{"id":"bgbl1-2016-18-5","kind":"bgbl1","year":2016,"number":18,"date":"2016-04-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2016/18#page=13","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2016-18-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2016/bgbl1_2016_18.pdf#page=13","order":5,"title":"Verordnung über die Anlage des Sicherungsvermögens von Pensionskassen, Sterbekassen und kleinen Versicherungsunternehmen (Anlageverordnung  AnlV)","law_date":"2016-04-18T00:00:00Z","page":769,"pdf_page":13,"num_pages":7,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2016             769\nVerordnung\nüber die Anlage des Sicherungsvermögens\nvon Pensionskassen, Sterbekassen und kleinen Versicherungsunternehmen\n(Anlageverordnung – AnlV)\nVom 18. April 2016\nDas Bundesministerium der Finanzen verordnet auf         tige ungewöhnliche Marktsituationen angemessen\nGrund                                                       reagieren können. Bei der Anlage des Sicherungsver-\n– des § 217 Satz 1 Nummer 6 in Verbindung mit Satz 3       mögens in einem Staat, der nicht Staat des Euro-\nund 4, auch in Verbindung mit § 219 Absatz 1 des         päischen Wirtschaftraums (EWR) oder Vollmitgliedstaat\nVersicherungsaufsichtsgesetzes vom 1. April 2015         der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit\n(BGBl. I S. 434), im Einvernehmen mit dem Bundes-        und Entwicklung (OECD) ist, sind vor allem die mit der\nministerium der Justiz und für Verbraucherschutz,        Anlage verbundenen Rechtsrisiken umfassend und be-\nsonders sorgfältig zu prüfen.\n– des § 235 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 in Verbindung\n(5) Nähere Vorgaben zu den Vorschriften dieser Ver-\nmit Absatz 2 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsge-\nsetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434):               ordnung und die Darlegungs- und Anzeigepflichten der\nin Absatz 1 genannten Versicherungsunternehmen be-\nstimmt die Aufsichtsbehörde.\n§1\nAnwendungsbereich,                                                     §2\nAnlagegrundsätze und Anlagemanagement\nAnlageformen\n(1) Diese Verordnung gilt für die Anlage des Siche-         (1) Das Sicherungsvermögen kann angelegt werden in\nrungsvermögens von\n1. Forderungen, für die ein Grundpfandrecht an einem\n1. Pensionskassen im Sinne des § 232 des Versiche-               in einem Staat des EWR oder in einem Vollmitglied-\nrungsaufsichtsgesetzes,                                      staat der OECD belegenen Grundstück oder grund-\n2. Sterbekassen im Sinne des § 218 des Versiche-                 stücksgleichen Recht besteht, wenn das Grund-\nrungsaufsichtsgesetzes und                                   pfandrecht die Erfordernisse der §§ 14 und 16\n3. kleinen Versicherungsunternehmen im Sinne des                 Absatz 1 bis 3 des Pfandbriefgesetzes, im Fall von\n§ 211 des Versicherungsaufsichtsgesetzes.                    Erbbaurechten darüber hinaus die Erfordernisse\ndes § 13 Absatz 2 des Pfandbriefgesetzes erfüllt\n(2) Die in Absatz 1 Nummer 1 genannten Versiche-              oder wenn das Grundpfandrecht die entsprechen-\nrungsunternehmen müssen bei der Anlage des Siche-                den Vorschriften des anderen Staates erfüllt;\nrungsvermögens die allgemeinen Anlagegrundsätze\n2. Forderungen,\ndes § 124 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgeset-\nzes beachten. Die in Absatz 1 Nummer 2 und 3 genann-             a) die ausreichend durch Geldzahlung gesichert\nten Versicherungsunternehmen müssen bei der Anlage                  oder für die Guthaben oder Wertpapiere ent-\ndes Sicherungsvermögens die allgemeinen Anlage-                     sprechend § 200 Absatz 1 bis 3 des Kapital-\ngrundsätze des § 215 Absatz 1 des Versicherungsauf-                 anlagegesetzbuchs oder gleichwertiger Vor-\nsichtsgesetzes beachten.                                            schriften eines anderen Staates des EWR oder\neines Vollmitgliedstaates der OECD verpfändet\n(3) Die in Absatz 1 genannten Versicherungsunter-\noder zur Sicherung übertragen sind (Wertpapier-\nnehmen haben die Einhaltung der für sie geltenden all-\ndarlehen),\ngemeinen Anlagegrundsätze und die Einhaltung der\nnachfolgenden besonderen Vorschriften dieser Verord-             b) für die Schuldverschreibungen nach Nummer 6\nnung durch ein qualifiziertes Anlagemanagement, durch               oder 7 verpfändet oder zur Sicherung übertragen\ngeeignete interne Kapitalanlagegrundsätze und Kontroll-             sind oder\nverfahren, durch eine strategische und taktische Anlage-         c) die aus liquiden Abrechnungsforderungen des\npolitik sowie durch weitere organisatorische Maßnah-                Erstversicherers gegenüber einem Rückversi-\nmen sicherzustellen. Hierzu gehören insbesondere die                cherer, abzüglich etwaiger Abrechnungsverbind-\nBeobachtung aller Risiken der Aktiv- und Passivseite                lichkeiten aus Prämienforderungen des Rückver-\nder Bilanz und des Verhältnisses beider Seiten zueinan-             sicherers gegen den Erstversicherer, bestehen;\nder sowie eine Prüfung der Elastizität des Anlagebe-\n3. Darlehen\nstandes gegenüber bestimmten Kapitalmarktszenarien\nund Investitionsbedingungen.                                     a) an die Bundesrepublik Deutschland, ihre Länder,\nGemeinden und Gemeindeverbände,\n(4) Die in Absatz 1 genannten Versicherungsunter-\nnehmen haben sicherzustellen, dass sie jederzeit auf             b) an einen anderen Staat des EWR oder einen\nsich wandelnde wirtschaftliche und rechtliche Bedin-                Vollmitgliedstaat der OECD,\ngungen, insbesondere Veränderungen auf den Finanz-               c) an Regionalregierungen und örtliche Gebietskör-\nund Immobilienmärkten, auf Katastrophenereignisse                   perschaften eines anderen Staates des EWR\nmit Schadensfällen großen Ausmaßes oder auf sons-                   oder eines Vollmitgliedstaates der OECD,","770              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2016\nd) an eine internationale Organisation, der auch die             OECD mit Ausnahme von Kreditinstituten, so-\nBundesrepublik Deutschland als Vollmitglied an-               fern diese Darlehen ausreichend dinglich oder\ngehört,                                                       schuldrechtlich gesichert sind;\ne) für deren Verzinsung und Rückzahlung eine der           5. Vorauszahlungen oder Darlehen, die das Versiche-\nunter Buchstabe a, b oder d genannten Stellen,             rungsunternehmen auf die eigenen Versicherungs-\nein geeignetes Kreditinstitut im Sinne der Num-            scheine gewährt, bis zur Höhe des Rückkaufswerts\nmer 18 Buchstabe b, ein öffentlich-rechtliches             (Policendarlehen);\nKreditinstitut im Sinne der Nummer 18 Buch-\n6. Pfandbriefen, Kommunalobligationen und anderen\nstabe c, eine multilaterale Entwicklungsbank im\nSchuldverschreibungen von Kreditinstituten mit Sitz\nSinne der Nummer 18 Buchstabe d die volle\nin einem Staat des EWR oder in einem Vollmitglied-\nGewährleistung übernommen hat oder ein Versi-\nstaat der OECD, wenn die Kreditinstitute auf Grund\ncherungsunternehmen im Sinne des Artikels 14\ngesetzlicher Vorschriften zum Schutz der Inhaber\nder Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen\ndieser Schuldverschreibungen einer besonderen\nParlaments und des Rates vom 25. November\nöffentlichen Aufsicht unterliegen und die mit der\n2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung\nAusgabe der Schuldverschreibungen aufgenomme-\nder Versicherungs- und der Rückversicherungs-\nnen Mittel nach den gesetzlichen Vorschriften in\ntätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 335 vom\nVermögenswerten angelegt werden, die während\n17.12.2009, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie\nder gesamten Laufzeit der Schuldverschreibungen\n2014/51/EU (ABl. L 153 vom 22.5.2014, S. 1) ge-\ndie sich aus ihnen ergebenden Verbindlichkeiten\nändert worden ist, das Ausfallrisiko versichert\nausreichend decken und die bei einem Ausfall des\nhat, oder\nAusstellers vorrangig für die fällig werdenden Rück-\nf) an Abwicklungsanstalten im Sinne des § 8a                  zahlungen und die Zahlung der Zinsen bestimmt\nAbsatz 1 des Finanzmarktstabilisierungsfonds-              sind (kraft Gesetzes bestehende besondere De-\ngesetzes, soweit eine unter Buchstabe a, b                 ckungsmasse);\noder d genannte Stelle für diese Abwicklungs-\nanstalt die Verlustausgleichspflicht gemäß § 8a         7. Schuldverschreibungen,\nAbsatz 4 Satz 1 Nummer 1 Satz 1 und Nummer 1a              a) die an einer Börse zum Handel zugelassen sind\ndes      Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes              oder an einem anderen organisierten Markt zu-\nübernommen hat;                                               gelassen oder in diesen einbezogen sind (orga-\n4. Darlehen                                                         nisierter Markt),\na) an Unternehmen mit Sitz in einem Staat des                 b) deren Einbeziehung in einen organisierten Markt\nEWR oder in einem Vollmitgliedstaat der OECD                  nach den Ausgabebedingungen zu beantragen\nmit Ausnahme von Kreditinstituten, sofern auf                 ist, sofern die Einbeziehung dieser Schuldver-\nGrund der bisherigen und der zu erwartenden                   schreibungen innerhalb eines Jahres nach ihrer\nkünftigen Entwicklung der Ertrags- und Vermö-                 Ausgabe erfolgt, oder\ngenslage des Unternehmens die vertraglich ver-             c) die in einem Staat außerhalb des EWR an einer\neinbarte Verzinsung und Rückzahlung gewähr-                   Börse zum Handel zugelassen sind oder dort an\nleistet erscheinen und die Darlehen ausreichend               einem anderen organisierten Markt zugelassen\naa) durch erstrangige Grundpfandrechte gesi-                  oder in diesen einbezogen sind;\nchert sind,                                        8. anderen Schuldverschreibungen;\nbb) durch verpfändete oder zur Sicherung über-          9. Forderungen aus nachrangigen Verbindlichkeiten\ntragene Forderungen oder zum Handel zu-               gegen Unternehmen oder aus Genussrechten an\ngelassene oder an einem anderen organisier-           Unternehmen\nten Markt nach § 2 Absatz 5 des Wertpapier-\nhandelsgesetzes zugelassene oder in diesen            a) mit Sitz in einem Staat des EWR oder in einem\neinbezogene Wertpapiere gesichert sind oder              Vollmitgliedstaat der OECD oder\ncc) in vergleichbarer Weise gesichert sind; eine           b) die an einer Börse zum Handel zugelassen sind\nVerpflichtungserklärung des Darlehensneh-                oder an einem anderen organisierten Markt zu-\nmers gegenüber dem Versicherungsunter-                   gelassen oder in diesen einbezogen sind oder in\nnehmen (Negativerklärung) kann eine Siche-               einem Staat außerhalb des EWR an einer Börse\nrung des Darlehens nur ersetzen, wenn und                zum Handel zugelassen sind oder dort an einem\nsolange der Darlehensnehmer bereits auf                  anderen organisierten Markt zugelassen oder in\nGrund seines Status die Gewähr für die Ver-              diesen einbezogen sind;\nzinsung und Rückzahlung des Darlehens            10. Asset Backed Securities (strukturierte Finanzinstru-\nbietet;                                               mente, die mit Forderungsrechten besichert sind)\nb) an Unternehmen im Sinne von Nummer 14                      und Credit Linked Notes (mit Kreditrisiken ver-\nBuchstabe a, an denen das Versicherungsunter-              knüpfte Finanzinstrumente) sowie andere Anlagen\nnehmen als Gesellschafter beteiligt ist (Gesell-           nach § 2 Absatz 1, deren Ertrag oder Rückzahlung\nschafter-Darlehen), wenn die Darlehen die Erfor-           an Kreditrisiken gebunden sind oder mittels derer\ndernisse des § 240 Absatz 1 und Absatz 2 Num-              Kreditrisiken eines Dritten übertragen werden,\nmer 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs erfüllen;               a) gegen Unternehmen mit Sitz in einem Staat des\nc) an andere Unternehmen mit Sitz in einem Staat                 EWR oder in einem Vollmitgliedstaat der OECD\ndes EWR oder in einem Vollmitgliedstaat der                   oder","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2016               771\nb) die an einer Börse zum Handel zugelassen sind                     § 44 des Kapitalanlagegesetzbuchs ver-\noder an einem anderen organisierten Markt zu-                     gleichbar ist,\ngelassen oder in diesen einbezogen sind oder in               sowie von Anteilen und Aktien an geschlossenen\neinem Staat außerhalb des EWR an der Börse                    ausländischen Investmentvermögen, die dem\nzum Handel zugelassen sind oder dort an einem                 Recht eines Staates des EWR oder eines Voll-\nanderen organisierten Markt zugelassen oder in                mitgliedstaates der OECD unterliegen, die Anfor-\ndiesen einbezogen sind;                                       derung nach Doppelbuchstabe aa in vergleich-\n11. Forderungen, die in das Schuldbuch der Bundesre-                 barer Weise erfüllen und von einer Gesellschaft\npublik Deutschland, eines ihrer Länder oder in ein               im Sinne von Doppelbuchstabe bb verwaltet\nentsprechendes Verzeichnis eines anderen Staates                 werden;\ndes EWR oder eines Vollmitgliedstaates der OECD\n14. Immobilien in Form von\neingetragen sind oder deren Eintragung als Schuld-\nbuchforderung innerhalb eines Jahres nach ihrer               a) bebauten, in Bebauung befindlichen oder zur\nAusgabe erfolgt, sowie in Liquiditätspapieren im                 alsbaldigen Bebauung bestimmten, in einem\nSinne des § 42 Absatz 1 des Gesetzes über die                    Staat des EWR oder in einem Vollmitgliedstaat\nDeutsche Bundesbank;                                             der OECD belegenen Grundstücken, in dort be-\n12. voll eingezahlten Aktien, die an einer Börse zum                 legenen grundstücksgleichen Rechten sowie in\nHandel zugelassen sind oder an einem anderen                     Anteilen an einem Unternehmen, dessen alleini-\norganisierten Markt zugelassen oder in diesen ein-               ger Zweck der Erwerb, die Bebauung und Ver-\nbezogen sind oder in einem Staat außerhalb des                   waltung von in einem solchen Staat belegenen\nEWR an der Börse zum Handel zugelassen sind                      Grundstücken oder grundstücksgleichen Rech-\noder dort an einem anderen organisierten Markt                   ten ist; das Versicherungsunternehmen hat die\nzugelassen oder in diesen einbezogen sind;                       Angemessenheit des Kaufpreises auf der Grund-\nlage des Gutachtens eines vereidigten Sach-\n13. Beteiligungen in Form von                                        verständigen oder in vergleichbarer Weise zu\na) anderen voll eingezahlten Aktien, Geschäftsan-                prüfen; von den Grundstücksanlagen sind unbe-\nteilen an einer Gesellschaft mit beschränkter                 schadet der Vorschrift des § 125 Absatz 3 Satz 4\nHaftung, Kommanditanteilen und Beteiligungen                  des Versicherungsaufsichtsgesetzes die auf ih-\nals stiller Gesellschafter im Sinne des Handels-              nen lastenden Grundpfandrechte abzusetzen;\ngesetzbuchs, wenn das Unternehmen über ein                 b) Aktien einer REIT-Aktiengesellschaft oder von\nGeschäftsmodell verfügt, unternehmerische Ri-                 Anteilen an einer vergleichbaren Kapitalgesell-\nsiken eingeht und                                             schaft mit Sitz in einem Staat des EWR oder in\naa) seinen Sitz in einem Staat des EWR oder in                einem Vollmitgliedstaat der OECD, die die Vor-\neinem Vollmitgliedstaat der OECD hat,                    aussetzungen des REIT-Gesetzes oder die ver-\nbb) dem Versicherungsunternehmen den letzten                  gleichbaren Vorschriften des anderen Staates\nJahresabschluss zur Verfügung stellt, der in             erfüllen;\nentsprechender Anwendung der für Kapital-             c) Anteilen und Aktien an inländischen Spezial-AIF\ngesellschaften geltenden Vorschriften aufge-             im Sinne des § 1 Absatz 6 des Kapitalanlage-\nstellt und geprüft ist, und                              gesetzbuchs oder von Anteilen und Aktien an\ncc) sich verpflichtet, auch künftig zu jedem Bi-              inländischen geschlossenen Publikums-AIF im\nlanzstichtag einen derartigen Jahresab-                  Sinne des § 1 Absatz 3 in Verbindung mit Ab-\nschluss vorzulegen;                                      satz 6 Satz 2 des Kapitalanlagegesetzbuchs,\nb) Anteilen und Aktien an inländischen geschlosse-               aa) die direkt oder indirekt in Vermögensgegen-\nnen Alternativen Investmentfonds (AIF) im Sinne                   stände nach § 231 Absatz 1 Satz 1 Num-\ndes § 1 Absatz 3 des Kapitalanlagegesetzbuchs,                    mer 1 bis 6 sowie § 235 Absatz 1 des Kapi-\ntalanlagegesetzbuchs investieren und\naa) die direkt oder indirekt in Vermögensgegen-\nstände nach § 261 Absatz 1 Nummer 4 des                  bb) die von einer Kapitalverwaltungsgesellschaft\nKapitalanlagegesetzbuchs, eigenkapitalähn-                   verwaltet werden, die über eine Erlaubnis\nliche Instrumente sowie andere Instrumente                   nach § 20 Absatz 1 des Kapitalanlage-\nder Unternehmensfinanzierung investieren                     gesetzbuchs verfügt, oder von einer Verwal-\nund                                                          tungsgesellschaft mit Sitz in einem Staat des\nbb) die von einer Kapitalverwaltungsgesellschaft                  EWR, die zum Schutz der Anleger einer öf-\nverwaltet werden, die über eine Erlaubnis                    fentlichen Aufsicht unterliegt und über eine\nnach § 20 Absatz 1 des Kapitalanlage-                        Erlaubnis verfügt, die mit der Erlaubnis nach\ngesetzbuchs verfügt oder nach § 44 des                       § 20 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetz-\nKapitalanlagegesetzbuchs registriert ist,                    buchs vergleichbar ist,\noder von einer Verwaltungsgesellschaft mit               sowie von Anteilen und Aktien an EU-Invest-\nSitz in einem Staat des EWR oder in einem                mentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 8 des\nVollmitgliedstaat der OECD, die zum Schutz               Kapitalanlagegesetzbuchs in Form von Spezial-\nder Anleger einer öffentlichen Aufsicht unter-           AIF und geschlossenen Publikums-AIF, die die\nliegt und über eine Erlaubnis oder eine Re-              Anforderung nach Doppelbuchstabe aa in ver-\ngistrierung verfügt, die mit der Erlaubnis               gleichbarer Weise erfüllen und von einer Gesell-\nnach § 20 Absatz 1 des Kapitalanlagege-                  schaft im Sinne von Doppelbuchstabe bb ver-\nsetzbuchs oder mit der Registrierung nach                waltet werden;","772             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2016\n15. Anteilen und Anlageaktien an inländischen offenen                 des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang\nPublikumsinvestmentvermögen im Sinne des § 1                      zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beauf-\nAbsatz 2 des Kapitalanlagegesetzbuchs (OGAW)                      sichtigung von Kreditinstituten und Wertpapier-\nsowie in Anteilen und Aktien an vergleichbaren                    firmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG\nEU-Investmentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 8                   und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG\ndes Kapitalanlagegesetzbuchs, sofern diese Ver-                   und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013,\nmögen von einer OGAW-Verwaltungsgesellschaft                      S. 338), die zuletzt durch die Richtlinie\nmit Sitz in einem Staat des EWR verwaltet werden;                 2014/59/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 190)\n16. Anteilen und Anlageaktien an inländischen offenen                 geändert worden ist, unterliegt, wenn das Kredit-\nSpezial-AIF im Sinne des § 1 Absatz 6 Satz 1 des                  institut dem Versicherungsunternehmen schrift-\nKapitalanlagegesetzbuchs,                                         lich bestätigt, dass es die an seinem Sitz gelten-\nden Vorschriften über das Eigenkapital und die\na) die die Anforderungen nach § 284 des Kapital-                  Liquidität der Kreditinstitute einhält (geeignetes\nanlagegesetzbuchs erfüllen und nicht von Num-                  Kreditinstitut),\nmer 14 Buchstabe c erfasst werden und\nc) öffentlich-rechtlichen Kreditinstituten, die nach\nb) die von einer Kapitalverwaltungsgesellschaft                   Artikel 2 Absatz 5 der Richtlinie 2013/36/EU\nverwaltet werden, die über eine Erlaubnis nach                 vom Geltungsbereich dieser Richtlinie ausge-\n§ 20 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs                     nommen sind,\nverfügt, oder von einer Verwaltungsgesellschaft\nmit Sitz in einem Staat des EWR, die zum Schutz            d) multilateralen Entwicklungsbanken, die nach\nder Anleger einer öffentlichen Aufsicht unterliegt             Artikel 117 Absatz 2 der Verordnung (EU)\nund über eine Erlaubnis verfügt, die mit der Er-               Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und\nlaubnis nach § 20 Absatz 1 des Kapitalanlage-                  des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichts-\ngesetzbuchs vergleichbar ist,                                  anforderungen an Kreditinstitute und Wert-\npapierfirmen und zur Änderung der Verordnung\nsowie in Anteilen und Aktien an EU-Investmentver-                 (EU) Nr. 646/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013,\nmögen im Sinne des § 1 Absatz 8 des Kapitalanla-                  S. 1), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung\ngegesetzbuchs in Form von offenen Spezial-AIF,                    (EU) 2015/62 der Kommission (ABl. L 11 vom\ndie die Anforderung nach Buchstabe a in vergleich-                17.1.2015, S. 37) geändert worden ist, ein Risi-\nbarer Weise erfüllen und von einer Gesellschaft im                kogewicht von 0 Prozent erhalten.\nSinne von Buchstabe b verwaltet werden;\nAls Anlagen gelten auch laufende Guthaben.\n17. Anteilen und Aktien an inländischen Investment-\nvermögen im Sinne des § 1 Absatz 1 des Kapital-             (2) Nach Maßgabe des § 3 Absatz 2 Nummer 4 kann\nanlagegesetzbuchs,                                      das Sicherungsvermögen darüber hinaus in Anlagen\nangelegt werden, die in Absatz 1 nicht genannt sind,\na) die nicht Publikumsinvestmentvermögen in Form        die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht erfüllen oder\nvon Immobilien-Sondervermögen nach den               die Begrenzungen des § 3 Absatz 2 Nummer 1 bis 3,\n§§ 230 bis 260 des Kapitalanlagegesetzbuchs          Absatz 3 bis 5 übersteigen (Öffnungsklausel).\nsind,\n(3) Die Aufsichtsbehörde kann dem Versicherungs-\nb) die nicht von Nummer 13 Buchstabe b, Num-            unternehmen auch Anlagen in Vermögenswerten, die\nmer 14 Buchstabe c, Nummer 15 und 16 erfasst         in den vorangehenden Absätzen nicht genannt sind\nwerden und                                           oder die Voraussetzungen der vorangehenden Absätze\nc) die von einer Kapitalverwaltungsgesellschaft         nicht erfüllen, sowie die Überschreitung der in § 3 Ab-\nverwaltet werden, die über eine Erlaubnis nach       satz 2 Nummer 1 bis 3, Absatz 3 bis 5 und § 4 Absatz 1\n§ 20 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs           bis 4 genannten Begrenzungen gestatten, wenn die Be-\nverfügt, oder von einer Verwaltungsgesellschaft      lange der Versicherten dadurch nicht beeinträchtigt\nmit Sitz in einem Staat des EWR, die zum Schutz      werden.\nder Anleger einer öffentlichen Aufsicht unterliegt       (4) Nicht zulässig sind direkte und indirekte Anlagen\nund über eine Erlaubnis verfügt, die mit der Er-\nlaubnis nach § 20 Absatz 1 des Kapitalanlage-        1. in Konsumentenkrediten, Betriebsmittelkrediten, be-\ngesetzbuchs vergleichbar ist,                             weglichen Sachen oder Ansprüchen auf bewegliche\nSachen sowie in immateriellen Werten,\nsowie in Anteilen und Aktien an EU-Investmentver-\nmögen im Sinne des § 1 Absatz 8 des Kapitalanla-        2. in Beteiligungen bei Konzernunternehmen des Ver-\ngegesetzbuchs, die die Anforderung nach Buch-                sicherungsunternehmens im Sinne des § 18 des\nstabe a in vergleichbarer Weise erfüllen, nicht von          Aktiengesetzes mit Ausnahme von Unternehmen,\nden in Buchstabe b genannten Anlageformen er-                an denen das Versicherungsunternehmen nur passiv\nfasst werden und von einer Gesellschaft im Sinne             beteiligt ist, ohne operativ auf das Geschäft Einfluss\nvon Buchstabe c verwaltet werden und                         zu nehmen oder laufende Projektentwicklung zu be-\ntreiben, und\n18. Anlagen bei\n3. bei Unternehmen, auf die das Versicherungsunter-\na) der Europäischen Zentralbank oder bei der Zen-            nehmen oder seine Konzernunternehmen im Sinne\ntralnotenbank eines Staates des EWR oder eines            des § 18 des Aktiengesetzes ihren Geschäftsbetrieb\nVollmitgliedstaates der OECD,                             ganz oder teilweise im Wege der Ausgliederung (§ 7\nb) einem Kreditinstitut mit Sitz in einem Staat des          Nummer 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes) von\nEWR, das den Anforderungen der Richtlinie                 Funktionen übertragen haben oder die in unmittel-\n2013/36/EU des Europäischen Parlaments und                barem Zusammenhang mit dem Betrieb von Versi-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2016              773\ncherungsgeschäften stehende Tätigkeiten für das          sprechenden Vorschriften eines anderen Staates des\nVersicherungsunternehmen oder seine Konzernun-           EWR mehr als das Einfache des Marktrisikopotentials\nternehmen im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes           aufweisen, ist das erhöhte Marktrisikopotential auf die\nausführen, wenn bei diesen Unternehmen der Um-           Quote nach Absatz 3 Satz 1 anzurechnen. Soweit das\nfang des Geschäftsbetriebes wesentlich vom Ge-           erhöhte Marktrisikopotential nicht zeitnah ermittelt wer-\ngenstand der Ausgliederung von Funktionen oder           den kann, ist der höchstzulässige Betrag anzusetzen.\nder Dienstleistungstätigkeit bestimmt wird.\n(5) Direkte und indirekte Anlagen in Darlehen nach\n§ 2 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b, in Immobilien\n§3                               nach § 2 Absatz 1 Nummer 14 Buchstabe a, b und c\nMischung                             und in Immobilien, die über Investmentvermögen nach\n(1) Direkte und indirekte Anlagen nach § 2 Absatz 1       § 2 Absatz 1 Nummer 16 gehalten werden und die An-\nNummer 2 Buchstabe a und Nummer 8 sowie Anlagen              forderungen des § 2 Absatz 1 Nummer 14 Buchstabe c\nbei Schuldnern mit Sitz in Staaten außerhalb des EWR,        erfüllen, dürfen 25 Prozent des Sicherungsvermögens\nbei denen nicht sichergestellt ist, dass sich das Vor-       nicht übersteigen.\nrecht des § 315 des Versicherungsaufsichtsgesetzes               (6) Die Aufsichtsbehörde kann die direkten und indi-\nauf sie erstreckt, sind auf ein vorsichtiges Maß zu be-      rekten Anlagen nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 Buch-\nschränken.                                                   stabe a, Nummer 9, 12, 13 und die Anlagen, die den\n(2) Die Anlage in einzelnen Anlageformen ist wie          Quoten des Absatzes 2 Nummer 2 und 3 unterliegen,\nfolgt beschränkt:                                            bis auf 10 Prozent des Sicherungsvermögens herab-\nsetzen, wenn es zur Wahrung der Belange der Versi-\n1. direkte und indirekte Anlagen nach § 2 Absatz 1           cherten erforderlich ist. Die gleiche Befugnis steht der\nNummer 10 dürfen 7,5 Prozent des Sicherungsver-          Aufsichtsbehörde im Falle des § 135 Absatz 1 erste\nmögens nicht übersteigen;                                Alternative des Versicherungsaufsichtsgesetzes zu.\n2. direkte und indirekte Anlagen nach § 2 Absatz 1\nNummer 17, Vermögensgegenstände, die über § 2                                        §4\nAbsatz 1 Nummer 16 gehalten werden und nicht\nden Nummern des Anlagekatalogs des § 2 Absatz 1                                   Streuung\nzugeordnet werden können, sowie andere direkte               (1) Vorbehaltlich des Absatzes 2 dürfen alle auf ein\nund indirekte Anlagen nach § 2 Absatz 1, deren           und denselben Schuldner entfallenden Anlagen 5 Pro-\nErtrag oder Rückzahlung an Hedgefonds- oder Roh-         zent des Sicherungsvermögens nicht übersteigen. Auf\nstoffrisiken gebunden ist, dürfen 7,5 Prozent des        diese Quote und auf die Quoten nach den Absätzen 2,\nSicherungsvermögens nicht übersteigen;                   3 und 4 sind die Anlagen der zehn größten Schuldner in\n3. direkte und indirekte Anlagen nach § 2 Absatz 1           einem offenen Investmentvermögen nach § 2 Absatz 1\nNummer 4 Buchstabe c dürfen 5 Prozent des Siche-         Nummer 15 bis 17 anzurechnen. Hat ein Schuldner\nrungsvermögens nicht übersteigen;                        gegenüber dem Versicherungsunternehmen für Ver-\nbindlichkeiten eines Dritten die volle Gewährleistung\n4. im Rahmen der Öffnungsklausel nach § 2 Absatz 2           übernommen, so ist auch diese Gewährleistungsver-\nangelegte Anlagen sind auf 5 Prozent des Siche-          bindlichkeit auf die Quote nach Satz 1 anzurechnen.\nrungsvermögens beschränkt; unter Wahrung der Be-         Anlagen in Anteilen oder Aktien an einem offenen\nlange der Versicherten kann diese Anlagegrenze mit       Investmentvermögen nach § 2 Absatz 1 Nummer 15,\nGenehmigung der Aufsichtsbehörde bis auf 10 Pro-         16 und 17 gelten nicht als Anlagen bei ein und dem-\nzent des Sicherungsvermögens erhöht werden; die          selben Schuldner, wenn das Investmentvermögen in\nBegrenzung auf 1 Prozent des Sicherungsvermö-            sich ausreichend gestreut ist.\ngens in § 4 Absatz 4 bleibt unberührt.\n(2) Für Anlagen bei ein und demselben in § 2 Ab-\n(3) Direkte und indirekte Anlagen nach § 2 Absatz 1\nsatz 1 Nummer 3 Buchstabe a, b oder d genannten\nNummer 9, 12 und 13 dürfen zusammen mit Anlagen,\nSchuldner gilt abweichend von Absatz 1 eine Quote\ndie den Quoten des Absatzes 2 Nummer 2 und 3 un-\nvon 30 Prozent des Sicherungsvermögens. Für die fol-\nterliegen, insgesamt 35 Prozent des Sicherungsvermö-\ngenden Anlagen gilt abweichend von Absatz 1 eine\ngens nicht übersteigen. Auf diese Quote sind auch An-\nQuote von 15 Prozent des Sicherungsvermögens:\nlagen nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a anzu-\nrechnen, soweit Anlagen nach § 2 Absatz 1 Nummer 12          1. Anlagen in Schuldverschreibungen, die von ein und\nGegenstand der Wertpapierdarlehen sind. Innerhalb der             demselben Kreditinstitut mit Sitz in einem Staat des\nQuote nach Satz 1 darf der Anteil der nicht zum Handel            EWR oder in einem Vollmitgliedstaat der OECD in\nzugelassenen und nicht an einem anderen organisierten             Verkehr gebracht worden sind, wenn diese Schuld-\nMarkt zugelassenen oder in diesen einbezogenen und                verschreibungen durch eine kraft Gesetzes beste-\nnicht an einer Börse in einem Staat außerhalb des EWR             hende besondere Deckungsmasse gesichert sind,\nzum Handel zugelassenen oder dort an einem anderen           2. Anlagen bei ein und demselben geeigneten Kredit-\norganisierten Markt zugelassenen oder in diesen einbe-            institut nach § 2 Absatz 1 Nummer 18 Buchstabe b,\nzogenen Vermögensgegenstände nach § 2 Absatz 1                    wenn und soweit die Anlagen durch eine umfas-\nNummer 9 Buchstabe a und Nummer 13 nicht höher                    sende Institutssicherung des Kreditinstituts oder\nals 15 Prozent des Sicherungsvermögens sein.                      durch ein Einlagensicherungssystem tatsächlich ab-\n(4) Bei Anlagen in Anteilen und Aktien an Invest-              gesichert sind; der satzungsmäßige Ausschluss\nmentvermögen nach § 2 Absatz 1 Nummer 15 und 16,                  eines Rechtsanspruchs auf Leistung der Einlagen-\ndie durch den Einsatz von Derivaten nach § 197 Ab-                sicherungseinrichtung schließt eine tatsächliche\nsatz 2 des Kapitalanlagegesetzbuchs oder den ent-                 Absicherung nicht aus,","774              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2016\n3. Anlagen bei ein und demselben öffentlich-rechtlichen      in Vermögenswerten anzulegen, die auf dieselbe Wäh-\nKreditinstitut nach § 2 Absatz 1 Nummer 18 Buch-         rung lauten, in der die Versicherungen erfüllt werden\nstabe c und                                              müssen. Dabei gelten\n4. Anlagen bei ein und derselben multilateralen Ent-\n1. Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte als in\nwicklungsbank nach § 2 Absatz 1 Nummer 18 Buch-\nder Währung des Landes angelegt, in dem sie bele-\nstabe d.\ngen sind,\n(3) Bei der Berechnung der Quoten nach den Absät-\nzen 1, 2 und 4 sind Anlagen beim Schuldner und bei           2. Aktien und Anteile als in der Währung angelegt, in\nseinen Konzernunternehmen im Sinne des § 18 des Ak-               der sie in einen organisierten Markt einbezogen sind,\ntiengesetzes zusammenzurechnen. Abweichend von                    und\nAbsatz 1 Satz 1 gilt für Anlagen bei Konzernunterneh-\nmen, soweit es sich nicht um Forderungen aus Rück-           3. nicht in einen organisierten Markt einbezogene Ak-\nversicherungsbeziehungen nach § 2 Absatz 1 Num-                   tien und Anteile als in der Währung des Landes an-\nmer 2 Buchstabe b handelt, eine verringerte Streuungs-            gelegt, in dem der Aussteller der Wertpapiere oder\nquote von 3 Prozent des Sicherungsvermögens.                      Anteile seinen Sitz hat.\n(4) Anlagen nach § 2 Absatz 1 Nummer 9, 12 und 13\nbei ein und demselben Unternehmen sowie Anteile und                                        §6\nAktien an einem geschlossenen Investmentvermögen\nnach § 2 Absatz 1 Nummer 17 dürfen abweichend                                   Übergangsvorschriften\nvon Absatz 1 insgesamt 1 Prozent des Sicherungs-\n(1) Anlagen, die bis zum 30. Juni 2010 getätigt wor-\nvermögens nicht überschreiten. Bei Anteilen an einem\nden sind und seitdem auf Grund des § 6 Absatz 1 der\nUnternehmen, dessen alleiniger Zweck das Halten der\nAnlageverordnung vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I\nin Satz 1 genannten Anlagen an anderen Unternehmen\nS. 3913) in der Fassung der Verordnung vom 3. März\nist, bezieht sich Satz 1 auf die durchgerechneten Anla-\n2015 (BGBl. I S. 188) im Sicherungsvermögen gehalten\ngen des Versicherungsunternehmens bei den anderen\nwurden, können bis zu ihrer Fälligkeit im Sicherungs-\nUnternehmen.\nvermögen verbleiben.\n(5) Bis zu 10 Prozent des Sicherungsvermögens\nkönnen in einem einzelnen Grundstück oder grund-                 (2) Anteile an Publikumsinvestmentvermögen in\nstücksgleichen Recht oder in Anteilen an einem Unter-        Form von Immobilien-Sondervermögen nach den\nnehmen, dessen alleiniger Zweck der Erwerb, die Be-          §§ 230 bis 260 des Kapitalanlagegesetzbuchs, die vor\nbauung und Verwaltung von in einem Staat des EWR             dem 8. April 2011 erworben worden sind, sowie Anteile\noder in einem Vollmitgliedstaat der OECD belegenen           an vergleichbaren ausländischen Investmentvermögen,\nGrundstücken oder grundstücksgleichen Rechten ist,           die vor dem 8. April 2011 erworben worden sind, kön-\noder in Anteilen oder Aktien an einem Investmentver-         nen im Sicherungsvermögen verbleiben und Anlagen\nmögen nach § 2 Absatz 1 Nummer 14 Buchstabe c                nach § 2 Absatz 1 Nummer 14 Buchstabe c zugeordnet\nangelegt werden. Dieselbe Grenze gilt für mehrere            werden.\nrechtlich selbständige Grundstücke zusammengenom-\nmen, wenn sie wirtschaftlich eine Einheit bilden.                (3) Anlagen, die bis zum 7. März 2015 getätigt wor-\nden sind und seitdem auf Grund des § 6 Absatz 3 der\n(6) Anlagen einer Pensionskasse in einem Trägerun-\nAnlageverordnung vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I\nternehmen im Sinne des § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2\nS. 3913) in der Fassung der Verordnung vom 3. März\ndes Betriebsrentengesetzes und in dessen Konzernun-\n2015 (BGBl. I S. 188) im Sicherungsvermögen gehalten\nternehmen dürfen 5 Prozent des gesamten Vermögens\nwurden, können bis zu ihrer Fälligkeit im Sicherungs-\nnicht überschreiten. Wird eine Pensionskasse von mehr\nvermögen verbleiben und den Anlagen nach § 2 Ab-\nals zwei Unternehmen getragen, sind Anlagen in diesen\nsatz 1 Nummer 13 Buchstabe b zugeordnet werden.\nUnternehmen auf insgesamt 15 Prozent des gesamten\nVermögens begrenzt; Satz 1 bleibt unberührt.\n§7\n§5\nInkrafttreten\nKongruenz\nDas Sicherungsvermögen ist nach Maßgabe der                   Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nKongruenzregeln in der Anlage zu dieser Verordnung           in Kraft.\nBerlin, den 18. April 2016\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäuble","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2016            775\nAnlage\n(zu § 5 Satz 1)\nKongruenzregeln\n1. Ist die Deckung eines Versicherungsvertrages in einer bestimmten Währung\nausgedrückt, so gelten die Verpflichtungen als in dieser Währung bestehend.\n2. Ist die Deckung eines Vertrages nicht in einer Währung ausgedrückt, so gel-\nten die Verpflichtungen als in der Währung des Landes bestehend, in dem\ndas Risiko belegen ist. Die Währung, in der die Prämie ausgedrückt ist, kann\nzugrunde gelegt werden, wenn besondere Umstände dies rechtfertigen, ins-\nbesondere wenn es bereits bei Vertragsschluss wahrscheinlich ist, dass ein\nSchaden in dieser Währung geregelt werden wird.\n3. Die Währung, die ein Versicherungsunternehmen nach seinen Erfahrungen\nals die wahrscheinlichste für die Erfüllung betrachtet, oder mangels solcher\nErfahrungen die Währung des Landes, in dem es sich niedergelassen hat,\nkann, sofern nicht besondere Umstände dagegen sprechen, bei folgenden\nRisiken zugrunde gelegt werden:\na) bei den Versicherungssparten, die in Anlage 1 Nummer 4 bis 7 und 11\nbis 13 (nur Herstellerhaftpflicht) des Versicherungsaufsichtsgesetzes ge-\nnannt sind,\nb) bei anderen Versicherungssparten, wenn entsprechend der Art der Risiken\ndie Erfüllung in einer anderen Währung als derjenigen Währung erfolgen\nmuss, die sich aus der Anwendung der genannten Regeln ergeben würde.\n4. Wird einem Versicherungsunternehmen ein Schaden gemeldet und ist dieser\nin einer anderen Währung als der sich aus der Anwendung der vorstehenden\nRegeln ergebenden Währung zu regeln, so gelten die Verpflichtungen als in\ndieser anderen Währung bestehend, insbesondere wenn es die Währung ist,\nin der die von dem Versicherungsunternehmen zu erbringende Leistung auf\nGrund einer gerichtlichen Entscheidung oder einer Vereinbarung zwischen\nVersicherungsunternehmen und Versicherungsnehmer bestimmt worden ist.\n5. Wird ein Schaden in einer dem Versicherungsunternehmen vorher bekannten\nWährung festgestellt, kann die Verpflichtung als in dieser anderen Währung\nbestehend angesehen werden, auch wenn sie nicht die sich aus der Anwen-\ndung der vorstehenden Regeln ergebende Währung ist.\n6. Das Sicherungsvermögen braucht nicht in Vermögenswerten angelegt zu\nwerden, die auf die gleiche Währung lauten, in der die Verpflichtungen\nbestehen, wenn\na) es sich nicht um eine Währung eines Mitgliedstaates der Europäischen\nGemeinschaft oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über\nden Europäischen Wirtschaftsraum handelt und sich die betreffende Wäh-\nrung nicht zur Anlage eignet, insbesondere weil sie Transferbeschränkun-\ngen unterliegt,\nb) das anzulegende Sicherungsvermögen nicht mehr als 20 Prozent, bei\nPensionskassen nicht mehr als 30 Prozent, der Verpflichtungen in einer\nbestimmten Währung betrifft oder\nc) bei Anwendung der nach den Nummern 1 bis 5 geltenden Regeln in einer\nbestimmten Währung Vermögenswerte angelegt werden müssten, die\nnicht mehr als 7 Prozent der in anderen Währungen vorhandenen Vermö-\ngenswerte des Unternehmens ausmachen.\n7. Soweit nach den vorstehenden Regeln das Sicherungsvermögen in Vermö-\ngenswerten anzulegen ist, die auf die Währung eines Mitgliedstaates der\nEuropäischen Gemeinschaft, dessen Währung nicht der Euro ist, oder auf\ndie Währung eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den\nEuropäischen Wirtschaftsraum lauten, kann die Anlage bis zu 50 Prozent in\nauf Euro lautenden Vermögenswerten erfolgen, soweit dies nach vernünftiger\nkaufmännischer Beurteilung gerechtfertigt ist."]}