{"id":"bgbl1-2016-18-8","kind":"bgbl1","year":2016,"number":18,"date":"2016-04-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2016/18#page=37","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2016-18-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2016/bgbl1_2016_18.pdf#page=37","order":8,"title":"Versicherungs-Meldeverordnung (VersMeldeV)","law_date":"2016-04-18T00:00:00Z","page":793,"pdf_page":37,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2016                 793\nVersicherungs-Meldeverordnung\n(VersMeldeV)\nVom 18. April 2016\nAuf Grund des § 39 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 in               (4) Die Datenübermittlung erfolgt an die Melde- und\nVerbindung mit Satz 2 und 4 des Versicherungsauf-           Veröffentlichungsplattform (MVP-Portal) der Bundesan-\nsichtsgesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434) ver-      stalt. Unternehmen haben über das Internet Zugang\nordnet das Bundesministerium der Finanzen nach An-          zum MVP-Portal, nachdem sie sich bei der Bundesan-\nhörung des Versicherungsbeirats:                            stalt hierfür registriert haben.\n(5) Die Unternehmen haben die ordnungsgemäße\n§1                             Datenübermittlung durch Berücksichtigung der am\nGeltungsbereich                         MVP-Portal hinterlegten Informationen und Hinweise\nsicherzustellen.\nDie Regelungen dieser Verordnung gelten für\n1. Versicherungsunternehmen im Sinne des § 7 Num-                                        §3\nmer 33 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, die un-                              Datenformate\nter Bundesaufsicht stehen und die der Bundesanstalt\n(1) Die Bundesanstalt veröffentlicht auf ihrer Internet-\nfür Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt)\nseite die für eine elektronische Dateneinreichung je-\nnach Artikel 304 Absatz 1 der Delegierten Verord-\nweils zu verwendenden Datenformate, insbesondere\nnung (EU) 2015/35 der Kommission vom 10. Oktober\nsoweit narrative Berichte zu übermitteln sind.\n2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2009/138/EG des\nEuropäischen Parlaments und des Rates betreffend            (2) Die quantitativen Informationen nach Artikel 304\ndie Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und        Absatz 1 Buchstabe d und Artikel 372 Absatz 1 in Ver-\nder Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl.  bindung mit Artikel 304 Absatz 1 Buchstabe d der\nL 12 vom 17.1.2015, S. 1) zur regelmäßigen Bericht-     Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 (quantitative Vor-\nerstattung verpflichtet sind,                           lagen) sind auf Basis der von der Europäischen Auf-\nsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die be-\n2. beteiligte Versicherungsunternehmen, Versicherungs-\ntriebliche Altersversorgung auf ihrer Internetseite veröf-\nHoldinggesellschaften und gemischte Finanzholding-\nfentlichten aktuellen XBRL-Taxonomie einzureichen.\ngesellschaften, die der Bundesanstalt als zuständiger\nGruppenaufsichtsbehörde nach Artikel 372 der Dele-\n§4\ngierten Verordnung (EU) 2015/35 zur regelmäßigen\nBerichterstattung auf Gruppenebene verpflichtet                                 Datenqualität\nsind.                                                             und Vollständigkeit der Übermittlung\n(1) Quantitative Vorlagen müssen der Bundesanstalt\n§2                             in Form eines vollständigen Datensatzes übermittelt\nArt und Weise der Datenübermittlung               werden. Dies gilt auch, wenn eine erneute Übermittlung\nnotwendig wird, weil einzelne Daten inhaltlich korrigiert\n(1) Die in § 1 Nummer 1 genannten Unternehmen            werden müssen.\nmüssen die Daten nach Artikel 304 Absatz 1 und Arti-\n(2) Quantitative Vorlagen müssen im vollen Umfang\nkel 314 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 in\ndie zwingenden Regeln innerhalb der Ausfüllungsrege-\nelektronischer Form an die Bundesanstalt übermitteln.\nlungen einhalten, die sich aus den technischen Durch-\nBei der Übermittlung sind die in Artikel 300 Absatz 2\nführungsstandards der Europäischen Kommission er-\nund Artikel 312 Absatz 1 Buchstabe a bis d der Dele-\ngeben. Außerdem müssen die Unternehmen die von\ngierten Verordnung (EU) 2015/35 festgelegten Fristen\nder Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versiche-\nzu beachten.\nrungswesen und die betriebliche Altersversorgung auf\n(2) Die in § 1 Nummer 2 genannten Unternehmen            ihrer Internetseite veröffentlichten Anforderungen an\nmüssen die Daten nach den Artikeln 372 und 375 der          die Formate einschließlich anzuwendender Prüfregeln\nDelegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/35 in elektroni-       sowie die Einreichungsregeln einhalten.\nscher Form an die Bundesanstalt übermitteln. Bei der            (3) Ein Datensatz gilt als vollständig im Sinne des\nÜbermittlung sind die in Artikel 373 der Delegierten Ver-   Absatzes 1, wenn lediglich Angaben fehlen, zu deren\nordnung (EU) Nr. 2015/35 festgelegten Fristen einzu-        Vorlage das Unternehmen nicht verpflichtet ist, weil\nhalten.\n1. es von der Bundesanstalt nach § 45 Absatz 1 oder 2\n(3) Bei der Übermittlung sind die technischen Durch-          des Versicherungsaufsichtsgesetzes von der Vor-\nführungsstandards zu verwenden, die von der Kommis-              lage befreit ist oder\nsion erlassen worden sind nach Artikel 35 Absatz 10\nder Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parla-          2. es den zu meldenden Tatbestand nicht erfüllt, ins-\nments und des Rates vom 25. November 2009 betref-                besondere Materialitätsschwellen nicht überschrei-\nfend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs-                tet, die betreffenden Geschäfte oder Aktivitäten\nund der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II)             nicht betreibt oder von im Gesetz enthaltenen Wahl-\n(ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1), die zuletzt durch             rechten keinen Gebrauch macht.\ndie Richtlinie 2014/51/EU (ABl. L 153 vom 22.5.2014,        Ein Datensatz gilt auch als vollständig, wenn aus-\nS. 1) geändert worden ist.                                  schließlich Angaben fehlen, die im Rahmen der Be-","794             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2016\nrichtspflichten nach der Verordnung (EU) Nr. 1374/2014      2. nicht die erforderliche Datenqualität nach § 4 Ab-\nder Europäischen Zentralbank vom 28. November 2014               satz 1 und 2 aufweisen oder\nüber die statistischen Berichtspflichten der Versiche-      3. keine korrekte Unternehmenskennung nach § 5 an-\nrungsgesellschaften (EZB/2014/50) (ABl. L 366 vom                geben.\n20.12.2014, S. 36) an die Deutsche Bundesbank zu\nmelden sind.                                                Zurückgewiesene Datensätze gelten als nicht einge-\ngangen. Die Zurückweisungsnachricht im Fall des Sat-\n(4) Den Anforderungen des § 43 Absatz 2 des Ver-         zes 1 Nummer 1 und die Nachricht über das negative\nsicherungsaufsichtsgesetzes müssen genügen                  Validierungsergebnis im Fall des Satzes 1 Nummer 2\n1. die Berichte, die genannt sind in Artikel 304 Absatz 1   und 3 sind beim MVP-Portal abrufbar.\nBuchstabe a bis c und Artikel 372 Absatz 1 in Ver-\nbindung mit Artikel 304 Absatz 1 Buchstabe a bis c                                  §7\nder Delegierten Verordnung (EU) 2015/35, und                                 Berichtspflichten\n2. die qualitative Information nach Artikel 314 der                   nach der Verordnung (EU) 1374/2014\nDelegierten Verordnung (EU) 2015/35.                        (1) Benutzen Unternehmen den Meldeweg über die\nBerichte, für die gleiche Vorlagefristen gelten, können     Bundesanstalt zur Erfüllung ihrer Berichtspflichten nach\neinzeln oder zusammen übermittelt werden.                   der Verordnung (EU) Nr. 1374/2014, gelten die Anforde-\nrungen nach § 2 Absatz 3 bis 5, § 3 Absatz 2, § 4 Ab-\n§5                              satz 1 und 2, § 5 Absatz 1 und 2 sowie § 6 Satz 1 ent-\nUnternehmenskennung                        sprechend.\n(1) Bei der Übermittlung quantitativer Informationen         (2) Die betroffenen Unternehmen haben die vorge-\nhaben sich die Unternehmen gegenüber der Bundes-            schriebenen Meldevordrucke zu verwenden, auf die\nanstalt durch eine Kennziffer für die juristische Person    sie über das Internet bei der Deutschen Bundesbank\nzu identifizieren.                                          Zugriff haben. Korrekturmeldungen sind bei der Bun-\ndesanstalt einzureichen.\n(2) Die Unternehmen haben die erforderlichen Vor-\nkehrungen dafür zu treffen, dass sie eine Kennziffer ge-\n§8\nmäß Absatz 1 erhalten und eine ihnen einmal zugeteilte\nKennziffer auf Dauer von ihnen verwendet werden darf.                          Übergangsvorschrift\n(3) Die in § 1 Nummer 2 genannten Unternehmen                (1) Die Vorschriften dieser Verordnung sind erstmals\nmüssen bei der Gruppenberichterstattung an die Bun-         für die Berichterstattung über das Geschäftsjahr anzu-\ndesanstalt für juristische Personen, die der Gruppe an-     wenden, das nach dem 31. Dezember 2015 beginnt.\ngehören, eine Kennziffer im Sinne des Absatzes 1 ver-           (2) Abweichend von § 2 Absatz 1 und 2 gelten für die\nwenden. Die Unternehmen haben dafür Sorge zu tra-           Berichterstattung nach Artikel 304 Absatz 1 und Arti-\ngen, dass die betroffenen juristischen Personen über        kel 372 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 bis\neine solche Kennziffer verfügen und sie auf Dauer ver-      einschließlich 2019 in Bezug auf die einzuhaltenden\nwenden dürfen.                                              Fristen die Übergangsregelungen nach § 344 des Ver-\nsicherungsaufsichtsgesetzes.\n§6\nZurückweisung von Daten                                                  §9\nDie Bundesanstalt weist Datensätze zurück, die                                  Inkrafttreten\n1. nicht die nach § 3 vorgeschriebenen Formate einhal-          Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nten oder                                                in Kraft.\nBerlin, den 18. April 2016\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäuble"]}