu führen, dass der Antragsteller nicht in aus-\närztliche Universitätsausbildung zwischen dem 1. Ja-               reichender Form über die in Deutschland zur Aus-\nnuar 1986 und dem 31. Dezember 1997 begonnen                       übung des zahnärztlichen Berufs notwendigen\nhaben, werden anerkannt, sofern eine diesbezüg-                    Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, und\nliche Bescheinigung der zuständigen spanischen\nBehörden beigefügt ist, aus der sich ergibt, dass              4. eine Begründung, warum die wesentlichen Unter-\ndie betreffende Person                                             schiede nicht durch Kenntnisse und Fähigkeiten\nausgeglichen werden konnten, die der Antrag-\n1. ein mindestens dreijähriges Studium erfolgreich                 steller im Rahmen seiner zahnärztlichen Berufs-\nabgeschlossen hat, und die zuständigen spani-                  praxis oder durch lebenslanges Lernen im Sinne\nschen Behörden dessen Gleichwertigkeit mit der                 des § 2 Absatz 2 Satz 5 des Gesetzes über die\nin Artikel 34 der Richtlinie 2005/36/EG genannten              Ausübung der Zahnheilkunde erworben hat.\nAusbildung bescheinigt haben,\n(2) Die Länder haben sicherzustellen, dass die\n2. während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung\nAntragsteller die Eignungsprüfung nach § 2 Absatz 2\nder Bescheinigung mindestens drei Jahre lang\nSatz 7 des Gesetzes über die Ausübung der Zahn-\nununterbrochen in Spanien tatsächlich, rechtmä-\nheilkunde innerhalb von sechs Monaten nach der\nßig und hauptsächlich die Tätigkeiten nach Arti-\nEntscheidung nach § 2 Absatz 2 Satz 8 des Geset-\nkel 36 der Richtlinie 2005/36/EG ausgeübt hat\nzes über die Ausübung der Zahnheilkunde ablegen\nund\nkönnen. Satz 1 gilt entsprechend für die Prüfung\n3. berechtigt ist, die Tätigkeiten nach Artikel 36 der         nach § 2 Absatz 3 Satz 3 des Gesetzes über die\nRichtlinie 2005/36/EG unter denselben Bedingun-            Ausübung der Zahnheilkunde.“","898             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 22. April 2016\n3. § 59 Absatz 3 wird aufgehoben.                                  Absätzen 2, 3 oder 4 vor den Voraussetzungen\nnach Satz 1 Nummer 2, 3 und 5 geprüft werden.\nArtikel 11                                 Auf Antrag ist dem Antragsteller ein gesonderter\nÄnderung der                                  Bescheid über die Feststellung der Gleichwertig-\nAusbildungs- und Prüfungsverordnung                        keit seiner Berufsqualifikation zu erteilen.“\nfür Hebammen und Entbindungspfleger                      b) Nach Absatz 2 Satz 3 wird folgender Satz einge-\nDie Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Heb-                fügt:\nammen und Entbindungspfleger in der Fassung der Be-                „Für die Prüfung der Gleichwertigkeit des Aus-\nkanntmachung vom 16. März 1987 (BGBl. I S. 929), die               bildungsstandes gilt Absatz 3 Satz 5 bis 7 ent-\nzuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 2. August               sprechend.“\n2013 (BGBl. I S. 3005) geändert worden ist, wird wie\nfolgt geändert:                                                 c) Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:\n1. § 16 wird wie folgt geändert:                                      „(3) Für Antragsteller, die eine Erlaubnis nach\n§ 1 Absatz 1 anstreben, gilt die Voraussetzung\na) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\ndes Absatzes 1 Nummer 4 als erfüllt, wenn aus\n„Hat die für die Erteilung der Erlaubnis nach § 1            einem Europäischen Berufsausweis oder aus ei-\nAbsatz 1 des Hebammengesetzes zuständige                     nem in einem anderen Vertragsstaat des Abkom-\nBehörde berechtigte Zweifel, kann sie von der                mens über den Europäischen Wirtschaftsraum er-\nzuständigen Behörde eines Mitgliedstaates eine               worbenen Diplom hervorgeht, dass der Inhaber\nBestätigung verlangen, aus der sich ergibt, dass             eine Ausbildung erworben hat, die in diesem\ndem Antragsteller die Ausübung des Berufs, der               Staat für den unmittelbaren Zugang zu einem\ndem der Hebamme oder des Entbindungspfle-                    dem Beruf des pharmazeutisch-technischen As-\ngers entspricht, nicht auf Grund eines schwerwie-            sistenten entsprechenden Beruf erforderlich ist.\ngenden standeswidrigen Verhaltens oder einer                 Diplome im Sinne dieses Gesetzes sind Aus-\nVerurteilung wegen strafbarer Handlungen dauer-              bildungsnachweise gemäß Artikel 3 Absatz 1\nhaft oder vorübergehend untersagt worden ist.“               Buchstabe c der Richtlinie 2005/36/EG des Euro-\nb) Absatz 5 wird aufgehoben.                                    päischen Parlaments und des Rates vom 7. Sep-\nc) In Absatz 6 wird die Angabe „bis 5“ durch die                tember 2005 über die Anerkennung von Berufs-\nAngabe „bis 4“ ersetzt.                                      qualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22,\nL 354 vom 20.12.2013, S. 132) in der jeweils gel-\n2. § 16c wird wie folgt geändert:                                  tenden Fassung, die mindestens dem in Artikel 11\na) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 werden nach dem                  Buchstabe b der Richtlinie 2005/36/EG genann-\nWort „Berufspraxis“ die Wörter „oder durch                   ten Niveau entsprechen und denen eine Beschei-\nlebenslanges Lernen im Sinne des § 2 Absatz 2                nigung des Herkunftsmitgliedstaats über das\nSatz 3 des Hebammengesetzes“ eingefügt.                      Ausbildungsniveau beigefügt ist. Satz 2 gilt auch\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                            für einen Ausbildungsnachweis oder eine Ge-\nsamtheit von Ausbildungsnachweisen, die von ei-\naa) In Satz 2 wird vor dem Punkt am Ende ein                 ner zuständigen Behörde in einem Mitgliedstaat\nSemikolon und werden die Wörter „sie haben               ausgestellt wurden, sofern sie eine in der Ge-\ndabei sicherzustellen, dass die Antragsteller            meinschaft erworbene abgeschlossene Ausbil-\ndie Prüfungen innerhalb von sechs Monaten                dung, die den Anforderungen des Artikels 12 Ab-\nnach der Entscheidung nach Absatz 1 able-                satz 1 der Richtlinie 2005/36/EG entspricht, be-\ngen können“ eingefügt.                                   scheinigen und in Bezug auf die Aufnahme oder\nbb) In Satz 3 werden die Wörter „diesem Ab-                  die Ausübung des Berufs des pharmazeutisch-\nschnitt“ durch die Wörter „den §§ 16a                    technischen Assistenten dieselben Rechte ver-\nund 16b“ ersetzt.                                        leihen oder auf die Ausübung des Berufs des\npharmazeutisch-technischen Assistenten vorbe-\nArtikel 12                                 reiten. Satz 2 gilt ferner für Berufsqualifikationen,\nÄnderung des                                  die zwar nicht den Erfordernissen der Rechts-\nGesetzes über den Beruf                             und Verwaltungsvorschriften des Herkunftsmit-\ndes pharmazeutisch-technischen Assistenten                     gliedstaats für Aufnahme und Ausübung des\nBerufs des pharmazeutisch-technischen Assis-\nDas Gesetz über den Beruf des pharmazeutisch-\ntenten entsprechen, ihrem Inhaber jedoch nach\ntechnischen Assistenten in der Fassung der Bekannt-\ndem Recht des Herkunftsmitgliedstaats erwor-\nmachung vom 23. September 1997 (BGBl. I S. 2349),\nbene Rechte nach den dort maßgeblichen Vor-\ndas zuletzt durch Artikel 43 des Gesetzes vom 6. De-\nschriften verleihen. Antragsteller mit einem Aus-\nzember 2011 (BGBl. I S. 2515) geändert worden ist,\nbildungsnachweis aus einem Vertragsstaat des\nwird wie folgt geändert:\nEuropäischen Wirtschaftsraums haben einen\n1. § 2 wird wie folgt geändert:                                    höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang zu\na) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:                   absolvieren oder eine Eignungsprüfung abzule-\ngen, wenn\n„Wird die Voraussetzung nach Satz 1 Nummer 4\nauf eine Ausbildung gestützt, die außerhalb des              1. die Ausbildung des Antragstellers hinsichtlich\nGeltungsbereichs dieses Gesetzes abgeschlos-                     der beruflichen Tätigkeit Fächer oder Bereiche\nsen worden ist, sollen die Voraussetzungen der                   der praktischen Ausbildung umfasst, die sich\nGleichwertigkeit der Berufsqualifikation nach den                wesentlich von denen unterscheiden, die","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 22. April 2016                899\ndurch die Ausbildung nach diesem Gesetz und            3. das Verbot der Ausübung des Berufs des phar-\nder Ausbildungsverordnung für pharmazeu-                   mazeutisch-technischen Assistenten durch unan-\ntisch-technische Assistentinnen und pharma-                fechtbare gerichtliche Entscheidung oder\nzeutisch-technische Assistenten vorgeschrie-           4. das vorläufige Berufsverbot durch gerichtliche\nben sind, oder                                             Entscheidung.\n2. der Beruf des pharmazeutisch-technischen                   (2) Die Mitteilung nach Absatz 1 (Warnmitteilung)\nAssistenten eine oder mehrere reglementierte           enthält folgende Angaben:\nTätigkeiten umfasst, die im Herkunftsstaat des         1. die zur Identifizierung der betroffenen Person er-\nAntragstellers nicht Bestandteil des Berufs                forderlichen Angaben, insbesondere Name, Vor-\nsind, der dem des pharmazeutisch-techni-                   name, Geburtsdatum und Geburtsort,\nschen Assistenten entspricht, und wenn sich\ndie Ausbildung für diese Tätigkeiten auf               2. Beruf der betroffenen Person,\nFächer oder Bereiche der praktischen Aus-              3. Angaben über die Behörde oder das Gericht, die\nbildung nach diesem Gesetz und der Aus-                    oder das die Entscheidung getroffen hat,\nbildungs- und Prüfungsverordnung für phar-             4. Umfang der Entscheidung oder des Verzichts und\nmazeutisch-technische Assistentinnen und\npharmazeutisch-technische Assistenten be-              5. Zeitraum, in dem die Entscheidung oder der Ver-\nzieht, die sich wesentlich von denen unter-                zicht gilt.\nscheiden, die von der Ausbildung des Antrag-           Die Warnmitteilung erfolgt unverzüglich, spätestens\nstellers abgedeckt sind.                               jedoch drei Tage nach Eintritt der Unanfechtbarkeit\neiner Entscheidung nach Absatz 1 Nummer 1 oder\nFächer oder Bereiche der praktischen Ausbildung            Nummer 3, nach Bekanntgabe einer Entscheidung\nunterscheiden sich wesentlich, wenn die nachge-            nach Absatz 1 Nummer 4 oder nach einem Verzicht\nwiesene Ausbildung des Antragstellers wesent-              nach Absatz 1 Nummer 2. Sie ist über das durch die\nliche inhaltliche Abweichungen hinsichtlich der            Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 des Europäischen\nKenntnisse und Fähigkeiten aufweist, die eine              Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012\nwesentliche Voraussetzung für die Ausübung                 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des\ndes Berufs des pharmazeutisch-technischen As-              Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhe-\nsistenten in Deutschland sind. Wesentliche Unter-          bung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommis-\nschiede können ganz oder teilweise durch Kennt-            sion (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 1) eingerichtete\nnisse oder Fähigkeiten ausgeglichen werden, die            Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) zu übermit-\nder Antragsteller im Rahmen seiner tatsächlichen           teln. Zeitgleich mit der Warnmitteilung unterrichtet\nund rechtmäßigen Ausübung des Berufs des                   die Stelle, die die Warnmitteilung getätigt hat, die\npharmazeutisch-technischen Assistenten in Voll-            betroffene Person über die Warnmitteilung und de-\nund Teilzeit oder durch lebenslanges Lernen er-            ren Inhalt schriftlich unter Beifügung einer Rechts-\nworben hat, sofern die durch lebenslanges Ler-             behelfsbelehrung. Wird ein Rechtsbehelf gegen die\nnen erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten von              Warnmitteilung eingelegt, ergänzt die Stelle, die die\neiner dafür in dem jeweiligen Staat zuständigen            Warnmitteilung getätigt hat, die Warnmitteilung um\nStelle formell als gültig anerkannt wurden; dabei          einen entsprechenden Hinweis.\nist nicht entscheidend, in welchem Staat diese\nKenntnisse und Fähigkeiten erworben worden                    (3) Im Fall der Aufhebung einer in Absatz 1 ge-\nsind. Die Antragsteller haben das Recht, zwi-              nannten Entscheidung oder eines Widerrufs des Ver-\nschen dem Anpassungslehrgang und der Eig-                  zichts unterrichtet jeweils die zuständige Stelle die\nnungsprüfung zu wählen.                                    zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten\nder Europäischen Union, der anderen Vertragsstaa-\n(4) Für Antragsteller, die über einen Ausbil-           ten des Abkommens über den Europäischen Wirt-\ndungsnachweis verfügen, der dem in Artikel 11              schaftsraum und der Schweiz unverzüglich unter\nBuchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG genann-              Angabe des Datums über die Aufhebung der Ent-\nten Niveau entspricht, gilt Absatz 3 Satz 5 mit            scheidung oder den Widerruf des Verzichts. Die\nder Maßgabe, dass die erforderliche Ausgleichs-            zuständige Stelle unterrichtet die zuständigen Be-\nmaßnahme abweichend von Absatz 3 Satz 8 aus                hörden der anderen Mitgliedstaaten der Europä-\neiner Eignungsprüfung besteht.“                            ischen Union, der anderen Vertragsstaaten des Ab-\nkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum\n2. Nach § 2a wird folgender § 2b eingefügt:                       und der Schweiz ebenfalls unverzüglich über jede\n„§ 2b                                Änderung des nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 an-\ngegebenen Zeitraums. Die zuständige Stelle löscht\n(1) Die jeweils zuständige Stelle unterrichtet die          Warnmitteilungen nach Absatz 1 im IMI unverzüg-\nzuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten               lich, spätestens jedoch drei Tage nach Aufhebung\nder Europäischen Union, der anderen Vertragsstaa-              der Entscheidung oder Widerruf des Verzichts.\nten des Abkommens über den Europäischen Wirt-                     (4) Wird gerichtlich festgestellt, dass eine Person,\nschaftsraum und der Schweiz über                               die die Erteilung der Erlaubnis oder die Feststellung\n1. den Widerruf oder die Rücknahme der Erlaubnis               der Gleichwertigkeit ihrer Berufsqualifikation nach\nnach § 1, die sofort vollziehbar oder unanfechtbar         diesem Gesetz beantragt hat, dabei gefälschte\nsind,                                                      Berufsqualifikationsnachweise verwendet hat, unter-\nrichtet die zuständige Stelle die zuständigen Behör-\n2. den Verzicht auf die Erlaubnis,                             den der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen","900             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 22. April 2016\nUnion, der anderen Vertragsstaaten des Abkom-                                  der Dienstleistung erforderlichen\nmens über den Europäischen Wirtschaftsraum und                                 Kenntnisse der deutschen Sprache\nder Schweiz über die Identität dieser Person, insbe-                           verfügt;“.\nsondere über Name, Vorname, Geburtsdatum und\nbb) Satz 6 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:\nGeburtsort, und den Umstand, dass diese Person\ngefälschte Berufsqualifikationsnachweise verwendet                  „Soweit dies für die Beurteilung der Frage, ob\nhat. Die Unterrichtung erfolgt unverzüglich, spätes-                wesentliche Unterschiede vorliegen, erforder-\ntens jedoch drei Tage nach Unanfechtbarkeit der                     lich ist, kann die zuständige Behörde bei der\nFeststellung über das IMI. Absatz 2 Satz 4 und 5 gilt               zuständigen Behörde des Niederlassungsmit-\nfür die Unterrichtung nach Satz 1 entsprechend.                     gliedstaats Informationen über die Ausbil-\ndungsgänge des Dienstleistungserbringers\n(5) Ergänzend zu den Absätzen 1 bis 4 ist die\nanfordern. Der Nachweis des Ausgleichs der\nDurchführungsverordnung (EU) 2015/983 der Kom-\nfehlenden Kenntnisse und Fähigkeiten erfolgt\nmission vom 24. Juni 2015 betreffend das Verfahren\ndurch eine Eignungsprüfung.“\nzur Ausstellung des Europäischen Berufsausweises\nund die Anwendung des Vorwarnmechanismus ge-                 c) In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „Die zu-\nmäß der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen                  ständigen Behörden sind berechtigt“ durch die\nParlaments und des Rates (ABl. L 159 vom                        Wörter „Im Fall von berechtigten Zweifeln sind\n25.6.2015, S. 27) in der jeweils geltenden Fassung              die zuständigen Behörden berechtigt“ ersetzt.\nzu beachten.“\n3. § 7 Absatz 2 wird wie folgt geändert:                                              Artikel 13\na) In Nummer 1 werden die Wörter „den Artikeln 50                                Änderung der\nund 51“ durch die Wörter „Artikel 50 Absatz 1                 Ausbildungs- und Prüfungsverordnung\nbis 3a der Richtlinie 2005/36/EG und Artikel 51“         für pharmazeutisch-technische Assistentinnen\nersetzt.                                                  und pharmazeutisch-technische Assistenten\nb) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch die              Die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für phar-\nWörter „und Absatz 3 Satz 5,“ ersetzt.               mazeutisch-technische Assistentinnen und pharma-\nzeutisch-technische Assistenten vom 23. September\nc) Folgende Nummer 6 wird angefügt:\n1997 (BGBl. I S. 2352), die zuletzt durch Artikel 6 der\n„6. das Verfahren bei der Ausstellung eines Euro-    Verordnung vom 2. August 2013 (BGBl. I S. 3005) ge-\npäischen Berufsausweises“.                       ändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n4. § 7a wird wie folgt geändert:                            1. § 18 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter             a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\n„zwei Jahre“ durch die Wörter „ein Jahr“ ersetzt.\n„Hat die für die Erteilung der Erlaubnis nach § 1\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                            Absatz 1 des Gesetzes über den Beruf des phar-\naa) Satz 4 wird wie folgt geändert:                         mazeutisch-technischen Assistenten zuständige\naaa) Im Satzteil vor der Aufzählung werden              Behörde berechtigte Zweifel, kann sie von der zu-\nnach dem Wort „Dokumente“ die Wörter               ständigen Behörde eines Mitgliedstaates eine Be-\n„nach den Nummern 1 bis 3 sowie die                stätigung verlangen, aus der sich ergibt, dass\nErklärung nach Nummer 4“ eingefügt.                dem Antragsteller die Ausübung des Berufs, der\ndem des pharmazeutisch-technischen Assisten-\nbbb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:                   ten entspricht, nicht auf Grund eines schwerwie-\n„3. eine Bescheinigung über die recht-             genden standeswidrigen Verhaltens oder einer\nmäßige Niederlassung im Beruf des              Verurteilung wegen strafbarer Handlungen dauer-\npharmazeutisch-technischen Assis-              haft oder vorübergehend untersagt worden ist.“\ntenten in einem anderen Mitglied-           b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:\nstaat, die sich auch darauf erstreckt,\ndass dem Dienstleister die Aus-                aa) In Satz 1 werden vor dem Punkt am Ende die\nübung seiner Tätigkeit zum Zeit-                   Wörter „und ihm dabei mitzuteilen, ob sie die\npunkt der Vorlage der Bescheinigung                Erbringung der Dienstleistung erlaubt oder\nnicht, auch nicht vorübergehend                    von ihm verlangt, eine Eignungsprüfung ab-\nuntersagt ist und keine Vorstrafen                 zulegen“ eingefügt.\nvorliegen, oder im Fall des Absatzes           bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:\n1 Satz 1 Nummer 2 einen Nachweis\nin beliebiger Form darüber, dass der               „Ist der zuständigen Behörde eine Nachprü-\nDienstleister eine dem Beruf des                   fung innerhalb eines Monats nach Eingang\npharmazeutisch-technischen Assis-                  der Meldung und der Begleitdokumente in\ntenten entsprechende Tätigkeit wäh-                besonderen Ausnahmefällen nicht möglich,\nrend der vorübergehenden zehn                      unterrichtet sie den Dienstleister innerhalb\nJahre mindestens ein Jahr lang                     der gleichen Frist über die Gründe der Verzö-\nrechtmäßig ausgeübt hat, und“.                     gerung, sie hat die der Verzögerung zugrunde\nliegenden Schwierigkeiten binnen eines Mo-\nccc) Folgende Nummer 4 wird angefügt:                       nats nach dieser Mitteilung zu beheben und\n„4. eine Erklärung des Dienstleisters,                 spätestens innerhalb von zwei Monaten nach\nwonach er über die zur Erbringung                  der Behebung der der Verzögerung zugrunde","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 22. April 2016              901\nliegenden Schwierigkeiten über die Dienst-            wesentlichen Unterschieden fest. In dem Prüfungs-\nleistungserbringung zu entscheiden.“                  gespräch hat der Prüfling allgemeine Fragen zu den\n2. Nach § 18 wird folgender § 18a eingefügt:                     jeweiligen Fächern zu beantworten sowie sein jewei-\nliges praktisches Vorgehen hinsichtlich Prinzip, Ar-\n„§ 18a                               beitsgang, Fehlermöglichkeiten und Arbeitsergebnis\nAnerkennungsregelungen für                      zu erläutern. Die Eignungsprüfung soll an einem Tag\nAusbildungsnachweise aus einem                     durchgeführt werden und in jedem Fach höchstens\nanderen Mitgliedstaat der Europäischen                 45 Minuten dauern. Die zuständige Behörde kann\nUnion oder einem anderen Vertragsstaat des                auf Grund der festgestellten wesentlichen Unter-\nAbkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum               schiede den Aufgabenumfang in den einzelnen\nFächern reduzieren. Sie wird von zwei Fachprüfern,\n(1) Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1 Ab-\ndarunter mindestens einem Fachprüfer nach § 3 Ab-\nsatz 1 des Gesetzes über den Beruf des pharmazeu-\nsatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b, abgenommen\ntisch-technischen Assistenten beantragen, haben\nund bewertet. Während der Eignungsprüfung sind\neinen Anpassungslehrgang nach Absatz 2 zu absol-\nden Prüfern Nachfragen gestattet, die sich auf das\nvieren oder eine Eignungsprüfung nach Absatz 3 ab-\nkonkrete praktische Vorgehen beziehen. Die Eig-\nzulegen, wenn sie über einen Ausbildungsnachweis\nnungsprüfung ist erfolgreich abgeschlossen, wenn\nverfügen, der in einem anderen Mitgliedstaat der\ndie Fachprüfer sie übereinstimmend mit „bestanden“\nEuropäischen Union oder in einem anderen Ver-\nbewerten. Das Bestehen setzt mindestens voraus,\ntragsstaat des Abkommens über den Europäischen\ndass die Leistung des Prüflings trotz ihrer Mängel\nWirtschaftsraum erworben worden ist, und ihre Aus-\nnoch den Anforderungen genügt. Kommen die\nbildung wesentliche Unterschiede zu der deutschen\nFachprüfer zu einer unterschiedlichen Bewertung,\nAusbildung aufweist, die von der zuständigen Be-\nentscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschus-\nhörde im Rahmen der Prüfung ihres Antrags auf\nses nach Rücksprache mit den Fachprüfern über\nErteilung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbe-\ndas Bestehen. Die Eignungsprüfung soll mindestens\nzeichnung festgestellt worden sind und nicht durch\nzweimal jährlich angeboten werden. Sie darf einmal\nKenntnisse und Fähigkeiten ausgeglichen werden\nwiederholt werden. Über die bestandene Eignungs-\nkonnten, die die Antragsteller im Rahmen ihrer nach-\nprüfung wird eine Bescheinigung nach dem Muster\ngewiesenen Berufspraxis oder durch lebenslanges\nder Anlage 7b erteilt.\nLernen nach § 2 Absatz 3 Satz 1 des Gesetzes über\nden Beruf des pharmazeutisch-technischen Assis-                  (4) Absatz 3 gilt entsprechend für Personen, die\ntenten erworben haben.                                        sich gemäß § 7a Absatz 2 Satz 6 des Gesetzes über\n(2) Der Anpassungslehrgang dient dem Ausgleich             den Beruf des pharmazeutisch-technischen Assis-\nder von der zuständigen Behörde festgestellten                tenten einer Eignungsprüfung zu unterziehen haben.\nwesentlichen Unterschiede (Lehrgangsziel). Er wird            Abweichend von Absatz 3 Satz 12 ist dabei sicher-\nentsprechend dem Lehrgangsziel in Form von theo-              zustellen, dass die Eignungsprüfung innerhalb eines\nretischem und praktischem Unterricht, einer prak-             Monats nach der Entscheidung gemäß § 18 Absatz 5\ntischen Ausbildung mit theoretischer Unterweisung             Satz 1 oder Satz 2 abgelegt werden kann.“\noder beidem an Einrichtungen nach § 5 Absatz 1\n3. Der bisherige § 18a wird § 18b und wie folgt ge-\ndes Gesetzes über den Beruf des pharmazeutisch-\nändert:\ntechnischen Assistenten oder an von der zuständi-\ngen Behörde als vergleichbar anerkannten Einrich-             a) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:\ntungen durchgeführt. An der theoretischen Unter-\nweisung sollen Personen nach § 3 Absatz 1 Satz 1                  „Für den praktischen Teil gilt § 18a Absatz 3\nNummer 3 Buchstabe b in angemessenem Umfang                       Satz 3 bis 9 entsprechend.“\nbeteiligt werden. Die zuständige Behörde legt die\nDauer und die Inhalte des Anpassungslehrgangs so              b) Absatz 4 Satz 1 bis 7 wird aufgehoben.\nfest, dass das Lehrgangsziel erreicht werden kann.\nDie Ableistung des Anpassungslehrgangs ist durch          4. Der bisherige § 18b wird § 18c und wie folgt geän-\neine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 7a              dert:\nnachzuweisen.                                                 a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n(3) Bei der Eignungsprüfung haben die Antrag-\nsteller nachzuweisen, dass sie über die zum Aus-                  aa) In Nummer 1 wird das Komma und werden\ngleich der von der zuständigen Behörde festge-                        die Wörter „die zuletzt durch die Verordnung\nstellten wesentlichen Unterschiede erforderlichen                     (EU) Nr. 623/2012 (ABl. L 180 vom 12.7.2012,\nKenntnisse und Fähigkeiten verfügen. Die Eignungs-                    S. 9) geändert worden ist,“ gestrichen.\nprüfung besteht aus einer praktischen Prüfung, die\nbb) In Nummer 4 werden nach dem Wort „Berufs-\nmit einem Prüfungsgespräch verbunden ist. Sie um-\npraxis“ die Wörter „oder durch lebenslanges\nfasst mindestens eines und höchstens alle der in\nLernen im Sinne des § 2 Absatz 3 Satz 7 des\n§ 14 Absatz 1 aufgeführten Fächer einschließlich\nGesetzes über den Beruf des pharmazeu-\nder darin vorgesehenen Aufgaben und der in § 15\ntisch-technischen Assistenten“ eingefügt.\nAbsatz 1 in Verbindung mit Anlage 1 Teil B auf-\ngeführten Lerngebiete einschließlich der darin vor-           b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\ngesehenen Aufgaben. Die zuständige Behörde legt\ndie Fächer und Lerngebiete, in denen die Eignungs-                aa) In Satz 1 werden die Wörter „Die Kenntnis-\nprüfung durchgeführt wird, gemäß den festgestellten                   prüfung nach § 18a Absatz 3 findet“ durch","902                         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 22. April 2016\ndie Wörter „Die Prüfungen nach § 18a Ab-                                                                           die Prüfungen innerhalb von sechs Monaten\nsatz 3 und § 18b Absatz 3 finden“ ersetzt.                                                                         nach der Entscheidung nach Absatz 1 able-\ngen können“ eingefügt.\nbb) In Satz 2 wird vor dem Punkt am Ende ein\nSemikolon und werden die Wörter „sie haben                                                                    cc) In Satz 3 wird das Wort „Prüfung“ durch das\ndabei sicherzustellen, dass die Antragsteller                                                                      Wort „Prüfungen“ ersetzt.\n5. Nach Anlage 7 werden die folgenden Anlagen 7a und 7b eingefügt:\n„Anlage 7a\n(zu § 18a Absatz 2)\n........................................................\n(Bezeichnung der Einrichtung)\nBescheinigung über die Teilnahme am Anpassungslehrgang\nName, Vorname\n................................................................................................................\nGeburtsdatum                                                     Geburtsort\n................................................................................................................\nhat in der Zeit vom . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . bis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nregelmäßig an dem nach § 18a Absatz 2 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für pharmazeutisch-tech-\nnische Assistentinnen und pharmazeutisch-technische Assistenten von der zuständigen Behörde vorgeschrie-\nbenen Anpassungslehrgang teilgenommen.\nOrt, Datum\n. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Stempel)\n...............................................................\nUnterschrift(en) der Einrichtung\nAnlage 7b\n(zu § 18a Absatz 3)\nDie/Der Vorsitzende\ndes Prüfungsausschusses\nBescheinigung über die staatliche Eignungsprüfung für\n................................................................................................................\nName, Vorname\n................................................................................................................\nGeburtsdatum                                                     Geburtsort\n................................................................................................................\nhat am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . die staatliche Eignungsprüfung nach § 18a Absatz 3 der Ausbildungs- und\nPrüfungsverordnung für pharmazeutisch-technische Assistentinnen und pharmazeutisch-technische Assisten-\nten bestanden/nicht bestanden*.\n* Nichtzutreffendes streichen.\nOrt, Datum\n. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Siegel)\n...............................................................\n(Unterschrift(en) der/des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses)“.\n6. In den Anlagen 8 und 9 wird jeweils die Angabe                                                                   setzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515) geän-\n„§ 18a“ durch die Angabe „§ 18b“ ersetzt.                                                                        dert worden ist, wird wie folgt geändert:\n1. § 2 wird wie folgt geändert:\nArtikel 14\nÄnderung des                                                                        a) Absatz 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst:\nErgotherapeutengesetzes\n„Absatz 3 Satz 5 bis 7 gilt entsprechend.“\nDas Ergotherapeutengesetz vom 25. Mai 1976\n(BGBl. I S. 1246), das zuletzt durch Artikel 50 des Ge-                                                                   b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 22. April 2016               903\naa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „erfüllt,                    erworben hat, sofern die durch lebenslanges\nwenn“ die Wörter „aus einem Europäischen                       Lernen erworbenen Kenntnisse und Fähigkei-\nBerufsausweis oder“ eingefügt.                                 ten von einer dafür in dem jeweiligen Staat\nzuständigen Stelle formell als gültig aner-\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „dem in Artikel 11                 kannt wurden; dabei ist nicht entscheidend,\nBuchstabe c oder Buchstabe d der Richtlinie                    in welchem Staat diese Kenntnisse und Fä-\ngenannten Niveau entsprechen“ durch die                        higkeiten erworben worden sind. Die Antrag-\nWörter „mindestens dem in Artikel 11 Buch-                     steller haben das Recht, zwischen dem\nstabe b der Richtlinie 2005/36/EG genannten                    Anpassungslehrgang und der Eignungsprü-\nNiveau entsprechen und denen eine Beschei-                     fung zu wählen. Die Regelungen dieses Ab-\nnigung des Herkunftsmitgliedstaats über das                    satzes gelten entsprechend für den Fall der\nAusbildungsniveau beigefügt ist“ ersetzt.                      Einführung eines Europäischen Berufsaus-\nweises für den Beruf des Ergotherapeuten.“\ncc) In Satz 3 werden die Wörter „eine in der\nGemeinschaft erworbene abgeschlossene“                c) Nach Absatz 3 werden die folgenden Absätze 3a\ndurch die Wörter „den erfolgreichen Ab-                   und 3b eingefügt:\nschluss einer in der Europäischen Union auf\nVoll- oder Teilzeitbasis im Rahmen formaler                  „(3a) Für Antragsteller, die über einen Ausbil-\noder nichtformaler Ausbildungsprogramme                   dungsnachweis verfügen, der dem in Artikel 11\nerworbenen“ ersetzt.                                      Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG genann-\nten Niveau entspricht, gilt Absatz 3 Satz 5 bis 7\ndd) Die Sätze 5 und 6 werden durch die folgen-                und 9 mit der Maßgabe, dass die erforderliche\nden Sätze ersetzt:                                        Ausgleichsmaßnahme abweichend von Absatz 3\nSatz 8 aus einer Eignungsprüfung besteht.\n„Antragsteller mit einem Ausbildungsnach-\nweis aus einem Vertragsstaat des Europä-                     (3b) Wird die Voraussetzung des Absatzes 1\nischen Wirtschaftsraums haben einen höchs-                Nummer 1 auf eine Ausbildung gestützt, die au-\ntens dreijährigen Anpassungslehrgang zu                   ßerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes\nabsolvieren oder eine Eignungsprüfung abzu-               abgeschlossen worden ist, soll die Gleichwertig-\nlegen, wenn                                               keit der Berufsqualifikation nach den Absätzen 2,\n3 oder 3a vor den Voraussetzungen nach Absatz 1\n1. die Ausbildung des Antragstellers hinsicht-            Nummer 2 bis 4 geprüft werden. Auf Antrag ist\nlich der beruflichen Tätigkeit Fächer oder             dem Antragsteller ein gesonderter Bescheid über\nBereiche der praktischen Ausbildung um-                die Feststellung seiner Berufsqualifikation zu er-\nfasst, die sich wesentlich von denen unter-            teilen.“\nscheiden, die nach diesem Gesetz und\nnach der Ergotherapeuten-Ausbildungs-              d) In Absatz 4 werden die Wörter „Absätze 2 bis 3“\nund Prüfungsverordnung vorgeschrieben                  durch die Wörter „Absätze 3 und 3a“ ersetzt.\nsind, oder\n2. Nach § 2a wird folgender § 2b eingefügt:\n2. der Beruf des Ergotherapeuten eine oder\nmehrere reglementierte Tätigkeiten um-                                       „§ 2b\nfasst, die im Herkunftsstaat des Antrag-\nstellers nicht Bestandteil des Berufs sind,           (1) Die jeweils zuständige Stelle unterrichtet die\nder dem des Ergotherapeuten entspricht,            zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten\nund wenn sich die Ausbildung für diese             der Europäischen Union, der anderen Vertragsstaa-\nTätigkeiten auf Fächer oder Bereiche der           ten des Abkommens über den Europäischen Wirt-\npraktischen Ausbildung nach diesem Ge-             schaftsraum und der Schweiz über\nsetz und nach der Ergotherapeuten-Aus-             1. den Widerruf oder die Rücknahme der Erlaubnis\nbildungs- und Prüfungsverordnung be-                   nach § 1, die sofort vollziehbar oder unanfechtbar\nzieht, die sich wesentlich von denen unter-            sind,\nscheiden, die von der Ausbildung des\nAntragstellers abgedeckt sind.                     2. den Verzicht auf die Erlaubnis,\nFächer oder Bereiche der praktischen Ausbil-          3. das Verbot der Ausübung des Berufs des Ergo-\ndung unterscheiden sich wesentlich, wenn                  therapeuten durch unanfechtbare gerichtliche\ndie nachgewiesene Ausbildung des Antrag-                  Entscheidung oder\nstellers wesentliche inhaltliche Abweichungen\nhinsichtlich der Kenntnisse und Fähigkeiten           4. das vorläufige Berufsverbot durch gerichtliche\naufweist, die eine wesentliche Voraussetzung              Entscheidung.\nfür die Ausübung des Ergotherapeutenberufs\n(2) Die Mitteilung nach Absatz 1 (Warnmitteilung)\nin Deutschland sind. Wesentliche Unter-\nenthält folgende Angaben:\nschiede können ganz oder teilweise durch\nKenntnisse und Fähigkeiten ausgeglichen               1. die zur Identifizierung der betroffenen Person er-\nwerden, die der Antragsteller im Rahmen                   forderlichen Angaben, insbesondere Name, Vor-\nseiner tatsächlichen und rechtmäßigen Aus-                name, Geburtsdatum und Geburtsort,\nübung des Ergotherapeutenberufs in Voll-\noder Teilzeit oder durch lebenslanges Lernen          2. Beruf der betroffenen Person,","904               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 22. April 2016\n3. Angaben über die Behörde oder das Gericht, die                  (5) Ergänzend zu den Absätzen 1 bis 4 ist die\noder das die Entscheidung getroffen hat,                    Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 der Kom-\nmission vom 24. Juni 2015 betreffend das Verfahren\n4. Umfang der Entscheidung oder des Verzichts und               zur Ausstellung des Europäischen Berufsausweises\n5. Zeitraum, in dem die Entscheidung oder der Ver-              und die Anwendung des Vorwarnmechanismus ge-\nzicht gilt.                                                 mäß der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen\nParlaments und des Rates (ABl. L 159 vom\nDie Warnmitteilung erfolgt unverzüglich, spätestens             25.6.2015, S. 27) in der jeweils geltenden Fassung\njedoch drei Tage nach Eintritt der Unanfechtbarkeit             zu beachten.“\neiner Entscheidung nach Absatz 1 Nummer 1 oder\n3. § 5 Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nNummer 3, nach Bekanntgabe einer Entscheidung\nnach Absatz 1 Nummer 4 oder nach einem Verzicht                 a) Im Satzteil vor der Aufzählung wird die Angabe\nnach Absatz 1 Nummer 2. Sie ist über das durch die                  „§ 2 Abs. 3 oder 4“ durch die Wörter „§ 2 Ab-\nVerordnung (EU) Nr. 1024/2012 des Europäischen                      satz 2, 3, 3a oder Absatz 4“ ersetzt.\nParlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012\nüber die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des                b) In Nummer 1 werden die Wörter „Artikel 50 Abs. 1\nBinnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhe-                      bis 3“ durch die Wörter „Artikel 50 Absatz 1\nbung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommis-                        bis 3a“ ersetzt.\nsion (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 1) eingerichtete            c) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch die\nBinnenmarkt-Informationssystem (IMI) zu übermit-                    Wörter „und Absatz 3 Satz 5,“ ersetzt.\nteln. Zeitgleich mit der Warnmitteilung unterrichtet\ndie Stelle, die die Warnmitteilung getätigt hat, die            d) Folgende Nummer 6 wird angefügt:\nbetroffene Person über die Warnmitteilung und\n„6. das Verfahren bei der Ausstellung eines Euro-\nderen Inhalt schriftlich unter Beifügung einer Rechts-\npäischen Berufsausweises.“\nbehelfsbelehrung. Wird ein Rechtsbehelf gegen die\nWarnmitteilung eingelegt, ergänzt die Stelle, die die       4. § 5a wird wie folgt geändert:\nWarnmitteilung getätigt hat, die Warnmitteilung um\neinen entsprechenden Hinweis.                                   a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter\n„zwei Jahre“ durch die Wörter „ein Jahr“ ersetzt.\n(3) Im Fall der Aufhebung einer in Absatz 1 ge-\nnannten Entscheidung oder eines Widerrufs des Ver-              b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nzichts unterrichtet jeweils die zuständige Stelle die               aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:\nzuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten\nder Europäischen Union, der anderen Vertragsstaa-                       aaa) Im Satzteil vor der Aufzählung werden\nten des Abkommens über den Europäischen Wirt-                                 nach dem Wort „Bescheinigungen“ die\nschaftsraum und der Schweiz unverzüglich unter                                Wörter „nach den Nummern 1 bis 3 so-\nAngabe des Datums über die Aufhebung der Ent-                                 wie die Erklärung nach Nummer 4“ ein-\nscheidung oder den Widerruf des Verzichts. Die                                gefügt.\nzuständige Stelle unterrichtet die zuständigen Be-                      bbb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:\nhörden der anderen Mitgliedstaaten der Europä-\nischen Union, der anderen Vertragsstaaten des Ab-                             „3. Bescheinigung über die rechtmäßige\nkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum                                     Niederlassung im Beruf des Ergothe-\nund der Schweiz ebenfalls unverzüglich über jede                                  rapeuten in einem anderen Mitglied-\nÄnderung des nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 an-                                    staat, die sich auch darauf erstreckt,\ngegebenen Zeitraums. Die zuständige Stelle löscht                                 dass dem Dienstleister die Aus-\nWarnmitteilungen nach Absatz 1 im IMI unverzüg-                                   übung seiner Tätigkeit zum Zeit-\nlich, spätestens jedoch innerhalb von drei Tagen                                  punkt der Vorlage der Bescheinigung\nnach der Aufhebung der Entscheidung oder Widerruf                                 nicht, auch nicht vorübergehend un-\ndes Verzichts.                                                                    tersagt ist und keine Vorstrafen vor-\nliegen, oder im Fall des Absatzes 1\n(4) Wird gerichtlich festgestellt, dass eine Person,                           Satz 1 Nummer 2 ein Nachweis in\ndie die Erteilung der Erlaubnis oder die Feststellung                             beliebiger Form darüber, dass der\nder Gleichwertigkeit ihrer Berufsqualifikation nach                               Dienstleister eine dem Beruf des\ndiesem Gesetz beantragt hat, dabei gefälschte                                     Ergotherapeuten entsprechende Tä-\nBerufsqualifikationsnachweise verwendet hat, unter-                               tigkeit während der vorhergehenden\nrichtet die zuständige Stelle die zuständigen Behör-                              zehn Jahre mindestens ein Jahr lang\nden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen                                  rechtmäßig ausgeübt hat und“.\nUnion, der anderen Vertragsstaaten des Abkom-\nmens über den Europäischen Wirtschaftsraum und                          ccc) Folgende Nummer 4 wird angefügt:\nder Schweiz über die Identität dieser Person, insbe-                          „4. eine Erklärung des Dienstleisters,\nsondere über Name, Vorname, Geburtsdatum und                                      dass er über die zur Erbringung der\nGeburtsort, und den Umstand, dass diese Person                                    Dienstleistung erforderlichen Kennt-\ngefälschte Berufsqualifikationsnachweise verwendet                                nisse der deutschen Sprache ver-\nhat. Die Unterrichtung erfolgt unverzüglich, spätes-                              fügt.“\ntens jedoch drei Tage nach Unanfechtbarkeit der\nFeststellung über das IMI. Absatz 2 Satz 4 und 5 gilt               bb) In Satz 4 wird die Angabe „§ 2 Abs. 3“ durch\nentsprechend.                                                           die Wörter „§ 2 Absatz 3 und 3a“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 22. April 2016               905\ncc) Satz 5 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:    2. Nach § 16 wird folgender § 16a eingefügt:\n„Soweit dies für die Beurteilung der Frage, ob                                 „§ 16a\nwesentliche Unterschiede vorliegen, erforder-\nlich ist, kann die zuständige Behörde bei der                     Anerkennungsregelungen für\nzuständigen Behörde des Niederlassungsmit-                      Ausbildungsnachweise aus einem\ngliedstaats Informationen über die Ausbil-                   anderen Mitgliedstaat der Europäischen\ndungsgänge des Dienstleisters anfordern.                  Union oder einem anderen Vertragsstaat des\nDer Ausgleich der fehlenden Kenntnisse und            Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum\nFähigkeiten erfolgt durch eine Eignungsprü-\n(1) Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1 Ab-\nfung.“\nsatz 1 des Ergotherapeutengesetzes beantragen,\n5. In § 5b Satz 1 werden die Wörter „Die zuständigen            haben einen Anpassungslehrgang nach Absatz 2\nBehörden sind berechtigt“ durch die Wörter „Im Fall          zu absolvieren oder eine Eignungsprüfung nach Ab-\nvon berechtigten Zweifeln sind die zuständigen Be-           satz 3 abzulegen, wenn sie über einen Ausbildungs-\nhörden berechtigt“ ersetzt.                                  nachweis verfügen, der in einem anderen Mitglied-\nstaat der Europäischen Union oder einem anderen\nVertragsstaat des Abkommens über den Europä-\nArtikel 15                              ischen Wirtschaftsraum erworben worden ist, und\nihre Ausbildung wesentliche Unterschiede zu der\nÄnderung der Ergotherapeuten-                       deutschen Ausbildung aufweist, die von der zustän-\nAusbildungs- und Prüfungsverordnung                     digen Behörde im Rahmen der Prüfung ihres Antrags\nauf Erteilung der Erlaubnis zur Führung der Berufs-\nDie Ergotherapeuten-Ausbildungs- und Prüfungsver-            bezeichnung festgestellt worden sind und nicht\nordnung vom 2. August 1999 (BGBl. I S. 1731), die zu-           durch Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeglichen\nletzt durch Artikel 7 der Verordnung vom 2. August              werden konnten, die die Antragsteller im Rahmen\n2013 (BGBl. I S. 3005) geändert worden ist, wird wie            ihrer nachgewiesenen Berufspraxis oder durch\nfolgt geändert:                                                 lebenslanges Lernen nach § 2 Absatz 3 Satz 7 des\nErgotherapeutengesetzes erworben haben.\n1. § 16 wird wie folgt geändert:\n(2) Der Anpassungslehrgang dient dem Ausgleich\na) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:                   der von der zuständigen Behörde festgestellten\nwesentlichen Unterschiede (Lehrgangsziel). Er wird\n„Hat die für die Erteilung der Erlaubnis zuständige       entsprechend dem Lehrgangsziel in Form von theo-\nBehörde berechtigte Zweifel, kann sie von der zu-         retischem und praktischem Unterricht, einer prak-\nständigen Behörde eines Mitgliedstaats eine Be-           tischen Ausbildung mit theoretischer Unterweisung\nstätigung verlangen, aus der sich ergibt, dass            oder beidem an Einrichtungen nach § 4 Absatz 1\ndem Antragsteller die Ausübung des Berufs, der            des Ergotherapeutengesetzes oder an Einrichtungen\ndem des Ergotherapeuten entspricht, nicht auf             durchgeführt, die von der zuständigen Behörde als\nGrund eines schwerwiegenden standeswidrigen               vergleichbar anerkannt wurden. An der theore-\nVerhaltens oder einer Verurteilung wegen strafba-         tischen Unterweisung sollen Personen nach § 3 Ab-\nrer Handlungen dauerhaft oder vorübergehend               satz 1 Satz 2 Nummer 3 Buchstabe b in angemes-\nuntersagt worden ist.“                                    senem Umfang beteiligt werden. Die zuständige\nBehörde legt die Dauer und die Inhalte des Anpas-\nb) Absatz 5 wird wie folgt geändert:                         sungslehrgangs so fest, dass das Lehrgangsziel er-\nreicht werden kann. Die Ableistung des Anpas-\naa) In Satz 1 werden vor dem Punkt am Ende die            sungslehrgangs ist durch eine Bescheinigung nach\nWörter „und ihm dabei mitzuteilen, ob sie die         dem Muster der Anlage 4a nachzuweisen.\nErbringung der Dienstleistung erlaubt oder\nvon ihm verlangt, eine Eignungsprüfung ab-               (3) Bei der Eignungsprüfung haben die Antrag-\nzulegen“ eingefügt.                                   steller nachzuweisen, dass sie über die zum Aus-\ngleich der von der zuständigen Behörde festgestell-\nbb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:                        ten wesentlichen Unterschiede erforderlichen Kennt-\nnisse und Fähigkeiten verfügen. Sie besteht aus\n„Ist der zuständigen Behörde eine Nachprü-            einer praktischen Prüfung. Dabei hat der Prüfling\nfung innerhalb eines Monats nach Eingang              an mindestens einem und höchstens drei Patienten\nder Meldung und der Begleitdokumente in               aus den in Anlage 1 Teil B genannten Bereichen ei-\nbesonderen Ausnahmefällen nicht möglich,              nen ergotherapeutischen Befund zu erheben, einen\nunterrichtet sie den Dienstleister innerhalb          Behandlungsplan und dessen Durchführung mit den\ndieser Frist über die Gründe der Verzögerung;         dazugehörigen Erörterungen und Begründungen in\nsie hat die der Verzögerung zugrunde liegen-          einem Prüfungsgespräch darzustellen sowie eine er-\nden Schwierigkeiten binnen eines Monats               gotherapeutische Behandlung entsprechend dem\nnach dieser Mitteilung zu beheben und spä-            Behandlungsplan durchzuführen. Die zuständige\ntestens innerhalb von zwei Monaten nach der           Behörde legt die Bereiche, in denen die Eignungs-\nBehebung der der Verzögerung zugrunde lie-            prüfung durchgeführt wird, gemäß den festgestellten\ngenden Schwierigkeiten über die Dienstleis-           wesentlichen Unterschieden fest. Die Eignungsprü-\ntungserbringung zu entscheiden.“                      fung soll für jeden Bereich höchstens 120 Minuten","906                         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 22. April 2016\ndauern. Sie wird von zwei Fachprüfern, darunter                                                                        a) In Absatz 1 wird nach der Angabe „3“ die An-\nmindestens einem Fachprüfer nach § 3 Absatz 1                                                                               gabe „, 3a“ eingefügt.\nSatz 2 Nummer 3 Buchstabe b, abgenommen und                                                                            b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nbewertet. Während der Eignungsprüfung sind den\nPrüfern Nachfragen gestattet, die sich auf das kon-                                                                         aa) Im Satzteil vor der Aufzählung werden die\nkrete praktische Vorgehen beziehen. Die Eignungs-                                                                                Wörter „einer Kenntnisprüfung oder eines An-\nprüfung ist erfolgreich abgeschlossen, wenn die                                                                                  passungslehrgangs“ durch die Wörter „von\nFachprüfer sie übereinstimmend mit „bestanden“                                                                                   Anpassungsmaßnahmen nach den §§ 16a\nbewerten. Das Bestehen setzt mindestens voraus,                                                                                  oder 16b“ ersetzt.\ndass die Leistung des Prüflings trotz ihrer Mängel                                                                          bb) In Nummer 1 wird das Komma und werden\nnoch den Anforderungen genügt. Kommen die                                                                                        die Wörter „die zuletzt durch die Verordnung\nFachprüfer zu einer unterschiedlichen Bewertung,                                                                                 (EU) Nr. 623/2012 (ABl. L 180 vom 12.7.2012,\nentscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschus-                                                                                S. 9) geändert worden ist,“ gestrichen.\nses nach Rücksprache mit den Fachprüfern über                                                                               cc) In Nummer 4 werden nach dem Wort „Berufs-\ndas Bestehen. Die Eignungsprüfung soll mindestens                                                                                praxis“ die Wörter „oder durch lebenslanges\nzweimal jährlich angeboten werden. Sie darf einmal                                                                               Lernen im Sinne des § 2 Absatz 3 Satz 7 des\nwiederholt werden. Über die bestandene Eignungs-                                                                                 Ergotherapeutengesetzes“ eingefügt.\nprüfung wird eine Bescheinigung nach dem Muster\nc) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nder Anlage 4b erteilt.\naa) In Satz 1 werden die Wörter „Die Kenntnis-\n(4) Absatz 3 gilt entsprechend für Personen, die\nprüfung nach § 16a Absatz 3 findet“ durch\nsich gemäß § 5a Absatz 3 Satz 6 des Ergotherapeu-\ndie Wörter „Die Prüfungen nach § 16a Ab-\ntengesetzes einer Eignungsprüfung zu unterziehen\nsatz 3 und § 16b Absatz 3 finden“ ersetzt.\nhaben. Abweichend von Absatz 3 Satz 11 ist dabei\nsicherzustellen, dass die Eignungsprüfung innerhalb                                                                         bb) In Satz 2 wird vor dem Punkt am Ende ein\neines Monats nach der Entscheidung gemäß § 16                                                                                    Semikolon und werden die Wörter „sie haben\nAbsatz 5 Satz 1 oder Satz 2 abgelegt werden kann.“                                                                               dabei sicherzustellen, dass die Antragsteller\ndie Prüfungen innerhalb von sechs Monaten\n3. Der bisherige § 16a wird § 16b und Absatz 5 wird                                                                                 nach der Entscheidung nach Absatz 1 able-\nwie folgt gefasst:                                                                                                               gen können“ eingefügt.\n„(5) Für den praktischen Teil der Kenntnisprüfung                                                                      cc) In Satz 3 werden die Wörter „diesem Ab-\ngilt § 16a Absatz 3 Satz 2 bis 10 entsprechend.“                                                                                 schnitt“ durch die Wörter „den §§ 16a\n4. Der bisherige § 16b wird § 16c und wie folgt ge-                                                                                 und 16b“ und wird das Wort „Prüfung“ durch\nändert:                                                                                                                          das Wort „Prüfungen“ ersetzt.\n5. Nach Anlage 4 werden die folgenden Anlagen 4a und 4b eingefügt:\n„Anlage 4a\n(zu § 16a Absatz 2)\n...............................................................\n(Bezeichnung der Einrichtung)\nBescheinigung\nüber die Teilnahme am Anpassungslehrgang\nName, Vorname\n................................................................................................................\nGeburtsdatum                                                Geburtsort\n................................................................................................................\nhat in der Zeit vom . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . bis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nregelmäßig an dem nach § 16a Absatz 2 der Ergotherapeuten-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung von der\nzuständigen Behörde vorgeschriebenen Anpassungslehrgang teilgenommen.\nOrt, Datum\n. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Stempel)\n...............................................................\nUnterschrift(en) der Einrichtung","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 22. April 2016                                                                907\nAnlage 4b\n(zu § 16a Absatz 3)\nDie/Der Vorsitzende\ndes Prüfungsausschusses\nBescheinigung\nüber die staatliche Eignungsprüfung\nfür\n.......................................................\nName, Vorname\n................................................................................................................\nGeburtsdatum                                                Geburtsort\n................................................................................................................\nhat am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . die staatliche Eignungsprüfung nach § 16a Absatz 3 der\nErgotherapeuten-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung bestanden/nicht bestanden*.\n* Nichtzutreffendes streichen.\nOrt, Datum\n. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Siegel)\n...............................................................\n(Unterschrift(en) der/des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses)“.\n6. In den Anlagen 5 und 6 wird jeweils die Angabe                                                                              dd) Die Sätze 5 und 6 werden durch die folgen-\n„§ 16a“ durch die Angabe „§ 16b“ ersetzt.                                                                                         den Sätze ersetzt:\n„Antragsteller mit einem Ausbildungsnach-\nArtikel 16\nweis aus einem Vertragsstaat des Europä-\nÄnderung des                                                                                   ischen Wirtschaftsraums haben einen höchs-\nGesetzes über den Beruf des Logopäden                                                                                       tens dreijährigen Anpassungslehrgang zu\nabsolvieren oder eine Eignungsprüfung ab-\nDas Gesetz über den Beruf des Logopäden vom                                                                                       zulegen, wenn\n7. Mai 1980 (BGBl. I S. 529), das zuletzt durch Artikel 52\ndes Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515)                                                                                  1. die Ausbildung des Antragstellers hinsicht-\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:                                                                                           lich der beruflichen Tätigkeit Fächer oder\nBereiche der praktischen Ausbildung um-\n1. § 2 wird wie folgt geändert:                                                                                                         fasst, die sich wesentlich von denen unter-\nscheiden, die nach diesem Gesetz und\na) Absatz 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst:                                                                                           nach der Ausbildungs- und Prüfungsord-\nnung für Logopäden vorgeschrieben sind,\n„Absatz 3 Satz 5 bis 7 gilt entsprechend.“                                                                                     oder\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\n2. der Beruf des Logopäden eine oder meh-\naa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „erfüllt,                                                                                rere reglementierte Tätigkeiten umfasst,\nwenn“ die Wörter „aus einem Europäischen                                                                               die im Herkunftsstaat des Antragstellers\nBerufsausweis oder“ eingefügt.                                                                                         nicht Bestandteil des Berufs sind, der\ndem des Logopäden entspricht, und wenn\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „dem in Artikel 11                                                                             sich die Ausbildung für diese Tätigkeiten\nBuchstabe c oder Buchstabe d der Richtlinie                                                                            auf Fächer oder Bereiche der praktischen\ngenannten Niveau entsprechen“ durch die                                                                                Ausbildung nach diesem Gesetz und nach\nWörter „mindestens dem in Artikel 11 Buch-                                                                             der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für\nstabe b der Richtlinie 2005/36/EG genannten                                                                            Logopäden bezieht, die sich wesentlich\nNiveau entsprechen und denen eine Beschei-                                                                             von denen unterscheiden, die von der Aus-\nnigung des Herkunftsmitgliedstaats über das                                                                            bildung des Antragstellers abgedeckt sind.\nAusbildungsniveau beigefügt ist“ ersetzt.\nFächer oder Bereiche der praktischen Aus-\ncc) In Satz 3 werden die Wörter „eine in der Ge-                                                                            bildung unterscheiden sich wesentlich, wenn\nmeinschaft                   erworbene                   abgeschlossene“                                            die nachgewiesene Ausbildung des Antrag-\ndurch die Wörter „den erfolgreichen Ab-                                                                             stellers wesentliche inhaltliche Abweichungen\nschluss einer in der Europäischen Union auf                                                                         hinsichtlich der Kenntnisse und Fähigkeiten\nVoll- oder Teilzeitbasis im Rahmen formaler                                                                         aufweist, die eine wesentliche Voraussetzung\noder nichtformaler Ausbildungsprogramme                                                                             für die Ausübung des Logopädenberufs in\nerworbenen“ ersetzt.                                                                                                Deutschland sind. Wesentliche Unterschiede","908               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 22. April 2016\nkönnen ganz oder teilweise durch Kenntnisse           3. Angaben über die Behörde oder das Gericht, die\nund Fähigkeiten ausgeglichen werden, die                  oder das die Entscheidung getroffen hat,\nder Antragsteller im Rahmen seiner tatsäch-           4. Umfang der Entscheidung oder des Verzichts und\nlichen und rechtmäßigen Ausübung des Lo-\ngopädenberufs in Voll- oder Teilzeit oder             5. Zeitraum, in dem die Entscheidung oder der Ver-\ndurch lebenslanges Lernen erworben hat, so-               zicht gilt.\nfern die durch lebenslanges Lernen erworbe-           Die Warnmitteilung erfolgt unverzüglich, spätestens\nnen Kenntnisse und Fähigkeiten von einer da-          jedoch drei Tage nach Eintritt der Unanfechtbarkeit\nfür in dem jeweiligen Staat zuständigen Stelle        einer Entscheidung nach Absatz 1 Nummer 1 oder\nformell als gültig anerkannt wurden; dabei ist        Nummer 3, nach Bekanntgabe einer Entscheidung\nnicht entscheidend, in welchem Staat diese            nach Absatz 1 Nummer 4 oder nach einem Verzicht\nKenntnisse und Fähigkeiten erworben worden            nach Absatz 1 Nummer 2. Sie ist über das durch die\nsind. Die Antragsteller haben das Recht, zwi-         Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 des Europäischen\nschen dem Anpassungslehrgang und der Eig-             Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012\nnungsprüfung zu wählen. Die Regelungen                über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des\ndieses Absatzes gelten entsprechend für               Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhe-\nden Fall der Einführung eines Europäischen            bung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommis-\nBerufsausweises für den Beruf des Logopä-             sion (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 1) eingerichtete\nden.“                                                 Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) zu übermit-\nc) Nach Absatz 3 werden die folgenden Absätze 3a               teln. Zeitgleich mit der Warnmitteilung unterrichtet\nund 3b eingefügt:                                          die Stelle, die die Warnmitteilung getätigt hat, die\nbetroffene Person über die Warnmitteilung und de-\n„(3a) Für Antragsteller, die über einen Ausbil-\nren Inhalt schriftlich unter Beifügung einer Rechts-\ndungsnachweis verfügen, der dem in Artikel 11\nbehelfsbelehrung. Wird ein Rechtsbehelf gegen die\nBuchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG genann-\nWarnmitteilung eingelegt, ergänzt die Stelle, die die\nten Niveau entspricht, gilt Absatz 3 Satz 5 bis 7\nWarnmitteilung getätigt hat, die Warnmitteilung um\nsowie 9 mit der Maßgabe, dass die erforderliche\neinen entsprechenden Hinweis.\nAusgleichsmaßnahme abweichend von Absatz 3\nSatz 8 aus einer Eignungsprüfung besteht.                     (3) Im Fall der Aufhebung einer in Absatz 1 ge-\n(3b) Wird die Voraussetzung des Absatzes 1              nannten Entscheidung oder eines Widerrufs des Ver-\nNummer 1 auf eine Ausbildung gestützt, die au-             zichts unterrichtet jeweils die zuständige Stelle die\nßerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes               zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten\nabgeschlossen worden ist, soll die Gleichwertig-           der Europäischen Union, der anderen Vertragsstaa-\nkeit der Berufsqualifikation nach den Absätzen 2, 3        ten des Abkommens über den Europäischen Wirt-\noder 3a vor den Voraussetzungen nach Absatz 1              schaftsraum und der Schweiz unverzüglich unter\nNummer 2 bis 4 geprüft werden. Auf Antrag ist              Angabe des Datums über die Aufhebung der Ent-\ndem Antragsteller ein gesonderter Bescheid über            scheidung oder den Widerruf des Verzichts. Die zu-\ndie Feststellung seiner Berufsqualifikation zu er-         ständige Stelle unterrichtet die zuständigen Behör-\nteilen.“                                                   den der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen\nUnion, der anderen Vertragsstaaten des Abkom-\nd) In Absatz 4 werden die Wörter „Absätze 2 bis 3“             mens über den Europäischen Wirtschaftsraum und\ndurch die Wörter „Absätze 3 und 3a“ ersetzt.               der Schweiz ebenfalls unverzüglich über jede Ände-\n2. Nach § 2a wird folgender § 2b eingefügt:                       rung des nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 angege-\n„§ 2b                               benen Zeitraums. Die zuständige Stelle löscht Warn-\nmitteilungen nach Absatz 1 im IMI unverzüglich,\n(1) Die jeweils zuständige Stelle unterrichtet die          spätestens jedoch drei Tage nach Aufhebung der\nzuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten               Entscheidung oder Widerruf des Verzichts.\nder Europäischen Union, der anderen Vertragsstaa-\nten des Abkommens über den Europäischen Wirt-                     (4) Wird gerichtlich festgestellt, dass eine Person,\nschaftsraum und der Schweiz über                               die die Erteilung der Erlaubnis oder die Feststellung\nder Gleichwertigkeit ihrer Berufsqualifikation nach\n1. den Widerruf oder die Rücknahme der Erlaubnis\ndiesem Gesetz beantragt hat, dabei gefälschte Be-\nnach § 1 Absatz 1, die sofort vollziehbar oder un-\nrufsqualifikationsnachweise verwendet hat, unter-\nanfechtbar sind,\nrichtet die zuständige Stelle die zuständigen Behör-\n2. den Verzicht auf die Erlaubnis,                             den der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen\n3. das Verbot der Ausübung des Berufs des Logo-                Union, der anderen Vertragsstaaten des Abkom-\npäden durch unanfechtbare gerichtliche Ent-                mens über den Europäischen Wirtschaftsraum und\nscheidung oder                                             der Schweiz über die Identität dieser Person, insbe-\nsondere über Name, Vorname, Geburtsdatum und\n4. das vorläufige Berufsverbot durch gerichtliche\nGeburtsort, und den Umstand, dass diese Person\nEntscheidung.\ngefälschte Berufsqualifikationsnachweise verwendet\n(2) Die Mitteilung nach Absatz 1 (Warnmitteilung)           hat. Die Unterrichtung erfolgt unverzüglich, spätes-\nenthält folgende Angaben:                                      tens jedoch drei Tage nach Unanfechtbarkeit der\n1. die zur Identifizierung der betroffenen Person er-          Feststellung über das IMI. Absatz 2 Satz 4 und 5 gilt\nforderlichen Angaben, insbesondere Name, Vor-              für die Unterrichtung nach Satz 1 entsprechend.\nname, Geburtsdatum und Geburtsort,                            (5) Ergänzend zu den Absätzen 1 bis 4 ist die\n2. Beruf der betroffenen Person,                               Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 der Kom-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 22. April 2016                909\nmission vom 24. Juni 2015 betreffend das Verfahren                   gliedstaats Informationen über die Ausbil-\nzur Ausstellung des Europäischen Berufsausweises                     dungsgänge des Dienstleisters anfordern.\nund die Anwendung des Vorwarnmechanismus ge-                         Der Ausgleich der fehlenden Kenntnisse und\nmäß der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen                       Fähigkeiten erfolgt durch eine Eignungsprü-\nParlaments und des Rates (ABl. L 159 vom                             fung.“\n25.6.2015, S. 27) in der jeweils geltenden Fassung\n5. In § 5b Satz 1 werden die Wörter „Die zuständigen\nzu beachten.“\nBehörden sind berechtigt“ durch die Wörter „Im Fall\n3. § 5 Absatz 2 wird wie folgt geändert:                        von berechtigten Zweifeln sind die zuständigen Be-\na) Im Satzteil vor der Aufzählung wird die Angabe            hörden berechtigt“ ersetzt.\n„§ 2 Abs. 3 oder 4“ durch die Wörter „§ 2 Ab-\nsatz 2, 3, 3a oder Absatz 4“ ersetzt.                                           Artikel 17\nb) In Nummer 1 werden die Wörter „Artikel 50 Abs. 1                      Änderung der Ausbildungs-\nbis 3“ durch die Wörter „Artikel 50 Absatz 1                    und Prüfungsordnung für Logopäden\nbis 3a“ ersetzt.\nDie Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Logopä-\nc) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch die          den vom 1. Oktober 1980 (BGBl. I S. 1892), die zuletzt\nWörter „und Absatz 3 Satz 5,“ ersetzt.                durch Artikel 8 der Verordnung vom 2. August 2013\nd) Folgende Nummer 6 wird angefügt:                      (BGBl. I S. 3005) geändert worden ist, wird wie folgt\n„6. das Verfahren bei der Ausstellung eines Euro-     geändert:\npäischen Berufsausweises.“                        1. § 16 wird wie folgt geändert:\n4. § 5a wird wie folgt geändert:                                a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\na) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter\n„Hat die für die Erteilung der Erlaubnis zuständige\n„zwei Jahre“ durch die Wörter „ein Jahr“ ersetzt.\nBehörde berechtigte Zweifel, kann sie von der zu-\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                             ständigen Behörde eines Mitgliedstaates eine Be-\naa) Satz 1 wird wie folgt geändert:                           stätigung verlangen, aus der sich ergibt, dass\ndem Antragsteller die Ausübung des Berufs, der\naaa) Im Satzteil vor der Aufzählung werden                dem des Logopäden entspricht, nicht auf Grund\nnach dem Wort „Bescheinigungen“ die                eines schwerwiegenden standeswidrigen Verhal-\nWörter „nach den Nummern 1 bis 3 so-               tens oder einer Verurteilung wegen strafbarer\nwie die Erklärung nach Nummer 4“ ein-              Handlungen dauerhaft oder vorübergehend unter-\ngefügt.                                            sagt worden ist.“\nbbb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:\nb) Absatz 5 wird wie folgt geändert:\n„3. Bescheinigung über die rechtmäßige\nNiederlassung im Beruf des Logopä-             aa) In Satz 1 werden vor dem Punkt am Ende die\nden in einem anderen Mitgliedstaat,                Wörter „und ihm dabei mitzuteilen, ob sie die\ndie sich auch darauf erstreckt, dass               Erbringung der Dienstleistung erlaubt oder\ndem Dienstleister die Ausübung sei-                von ihm verlangt, eine Eignungsprüfung ab-\nner Tätigkeit zum Zeitpunkt der Vor-               zulegen“ eingefügt.\nlage der Bescheinigung nicht, auch             bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nnicht vorübergehend, untersagt ist\nund keine Vorstrafen vorliegen, oder               „Ist der zuständigen Behörde eine Nachprü-\nim Fall des Absatzes 1 Satz 1 Num-                 fung innerhalb eines Monats nach Eingang\nmer 2 einen Nachweis in beliebiger                 der Meldung und der Begleitdokumente in\nForm darüber, dass der Dienstleister               besonderen Ausnahmefällen nicht möglich,\neine dem Beruf des Logopäden ent-                  unterrichtet sie den Dienstleister innerhalb\nsprechende Tätigkeit während der                   dieser Frist über die Gründe der Verzögerung;\nvorhergehenden zehn Jahre mindes-                  sie hat die der Verzögerung zugrunde liegen-\ntens ein Jahr lang rechtmäßig ausge-               den Schwierigkeiten binnen eines Monats\nübt hat, und“.                                     nach dieser Mitteilung zu beheben und spä-\ntestens innerhalb von zwei Monaten nach der\nccc) Folgende Nummer 4 wird angefügt:                         Behebung der der Verzögerung zugrunde lie-\n„4. eine Erklärung des Dienstleisters,                 genden Schwierigkeiten über die Dienstleis-\ndass er über die zur Erbringung der                tungserbringung zu entscheiden.“\nDienstleistung erforderlichen Kennt-\n2. Nach § 16 wird folgender § 16a eingefügt:\nnisse der deutschen Sprache ver-\nfügt.“                                                               „§ 16a\nbb) In Satz 4 wird die Angabe „§ 2 Abs. 3“ durch                       Anerkennungsregelungen für\ndie Wörter „§ 2 Absatz 3 und 3a“ ersetzt.                        Ausbildungsnachweise aus einem\ncc) Satz 5 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:               anderen Mitgliedstaat der Europäischen\nUnion oder einem anderen Vertragsstaat des\n„Soweit dies für die Beurteilung der Frage, ob\nAbkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum\nwesentliche Unterschiede vorliegen, erforder-\nlich ist, kann die zuständige Behörde bei der            (1) Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1 Ab-\nzuständigen Behörde des Niederlassungsmit-            satz 1 des Gesetzes über den Beruf des Logopäden","910             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 22. April 2016\nbeantragen, haben einen Anpassungslehrgang nach               Anforderungen genügt. Kommen die Fachprüfer zu\nAbsatz 2 zu absolvieren oder eine Eignungsprüfung             einer unterschiedlichen Bewertung, entscheidet der\nnach Absatz 3 abzulegen, wenn sie über einen Aus-             Vorsitzende des Prüfungsausschusses nach Rück-\nbildungsnachweis verfügen, der in einem anderen               sprache mit den Fachprüfern über das Bestehen.\nMitgliedstaat der Europäischen Union oder einem               Die Eignungsprüfung soll mindestens zweimal jähr-\nanderen Vertragsstaat des Abkommens über den                  lich angeboten werden. Sie darf einmal wiederholt\nEuropäischen Wirtschaftsraum erworben worden ist,             werden. Über die bestandene Eignungsprüfung wird\nund ihre Ausbildung wesentliche Unterschiede zu               eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 5b\nder deutschen Ausbildung aufweist, die von der zu-            erteilt.\nständigen Behörde im Rahmen der Prüfung ihres\nAntrags auf Erteilung der Erlaubnis zur Führung der              (4) Absatz 3 gilt entsprechend für Personen, die\nBerufsbezeichnung festgestellt worden sind und                sich gemäß § 5a Absatz 3 Satz 6 des Gesetzes über\nnicht durch Kenntnisse und Fähigkeiten ausge-                 den Beruf des Logopäden einer Eignungsprüfung zu\nglichen werden konnten, die die Antragsteller im              unterziehen haben. Abweichend von Absatz 3\nRahmen ihrer nachgewiesenen Berufspraxis oder                 Satz 12 ist dabei sicherzustellen, dass die Eignungs-\ndurch lebenslanges Lernen nach § 2 Absatz 3 Satz 7            prüfung innerhalb eines Monats nach der Entschei-\ndes Gesetzes über den Beruf des Logopäden erwor-              dung gemäß § 16 Absatz 5 Satz 1 oder Satz 2 abge-\nben haben.                                                    legt werden kann.“\n3. Der bisherige § 16a wird § 16b und Absatz 5 wird\n(2) Der Anpassungslehrgang dient dem Ausgleich\nder von der zuständigen Behörde festgestellten                wie folgt gefasst:\nwesentlichen Unterschiede (Lehrgangsziel). Er wird\n„(5) Für den praktischen Teil der Kenntnisprüfung\nentsprechend dem Lehrgangsziel in Form von theo-\ngilt § 16a Absatz 3 Satz 2 bis 11 entsprechend.“\nretischem und praktischem Unterricht, einer prakti-\nschen Ausbildung mit theoretischer Unterweisung           4. Der bisherige § 16b wird § 16c und wie folgt geän-\noder beidem an Einrichtungen nach § 4 Absatz 1                dert:\ndes Gesetzes über den Beruf des Logopäden oder\nan von der zuständigen Behörde als vergleichbar an-           a) In Absatz 1 wird nach der Angabe „3“ ein Komma\nerkannten Einrichtungen durchgeführt. An der theo-                und die Angabe „3a“ eingefügt.\nretischen Unterweisung sollen Personen nach § 3\nAbsatz 1 Nummer 3 Buchstabe b in angemessenem                 b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nUmfang beteiligt werden. Die zuständige Behörde\nlegt die Dauer und die Inhalte des Anpassungslehr-                aa) Im Satzteil vor der Aufzählung werden die\ngangs so fest, dass das Lehrgangsziel erreicht wer-                    Wörter „einer Kenntnisprüfung oder eines An-\nden kann. Die Ableistung des Anpassungslehrgangs                       passungslehrgangs“ durch die Wörter „von\nist durch eine Bescheinigung nach dem Muster der                       Anpassungsmaßnahmen nach den §§ 16a\nAnlage 5a nachzuweisen.                                                oder 16b“ ersetzt.\n(3) Bei der Eignungsprüfung haben die Antrag-                  bb) In Nummer 1 wird das Komma und werden\nsteller nachzuweisen, dass sie über die zum Aus-                       die Wörter „die zuletzt durch die Verordnung\ngleich der von der zuständigen Behörde festgestell-                    (EU) Nr. 623/2012 (ABl. L 180 vom 12.7.2012,\nten wesentlichen Unterschiede erforderlichen Kennt-                    S. 9) geändert worden ist,“ gestrichen.\nnisse und Fähigkeiten verfügen. Sie besteht aus\ncc) In Nummer 4 werden nach dem Wort „Berufs-\neiner praktischen Prüfung. Dabei hat der Prüfling\npraxis“ die Wörter „oder durch lebenslanges\nan einem Patienten mit zuvor von der zuständigen\nLernen im Sinne des § 2 Absatz 3 Satz 7 des\nBehörde festgelegtem Störungsbild die Anamnese\nGesetzes über den Beruf des Logopäden“\nund den Befund zu erheben und einen Behandlungs-\neingefügt.\nplan mit den dazugehörigen Erörterungen und\nBegründungen unter Einbeziehung der sozialen,                 c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\npsychischen, beruflichen und familiären Situation in\neinem Prüfungsgespräch darzustellen. Im Anschluss                 aa) In Satz 1 werden die Wörter „Die Kenntnis-\nhat der Prüfling eine Behandlung des Patienten                         prüfung nach § 16a Absatz 3 findet“ durch\ndurchzuführen. Die zuständige Behörde trifft die                       die Wörter „Die Prüfungen nach § 16a Ab-\nAuswahl des zu behandelnden Störungsbildes ge-                         satz 3 und § 16b Absatz 3 finden“ ersetzt.\nmäß den festgestellten wesentlichen Unterschieden.\nDie Eignungsprüfung soll höchstens 180 Minuten                    bb) In Satz 2 wird vor dem Punkt am Ende ein\ndauern. Sie wird von zwei Fachprüfern, darunter                        Semikolon und werden die Wörter „sie haben\nmindestens einem Fachprüfer nach § 3 Absatz 1                          dabei sicherzustellen, dass die Antragsteller\nNummer 3 Buchstabe b, abgenommen und bewer-                            die Prüfungen innerhalb von sechs Monaten\ntet. Während der Eignungsprüfung sind den Prüfern                      nach der Entscheidung nach Absatz 1 able-\nNachfragen gestattet, die sich auf das konkrete                        gen können“ eingefügt.\npraktische Vorgehen beziehen. Die Eignungsprüfung\nist erfolgreich abgeschlossen, wenn die Fachprüfer                cc) In Satz 3 werden die Wörter „diesem Ab-\nsie übereinstimmend mit „bestanden“ bewerten. Das                      schnitt“ durch die Wörter „den §§ 16a\nBestehen setzt mindestens voraus, dass die Leis-                       und 16b“ und wird das Wort „Prüfung“ durch\ntung des Prüflings trotz ihrer Mängel noch den                         das Wort „Prüfungen“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 22. April 2016                                                                               911\n5. Nach Anlage 5 werden die folgenden Anlagen 5a und 5b eingefügt:\n„Anlage 5a\n(zu § 16a Absatz 2)\n...............................................................\n(Bezeichnung der Einrichtung)\nBescheinigung\nüber die Teilnahme am Anpassungslehrgang\nName, Vorname\n................................................................................................................\nGeburtsdatum                                                     Geburtsort\n................................................................................................................\nhat in der Zeit vom . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . bis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nregelmäßig an dem nach § 16a Absatz 2 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Logopäden von der zu-\nständigen Behörde vorgeschriebenen Anpassungslehrgang teilgenommen.\nOrt, Datum\n. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Stempel)\n............................................................\nUnterschrift(en) der Einrichtung\nAnlage 5b\n(zu § 16a Absatz 3)\nDie/Der Vorsitzende\ndes Prüfungsausschusses\nBescheinigung\nüber die staatliche Eignungsprüfung\nfür\n.......................................................\nName, Vorname\n................................................................................................................\nGeburtsdatum                                                     Geburtsort\n................................................................................................................\nhat am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . die staatliche Eignungsprüfung nach § 16a Absatz 3\nder Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Logopäden bestanden/nicht bestanden*.\n* Nichtzutreffendes streichen.\nOrt, Datum\n. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Siegel)\n...............................................................\n(Unterschrift(en) der/des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses)“.\n6. In den Anlagen 6 und 7 wird jeweils die Angabe                                                                               „Wesentliche Unterschiede im Sinne des Satzes 2\n„§ 16a“ durch die Angabe „§ 16b“ ersetzt.                                                                                   liegen vor, wenn\n1. die Ausbildung der Antragsteller hinsichtlich\nArtikel 18\nder beruflichen Tätigkeit Fächer oder Bereiche\nÄnderung des                                                                                 der praktischen Ausbildung umfasst, die sich\nHebammengesetzes                                                                                    wesentlich von denen unterscheiden, die für\ndie Ausbildung nach diesem Gesetz und nach\nDas Hebammengesetz vom 4. Juni 1985 (BGBl. I                                                                                     der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für\nS. 902), das zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung                                                                                 Hebammen und Entbindungspfleger vorge-\nvom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1301) geändert worden                                                                                 schrieben sind, oder\nist, wird wie folgt geändert:\n2. der Beruf der Hebamme oder des Entbin-\n1. § 2 wird wie folgt geändert:\ndungspflegers eine oder mehrere reglemen-\na) Absatz 2 Satz 3 und 4 wird wie folgt gefasst:                                                                                tierte Tätigkeiten umfasst, die im Herkunfts-","912              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 22. April 2016\nstaat der Antragsteller nicht Bestandteil des         ten des Abkommens über den Europäischen Wirt-\nBerufs sind, der dem der Hebamme oder des             schaftsraum und der Schweiz über\nEntbindungspflegers entspricht, und wenn              1. den Widerruf oder die Rücknahme der Erlaubnis\nsich die Ausbildung für diese Tätigkeiten auf             nach § 1 Absatz 1, die sofort vollziehbar oder un-\nFächer oder Bereiche der praktischen Ausbil-              anfechtbar sind,\ndung nach diesem Gesetz und nach der Aus-\nbildungs- und Prüfungsverordnung für Heb-             2. den Verzicht auf die Erlaubnis,\nammen und Entbindungspfleger bezieht, die             3. das Verbot der Ausübung des Berufs der Heb-\nsich wesentlich von denen unterscheiden, die              amme oder des Entbindungspflegers durch unan-\nvon der Ausbildung der Antragsteller abge-                fechtbare gerichtliche Entscheidung oder\ndeckt sind, und\n4. das vorläufige Berufsverbot durch gerichtliche\ndie Antragsteller diese Unterschiede nicht durch              Entscheidung.\nKenntnisse und Fähigkeiten ausgleichen können,               (2) Die Mitteilung nach Absatz 1 (Warnmitteilung)\ndie sie im Rahmen ihrer Berufspraxis als Heb-             enthält folgende Angaben:\namme oder Entbindungspfleger in Voll- oder Teil-\nzeit oder durch lebenslanges Lernen erworben              1. die zur Identifizierung der betroffenen Person er-\nhaben, sofern die durch lebenslanges Lernen er-               forderlichen Angaben, insbesondere Name, Vor-\nworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten von einer                 name, Geburtsdatum und Geburtsort,\ndafür in dem jeweiligen Staat zuständigen Stelle          2. Beruf der betroffenen Person,\nformell als gültig anerkannt wurden; dabei ist\n3. Angaben über die Behörde oder das Gericht, die\nnicht entscheidend, in welchem Staat diese\noder das die Entscheidung getroffen hat,\nKenntnisse und Fähigkeiten erworben worden\nsind. Fächer oder Bereiche der praktischen Aus-           4. Umfang der Entscheidung oder des Verzichts und\nbildung unterscheiden sich wesentlich, wenn die           5. Zeitraum, in dem die Entscheidung oder der Ver-\nnachgewiesene Ausbildung des Antragstellers                   zicht gilt.\nwesentliche inhaltliche Abweichungen hinsicht-\nlich der Kenntnisse und Fähigkeiten aufweist,             Die Warnmitteilung erfolgt unverzüglich, spätestens\ndie eine wesentliche Voraussetzung für die Aus-           jedoch drei Tage nach Eintritt der Unanfechtbarkeit\nübung des Berufs der Hebamme oder des Entbin-             einer Entscheidung nach Absatz 1 Nummer 1 oder\ndungspflegers in Deutschland sind; Satz 3 letzter         Nummer 3, nach Bekanntgabe einer Entscheidung\nTeilsatz gilt entsprechend.“                              nach Absatz 1 Nummer 4 oder nach einem Verzicht\nnach Absatz 1 Nummer 2. Sie ist über das durch die\nb) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:                           Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 des Europäischen\n„(4) Die Regelungen der Absätze 2a und 3 gel-          Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012\nten entsprechend für den Fall einer Einführung ei-        über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des\nnes Europäischen Berufsausweises für den Beruf            Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhe-\nder Hebamme oder des Entbindungspflegers.“                bung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommis-\nsion (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 1) eingerichtete\nc) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:          Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) zu übermit-\n„(4a) Für Antragsteller, die über einen Ausbil-        teln. Zeitgleich mit der Warnmitteilung unterrichtet\ndungsnachweis verfügen, der dem in Artikel 11             die Stelle, die die Warnmitteilung getätigt hat, die\nBuchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG genann-             betroffene Person über die Warnmitteilung und de-\nten Niveau entspricht, gilt Absatz 2 Satz 3 bis 7         ren Inhalt schriftlich unter Beifügung einer\nmit der Maßgabe, dass die erforderliche Aus-              Rechtsbehelfsbelehrung. Wird ein Rechtsbehelf ge-\ngleichsmaßnahme abweichend von Absatz 2                   gen die Warnmitteilung eingelegt, ergänzt die Stelle,\nSatz 7 aus einer Eignungsprüfung besteht.“                die die Warnmitteilung getätigt hat, die Warnmittei-\nd) In Absatz 5 wird die Angabe „bis 3“ durch die              lung um einen entsprechenden Hinweis.\nAngabe „bis 4“ ersetzt.                                      (3) Im Fall der Aufhebung einer in Absatz 1 ge-\nnannten Entscheidung oder eines Widerrufs des Ver-\ne) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a eingefügt:\nzichts unterrichtet jeweils die zuständige Stelle die\n„(5a) Wird die Voraussetzung des Absatzes 1            zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten\nNummer 1 auf eine Ausbildung gestützt, die au-            der Europäischen Union, der anderen Vertragsstaa-\nßerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes              ten des Abkommens über den Europäischen Wirt-\nabgeschlossen worden ist, soll die Gleichwertig-          schaftsraum und der Schweiz unverzüglich unter\nkeit der Berufsqualifikation nach den Absätzen 2,         Angabe des Datums über die Aufhebung der Ent-\n3 oder 3a vor den Voraussetzungen nach Absatz 1           scheidung oder den Widerruf des Verzichts. Die zu-\nNummer 2 bis 4 geprüft werden. Auf Antrag ist             ständige Stelle unterrichtet die zuständigen Behör-\ndem Antragsteller ein gesonderter Bescheid über           den der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen\ndie Feststellung seiner Berufsqualifikation zu er-        Union, der anderen Vertragsstaaten des Abkom-\nteilen.“                                                  mens über den Europäischen Wirtschaftsraum und\n2. Nach § 2a wird folgender § 2b eingefügt:                      der Schweiz ebenfalls unverzüglich über jede Ände-\nrung des nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 angege-\n„§ 2b                               benen Zeitraums. Die zuständige Stelle löscht Warn-\n(1) Die jeweils zuständige Stelle unterrichtet die         mitteilungen nach Absatz 1 im IMI unverzüglich,\nzuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten              spätestens jedoch drei Tage nach Aufhebung der\nder Europäischen Union, der anderen Vertragsstaa-             Entscheidung oder Widerruf des Verzichts.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 22. April 2016                 913\n(4) Wird gerichtlich festgestellt, dass eine Person,             „(5) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend\ndie die Erteilung der Erlaubnis oder die Feststellung            für Drittstaaten und Drittstaatsangehörige, soweit\nder Gleichwertigkeit ihrer Berufsqualifikation nach              sich hinsichtlich der Anerkennung von Ausbil-\ndiesem Gesetz beantragt hat, dabei gefälschte Be-                dungsnachweisen nach dem Recht der Euro-\nrufsqualifikationsnachweise verwendet hat, unter-                päischen Gemeinschaften eine Gleichstellung er-\nrichtet die zuständige Stelle die zuständigen Behör-             gibt.“\nden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen\n5. In § 22a Satz 1 werden die Wörter „Die zuständigen\nUnion, der anderen Vertragsstaaten des Abkom-\nBehörden sind berechtigt“ durch die Wörter „Im Fall\nmens über den Europäischen Wirtschaftsraum und\nvon berechtigten Zweifeln sind die zuständigen Be-\nder Schweiz über die Identität dieser Person, insbe-\nhörden berechtigt“ ersetzt.\nsondere über Name, Vorname, Geburtsdatum und\nGeburtsort, und den Umstand, dass diese Person            6. § 28 wird wie folgt geändert:\ngefälschte Berufsqualifikationsnachweise verwendet\na) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nhat. Die Unterrichtung erfolgt unverzüglich, spätes-\ntens jedoch drei Tage nach Unanfechtbarkeit der                     „(2) Antragstellern, die die Voraussetzungen\nFeststellung über das IMI. Absatz 2 Satz 4 und 5 gilt            nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 erfüllen\nfür die Unterrichtung nach Satz 1 entsprechend.                  und die eine Erlaubnis nach § 1 Absatz 1 auf\n(5) Ergänzend zu den Absätzen 1 bis 4 ist die                 Grund der Vorlage eines Ausbildungsnachweises\nDurchführungsverordnung (EU) 2015/983 der Kom-                   beantragen, der in Polen für Hebammen verliehen\nmission vom 24. Juni 2015 betreffend das Verfahren               worden ist, deren Ausbildung vor dem 1. Mai\nzur Ausstellung des Europäischen Berufsausweises                 2004 abgeschlossen wurde und den Mindestan-\nund die Anwendung des Vorwarnmechanismus ge-                     forderungen an die Berufsausbildung gemäß\nmäß der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen                   Artikel 40 der Richtlinie 2005/36/EG nicht genüg-\nParlaments und des Rates (ABl. L 159 vom                         te, ist die Erlaubnis zu erteilen, wenn dem Aus-\n25.6.2015, S. 27) in der jeweils geltenden Fassung               bildungsnachweis ein Bakkalaureat-Diplom bei-\nzu beachten.“                                                    gefügt ist, das auf der Grundlage eines Aufstiegs-\nfortbildungsprogramms erworben wurde, das in\n3. § 10 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:                    einem der in Artikel 43 Absatz 4 Buchstabe b\na) Im Satzteil vor der Aufzählung wird die Angabe                Ziffer i oder Ziffer ii der Richtlinie 2005/36/EG ge-\n„oder 5“ durch die Angabe „bis 5“ ersetzt.                   nannten Gesetze enthalten ist.“\nb) In Nummer 1 werden die Wörter „Artikel 50 Abs. 1           b) Absatz 3 wird aufgehoben.\nbis 3“ durch die Wörter „Artikel 50 Absatz 1\nbis 3a“ ersetzt.                                                                Artikel 19\nc) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch ein                                   Änderung des\nKomma ersetzt und folgende Nummer 4 wird an-                              Orthoptistengesetzes\ngefügt:\nDas Orthoptistengesetz vom 28. November 1989\n„4. das Verfahren bei der Ausstellung eines Euro-     (BGBl. I S. 2061), das zuletzt durch Artikel 54 des Ge-\npäischen Berufsausweises.“                        setzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515) geän-\n4. § 22 wird wie folgt geändert:                             dert worden ist, wird wie folgt geändert:\na) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:               1. § 2 wird wie folgt geändert:\naa) Im Satzteil vor der Aufzählung werden nach            a) Absatz 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst:\ndem Wort „Bescheinigungen“ die Wörter\n„Absatz 3 Satz 5 bis 7 gilt entsprechend.“\n„nach den Nummern 1 bis 3 sowie die Erklä-\nrung nach Nummer 4“ eingefügt.                        b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nbb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:                         aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „erfüllt,\n„3. Bescheinigung über die rechtmäßige                        wenn“ die Wörter „aus einem Europäischen\nNiederlassung im Beruf der Hebamme                        Berufsausweis oder“ eingefügt.\noder des Entbindungspflegers in einem                bb) In Satz 2 werden die Wörter „dem in Artikel 11\nanderen Mitgliedstaat, die sich auch da-                  Buchstabe c oder Buchstabe d der Richtlinie\nrauf erstreckt, dass dem Dienstleister die                genannten Niveau entsprechen“ durch die\nAusübung seiner Tätigkeit zum Zeitpunkt                   Wörter „mindestens dem in Artikel 11 Buch-\nder Vorlage der Bescheinigung nicht, auch                 stabe b der Richtlinie 2005/36/EG genannten\nnicht vorübergehend, untersagt ist und                    Niveau entsprechen und denen eine Beschei-\nkeine Vorstrafen vorliegen, sowie“.                       nigung des Herkunftsmitgliedstaats über das\ncc) Folgende Nummer 4 wird angefügt:                              Ausbildungsniveau beigefügt ist“ ersetzt.\n„4. eine Erklärung des Dienstleisters, dass er           cc) In Satz 3 werden die Wörter „eine in der Ge-\nüber die zur Erbringung der Dienstleistung                meinschaft       erworbene       abgeschlossene“\nerforderlichen Kenntnisse der deutschen                   durch die Wörter „den erfolgreichen Ab-\nSprache verfügt.“                                         schluss einer in der Union auf Voll- oder\nTeilzeitbasis im Rahmen formaler oder nicht-\nb) Absatz 4 Satz 2 wird aufgehoben.\nformaler Ausbildungsprogramme erworbe-\nc) Folgender Absatz 5 wird angefügt:                                  nen“ ersetzt.","914              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 22. April 2016\ndd) Die Sätze 5 und 6 werden durch die folgen-                  Ausgleichsmaßnahme abweichend von Absatz 3\nden Sätze ersetzt:                                         Satz 8 aus einer Eignungsprüfung besteht.\n„Antragsteller mit einem Ausbildungsnach-                     (3b) Wird die Voraussetzung des Absatzes 1\nweis aus einem Vertragsstaat des Europä-                   Nummer 1 auf eine Ausbildung gestützt, die au-\nischen Wirtschaftsraums haben einen höchs-                 ßerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes\ntens dreijährigen Anpassungslehrgang zu                    abgeschlossen worden ist, soll die Gleichwertig-\nabsolvieren oder eine Eignungsprüfung ab-                  keit der Berufsqualifikation nach den Absätzen 2,\nzulegen, wenn                                              3 oder 3a vor den Voraussetzungen nach Absatz 1\nNummer 2 bis 4 geprüft werden. Auf Antrag ist\n1. die Ausbildung des Antragstellers hinsicht-             dem Antragsteller ein gesonderter Bescheid über\nlich der beruflichen Tätigkeit Fächer oder             die Feststellung seiner Berufsqualifikation zu er-\nBereiche der praktischen Ausbildung um-                teilen.“\nfasst, die sich wesentlich von denen unter-\nscheiden, die nach diesem Gesetz und               d) In Absatz 4 werden die Wörter „Absätze 2 bis 3“\nnach der Ausbildungs- und Prüfungsver-                 durch die Wörter „Absätze 3 und 3a“ ersetzt.\nordnung für Orthoptistinnen und Orthop-        2. Nach § 2a wird folgender § 2b eingefügt:\ntisten vorgeschrieben sind, oder\n„§ 2b\n2. der Beruf des Orthoptisten eine oder meh-              (1) Die jeweils zuständige Stelle unterrichtet die\nrere reglementierte Tätigkeiten umfasst,           zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten\ndie im Herkunftsstaat des Antragstellers           der Europäischen Union, der anderen Vertragsstaa-\nnicht Bestandteil des Berufs sind, der             ten des Abkommens über den Europäischen Wirt-\ndem des Orthoptisten entspricht, und               schaftsraum und der Schweiz über\nwenn sich die Ausbildung für diese Tätig-\nkeiten auf Fächer oder Bereiche der prak-          1. den Widerruf oder die Rücknahme der Erlaubnis\ntischen Ausbildung nach diesem Gesetz                  nach § 1 Absatz 1, die sofort vollziehbar oder\nund nach der Ausbildungs- und Prüfungs-                unanfechtbar sind,\nverordnung für Orthoptistinnen und Or-             2. den Verzicht auf die Erlaubnis,\nthoptisten bezieht, die sich wesentlich\n3. das Verbot der Ausübung des Berufs des Orthop-\nvon denen unterscheiden, die von der Aus-\ntisten durch unanfechtbare gerichtliche Entschei-\nbildung des Antragstellers abgedeckt sind.\ndung oder\nFächer oder Bereiche der praktischen Ausbil-           4. das vorläufige Berufsverbot durch gerichtliche\ndung unterscheiden sich wesentlich, wenn                   Entscheidung.\ndie nachgewiesene Ausbildung des Antrag-\nstellers wesentliche inhaltliche Abweichungen             (2) Die Mitteilung nach Absatz 1 (Warnmitteilung)\nhinsichtlich der Kenntnisse und Fähigkeiten            enthält folgende Angaben:\naufweist, die eine wesentliche Voraussetzung           1. die zur Identifizierung der betroffenen Person er-\nfür die Ausübung des Orthoptistenberufs in                 forderlichen Angaben, insbesondere Name, Vor-\nDeutschland sind. Wesentliche Unterschiede                 name, Geburtsdatum und Geburtsort,\nkönnen ganz oder teilweise durch Kenntnisse\n2. Beruf der betroffenen Person,\nund Fähigkeiten ausgeglichen werden, die\nder Antragsteller im Rahmen seiner tatsäch-            3. Angaben über die Behörde oder das Gericht, die\nlichen und rechtmäßigen Ausübung des Or-                   oder das die Entscheidung getroffen hat,\nthoptistenberufs in Voll- oder Teilzeit oder           4. Umfang der Entscheidung oder des Verzichts und\ndurch lebenslanges Lernen erworben hat,\nsofern die durch lebenslanges Lernen erwor-            5. Zeitraum, in dem die Entscheidung oder der\nbenen Kenntnisse und Fähigkeiten von einer                 Verzicht gilt.\ndafür in dem jeweiligen Staat zuständigen              Die Warnmitteilung erfolgt unverzüglich, spätestens\nStelle formell als gültig anerkannt wurden; da-        jedoch drei Tage nach Eintritt der Unanfechtbarkeit\nbei ist nicht entscheidend, in welchem Staat           einer Entscheidung nach Absatz 1 Nummer 1 oder\ndiese Kenntnisse und Fähigkeiten erworben              Nummer 3, nach Bekanntgabe einer Entscheidung\nworden sind. Die Antragsteller haben das               nach Absatz 1 Nummer 4 oder nach einem Verzicht\nRecht, zwischen dem Anpassungslehrgang                 nach Absatz 1 Nummer 2. Sie ist über das durch die\nund der Eignungsprüfung zu wählen. Die                 Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 des Europäischen\nRegelungen dieses Absatzes gelten entspre-             Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012\nchend für den Fall der Einführung eines Euro-          über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des\npäischen Berufsausweises für den Beruf des             Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhe-\nOrthoptisten.“                                         bung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommis-\nsion (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 1) eingerichtete\nc) Nach Absatz 3 werden die folgenden Absätze 3a\nBinnenmarkt-Informationssystem (IMI) zu übermit-\nund 3b eingefügt:\nteln. Zeitgleich mit der Warnmitteilung unterrichtet\n„(3a) Für Antragsteller, die über einen Ausbil-          die Stelle, die die Warnmitteilung getätigt hat, die\ndungsnachweis verfügen, der dem in Artikel 11               betroffene Person über die Warnmitteilung und de-\nBuchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG genann-               ren Inhalt schriftlich unter Beifügung einer Rechts-\nten Niveau entspricht, gilt Absatz 3 Satz 5 bis 7           behelfsbelehrung. Wird ein Rechtsbehelf gegen die\nund 9 mit der Maßgabe, dass die erforderliche               Warnmitteilung eingelegt, ergänzt die Stelle, die die","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 22. April 2016                 915\nWarnmitteilung getätigt hat, die Warnmitteilung um            b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\neinen entsprechenden Hinweis.                                    aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:\n(3) Im Fall der Aufhebung einer in Absatz 1 ge-                   aaa) Im Satzteil vor der Aufzählung werden\nnannten Entscheidung oder eines Widerrufs des Ver-                          nach dem Wort „Bescheinigungen“ die\nzichts unterrichtet jeweils die zuständige Stelle die                       Wörter „nach den Nummern 1 bis 3 so-\nzuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten                            wie die Erklärung nach Nummer 4“ ein-\nder Europäischen Union, der anderen Vertragsstaa-                           gefügt.\nten des Abkommens über den Europäischen Wirt-\nschaftsraum und der Schweiz unverzüglich unter                       bbb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:\nAngabe des Datums über die Aufhebung der Ent-                               „3. Bescheinigung über die rechtmäßige\nscheidung oder den Widerruf des Verzichts. Die                                  Niederlassung im Beruf des Orthop-\nzuständige Stelle unterrichtet die zuständigen Be-                              tisten in einem anderen Mitglied-\nhörden der anderen Mitgliedstaaten der Europä-                                  staat, die sich auch darauf erstreckt,\nischen Union, der anderen Vertragsstaaten des                                   dass dem Dienstleister die Aus-\nAbkommens über den Europäischen Wirtschafts-                                    übung seiner Tätigkeit zum Zeit-\nraum und der Schweiz ebenfalls unverzüglich über                                punkt der Vorlage der Bescheinigung\njede Änderung des nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 5                                 nicht, auch nicht vorübergehend, un-\nangegebenen Zeitraums. Die zuständige Stelle                                    tersagt ist und keine Vorstrafen vor-\nlöscht Warnmitteilungen nach Absatz 1 im IMI unver-                             liegen, oder im Fall des Absatzes 1\nzüglich, spätestens jedoch drei Tage nach Aufhe-                                Satz 1 Nummer 2 einen Nachweis in\nbung der Entscheidung oder Widerruf des Verzichts.                              beliebiger Form darüber, dass der\n(4) Wird gerichtlich festgestellt, dass eine Person,                         Dienstleister eine dem Beruf des Or-\ndie die Erteilung der Erlaubnis oder die Feststellung                           thoptisten entsprechende Tätigkeit\nder Gleichwertigkeit ihrer Berufsqualifikation nach                             während der vorhergehenden zehn\ndiesem Gesetz beantragt hat, dabei gefälschte                                   Jahre mindestens ein Jahr lang\nBerufsqualifikationsnachweise verwendet hat, unter-                             rechtmäßig ausgeübt hat, und“.\nrichtet die zuständige Stelle die zuständigen Behör-                 ccc) Folgende Nummer 4 wird angefügt:\nden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen                            „4. eine Erklärung des Dienstleisters,\nUnion, der anderen Vertragsstaaten des Abkom-                                   dass er über die zur Erbringung der\nmens über den Europäischen Wirtschaftsraum und                                  Dienstleistung erforderlichen Kennt-\nder Schweiz über die Identität dieser Person, insbe-                            nisse der deutschen Sprache ver-\nsondere über Name, Vorname, Geburtsdatum und                                    fügt.“\nGeburtsort, und den Umstand, dass diese Person\ngefälschte Berufsqualifikationsnachweise verwendet               bb) In Satz 4 wird die Angabe „§ 2 Abs. 3“ durch\nhat. Die Unterrichtung erfolgt unverzüglich, spätes-                 die Wörter „§ 2 Absatz 3 und 3a“ ersetzt.\ntens jedoch drei Tage nach Unanfechtbarkeit der                  cc) Satz 5 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:\nFeststellung über das IMI. Absatz 2 Satz 4 und 5 gilt                „Soweit dies für die Beurteilung der Frage, ob\nfür die Unterrichtung nach Satz 1 entsprechend.                      wesentliche Unterschiede vorliegen, erforder-\n(5) Ergänzend zu den Absätzen 1 bis 4 ist die                     lich ist, kann die zuständige Behörde bei der\nDurchführungsverordnung (EU) 2015/983 der Kom-                       zuständigen Behörde des Niederlassungsmit-\nmission vom 24. Juni 2015 betreffend das Verfahren                   gliedstaats Informationen über die Ausbil-\nzur Ausstellung des Europäischen Berufsausweises                     dungsgänge des Dienstleisters anfordern.\nund die Anwendung des Vorwarnmechanismus ge-                         Der Ausgleich der fehlenden Kenntnisse und\nmäß der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen                       Fähigkeiten erfolgt durch eine Eignungsprü-\nParlaments und des Rates (ABl. L 159 vom                             fung.“\n25.6.2015, S. 27) in der jeweils geltenden Fassung        5. In § 8b Satz 1 werden die Wörter „Die zuständigen\nzu beachten.“                                                 Behörden sind berechtigt“ durch die Wörter „Im Fall\n3. § 8 Absatz 2 wird wie folgt geändert:                         von berechtigten Zweifeln sind die zuständigen Be-\nhörden berechtigt“ ersetzt.\na) Im Satzteil vor der Aufzählung wird die Angabe\n„§ 2 Abs. 3 oder 4“ durch die Wörter „§ 2 Ab-\nsatz 2, 3, 3a oder Absatz 4“ ersetzt.                                            Artikel 20\nb) In Nummer 1 werden die Wörter „Artikel 50 Abs. 1                                Änderung der\nAusbildungs- und Prüfungsverordnung\nbis 3“ durch die Wörter „Artikel 50 Absatz 1\nfür Orthoptistinnen und Orthoptisten\nbis 3a“ ersetzt.\nDie Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Or-\nc) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch die\nthoptistinnen und Orthoptisten vom 21. März 1990\nWörter „und Absatz 3 Satz 5,“ ersetzt.\n(BGBl. I S. 563), die zuletzt durch Artikel 9 der Verord-\nd) Folgende Nummer 6 wird angefügt:                       nung vom 2. August 2013 (BGBl. I S. 3005) geändert\n„6. das Verfahren bei der Ausstellung eines Euro-     worden ist, wird wie folgt geändert:\npäischen Berufsausweises.“                        1. § 16 wird wie folgt geändert:\n4. § 8a wird wie folgt geändert:                                 a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\na) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter                 „Hat die für die Erteilung der Erlaubnis zuständige\n„zwei Jahre“ durch die Wörter „ein Jahr“ ersetzt.            Behörde berechtigte Zweifel, kann sie von der zu-","916              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 22. April 2016\nständigen Behörde eines Mitgliedstaates eine Be-          durchgeführt. An der theoretischen Unterweisung\nstätigung verlangen, aus der sich ergibt, dass            sollen Personen nach § 3 Absatz 1 Nummer 3 Buch-\ndem Antragsteller die Ausübung des Berufs, der            stabe b in angemessenem Umfang beteiligt werden.\ndem des Orthoptisten entspricht, nicht auf Grund          Die zuständige Behörde legt die Dauer und die In-\neines schwerwiegenden standeswidrigen Verhal-             halte des Anpassungslehrgangs so fest, dass das\ntens oder einer Verurteilung wegen strafbarer             Lehrgangsziel erreicht werden kann. Die Ableistung\nHandlungen dauerhaft oder vorübergehend unter-            des Anpassungslehrgangs ist durch eine Bescheini-\nsagt worden ist.“                                         gung nach dem Muster der Anlage 4a nachzu-\nb) Absatz 5 wird wie folgt geändert:                          weisen.\naa) In Satz 1 werden vor dem Punkt am Ende die               (3) Bei der Eignungsprüfung haben die Antrag-\nWörter „und ihm dabei mitzuteilen, ob sie die         steller nachzuweisen, dass sie über die zum\nErbringung der Dienstleistung erlaubt oder            Ausgleich der von der zuständigen Behörde festge-\nvon ihm verlangt, eine Eignungsprüfung ab-            stellten wesentlichen Unterschiede erforderlichen\nzulegen“ eingefügt.                                   Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen. Sie besteht\naus einer praktischen Prüfung. Dabei hat der Prüfling\nbb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nunter Aufsicht einen ihm unbekannten Patienten mit\n„Ist der zuständigen Behörde eine Nachprü-            zuvor von der zuständigen Behörde festgelegtem\nfung innerhalb eines Monats nach Eingang              Krankheitsbild zu untersuchen und dabei seine\nder Meldung und der Begleitdokumente in               Kenntnisse in der Anwendung orthoptischer und\nbesonderen Ausnahmefällen nicht möglich,              pleoptischer Geräte nachzuweisen. Der Untersu-\nunterrichtet sie den Dienstleister innerhalb          chungsablauf, das Untersuchungsergebnis und der\ndieser Frist über die Gründe der Verzögerung;         Behandlungsvorschlag sind mündlich darzulegen.\nsie hat die der Verzögerung zugrunde liegen-          Die zuständige Behörde hat bei der Auswahl des\nden Schwierigkeiten binnen eines Monats               Krankheitsbildes die festgestellten wesentlichen Un-\nnach dieser Mitteilung zu beheben und spä-            terschiede zu berücksichtigen. Die Eignungsprüfung\ntestens innerhalb von zwei Monaten nach der           soll höchstens 90 Minuten dauern. Sie wird von zwei\nBehebung der der Verzögerung zugrunde                 Fachprüfern, darunter mindestens einem Fachprüfer\nliegenden Schwierigkeiten über die Dienst-            nach § 3 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b, abge-\nleistungserbringung zu entscheiden.“                  nommen und bewertet. Während der Prüfung sind\n2. Nach § 16 wird folgender § 16a eingefügt:                     den Prüfern Nachfragen gestattet, die sich auf das\nkonkrete praktische Vorgehen beziehen. Die Eig-\n„§ 16a                               nungsprüfung ist erfolgreich abgeschlossen, wenn\nAnerkennungsregelungen für                      die Fachprüfer sie übereinstimmend mit „bestanden“\nAusbildungsnachweise aus einem                     bewerten. Das Bestehen setzt mindestens voraus,\nanderen Mitgliedstaat der Europäischen                 dass die Leistung des Prüflings trotz ihrer Mängel\nUnion oder einem anderen Vertragsstaat des               noch den Anforderungen genügt. Kommen die\nAbkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum               Fachprüfer zu einer unterschiedlichen Bewertung,\nentscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschus-\n(1) Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1 Ab-\nses nach Rücksprache mit den Fachprüfern über\nsatz 1 des Orthoptistengesetzes beantragen, haben\ndas Bestehen. Die Eignungsprüfung soll mindestens\neinen Anpassungslehrgang nach Absatz 2 zu absol-\nzweimal jährlich angeboten werden und darf einmal\nvieren oder eine Eignungsprüfung nach Absatz 3 ab-\nwiederholt werden. Über die bestandene Eignungs-\nzulegen, wenn sie über einen Ausbildungsnachweis\nprüfung wird eine Bescheinigung nach dem Muster\nverfügen, der in einem anderen Mitgliedstaat der\nder Anlage 4b erteilt.\nEuropäischen Union oder einem anderen Vertrags-\nstaat des Abkommens über den Europäischen Wirt-                  (4) Absatz 3 gilt entsprechend für Personen, die\nschaftsraum erworben worden ist, und ihre Ausbil-             sich gemäß § 8a Absatz 3 Satz 6 des Orthoptisten-\ndung wesentliche Unterschiede zu der deutschen                gesetzes einer Eignungsprüfung zu unterziehen\nAusbildung aufweist, die von der zuständigen Be-              haben. Abweichend von Absatz 3 Satz 12 ist dabei\nhörde im Rahmen der Prüfung ihres Antrags auf                 sicherzustellen, dass die Eignungsprüfung innerhalb\nErteilung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbe-             eines Monats nach der Entscheidung gemäß § 16\nzeichnung festgestellt worden sind und nicht durch            Absatz 5 Satz 1 oder Satz 2 abgelegt werden kann.“\nKenntnisse und Fähigkeiten ausgeglichen werden\nkonnten, die die Antragsteller im Rahmen ihrer nach-      3. Der bisherige § 16a wird § 16b und Absatz 5 wird\ngewiesenen Berufspraxis oder durch lebenslanges               wie folgt gefasst:\nLernen nach § 2 Absatz 3 Satz 7 des Orthoptisten-                „(5) Für den praktischen Teil der Kenntnisprüfung\ngesetzes erworben haben.                                      gilt § 16a Absatz 3 Satz 2 bis 11 entsprechend.“\n(2) Der Anpassungslehrgang dient dem Ausgleich         4. Der bisherige § 16b wird § 16c und wie folgt geändert:\nder von der zuständigen Behörde festgestellten\nwesentlichen Unterschiede (Lehrgangsziel). Er wird            a) In Absatz 1 wird nach der Angabe „3“ ein Komma\nentsprechend dem Lehrgangsziel in Form von theo-                  und die Angabe „3a“ eingefügt.\nretischem und praktischem Unterricht, einer prakti-\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nschen Ausbildung mit theoretischer Unterweisung\noder beidem an Einrichtungen nach § 4 Satz 2 des                  aa) Im Satzteil vor der Aufzählung werden die\nOrthoptistengesetzes oder an von der zuständigen                      Wörter „einer Kenntnisprüfung oder eines\nBehörde als vergleichbar anerkannten Einrichtungen                    Anpassungslehrgangs“ durch die Wörter „von","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 22. April 2016                                                                               917\nAnpassungsmaßnahmen nach den §§ 16a                                                                                 § 16a Absatz 3 und § 16b Absatz 3 finden“\noder 16b“ ersetzt.                                                                                                  ersetzt.\nbb) In Nummer 1 wird das Komma und werden\ndie Wörter „die zuletzt durch die Verordnung                                                                  bb) In Satz 2 wird vor dem Punkt am Ende ein\n(EU) Nr. 623/2012 (ABl. L 180 vom 12.7.2012,                                                                        Semikolon und werden die Wörter „sie haben\nS. 9) geändert worden ist,“ gestrichen.                                                                             dabei sicherzustellen, dass die Antragsteller\ncc) In Nummer 4 werden nach dem Wort „Berufs-                                                                               die Prüfungen innerhalb von sechs Monaten\npraxis“ die Wörter „oder durch lebenslanges                                                                         nach der Entscheidung nach Absatz 1 able-\nLernen im Sinne des § 2 Absatz 3 Satz 7 des                                                                         gen können“ eingefügt.\nOrthoptistengesetzes“ eingefügt.\nc) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                                                                                        cc) In Satz 3 werden die Wörter „diesem Ab-\naa) In Satz 1 werden die Wörter „Die Kennt-                                                                                 schnitt“ durch die Wörter „den §§ 16a\nnisprüfung nach § 16a Absatz 3 findet“                                                                              und 16b“ ersetzt und wird das Wort „Prüfung“\ndurch die Wörter „Die Prüfungen nach                                                                                durch das Wort „Prüfungen“ ersetzt.\n5. Nach Anlage 4 werden die folgenden Anlagen 4a und 4b eingefügt:\n„Anlage 4a\n(zu § 16a Absatz 2)\n...............................................................\n(Bezeichnung der Einrichtung)\nBescheinigung\nüber die Teilnahme am Anpassungslehrgang\nName, Vorname\n................................................................................................................\nGeburtsdatum                                                     Geburtsort\n................................................................................................................\nhat in der Zeit vom . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . bis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nregelmäßig an dem nach § 16a Absatz 2 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Orthoptistinnen und\nOrthoptisten von der zuständigen Behörde vorgeschriebenen Anpassungslehrgang teilgenommen.\nOrt, Datum\n. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Stempel)\n...............................................................\nUnterschrift(en) der Einrichtung\nAnlage 4b\n(zu § 16a Absatz 3)\nDie/Der Vorsitzende\ndes Prüfungsausschusses\nBescheinigung\nüber die staatliche Eignungsprüfung\nfür\n.......................................................\nName, Vorname\n................................................................................................................\nGeburtsdatum                                                     Geburtsort\n................................................................................................................\nhat am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . die staatliche Eignungsprüfung nach § 16a Absatz 3\nder Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Orthoptistinnen und Orthoptisten bestanden/nicht bestanden*.\n* Nichtzutreffendes streichen.\nOrt, Datum\n. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Siegel)\n...............................................................\n(Unterschrift(en) der/des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses)“.","918             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 22. April 2016\n6. In der Anlage 6 wird die Angabe „§ 16a“ durch die                       sistenten entspricht, und wenn sich die\nAngabe „§ 16b“ ersetzt.                                                 Ausbildung für diese Tätigkeiten auf\nFächer oder Bereiche der praktischen Aus-\nArtikel 21                                         bildung nach diesem Gesetz und nach der\nÄnderung des MTA-Gesetzes                                     Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für\ntechnische Assistenten in der Medizin\nDas MTA-Gesetz vom 2. August 1993 (BGBl. I                              bezieht, die sich wesentlich von denen un-\nS. 1402), das zuletzt durch Artikel 41 des Gesetzes                        terscheiden, die von der Ausbildung des\nvom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515) geändert wor-                       Antragstellers abgedeckt sind.\nden ist, wird wie folgt geändert:\nFächer oder Bereiche der praktischen Ausbil-\n1. § 2 wird wie folgt geändert:                                         dung unterscheiden sich wesentlich, wenn\na) Absatz 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst:                           die nachgewiesene Ausbildung des Antrag-\n„Absatz 3 Satz 5 bis 7 gilt entsprechend.“                        stellers wesentliche inhaltliche Abweichungen\nhinsichtlich der Kenntnisse und Fähigkeiten\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                                 aufweist, die eine wesentliche Voraussetzung\naa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „erfüllt,                   für die Ausübung des Berufs des Medizi-\nwenn“ die Wörter „aus einem Europäischen                      nisch-technischen Laboratoriumsassistenten,\nBerufsausweis oder“ eingefügt.                                des Medizinisch-technischen Radiologieas-\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „dem in Artikel 11                sistenten, des Medizinisch-technischen As-\nBuchstabe c oder Buchstabe d der Richtlinie                   sistenten für Funktionsdiagnostik oder des\ngenannten Niveau entsprechen“ durch die                       Veterinärmedizinisch-technischen Assisten-\nWörter „mindestens dem in Artikel 11 Buch-                    ten in Deutschland sind. Wesentliche Unter-\nstabe b der Richtlinie 2005/36/EG genannten                   schiede können ganz oder teilweise durch\nNiveau entsprechen und denen eine Beschei-                    Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeglichen\nnigung des Herkunftsmitgliedstaats über das                   werden, die der Antragsteller im Rahmen\nAusbildungsniveau beigefügt ist“ ersetzt.                     seiner tatsächlichen und rechtmäßigen Aus-\nübung des Berufs des Medizinisch-tech-\ncc) In Satz 3 werden die Wörter „eine in der Ge-                  nischen Laboratoriumsassistenten, des Medi-\nmeinschaft      erworbene     abgeschlossene“                 zinisch-technischen Radiologieassistenten,\ndurch die Wörter „den erfolgreichen Ab-                       des Medizinisch-technischen Assistenten für\nschluss einer in der Europäischen Union auf                   Funktionsdiagnostik oder des Veterinärmedi-\nVoll- oder Teilzeitbasis im Rahmen formaler                   zinisch-technischen Assistenten in Voll- oder\noder nichtformaler Ausbildungsprogramme                       Teilzeit oder durch lebenslanges Lernen er-\nerworbenen“ ersetzt.                                          worben hat, sofern die durch lebenslanges\ndd) Die Sätze 5 und 6 werden durch die folgen-                    Lernen erworbenen Kenntnisse und Fähigkei-\nden Sätze ersetzt:                                            ten von einer dafür in dem jeweiligen Staat\n„Antragsteller mit einem Ausbildungsnach-                     zuständigen Stelle formell als gültig aner-\nweis aus einem Vertragsstaat des Europä-                      kannt wurden; dabei ist nicht entscheidend,\nischen Wirtschaftsraums haben einen höchs-                    in welchem Staat diese Kenntnisse und\ntens dreijährigen Anpassungslehrgang zu                       Fähigkeiten erworben worden sind. Die An-\nabsolvieren oder eine Eignungsprüfung ab-                     tragsteller haben das Recht, zwischen dem\nzulegen, wenn                                                 Anpassungslehrgang und der Eignungsprü-\nfung zu wählen. Die Regelungen dieses Ab-\n1. die Ausbildung des Antragstellers hinsicht-                satzes gelten entsprechend für den Fall der\nlich der beruflichen Tätigkeit Fächer oder                 Einführung eines Europäischen Berufsaus-\nBereiche der praktischen Ausbildung um-                    weises für den Beruf des Medizinisch-techni-\nfasst, die sich wesentlich von denen unter-                schen Laboratoriumsassistenten, des Medi-\nscheiden, die nach diesem Gesetz und                       zinisch-technischen Radiologieassistenten,\nnach der Ausbildungs- und Prüfungsver-                     des Medizinisch-technischen Assistenten für\nordnung für technische Assistenten in der                  Funktionsdiagnostik oder des Veterinärmedi-\nMedizin vorgeschrieben sind, oder                          zinisch-technischen Assistenten.“\n2. der Beruf des Medizinisch-technischen              c) Nach Absatz 3 werden die folgenden Absätze 3a\nLaboratoriumsassistenten, des Medizi-                 bis 3c eingefügt:\nnisch-technischen Radiologieassistenten,\ndes Medizinisch-technischen Assistenten                  „(3a) Für Antragsteller, die über einen Ausbil-\nfür Funktionsdiagnostik oder des Veteri-              dungsnachweis verfügen, der dem in Artikel 11\nnärmedizinisch-technischen Assistenten                Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG genann-\neine oder mehrere reglementierte Tätig-               ten Niveau entspricht, gilt Absatz 3 Satz 5 bis 7\nkeiten umfasst, die im Herkunftsstaat des             sowie 9 mit der Maßgabe, dass die erforderliche\nAntragstellers nicht Bestandteil des Berufs           Ausgleichsmaßnahme abweichend von Absatz 3\nsind, der dem des Medizinisch-techni-                 Satz 8 aus einer Eignungsprüfung besteht.\nschen Laboratoriumsassistenten, des                      (3b) Personen, die in einem anderen Mitglied-\nMedizinisch-technischen Radiologieassis-              staat der Europäischen Union, einem anderen\ntenten, des Medizinisch-technischen As-               Vertragsstaat des Abkommens über den Europä-\nsistenten für Funktionsdiagnostik oder                ischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz eine\ndes Veterinärmedizinisch-technischen As-              Ausbildung im Bereich der medizinisch-techni-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 22. April 2016               919\nschen Laboratoriumsassistenz, der medizinisch-                 Nummer 2 bis 4 geprüft werden. Auf Antrag ist\ntechnischen Radiologieassistenz, der medizi-                   dem Antragsteller ein gesonderter Bescheid über\nnisch-technischen Assistenz für Funktionsdiag-                 die Feststellung seiner Berufsqualifikation zu er-\nnostik oder der veterinärmedizinisch-technischen               teilen.“\nAssistenz abgeschlossen haben, wird auf Antrag             d) In Absatz 4 wird die Angabe „3“ durch die An-\nein partieller Zugang zum Beruf des Medizinisch-               gabe „3a“ ersetzt.\ntechnischen      Laboratoriumsassistenten,     des\nMedizinisch-technischen Radiologieassistenten,         2. Nach § 2a wird folgender § 2b eingefügt:\ndes Medizinisch-technischen Assistenten für                                         „§ 2b\nFunktionsdiagnostik oder des Veterinärmedizi-                 (1) Die jeweils zuständige Stelle unterrichtet die\nnisch-technischen Assistenten bestätigt. Die Be-           zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten\nstätigung setzt voraus, dass                               der Europäischen Union, der anderen Vertragsstaa-\n1. diese Ausbildung in dem jeweiligen Herkunfts-           ten des Abkommens über den Europäischen Wirt-\nstaat nach Satz 1 den Zugang zu einer Berufs-          schaftsraum und der Schweiz über\ntätigkeit gewährt, die der Tätigkeit eines Me-         1. den Widerruf oder die Rücknahme der Erlaubnis\ndizinisch-technischen Laboratoriumsassisten-               nach § 1 Absatz 1, die sofort vollziehbar oder un-\nten, eines Medizinisch-technischen Radiolo-                anfechtbar sind,\ngieassistenten, eines Medizinisch-technischen\n2. den Verzicht auf die Erlaubnis,\nAssistenten für Funktionsdiagnostik oder eines\nVeterinärmedizinisch-technischen Assistenten           3. das Verbot der Ausübung des Berufs des Medi-\nnach diesem Gesetz nur partiell entspricht,                zinisch-technischen Laboratoriumsassistenten,\ndes Medizinisch-technischen Radiologieassisten-\n2. die Unterschiede zwischen der rechtmäßig                    ten, des Medizinisch-technischen Assistenten für\nausgeübten Berufstätigkeit im Herkunftsmit-                Funktionsdiagnostik oder des Veterinärmedizi-\ngliedstaat und dem Beruf des Medizinisch-                  nisch-technischen Assistenten durch unanfecht-\ntechnischen Laboratoriumsassistenten, des                  bare gerichtliche Entscheidung oder\nMedizinisch-technischen Radiologieassisten-\nten, des Medizinisch-technischen Assistenten           4. das vorläufige Berufsverbot durch gerichtliche\nfür Funktionsdiagnostik oder des Veterinärme-              Entscheidung.\ndizinisch-technischen Assistenten aber so                 (2) Die Mitteilung nach Absatz 1 (Warnmitteilung)\nwesentlich sind, dass die Anordnung von Aus-           enthält folgende Angaben:\ngleichsmaßnahmen der Anforderung an den                1. die zur Identifizierung der betroffenen Person\nAntragsteller gleichkäme, die vollständige                 erforderlichen Angaben, insbesondere Name,\nAusbildung zu durchlaufen, um einen umfas-                 Vorname, Geburtsdatum und Geburtsort,\nsenden Zugang zum Beruf des Medizinisch-\ntechnischen Laboratoriumsassistenten, des              2. Beruf der betroffenen Person,\nMedizinisch-technischen Radiologieassisten-            3. Angaben über die Behörde oder das Gericht, die\nten, des Medizinisch-technischen Assistenten               oder das die Entscheidung getroffen hat,\nfür Funktionsdiagnostik oder des Veterinärme-          4. Umfang der Entscheidung oder des Verzichts und\ndizinisch-technischen Assistenten zu erhalten,\nund                                                    5. Zeitraum, in dem die Entscheidung oder der Ver-\nzicht gilt.\n3. die rechtmäßig ausgeübte Berufstätigkeit im\nHerkunftsstaat nach Satz 1 sich auf eine oder          Die Warnmitteilung erfolgt unverzüglich, spätestens\nmehrere der in § 9 Absatz 1 oder Absatz 2 ge-          jedoch drei Tage nach Eintritt der Unanfechtbarkeit\nnannten Tätigkeiten bezieht.                           einer Entscheidung nach Absatz 1 Nummer 1 oder\nNummer 3, nach Bekanntgabe einer Entscheidung\nDie Bestätigung des partiellen Zugangs wirkt un-           nach Absatz 1 Nummer 4 oder nach einem Verzicht\nbefristet. Die Voraussetzungen nach Absatz 1               nach Absatz 1 Nummer 2. Sie ist über das durch die\nNummer 2 bis 4 müssen erfüllt sein. Die Perso-             Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 des Europäischen\nnen, denen ein partieller Zugang bestätigt wurde,          Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012\nführen die Berufsbezeichnung des Herkunfts-                über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des\nstaats nach Satz 1 mit der zusätzlichen Angabe             Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhe-\ndieses Staats. Die Bestätigung des partiellen              bung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommis-\nZugangs kann verweigert werden, wenn dies im               sion (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 1) eingerichtete\nInteresse des Allgemeinwohls, insbesondere des             Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) zu übermit-\nPatientenschutzes oder zum Schutz der öffent-              teln. Zeitgleich mit der Warnmitteilung unterrichtet\nlichen Gesundheit, zwingend erforderlich ist und           die Stelle, die die Warnmitteilung getätigt hat, die\ndie Verweigerung des partiellen Zugangs ge-                betroffene Person über die Warnmitteilung und de-\neignet ist, diese Ziele in angemessener Form zu            ren Inhalt schriftlich unter Beifügung einer Rechts-\nerreichen.                                                 behelfsbelehrung. Wird ein Rechtsbehelf gegen die\n(3c) Wird die Voraussetzung des Absatzes 1              Warnmitteilung eingelegt, ergänzt die Stelle, die die\nNummer 1 auf eine Ausbildung gestützt, die au-             Warnmitteilung getätigt hat, die Warnmitteilung um\nßerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes               einen entsprechenden Hinweis.\nabgeschlossen worden ist, soll die Gleichwertig-              (3) Im Fall der Aufhebung einer in Absatz 1 ge-\nkeit der Berufsqualifikation nach den Absätzen 2,          nannten Entscheidung oder eines Widerrufs des\n3 oder 3a vor den Voraussetzungen nach Absatz 1            Verzichts unterrichtet jeweils die zuständige Stelle","920              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 22. April 2016\ndie zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaa-                 behaltenen Tätigkeiten nach § 9 ausüben,\nten der Europäischen Union, der anderen Vertrags-                  sofern diese Tätigkeit Gegenstand ihrer Aus-\nstaaten des Abkommens über den Europäischen                        bildung war,“.\nWirtschaftsraum und der Schweiz unverzüglich unter\n5. § 10a wird wie folgt geändert:\nAngabe des Datums über die Aufhebung der\nEntscheidung oder den Widerruf des Verzichts. Die             a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter\nzuständige Stelle unterrichtet die zuständigen                   „zwei Jahre“ durch die Wörter „ein Jahr“ ersetzt.\nBehörden der anderen Mitgliedstaaten der Europä-              b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nischen Union, der anderen Vertragsstaaten des Ab-\nkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum                    aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:\nund der Schweiz ebenfalls unverzüglich über jede                     aaa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Be-\nÄnderung des nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 an-                              scheinigungen“ die Wörter „nach den\ngegebenen Zeitraums. Die zuständige Stelle löscht                           Nummern 1 bis 3 sowie die Erklärung\nWarnmitteilungen nach Absatz 1 im IMI unverzüg-                             nach Nummer 4“ eingefügt.\nlich, spätestens jedoch drei Tage nach Aufhebung\nder Entscheidung oder Widerruf des Verzichts.                        bbb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:\n(4) Wird gerichtlich festgestellt, dass eine Person,                     „3. Bescheinigung über die rechtmäßige\ndie die Erteilung der Erlaubnis oder die Feststellung                           Niederlassung im Beruf des Medi-\nder Gleichwertigkeit ihrer Berufsqualifikation nach                             zinisch-technischen Laboratoriums-\ndiesem Gesetz beantragt hat, dabei gefälschte                                   assistenten, des Medizinisch-tech-\nBerufsqualifikationsnachweise verwendet hat, unter-                             nischen Radiologieassistenten, des\nrichtet die zuständige Stelle die zuständigen Behör-                            Medizinisch-technischen Assisten-\nden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen                                ten für Funktionsdiagnostik oder\nUnion, der anderen Vertragsstaaten des Abkom-                                   des      Veterinärmedizinisch-techni-\nmens über den Europäischen Wirtschaftsraum und                                  schen Assistenten in einem anderen\nder Schweiz über die Identität dieser Person, insbe-                            Mitgliedstaat, die sich auch darauf\nsondere über Name, Vorname, Geburtsdatum und                                    erstreckt, dass dem Dienstleister\nGeburtsort, und den Umstand, dass diese Person                                  die Ausübung seiner Tätigkeit zum\ngefälschte Berufsqualifikationsnachweise verwendet                              Zeitpunkt der Vorlage der Bescheini-\nhat. Die Unterrichtung erfolgt unverzüglich, spätes-                            gung nicht, auch nicht vorüberge-\ntens jedoch drei Tage nach Unanfechtbarkeit der                                 hend, untersagt ist und keine Vor-\nFeststellung über das IMI. Absatz 2 Satz 4 und 5 gilt                           strafen vorliegen, oder im Fall des\nfür die Unterrichtung nach Satz 1 entsprechend.                                 Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 ein\nNachweis in beliebiger Form darü-\n(5) Ergänzend zu den Absätzen 1 bis 4 ist die\nber, dass der Dienstleister eine dem\nDurchführungsverordnung (EU) 2015/983 der Kom-\nBeruf des Medizinisch-technischen\nmission vom 24. Juni 2015 betreffend das Verfahren\nLaboratoriumsassistenten, des Me-\nzur Ausstellung des Europäischen Berufsausweises\ndizinisch-technischen Radiologieas-\nund die Anwendung des Vorwarnmechanismus ge-\nsistenten, des Medizinisch-techni-\nmäß der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen\nschen Assistenten für Funktionsdi-\nParlaments und des Rates (ABl. L 159 vom\nagnostik oder des Veterinärmedizi-\n25.6.2015, S. 27) in der jeweils geltenden Fassung\nnisch-technischen Assistenten ent-\nzu beachten.“\nsprechende Tätigkeit während der\n3. § 8 Absatz 2 wird wie folgt geändert:                                           vorhergehenden zehn Jahre mindes-\na) Im Satzteil vor der Aufzählung wird die Angabe                               tens ein Jahr lang rechtmäßig ausge-\n„§ 2 Abs. 3 oder 4“ durch die Wörter „§ 2 Ab-                               übt hat, und“.\nsatz 2, 3, 3a oder Absatz 4“ ersetzt.                            ccc) Folgende Nummer 4 wird angefügt:\nb) In Nummer 1 werden die Wörter „Artikel 50 Abs. 1                         „4. eine Erklärung des Dienstleisters,\nbis 3“ durch die Wörter „Artikel 50 Absatz 1 bis                            dass er über die zur Erbringung der\n3a“ ersetzt.                                                                Dienstleistung erforderlichen Kennt-\nc) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch die                                 nisse der deutschen Sprache ver-\nWörter „und Absatz 3 Satz 5,“ ersetzt.                                      fügt.“\nd) Folgende Nummer 6 wird angefügt:                              bb) In Satz 4 wird die Angabe „§ 2 Abs. 3“ durch\n„6. das Verfahren bei der Ausstellung eines Euro-                die Wörter „§ 2 Absatz 3 und 3a“ ersetzt.\npäischen Berufsausweises.“                               cc) Satz 5 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:\n4. Nach § 10 Nummer 5 wird folgende Nummer 5a ein-                      „Soweit dies für die Beurteilung der Frage, ob\ngefügt:                                                              wesentliche Unterschiede vorliegen, erforder-\n„5a. Personen mit einer abgeschlossenen Ausbil-                      lich ist, kann die zuständige Behörde bei der\ndung aus einem anderen Mitgliedstaat der                       zuständigen Behörde des Niederlassungs-\nEuropäischen Union, einem anderen Vertrags-                    mitgliedstaats Informationen über die Ausbil-\nstaat des Abkommens über den Europäischen                      dungsgänge des Dienstleisters anfordern. Der\nWirtschaftsraum oder der Schweiz, denen ein                    Ausgleich der fehlenden Kenntnisse und\npartieller Zugang nach § 2 Absatz 3b bestätigt                 Fähigkeiten erfolgt durch eine Eignungsprü-\nworden ist und die eine oder mehrere der vor-                  fung.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 22. April 2016             921\n6. In § 10b Satz 1 werden die Wörter „Die zuständigen            fügen, der in einem anderen Mitgliedstaat der Euro-\nBehörden sind berechtigt“ durch die Wörter „Im Fall           päischen Union oder einem anderen Vertragsstaat\nvon berechtigten Zweifeln sind die zuständigen Be-            des Abkommens über den Europäischen Wirt-\nhörden berechtigt“ ersetzt.                                   schaftsraum erworben worden ist, und ihre Ausbil-\ndung wesentliche Unterschiede zu der deutschen\nArtikel 22                              Ausbildung aufweist, die von der zuständigen Be-\nÄnderung der                              hörde im Rahmen der Prüfung ihres Antrags auf\nAusbildungs- und Prüfungsverordnung                     Erteilung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbe-\nfür technische Assistenten in der Medizin                  zeichnung festgestellt worden sind und nicht durch\nKenntnisse und Fähigkeiten ausgeglichen werden\nDie Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für tech-             konnten, die die Antragsteller im Rahmen ihrer nach-\nnische Assistenten in der Medizin vom 25. April 1994             gewiesenen Berufspraxis oder durch lebenslanges\n(BGBl. I S. 922), die zuletzt durch Artikel 10 der Verord-       Lernen nach § 2 Absatz 3 Satz 7 des MTA-Gesetzes\nnung vom 2. August 2013 (BGBl. I S. 3005) geändert               erworben haben.\nworden ist, wird wie folgt geändert:\n1. § 25 wird wie folgt geändert:                                    (2) Der Anpassungslehrgang dient dem Ausgleich\nder von der zuständigen Behörde festgestellten\na) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nwesentlichen Unterschiede (Lehrgangsziel). Er wird\n„Hat die für die Erteilung der Erlaubnis zuständige       entsprechend dem Lehrgangsziel in Form von theo-\nBehörde berechtigte Zweifel, kann sie von der zu-         retischem und praktischem Unterricht, einer prakti-\nständigen Behörde eines Mitgliedstaates eine Be-          schen Ausbildung mit theoretischer Unterweisung\nstätigung verlangen, aus der sich ergibt, dass            oder beidem an Einrichtungen nach § 4 Satz 2 und\ndem Antragsteller die Ausübung des Berufs, der            3 des MTA-Gesetzes oder an von der zuständigen\ndem des Medizinisch-technischen Laboratori-               Behörde als vergleichbar anerkannten Einrichtungen\numsassistenten, des Medizinisch-technischen               durchgeführt. An der theoretischen Unterweisung\nRadiologieassistenten, des Medizinisch-techni-            sollen Personen nach § 3 Absatz 1 Nummer 3 Buch-\nschen Assistenten für Funktionsdiagnostik oder            stabe b in angemessenem Umfang beteiligt werden.\ndes Veterinärmedizinisch-technischen Assisten-            Die zuständige Behörde legt die Dauer und die In-\nten entspricht, nicht auf Grund eines schwerwie-          halte des Anpassungslehrgangs so fest, dass das\ngenden standeswidrigen Verhaltens oder einer              Lehrgangsziel erreicht werden kann. Die Ableistung\nVerurteilung wegen strafbarer Handlungen dauer-           des Anpassungslehrgangs ist durch eine Bescheini-\nhaft oder vorübergehend untersagt worden ist.“            gung nach dem Muster der Anlage 7a nachzuwei-\nb) Absatz 5 wird wie folgt geändert:                          sen.\naa) In Satz 1 werden vor dem Punkt am Ende die               (3) Bei der Eignungsprüfung haben die Antrag-\nWörter „und ihm dabei mitzuteilen, ob sie die         steller nachzuweisen, dass sie über die zum Aus-\nErbringung der Dienstleistung erlaubt oder            gleich der von der zuständigen Behörde festgestell-\nvon ihm verlangt, eine Eignungsprüfung ab-            ten wesentlichen Unterschiede erforderlichen Kennt-\nzulegen“ eingefügt.                                   nisse und Fähigkeiten verfügen.\nbb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:\n(4) Die Eignungsprüfung für Medizinisch-techni-\n„Ist der zuständigen Behörde eine Nachprü-            sche Laboratoriumsassistenten besteht aus einem\nfung innerhalb eines Monats nach Eingang              Prüfungsgespräch. Sie umfasst mindestens eines\nder Meldung und der Begleitdokumente in               und höchstens alle der in § 13 Absatz 1 aufgeführten\nbesonderen Ausnahmefällen nicht möglich,              Fächer. Die zuständige Behörde legt die Fächer, in\nunterrichtet sie den Dienstleister innerhalb          denen die Eignungsprüfung durchgeführt wird, ge-\ndieser Frist über die Gründe der Verzögerung;         mäß den festgestellten wesentlichen Unterschieden\nsie hat die der Verzögerung zugrunde liegen-          fest. In dem Prüfungsgespräch hat der Prüfling all-\nden Schwierigkeiten binnen eines Monats               gemeine Fragen zu den jeweiligen Fächern zu beant-\nnach dieser Mitteilung zu beheben und spä-            worten sowie sein jeweiliges Vorgehen hinsichtlich\ntestens innerhalb von zwei Monaten nach der           Prinzip, Arbeitsgang, Fehlermöglichkeiten und dem\nBehebung der der Verzögerung zugrunde lie-            Arbeitsergebnis mit Interpretation anhand prakti-\ngenden Schwierigkeiten über die Dienstleis-           scher Beispiele theoretisch zu erläutern. Die Eig-\ntungserbringung zu entscheiden.“                      nungsprüfung soll an einem Tag durchgeführt wer-\n2. Nach § 25 wird folgender § 25a eingefügt:                     den und in jedem Fach höchstens 15 Minuten dau-\n„§ 25a                              ern. Sie wird von zwei Fachprüfern, darunter min-\ndestens einem Fachprüfer nach § 3 Absatz 1 Num-\nAnerkennungsregelungen für                      mer 3 Buchstabe b, abgenommen und bewertet. Die\nAusbildungsnachweise aus einem                     Eignungsprüfung ist erfolgreich abgeschlossen,\nanderen Mitgliedstaat der Europäischen Union               wenn die Fachprüfer sie übereinstimmend mit „be-\noder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens               standen“ bewerten. Das Bestehen setzt mindestens\nüber den Europäischen Wirtschaftsraum                  voraus, dass die Leistung des Prüflings trotz ihrer\n(1) Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1 Ab-         Mängel noch den Anforderungen genügt. Kommen\nsatz 1 des MTA-Gesetzes beantragen, haben einen               die Fachprüfer zu einer unterschiedlichen Bewer-\nAnpassungslehrgang nach Absatz 2 zu absolvieren               tung, entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsaus-\noder eine Eignungsprüfung nach Absatz 3 abzule-               schusses nach Rücksprache mit den Fachprüfern\ngen, wenn sie über einen Ausbildungsnachweis ver-             über das Bestehen.","922                         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 22. April 2016\n(5) Die Eignungsprüfung für Medizinisch-techni-                                                                   a) In Absatz 1 wird nach der Angabe „§ 2 Absatz 2, 3“\nsche Radiologieassistenten besteht aus einem                                                                                ein Komma und die Angabe „3a“ eingefügt.\nPrüfungsgespräch. Sie umfasst mindestens eines\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nund höchstens alle der in § 16 Absatz 1 aufgeführten\nFächer. Absatz 4 Satz 3 bis 9 gilt entsprechend.                                                                            aa) Im Satzteil vor der Aufzählung werden die\n(6) Die Eignungsprüfung für Medizinisch-techni-                                                                             Wörter „einer Kenntnisprüfung oder eines An-\nsche Assistenten für Funktionsdiagnostik besteht                                                                                 passungslehrgangs“ durch die Wörter „von\naus einem Prüfungsgespräch. Sie umfasst mindes-                                                                                  Anpassungsmaßnahmen nach den §§ 25a\ntens eines und höchstens alle der in § 19 Absatz 1                                                                               oder 25b“ ersetzt.\naufgeführten Fächer. Absatz 4 Satz 3 bis 9 gilt ent-                                                                        bb) In Nummer 1 wird das Komma und werden\nsprechend.                                                                                                                       die Wörter „die zuletzt durch die Verordnung\n(7) Die Eignungsprüfung für Veterinärmedizinisch-                                                                           (EU) Nr. 623/2012 (ABl. L 180 vom 12.7.2012,\ntechnische Assistenten besteht aus einem Prüfungs-                                                                               S. 9) geändert worden ist,“ gestrichen.\ngespräch. Sie umfasst mindestens eines und höchs-                                                                           cc) In Nummer 4 werden nach dem Wort „Berufs-\ntens alle der in § 22 Absatz 1 aufgeführten Fächer.                                                                              praxis“ die Wörter „oder durch lebenslanges\nAbsatz 4 Satz 3 bis 9 gilt entsprechend.                                                                                         Lernen im Sinne des § 2 Absatz 3 Satz 7 des\n(8) Die Eignungsprüfung soll mindestens zweimal                                                                             MTA-Gesetzes“ eingefügt.\njährlich angeboten werden. Sie darf einmal wieder-\nc) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nholt werden. Über die bestandene Eignungsprüfung\nwird eine Bescheinigung nach dem Muster der An-                                                                             aa) In Satz 1 werden die Wörter „Die Kenntnis-\nlage 7b erteilt.                                                                                                                 prüfung nach § 25a Absatz 3 findet“ durch\n(9) Absatz 3 gilt entsprechend für Personen, die                                                                            die Wörter „Die Prüfungen nach § 25a Ab-\nsich gemäß § 10a Absatz 3 Satz 6 des MTA-Geset-                                                                                  satz 3 und § 25b Absatz 3 finden“ ersetzt.\nzes einer Eignungsprüfung zu unterziehen haben.                                                                             bb) In Satz 2 wird vor dem Punkt am Ende ein\nAbweichend von Absatz 8 Satz 1 ist dabei sicherzu-                                                                               Semikolon und werden die Wörter „sie haben\nstellen, dass die Eignungsprüfung innerhalb eines                                                                                dabei sicherzustellen, dass die Antragsteller\nMonats nach der Entscheidung gemäß § 25 Absatz 5                                                                                 die Prüfungen innerhalb von sechs Monaten\nSatz 1 oder Satz 2 abgelegt werden kann.“                                                                                        nach der Entscheidung nach Absatz 1 able-\n3. Die bisherigen §§ 25a und 25b werden die §§ 25b                                                                                  gen können“ eingefügt.\nund 25c.                                                                                                                    cc) In Satz 3 wird das Wort „Prüfung“ durch das\n4. § 25c wird wie folgt geändert:                                                                                                   Wort „Prüfungen“ ersetzt.\n5. Nach Anlage 7 werden die folgenden Anlagen 7a und 7b eingefügt:\n„Anlage 7a\n(zu § 25a Absatz 2)\n...............................................................\n(Bezeichnung der Einrichtung)\nBescheinigung\nüber die Teilnahme am Anpassungslehrgang\nName, Vorname\n................................................................................................................\nGeburtsdatum                                                     Geburtsort\n................................................................................................................\nhat in der Zeit vom . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . bis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nregelmäßig an dem nach § 25a Absatz 2 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für technische Assistenten\nin der Medizin von der zuständigen Behörde vorgeschriebenen Anpassungslehrgang teilgenommen.\nOrt, Datum\n. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Stempel)\n...............................................................\nUnterschrift(en) der Einrichtung","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 22. April 2016                                                                923\nAnlage 7b\n(zu § 25a Absatz 8)\nDie/Der Vorsitzende\ndes Prüfungsausschusses\nBescheinigung\nüber die staatliche Eignungsprüfung\nfür\n.......................................................\nName, Vorname\n................................................................................................................\nGeburtsdatum                                                     Geburtsort\n................................................................................................................\nhat am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . die staatliche Eignungsprüfung nach § 25a Absatz 3 der\nAusbildungs- und Prüfungsverordnung für technische Assistenten in der Medizin bestanden/nicht bestanden*.\n* Nichtzutreffendes streichen.\nOrt, Datum\n. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Siegel)\n...............................................................\n(Unterschrift(en) der/des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses)“.\n6. In den Anlagen 8 und 9 wird jeweils die Angabe                                                                               dd) Die Sätze 5 und 6 werden durch die folgen-\n„§ 25a“ durch die Angabe „§ 25b“ ersetzt.                                                                                         den Sätze ersetzt:\n„Antragsteller mit einem Ausbildungsnach-\nArtikel 23                                                                                weis aus einem Vertragsstaat des Euro-\npäischen Wirtschaftsraums haben einen\nÄnderung des                                                                                   höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang\nDiätassistentengesetzes                                                                                   zu absolvieren oder eine Eignungsprüfung\nDas Diätassistentengesetz vom 8. März 1994 (BGBl. I                                                                                abzulegen, wenn\nS. 446), das zuletzt durch Artikel 48 des Gesetzes vom                                                                                1. die Ausbildung des Antragstellers hinsicht-\n6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515) geändert worden                                                                                       lich der beruflichen Tätigkeit Fächer oder\nist, wird wie folgt geändert:                                                                                                            Bereiche der praktischen Ausbildung um-\nfasst, die sich wesentlich von denen unter-\n1. § 2 wird wie folgt geändert:\nscheiden, die nach diesem Gesetz und\na) Absatz 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst:                                                                                           nach der Ausbildungs- und Prüfungsver-\nordnung für Diätassistentinnen und Diät-\n„Absatz 3 Satz 5 bis 7 gilt entsprechend.“                                                                                     assistenten vorgeschrieben sind, oder\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                                                                                              2. der Beruf des Diätassistenten eine oder\nmehrere reglementierte Tätigkeiten um-\naa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „erfüllt,                                                                                fasst, die im Herkunftsstaat des Antrag-\nwenn“ die Wörter „aus einem Europäischen                                                                               stellers nicht Bestandteil des Berufs sind,\nBerufsausweis oder“ eingefügt.                                                                                         der dem des Diätassistenten entspricht,\nund wenn sich die Ausbildung für diese\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „dem in Artikel 11                                                                             Tätigkeiten auf Fächer oder Bereiche der\nBuchstabe c oder Buchstabe d der Richtlinie                                                                            praktischen Ausbildung nach diesem\ngenannten Niveau entsprechen“ durch die                                                                                Gesetz und nach der Ausbildungs- und\nWörter „mindestens dem in Artikel 11 Buch-                                                                             Prüfungsverordnung für Diätassistentinnen\nstabe b der Richtlinie 2005/36/EG genannten                                                                            und Diätassistenten bezieht, die sich we-\nNiveau entsprechen und denen eine Beschei-                                                                             sentlich von denen unterscheiden, die von\nnigung des Herkunftsmitgliedstaats über das                                                                            der Ausbildung des Antragstellers abge-\nAusbildungsniveau beigefügt ist“ ersetzt.                                                                              deckt sind.\ncc) In Satz 3 werden die Wörter „eine in der                                                                                Fächer oder Bereiche der praktischen Ausbil-\nGemeinschaft erworbene abgeschlossene“                                                                              dung unterscheiden sich wesentlich, wenn\ndurch die Wörter „den erfolgreichen Ab-                                                                             die nachgewiesene Ausbildung des Antrag-\nschluss einer in der Europäischen Union auf                                                                         stellers wesentliche inhaltliche Abweichungen\nVoll- oder Teilzeitbasis im Rahmen formaler                                                                         hinsichtlich der Kenntnisse und Fähigkeiten\noder nichtformaler Ausbildungsprogramme                                                                             aufweist, die eine wesentliche Voraussetzung\nerworbenen“ ersetzt.                                                                                                für die Ausübung des Diätassistentenberufs","924               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 22. April 2016\nin Deutschland sind. Wesentliche Unter-               2. Beruf der betroffenen Person,\nschiede können ganz oder teilweise durch\nKenntnisse und Fähigkeiten ausgeglichen               3. Angaben über die Behörde oder das Gericht, die\nwerden, die der Antragsteller im Rahmen                   oder das die Entscheidung getroffen hat,\nseiner tatsächlichen und rechtmäßigen Aus-\n4. Umfang der Entscheidung oder des Verzichts und\nübung des Diätassistentenberufs in Voll- oder\nTeilzeit oder durch lebenslanges Lernen er-           5. Zeitraum, in dem die Entscheidung oder der Ver-\nworben hat, sofern die durch lebenslanges                 zicht gilt.\nLernen erworbenen Kenntnisse und Fähig-\nkeiten von einer dafür in dem jeweiligen Staat        Die Warnmitteilung erfolgt unverzüglich, spätestens\nzuständigen Stelle formell als gültig aner-           jedoch drei Tage nach Eintritt der Unanfechtbarkeit\nkannt wurden; dabei ist nicht entscheidend,           einer Entscheidung nach Absatz 1 Nummer 1 oder\nin welchem Staat diese Kenntnisse und                 Nummer 3, nach Bekanntgabe einer Entscheidung\nFähigkeiten erworben worden sind. Die An-             nach Absatz 1 Nummer 4 oder nach einem Verzicht\ntragsteller haben das Recht, zwischen dem             nach Absatz 1 Nummer 2. Sie ist über das durch die\nAnpassungslehrgang und der Eignungsprü-               Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 des Europäischen\nfung zu wählen. Die Regelungen dieses Ab-             Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012\nsatzes gelten entsprechend für den Fall der           über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des\nEinführung eines Europäischen Berufsaus-              Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhe-\nweises für den Beruf des Diätassistenten.“            bung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommis-\nsion (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 1) eingerichtete\nc) Nach Absatz 3 werden die folgenden Absätze 3a\nBinnenmarkt-Informationssystem (IMI) zu übermit-\nund 3b eingefügt:\nteln. Zeitgleich mit der Warnmitteilung unterrichtet\n„(3a) Für Antragsteller, die über einen Ausbil-         die Stelle, die die Warnmitteilung getätigt hat, die\ndungsnachweis verfügen, der dem in Artikel 11              betroffene Person über die Warnmitteilung und de-\nBuchstabe a genannten Niveau entspricht, gilt              ren Inhalt schriftlich unter Beifügung einer Rechts-\nAbsatz 3 Satz 5 bis 7 sowie 9 mit der Maßgabe,             behelfsbelehrung. Wird ein Rechtsbehelf gegen die\ndass die erforderliche Ausgleichsmaßnahme                  Warnmitteilung eingelegt, ergänzt die Stelle, die die\nabweichend von Absatz 3 Satz 8 aus einer                   Warnmitteilung getätigt hat, die Warnmitteilung um\nEignungsprüfung besteht.                                   einen entsprechenden Hinweis.\n(3b) Wird die Voraussetzung des Absatzes 1\nNummer 1 auf eine Ausbildung gestützt, die au-                (3) Im Fall der Aufhebung einer in Absatz 1 ge-\nßerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes               nannten Entscheidung oder eines Widerrufs des Ver-\nabgeschlossen worden ist, soll die Gleichwertig-           zichts unterrichtet jeweils die zuständige Stelle die\nkeit der Berufsqualifikation nach den Absätzen 2,          zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten\n3 oder 3a vor den Voraussetzungen nach Absatz 1            der Europäischen Union, der anderen Vertragsstaa-\nNummer 2 bis 4 geprüft werden. Auf Antrag ist              ten des Abkommens über den Europäischen Wirt-\ndem Antragsteller ein gesonderter Bescheid über            schaftsraum und der Schweiz unverzüglich unter\ndie Feststellung seiner Berufsqualifikation zu er-         Angabe des Datums über die Aufhebung der Ent-\nteilen.“                                                   scheidung oder den Widerruf des Verzichts. Die\nzuständige Stelle unterrichtet die zuständigen Be-\nd) In Absatz 4 werden die Wörter „Absätze 2 bis 3“             hörden der anderen Mitgliedstaaten der Europä-\ndurch die Wörter „Absätze 3 und 3a“ ersetzt.               ischen Union, der anderen Vertragsstaaten des\n2. Nach § 2a wird folgender § 2b eingefügt:                       Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-\n„§ 2b                                raum und der Schweiz ebenfalls unverzüglich über\njede Änderung des nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 5\n(1) Die jeweils zuständige Stelle unterrichtet die          angegebenen Zeitraums. Die zuständige Stelle\nzuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten               löscht Warnmitteilungen nach Absatz 1 im IMI\nder Europäischen Union, der anderen Vertragsstaa-              unverzüglich, spätestens jedoch drei Tage nach\nten des Abkommens über den Europäischen Wirt-                  Aufhebung der Entscheidung oder Widerruf des\nschaftsraum und der Schweiz über                               Verzichts.\n1. den Widerruf oder die Rücknahme der Erlaubnis\nnach § 1 Absatz 1, die sofort vollziehbar oder un-            (4) Wird gerichtlich festgestellt, dass eine Person,\nanfechtbar sind,                                           die die Erteilung der Erlaubnis oder die Feststellung\nder Gleichwertigkeit ihrer Berufsqualifikation nach\n2. den Verzicht auf die Erlaubnis,                             diesem Gesetz beantragt hat, dabei gefälschte Be-\n3. das Verbot der Ausübung des Berufs des Diät-                rufsqualifikationsnachweise verwendet hat, unter-\nassistenten durch unanfechtbare gerichtliche               richtet die zuständige Stelle die zuständigen Behör-\nEntscheidung oder                                          den der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen\n4. das vorläufige Berufsverbot durch gerichtliche              Union, der anderen Vertragsstaaten des Abkom-\nEntscheidung.                                              mens über den Europäischen Wirtschaftsraum und\nder Schweiz über die Identität dieser Person, insbe-\n(2) Die Mitteilung nach Absatz 1 (Warnmitteilung)           sondere über Name, Vorname, Geburtsdatum und\nenthält folgende Angaben:                                      Geburtsort, und den Umstand, dass diese Person\n1. die zur Identifizierung der betroffenen Person              gefälschte Berufsqualifikationsnachweise verwendet\nerforderlichen Angaben, insbesondere Name,                 hat. Die Unterrichtung erfolgt unverzüglich, spätes-\nVorname, Geburtsdatum und Geburtsort,                      tens jedoch drei Tage nach Unanfechtbarkeit der","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 22. April 2016               925\nFeststellung über das IMI. Absatz 2 Satz 4 und 5 gilt                           nisse der deutschen Sprache ver-\nfür die Unterrichtung nach Satz 1 entsprechend.                                 fügt.“\n(5) Ergänzend zu den Absätzen 1 bis 4 ist die                 bb) In Satz 4 wird die Angabe „§ 2 Abs. 3“ durch\nDurchführungsverordnung (EU) 2015/983 der Kom-                       die Wörter „§ 2 Absatz 3 und 3a“ ersetzt.\nmission vom 24. Juni 2015 betreffend das Verfahren               cc) Satz 5 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:\nzur Ausstellung des Europäischen Berufsausweises\nund die Anwendung des Vorwarnmechanismus ge-                         „Soweit dies für die Beurteilung der Frage, ob\nmäß der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen                       wesentliche Unterschiede vorliegen, erforder-\nParlaments und des Rates (ABl. L 159 vom                             lich ist, kann die zuständige Behörde bei der\n25.6.2015, S. 27) in der jeweils geltenden Fassung                   zuständigen Behörde des Niederlassungs-\nzu beachten.“                                                        mitgliedstaats Informationen über die Ausbil-\ndungsgänge des Dienstleisters anfordern. Der\n3. § 8 Absatz 2 wird wie folgt geändert:                                Ausgleich der fehlenden Kenntnisse und\nFähigkeiten erfolgt durch eine Eignungsprü-\na) Im Satzteil vor der Aufzählung wird die Angabe                    fung.“\n„§ 2 Abs. 3 oder 4“ durch die Wörter „§ 2 Ab-\nsatz 2, 3, 3a oder Absatz 4“ ersetzt.                 5. In § 8b Satz 1 werden die Wörter „Die zuständigen\nBehörden sind berechtigt“ durch die Wörter „Im Fall\nb) In Nummer 1 werden die Wörter „Artikel 50 Abs. 1           von berechtigten Zweifeln sind die zuständigen Be-\nbis 3“ durch die Wörter „Artikel 50 Absatz 1              hörden berechtigt“ ersetzt.\nbis 3a“ ersetzt.\nArtikel 24\nc) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch die\nWörter „und Absatz 3 Satz 5,“ ersetzt.                                        Änderung der\nAusbildungs- und Prüfungsverordnung\nd) Folgende Nummer 6 wird angefügt:                             für Diätassistentinnen und Diätassistenten\n„6. das Verfahren bei der Ausstellung eines Euro-         Die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Diät-\npäischen Berufsausweises.“                        assistentinnen und Diätassistenten vom 1. August 1994\n(BGBl. I S. 2088), die zuletzt durch Artikel 11 der Ver-\n4. § 8a wird wie folgt geändert:                             ordnung vom 2. August 2013 (BGBl. I S. 3005) geändert\na) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter          worden ist, wird wie folgt geändert:\n„zwei Jahre“ durch die Wörter „ein Jahr“ ersetzt.     1. § 16 wird wie folgt geändert:\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                          a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\naa) Satz 1 wird wie folgt geändert:                          „Hat die für die Erteilung der Erlaubnis zuständige\nBehörde berechtigte Zweifel, kann sie von der zu-\naaa) Im Satzteil vor der Aufzählung werden               ständigen Behörde eines Mitgliedstaates eine Be-\nnach dem Wort „Bescheinigungen“ die                stätigung verlangen, aus der sich ergibt, dass\nWörter „nach den Nummern 1 bis 3                   dem Antragsteller die Ausübung des Berufs, der\nsowie die Erklärung nach Nummer 4“                 dem des Diätassistenten entspricht, nicht auf\neingefügt.                                         Grund eines schwerwiegenden standeswidrigen\nVerhaltens oder einer Verurteilung wegen straf-\nbbb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:                    barer Handlungen dauerhaft oder vorübergehend\nuntersagt worden ist.“\n„3. Bescheinigung über die rechtmäßige\nNiederlassung im Beruf des Diätas-          b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:\nsistenten in einem anderen Mitglied-\naa) In Satz 1 werden vor dem Punkt am Ende die\nstaat, die sich auch darauf erstreckt,\nWörter „und ihm dabei mitzuteilen, ob sie die\ndass dem Dienstleister die Aus-\nErbringung der Dienstleistung erlaubt oder\nübung seiner Tätigkeit zum Zeit-\nvon ihm verlangt, eine Eignungsprüfung ab-\npunkt der Vorlage der Bescheinigung\nzulegen“ eingefügt.\nnicht, auch nicht vorübergehend,\nuntersagt ist und keine Vorstrafen             bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nvorliegen, oder im Fall des Absatzes               „Ist der zuständigen Behörde eine Nachprü-\n1 Satz 1 Nummer 2 ein Nachweis in                  fung innerhalb eines Monats nach Eingang\nbeliebiger Form darüber, dass der                  der Meldung und der Begleitdokumente in\nDienstleister eine dem Beruf des                   besonderen Ausnahmefällen nicht möglich,\nDiätassistenten entsprechende Tä-                  unterrichtet sie den Dienstleister innerhalb\ntigkeit während der vorhergehenden                 dieser Frist über die Gründe der Verzögerung;\nzehn Jahre mindestens ein Jahr lang                sie hat die der Verzögerung zugrunde liegen-\nrechtmäßig ausgeübt hat, und“.                     den Schwierigkeiten binnen eines Monats\nccc) Folgende Nummer 4 wird angefügt:                        nach dieser Mitteilung zu beheben und spä-\ntestens innerhalb von zwei Monaten nach der\n„4. eine Erklärung des Dienstleisters,                 Behebung der der Verzögerung zugrunde\ndass er über die zur Erbringung der                liegenden Schwierigkeiten über die Dienst-\nDienstleistung erforderlichen Kennt-               leistungserbringung zu entscheiden.“","926             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 22. April 2016\n2. Nach § 16 wird folgender § 16a eingefügt:                    fragen gestattet, die sich auf das konkrete prak-\ntische Vorgehen beziehen. Die Eignungsprüfung ist\n„§ 16a\nerfolgreich abgeschlossen, wenn die Fachprüfer sie\nAnerkennungsregelungen für                       übereinstimmend mit „bestanden“ bewerten. Das\nAusbildungsnachweise aus einem                     Bestehen setzt mindestens voraus, dass die Leis-\nanderen Mitgliedstaat der Europäischen                tung des Prüflings trotz ihrer Mängel noch den\nUnion oder einem anderen Vertragsstaat des               Anforderungen genügt. Kommen die Fachprüfer zu\nAbkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum              einer unterschiedlichen Bewertung, entscheidet der\n(1) Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1            Vorsitzende des Prüfungsausschusses nach Rück-\nAbsatz 1 des Diätassistentengesetzes beantragen,             sprache mit den Fachprüfern über das Bestehen.\nhaben einen Anpassungslehrgang nach Absatz 2                 Die Eignungsprüfung soll mindestens zweimal jähr-\nzu absolvieren oder eine Eignungsprüfung nach                lich angeboten werden. Sie darf einmal wiederholt\nAbsatz 3 abzulegen, wenn sie über einen Aus-                 werden. Über die bestandene Eignungsprüfung wird\nbildungsnachweis verfügen, der in einem anderen              eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 4b\nMitgliedstaat der Europäischen Union oder einem              erteilt.\nanderen Vertragsstaat des Abkommens über den                    (4) Absatz 3 gilt entsprechend für Personen, die\nEuropäischen Wirtschaftsraum erworben worden ist,            sich gemäß § 8a Absatz 3 Satz 6 des Diätassisten-\nund ihre Ausbildung wesentliche Unterschiede zu              tengesetzes einer Eignungsprüfung zu unterziehen\nder deutschen Ausbildung aufweist, die von der zu-           haben. Abweichend von Absatz 3 Satz 11 ist dabei\nständigen Behörde im Rahmen der Prüfung ihres                sicherzustellen, dass die Eignungsprüfung innerhalb\nAntrags auf Erteilung der Erlaubnis zur Führung der          eines Monats nach der Entscheidung gemäß § 16\nBerufsbezeichnung festgestellt worden sind und               Absatz 5 Satz 1 oder Satz 2 abgelegt werden kann.“\nnicht durch Kenntnisse und Fähigkeiten ausge-\nglichen werden konnten, die die Antragsteller im         3. Der bisherige § 16a wird § 16b und Absatz 5 wird\nRahmen ihrer nachgewiesenen Berufspraxis oder                wie folgt gefasst:\ndurch lebenslanges Lernen nach § 2 Absatz 3 Satz 7              „(5) Für den praktischen Teil der Kenntnisprüfung\ndes Diätassistentengesetzes erworben haben.                  gilt § 16a Absatz 3 Satz 2 bis 9 entsprechend.“\n(2) Der Anpassungslehrgang dient dem Ausgleich\n4. Der bisherige § 16b wird § 16c und wie folgt geän-\nder von der zuständigen Behörde festgestellten\ndert:\nwesentlichen Unterschiede (Lehrgangsziel). Er wird\nentsprechend dem Lehrgangsziel in Form von theo-             a) In Absatz 1 wird nach der Angabe „3“ ein Komma\nretischem und praktischem Unterricht, einer prak-                und die Angabe „3a“ eingefügt.\ntischen Ausbildung mit theoretischer Unterweisung\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\noder beidem an Einrichtungen nach § 4 Satz 2 und 3\ndes Diätassistentengesetzes oder an von der zu-                  aa) Im Satzteil vor der Aufzählung werden die\nständigen Behörde als vergleichbar anerkannten                        Wörter „einer Kenntnisprüfung oder eines\nEinrichtungen durchgeführt. An der theoretischen                      Anpassungslehrgangs“ durch die Wörter „von\nUnterweisung sollen Personen nach § 3 Absatz 1                        Anpassungsmaßnahmen nach den §§ 16a\nNummer 3 Buchstabe b in angemessenem Umfang                           oder 16b“ ersetzt.\nbeteiligt werden. Die zuständige Behörde legt die\nDauer und die Inhalte des Anpassungslehrgangs so                 bb) In Nummer 1 wird das Komma und werden\nfest, dass das Lehrgangsziel erreicht werden kann.                    die Wörter „die zuletzt durch die Verordnung\nDie Ableistung des Anpassungslehrgangs ist durch                      (EU) Nr. 623/2012 (ABl. L 180 vom 12.7.2012,\neine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 4a                      S. 9) geändert worden ist,“ gestrichen.\nnachzuweisen.                                                    cc) In Nummer 4 werden nach dem Wort „Berufs-\n(3) Bei der Eignungsprüfung haben die Antrag-                      praxis“ die Wörter „oder durch lebenslanges\nsteller nachzuweisen, dass sie über die zum Aus-                      Lernen im Sinne des § 2 Absatz 3 Satz 7 des\ngleich der von der zuständigen Behörde festgestell-                   Diätassistentengesetzes“ eingefügt.\nten wesentlichen Unterschiede erforderlichen Kennt-          c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nnisse und Fähigkeiten verfügen. Sie besteht aus\neiner praktischen Prüfung. Dabei hat der Prüfling                aa) In Satz 1 werden die Wörter „Die Kenntnis-\nam Beispiel eines diätetisch zu behandelnden Pa-                      prüfung nach § 16a Absatz 3 findet“ durch\ntienten einen Ernährungsplan mit Mahlzeitenfolge                      die Wörter „Die Prüfungen nach § 16a Ab-\nfür einen Tag aufzustellen, die aufgestellte Mahl-                    satz 3 und § 16b Absatz 3 finden“ ersetzt.\nzeitenfolge herzustellen, anzurichten und das Her-\nbb) In Satz 2 wird vor dem Punkt am Ende ein\nstellungsverfahren zu erläutern. Darüber hinaus hat\nSemikolon und werden die Wörter „sie haben\ner in einem Beratungsgespräch die Auswahl der von\ndabei sicherzustellen, dass die Antragsteller\nihm bestimmten Speisen zu begründen, ihre Zusam-\ndie Prüfungen innerhalb von sechs Monaten\nmensetzung, die Mengen sowie den Nährwert zu\nnach der Entscheidung nach Absatz 1 able-\nerläutern und küchentechnische Hinweise zu geben.\ngen können“ eingefügt.\nDie Eignungsprüfung soll an einem Tag durchgeführt\nwerden. Sie wird von zwei Fachprüfern, darunter                  cc) In Satz 3 werden die Wörter „diesem Ab-\nmindestens einem Fachprüfer nach § 3 Absatz 1                         schnitt“ durch die Wörter „den §§ 16a\nNummer 3 Buchstabe b, abgenommen und bewer-                           und 16b“ ersetzt und wird das Wort „Prüfung“\ntet. Während der Prüfung sind den Prüfern Nach-                       durch das Wort „Prüfungen“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 22. April 2016                                                                               927\n5. Nach Anlage 4 werden die folgenden Anlagen 4a und 4b eingefügt:\n„Anlage 4a\n(zu § 16a Absatz 2)\n...............................................................\n(Bezeichnung der Einrichtung)\nBescheinigung\nüber die Teilnahme am Anpassungslehrgang\nName, Vorname\n................................................................................................................\nGeburtsdatum                                                     Geburtsort\n................................................................................................................\nhat in der Zeit vom . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . bis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nregelmäßig an dem nach § 16a Absatz 2 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Diätassistentinnen und\nDiätassistenten von der zuständigen Behörde vorgeschriebenen Anpassungslehrgang teilgenommen.\nOrt, Datum\n. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Stempel)\n...............................................................\nUnterschrift(en) der Einrichtung\nAnlage 4b\n(zu § 16a Absatz 3)\nDie/Der Vorsitzende\ndes Prüfungsausschusses\nBescheinigung\nüber die staatliche Eignungsprüfung\nfür\n.......................................................\nName, Vorname\n................................................................................................................\nGeburtsdatum                                                     Geburtsort\n................................................................................................................\nhat am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . die staatliche Eignungsprüfung nach § 16a Absatz 3 der\nAusbildungs- und Prüfungsverordnung für Diätassistentinnen und Diätassistenten bestanden/nicht bestanden*.\n* Nichtzutreffendes streichen.\nOrt, Datum\n. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Siegel)\n...............................................................\n(Unterschrift(en) der/des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses)“.\n6. In den Anlagen 5 und 6 wird jeweils die Angabe                                                                         a) Absatz 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst:\n„§ 16a“ durch die Angabe „§ 16b“ ersetzt.\n„Absatz 3 Satz 5 bis 7 und Absatz 4 Satz 4 bis 8\ngelten entsprechend.“\nArtikel 25\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nÄnderung des\nMasseur- und Physiotherapeutengesetzes                                                                                 aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „erfüllt,\nwenn“ die Wörter „aus einem Europäischen\nDas Masseur- und Physiotherapeutengesetz vom                                                                                     Berufsausweis oder“ eingefügt.\n26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1084), das zuletzt durch Arti-\nkel 45 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I                                                                              bb) In Satz 2 werden die Wörter „dem in Artikel 11\nS. 2515) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:                                                                              Buchstabe c oder Buchstabe d der Richtlinie\ngenannten Niveau entsprechen“ durch die\n1. § 2 wird wie folgt geändert:                                                                                                     Wörter „mindestens dem in Artikel 11 Buch-","928           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 22. April 2016\nstabe b der Richtlinie 2005/36/EG genannten                  satzes gelten entsprechend für den Fall der\nNiveau entsprechen und denen eine Beschei-                   Einführung eines Europäischen Berufsaus-\nnigung des Herkunftsmitgliedstaats über das                  weises für den Beruf des Physiotherapeuten.“\nAusbildungsniveau beigefügt ist“ ersetzt.             c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\ncc) In Satz 3 werden die Wörter „eine in der\naa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „erfüllt,\nGemeinschaft erworbene abgeschlossene“\nwenn“ die Wörter „aus einem Europäischen\ndurch die Wörter „den erfolgreichen Ab-\nBerufsausweis oder“ eingefügt.\nschluss einer in der Europäischen Union auf\nVoll- oder Teilzeitbasis im Rahmen formaler              bb) In Satz 2 werden die Wörter „dem in Artikel 11\noder nichtformaler Ausbildungsprogramme                      Buchstabe b der Richtlinie genannten Niveau\nerworbenen“ ersetzt.                                         entsprechen“ durch die Wörter „mindestens\ndem in Artikel 11 Buchstabe b der Richtlinie\ndd) Die Sätze 5 und 6 werden durch die folgen-\n2005/36/EG genannten Niveau entsprechen\nden Sätze ersetzt:\nund denen eine Bescheinigung des Her-\n„Antragsteller mit einem Ausbildungsnach-                    kunftsmitgliedstaats über das Ausbildungs-\nweis aus einem Vertragsstaat des Europä-                     niveau beigefügt ist“ ersetzt.\nischen Wirtschaftsraums haben einen höchs-\ncc) Satz 4 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:\ntens dreijährigen Anpassungslehrgang zu\nabsolvieren oder eine Eignungsprüfung ab-                    „Antragsteller mit einem Ausbildungsnach-\nzulegen, wenn                                                weis aus einem Vertragsstaat des Euro-\npäischen Wirtschaftsraums haben einen\n1. die Ausbildung des Antragstellers hinsicht-\nhöchstens zweieinhalbjährigen Anpassungs-\nlich der beruflichen Tätigkeit Fächer oder\nlehrgang zu absolvieren oder eine Eignungs-\nBereiche der praktischen Ausbildung um-\nprüfung abzulegen, wenn\nfasst, die sich wesentlich von denen unter-\nscheiden, die nach diesem Gesetz und                      1. die Ausbildung des Antragstellers hinsicht-\nnach der Ausbildungs- und Prüfungsver-                        lich der beruflichen Tätigkeit Fächer oder\nordnung für Physiotherapeuten vorge-                          Bereiche der praktischen Ausbildung oder\nschrieben sind, oder                                          eine praktische Tätigkeit umfasst, die sich\nwesentlich von denen unterscheiden, die\n2. der Beruf des Physiotherapeuten eine oder\nnach diesem Gesetz und nach der Aus-\nmehrere reglementierte Tätigkeiten um-\nbildungs- und Prüfungsverordnung für\nfasst, die im Herkunftsstaat des Antrag-\nMasseure und medizinische Bademeister\nstellers nicht Bestandteil des Berufs sind,\nvorgeschrieben sind, oder\nder dem des Physiotherapeuten ent-\nspricht, und wenn sich die Ausbildung für                 2. der Beruf des Masseurs und medizini-\ndiese Tätigkeiten auf Fächer oder Bereiche                    schen Bademeisters eine oder mehrere\nder praktischen Ausbildung nach diesem                        reglementierte Tätigkeiten umfasst, die im\nGesetz und nach der Ausbildungs- und                          Herkunftsstaat des Antragstellers nicht\nPrüfungsverordnung für Physiotherapeu-                        Bestandteil des Berufs sind, der dem des\nten bezieht, die sich wesentlich von denen                    Masseurs und medizinischen Bademeis-\nunterscheiden, die von der Ausbildung des                     ters entspricht, und wenn sich die Ausbil-\nAntragstellers abgedeckt sind.                                dung für diese Tätigkeiten auf Fächer oder\nFächer oder Bereiche der praktischen Ausbil-                     Bereiche der praktischen Ausbildung nach\ndung unterscheiden sich wesentlich, wenn                         diesem Gesetz und nach der Ausbildungs-\ndie nachgewiesene Ausbildung des Antrag-                         und Prüfungsverordnung für Masseure und\nstellers wesentliche inhaltliche Abweichungen                    medizinische Bademeister oder die prakti-\nhinsichtlich der Kenntnisse und Fähigkeiten                      sche Tätigkeit bezieht, die sich wesentlich\naufweist, die eine wesentliche Voraussetzung                     von denen unterscheiden, die von der Aus-\nfür die Ausübung des Physiotherapeuten-                          bildung des Antragstellers abgedeckt sind.\nberufs in Deutschland sind. Wesentliche Un-                  Fächer oder Bereiche der praktischen Ausbil-\nterschiede können ganz oder teilweise durch                  dung oder die praktische Tätigkeit unter-\nKenntnisse und Fähigkeiten ausgeglichen                      scheiden sich wesentlich, wenn die nach-\nwerden, die der Antragsteller im Rahmen                      gewiesene Ausbildung des Antragstellers we-\nseiner tatsächlichen und rechtmäßigen Aus-                   sentliche inhaltliche Abweichungen hinsicht-\nübung des Physiotherapeutenberufs in Voll-                   lich der Kenntnisse und Fähigkeiten aufweist,\noder Teilzeit oder durch lebenslanges Lernen                 die eine wesentliche Voraussetzung für die\nerworben hat, sofern die durch lebenslanges                  Ausübung des Berufs des Masseurs und\nLernen erworbenen Kenntnisse und Fähigkei-                   medizinischen Bademeisters in Deutschland\nten von einer dafür in dem jeweiligen Staat                  sind. Wesentliche Unterschiede können ganz\nzuständigen Stelle formell als gültig aner-                  oder teilweise durch Kenntnisse und Fähig-\nkannt wurden; dabei ist nicht entscheidend,                  keiten ausgeglichen werden, die der Antrag-\nin welchem Staat diese Kenntnisse und                        steller im Rahmen seiner tatsächlichen und\nFähigkeiten erworben worden sind. Die An-                    rechtmäßigen Ausübung des Berufs des Mas-\ntragsteller haben das Recht, zwischen dem                    seurs und medizinischen Bademeisters in\nAnpassungslehrgang und der Eignungsprü-                      Voll- oder Teilzeit oder durch lebenslanges\nfung zu wählen. Die Regelungen dieses Ab-                    Lernen erworben hat, sofern die durch le-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 22. April 2016                929\nbenslanges Lernen erworbenen Kenntnisse               1. die zur Identifizierung der betroffenen Person\nund Fähigkeiten von einer dafür in dem jewei-             erforderlichen Angaben, insbesondere Name,\nligen Staat zuständigen Stelle formell als                Vorname, Geburtsdatum und Geburtsort,\ngültig anerkannt wurden; dabei ist nicht ent-         2. Beruf der betroffenen Person,\nscheidend, in welchem Staat diese Kennt-\nnisse und Fähigkeiten erworben worden sind.           3. Angaben über die Behörde oder das Gericht, die\nWesentliche Unterschiede, die sich auf die                oder das die Entscheidung getroffen hat,\npraktische Tätigkeit beziehen, können auch            4. Umfang der Entscheidung oder des Verzichts und\ndurch ein Berufspraktikum ausgeglichen wer-           5. Zeitraum, in dem die Entscheidung oder der Ver-\nden, das unter Aufsicht und in einer Einrich-             zicht gilt.\ntung abgeleistet worden ist, die den Anforde-\nrungen des § 7 Absatz 2 im Wesentlichen               Die Warnmitteilung erfolgt unverzüglich, spätestens\nentspricht. Satz 6 zweiter Halbsatz gilt ent-         jedoch drei Tage nach Eintritt der Unanfechtbarkeit\nsprechend. Die Antragsteller haben das                einer Entscheidung nach Absatz 1 Nummer 1 oder\nRecht, zwischen dem Anpassungslehrgang                Nummer 3, nach Bekanntgabe einer Entscheidung\nund der Eignungsprüfung zu wählen. Die                nach Absatz 1 Nummer 4 oder nach einem Verzicht\nRegelungen dieses Absatzes gelten entspre-            nach Absatz 1 Nummer 2. Sie ist über das durch die\nchend für den Fall der Einführung eines Euro-         Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 des Europäischen\npäischen Berufsausweises für den Beruf des            Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012\nMasseurs und medizinischen Bademeisters.“             über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des\nBinnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhe-\nd) Nach Absatz 4 werden die folgenden Absätze 4a                bung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommis-\nund 4b eingefügt:                                           sion (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 1) eingerichtete\n„(4a) Für Antragsteller, die über einen Ausbil-         Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) zu übermit-\ndungsnachweis verfügen, der dem in Artikel 11               teln. Zeitgleich mit der Warnmitteilung unterrichtet\nBuchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG genann-               die Stelle, die die Warnmitteilung getätigt hat, die\nten Niveau entspricht, gilt Absatz 3 Satz 5 bis 7           betroffene Person über die Warnmitteilung und\nsowie 9 und Absatz 4 Satz 4 bis 7 sowie 9 mit der           deren Inhalt schriftlich unter Beifügung einer\nMaßgabe, dass die erforderliche Ausgleichsmaß-              Rechtsbehelfsbelehrung. Wird ein Rechtsbehelf ge-\nnahme abweichend von Absatz 3 Satz 8 und Ab-                gen die Warnmitteilung eingelegt, ergänzt die Stelle,\nsatz 4 Satz 8 aus einer Eignungsprüfung besteht.            die die Warnmitteilung getätigt hat, die Warnmittei-\nlung um einen entsprechenden Hinweis.\n(4b) Wird die Voraussetzung des Absatzes 1\nNummer 1 auf eine Ausbildung gestützt, die au-                 (3) Im Fall der Aufhebung einer in Absatz 1 ge-\nßerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes                nannten Entscheidung oder eines Widerrufs des\nabgeschlossen worden ist, soll die Gleichwertig-            Verzichts unterrichtet jeweils die zuständige Stelle\nkeit der Berufsqualifikation nach den Absätzen 2,           die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaa-\n3, 4 oder 4a vor den Voraussetzungen nach                   ten der Europäischen Union und der anderen Ver-\nAbsatz 1 Nummer 2 bis 4 geprüft werden. Auf                 tragsstaaten des Abkommens über den Europä-\nAntrag ist dem Antragsteller ein gesonderter                ischen Wirtschaftsraum und der Schweiz unverzüg-\nBescheid über die Feststellung seiner Berufsqua-            lich unter Angabe des Datums über die Aufhebung\nlifikation zu erteilen.“                                    der Entscheidung oder den Widerruf des Verzichts.\nDie zuständige Stelle unterrichtet die zuständigen\ne) In Absatz 5 werden die Wörter „Absätze 2 bis 4“              Behörden der anderen Mitgliedstaaten der Europä-\ndurch die Wörter „Absätze 3 bis 4a“ ersetzt.                ischen Union und der anderen Vertragsstaaten des\n2. Nach § 2a wird folgender § 2b eingefügt:                        Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-\nraum und der Schweiz ebenfalls unverzüglich über\n„§ 2b                               jede Änderung des nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 5\n(1) Die jeweils zuständige Stelle unterrichtet die           angegebenen Zeitraums. Die zuständige Stelle\nzuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten                löscht Warnmitteilungen nach Absatz 1 im IMI unver-\nder Europäischen Union, der anderen Vertragsstaa-               züglich, spätestens jedoch drei Tage nach Aufhe-\nten des Abkommens über den Europäischen Wirt-                   bung der Entscheidung oder Widerruf des Verzichts.\nschaftsraum und der Schweiz über                                   (4) Wird gerichtlich festgestellt, dass eine Person,\n1. den Widerruf oder die Rücknahme der Erlaubnis                die die Erteilung der Erlaubnis oder die Feststellung\nnach § 1 Absatz 1, die sofort vollziehbar oder              der Gleichwertigkeit ihrer Berufsqualifikation nach\nunanfechtbar sind,                                          diesem Gesetz beantragt hat, dabei gefälschte\nBerufsqualifikationsnachweise verwendet hat, unter-\n2. den Verzicht auf die Erlaubnis,                              richtet die zuständige Stelle die zuständigen Behör-\n3. das Verbot der Ausübung des Berufs des Mas-                  den der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen\nseurs und medizinischen Bademeisters oder des               Union, der anderen Vertragsstaaten des Abkom-\nPhysiotherapeuten durch unanfechtbare gericht-              mens über den Europäischen Wirtschaftsraum und\nliche Entscheidung oder                                     der Schweiz über die Identität dieser Person, insbe-\nsondere über Name, Vorname, Geburtsdatum und\n4. das vorläufige Berufsverbot durch gerichtliche\nGeburtsort, und den Umstand, dass diese Person\nEntscheidung.\ngefälschte Berufsqualifikationsnachweise verwendet\n(2) Die Mitteilung nach Absatz 1 (Warnmitteilung)            hat. Die Unterrichtung erfolgt unverzüglich, spätes-\nenthält folgende Angaben:                                       tens jedoch drei Tage nach Unanfechtbarkeit der","930              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 22. April 2016\nFeststellung über das IMI. Absatz 2 Satz 4 und 5 gilt                           nisse der deutschen Sprache ver-\nfür die Unterrichtung nach Satz 1 entsprechend.                                 fügt.“\n(5) Ergänzend zu den Absätzen 1 bis 4 ist die                 bb) In Satz 4 wird die Angabe „§ 2 Abs. 3 und 4“\nDurchführungsverordnung (EU) 2015/983 der Kom-                       durch die Wörter „§ 2 Absatz 3, 4 und 4a“\nmission vom 24. Juni 2015 betreffend das Verfahren                   ersetzt.\nzur Ausstellung des Europäischen Berufsausweises                 cc) Satz 5 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:\nund die Anwendung des Vorwarnmechanismus\n„Soweit dies für die Beurteilung der Frage, ob\ngemäß der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen\nwesentliche Unterschiede vorliegen, erforder-\nParlaments und des Rates (ABl. L 159 vom\nlich ist, kann die zuständige Behörde bei der\n25.6.2015, S. 27) in der jeweils geltenden Fassung\nzuständigen Behörde des Niederlassungs-\nzu beachten.“\nmitgliedstaats Informationen über die Ausbil-\n3. § 13 Absatz 3 wird wie folgt geändert:                               dungsgänge des Dienstleisters anfordern. Der\na) Im Satzteil vor der Aufzählung wird die Angabe                    Ausgleich der fehlenden Kenntnisse und\n„§ 2 Abs. 3, 4 oder 5“ durch die Wörter „§ 2 Ab-                 Fähigkeiten erfolgt durch eine Eignungsprü-\nsatz 2, 3, 4a oder Absatz 5“ ersetzt.                            fung.“\nb) In Nummer 1 werden die Wörter „Artikel 50 Abs. 1       5. In § 13b Satz 1 werden die Wörter „Die zuständigen\nbis 3“ durch die Wörter „Artikel 50 Absatz 1              Behörden sind berechtigt“ durch die Wörter „Im Fall\nbis 3a“ ersetzt.                                          von berechtigten Zweifeln sind die zuständigen Be-\nhörden berechtigt“ ersetzt.\nc) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch ein\nKomma und die Wörter „Absatz 3 Satz 5 und Ab-                                   Artikel 26\nsatz 4 Satz 4,“ ersetzt.\nÄnderung der\nd) Folgende Nummer 6 wird angefügt:                                Ausbildungs- und Prüfungsverordnung\n„6. das Verfahren bei der Ausstellung eines Euro-          für Masseure und medizinische Bademeister\npäischen Berufsausweises.“                            Die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Mas-\n4. § 13a wird wie folgt geändert:                            seure und medizinische Bademeister vom 6. Dezember\n1994 (BGBl. I S. 3770), die zuletzt durch Artikel 12 der\na) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter          Verordnung vom 2. August 2013 (BGBl. I S. 3005) ge-\n„zwei Jahre“ durch die Wörter „ein Jahr“ ersetzt.     ändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                      1. § 16 wird wie folgt geändert:\naa) Satz 1 wird wie folgt geändert:                       a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\naaa) Im Satzteil vor der Aufzählung werden               „Hat die für die Erteilung der Erlaubnis zuständige\nnach dem Wort „Bescheinigungen“ die                Behörde berechtigte Zweifel, kann sie von der zu-\nWörter „nach den Nummern 1 bis 3                   ständigen Behörde eines Mitgliedstaates eine Be-\nsowie die Erklärung nach Nummer 4“                 stätigung verlangen, aus der sich ergibt, dass\neingefügt.                                         dem Antragsteller die Ausübung des Berufs, der\nbbb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:                    dem des Masseurs und medizinischen Bademeis-\nters entspricht, nicht auf Grund eines schwerwie-\n„3. Bescheinigung über die rechtmäßige             genden standeswidrigen Verhaltens oder einer\nNiederlassung im Beruf des Mas-                Verurteilung wegen strafbarer Handlungen dauer-\nseurs und medizinischen Bademeis-              haft oder vorübergehend untersagt worden ist.“\nters oder des Physiotherapeuten in\nb) Absatz 5 wird wie folgt geändert:\neinem anderen Mitgliedstaat, die\nsich auch darauf erstreckt, dass               aa) In Satz 1 werden vor dem Punkt am Ende die\ndem Dienstleister die Ausübung sei-                Wörter „und ihm dabei mitzuteilen, ob sie die\nner Tätigkeit zum Zeitpunkt der Vor-               Erbringung der Dienstleistung erlaubt oder\nlage der Bescheinigung nicht, auch                 von ihm verlangt, eine Eignungsprüfung ab-\nnicht vorübergehend, untersagt ist                 zulegen“ eingefügt.\nund keine Vorstrafen vorliegen, oder           bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nim Fall des Absatzes 1 Satz 1 Num-\n„Ist der zuständigen Behörde eine Nachprü-\nmer 2 einen Nachweis in beliebiger\nfung innerhalb eines Monats nach Eingang\nForm darüber, dass der Dienstleister\nder Meldung und der Begleitdokumente in\neine dem Beruf des Masseurs und\nbesonderen Ausnahmefällen nicht möglich,\nmedizinischen Bademeisters oder\nunterrichtet sie den Dienstleister innerhalb\ndes Physiotherapeuten entspre-\ndieser Frist über die Gründe der Verzögerung;\nchende Tätigkeit während der vor-\nsie hat die der Verzögerung zugrunde liegen-\nhergehenden zehn Jahre mindestens\nden Schwierigkeiten binnen eines Monats\nein Jahr lang rechtmäßig ausgeübt\nnach dieser Mitteilung zu beheben und spä-\nhat, und“.\ntestens innerhalb von zwei Monaten nach der\nccc) Folgende Nummer 4 wird angefügt:                        Behebung der der Verzögerung zugrunde\n„4. eine Erklärung des Dienstleisters,                 liegenden Schwierigkeiten über die Dienst-\ndass er über die zur Erbringung der                leistungserbringung zu entscheiden.“\nDienstleistung erforderlichen Kennt-    2. Nach § 16 wird folgender § 16a eingefügt:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 22. April 2016              931\n„§ 16a                              den Prüfern Nachfragen gestattet, die sich auf das\nAnerkennungsregelungen für                       konkrete praktische Vorgehen beziehen. Die Eig-\nAusbildungsnachweise aus einem                     nungsprüfung ist erfolgreich abgeschlossen, wenn\nanderen Mitgliedstaat der Europäischen                die Fachprüfer sie übereinstimmend mit „bestanden“\nUnion oder einem anderen Vertragsstaat des               bewerten. Das Bestehen setzt mindestens voraus,\nAbkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum              dass die Leistung des Prüflings trotz ihrer Mängel\nnoch den Anforderungen genügt. Kommen die\n(1) Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1 Ab-        Fachprüfer zu einer unterschiedlichen Bewertung,\nsatz 1 Nummer 1 des Masseur- und Physiotherapeu-             entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschus-\ntengesetzes beantragen, haben einen Anpassungs-              ses nach Rücksprache mit den Fachprüfern über\nlehrgang nach Absatz 2 zu absolvieren oder eine              das Bestehen. Die Eignungsprüfung soll mindestens\nEignungsprüfung nach Absatz 3 abzulegen, wenn                zweimal jährlich angeboten werden und darf einmal\nsie über einen Ausbildungsnachweis verfügen, der             wiederholt werden. Über die bestandene Eignungs-\nin einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen              prüfung wird eine Bescheinigung nach dem Muster\nUnion oder einem anderen Vertragsstaat des Ab-               der Anlage 5b erteilt.\nkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum\nerworben worden ist, und ihre Ausbildung wesent-                (4) Absatz 3 gilt entsprechend für Personen, die\nliche Unterschiede zu der deutschen Ausbildung               sich gemäß § 13a Absatz 3 Satz 6 des Masseur- und\naufweist, die von der zuständigen Behörde im Rah-            Physiotherapeutengesetzes einer Eignungsprüfung\nmen der Prüfung ihres Antrags auf Erteilung der              zu unterziehen haben. Abweichend von Absatz 3\nErlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung fest-            Satz 11 ist dabei sicherzustellen, dass die Eignungs-\ngestellt worden sind und nicht durch Kenntnisse und          prüfung innerhalb eines Monats nach der Ent-\nFähigkeiten ausgeglichen werden konnten, die die             scheidung gemäß § 16 Absatz 5 Satz 1 oder Satz 2\nAntragsteller im Rahmen ihrer nachgewiesenen                 abgelegt werden kann.“\nBerufspraxis oder durch lebenslanges Lernen nach         3. Der bisherige § 16a wird § 16b und Absatz 5 wird\n§ 2 Absatz 4 Satz 6 des Masseur- und Physiothera-            wie folgt gefasst:\npeutengesetzes erworben haben.                                  „(5) Für den praktischen Teil der Kenntnisprüfung\n(2) Der Anpassungslehrgang dient dem Ausgleich            gilt § 16a Absatz 3 Satz 2 bis 8 entsprechend.“\nder von der zuständigen Behörde festgestellten           4. Der bisherige § 16b wird § 16c und wie folgt geän-\nwesentlichen Unterschiede (Lehrgangsziel). Er wird           dert:\nentsprechend dem Lehrgangsziel in Form von theo-\nretischem und praktischem Unterricht, einer prak-            a) In Absatz 1 wird nach der Angabe „4“ ein Komma\ntischen Ausbildung mit theoretischer Unterweisung                und die Angabe „4a“ eingefügt.\noder beidem an Einrichtungen nach § 4 Absatz 2               b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nSatz 1 oder § 7 Absatz 1 des Masseur- und Physio-                aa) In Satz 1 werden die Wörter „einer Kenntnis-\ntherapeutengesetzes oder an von der zuständigen                      prüfung oder eines Anpassungslehrgangs“\nBehörde als vergleichbar anerkannten Einrichtungen                   durch die Wörter „von Anpassungsmaßnah-\ndurchgeführt. An der theoretischen Unterweisung                      men nach den §§ 16a oder 16b“ ersetzt.\nsollen Personen nach § 3 Absatz 1 Nummer 3 Buch-\nbb) In Nummer 1 wird das Komma und werden\nstabe b in angemessenem Umfang beteiligt werden.\ndie Wörter „die zuletzt durch die Verordnung\nDie zuständige Behörde legt die Dauer und die\n(EU) Nr. 623/2012 (ABl. L 180 vom 12.7.2012,\nInhalte des Anpassungslehrgangs so fest, dass das\nS. 9) geändert worden ist,“ gestrichen.\nLehrgangsziel erreicht werden kann. Die Ableistung\ndes Anpassungslehrgangs ist durch eine Be-                       cc) In Nummer 4 werden nach dem Wort „Berufs-\nscheinigung nach dem Muster der Anlage 5a nach-                      praxis“ die Wörter „oder durch lebenslanges\nzuweisen.                                                            Lernen im Sinne des § 2 Absatz 4 Satz 6 des\nMasseur- und Physiotherapeutengesetzes“\n(3) Bei der Eignungsprüfung haben die Antrag-\neingefügt.\nsteller nachzuweisen, dass sie über die zum\nAusgleich der von der zuständigen Behörde festge-            c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nstellten wesentlichen Unterschiede erforderlichen                aa) In Satz 1 werden die Wörter „Die Kenntnis-\nKenntnisse und Fähigkeiten verfügen. Sie besteht                     prüfung nach § 16a Absatz 3 findet“ durch\naus einer praktischen Prüfung. Dabei hat der Prüfling                die Wörter „Die Prüfungen nach § 16a Ab-\nan mindestens einem und höchstens sechs Patien-                      satz 3 und § 16b Absatz 3 finden“ ersetzt.\nten mit vorgegebener Diagnose aus den in Anlage 1                bb) In Satz 2 wird vor dem Punkt am Ende ein\nTeil B aufgeführten Therapiegebieten je eine Be-                     Semikolon und werden die Wörter „sie haben\nhandlung nach vorheriger Befunderhebung und vor-                     dabei sicherzustellen, dass die Antragsteller\nherigem Behandlungsvorschlag durchzuführen. Die                      die Prüfungen innerhalb von sechs Monaten\nzuständige Behörde legt die Therapiegebiete, in                      nach der Entscheidung nach Absatz 1 able-\ndenen die Eignungsprüfung durchgeführt wird, ge-                     gen können“ eingefügt.\nmäß den festgestellten wesentlichen Unterschieden\nfest. Die Eignungsprüfung soll je Therapiegebiet                 cc) In Satz 3 werden die Wörter „diesem Ab-\nhöchstens 30 Minuten dauern und als Patienten-                       schnitt“ durch die Wörter „den §§ 16a\nprüfung ausgestaltet werden. Sie wird von zwei                       und 16b“ ersetzt und wird das Wort „Prüfung“\nFachprüfern, darunter mindestens einem Fachprüfer                    durch das Wort „Prüfungen“ ersetzt.\nnach § 3 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b, abge-            5. In Anlage 5 wird jeweils die Angabe „§ 16a“ durch\nnommen und bewertet. Während der Prüfung sind                die Angabe „§ 16b“ ersetzt.","932                          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 22. April 2016\n6. Nach Anlage 5 werden die folgenden Anlagen 5a und 5b eingefügt:\n„Anlage 5a\n(zu § 16a Absatz 2)\n...............................................................\n(Bezeichnung der Einrichtung)\nBescheinigung\nüber die Teilnahme am Anpassungslehrgang\nName, Vorname\n................................................................................................................\nGeburtsdatum                                                     Geburtsort\n................................................................................................................\nhat in der Zeit vom . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . bis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nregelmäßig an dem nach § 16a Absatz 2 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Masseure und medizi-\nnische Bademeister von der zuständigen Behörde vorgeschriebenen Anpassungslehrgang teilgenommen.\nOrt, Datum\n. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Stempel)\n...............................................................\nUnterschrift(en) der Einrichtung\nAnlage 5b\n(zu § 16a Absatz 3)\nDie/Der Vorsitzende\ndes Prüfungsausschusses\nBescheinigung\nüber die staatliche Eignungsprüfung\nfür\n.......................................................\nName, Vorname\n................................................................................................................\nGeburtsdatum                                                     Geburtsort\n................................................................................................................\nhat am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . die staatliche Eignungsprüfung nach § 16a Absatz 3 der\nAusbildungs- und Prüfungsverordnung für Masseure und medizinische Bademeister bestanden/nicht bestan-\nden*.\n* Nichtzutreffendes streichen.\nOrt, Datum\n. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Siegel)\n...............................................................\n(Unterschrift(en) der/des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses)“.\n7. In den Anlagen 6 und 7 wird jeweils die Angabe „§ 16a“ durch die Angabe „§ 16b“ ersetzt.\nArtikel 27                                                                     a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nÄnderung der                                                                             „Hat die für die Erteilung der Erlaubnis zuständige\nAusbildungs- und                                                                             Behörde berechtigte Zweifel, kann sie von der zu-\nPrüfungsverordnung für Physiotherapeuten                                                                                ständigen Behörde eines Mitgliedstaates eine Be-\nstätigung verlangen, aus der sich ergibt, dass\nDie Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Phy-\ndem Antragsteller die Ausübung des Berufs, der\nsiotherapeuten vom 6. Dezember 1994 (BGBl. I\ndem des Physiotherapeuten entspricht, nicht auf\nS. 3786), die zuletzt durch Artikel 13 der Verordnung\nGrund eines schwerwiegenden standeswidrigen\nvom 2. August 2013 (BGBl. I S. 3005) geändert worden\nVerhaltens oder einer Verurteilung wegen straf-\nist, wird wie folgt geändert:\nbarer Handlungen dauerhaft oder vorübergehend\n1. § 21 wird wie folgt geändert:                                                                                                untersagt worden ist.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 22. April 2016              933\nb) Absatz 5 wird wie folgt geändert:                          Anpassungslehrgangs ist durch eine Bescheinigung\naa) In Satz 1 werden vor dem Punkt am Ende die            nach dem Muster der Anlage 6a nachzuweisen.\nWörter „und ihm dabei mitzuteilen, ob sie die            (3) Bei der Eignungsprüfung haben die Antrag-\nErbringung der Dienstleistung erlaubt oder            steller nachzuweisen, dass sie über die zum\nvon ihm verlangt, eine Eignungsprüfung ab-            Ausgleich der von der zuständigen Behörde festge-\nzulegen“ eingefügt.                                   stellten wesentlichen Unterschiede erforderlichen\nKenntnisse und Fähigkeiten verfügen. Sie besteht\nbb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:\naus einer praktischen Prüfung. Dabei hat der Prüfling\n„Ist der zuständigen Behörde eine Nachprü-            an mindestens einem und höchstens sieben Patien-\nfung innerhalb eines Monats nach Eingang              ten aus den in Anlage 1 Teil B Nummer 1 aufgeführ-\nder Meldung und der Begleitdokumente in               ten medizinischen Fachgebieten je eine Befund-\nbesonderen Ausnahmefällen nicht möglich,              erhebung durchzuführen, zu bewerten, zu dokumen-\nunterrichtet sie den Dienstleister innerhalb          tieren und den Therapieplan mit Behandlungsziel\ndieser Frist über die Gründe der Verzögerung;         und Behandlungsschwerpunkt zu erstellen sowie\nsie hat die der Verzögerung zugrunde liegen-          auf dieser Grundlage geeignete Behandlungstechni-\nden Schwierigkeiten binnen eines Monats               ken durchzuführen. Die zuständige Behörde legt die\nnach dieser Mitteilung zu beheben und spä-            medizinischen Fachgebiete, in denen die Prüfung\ntestens innerhalb von zwei Monaten nach der           durchgeführt wird, gemäß den festgestellten we-\nBehebung der der Verzögerung zugrunde lie-            sentlichen Unterschieden fest. Die Eignungsprüfung\ngenden Schwierigkeiten über die Dienstleis-           soll innerhalb von zwei Wochen abgeschlossen sein\ntungserbringung zu entscheiden.“                      und als Patientenprüfung ausgestaltet werden. Sie\n2. Nach § 21 wird folgender § 21a eingefügt:                     wird von zwei Fachprüfern, darunter mindestens ei-\nnem Fachprüfer nach § 3 Absatz 1 Nummer 3 Buch-\n„§ 21a                               stabe b, abgenommen und bewertet. Während der\nAnerkennungsregelungen für                       Prüfung sind den Prüfern Nachfragen gestattet, die\nAusbildungsnachweise aus einem                     sich auf das konkrete praktische Vorgehen beziehen.\nanderen Mitgliedstaat der Europäischen                 Die Eignungsprüfung ist erfolgreich abgeschlossen,\nUnion oder einem anderen Vertragsstaat des               wenn die Fachprüfer sie übereinstimmend mit „be-\nAbkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum               standen“ bewerten. Das Bestehen setzt mindestens\nvoraus, dass die Leistung des Prüflings trotz ihrer\n(1) Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1 Ab-         Mängel noch den Anforderungen genügt. Kommen\nsatz 1 Nummer 2 des Masseur- und Physiotherapeu-              die Fachprüfer zu einer unterschiedlichen Bewer-\ntengesetzes beantragen, haben einen Anpassungs-               tung, entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsaus-\nlehrgang nach Absatz 2 zu absolvieren oder eine               schusses nach Rücksprache mit den Fachprüfern\nEignungsprüfung nach Absatz 3 abzulegen, wenn                 über das Bestehen. Die Eignungsprüfung soll min-\nsie über einen Ausbildungsnachweis verfügen, der              destens zweimal jährlich angeboten werden. Sie darf\nin einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen               einmal wiederholt werden. Über die bestandene\nUnion oder einem anderen Vertragsstaat des Ab-                Eignungsprüfung wird eine Bescheinigung nach\nkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum                 dem Muster der Anlage 6b erteilt.\nerworben worden ist, und ihre Ausbildung wesent-\nliche Unterschiede zu der deutschen Ausbildung                   (4) Absatz 3 gilt entsprechend für Personen, die\naufweist, die von der zuständigen Behörde im Rah-             sich gemäß § 13a Absatz 3 Satz 6 des Masseur- und\nmen der Prüfung ihres Antrags auf Erteilung der Er-           Physiotherapeutengesetzes einer Eignungsprüfung\nlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung festge-             zu unterziehen haben. Abweichend von Absatz 3\nstellt worden sind und nicht durch Kenntnisse und             Satz 11 ist dabei sicherzustellen, dass die Eignungs-\nFähigkeiten ausgeglichen werden konnten, die die              prüfung innerhalb eines Monats nach der Entschei-\nAntragsteller im Rahmen ihrer nachgewiesenen                  dung gemäß § 21 Absatz 5 Satz 1 oder Satz 2 ab-\nBerufspraxis oder durch lebenslanges Lernen nach              gelegt werden kann.“\n§ 2 Absatz 3 Satz 7 des Masseur- und Physiothera-         3. Der bisherige § 21a wird § 21b und wie folgt geändert:\npeutengesetzes erworben haben.                                a) In Absatz 4 Satz 4 werden die Wörter „Nummer 1\n(2) Der Anpassungslehrgang dient dem Ausgleich                 und 2“ durch die Wörter „Nummer 1 bis 3“ und\nder von der zuständigen Behörde festgestellten                    wird die Angabe „Nummer 3“ durch die Angabe\nwesentlichen Unterschiede (Lehrgangsziel). Er wird                „Nummer 4“ ersetzt.\nentsprechend dem Lehrgangsziel in Form von                    b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:\ntheoretischem und praktischem Unterricht, einer\npraktischen Ausbildung mit theoretischer Unter-                      „(5) Für den praktischen Teil der Kenntnisprü-\nweisung oder beidem an Einrichtungen nach § 9 Ab-                 fung gilt § 21a Absatz 3 Satz 2 bis 9 entspre-\nsatz 1 Satz 2 des Masseur- und Physiotherapeuten-                 chend.“\ngesetzes oder an von der zuständigen Behörde als          4. Der bisherige § 21b wird § 21c und wie folgt geändert:\nvergleichbar anerkannten Einrichtungen durchge-               a) In Absatz 1 wird nach der Angabe „3“ ein Komma\nführt. An der theoretischen Unterweisung sollen Per-              und die Angabe „4a“ eingefügt.\nsonen nach § 3 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b in\nangemessenem Umfang beteiligt werden. Die zu-                 b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nständige Behörde legt die Dauer und die Inhalte                   aa) Im Satzteil vor der Aufzählung werden die\ndes Anpassungslehrgangs so fest, dass das Lehr-                        Wörter „einer Kenntnisprüfung oder eines An-\ngangsziel erreicht werden kann. Die Ableistung des                     passungslehrgangs“ durch die Wörter „von","934                         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 22. April 2016\nAnpassungsmaßnahmen nach den §§ 21a                                                                           aa) In Satz 1 werden die Wörter „Die Kenntnis-\noder 21b“ ersetzt.                                                                                                  prüfung nach § 21a Absatz 3 findet“ durch\nbb) In Nummer 1 wird das Komma und werden                                                                                   die Wörter „Die Prüfungen nach § 21a Ab-\ndie Wörter „die zuletzt durch die Verordnung                                                                        satz 3 und § 21b Absatz 3 finden“ ersetzt.\n(EU) Nr. 623/2012 (ABl. L 180 vom 12.7.2012,                                                                  bb) In Satz 2 wird vor dem Punkt am Ende ein\nS. 9) geändert worden ist,“ gestrichen.                                                                             Semikolon und werden die Wörter „sie haben\ncc) In Nummer 4 werden nach dem Wort „Berufs-                                                                               dabei sicherzustellen, dass die Antragsteller\npraxis“ die Wörter „oder durch lebenslanges                                                                         die Prüfungen innerhalb von sechs Monaten\nLernen im Sinne des § 2 Absatz 3 Satz 7 des                                                                         nach der Entscheidung nach Absatz 1 ab-\nMasseur- und Physiotherapeutengesetzes“                                                                             legen können“ eingefügt.\neingefügt.                                                                                                    cc) In Satz 3 wird das Wort „Prüfung“ durch das\nc) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                                                                                              Wort „Prüfungen“ ersetzt.\n5. Nach Anlage 6 werden die folgenden Anlagen 6a und 6b eingefügt:\n„Anlage 6a\n(zu § 21a Absatz 2)\n...............................................................\n(Bezeichnung der Einrichtung)\nBescheinigung\nüber die Teilnahme am Anpassungslehrgang\nName, Vorname\n................................................................................................................\nGeburtsdatum                                                     Geburtsort\n................................................................................................................\nhat in der Zeit vom . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . bis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nregelmäßig an dem nach § 21a Absatz 2 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Physiotherapeuten von\nder zuständigen Behörde vorgeschriebenen Anpassungslehrgang teilgenommen.\nOrt, Datum\n. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Stempel)\n........................................................\nUnterschrift(en) der Einrichtung\nAnlage 6b\n(zu § 21a Absatz 3)\nDie/Der Vorsitzende\ndes Prüfungsausschusses\nBescheinigung\nüber die staatliche Eignungsprüfung\nfür\n.......................................................\nName, Vorname\n................................................................................................................\nGeburtsdatum                                                     Geburtsort\n................................................................................................................\nhat am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . die staatliche Eignungsprüfung nach § 21a Absatz 3 der\nAusbildungs- und Prüfungsverordnung für Physiotherapeuten bestanden/nicht bestanden*.\n* Nichtzutreffendes streichen.\nOrt, Datum\n. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Siegel)\n...............................................................\n(Unterschrift(en) der/des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses)“.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 22. April 2016                 935\n6. In den Anlagen 7 und 8 wird jeweils die Angabe                        die nachgewiesene Ausbildung des Antrag-\n„§ 21a“ durch die Angabe „§ 21b“ ersetzt.                             stellers wesentliche inhaltliche Abweichungen\nhinsichtlich der Kenntnisse und Fähigkeiten\nArtikel 28                                       aufweist, die eine wesentliche Voraussetzung\nÄnderung des                                       für die Ausübung des Podologenberufs in\nPodologengesetzes                                      Deutschland sind. Wesentliche Unterschiede\nkönnen ganz oder teilweise durch Kenntnisse\nDas   Podologengesetz vom 4. Dezember 2001                            und Fähigkeiten ausgeglichen werden, die\n(BGBl. I S. 3320), das zuletzt durch Artikel 56 des Ge-                  der Antragsteller im Rahmen seiner tatsäch-\nsetzes  vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515) ge-                       lichen und rechtmäßigen Ausübung des\nändert worden ist, wird wie folgt geändert:                              Podologenberufs in Voll- oder Teilzeit oder\n1. § 2 wird wie folgt geändert:                                          durch lebenslanges Lernen erworben hat,\na) Absatz 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst:                            sofern die durch lebenslanges Lernen erwor-\nbenen Kenntnisse und Fähigkeiten von einer\n„Absatz 3 Satz 5 bis 7 gilt entsprechend.“\ndafür in dem jeweiligen Staat zuständigen\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                                  Stelle formell als gültig anerkannt wurden; da-\naa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „erfüllt,                    bei ist nicht entscheidend, in welchem Staat\nwenn“ die Wörter „aus einem Europäischen                       diese Kenntnisse und Fähigkeiten erworben\nBerufsausweis oder“ eingefügt.                                 worden sind. Die Antragsteller haben das\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „dem in Artikel 11                 Recht, zwischen dem Anpassungslehrgang\nBuchstabe b der Richtlinie genannten Niveau                    und der Eignungsprüfung zu wählen. Die\nentsprechen“ durch die Wörter „mindestens                      Regelungen dieses Absatzes gelten entspre-\ndem in Artikel 11 Buchstabe b der Richtlinie                   chend für den Fall der Einführung eines Euro-\n2005/36/EG genannten Niveau entsprechen                        päischen Berufsausweises für den Beruf des\nund denen eine Bescheinigung des Her-                          Podologen.“\nkunftsmitgliedstaats über das Ausbildungs-            c) Nach Absatz 3 werden die folgenden Absätze 3a\nniveau beigefügt ist“ ersetzt.                            und 3b eingefügt:\ncc) In Satz 3 werden die Wörter „eine in der                     „(3a) Für Antragsteller, die über einen Ausbil-\nGemeinschaft erworbene abgeschlossene“                    dungsnachweis verfügen, der dem in Artikel 11\ndurch die Wörter „den erfolgreichen Ab-                   Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG genann-\nschluss einer in der Europäischen Union auf               ten Niveau entspricht, gilt Absatz 3 Satz 5 bis 7\nVoll- oder Teilzeitbasis im Rahmen formaler               sowie 9 mit der Maßgabe, dass die erforderliche\noder nichtformaler Ausbildungsprogramme                   Ausgleichsmaßnahme abweichend von Absatz 3\nerworbenen“ ersetzt.                                      Satz 8 aus einer Eignungsprüfung besteht.\ndd) Satz 5 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:               (3b) Wird die Voraussetzung des Absatzes 1\n„Antragsteller mit einem Ausbildungsnach-                 Nummer 1 auf eine Ausbildung gestützt, die\nweis aus einem Vertragsstaat des Euro-                    außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes\npäischen Wirtschaftsraums haben einen                     abgeschlossen worden ist, soll die Gleichwertig-\nhöchstens zweijährigen Anpassungslehrgang                 keit der Berufsqualifikation nach den Absätzen 2,\nzu absolvieren oder eine Eignungsprüfung                  3 oder 3a vor den Voraussetzungen nach Absatz 1\nabzulegen, wenn                                           Nummer 2 bis 4 geprüft werden. Auf Antrag ist\ndem Antragsteller ein gesonderter Bescheid über\n1. die Ausbildung des Antragstellers hinsicht-\ndie Feststellung seiner Berufsqualifikation zu er-\nlich der beruflichen Tätigkeit Fächer oder\nteilen.“\nBereiche der praktischen Ausbildung um-\nfasst, die sich wesentlich von denen unter-        d) In Absatz 4 werden die Wörter „Absätze 2 bis 3“\nscheiden, die nach diesem Gesetz und                   durch die Wörter „Absätze 3 und 3a“ ersetzt.\nnach der Ausbildungs- und Prüfungsver-         2. Nach § 2a wird folgender § 2b eingefügt:\nordnung für Podologinnen und Podologen\nvorgeschrieben sind, oder                                                      „§ 2b\n2. der Beruf des Podologen eine oder meh-                (1) Die jeweils zuständige Stelle unterrichtet die\nrere reglementierte Tätigkeiten umfasst,           zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten\ndie im Herkunftsstaat des Antragstellers           der Europäischen Union, der anderen Vertragsstaa-\nnicht Bestandteil des Berufs sind, der             ten des Abkommens über den Europäischen Wirt-\ndem des Podologen entspricht, und wenn             schaftsraum und der Schweiz über\nsich die Ausbildung für diese Tätigkeiten          1. den Widerruf oder die Rücknahme der Erlaubnis\nauf Fächer oder Bereiche der praktischen               nach § 1 Absatz 1, die sofort vollziehbar oder un-\nAusbildung nach diesem Gesetz und nach                 anfechtbar sind,\nder Ausbildungs- und Prüfungsverordnung\n2. den Verzicht auf die Erlaubnis,\nfür Podologinnen und Podologen bezieht,\ndie sich wesentlich von denen unterschei-          3. das Verbot der Ausübung des Berufs des Podo-\nden, die von der Ausbildung des Antrag-                logen durch unanfechtbare gerichtliche Entschei-\nstellers abgedeckt sind.                               dung oder\nFächer oder Bereiche der praktischen Ausbil-          4. das vorläufige Berufsverbot durch gerichtliche\ndung unterscheiden sich wesentlich, wenn                  Entscheidung.","936               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 22. April 2016\n(2) Die Mitteilung nach Absatz 1 (Warnmitteilung)            gefälschte Berufsqualifikationsnachweise verwendet\nenthält folgende Angaben:                                       hat. Die Unterrichtung erfolgt unverzüglich, spätes-\n1. die zur Identifizierung der betroffenen Person er-           tens jedoch drei Tage nach Unanfechtbarkeit der\nforderlichen Angaben, insbesondere Name, Vor-               Feststellung über das IMI. Absatz 2 Satz 4 und 5 gilt\nname, Geburtsdatum und Geburtsort,                          für die Unterrichtung nach Satz 1 entsprechend.\n(5) Ergänzend zu den Absätzen 1 bis 4 ist die\n2. Beruf der betroffenen Person,\nDurchführungsverordnung (EU) 2015/983 der Kom-\n3. Angaben über die Behörde oder das Gericht, die               mission vom 24. Juni 2015 betreffend das Verfahren\noder das die Entscheidung getroffen hat,                    zur Ausstellung des Europäischen Berufsausweises\n4. Umfang der Entscheidung oder des Verzichts und               und die Anwendung des Vorwarnmechanismus ge-\nmäß der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen\n5. Zeitraum, in dem die Entscheidung oder der Ver-              Parlaments und des Rates (ABl. L 159 vom 25.6.2015,\nzicht gilt.                                                 S. 27) in der jeweils geltenden Fassung zu beachten.“\nDie Warnmitteilung erfolgt unverzüglich, spätestens         3. § 7 Absatz 2 wird wie folgt geändert:\njedoch drei Tage nach Eintritt der Unanfechtbarkeit\na) Im Satzteil vor der Aufzählung wird die Angabe\neiner Entscheidung nach Absatz 1 Nummer 1 oder\n„§ 2 Abs. 3 oder 4“ durch die Wörter „§ 2 Ab-\nNummer 3, nach Bekanntgabe einer Entscheidung\nsatz 2, 3, 3a oder Absatz 4“ ersetzt.\nnach Absatz 1 Nummer 4 oder nach einem Verzicht\nnach Absatz 1 Nummer 2. Sie ist über das durch die              b) In Nummer 1 werden die Wörter „Artikel 50 Abs. 1\nVerordnung (EU) Nr. 1024/2012 des Europäischen                      bis 3“ durch die Wörter „Artikel 50 Absatz 1\nParlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012                       bis 3a“ ersetzt.\nüber die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des                c) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch die\nBinnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhe-                      Wörter „und Absatz 3 Satz 5,“ ersetzt.\nbung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommis-                    d) Folgende Nummer 6 wird angefügt:\nsion (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 1) eingerichtete\nBinnenmarkt-Informationssystem (IMI) zu übermit-                    „6. das Verfahren bei der Ausstellung eines Euro-\nteln. Zeitgleich mit der Warnmitteilung unterrichtet                    päischen Berufsausweises.“\ndie Stelle, die die Warnmitteilung getätigt hat, die        4. § 7a wird wie folgt geändert:\nbetroffene Person über die Warnmitteilung und                   a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter\nderen Inhalt schriftlich unter Beifügung einer                      „zwei Jahre“ durch die Wörter „ein Jahr“ ersetzt.\nRechtsbehelfsbelehrung. Wird ein Rechtsbehelf ge-\ngen die Warnmitteilung eingelegt, ergänzt die Stelle,           b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\ndie die Warnmitteilung getätigt hat, die Warnmittei-                aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:\nlung um einen entsprechenden Hinweis.                                   aaa) Im Satzteil vor der Aufzählung werden\n(3) Im Fall der Aufhebung einer in Absatz 1 ge-                            nach dem Wort „Bescheinigungen“ die\nnannten Entscheidung oder eines Widerrufs des                                 Wörter „nach den Nummern 1 bis 3 so-\nVerzichts unterrichtet jeweils die zuständige Stelle                          wie die Erklärung nach Nummer 4“ ein-\ndie zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaa-                            gefügt.\nten der Europäischen Union, der anderen Vertrags-                       bbb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:\nstaaten des Abkommens über den Europäischen\n„3. Bescheinigung über die rechtmäßige\nWirtschaftsraum und der Schweiz unverzüglich unter\nNiederlassung im Beruf des Podolo-\nAngabe des Datums über die Aufhebung der Ent-\ngen in einem anderen Mitgliedstaat,\nscheidung oder den Widerruf des Verzichts. Die\ndie sich auch darauf erstreckt, dass\nzuständige Stelle unterrichtet die zuständigen\ndem Dienstleister die Ausübung sei-\nBehörden der anderen Mitgliedstaaten der Europä-\nner Tätigkeit zum Zeitpunkt der Vor-\nischen Union, der anderen Vertragsstaaten des Ab-\nlage der Bescheinigung nicht, auch\nkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum\nnicht vorübergehend, untersagt ist\nund der Schweiz ebenfalls unverzüglich über jede\nund keine Vorstrafen vorliegen, oder\nÄnderung des nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 an-\nim Fall des Absatzes 1 Satz 1 Num-\ngegebenen Zeitraums. Die zuständige Stelle löscht\nmer 2 einen Nachweis in beliebiger\nWarnmitteilungen nach Absatz 1 im IMI unverzüg-\nForm darüber, dass der Dienstleister\nlich, spätestens jedoch drei Tage nach Aufhebung\neine dem Beruf des Podologen ent-\nder Entscheidung oder Widerruf des Verzichts.\nsprechende Tätigkeit während der\n(4) Wird gerichtlich festgestellt, dass eine Person,                           vorhergehenden zehn Jahre mindes-\ndie die Erteilung der Erlaubnis oder die Feststellung                             tens ein Jahr lang rechtmäßig ausge-\nder Gleichwertigkeit ihrer Berufsqualifikation nach                               übt hat, und“.\ndiesem Gesetz beantragt hat, dabei gefälschte                           ccc) Folgende Nummer 4 wird angefügt:\nBerufsqualifikationsnachweise verwendet hat, unter-\nrichtet die zuständige Stelle die zuständigen Behör-                          „4. eine Erklärung des Dienstleisters,\nden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen                                  wonach er über die zur Erbringung\nUnion, der anderen Vertragsstaaten des Abkom-                                     der Dienstleistung erforderlichen\nmens über den Europäischen Wirtschaftsraum und                                    Kenntnisse der deutschen Sprache\nder Schweiz über die Identität dieser Person, insbe-                              verfügt.“\nsondere über Name, Vorname, Geburtsdatum und                        bb) In Satz 4 wird die Angabe „§ 2 Abs. 3“ durch\nGeburtsort, und den Umstand, dass diese Person                          die Wörter „§ 2 Absatz 3 und 3a“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 22. April 2016               937\ncc) Satz 5 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:                                 „§ 16a\n„Soweit dies für die Beurteilung der Frage, ob                    Anerkennungsregelungen für\nwesentliche Unterschiede vorliegen, erforder-                   Ausbildungsnachweise aus einem\nlich ist, kann die zuständige Behörde bei der                anderen Mitgliedstaat der Europäischen\nzuständigen Behörde des Niederlassungs-                   Union oder einem anderen Vertragsstaat des\nmitgliedstaats Informationen über die Ausbil-         Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum\ndungsgänge des Dienstleisters anfordern. Der             (1) Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1 Ab-\nAusgleich der fehlenden Kenntnisse und Fä-            satz 1 des Podologengesetzes beantragen, haben\nhigkeiten erfolgt durch eine Eignungsprü-             einen Anpassungslehrgang nach Absatz 2 zu absol-\nfung.“                                                vieren oder eine Eignungsprüfung nach Absatz 3 ab-\nzulegen, wenn sie über einen Ausbildungsnachweis\n5. In § 7b Satz 1 werden die Wörter „Die zuständigen            verfügen, der in einem anderen Mitgliedstaat der\nBehörden sind berechtigt“ durch die Wörter „Im Fall          Europäischen Union oder einem anderen Vertrags-\nvon berechtigten Zweifeln sind die zuständigen Be-           staat des Abkommens über den Europäischen Wirt-\nhörden berechtigt“ ersetzt.                                  schaftsraum erworben worden ist, und ihre Aus-\nbildung wesentliche Unterschiede zu der deutschen\nArtikel 29                              Ausbildung aufweist, die von der zuständigen Be-\nhörde im Rahmen der Prüfung ihres Antrags auf\nÄnderung der                              Erteilung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbe-\nAusbildungs- und Prüfungs-                        zeichnung festgestellt worden sind und nicht durch\nverordnung für Podologinnen und Podologen                   Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeglichen werden\nkonnten, die die Antragsteller im Rahmen ihrer nach-\nDie Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Podo-            gewiesenen Berufspraxis oder durch lebenslanges\nloginnen und Podologen vom 18. Dezember 2001                    Lernen nach § 2 Absatz 3 Satz 7 des Podologen-\n(BGBl. 2002 I S. 12), die zuletzt durch Artikel 14 der          gesetzes erworben haben.\nVerordnung vom 2. August 2013 (BGBl. I S. 3005) ge-\nändert worden ist, wird wie folgt geändert:                        (2) Der Anpassungslehrgang dient dem Ausgleich\nder von der zuständigen Behörde festgestellten\n1. § 16 wird wie folgt geändert:                                wesentlichen Unterschiede (Lehrgangsziel). Er wird\nentsprechend dem Lehrgangsziel in Form von theo-\na) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:                   retischem und praktischem Unterricht, einer prakti-\nschen Ausbildung mit theoretischer Unterweisung\n„Hat die für die Erteilung der Erlaubnis zuständige       oder beidem an Einrichtungen nach § 4 Satz 2 oder\nBehörde berechtigte Zweifel, kann sie von der zu-         Satz 5 des Podologengesetzes oder an von der zu-\nständigen Behörde eines Mitgliedstaates eine Be-          ständigen Behörde als vergleichbar anerkannten\nstätigung verlangen, aus der sich ergibt, dass            Einrichtungen durchgeführt. An der theoretischen\ndem Antragsteller die Ausübung des Berufs, der            Unterweisung sollen Personen nach § 3 Absatz 1\ndem des Podologen entspricht, nicht auf Grund             Nummer 3 Buchstabe b in angemessenem Umfang\neines schwerwiegenden standeswidrigen Verhal-             beteiligt werden. Die zuständige Behörde legt die\ntens oder einer Verurteilung wegen strafbarer             Dauer und die Inhalte des Anpassungslehrgangs so\nHandlungen dauerhaft oder vorübergehend unter-            fest, dass das Lehrgangsziel erreicht werden kann.\nsagt worden ist.“                                         Die Ableistung des Anpassungslehrgangs ist durch\nb) Absatz 5 wird wie folgt geändert:                         eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 5a\nnachzuweisen.\naa) In Satz 1 werden vor dem Punkt am Ende die               (3) Bei der Eignungsprüfung haben die Antrag-\nWörter „und ihm dabei mitzuteilen, ob sie die         steller nachzuweisen, dass sie über die zum Aus-\nErbringung der Dienstleistung erlaubt oder            gleich der von der zuständigen Behörde festgestell-\nvon ihm verlangt, eine Eignungsprüfung ab-            ten wesentlichen Unterschiede erforderlichen Kennt-\nzulegen“ eingefügt.                                   nisse und Fähigkeiten verfügen. Sie besteht aus ei-\nner praktischen Prüfung. Dabei hat der Prüfling unter\nbb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nAufsicht an einem Patienten nach vorheriger Be-\n„Ist der zuständigen Behörde eine Nachprü-            funderhebung eine podologische Behandlung\nfung innerhalb eines Monats nach Eingang              durchzuführen. Dabei hat er sein Handeln zu erläu-\nder Meldung und der Begleitdokumente in               tern und zu begründen sowie nachzuweisen, dass er\nbesonderen Ausnahmefällen nicht möglich,              seine Kenntnisse und Fertigkeiten am Patienten um-\nunterrichtet sie den Dienstleister innerhalb          setzen kann. Die Behandlung kann je nach den von\ndieser Frist über die Gründe der Verzögerung;         der zuständigen Behörde festgestellten wesent-\nsie hat die der Verzögerung zugrunde liegen-          lichen Unterschieden die Durchführung einer Nagel-\nden Schwierigkeiten binnen eines Monats               korrekturmaßnahme oder einer orthotischen Korrek-\nnach dieser Mitteilung zu beheben und spä-            turmaßnahme umfassen. Die Auswahl des Patienten\ntestens innerhalb von zwei Monaten nach der           hat sich hieran zu orientieren. Die Eignungsprüfung\nBehebung der der Verzögerung zugrunde lie-            soll höchstens 90 Minuten dauern. Sie wird von zwei\ngenden Schwierigkeiten über die Dienstleis-           Fachprüfern, darunter mindestens einem Fachprüfer\ntungserbringung zu entscheiden.“                      nach § 3 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b, abge-\nnommen und bewertet. Während der Prüfung sind\n2. Nach § 16 wird folgender § 16a eingefügt:                    den Prüfern Nachfragen gestattet, die sich auf das","938                         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 22. April 2016\nkonkrete praktische Vorgehen beziehen. Die Eig-                                                                             aa) Im Satzteil vor der Aufzählung werden die\nnungsprüfung ist erfolgreich abgeschlossen, wenn                                                                                 Wörter „einer Kenntnisprüfung oder eines An-\ndie Fachprüfer sie übereinstimmend mit „bestanden“                                                                               passungslehrgangs“ durch die Wörter „von\nbewerten. Das Bestehen setzt mindestens voraus,                                                                                  Anpassungsmaßnahmen nach den §§ 16a\ndass die Leistung des Prüflings trotz ihrer Mängel                                                                               oder 16b“ ersetzt.\nnoch den Anforderungen genügt. Kommen die\nFachprüfer zu einer unterschiedlichen Bewertung,                                                                            bb) In Nummer 1 wird das Komma und werden\nentscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschus-                                                                                die Wörter „die zuletzt durch die Verordnung\nses nach Rücksprache mit den Fachprüfern über                                                                                    (EU) Nr. 623/2012 (ABl. L 180 vom 12.7.2012,\ndas Bestehen. Die Eignungsprüfung soll mindestens                                                                                S. 9) geändert worden ist,“ gestrichen.\nzweimal jährlich angeboten werden. Sie darf einmal                                                                          cc) In Nummer 4 werden nach dem Wort „Berufs-\nwiederholt werden. Über die bestandene Eignungs-                                                                                 praxis“ die Wörter „oder durch lebenslanges\nprüfung wird eine Bescheinigung nach dem Muster                                                                                  Lernen im Sinne des § 2 Absatz 3 Satz 7 des\nder Anlage 5b erteilt.                                                                                                           Podologengesetzes“ eingefügt.\n(4) Absatz 3 gilt entsprechend für Personen, die\nsich gemäß § 7a Absatz 3 Satz 6 des Podologenge-                                                                       c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nsetzes einer Eignungsprüfung zu unterziehen haben.                                                                          aa) In Satz 1 werden die Wörter „Die Kenntnis-\nAbweichend von Absatz 3 Satz 13 ist dabei sicher-                                                                                prüfung nach § 16a Absatz 3 findet“ durch\nzustellen, dass die Eignungsprüfung innerhalb eines                                                                              die Wörter „Die Prüfungen nach § 16a\nMonats nach der Entscheidung gemäß § 16 Absatz 5                                                                                 Absatz 3 und § 16b Absatz 3 finden“ ersetzt.\nSatz 1 oder Satz 2 abgelegt werden kann.“\nbb) In Satz 2 wird vor dem Punkt am Ende ein\n3. Der bisherige § 16a wird § 16b und Absatz 5 wird\nSemikolon und werden die Wörter „sie haben\nwie folgt gefasst:\ndabei sicherzustellen, dass die Antragsteller\n„(5) Für den praktischen Teil der Kenntnisprüfung                                                                           die Prüfungen innerhalb von sechs Monaten\ngilt § 16a Absatz 3 Satz 2 bis 12 entsprechend.“                                                                                 nach der Entscheidung nach Absatz 1 able-\n4. Der bisherige § 16b wird § 16c und wie folgt ge-                                                                                 gen können“ eingefügt.\nändert:\ncc) In Satz 3 werden die Wörter „diesem Ab-\na) In Absatz 1 wird nach der Angabe „3“ ein Komma                                                                                schnitt“ durch die Wörter „den §§ 16a\nund die Angabe „3a“ eingefügt.                                                                                             und 16b“ und wird das Wort „Prüfung“ durch\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                                                                                             das Wort „Prüfungen“ ersetzt.\n5. Nach Anlage 5 werden die folgenden Anlagen 5a und 5b eingefügt:\n„Anlage 5a\n(zu § 16a Absatz 2)\n...............................................................\n(Bezeichnung der Einrichtung)\nBescheinigung\nüber die Teilnahme am Anpassungslehrgang\nName, Vorname\n................................................................................................................\nGeburtsdatum                                                     Geburtsort\n................................................................................................................\nhat in der Zeit vom . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .bis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nregelmäßig an dem nach § 16a Absatz 2 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Podologinnen und\nPodologen von der zuständigen Behörde vorgeschriebenen Anpassungslehrgang teilgenommen.\nOrt, Datum\n. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Stempel)\n...............................................................\nUnterschrift(en) der Einrichtung","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 22. April 2016                                                              939\nAnlage 5b\n(zu § 16a Absatz 3)\nDie/Der Vorsitzende\ndes Prüfungsausschusses\nBescheinigung\nüber die staatliche Eignungsprüfung\nfür\n.......................................................\nName, Vorname\n................................................................................................................\nGeburtsdatum                                                     Geburtsort\n................................................................................................................\nhat am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . die staatliche Eignungsprüfung nach § 16a Absatz 3 der\nAusbildungs- und Prüfungsverordnung für Podologinnen und Podologen bestanden/nicht bestanden*.\n* Nichtzutreffendes streichen.\nOrt, Datum\n. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Siegel)\n...............................................................\n(Unterschrift(en) der/des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses)“.\n6. In den Anlagen 6 und 7 wird jeweils die Angabe                                                                              die nachgewiesene Ausbildung der antragstellen-\n„§ 16a“ durch die Angabe „§ 16b“ ersetzt.                                                                                   den Person wesentliche inhaltliche Abweichun-\ngen hinsichtlich der Kenntnisse und Fertigkeiten\nArtikel 30                                                                          aufweist, die eine wesentliche Voraussetzung für\ndie Ausübung des Notfallsanitäterberufs in\nÄnderung des\nDeutschland sind. Wesentliche Unterschiede\nNotfallsanitätergesetzes\nkönnen ganz oder teilweise durch Kenntnisse\nDas Notfallsanitätergesetz vom 22. Mai 2013 (BGBl. I                                                                        und Fertigkeiten ausgeglichen werden, die die\nS. 1348) wird wie folgt geändert:                                                                                              antragstellende Person im Rahmen ihrer tatsäch-\n1. § 2 wird wie folgt geändert:                                                                                                lichen und rechtmäßigen Ausübung des Notfall-\nsanitäterberufs in Voll- oder Teilzeit oder durch\na) Absatz 3 Satz 3 bis 5 wird wie folgt gefasst:                                                                            lebenslanges Lernen erworben hat, wenn diese\n„Wesentliche Unterschiede im Sinne des Satzes 2                                                                       erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten von\nliegen vor, wenn                                                                                                      einer dafür in dem jeweiligen Staat zuständigen\nStelle formell als gültig anerkannt wurden; dabei\n1. die Ausbildung der antragstellenden Person                                                                         ist nicht entscheidend, in welchem Staat diese\nhinsichtlich der beruflichen Tätigkeit Themen-                                                                  Kenntnisse und Fertigkeiten erworben worden\nbereiche oder Bereiche der praktischen Aus-                                                                     sind.“\nbildung umfasst, die sich wesentlich von de-\nnen unterscheiden, die nach diesem Gesetz                                                                  b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\nund nach der Ausbildungs- und Prüfungsver-                                                                      aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „erfüllt,\nordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfall-                                                                        wenn“ die Wörter „aus einem Europäischen\nsanitäter vorgeschrieben sind, oder                                                                                   Berufsausweis oder“ eingefügt.\n2. der Beruf des Notfallsanitäters eine oder meh-                                                                     bb) In Satz 2 werden die Wörter „dem in Artikel 11\nrere reglementierte Tätigkeiten umfasst, die im                                                                       Buchstabe c oder Buchstabe d der Richtlinie\nHerkunftsstaat der antragstellenden Person                                                                            genannten Niveau entsprechen“ durch die\nnicht Bestandteil des Berufs sind, der dem                                                                            Wörter „mindestens dem in Artikel 11 Buch-\ndes Notfallsanitäters entspricht, und wenn                                                                            stabe b der Richtlinie 2005/36/EG genannten\nsich die Ausbildung für diese Tätigkeiten auf                                                                         Niveau entsprechen und denen eine Beschei-\nThemenbereiche oder Bereiche der prakti-                                                                              nigung des Herkunftsmitgliedstaats über das\nschen Ausbildung nach diesem Gesetz und                                                                               Ausbildungsniveau beigefügt ist“.\nnach der Ausbildungs- und Prüfungsverord-\ncc) In Satz 3 werden die Wörter „eine in der\nnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsani-\nEuropäischen Union erworbene abgeschlos-\ntäter bezieht, die sich wesentlich von denen\nsene“ durch die Wörter „den erfolgreichen\nunterscheiden, die von der Ausbildung der an-\nAbschluss einer in der Europäischen Union\ntragstellenden Person abgedeckt sind.\nauf Voll- oder Teilzeitbasis im Rahmen for-\nThemenbereiche oder Bereiche der praktischen                                                                                maler oder nichtformaler Ausbildungspro-\nAusbildung unterscheiden sich wesentlich, wenn                                                                              gramme erworbenen“ ersetzt.","940                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 22. April 2016\ndd) Folgender Satz wird angefügt:                           einer Entscheidung nach Absatz 1 Nummer 1 oder\nNummer 3, nach Bekanntgabe einer Entscheidung\n„Die Regelungen dieses Absatzes gelten ent-\nnach Absatz 1 Nummer 4 oder nach einem Verzicht\nsprechend für den Fall der Einführung eines\nnach Absatz 1 Nummer 2. Sie ist über das durch die\nEuropäischen Berufsausweises für den Beruf\nVerordnung (EU) Nr. 1024/2012 des Europäischen\ndes Notfallsanitäters.“\nParlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012\nc) Nach Absatz 4 werden die folgenden Absätze 4a                über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des\nund 4b eingefügt:                                           Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhe-\n„(4a) Für antragstellende Personen, die über ei-         bung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommis-\nnen Ausbildungsnachweis verfügen, der dem in Ar-            sion (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 1) eingerichtete\ntikel 11 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG              Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) zu übermit-\ngenannten Niveau entspricht, gilt Absatz 4 Satz 5           teln. Zeitgleich mit der Warnmitteilung unterrichtet\nsowie 9 mit der Maßgabe, dass die erforderliche             die Stelle, die die Warnmitteilung getätigt hat, die\nAusgleichsmaßnahme abweichend von Absatz 4                  betroffene Person über die Warnmitteilung und\nSatz 7 aus einer Eignungsprüfung besteht.                   deren Inhalt schriftlich unter Beifügung einer Rechts-\nbehelfsbelehrung. Wird ein Rechtsbehelf gegen die\n(4b) Wird die Voraussetzung des Absatzes 1               Warnmitteilung eingelegt, ergänzt die Stelle, die die\nNummer 1 auf eine Ausbildung gestützt, die au-              Warnmitteilung getätigt hat, die Warnmitteilung um\nßerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes                einen entsprechenden Hinweis.\nabgeschlossen worden ist, soll die Gleichwertig-\nkeit der Berufsqualifikation nach den Absätzen 2               (3) Im Fall der Aufhebung einer in Absatz 1 ge-\nbis 4a vor den Voraussetzungen nach Absatz 1                nannten Entscheidung oder eines Widerrufs des\nNummer 2 bis 4 geprüft werden. Auf Antrag ist               Verzichts unterrichtet jeweils die zuständige Stelle\ndem Antragsteller ein gesonderter Bescheid über             die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaa-\ndie Feststellung seiner Berufsqualifikation zu er-          ten der Europäischen Union, der anderen Vertrags-\nteilen.“                                                    staaten des Abkommens über den Europäischen\nWirtschaftsraum und der Schweiz unverzüglich unter\nd) In Absatz 5 werden die Wörter „Absatz 4 gilt“                Angabe des Datums über die Aufhebung der Ent-\ndurch die Wörter „Die Absätze 4 und 4a gelten“              scheidung oder den Widerruf des Verzichts. Die\nersetzt.                                                    zuständige Stelle unterrichtet die zuständigen\n2. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:                         Behörden der anderen Mitgliedstaaten der Euro-\npäischen Union, der anderen Vertragsstaaten des\n„§ 3a                                 Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-\nVorwarnmechanismus                            raum und der Schweiz ebenfalls unverzüglich über\njede Änderung des nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 5\n(1) Die jeweils zuständige Stelle unterrichtet die           angegebenen Zeitraums. Die zuständige Stelle\nzuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten                löscht Warnmitteilungen nach Absatz 1 im IMI un-\nder Europäischen Union, der anderen Vertragsstaa-               verzüglich, spätestens jedoch drei Tage nach Auf-\nten des Abkommens über den Europäischen Wirt-                   hebung der Entscheidung oder Widerruf des Ver-\nschaftsraum und der Schweiz über                                zichts.\n1. den Widerruf oder die Rücknahme der Erlaubnis                   (4) Wird gerichtlich festgestellt, dass eine Person,\nnach § 1 Absatz 1, die sofort vollziehbar oder un-          die die Erteilung der Erlaubnis oder die Feststellung\nanfechtbar sind,                                            der Gleichwertigkeit ihrer Berufsqualifikation nach\n2. den Verzicht auf die Erlaubnis,                              diesem Gesetz beantragt hat, dabei gefälschte\nBerufsqualifikationsnachweise verwendet hat, unter-\n3. das Verbot der Ausübung des Berufs des Notfall-              richtet die zuständige Stelle die zuständigen Behör-\nsanitäters durch unanfechtbare gerichtliche Ent-            den der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen\nscheidung oder                                              Union, der anderen Vertragsstaaten des Abkom-\n4. das vorläufige Berufsverbot durch gerichtliche               mens über den Europäischen Wirtschaftsraum und\nEntscheidung.                                               der Schweiz über die Identität dieser Person, insbe-\nsondere über Name, Vorname, Geburtsdatum und\n(2) Die Mitteilung nach Absatz 1 (Warnmitteilung)            Geburtsort, und den Umstand, dass diese Person\nenthält folgende Angaben:                                       gefälschte Berufsqualifikationsnachweise verwendet\n1. die zur Identifizierung der betroffenen Person               hat. Die Unterrichtung erfolgt unverzüglich, spätes-\nerforderlichen Angaben, insbesondere Name,                  tens jedoch drei Tage nach Unanfechtbarkeit der\nVorname, Geburtsdatum und Geburtsort,                       Feststellung über das IMI. Absatz 2 Satz 4 und 5 gilt\nfür die Unterrichtung nach Satz 1 entsprechend.\n2. Beruf der betroffenen Person,\n(5) Ergänzend zu den Absätzen 1 bis 4 ist die\n3. Angaben über die Behörde oder das Gericht, die               Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 der Kom-\noder das die Entscheidung getroffen hat,                    mission vom 24. Juni 2015 betreffend das Verfahren\n4. Umfang der Entscheidung oder des Verzichts und               zur Ausstellung des Europäischen Berufsausweises\nund die Anwendung des Vorwarnmechanismus ge-\n5. Zeitraum, in dem die Entscheidung oder der Ver-\nmäß der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen\nzicht gilt.\nParlaments und des Rates (ABl. L 159 vom\nDie Warnmitteilung erfolgt unverzüglich, spätestens             25.6.2015, S. 27) in der jeweils geltenden Fassung\njedoch drei Tage nach Eintritt der Unanfechtbarkeit             zu beachten.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 22. April 2016               941\n3. § 11 Absatz 2 wird wie folgt geändert:                                            Artikel 31\na) Im Satzteil vor der Aufzählung wird nach der                                 Änderung der\nAngabe „4“ ein Komma und die Angabe „4a“ ein-                  Ausbildungs- und Prüfungsverordnung\ngefügt.                                                    für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter\nb) In Nummer 1 werden die Wörter „Artikel 50 Ab-             Die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Not-\nsatz 1 bis 3“ durch die Wörter „Artikel 50 Absatz 1   fallsanitäterinnen und Notfallsanitäter vom 16. Dezem-\nbis 3a“ ersetzt.                                      ber 2013 (BGBl. I S. 4280) wird wie folgt geändert:\n1. § 20 wird wie folgt geändert:\nc) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch ein\nKomma ersetzt und folgende Nummer 6 wird                  a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nangefügt:                                                    „Hat die für die Erteilung der Erlaubnis zuständige\n„6. das Verfahren bei der Ausstellung eines Euro-            Behörde berechtigte Zweifel, kann sie von der\npäischen Berufsausweises.“                              zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates eine\nBestätigung verlangen, aus der sich ergibt, dass\n4. In § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden die                     der antragstellenden Person die Ausübung\nWörter „zwei Jahre“ durch die Wörter „ein Jahr“ er-             des Berufs, der dem des Notfallsanitäters ent-\nsetzt.                                                          spricht, nicht auf Grund eines schwerwiegenden\nstandeswidrigen Verhaltens oder einer Verurtei-\n5. § 23 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:\nlung wegen strafbarer Handlungen dauerhaft\na) Im Satzteil vor der Aufzählung werden die Wörter             oder vorübergehend untersagt worden ist.“\n„und eine der beiden folgenden Bescheinigun-              b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:\ngen“ durch ein Komma und die Wörter „eine der\nBescheinigungen nach Nummer 1 oder Nummer 2                  aa) In Satz 1 werden vor dem Punkt am Ende die\nsowie die Erklärung nach Nummer 3“ ersetzt.                       Wörter „und ihr dabei mitzuteilen, ob sie die\nErbringung der Dienstleistung erlaubt oder\nb) In Nummer 1 wird nach den Wörtern „untersagt                      von ihr verlangt, eine Eignungsprüfung abzu-\nsein“ das Komma durch die Wörter „und es dür-                     legen“ eingefügt.\nfen keine Vorstrafen vorliegen“ ersetzt.\nbb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nc) In Nummer 2 werden die Wörter „zwei Jahre“\n„Ist der zuständigen Behörde eine Nachprü-\ndurch die Wörter „ein Jahr“ und wird der Punkt\nfung innerhalb eines Monats nach Eingang\nam Ende durch ein Komma und das Wort „und“\nder Meldung und der Begleitdokumente in\nersetzt.\nbesonderen Ausnahmefällen nicht möglich,\nd) Folgende Nummer 3 wird angefügt:                                  unterrichtet sie die dienstleistungserbrin-\ngende Person innerhalb dieser Frist über die\n„3. eine Erklärung der dienstleistungserbringen-                  Gründe der Verzögerung; sie hat die der\nden Person, dass sie über die zur Erbringung                 Verzögerung zugrunde liegenden Schwierig-\nder Dienstleistung erforderlichen Kenntnisse                 keiten binnen eines Monats nach dieser Mit-\nder deutschen Sprache verfügt.“                              teilung zu beheben und spätestens innerhalb\n6. § 24 wird wie folgt geändert:                                        von zwei Monaten nach der Behebung der\nder Verzögerung zugrunde liegenden Schwie-\na) In Absatz 2 wird nach der Angabe „Absatz 4“ die                   rigkeiten über die Dienstleistungserbringung\nAngabe „und 4a“ eingefügt und wird das Wort                       zu entscheiden.“\n„Fähigkeiten“ durch das Wort „Fertigkeiten“ er-\nsetzt.                                                2. § 21 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Berufspra-\nb) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:\nxis“ die Wörter „oder durch lebenslanges Lernen\n„Soweit dies für die Beurteilung der Frage, ob we-           nach § 2 Absatz 3 Satz 5 des Notfallsanitäter-\nsentliche Unterschiede vorliegen, erforderlich ist,          gesetzes“ eingefügt.\nkann die zuständige Behörde bei der zuständigen           b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:\nBehörde des Niederlassungsmitgliedstaats Infor-\nmationen über die Ausbildungsgänge der dienst-                  „(4) Absatz 3 gilt entsprechend für Personen,\nleistungserbringenden Person anfordern.“                     die sich gemäß § 24 Absatz 3 des Notfallsanitä-\ntergesetzes einer Eignungsprüfung zu unterzie-\nc) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                             hen haben. Abweichend von Absatz 3 Satz 6 ist\n„(3) Der Ausgleich der fehlenden Kenntnisse              dabei sicherzustellen, dass die Eignungsprüfung\nund Fertigkeiten erfolgt durch eine Eignungsprü-             innerhalb eines Monats nach der Entscheidung\nfung.“                                                       gemäß § 20 Absatz 5 Satz 1 oder Satz 2 abgelegt\nwerden kann.“\n7. In § 25 Satz 1 Nummer 1 werden vor dem Komma             3. § 23 wird wie folgt geändert:\nam Ende die Wörter „und keine Vorstrafen vorliegen“\neingefügt.                                                   a) In Absatz 1 wird nach der Angabe „4“ ein Komma\nund die Angabe „4a“ eingefügt.\n8. In § 26 Absatz 2 werden die Wörter „Die zuständigen\nBehörden sind berechtigt“ durch die Wörter „Im Fall          b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nvon berechtigten Zweifeln sind die zuständigen Be-              aa) In Nummer 1 wird das Komma und werden\nhörden berechtigt“ ersetzt.                                          die Wörter „die zuletzt durch die Verordnung","942              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 22. April 2016\n(EU) Nr. 623/2012 (ABl. L 180 vom 12.7.2012,             der Kenntnisse und Fähigkeiten aufweist, die eine\nS. 9) geändert worden ist,“ gestrichen.                  wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des\nbb) In Nummer 4 werden nach dem Wort „Berufs-                 Berufs des Gesundheits- und Krankenpflegers\npraxis“ die Wörter „oder durch lebenslanges              oder des Gesundheits- und Kinderkrankenpfle-\nLernen im Sinne des § 2 Absatz 3 Satz 5 des              gers in Deutschland sind; Satz 3 letzter Teilsatz\nNotfallsanitätergesetzes“ eingefügt.                     gilt entsprechend.“\nc) In Absatz 3 Satz 2 wird vor dem Punkt am Ende              b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:\nein Semikolon und werden die Wörter „sie haben                aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „erfüllt,\ndabei sicherzustellen, dass antragstellende Per-                   wenn“ die Wörter „aus einem Europäischen\nsonen die Prüfungen innerhalb von sechs Mona-                      Berufsausweis oder“ eingefügt.\nten nach der Entscheidung nach Absatz 1 ab-\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „dem in Artikel 11\nlegen können“ eingefügt.\nBuchstabe c oder Buchstabe d der Richtlinie\ngenannten Niveau entsprechen“ durch die\nArtikel 32                                      Wörter „mindestens dem in Artikel 11 Buch-\nÄnderung des                                       stabe b der Richtlinie 2005/36/EG genannten\nKrankenpflegegesetzes                                   Niveau entsprechen und denen eine Beschei-\nDas Krankenpflegegesetz vom 16. Juli 2003 (BGBl. I                    nigung des Herkunftsmitgliedstaats über das\nS. 1442), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom                   Ausbildungsniveau beigefügt ist“ ersetzt.\n16. Juli 2015 (BGBl. I S. 1211) geändert worden ist, wird           cc) In Satz 3 werden die Wörter „eine in der\nwie folgt geändert:                                                      Gemeinschaft erworbene abgeschlossene“\n1. § 2 wird wie folgt geändert:                                          durch die Wörter „den erfolgreichen Ab-\nschluss einer in der Europäischen Union auf\na) Absatz 3 Satz 3 und 4 wird wie folgt gefasst:\nVoll- oder Teilzeitbasis im Rahmen formaler\n„Wesentliche Unterschiede im Sinne des Satzes 2                    oder nichtformaler Ausbildungsprogramme\nliegen vor, wenn                                                   erworbenen“ ersetzt.\n1. die Ausbildung der Antragsteller hinsichtlich              dd) Die Sätze 5 und 6 werden durch die folgen-\nder beruflichen Tätigkeit Fächer oder Bereiche                 den Sätze ersetzt:\nder praktischen Ausbildung umfasst, die sich\n„Antragsteller mit einem Ausbildungsnach-\nwesentlich von denen unterscheiden, die nach\nweis aus einem Vertragsstaat des Europä-\ndiesem Gesetz und nach der Ausbildungs-\nischen Wirtschaftsraums haben einen höchs-\nund Prüfungsverordnung für die Berufe in der\ntens dreijährigen Anpassungslehrgang zu ab-\nKrankenpflege vorgeschrieben sind, oder\nsolvieren oder eine Eignungsprüfung abzule-\n2. der Beruf des Gesundheits- und Krankenpfle-                     gen, wenn\ngers oder des Gesundheits- und Kinderkran-\nkenpflegers eine oder mehrere reglementierte                   1. die Ausbildung der Antragsteller hinsicht-\nTätigkeiten umfasst, die im Herkunftsstaat der                     lich der beruflichen Tätigkeit Themenbe-\nAntragsteller nicht Bestandteil des Berufs                         reiche oder Bereiche der praktischen Aus-\nsind, der dem des Gesundheits- und Kranken-                        bildung umfasst, die sich wesentlich von\npflegers oder des Gesundheits- und Kinder-                         denen unterscheiden, die nach diesem\nkrankenpflegers entspricht, und wenn sich die                      Gesetz und nach der Ausbildungs- und\nAusbildung für diese Tätigkeiten auf Themen-                       Prüfungsverordnung für die Berufe in der\nbereiche oder Bereiche der praktischen Aus-                        Krankenpflege vorgeschrieben sind, oder\nbildung nach diesem Gesetz und nach der                        2. der Beruf des Gesundheits- und Kinder-\nAusbildungs- und Prüfungsverordnung für die                        krankenpflegers eine oder mehrere regle-\nBerufe in der Krankenpflege bezieht, die sich                      mentierte Tätigkeiten umfasst, die im\nwesentlich von denen unterscheiden, die von                        Herkunftsstaat der Antragsteller nicht\nder Ausbildung der Antragsteller abgedeckt                         Bestandteil des Berufs sind, der dem des\nsind, und                                                          Gesundheits- und Kinderkrankenpflegers\ndie Antragsteller diese Unterschiede nicht durch                       entspricht, und wenn sich die Ausbildung\nKenntnisse und Fähigkeiten ausgleichen können,                         für diese Tätigkeiten auf Themenbereiche\ndie sie im Rahmen ihrer Berufspraxis als Gesund-                       oder Bereiche der praktischen Ausbildung\nheits- und Krankenpfleger oder als Gesundheits-                        nach diesem Gesetz und nach der Ausbil-\nund Kinderkrankenpfleger in Voll- oder Teilzeit                        dungs- und Prüfungsverordnung für die\noder durch lebenslanges Lernen erworben haben,                         Berufe in der Krankenpflege bezieht, die\nsofern die durch lebenslanges Lernen erworbe-                          sich wesentlich von denen unterscheiden,\nnen Kenntnisse und Fähigkeiten von einer dafür                         die von der Ausbildung der Antragsteller\nin dem jeweiligen Staat zuständigen Stelle formell                     abgedeckt sind.\nals gültig anerkannt wurden; dabei ist nicht ent-                  Themenbereiche oder Bereiche der prakti-\nscheidend, in welchem Staat diese Kenntnisse                       schen Ausbildung unterscheiden sich we-\nund Fähigkeiten erworben worden sind. Themen-                      sentlich, wenn die nachgewiesene Ausbil-\nbereiche oder Bereiche der praktischen Ausbil-                     dung der Antragsteller wesentliche inhaltliche\ndung unterscheiden sich wesentlich, wenn die                       Abweichungen hinsichtlich der Kenntnisse\nnachgewiesene Ausbildung der Antragsteller we-                     und Fähigkeiten aufweist, die eine wesent-\nsentliche inhaltliche Abweichungen hinsichtlich                    liche Voraussetzung für die Ausübung des","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 22. April 2016                943\nBerufs des Gesundheits- und Kinderkranken-            4. das vorläufige Berufsverbot durch gerichtliche\npflegers in Deutschland sind. Wesentliche                 Entscheidung.\nUnterschiede können ganz oder teilweise                  (2) Die Mitteilung nach Absatz 1 (Warnmitteilung)\ndurch Kenntnisse und Fähigkeiten ausge-               enthält folgende Angaben:\nglichen werden, die die Antragsteller im Rah-\nmen ihrer tatsächlichen und rechtmäßigen              1. die zur Identifizierung der betroffenen Person\nAusübung des Berufs des Gesundheits- und                  erforderlichen Angaben, insbesondere Name,\nKinderkrankenpflegers in Voll- oder Teilzeit              Vorname, Geburtsdatum und Geburtsort,\noder durch lebenslanges Lernen erworben               2. Beruf der betroffenen Person,\nhaben, sofern die durch lebenslanges Lernen\n3. Angaben über die Behörde oder das Gericht, die\nerworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten von\noder das die Entscheidung getroffen hat,\neiner dafür in dem jeweiligen Staat zuständi-\ngen Stelle formell als gültig anerkannt wur-          4. Umfang der Entscheidung oder des Verzichts und\nden; dabei ist nicht entscheidend, in welchem         5. Zeitraum, in dem die Entscheidung oder der Ver-\nStaat diese Kenntnisse und Fähigkeiten er-                zicht gilt.\nworben worden sind. Die Antragsteller haben\ndas Recht, zwischen dem Anpassungslehr-               Die Warnmitteilung erfolgt unverzüglich, spätestens\ngang und der Eignungsprüfung zu wählen.“              jedoch drei Tage nach Eintritt der Unanfechtbarkeit\neiner Entscheidung nach Absatz 1 Nummer 1 oder\nc) Nach Absatz 5a werden die folgenden Absätze 5b               Nummer 3, nach Bekanntgabe einer Entscheidung\nbis 5d eingefügt:                                           nach Absatz 1 Nummer 4 oder nach einem Verzicht\n„(5b) Die Regelungen der Absätze 3 bis 5a               nach Absatz 1 Nummer 2. Sie ist über das durch die\ngelten entsprechend für den Fall der Einführung             Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 des Europäischen\neines Europäischen Berufsausweises für den                  Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012\nBeruf des Gesundheits- und Krankenpflegers                  über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des\nund den Beruf des Gesundheits- und Kinder-                  Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhe-\nkrankenpflegers.                                            bung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommis-\nsion (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 1) eingerichtete\n(5c) Für Antragsteller, die über einen Ausbil-\nBinnenmarkt-Informationssystem (IMI) zu übermit-\ndungsnachweis verfügen, der dem in Artikel 11\nteln. Zeitgleich mit der Warnmitteilung unterrichtet\nBuchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG genann-\ndie Stelle, die die Warnmitteilung getätigt hat, die\nten Niveau entspricht, gelten die Absätze 3, 3a\nbetroffene Person über die Warnmitteilung und de-\nund 5 mit der Maßgabe, dass die erforderliche\nren Inhalt schriftlich unter Beifügung einer Rechts-\nAusgleichsmaßnahme abweichend von Absatz 3\nbehelfsbelehrung. Wird ein Rechtsbehelf gegen die\nSatz 7, Absatz 3a Satz 3 oder Absatz 5 Satz 8 aus\nWarnmitteilung eingelegt, ergänzt die Stelle, die die\neiner Eignungsprüfung besteht.\nWarnmitteilung getätigt hat, die Warnmitteilung um\n(5d) Wird die Voraussetzung des Absatzes 1              einen entsprechenden Hinweis.\nNummer 1 auf eine Ausbildung gestützt, die au-\n(3) Im Fall der Aufhebung einer in Absatz 1 ge-\nßerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes\nnannten Entscheidung oder eines Widerrufs des Ver-\nabgeschlossen worden ist, soll die Gleichwertig-\nzichts unterrichtet jeweils die zuständige Stelle die\nkeit der Berufsqualifikation nach den Absätzen 3,\nzuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten\n3a, 4, 5, 5a oder 5b vor den Voraussetzungen\nder Europäischen Union, der anderen Vertragsstaa-\nnach Absatz 1 Nummer 2 bis 4 geprüft werden.\nten des Abkommens über den Europäischen Wirt-\nAuf Antrag ist dem Antragsteller ein gesonderter\nschaftsraum und der Schweiz unverzüglich unter\nBescheid über die Feststellung seiner Berufsqua-\nAngabe des Datums über die Aufhebung der Ent-\nlifikation zu erteilen.“\nscheidung oder den Widerruf des Verzichts. Die\nd) In Absatz 6 wird die Angabe „5“ durch die Angabe             zuständige Stelle unterrichtet die zuständigen\n„5c“ ersetzt.                                               Behörden der anderen Mitgliedstaaten der Europä-\n2. Nach § 2a wird folgender § 2b eingefügt:                        ischen Union, der anderen Vertragsstaaten des Ab-\nkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum\n„§ 2b\nund der Schweiz ebenfalls unverzüglich über jede\nVorwarnmechanismus                            Änderung des nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 an-\n(1) Die jeweils zuständige Stelle unterrichtet die           gegebenen Zeitraums. Die zuständige Stelle löscht\nzuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten                Warnmitteilungen nach Absatz 1 im IMI unverzüg-\nder Europäischen Union, der anderen Vertragsstaa-               lich, spätestens jedoch drei Tage nach Aufhebung\nten des Abkommens über den Europäischen Wirt-                   der Entscheidung oder Widerruf des Verzichts.\nschaftsraum und der Schweiz über                                   (4) Wird gerichtlich festgestellt, dass eine Person,\n1. den Widerruf oder die Rücknahme der Erlaubnis                die die Erteilung der Erlaubnis oder die Feststellung\nnach § 1 Absatz 1, die sofort vollziehbar oder un-          der Gleichwertigkeit ihrer Berufsqualifikation nach\nanfechtbar sind,                                            diesem Gesetz beantragt hat, dabei gefälschte\nBerufsqualifikationsnachweise verwendet hat, unter-\n2. den Verzicht auf die Erlaubnis,                              richtet die zuständige Stelle die zuständigen Behör-\n3. das Verbot der Ausübung des Berufs des Ge-                   den der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen\nsundheits- und Krankenpflegers oder des Ge-                 Union, der anderen Vertragsstaaten des Abkom-\nsundheits- und Kinderkrankenpflegers durch un-              mens über den Europäischen Wirtschaftsraum und\nanfechtbare gerichtliche Entscheidung oder                  der Schweiz über die Identität dieser Person, insbe-","944              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 22. April 2016\nsondere über Name, Vorname, Geburtsdatum und                                 „b) nach Absatz 2 eine Bescheinigung\nGeburtsort, und den Umstand, dass diese Person                                   über die rechtmäßige Niederlassung\ngefälschte Berufsqualifikationsnachweise verwendet                               im Beruf des Gesundheits- und Kin-\nhat. Die Unterrichtung erfolgt unverzüglich, spätes-                             derkrankenpflegers in einem ande-\ntens jedoch drei Tage nach Unanfechtbarkeit der                                  ren Mitgliedstaat, die sich auch da-\nFeststellung über das IMI. Absatz 2 Satz 4 und 5 gilt                            rauf erstreckt, dass dem Dienstleis-\nfür die Unterrichtung nach Satz 1 entsprechend.                                  ter die Ausübung seiner Tätigkeit\n(5) Ergänzend zu den Absätzen 1 bis 4 ist die                                 zum Zeitpunkt der Vorlage der Be-\nDurchführungsverordnung (EU) 2015/983 der Kom-                                   scheinigung nicht, auch nicht vorü-\nmission vom 24. Juni 2015 betreffend das Verfahren                               bergehend, untersagt ist und keine\nzur Ausstellung des Europäischen Berufsausweises                                 Vorstrafen vorliegen, oder im Fall\nund die Anwendung des Vorwarnmechanismus ge-                                     des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 2\nmäß der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen                                   einen Nachweis in beliebiger Form\nParlaments und des Rates (ABl. L 159 vom                                         darüber, dass der Dienstleister\n25.6.2015, S. 27) in der jeweils geltenden Fassung                               eine dem Beruf des Gesundheits-\nzu beachten.“                                                                    und Kinderkrankenpflegers entspre-\nchende Tätigkeit während der vor-\n3. Dem § 3 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:                                   hergehenden zehn Jahre mindestens\n„Bei der Durchführung der Ausbildung nach Satz 1                                 ein Jahr lang rechtmäßig ausgeübt\nist sicherzustellen, dass die Kenntnisse und Fähig-                              hat und“.\nkeiten vermittelt werden, die die Krankenschwestern                   ccc) Folgende Nummer 4 wird angefügt:\nund Krankenpfleger, die für allgemeine Pflege ver-\n„4. eine Erklärung des Dienstleisters,\nantwortlich sind, befähigen, mindestens die in Arti-\ndass er über die zur Erbringung der\nkel 31 Absatz 7 der Richtlinie 2005/36/EG aufgeführ-\nDienstleistung erforderlichen Kennt-\nten Tätigkeiten und Aufgaben in eigener Verantwor-\nnisse der deutschen Sprache ver-\ntung durchzuführen.“\nfügt.“\n4. § 8 Absatz 2 wird wie folgt geändert:                            bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:\na) Im Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe „4, 5                     „Die zuständige Behörde prüft im Fall der\noder 6“ durch die Wörter „3b, 4, 5a, 5b oder Ab-                  erstmaligen Dienstleistungserbringung nach\nsatz 6“ ersetzt.                                                  Absatz 2 den Berufsqualifikationsnachweis\nb) In Nummer 1 werden die Wörter „Artikel 50 Abs. 1                   nach Satz 1 Nummer 2 nach.“\nbis 3“ durch die Wörter „Artikel 50 Absatz 1                 cc) In Satz 4 wird die Angabe „5a“ durch ein\nbis 3a“ ersetzt.                                                  Komma und die Wörter „5a oder Absatz 5b“\nc) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:                                   ersetzt.\n„5. die Regelungen zu Durchführung und Inhalt                dd) Satz 5 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:\nder Anpassungsmaßnahmen nach § 2 Ab-                          „Soweit dies für die Beurteilung der Frage, ob\nsatz 3 Satz 6, Absatz 3a Satz 2 und Absatz 5                  wesentliche Unterschiede vorliegen, erforder-\nSatz 8,“.                                                     lich ist, kann die zuständige Behörde bei der\nd) Folgende Nummer 6 wird angefügt:                                   zuständigen Behörde des Niederlassungs-\nmitgliedstaats Informationen über die Ausbil-\n„6. das Verfahren bei der Ausstellung eines euro-                 dungsgänge des Dienstleisters anfordern. Der\npäischen Berufsausweises.“                                    Ausgleich der fehlenden Kenntnisse und\n5. § 19 wird wie folgt geändert:                                         Fähigkeiten erfolgt durch eine Eignungsprü-\nfung.“\na) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „oder Abs. 5a“\ndurch ein Komma und die Wörter „5a oder Ab-               d) Absatz 5 Satz 2 wird aufgehoben.\nsatz 5b“ ersetzt.                                         e) Folgender Absatz 6 wird angefügt:\nb) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:                         „(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend\naa) Im Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe                 für Drittstaaten und Drittstaatsangehörige, soweit\n„oder Abs. 5a“ durch ein Komma und die                   sich hinsichtlich der Anerkennung von Ausbil-\nWörter „5a oder Absatz 5b“ ersetzt.                      dungsnachweisen nach dem Recht der Euro-\npäischen Gemeinschaften eine Gleichstellung er-\nbb) In Nummer 2 werden die Wörter „zwei Jahre“               gibt.“\ndurch die Wörter „ein Jahr“ ersetzt.\n6. In § 19a Satz 1 werden die Wörter „Die zuständigen\nc) Absatz 4 wird wie folgt geändert:                          Behörden sind berechtigt“ durch die Wörter „Im Fall\naa) Satz 1 wird wie folgt geändert:                       von berechtigten Zweifeln sind die zuständigen Be-\nhörden berechtigt“ ersetzt.\naaa) Im Satzteil vor der Aufzählung werden\nnach dem Wort „Bescheinigungen“ die         7. § 25 wird wie folgt geändert:\nWörter „nach den Nummern 1 bis 3 so-            a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nwie die Erklärung nach Nummer 4“ ein-                 „(2) Antragstellern, die die Voraussetzungen\ngefügt.                                            nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 erfüllen und\nbbb) Nummer 3 Buchstabe b wird wie folgt                 die eine Erlaubnis nach § 1 Absatz 1 Nummer 1\ngefasst:                                           auf Grund der Vorlage eines Ausbildungsnach-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 22. April 2016              945\nweises beantragen, der in Polen für Kranken-                  „Hat die für die Erteilung der Erlaubnis nach § 1\nschwestern und Krankenpfleger verliehen worden                Absatz 1 des Krankenpflegegesetzes zuständige\nist, deren Ausbildung vor dem 1. Mai 2004 abge-               Behörde berechtigte Zweifel, kann sie von der zu-\nschlossen wurde und den Mindestanforderungen                  ständigen Behörde eines Mitgliedstaats eine Be-\nan die Berufsausbildung gemäß Artikel 31 der                  stätigung verlangen, aus der sich ergibt, dass\nRichtlinie 2005/36/EG nicht genügte, ist die Er-              dem Antragsteller die Ausübung des Berufs, der\nlaubnis zu erteilen, wenn dem Ausbildungsnach-                dem des Gesundheits- und Krankenpflegers oder\nweis ein Bakkalaureat-Diplom beigefügt ist, das               des Gesundheits- und Kinderkrankenpflegers\nauf der Grundlage eines Aufstiegsfortbildungs-                entspricht, nicht auf Grund eines schwerwiegen-\nprogramms erworben wurde, das in einem der in                 den standeswidrigen Verhaltens oder einer Verur-\nArtikel 33 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer i oder                 teilung wegen strafbarer Handlungen dauerhaft\nZiffer ii der Richtlinie 2005/36/EG genannten Ge-             oder vorübergehend untersagt worden ist.“\nsetze enthalten ist.“                                      b) Absatz 5 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:\nb) Absatz 3 wird aufgehoben.                                     „Die zuständige Behörde hat Personen, die eine\nc) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:                              Dienstleistung gemäß § 19 Absatz 2 des Kran-\nkenpflegegesetzes erbringen, bei der erstmaligen\n„(4) Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1\nAnzeige einer Dienstleistungserbringung nach\nAbsatz 1 Nummer 1 auf Grund einer in Rumänien\n§ 19 Absatz 4 des Krankenpflegegesetzes binnen\nabgeleisteten Ausbildung im Beruf der Kranken-\neines Monats nach Eingang der Meldung und der\nschwester oder des Krankenpflegers, die für die\nBegleitdokumente über das Ergebnis ihrer Nach-\nallgemeine Pflege verantwortlich sind, beantra-\nprüfung zu unterrichten und ihnen dabei mitzu-\ngen, die den Mindestanforderungen an die Be-\nteilen, ob sie die Erbringung der Dienstleistung\nrufsausbildung des Artikels 31 der Richtlinie\nerlaubt oder von ihnen verlangt, eine Eignungs-\n2005/36/EG nicht genügt, erhalten die Erlaubnis,\nprüfung abzulegen. Ist der zuständigen Behörde\nwenn sie über ein\neine Nachprüfung innerhalb eines Monats nach\n1. ,Certificat de competenţe profesionale de                  Eingang der Meldung und der Begleitdokumente\nasistent medical generalist‛ mit einer post-              in besonderen Ausnahmefällen nicht möglich, un-\nsekundären Ausbildung an einer ‚şcoală                    terrichtet sie den Dienstleister innerhalb dieser\npostliceală‛, dem eine Bescheinigung beige-               Frist über die Gründe der Verzögerung; sie hat\nfügt ist, dass die Ausbildung vor dem 1. Januar           die der Verzögerung zugrunde liegenden Schwie-\n2007 begonnen wurde,                                      rigkeiten binnen eines Monats nach dieser Mit-\n2. ,Diplomă des absolvire des asistent medical                teilung zu beheben und spätestens innerhalb\ngeneralist‛ mit einer Hochschulausbildung von             von zwei Monaten nach der Behebung der der\nkurzer Dauer, dem eine Bescheinigung beige-               Verzögerung zugrunde liegenden Schwierigkeiten\nfügt ist, dass die Ausbildung vor dem 1. Okto-            über die Dienstleistungserbringung zu entschei-\nber 2003 begonnen wurde, oder                             den.“\n3. ,Diplomă de licenţă de asistent medical             2. In § 20a Absatz 1 wird im Satzteil nach der Aufzäh-\ngeneralist‛ mit einer Hochschulausbildung von          lung das Wort „können“ durch die Wörter „oder An-\nlanger Dauer, dem eine Bescheinigung beige-            tragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1 Absatz 1\nfügt ist, dass die Ausbildung vor dem 1. Okto-         Satz 1 Nummer 2 des Krankenpflegegesetzes bean-\nber 2003 begonnen wurde,                               tragen, können“ ersetzt und werden nach dem Wort\n„Berufspraxis“ die Wörter „oder durch lebenslanges\nverfügen, dem eine Bescheinigung beigefügt ist,            Lernen nach § 2 Absatz 3 Satz 3 oder nach § 2 Ab-\naus der hervorgeht, dass die Antragsteller wäh-            satz 5 Satz 7 des Krankenpflegegesetzes“ eingefügt.\nrend der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der\nBescheinigung mindestens drei Jahre lang den           3. In § 20b Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort\nBeruf der Krankenschwester und des Kranken-                „Berufspraxis“ die Wörter „oder durch lebenslanges\npflegers, die für die allgemeine Pflege verantwort-        Lernen nach § 2 Absatz 3a des Krankenpflegegeset-\nlich sind, in Rumänien ununterbrochen tatsäch-             zes in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Satz 3 des Kran-\nlich und rechtmäßig ausgeübt haben und sie die             kenpflegegesetzes oder nach § 2 Absatz 5 Satz 7\nVoraussetzungen nach § 2 Absatz 1 Nummer 2                 des Krankenpflegegesetzes“ eingefügt.\nbis 4 erfüllen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.“    4. § 20c wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 wird nach der Angabe „5“ ein Komma\nArtikel 33                                 und die Angabe „5a, 5b“ eingefügt.\nÄnderung der                              b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nAusbildungs- und Prüfungs-\nverordnung für die Berufe in der Krankenpflege                   aa) In Nummer 1 wird das Komma und werden\ndie Wörter „die zuletzt durch die Verordnung\nDie Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die                       (EU) Nr. 623/2012 (ABl. L 180 vom 12.7.2012,\nBerufe in der Krankenpflege vom 10. November 2003                        S. 9) geändert worden ist,“ gestrichen.\n(BGBl. I S. 2263), die zuletzt durch Artikel 15 der Ver-\nordnung vom 2. August 2013 (BGBl. I S. 3005) geändert               bb) In Nummer 4 werden nach dem Wort „Berufs-\nworden ist, wird wie folgt geändert:                                     praxis“ die Wörter „oder durch lebenslanges\nLernen im Sinne des § 2 Absatz 3 Satz 3 oder\n1. § 20 wird wie folgt geändert:                                         Absatz 5 Satz 7 des Krankenpflegegesetzes“\na) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:                            eingefügt.","946              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 22. April 2016\nc) In Absatz 3 Satz 2 wird vor dem Punkt am Ende                      des Europäischen Wirtschaftsraums hat ei-\nein Semikolon und werden die Wörter „sie haben                     nen höchstens dreijährigen Anpassungs-\ndabei sicherzustellen, dass die Antragsteller die                  lehrgang zu absolvieren oder eine Eignungs-\nPrüfungen innerhalb von sechs Monaten nach                         prüfung abzulegen, wenn\nder Entscheidung nach Absatz 1 ablegen kön-\nnen“ eingefügt.                                                    1. ihre Ausbildung hinsichtlich der beruf-\nlichen Tätigkeit Lernfelder oder Bereiche\nArtikel 34                                           der praktischen Ausbildung umfasst, die\nsich wesentlich von denen unterscheiden,\nÄnderung des                                           die nach diesem Gesetz und nach der\nAltenpflegegesetzes                                        Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für\nDas Altenpflegegesetz in der Fassung der Bekannt-                         den Beruf der Altenpflegerin und des\nmachung vom 25. August 2003 (BGBl. I S. 1690), das                           Altenpflegers vorgeschrieben sind, oder\nzuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 16. Juli 2015\n(BGBl. I S. 1211) geändert worden ist, wird wie folgt                    2. der Beruf der Altenpflegerin und des Alten-\ngeändert:                                                                    pflegers eine oder mehrere reglementierte\nTätigkeiten umfasst, die im Herkunftsstaat\n1. § 2 wird wie folgt geändert:                                              der antragstellenden Person nicht Be-\na) Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt geändert:                               standteil des Berufs sind, der dem der\nAltenpflegerin und des Altenpflegers ent-\naa) Nummer 1 wird aufgehoben.\nspricht, und wenn sich die Ausbildung für\nbb) Im Satzteil nach der Aufzählung werden die                         diese Tätigkeiten auf Lernfelder oder Be-\nWörter „die antragstellende Person diese                           reiche der praktischen Ausbildung nach\nnicht durch Kenntnisse, die sie im Rahmen                          diesem Gesetz und nach der Ausbildungs-\nihrer Berufspraxis, unabhängig davon, in wel-                      und Prüfungsverordnung für den Beruf der\nchem Staat diese erworben wurden, ganz                             Altenpflegerin und des Altenpflegers be-\noder teilweise ausgleichen kann“ durch die                         zieht, die sich wesentlich von denen unter-\nWörter „diese nicht ganz oder teilweise durch                      scheiden, die von der Ausbildung der an-\nKenntnisse und Fähigkeiten ausgeglichen                            tragstellenden Person abgedeckt sind.\nwerden, die die antragstellende Person im\nRahmen ihrer tatsächlichen und rechtmäßi-                      Lernfelder oder Bereiche der praktischen\ngen Ausübung des Berufs der Altenpflegerin                     Ausbildung unterscheiden sich wesentlich,\nund des Altenpflegers in Voll- oder Teilzeit                   wenn die nachgewiesene Ausbildung der an-\noder durch lebenslanges Lernen, unabhängig                     tragstellenden Person wesentliche inhaltliche\ndavon, in welchem Staat, erworben hat, so-                     Abweichungen hinsichtlich der Kenntnisse\nfern die durch lebenslanges Lernen erworbe-                    und Fähigkeiten aufweist, die eine wesent-\nnen Kenntnisse und Fähigkeiten von einer in                    liche Voraussetzung für die Ausübung des\ndem jeweiligen Staat zuständigen Stelle for-                   Berufs der Altenpflegerin und des Altenpfle-\nmell als gültig anerkannt wurden“ ersetzt.                     gers in Deutschland sind. Wesentliche Unter-\nschiede können ganz oder teilweise durch\nb) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\nKenntnisse und Fähigkeiten ausgeglichen\naa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „erfüllt,                    werden, die die antragstellende Person im\nwenn“ die Wörter „aus einem europäischen                       Rahmen ihrer tatsächlichen und rechtmäßi-\nBerufsausweis oder“ eingefügt.                                 gen Ausübung des Berufs der Altenpflegerin\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „, die bescheini-                  und des Altenpflegers in Voll- oder Teilzeit\ngen, dass das Berufsqualifikationsniveau der                   oder durch lebenslanges Lernen erworben\nInhaberin oder des Inhabers zumindest unmit-                   hat, sofern die durch lebenslanges Lernen er-\ntelbar unter dem Niveau nach Artikel 11 Abs. 1                 worbenen Kenntnisse und Fähigkeiten von ei-\nBuchstabe c der Richtlinie 2005/36/EG liegt“                   ner dafür in dem jeweiligen Staat zuständigen\ndurch die Wörter „die mindestens dem in Arti-                  Stelle formell als gültig anerkannt wurden; da-\nkel 11 Buchstabe b der Richtlinie 2005/36/EG                   bei ist nicht entscheidend, in welchem Staat\ngenannten Niveau entsprechen und denen eine                    diese Kenntnisse und Fähigkeiten erworben\nBescheinigung des Herkunftsmitgliedstaats                      worden sind. Die antragstellende Person hat\nüber das Ausbildungsniveau beigefügt ist“ er-                  das Recht, zwischen dem Anpassungslehr-\nsetzt.                                                         gang und der Eignungsprüfung zu wählen.\nDie Regelungen dieses Absatzes gelten ent-\ncc) In Satz 3 werden die Wörter „eine in der                       sprechend für den Fall der Einführung eines\nGemeinschaft erworbene abgeschlossene“                         europäischen Berufsausweises für den Beruf\ndurch die Wörter „den erfolgreichen Ab-                        der Altenpflegerin und des Altenpflegers.“\nschluss einer in der Europäischen Union auf\nVoll- oder Teilzeitbasis im Rahmen formaler            c) Nach Absatz 4 werden die folgenden Absätze 4a\noder nichtformaler Ausbildungsprogramme                   bis 4c eingefügt:\nerworbenen“ ersetzt.\n„(4a) Für eine antragstellende Person, die über\ndd) Die Sätze 5 und 6 werden durch die folgen-                einen Ausbildungsnachweis verfügt, der dem in Ar-\nden Sätze ersetzt:                                        tikel 11 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG\n„Eine antragstellende Person mit einem Aus-               genannten Niveau entspricht, gilt Absatz 4 Satz 5\nbildungsnachweis aus einem Vertragsstaat                  bis 7 mit der Maßgabe, dass die erforderliche Aus-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 22. April 2016                947\ngleichsmaßnahme abweichend von Absatz 4 Satz 8            die Stelle, die die Warnmitteilung getätigt hat, die\naus einer Eignungsprüfung besteht.                        betroffene Person über die Warnmitteilung und de-\n(4b) Wird die Voraussetzung des Absatzes 1             ren Inhalt schriftlich unter Beifügung einer Rechts-\nNummer 1 auf eine Ausbildung gestützt, die au-            behelfsbelehrung. Wird ein Rechtsbehelf gegen die\nßerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes              Warnmitteilung eingelegt, ergänzt die Stelle, die die\nabgeschlossen worden ist, soll die Gleichwertig-          Warnmitteilung getätigt hat, die Warnmitteilung um\nkeit der Berufsqualifikation nach den Absätzen 3          einen entsprechenden Hinweis.\nbis 5 vor den Voraussetzungen nach Absatz 1                  (3) Im Fall der Aufhebung einer in Absatz 1 ge-\nNummer 2 bis 4 geprüft werden. Auf Antrag ist             nannten Entscheidung oder eines Widerrufs des Ver-\ndem Antragsteller ein gesonderter Bescheid über           zichts unterrichtet jeweils die zuständige Stelle die\ndie Feststellung seiner Berufsqualifikation zu er-        zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten\nteilen.                                                   der Europäischen Union, der anderen Vertragsstaa-\n(4c) Die zuständige Behörde hat sicherzustel-          ten des Abkommens über den Europäischen Wirt-\nlen, dass die antragstellende Person die Eig-             schaftsraum und der Schweiz unverzüglich unter\nnungsprüfung nach den Absätzen 4 und 4a                   Angabe des Datums über die Aufhebung der Ent-\nspätestens sechs Monate nach der Entschei-                scheidung oder den Widerruf des Verzichts. Die\ndung, der antragsstellenden Person eine Eig-              zuständige Stelle unterrichtet die zuständigen Be-\nnungsprüfung aufzuerlegen, ablegen kann.“                 hörden der anderen Mitgliedstaaten der Europä-\nd) In Absatz 5 werden die Wörter „Absätze 3 bis 4“            ischen Union, der anderen Vertragsstaaten des Ab-\ndurch die Wörter „Absätze 3 bis 4a“ ersetzt.              kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum\nund der Schweiz ebenfalls unverzüglich über jede\n2. Nach § 2a wird folgender § 2b eingefügt:                      Änderung des nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 an-\n„§ 2b                               gegebenen Zeitraums. Die zuständige Stelle löscht\n(1) Die jeweils zuständige Stelle unterrichtet die         Warnmitteilungen nach Absatz 1 im IMI unverzüg-\nzuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten              lich, spätestens jedoch drei Tage nach Aufhebung\nder Europäischen Union, der anderen Vertrags-                 der Entscheidung oder Widerruf des Verzichts.\nstaaten des Abkommens über den Europäischen                      (4) Wird gerichtlich festgestellt, dass eine Person,\nWirtschaftsraum und der Schweiz über                          die die Erteilung der Erlaubnis oder die Feststellung\n1. den Widerruf oder die Rücknahme der Erlaubnis              der Gleichwertigkeit ihrer Berufsqualifikation nach\nnach § 1, die sofort vollziehbar oder unanfechtbar        diesem Gesetz beantragt hat, dabei gefälschte Be-\nsind,                                                     rufsqualifikationsnachweise verwendet hat, unter-\nrichtet die zuständige Stelle die zuständigen Behör-\n2. den Verzicht auf die Erlaubnis,\nden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen\n3. das Verbot der Ausübung des Berufs der Alten-              Union, der anderen Vertragsstaaten des Abkom-\npflegerin und des Altenpflegers durch unanfecht-          mens über den Europäischen Wirtschaftsraum und\nbare gerichtliche Entscheidung oder                       der Schweiz über die Identität dieser Person, insbe-\n4. das vorläufige Berufsverbot durch gerichtliche             sondere über Name, Vorname, Geburtsdatum und\nEntscheidung.                                             Geburtsort, und den Umstand, dass diese Person\n(2) Die Mitteilung nach Absatz 1 (Warnmitteilung)          gefälschte Berufsqualifikationsnachweise verwendet\nenthält folgende Angaben:                                     hat. Die Unterrichtung erfolgt unverzüglich, spätes-\ntens jedoch drei Tage nach Unanfechtbarkeit der\n1. die zur Identifizierung der betroffenen Person er-         Feststellung über das IMI. Absatz 2 Satz 4 und 5 gilt\nforderlichen Angaben, insbesondere Name, Vor-             für die Unterrichtung nach Satz 1 entsprechend.\nname, Geburtsdatum und Geburtsort,\n(5) Ergänzend zu den Absätzen 1 bis 4 ist die\n2. Beruf der betroffenen Person,\nDurchführungsverordnung (EU) 2015/983 der Kom-\n3. Angaben über die Behörde oder das Gericht, die             mission vom 24. Juni 2015 betreffend das Verfahren\noder das die Entscheidung getroffen hat,                  zur Ausstellung des Europäischen Berufsausweises\n4. Umfang der Entscheidung oder des Verzichts und             und die Anwendung des Vorwarnmechanismus ge-\n5. Zeitraum, in dem die Entscheidung oder der                 mäß der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen\nVerzicht gilt.                                            Parlaments und des Rates (ABl. L 159 vom\n25.6.2015, S. 27) in der jeweils geltenden Fassung\nDie Warnmitteilung erfolgt unverzüglich, spätestens           zu beachten.“\njedoch drei Tage nach Eintritt der Unanfechtbarkeit\neiner Entscheidung nach Absatz 1 Nummer 1 oder            3. § 9 Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nNummer 3, nach Bekanntgabe einer Entscheidung                 a) Im Satzteil vor der Aufzählung werden die Wörter\nnach Absatz 1 Nummer 4 oder nach einem Verzicht                   „§ 2 Absatz 3, 3a, 4 oder 5“ durch die Wörter „§ 2\nnach Absatz 1 Nummer 2. Sie ist über das durch die                Absatz 3, 3a, 4, 4a oder 5“ ersetzt.\nVerordnung (EU) Nr. 1024/2012 des Europäischen\nParlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012                 b) In Nummer 1 werden die Wörter „Artikel 50 Abs. 1\nüber die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des                  bis 3“ durch die Wörter „Artikel 50 Absatz 1\nBinnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhe-                    bis 3a“ ersetzt.\nbung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommis-\nc) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein\nsion (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 1) eingerichtete\nKomma ersetzt.\nBinnenmarkt-Informationssystem (IMI) zu übermit-\nteln. Zeitgleich mit der Warnmitteilung unterrichtet          d) Folgende Nummer 5 wird angefügt:","948              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 22. April 2016\n„5. das Verfahren bei der Ausstellung eines Euro-         berechtigte Zweifel, kann sie von der zuständigen\npäischen Berufsausweises.“                            Behörde eines Mitgliedstaates eine Bestätigung ver-\n4. § 10 wird wie folgt geändert:                                 langen, aus der sich ergibt, dass die antragstellende\nPerson die Ausübung des Berufs, der dem der Alten-\na) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter             pflegerin oder des Altenpflegers entspricht, nicht auf\n„zwei Jahre“ durch die Wörter „ein Jahr“ ersetzt.         Grund eines schwerwiegenden standeswidrigen Ver-\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                         haltens oder einer Verurteilung wegen strafbarer\naa) In Satz 1 werden im Satzteil vor der Aufzäh-          Handlungen dauerhaft oder vorübergehend unter-\nlung nach dem Wort „Bescheinigungen“ die              sagt worden ist.“\nWörter „nach den Nummern 1 bis 3 sowie            2. Absatz 5 wird wie folgt geändert:\ndie Erklärung nach Nummer 4“ eingefügt.               a) In Satz 1 werden vor dem Punkt am Ende die\nbb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:                         Wörter „und ihm dabei mitzuteilen, ob sie die Er-\n„3. Bescheinigung über die rechtmäßige Nie-              bringung der Dienstleistung erlaubt oder von ihm\nderlassung im Beruf der Altenpflegerin               verlangt, eine Eignungsprüfung abzulegen“ ein-\nund des Altenpflegers in einem anderen               gefügt.\nMitgliedstaat, die sich auch darauf er-           b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nstreckt, dass dem Dienstleistungserbrin-             „Ist der zuständigen Behörde eine Nachprüfung\nger die Ausübung seiner Tätigkeit zum                innerhalb eines Monats nach Eingang der Mel-\nZeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung              dung und der Begleitdokumente in besonderen\nnicht, auch nicht vorübergehend, unter-              Ausnahmefällen nicht möglich, unterrichtet sie\nsagt ist und keine Vorstrafen vorliegen,             den Dienstleistungserbringer innerhalb dieser\noder im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Num-              Frist über die Gründe der Verzögerung; sie hat\nmer 2 ein Nachweis in beliebiger Form da-            die der Verzögerung zugrunde liegenden Schwie-\nrüber, dass der Dienstleistungserbringer             rigkeiten binnen eines Monats nach dieser Mittei-\neine dem Beruf der Altenpflegerin und                lung zu beheben und spätestens innerhalb von\ndes Altenpflegers entsprechende Tätigkeit            zwei Monaten nach der Behebung der der Verzö-\ninnerhalb der vorhergehenden zehn Jahre              gerung zugrunde liegenden Schwierigkeiten über\nmindestens ein Jahr lang rechtmäßig aus-             die Dienstleistungserbringung zu entscheiden.“\ngeübt hat, und“.\ncc) Folgende Nummer 4 wird angefügt:                                            Artikel 36\n„4. eine Erklärung des Dienstleistungserbrin-                             Änderung des\ngers, dass er über die zur Erbringung der                       Steuerberatungsgesetzes\nDienstleistung erforderlichen Kenntnisse          Das Steuerberatungsgesetz in der     Fassung der Be-\nder deutschen Sprache verfügt.“               kanntmachung vom 4. November              1975 (BGBl. I\ndd) In Satz 4 wird die Angabe „§ 2 Abs. 4“ durch      S. 2735), das zuletzt durch Artikel      9 des Gesetzes\ndie Wörter „§ 2 Absatz 4 und 4a“ ersetzt.         vom 31. März 2016 (BGBl. I S. 518)       geändert worden\nee) Satz 5 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:    ist, wird wie folgt geändert:\n„Soweit es für die Beurteilung der Frage, ob      1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu\nwesentliche Unterschiede vorliegen, erforder-         § 10a folgende Angabe eingefügt:\nlich ist, kann die zuständige Behörde bei der            „Vorwarnmechanismus § 10b“.\nzuständigen Behörde des Niederlassungsmit-        2. § 3a wird wie folgt geändert:\ngliedstaats Informationen über die Ausbil-\ndungsgänge des Dienstleisters anfordern.              a) Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst:\nDer Ausgleich der fehlenden Kenntnisse und               „Wenn weder der Beruf noch die Ausbildung zu\nFähigkeiten erfolgt durch eine Eignungsprü-              diesem Beruf im Staat der Niederlassung regle-\nfung.“                                                   mentiert ist, gilt die Befugnis zur geschäftsmäßi-\n5. In § 11 Satz 1 werden die Wörter „Die zuständigen                gen Hilfeleistung in Steuersachen im Inland nur,\nBehörden sind berechtigt“ durch die Wörter „Im Fall             wenn die Person den Beruf in einem oder in meh-\nvon berechtigten Zweifeln sind die zuständigen Be-              reren Mitgliedstaaten oder Vertragsstaaten oder\nhörden berechtigt“ ersetzt.                                     der Schweiz während der vorhergehenden zehn\nJahre mindestens ein Jahr lang ausgeübt hat.“\nArtikel 35                              b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nÄnderung der Altenpflege-                           aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „schriftlich“\nAusbildungs- und Prüfungsverordnung                             die Wörter „oder elektronisch“ eingefügt.\n§ 21 der Altenpflege-Ausbildungs- und Prüfungsver-               bb) In Satz 2 Nummer 9 wird nach dem Wort\nordnung vom 26. November 2002 (BGBl. I S. 4418,                          „Italien“ ein Komma und das Wort „Kroatien“\n4429), die zuletzt durch Artikel 38 des Gesetzes vom                     eingefügt.\n6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515) geändert worden                  cc) Satz 3 Nummer 7 wird wie folgt gefasst:\nist, wird wie folgt geändert:\n„7. einen Nachweis darüber, dass die Person\n1. Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:                                   den Beruf in einem oder in mehreren Mit-\n„Hat die für die Erteilung der Erlaubnis nach § 1 Ab-                    gliedstaaten oder Vertragsstaaten oder\nsatz 1 des Altenpflegegesetzes zuständige Behörde                        der Schweiz während der vorhergehenden","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 22. April 2016               949\nzehn Jahre mindestens ein Jahr lang aus-      4. § 37a wird wie folgt geändert:\ngeübt hat, wenn weder der Beruf noch die\nAusbildung zu diesem Beruf im Staat der           a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „des Euro-\nNiederlassung reglementiert ist,“.                   päischen Parlaments und des Rates vom 7. Sep-\ntember 2005 über die Anerkennung von Berufs-\ndd) Folgender Satz wird angefügt:                            qualifikationen (ABl. L 255 vom 30.09.2005, S. 22,\n„Die Meldung berechtigt die Person zur ge-               ABl. L 271 vom 16.10.2007, S. 18), geändert\nschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen             durch die Richtlinie 2006/100/EG des Rates vom\nnach Absatz 1 im gesamten Hoheitsgebiet                  20. November 2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006,\nder Bundesrepublik Deutschland.“                         S. 141)“ gestrichen.\nc) Absatz 7 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze             b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nersetzt:\naa) In Satz 1 werden die Wörter „entsprechend\n„Die zuständigen Stellen können bei berechtigten                  dessen“ durch die Wörter „nach den dorti-\nZweifeln an der Rechtmäßigkeit der Niederlas-                     gen“ ersetzt und wird das Wort „benannten“\nsung des Dienstleisters in einem anderen Staat,                   gestrichen.\nan seiner guten Führung oder daran, dass keine\nberufsbezogenen disziplinarischen oder straf-                bb) Die Sätze 2 bis 4 werden wie folgt gefasst:\nrechtlichen Sanktionen vorliegen, alle aus ihrer\n„Sie müssen bescheinigen, dass der Inhaber\nSicht zur Beurteilung des Sachverhalts erforder-\nin dem Staat, in dem er die Berufsqualifika-\nlichen Informationen bei den zuständigen Stellen\ntion erworben hat, zur Hilfe in Steuersachen\ndes anderen Staates anfordern. § 83 dieses Ge-\nberechtigt ist. Nachweisen nach Satz 2\nsetzes und § 30 der Abgabenordnung stehen den\ngleichgestellt sind Ausbildungsnachweise,\nSätzen 1 und 2 nicht entgegen.“\ndie\n3. Nach § 10a wird folgender § 10b eingefügt:\n1. den erfolgreichen Abschluss einer in einem\n„§ 10b                                           anderen Mitgliedstaat oder Vertragsstaat\nVorwarnmechanismus                                      oder der Schweiz auf Voll- oder Teilzeit-\n(1) Wird bei einer Person, die die Anerkennung                        basis im Rahmen formaler oder nicht\neiner Berufsqualifikation nach der Richtlinie                            formaler Ausbildungsprogramme absol-\n2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des                           vierten Ausbildung bescheinigen,\nRates vom 7. September 2005 über die Anerken-                         2. von dem sie ausstellenden anderen Mit-\nnung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom                           gliedstaat oder Vertragsstaat oder der\n30.9.2005, S. 22) in der jeweils geltenden Fassung                       Schweiz als den Nachweisen nach Satz 2\nbeantragt hat, gerichtlich festgestellt, dass sie dabei                  gleichwertig anerkannt wurden und\ngefälschte Berufsqualifikationsnachweise verwendet\nhat, unterrichtet die zuständige Steuerberaterkam-                    3. in Bezug auf die Aufnahme oder Ausübung\nmer, soweit die Unterrichtung nicht bereits durch                        des Berufs des Steuerberaters dieselben\ndas zuständige Gericht erfolgt ist, die zuständigen                      Rechte verleihen oder auf die Ausübung\nBehörden der anderen Mitgliedstaaten der Euro-                           des Berufs des Steuerberaters vorbereiten.\npäischen Union, der anderen Vertragsstaaten des                       Nachweisen nach Satz 2 gleichgestellt sind\nAbkommens über den Europäischen Wirtschafts-                          ferner solche, die Berufsqualifikationen be-\nraum oder der Schweiz über die Identität dieser Per-                  scheinigen, die zwar nicht den Erfordernissen\nson, insbesondere über Name, Vorname, Geburts-                        der Rechts- und Verwaltungsvorschriften des\ndatum und Geburtsort, und den Umstand, dass                           Herkunftsmitgliedstaates für die Aufnahme\ndiese Person gefälschte Berufsqualifikationsnach-                     und Ausübung des Berufs des Steuerberaters\nweise verwendet hat (Warnmitteilung). Die Warnmit-                    entsprechen, ihrem Inhaber jedoch nach dem\nteilung erfolgt unverzüglich, spätestens jedoch drei                  Recht des Herkunftsmitgliedstaates erwor-\nTage nach Unanfechtbarkeit der Feststellung. Sie ist                  bene Rechte nach den dort maßgeblichen\nüber das durch die Verordnung (EU) Nr. 1024/2012                      Vorschriften verleihen.“\ndes Europäischen Parlaments und des Rates vom\n25. Oktober 2012 über die Verwaltungszusammen-                   cc) In Satz 5 werden die Wörter „drei Jahre“\narbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssys-                     durch die Wörter „ein Jahr“ ersetzt.\ntems und zur Aufhebung der Entscheidung\n2008/49/EG der Kommission (ABl. L 316 vom                        dd) Satz 7 wird wie folgt gefasst:\n14.11.2012, S. 1) eingerichtete Binnenmarkt-Infor-                    „Die Pflicht zum Nachweis der einjährigen\nmationssystem zu übermitteln.                                         Berufserfahrung entfällt, wenn durch den\n(2) Zeitgleich mit der Warnmitteilung nach Ab-                     Ausbildungsnachweis ein reglementierter\nsatz 1 Satz 1 unterrichtet die zuständige Stelle, die                 Ausbildungsgang bestätigt wird.“\ndie Warnmitteilung getätigt hat, die betroffene               c) Absatz 3a wird wie folgt gefasst:\nPerson über die Warnmitteilung und ihren Inhalt\nschriftlich unter Beifügung einer Rechtsbehelfs-                    „(3a) Die zuständige Behörde hat dem Bewer-\nbelehrung. Wird ein Rechtsbehelf gegen die Warn-                 ber den Empfang der Unterlagen innerhalb eines\nmitteilung eingelegt, ergänzt die Stelle, die die Warn-          Monats zu bestätigen und gegebenenfalls mitzu-\nmitteilung getätigt hat, die Warnmitteilung um einen             teilen, welche Unterlagen fehlen. Die Eignungs-\nentsprechenden Hinweis.“                                         prüfung ist spätestens sechs Monate nach der","950            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 22. April 2016\nEntscheidung über die Zulassung zur Eignungs-                                    Artikel 37\nprüfung anzusetzen.“                                                          Änderung der\nd) Absatz 4 wird wie folgt geändert:                                     Verordnung zur Durchführung\naa) Satz 4 wird wie folgt gefasst:                          der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbe-\nvollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften\n„Die Prüfung entfällt insgesamt oder in einem\nder in § 37 Absatz 3 genannten Prüfungsge-              § 5 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung zur Durch-\nbiete, soweit der Bewerber nachweist, dass           führung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbe-\ner im Rahmen seiner bisherigen Ausbildung,           vollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften vom\ndurch Fortbildung oder im Rahmen seiner              12. November 1979 (BGBl. I S. 1922), die zuletzt durch\nbisherigen Berufstätigkeit einen wesentlichen        Artikel 10 des Gesetzes vom 31. März 2016 (BGBl. I\nTeil der Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompe-          S. 518) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\ntenzen erlangt hat, die in der Prüfung ins-          1. Nach den Wörtern „sind dem Antrag zusätzlich“ wer-\ngesamt oder in einem der in § 37 Absatz 3               den die Wörter „zu den in § 4 Absatz 3 Nummer 1, 2\ngenannten Prüfungsgebiete gefordert werden              und 4 genannten Unterlagen“ eingefügt.\nund die von einer zuständigen Stelle formell\n2. In Nummer 2 werden nach den Wörtern „berechtigt\nanerkannt wurden.“\nist,“ die Wörter „oder eine Bescheinigung im Sinne\nbb) Die folgenden Sätze werden angefügt:                    des § 37a Absatz 3 Satz 3 und 4 des Gesetzes,“\n„Soweit die zuständige Behörde das Entfallen            angefügt.\nder Prüfung insgesamt oder das Entfallen             3. In Nummer 3 wird das Wort „dreijährige“ durch das\nbestimmter Prüfungsgebiete nach Satz 1 ab-              Wort „einjährige“ ersetzt und werden die Wörter\nlehnt, hat sie die Entscheidung zu begründen.           „S. 22, ABl. EU Nr. L 271, S. 18), geändert durch\nHinsichtlich der nicht entfallenen Prüfung              die Richtlinie 2006/100/EG des Rates vom 20. No-\noder der nicht entfallenden Prüfungsgebiete             vember 2006 (ABl. EU Nr. L 363 S. 141)“ durch die\nsind die wesentlichen Unterschiede zwischen             Wörter „S. 22) in der jeweils geltenden Fassung“\nder bisherigen Ausbildung des Bewerbers                 ersetzt.\nund der im Inland geforderten Ausbildung\nsowie die Gründe, aus denen diese Unter-                                     Artikel 38\nschiede nicht durch bereits beim Bewerber\nerworbene Kenntnisse, Fähigkeiten und                                      Inkrafttreten\nKompetenzen ausgeglichen werden können,                 Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\nmitzuteilen.“                                        Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 18. April 2016\nDer Bundespräsident\nJoachim Gauck\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister für Gesundheit\nHermann Gröhe\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäuble"]}