{"id":"bgbl1-2016-18-6","kind":"bgbl1","year":2016,"number":18,"date":"2016-04-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2016/18#page=20","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2016-18-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2016/bgbl1_2016_18.pdf#page=20","order":6,"title":"Verordnung über die versicherungsmathematische Bestätigung, den Erläuterungsbericht und den Angemessenheitsbericht des Verantwortlichen Aktuars (Aktuarverordnung  AktuarV)","law_date":"2016-04-18T00:00:00Z","page":776,"pdf_page":20,"num_pages":4,"content":["776              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2016\nVerordnung\nüber die versicherungsmathematische Bestätigung,\nden Erläuterungsbericht und den Angemessenheitsbericht des Verantwortlichen Aktuars\n(Aktuarverordnung – AktuarV)\nVom 18. April 2016\nAuf Grund des § 145 Absatz 4 in Verbindung mit            1. nach § 141 Absatz 5 Nummer 2 des Versicherungs-\nAbsatz 5 Satz 2, auch in Verbindung mit § 161 Absatz 1,          aufsichtsgesetzes folgenden Wortlaut:\n§ 162, § 212 Absatz 1, § 219 Absatz 1 und § 234\nAbsatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom                  „Es wird bestätigt, dass die in der Bilanz unter dem\n1. April 2015 (BGBl. I S. 434), von denen § 161 Absatz 1         Posten … der Passiva eingestellte Deckungsrück-\ndurch Artikel 14 Nummer 2 des Gesetzes vom 2. No-                stellung unter Beachtung des § 341f HGB sowie un-\nvember 2015 (BGBl. I S. 1864) geändert worden ist,               ter Beachtung der auf Grund des § 88 Absatz 3 VAG\nverordnet das Bundesministerium der Finanzen:                    erlassenen Rechtsverordnung berechnet worden ist;\nfür den Altbestand im Sinne des § 336 VAG und des\n§1                                   Artikels 16 § 2 Satz 2 des Dritten Durchführungsge-\nsetzes/EWG zum VAG ist die Deckungsrückstellung\nAnwendungsbereich                             nach dem zuletzt am … genehmigten Geschäftsplan\n(1) Diese Verordnung gilt für                                 berechnet worden.“ und\n1. Lebensversicherungsunternehmen, soweit sie nicht          2. nach § 141 Absatz 5 Nummer 2 in Verbindung mit\nunter die Nummern 2 bis 4 fallen,                            § 212 Absatz 3 Nummer 11 des Versicherungsauf-\n2. Pensionskassen, soweit sie nicht von Nummer 3                 sichtsgesetzes folgenden Wortlaut:\nerfasst sind,\n„Es wird bestätigt, dass die in der Bilanz unter dem\n3. regulierte Pensionskassen im Sinne des § 233 Ab-              Posten … der Passiva eingestellte Deckungsrück-\nsatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes und Pen-           stellung unter Beachtung des § 341f HGB sowie\nsionskassen, die auf Grund des § 233 Absatz 2 des            unter Beachtung der auf Grund des § 217 Satz 1\nVersicherungsaufsichtsgesetzes als reguliert gelten,         Nummer 7 bis 10 VAG erlassenen Rechtsverordnung\n4. Sterbekassen, die keine kleineren Vereine im Sinne            berechnet worden ist; für den Altbestand im Sinne\ndes § 210 des Versicherungsaufsichtsgesetzes sind,           des § 336 VAG und des Artikels 16 § 2 Satz 2 des\n5. Unfallversicherungsunternehmen, die Versicherun-              Dritten Durchführungsgesetzes/EWG zum VAG ist\ngen mit Rückgewähr der Prämien übernehmen, und               die Deckungsrückstellung nach dem zuletzt am …\ngenehmigten Geschäftsplan berechnet worden.“\n6. Versicherungsunternehmen, die für Rentenleistungen\nder Allgemeinen Haftpflichtversicherung, der Kraft-      Ist kein Altbestand vorhanden, so lautet der zweite\nfahrzeug-Haftpflichtversicherung, der Kraftfahrt-Un-     Halbsatz der versicherungsmathematischen Bestätigung\nfallversicherung sowie der Allgemeinen Unfallversi-      stattdessen:\ncherung Deckungsrückstellungen zu bilden haben.          „Altbestand im Sinne des § 336 VAG und des Artikels 16\n(2) Ist ein Unternehmen gemäß Absatz 1 Nummer 1, 5        § 2 Satz 2 des Dritten Durchführungsgesetzes/EWG\noder 6 ein kleinerer Verein, sind die §§ 2 bis 4 nicht       zum VAG ist nicht vorhanden.“\nanzuwenden.\n(2) Bei Pensionskassen gemäß § 1 Absatz 1 Num-\n(3) Für Unternehmen gemäß Absatz 1 Nummer 3               mer 2 hat die versicherungsmathematische Bestätigung\nund 4 gelten nur die §§ 2, 3 und 7.                          nach § 141 Absatz 5 Nummer 2 in Verbindung mit § 234\nAbsatz 3 Satz 1 Nummer 5 des Versicherungsaufsichts-\n§2                               gesetzes folgenden Wortlaut:\nVersicherungsmathematische Bestätigung                 „Es wird bestätigt, dass die in der Bilanz unter dem\n(1) Bei Lebensversicherungsunternehmen gemäß § 1          Posten … der Passiva eingestellte Deckungsrückstel-\nAbsatz 1 Nummer 1 hat die versicherungsmathemati-            lung unter Beachtung des § 341f HGB sowie unter Be-\nsche Bestätigung                                             achtung der auf Grund des § 235 Absatz 1 Nummer 4","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2016               777\nbis 7 VAG erlassenen Rechtsverordnung berechnet             Bei Versicherungsunternehmen gemäß § 1 Absatz 1\nworden ist; für den Altbestand im Sinne des § 336 in        Nummer 5 ist folgender Halbsatz in der versicherungs-\nVerbindung mit § 233 Absatz 3 Satz 2 VAG ist die De-        mathematischen Bestätigung zu ergänzen:\nckungsrückstellung nach dem zuletzt am … genehmig-          „für den Altbestand im Sinne des § 336 VAG ist die\nten Geschäftsplan berechnet worden.“                        Deckungsrückstellung nach dem zuletzt am … geneh-\nIst kein Altbestand vorhanden, so lautet der zweite         migten Geschäftsplan berechnet worden.“\nHalbsatz der versicherungsmathematischen Bestätigung        Ist kein Altbestand vorhanden, so lautet dieser Halbsatz\nstattdessen:                                                stattdessen:\n„Altbestand im Sinne des § 336 in Verbindung mit § 233      „Altbestand im Sinne des § 336 VAG ist nicht vorhan-\nAbsatz 3 Satz 2 VAG ist nicht vorhanden.“                   den.“\n(3) Bei Pensionskassen gemäß § 1 Absatz 1 Num-\n§3\nmer 3 hat die versicherungsmathematische Bestäti-\ngung nach § 141 Absatz 5 Nummer 2 in Verbindung                                     Abgabe der\nmit § 234 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 des Versiche-                   versicherungsmathematischen Bestätigung\nrungsaufsichtsgesetzes folgenden Wortlaut:                      (1) Der Verantwortliche Aktuar hat die versicherungs-\n„Es wird bestätigt, dass die Deckungsrückstellung nach      mathematische Bestätigung nach Maßgabe des § 2 ab-\ndem zuletzt am … genehmigten Geschäftsplan berech-          zugeben, wenn keine Einwendungen zu erheben sind.\nnet worden ist; für den Bestand, bei dem die Verträge           (2) Sind Einwendungen zu erheben, so hat der Ver-\nnach nicht genehmigten Tarifen abgeschlossen worden         antwortliche Aktuar zu erklären, dass die versiche-\nsind, wird bestätigt, dass die in der Bilanz unter dem      rungsmathematische Bestätigung versagt oder einge-\nPosten … der Passiva eingestellte Deckungsrück-             schränkt wird. In beiden Fällen ist die Erklärung um\nstellung unter Beachtung des § 341f HGB sowie unter         zusätzliche Bemerkungen derart zu ergänzen, dass die\nBeachtung der auf Grund des § 235 Absatz 1 Satz 1           Gründe für die Versagung oder Inhalt und Tragweite der\nNummer 4 bis 7 VAG erlassenen Rechtsverordnung be-          Einschränkung klar umrissen werden.\nrechnet worden ist.“\nIst kein Bestand vorhanden, bei dem die Verträge nach                                     §4\nnicht genehmigten Tarifen abgeschlossen worden sind,\nErläuterungsbericht\nentfällt der zweite Halbsatz der versicherungsmathe-\nmatischen Bestätigung.                                          (1) Der Verantwortliche Aktuar hat im Erläuterungs-\nbericht anzugeben, inwieweit nach den anerkannten\n(4) Bei Sterbekassen gemäß § 1 Absatz 1 Nummer 4         Regeln der Versicherungsmathematik eine Einteilung\nhat die versicherungsmathematische Bestätigung nach         des Bestandes in Risikoklassen erfolgt ist. Insbeson-\n§ 141 Absatz 5 Nummer 2 in Verbindung mit § 219 Ab-         dere muss er dabei darauf eingehen, inwieweit versi-\nsatz 3 Nummer 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes          cherungstechnische Risiken und Anlagerisiken berück-\nfolgenden Wortlaut:                                         sichtigt worden sind. Die vorgenommene Einteilung ist\n„Es wird bestätigt, dass die Deckungsrückstellung nach      zu begründen; dabei ist auch auf Abweichungen ge-\ndem zuletzt am … genehmigten Geschäftsplan berech-          genüber der Einteilung des Vorjahres einzugehen.\nnet worden ist.“                                                (2) Es ist darzulegen, ob die Deckungsrückstellung\nberechnet wurde\n(5) Bei Versicherungsunternehmen gemäß § 1 Ab-\nsatz 1 Nummer 5 und 6 hat die versicherungsmathema-         1. nach einer prospektiven oder einer retrospektiven\ntische Bestätigung                                               Methode,\n2. mit expliziter oder impliziter Berücksichtigung der\n1. nach § 141 Absatz 5 Nummer 2 in Verbindung mit                künftigen Aufwendungen für den laufenden Versi-\n§ 161 Absatz 1 und § 162 des Versicherungsauf-               cherungsbetrieb einschließlich Provisionen und\nsichtsgesetzes folgenden Wortlaut:\n3. einzelvertraglich oder mit statistischen Näherungs-\n„Es wird bestätigt, dass die in der Bilanz unter Pos-        verfahren; die verwendeten statistischen Näherungs-\nten … der Passiva eingestellte Deckungsrückstel-             verfahren sind zu erläutern.\nlung unter Beachtung von § 341f und § 341g HGB              (3) Anzugeben sind die bei der Berechnung der De-\nsowie unter Beachtung der auf Grund des § 88 Ab-        ckungsrückstellung verwendeten Wahrscheinlichkeits-\nsatz 3 VAG erlassenen Rechtsverordnung berechnet        tafeln, Rechnungszinssätze, Zillmersätze und expliziten\nworden ist.“ und                                        Kostensätze für künftige Aufwendungen für den laufen-\nden Versicherungsbetrieb einschließlich Provisionen.\n2. nach § 141 Absatz 5 Nummer 2 in Verbindung mit           Auf die Aufwendungen für den laufenden Versiche-\n§ 161 Absatz 1, § 162 und § 212 Absatz 3 Num-           rungsbetrieb einschließlich Provisionen ist auch bei\nmer 11 des Versicherungsaufsichtsgesetzes folgen-       einem impliziten Ansatz einzugehen.\nden Wortlaut:\n(4) Es ist darzulegen, dass\n„Es wird bestätigt, dass die in der Bilanz unter Pos-   1. alle Leistungen der Versicherungsverträge ein-\nten … der Passiva eingestellte Deckungsrückstel-             schließlich der vertraglich oder gesetzlich garantier-\nlung unter Beachtung von § 341f und § 341g HGB               ten Rückkaufswerte, der prämienfreien Leistungen\nsowie unter Beachtung der auf Grund des § 217                und der Überschussanteile, auf die die Versiche-\nSatz 1 Nummer 7 bis 10 VAG erlassenen Rechtsver-             rungsnehmer einen Anspruch haben, gemäß dem\nordnung berechnet worden ist.“                               Vorsichtsprinzip berücksichtigt sind, wobei darauf","778              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2016\neinzugehen ist, ob dieser Anspruch auf der Basis         Verpflichtungen auch einschließlich der Verpflichtungen\neiner individuellen oder einer kollektiven Betrach-      gewährleistet ist, die sich aus den gemäß § 141 Ab-\ntungsweise besteht,                                      satz 5 Nummer 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes\n2. gegebenenfalls verwendete retrospektive Methoden          vorgelegten Vorschlägen für eine angemessene Betei-\nzu keiner geringeren Deckungsrückstellung führen         ligung am Überschuss ergeben. Dabei sind nur diejeni-\nals die Deckungsrückstellung, die sich auf der           gen Verpflichtungen aus der Beteiligung am Überschuss\nGrundlage einer ausreichend vorsichtigen prospekti-      zu berücksichtigen, die in dem Zeitraum entstehen, für\nven Berechnung ergäbe,                                   den die Vorschläge gelten.\n3. die bei der Berechnung der Deckungsrückstellung               (2) Es ist darzulegen, dass die vorgeschlagenen\nverwendeten Rechnungsgrundlagen angemessene              Überschussanteilsätze unter Berücksichtigung der ver-\nSicherheitsspannen enthalten,                            traglichen Vereinbarungen und der übrigen aufsichts-\n4. das Vorsichtsprinzip auch bei der Bewertung der zur       und vertragsrechtlichen Regelungen im Einklang mit\nBedeckung der Deckungsrückstellung herangezoge-          dem Gleichbehandlungsgrundsatz gemäß § 138 Ab-\nnen Aktive angewendet wurde und                          satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes stehen\n5. die Deckungsrückstellung zu jedem Zeitpunkt min-          und zu einer im Einklang mit den vertraglichen Verein-\ndestens so hoch ist wie der jeweilige vertraglich oder   barungen stehenden Überschussbeteiligung führen.\ngesetzlich garantierte Rückkaufswert; dies gilt sinn-    Insbesondere ist darzulegen, dass unterschiedliche\ngemäß mit der garantierten prämienfreien Versiche-       Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation und un-\nrungsleistung anstelle des garantierten Rückkaufs-       terschiedliche Überschussbeteiligungssysteme nicht\nwerts.                                                   zu wesentlichen, nicht gerechtfertigten Unterschieden\nbei den Leistungen führen. Unterschiedliche Verhält-\nFerner ist eine Einschätzung über die künftige Entwick-      nisse im Versicherungsbestand, die Unterschiede bei\nlung der in den verwendeten Rechnungsgrundlagen              den Leistungen rechtfertigen, sind anzugeben. Als un-\nenthaltenen Sicherheitsspannen abzugeben und zu be-          terschiedliche Verhältnisse gelten insbesondere unter-\ngründen.                                                     schiedliche Verläufe der verschiedenen Überschuss-\n(5) Die nach den Absätzen 2 bis 4 erforderlichen Dar-     quellen, unterschiedliche Reservierungserfordernisse\nlegungen und Angaben sind für jede Risikoklasse ge-          und Unterschiede der in der Rückstellung für Beitrags-\nsondert zu erstellen.                                        rückerstattung zur Verfügung stehenden Mittel.\n(6) Soweit zusätzliche Rückstellungen gebildet wer-\nden zur Abdeckung von Kosten oder für drohende Ver-              (3) Bei Lebensversicherungsunternehmen gemäß\nluste aus Optionsrechten, die der Versicherungsnehmer        § 1 Absatz 1 Nummer 1 entfallen die Darlegungspflich-\nausüben kann, oder für Änderungsrisiken, die nicht           ten des Absatzes 2 für Regelungen im aufsichtsbehörd-\nindividualisiert werden können, sind diese gesondert         lich genehmigten Geschäftsplan für den Altbestand im\nzu erläutern.                                                Sinne des § 336 des Versicherungsaufsichtsgesetzes\nund des Artikels 16 § 2 Satz 2 des Dritten Durchfüh-\n(7) Soweit die Deckungsrückstellung nicht vollstän-       rungsgesetzes/EWG zum VAG. Insoweit genügt der\ndig aus den Prämien des betreffenden Vertrages finan-        Hinweis auf den aufsichtsbehördlich genehmigten Ge-\nziert werden kann, sind die entsprechenden Beträge zur       schäftsplan unter Angabe der maßgeblichen Fassung.\nAuffüllung der Deckungsrückstellung gesondert an-\nzugeben und zu erläutern. Dies gilt entsprechend für             (4) Bei Pensionskassen gemäß § 1 Absatz 1 Num-\nErhöhungen der Deckungsrückstellungen gemäß § 341f           mer 2 entfallen die Darlegungspflichten des Absatzes 2\nAbsatz 2 des Handelsgesetzbuchs.                             für Regelungen im aufsichtsbehördlich genehmigten\n(8) Anstelle der nach den Absätzen 1 bis 4 Satz 1         Geschäftsplan für den Altbestand im Sinne des § 233\nund den Absätzen 5 bis 7 erforderlichen Darlegungen,         Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit § 336 des Versiche-\nAngaben und Erläuterungen genügt für den Altbestand          rungsaufsichtsgesetzes und für den Altbestand im\nim Sinne des § 336 des Versicherungsaufsichtsgeset-          Sinne des § 233 Absatz 4 in Verbindung mit § 233 Ab-\nzes und des Artikels 16 § 2 Satz 2 des Dritten Durch-        satz 3 Satz 2 und mit § 336 des Versicherungsauf-\nführungsgesetzes/EWG zum VAG vom 21. Juli 1994               sichtsgesetzes. Insoweit genügt der Hinweis auf den\n(BGBl. I S. 1630, 3134) der Hinweis auf den aufsichts-       aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan unter\nbehördlich genehmigten Geschäftsplan unter Angabe            Angabe der maßgeblichen Fassung.\nder maßgeblichen Fassung.\n(9) Für Pensionskassen gemäß § 1 Absatz 1 Num-                (5) Für Unfallversicherungen gemäß § 1 Absatz 1\nmer 2 kann, soweit sich die nach den Absätzen 1 bis 7        Nummer 5 gilt Absatz 3 entsprechend.\nerforderlichen Darlegungen, Angaben und Erläuterun-\ngen aus dem aufsichtsbehördlich genehmigten Ge-                  (6) Bei den nach den Absätzen 1 und 2 erforder-\nschäftsplan ergeben, auf diesen Geschäftsplan unter          lichen Darlegungen und Erläuterungen ist anzugeben,\nAngabe der maßgeblichen Fassung verwiesen werden.            welche Tatsachen, Modelle und Annahmen dabei zu-\nAbsatz 4 Satz 2 bleibt hiervon unberührt.                    grunde liegen. Bei der Darlegung nach Absatz 2 ist\nauf die wesentlichen Überschussquellen einzugehen.\n§5\n(7) Soweit sich die erforderlichen Darlegungen und\nAngemessenheitsbericht                       Erläuterungen aus den vorgelegten Vorschlägen für\n(1) Der Verantwortliche Aktuar hat im Angemessen-         eine angemessene Beteiligung am Überschuss oder\nheitsbericht darzulegen, dass die dauernde Erfüllbarkeit     dem Erläuterungsbericht ergeben, kann auf sie verwie-\nder sich aus den Versicherungsverträgen ergebenden           sen werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2016             779\n§6                                                          §7\nVorlagefristen                                           Übergangsvorschrift\n(1) Der Verantwortliche Aktuar hat den Erläuterungs-\n(1) Die Vorschriften dieser Verordnung sind erstmals\nbericht und den Angemessenheitsbericht bei Abgabe\nfür das Geschäftsjahr anzuwenden, das nach dem\nder versicherungsmathematischen Bestätigung dem\n31. Dezember 2015 beginnt.\nVorstand vorzulegen.\n(2) Der Vorstand hat den Erläuterungsbericht und            (2) Für das Geschäftsjahr, das vor dem 1. Januar\nden Angemessenheitsbericht unverzüglich nach Auf-          2016 begonnen hat, ist die Aktuarverordnung vom\nstellung des Jahresabschlusses der Aufsichtsbehörde        6. November 1996 (BGBl. I S. 1681), die durch Artikel 1\nvorzulegen.                                                Nummer 2 der Verordnung vom 16. Dezember 2015\n(BGBl. I S. 2345) aufgehoben worden ist, in der bis\n(3) Wird die Beteiligung am Überschuss bei Pensi-\nzum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung anzuwen-\nonskassen nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 vom obersten\nden.\nOrgan beschlossen, hat der Verantwortliche Aktuar den\nAngemessenheitsbericht abweichend von Absatz 1 vor\nder entsprechenden Sitzung des obersten Organs dem                                     §8\nVorstand vorzulegen; der Vorstand hat der Aufsichtsbe-                            Inkrafttreten\nhörde den Angemessenheitsbericht unverzüglich nach\nder Beschlussfassung über den Vorschlag für die Betei-         Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nligung am Überschuss vorzulegen.                           in Kraft.\nBerlin, den 18. April 2016\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäuble"]}