{"id":"bgbl1-2016-18-2","kind":"bgbl1","year":2016,"number":18,"date":"2016-04-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2016/18#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2016-18-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2016/bgbl1_2016_18.pdf#page=4","order":2,"title":"Verordnung über die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts von Versicherungsunternehmen durch einen unabhängigen Sachverständigen (Sachverständigenprüfverordnung  SachvPrüfV)","law_date":"2016-04-18T00:00:00Z","page":760,"pdf_page":4,"num_pages":3,"content":["760             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2016\nVerordnung\nüber die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts\nvon Versicherungsunternehmen durch einen unabhängigen Sachverständigen\n(Sachverständigenprüfverordnung – SachvPrüfV)\nVom 18. April 2016\nAuf Grund des § 39 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 in           abschlusses hat sich darauf zu erstrecken, ob die ge-\nVerbindung mit Satz 2, 4 und 5 des Versicherungsauf-        setzlichen Vorschriften und sie ergänzende Bestim-\nsichtsgesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434) ver-      mungen des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung\nordnet das Bundesministerium der Finanzen nach An-          beachtet worden sind. Der Jahresabschluss ist darauf\nhörung des Versicherungsbeirats im Einvernehmen mit         zu prüfen, ob er unter Beachtung der Grundsätze ord-\ndem Bundesministerium der Justiz und für Verbrau-           nungsgemäßer Buchführung ein den tatsächlichen\ncherschutz:                                                 Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-,\nFinanz- und Ertragslage vermittelt.\n§1\n(2) Der Lagebericht ist darauf zu prüfen, ob er mit\nAnwendungsbereich, Prüfungszeitraum                 dem Jahresabschluss sowie mit den bei der Prüfung\n(1) Versicherungsunternehmen, die der Bundesauf-         gewonnenen Erkenntnissen des Sachverständigen in\nsicht unterliegen und auf die § 341k des Handelsgesetz-     Einklang steht und ob er insgesamt eine zutreffende\nbuchs nicht anzuwenden ist (§ 61 der Versicherungsun-       Vorstellung von der Lage des Versicherungsunterneh-\nternehmens-Rechnungslegungsverordnung) haben ihren          mens vermittelt.\nJahresabschluss und ihren Lagebericht durch einen un-          (3) Die Prüfung hat sich auf die Geschäftsjahre zu\nabhängigen Sachverständigen nach den Vorschriften           beziehen, die seit dem Geschäftsjahr vergangen sind,\ndieser Verordnung prüfen zu lassen. Dies gilt nicht für     zu dessen Abschluss zuletzt eine Prüfung vorgenom-\nVersicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, die nach § 5      men wurde.\ndes Versicherungsaufsichtsgesetzes von der laufenden\nAufsicht freigestellt sind.\n§3\n(2) Die Prüfung ist mindestens zum Abschluss eines\njeden dritten Geschäftsjahres, auf Verlangen der Auf-                   Unabhängiger Sachverständiger\nsichtsbehörde auch in kürzeren Abständen, durchzu-             (1) Sachverständiger kann jede natürliche Person\nführen. Die Prüfung ist zu den Stichtagen vorzuneh-         sein, die über die zur Durchführung der Prüfung erfor-\nmen, zu denen ein versicherungsmathematisches Gut-          derlichen rechtlichen, kaufmännischen und versiche-\nachten im Sinne des § 17 der Versicherungsberichter-        rungsmathematischen Kenntnisse verfügt. Eine juris-\nstattungs-Verordnung vom 29. März 2006 (BGBl. I             tische Person kann Sachverständiger sein, wenn von\nS. 622), die durch Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung        deren gesetzlichen Vertretern mindestens eine natür-\nvom 16. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2345) aufgehoben          liche Person die nach Satz 1 erforderlichen Kenntnisse\nworden ist, in der bis zum 31. März 2016 geltenden          hat. In diesem Fall ist der Prüfungsvermerk nach § 6\nFassung zu erstellen ist.                                   von dieser natürlichen Person abzugeben und zu unter-\n(3) Soweit ein Versicherungsunternehmen im Sinne         zeichnen.\nvon Absatz 1 Satz 1 mindestens zum Abschluss jedes             (2) Der Sachverständige muss in rechtlicher und\ndritten Geschäftsjahres freiwillig seinen Jahresab-         wirtschaftlicher Hinsicht unabhängig von dem zu prü-\nschluss und seinen Lagebericht unter Beachtung der          fenden Versicherungsunternehmen sein. Die Unabhän-\nVorschriften des § 341k des Handelsgesetzbuchs und          gigkeit ist insbesondere dann nicht gegeben, wenn der\nder Vorschriften der Prüfungsberichteverordnung vom         Sachverständige ein Mitglied des Vorstands, des Auf-\n3. Juni 1998 (BGBl. I S. 1209), die durch Artikel 2 Num-    sichtsrates oder eines vergleichbaren Organs oder ein\nmer 1 der Verordnung vom 16. Dezember 2015 (BGBl. I         Angestellter des zu prüfenden Versicherungsunterneh-\nS. 2345) aufgehoben worden ist, in der bis zum 31. März     mens oder eines mit dem zu prüfenden Versicherungs-\n2016 geltenden Fassung prüfen lässt, entfällt eine          unternehmen verbundenen Unternehmens im Sinne\nSachverständigenprüfung nach der vorliegenden Ver-          von § 15 des Aktiengesetzes ist. Wird als Sachverstän-\nordnung. Für die Vorlage dieses Prüfungsberichts gilt       diger eine juristische Person bestellt, ist die Unabhän-\n§ 7 entsprechend. Die Befugnis der Aufsichtsbehörde         gigkeit insbesondere dann nicht gegeben, wenn die\nnach Absatz 2 Satz 1, eine Prüfung nach den Vorschrif-      juristische Person ein mit dem zu prüfenden Versiche-\nten dieser Verordnung auch in kürzeren Abständen zu         rungsunternehmen verbundenes Unternehmen im\nverlangen, bleibt unberührt.                                Sinne von § 15 des Aktiengesetzes ist.\n§2                                 (3) Fehlen einem Sachverständigen teilweise die zur\nPrüfung erforderlichen Kenntnisse, so hat er einen auf\nGegenstand und Umfang der Prüfung                  diesem Gebiet Fachkundigen zur Prüfung hinzuzuzie-\n(1) In die Prüfung des Jahresabschlusses ist die         hen. Für diesen gelten insoweit Absatz 1 Satz 1 und 2\nBuchführung einzubeziehen. Die Prüfung des Jahres-          sowie Absatz 2 entsprechend.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2016             761\n(4) Die Bestellung und die Abberufung des Sachver-        sichtsrechtlichen Vorschriften über die bei der Berech-\nständigen erfolgt durch die oberste Vertretung des Ver-      nung der versicherungstechnischen Rückstellungen zu\nsicherungsunternehmens. Sofern das Versicherungs-            verwendenden Rechnungsgrundlagen einschließlich\nunternehmen über einen Aufsichtsrat verfügt, wird der        des dafür anzusetzenden Rechnungszinsfußes ist zu\nSachverständige von diesem bestellt und abberufen.           bestätigen. Bei Feststellungen, die von denen des Ver-\nantwortlichen Aktuars abweichen, ist dies zu vermer-\n§4                               ken. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Sterbekassen,\nAllgemeiner Teil des Prüfungsberichts               für die ein versicherungsmathematisches Gutachten im\nSinne des § 17 der Versicherungsberichterstattungs-\n(1) Der Sachverständige hat über das Ergebnis der         Verordnung in der bis zum 31. März 2016 geltenden\nPrüfung schriftlich zu berichten. In dem allgemeinen Teil    Fassung erstellt und der Aufsichtsbehörde vorgelegt\ndes Prüfungsberichts ist im Rahmen der Darstellung           wird.\nder rechtlichen, wirtschaftlichen und organisatorischen\nGrundlagen des Versicherungsunternehmens insbe-                  (3) Es ist Stellung zu nehmen zu den Berechnungs-\nsondere zu berichten über                                    und Bewertungsmethoden\n1. die Kapital- und die Gesellschaftsverhältnisse sowie      1. der Rückstellung für noch nicht abgewickelte Ver-\nihre Änderungen,                                              sicherungsfälle gemäß § 341g des Handelsgesetz-\nbuchs in Verbindung mit § 26 der Versicherungs-\n2. die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen zu\nunternehmens-Rechnungslegungsverordnung und\nverbundenen Unternehmen oder Mitglieds- und Trä-\ngerunternehmen und, soweit wesentlich, auch zu           2. der Rückstellung für drohende Verluste aus dem Ver-\nanderen Unternehmen,                                          sicherungsgeschäft gemäß § 341e Absatz 2 Num-\nmer 3 des Handelsgesetzbuchs in Verbindung mit\n3. Art und Umfang des aktiven und des passiven Rück-\n§ 31 Absatz 1 Nummer 2 der Versicherungsunter-\nversicherungsgeschäfts unter Angabe wesentlicher\nnehmens-Rechnungslegungsverordnung.\nÄnderungen der Rückversicherungsverträge,\n4. Grundsätze und Organisation der Kapitalanlage und         In der Stellungnahme ist insbesondere auf die Ange-\ndie Liquiditätslage,                                     messenheit der Rückstellungen einzugehen.\n5. den Einsatz von derivativen Finanzinstrumenten und            (4) Für das selbst abgeschlossene Versicherungsge-\nstrukturierten Produkten sowie anderen Finanzinno-       schäft in der Schaden- und Unfallversicherung sind für\nvationen und                                             alle in § 51 Absatz 4 der Versicherungsunternehmens-\nRechnungslegungsverordnung genannten Versiche-\n6. die Ausgestaltung einer Innenrevision.                    rungszweiggruppen, Versicherungszweige und -arten\n(2) Ferner ist einzugehen auf die personellen und or-     die Methoden zur Ermittlung der Rückstellungen für\nganisatorischen Verhältnisse des Versicherungsunter-         die bis zum Bilanzstichtag eingetretenen und gemelde-\nnehmens, insbesondere auf den Personalbestand, die           ten Versicherungsfälle sowie die Methoden zur Ermitt-\nBetriebseinrichtung und die Organisation des Rech-           lung der Rückstellungen für Spätschäden und für Scha-\nnungswesens.                                                 denregulierungsaufwendungen darzustellen und zu be-\n(3) In dem Prüfungsbericht ist die Ertragslage im Be-     urteilen. Bei der Beurteilung der Berechnungs- und Be-\nrichtszeitraum unter Vergleich mit der Ertragslage im        wertungsmethoden der Rückstellungen ist die Abwick-\nvorausgegangenen Berichtszeitraum unter besonderer           lung der Ursprungsschadenrückstellung und gegebe-\nBeurteilung der Entwicklung der Beitragseinnahmen,           nenfalls der Rückstellungen nach Zeichnungsjahren,\nder Aufwendungen für Versicherungsfälle, der Aufwen-         insbesondere im Hinblick auf deren Angemessenheit,\ndungen für den Versicherungsbetrieb, der Erträge aus         zu berücksichtigen. Ferner ist darüber zu berichten,\nKapitalanlagen und der Aufwendungen für Kapitalan-           ob für die Schwankungsrückstellung und ähnliche\nlagen darzustellen.                                          Rückstellungen die in § 341h des Handelsgesetzbuchs,\nin den §§ 29 und 30 sowie in der Anlage zu § 29 der\n(4) Hat der Sachverständige einen Fachkundigen zur\nVersicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverord-\nPrüfung hinzugezogen, so hat er diesen in dem Bericht\nnung ergangenen Bestimmungen über die Bildung,\nnamentlich zu nennen.\nHöhe, Zuführung, Entnahme und Auflösung beachtet\nworden sind.\n§5\n(5) Absatz 4 ist entsprechend anzuwenden\nBesonderer Teil des Prüfungsberichts\n1. in der Lebensversicherung, insbesondere bezüglich\n(1) Die einzelnen Posten der Bilanz und Gewinn-\nder Rückstellung für noch nicht abgewickelte Ver-\nund-Verlust-Rechnung sind im besonderen Teil des\nsicherungsfälle in der Berufsunfähigkeits- und Pfle-\nPrüfungsberichts zu erläutern. Die Erläuterung hat auch\ngerentenversicherung, und\ndie Entwicklung der wesentlichen Posten und Unter-\nposten der Bilanz zu enthalten. Die jeweiligen Bewer-        2. in der Krankenversicherung, insbesondere bezüglich\ntungsmethoden und deren Veränderungen im Prü-                     angewandter Pauschalmethoden sowie der Abwick-\nfungszeitraum sind darzustellen. Soweit im Anhang zu              lung der Rückstellung für noch nicht abgewickelte\ndem Jahresabschluss Zeitwerte der Kapitalanlagen an-              Versicherungsfälle.\ngegeben werden, ist auf die Bewertungsreserven in den            (6) Bei Sterbekassen sowie bei Krankenversiche-\nKapitalanlagen je Bilanzposten hinzuweisen.                  rungsunternehmen ist zusätzlich auf die Bilanzstruktur\n(2) Bei allen versicherungstechnischen Rückstellun-       im Vergleich zum letzten Abschlussstichtag, zu dem\ngen sind jeweils die Berechnungs- und Bewertungsme-          eine Berechnung der Deckungsrückstellung vorgenom-\nthoden und deren Veränderungen im Prüfungszeitraum           men wurde, einzugehen. Hierbei sind wesentliche Än-\ndarzustellen. Die Einhaltung der handels- und der auf-       derungen zu erläutern.","762            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2016\n§6                               Schluss des letzten Geschäftsjahres im Prüfungszeit-\nPrüfungsvermerk                          raum, in doppelter Ausfertigung der Aufsichtsbehörde\nvorzulegen.\n(1) Bestehen nach dem abschließenden Ergebnis\nder Prüfung keine Einwendungen, so hat der Sachver-\nständige folgenden Prüfungsvermerk zu erteilen:                                        §8\n„Der Jahresabschluss vermittelt unter Beachtung der                         Übergangsvorschriften\nGrundsätze ordnungsgemäßer Buchführung ein den\ntatsächlichen Verhältnissen des Unternehmens ent-              (1) Die Vorschriften dieser Verordnung sind erstmals\nsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und               für das Geschäftsjahr anzuwenden, das nach dem\nErtragslage. Der Lagebericht vermittelt eine zutreffende   31. Dezember 2015 beginnt.\nVorstellung von der Lage des Unternehmens.“                    (2) § 1 Absatz 2 gilt mit der Maßgabe, dass sich die\n(2) Bestehen Einwendungen, so hat der Sachver-          erstmalige Prüfung des Jahresabschlusses nach den\nständige den Prüfungsvermerk einzuschränken oder           Vorschriften dieser Verordnung auf einen Zeitraum von\nzu versagen. § 321 Absatz 1 Satz 3 des Handelsgesetz-      längstens drei Geschäftsjahren zu beziehen hat.\nbuchs ist entsprechend anzuwenden. Der Sachverstän-\n(3) Für das Geschäftsjahr, das vor dem 1. Januar\ndige hat über Feststellungen und Tatsachen der in\n2016 begonnen hat, ist die Sachverständigenprüfver-\n§ 321 Absatz 1 Satz 3 des Handelsgesetzbuchs be-\nordnung vom 19. April 2002 (BGBl. I S. 1456, 1573),\nschriebenen Art unverzüglich die Aufsichtsbehörde zu\ndie durch Artikel 1 Nummer 7 der Verordnung vom\nunterrichten.\n16. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2345) aufgehoben wor-\n(3) Der Sachverständige hat den Prüfungsvermerk         den ist, in der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden\nim Prüfungsbericht mit Angabe von Ort und Tag zu           Fassung anzuwenden.\nunterzeichnen.\n§9\n§7\nVorlagefrist                                                 Inkrafttreten\nDer Vorstand hat den Bericht des Sachverständigen           Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nunverzüglich nach Erhalt, spätestens acht Monate nach      in Kraft.\nBerlin, den 18. April 2016\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäuble"]}