{"id":"bgbl1-2016-18-7","kind":"bgbl1","year":2016,"number":18,"date":"2016-04-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2016/18#page=24","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2016-18-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2016/bgbl1_2016_18.pdf#page=24","order":7,"title":"Verordnung betreffend die Aufsicht über die Geschäftstätigkeit in der privaten Krankenversicherung (Krankenversicherungsaufsichtsverordnung  KVAV)","law_date":"2016-04-18T00:00:00Z","page":780,"pdf_page":24,"num_pages":13,"content":["780              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2016\nVerordnung\nbetreffend die Aufsicht über die Geschäftstätigkeit in der privaten Krankenversicherung\n(Krankenversicherungsaufsichtsverordnung – KVAV)\nVom 18. April 2016\nDas Bundesministerium der Finanzen verordnet auf                                         Kapitel 4\nGrund                                                                                Alterungsrückstellung\n– des § 160 Satz 1 Nummer 6 in Verbindung mit Satz 3            § 18   Alterungsrückstellung\ndes Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 1. April              § 19   Ermittlung des Überzinses\n2015 (BGBl. I S. 434),                                       § 20   Verteilung der Direktgutschrift\n– des § 160 Satz 1 Nummer 1 bis 5 und 7 in Verbin-              § 21   Verteilung des Betrages nach § 150 Absatz 4 des\ndung mit Satz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes                  Versicherungsaufsichtsgesetzes\nvom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434) im Einvernehmen           § 22   Mindestzuführung zur Rückstellung für erfolgsabhängige\nmit dem Bundesministerium der Justiz und für Ver-                   Beitragsrückerstattung\nbraucherschutz:\nKapitel 5\nInhaltsübersicht                                                  Mitteilungspflichten\nund Ordnungswidrigkeiten\nKapitel 1\nMethoden zur Berechnung                       § 23   Mitteilungspflichten von Daten zu den Versicherungs-\nder Prämien und Rückstellungen                          beständen\n§ 24   Ordnungswidrigkeiten\n§ 1    Versicherungsmathematische Methoden in der Kranken-\nversicherung\nKapitel 6\n§  2   Rechnungsgrundlagen\nSchlussvorschriften\n§  3   Gleiche Rechnungsgrundlagen\n§  4   Rechnungszins                                            § 25   Leistungen wegen Schwangerschaft und Mutterschaft\n§  5   Ausscheideordnung                                        § 26   Ausnahmevorschrift\n§  6   Kopfschäden                                              § 27   Übergangsvorschriften\n§  7   Sicherheitszuschlag                                      § 28   Inkrafttreten\n§  8   Grundsätze für die Bemessung der sonstigen Zuschläge     Anlage 1   Prämienberechnung nach § 10 Absatz 5, § 11\n§  9   Dokumentationspflichten                                             Absatz 2 und § 13 Absatz 5\n§ 10   Prämienberechnung                                        Anlage 2   Berechnung des Grundkopfschadens und der erfor-\n§ 11   Berechnung der Prämien bei Prämienanpassung                         derlichen Versicherungsleistungen nach § 15 Absatz 2\nund 3\nKapitel 2\nTarifwechsel                                                   Kapitel 1\nMethoden zur Berechnung\n§ 12   Tarife mit gleichartigem Versicherungsschutz\nder Prämien und Rückstellungen\n§ 13   Anrechnung der erworbenen Rechte und der Alterungs-\nrückstellung bei einem Tarifwechsel\n§ 14   Übertragungswert                                                                        §1\nVersicherungsmathematische\nKapitel 3                                   Methoden in der Krankenversicherung\nPrämienanpassung                            Versicherungsmathematische Methoden zur Berech-\n§ 15   Verfahren zur Gegenüberstellung der erforderlichen und   nung der Prämien und Rückstellungen in der nach Art\nder kalkulierten Versicherungsleistungen                 der Lebensversicherung betriebenen Krankenversiche-\n§ 16   Verfahren zur Gegenüberstellung der kalkulierten Sterbe- rung sind die nach den anerkannten Regeln der Ver-\nwahrscheinlichkeiten und der zuletzt veröffentlichten    sicherungsmathematik unter Verwendung der in den\nSterbewahrscheinlichkeiten                               §§ 2 und 4 bis 8 näher bezeichneten Rechnungsgrund-\n§ 17   Vorlagefristen                                           lagen erfolgenden Berechnungen der Prämien und der","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2016             781\nAlterungsrückstellungen nach Maßgabe der §§ 3, 10,           unmittelbaren Anschluss an eine Prämienanpassung\n11, 13, 14 und 18.                                           geändert werden.\n(2) Werden bei Neueinführung eines Tarifs andere als\n§2                               die von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungs-\nRechnungsgrundlagen                        aufsicht (Bundesanstalt) veröffentlichten Wahrschein-\n(1) Rechnungsgrundlagen sind:                             lichkeitstafeln verwendet, so sind die ihnen zugrunde-\nliegenden Annahmen durch geeignete Statistiken zu\n1. der Rechnungszins,                                        belegen. Weichen die tariflichen Leistungen von denen\n2. die Ausscheideordnung,                                    ab, die den von der Bundesanstalt veröffentlichten\n3. die Kopfschäden,                                          Tafeln zugrunde liegen, so sind die für den neuen Tarif\nvorgesehenen Kopfschäden entsprechend abzuändern.\n4. der Sicherheitszuschlag,\n(3) Bei der Ermittlung der rechnungsmäßigen Kopf-\n5. die sonstigen Zuschläge und                               schäden für einen bestehenden Tarif sind für die einzel-\n6. die Übertrittswahrscheinlichkeiten zur Berechnung         nen Bestandsgruppen die tatsächlichen Schaden-\ndes Übertragungswertes nach § 14.                        ergebnisse früherer Jahre mit einzubeziehen und mathe-\n(2) Weitere Rechnungsgrundlagen sind die Krank-           matisch-statistische Verfahren zum Ausgleich von Zu-\nheitsdauern und die Leistungstage, die Anzahl der            fallsschwankungen zu verwenden. Ist wegen geringer\nKrankenhaus- und der Pflegetage, die Krankenhaus-,           Bestandsgröße der Ausgleich von Zufallsschwankun-\ndie Pflegehäufigkeiten, die Krankheits- und die Pflege-      gen auf diese Weise nicht zu erreichen, so sind Stütz-\nkosten bezogen auf den Leistungstag sowie andere ge-         tarife zu verwenden. Liegen auch keine Stütztarife vor,\neignete Rechnungsgrundlagen, die zur Festlegung der          so ist der Schadenbedarf nach mathematisch-statisti-\nKopfschäden oder Ausscheidewahrscheinlichkeiten er-          schen Grundsätzen zu schätzen.\nforderlich sind.\n§7\n(3) Die Rechnungsgrundlagen sind mit ausreichen-\nden Sicherheiten zu versehen.                                                   Sicherheitszuschlag\nIn die Prämie ist ein Sicherheitszuschlag von min-\n§3                               destens 5 Prozent der Bruttoprämie einzurechnen, der\nGleiche Rechnungsgrundlagen                      nicht bereits in anderen Rechnungsgrundlagen enthal-\nten sein darf.\nFür die Berechnung der Prämie und der Alterungs-\nrückstellung sind die gleichen Rechnungsgrundlagen                                      §8\nzu verwenden.\nGrundsätze für die\n§4                                         Bemessung der sonstigen Zuschläge\nRechnungszins                               (1) Die sonstigen Zuschläge umfassen\nDer Rechnungszins für die Prämienberechnung und           1. die unmittelbaren Abschlusskosten,\ndie Berechnung der Alterungsrückstellung darf 3,5 Pro-       2. die mittelbaren Abschlusskosten,\nzent nicht übersteigen.                                      3. die Schadenregulierungskosten,\n§5                               4. die sonstigen Verwaltungskosten,\nAusscheideordnung                         5. den Zuschlag für eine erfolgsunabhängige Beitrags-\nrückerstattung,\n(1) Die Ausscheideordnung enthält die Annahmen\nzur Sterbewahrscheinlichkeit und zu sonstigen Ab-            6. bei substitutiven Krankenversicherungen den Zu-\ngangswahrscheinlichkeiten, die unter dem Gesichts-                schlag zur Umlage der Begrenzung der Beitragshöhe\npunkt vorsichtiger Risikoeinschätzung festzulegen und             im Basistarif gemäß § 154 des Versicherungsauf-\nregelmäßig zu überprüfen sind.                                    sichtsgesetzes,\n(2) In der privaten Pflege-Pflichtversicherung und bei    7. für den Basistarif zusätzlich den Zuschlag zur Um-\nGewährung von Versicherung im Basistarif nach § 152               lage der Mehraufwendungen durch Vorerkrankungen\ndes Versicherungsaufsichtsgesetzes dürfen außer den               und\nSterbewahrscheinlichkeiten sowie den Wahrscheinlich-         8. den Zuschlag für den Standardtarif.\nkeiten des Abgangs zur sozialen Pflegeversicherung               (2) Für die Bemessung der sonstigen Zuschläge sind\nund gesetzlichen Krankenversicherung keine weiteren          die tatsächlichen Aufwendungen jeweils gesondert zu\nAbgangswahrscheinlichkeiten berücksichtigt werden.           erfassen. Die sonstigen Zuschläge sind so zu bemes-\nsen, dass sie die Aufwendungen rechnungsmäßig de-\n§6                               cken.\nKopfschäden                                (3) Unmittelbare Abschlusskosten dürfen durch Zill-\n(1) Kopfschäden sind die im Beobachtungszeitraum          merung nur in einer solchen Höhe in die Prämien einge-\nauf einen Versicherten entfallenden durchschnittlichen       rechnet werden, dass die Gesamtalterungsrückstellung\nVersicherungsleistungen; sie sind für jeden Tarif in Ab-     eines Zugangsjahres im Tarif höchstens vier Jahre und\nhängigkeit vom Alter des Versicherten zu ermitteln. Der      jede Einzelalterungsrückstellung nicht länger als fünf-\nBeobachtungszeitraum erstreckt sich auf zusammen-            zehn Jahre und nicht länger als die Hälfte der tariflich\nhängende zwölf Monate; er ist für jeden Tarif gesondert      vorgesehenen künftigen Vertragsdauer negativ ist. Ist\nfestzulegen und kann nur aus wichtigem Grund im              außer in den Fällen des § 10 Absatz 4 vereinbart, dass","782              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2016\nsich die Prämie während der Vertragslaufzeit verändert,          (3) Abweichend von Absatz 1 dürfen Versicherte bis\nohne dass dies durch Anpassungen der Prämie an eine          zur Vollendung des 16. Lebensjahres in der Alters-\nVeränderung des tatsächlichen Schadenbedarfs oder            gruppe der Kinder, bis zur Vollendung des 21. Lebens-\nÄnderungen des Leistungsumfangs bedingt wäre, darf           jahres in der Altersgruppe der Jugendlichen geführt\ndie Höhe der eingerechneten unmittelbaren Abschluss-         werden. Dabei darf die Altersgruppe der Jugendlichen\nkosten nicht von der Höhe abweichen, die sich ohne           nicht mehr Alter umfassen als die der Kinder. In Ausbil-\ndiese Vereinbarung ergeben würde. Werden die un-             dungstarifen können Eintrittsaltersgruppen gebildet\nmittelbaren Abschlusskosten von Versicherungsver-            werden, die höchstens fünf Eintrittsalter umfassen.\nträgen teilweise durch einen laufenden Zuschlag\n(4) Planmäßig steigende Prämien dürfen für Versi-\ngedeckt, darf dieser betragsmäßig während der Ver-\ncherte kalkuliert werden, die das 21. Lebensjahr noch\nsicherungsdauer nur dann erhöht werden, wenn er\nnicht vollendet haben, sowie in Ausbildungstarifen bis\nnach Vollendung des 65. Lebensjahres entfällt.\nzum vollendeten 39. Lebensjahr der Versicherten.\n(4) In die Prämien dürfen mit Ausnahme der Zillme-\n(5) Für die Prämienberechnung des Neuzugangs\nrung und der Zuschläge gemäß Absatz 1 Nummer 6\nsind die Formeln des Abschnitts A der Anlage 1 oder\nund 8 nur altersunabhängige absolute Kostenzu-\nandere geeignete Formeln, die den anerkannten Regeln\nschläge eingerechnet werden; die Einrechnung laufen-\nder Versicherungsmathematik entsprechen, zu verwen-\nder Zuschläge für die unmittelbaren Abschlusskosten\nden.\nist nach Maßgabe des Absatzes 3 Satz 3 zulässig. So-\nweit in Tarifen die altersmäßige Bestandsverteilung vom\nGesamtbestand des Unternehmens erheblich ab-                                               § 11\nweicht, sind zur Ermittlung der Stückkostenzuschläge            Berechnung der Prämien bei Prämienanpassung\nModellbestände zu verwenden. Hierdurch entstehende\nKostenunterdeckungen sind in den anderen, für den                (1) Die Berechnung der Prämien bei Prämienanpas-\nNeuzugang offenen Tarifen zu berücksichtigen. Zuläs-         sungen hat nach den für die Prämienberechnung gel-\nsig ist auch ein Kostenzuschlagssystem, bei dem die          tenden Grundsätzen zu erfolgen. Dabei ist dem Ver-\nprozentualen Kostenzuschläge bei Prämienanpassun-            sicherten der ihm kalkulatorisch zugerechnete Anteil\ngen auf Dauer nur auf die Teilprämien bezogen werden,        der Alterungsrückstellung nach § 341f des Handels-\ndie der aktuellen Tarifprämie zum ursprünglichen Ein-        gesetzbuchs vollständig prämienmindernd anzurech-\ntrittsalter entsprechen. Satz 1 gilt nicht für die Prämien-  nen; dies gilt nicht für den Teil, der auf die Anwartschaft\nberechnung für Kinder und Jugendliche, für Ausbil-           zur Prämienermäßigung nach § 150 Absatz 2 des Ver-\ndungs-, Krankenhaustagegeld-, Krankentagegeld-, Kur-         sicherungsaufsichtsgesetzes entfällt und der betrags-\ntagegeld- und Pflegetagegeldtarife.                          mäßig anlässlich der Prämienanpassung unverändert\nbleibt, soweit er nicht prämienmindernd verwendet\n(5) Soweit vereinbart, muss in die Prämien der Tarife,   wird.\ndie zum Wechsel in den Standardtarif nach § 257 des\nFünften Buches Sozialgesetzbuch berechtigen, ein                 (2) Für die Prämienberechnung bei Prämienanpas-\ngesonderter Zuschlag zur Gewährleistung der Beitrags-        sungen sind die Formeln des Abschnitts B der Anlage 1\ngarantie im Standardtarif und des unternehmensüber-          oder andere geeignete Formeln, die den anerkannten\ngreifenden Ausgleichs eingerechnet werden. Dieser            Regeln der Versicherungsmathematik entsprechen, zu\nZuschlag entfällt für die Versicherten, die das 65. Le-      verwenden. Eine dabei erforderliche Absenkung des\nbensjahr vollendet haben.                                    Rechnungszinses um mehr als 0,4 Prozentpunkte kann\nstufenweise in Zeiträumen von 12 Monaten ab dem\nZeitpunkt der Prämienanpassung erfolgen, wobei sich\n§9\ndie Höchstzahl der Stufen aus der gleichmäßigen Ver-\nDokumentationspflichten                      teilung der erforderlichen Absenkung auf Stufen von\n0,3 Prozentpunkten ergibt. Weitere Möglichkeiten der\nAlle rechnungsmäßigen Ansätze hat das Versiche-          Verwendung von Mitteln zur Begrenzung von Prämien-\nrungsunternehmen in überprüfbarer Weise zu belegen.          erhöhungen bleiben unberührt. In die Prämien der Ver-\nsicherten, die das 45. Lebensjahr vollendet haben,\n§ 10                             dürfen keine erneuten einmaligen Kosten eingerechnet\nwerden.\nPrämienberechnung\n(1) Die Prämienberechnung hat nach den anerkann-                                 Kapitel 2\nten Regeln der Versicherungsmathematik für jede ver-\nsicherte Person altersabhängig getrennt für jeden Tarif                           Ta r i f w e c h s e l\nmit einem dem Grunde und der Höhe nach einheitlichen\nLeistungsversprechen unter Verwendung der maßgeb-                                          § 12\nlichen Rechnungsgrundlagen und einer nach Einzel-\nTarife mit gleichartigem Versicherungsschutz\naltern erstellten Prämienstaffel zu erfolgen. Jede Beob-\nachtungseinheit eines Tarifs hat das Versicherungs-              (1) Als Krankenversicherungstarife mit gleichartigem\nunternehmen getrennt zu kalkulieren. Es dürfen nur           Versicherungsschutz, in die der Versicherte zu wech-\nrisikogerechte Prämien kalkuliert werden.                    seln berechtigt ist, sind Tarife anzusehen, die gleiche\nLeistungsbereiche wie der bisherige Tarif umfassen\n(2) Der Teil der Prämie, der zur Finanzierung des\nund für die der Versicherte versicherungsfähig ist. Leis-\nÜbertragungswerts nach § 14 erforderlich ist, ist für\ntungsbereiche sind insbesondere:\nden Vollversicherungsschutz jeder versicherten Person\neinheitlich zu kalkulieren.                                  1. Kostenerstattung für ambulante Heilbehandlung,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2016              783\n2. Kostenerstattung für stationäre Heilbehandlung so-       schutz während der ersten 18 Monate seit Beginn der\nwie Krankenhaustagegeldversicherungen mit Kosten-       Versicherung im Basistarif abweichend von Absatz 1\nersatzfunktion,                                         Satz 1 nur die seit Beginn der Versicherung im Basis-\n3. Kostenerstattung für Zahnbehandlung und Zahner-          tarif gebildete Alterungsrückstellung prämienmindernd\nsatz,                                                   angerechnet. Bei Versicherten, die nach einem Wechsel\ngemäß § 14 Absatz 5 Satz 2 im Basistarif eines dritten\n4. Krankenhaustagegeld, soweit es nicht zu Nummer 2         Krankenversicherers versichert sind, wird bei einem\ngehört,                                                 Wechsel in Tarife mit gleichartigem Versicherungs-\n5. Krankentagegeld,                                         schutz nur der Betrag angerechnet, der seit dem erst-\n6. Kurtagegeld und Kostenerstattung für Kuren sowie         maligen Wechsel in den Basistarif entstanden ist. Der\nnicht angerechnete Teil der Alterungsrückstellung ist in\n7. Pflegekosten und -tagegeld.                              diesen Fällen zugunsten der Senkung des Zuschlags\n(2) Versicherungsfähigkeit ist eine personengebun-       gemäß § 8 Absatz 1 Nummer 7 zu verwenden.\ndene Eigenschaft des Versicherten, deren Wegfall zur            (3) Der Wegfall eines Leistungsbereiches kann als\nFolge hat, dass der Versicherte bedingungsgemäß             Teilstorno angesehen werden. Dies gilt auch, wenn\nnicht mehr in diesem Tarif versichert bleiben kann.         der Versicherte lediglich einen Teil des Tagegeldes in-\n(3) Keine Gleichartigkeit besteht                        nerhalb der Leistungsbereiche nach § 12 Absatz 1\n1. zwischen einem gesetzlichen Versicherungsschutz          Satz 2 Nummer 2 und 4 bis 7 kündigt. Ist der Versi-\nmit Ergänzungsschutz der privaten Krankenversi-         cherte bedingungsgemäß verpflichtet, seinen Versiche-\ncherung und einer substitutiven Krankenversiche-        rungsschutz herabzusetzen, ist ihm die vorhandene\nrung sowie                                              Alterungsrückstellung entsprechend Absatz 1 anzu-\nrechnen. Wenn eine Rückstellung für Beitragsermäßi-\n2. zwischen einem Versicherungsschutz in der Pflege-        gung im Alter nicht zu bilden ist, ist die Alterungsrück-\nkosten- und Pflegetagegeldversicherung ohne Pfle-       stellung über die Begrenzung nach Absatz 1 Satz 2\ngezulageberechtigung und einer Pflege-Zusatzversi-      hinaus prämienmindernd anzurechnen.\ncherung mit Pflegezulageberechtigung gemäß § 127\ndes Elften Buches Sozialgesetzbuch.                         (4) Stellt der Versicherte nach einer Herabsetzung\nnach Absatz 3 Satz 3 seinen ursprünglichen Versiche-\n(4) Schließt der Versicherte unter Kündigung des\nrungsschutz innerhalb von fünf Jahren ganz oder teil-\nbisherigen Vertrags gleichzeitig einen Vertrag über einen\nweise wieder her, ist der nach Absatz 1 Satz 3 zum\nBasistarif bei einem anderen Krankenversicherer ab,\nZeitpunkt der Herabsetzung gutgeschriebene Teil der\nsind Zusatzversicherungen, welche Leistungen ab-\nAlterungsrückstellung sofort prämienmindernd anzu-\ndecken, die im bisherigen Versicherungsschutz, nicht\nrechnen.\njedoch im Basistarif enthalten sind, und für die der Ver-\nsicherte versicherungsfähig ist, als Tarife mit gleicharti-     (5) Für die Prämienberechnung bei Umstufungen\ngem Versicherungsschutz anzusehen.                          sind die Formeln des Abschnitts B der Anlage 1 oder\nandere geeignete Formeln, die den anerkannten Regeln\n§ 13                             der Versicherungsmathematik entsprechen, zu verwen-\nden. Bei einer Umstufung, die zu einer niedrigeren Prä-\nAnrechnung der\nmie führt, sowie bei Wiederherstellung des ursprüng-\nerworbenen Rechte und der\nlichen Versicherungsschutzes nach Absatz 4 dürfen\nAlterungsrückstellung bei einem Tarifwechsel\nnicht erneut einmalige Abschlusskosten eingerechnet\n(1) Bei einem Wechsel in Tarife mit gleichartigem        werden.\nVersicherungsschutz ist für jeden Leistungsbereich\ndem Versicherten der ihm kalkulatorisch zugerechnete                                   § 14\nAnteil der Alterungsrückstellung nach § 341f des Han-\ndelsgesetzbuchs mit Ausnahme des Teils, der auf die                             Übertragungswert\nAnwartschaft zur Prämienermäßigung nach § 150 Ab-               (1) Der Übertragungswert gemäß § 146 Absatz 1\nsatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes entfällt und      Nummer 5 des Versicherungsaufsichtsgesetzes für ab\nder betragsmäßig anlässlich des Tarifwechsels unver-        dem 1. Januar 2009 abgeschlossene Verträge berech-\nändert bleibt, vollständig prämienmindernd anzurech-        net sich als Summe aus\nnen. Die Anrechnung kann so weit begrenzt werden,\n1. der Alterungsrückstellung, die aus dem Beitrags-\ndass die für diesen Leistungsbereich zu zahlende antei-\nzuschlag nach § 149 des Versicherungsaufsichts-\nlige Prämie die Prämie zum ursprünglichen Eintrittsalter\ngesetzes entstanden ist, und\nnicht unterschreitet. In diesem Fall ist der nicht ange-\nrechnete Teil der Alterungsrückstellung der Rückstel-       2. der Alterungsrückstellung für die gekündigten Tarife\nlung zur Prämienermäßigung im Alter des Versicherten             bis zur Höhe der fiktiven Alterungsrückstellung;\ngutzuschreiben. Das ursprüngliche Eintrittsalter ist das         ergibt sich ein negativer Wert, wird er durch Null\nAlter des Versicherten, zu dem für ihn erstmals nach             ersetzt.\nVollendung des 21. Lebensjahres eine auf die gesamte        Die Alterungsrückstellung für die gekündigten Tarife ist\nVertragslaufzeit bezogene Alterungsrückstellung bei         die gemäß § 341f Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs\ndem Krankenversicherungsunternehmen gebildet wor-           berechnete Alterungsrückstellung, mindestens jedoch\nden ist.                                                    der Betrag der Alterungsrückstellung, der sich bei\n(2) Bei Versicherten, die nach einem Wechsel gemäß       gleichmäßiger Verteilung der kalkulierten Abschluss-\n§ 204 Absatz 1 Nummer 2b des Versicherungsvertrags-         und Vertriebskosten, die mittels Zillmerung finanziert\ngesetzes im Basistarif versichert sind, wird bei einem      werden, auf die ersten fünf Versicherungsjahre ergibt.\nWechsel in Tarife mit gleichartigem Versicherungs-          Die fiktive Alterungsrückstellung ist die Alterungsrück-","784             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2016\nstellung, die sich ergeben hätte, wenn der Versicherte      schen dem Abschluss des zweiten und des dritten Ver-\nvon Beginn an im Basistarif versichert gewesen wäre.        trages mindestens 18 Monate verstrichen sind. Der bei\nBei ihrer Berechnung sind die Rechnungsgrundlagen           Wechseln aus dem Basistarif nicht gutgebrachte Teil\ndes brancheneinheitlichen Basistarifs nach § 152 des        der Alterungsrückstellung ist zugunsten der Senkung\nVersicherungsaufsichtsgesetzes zu verwenden.                des Zuschlags gemäß § 8 Absatz 1 Nummer 7 zu ver-\n(2) Der Übertragungswert für vor dem 1. Januar           wenden.\n2009 abgeschlossene Verträge berechnet sich als                 (6) Wechselt der Versicherte in der Pflege-Pflichtver-\nSumme aus                                                   sicherung zu einem anderen Unternehmen, so gilt die\n1. der Alterungsrückstellung, die aus dem Beitrags-         Alterungsrückstellung als Übertragungswert im Sinne\nzuschlag nach § 149 des Versicherungsaufsichts-         des § 148 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes.\ngesetzes entstanden ist, und\nKapitel 3\n2. der Alterungsrückstellung für die gekündigten Tarife\nbis zur Höhe der fiktiven Alterungsrückstellung;                          Prämienanpassung\nergibt sich ein negativer Wert, wird er durch Null\nersetzt.                                                                            § 15\nDie Alterungsrückstellung für die gekündigten Tarife ist                           Verfahren zur\ndie gemäß § 341f Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs                      Gegenüberstellung der erforderlichen\nberechnete Alterungsrückstellung. Die fiktive Alte-              und der kalkulierten Versicherungsleistungen\nrungsrückstellung ist die Alterungsrückstellung, die            (1) Die Gegenüberstellung nach § 155 Absatz 3\nsich ergeben hätte, wenn der Versicherte von Beginn         Satz 1 und 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes ist\nan im Basistarif versichert gewesen wäre. Sie wird er-      jährlich und für jede Beobachtungseinheit eines Tarifs\nmittelt aus dem anrechenbaren Alter des Versicherten        getrennt durchzuführen. Kinder und Jugendliche kön-\nund der zu diesem Alter und zu dem erreichten Alter         nen als einheitliche Beobachtungseinheit zusammen-\ngehörenden Alterungsrückstellung, die sich aus den          gefasst werden. Der Beobachtungszeitraum ist der\nRechnungsgrundlagen der Erstkalkulation des bran-           nach § 6 Absatz 1 Satz 2 maßgebliche Zeitraum. Die\ncheneinheitlichen Basistarifs gemäß § 152 des Versi-        erforderlichen Versicherungsleistungen sind aus den\ncherungsaufsichtsgesetzes ergibt; dabei wird ein            beobachteten abzuleiten. Hierzu sind die Leistungen\nbrancheneinheitlicher Zillmersatz von drei Monatsbei-       und die zugehörigen Bestände auf die Beobachtungs-\nträgen zugrunde gelegt. Das anrechenbare Alter ergibt       zeiträume abzugrenzen. Ferner sind Wartezeit- und\nsich aus dem Vergleich der gezahlten Tarifbeiträge,         Selektionsersparnisse sowie erhobene Risikozuschläge\nohne Berücksichtigung der aus der Rückstellung für          zu berücksichtigen.\nBeitragsrückerstattung finanzierten Bestandteile, in            (2) Die tatsächlichen Grundkopfschäden der letzten\nden zum 8. Januar 2009 geführten Tarifen der substitu-      drei Beobachtungszeiträume sind nach der Formel des\ntiven Krankenversicherung mit den dann gültigen Neu-        Abschnitts A der Anlage 2 zu ermitteln. Soweit sich im\ngeschäftsbeiträgen.                                         Tarif Leistungsänderungen ergeben haben, sind die\n(3) Für Versicherte, die unter Mitgabe eines Übertra-    tatsächlichen Grundkopfschäden auf das aktuelle Leis-\ngungswertes gemäß Absatz 1 oder 2 zu einem anderen          tungsversprechen umzurechnen.\nUnternehmen gewechselt sind, darf die Finanzierung              (3) Die Berechnung der erforderlichen Versiche-\nerneuter Abschlusskosten durch Zillmerung nicht zu ei-      rungsleistungen erfolgt nach der Formel des Ab-\nner Reduzierung dieses Übertragungswertes führen.           schnitts B der Anlage 2. Bei der Gegenüberstellung\nDies gilt auch für eine gleichzeitig gewechselte private    nach § 155 Absatz 3 Satz 2 des Versicherungsauf-\nPflege-Pflichtversicherung.                                 sichtsgesetzes ist der tatsächliche, auf den 18 Monate\n(4) Kündigt ein Versicherter, dessen Vertrag vor dem     nach Ende des letzten Beobachtungszeitraumes liegen-\n1. Januar 2009 geschlossen wurde, seinen Vertrag und        den Zeitpunkt extrapolierte Grundkopfschaden mit dem\nschließt gleichzeitig einen neuen Vertrag bei einem an-     Grundkopfschaden, der für das Ende dieses Zeitrau-\nderen Krankenversicherer, der die Mitgabe eines Über-       mes rechnungsmäßig festgelegt ist, zu vergleichen. Die\ntragungswertes vorsieht, beschränkt sich der Übertra-       Verwendung gleichwertiger Verfahren zur Berechnung\ngungswert abweichend von Absatz 2 auf den Betrag,           der erforderlichen Versicherungsleistungen ist zulässig,\nder ab dem Wechsel in einen Tarif mit Übertragungs-         wenn das Versicherungsunternehmen zum Zeitpunkt\nwert aufgebaut wurde, sofern nicht Absatz 5 etwas an-       der Einführung eines Tarifes dieses Verfahren der Auf-\nderes bestimmt. Der bei Wechseln aus dem Basistarif         sichtsbehörde unter Angabe der Formeln und Beifü-\nnicht gutgebrachte Teil der Alterungsrückstellung ist       gung der versicherungsmathematischen Herleitung\nzugunsten der Senkung des Zuschlags gemäß § 8 Ab-           darlegt. Bei bestehenden Tarifen kann auf ein anderes\nsatz 1 Nummer 7 zu verwenden.                               Verfahren nur aus wichtigem Grund in unmittelbarem\n(5) Ist der Vertrag vor dem 1. Januar 2009 abge-         Anschluss an eine Prämienanpassung übergegangen\nschlossen worden und wechselt der Versicherte gemäß         werden; Satz 3 gilt entsprechend.\n§ 204 Absatz 1 Satz 1 des Versicherungsvertragsgeset-           (4) Ist in einer Beobachtungseinheit eines Tarifes die\nzes in den Basistarif des eigenen oder eines anderen        Anzahl der Versicherten nicht ausreichend groß, um die\nVersicherers, berechnet sich der Übertragungswert           Schadenerwartung statistisch gesichert zu ermitteln, ist\nnach Absatz 2. Bei einer Kündigung des Vertrages, in        die Gegenüberstellung der erforderlichen und der kal-\nden der Versicherte nach Satz 1 gewechselt ist, mit         kulierten Versicherungsleistungen anhand des Scha-\ngleichzeitigem Abschluss einer neuen Versicherung im        denverlaufs der Tarife vorzunehmen, deren Rechnungs-\nBasistarif eines dritten Krankenversicherers berechnet      grundlagen zur Erstkalkulation verwendet worden sind.\nsich der Übertragungswert gemäß Absatz 1, wenn zwi-         Sind bei der Erstkalkulation die von der Bundesanstalt","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2016             785\nveröffentlichten Wahrscheinlichkeitstafeln verwendet        21 bis 45 Jahren sowie von 46 bis 65 Jahren zu be-\nworden, so sind die erforderlichen Versicherungsleis-       trachten.\ntungen anhand dieser Wahrscheinlichkeitstafeln zu be-\nrechnen. Die von der Bundesanstalt veröffentlichten                                    § 17\nWahrscheinlichkeitstafeln sind auch dann zu verwen-                               Vorlagefristen\nden, wenn das Unternehmen auf die Rechnungsgrund-\nlagen der Erstkalkulation nach Satz 1 nicht zurückgrei-         (1) Spätestens vier Monate nach dem Ende des Be-\nfen kann. Ist die Erstkalkulation in anderer Weise vor-     obachtungszeitraumes hat das Versicherungsunterneh-\ngenommen worden, so sind die erforderlichen Versi-          men die kommentierte Gegenüberstellung der erforder-\ncherungsleistungen auf Grund vergleichbar aussagefä-        lichen und der kalkulierten Versicherungsleistungen\nhiger Grundlagen zu ermitteln.                              nach § 155 Absatz 3 Satz 2 des Versicherungsauf-\nsichtsgesetzes dem Treuhänder und der Aufsichts-\n(5) Abweichend von den Absätzen 3 und 4 sind zur         behörde vorzulegen. Wird der in den Versicherungs-\nErmittlung der erforderlichen Versicherungsleistungen       bedingungen festgelegte Prozentsatz überschritten,\nin den Tarifen der freiwilligen Pflegeversicherung die Er-  jedoch von einer Neukalkulation abgesehen, so sind\ngebnisse der Statistik der Pflegepflichtversicherung        die Gegenüberstellungen der tatsächlichen und der\ndes Verbandes der Privaten Krankenversicherung e. V.        rechnungsmäßigen Versicherungsleistungen der letzten\nzu verwenden, solange in dem zu beobachtenden Tarif         vier Beobachtungszeiträume auf der Grundlage der ak-\nweniger als zehntausend natürliche Personen ver-            tuell gültigen Rechnungsgrundlagen beizufügen.\nsichert sind. Ergibt die Statistik der Pflegepflicht-\nversicherung, dass im abgelaufenen Kalenderjahr die             (2) Zugleich mit der Meldung gemäß Absatz 1 ist die\ntatsächlichen Pflegedauern oder Pflegehäufigkeiten          Gegenüberstellung gemäß § 155 Absatz 4 des Versi-\nvon den rechnungsmäßigen Ansätzen in den tech-              cherungsaufsichtsgesetzes dem Treuhänder und der\nnischen Berechnungsgrundlagen für die Pflegekran-           Aufsichtsbehörde vorzulegen.\nkenversicherung des Verbandes der Privaten Kranken-             (3) Soweit die Gegenüberstellung der erforderlichen\nversicherung e. V. um mehr als 10 Prozent abweichen,        und der kalkulierten Versicherungsleistungen oder die\nhat das Versicherungsunternehmen alle Prämien der           Gegenüberstellung der erforderlichen und kalkulierten\nPflegetagegeldtarife und Pflegekostentarife zu überprü-     Sterbewahrscheinlichkeiten und die Überprüfung der\nfen. Zusätzlich hat es die Prämien der Pflegekosten-        Prämien die Notwendigkeit von Prämienanpassungen\ntarife zu überprüfen, wenn im abgelaufenen Kalender-        ergeben hat, hat das Versicherungsunternehmen die\njahr nach der Statistik der Pflegepflichtversicherung die   Herleitung der neuen Prämien für die Versicherten ein-\nPflegekosten pro Tag von dem rechnungsmäßigen An-           schließlich der statistischen Nachweise für die Rech-\nsatz um mehr als 10 Prozent abweichen.                      nungsgrundlagen dem Treuhänder spätestens zwölf\nMonate nach Abschluss des Beobachtungszeitraumes\n§ 16                           vorzulegen.\nVerfahren zur\nGegenüberstellung der kalkulierten                                       Kapitel 4\nSterbewahrscheinlichkeiten und der zuletzt                          Alterungsrückstellung\nveröffentlichten Sterbewahrscheinlichkeiten\n(1) Die Gegenüberstellung nach § 155 Absatz 4 des                                   § 18\nVersicherungsaufsichtsgesetzes ist jährlich und für jede                      Alterungsrückstellung\nBeobachtungseinheit eines Tarifs, bei der Sterbewahr-\nscheinlichkeiten kalkulatorisch berücksichtigt werden,          Bei der Berechnung der Alterungsrückstellung nach\ngetrennt durchzuführen. Als Barwert der erforderlichen      § 341f des Handelsgesetzbuchs und § 25 Absatz 5\nSterbewahrscheinlichkeiten ist der Leistungsbarwert         der Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungs-\nnach der Formel in Anlage 1 mit Rechnungszins und           verordnung ist die Summe der Einzelalterungsrückstel-\nrechnungsmäßigen Kopfschäden der betrachteten Be-           lungen am Abschlussstichtag unter Berücksichtigung\nobachtungseinheit sowie mit der zuletzt von der Bun-        des Alters des Versicherten an diesem Stichtag zu-\ndesanstalt veröffentlichten Sterbetafel zu bestimmen.       grunde zu legen. Zur Berechnung der Alterungsrück-\nAls Barwert der kalkulierten Sterbewahrscheinlichkeiten     stellungen nach Satz 1 ist auch ein Näherungsverfahren\nist der Leistungsbarwert nach der Formel in Anlage 1        zulässig, bei dem das arithmetische Mittel der Einzel-\nmit Rechnungszins, rechnungsmäßigen Sterbewahr-             alterungsrückstellungen, die sich dadurch ergeben,\nscheinlichkeiten und rechnungsmäßigen Kopfschäden           dass die Versicherungsdauern auf ganze Jahre auf-\nder betrachteten Beobachtungseinheit zu bestimmen.          und abgerundet werden, verwendet wird.\nStornowahrscheinlichkeiten dürfen bei der Berechnung\nder Barwerte gemäß den Sätzen 2 und 3 nicht berück-                                    § 19\nsichtigt werden. Für die Altersbereiche von 21 bis                         Ermittlung des Überzinses\n45 Jahren, von 46 bis 70 Jahren sowie von 71 bis                (1) Zur Ermittlung des Überzinses, den ein Versiche-\n95 Jahren ist jeweils das arithmetische Mittel der für      rungsunternehmen bei der nach Art der Lebensver-\ndie einzelnen Alter ermittelten Quotienten der gemäß        sicherung betriebenen Krankheitskosten- und frei-\nSatz 2 bis 4 bestimmten Barwerte zu bilden. Als Ergeb-      willigen Pflegekrankenversicherung erwirtschaftet, ist\nnis der Gegenüberstellung ist das Maximum der für die       der Durchschnittszinssatz heranzuziehen. Der Durch-\ndrei Altersbereiche gemäß Satz 5 ermittelten Werte an-      schnittszinssatz errechnet sich aus der Summe der\nzusehen.                                                    Erträge aus Kapitalanlagen (Posten I.3 im Formblatt 3\n(2) Für Krankentagegeldtarife sind bei der Gegen-        der Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungs-\nüberstellung gemäß Absatz 1 die Altersbereiche von          verordnung) vermindert um die Summe der Aufwendun-","786             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2016\ngen für Kapitalanlagen (Posten I.10 im Formblatt 3          schäftsjahr verwendet werden und zahlen alle Versi-\nder Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungs-             cherten des Tarifs, für den dieser Betrag festgestellt\nverordnung) und sodann dividiert durch das arithme-         worden ist, höchstens eine Prämie, die der Prämie\ntische Mittel des Buchwertes der Kapitalanlagen (Pos-       zum ursprünglichen Eintrittsalter entspricht, so kann\nten C der Aktivseite im Formblatt 1 der Versicherungs-      der Betrag auf die anderen Tarife mit gleichartigem Ver-\nunternehmens-Rechnungslegungsverordnung, Betrag             sicherungsschutz unter Beachtung des Verteilungs-\nam Ende des Vorjahres und am Ende des Geschäfts-            maßstabes nach Satz 2 verteilt werden. Zahlen auch\njahres).                                                    alle Versicherten der Tarife mit gleichartigem Versiche-\n(2) Soweit bei einem Versicherungsunternehmen            rungsschutz höchstens eine Prämie, die der Prämie\nkeine einheitliche rechnungsmäßige Verzinsung der           zum ursprünglichen Eintrittsalter entspricht, kann der\nAlterungsrückstellungen erfolgt, ist für jede Bestands-     zu verwendende Betrag auf alle in Satz 1 bezeichneten\ngruppe mit einheitlicher rechnungsmäßiger Verzinsung        Tarife aufgeteilt werden.\nder auf sie entfallende anteilige Überzins-Betrag zu er-        (2) Unterscheidet sich das Leistungsversprechen\nmitteln und bei der Verteilung zugrunde zu legen.           der Tarife nur durch eine unterschiedliche prozentuale\nErstattung oder unterschiedliche absolute Selbstbehal-\n§ 20                             te, so gelten diese Tarife bei der Aufteilung nach Ab-\nsatz 1 als ein Tarif.\nVerteilung der Direktgutschrift\n(3) Gruppenversicherungsverträge mit Anspruch auf\n(1) Spätestens zum jeweiligen Bilanzstichtag ist, ge-\nÜberschussbeteiligung auf Grund vertraglich vereinbar-\ntrennt für jede Bestandsgruppe mit einheitlicher rech-\nter Abrechnung sind von der Verteilung nach Absatz 1\nnungsmäßiger Verzinsung, der Betrag zu bestimmen,\nSatz 4 ausgenommen. Bei diesen Verträgen ist die Gut-\nder nach § 150 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Versiche-\nschrift nach § 150 Absatz 1 des Versicherungsauf-\nrungsaufsichtsgesetzes den Alterungsrückstellungen\nsichtsgesetzes bei der Ermittlung des Überschusses\nder Versicherten direkt gutzuschreiben ist; der Betrag\nzu berücksichtigen. Soweit auf sie Beträge nach § 150\nwird auf die einzelnen Versicherten anteilig entspre-\nAbsatz 2 und 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes\nchend den positiven Alterungsrückstellungen zum Ende\nentfallen, sind diese nur deren Versicherten gutzu-\ndes vorhergehenden Geschäftsjahres verteilt. Alte-\nschreiben.\nrungsrückstellungen, die aus dem Beitragszuschlag\nnach § 149 des Versicherungsaufsichtsgesetzes sowie\naus der Direktgutschrift nach § 150 Absatz 2 Satz 1 des                                § 22\nVersicherungsaufsichtsgesetzes       entstanden    sind,               Mindestzuführung zur Rückstellung\nbleiben bis zum Ende des Geschäftsjahres, in dem der              für erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung\nVersicherte das 65. Lebensjahr vollendet, bei dieser            (1) Zur Sicherstellung einer ausreichenden Mindest-\nGutschrift unberücksichtigt.                                zuführung müssen die Versicherungsunternehmen in\n(2) Endet der Versicherungsvertrag hinsichtlich eines    der nach Art der Lebensversicherung betriebenen\nTarifs bedingungsgemäß spätestens mit Vollendung            Krankenversicherung einen angemessenen Teil des\ndes 65. Lebensjahres, so ist ein nach § 150 Absatz 2        Überschusses, der auf diese Versicherung entfällt, der\ndes Versicherungsaufsichtsgesetzes jährlich gutzu-          Rückstellung für erfolgsabhängige Beitragsrückerstat-\nschreibender Betrag auf die anderen Tarife des Versi-       tung zuführen. Der Überschuss berechnet sich nach\ncherten, die die Voraussetzungen des § 150 Absatz 1         folgender Formel:\ndes Versicherungsaufsichtsgesetzes erfüllen, zum Zeit-\na1 + a3 – b1 – b3.\npunkt der Gutschrift aufzuteilen. Bestehen derartige\nTarife nicht, so ist der Betrag zur sofortigen oder auf     Dabei sind:\nhöchstens fünf Jahre aufgeschobenen Prämienermäßi-          a1 = Betrag in der Nachweisung 231 Seite 2 Zeile 17\ngung zu verwenden.                                                  Spalte 01 der Versicherungsberichterstattungs-\nVerordnung vom 29. März 2006 (BGBl. I S. 622),\n§ 21                                     die durch Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung\nVerteilung des Betrages nach § 150                         vom 16. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2345) aufge-\nAbsatz 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes                     hoben worden ist, in der bis zum 31. März 2016\ngeltenden Fassung,\n(1) Der nach § 150 Absatz 4 Satz 1 des Versiche-\nrungsaufsichtsgesetzes errechnete verbleibende Teil-        a3 = Betrag in der Nachweisung 231 Seite 2 Zeile 17\nbetrag ist auf die Tarife, die zu den in § 150 Absatz 1             Spalte 03 der Versicherungsberichterstattungs-\nSatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes genannten                 Verordnung in der bis zum 31. März 2016 gelten-\nKrankenversicherungen gehören, aufzuteilen. Vertei-                 den Fassung,\nlungsmaßstab ist die jeweilige Alterungsrückstellung        b1 = Betrag in der Nachweisung 231 Seite 2 Zeile 21\nzum Bilanzstichtag des Geschäftsjahres derjenigen Ver-              Spalte 01 der Versicherungsberichterstattungs-\nsicherten, die das 65. Lebensjahr vollendet haben.                  Verordnung in der bis zum 31. März 2016 gelten-\nAlterungsrückstellungen, die aus dem Beitragszuschlag               den Fassung,\nnach § 149 des Versicherungsaufsichtsgesetzes sowie\naus der Direktgutschrift nach § 150 Absatz 2 Satz 1 des     b3 = Betrag in der Nachweisung 231 Seite 2 Zeile 21\nVersicherungsaufsichtsgesetzes entstanden sind, blei-               Spalte 03 der Versicherungsberichterstattungs-\nben bis zum Ende des Geschäftsjahres, in dem der Ver-               Verordnung in der bis zum 31. März 2016 gelten-\nsicherte das 65. Lebensjahr vollendet, bei dieser Gut-              den Fassung.\nschrift unberücksichtigt. Muss ein Betrag nach § 150        Der Zuführungssatz beträgt 80 Prozent des nach den\nAbsatz 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes im Ge-          Sätzen 2 und 3 errechneten Überschusses. Die Min-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2016             787\ndestzuführung ist um die bereits nach § 150 Absatz 1        c6 = Betrag in der Nachweisung 231 Seite 1 Zeile 23\ndes Versicherungsaufsichtsgesetzes gutgeschriebenen                  Spalte 02 der Versicherungsberichterstattungs-\nÜberzinsen zu vermindern.                                            Verordnung in der bis zum 31. März 2016 gelten-\n(2) Zur Sicherstellung einer ausreichenden Mindest-              den Fassung.\nzuführung müssen die Versicherungsunternehmen in            Der Betrag, um den die Mindestzuführung unterschrit-\nder privaten Pflegepflichtversicherung im Sinne des         ten wird, ist den Rücklagen zuzuweisen. Dabei dürfen\n§ 148 des Versicherungsaufsichtsgesetzes einen an-          die anrechnungsfähigen Eigenmittel im Geschäftsjahr\ngemessenen Teil des Überschusses, der auf diese Ver-        höchstens das Minimum der nachfolgenden Beträge\nsicherung entfällt, der Rückstellung für erfolgsabhän-      erreichen:\ngige Beitragsrückerstattung zuführen. Überschuss ist        1. das Zweifache des Betrages der zu bildenden Sol-\nder Betrag in der Nachweisung 231 Seite 2 Zeile 17               vabilitätskapitalanforderung,\nSpalte 02 der Versicherungsberichterstattungs-Verord-       2. die Solvabilitätskapitalanforderung des Geschäfts-\nnung in der bis zum 31. März 2016 geltenden Fassung.             jahres, vervielfacht mit dem aus den drei vorange-\nDer Zuführungssatz beträgt 80 Prozent des Überschus-             gangenen Geschäftsjahren gebildeten Durchschnitt\nses nach Satz 2.                                                 der Verhältnisse von anrechnungsfähigen Eigenmit-\n(3) Zur Sicherstellung einer ausreichenden Mindest-          teln zur Solvabilitätskapitalanforderung.\nzuführung müssen die Versicherungsunternehmen in                (5) Verfügt ein Krankenversicherungsunternehmen in\nder geförderten Pflegevorsorge im Sinne des § 148           einem Geschäftsjahr nicht mehr über anrechnungsfä-\ndes Versicherungsaufsichtsgesetzes einen angemesse-         hige Eigenmittel in Höhe der Solvabilitätskapitalanfor-\nnen Teil des Überschusses, der auf diese Versicherung       derung, so können unabhängig von den Voraussetzun-\nentfällt, der Rückstellung für erfolgsabhängige Bei-        gen des Absatzes 4 Satz 1 die Mindestzuführungen zur\ntragsrückerstattung zuführen. Überschuss ist der            Rückstellung für erfolgsabhängige Beitragsrückerstat-\nBetrag in der Nachweisung 231 Seite 2 Zeile 17              tung unterschritten werden, wenn der gesamte Über-\nSpalte 04 der Versicherungsberichterstattungs-Verord-       schuss nach Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 2 Satz 2\nnung in der bis zum 31. März 2016 geltenden Fassung.        und Absatz 3 Satz 2 zur Erhöhung der Rücklagen ver-\nDer Zuführungssatz beträgt 80 Prozent des Überschus-        wendet wird. In diesem Fall dürfen die Eigenmittel\nses nach Satz 2. Die Mindestzuführung ist um den Be-        höchstens bis zu dem sich aus Absatz 4 Satz 4 erge-\ntrag in der Nachweisung 231 Seite 2 Zeile 21 Spalte 04      benden Grenzbetrag erhöht werden.\nder Versicherungsberichterstattungs-Verordnung in der\nbis zum 31. März 2016 geltenden Fassung zu vermin-              (6) Die anrechnungsfähigen Eigenmittel im Sinne der\ndern.                                                       Absätze 4 und 5 berechnen sich nach § 89 Absatz 1\nSatz 3 in Verbindung mit § 94 des Versicherungsauf-\n(4) Zur Sicherstellung des durchschnittlichen Solva-    sichtsgesetzes. Bei kleinen Versicherungsunternehmen\nbilitätsbedarfs können die Mindestzuführungen vermin-       im Sinne des § 211 des Versicherungsaufsichtsgeset-\ndert werden, wenn für jedes der drei Vorjahre von fol-      zes sind abweichend von Satz 1 die Eigenmittel nach\ngender Summe mindestens 90 Prozent als Zuführung            § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und Nummer 7\nzur Rückstellung für erfolgsabhängige Beitragsrücker-       Buchstabe a des Versicherungsaufsichtsgesetzes maß-\nstattung, als Direktgutschrift nach § 150 Absatz 1 des      geblich.\nVersicherungsaufsichtsgesetzes, als Zuführung zur\nRückstellung für erfolgsunabhängige Beitragsrücker-             (7) Die Aufsichtsbehörde ist über alle für die Unter-\nstattung in der privaten Pflegepflichtversicherung und      schreitung der Mindestzuführungen erheblichen Um-\nals Einstellungen in Gewinnrücklagen (Formblatt 200         stände unter Angabe der Gründe, die zu dieser Ausnah-\nSeite 7 Zeile 24 Spalte 04 der Versicherungsberichter-      mesituation geführt haben, vorab zu unterrichten. Die\nstattungs-Verordnung in der bis zum 31. März 2016           Verpflichtung des Unternehmens zur Aufstellung eines\ngeltenden Fassung) verwendet wurden und für das Ge-         Zuführungsplans bleibt unberührt.\nschäftsjahr verwendet werden:\nKapitel 5\nc1 + c2 + c3 + c4 + c6.\nMitteilungspflichten\nDabei sind:                                                             und Ordnungswidrigkeiten\nc1 = Betrag in der Nachweisung 231 Seite 1 Zeile 22\nSpalte 02 der Versicherungsberichterstattungs-                                   § 23\nVerordnung in der bis zum 31. März 2016 gelten-                      Mitteilungspflichten von\nden Fassung,                                                  Daten zu den Versicherungsbeständen\nc2 = Betrag in der Nachweisung 231 Seite 1 Zeile 18             (1) Versicherungsunternehmen mit Sitz im Inland, die\nSpalte 02 der Versicherungsberichterstattungs-      die private Krankenversicherung betreiben, haben der\nVerordnung in der bis zum 31. März 2016 gelten-     Bundesanstalt anhand der Daten ihrer Versicherungs-\nden Fassung,                                        bestände jährlich folgende auf das jeweils vorangegan-\nc3 = Betrag in der Nachweisung 231 Seite 1 Zeile 19         gene Kalenderjahr bezogene Daten für die inländischen\nSpalte 02 der Versicherungsberichterstattungs-      Versicherungsbestände mitzuteilen:\nVerordnung in der bis zum 31. März 2016 gelten-     1. aus allen nach Art der Lebensversicherung betriebe-\nden Fassung,                                             nen Versicherungstarifen unter Eliminierung der Ab-\nc4 = Betrag in der Nachweisung 231 Seite 1 Zeile 20              gänge der erst während des Kalenderjahres zuge-\nSpalte 02 der Versicherungsberichterstattungs-           gangenen Personen:\nVerordnung in der bis zum 31. März 2016 gelten-          a) die Anzahl der zu Beginn des Kalenderjahres ver-\nden Fassung,                                                sicherten natürlichen Personen der Krankenversi-","788             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2016\ncherung einschließlich der Pflegekrankenversi-                trennt nach ambulanten und stationären Leistun-\ncherung des Unternehmens und die zugehörigen                  gen sowie zusätzlich getrennt nach jeder Pflege-\nAbgänge durch Tod, jeweils getrennt nach er-                  stufe,\nreichtem Einzelalter und Geschlecht, wobei die             g) für die Pflegetagegelder die abgegrenzte Anzahl\nKrankenversicherungen der Beihilfeberechtigten                der Pflegefälle und die abgegrenzte Anzahl der\ngesondert zu erfassen sind,                                   Pflegetage.\nb) die Anzahl der zu Beginn des Kalenderjahres ver-      Bei den Rechnungs- und Erstattungsbeträgen sind die\nsicherten natürlichen Personen in den Tarifen der     Leistungen wegen Schwangerschaft und Mutterschaft\nsubstitutiven Krankenversicherung des Unterneh-       jeweils getrennt auszuweisen; Entsprechendes gilt für\nmens und die zugehörigen Abgänge durch Stor-          die Leistungstage.\nnierungen, jeweils getrennt für die Beihilfevollver-\nsicherung, für die sonstige Vollversicherung, für         (2) Die Bundesanstalt gibt innerhalb der ersten zwei\ndie Krankentagegeldversicherung und für die           Monate eines jeden Kalenderjahres den Versicherern\nPflegekrankenversicherung sowie zusätzlich ge-        bekannt, für welche Tarife die Daten nach Absatz 1 bis\ntrennt nach erreichtem Einzelalter und Ge-            spätestens vier Monate nach Ende des Kalenderjahres\nschlecht;                                             mitzuteilen sind. Erfolgt in einem Jahr keine Bekannt-\nmachung der mitteilungspflichtigen Daten, so sind die\n2. aus allen Tarifen der substitutiven Krankenversiche-     Daten für die Tarife mitzuteilen, die im vorangegange-\nrung, jeweils getrennt nach Einzelalter und Ge-          nen Kalenderjahr mitzuteilen waren.\nschlecht, unter Eliminierung der Werte der Neuzu-\ngänge der letzten drei Kalenderjahre und unter Elimi-        (3) Kleinere Vereine im Sinne des § 210 des Versi-\nnierung der Werte der Personen, deren Versicherung       cherungsaufsichtsgesetzes sind von der Mitteilungs-\nzum Zeitpunkt der Erfassung ruht:                        pflicht nach Absatz 1 befreit.\na) die Anzahl der versicherten Personen in dem Ta-                                   § 24\nrif,\nOrdnungswidrigkeiten\nb) für die Kostenerstattung für ambulante Heilbe-\nhandlungen die abgegrenzten Rechnungsbeträge              Ordnungswidrig im Sinne des § 332 Absatz 3 Num-\nund die abgegrenzten Erstattungsbeträge, jeweils      mer 5 des Versicherungsaufsichtsgesetzes handelt, wer\ngetrennt nach jeder absoluten und prozentualen        vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 17 eine dort ge-\nSelbstbehaltstufe,                                    nannte Gegenüberstellung oder Herleitung der neuen\nPrämie nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig\nc) für die Kostenerstattung für stationäre Heilbe-       vorlegt.\nhandlung die abgegrenzten Rechnungsbeträge\nund die abgegrenzten Erstattungsbeträge, jeweils                              Kapitel 6\ngetrennt für Versicherte, die\nSchlussvorschriften\naa) nur allgemeine Krankenhausleistungen ver-\nsichert haben,                                                               § 25\nbb) zusätzlich zu Doppelbuchstabe aa Unterbrin-                            Leistungen wegen\ngung im Zweibettzimmer und wahlärztliche                    Schwangerschaft und Mutterschaft\nBehandlung versichert haben,\nAls Leistungen wegen Schwangerschaft und Mutter-\ncc) zusätzlich zu Doppelbuchstabe aa Unterbrin-       schaft sind diejenigen Leistungen anzusehen, die in\ngung im Einbettzimmer und wahlärztliche Be-      dem Zeitraum anfallen, der acht Monate vor einer Ge-\nhandlung versichert haben oder                   burt beginnt und einen Monat nach einer Geburt endet.\ndd) zusätzlich zu Doppelbuchstabe aa Unterbrin-       Davon ausgenommen sind Leistungen, für die das Ver-\ngung im Einbettzimmer, wahlärztliche Be-         sicherungsunternehmen nachweisen kann, dass sie\nhandlung und Ersatzkrankenhaustagegeld           nicht im Zusammenhang mit Schwangerschaft und\nbei Nichtinanspruchnahme des Einbettzim-         Mutterschaft gestanden haben.\nmers versichert haben,\nwobei außerdem nach jeder absoluten und pro-                                      § 26\nzentualen Selbstbehaltstufe zu trennen ist,                               Ausnahmevorschrift\nd) für die Kostenerstattung für Zahnbehandlung und           Diese Verordnung findet mit Ausnahme der Regelung\nZahnersatz die abgegrenzten Rechnungsbeträge          der § 5 Absatz 2, § 14 Absatz 6, § 22 Absatz 2 und 4\nund die abgegrenzten Erstattungsbeträge, jeweils      bis 7 sowie § 23 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe f und g\ngetrennt nach Zahnbehandlung und Zahnersatz           keine Anwendung auf die Pflegepflichtversicherung.\neinschließlich Kieferorthopädie sowie zusätzlich\ngetrennt nach jeder absoluten und prozentualen                                    § 27\nSelbstbehaltstufe,                                                      Übergangsvorschriften\ne) für das Krankentagegeld die abgegrenzte Anzahl            (1) Für die vor dem 1. Juli 1994 aufsichtsbehördlich\nder Leistungstage, jeweils getrennt nach der Ka-      genehmigten Tarife bestimmt sich die Bildung von Al-\nrenzzeit,                                             tersgruppen in den Prämienstaffeln nach den jeweiligen\nf) für die Pflegekosten die abgegrenzte Anzahl der       geschäftsplanmäßigen Regelungen. Bei Versicherungs-\nPflegefälle, die abgegrenzte Anzahl der Pflege-       verhältnissen, die nach dem 30. Juni 1994 und vor dem\ntage, die abgegrenzten Rechnungsbeträge und           27. November 1996 nach nicht aufsichtsbehördlich ge-\ndie abgegrenzten Erstattungsbeträge jeweils ge-       nehmigten Tarifen begründet worden sind, bestimmt","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2016             789\nsich die Altersgruppenbildung nach den für das Versi-        gen Schwangerschaft und Mutterschaft. Darüber hin-\ncherungsverhältnis maßgebenden technischen Berech-           aus ist die geschlechtsunabhängige Verteilung der\nnungsgrundlagen.                                             Leistungen wegen Schwangerschaft und Mutterschaft\n(2) Auf vor dem 27. November 1996 geschlossene            bei der Gegenüberstellung nach § 155 Absatz 3 Satz 1\nVerträge, bei denen die unmittelbaren Abschlusskosten        und 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes zu berück-\ndurch einen laufenden Zuschlag gedeckt werden, findet        sichtigen.\n§ 8 Absatz 3 Satz 3 keine Anwendung.                             (5) In § 22 Absatz 4 Satz 3 Nummer 2 ist das Ver-\n(3) In Tarifen, die vor dem 21. Dezember 2012 einge-      hältnis der anrechnungsfähigen Eigenmittel zur Solva-\nführt wurden, sind die Kopfschäden in Abhängigkeit           bilitätskapitalanforderung für Geschäftsjahre, die vor\nvom Geschlecht und Alter des Versicherten zu ermit-          dem 1. Januar 2016 begonnen haben, jeweils anzuset-\nteln. Davon abweichend sind die Teilkopfschäden für          zen mit dem Durchschnitt, der sich nach § 4 Absatz 2\nLeistungen wegen Schwangerschaft und Mutterschaft            Satz 3 Nummer 3 der Überschussverordnung vom\naus den beobachteten Kopfschäden in Abhängigkeit             8. November 1996 (BGBl. I S. 1687), die durch Artikel 1\nvom Alter zu ermitteln und für jedes Alter die Teilkopf-     Nummer 3 der Verordnung vom 16. Dezember 2015\nschäden entsprechend der Anzahl der Versicherten             (BGBl. I S. 2345) aufgehoben worden ist, in der bis\nnach Geschlecht zu verteilen. Satz 2 gilt nicht für die      zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung für das\nfreiwillige Pflegekrankenversicherung.                       nach dem 31. Dezember 2015 beginnende Geschäfts-\njahr ergeben würde.\n(4) In Tarifen, die vor dem 21. Dezember 2012 einge-\nführt wurden, müssen die rechnungsmäßigen Teilkopf-              (6) Die §§ 19 bis 22 sind erstmals für das nach dem\nschäden für Leistungen wegen Schwangerschaft und             31. Dezember 2015 beginnende Geschäftsjahr anzu-\nMutterschaft geschlechtsunabhängig sein. Zur Festle-         wenden. Für das Geschäftsjahr, das vor dem 1. Januar\ngung dieser rechnungsmäßigen Teilkopfschäden dürfen          2016 begonnen hat, ist die Überschussverordnung vom\ninnerhalb eines festgelegten zusammenhängenden               8. November 1996 (BGBl. I S. 1687) in der bis zum\nAltersbereichs die gemäß Absatz 3 Satz 2 ermittelten         31. Dezember 2015 geltenden Fassung anzuwenden.\nTeilkopfschäden im Rahmen einer Glättung für alle Alter\ndieses Bereichs bis zur Höhe des Teilkopfschadens                                       § 28\ndieses Bereichs erhöht oder vermindert werden. Der\nInkrafttreten\nsich auf Grund einer Glättung nach Satz 2 ergebende\nabgegrenzte Schaden darf nicht niedriger sein als der            Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nbeobachtete abgegrenzte Schaden für Leistungen we-           in Kraft.\nBerlin, den 18. April 2016\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäuble","790                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2016\nAnlage 1\n(zu § 10 Absatz 5, § 11 Absatz 2 und § 13 Absatz 5)\nPrämienberechnung\nnach § 10 Absatz 5, § 11 Absatz 2 und § 13 Absatz 5\nA. Prämienberechnung des Neuzugangs\nx   = Alter\nω = Endalter der Sterbetafel\nlx = Anzahl der Lebenden\nqx = Sterbenswahrscheinlichkeit\nwx = Stornowahrscheinlichkeit\nKx = Kopfschaden\nαx = einmalige unmittelbare Abschlusskosten, gemessen in Jahresprämien\nγ   = absolute Zuschläge\nΔ = relative Zuschläge, gemessen in Prozent der Bruttoprämie\ni   = Rechnungszinsfuß\nDiskontierungsfaktor:\n1\nv=\n1+i\nAusscheideordnung:\nlx+1 = lx · (1 – qx – wx )\nDiskontierte Lebende:\nDx = lx · vx\nRentenbarwert:\nω\n兺ν=x   Dν\nax =\nDx\nLeistungsbarwert:\nω K ·D\n兺ν=x    ν    ν\nAx =\nDx\nJährliche Nettoprämie:\nAx\nPx =\nax\nJährliche gezillmerte Bruttoprämie:\nPx + γ\nBx =\nαx\n1–Δ–\nax\nB. Prämienberechnung bei Prämienanpassungen und Umstufungen\nDie Rechnungsgrundlagen, die vor dem Zeitpunkt der Prämienanpassung gegolten haben, werden mit einem\nhochgestellten „a“ gekennzeichnet.\nα″x  =  einmalige    Sanierungs-      oder    unmittelbare      Abschlusskosten, gemessen im Mehrfachen der Differenz zwischen\nneuer und alter Jahresprämie des bereits Versicherten\nu    = erreichtes Alter zum Zeitpunkt der Prämienanpassung\nB a = bisher gezahlte Prämie\nJährliche Bruttoprämie eines u-jährigen Versicherten nach der Prämienanpassung:\nBua/n = gu · [(fu – αu) · Bu – (f ua – αua) · Bua + (f ua – α″u) · Ba]\nmit\ngu = [au · (1 – Δ) – α″u]–1\nfua =   a\nau · (1 –   a\nΔ )\nfu = au · (1 – Δ)\nDer Ausdruck für Bua/n ändert sich entsprechend, wenn\n– ein Kostenzuschlagssystem nach § 8 Absatz 4 Satz 4 verwendet wird,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2016    791\n– die einmaligen Sanierungskosten in anderer Weise eingerechnet werden,\n– die unmittelbaren Abschlusskosten bei Umstufung in anderer Weise eingerechnet werden oder\n– eine andere Formel für die Berechnung der Prämie des Neuzugangs nach § 10 Absatz 5 verwendet wird.\nInterpolationen der Rechenwerte auf den Zeitpunkt der Prämienanpassung oder der Umstufung sind zulässig.","792              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2016\nAnlage 2\n(zu § 15 Absatz 2 und 3)\nBerechnung des Grundkopfschadens\nund der erforderlichen Versicherungsleistungen nach § 15 Absatz 2 und 3\nA. Tatsächlicher Grundkopfschaden eines Beobachtungsjahres\nS = abgegrenzter Schaden der Beobachtungseinheit im Beobachtungszeitraum abzüglich der Nettorisikozuschläge\nund einschließlich der geschlechtsunabhängig verteilten Leistungen wegen Schwangerschaft und Mutter-\nschaft\nLx = abgegrenzter mittlerer Bestand der Beobachtungseinheit im Beobachtungszeitraum für das Alter x\nkx = rechnungsmäßiger Profilwert für das Alter x\nTatsächlicher Grundkopfschaden:\nS\nG=\n兺x Lx · kx\nDabei wird über alle Alter x der Beobachtungseinheit summiert. Die Wirkungen von Wartezeit und Selektion sind\nausreichend zu berücksichtigen.\nB. Verfahren zur Berechnung der erforderlichen Versicherungsleistungen\nt − 2, t − 1, t = die letzten drei Beobachtungszeiträume\nGt−2, Gt−1, Gt = tatsächliche Grundkopfschäden gemäß Abschnitt A, umgerechnet auf das Leistungsversprechen,\ndas zum Extrapolationszeitpunkt gültig sein wird, und unter Zugrundelegung der aktuellen rech-\nnungsmäßigen Profile\nExtrapolierter Grundkopfschaden:\n3                 1\nG = · (Gt – Gt–2 ) + · (Gt–2 + Gt–1 + Gt )\n2                 3\nErforderliche Versicherungsleistungen:\nSerf = G ·  兺x Lx · kx\nmit Lx und kx gemäß Abschnitt A und Summation über alle Alter x."]}