{"id":"bgbl1-2016-18-3","kind":"bgbl1","year":2016,"number":18,"date":"2016-04-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2016/18#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2016-18-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2016/bgbl1_2016_18.pdf#page=7","order":3,"title":"Verordnung über die aufsichtsrechtlichen Anforderungen an Vergütungssysteme im Versicherungsbereich (Versicherungs-Vergütungsverordnung  VersVergV)","law_date":"2016-04-18T00:00:00Z","page":763,"pdf_page":7,"num_pages":4,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2016              763\nVerordnung\nüber die aufsichtsrechtlichen Anforderungen an Vergütungssysteme im Versicherungsbereich\n(Versicherungs-Vergütungsverordnung – VersVergV)\nVom 18. April 2016\nAuf Grund des § 34 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung          besondere die Größe und Vergütungsstruktur sowie\nmit Satz 6 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom            Art, Umfang, Komplexität, Risikogehalt und Internatio-\n1. April 2015 (BGBl. I S. 434) verordnet das Bundesmi-       nalität der Geschäftstätigkeit zu beachten. Unterneh-\nnisterium der Finanzen:                                      men, die einer Versicherungsgruppe oder einem nach\n§ 11 des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes fest-\n§1                               gestellten Finanzkonglomerat angehören, haben bei der\nAnalyse auch die Größe sowie Art, Umfang, Komplexi-\nGeltungsbereich\ntät, Risikogehalt und Internationalität der Geschäfts-\n(1) Diese Verordnung gilt für die folgenden Unter-        tätigkeit der Gruppe oder des Konglomerats zu beach-\nnehmen:                                                      ten. Die Feststellung und die Analyse sind schriftlich zu\n1. Erst- und Rückversicherungsunternehmen sowie              dokumentieren. Die Analyse muss plausibel, umfas-\nPensionsfonds mit Sitz im Inland,                        send und für Dritte nachvollziehbar sein. Unternehmen\nmit einer Bilanzsumme von mindestens 90 Milliarden\n2. Versicherungs-Holdinggesellschaften im Sinne des          Euro und Unternehmen, die einer Versicherungsgruppe\n§ 7 Nummer 31 sowie Unternehmen im Sinne des             oder einem nach § 11 des Finanzkonglomerate-Auf-\n§ 293 Absatz 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes        sichtsgesetzes festgestellten Finanzkonglomerat mit\nmit Sitz im Inland,                                      einer Bilanzsumme von mindestens 90 Milliarden Euro\n3. Versicherungs-Zweckgesellschaften mit Sitz im In-         angehören, sind in der Regel als bedeutend anzusehen.\nland,                                                    Unternehmen mit einer Bilanzsumme von weniger als\n45 Milliarden Euro und Unternehmen, die einer Ver-\n4. gemischte Finanzholding-Gesellschaften mit Sitz im        sicherungsgruppe oder einem nach § 11 des Finanz-\nInland,                                                  konglomerate-Aufsichtsgesetzes festgestellten Finanz-\n5. übergeordnete Unternehmen eines Finanzkonglome-           konglomerat mit einer Bilanzsumme von weniger als\nrats mit Sitz im Inland, es sei denn, es handelt sich    45 Milliarden Euro angehören, gelten als nicht bedeu-\num Institute im Sinne des § 1 Absatz 1b des Kredit-      tend.\nwesengesetzes,                                              (4) Diese Verordnung ist auf Vergütungen, die durch\n6. im Inland erlaubnispflichtige Erst- und Rückver-          Tarifvertrag oder in seinem Geltungsbereich durch Ver-\nsicherungsunternehmen sowie Einrichtungen der            einbarung der Arbeitsvertragsparteien über die Anwen-\nbetrieblichen Altersversorgung mit Sitz in einem         dung der tarifvertraglichen Regelungen oder auf Grund\nDrittstaat und                                           eines Tarifvertrages in einer Betriebs- oder Dienstver-\neinbarung vereinbart sind, nicht anzuwenden.\n7. im Inland erlaubnispflichtige Erstversicherungs-\nunternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat\n§2\nder Europäischen Union oder einem anderen Ver-\ntragsstaat des Abkommens über den Europäischen                            Begriffsbestimmungen\nWirtschaftsraum, die nicht den Versicherungsricht-          Im Sinne dieser Verordnung ist oder sind:\nlinien unterfallen.\n1. „Unternehmen“: alle in § 1 Absatz 1 genannten Un-\n(2) Die §§ 3, 4 und 6 sind nicht auf Unternehmen               ternehmen;\nanzuwenden, für die Artikel 275 der Delegierten Verord-\n2. „Vergütung“: sämtliche finanziellen Leistungen und\nnung (EU) 2015/35 der Kommission vom 10. Oktober\nSachbezüge, gleich welcher Art, sowie Leistungen\n2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2009/138/EG des                 von Dritten, die ein Geschäftsleiter oder eine Ge-\nEuropäischen Parlaments und des Rates betreffend                  schäftsleiterin oder ein Mitarbeiter oder eine Mitar-\ndie Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und\nbeiterin im Hinblick auf seine oder ihre berufliche\nder Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 12       Tätigkeit bei dem Unternehmen erhält; nicht als\nvom 17.1.2015, S. 1) gilt. Im Übrigen ist § 4 nur anzu-           Vergütung gelten finanzielle Leistungen oder Sach-\nwenden, wenn das Unternehmen bedeutend im Sinne                   bezüge, die von dem Unternehmen kraft einer all-\ndes Absatzes 3 ist.                                               gemeinen, ermessensunabhängigen Regelung ge-\n(3) Unternehmen mit einer Bilanzsumme von min-                 währt werden und keine Anreizwirkung zur Einge-\ndestens 45 Milliarden Euro und Unternehmen, die einer             hung von Risiken entfalten, insbesondere Rabatte,\nVersicherungsgruppe oder einem nach § 11 des Finanz-              betriebliche Versicherungs- und Sozialleistungen\nkonglomerate-Aufsichtsgesetzes festgestellten Finanz-             sowie bei Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen die Bei-\nkonglomerat mit einer Bilanzsumme von mindestens                  träge zur gesetzlichen Rentenversicherung im\n45 Milliarden Euro angehören, haben auf der Grundlage             Sinne des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und\neiner Risikoanalyse eigenverantwortlich festzustellen,            die Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung im\nob sie bedeutend sind. Bei der Risikoanalyse sind ins-            Sinne des Betriebsrentengesetzes;","764               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2016\n3. „Vergütungssysteme“: alle unternehmensinternen           1. sie auf die Erreichung der in den Strategien des Un-\nRegelungen zur Vergütung sowie deren tatsäch-                ternehmens niedergelegten Ziele ausgerichtet sind;\nliche Umsetzung und Anwendung durch die Unter-               im Fall von Strategieänderungen ist die Ausgestal-\nnehmen;                                                      tung der Vergütungssysteme zu überprüfen und\n4. „variable Vergütung“: der Teil der Vergütung, des-            erforderlichenfalls anzupassen;\nsen Gewährung oder Höhe im Ermessen des Unter-          2. sie negative Anreize vermeiden, insbesondere Inte-\nnehmens steht oder vom Eintritt vereinbarter Be-             ressenkonflikte und das Eingehen unverhältnismäßig\ndingungen abhängt, und zwar einschließlich der               hoher Risiken, und sie nicht der Überwachungsfunk-\nermessensabhängigen Leistungen zur Altersversor-             tion der Kontrolleinheiten zuwiderlaufen;\ngung;                                                   3. bei Geschäftsleitern und Geschäftsleiterinnen der\n5. „ermessensabhängige Leistungen zur Altersversor-              variable Teil eine Vergütung für den aus der Tätigkeit\ngung“: der Teil der variablen Vergütung, der zum             sich ergebenden nachhaltigen Erfolg des Unterneh-\nZwecke der Altersversorgung im Hinblick auf eine             mens darstellt; die variable Vergütung darf insbeson-\nkonkret bevorstehende Beendigung des Beschäf-                dere nicht maßgeblich von der Gesamtbeitragsein-\ntigungsverhältnisses beim Unternehmen vereinbart             nahme, vom Neugeschäft oder von der Vermittlung\nwird;                                                        einzelner Versicherungsverträge abhängig sein;\n6. „fixe Vergütung“: der Teil der Vergütung, der nicht      4. sie die wesentlichen Risiken und deren Zeithorizont\nvariabel ist;                                                angemessen berücksichtigen;\n7. „Mitarbeiter“ und „Mitarbeiterinnen“: alle natür-        5. bezüglich einzelner Organisationseinheiten auch der\nlichen Personen, derer sich das Unternehmen beim             gesamte Erfolg des Unternehmens angemessen be-\nGeschäftsbetrieb, insbesondere auf Grund eines               rücksichtigt wird; dies schließt jedoch die Zahlung\nArbeits-, Geschäftsbesorgungs- oder Dienstver-               von Provisionen im Bereich des angestellten Außen-\nhältnisses bedient, und alle natürlichen Personen,           dienstes nicht aus, und\ndie im Rahmen der Ausgliederung wichtiger Funk-         6. eine qualitativ und quantitativ angemessene Perso-\ntionen oder Versicherungstätigkeiten mit einer               nalausstattung der Kontrolleinheiten ermöglicht wird.\ngruppenangehörigen Gesellschaft, für die die Insti-\ntutsvergütungsverordnung nicht gilt, unmittelbar an     Die Vergütungssysteme sind zumindest einmal jährlich\nDienstleistungen für das Unternehmen beteiligt          auf ihre Angemessenheit zu überprüfen und gegebenen-\nsind; dies gilt nicht im Fall der Ausgliederung wich-   falls anzupassen. Die Geschäftsleiter und Geschäfts-\ntiger Funktionen oder Versicherungstätigkeiten von      leiterinnen sind für die angemessene Ausgestaltung der\nPensionskassen oder Pensionsfonds, die über             Vergütungssysteme der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen\nkeine eigenen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen ver-     verantwortlich. Für die angemessene Ausgestaltung der\nfügen, für Trägerunternehmen oder für deren Spezi-      Vergütungssysteme der Geschäftsleiter und Geschäfts-\naldienstleistungsunternehmen; Geschäftsleiter und       leiterinnen ist der Aufsichtsrat verantwortlich.\nGeschäftsleiterinnen und Handelsvertreter im Sinne          (2) Der Aufsichtsrat hat bei der Festsetzung der Ver-\ndes § 84 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs gelten         gütung des einzelnen Geschäftsleiters oder der einzel-\nnicht als Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen;             nen Geschäftsleiterin dafür zu sorgen, dass die Vergü-\n8. „Vergütungsparameter“: die quantitativen und qua-        tung\nlitativen Bestimmungsfaktoren, anhand derer die         1. in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben\nLeistung und der Erfolg eines Geschäftsleiters oder          und Leistungen des Geschäftsleiters oder der Ge-\neiner Geschäftsleiterin, eines Mitarbeiters oder einer       schäftsleiterin steht,\nMitarbeiterin oder einer unternehmensinternen Orga-\n2. in einem angemessenen Verhältnis zur Lage des Un-\nnisationseinheit gemessen wird;\nternehmens steht und\n9. „Erfolgsbeiträge“: die auf der Grundlage von Vergü-\n3. die übliche Vergütung nicht ohne besondere Gründe\ntungsparametern ermittelten tatsächlichen Leistun-\nübersteigt.\ngen und Erfolge von Geschäftsleitern oder Ge-\nschäftsleiterinnen, Mitarbeitern oder Mitarbeiterin-    Variable Vergütungen sollen daher eine mehrjährige Be-\nnen oder unternehmensinternen Organisationsein-         messungsgrundlage haben; für außerordentliche Ent-\nheiten, die in die Ermittlung der Höhe der variablen    wicklungen soll der Aufsichtsrat eine Begrenzungsmög-\nVergütungsbestandteile einfließen; Erfolgsbeiträge      lichkeit vereinbaren. Andere einschlägige bundes- oder\nkönnen positiv oder negativ sein;                       landesgesetzliche Regelungen zur Vergütung von Ge-\nschäftsleitern und Geschäftsleiterinnen bleiben von den\n10. „Kontrolleinheiten“: die unternehmensinternen Or-\nSätzen 1 und 2 unberührt. Satz 2 gilt nicht für kleinere\nganisationseinheiten, die die geschäftsinitiierenden\nVereine im Sinne des § 210 des Versicherungsaufsichts-\nOrganisationseinheiten überwachen, einschließlich\ngesetzes.\nder internen Revision.\n(3) Die Vergütung, die Geschäftsleiter und Ge-\n§3                              schäftsleiterinnen für ihre berufliche Tätigkeit bei dem\nUnternehmen erhalten, muss abschließend im Anstel-\nAllgemeine Anforderungen                      lungsvertrag festgelegt werden. Der Anstellungsvertrag\n(1) Die Unternehmen müssen Grundsätze zu den Ver-         und Änderungen des Anstellungsvertrags bedürfen der\ngütungssystemen für Geschäftsleiter und Geschäfts-            Schriftform. Die Vergütung für die Tätigkeit als Auf-\nleiterinnen sowie für Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen        sichtsratsmitglied muss abschließend durch Satzung\nfestlegen. Die Vergütungssysteme müssen so ausge-             oder durch Beschluss der Hauptversammlung oder\nstaltet sein, dass                                            der obersten Vertretung festgelegt sein.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2016              765\n(4) Die Geschäftsleiter und Geschäftsleiterinnen so-           berücksichtigen, soweit er mit vertretbarem Auf-\nwie die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen müssen über              wand bestimmt werden kann; im Rahmen des indi-\ndie Ausgestaltung und Änderungen der für sie maßgeb-              viduellen Erfolgsbeitrags können auch nichtfinan-\nlichen Vergütungsparameter schriftlich informiert wer-            zielle Parameter herangezogen werden wie zum Bei-\nden. Die Schriftform ist auch bei einer elektronischen            spiel die Beachtung der unternehmensinternen Re-\nÜbermittlung gewahrt.                                             gelwerke und Strategien, die Kundenzufriedenheit\n(5) Die Geschäftsleiter und Geschäftsleiterinnen ha-           und erlangte Qualifikationen;\nben den Aufsichtsrat mindestens einmal jährlich über         2. sind für die Ermittlung des Gesamterfolgs des Unter-\ndie Ausgestaltung der Vergütungssysteme des Unter-                nehmens, des Erfolgsbeitrags der jeweiligen Organi-\nnehmens zu informieren. Die Unternehmen haben dem                 sationseinheit und des individuellen Erfolgsbeitrags\noder der Vorsitzenden des Aufsichtsrats ein entspre-              insbesondere solche Vergütungsparameter zu ver-\nchendes Auskunftsrecht gegenüber den Geschäftslei-                wenden, die dem Ziel eines nachhaltigen Erfolgs\ntern und Geschäftsleiterinnen einzuräumen.                        Rechnung tragen; dabei sind insbesondere einge-\ngangene Risiken und Kapitalkosten zu berücksichti-\n(6) Die Unternehmen dürfen ihren Geschäftsleitern\ngen;\nund Geschäftsleiterinnen sowie ihren Aufsichtsratsmit-\ngliedern in der Regel keine Vergütung im Zusammen-           3. ist sicherzustellen, dass mindestens 40 Prozent der\nhang mit der Vermittlung von Versicherungsverträgen               variablen Vergütung nicht vor dem Ablauf eines an-\ngewähren. Entsprechendes gilt für die Vergütung der               gemessenen Zurückbehaltungszeitraums unter Be-\nAufsichtsratstätigkeit von Aufsichtsratsmitgliedern, die          rücksichtigung des geschäftlichen Erfolgs ausbe-\nzugleich Geschäftsleiter oder Geschäftsleiterinnen oder           zahlt werden; in der Regel ist ein Zeitraum von drei\nGeneralbevollmächtigte von Versicherungsvermittlungs-             Jahren angemessen; die Auszahlung von mindes-\nunternehmen sind, die in erheblichem Umfang Versiche-             tens 50 Prozent der zurückbehaltenen Beträge der\nrungsverträge für das Unternehmen vermitteln.                     variablen Vergütung soll von einer nachhaltigen\nWertentwicklung des Unternehmens abhängig sein;\n(7) Diese Verordnung steht der Vergütung der Auf-\nsichtsratstätigkeit von angestellten Arbeitnehmervertre-     4. muss sich die Höhe der variablen Vergütung ein-\ntern und Arbeitnehmervertreterinnen, die Arbeitsentgelt           schließlich der zurückbehaltenen Beträge nach\nerhalten, nicht entgegen.                                         Nummer 3 verringern durch\na) negative individuelle Erfolgsbeiträge des Ge-\n§4                                       schäftsleiters oder der Geschäftsleiterin oder\ndes Mitarbeiters oder der Mitarbeiterin,\nBesondere Anforderungen\nb) negative Erfolgsbeiträge der jeweiligen Organi-\n(1) Die besonderen Anforderungen gelten nur für Ge-               sationseinheit sowie\nschäftsleiter und Geschäftsleiterinnen bedeutender Un-\nternehmen im Sinne des § 1 Absatz 2 sowie auf solche              c) einen negativen Gesamterfolg des Unternehmens\nMitarbeiter und Mitarbeiterinnen dieser Unternehmen,                 oder der Gruppe.\nderen Tätigkeiten einen wesentlichen Einfluss auf das            (4) Die Risikoorientierung der Vergütung darf nicht\nGesamtrisikoprofil haben. Das Unternehmen hat auf der        durch Absicherungs- oder sonstige Gegenmaßnahmen\nGrundlage einer Risikoanalyse eigenverantwortlich            aufgehoben oder eingeschränkt werden. Die Unterneh-\nfestzustellen, ob es Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen        men haben angemessene Compliance-Strukturen zur\nhat, deren Tätigkeiten einen wesentlichen Einfluss auf       Unterbindung solcher Maßnahmen zu implementieren.\ndas Gesamtrisikoprofil haben, und diese Feststellung         Angemessene Compliance-Strukturen können insbe-\nsowie die Analyse schriftlich zu dokumentieren. Für          sondere in einer vertraglichen Verpflichtung der Ge-\ndie Risikoanalyse können unter anderem die Größe,            schäftsleiter und Geschäftsleiterinnen sowie der Mit-\ndie Art der Geschäftstätigkeit, das Geschäftsvolumen,        arbeiter und Mitarbeiterinnen bestehen, keine persön-\ndie Höhe der Risiken und die Erträge einer Organisati-       lichen Absicherungs- oder sonstigen Gegenmaßnah-\nonseinheit als Kriterien herangezogen werden. Auch die       men zu treffen, um die Risikoorientierung ihrer Vergü-\nTätigkeit, die Stellung, die Höhe der bisherigen Vergü-      tung einzuschränken oder aufzuheben.\ntung sowie eine ausgeprägte Wettbewerbssituation auf             (5) Ermessensabhängige Leistungen zur Altersver-\ndem Arbeitsmarkt kommen als Kriterien in Frage. Die          sorgung, die anlässlich einer nicht ruhestandsbeding-\nAnalyse muss plausibel, umfassend und für Dritte             ten Beendigung des Arbeits-, Geschäftsbesorgungs-\nnachvollziehbar sein.                                        oder Dienstverhältnisses von Geschäftsleitern und Ge-\n(2) Die fixe und die variable Vergütung müssen in         schäftsleiterinnen sowie von Mitarbeitern und Mitarbei-\neinem angemessenen Verhältnis zueinander stehen.             terinnen geleistet werden, müssen\nDas Verhältnis ist angemessen, wenn einerseits keine         1. von einer nachhaltigen Wertentwicklung des Unter-\nsignifikante Abhängigkeit von der variablen Vergütung             nehmens abhängen,\nbesteht, die variable Vergütung aber andererseits einen\n2. über einen Zurückbehaltungszeitraum von mindes-\nwirksamen Verhaltensanreiz setzen kann. Eine garan-\ntens fünf Jahren gestreckt werden, wobei während\ntierte variable Vergütung ist in der Regel nur im Rahmen\ndes Zurückbehaltungszeitraums lediglich ein An-\nder Aufnahme eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses\nspruch auf fehlerfreie Ermittlung dieser ermessens-\nund längstens für ein Jahr zulässig.\nabhängigen Leistungen zur Altersversorgung be-\n(3) Bei der variablen Vergütung                                steht, nicht aber auf die ermessensabhängigen Leis-\n1. ist neben dem Gesamterfolg des Unternehmens                    tungen zur Altersversorgung selbst, und\noder der Gruppe und dem Erfolgsbeitrag der Organi-       3. für den Fall verringert werden, dass sich die für die\nsationseinheit auch der individuelle Erfolgsbeitrag zu        ermessensabhängigen Leistungen zur Altersversor-","766             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2016\ngung maßgeblichen Erfolgsbeiträge des Geschäfts-        festzustellen, auf welche Unternehmen der Gruppe oder\nleiters oder der Geschäftsleiterin, des Mitarbeiters    des Konglomerats, für die weder § 25a des Kreditwesen-\noder der Mitarbeiterin, seiner oder ihrer Organisati-   gesetzes in Verbindung mit der Institutsvergütungsver-\nonseinheit oder der Gesamterfolg des Unternehmens       ordnung noch § 25 des Versicherungsaufsichtsgesetzes\noder der Gruppe nicht als nachhaltig erweisen.          in Verbindung mit dieser Verordnung, noch Artikel 275\n(6) Ermessensabhängige Leistungen zur Altersver-         der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 gelten, die An-\nsorgung, die anlässlich einer ruhestandsbedingten Be-       forderungen der §§ 3 und 4 oder des Artikels 275 der\nendigung des Arbeits-, Geschäftsbesorgungs- oder            Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 anzuwenden sind.\nDienstverhältnisses von Geschäftsleitern und Ge-                (3) Bei der Risikoanalyse sind insbesondere die Be-\nschäftsleiterinnen sowie von Mitarbeitern und Mitarbei-     deutung der betreffenden Unternehmen für die Risiko-\nterinnen geleistet werden, müssen                           situation der Gruppe oder des Konglomerats, die Höhe\n1. von einer nachhaltigen Wertentwicklung des Unter-        der Beitragseinnahmen, das Kapitalanlagevolumen, die\nnehmens abhängen und                                    Bilanzsumme und die Marktstellung des Unternehmens\nzu beachten. Die Feststellung und die Risikoanalyse\n2. mit einer Frist von mindestens fünf Jahren versehen\nsind schriftlich zu dokumentieren. Die Risikoanalyse\nwerden, nach deren Verstreichen frühestens über die\nmuss plausibel, umfassend und für Dritte nachvollzieh-\nermessensabhängigen Leistungen zur Altersversor-\nbar sein.\ngung verfügt werden darf.\n(4) Sofern es unter Berücksichtigung der Größe und\n(7) Für die Ausgestaltung, Überprüfung und Weiter-\nKomplexität der Geschäftstätigkeit der Versicherungs-\nentwicklung der Vergütungssysteme soll ein Ausschuss\ngruppe oder des Finanzkonglomerats risikoadäquat er-\neingerichtet werden (Vergütungsausschuss). Der Vergü-\nscheint, können einzelne Anforderungen dieser Verord-\ntungsausschuss hat mindestens einmal jährlich einen\nnung zentral innerhalb der Gruppe oder des Konglome-\nBericht mit den Ergebnissen seiner Überprüfung und\nrats erfüllt werden. Das übergeordnete Unternehmen\nmit Vorschlägen zur Weiterentwicklung der Vergütungs-\nhat die Einschätzung hierüber schriftlich zu dokumen-\nsysteme vorzulegen. Das Unternehmen hat dem oder\ntieren.\nder Vorsitzenden des Aufsichtsrats ein direktes Aus-\nkunftsrecht gegenüber dem Vergütungsausschuss ein-\nzuräumen.                                                                               §6\n(8) Die Unternehmen haben in geeigneter Form ei-                 Anpassung bestehender Vereinbarungen\nnen jährlichen Vergütungsbericht zu veröffentlichen,            (1) Die Unternehmen haben darauf hinzuwirken,\nder insbesondere Angaben zur Vergütungspolitik und          dass, soweit rechtlich zulässig, folgende Vereinbarun-\nzu den Vergütungsstrukturen einschließlich des Anteils      gen angepasst werden:\nder variablen Vergütung enthält.                            1. die mit Geschäftsleitern und Geschäftsleiterinnen,\nmit Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen sowie mit Auf-\n§5                                    sichtsratsmitgliedern bestehenden Verträge, die mit\nAnforderungen auf Versicherungs-                      dieser Verordnung nicht vereinbar sind, und\ngruppen- und Finanzkonglomeratsebene\n2. betriebliche Übungen sowie bestehende Satzungen\n(1) Übergeordnete Unternehmen einer Versiche-                 und Beschlüsse, die mit dieser Verordnung nicht ver-\nrungsgruppe im Sinne des § 25 Absatz 3 des Versiche-             einbar sind.\nrungsaufsichtsgesetzes und übergeordnete Unterneh-\n(2) Bei der Anpassung ist eine für Dritte nachvollzieh-\nmen eines Finanzkonglomerats haben sicherzustellen,\nbare fundierte juristische Begutachtung der Rechtslage\ndass die Vergütungssysteme für Geschäftsleiter und\nzugrunde zu legen, wobei die konkreten Erfolgsaussich-\nGeschäftsleiterinnen, für Mitarbeiter und Mitarbeiterin-\nten zu berücksichtigen sind.\nnen sowie für Aufsichtsratsmitglieder innerhalb der ge-\nsamten Gruppe oder des gesamten Konglomerats an-\n§7\ngemessen, transparent und auf eine nachhaltige Ent-\nwicklung ausgerichtet sind.                                                        Inkrafttreten\n(2) Die in Absatz 1 genannten Unternehmen haben auf          Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nder Grundlage einer Risikoanalyse eigenverantwortlich       in Kraft.\nBerlin, den 18. April 2016\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäuble"]}