{"id":"bgbl1-2016-18-4","kind":"bgbl1","year":2016,"number":18,"date":"2016-04-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2016/18#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2016-18-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2016/bgbl1_2016_18.pdf#page=11","order":4,"title":"Verordnung über Rechnungsgrundlagen für die Deckungsrückstellungen (Deckungsrückstellungsverordnung  DeckRV)","law_date":"2016-04-18T00:00:00Z","page":767,"pdf_page":11,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2016             767\nVerordnung\nüber Rechnungsgrundlagen für die Deckungsrückstellungen\n(Deckungsrückstellungsverordnung – DeckRV)\nVom 18. April 2016\nDas Bundesministerium der Finanzen verordnet auf             (3) Pensionskassen können für Verträge, denen die-\nGrund                                                        selben allgemeinen Versicherungsbedingungen und\n– des § 88 Absatz 3 Satz 1 und 2 in Verbindung mit          Grundsätze für die Berechnung der Prämien und der\nSatz 4 und des § 217 Satz 1 Nummer 7 bis 10 in            mathematischen Rückstellungen zugrunde liegen, einen\nVerbindung mit Satz 3 und 4 des Versicherungsauf-         in Abweichung von Absatz 2 Satz 1 nicht für die ge-\nsichtsgesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434) im      samte Laufzeit des Vertrages geltenden einheitlichen\nEinvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz         Rechnungszins verwenden, der den jeweils gültigen\nund für Verbraucherschutz,                                Höchstzinssatz nicht überschreitet. Eine dadurch erfor-\nderliche Herabsetzung des Rechnungszinses kann mit\n– des § 235 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bis 7 in Ver-          Zustimmung der Aufsichtsbehörde stufenweise erfol-\nbindung mit Absatz 2 Satz 2 des Versicherungsauf-         gen.\nsichtsgesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434):\n§3\n§1\nAusnahmen\nGeltungsbereich\n(1) Für Versicherungsverträge gegen Einmalprämie\n(1) Diese Verordnung gilt für                             mit einer Laufzeit bis zu acht Jahren, die auf Euro oder\n1. Lebensversicherungsunternehmen einschließlich der         auf die nationale Währungseinheit eines an der Euro-\nPensionskassen, mit Ausnahme der Sterbekassen,           päischen Wirtschafts- und Währungsunion teilnehmen-\n2. Unfallversicherungsunternehmen, die Versicherun-          den Mitgliedstaates lauten, darf der maßgebliche Rech-\ngen mit Rückgewähr der Prämien betreiben, und            nungszins höchstens 85 Prozent des letzten Monats-\nwertes der Umlaufrenditen der Anleihen der öffent-\n3. Versicherungsunternehmen, die Rentenleistungen            lichen Hand mit einer der Versicherungsdauer entspre-\nder Allgemeinen Haftpflichtversicherung, der Kraft-      chenden Restlaufzeit betragen; der letzte Monatswert\nfahrzeug-Haftpflichtversicherung, der Kraftfahrt-Un-     ergibt sich aus der von der Deutschen Bundesbank in\nfallversicherung sowie der Allgemeinen Unfallver-        ihren Monatsberichten veröffentlichten Kapitalmarkt-\nsicherung erbringen.                                     statistik. Der für die Bestimmung des Rechnungszinses\n(2) Diese Verordnung gilt für Verträge, denen keine       des einzelnen Vertrages maßgebliche Zeitpunkt ist der\naufsichtsbehördlich genehmigten Tarife zugrunde liegen.      Zeitpunkt der Prämienzahlung.\n(2) Für Rentenversicherungsverträge ohne Rück-\n§2                                kaufswert, die auf Euro oder auf die nationale Wäh-\nHöchstzinssatz                          rungseinheit eines an der Europäischen Wirtschafts-\nund Währungsunion teilnehmenden Mitgliedstaates\n(1) Bei Versicherungsverträgen mit Zinsgarantie, die\nlauten, gilt ab Beginn des Rentenbezugs für die diesem\nauf Euro oder die nationale Währungseinheit eines an\nZeitpunkt folgenden acht Jahre und für den Teil der\nder Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion teil-\nDeckungsrückstellung, der auf die laufende Rentenzah-\nnehmenden Mitgliedstaates lauten, wird der Höchst-\nlung entfällt, Absatz 1 Satz 1 entsprechend mit der\nzinssatz für die Berechnung der Deckungsrückstellun-\nMaßgabe, dass der Höchstsatz für den Rechnungszins\ngen auf 1,25 Prozent festgesetzt. Bei Verträgen, die auf\n85 Prozent des arithmetischen Mittels der letzten\nandere Währungen lauten, setzt die Bundesanstalt für\nMonatswerte der Umlaufrenditen der Anleihen der\nFinanzdienstleistungsaufsicht den Höchstzinssatz un-\nöffentlichen Hand mit einer Restlaufzeit von einem Jahr\nter Berücksichtigung der Festlegungen dieser Verord-\nbis zu acht Jahren beträgt; die letzten Monatswerte er-\nnung nach pflichtgemäßem Ermessen fest.\ngeben sich aus der von der Deutschen Bundesbank in\n(2) Bei Versicherungsverträgen mit Zinsgarantie gilt      ihren Monatsberichten veröffentlichten Kapitalmarkt-\nder von einem Versicherungsunternehmen zum Zeit-             statistik. Der für die Bestimmung des Rechnungszinses\npunkt des Vertragsabschlusses verwendete Rech-               des einzelnen Vertrages maßgebliche Zeitpunkt ist der\nnungszins für die Berechnung der Deckungsrückstel-           Zeitpunkt des Rentenbeginns.\nlung für die gesamte Laufzeit des Vertrages. Bei einem\nVersicherungsvertrag, der bei einer internen Teilung                                     §4\nnach § 10 des Versorgungsausgleichsgesetzes zu-\ngunsten der ausgleichsberechtigten Person abge-                      Höchstzillmersätze und versicherungs-\nschlossen wird, kann auch der dem ursprünglichen Ver-                 mathematische Berechnungsmethode\nsicherungsvertrag zugrunde liegende Rechnungszins               (1) Im Wege der Zillmerung werden die Forderungen\nverwendet werden. Dies gilt entsprechend für einen           auf Ersatz der geleisteten, einmaligen Abschlusskosten\nLebensversicherungsvertrag zwischen einem Versiche-          einzelvertraglich bis zur Höhe des Zillmersatzes ab Ver-\nrungsunternehmen und einem Versorgungsträger im              sicherungsbeginn aus den höchstmöglichen Prämien-\nSinne des Versorgungsausgleichsgesetzes mit einer            teilen gedeckt, die nach den verwendeten Berech-\nausgleichsberechtigten Person als versicherter Person.       nungsgrundsätzen in dem Zeitraum, für den die Prämie\n§ 5 Absatz 3 und 4 bleibt unberührt.                         gezahlt wird, weder für Leistungen im Versicherungsfall","768              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2016\nnoch zur Deckung von Kosten für den Versicherungs-           chung der relevanten Faktoren von den getroffenen,\nbetrieb bestimmt sind. Der Zillmersatz darf 25 Promille      aus den Statistiken abgeleiteten Annahmen beinhalten.\nder Summe aller Prämien nicht überschreiten.                 Dies gilt sowohl für die grundsätzlich auf ein einzelnes\n(2) Die höchstmöglichen Prämienteile im Sinne von         Risiko abzustellende Bewertung als auch sinngemäß\nAbsatz 1 werden in dem Umfang, in dem sie die geleis-        für die Bewertung bei nicht individualisierbaren Risiken,\nteten, einmaligen Abschlusskosten in Höhe des Zillmer-       für die keine ausreichenden Statistiken verfügbar sind.\nsatzes noch nicht gedeckt haben und folglich der Höhe        Die Beteiligung am Überschuss muss in angemessener\nnach mit den nach § 15 Absatz 1 der Versicherungs-           Weise über die Laufzeit jedes Vertrages berücksichtigt\nunternehmens-Rechnungslegungsverordnung höchstens            werden.\nzu aktivierenden Forderungen gegenüber den Versiche-             (2) Im Fall von Verträgen mit Überschussbeteiligung\nrungsnehmern übereinstimmen, von dem bei der Be-             kann die Bewertungsmethode zukünftige Überschuss-\nrechnung der einzelvertraglichen Deckungsrückstellung        anteile aller Art explizit oder implizit in einer Weise be-\nanzusetzenden Barwert der künftigen Prämien abgezo-          rücksichtigen, die mit den anderen Annahmen über die\ngen.                                                         zukünftige Entwicklung und mit der aktuellen Über-\n(3) Für Lebensversicherungsverträge, bei denen auf-       schussverteilungsmethode vereinbar ist.\ngrund gesetzlich vorgeschriebener Rückkaufswerte ge-             (3) Bei einer gemäß § 341f Absatz 2 des Handels-\ngenüber der nach § 341f des Handelsgesetzbuchs be-           gesetzbuchs erforderlichen Berechnung der zu erwar-\nrechneten Deckungsrückstellung eine nach § 25 Ab-            tenden Erträge des Unternehmens ist als Rendite das\nsatz 2 der Versicherungsunternehmens-Rechnungsle-            über einen Referenzzeitraum von zehn Kalenderjahren\ngungsverordnung erhöhte Deckungsrückstellung zu              errechnete arithmetische Mittel von Euro-Zinsswap-\nstellen ist, gelten als höchstmögliche Prämienteile ge-      sätzen zugrunde zu legen. Maßgebend für die Errech-\nmäß Absatz 1 die Prämienteile, die                           nung des arithmetischen Mittels sind die auf die zweite\n1. nicht zur Bildung der erhöhten Deckungsrückstel-          Nachkommastelle aufgerundeten Jahresmittelwerte\nlung benötigt werden und                                 aus den von der Deutschen Bundesbank gemäß § 7\n2. nach den verwendeten Berechnungsgrundsätzen in            der Rückstellungsabzinsungsverordnung veröffentlich-\ndem Zeitraum, für den die Prämie gezahlt wird, weder     ten Monatsendständen derjenigen Null-Kupon-Euro-\nfür Leistungen im Versicherungsfall noch zur Deckung     Zinsswapsätze, die eine Laufzeit von zehn Jahren ha-\nvon Kosten für den Versicherungsbetrieb bestimmt         ben. Für das jeweils aktuelle Bilanzjahr sind die Mo-\nsind.                                                    natsendstände der ersten neun Monate heranzuziehen.\nFür die Jahre 2006 bis 2013 werden als Jahresmittel-\nFür Unfallversicherungen der in § 161 des Versiche-          werte 3,86, 4,25, 4,23, 3,81, 3,13, 3,15, 2,14 und 1,96\nrungsaufsichtsgesetzes genannten Art gilt Satz 1 ent-        Prozent angesetzt.\nsprechend, soweit in Anlehnung an die für die Lebens-\nversicherung gesetzlich vorgeschriebenen Regelungen              (4) Zu jedem Bilanzstichtag ist der gemäß Absatz 3\nerhöhte Rückkaufswerte vertraglich garantiert werden.        ermittelte Durchschnittswert (Referenzzins) mit dem\nhöchsten in den nächsten 15 Jahren für einen Vertrag\n(4) Der von einem Versicherungsunternehmen zum\nmaßgeblichen Rechnungszins zu vergleichen. Ist der\nZeitpunkt des Vertragsabschlusses verwendete Zillmer-\nReferenzzins kleiner als der höchste maßgebliche\nsatz für die Berechnung der Deckungsrückstellung gilt\nRechnungszins, so ist der einzelvertraglichen Berech-\nfür die gesamte Laufzeit des Vertrages.\nnung der Deckungsrückstellung Folgendes zugrunde\nzu legen:\n§5\n1. für den Zeitraum der nächsten 15 Jahre jeweils das\nVersicherungs-\nMinimum aus dem für das jeweilige Jahr maßgeb-\nmathematische Rechnungsgrundlagen\nlichen Rechnungszins und dem Referenzzins und\n(1) Bei der nach versicherungsmathematischen\nMethoden vorzunehmenden Ableitung von Rechnungs-             2. für den Zeitraum nach Ablauf von 15 Jahren der\ngrundlagen sind sämtliche Umstände, die Änderungen                jeweils maßgebliche Rechnungszins.\nund Schwankungen der aus den zugrunde liegenden              Andernfalls ist für die gesamte Restlaufzeit der jeweils\nStatistiken gewonnenen Daten bewirken können, zu             maßgebliche Rechnungszins zu verwenden.\nberücksichtigen und nach versicherungsmathemati-\nschen Grundsätzen geeignet zu gewichten. Die Ablei-                                       §6\ntung von Rechnungsgrundlagen auf der Basis eines\nbesten Schätzwertes genügt nicht. Die Abschätzung                                   Inkrafttreten\nkünftiger Verhältnisse muss eine nachteilige Abwei-              Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2016 in Kraft.\nBerlin, den 18. April 2016\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäuble"]}