{"id":"bgbl1-2016-18-13","kind":"bgbl1","year":2016,"number":18,"date":"2016-04-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2016/18#page=86","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2016-18-13/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2016/bgbl1_2016_18.pdf#page=86","order":13,"title":"Verordnung betreffend die Aufsicht über Pensionsfonds (Pensionfonds-Aufsichtsverordnung  PFAV)","law_date":"2016-04-18T00:00:00Z","page":842,"pdf_page":86,"num_pages":40,"content":["842               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2016\nVerordnung\nbetreffend die Aufsicht über Pensionsfonds\n(Pensionsfonds-Aufsichtsverordnung – PFAV)\nVom 18. April 2016\nDas Bundesministerium der Finanzen verordnet auf                                          Kapitel 5\nGrund                                                                                Deckungsrückstellung\n– des § 240 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und 7 bis 9 in                § 21 Versicherungsmathematische Bestätigung\nVerbindung mit Satz 3 des Versicherungsaufsichts-            § 22 Versicherungsförmige Garantien\ngesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434),                 § 23 Versicherungsmathematische Rechnungsgrundlagen bei\n– des § 240 Satz 1 Nummer 10 bis 12 in Verbindung                     versicherungsförmigen Garantien\nmit Satz 3 und 4 des Versicherungsaufsichtsgeset-            § 24 Zusagen ohne versicherungsförmige Garantien\nzes vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434) im Einverneh-\nmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für                                          Kapitel 6\nVerbraucherschutz:                                                                Finanzielle Ausstattung\nInhaltsübersicht                          § 25 Berechnung und Höhe der Solvabilitätskapitalanforderung\nKapitel 1                          § 26 Mindestkapitalanforderung und Mindestbetrag der Min-\ndestkapitalanforderung\nBerichte des Verantwortlichen Aktuars               § 27 Eigenmittel\n§ 1 Erläuterungsbericht                                         § 28 Berichtspflicht gegenüber der Aufsichtsbehörde\n§ 2 Angemessenheitsbericht\n§ 3 Vorlagefristen                                                                           Kapitel 7\nKapitel 2                                                 Schlussvorschriften\nBerichte für die Aufsichtsbehörde                § 29 Übergangsvorschriften\n§  4  Interner jährlicher Bericht                               § 30 Inkrafttreten\n§  5  Formblätter für Bilanz und Gewinn-und-Verlust-Rechnung    Anlage 1 Die regionale Herkunft des Pensionsfondsgeschäfts\n§  6  Gesonderte Gewinn-und-Verlust-Rechnung                              und die dafür zu setzenden Kennzahlen\n§  7  Stückzahl und Fristen für die Einreichung der Formblätter Anlage 2 Formblätter und Nachweisungen\n§  8  Formgebundene Erläuterungen                               Anlage 3 Kongruenzregeln\n§  9  Stückzahl und Fristen für die Einreichung der formgebun-  Anlage 4 Nachweis der Eigenmittel und Berechnung der Solva-\ndenen Erläuterungen                                                 bilitätskapitalanforderung für Pensionsfonds\n§ 10 Sonstige Rechnungslegungsunterlagen                        Anlage 5 Formblätter und Nachweisungen\n§ 11 Halbjährlicher Zwischenbericht\n§ 12 Anwendung der Formblätter und Nachweisungen                                          Kapitel 1\nKapitel 3\nBerichte des\nVerantwortlichen Aktuars\nÜberschussbeteiligung\n§ 13 Anzurechnende Kapitalerträge\n§1\n§ 14 Mindestzuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstat-\ntung                                                                          Erläuterungsbericht\n§ 15 Reduzierung der Mindestzuführung\n(1) Der Verantwortliche Aktuar hat im Erläuterungs-\nKapitel 4                          bericht anzugeben, inwieweit nach den anerkannten\nRegeln der Versicherungsmathematik eine Einteilung\nAnlagen\ndes Bestandes in Risikoklassen erfolgt ist. Insbeson-\n§ 16  Anlagegrundsätze und Anlagemanagement                     dere muss er dabei darauf eingehen, inwieweit versi-\n§ 17  Anlageformen                                              cherungstechnische Risiken und Anlagerisiken berück-\n§ 18  Mischung                                                  sichtigt worden sind. Die vorgenommene Einteilung ist\n§ 19  Streuung                                                  zu begründen; dabei ist auch auf Abweichungen ge-\n§ 20  Kongruenz                                                 genüber der Einteilung des Vorjahres einzugehen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2016              843\n(2) Es ist darzulegen, ob die Deckungsrückstellung            angewendet wird, die Beiträge in der nächsten Kal-\nberechnet wurde                                                   kulationsperiode voraussichtlich zu verändern sind.\n1. nach einer prospektiven oder einer retrospektiven             (5) Die nach den Absätzen 2 bis 4 erforderlichen Dar-\nMethode,                                                legungen und Angaben sind für jede Risikoklasse ge-\n2. mit expliziter oder impliziter Berücksichtigung der       sondert zu erstellen.\nkünftigen Aufwendungen für den laufenden Pen-               (6) Soweit zusätzliche Rückstellungen zur Abde-\nsionsfondsbetrieb einschließlich Provisionen und        ckung von Kosten oder für drohende Verluste aus\n3. pro Pensionsfondsvertrag oder pro Versorgungsbe-          Optionsrechten, die der Vertragspartner oder der Ver-\nrechtigtem oder mit statistischen Näherungsverfah-      sorgungsberechtigte ausüben kann, oder für Ände-\nren; die verwendeten statistischen Näherungsver-        rungsrisiken, die nicht individualisiert werden können,\nfahren sind zu erläutern.                               gebildet werden, sind diese Rückstellungen gesondert\nzu erläutern.\n(3) Anzugeben sind die bei der Berechnung der De-\n(7) Soweit die Deckungsrückstellung nicht vollstän-\nckungsrückstellung verwendeten Wahrscheinlichkeits-\ndig aus den Beiträgen des betreffenden Pensions-\ntafeln, Rechnungszinssätze und expliziten Kostensätze\nfondsvertrages finanziert werden kann, sind die ent-\nfür Aufwendungen für den laufenden Pensionsfondsbe-\nsprechenden Beträge zur Auffüllung der Deckungsrück-\ntrieb einschließlich Provisionen. Auf die Aufwendungen\nfür den laufenden Pensionsfondsbetrieb einschließlich        stellung gesondert anzugeben und zu erläutern. Dies\ngilt entsprechend für Erhöhungen der Deckungsrück-\nProvisionen ist auch bei einem impliziten Ansatz einzu-\nstellungen gemäß § 341f Absatz 2 des Handelsgesetz-\ngehen.\nbuchs.\n(4) Es ist darzulegen, dass\n1. alle Leistungen der Pensionsfondsverträge ein-                                       §2\nschließlich der garantierten Beträge für beendete                       Angemessenheitsbericht\nPensionsfondsverträge oder Versorgungsverhältnis-\nse, der beitragsfreien Leistungen und der Über-             (1) Der Verantwortliche Aktuar hat im Angemessen-\nschussanteile, auf die die Vertragspartner und          heitsbericht darzulegen, dass die dauernde Erfüllbarkeit\nVersorgungsberechtigten einen Anspruch haben,           der sich aus den Pensionsfondsverträgen ergebenden\ngemäß dem Vorsichtsprinzip berücksichtigt sind,         Verpflichtungen auch einschließlich der Verpflichtungen\nwobei darauf einzugehen ist, ob dieser Anspruch         gewährleistet ist, die sich aus den gemäß § 141 Ab-\nauf der Basis einer individuellen oder einer kollekti-  satz 5 Nummer 4 in Verbindung mit § 212 Absatz 1\nven Betrachtungsweise besteht,                          und mit § 237 Absatz 1 Satz 1 des Versicherungsauf-\nsichtsgesetzes vorgelegten Vorschlägen für eine ange-\n2. gegebenenfalls verwendete retrospektive Methoden          messene Beteiligung am Überschuss ergeben. Dabei\nzu keiner geringeren Deckungsrückstellung führen        sind nur diejenigen Verpflichtungen aus der Beteiligung\nals die Deckungsrückstellung, die sich auf der          am Überschuss zu berücksichtigen, die in dem Zeit-\nGrundlage einer ausreichend vorsichtigen prospek-       raum entstehen, für den die Vorschläge gelten.\ntiven Berechnung ergäbe,\n(2) Es ist darzulegen, dass die vorgeschlagenen\n3. die bei der Berechnung der Deckungsrückstellung           Überschussanteilsätze unter Berücksichtigung der ver-\nverwendeten Rechnungsgrundlagen angemessene             traglichen Vereinbarungen und der übrigen aufsichts-\nSicherheitsspannen enthalten,                           und vertragsrechtlichen Regelungen im Einklang mit\n4. das Vorsichtsprinzip auch bei der Bewertung der zur       dem Gleichbehandlungsgrundsatz gemäß § 138 Ab-\nBedeckung der Deckungsrückstellung herangezoge-         satz 2 in Verbindung mit § 212 Absatz 1 und § 237\nnen Aktiva angewendet wurde und                         Absatz 1 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes\nstehen und zu einer im Einklang mit den vertraglichen\n5. die Deckungsrückstellung zu jedem Zeitpunkt min-\nVereinbarungen stehenden Überschussbeteiligung füh-\ndestens so hoch ist wie der jeweilige garantierte Be-\nren. Insbesondere ist darzulegen, dass unterschiedliche\ntrag für beendete Pensionsfondsverträge oder Ver-\nRechnungsgrundlagen der Beitragskalkulation und un-\nsorgungsverhältnisse; dies gilt sinngemäß mit der\nterschiedliche Überschussbeteiligungssysteme nicht\ngarantierten beitragsfreien Versorgungsleistung an-\nzu wesentlichen, nicht gerechtfertigten Unterschieden\nstelle des garantierten Betrags.                        bei den Leistungen führen. Unterschiedliche Verhält-\nFerner ist eine Einschätzung über die künftige Entwick-      nisse im Bestand des Pensionsfonds, die Unterschiede\nlung der in den verwendeten Rechnungsgrundlagen              bei den Leistungen rechtfertigen, sind anzugeben. Als\nenthaltenen Sicherheitsspannen abzugeben und zu be-          unterschiedliche Verhältnisse gelten insbesondere un-\ngründen. Wird § 24 angewendet, ist auszuführen,              terschiedliche Verläufe der verschiedenen Überschuss-\n1. wie beim Ansatz der Rechnungsgrundlagen, insbe-           quellen, unterschiedliche Reservierungserfordernisse\nsondere des Rechnungszinssatzes, Erträge aus im         und Unterschiede der in der Rückstellung für Beitrags-\nBestand befindlichen Vermögenswerten und aus            rückerstattung zur Verfügung stehenden Mittel.\nkünftigen Vermögenswerten berücksichtigt wurden             (3) Bei den nach den Absätzen 1 und 2 erforder-\nsowie wie für das Feststellungsverfahren zusätzlich     lichen Darlegungen und Erläuterungen ist anzugeben,\ninsbesondere der zeitliche Abstand bis zur nächsten     welche Tatsachen, Modelle und Annahmen ihnen zu-\nNeufeststellung der künftig vom Arbeitgeber zu er-      grunde liegen. Bei der Darlegung nach Absatz 2 ist\nbringenden Beiträge berücksichtigt wurde und            auf die wesentlichen Überschussquellen einzugehen.\n2. ob und gegebenenfalls wie die Rechnungsgrundla-               (4) Soweit sich die erforderlichen Darlegungen und\ngen und zusätzlich, falls das Feststellungsverfahren    Erläuterungen aus den vorgelegten Vorschlägen für","844             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2016\neine angemessene Beteiligung am Überschuss oder                                         §7\ndem Erläuterungsbericht ergeben, kann auf sie verwie-\nsen werden.                                                                    Stückzahl und Fristen\nfür die Einreichung der Formblätter\n§3                                   (1) Die Formblätter 800 und 810 gemäß den §§ 5\nVorlagefristen                        und 6 sind der Aufsichtsbehörde in jeweils doppelter\nAusfertigung spätestens fünf Monate nach Ende des\n(1) Der Verantwortliche Aktuar hat den Erläuterungs-\nGeschäftsjahres einzureichen.\nbericht und den Angemessenheitsbericht bei Abgabe\nder versicherungsmathematischen Bestätigung dem                 (2) Ergeben sich bis zu einer späteren Feststellung\nVorstand vorzulegen.                                        des Jahresabschlusses Abweichungen, sind der Auf-\n(2) Der Vorstand hat den Erläuterungsbericht und         sichtsbehörde unverzüglich nach der Feststellung zu-\nden Angemessenheitsbericht unverzüglich nach Auf-           sätzlich die insoweit berichtigten Formblätter 800 und\nstellung des Jahresabschlusses der Aufsichtsbehörde         810 in jeweils doppelter Ausfertigung nachzureichen.\nvorzulegen.\n§8\nKapitel 2\nFormgebundene Erläuterungen\nBerichte für die Aufsichtsbehörde\nPensionsfonds haben folgende formgebundene Er-\n§4                               läuterungen zu erstellen:\nInterner jährlicher Bericht                  1. Entwicklung der Kapitalanlagen und der Kapitalanla-\nPensionsfonds haben der Aufsichtsbehörde einen in-            gen für Rechnung und Risiko von Arbeitnehmern\nternen jährlichen Bericht vorzulegen, der sich aus fol-          und Arbeitgebern gemäß Nachweisung 801,\ngenden Rechnungslegungsunterlagen zusammensetzt:\n2. Gliederung der in bestimmten Aufwandsposten der\n1. Bilanz und Gewinn-und-Verlust-Rechnungen gemäß                Gewinn-und-Verlust-Rechnung ausgewiesenen Auf-\nden §§ 5 bis 7,                                              wendungen nach Aufwandsarten gemäß Nachwei-\n2. formgebundene Erläuterungen gemäß den §§ 8                    sung 802,\nund 9 und                                               3. Sicherungsvermögen und restliches Vermögen ge-\n3. sonstige Rechnungslegungsunterlagen gemäß § 10.               mäß Nachweisung 803,\n§5                               4. kongruente Bedeckung gemäß Nachweisung 804,\nFormblätter für Bilanz                     5. Erträge aus und Aufwendungen für Kapitalanlagen\nund Gewinn-und-Verlust-Rechnung                        und Kapitalanlagen für Rechnung und Risiko von\nArbeitnehmern und Arbeitgebern gemäß Nachwei-\nPensionsfonds haben ihre Bilanzen und Gewinn-\nsung 811,\nund-Verlust-Rechnungen gegenüber der Aufsichtsbe-\nhörde wie folgt aufzustellen:                               6. Kapitalanlagen und Kapitalanlagen für Rechnung\n1. die Bilanzen nach Formblatt 800 und                           und Risiko von Arbeitnehmern und Arbeitgebern\nbei Arbeitgebern sowie Forderungen an und\n2. die Gewinn-und-Verlust-Rechnungen für das ge-\nVerbindlichkeiten gegenüber Arbeitgebern gemäß\nsamte Pensionsfondsgeschäft nach Formblatt 810.\nNachweisung 820,\n§6                               7. Bewegung des Bestandes an Versorgungsberech-\nGesonderte                                tigten gemäß Nachweisung 830,\nGewinn-und-Verlust-Rechnung                     8. Angaben über das ausländische Pensionsfondsge-\n(1) Pensionsfonds haben zusätzlich jeweils geson-             schäft, gesondert für jeden anderen Mitglied- und\nderte pensionsfondstechnische Gewinn-und-Verlust-                Vertragsstaat, gemäß Nachweisung 842,\nRechnungen nach Formblatt 810 bis einschließlich\nSeite 3 Zeile 15 aufzustellen                               9. Angaben zu dem in Rückversicherung gegebenen\nPensionsfondsgeschäft gemäß Nachweisung 850.\n1. für das gesamte inländische Pensionsfondsge-\nschäft,\n§9\n2. für das gesamte ausländische Pensionsfondsge-\nschäft und                                                             Stückzahl und Fristen für die\nEinreichung der formgebundenen Erläuterungen\n3. jeweils für das in einem anderen Mitglied- oder Ver-\ntragsstaat betriebene Pensionsfondsgeschäft.                Die formgebundenen Erläuterungen gemäß § 8 sind\n(2) Die gesonderten pensionsfondstechnischen Ge-         der Aufsichtsbehörde jeweils in doppelter Ausfertigung\nwinn-und-Verlust-Rechnungen für das in einem ande-          einzureichen, und zwar\nren Mitglied- oder Vertragsstaat betriebene Pensions-       1. spätestens fünf Monate nach Ende des Geschäfts-\nfondsgeschäft gemäß Absatz 1 Nummer 3 können                     jahres die Nachweisungen 801, 802, 803, 804, 811,\nentfallen, sofern die gebuchten Bruttobeiträge des im            842 und 850 und\neinzelnen Mitglied- oder Vertragsstaat betriebenen\nPensionsfondsgeschäfts nicht mehr als 500 000 Euro          2. spätestens sechs Monate nach Ende des Ge-\nbetragen.                                                        schäftsjahres die Nachweisungen 820 und 830.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2016                845\n§ 10                                   rungsmathematisches Gutachten über den Einfluss\nSonstige                                 der wesentlichen Gewinn- und Verlustquellen auf\nRechnungslegungsunterlagen                           das Bilanzergebnis und über die wesentlichen versi-\ncherungsmathematischen Annahmen, die der Be-\n(1) Pensionsfonds haben folgende sonstige Rech-                rechnung der pensionsfondstechnischen Rückstel-\nnungslegungsunterlagen einzureichen:                              lungen zugrunde liegen; die Aufsichtsbehörde\n1. jeweils unverzüglich nach der Aufstellung die in § 37          bestimmt die Einzelheiten zum versicherungsmathe-\nAbsatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes be-               matischen Gutachten.\nzeichneten Unterlagen mit den nach § 141 Absatz 5\n(2) Eine Ausfertigung des Geschäftsberichts gemäß\nNummer 2 und § 128 Absatz 5 des Versicherungs-\nAbsatz 1 Nummer 3 Buchstabe a ist vom Vorstand,\naufsichtsgesetzes vorgeschriebenen Bestätigungen\nvom Verantwortlichen Aktuar und vom Treuhänder im\nin doppelter Ausfertigung;\nSinne des § 128 Absatz 1 des Versicherungsaufsichts-\n2. jeweils unverzüglich nach der Feststellung in dop-        gesetzes handschriftlich zu unterzeichnen. In dieser\npelter Ausfertigung                                      Ausfertigung ist ferner vom Aufsichtsrat der Bericht\na) den Geschäftsbericht, zumindest bestehend aus         des Aufsichtsrats handschriftlich zu unterzeichnen.\naa) den in § 37 Absatz 1 Satz 1 des Versiche-\nrungsaufsichtsgesetzes bezeichneten Unter-                                   § 11\nlagen mit dem Bestätigungsvermerk oder\nHalbjährlicher Zwischenbericht\ndem Vermerk über seine Versagung gemäß\n§ 322 des Handelsgesetzbuchs,                         (1) Pensionsfonds haben jeweils zum 30. Juni und\nbb) dem Vorschlag des Vorstands für die Verwen-       31. Dezember einen internen halbjährlichen Zwischen-\ndung des Bilanzgewinns gemäß § 170 Ab-            bericht über ausgewählte Zahlen zur Geschäftsent-\nsatz 2 des Aktiengesetzes und                     wicklung als formgebundene Erläuterungen gemäß\nNachweisung 882 zu erstellen.\ncc) dem Bericht des Aufsichtsrats an die Haupt-\nversammlung oder der dieser entsprechen-              (2) Die formgebundenen Erläuterungen gemäß Ab-\nden Versammlung der obersten Vertretung           satz 1 sind der Aufsichtsbehörde jeweils in doppelter\ngemäß § 171 Absatz 2 des Aktiengesetzes           Ausfertigung spätestens bis zum Ende des auf das\neinschließlich der Beschlüsse des Vorstands       jeweilige Berichtshalbjahr folgenden Monats einzurei-\nund des Aufsichtsrats gemäß § 172 Satz 2          chen.\ndes Aktiengesetzes sowie der Berichte und\nErklärungen über die Ergebnisse der Prüfun-\n§ 12\ngen gemäß § 314 Absatz 2 und 3 des Aktien-\ngesetzes,                                                              Anwendung der\nb) den Bericht des Abschlussprüfers mit den Bemer-                    Formblätter und Nachweisungen\nkungen des Vorstands und des Aufsichtsrats ge-\n(1) Die auf den Formblättern und Nachweisungen zu\nmäß § 37 Absatz 5 Satz 1 des Versicherungsauf-\nsetzenden Kennzahlen ergeben sich aus Anlage 1.\nsichtsgesetzes, wobei Vorstand und Aufsichtsrat\njeweils ihre Bemerkungen handschriftlich unter-           (2) Bei der Verwendung der Formblätter und Nach-\nzeichnet haben, und                                   weisungen sind die Anmerkungen und Abkürzungen\nc) den Bericht des Abschlussprüfers zu dem Bericht       aus Anlage 2, Abschnitte A und B, zu beachten.\ndes Vorstands über die Beziehungen zu verbun-\n(3) Bei der Erstellung der Formblätter und Nachwei-\ndenen Unternehmen gemäß § 313 Absatz 2 bis 5\nsungen ist Anlage 2 Abschnitt C zu beachten.\ndes Aktiengesetzes,\n3. unverzüglich nach der Hauptversammlung oder der               (4) Die Form der Formblätter und Nachweisungen\ndieser entsprechenden Versammlung der obersten           richtet sich nach den im Bundesgesetzblatt 2005 I\nVertretung                                               S. 3061 bis 3091 veröffentlichten Mustern mit Aus-\nnahme von\na) den endgültigen Geschäftsbericht gemäß Num-\nmer 2 Buchstabe a in der Form, wie er der Haupt-      1. Formblatt 800, für das das in Anlage 5 festgelegte\nversammlung oder der dieser entsprechenden                 Muster gilt,\nVersammlung der obersten Vertretung vorgelegt\nwurde, in vierfacher Ausfertigung,                    2. Formblatt 810, für das das im Bundesgesetzblatt\n2010 I S. 474 bis 480 veröffentlichte Muster gilt,\nb) den Konzernabschluss und den Konzernlagebe-\nricht gemäß den §§ 341i und 341j des Handels-         3. Nachweisung 801, für die das im Bundesgesetzblatt\ngesetzbuchs in vierfacher Ausfertigung,                    2010 I S. 481 bis 485 veröffentlichte Muster gilt,\nc) den Bericht des Abschlussprüfers über die Prü-        4. den Nachweisungen 802, 803 und 804, für die\nfung des Konzernabschlusses und des Konzern-               jeweils das in Anlage 5 festgelegte Muster gilt,\nlageberichts gemäß § 341k des Handelsgesetz-\nbuchs in einfacher Ausfertigung                       5. Nachweisung 811, für die das im Bundesgesetzblatt\nund                                                           2010 I S. 487 und 488 veröffentlichte Muster gilt und\n4. spätestens sieben Monate nach Ende des Ge-                6. Nachweisung 842, für die das im Bundesgesetzblatt\nschäftsjahres in doppelter Ausfertigung ein versiche-         2010 I S. 489 veröffentlichte Muster gilt.","846              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2016\nKapitel 3                             nicht zu berücksichtigen. Für die mittleren zinstragen-\nÜberschussbeteiligung                           den Passiva gilt Absatz 3 sinngemäß. Für die mittleren\nübrigen Posten gilt Absatz 3 Satz 1 sinngemäß.\n§ 13                                  (5) Soweit die Absätze 1, 3 und 4 Verweisungen auf\nAnzurechnende Kapitalerträge                    Formblätter und eine Nachweisung enthalten, beziehen\nsich diese auf die in § 12 Absatz 4 genannten Form-\n(1) Die anzurechnenden Kapitalerträge, die auf die\nblätter und Nachweisungen.\nüberschussberechtigten Versorgungsverhältnisse ent-\nfallen, ergeben sich aus dem mit dem Ergebnis aus Ka-\n§ 14\npitalanlagen (Betrag in Formblatt 810 Seite 1 Zeile 09\nSpalte 04 abzüglich Nachweisung 811 Seite 2 Zeile 21                           Mindestzuführung zur\nSpalte 01 und 02 zuzüglich Nachweisung 811 Seite 2                   Rückstellung für Beitragsrückerstattung\nZeile 21 Spalte 03 und 04, erhöht oder vermindert um             (1) Zur Sicherstellung einer ausreichenden Mindest-\ndie Teilbeträge in Nachweisung 811 Seite 1 Zeile 25, die     zuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung\ndem Risikoergebnis oder dem übrigen Ergebnis zuzu-           müssen Pensionsfonds die überschussberechtigten\nordnen sind) vervielfachten Wert gemäß Absatz 2.             Versorgungsverhältnisse angemessen am Kapitalanla-\n(2) Es ist das Verhältnis der mittleren zinstragenden     geergebnis, am Risikoergebnis und am übrigen Ergeb-\nPassiva gemäß Absatz 3, die auf die überschussbe-            nis beteiligen. Die einzelnen Ergebnisse ergeben sich\nrechtigten Versorgungsverhältnisse entfallen, zu den         anteilig aus den Erträgen und Aufwendungen, die in\nanzurechnenden mittleren Passiva gemäß Absatz 4 zu           der Summe folgender Beträge enthalten sind:\nbilden.                                                      1. Jahresergebnis nach Steuern (Betrag in Form-\n(3) Die mittleren zinstragenden Passiva der über-              blatt 810 Seite 6 Zeile 22 Spalte 04),\nschussberechtigten Versorgungsverhältnisse werden            2. Entnahmen aus dem Organisationsfonds nach § 9\nberechnet durch arithmetische Mittelung der zinstra-              Absatz 2 Nummer 5 des Versicherungsaufsichtsge-\ngenden Passiva jeweils zum Bilanzstichtag der beiden              setzes (Betrag in Formblatt 810 Seite 7 Zeile 02\nletzten Geschäftsjahre. Die zinstragenden Passiva                 Spalte 03),\nsind die pensionsfondstechnischen Brutto-Rückstel-\nlungen (entsprechender Teilbetrag in Formblatt 800           3. Bruttoaufwendungen für die erfolgsabhängige Bei-\nSeite 4 Zeile 11 Spalte 04) zuzüglich der Verbindlich-            tragsrückerstattung (Betrag in Formblatt 810 Seite 3\nkeiten aus dem Pensionsfondsgeschäft gegenüber                    Zeile 11 Spalte 04) und\nVersorgungsberechtigten (entsprechender Teilbetrag in        4. die im Geschäftsjahr gewährte Direktgutschrift\nFormblatt 800 Seite 5 Zeile 06 Spalte 01) sowie gegen-            (Summe der Beträge in Formblatt 810 Seite 2\nüber Arbeitgebern (entsprechender Teilbetrag in Form-             Zeile 20, Seite 3 Zeile 06 und Zeile 08 jeweils\nblatt 800 Seite 5 Zeile 05 Spalte 02, der auf Verbindlich-        Spalte 03).\nkeiten aus gutgeschriebenen Überschussanteilen ent-\n(2) Die Beträge des Kapitalanlageergebnisses, des\nfällt).\nRisikoergebnisses und des übrigen Ergebnisses für\n(4) Die anzurechnenden mittleren Passiva ergeben          die überschussberechtigten Versorgungsverhältnisse\nsich als Summe der folgenden Beträge:                        sind im Rahmen des versicherungsmathematischen\n1. mittlere zinstragende Passiva des Pensionsfondsge-        Gutachtens gemäß § 10 Absatz 1 Nummer 4 im Einzel-\nschäfts,                                                 nen herzuleiten. Die Mindestzuführung zur Rückstel-\nlung für Beitragsrückerstattung wird nach den Absät-\n2. mittleres Eigenkapital (berechnet aus den Beträgen\nzen 3 bis 6 berechnet.\nin Formblatt 800 Seite 3 Zeile 19 Spalte 04),\n(3) Die Mindestzuführung zur Rückstellung für\n3. mittleres Genussrechtskapital (berechnet aus den\nBeitragsrückerstattung in Abhängigkeit von den\nBeträgen in Formblatt 800 Seite 3 Zeile 20\nKapitalerträgen für die überschussberechtigten Ver-\nSpalte 04),\nsorgungsverhältnisse beträgt 90 Prozent der nach\n4. mittlere nachrangige Verbindlichkeiten (berechnet         § 13 anzurechnenden Kapitalerträge abzüglich der\naus den Beträgen in Formblatt 800 Seite 3 Zeile 22       rechnungsmäßigen Zinsen ohne die anteilig auf die\nSpalte 04),                                              überschussberechtigten Versorgungsverhältnisse ent-\n5. mittlere Rückstellungen für Pensionen und ähnliche        fallenden Zinsen auf die Pensionsrückstellungen\nVerpflichtungen (berechnet aus den Beträgen in           (Summe der entsprechenden Teilbeträge der Beträge\nFormblatt 800 Seite 4 Zeile 17 Spalte 03),               in Formblatt 810 Seite 2 Zeile 19 Spalte 03 und Seite 3\n6. Saldo aus den mittleren Abrechnungsverbindlichkei-        Zeile 05 Spalte 03 abzüglich der entsprechenden Teil-\nten und -forderungen aus dem Rückversicherungs-          beträge in Formblatt 810 Seite 6 Zeile 04 Spalte 03). Die\ngeschäft (berechnet aus dem Saldo der Beträge in         Beträge sind im Rahmen des versicherungsmathemati-\nFormblatt 800 Seite 5 Zeile 09 Spalte 03 und Seite 2     schen Gutachtens gemäß § 10 Absatz 1 Nummer 4 im\nZeile 05 Spalte 03) und                                  Einzelnen herzuleiten. Ist vertraglich vereinbart, dass\ndie überschussberechtigten Versorgungsverhältnisse\n7. Saldo aus den mittleren Abrechnungsverbindlichkei-        an den anzurechnenden Kapitalerträgen zu mehr als\nten und -forderungen gegenüber Lebensversiche-           90 Prozent beteiligt werden, ist die Mindestzuführung\nrungsunternehmen (berechnet aus dem Saldo der            entsprechend zu erhöhen. Ergeben sich rechnerisch\nBeträge in Formblatt 800 Seite 5 Zeile 10 Spalte 03      negative Beträge für die Mindestzuführung zur Rück-\nund Seite 2 Zeile 06 Spalte 03).                         stellung für Beitragsrückerstattung in Abhängigkeit\nDabei ist das eingeforderte, noch nicht eingezahlte Ka-      von den Kapitalerträgen, werden sie durch Null ersetzt,\npital (Betrag in Formblatt 800 Seite 2 Zeile 07 Spalte 03)   wenn die nach § 13 anzurechnenden Kapitalerträge","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2016             847\nhöher ausfallen als die rechnungsmäßigen Zinsen ohne        Rz     = die rechnungsmäßigen Zinsen ohne die anteilig\ndie anteilig auf die überschussberechtigten Versor-                  auf die überschussberechtigten Versorgungs-\ngungsverhältnisse entfallenden Zinsen auf die Pensi-                 verhältnisse entfallenden Zinsen auf die Pensi-\nonsrückstellungen. Andernfalls beträgt die Mindestzu-                onsrückstellungen,\nführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung in      Sv     = der zur Deckung des Solvabilitätsbedarfs erfor-\nAbhängigkeit von den Kapitalerträgen 100 Prozent der                 derliche Betrag,\nnach § 13 anzurechnenden Kapitalerträge abzüglich\nder rechnungsmäßigen Zinsen ohne die anteilig auf           RE = das Risikoergebnis,\ndie überschussberechtigten Versorgungsverhältnisse          üE     = das übrige Ergebnis.\nentfallenden Zinsen auf die Pensionsrückstellungen.\nDas Risikoergebnis und das übrige Ergebnis sind dabei\n(4) Die Mindestzuführung zur Rückstellung für Bei-       durch Null zu ersetzen, wenn sie negativ sind. Ergibt\ntragsrückerstattung in Abhängigkeit vom Risikoergeb-        sich rechnerisch ein negativer Betrag, ist er durch Null\nnis für die überschussberechtigten Versorgungsverhält-      zu ersetzen. § 139 Absatz 2 in Verbindung mit § 212\nnisse beträgt 90 Prozent des Risikoergebnisses gemäß        Absatz 1 und § 237 Absatz 1 Satz 1 des Versicherungs-\nAbsatz 1. Ergeben sich rechnerisch negative Beträge         aufsichtsgesetzes bleibt unberührt.\nfür die Mindestzuführung zur Rückstellung für Beitrags-\n(3) Die Verpflichtung des Unternehmens zur Aufstel-\nrückerstattung in Abhängigkeit vom Risikoergebnis,\nlung eines Zuführungsplans wird durch eine Reduzie-\nwerden sie durch Null ersetzt.\nrung der Mindestzuführung gemäß Absatz 1 grundsätz-\n(5) Die Mindestzuführung zur Rückstellung für Bei-       lich nicht berührt.\ntragsrückerstattung aus dem übrigen Ergebnis für die\nüberschussberechtigten Versorgungsverhältnisse be-                                  Kapitel 4\nträgt 50 Prozent des übrigen Ergebnisses gemäß Ab-\nAnlagen\nsatz 1. Ergeben sich rechnerisch negative Beträge für\ndie Mindestzuführung zur Rückstellung für Beitrags-\n§ 16\nrückerstattung in Abhängigkeit vom übrigen Ergebnis,\nwerden sie durch Null ersetzt.                                    Anlagegrundsätze und Anlagemanagement\n(6) Von der Summe der gemäß den Absätzen 3 bis 5             (1) Für die Anlage des Sicherungsvermögens eines\nermittelten Beträge wird die auf die überschussberech-      Pensionsfonds gelten die besonderen Vorschriften die-\ntigten Versorgungsverhältnisse entfallende Direktgut-       ses Kapitels. Die Bestimmungen des § 124 Absatz 1\nschrift (Summe der Beträge in Formblatt 810 Seite 2         und des § 239 Absatz 1 Satz 2 des Versicherungsauf-\nZeile 20, Seite 3 Zeile 06 und Zeile 08 jeweils Spalte 03)  sichtsgesetzes bleiben unberührt.\nabgezogen. Ergibt sich rechnerisch eine negative Min-           (2) Die Anlage des Sicherungsvermögens hat mit der\ndestzuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstat-      gebotenen Sachkenntnis und Sorgfalt zu erfolgen. Die\ntung, wird sie durch Null ersetzt.                          Einhaltung der allgemeinen Anlagegrundsätze des\n(7) Für die Verweisung auf Formblätter in den Absät-     § 124 Absatz 1 und des § 239 Absatz 1 Satz 2 des\nzen 1, 3 und 6 gilt § 13 Absatz 5 entsprechend.             Versicherungsaufsichtsgesetzes und die Einhaltung\nder besonderen Vorschriften dieses Kapitels sind durch\n§ 15                             ein qualifiziertes Anlagemanagement, durch geeignete\ninterne Kapitalanlagegrundsätze und Kontrollverfahren,\nReduzierung der Mindestzuführung                  durch eine strategische und taktische Anlagepolitik so-\n(1) Die Mindestzuführung gemäß § 14 kann mit             wie durch weitere organisatorische Maßnahmen sicher-\nZustimmung der Aufsichtsbehörde in Ausnahmefällen           zustellen. Hierzu gehören insbesondere die Beobach-\nreduziert werden um                                         tung aller Risiken der Aktiv- und Passivseite der Bilanz\nund des Verhältnisses beider Seiten zueinander sowie\n1. den Solvabilitätsbedarf für die überschussberechtig-     eine Prüfung der Elastizität des Anlagebestandes gegen-\nten Versorgungsverhältnisse,                            über bestimmten Kapitalmarktszenarien und Investi-\n2. unvorhersehbare Verluste aus dem Kapitalanlageer-        tionsbedingungen.\ngebnis, dem Risikoergebnis oder dem übrigen Er-             (3) Die Pensionsfonds haben sicherzustellen, dass\ngebnis aus den überschussberechtigten Versor-           sie jederzeit auf sich wandelnde wirtschaftliche und\ngungsverhältnissen, die auf eine allgemeine Ände-       rechtliche Bedingungen, insbesondere Veränderungen\nrung der Verhältnisse zurückzuführen sind, oder         auf den Finanz- und Immobilienmärkten, auf Katastro-\n3. den Erhöhungsbedarf in der Deckungsrückstellung,         phenereignisse mit Schadensfällen großen Ausmaßes\nwenn die Rechnungsgrundlagen auf Grund einer un-        oder auf sonstige ungewöhnliche Marktsituationen an-\nvorhersehbaren und nicht nur vorübergehenden Än-        gemessen reagieren können. Bei der Anlage des Siche-\nderung der Verhältnisse angepasst werden müssen.        rungsvermögens in einem Staat, der nicht Staat des\nEuropäischen Wirtschaftsraums (EWR) oder Vollmit-\n(2) Die Mindestzuführung kann zur Deckung des            gliedstaat der Organisation für wirtschaftliche Zusam-\nSolvabilitätsbedarfs oder unvorhersehbarer Verluste         menarbeit und Entwicklung (OECD) ist, sind auch die\naus dem Kapitalanlageergebnis nur bis auf den folgen-       mit der Anlage verbundenen Rechtsrisiken umfassend\nden, als Formel dargestellten Betrag reduziert werden:      und besonders sorgfältig zu prüfen.\naKE – Rz – Sv + RE + üE.                        (4) Nähere Vorgaben zu den besonderen Vorschrif-\nten dieses Kapitels und die Darlegungs- und Anzeige-\nDabei sind:\npflichten der Pensionsfonds bestimmt die Aufsichtsbe-\naKE = die anzurechnenden Kapitalerträge,                    hörde.","848              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2016\n(5) Anlagen in Versicherungsverträgen mit einem Le-                päischen Parlaments und des Rates vom 25. No-\nbensversicherungsunternehmen nach § 17 Absatz 1                       vember 2009 betreffend die Aufnahme und Aus-\nNummer 5 gelten als angemessen gemischt und ge-                       übung der Versicherungs- und der Rückver-\nstreut, wenn die Anlagen des Lebensversicherungsun-                   sicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 335\nternehmens in sich ausreichend gemischt und gestreut                  vom 17.12.2009, S. 1), die zuletzt durch die Richt-\nsind.                                                                 linie 2014/51/EU (ABl. L 153 vom 22.5.2014, S. 1)\n(6) Die Quoten der §§ 18 und 19 beziehen sich je-                  geändert worden ist, das Ausfallrisiko versichert\nweils auf die handelsrechtlich gebotene Bewertung von                 hat, oder\nVermögensgegenständen (§ 341 Absatz 4, §§ 341b,                   f) an Abwicklungsanstalten im Sinne des § 8a Ab-\n341c und 341d des Handelsgesetzbuchs).                                satz 1 des Finanzmarktstabilisierungsfondsge-\nsetzes, soweit eine unter Buchstabe a, b oder d\n§ 17                                       genannte Stelle für diese Abwicklungsanstalt die\nAnlageformen                                   Verlustausgleichspflicht gemäß § 8a Absatz 4\nSatz 1 Nummer 1 Satz 1 und Nummer 1a des\n(1) Das Sicherungsvermögen darf angelegt werden\nFinanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes über-\nin\nnommen hat;\n1. Forderungen, für die ein Grundpfandrecht an einem\nin einem Staat des EWR oder in einem Vollmitglied-        4. Darlehen\nstaat der OECD belegenen Grundstück oder grund-              a) an Unternehmen mit Sitz in einem Staat des\nstücksgleichen Recht besteht, wenn das Grund-                    EWR oder in einem Vollmitgliedstaat der OECD\npfandrecht die Erfordernisse der §§ 14 und 16 Ab-                mit Ausnahme von Kreditinstituten, sofern auf\nsatz 1 bis 3 des Pfandbriefgesetzes, im Fall von                 Grund der bisherigen und der zu erwartenden\nErbbaurechten darüber hinaus die Erfordernisse                   künftigen Entwicklung der Ertrags- und Vermö-\ndes § 13 Absatz 2 des Pfandbriefgesetzes erfüllt                 genslage des Unternehmens die vertraglich ver-\noder wenn das Grundpfandrecht die entsprechen-                   einbarte Verzinsung und Rückzahlung gewähr-\nden Vorschriften des anderen Staates erfüllt;                    leistet erscheinen und die Darlehen ausreichend\n2. Forderungen,                                                     aa) durch erstrangige Grundpfandrechte gesi-\na) die ausreichend durch Geldzahlung gesichert                        chert sind,\noder für die Guthaben oder Wertpapiere entspre-               bb) durch verpfändete oder zur Sicherung über-\nchend § 200 Absatz 1 bis 3 des Kapitalanlage-                      tragene Forderungen oder zum Handel zu-\ngesetzbuchs oder gleichwertiger Vorschriften                       gelassene oder an einem anderen organisier-\neines anderen Staates des EWR oder eines Voll-                     ten Markt nach § 2 Absatz 5 des Wertpapier-\nmitgliedstaates der OECD verpfändet oder zur                       handelsgesetzes zugelassene oder in diesen\nSicherung übertragen sind (Wertpapierdarlehen),                    einbezogene Wertpapiere gesichert sind\nb) für die Schuldverschreibungen nach Nummer 6                        oder\noder 7 verpfändet oder zur Sicherung übertragen\ncc) in vergleichbarer Weise gesichert sind; eine\nsind oder\nVerpflichtungserklärung des Darlehensneh-\nc) die aus liquiden Abrechnungsforderungen des                        mers gegenüber dem Pensionsfonds (Ne-\nPensionsfonds gegenüber einem Rückversiche-                        gativerklärung) kann eine Sicherung des Dar-\nrer, abzüglich etwaiger Abrechnungsverbindlich-                    lehens nur ersetzen, wenn und solange der\nkeiten aus Prämienforderungen des Rückversi-                       Darlehensnehmer bereits auf Grund seines\ncherers gegen den Pensionsfonds, bestehen;                         Status die Gewähr für die Verzinsung und\n3. Darlehen                                                              Rückzahlung des Darlehens bietet;\na) an die Bundesrepublik Deutschland, ihre Länder,           b) an Unternehmen im Sinne von Nummer 14\nGemeinden und Gemeindeverbände,                               Buchstabe a, an denen der Pensionsfonds als\nb) an einen anderen Staat des EWR oder einen                     Gesellschafter beteiligt ist (Gesellschafter-Darle-\nVollmitgliedstaat der OECD,                                   hen), wenn die Darlehen die Erfordernisse des\n§ 240 Absatz 1 und Absatz 2 Nummer 1 des Ka-\nc) an Regionalregierungen und örtliche Gebietskör-               pitalanlagegesetzbuchs erfüllen;\nperschaften eines anderen Staates des EWR\noder eines Vollmitgliedstaates der OECD,                  c) an andere Unternehmen mit Sitz in einem Staat\ndes EWR oder in einem Vollmitgliedstaat der\nd) an eine internationale Organisation, der auch die\nOECD mit Ausnahme von Kreditinstituten, sofern\nBundesrepublik Deutschland als Vollmitglied an-\ndiese Darlehen ausreichend dinglich oder\ngehört,\nschuldrechtlich gesichert sind;\ne) für deren Verzinsung und Rückzahlung eine der\n5. Versicherungsverträgen, die bei Lebensversiche-\nunter Buchstabe a, b oder d genannten Stellen,\nrungsunternehmen im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1\nein geeignetes Kreditinstitut im Sinne der Num-\ndes Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes\nmer 18 Buchstabe b, ein öffentlich-rechtliches\nzur Deckung von Verpflichtungen gegenüber den\nKreditinstitut im Sinne der Nummer 18 Buch-\nVersorgungsberechtigten eingegangen werden;\nstabe c oder eine multilaterale Entwicklungs-\nbank im Sinne der Nummer 18 Buchstabe d die            6. Pfandbriefen, Kommunalobligationen und anderen\nvolle Gewährleistung übernommen hat oder ein              Schuldverschreibungen von Kreditinstituten mit\nVersicherungsunternehmen im Sinne des Arti-               Sitz in einem Staat des EWR oder in einem Vollmit-\nkels 14 der Richtlinie 2009/138/EG des Euro-              gliedstaat der OECD, wenn die Kreditinstitute auf","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2016              849\nGrund gesetzlicher Vorschriften zum Schutz der In-           Ausgabe erfolgt, sowie in Liquiditätspapieren im\nhaber dieser Schuldverschreibungen einer beson-              Sinne des § 42 Absatz 1 des Gesetzes über die\nderen öffentlichen Aufsicht unterliegen und die mit          Deutsche Bundesbank;\nder Ausgabe der Schuldverschreibungen aufge-            12. Aktien, die an einer Börse zum Handel zugelassen\nnommenen Mittel nach den gesetzlichen Vorschrif-             sind oder an einem anderen organisierten Markt zu-\nten in Vermögenswerten angelegt werden, die                  gelassen oder in diesen einbezogen sind oder in\nwährend der gesamten Laufzeit der Schuldver-                 einem Staat außerhalb des EWR an einer Börse\nschreibungen die sich aus ihnen ergebenden Ver-              zum Handel zugelassen sind oder dort an einem\nbindlichkeiten ausreichend decken und die bei                anderen organisierten Markt zugelassen oder in\neinem Ausfall des Ausstellers vorrangig für die fällig       diesen einbezogen sind;\nwerdenden Rückzahlungen und die Zahlung der\nZinsen bestimmt sind (kraft Gesetzes bestehende         13. Beteiligungen in Form von\nbesondere Deckungsmasse);                                    a) anderen Aktien, Geschäftsanteilen an einer Ge-\n7. Schuldverschreibungen,                                          sellschaft mit beschränkter Haftung, Komman-\nditanteilen und Beteiligungen als stiller Gesell-\na) die an einer Börse zum Handel zugelassen sind                schafter im Sinne des Handelsgesetzbuchs,\noder an einem anderen organisierten Markt zu-                wenn das Unternehmen über ein Geschäftsmo-\ngelassen oder in diesen einbezogen sind,                     dell verfügt, unternehmerische Risiken eingeht\nb) deren Einbeziehung in einen organisierten Markt              und\nnach den Ausgabebedingungen zu beantragen                    aa) seinen Sitz in einem Staat des EWR oder in\nist, sofern die Einbeziehung dieser Schuldver-                   einem Vollmitgliedstaat der OECD hat,\nschreibungen innerhalb eines Jahres nach ihrer\nAusgabe erfolgt, oder                                        bb) dem Pensionsfonds den letzten Jahresab-\nschluss zur Verfügung stellt, der in entspre-\nc) die in einem Staat außerhalb des EWR an einer                    chender Anwendung der für Kapitalgesell-\nBörse zum Handel zugelassen sind oder dort an                    schaften geltenden Vorschriften aufgestellt\neinem anderen organisierten Markt zugelassen                     und geprüft ist,\noder in diesen einbezogen sind;\ncc) sich verpflichtet, auch künftig zu jedem\n8. anderen Schuldverschreibungen;                                      Bilanzstichtag einen derartigen Jahresab-\n9. Forderungen aus nachrangigen Verbindlichkeiten                      schluss vorzulegen;\ngegen Unternehmen oder aus Genussrechten an                  b) Anteilen und Aktien an inländischen geschlosse-\nUnternehmen, die                                                nen Alternativen Investmentfonds (AIF) im Sinne\na) ihren Sitz in einem Staat des EWR oder in einem              des § 1 Absatz 3 des Kapitalanlagegesetzbuchs,\nVollmitgliedstaat der OECD haben oder                        aa) die direkt oder indirekt in Vermögensgegen-\nb) an einer Börse zum Handel zugelassen sind oder                   stände nach § 261 Absatz 1 Nummer 4 des\nan einem anderen organisierten Markt zugelas-                    Kapitalanlagegesetzbuchs, eigenkapitalähn-\nsen oder in diesen einbezogen sind oder in                       liche Instrumente sowie andere Instrumente\neinem Staat außerhalb des EWR an einer Börse                     der Unternehmensfinanzierung investieren\nzum Handel zugelassen sind oder dort an einem                    und\nanderen organisierten Markt zugelassen oder in               bb) die von einer Kapitalverwaltungsgesellschaft\ndiesen einbezogen sind;                                          verwaltet werden, die über eine Erlaubnis\n10. Asset Backed Securities (strukturierte Finanzinstru-                nach § 20 Absatz 1 des Kapitalanlagege-\nmente, die mit Forderungsrechten besichert sind)                    setzbuchs verfügt oder nach § 44 des Kapi-\nund Credit Linked Notes (mit Kreditrisiken ver-                     talanlagegesetzbuchs registriert ist, oder\nknüpfte Finanzinstrumente) sowie andere Anlagen                     von einer Verwaltungsgesellschaft mit Sitz\nnach § 17 Absatz 1, deren Ertrag oder Rückzahlung                   in einem Staat des EWR oder in einem Voll-\nan Kreditrisiken gebunden sind oder mittels derer                   mitgliedstaat der OECD, die zum Schutz der\nKreditrisiken eines Dritten übertragen werden,                      Anleger einer öffentlichen Aufsicht unterliegt\na) gegen Unternehmen mit Sitz in einem Staat des                    und über eine Erlaubnis oder Registrierung\nEWR oder in einem Vollmitgliedstaat der OECD                     verfügt, die mit der Erlaubnis nach § 20 Ab-\noder                                                             satz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs oder\nder Registrierung nach § 44 des Kapitalanla-\nb) die an einer Börse zum Handel zugelassen sind                    gegesetzbuchs vergleichbar ist,\noder an einem anderen organisierten Markt zu-\ngelassen oder in diesen einbezogen sind oder in              sowie von Anteilen und Aktien an geschlossenen\neinem Staat außerhalb des EWR an einer Börse                 ausländischen Investmentvermögen, die dem\nzum Handel zugelassen sind oder dort an einem                Recht eines Staates des EWR oder eines Voll-\nanderen organisierten Markt zugelassen oder in               mitgliedstaates der OECD unterliegen, die Anfor-\ndiesen einbezogen sind;                                      derung nach Doppelbuchstabe aa in vergleich-\nbarer Weise erfüllen und von einer Gesellschaft\n11. Forderungen, die in das Schuldbuch der Bundesre-                im Sinne von Doppelbuchstabe bb verwaltet\npublik Deutschland, eines ihrer Länder oder in ein              werden;\nentsprechendes Verzeichnis eines anderen Staates\ndes EWR oder eines Vollmitgliedstaates der OECD         14. Immobilien in Form von\neingetragen sind oder deren Eintragung als Schuld-           a) bebauten, in Bebauung befindlichen oder zur\nbuchforderung innerhalb eines Jahres nach ihrer                 alsbaldigen Bebauung bestimmten, in einem","850              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2016\nStaat des EWR oder in einem Vollmitgliedstaat                 verfügt, oder von einer Verwaltungsgesellschaft\nder OECD belegenen Grundstücken, dort bele-                   mit Sitz in einem Staat des EWR, die zum Schutz\ngenen grundstücksgleichen Rechten sowie An-                   der Anleger einer öffentlichen Aufsicht unterliegt\nteilen an einem Unternehmen, dessen alleiniger                und über eine Erlaubnis verfügt, die mit der Er-\nZweck der Erwerb, die Bebauung und Verwal-                    laubnis nach § 20 Absatz 1 des Kapitalanlage-\ntung von in einem solchen Staat belegenen                     gesetzbuchs vergleichbar ist,\nGrundstücken oder grundstücksgleichen Rech-\nsowie in Anteilen und Aktien an EU-Investment-\nten ist; der Pensionsfonds hat die Angemessen-\nvermögen im Sinne des § 1 Absatz 8 des Kapital-\nheit des Kaufpreises auf der Grundlage des Gut-\nanlagegesetzbuchs in Form von offenen Spezial-\nachtens eines vereidigten Sachverständigen\nAIF, die die Anforderung nach Buchstabe a in\noder in vergleichbarer Weise zu prüfen,\nvergleichbarer Weise erfüllen und von einer Gesell-\nb) Aktien einer REIT-Aktiengesellschaft oder von              schaft im Sinne von Buchstabe b verwaltet werden;\nAnteilen an einer vergleichbaren Kapitalgesell-\n17. Anteilen und Aktien an inländischen Investmentver-\nschaft mit Sitz in einem Staat des EWR oder in\nmögen im Sinne des § 1 Absatz 1 des Kapitalanla-\neinem Vollmitgliedstaat der OECD, die die\ngegesetzbuchs,\nVoraussetzungen des REIT-Gesetzes oder die\nvergleichbaren Vorschriften des anderen Staates            a) die nicht Publikumsinvestmentvermögen in\nerfüllen,                                                     Form von Immobilien-Sondervermögen nach\nden §§ 230 bis 260 des Kapitalanlagegesetz-\nc) Anteilen und Aktien an inländischen Spezial-AIF\nbuchs sind,\nim Sinne des § 1 Absatz 6 des Kapitalanlage-\ngesetzbuchs oder von Anteilen und Aktien an                b) die nicht von Nummer 13 Buchstabe b, Num-\ninländischen geschlossenen Publikums-AIF im                   mer 14 Buchstabe c, Nummer 15 und 16 erfasst\nSinne des § 1 Absatz 3 in Verbindung mit Ab-                  werden und\nsatz 6 Satz 2 des Kapitalanlagegesetzbuchs,\nc) die von einer Kapitalverwaltungsgesellschaft\naa) die direkt oder indirekt in Vermögensgegen-               verwaltet werden, die über eine Erlaubnis nach\nstände nach § 231 Absatz 1 Nummer 1 bis 6                § 20 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs\nsowie § 235 Absatz 1 des Kapitalanlagege-                verfügt, oder von einer Verwaltungsgesellschaft\nsetzbuchs investieren und                                mit Sitz in einem Staat des EWR, die zum Schutz\nbb) die von einer Kapitalverwaltungsgesellschaft              der Anleger einer öffentlichen Aufsicht unterliegt\nverwaltet werden, die über eine Erlaubnis                und über eine Erlaubnis verfügt, die mit der Er-\nnach § 20 Absatz 1 des Kapitalanlagege-                  laubnis nach § 20 Absatz 1 des Kapitalanlage-\nsetzbuchs verfügt, oder von einer Verwal-                gesetzbuchs vergleichbar ist,\ntungsgesellschaft mit Sitz in einem Staat             sowie in Anteilen und Aktien an EU-Investmentver-\ndes EWR, die zum Schutz der Anleger einer             mögen im Sinne des § 1 Absatz 8 des Kapitalanla-\nöffentlichen Aufsicht unterliegt und über eine        gegesetzbuchs, die die Anforderung nach Buch-\nErlaubnis verfügt, die mit der Erlaubnis nach         stabe a in vergleichbarer Weise erfüllen, nicht von\n§ 20 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetz-                den in Buchstabe b genannten Anlageformen er-\nbuchs vergleichbar ist,                               fasst werden und von einer Gesellschaft im Sinne\nsowie von Anteilen und Aktien an EU-Investment-            von Buchstabe c verwaltet werden;\nvermögen im Sinne des § 1 Absatz 8 des Kapital-       18. Anlagen bei\nanlagegesetzbuchs in Form von Spezial-AIF und\ngeschlossenen Publikums-AIF, die die Anforde-              a) der Europäischen Zentralbank oder bei der Zen-\nrung nach Doppelbuchstabe aa in vergleichbarer                tralnotenbank eines Staates des EWR oder eines\nWeise erfüllen und von einer Gesellschaft im                  Vollmitgliedstaates der OECD,\nSinne von Doppelbuchstabe bb verwaltet wer-                b) einem Kreditinstitut mit Sitz in einem Staat des\nden;                                                          EWR, das den Anforderungen der Richtlinie\n15. Anteilen und Anlageaktien an inländischen offenen                2013/36/EU des Europäischen Parlaments und\nPublikumsinvestmentvermögen im Sinne des § 1                     des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang\nAbsatz 2 des Kapitalanlagegesetzbuchs (OGAW)                     zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beauf-\nsowie in Anteilen und Aktien an vergleichbaren                   sichtigung von Kreditinstituten und Wertpapier-\nEU-Investmentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 8                  firmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG\ndes Kapitalanlagegesetzbuchs, sofern diese Ver-                  und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG\nmögen von einer OGAW-Verwaltungsgesellschaft                     und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013,\nmit Sitz in einem Staat des EWR verwaltet werden;                S. 338), die zuletzt durch die Richtlinie\n2014/59/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 190)\n16. Anteilen und Anlageaktien an inländischen offenen                geändert worden ist, unterliegt, wenn das Kredit-\nSpezial-AIF im Sinne des § 1 Absatz 6 Satz 1 des                 institut dem Pensionsfonds schriftlich bestätigt,\nKapitalanlagegesetzbuchs,                                        dass es die an seinem Sitz geltenden Vorschrif-\na) die die Anforderungen nach § 284 des Kapital-                 ten über das Eigenkapital und die Liquidität der\nanlagegesetzbuchs erfüllen und nicht von Num-                 Kreditinstitute einhält (geeignetes Kreditinstitut),\nmer 14 Buchstabe c erfasst werden und                      c) öffentlich-rechtlichen Kreditinstituten, die nach\nb) die von einer Kapitalverwaltungsgesellschaft                  Artikel 2 Absatz 5 der Richtlinie 2013/36/EU\nverwaltet werden, die über eine Erlaubnis nach                vom Geltungsbereich dieser Richtlinie ausge-\n§ 20 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs                    nommen sind,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2016                851\nd) multilateralen Entwicklungsbanken, die nach                                       § 18\nArtikel 117 Absatz 2 der Verordnung (EU)                                       Mischung\nNr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und\ndes Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsan-            (1) Die angemessene Verteilung des Sicherungsver-\nforderungen an Kreditinstitute und Wertpapier-       mögens auf verschiedene Anlageformen (Mischung)\nfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU)          bestimmt sich vorbehaltlich der weiteren Regelungen\nNr. 646/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1),       dieser Bestimmung nach dem jeweiligen Pensionsplan.\ndie zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU)     Anlagen nach § 17 Absatz 2 sind auf jeweils 10 Prozent\n2015/62 (ABl. L 11 vom 17.1.2015, S. 37) geän-       des Sicherungsvermögens beschränkt. Direkte und in-\ndert worden ist, ein Risikogewicht von 0 Prozent     direkte Anlagen nach § 17 Absatz 1 Nummer 17 sind\nerhalten;                                            auf ein vorsichtiges Maß zu beschränken.\n(2) Die Aufsichtsbehörde kann den Anteil der direkt\nals Anlagen gelten auch laufende Guthaben.              und indirekt gehaltenen Anlagen nach § 17 Absatz 1\n(2) Das Sicherungsvermögen kann darüber hinaus in          Nummer 2 Buchstabe a, Nummer 9, 10, 12 und 13\nAnlagen angelegt werden, die in Absatz 1 nicht genannt        herabsetzen, wenn es zur Wahrung der Belange der\nsind oder die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht er-         Versorgungsberechtigten erforderlich ist. Die gleiche\nfüllen (Öffnungsklausel).                                     Befugnis steht der Aufsichtsbehörde zu für direkt und\nindirekt gehaltene Anlagen nach § 17 Absatz 1 Num-\n(3) Die Aufsichtsbehörde kann auch Anlagen in Ver-         mer 15, 16 und 17 sowie andere direkte und indirekte\nmögenswerten, die in den vorangehenden Absätzen               Anlagen nach § 17 Absatz 1, deren Ertrag oder Rück-\nnicht genannt sind oder die Voraussetzungen der vo-           zahlung an Hedgefonds- oder Rohstoffrisiken gebun-\nrangehenden Absätze nicht erfüllen, sowie Überschrei-         den ist.\ntungen der in § 18 Absatz 1 Satz 2 und § 19 Absatz 1\nbis 4 genannten Begrenzungen gestatten, wenn                                               § 19\n1. die Belange der Versorgungsanwärter und Versor-                                       Streuung\ngungsempfänger (Versorgungsberechtigte) dadurch               (1) Vorbehaltlich des Absatzes 2 sind alle auf ein und\nnicht beeinträchtigt werden und                           denselben Schuldner entfallenden Anlagen auf jeweils\n5 Prozent des Sicherungsvermögens zu begrenzen. Hat\n2. die Mitgliedstaaten diese Abweichungen zulassen\nein Schuldner gegenüber dem Pensionsfonds für Ver-\nkönnen nach Artikel 18 der Richtlinie 2003/41/EG\nbindlichkeiten eines Dritten die Gewährleistung über-\ndes Europäischen Parlaments und des Rates vom\nnommen, so ist auch diese Gewährleistungsverbind-\n3. Juni 2003 über die Tätigkeiten und die Beaufsich-\nlichkeit auf die Quote nach Satz 1 anzurechnen. Anla-\ntigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersver-\ngen in Anteilen oder Aktien an einem offenen Invest-\nsorgung (ABl. L 235 vom 23.9.2003, S. 10), die zu-\nmentvermögen nach § 17 Absatz 1 Nummer 15 bis 17\nletzt durch die Richtlinie 2013/14/EU (ABl. L 145\ngelten nicht als Anlagen bei ein und demselben Schuld-\nvom 31.5.2013, S. 1) geändert worden ist.\nner, wenn das Investmentvermögen in sich ausreichend\n(4) Nicht zulässig sind direkte und indirekte Anlagen      gestreut ist.\n(2) Für Anlagen bei ein und demselben in § 17 Ab-\n1. in Konsumentenkrediten, Betriebsmittelkrediten, be-\nsatz 1 Nummer 3 Buchstabe a, b oder d genannten\nweglichen Sachen oder Ansprüchen auf bewegliche\nSchuldner gilt abweichend von Absatz 1 eine Quote\nSachen sowie in immateriellen Werten,\nvon 30 Prozent des Sicherungsvermögens. Für die fol-\n2. die gemäß Artikel 18 der Richtlinie 2003/41/EG nicht       genden Anlagen gilt abweichend von Absatz 1 eine\nzulässig sind,                                            Quote von 15 Prozent des Sicherungsvermögens:\n3. in Beteiligungen bei Konzernunternehmen des Pen-           1. Anlagen in Schuldverschreibungen, die von ein und\nsionsfonds im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes                demselben Kreditinstitut mit Sitz in einem Staat des\nmit Ausnahme von Anlagen nach Absatz 1 Nummer 5                EWR oder in einem Vollmitgliedstaat der OECD in\nsowie von Unternehmen, an denen der Pensions-                  Verkehr gebracht worden sind, wenn diese Schuld-\nfonds nur passiv beteiligt ist, ohne operativ auf das          verschreibungen durch eine kraft Gesetzes beste-\nGeschäft Einfluss zu nehmen oder laufende Projekt-             hende besondere Deckungsmasse gesichert sind,\nentwicklung zu betreiben, und                             2. Anlagen bei ein und demselben geeigneten Kredit-\ninstitut nach § 17 Absatz 1 Nummer 18 Buchstabe b,\n4. bei Unternehmen, auf die der Pensionsfonds oder                 wenn und soweit die Anlagen durch eine umfas-\nseine Konzernunternehmen im Sinne des § 18 des                 sende Institutssicherung des Kreditinstituts oder\nAktiengesetzes ihren Geschäftsbetrieb ganz oder                durch ein Einlagensicherungssystem tatsächlich\nteilweise im Wege der Ausgliederung (§ 7 Nummer 2              abgesichert sind; der satzungsmäßige Ausschluss\ndes Versicherungsaufsichtsgesetzes) von Funktio-               eines Rechtsanspruchs auf Leistung der Einlagen-\nnen übertragen hat oder die in unmittelbarem Zu-               sicherungseinrichtung schließt eine tatsächliche Ab-\nsammenhang mit dem Betrieb von Pensionsfonds-                  sicherung nicht aus,\ngeschäften stehende Tätigkeiten für den Pensions-\nfonds oder seine Konzernunternehmen im Sinne des          3. Anlagen bei ein und demselben öffentlich-recht-\n§ 18 des Aktiengesetzes ausführen, wenn bei diesen             lichen Kreditinstitut nach § 17 Absatz 1 Nummer 18\nUnternehmen der Umfang des Geschäftsbetriebes                  Buchstabe c und\nwesentlich vom Gegenstand der Ausgliederung von           4. Anlagen bei ein und derselben multilateralen Ent-\nFunktionen oder der Dienstleistungstätigkeit be-               wicklungsbank nach § 17 Absatz 1 Nummer 18\nstimmt wird.                                                   Buchstabe d.","852               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2016\n(3) Bei der Berechnung der Quoten nach den Absät-          „Es wird bestätigt, dass die in der Bilanz unter den Pos-\nzen 1 und 2 sind Anlagen beim Schuldner und bei sei-          ten … der Passiva eingestellte Deckungsrückstellung\nnen Konzernunternehmen im Sinne des § 18 des Ak-              unter Beachtung des § 341f HGB sowie unter Beach-\ntiengesetzes zusammenzurechnen.                               tung der auf Grund des § 240 Satz 1 Nummer 10 bis 12\n(4) Bei Anteilen im Sinne des § 17 Absatz 1 Num-           VAG erlassenen Rechtsverordnungen berechnet wor-\nmer 9, 12 und 13 an einem Unternehmen, dessen allei-          den ist.“\nniger Zweck das Halten der in § 17 Absatz 1 Nummer 9,\n(2) Sind Einwendungen zu erheben, so hat der\n12 und 13 genannten Anlagen an anderen Unterneh-\nVerantwortliche Aktuar zu erklären, dass die versiche-\nmen ist, bezieht sich Absatz 1 Satz 1 auf die durchge-\nrungsmathematische Bestätigung versagt oder ein-\nrechneten Anlagen des Pensionsfonds bei den anderen\ngeschränkt wird. In beiden Fällen ist die Erklärung um\nUnternehmen.\nzusätzliche Bemerkungen derart zu ergänzen, dass die\n(5) Bis zu jeweils 10 Prozent des Sicherungsvermö-         Gründe für die Versagung oder Inhalt und Tragweite der\ngens können in einem einzelnen Grundstück oder                Einschränkung klar umrissen werden.\ngrundstücksgleichen Recht oder in Anteilen an einem\nUnternehmen angelegt werden, dessen alleiniger\nZweck der Erwerb, die Bebauung und Verwaltung von                                            § 22\nin einem Staat des EWR oder in einem Vollmitgliedstaat\nVersicherungsförmige Garantien\nder OECD belegenen Grundstücken oder grundstücks-\ngleichen Rechten ist. Dieselbe Grenze gilt für mehrere            (1) Soweit der Pensionsfonds im Rahmen eines bei-\nrechtlich selbständige Grundstücke zusammengenom-             trags- oder leistungsbezogenen Pensionsplans eine\nmen, wenn sie wirtschaftlich eine Einheit bilden.             versicherungsförmige Garantie übernimmt, sind De-\n(6) Anlagen in einem Trägerunternehmen des Pen-            ckungsrückstellungen unter Beachtung von § 23 Ab-\nsionsfonds im Sinne des § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2          satz 1 zu bilden. Der Rechnungszinssatz ist unter\ndes Betriebsrentengesetzes dürfen 5 Prozent des               Berücksichtigung der Mischung der die Verpflichtung\nSicherungsvermögens nicht überschreiten. Ist das Trä-         deckenden Vermögenswerte und ihrer möglichen Wert-\ngerunternehmen Teil eines Konzerns im Sinne des § 18          schwankungen vorsichtig anzusetzen. Er beträgt\ndes Aktiengesetzes, dürfen die Anlagen in den Unter-          höchstens 1,25 Prozent bei Verträgen, die auf Euro lau-\nnehmen, die derselben Unternehmensgruppe wie das              ten. Bei Verträgen, die auf andere Währungen lauten,\nTrägerunternehmen angehören, 10 Prozent des Siche-            setzt die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsauf-\nrungsvermögens nicht überschreiten. Wird ein Pen-             sicht den Höchstzinssatz unter Berücksichtigung der\nsionsfonds von mehreren Unternehmen getragen, so              Festlegungen der Deckungsrückstellungsverordnung\nsind Anlagen in diese Unternehmen mit der gebotenen           vom 18. April 2016 (BGBl. I S. 767) in der jeweils\nVorsicht zu tätigen und angemessen zu streuen.                geltenden Fassung nach pflichtgemäßem Ermessen\nfest.\n§ 20\n(2) Eine versicherungsförmige Garantie im Sinne des\nKongruenz                             Absatzes 1 liegt dann vor, wenn sich der Pensionsfonds\nDas Sicherungsvermögen ist nach Maßgabe der                gegen in Höhe und Fälligkeit fest vereinbarte Beiträge\nKongruenzregeln in Anlage 3 zu dieser Verordnung in           zu fest vereinbarten Leistungen verpflichtet hat. Dies ist\nVermögenswerten anzulegen, die auf dieselbe Währung           insbesondere gegeben, wenn der Pensionsfonds\nlauten, in der die Verpflichtungen gegenüber den Ver-\nsorgungsberechtigten erfüllt werden müssen. Dabei             1. im Rahmen leistungs- oder beitragsbezogener Pen-\ngelten                                                             sionspläne eine Leistung der Höhe nach zusagt, die\nunter Ausschluss einer vertraglichen Nachschuss-\n1. Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte als in\nverpflichtung aus bereits erbrachten Beiträgen finan-\nder Währung des Landes angelegt, in dem sie bele-\nziert ist (beitragsfreie Verpflichtung), oder\ngen sind,\n2. Aktien und Anteile als in der Währung angelegt, in         2. im Rahmen beitragsbezogener Pensionspläne die\nder sie in einen organisierten Markt einbezogen sind,          Zusage der Mindestleistung übernimmt.\nund\n(3) Der von einem Pensionsfonds zum Zeitpunkt der\n3. nicht in einen organisierten Markt einbezogene Ak-\nÜbernahme der versicherungsförmigen Garantie ver-\ntien und Anteile als in der Währung des Landes an-\nwendete Rechnungszins gilt für die gesamte weitere\ngelegt, in dem der Aussteller der Wertpapiere oder\nLaufzeit des Vertrages. Bei Versorgungsverhältnissen,\nAnteile seinen Sitz hat.\ndie bei einer internen Teilung nach § 10 des Versor-\ngungsausgleichsgesetzes zugunsten der ausgleichsbe-\nKapitel 5                             rechtigten Person geschaffen werden, kann auch der\nDeckungsrückstellung                            Rechnungszins verwendet werden, der zum Zeitpunkt\nder Übernahme der versicherungsförmigen Garantie für\n§ 21                              das ursprüngliche Versorgungsverhältnis verwendet\nwurde. § 23 Absatz 2 und 3 bleibt unberührt.\nVersicherungsmathematische Bestätigung\n(1) Bei Pensionsfonds hat der Verantwortliche Aktu-            (4) Abweichend von Absatz 3 Satz 1 kann für Ver-\nar, wenn keine Einwendungen zu erheben sind, die fol-         träge, denen derselbe Pensionsplan und dieselben\ngende versicherungsmathematische Bestätigung abzu-            Grundsätze für die Berechnung der mathematischen\ngeben:                                                        Rückstellungen zugrunde liegen, unter Beachtung von","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2016             853\nAbsatz 1 Satz 2 ein nicht für die gesamte Laufzeit des      maßgeblichen Rechnungszins zu vergleichen. Ist der\nVertrages geltender einheitlicher Rechnungszins ver-        Referenzzins kleiner als der höchste maßgebliche\nwendet werden, der den jeweils gültigen Höchstzins-         Rechnungszins, ist der einzelvertraglichen Berechnung\nsatz nicht überschreiten darf. Eine dadurch erforder-       der Deckungsrückstellung Folgendes zugrunde zu le-\nliche Herabsetzung des Rechnungszinses kann mit Zu-         gen:\nstimmung der Aufsichtsbehörde stufenweise erfolgen.\n1. für den Zeitraum der nächsten 15 Jahre jeweils das\n(5) Ab Beginn des Rentenbezugs darf für die folgen-           Minimum aus dem für das jeweilige Jahr maßgeb-\nden acht Jahre sowie für den Teil der Deckungsrück-              lichen Rechnungszins und dem Referenzzins und\nstellung, der auf die laufende Rentenzahlung entfällt,\nder Höchstzinssatz 85 Prozent des arithmetischen Mit-       2. für den Zeitraum nach Ablauf von 15 Jahren der je-\ntels der letzten Monatswerte der Umlaufrenditen der              weils maßgebliche Rechnungszins.\nAnleihen der öffentlichen Hand mit einer Restlaufzeit\nAndernfalls ist für die gesamte Restlaufzeit der jeweils\nvon einem Jahr bis zu acht Jahren betragen; die letzten\nmaßgebliche Rechnungszins zu verwenden.\nMonatswerte ergeben sich aus der von der Deutschen\nBundesbank in ihren Monatsberichten veröffentlichten            (4) Die Annahmen und Berechnungsmethoden dür-\nKapitalmarktstatistik. Der für die Bestimmung des           fen nur insoweit geändert werden, als die den Annah-\nRechnungszinses des einzelnen Vertrages maßgebliche         men zugrunde liegenden rechtlichen oder wirtschaft-\nZeitpunkt ist der Zeitpunkt des Rentenbeginns.              lichen Rahmenbedingungen dies erfordern oder recht-\nfertigen.\n§ 23\n§ 24\nVersicherungsmathematische Rechnungs-\ngrundlagen bei versicherungsförmigen Garantien                                  Zusagen ohne\nversicherungsförmige Garantien\n(1) Bei der nach versicherungsmathematischen Me-\nthoden vorzunehmenden Ableitung von Rechnungs-                  (1) Soweit ein leistungsbezogener Pensionsplan die\ngrundlagen sind sämtliche Umstände, die Änderungen          periodische Überprüfung und gegebenenfalls Neufest-\nund Schwankungen der aus den zugrunde liegenden             setzung der für die Zukunft der Höhe und dem Zeit-\nStatistiken gewonnenen Daten bewirken können, zu            punkt nach vereinbarten Beiträge in Abhängigkeit von\nberücksichtigen und nach versicherungsmathemati-            der Entwicklung der Leistungsverpflichtungen und der\nschen Grundsätzen geeignet zu gewichten. Die Ablei-         Vermögensanlage vorsieht („Feststellungsverfahren“),\ntung von Rechnungsgrundlagen auf der Basis eines            ist die Deckungsrückstellung gemäß § 341f des Han-\nbesten Schätzwertes genügt nicht. Die Rechnungs-            delsgesetzbuchs prospektiv zu bilden, wobei für die\ngrundlagen müssen ausreichend vorsichtig festgesetzt        Berechnung des Barwertes der künftigen Beiträge die\nwerden und nachteilige Abweichungen der relevanten          jeweils vereinbarten Beiträge anzusetzen sind. Bei der\nFaktoren von den getroffenen, aus den Statistiken ab-       Berechnung von Barwerten ist für die Zeit vor Renten-\ngeleiteten Annahmen einbeziehen. Dies gilt sowohl für       bezug der Rechnungszins vorsichtig zu wählen. Er\ndie grundsätzlich auf ein einzelnes Risiko abzustellende    muss die Vertragswährung und die im Bestand befind-\nBewertung als auch sinngemäß für die Bewertung bei          lichen Vermögenswerte sowie den erwarteten Ertrag\nnicht individualisierbaren Risiken, für die keine ausrei-   künftiger Vermögenswerte angemessen berücksichti-\nchenden Statistiken verfügbar sind. Eine Beteiligung        gen. § 23 Absatz 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden,\nam Überschuss muss in angemessener Weise über               dass die Rechnungsgrundlagen auf Basis eines besten\ndie Laufzeit jedes Vertrages berücksichtigt werden.         Schätzwertes unter Einbeziehung einer Sicherheits-\nspanne, die insbesondere den zeitlichen Abstand bis\n(2) Bei einer gemäß § 341f Absatz 2 in Verbindung        zur nächsten Neufeststellung der künftig vom Arbeitge-\nmit § 341 Absatz 4 des Handelsgesetzbuchs erforder-         ber zu erbringenden Beiträge berücksichtigt, abgeleitet\nlichen Berechnung der zu erwartenden Erträge des            werden. Für die Zeit des Rentenbezugs ist höchstens\nPensionsfonds ist als Rendite das über einen Referenz-      der jeweils geltende Rechnungszins gemäß § 22 Ab-\nzeitraum von zehn Kalenderjahren errechnete arithme-        satz 1 anzusetzen; wenn der Pensionsfonds eine\ntische Mittel von Euro-Zinsswapsätzen zugrunde zu le-       Garantie übernimmt, darf der zum Zeitpunkt der Garan-\ngen. Maßgebend für die Errechnung des arithmetischen        tieübernahme geltende Rechnungszins gemäß § 22 Ab-\nMittels sind die auf die zweite Nachkommastelle aufge-      satz 1 nicht mehr überschritten werden. Absatz 2 bleibt\nrundeten Jahresmittelwerte aus den von der Deutschen        unberührt.\nBundesbank gemäß § 7 der Rückstellungsabzinsungs-\nverordnung veröffentlichten Monatsendständen der                (2) In den Fällen des § 236 Absatz 2 des Versiche-\nNull-Kupon-Euro-Zinsswapsätze mit einer Laufzeit von        rungsaufsichtsgesetzes ist die Deckungsrückstellung in\nzehn Jahren. Für das jeweils aktuelle Bilanzjahr sind die   der Rentenbezugszeit prospektiv als Barwert der Leis-\nMonatsendstände der ersten neun Monate heranzuzie-          tungen zu bilden. Der Rechnungszins ist vorsichtig zu\nhen. Für die Jahre 2006 bis 2013 werden als Jahres-         wählen. Er muss die Vertragswährung und die im Be-\nmittelwerte 3,86, 4,25, 4,23, 3,81, 3,13, 3,15, 2,14 und    stand befindlichen Vermögenswerte sowie den Ertrag\n1,96 Prozent angesetzt.                                     künftiger Vermögenswerte angemessen berücksichti-\ngen. § 23 Absatz 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden,\n(3) Zu jedem Bilanzstichtag ist der gemäß Absatz 2       dass die Rechnungsgrundlagen auf Basis eines besten\nermittelte Durchschnittswert (Referenzzins) mit dem         Schätzwertes unter Einbeziehung ihrer künftigen Verän-\nhöchsten in den nächsten 15 Jahren für einen Vertrag        derungen abgeleitet werden.","854               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2016\nKapitel 6                                                         § 26\nFinanzielle Ausstattung                                        Mindestkapitalanforderung und\nMindestbetrag der Mindestkapitalanforderung\n§ 25                                  Ein Drittel der Solvabilitätskapitalanforderung ge-\nmäß § 25 bildet die Mindestkapitalanforderung. Der\nBerechnung und                          Mindestbetrag der Mindestkapitalanforderung beträgt\nHöhe der Solvabilitätskapitalanforderung               3 Millionen Euro. Für Pensionsfondsvereine auf Gegen-\nseitigkeit ermäßigt sich der Mindestbetrag der Mindest-\n(1) Bei Pensionsfonds ist die Solvabilitätskapitalan-      kapitalanforderung um ein Viertel.\nforderung, bezogen auf die jeweiligen Pensionspläne,\ndie Summe von                                                                              § 27\n1. 4 Prozent der Deckungsrückstellung und der um die                                   Eigenmittel\nKostenanteile verminderten Beitragsüberträge, so-             (1) Als Eigenmittel im Sinne von § 238 des Versiche-\nweit der Pensionsfonds ein Kapitalanlagerisiko im         rungsaufsichtsgesetzes sind anzusehen:\nSinne des Absatzes 4 selbst trägt,\n1. bei Aktiengesellschaften das eingezahlte Grundkapi-\n2. 1 Prozent der Deckungsrückstellung und der um die               tal abzüglich des Betrages der eigenen Aktien,\nKostenanteile verminderten Beitragsüberträge, so-         2. bei Pensionsfondsvereinen auf Gegenseitigkeit der\nweit der Pensionsfonds kein Kapitalanlagerisiko                eingezahlte Gründungsstock,\nübernimmt und der im Beitrag eingerechnete Verwal-\ntungskostenzuschlag für einen Zeitraum von mehr           3. die Kapitalrücklage und die Gewinnrücklagen,\nals fünf Jahren festgelegt wird,                          4. der sich nach Abzug der auszuschüttenden Dividen-\nden ergebende Gewinnvortrag,\n3. 25 Prozent der Nettoverwaltungsaufwendungen im\nletzten Geschäftsjahr, die solchen Verträgen zure-        5. Kapital, das gegen Gewährung von Genussrechten\nchenbar sind, bei denen der Pensionsfonds kein Ka-             eingezahlt ist, nach Maßgabe der Absätze 2 und 4,\npitalanlagerisiko übernimmt und der im Beitrag ein-       6. Kapital, das auf Grund der Eingehung nachrangiger\ngerechnete Verwaltungskostenzuschlag für einen                 Verbindlichkeiten eingezahlt ist, nach Maßgabe der\nZeitraum von höchstens fünf Jahren festgelegt wird,            Absätze 3 und 4,\n4. 0,3 Prozent des nach Absatz 3 berechneten Risiko-          7. die Rückstellung für Beitragsrückerstattung, sofern\nkapitals, soweit das Risiko im Sinne des Absatzes 4            sie zur Deckung von Verlusten verwendet werden\nselbst getragen wird.                                          darf und soweit sie nicht auf festgelegte Über-\nschussanteile entfällt, und\n(2) Soweit der Pensionsfonds Leistungen garantiert,        8. auf Antrag und mit Zustimmung der Aufsichtsbe-\nkann das den Barwert dieser Garantie übersteigende                 hörde\nKapital auf 75 Prozent des gemäß Absatz 1 Nummer 1\nberechneten Teilbetrags der Solvabilitätskapitalanfor-             a) die Hälfte des nicht eingezahlten Teils des Grund-\nderung angerechnet werden, wenn der Pensionsplan                       kapitals oder des Gründungsstocks, wenn der\neine Heranziehung in dieser Höhe erlaubt.                              eingezahlte Teil 25 Prozent des Grundkapitals\noder des Gründungsstocks erreicht, und\n(3) Für die Berechnung des Risikokapitals nach Ab-              b) die stillen Nettoreserven, die sich aus der Bewer-\nsatz 1 Nummer 4 gelten § 9 Absatz 2 bis 4 sowie § 10                   tung der Aktiva ergeben, soweit diese Reserven\nAbsatz 1 Satz 2 der Kapitalausstattungs-Verordnung                     nicht Ausnahmecharakter haben.\nvom 18. April 2016 (BGBl. I S. 795) in der jeweils\ngeltenden Fassung entsprechend. Lässt sich das Risiko-        Mittel nach Satz 1 Nummer 8 Buchstabe a können den\nkapital nach Absatz 1 Nummer 4 nicht ermitteln, so ist        Eigenmitteln nur bis zu einer Höchstgrenze von 50 Pro-\nstattdessen ein gleichwertiges Berechnungsverfahren,          zent des jeweils niedrigeren Betrages der Eigenmittel\ndas dem vom Pensionsfonds getragenen Risiko in ge-            und der Solvabilitätskapitalanforderung zugerechnet\neigneter Weise Rechnung trägt, zu verwenden. Das Be-          werden. Von der Summe der sich nach Satz 1 Num-\nrechnungsverfahren ist der Aufsichtsbehörde spätes-           mer 1 bis 7 ergebenden Beträge sind der um die aus-\ntens bei Vorlage der in § 28 bestimmten Unterlagen            zuschüttende Dividende erhöhte Verlustvortrag und die\nmitzuteilen.                                                  in der Bilanz ausgewiesenen immateriellen Werte abzu-\nsetzen, insbesondere ein aktivierter Geschäfts- oder\n(4) Der Pensionsfonds trägt selbst Kapitalanlage-          Firmenwert (§ 246 Absatz 1 Satz 4 des Handelsgesetz-\nrisiko, soweit durch Vereinbarung im Pensionsplan             buchs).\nzugleich die Höhe von Beiträgen und Leistungen garan-             (2) Kapital, das gegen Gewährung von Genussrech-\ntiert wird. Er trägt ein übernommenes Risiko selbst, so-      ten eingezahlt ist (Absatz 1 Satz 1 Nummer 5), ist den\nweit er es nicht durch Zukauf von Versicherungsschutz         Eigenmitteln nur zuzurechnen,\nüberträgt. Die sich durch Zukauf von Versicherungs-\nschutz ergebende Verminderung der Solvabilitätskapi-          1. wenn es bis zur vollen Höhe am Verlust teilnimmt\ntalanforderung ist in den Fällen des Absatzes 1 Num-               und der Pensionsfonds verpflichtet ist, im Falle eines\nmer 1 und 2 auf 15 Prozent und im Falle des Absatzes 1             Verlustes die Zinszahlungen aufzuschieben,\nNummer 4 auf 50 Prozent der ohne Berücksichtigung             2. wenn vereinbart ist, dass es im Falle der Eröffnung\ndes Zukaufs von Versicherungsschutz geforderten Sol-               des Insolvenzverfahrens oder der Liquidation des\nvabilitätskapitalanforderung, bezogen auf das gesamte              Pensionsfonds erst nach Befriedigung aller nicht\nübernommene Risiko, begrenzt.                                      nachrangigen Gläubiger zurückgezahlt wird,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2016               855\n3. wenn es dem Pensionsfonds mindestens für die               trages fällig werden kann. Der Nachrang kann nach-\nDauer von fünf Jahren zur Verfügung gestellt worden       träglich nicht beschränkt werden. Die Laufzeit und die\nist und nicht auf Verlangen des Gläubigers vorzeitig      Kündigungsfrist können nachträglich nicht verkürzt\nzurückgezahlt werden muss; die Frist von fünf Jah-        werden. Eine vorzeitige Rückerstattung ist dem Pensi-\nren braucht nicht eingehalten zu werden, wenn in          onsfonds ohne Rücksicht auf entgegenstehende Ver-\nWertpapieren verbriefte Genussrechte wegen Ände-          einbarungen zurückzugewähren, soweit der Pensions-\nrung der Besteuerung, die zu Zusatzzahlungen an           fonds nicht aufgelöst wurde. Abweichend von Satz 5\nden Erwerber der Genussrechte führt, vorzeitig ge-        braucht eine vorzeitige Rückerstattung nicht zurückge-\nkündigt werden und das Kapital vor Rückerstattung         währt zu werden, wenn\ndurch die Einzahlung anderer, zumindest gleichwer-        5. das Kapital durch die Einzahlung anderer, zumindest\ntiger Eigenmittel ersetzt worden ist,                          gleichwertiger Eigenmittel ersetzt worden ist oder\n4. solange der Rückzahlungsanspruch nicht in weniger          6. die Aufsichtsbehörde der vorzeitigen Rückerstattung\nals zwei Jahren fällig wird oder auf Grund des Ver-            zustimmt; der Pensionsfonds kann sich ein entspre-\ntrages fällig werden kann und                                  chendes Recht vertraglich vorbehalten.\n5. wenn der Pensionsfonds bei Abschluss des Vertra-           Der Pensionsfonds hat bei Abschluss des Vertrages auf\nges auf die in den Sätzen 2 und 3 genannten               die in den Sätzen 3 bis 6 genannten Rechtsfolgen aus-\nRechtsfolgen ausdrücklich und in Textform hinge-          drücklich und in Textform hinzuweisen; werden Wertpa-\nwiesen hat.                                               piere über die nachrangigen Verbindlichkeiten begeben,\nNachträglich kann die Teilnahme am Verlust nicht geän-        so ist nur in den Zeichnungs- und Ausgabebedingun-\ndert, kann der Nachrang nicht beschränkt und können           gen auf die genannten Rechtsfolgen hinzuweisen. Ein\ndie Laufzeit und die Kündigungsfrist nicht verkürzt wer-      Pensionsfonds darf in Wertpapieren verbriefte eigene\nden. Eine vorzeitige Rückzahlung ist dem Pensions-            nachrangige Verbindlichkeiten nicht erwerben.\nfonds ohne Rücksicht auf entgegenstehende Vereinba-               (4) Der Gesamtbetrag des Genussrechtskapitals\nrungen zurückzugewähren, es sei denn, das Kapital ist         nach Absatz 2 und der nachrangigen Verbindlichkeiten\ndurch die Einzahlung anderer, zumindest gleichwertiger        nach Absatz 3 ist den Eigenmitteln nur zuzurechnen,\nEigenmittel ersetzt worden oder die Aufsichtsbehörde          soweit er 50 Prozent der Eigenmittel und 50 Prozent\nstimmt der vorzeitigen Rückzahlung zu; der Pensions-          der geforderten Solvabilitätskapitalanforderung nicht\nfonds kann sich ein entsprechendes Recht vertraglich          übersteigt. Im Fall fester Laufzeiten beträgt diese\nvorbehalten. Werden Wertpapiere über die Genuss-              Grenze 25 Prozent.\nrechte begeben, so ist in den Zeichnungs- und Ausga-\nbebedingungen auf die in den Sätzen 2 und 3 genann-                                      § 28\nten Rechtsfolgen hinzuweisen. Ein Pensionsfonds darf\nBerichtspflicht\nin Wertpapieren verbriefte eigene Genussrechte nicht\ngegenüber der Aufsichtsbehörde\nerwerben.\n(1) Pensionsfonds haben jährlich der Aufsichtsbe-\n(3) Kapital, das auf Grund der Eingehung nachrangi-        hörde eine Berechnung der Solvabilitätskapitalanforde-\nger Verbindlichkeiten eingezahlt ist (Absatz 1 Satz 1         rung und einen Nachweis über ihre Eigenmittel vorzule-\nNummer 6), ist den Eigenmitteln nur zuzurechnen,              gen (Solvabilitätsnachweis).\n1. wenn es im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfah-            (2) Stichtag für den Solvabilitätsnachweis ist der\nrens oder der Liquidation des Pensionsfonds nach          Stichtag des nach § 341a des Handelsgesetzbuchs\nBefriedigung aller nicht nachrangigen Gläubiger zu-       vorgeschriebenen Jahresabschlusses. Für die Vorlage\nrückerstattet wird,                                       bei der Aufsichtsbehörde gilt die gleiche Frist wie für\n2. wenn es dem Pensionsfonds mindestens für die               den aufgestellten Jahresabschluss.\nDauer von fünf Jahren zur Verfügung gestellt wird             (3) Für die Vorlage des Solvabilitätsnachweises ist\nund nicht auf Verlangen des Gläubigers vorzeitig zu-      das in Anlage 4 abgedruckte Formular zu verwenden.\nrückgezahlt werden muss; die Frist von fünf Jahren\n(4) Pensionsfonds unter Bundesaufsicht legen den\nbraucht nicht eingehalten zu werden, wenn Schuld-\nSolvabilitätsnachweis elektronisch oder auf Papierfor-\nverschreibungen wegen Änderung der Besteuerung,\nmularen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungs-\ndie zu Zusatzzahlungen an den Erwerber der\naufsicht vor.\nSchuldverschreibungen führt, vorzeitig gekündigt\nwerden und das Kapital vor Rückerstattung durch\nKapitel 7\ndie Einzahlung anderer, zumindest gleichwertiger\nEigenmittel ersetzt worden ist,                                           Schlussvorschriften\n3. wenn die Aufrechnung des Rückerstattungsan-\n§ 29\nspruchs gegen Forderungen des Pensionsfonds\nausgeschlossen ist und für die Verbindlichkeiten                           Übergangsvorschriften\nkeine vertraglichen Sicherheiten durch den Pensi-             (1) Die Vorschriften der Kapitel 1, 2, 3 und 6 sind\nonsfonds oder durch Dritte gestellt werden und            erstmals für das Geschäftsjahr anzuwenden, das nach\n4. solange der Rückerstattungsanspruch nicht in weni-         dem 31. Dezember 2015 beginnt.\nger als einem Jahr fällig wird oder auf Grund des             (2) Für das Geschäftsjahr, das vor dem 1. Januar\nVertrages fällig werden kann.                             2016 begonnen hat, sind\nDie Zurechnung zu den Eigenmitteln erfolgt nur zu zwei        1. die Pensionsfonds-Aktuarverordnung vom 12. Okto-\nFünfteln, sobald der Rückerstattungsanspruch in weni-              ber 2005 (BGBl. I S. 3019), die durch Artikel 1 Num-\nger als zwei Jahren fällig wird oder auf Grund des Ver-            mer 9 der Verordnung vom 16. Dezember 2015","856              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2016\n(BGBl. I S. 2345) aufgehoben worden ist, in der bis      rungsvermögen gehalten wurden, können bis zu ihrer\nzum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung,                 Fälligkeit im Sicherungsvermögen verbleiben.\n2. die PF-Mindestzuführungsverordnung vom 17. De-                (4) Anteile an Publikumsinvestmentvermögen in\nzember 2008 (BGBl. I S. 2862), die durch Artikel 1       Form von Immobilien-Sondervermögen nach den\nNummer 13 der Verordnung vom 16. Dezember 2015           §§ 230 bis 260 des Kapitalanlagegesetzbuchs, die vor\n(BGBl. I S. 2345) aufgehoben worden ist, in der bis      dem 8. April 2011 erworben worden sind, sowie Anteile\nzum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung,                 an vergleichbaren ausländischen Investmentvermögen,\ndie vor dem 8. April 2011 erworben worden sind, kön-\n3. die       Pensionsfondsberichterstattungsverordnung\nnen im Sicherungsvermögen verbleiben und Anlagen\nvom 25. Oktober 2005 (BGBl. I S. 3048), die durch\nnach § 17 Absatz 1 Nummer 14 Buchstabe c zugeord-\nArtikel 1 Nummer 10 der Verordnung vom 16. De-\nnet werden.\nzember 2015 (BGBl. I S. 2345) aufgehoben worden\nist, in der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden              (5) Anlagen, die bis zum 7. März 2015 getätigt wor-\nFassung und die                                          den sind und seitdem auf Grund des § 6 Absatz 3 der\nPensionsfonds-Kapitalanlagenverordnung vom 21. De-\n4. die Pensionsfonds-Kapitalausstattungsverordnung           zember 2001 (BGBl. I S. 4185) in der Fassung der\nvom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4180), die durch       Verordnung vom 3. März 2015 (BGBl. I S. 188) im\nArtikel 1 Nummer 6 der Verordnung vom 16. Dezem-         Sicherungsvermögen gehalten wurden, können bis zu\nber 2015 (BGBl. I S. 2345) aufgehoben worden ist, in     ihrer Fälligkeit im Sicherungsvermögen verbleiben und\nder bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung          den Anlagen nach § 17 Absatz 1 Nummer 13 Buch-\nanzuwenden.                                                  stabe b zugeordnet werden.\n(3) Anlagen, die bis zum 30. Juni 2010 getätigt wor-                                    § 30\nden sind und seitdem auf Grund des § 6 Absatz 1 der\nPensionsfonds-Kapitalanlagenverordnung vom 21. De-                                   Inkrafttreten\nzember 2001 (BGBl. I S. 4185) in der Fassung der Ver-            Kapitel 5 tritt am 1. Juli 2016 in Kraft. Im Übrigen tritt\nordnung vom 9. Mai 2011 (BGBl. I S. 794) im Siche-           diese Verordnung am Tag nach der Verkündung in Kraft.\nBerlin, den 18. April 2016\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäuble","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2016          857\nAnlage 1\n(zu § 12 Absatz 1)\nDie regionale Herkunft\ndes Pensionsfondsgeschäfts und die dafür zu setzenden Kennzahlen\n01     Inländisches Pensionsfondsgeschäft (insgesamt)\n21     Dänemark\n22     Finnland\n23     Island\n24     Norwegen\n25     Schweden\n31     Griechenland\n32     Italien\n33     Portugal\n34     Spanien\n41     Belgien\n42     Frankreich\n43     Großbritannien\n44     Irland\n45     Liechtenstein\n46     Luxemburg\n47     Niederlande\n48     Österreich\n49     Schweiz\n51     Polen\n52     Slowakei\n53     Tschechien\n54     Ungarn\n55     Estland\n56     Lettland\n57     Litauen\n58     Slowenien\n59     Malta\n60     Zypern\n61     Rumänien\n62     Bulgarien\n63     Kroatien\n70     Europa\n71     Europäische Gemeinschaft (EG)\n72     Europäischer Wirtschaftsraum (EWR)\n73     Teilnehmerstaaten der Wirtschafts- und Währungsunion (WWU)","858 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2016\n81     USA\n99     Ausländisches Pensionsfondsgeschäft (insgesamt)\n00     Gesamtes Pensionsfondsgeschäft","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2016             859\nAnlage 2\n(zu § 12 Absatz 2 und 3)\nFormblätter und Nachweisungen\nAbschnitt A\nAnmerkungen\nzu den Formblättern und Nachweisungen\nNummer 1: Anmerkungen zum Formblatt 800                     4. Die Angaben ab Posten 23 sind unabhängig vom\nAusweis im offengelegten Jahresabschluss stets\n1. An die Stelle des Aktivpostens 6.d) „eingefordertes,\nhier zu machen.\nnoch nicht eingezahltes Kapital“ tritt bei Pensions-\nfondsvereinen auf Gegenseitigkeit in der Bilanz der      5. Unter diesen Posten sind von den Pensionsfonds-\nAktivposten 6.d) „Wechsel der Zeichner des Grün-             vereinen auf Gegenseitigkeit die Entnahme aus der\ndungsstocks“.                                                oder die Einstellung in die Verlustrücklage nach\n2. Unter diesem Posten ist von Pensionsfondsvereinen            § 193 VAG auszuweisen.\nauf Gegenseitigkeit der Gründungsstock auszuwei-         6. Aktiengesellschaften haben unabhängig vom Aus-\nsen.                                                         weis dieser Rücklage im offengelegten Jahresab-\nSofern Aktiengesellschaften die Angaben gemäß                schluss die Entnahme aus dieser Rücklage oder die\n§ 152 Absatz 1 AktG in der externen Bilanz gemacht           Einstellung in diese Rücklage stets hier anzugeben.\nhaben, sind diese Angaben hier nicht aufzuführen.        Nummer 3: Anmerkungen zur Nachweisung 801\n3. Sofern Aktiengesellschaften die Angaben gemäß            1. Für die Zuordnung zu den einzelnen Anlagearten\n§ 152 Absatz 2 und 3 AktG in der externen Bilanz             gelten die Regelungen des § 5 RechPensV in Ver-\ngemacht haben, sind diese Angaben hier nicht auf-            bindung mit den §§ 7 bis 9 Satz 1, §§ 11 und 12\nzuführen.                                                    RechVersV sowie der §§ 6 und 7 RechPensV.\n4. Unter diesem Posten ist von Pensionsfondsvereinen        2. Hier ist nur der Saldo der Zu- und Abgänge während\nauf Gegenseitigkeit die Verlustrücklage gemäß § 193          des Berichtszeitraums als Zugang oder Abgang aus-\nVAG auszuweisen.                                             zuweisen.\n5. Aktiengesellschaften haben diesen Posten unabhän-        3. Hier sind nicht die Bilanzwerte der Kapitalanlagen\ngig vom externen Ausweis (vgl. § 58 Absatz 2a Satz 2         am Ende des dem Berichtsjahr vorausgehenden Ge-\nAktG) stets hier anzugeben.                                  schäftsjahres anzugeben, sondern der um Wäh-\n6. Wird die Bilanz unter Berücksichtigung der teilwei-          rungskursänderungen bereinigte Anfangsbestand\nsen Verwendung des Jahresergebnisses aufgestellt,            des Berichtsjahres. Das heißt, der Anfangsbestand\ntreten an die Stelle der Posten in den Zeilen 10 bis 13      am ersten Tag des Geschäftsjahres wird mit dem\ndie Posten in den Zeilen 14 bis 17.                          Währungskurswert am letzten Tag des Geschäfts-\njahres gerechnet.\n7. Hier sind die Teile der erfolgsabhängigen RfB anzu-\ngeben, die gemäß § 237 Absatz 1 Satz 1 in Verbin-        4. Für die Ermittlung der Zeitwerte der Kapitalanlagen\ndung mit § 140 Absatz 4 und § 212 Absatz 1 VAG               gelten die §§ 55 und 56 RechVersV entsprechend.\ngebildet worden sind.                                        Von den so ermittelten Werten sind darin enthaltene\naktivierte Nutzungsansprüche (insbesondere noch\n8. Unter diesem Posten ist die im Posten 6.a) enthalte-         nicht vorgenommene Ausschüttungen aus Invest-\nne, nach Kapitel 5 dieser Verordnung zu bildende             mentfonds) sowie Agien abzuziehen, Disagien sind\nDeckungsrückstellung auszuweisen (vgl. § 17 Ab-              hinzuzurechnen. Die hier ermittelten Zeitwerte kön-\nsatz 2 RechPensV).                                           nen um die vorgenommenen Korrekturen von den\nNummer 2: Anmerkungen zum Formblatt 810                         Anhang-Angaben zur Bilanz abweichen.\n1. Unter diesem Posten sind die vom Pensionsfonds           5. Hier ist die Differenz aus Bilanz- und Zeitwert anzu-\ngeleisteten Beiträge an den Pensionssicherungsver-           geben.\nein für die Versorgungsberechtigten auszuweisen.\nNummer 4: Anmerkungen zur Nachweisung 802\n2. Hier sind auch die Erträge aus der Auflösung des\n1. Die Summe der folgenden in der Gewinn-und-Ver-\nSonderpostens mit Rücklagenanteil auszuweisen,\nlust-Rechnung ausgewiesenen funktionalen Auf-\nsoweit er nicht die Kapitalanlagen betrifft.\nwendungen (pensionsfondstechnische Rechnung)\n3. Die Abschreibungen auf die Betriebs- und Ge-                 sowie sonstiger Aufwendungen im Rahmen der ge-\nschäftsausstattung, auf aktivierte Aufwendungen              wöhnlichen Geschäftstätigkeit ist auf die Posten des\nfür die Ingangsetzung und Erweiterung des Ge-                Personal- und Sachaufwands der Nachweisung 802\nschäftsbetriebs sowie auf unter den sonstigen im-            aufzugliedern:\nmateriellen Vermögensgegenständen ausgewiesene\na) Regulierungsaufwendungen für Versorgungsfälle\nKaufpreise für den Erwerb von Gesamt- oder Teilbe-\nohne Zahlungen für Versorgungsfälle an die\nständen an Pensionsfondsverträgen und entgeltlich\nVersorgungsberechtigten;\nerworbene EDV-Software sind nicht hier auszuwei-\nsen, sondern in die Aufteilung der Betriebsaufwen-           b) Abschlussaufwendungen für Pensionsfondsver-\ndungen auf die Funktionsbereiche einzubeziehen.                 träge;","860               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2016\nc) Verwaltungsaufwendungen für Pensionsfondsver-               sowie die dem Pensionsfonds innerhalb der Unter-\nträge;                                                     nehmensgruppe angelasteten Zentralverwaltungs-\naufwendungen. Ferner gehören hierzu die externen\nd) Verwaltungsaufwendungen für Kapitalanlagen;\nAufwendungen für die Regulierung von Versor-\ne) sonstige pensionsfondstechnische Aufwendun-                 gungsfällen, Rückkäufen, Rückgewährbeträgen und\ngen, die keinem dieser Funktionsbereiche zuge-             Austrittsvergütungen. Anzugeben sind weiterhin\nordnet werden können;                                      Aufwendungen für Leiharbeitnehmer, für Mieten,\nPachten und Leasing, für Bürobedarf und IT-Dienst-\nf) sonstige nicht pensionsfondstechnische Aufwen-\nleistungen sowie Reise- und Werbeaufwand. Nicht\ndungen im Rahmen der gewöhnlichen Geschäfts-\nanzugeben sind Investitionen in Sachanlagen und\ntätigkeit.\nimmaterielle Vermögensgegenstände sowie die\n2. Bruttozahlungen in Form von Bar- und Sachbezügen               kalkulatorischen Mietaufwendungen für die eigen-\nan die Beschäftigten (siehe Anmerkung 9) ohne                  genutzten Grundstücke und Gebäude (vgl. An-\njeden Abzug. Die Beträge verstehen sich einschließ-            merkung 7 hinsichtlich der Abschreibungen auf\nlich Arbeitnehmeranteilen zur gesetzlichen Sozial-             Gebäude).\nversicherung, jedoch ohne Arbeitgeberanteile. Ein-\nzubeziehen sind sämtliche Zuschläge, wie Super-            6. Aufwendungen an Zeitarbeitsfirmen und ähnliche\nprovisionen an Angestellte, Tantiemen, Mietbeihilfen           Einrichtungen für die Überlassung von Arbeitskräf-\nund Wohnungszuschüsse, Vergütungen für Feierta-                ten, wobei die überlassenen Arbeitskräfte bei den\nge, Urlaub und dgl., Entgeltfortzahlungen bei Krank-           jeweiligen Unternehmen, die die Personaldienst-\nheit sowie Zuschüsse zum Krankengeld, Fahrtkos-                leistungen erbringen, beschäftigt bleiben und von\ntenzuschüsse, Urlaubsbeihilfen, Entschädigungen,               ihnen vergütet werden. Für statistische Zwecke ist\nvermögenswirksame Leistungen, Auslösungen (so-                 hierunter auch das innerhalb der Unternehmens-\nfern Lohnsteuer entrichtet wurde), familienbezogene            gruppe im Rahmen von Dienstleistungsverträgen\nEntgeltbestandteile und Abfindungen. Bezüge von                ausgetauschte Personal zu erfassen, sofern es von\nVorstandsmitgliedern und anderen Führungskräften,              dem überlassenden Unternehmen keine fachlichen\ndie steuerrechtlich als Einkünfte aus nichtselbstän-           Weisungen erhält, d. h. das überlassende Unterneh-\ndiger Arbeit zu behandeln sind, sind ebenfalls einzu-          men sich auf personalwirtschaftliche Tätigkeiten be-\nbeziehen. Nicht zu den Bruttoentgelten gehört die              schränkt. Überlässt hingegen eine Führungsholding\nfreiwillige Beteiligung des Arbeitgebers an den so-            Arbeitskräfte an Tochtergesellschaften, um Füh-\nzialen Abgaben des Arbeitnehmers. Ebenfalls nicht              rungsfunktionen der Holding umzusetzen oder zu\neinzubeziehen sind Aufwendungen für Leiharbeit-                unterstützen, sind diese Aufwendungen nicht hier,\nnehmer und freie Pensionsfondsvertreter sowie                  sondern lediglich als sonstiger Sachaufwand anzu-\nMitglieder des Aufsichtsrats (vgl. Anmerkungen 4, 6            geben. Aufwendungen für alle weiteren überlasse-\nund 7).                                                        nen Arbeitskräfte sind hingegen hier anzugeben.\nNicht anzugeben sind bezogene Dienstleistungen\n3. Gesetzliche und übrige Sozialaufwendungen: Arbeit-             auf Basis von Werkverträgen.\ngeberanteile zur Renten-, Arbeitslosen-, Kranken-\nund Pflegeversicherung; Beiträge zur Berufsgenos-          7. Hierunter fallen\nsenschaft; gesetzlich vorgeschriebene Beiträge zur             a) Abschreibungen auf erworbene oder selbst er-\nKrankenversicherung nichtversicherungspflichtiger                  stellte Sachanlagen für betriebliche Zwecke,\nAngestellter; auf tariflicher oder vertraglicher Grund-            einschl. auf eigengenutzte Gebäude,\nlage beruhende bzw. freiwillig gewährte Leistungen\ndes Arbeitgebers, soweit sie nicht der Lohnsteuer-             b) Abschreibungen auf aktivierte Aufwendungen für\npflicht unterliegen (z. B. Aufwendungen für die be-                die Ingangsetzung und Erweiterung des Ge-\ntriebliche Altersversorgung, Beiträge zur Aus- und                 schäftsbetriebs,\nFortbildung, Beihilfen und Zuschüsse im Krankheits-            c) Abschreibungen auf die unter den sonstigen im-\nfall, laufende Zuschüsse für Verpflegung bei Prakti-               materiellen Vermögensgegenständen ausgewie-\nka, Entschädigungen für doppelte Haushaltsführung                  senen Kaufpreise für den Erwerb von Gesamt-\nund Umzugskostenvergütungen). Nicht hierzu ge-                     oder Teil-Versicherungsbeständen sowie erwor-\nhören Entgeltzahlung bei Krankheit, Urlaub oder                    bene oder selbst geschaffene EDV-Software,\nMutterschaft sowie den Pensionsfondsvertretern\ngewährte Altersversorgungs- und andere Sozialleis-             d) sonstige Abschreibungen, soweit sie nicht zu den\ntungen.                                                            Abschreibungen auf Kapitalanlagen gehören und\nunter den sonstigen Aufwendungen auszuweisen\n4. Hierunter sind auch die an Makler gezahlten Cour-                  sind oder bei den „Gebuchten Bruttobeiträgen“\ntagen sowie Provisionen für das an andere Unter-                   als Abzugsposten zu behandeln sind,\nnehmen vermittelte Bauspargeschäft und sonstige\nFinanzdienstleistungsgeschäfte auszuweisen. Auf-               e) Abschreibungen auf selbst geschaffene gewerb-\nwendungen für die Altersversorgung der freien Pen-                 liche Schutzrechte und entgeltlich erworbene\nsionsfondsvertreter einschließlich der sogenannten                 Konzessionen und Schutzrechte sowie Lizenzen\nProvisionsrenten sind ebenfalls einzubeziehen.                     daran.\n5. Als sonstiger Sachaufwand sind alle weiteren Auf-          8. Als Beschäftigte sind alle Personen zu erfassen, die\nwendungen für bezogene Dienstleistungen und                    im Laufe des Geschäftsjahres in einem Arbeits- oder\nWaren auszuweisen, die für betriebliche Zwecke ver-            vergleichbaren Dienstverhältnis mit dem Pensions-\nbraucht werden. Hierzu gehören auch die gesamten               fonds gestanden und Bezüge erhalten haben, die\nVergütungen an den Aufsichtsrat und den Beirat                 steuerrechtlich als Einkünfte aus nichtselbständiger","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2016               861\nArbeit zu behandeln sind. Dazu gehören Arbeitneh-            anlagen abzusetzenden Verbindlichkeiten aus Hypo-\nmer im Innen- und Außendienst, Beamte, Vorstands-            theken, Grund- und Rentenschulden.\nmitglieder, Geschäftsführer und andere leitende\nNummer 6: Anmerkungen zur Nachweisung 804\nKräfte, Auszubildende und Praktikanten. Ruhende\nDienstverhältnisse sind nicht zu erfassen. Beschäf-      1. Diese Nachweisung ist vorzulegen\ntigte, die Arbeits- bzw. Dienstverträge mit mehreren\nUnternehmen haben und von diesen Bezüge erhal-               a) für die Verpflichtungen in Euro,\nten, sind bei dem jeweiligen Unternehmen als                 b) für die Verpflichtungen in einer Währung eines\nTeilzeitbeschäftigte zu erfassen. Die Zahl der Be-              Mitgliedstaates, dessen Währung nicht Euro ist,\nschäftigten ist im Jahresdurchschnitt auszuweisen.              oder eines anderen Vertragsstaates, soweit in\nLiegen diese Angaben nicht vor, kann die Zahl am                dieser Währung Vermögenswerte angelegt wer-\nEnde des Geschäftsjahres angegeben werden.                      den müssten, die mehr als 7 Prozent der in ande-\n9. Berechnung der Vollzeiteinheiten (VZE) in Spalte 4:             ren Währungen vorhandenen Vermögenswerte\nSumme der vertraglich vereinbarten Wochenarbeits-               des Unternehmens ausmachen,\nstunden aller Teilzeitbeschäftigten dividiert durch die      c) für die Verpflichtungen in Schweizer Franken und\ngeltende reguläre Wochenarbeitszeit eines Vollzeit-             in US-Dollar, soweit in dieser Währung Vermö-\nbeschäftigten. Das Ergebnis ist kaufmännisch zu                 genswerte angelegt werden müssten, die jeweils\nrunden. Beispiel: Fünf Teilzeitbeschäftigte à 20 Stun-          mehr als 7 Prozent der in anderen Währungen\nden ergeben bei einer regulären Wochenarbeitszeit               vorhandenen Vermögenswerte des Unterneh-\neines Vollzeitbeschäftigten im Unternehmen von                  mens ausmachen.\n40 Stunden zusammen 2,5 VZE. Einzutragen sind\n3 VZE. Liegt ein Arbeits- bzw. Dienstvertrag mit             Dabei ist für die Kennzeichnung der Währung die\nmehreren Unternehmen vor, sind die Teilzeitbeschäf-          entsprechende Kennzahl gemäß Anlage 1 zu ver-\ntigten bei jedem Unternehmen in der Personenzahl             wenden.\nzu berücksichtigen. In die Berechnung der VZE sind       2. Die Nachweisung 804 stellt eine vereinfachte Nach-\nnur die bei dem jeweiligen Unternehmen geleisteten           weisung 803 (Sicherungsvermögen und restliches\nWochenarbeitsstunden in die Berechnung einzube-              Vermögen) dar. Die Positionen der Zeilen 18 und 21\nziehen.                                                      auf Seite 1 der Nachweisung 803 werden in der\nNummer 5: Anmerkungen zur Nachweisung 803                       Nachweisung 804 in Zeile 18 inhaltlich zusammen-\n1. Dieser Posten entspricht der Summe der Passivseite           gefasst. Die Positionen der Zeilen 03, 05, 06, 07, 08,\nder Bilanz abzüglich der Verbindlichkeiten aus Hypo-         09, 11, 12 und 13 auf Seite 2 der Nachweisung 803\ntheken, Grund- und Rentenschulden.                           sind in anderer Aufteilung in den Zeilen 21, 23, 24,\n25 und 26 der Nachweisung 804 zu finden.\n2. Die Gesamtbeträge für die einzelnen Posten in\nSpalte 01 müssen mit den jeweiligen Bilanzwerten         3. Die Bilanzwerte der Grundstücke und grundstücks-\nübereinstimmen.                                              gleichen Rechte sind abzüglich der auf ihnen ruhen-\nden Hypotheken, Grund- und Rentenschulden anzu-\n3. In Spalte 01 ist der Bilanzwert der Kapitalanlagen\nsetzen.\nabzüglich der Verbindlichkeiten aus Hypotheken,\nGrund- und Rentenschulden anzugeben. Dabei sind              Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte, die\ndie Bilanzwerte der Grundstücke und grundstücks-             zum Sicherungsvermögen gehören, sind in Spalte 02\ngleichen Rechte abzüglich der auf ihnen ruhenden             mit ihren Anrechnungswerten für das Sicherungs-\nHypotheken, Grund- und Rentenschulden anzuset-               vermögen anzusetzen. Wenn der Anrechnungswert\nzen.                                                         geringer ist als der Bilanzwert, ist die Differenz als\nGrundstücke und grundstücksgleiche Rechte, die               restliches Vermögen auszuweisen. Sofern der An-\nzum Sicherungsvermögen gehören, sind in Spalte 02            rechnungswert höher ist als der Bilanzwert, ist die\nmit ihren Anrechnungswerten für das Sicherungsver-           Differenz in Spalte 04 als Minusposten anzusetzen.\nmögen anzusetzen. Wenn der Anrechnungswert               4. Bei Aktien und Anteilen, die in mehreren Ländern an\ngeringer ist als der Bilanzwert, ist die Differenz als       einer Börse zum amtlichen Handel zugelassen oder\nrestliches Vermögen auszuweisen. Sofern der An-              in einen organisierten Markt einbezogen sind, kann\nrechnungswert höher ist als der Bilanzwert, ist die          jeder Vermögenswert nur zur Bedeckung der Wäh-\nDifferenz in Spalte 04 als Minusposten anzusetzen.           rung eines Landes herangezogen werden. Diese Ver-\n4. Forderungen an Lebensversicherungsunternehmen                mögenswerte sind hier auszuweisen.\naus noch nicht abgewickelten Versicherungsfällen\n5. Soweit Verpflichtungen des Sicherungsvermögens\nkönnen in Spalte 02 ausgewiesen werden.\nin der Währung eines Mitgliedstaates zu erfüllen\n5. In diesem Bilanzposten enthaltene rückständige               sind, kann die Bedeckung bis zu 50 Prozent durch\nZins- und Mietforderungen können in Spalte 02, alle          Vermögenswerte erfolgen, die auf Euro lauten, so-\nübrigen sonstigen Forderungen dürfen nur in                  weit dies nach vernünftiger kaufmännischer Beurtei-\nSpalte 04 eingesetzt werden.                                 lung gerechtfertigt ist, vgl. Anlage 3 Nummer 7.\n6. In diesem Bilanzposten enthaltene vorausgezahlte             Dabei kann jeder Vermögenswert nur zur Bedeckung\nVersorgungsleistungen können in Spalte 02, alle üb-          der Währung eines Landes herangezogen werden.\nrigen sonstigen Forderungen dürfen nur in Spalte 04          Diese Vermögenswerte sind hier auszuweisen.\neingesetzt werden.                                       6. Die Gesamtbeträge für die einzelnen Posten in\n7. Dieser Posten entspricht der Summe der Aktivseite            Spalte 01 müssen mit den jeweiligen anteiligen Bi-\nder Bilanz abzüglich der vom Bilanzwert der Kapital-         lanzwerten übereinstimmen.","862              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2016\nNummer 7: Anmerkungen zur Nachweisung 811                    14. Einzusetzen ist hier der Betrag der im Folgejahr\nplanmäßig zu zahlenden Renten bzw. – bei Auszah-\nAuf Grund der Aufhebung des § 247 Absatz 3 HGB\nlungsplänen – Raten (entsprechend der Deckungs-\ndurch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz ist die\nrückstellung).\nBildung eines Sonderpostens mit Rücklagenanteil künf-\ntig nicht mehr möglich.                                      15. Die Davon-Vermerke der Zeilen 16, 17 sowie 18\nbis 19 beziehen sich jeweils auf den Bestand am\nNummer 8: Anmerkung zur Nachweisung 820                           Ende des Geschäftsjahres in Zeile 14.\nHierunter sind überwiegend von Arbeitgebern genutzte         Nummer 10: Anmerkungen zur Nachweisung 842\nGrundstücke auszuweisen.                                     1. Diese Nachweisung ist vorzulegen\nNummer 9: Anmerkungen zur Nachweisung 830                        a) für das gesamte in den Mitgliedstaaten oder in\neinem anderen Vertragsstaat betriebene PFG,\n1. Die Angaben zur Anzahl beziehen sich auf die\nversorgungsberechtigten natürlichen Personen.               b) für das betriebene PFG in jedem Mitgliedstaat so-\nBestehen für eine Person mehrere Versorgungsver-                wie in jedem Vertragsstaat;\nhältnisse, beispielsweise aus mehreren Pensions-            dabei ist für die Kennzeichnung des jeweiligen Mit-\nplänen, so ist die Person (als Anwärter und/oder            glied- oder Vertragsstaates und des gesamten PFG\nRentner) nur einmal zu erfassen. Entsprechendes             im Feld „Herkunft des PFG“ die entsprechende\ngilt für die Erfassung von Personen als Zu- oder            Kennzahl gemäß Anlage 1 zu verwenden.\nAbgang.\n2. Einschließlich der Rückstellung für noch nicht abge-\n2. Zum Beispiel Reaktivierung, Wiederinkraftsetzung.           wickelte beendete Pensionsfondsverträge und Ver-\nsorgungsverhältnisse.\n3. Die Davon-Vermerke der Zeilen 17 bis 19, 20, 21,\n22, 23 bis 24 sowie 25 bis 26 beziehen sich jeweils     3. Die Davon-Vermerke der Zeilen 16 und 17 beziehen\nauf den Bestand am Ende des Geschäftsjahres in              sich auf die Anzahl der Anwärter in Zeile 14.\nZeile 16.                                               4. Pensionspläne sind beitragsbezogen, wenn mit ih-\nnen eine Zusage des Arbeitgebers nach § 1 Absatz 2\n4. Hier ist die Anzahl der Versorgungsanwärter anzu-\nNummer 2 des Betriebsrentengesetzes durchgeführt\ngeben, die neben der Anwartschaft auf Altersver-\nwird.\nsorgung nur eine Anwartschaft auf Invaliditätsver-\nsorgung besitzen.                                       5. Pensionspläne sind leistungsbezogen, wenn mit ih-\nnen eine Zusage des Arbeitgebers nach § 1 Absatz 1\n5. Hier ist die Anzahl der Versorgungsanwärter anzu-           Satz 1 oder Absatz 2 Nummer 1 des Betriebsrenten-\ngeben, die neben der Anwartschaft auf Altersver-            gesetzes durchgeführt wird.\nsorgung nur eine Anwartschaft auf Hinterbliebenen-\nNummer 11: Anmerkungen zur Nachweisung 850\nversorgung besitzen.\n1. Die Nachweisung ist von allen Pensionsfonds einzu-\n6. Hier ist die Anzahl der Versorgungsanwärter anzu-           reichen, die Pensionsfondsgeschäft in Rückversi-\ngeben, die neben der Anwartschaft auf Altersver-            cherung gegeben haben.\nsorgung eine Anwartschaft auf Invaliditäts- und\nHinterbliebenenversorgung besitzen.                         Angaben zu einzelnen Unternehmen oder Maklern\nkönnen unterbleiben, sofern das betreffende Pensi-\n7. Hier ist die Anzahl der Versorgungsanwärter anzu-           onsfondsgeschäft weniger als 2 Prozent der Brutto-\ngeben, für die keine Beitragszahlung mehr zu er-            beiträge ausmacht. Über dieses Geschäft ist jeweils\nwarten ist.                                                 zusammengefasst zu berichten.\n8. Hier sind Eintragungen vorzunehmen, sofern zur          2. Abrechnungsforderungen sind mit einem Pluszei-\nDeckung der Verpflichtungen gegenüber den Ver-              chen (+), Abrechnungsverbindlichkeiten mit einem\nsorgungsberechtigten Verträge bei Lebensversi-              Minuszeichen (–) zu versehen.\ncherungsunternehmen abgeschlossen wurden.               3. Der Gesamtsaldo ergibt sich wie folgt: Zeile 04 –\nZeile 06 +/– Zeile 08. Der sich ergebende Saldo ist\n9. Pensionspläne sind beitragsbezogen, wenn mit\nentsprechend Unternummer 2 zu kennzeichnen.\nihnen eine Zusage des Arbeitgebers nach § 1 Ab-\nsatz 2 Nummer 2 des Betriebsrentengesetzes              4. Die Nachweisung ist für jede Rückversicherungsbe-\ndurchgeführt wird.                                          ziehung vorzulegen. Die Rückversicherungsbezie-\nhungen sind fortlaufend zu nummerieren. Zur Kenn-\n10. Pensionspläne sind leistungsbezogen, wenn mit                zeichnung der Rückversicherungsbeziehung ist die\nihnen eine Zusage des Arbeitgebers nach § 1 Ab-             fortlaufende dreistellige Nummer in der Kopfzeile\nsatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Nummer 1 des Be-                der Nachweisung einzusetzen (beispielsweise „001“).\ntriebsrentengesetzes durchgeführt wird.\n5. Hier ist die Nummer einzutragen, unter der die Erst-\n11. Zum Beispiel Wiederinkraftsetzung sowie Erhöhung             und Rückversicherungsunternehmen bzw. Rück-\nder Rente.                                                  versicherungsmakler (sowohl inländische als auch\nausländische) bei der BaFin geführt werden. Rück-\n12. Die Davon-Vermerke der Zeilen 16, 17, 18 sowie 19\nversicherungsmakler sind nur dann aufzuführen,\nbis 20 beziehen sich jeweils auf den Bestand am\nwenn diese dem berichtenden Pensionsfonds die\nEnde des Geschäftsjahres in Zeile 14.\ndas Versicherungsrisiko tragenden Versicherungs-\n13. Hat die Phase der Restverrentung bereits begon-              unternehmen nicht bekannt gegeben haben. Die\nnen, so ist die Eintragung in der Zeile „lebenslange        Nummern für die einzelnen Unternehmen und Rück-\nAltersrente“ vorzunehmen.                                   versicherungsmakler können bei der BaFin, die die","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2016            863\nentsprechenden Listen führt, abgefragt werden. Die          sprechenden Konten bis zum Halbjahresende aufge-\nNummer für das Geschäft, über das nach Unternum-            laufenen Beträge verwendet werden.\nmer 1 Absatz 2 Satz 2 zusammengefasst berichtet         3. Die Davon-Vermerke in den Zeilen 05 und 06 bezie-\nwerden kann, lautet 6000.                                   hen sich auf die Anzahl der Versorgungsberechtigten\nNummer 12: Anmerkungen zur Nachweisung 882                     in Zeile 03.\n1. Im Feld „Berichtszeitraum“ sind für die einzelnen       4. Pensionspläne sind beitragsbezogen, wenn mit ih-\nStichtage unabhängig vom Abschlussstichtag des              nen eine Zusage des Arbeitgebers nach § 1 Absatz 2\nJahresabschlusses folgende Kennziffern anzuge-              Nummer 2 des Betriebsrentengesetzes durchgeführt\nben:                                                        wird.\na) zum 30. Juni: 2                                      5. Pensionspläne sind leistungsbezogen, wenn mit ih-\nnen eine Zusage des Arbeitgebers nach § 1 Absatz 1\nb) zum 31. Dezember: 4                                      Satz 1 oder Absatz 2 Nummer 1 des Betriebsrenten-\n2. In allen Datenfeldern sind grundsätzlich kumulierte         gesetzes durchgeführt wird.\nWerte einzutragen, d. h. es können die statistisch      6. Einschließlich der Aufwendungen für beendete Pen-\nfortgeschriebenen Stückzahlen bzw. die auf den ent-         sionsfondsverträge und Versorgungsverhältnisse.","864 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2016\nAbschnitt B\nVe r z e i c h n i s d e r i n d e n F o r m b l ä t t e r n ,\nNachweisungen und Anmerkungen verwendeten Abkürzungen\nabgegebenes PFG      in Rückversicherung gegebenes Pensionsfondsgeschäft\nAbs.                 Absatz\nAktG                 Aktiengesetz\nAN                   Arbeitnehmer(n)\nArbg.                Arbeitgeber(n)\nBaFin                Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht\nBBÜ                  Brutto-Beitragsüberträge\nBÜ                   Beitragsüberträge\nbzw.                 beziehungsweise\nDL                   Dienstleistung(en)\nDR                   Deckungsrückstellung\nEDV                  Elektronische Datenverarbeitung\nFb                   Formblatt\nGJ                   Geschäftsjahr(e, es)\nGK/GS                Grundkapital oder Gründungsstock\nGuV                  Gewinn-und-Verlust-Rechnung\nHGB                  Handelsgesetzbuch\nKA                   Kapitalanlage\nLVU                  Lebensversicherungsunternehmen\nNw                   Nachweisung\nNr.                  Nummer\nPb                   Prüfbuchstabe\nPF                   Pensionsfonds\nPFAV                 Pensionsfonds-Aufsichtsverordnung\nPFG                  Pensionsfondsgeschäft\nR                    Rückstellung(en)\nRdV                  Rückstellung für drohende Verluste\nRechPensV            Verordnung über die Rechnungslegung von Pensionsfonds\nRechVersV            Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungs-\nunternehmen\nReg-Nr.              Register-Nummer\nRL                   Rücklage\nRV                   Rückversicherung\nVAG                  Versicherungsaufsichtsgesetz\nVF                   Versorgungsfälle\nvgl.                 vergleiche\nVJ                   Vorjahr(e, es)\nZ.                   Zeile(n)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2016          865\nAbschnitt C\nBearbeitung der formgebundenen Erläuterungen\n1.        Allgemeines\nDie formgebundenen Erläuterungen nach den Formblättern und Nachweisungen gemäß den §§ 5 bis 9\nsowie 11 sind entweder elektronisch oder auf Papierformularen einzureichen.\n2.        Elektronische Einreichung\nDie Unternehmen haben die ordnungsgemäße Datenübermittlung durch Berücksichtigung der am MVP-\nPortal hinterlegten Informationen und Hinweise sicherzustellen. Bei der Datenerfassung und bei deren\nÜbermittlung an die BaFin sind die „Grundsätze für die Durchführung regelmäßiger Datenübermittlun-\ngen an das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen (Datenübermittlungsgrundsätze – DÜG)“\nzu beachten.\n3.        Papierformulare\n3.1       Formblätter und Nachweisungen auf Papierformularen werden in der BaFin mit einem Schriftenlese-\nsystem erfasst. Sie sind nach Prüfung durch die BaFin (siehe Tz. 3.4) – auf Endlospapier mit EDV-\nDruckern zu erstellen.\n3.2       Die einzelnen Formularseiten sind zu vollständigen Formblättern oder Nachweisungen zusammenzu-\nstellen.\n3.3       Von den Formblättern und Nachweisungen ist eine Ausfertigung als Datenerfassungsbeleg vorgesehen.\nHierfür ist stets das Originalformular (keine Durchschriften und Kopien) zu verwenden. Endlosformulare\ndürfen weder gefaltet noch mechanisch beschädigt sein.\n3.4       Im Datenteil des Einzelformulars dürfen die in den Formularen der Anlagen 4 und 5 enthaltenen Ope-\nrationszeichen (+, –, =, ( ), <) sowie Summen- oder Gliederungsstriche nicht eingetragen werden.\nVor dem erstmaligen Einsatz von Endlosformularen sind Musterausdrucke für jede Seite der damit zu\nerstellenden Formblätter und Nachweisungen der BaFin zur Prüfung vorzulegen.\n3.5       Von dem Endlospapier ist der gelochte Randstreifen zu entfernen. Die einzelnen Blätter des Endlos-\npapiers sind zu trennen.\n3.6       Ausfüllen der Formulare\n3.6.1     Allgemeines\nDie Datenfelder sind im farbig unterlegten Formular als Weißzonen kenntlich gemacht. Außerhalb der\nWeißzonen dürfen keine Angaben gemacht werden.\nSofern ausnahmsweise ergänzende Hinweise und Bemerkungen zu Formblättern und Nachweisungen\nerforderlich werden, sind sie auf einem separaten Blatt beizufügen.\n3.6.2     Formularkopf\nBei der Erstellung der Formularköpfe der Formblätter und Nachweisungen sind die in den Anmerkungen\nenthaltenen Hinweise zu einzelnen Datenfeldern zu beachten. Bei den Datenfeldern, die auf allen oder\nmehreren Formblättern und Nachweisungen identisch sind, ist Folgendes zu beachten:\n3.6.2.1   Im Feld „Pb“ ist für Kontrollzwecke der zur Register-Nummer des PF gehörende Prüfbuchstabe anzu-\ngeben, der von der BaFin vergeben wird.\n3.6.2.2   Im Feld „MMJJ“ ist der Abschlussstichtag durch die Monatsangabe in Zahlen und durch die beiden letz-\nten Ziffern der Jahreszahl zu kennzeichnen (zum Beispiel: 31.12.2004 = 1204 oder 30.6.2005 = 0605).\n3.6.2.3   Das Feld „Herkunft des PFG“ kennzeichnet das in den Formblättern und Nachweisungen dargestellte\nPensionsfondsgeschäft. Bei der Kennzeichnung ist Folgendes zu beachten:\n3.6.2.3.1 Die Kennzahlen für das Feld „Herkunft des PFG“ ergeben sich aus Anlage 1. Das Feld befindet sich auf\ndem Formblatt 810 und der Nachweisung 842.","866            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2016\n3.6.2.3.2 In die Kopfzeile des Formblatts 810 und der Nachweisung 842 sind für die Herkunft des PFG folgende\nKennzahlen einzusetzen:\nFormblatt 810                              Pensionsfonds\nKennzahlen\nFb 810 für:                                                          Herkunft des PFG\n1. Feld    2. Feld\n§ 5 Nr. 2           das gesamte PFG                                                         00\n§ 6 Abs. 1 Nr. 1    das gesamte                                                             01\ninländische PFG\n§ 6 Abs. 1 Nr. 2    das gesamte                                                             99\nausländische PFG\n§ 6 Abs. 1 Nr. 3    das ausländische                                                        21\nPFG pro Land                                                           bis\n63\nNachweisung 842\nAnlage 2 Abschnitt A                 Nachweisung 842 für:                          Kennzahlen\nNummer 10\nHerkunft des PFG\n1. Feld             2. Feld\nUnternummer 1 Buchstabe a            das gesamte ausländische PFG                                72\nUnternummer 1 Buchstabe b            das ausländische PFG pro Land           21\nbis\n63\n3.6.2.3.3 Die verschiedenen Ausfertigungen der Formblätter 810 sowie der Nachweisung 842 können in be-\nstimmten Fällen identische Datenteile enthalten. In derartigen Fällen sind die Formblätter und Nach-\nweisungen nicht mehrfach vorzulegen.\nVielmehr sind in der Kopfzeile des „gemeinsamen“ Formblattes die Kennzahlen für Herkunft des PFG,\ndie gemäß der Tz. 3.6.2.3.2 die verschiedenen Ausfertigungen kennzeichnen würden, miteinander zu\nkombinieren, d. h. unterschiedliche Kennzahlen in den einzelnen Ausfertigungen sind auch in der kom-\nbinierten Kennzahlenzeile anzubringen.\nDie Grundvoraussetzungen für identische Datenteile sind in folgenden Fällen gegeben, bei denen die\nKombination der Kennzahlenzeilen wie folgt vorzunehmen ist:\nFall 1: Das PFG hat nur eine Herkunft, d. h., es besteht entweder nur aus inländischem oder auslän-\ndischem PFG mit der Folge, dass Herkunft 01 oder Herkunft 99 mit Herkunft 00 identisch sind.\nExistiert beispielsweise nur inländisches PFG, so gilt Folgendes:\nFormblatt Arten                                           Kennzahlen\nHerkunft des PFG\n1. Feld       2. Feld\nFormblatt 1                                                                           00\nFormblatt 2                                                                           01\nGemeinsames\nFormblatt                                                                             01            00\nFall 2: Das ausländische PFG besteht nur aus Geschäft in einem einzigen Mitgliedstaat oder in einem\nanderen Vertragsstaat mit der Folge, dass Herkunft 21-63 mit Herkunft 99 identisch ist:\nFormblatt Arten                                           Kennzahlen\nHerkunft des PFG\n1. Feld       2. Feld\nFormblatt 1                                                                           99\nFormblatt 2                                                                           21\nGemeinsames\nFormblatt                                                                             21            99","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2016           867\n3.6.3   Zahlen\n3.6.3.1 Die Zahlenwerte sind ohne Leerzeichen in die Datenfelder einzutragen. 1000er Stellen sind durch einen\nPunkt zu trennen.\n3.6.3.2 Absolute Beträge sind ohne Dezimalstellen anzugeben. Unter 0,5 Euro oder unter 500 Euro (bei\nTsdEuro) ist abzurunden und ansonsten aufzurunden. Cent-Beträge oder Beträge unter 1 TsdEuro kön-\nnen jedoch auch unter Verzicht auf die Rundung einfach weggelassen werden, sofern die Auf- und\nAbrundung einen unverhältnismäßig hohen Aufwand verursachen würde.\n3.6.3.3 Zwischensummen und Endsummen sind jeweils nicht durch Neuberechnung aus den centlosen Euro-\nBeträgen und TsdEuro-Beträgen, sondern ebenfalls durch Auf-/Abrundung oder – alternativ – Strei-\nchung der Cent-Beträge oder Beträge unter 1 TsdEuro zu ermitteln.\n3.6.3.4 Relationen sind mit einer Dezimalstelle anzugeben, die durch ein Komma anzuzeigen ist.\n3.6.3.5 Datenfelder, in denen der berichtende Pensionsfonds keine Angaben machen kann, müssen frei blei-\nben. Eine zusätzliche Kennzeichnung z. B. durch einen Strich darf nicht erfolgen.\n3.6.4   Vo r z e i c h e n\nIn den Formblättern und Nachweisungen sind vor bestimmten Datenfeldern bereits Vorzeichen fest\nvorgegeben, die zur Kennzeichnung von Gewinn- oder Verlustfeldern oder als Rechenzeichen dienen\n(siehe auch Tz. 3.2.2.1). Im Übrigen sind die Beträge in den Formblättern und Nachweisungen nicht mit\nVorzeichen zu versehen. Folgende Ausnahmen sind jedoch zu beachten:\n3.6.4.1 Positive oder negative Vorzeichen sind bei den Posten einzusetzen, die alternativ Aufwendungen oder\nErträge enthalten (Aufwendungen oder Erträge aus der Abwicklung pensionsfondstechnischer Rück-\nstellungen; Aufwendungen oder Erträge aus der Veränderung pensionsfondstechnischer Rückstellun-\ngen; außerordentliches Ergebnis).\n3.6.4.2 Negative Vorzeichen sind auch einzusetzen, wenn hohe Erträge aus der Abwicklung pensionsfonds-\ntechnischer Rückstellungen der Vorjahre dazu führen, dass pensionsfondstechnische Bruttoaufwen-\ndungen (Bruttoaufwendungen für Versorgungsfälle; Bruttoaufwendungen wegen Beendigungen von\nPensionsfondsverträgen und Versorgungsverhältnissen; Bruttoaufwendungen für Beitragsrückerstat-\ntung) zu Erträgen werden oder wenn pensionsfondstechnische Erträge aus dem in Rückversicherung\ngegebenen Pensionsfondsgeschäft (Anteile der Rückversicherer an diesen Bruttoaufwendungen) zu\nAufwendungen werden.\n3.6.4.3 Negative Vorzeichen sind ferner einzusetzen, sofern auf Grund besonderer Entwicklungen Ertragsposten\nausnahmsweise zu Aufwandsposten werden oder Aufwandsposten ausnahmsweise zu Ertragsposten\nwerden. Dieser Fall kann auch eintreten, wenn bestimmte Posten als Saldogröße mehrerer Unterposten\nermittelt werden und die abzuziehenden Unterposten überwiegen.\n3.6.4.4 In den genannten Fällen sind die Vorzeichen (+ oder –) innerhalb des Datenfeldes direkt vor dem Zahlen-\nwert einzusetzen. Das kaufmännische Minuszeichen (./.) darf nicht verwendet werden.\n3.6.5   Beispiele\nfalsch:       238 184       – 788 532.70\n155,344,783   15,236 %\n+ 3227896\nrichtig:      238.184       – 788.533\n155.344.783   15,2\n+ 3.227.896\n4.      Version\nDie Unterlagen sind in Euro vorzulegen. Die Beträge sind in vollen „Euro“ oder „TsdEuro“ anzugeben. In\nder Kopfzeile der Formblätter und Nachweisungen ist in dem Feld „Version“ die Zahl „8“ einzusetzen.","868       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2016\nAnlage 3\n(zu § 20)\nKongruenzregeln\n1. Ist die Deckung eines Pensionsplans in einer bestimmten Währung ausge-\ndrückt, so gelten die Verpflichtungen als in dieser Währung bestehend.\n2. Ist die Deckung eines Pensionsplans nicht in einer Währung ausgedrückt, so\ngelten die Verpflichtungen als in der Währung des Landes bestehend, in dem\nder Versicherte seinen Wohnsitz hat. Die Währung, in der die Prämie ausge-\ndrückt ist, kann zugrunde gelegt werden, wenn besondere Umstände dies\nrechtfertigen, insbesondere wenn es bereits bei Einigung über den Pensions-\nplan wahrscheinlich ist, dass der Eintritt eines Versorgungsfalls in dieser\nWährung geregelt werden wird.\n3. Die Währung, die ein Pensionsfonds nach seinen Erfahrungen als die wahr-\nscheinlichste für die Erfüllung betrachtet, oder mangels solcher Erfahrungen\ndie Währung des Landes, in dem er sich niedergelassen hat, kann, sofern\nnicht besondere Umstände dagegen sprechen, bei Risiken aus Pensions-\nfondsgeschäften gemäß Anlage 1 Nummer 25 zum Versicherungsaufsichts-\ngesetz zugrunde gelegt werden, wenn entsprechend der Art des Risikos des\njeweiligen Pensionsfondsgeschäfts die Erfüllung in einer anderen Währung\nals der Währung erfolgen muss, die sich aus der Anwendung der vorgenann-\nten Regeln ergeben würde.\n4. Wird einem Pensionsfonds der Eintritt eines Versorgungsfalls gemeldet und\nist dieser Versorgungsfall in einer anderen als der sich aus der Anwendung\nder vorstehenden Regeln ergebenden Währung zu regeln, so gelten die Ver-\npflichtungen als in dieser anderen Währung bestehend, insbesondere wenn\nes die Währung ist, in der die von dem Pensionsfonds zu erbringende Leis-\ntung auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung oder auf Grund einer Ver-\neinbarung im Pensionsplan bestimmt worden ist.\n5. Wird der Eintritt eines Versorgungsfalls in einer dem Pensionsfonds vorher\nbekannten Währung festgestellt, kann die Verpflichtung als in dieser anderen\nWährung bestehend angesehen werden, auch wenn sie nicht die sich aus der\nAnwendung der vorstehenden Regeln ergebende Währung ist.\n6. Das Sicherungsvermögen braucht nicht in Vermögenswerten angelegt zu\nwerden, die auf die gleiche Währung lauten, in der die Verpflichtungen be-\nstehen, wenn\na) es sich nicht um eine Währung eines Mitgliedstaates der Europäischen\nGemeinschaft oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über\nden Europäischen Wirtschaftsraum handelt und sich die betreffende Wäh-\nrung nicht zur Anlage eignet, insbesondere weil sie Transferbeschränkun-\ngen unterliegt,\nb) das anzulegende Sicherungsvermögen nicht mehr als 30 Prozent der Ver-\npflichtungen in einer bestimmten Währung betrifft oder\nc) bei Anwendung der nach den Nummern 1 bis 5 geltenden Regeln in einer\nbestimmten Währung Vermögenswerte angelegt werden müssten, die\nnicht mehr als 7 Prozent der in anderen Währungen vorhandenen Vermö-\ngenswerte des Unternehmens ausmachen.\n7. Soweit nach den vorstehenden Regeln das Sicherungsvermögen in Ver-\nmögenswerten anzulegen ist, die auf die Währung eines Mitgliedstaates\nder Europäischen Gemeinschaft, dessen Währung nicht der Euro ist, oder\nauf die Währung eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den\nEuropäischen Wirtschaftsraum lauten, kann die Anlage bis zu 50 Prozent in\nauf Euro lautenden Vermögenswerten erfolgen, soweit dies nach vernünftiger\nkaufmännischer Beurteilung gerechtfertigt ist.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2016                                 869\nAnlage 4\n(zu § 28 Absatz 3)\nNachweis der Eigenmittel\nund Berechnung der Solvabilitätskapitalanforderung für Pensionsfonds\n1Z\u0003\u001a\u0013\u0019\u00036HLWH\u0003\u0014\u0003                                         1DPH\u0003GHV\u00033)\n\n)RUPXODU\u0003                  8QWHUQHKPHQ\u0003       *-\n1DFKZHLV\u0003GHU\u0003(LJHQPLWWHO XQG\u0003%HUHFKQXQJ\u0003\n1U\u0011\u00126HLWH\u00129HUVLRQ\u00127\\S\u0003     5HJ\u00101U\u0011\u00123E\u0003        00--\u0003\nGHU\u00036ROYDELOLWlWVNDSLWDODQIRUGHUXQJ\u0003\n\u001a\u0013\u0019     \u0013\u0014    \u001b\u0003 \u0014\u0003        \u0003\u0003\u0003\u0003\u0003   \u0003\u0003         \u0003\u0003\u0003\u0003\u0003\nIU\u00033HQVLRQVIRQGV\u0003\n,\u0011\u0003 (LJHQPLWWHO\u0003                                           =HLOH\u0003           6SDOWH\u0003\u0013\u0014\u0003             6SDOWH\u0003\u0013\u0015\u0003             6SDOWH\u0003\u0013\u0016\u0003         6SDOWH\u0003\u0013\u0017\u0003\n\u0014\u0011\u0003 (LJHQPLWWHO\u0003$\n\u0003             YROOH\u0003(XUR\u0003           YROOH\u0003(XUR\u0003            YROOH\u0003(XUR\u0003         YROOH\u0003(XUR\u0003\n\u0014\u0003   HLQJH]DKOWHV\u0003*UXQGNDSLWDO\u0003RGHU\u0003HLQJH]DKOWHU\u0003\n\u0013\u0014\u0003                 \u0003                                             \u0003                   \u0003\n*UQGXQJVVWRFN\u0003\n\u0015\u0003   %HWUDJ\u0003HLJHQHU\u0003$NWLHQ\u0003                                \u0013\u0015\u0003                 \u0003             −\u0003                \u0003                                 \u0003\n\u0016\u0003   .DSLWDOUFNODJH\u0003                                      \u0013\u0016\u0003                                        \u0003                      \u0003                   \u0003\n\u0017\u0003   2UJDQLVDWLRQVIRQGV\u0003JHP\u0011\u0003\u0003\n\u0003$EV\u0011\u0003\u0015\u00031U\u0011\u0003\u0018\u00039$*\u0003         \u0013\u0017\u0003       −\u0003                  \u0003                                   \u0003                   \u0003\n\u0018\u0003   JHVHW]OLFKH\u00035FNODJH\u0003                                 \u0013\u0018\u0003                 \u0003                                             \u0003                   \u0003\n\u0019\u0003   5FNODJH\u0003IU\u0003HLJHQH\u0003$QWHLOH\u0003                          \u0013\u0019\u0003                 \u0003                                             \u0003                   \u0003\n\u001a\u0003   VDW]XQJVPlLJH\u00035FNODJHQ\u0003                             \u0013\u001a\u0003                 \u0003                                             \u0003                   \u0003\n\u001b\u0003   DQGHUH\u0003*HZLQQUFNODJHQ\u0003                               \u0013\u001b\u0003                 \u0003                                                                 \u0003\n\n\u0003   *HZLQQYRUWUDJ\u0003                                        \u0013\n\u0003                 \u0003                      \u0003                                          \u0003\n\u0014\u0013 \u0003 9HUOXVWYRUWUDJ\u0003                                       \u0014\u0013\u0003                 \u0003                      \u0003           −\u0003                 \u0003           \u0003\n\u0014\u0014 \u0003 -DKUHVEHUVFKXVV\u0003                                     \u0014\u0014\u0003                 \u0003                      \u0003                                          \u0003\n\u0014\u0015 \u0003 -DKUHVIHKOEHWUDJ\u0003                                     \u0014\u0015\u0003                 \u0003                      \u0003           −\u0003                 \u0003           \u0003\n\u0014\u0016 \u0003 %LODQ]JHZLQQ\u0003                                         \u0014\u0016\u0003                 \u0003                      \u0003                                          \u0003\n\u0014\u0017 \u0003 %LODQ]YHUOXVW\u0003                                        \u0014\u0017\u0003                 \u0003                      \u0003           −\u0003                 \u0003           \u0003\n\u0014\u0018 \u0003 DXV]XVFKWWHQGH\u0003'LYLGHQGHQ\u0003                           \u0014\u0018\u0003                 \u0003                      \u0003           −\u0003                 \u0003\n\u0014\u0019 \u0003 *HQXVVUHFKWVNDSLWDO\u000f\u0003VRZHLW\u0003]XUHFKHQEDU\u0003\u0003             \u0014\u0019\u0003                 \u0003                      \u0003                      \u0003\nJHP\u0011\u0003\u0003\u0015\u001a\u0003$EV\u0011\u0003\u0015\u0003XQG\u0003\u0017\u00033)$9\u0003\n\u0014\u001a \u0003 QDFKUDQJLJH\u00039HUELQGOLFKNHLWHQ\u000f\u0003VRZHLW\u0003\u0003\n]XUHFKHQEDU\u0003JHP\u0011\u0003\u0003\u0015\u001a\u0003$EV\u0011\u0003\u0016\u0003XQG\u0003\u0017\u00033)$9\u0003              \u0014\u001a\u0003                 \u0003                      \u0003                      \u0003\n\u0014\u001b \u0003 LQ\u0003GHU\u0003%LODQ]\u0003DXIJHIKUWH\u0003LPPDWHULHOOH\u0003:HUWH\u0003         \u0014\u001b\u0003                 \u0003                      \u0003                      \u0003          −\u0003             \u0003\n\u0014\n\u0003 QLFKW\u0003IHVWJHOHJWH\u000f\u0003]XU\u00039HUOXVWGHFNXQJ\u0003YHUZHQG\u0010\n\u0014\n\u0003                 \u0003                      \u0003                      \u0003\nEDUH\u00035FNVWHOOXQJ\u0003IU\u0003%HLWUDJVUFNHUVWDWWXQJ\u0003\n6XPPH\u0003(LJHQPLWWHO\u0003$\u0003                                         \u0015\u0013\u0003                 \u0003                      \u0003                      \u0003\n\u0015\u0011\u0003 (LJHQPLWWHO\u0003%\u0003                                           \u0015\u0014\u0003                 \u0003                      \u0003                      \u0003                 \u0003\n\u0014\u0003   +lOIWH\u0003GHV\u0003QLFKW\u0003HLQJH]\u0011\u00037HLOV\u0003GHV\u0003*.\u0012*6\u000f\u0003ZHQQ\u0003\nHLQJH]\u0011\u00037HLO\u0003\u0015\u0018\b\u0003YRQ\u0003*.\u0012*6\u0003HUUHLFKW\u000f\u0003PD[\u0011\u0003\u0018\u0013\b\u0003        \u0015\u0015\u0003                 \u0003                      \u0003                      \u0003\nYRQ\u0003PLQ (LJHQPLWWHO\n\u00036ROYDELOLWlWVNDSLWDODQI\u0011 \u0003\n\u0015\u0003   VWLOOH\u00031HWWRUHVHUYHQ\u0003DXV\u0003GHU\u0003%HZHUWXQJ\u0003GHU\u0003\n$NWLYD\u000f\u0003VRZHLW\u0003GLHVH\u00035HVHUYHQ\u0003QLFKW\u0003$XVQDKPH\u0010         \u0015\u0016\u0003                 \u0003                      \u0003                      \u0003\nFKDUDNWHU\u0003KDEHQ\u0003\n6XPPH\u0003(LJHQPLWWHO\u0003%\u0003\u0003                                        \u0015\u0017\u0003                 \u0003                      \u0003                      \u0003\n\u0003                                                                                \u0003                      \u0003                      \u0003\n\u0003                                                                                \u0003                      \u0003                      \u0003                   \u0003\n\u0003                                                                                \u0003                      \u0003                      \u0003                   \u0003\n\u0003                                                                                \u0003                      \u0003                      \u0003                   \u0003\n'LHVHV\u0003)RUPXODU\u0003ZLUG\u0003PDVFKLQHOO\u0003JHOHVHQ\u0011\u0003%LWWH\u0003$QODJH\u0003\u0015\u0003$EVFKQLWW\u0003&\u0003GHU\u00033HQVLRQVIRQGV\u0010$XIVLFKWVYHURUGQXQJ\u0003EHDFKWHQ\u0011\u0003","870                   Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2016\n1Z\u0003\u001a\u0013\u0019\u00036HLWH\u0003\u0015\u0003                                            1DPH\u0003GHV\u00033)\n\n)RUPXODU\u0003                  8QWHUQHKPHQ\u0003       *-\n1DFKZHLV\u0003GHU\u0003(LJHQPLWWHO XQG\u0003%HUHFKQXQJ\u0003\n1U\u0011\u00126HLWH\u00129HUVLRQ\u00127\\S\u0003     5HJ\u00101U\u0011\u00123E\u0003        00--\u0003\nGHU\u00036ROYDELOLWlWVNDSLWDODQIRUGHUXQJ\u0003\n\u001a\u0013\u0019     \u0013\u0015    \u001b\u0003 \u0014\u0003        \u0003\u0003\u0003\u0003\u0003   \u0003\u0003         \u0003\u0003\u0003\u0003\u0003\nIU\u00033HQVLRQVIRQGV\u0003\n,,\u0011\u0003 6ROYDELOLWlWVNDSLWDODQIRUGHUXQJ\u0003                         =HLOH\u0003           6SDOWH\u0003\u0013\u0014\u0003             6SDOWH\u0003\u0013\u0015\u0003             6SDOWH\u0003\u0013\u0016\u0003        6SDOWH\u0003\u0013\u0017\u0003\n\u0003                                                               \u0003             YROOH\u0003(XUR\u0003          9HUKlOWQLVVlW]H\u0003         YROOH\u0003(XUR\u0003        YROOH\u0003(XUR\u0003\n7HLO\u0003,\n\u0003 3HQVLRQVIRQGV\u0003WUlJW\u0003.$\u00105LVLNR\u0003VHOEVW\u0003                 \u0013\u0014\u0003                  \u0003                      \u0003                      \u0003                 \u0003\n\u0003                                                              \u0013\u0015\u0003                  \u0003                      \u0003                      \u0003                 \u0003\nD \u0003 '5\u0003XQG\u0003XP\u0003GLH\u0003.RVWHQDQWHLOH\u0003YHUPLQGHUWH\u0003%HLWUDJV\u0010        \u0013\u0016\u0003\nEHUWUlJH\u0003 MHZHLOV\u0003EUXWWR \u0003                                                                          \u0003                      \u0003                 \u0003\n\u0013\u0017\u0003                                         \u0003                      \u0003                 \u0003\nE \u0003 '5\u0003XQG\u0003XP\u0003GLH\u0003.RVWHQDQWHLOH\u0003YHUPLQGHUWH\u0003\u0003\n%HLWUDJVEHUWUlJH\u0003 MHZHLOV\u0003DE]JOLFK\u0003GHU\u0003LQ\u0003\u0003            \u0013\u0018\u0003                                         \u0003                      \u0003                 \u0003\n5FNGHFNXQJ\u0003JHJHEHQHQ\u0003$QWHLOH\n\u0003                                                              \u0013\u0019\u0003                                         \u0003                      \u0003                 \u0003\nF \u0003 9HUKlOWQLVVDW]\u0003YRQ\u0003 E \u0003]X\u0003 D \u0003LQ\u0003YROOHQ\u00033UR]HQW\u0003         \u0013\u001a\u0003                  \u0003                                             \u0003                 \u0003\nG \u0003 +|KH\u0003GHV\u00039HUKlOWQLVVDW]HV\u0003YRQ\u0003 F \u000f\u0003ZHQQ\u0003HU\u0003JU|HU\u0003       \u0013\u001b\u0003                  \u0003                                             \u0003                 \u0003\nRGHU\u0003JOHLFK\u0003\u001b\u0018\u0003LVW\u000f\u0003DQGHUQIDOOV\u0003\u001b\u0018\u0003\nH \u0003 (UVWHV\u0003(UJHEQLV\u0003 \u0003 D \u0003Ĺ\u0003 G \u0003Ĺ\u0003\u0013\u000f\u0013\u0017\u0003                      \u0013\n\u0003                  \u0003                      \u0003                      \u0003\n\u0003                                                              \u0014\u0013\u0003                  \u0003                      \u0003                      \u0003                 \u0003\n\u0003                                                              \u0014\u0014\u0003                  \u0003                      \u0003                      \u0003\nI \u0003 DQUHFKHQEDUHV\u000f\u0003GHQ\u0003%DUZHUW\u0003YRQ\u0003*DUDQWLHQ\u0003EHU\u0010\nVWHLJHQGHV\u0003.DSLWDO\u000f\u0003VRZHLW\u0003GHU\u00033HQVLRQVSODQ\u0003HLQH\u0003        \u0014\u0015\u0003                  \u0003                      \u0003\n+HUDQ]LHKXQJ\u0003HUODXEW\u0003\nJ \u0003 (UJHEQLV\u0003 \u0003 H \u0003²\u0003 I \u0003                                    \u0014\u0016\u0003                  \u0003                      \u0003\n\u0003                   \u0003                      \u0003                      \u0003\n\u0003                   \u0003                      \u0003                      \u0003                 \u0003\n\u0003                   \u0003                      \u0003                      \u0003\n\u0003                   \u0003                      \u0003                      \u0003                 \u0003\n\u0003                   \u0003                      \u0003                      \u0003                 \u0003\n\u0003                   \u0003                      \u0003                      \u0003                 \u0003\n\u0003                   \u0003                      \u0003                      \u0003                 \u0003\n\u0003                   \u0003                      \u0003                      \u0003                 \u0003\n\u0003                   \u0003                      \u0003                      \u0003                 \u0003\n\u0003                   \u0003                      \u0003                      \u0003                 \u0003\n\u0003                   \u0003                      \u0003                      \u0003                 \u0003\n\u0003                   \u0003                      \u0003                      \u0003                 \u0003\n\u0003                   \u0003                      \u0003                      \u0003                 \u0003\n\u0003                   \u0003                      \u0003                      \u0003                 \u0003\n\u0003                   \u0003                      \u0003                      \u0003                 \u0003\n\u0003                   \u0003                      \u0003                      \u0003                 \u0003\n'LHVHV\u0003)RUPXODU\u0003ZLUG\u0003PDVFKLQHOO\u0003JHOHVHQ\u0011\u0003%LWWH\u0003$QODJH\u0003\u0015\u0003$EVFKQLWW\u0003&\u0003GHU\u00033HQVLRQVIRQGV\u0010$XIVLFKWVYHURUGQXQJ\u0003EHDFKWHQ\u0011\u0003","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2016                               871\n1Z\u0003\u001a\u0013\u0019\u00036HLWH\u0003\u0016\u0003                                          1DPH\u0003GHV\u00033)\n\n)RUPXODU\u0003                  8QWHUQHKPHQ\u0003       *-\n1DFKZHLV\u0003GHU\u0003(LJHQPLWWHO XQG\u0003%HUHFKQXQJ\u0003\n1U\u0011\u00126HLWH\u00129HUVLRQ\u00127\\S\u0003     5HJ\u00101U\u0011\u00123E\u0003        00--\u0003\nGHU\u00036ROYDELOLWlWVNDSLWDODQIRUGHUXQJ\u0003\nIU\u00033HQVLRQVIRQGV\u0003                                       \u001a\u0013\u0019     \u0013\u0016    \u001b\u0003 \u0014\u0003        \u0003\u0003\u0003\u0003\u0003   \u0003\u0003         \u0003\u0003\u0003\u0003\u0003\n,,\u0011\u0003 6ROYDELOLWlWVNDSLWDODQIRUGHUXQJ\u0003                       =HLOH\u0003           6SDOWH\u0003\u0013\u0014\u0003             6SDOWH\u0003\u0013\u0015\u0003             6SDOWH\u0003\u0013\u0016\u0003        6SDOWH\u0003\u0013\u0017\u0003\n7HLO\u0003,,\n\u0003 3HQVLRQVIRQGV\u0003EHUQLPPW\u0003NHLQ\u0003.$\u00105LVLNR\u0003XQG\u0003\nGHU\u0003LP\u0003%HLWUDJ\u0003HLQJHUHFKQHWH\u00039HUZDOWXQJV\u0010          \u0003             YROOH\u0003(XUR\u0003          9HUKlOWQLVVlW]H\u0003         YROOH\u0003(XUR\u0003        YROOH\u0003(XUR\u0003\nNRVWHQ]XVFKODJ\u0003LVW\u0003IU\u0003HLQHQ\u0003=HLWUDXP\u0003YRQ\u0003\nPHKU\u0003DOV\u0003IQI\u0003-DKUHQ\u0003IHVWJHOHJW\nD \u0003 '5\u0003XQG\u0003XP\u0003GLH\u0003.RVWHQDQWHLOH\u0003YHUPLQGHUWH\u0003%h\u0003\u0003\nMHZHLOV\u0003EUXWWR \u0003                                       \u0013\u0014\u0003                                         \u0003                      \u0003                 \u0003\nE \u0003 '5\u0003XQG\u0003XP\u0003GLH\u0003.RVWHQDQWHLOH\u0003YHUPLQ\u0011\u0003%h\u0003 MHZHLOV\u0003\nDE]JO\u0011\u0003GHU\u0003LQ\u00035FNGHFNXQJ\u0003JHJHEHQHQ\u0003$QWHLOH \u0003          \u0013\u0015\u0003                                         \u0003                      \u0003                 \u0003\nF \u0003 9HUKlOWQLVVDW]\u0003YRQ\u0003 E \u0003]X\u0003 D \u0003LQ\u0003YROOHQ\u00033UR]HQW\u0003        \u0013\u0016\u0003                                                                                  \u0003\nG \u0003 +|KH\u0003GHV\u00039HUKlOWQLVVDW]HV\u0003YRQ\u0003 F \u000f\u0003ZHQQ\u0003HU\u0003JU|HU\u0003\n\u0013\u0017\u0003                                                                                  \u0003\nRGHU\u0003JOHLFK\u0003\u001b\u0018\u0003LVW\u000f\u0003DQGHUQIDOOV\u0003\u001b\u0018\u0003\nH \u0003 (UJHEQLV\u0003 \u0003 D \u0003Ċ\u0003 G \u0003Ċ\u0003\u0013\u000f\u0013\u0014\u0003                            \u0013\u0018\u0003                  \u0003                      \u0003\n\u0013\u0019\u0003                  \u0003                      \u0003                      \u0003\n7HLO\u0003,,,\n\u0003 3HQVLRQVIRQGV\u0003EHUQLPPW\u0003NHLQ\u0003.$\u00105LVLNR\u0003XQG\u0003\nGHU\u0003LP\u0003%HLWUDJ\u0003HLQJHUHFKQHWH\u00039HUZDOWXQJV\u0010\u0003\nNRVWHQ]XVFKODJ\u0003LVW\u0003IU\u0003HLQHQ\u0003=HLWUDXP\u0003YRQ\u0003        \u0013\u001a\u0003                  \u0003                      \u0003                      \u0003                 \u0003\nK|FKVWHQV\u0003IQI\u0003-DKUHQ\u0003IHVWJHOHJW\nD \u0003 1HWWRYHUZDOWXQJVDXIZHQGXQJHQ\u0003LP\u0003OHW]WHQ\u0003*-\u0003             \u0013\u001b\u0003                                         \u0003                      \u0003                 \u0003\nE \u0003 (UJHEQLV\u0003 \u0003 D \u0003Ċ\u0003\u0013\u000f\u0015\u0018\u0003                                  \u0013\n\u0003                  \u0003                      \u0003                      \u0003\n\u0014\u0013\u0003                  \u0003                      \u0003                      \u0003                 \u0003\n7HLO\u0003,9\n\u0003 5LVLNRNDSLWDO\u0003\nD \u0003 5LVLNRNDSLWDO\u000f\u0003VRZHLW\u0003GDV\u00035LVLNR\u0003VHOEVW\u0003JHWUDJHQ\u0003\n\u0014\u0014\u0003                                         \u0003                      \u0003                 \u0003\nZLUG\u0003\nE \u0003 5LVLNRNDSLWDO\u000f\u0003VRZHLW\u0003GDV\u00035LVLNR\u0003VHOEVW\u0003JHWUDJHQ\u0003\nZLUG\u000f\u0003DE]JOLFK\u0003GHV\u0003GXUFK\u0003=XNDXI\u0003YRQ\u0003\u0003                  \u0014\u0015\u0003                                         \u0003                      \u0003                 \u0003\n9HUVLFKHUXQJVVFKXW]\u0003EHUWUDJHQHQ\u00035LVLNRV\nF \u0003 9HUKlOWQLVVDW]\u0003YRQ\u0003 E \u0003]X\u0003 D \u0003LQ\u0003YROOHQ\u00033UR]HQW\u0003        \u0014\u0016\u0003                                                                \u0003                 \u0003\nG \u0003 +|KH\u0003GHV\u00039HUKlOWQLVVDW]HV\u0003YRQ\u0003 F \u000f\u0003ZHQQ\u0003HU\u0003JU|HU\u0003\n\u0014\u0017\u0003                                                                \u0003                 \u0003\nRGHU\u0003JOHLFK\u0003\u0018\u0013\u0003LVW\u000f\u0003DQGHUQIDOOV\u0003\u0018\u0013\u0003\nH \u0003 (UJHEQLV\u0003 \u0003 D \u0003Ċ\u0003 G \u0003Ċ\u0003\u0013\u000f\u0013\u0013\u0016\u0003                           \u0014\u0018\u0003                  \u0003                      \u0003                      \u0003\n\u0003                   \u0003                      \u0003                      \u0003                 \u0003\n\u0003                   \u0003                      \u0003                      \u0003                 \u0003\n\u0003                   \u0003                      \u0003                      \u0003                 \u0003\n\u0003                   \u0003                      \u0003                      \u0003                 \u0003\n\u0003                   \u0003                      \u0003                      \u0003                 \u0003\n\u0003                   \u0003                      \u0003                      \u0003                 \u0003\n\u0003                   \u0003                      \u0003                      \u0003                 \u0003\n\u0003                   \u0003                      \u0003                      \u0003                 \u0003\n\u0003                   \u0003                      \u0003                      \u0003                 \u0003\n\u0003                   \u0003                      \u0003                      \u0003                 \u0003\n\u0003                   \u0003                      \u0003                      \u0003                 \u0003\n\u0003                   \u0003                      \u0003                      \u0003                 \u0003\n\u0003                   \u0003                      \u0003                      \u0003                 \u0003\n'LHVHV\u0003)RUPXODU\u0003ZLUG\u0003PDVFKLQHOO\u0003JHOHVHQ\u0011\u0003%LWWH\u0003$QODJH\u0003\u0015\u0003$EVFKQLWW\u0003&\u0003GHU\u00033HQVLRQVIRQGV\u0010$XIVLFKWVYHURUGQXQJ\u0003EHDFKWHQ\u0011\u0003","872                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2016\n1Z\u0003\u001a\u0013\u0019\u00036HLWH\u0003\u0017\u0003                                            1DPH\u0003GHV\u00033)\n\u0003                                                                            \u0003\n)RUPXODU\u0003                  8QWHUQHKPHQ\u0003       *-\n1DFKZHLV\u0003GHU\u0003(LJHQPLWWHO XQG\u0003%HUHFKQXQJ\u0003\n1U\u0011\u00126HLWH\u00129HUVLRQ\u00127\\S\u0003     5HJ\u00101U\u0011\u00123E\u0003        00--\u0003\nGHU\u00036ROYDELOLWlWVNDSLWDODQIRUGHUXQJ\u0003\n\u001a\u0013\u0019     \u0013\u0017    \u001b\u0003 \u0014\u0003        \u0003\u0003\u0003\u0003\u0003   \u0003\u0003         \u0003\u0003\u0003\u0003\u0003\nIU\u00033HQVLRQVIRQGV\u0003\n,,,\u0011\u0003 =XVDPPHQIDVVHQGH\u0003hEHUVLFKW\u0003                             =HLOH\u0003           6SDOWH\u0003\u0013\u0014\u0003             6SDOWH\u0003\u0013\u0015\u0003             6SDOWH\u0003\u0013\u0016\u0003        6SDOWH\u0003\u0013\u0017\u0003\n\u0003                                                               \u0003             YROOH\u0003(XUR\u0003          9HUKlOWQLVVlW]H\u0003         YROOH\u0003(XUR\u0003        YROOH\u0003(XUR\u0003\n\u0014\u0003    7HLO\u0003,\n\u0003(UJHEQLV\u0003                                      \u0013\u0014\u0003                  \u0003                      \u0003                                         \u0003\n\u0015\u0003    7HLO\u0003,,\n\u0003(UJHEQLV\u0003                                     \u0013\u0015\u0003                  \u0003                      \u0003                                         \u0003\n\u0016\u0003    7HLO\u0003,,,\n\u0003(UJHEQLV\u0003                                    \u0013\u0016\u0003                  \u0003                      \u0003                                         \u0003\n\u0017\u0003    7HLO\u0003,9\n\u0003(UJHEQLV\u0003                                     \u0013\u0017\u0003                  \u0003                      \u0003\n\u0018\u0003    6ROYDELOLWlWVNDSLWDODQIRUGHUXQJ\u0003\u0003                      \u0013\u0018\u0003\n\u00036XPPH\u00033RV\u0011\u0003 \u0014 \u0003ELV\u0003 \u0017 \u0003                                                   \u0003                      \u0003                      \u0003\n\u0019\u0003    0LQGHVWNDSLWDODQIRUGHUXQJ\u0003 \u0003 \u0018 \u0012\u0016\u0003                     \u0013\u0019\u0003                  \u0003                      \u0003                      \u0003\n\u001a\u0003    0LQGHVWEHWUDJ\u0003GHU\u00030LQGHVWNDSLWDODQIRUGHUXQJ\u0003           \u0013\u001a\u0003                                         \u0003                      \u0003\n\u001b\u0003    +|KHUHU\u0003%HWUDJ\u0003YRQ\u0003 \u0019 \u0003XQG\u0003 \u001a \u0003                        \u0013\u001b\u0003                  \u0003                                             \u0003\n\n\u0003    (LJHQPLWWHO\u0003$\u0003                                         \u0013\n\u0003                  \u0003                                             \u0003\n\u0014\u0013 \u0003 (LJHQPLWWHO\u0003%\u0003                                          \u0014\u0013\u0003                  \u0003                      \u0003                      \u0003\n\u0014\u0014 \u0003 GDYRQ\u0003VWLOOH\u00035HVHUYHQ\u0003ODXW\u00036\u0011\u0003\u0013\u0014\u000f\u0003=\u0011\u0003\u0015\u0016\u000f\u00036S\u0011\u0003\u0013\u0017\u0003        \u0014\u0014\u0003                  \u0003                      \u0003                      \u0003\n\u0014\u0015 \u0003 9HUKlOWQLVVDW]\u0003YRQ\u0003\n\u000e \u0014\u0013 \u0003]X\u0003 \u0018 \u0003                     \u0014\u0015\u0003                  \u0003                                                                \u0003\n\u0014\u0016 \u0003 9HUKlOWQLVVDW]\u0003YRQ\u0003\n\u000e \u0014\u0014 \u0003]X\u0003 \u001b \u0003                     \u0014\u0016\u0003                  \u0003                                                                \u0003\n\u0003                   \u0003                      \u0003                      \u0003\n\u0003                   \u0003                      \u0003                      \u0003\n\u0003                   \u0003                      \u0003                      \u0003\n\u0003                   \u0003                      \u0003                      \u0003\n\u0003                   \u0003                      \u0003                      \u0003\n\u0003                   \u0003                      \u0003                      \u0003\n\u0003                   \u0003                      \u0003                      \u0003\n\u0003                   \u0003                      \u0003                      \u0003\n\u0003                   \u0003                      \u0003                      \u0003\n\u0003                   \u0003                      \u0003                      \u0003\n\u0003                   \u0003                      \u0003                      \u0003\n\u0003                   \u0003                      \u0003                      \u0003\n\u0003                   \u0003                      \u0003                      \u0003\n\u0003                   \u0003                      \u0003                      \u0003\n\u0003                   \u0003                      \u0003                      \u0003\n\u0003                   \u0003                      \u0003                      \u0003\n\u0003                      \u0003                      \u0003                  \u0003\n'LHVHV\u0003)RUPXODU\u0003ZLUG\u0003PDVFKLQHOO\u0003JHOHVHQ\u0011\u0003%LWWH\u0003$QODJH\u0003\u0015\u0003$EVFKQLWW\u0003&\u0003GHU\u00033HQVLRQVIRQGV\u0010$XIVLFKWVYHURUGQXQJ\u0003EHDFKWHQ\u0011\u0003","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2016                                   873\nAnlage 5\n(zu § 12 Absatz 4)\nFormblätter und Nachweisungen\n)E\u0003\u001b\u0013\u0013\u0003\u0003\u0003\u0003\u0003 6HLWH\u0003\u0014\u0003                                      1DPH\u0003GHV\u00033)\n\u0003                                                                             \u0003\n)RUPXODU\u0003                 8QWHUQHKPHQ\u0003       *-\u0003\n%LODQ]\u0003                                                   1U\u0011\u00126HLWH\u00129HUVLRQ\u00127\\S\u0003    5HJ\u00101U\u0011\u00123E\u0003        00--\u0003                                        \u0003\n\u001b\u0013\u0013    \u0013\u0014    \u001b\u0003 \u0014         \u0003\u0003\u0003\u0003    \u0003          \u0003\u0003\u0003\u0003                                  \u0003\n3RVWHQ\u0003GHU\u0003$NWLYVHLWH\u0003\n=HLOH\u0003          6SDOWH\u0003\u0013\u0014\u0003             6SDOWH\u0003\u0013\u0015\u0003            6SDOWH\u0003\u0013\u0016\u0003           6SDOWH\u0003\u0013\u0017\u0003\n\u0003             YROOH\u0003(XUR\u0003           YROOH\u0003(XUR\u0003            YROOH\u0003(XUR\u0003          YROOH\u0003(XUR\u0003\n\u0003     \u0013\u0014\u0003                 \u0003                      \u0003                     \u0003                    \u0003\n\u0003     \u0013\u0015\u0003                 \u0003                      \u0003                     \u0003                    \u0003\n\u0014\u0011 ,PPDWHULHOOH\u00039HUP|JHQVJHJHQVWlQGH\n\n\u0003 D \u0003 VHOEVW\u0003JHVFKDIIHQH\u0003JHZHUEOLFKH\u00036FKXW]UHFKWH\u0003XQG\u0003\nlKQOLFKH\u00035HFKWH\u0003XQG\u0003:HUWH\u0003                      \u0003     \u0013\u0016\u0003                 \u0003                      \u0003                                          \u0003\n\u0003   E \u0003 HQWJHOWOLFK\u0003HUZRUEHQH\u0003.RQ]HVVLRQHQ\u0003XQG\u00036FKXW]\u0010\n\u0003     \u0013\u0017\u0003                 \u0003                      \u0003                                          \u0003\nUHFKWH\u0003VRZLH\u0003/L]HQ]HQ\u0003GDUDQ\u0003\n\u0003   F \u0003 *HVFKlIWV\u0010\u0003RGHU\u0003)LUPHQZHUW\u0003                     \u0003     \u0013\u0018\u0003                 \u0003                      \u0003                                          \u0003\n\u0003   G \u0003 JHOHLVWHWH\u0003$Q]DKOXQJHQ\u0003                         \u0003     \u0013\u0019\u0003                 \u0003                      \u0003\n\u0015\u0011\u0003 .DSLWDODQODJHQ\u000f\u0003VRZHLW\u0003VLH\u0003QLFKW\u0003\u0003\n\u0003     \u0013\u001a\u0003                 \u0003                      \u0003                     \u0003\n]X\u00031U\u0011\u0003\u0016\u0003D \u0003JHK|UHQ\u0003\n\u0016\u0011\u00039HUP|JHQ\u0003IU\u00035HFKQXQJ\u0003XQG\u00035LVLNR\u0003\u0003                   \u0003     \u0013\u001b\u0003                 \u0003                      \u0003                     \u0003                    \u0003\nYRQ\u0003$1\u0003XQG\u0003$UEJ\u0011\n\n\u0003 D \u0003 .DSLWDODQODJHQ\u0003IU\u00035HFKQXQJ\u0003XQG\u00035LVLNR\u0003\n\u0003     \u0013\n\u0003                 \u0003                      \u0003                                          \u0003\nYRQ\u0003$1\u0003XQG\u0003$UEJ\u0011\u0003\n\u0003   E \u0003 VRQVWLJHV\u00039HUP|JHQ\u0003                             \u0003     \u0014\u0013\u0003                 \u0003                      \u0003\n\u0003     \u0014\u0014\u0003                 \u0003                      \u0003                     \u0003                    \u0003\n\u0017\u0011\u0003 $QWHLOH\u0003GHU\u00035FNYHUVLFKHUHU\u0003DQ\u0003GHQ\u0003SHQVLRQVIRQGV\u0010   \u0003     \u0014\u0015\u0003                 \u0003                      \u0003                     \u0003                    \u0003\nWHFKQLVFKHQ\u0003%UXWWR\u00105FNVWHOOXQJHQ\n\n\u0003   D \u0003 %HLWUDJVEHUWUlJH\u0003                              \u0003     \u0014\u0016\u0003                 \u0003                      \u0003                                          \u0003\n\u0003   E \u0003 'HFNXQJVUFNVWHOOXQJ\u0003                           \u0003     \u0014\u0017\u0003                 \u0003                      \u0003                                          \u0003\nF 5\u0003IU\u0003QRFK\u0003QLFKW\u0003DEJHZLFNHOWH\n\u0003\n\u0003   \u0003 \u0014\u0011\u0003 9HUVRUJXQJVIlOOH\u0003                             \u0003     \u0014\u0018\u0003                 \u0003                                            \u0003                    \u0003\n\u0003   \u0003   \u0015\u0011\u0003 EHHQGHWH\u00033)\u00109HUWUlJH\u0003XQG\u0003\u0003\n9HUVRUJXQJVYHUKlOWQLVVH\u0003                    \u0003     \u0014\u0019\u0003                 \u0003                                                                 \u0003\nG 5\u0003IU\u0003%HLWUDJVUFNHUVWDWWXQJ\n\n\u0003\n\u0003   \u0003 \u0014\u0011\u0003 HUIROJVXQDEKlQJLJH\u0003                           \u0003     \u0014\u001a\u0003                 \u0003                                                                 \u0003\n\u0003   \u0003   \u0015\u0011\u0003 HUIROJVDEKlQJLJH\u0003                           \u0003     \u0014\u001b\u0003                 \u0003                                                                 \u0003\n\u0003   H \u0003 VRQVWLJH\u0003SHQVLRQVIRQGVWHFKQLVFKH\u00035\u0003             \u0003     \u0014\n\u0003                 \u0003\n\u0003     \u0015\u0013\u0003                 \u0003                      \u0003                     \u0003                    \u0003\n\u0018\u0011 $QWHLOH\u0003GHU\u00035FNYHUVLFKHUHU\u0003DQ\u0003GHQ\u0003SHQVLRQVIRQGV\u0010\nWHFKQLVFKHQ\u0003%UXWWR\u00105\u0003HQWVSUHFKHQG\u0003GHP\u00039HUP|JHQ\u0003\nIU\u00035HFKQXQJ\u0003XQG\u00035LVLNR\u0003YRQ\u0003$1\u0003XQG\u0003$UEJ\u0011\n\u0003          \u0003     \u0015\u0014\u0003                 \u0003                      \u0003                     \u0003                    \u0003\n\u0003   D \u0003 'HFNXQJVUFNVWHOOXQJ\u0003                           \u0003     \u0015\u0015\u0003                 \u0003                      \u0003                                          \u0003\n\u0003   E \u0003 EULJH\u0003SHQVLRQVIRQGVWHFKQLVFKH\u00035\u0003               \u0003     \u0015\u0016\u0003                 \u0003                      \u0003\n\u0003                                                       \u0003      \u0003                  \u0003                      \u0003                     \u0003                    \u0003\n\u0003                                                       \u0003      \u0003                  \u0003                      \u0003                     \u0003                    \u0003\n\u0003                                                       \u0003                         \u0003                      \u0003                     \u0003                    \u0003\n\u0003                         \u0003                      \u0003                     \u0003                    \u0003\n\u0003                         \u0003                      \u0003                     \u0003                    \u0003\n\u0003                         \u0003                      \u0003                     \u0003                    \u0003\n'LHVHV\u0003)RUPXODU\u0003ZLUG\u0003PDVFKLQHOO\u0003JHOHVHQ\u0011\u0003%LWWH\u0003$QODJH\u0003\u0015\u0003$EVFKQLWW\u0003&\u0003GHU\u00033HQVLRQVIRQGV\u0010$XIVLFKWVYHURUGQXQJ\u0003EHDFKWHQ\u0011","874                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2016\n)E\u0003\u001b\u0013\u0013 \u0003\u0003\u0003\u00036HLWH\u0003\u0015\u0003                                        1DPH\u0003GHV\u00033)\n\u0003                                                                             \u0003\n)RUPXODU\u0003                 8QWHUQHKPHQ\u0003       *-\u0003\n%LODQ]\u0003                                                    1U\u0011\u00126HLWH\u00129HUVLRQ\u00127\\S\u0003    5HJ\u00101U\u0011\u00123E\u0003        00--\u0003                                        \u0003\n\u001b\u0013\u0013    \u0013\u0015    \u001b   \u0014        \u0003\u0003\u0003\u0003    \u0003\u0003         \u0003\u0003\u0003\u0003                                  \u0003\n3RVWHQ\u0003GHU\u0003$NWLYVHLWH\n=HLOH\u0003          6SDOWH\u0003\u0013\u0014\u0003             6SDOWH\u0003\u0013\u0015\u0003             6SDOWH\u0003\u0013\u0016\u0003          6SDOWH\u0003\u0013\u0017\u0003\n\u0003             YROOH\u0003(XUR\u0003           YROOH\u0003(XUR\u0003            YROOH\u0003(XUR\u0003          YROOH\u0003(XUR\u0003\n\u0019\u0011\u0003 )RUGHUXQJHQ\n\u0003\n\u0003\n\u0003                                                        \u0003     \u0013\u0014\u0003                 \u0003                      \u0003                      \u0003                    \u0003\nD DXV\u0003GHP\u00033HQVLRQVIRQGVJHVFKlIW\u0003DQ\n\n\u0003   \u0003   \u0014\u0011\u0003 $UEHLWJHEHU\u0003                                 \u0003     \u0013\u0015\u0003                 \u0003                                             \u0003                    \u0003\n\u0003   \u0003   \u0015\u0011\u0003 9HUVRUJXQJVEHUHFKWLJWH\u0003                      \u0003     \u0013\u0016\u0003                 \u0003                                             \u0003                    \u0003\n\u0003   \u0003   \u0016\u0011\u0003 9HUPLWWOHU\u0003                                  \u0003     \u0013\u0017\u0003                 \u0003                                                                  \u0003\n\u0003   E \u0003 $EUHFKQXQJVIRUGHUXQJHQ\u0003DXV\u0003GHP\u0003\u0003\n\u0003     \u0013\u0018\u0003                 \u0003                      \u0003                                           \u0003\n5FNYHUVLFKHUXQJVJHVFKlIW\u0003\n\u0003   F \u0003 )RUGHUXQJHQ\u0003DQ\u0003/98\u0003\u0003                             \u0003     \u0013\u0019\u0003                 \u0003                      \u0003                                           \u0003\n\u0003   G \u0003 HLQJHIRUGHUWHV\u000f\u0003QRFK\u0003QLFKW\u0003HLQJH]DKOWHV\u0003\u0003        \u0003     \u0013\u001a\u0003                 \u0003                      \u0003\n.DSLWDO\u0003\u0014 \u0003\n\u0003   H \u0003 VRQVWLJH\u0003)RUGHUXQJHQ\u0003                            \u0003     \u0013\u001b\u0003                 \u0003                      \u0003\n\u001a\u0011\u0003 6RQVWLJH\u00039HUP|JHQVJHJHQVWlQGH\n\u0003\n\u0003                                                        \u0003     \u0013\n\u0003                 \u0003                      \u0003                      \u0003                    \u0003\nD 6DFKDQODJHQ\u0003XQG\u00039RUUlWH\n\n\u0003   \u0003   \u0014\u0011\u0003 %HWULHEV\u0010\u0003XQG\u0003*HVFKlIWVDXVVWDWWXQJ\u0003          \u0003     \u0014\u0013\u0003                 \u0003                                             \u0003                    \u0003\n\u0003   \u0003   \u0015\u0011\u0003 VRQVWLJH\u0003                                    \u0003     \u0014\u0014\u0003                 \u0003                                                                  \u0003\n\u0003   E \u0003 \u0014\u0011\u0003 ODXIHQGH\u0003*XWKDEHQ\u0003EHL\u0003.UHGLWLQVWLWXWHQ\u0003      \u0003     \u0014\u0015\u0003                 \u0003                                             \u0003                    \u0003\n\u0003   \u0003   \u0015\u0011\u0003 6FKHFNV\u0003                                     \u0003     \u0014\u0016\u0003                 \u0003                                             \u0003                    \u0003\n\u0003   \u0003   \u0016\u0011\u0003 .DVVHQEHVWDQG\u0003                               \u0003     \u0014\u0017\u0003                 \u0003                                                                  \u0003\n\u0003   F \u0003 DQGHUH\u00039HUP|JHQVJHJHQVWlQGH\u0003                     \u0003     \u0014\u0018\u0003                 \u0003                      \u0003\n\u001b\u0011 5HFKQXQJVDEJUHQ]XQJVSRVWHQ\n\n\u0003\n\u0003 D \u0003 DEJHJUHQ]WH\u0003=LQVHQ\u0003XQG\u00030LHWHQ\u0003                     \u0003     \u0014\u0019\u0003                 \u0003                      \u0003                                           \u0003\n\u0003   E \u0003 VRQVWLJH\u00035HFKQXQJVDEJUHQ]XQJVSRVWHQ\u0003             \u0003     \u0014\u001a\u0003                 \u0003                      \u0003\n\n\u0011\u0003 $NWLYH\u0003ODWHQWH\u00036WHXHUQ\u0003                              \u0003     \u0014\u001b\u0003                 \u0003                      \u0003                      \u0003\n\u0014\u0013\u0011$NWLYHU\u00038QWHUVFKLHGVEHWUDJ\u0003DXV\u0003GHU\u0003\u0003                  \u0003     \u0014\n\u0003                 \u0003                      \u0003                      \u0003\n9HUP|JHQVYHUUHFKQXQJ\u0003\n\u0014\u0014\u00111LFKW\u0003GXUFK\u0003(LJHQNDSLWDO\u0003JHGHFNWHU\u0003\u0003\n\u0003     \u0015\u0013\u0003                 \u0003                      \u0003                      \u0003\n)HKOEHWUDJ\u0003\n\u0014\u0015\u00116XPPH\u0003GHU\u0003$NWLYVHLWH\u0003                                 \u0003     \u0015\u0014\u0003                 \u0003                      \u0003                      \u0003\n\u0003                         \u0003                      \u0003                      \u0003                    \u0003\n\u0003                         \u0003                      \u0003                      \u0003                    \u0003\n\u0003                         \u0003                      \u0003                      \u0003                    \u0003\n\u0003                         \u0003                      \u0003                      \u0003                    \u0003\n\u0003                         \u0003                      \u0003                      \u0003                    \u0003\n\u0003                         \u0003                      \u0003                      \u0003                    \u0003\n\u0003                         \u0003                      \u0003                      \u0003                    \u0003\n\u0003                         \u0003                      \u0003                      \u0003                    \u0003\n'LHVHV\u0003)RUPXODU\u0003ZLUG\u0003PDVFKLQHOO\u0003JHOHVHQ\u0011\u0003%LWWH\u0003$QODJH\u0003\u0015\u0003$EVFKQLWW\u0003&\u0003GHU\u00033HQVLRQVIRQGV\u0010$XIVLFKWVYHURUGQXQJ\u0003EHDFKWHQ\u0011\u0003","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2016                                   875\n)E\u0003\u001b\u0013\u0013 \u0003\u0003\u0003\u00036HLWH\u0003\u0016\u0003                                       1DPH\u0003GHV\u00033)\n\u0003                                                                             \u0003\n)RUPXODU\u0003                 8QWHUQHKPHQ\u0003       *-\u0003\n%LODQ]\u0003                                                   1U\u0011\u00126HLWH\u00129HUVLRQ\u00127\\S\u0003    5HJ\u00101U\u0011\u00123E\u0003        00--\u0003                                        \u0003\n\u001b\u0013\u0013    \u0013\u0016    \u001b   \u0014        \u0003\u0003\u0003\u0003    \u0003          \u0003\u0003\u0003\u0003                                  \u0003\n3RVWHQ\u0003GHU\u00033DVVLYVHLWH\n=HLOH\u0003          6SDOWH\u0003\u0013\u0014\u0003             6SDOWH\u0003\u0013\u0015\u0003            6SDOWH\u0003\u0013\u0016\u0003           6SDOWH\u0003\u0013\u0017\u0003\n\u0003             YROOH\u0003(XUR\u0003           YROOH\u0003(XUR\u0003            YROOH\u0003(XUR\u0003          YROOH\u0003(XUR\u0003\n\u0003     \u0013\u0014\u0003                 \u0003                      \u0003                     \u0003                    \u0003\n\u0014\u0011\u0003 (LJHQNDSLWDO\n\u0003\n\u0003                                                       \u0003     \u0013\u0015\u0003                 \u0003                      \u0003                                          \u0003\nD HLQJHIRUGHUWHV\u0003.DSLWDO\n\n\u0003   \u0003   JH]HLFKQHWHV\u0003.DSLWDO\u0003\u0015 \u0003                        \u0003     \u0013\u0016\u0003                 \u0003                                                                 \u0003\n\u0003   \u0003   DE]JOLFK\u0003QLFKW\u0003HLQJHIRUGHUWHU\u0003\u0003\n\u0003     \u0013\u0017\u0003                 \u0003                                                                 \u0003\nDXVVWHKHQGHU\u0003(LQODJHQ\u0003\n\u0003   E \u0003 .DSLWDOUFNODJH\u0003\u0016 \u0003                             \u0003     \u0013\u0018\u0003                 \u0003                      \u0003                                          \u0003\n\u0003   \u0003   GDYRQ\u00035FNODJH\u0003JHPl\u0003\u0003\n\u0003$EV\u0011\u0003\u0015\u00031U\u0011\u0003\u0018\u00039$*\u0003      \u0003     \u0013\u0019\u0003                 \u0003                      \u0003          (                  )            \u0003\n\u0003   F \u0003 *HZLQQUFNODJHQ\n\u0003\u0016 \u0003                            \u0003     \u0013\u001a\u0003                 \u0003                                            \u0003                    \u0003\n\u0003   \u0003 \u0014\u0011\u0003 JHVHW]OLFKH\u00035FNODJH\u0003\u0017 \u0003\n\u0003   \u0003   \u0015\u0011\u0003 5FNODJH\u0003IU\u0003$QWHLOH\u0003DQ\u0003HLQHP\u0003KHUUVFKHQGHQ\u0003\n\u0003     \u0013\u001b\u0003                 \u0003                                            \u0003                    \u0003\nRGHU\u0003PHKUKHLWOLFK\u0003EHWHLOLJWHQ\u00038QWHUQHKPHQ\u0003\n\u0003   \u0003   \u0016\u0011\u0003 VDW]XQJVPlLJH\u00035FNODJHQ\u0003                   \u0003     \u0013\n\u0003                 \u0003                                            \u0003                    \u0003\n\u0003   \u0003   \u0017\u0011\u0003 5FNODJH\u0003JHP\u0011\u0003\u0003\u0018\u001b\u0003$EV\u0011\u0003\u0015D\u0003$NW*\u0003\u0018 \u0003         \u0003     \u0014\u0013\u0003                 \u0003                                            \u0003                    \u0003\n\u0003   \u0003   \u0018\u0011\u0003 DQGHUH\u0003*HZLQQUFNODJHQ\u0003                     \u0003     \u0014\u0014\u0003                 \u0003                                                                 \u0003\n\u0003   G \u0003 *HZLQQYRUWUDJ\u0003                                  \u0003     \u0014\u0015\u0003                 \u0003                      \u0003           \u000e\u0003                \u0003            \u0003\n\u0003   H \u0003 9HUOXVWYRUWUDJ\u0003                                 \u0003     \u0014\u0016\u0003                 \u0003                      \u0003            −\u0003               \u0003            \u0003\n\u0003   I \u0003 -DKUHVEHUVFKXVV\u0003                               \u0003     \u0014\u0017\u0003                 \u0003                      \u0003           \u000e\u0003                \u0003            \u0003\n\u0003   J \u0003 -DKUHVIHKOEHWUDJ\u0003                               \u0003     \u0014\u0018\u0003                 \u0003                      \u0003            −\u0003               \u0003            \u0003\n\u0019\n\u0003   K \u0003 %LODQ]JHZLQQ\u0003                 \u0003           \u0003     \u0003     \u0014\u0019\u0003                 \u0003                      \u0003           \u000e\u0003                \u0003            \u0003\n\u0003   L \u0003 %LODQ]YHUOXVW\u0003                                  \u0003     \u0014\u001a\u0003                 \u0003                      \u0003            −\u0003               \u0003            \u0003\n\u0003   \u0003   GDYRQ\u0003\u0003   *HZLQQYRUWUDJ\u0012\u0003                       \u0003     \u0014\u001b\u0003                 \u0003                      \u0003          (                  )            \u0003\n\u0003   \u0003   \u0003   \u0003  \u0003  9HUOXVWYRUWUDJ\u0003                       \u0003     \u0014\n\u0003                 \u0003                      \u0003          (                  )\n\u0015\u0011\u0003 *HQXVVUHFKWVNDSLWDO\u0003                                \u0003     \u0015\u0013\u0003                 \u0003                      \u0003                     \u0003\n\u0003   GDYRQ\u0003QLFKW\u0003PHKU\u0003DOV\u0003(LJHQPLWWHO\u0003DQUHFKHQEDU\u0003       \u0003     \u0015\u0014\u0003                 \u0003                      \u0003                     \u0003         (                 )\n\u0016\u0011\u0003 1DFKUDQJLJH\u00039HUELQGOLFKNHLWHQ\u0003                      \u0003     \u0015\u0015\u0003                 \u0003                      \u0003                     \u0003\n\u0003   GDYRQ\u0003QLFKW\u0003PHKU\u0003DOV\u0003(LJHQPLWWHO\u0003DQUHFKHQEDU\u0003       \u0003     \u0015\u0016\u0003                 \u0003                      \u0003                     \u0003         (                 )\n\u0017\u0011\u0003 6RQGHUSRVWHQ\u0003PLW\u00035FNODJHQDQWHLO\u0003                   \u0003     \u0015\u0017\u0003                 \u0003                      \u0003                     \u0003\n\u0003      \u0003                  \u0003                    \u0003                       \u0003                    \u0003\n\u0003      \u0003                  \u0003                    \u0003                       \u0003                    \u0003\n\u0003      \u0003                  \u0003                    \u0003                       \u0003                    \u0003\n\u0003                         \u0003                      \u0003                     \u0003                    \u0003\n\u0003                         \u0003                      \u0003                     \u0003                    \u0003\n'LHVHV\u0003)RUPXODU\u0003ZLUG\u0003PDVFKLQHOO\u0003JHOHVHQ\u0011\u0003%LWWH\u0003$QODJH\u0003\u0015\u0003$EVFKQLWW\u0003&\u0003GHU\u00033HQVLRQVIRQGV\u0010$XIVLFKWVYHURUGQXQJ\u0003EHDFKWHQ\u0011\u0003","876                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2016\n\u0003                                                       \u0003\n)E\u0003\u001b\u0013\u0013 \u0003\u0003\u0003\u00036HLWH\u0003\u0017\u0003                                       1DPH\u0003GHV\u00033)\n\n\u0003                                                         )RUPXODU\u0003                 8QWHUQHKPHQ\u0003       *-\u0003\u0003\n1U\u0011\u00126HLWH\u00129HUVLRQ\u00127\\S\u0003    5HJ\u00101U\u0011\u00123E\u0003        00--\u0003\u0003\n\u001b\u0013\u0013    \u0013\u0017    \u001b   \u0014        \u0003\u0003\u0003\u0003    \u0003          \u0003\u0003\u0003\u0003                                  \u0003\n%LODQ]\n3RVWHQ\u0003GHU\u00033DVVLYVHLWH\u0003                                      =HLOH\u0003          6SDOWH\u0003\u0013\u0014\u0003             6SDOWH\u0003\u0013\u0015\u0003            6SDOWH\u0003\u0013\u0016\u0003           6SDOWH\u0003\u0013\u0017\u0003\n\u0003                                                              \u0003             YROOH\u0003(XUR\u0003           YROOH\u0003(XUR\u0003            YROOH\u0003(XUR\u0003          YROOH\u0003(XUR\u0003\n\u0003                                                       \u0003     \u0013\u0014\u0003                 \u0003                      \u0003                     \u0003                    \u0003\n\u0003     \u0013\u0015\u0003                 \u0003                      \u0003                     \u0003                    \u0003\n\u0018\u0011 3HQVLRQVIRQGVWHFKQLVFKH\u0003%UXWWR\u00105FNVWHOOXQJHQ\n\n\u0003   D \u0003 %UXWWR\u0010%HLWUDJVEHUWUlJH\u0003                       \u0003     \u0013\u0016\u0003                 \u0003                      \u0003                                          \u0003\n\u0003   E \u0003 %UXWWR\u0010'HFNXQJVUFNVWHOOXQJ\u0003                    \u0003     \u0013\u0017\u0003                 \u0003                      \u0003                                          \u0003\n\u0003   F \u0003 %UXWWR\u00105\u0003IU\u0003QRFK\u0003QLFKW\u0003DEJHZLFNHOWH\n\n\u0003\n\u0003   \u0003 \u0014\u0011\u0003 9HUVRUJXQJVIlOOH  \u0003\n\u0003     \u0013\u0018\u0003                 \u0003                                            \u0003                    \u0003\n\u0003   \u0003   \u0015\u0011\u0003 EHHQGHWH\u00033)\u00109HUWUlJH\u0003XQG\u00039HUVRUJXQJVYHU\u0010\n\u0003     \u0013\u0019\u0003                 \u0003                                                                 \u0003\nKlOWQLVVH\u0003\n\u0003   G \u0003 %UXWWR\u00105\u0003IU\u0003%HLWUDJVUFNHUVWDWWXQJ\u0003\n\u0003\n\u0003     \u0013\u001a\u0003                 \u0003                                            \u0003                    \u0003\n\u0003   \u0003 \u0014\u0011\u0003 HUIROJVXQDEKlQJLJH\u0003\n\u0003   \u0003   \u0015\u0011\u0003 HUIROJVDEKlQJLJH\u0003                           \u0003     \u0013\u001b\u0003                 \u0003                                                                 \u0003\n\u0003   \u0003   \u0003   GDYRQ\u0003NROOHNWLYHU\u00037HLO\u0003\u001a \u0003                  \u0003     \u0013\n\u0003                 \u0003           (                   )                                 \u0003\n\u0003   H \u0003 VRQVWLJH\u0003SHQVLRQVIRQGVWHFKQLVFKH\u00035\n\n\u0003\n\u0003\n\u0003 \u0014\u0011\u0003 SHQVLRQVIRQGVWHFKQLVFKH\u00035G9\u0003                  \u0003     \u0014\u0013\u0003                 \u0003                                            \u0003                    \u0003\n\u0003   \u0003   \u0015\u0011\u0003 EULJH\u0003SHQVLRQVIRQGVWHFKQLVFKH\u00035\u0003           \u0003     \u0014\u0014\u0003                 \u0003\n\u0019\u0011\u0003 3HQVLRQVIRQGVWHFKQLVFKH\u0003%UXWWR\u00105\u0003HQWVSUHFKHQG\u0003\nGHP\u00039HUP|JHQ\u0003IU\u00035HFKQXQJ\u0003XQG\u00035LVLNR\u0003YRQ\u0003$1\u0003XQG\u0003 \u0003        \u0014\u0015\u0003                 \u0003                      \u0003                     \u0003                    \u0003\n$UEJ\u0011\n\n\u0003   D \u0003 %UXWWR\u0010'HFNXQJVUFNVWHOOXQJ\u0003                    \u0003     \u0014\u0016\u0003                 \u0003                      \u0003                                          \u0003\n\u0003   \u0003   GDYRQ\u0003'HFNXQJVUFNVWHOOXQJ\u0003\u0003                    \u0003     \u0014\u0017\u0003                 \u0003                      \u0003                                          \u0003\nJHPl\u0003.DSLWHO\u0003\u0018\u00033)$9\u0003\u001b \u0003                                                                                    (                  )\n\u0003   E \u0003 EULJH\u0003SHQVLRQVIRQGVWHFKQLVFKH\u0003%UXWWR\u00105\u0003        \u0003     \u0014\u0018\u0003                 \u0003                      \u0003\n\u0003     \u0014\u0019\u0003                 \u0003                      \u0003                     \u0003                    \u0003\n\u001a\u0011 $QGHUH\u00035FNVWHOOXQJHQ\n\n\u0003   D \u0003 5\u0003IU\u00033HQVLRQHQ\u0003XQG\u0003lKQOLFKH\u00039HUSIOLFKWXQJHQ\u0003   \u0003     \u0014\u001a\u0003                 \u0003                      \u0003                                          \u0003\n\u0003   E \u0003 6WHXHUUFNVWHOOXQJHQ\u0003                           \u0003     \u0014\u001b\u0003                 \u0003                      \u0003                                          \u0003\n\u0003   F \u0003 VRQVWLJH\u00035FNVWHOOXQJHQ\n\n\u0003\n\u0003   \u0003 \u0014\u0011\u0003 5\u0003IU\u0003:lKUXQJVXPUHFKQXQJ\u0003                     \u0003     \u0014\n\u0003                 \u0003                                            \u0003                    \u0003\n\u0003   \u0003   \u0015\u0011\u0003 DOOJHPHLQH\u00035G9\u0003                             \u0003     \u0015\u0013\u0003                 \u0003                                            \u0003                    \u0003\n\u0003   \u0003   \u0016\u0011\u0003 EULJH\u00035FNVWHOOXQJHQ\u0003                      \u0003     \u0015\u0014\u0003                 \u0003\n\u0003                                                       \u0003                         \u0003                      \u0003                     \u0003                    \u0003\n\u0003                                                       \u0003                         \u0003                      \u0003                     \u0003                    \u0003\n\u0003                                                       \u0003                         \u0003                      \u0003                     \u0003                    \u0003\n\u0003                                                       \u0003                         \u0003                      \u0003                     \u0003                    \u0003\n\u0003                                                       \u0003                         \u0003                      \u0003                     \u0003                    \u0003\n\u0003                                                       \u0003                         \u0003                      \u0003                     \u0003                    \u0003\n\u0003                                                       \u0003                         \u0003                      \u0003                     \u0003                    \u0003\n\u0003                                                       \u0003                         \u0003                      \u0003                     \u0003                    \u0003\n'LHVHV\u0003)RUPXODU\u0003ZLUG\u0003PDVFKLQHOO\u0003JHOHVHQ\u0011\u0003%LWWH\u0003$QODJH\u0003\u0015\u0003$EVFKQLWW\u0003&\u0003GHU\u00033HQVLRQVIRQGV\u0010$XIVLFKWVYHURUGQXQJ\u0003EHDFKWHQ\u0011\u0003","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2016                                  877\n\u0003                                                         \u0003\n)E\u0003\u001b\u0013\u0013 \u0003\u0003\u0003\u00036HLWH\u0003\u0018\u0003                                         1DPH\u0003GHV\u00033)\n\n\u0003                                                           )RUPXODU\u0003                 8QWHUQHKPHQ\u0003       *-\u0003\u0003\n1U\u0011\u00126HLWH\u00129HUVLRQ\u00127\\S\u0003    5HJ\u00101U\u0011\u00123E\u0003        00--\u0003\u0003\n\u001b\u0013\u0013    \u0013\u0018    \u001b   \u0014        \u0003\u0003\u0003\u0003    \u0003          \u0003\u0003\u0003\u0003                                 \u0003\n%LODQ]\n3RVWHQ\u0003GHU\u00033DVVLYVHLWH\u0003                                        =HLOH\u0003          6SDOWH\u0003\u0013\u0014\u0003             6SDOWH\u0003\u0013\u0015\u0003             6SDOWH\u0003\u0013\u0016\u0003         6SDOWH\u0003\u0013\u0017\u0003\n\u0003                                                                \u0003             YROOH\u0003(XUR\u0003           YROOH\u0003(XUR\u0003            YROOH\u0003(XUR\u0003         YROOH\u0003(XUR\u0003\n\u0003                                                         \u0003     \u0013\u0014\u0003                 \u0003                      \u0003                      \u0003                  \u0003\n\u001b\u0011\u0003 'HSRWYHUELQGOLFKNHLWHQ\u0003DXV\u0003GHP\u0003LQ\u00035FNYHU\u0010            \u0003     \u0013\u0015\u0003                 \u0003                      \u0003                      \u0003\nVLFKHUXQJ\u0003JHJHEHQHQ\u00033HQVLRQVIRQGVJHVFKlIW\u0003\n\u0003     \u0013\u0016\u0003                 \u0003                      \u0003                      \u0003                  \u0003\n\n\u0011 $QGHUH\u00039HUELQGOLFKNHLWHQ\n\n\u0003   D \u0003 9HUELQGOLFKNHLWHQ\u0003DXV\u0003GHP\u00033HQVLRQVIRQGVJHVFKlIW\u0003 \u0003      \u0013\u0017\u0003                 \u0003                      \u0003                      \u0003                  \u0003\nJHJHQEHU\n\n\u0003   \u0003   \u0014\u0011\u0003 $UEHLWJHEHUQ\u0003                                 \u0003     \u0013\u0018\u0003                 \u0003                                             \u0003                  \u0003\n\u0015\u0011 9HUVRUJXQJVEHUHFKWLJWHQ\n\n\u0003\n\u0003   \u0003   \u0003 D \u0003 DXV\u0003JXWJHVFKULHEHQHQ\u0003hEHUVFKXVVDQWHLOHQ\u0003    \u0003     \u0013\u0019\u0003                                        \u0003                      \u0003                  \u0003\n\u0003   \u0003   \u0003   E \u0003 VRQVWLJH\u0003                                 \u0003     \u0013\u001a\u0003                                                               \u0003                  \u0003\n\u0003   \u0003   \u0016\u0011\u0003 9HUPLWWOHUQ\u0003                                  \u0003     \u0013\u001b\u0003                 \u0003                                                                \u0003\n\u0003   E \u0003 $EUHFKQXQJVYHUELQGOLFKNHLWHQ\u0003\u0003                    \u0003     \u0013\n\u0003                 \u0003                      \u0003                                         \u0003\nDXV\u0003GHP\u00035FNYHUVLFKHUXQJVJHVFKlIW\u0003\n\u0003   F \u0003 9HUELQGOLFKNHLWHQ\u0003JHJHQEHU\u0003/98\u0003                  \u0003     \u0014\u0013\u0003                 \u0003                      \u0003                                         \u0003\n\u0003   G \u0003 9HUELQGOLFKNHLWHQ\u0003JHJHQEHU\u0003.UHGLWLQVWLWXWHQ\u0003     \u0003     \u0014\u0014\u0003                 \u0003                      \u0003                                         \u0003\n\u0003   H \u0003 9HUELQGOLFKNHLWHQ\u0003DXV\u0003+\\SRWKHNHQ\u000f\u0003\u0003\n\u0003     \u0014\u0015\u0003                 \u0003                      \u0003                                         \u0003\n*UXQG\u0010\u0003XQG\u00035HQWHQVFKXOGHQ\u0003\n\u0003   I \u0003 VRQVWLJH\u00039HUELQGOLFKNHLWHQ\u0003                       \u0003     \u0014\u0016\u0003                 \u0003                      \u0003                                         \u0003\n\u0003   \u0003   GDYRQ\n\u0003\n\u0003     \u0014\u0017\u0003                 \u0003                      \u0003           (                  )          \u0003\nDXV\u00036WHXHUQ\u0003\n\u0003   \u0003   LP\u00035DKPHQ\u0003GHU\u0003VR]LDOHQ\u00036LFKHUKHLW\u0003                \u0003     \u0014\u0018\u0003                 \u0003                      \u0003           (                  )\n\u0014\u0013\u00115HFKQXQJVDEJUHQ]XQJVSRVWHQ\u0003                            \u0003     \u0014\u0019\u0003                 \u0003                      \u0003                      \u0003\n\u0014\u0014\u00113DVVLYH\u0003ODWHQWH\u00036WHXHUQ\u0003                               \u0003     \u0014\u001a\u0003                 \u0003                      \u0003                      \u0003\n\u0014\u0015\u00116XPPH\u0003GHU\u00033DVVLYVHLWH\u0003                                 \u0003     \u0014\u001b\u0003                 \u0003                      \u0003                      \u0003\n\u0003                                                                                   \u0003                      \u0003                      \u0003                  \u0003\n\u0003                                                                                   \u0003                      \u0003                      \u0003                  \u0003\n\u0003                                                                                   \u0003                      \u0003                      \u0003                  \u0003\n\u0003                                                                                   \u0003                      \u0003                      \u0003                  \u0003\n\u0003                                                                                   \u0003                      \u0003                      \u0003                  \u0003\n\u0003                                                                                   \u0003                      \u0003                      \u0003                  \u0003\n\u0003                                                                                   \u0003                      \u0003                      \u0003                  \u0003\n\u0003                                                                                   \u0003                      \u0003                      \u0003                  \u0003\n\u0003                                                                                   \u0003                      \u0003                      \u0003                  \u0003\n\u0003                                                                                   \u0003                      \u0003                      \u0003                  \u0003\n\u0003                                                                                   \u0003                      \u0003                      \u0003                  \u0003\n'LHVHV\u0003)RUPXODU\u0003ZLUG\u0003PDVFKLQHOO\u0003JHOHVHQ\u0011\u0003%LWWH\u0003$QODJH\u0003\u0015\u0003$EVFKQLWW\u0003&\u0003GHU\u00033HQVLRQVIRQGV\u0010$XIVLFKWVYHURUGQXQJ\u0003EHDFKWHQ\u0011","878                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2016\n1Z\u0003\u001b\u0013\u0015 \u0003\u0003\u0003\u0003\u0003                                              1DPH\u0003GHV\u00033)\n\n,Q\u0003EHVWLPPWHQ\u00033RVWHQ\u0003GHU\u0003*X9\u0014 \u0003DXVJHZLHVHQH\u0003\u0003             )RUPXODU\u0003                 8QWHUQHKPHQ\u0003         *-\u0003\n$XIZDQGVDUWHQ\u0003VRZLH\u0003$Q]DKO\u0003GHU\u0003%HVFKlIWLJWHQ\u0003             1U\u0011\u00126HLWH\u00129HUVLRQ\u00127\\S\u0003    5HJ\u00101U\u0011\u00123E\u0003          00--\u0003\n\u001b\u0013\u0015\u0003 \u0013\u0014\u0003 \u001b\u0003 \u0014\u0003            \u0003\u0003\u0003\u0003\u0003   \u0003\u0003           \u0003\u0003\u0003\u0003\u0003\n\u0003                                                           =HLOH\u0003          6SDOWH\u0003\u0013\u0014\u0003               6SDOWH\u0003\u0013\u0015\u0003          6SDOWH\u0003\u0013\u0016\u0003             6SDOWH\u0003\u0013\u0017\u0003\n$XIZDQGVDUWHQ\u0014 \u0003                                               \u0003            YROOH\u0003(XUR\u0003              YROOH\u0003(XUR\u0003         YROOH\u0003(XUR\u0003                 \u0003\n\u0003                                                       \u0003     \u0013\u0014\u0003                \u0003                        \u0003                   \u0003                      \u0003\n\u0014\u0011\u0003 3HUVRQDODXIZDQG\u000f\u0003HLQVFKO\u0011\u0003%H]JH\u0003GHU\u00030LWJOLHGHU\u0003    \u0003     \u0013\u0015\u0003                \u0003                        \u0003                   \u0003                      \u0003\nGHV\u0003*HVFKlIWVIKUXQJVRUJDQV\n\u0003\n\u0003   D \u0003 %UXWWRHQWJHOWH\u000f\u0003RKQH\u0003$UEJ\u0011\u0010$QWHLOH\u0003]XU\u0003\u0003\n\u0003     \u0013\u0016\u0003                                         \u0003                   \u0003                      \u0003\n6R]LDOYHUVLFKHUXQJ\u0003\u0015 \u0003\n\u0003   \u0003E \u0003 6R]LDODXIZHQGXQJHQ\u0003\u0016 \u0003                         \u0003     \u0013\u0017\u0003                                         \u0003                                          \u0003\n\u0015\u0011\u0003 6DFKDXIZDQG\u0003\u0003                                       \u0003     \u0013\u0018\u0003                \u0003                        \u0003                   \u0003                      \u0003\n\u0003   D \u0003 3URYLVLRQHQ\u0003XQG\u0003VRQVWLJH\u0003%H]JH\u0003GHU\u0003\u0003\n\u0003     \u0013\u0019\u0003                                         \u0003                   \u0003                      \u0003\n3HQVLRQVIRQGVYHUWUHWHU\u0003\u0017 \u0003\n\u0003                                                       \u0003     \u0013\u001a\u0003                \u0003                        \u0003                   \u0003                      \u0003\n\u0003   E \u0003 VRQVWLJHU\u00036DFKDXIZDQG\u0003\u0018 \u0003                       \u0003     \u0013\u001b\u0003                                         \u0003                   \u0003                      \u0003\n\u0003   \u0003    GDYRQ\n\u0003$XIZHQGXQJHQ\u0003IU\u0003\u0003                      \u0003     \u0013\n\u0003                \u0003                                            \u0003                      \u0003\nEHUODVVHQH\u0003$UEHLWVNUlIWH\u0003\u0019 \u0003                                                         (                   )\nF \u0003 $EVFKUHLEXQJHQ\u0003DXI\u0003GDV\u00036DFKDQODJHYHUP|JHQ\u0003\n\u0003     \u0014\u0013\u0003                                         \u0003                                          \u0003\nXQG\u0003DXI\u0003LPPDWHULHOOH\u00039HUP|JHQVJHJHQVWlQGH\u0003\u001a \u0003\n\u0016\u0011\u0003 *HVDPWDXIZDQG\u0003 HQWVSULFKW\u00037HLOVXPPH\u0003DXV\u0003\u0003\n\u0003     \u0014\u0014\u0003                \u0003                        \u0003                                          \u0003\n$XIZHQGXQJHQ\u0003JHPl\u0003*X9 \u0003\u0014 \u0003\n\u0003     \u0014\u0015\u0003                \u0003                        \u0003                   \u0003                      \u0003\n\u0003     \u0014\u0016\u0003                \u0003                        \u0003                   \u0003                      \u0003\n\u0003                                                       \u0003     \u0014\u0017\u0003                \u0003                        \u0003                   \u0003                      \u0003\n\u0003                                                       \u0003     \u0014\u0018\u0003                \u0003                        \u0003                   \u0003                      \u0003\n3HUVRQHQ\u0003LP\u0003-DKUHV\u0010\n\u0003                                                       \u0003     \u0014\u0019\u0003                \u0003                                            \u0003                      \u0003\nGXUFKVFKQLWW\u0003\n%HVFKlIWLJWH\u0003LP\u0003,QQHQ\u0010\u0003XQG\u0003$XHQGLHQVW\u0003\u001b \u0003              \u0003     \u0014\u001a\u0003           PlQQOLFK\u0003                 ZHLEOLFK\u0003          LQVJHVDPW\u0003         9ROO]HLWHLQKHLWHQ\u0003\n\u0003                                                       \u0003     \u0014\n\u0003                \u0003                        \u0003                   \u0003                      \u0003\n\u0014\u0011\u0003 9ROO]HLWEHVFKlIWLJWH\u0003                               \u0003     \u0014\n\u0003                                                                                    \u0003\n\u0015\u0011\u0003 7HLO]HLWEHVFKlIWLJWH\u0003\n\u0003                            \u0003     \u0015\u0013\u0003\n\u0016\u0011\u0003 6XPPH\u0003                                              \u0003     \u0015\u0014\u0003                                                                                    \u0003\n\u0003                                                       \u0003     \u0015\u0015\u0003                \u0003                        \u0003                   \u0003                      \u0003\n\u0003                                                       \u0003     \u0015\u0016\u0003                \u0003                        \u0003                   \u0003                      \u0003\n\u0003                                                       \u0003     \u0015\u0017\u0003                \u0003                        \u0003                   \u0003                      \u0003\n\u0003                                                       \u0003     \u0015\u0018\u0003                \u0003                        \u0003                   \u0003                      \u0003\n\u0003                                                                                \u0003                        \u0003                   \u0003                      \u0003\n\u0003                                                                                \u0003                        \u0003                   \u0003                      \u0003\n\u0003                                                                                \u0003                        \u0003                   \u0003                      \u0003\n\u0003                                                                                \u0003                        \u0003                   \u0003                      \u0003\n\u0003                                                                                \u0003                        \u0003                   \u0003                      \u0003\n'LHVHV\u0003)RUPXODU\u0003ZLUG\u0003PDVFKLQHOO\u0003JHOHVHQ\u0011\u0003%LWWH\u0003$QODJH\u0003\u0015\u0003$EVFKQLWW\u0003&\u0003GHU\u00033HQVLRQVIRQGV\u0010$XIVLFKWVYHURUGQXQJ\u0003EHDFKWHQ\u0011\u0003","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2016                                    879\n\u0003\n1Z\u0003\u001b\u0013\u0016\u0003\u0003\u0003\u0003\u00036HLWH\u0003\u0014\u0003                                      1DPH\u0003GHV\u00033)\n\n6LFKHUXQJVYHUP|JHQ\u0003XQG\u0003                                    )RUPXODU\u0003                 8QWHUQHKPHQ\u0003         *-\u0003                                        \u0003\nUHVWOLFKHV\u00039HUP|JHQ\u0003                                       1U\u0011\u00126HLWH\u00129HUVLRQ\u00127\\S\u0003    5HJ\u00101U\u0011\u00123E\u0003         00--\u0003                                       \u0003\n\u001b\u0013\u0016\u0003 \u0013\u0014\u0003 \u001b\u0003 \u0014\u0003            \u0003\u0003\u0003\u0003\u0003   \u0003\u0003           \u0003\u0003\u0003\u0003\u0003\n\u0003                                                            =HLOH\u0003          6SDOWH\u0003\u0013\u0014\u0003              6SDOWH\u0003\u0013\u0015\u0003           6SDOWH\u0003\u0013\u0016\u0003            6SDOWH\u0003\u0013\u0017\u0003\n6ROO\u0010:HUWH\u0003                                                     \u0003         *HVDPWEHWUDJ\u0003\u0015 \u0003      6LFKHUXQJVYHUP|JHQ\u0003            \u0003          UHVWOLFKHV\u00039HUP|JHQ\u0003\n\u0003                                                        \u0003                   YROOH\u0003(XUR\u0003             YROOH\u0003(XUR\u0003               \u0003                YROOH\u0003(XUR\u0003\n\u0003     \u0013\u0014\u0003                \u0003                        \u0003                   \u0003                     \u0003\n\u0014\u0011\u0003 3HQVLRQVIRQGVWHFKQLVFKH\u0003%UXWWR\u00105FNVWHOOXQJHQ\u0003       \u0003     \u0013\u0015\u0003                \u0003                        \u0003                   \u0003                     \u0003\n\u0003    D \u0003 %HLWUDJVEHUWUlJH\u0003                              \u0003     \u0013\u0016\u0003                                                             \u0003                     \u0003\n\u0003    E \u0003 'HFNXQJVUFNVWHOOXQJ\u0003                           \u0003     \u0013\u0017\u0003                                                             \u0003                     \u0003\n\u0003    F \u0003 5FNVWHOOXQJ\u0003IU\u0003QRFK\u0003QLFKW\u0003DEJHZLFNHOWH\n\u0003\u0003\n\u0003     \u0013\u0018\u0003                                                             \u0003                     \u0003\n\u0003    \u0003 \u0014\u0011\u0003 9HUVRUJXQJVIlOOH\u0003\n\u0003    \u0003   \u0015\u0011\u0003 EHHQGHWH\u00033HQVLRQVIRQGVYHUWUlJH\u0003\u0003            \u0003     \u0013\u0019\u0003\nXQG\u00039HUVRUJXQJVYHUKlOWQLVVH\u0003                                                                                      \u0003                     \u0003\n\u0003    G \u0003 5FNVWHOOXQJ\u0003IU\u0003%HLWUDJVUFNHUVWDWWXQJ\n\u0003\n\u0003\n\u0003     \u0013\u001a\u0003                                                             \u0003                     \u0003\n\u0003    \u0003 \u0014\u0011\u0003 HUIROJVXQDEKlQJLJH\u0003\n\u0003    \u0003   \u0015\u0011\u0003 HUIROJVDEKlQJLJH\u0003                           \u0003     \u0013\u001b\u0003\n\u0003    H \u0003 VRQVWLJH\u0003SHQVLRQVIRQGVWHFKQLVFKH\u00035\n\u0003\n\u0003\n\u0003     \u0013\n\u0003                                         \u0003\n\u0003    \u0003 \u0014\u0011\u0003 SHQVLRQVIRQGVWHFKQLVFKH\u00035G9\u0003\n\u0003    \u0003   \u0015\u0011\u0003 EULJH\u0003SHQVLRQVIRQGVWHFKQLVFKH\u00035\u0003           \u0003     \u0014\u0013\u0003                                         \u0003\n\u0015\u0011\u0003 3)\u0010WHFKQLVFKH\u0003%UXWWR\u00105\u0003HQWVSUHFKHQG\u0003GHP\u00039HUP|JHQ\u0003 \u0003        \u0014\u0014\u0003                \u0003                        \u0003                   \u0003                     \u0003\nIU\u00035HFKQXQJ\u0003XQG\u00035LVLNR\u0003YRQ\u0003$1\u0003XQG\u0003$UEJ\u0011\n\n\u0003    D \u0003 %UXWWR\u0010'HFNXQJVUFNVWHOOXQJ\u0003                    \u0003     \u0014\u0015\u0003                                                             \u0003                     \u0003\n\u0003    E \u0003 EULJH\u0003SHQVLRQVIRQGVWHFKQLVFKH\u0003%UXWWR\u00105\u0003        \u0003     \u0014\u0016\u0003\n\u0016\u0011\u0003 'HSRWYHUELQGOLFKNHLWHQ\u0003DXV\u0003GHP\u0003LQ\u00035FNGHFNXQJ\u0003\n\u0003     \u0014\u0017\u0003                                         \u0003\nJHJHEHQHQ\u00033)*\u0003\n\u0017\u0011\u0003 $EUHFKQXQJVYHUELQGOLFKNHLWHQ\u0003\u0003                       \u0003     \u0014\u0018\u0003\nDXV\u0003GHP\u00035FNYHUVLFKHUXQJVJHVFKlIW\u0003                                                                    \u0003\n\u0018\u0011\u0003 9HUELQGOLFKNHLWHQ\u0003JHJHQEHU\u00039HUVRUJXQJV\u0010\n\u0003     \u0014\u0019\u0003                                                             \u0003                     \u0003\nEHUHFKWLJWHQ\u0003\n\u0019\u0011\u0003 9HUELQGOLFKNHLWHQ\u0003JHJHQEHU\u0003$UEHLWJHEHUQ\u0003            \u0003     \u0014\u001a\u0003\n\u001a\u0011\u0003 6RQVWLJH\u00033DVVLYD\u0003 RKQH\u0003GLH\u00039HUELQGOLFKNHLWHQ\u0003DXV\u0003\n\u0003     \u0014\u001b\u0003\n+\\SRWKHNHQ\u000f\u0003*UXQG\u0010\u0003XQG\u00035HQWHQVFKXOGHQ \u0003\n\u001b\u0011\u0003 6XPPH\u0003GHU\u00033DVVLYD\u0003\u0014 \u0003                                \u0003     \u0014\n\u0003\n\u0003    DE]JOLFK\n\u0003                                         \u0003     \u0015\u0013\u0003                \u0003                        \u0003                   \u0003                     \u0003\n\n\u0011\u0003 $QWHLOH\u0003GHU\u00035FNYHUVLFKHUHU\u0003DQ\u0003GHQ\u0003SHQVLRQVIRQGV\u0010\nWHFKQLVFKHQ\u0003%UXWWR\u00105FNVWHOOXQJHQ\u0003                  \u0003     \u0015\u0014\u0003                                         \u0003\n\u0003     \u0015\u0015\u0003                \u0003                        \u0003                   \u0003                     \u0003\n\u0003                                                        \u0003     \u0015\u0016\u0003                                         \u0003                                         \u0003\n\u0003                                                        \u0003     \u0015\u0017\u0003                                         \u0003                                         \u0003\n6XPPH\u0003GHU\u00036ROO\u0010:HUWH\u0003                                      \u0003   \u0015\u0018\u0003\n\u0003                                                               \u0003                 \u0003                        \u0003                   \u0003                     \u0003\n\u0003                                                               \u0003                 \u0003                        \u0003                   \u0003                     \u0003\n\u0003                                                               \u0003                 \u0003                        \u0003                   \u0003                     \u0003\n\u0003                                                               \u0003                 \u0003                        \u0003                   \u0003                     \u0003\n'LHVHV\u0003)RUPXODU\u0003ZLUG\u0003PDVFKLQHOO\u0003JHOHVHQ\u0011\u0003%LWWH\u0003$QODJH\u0003\u0015\u0003$EVFKQLWW\u0003&\u0003GHU\u00033HQVLRQVIRQGV\u0010$XIVLFKWVYHURUGQXQJ\u0003EHDFKWHQ\u0011\u0003","880                    Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2016\n\u0003                                                        \u0003\n1Z\u0003\u001b\u0013\u0016\u0003\u0003\u0003\u0003\u00036HLWH\u0003\u0015\u0003                                      1DPH\u0003GHV\u00033)\n\n6LFKHUXQJVYHUP|JHQ\u0003XQG\u0003\u0003                                   )RUPXODU\u0003                     8QWHUQHKPHQ\u0003        *-\u0003                                     \u0003\nUHVWOLFKHV\u00039HUP|JHQ\u0003                                       1U\u0011\u00126HLWH\u00129HUVLRQ\u00127\\S\u0003        5HJ\u00101U\u0011\u00123E\u0003        00--\u0003                                    \u0003\n\u001b\u0013\u0016\u0003\u0003\u0003\u0003\u0003\u0013\u0015\u0003\u0003\u0003\u0003\u0003\u0003\u0003\u001b\u0003\u0003\u0003\u0003\u0003\u0003\u0014\u0003\u0003     \u0003\u0003\u0003\u0003 \u0003            \u0003\u0003\u0003\u0003\u0003\n\u0003                                                            =HLOH\u0003               6SDOWH\u0003\u0013\u0014\u0003            6SDOWH\u0003\u0013\u0015\u0003        6SDOWH\u0003\u0013\u0016\u0003            6SDOWH\u0003\u0013\u0017\u0003\n,VW\u0010:HUWH\u0003XQG\u0003%HGHFNXQJ\u0003                                        \u0003            *HVDPWEHWUDJ\u0003\u0015 \u0003      6LFKHUXQJVYHUP|JHQ\u0003         \u0003          UHVWOLFKHV\u00039HUP|JHQ\u0003\n\u0003                                                        \u0003                       YROOH\u0003(XUR\u0003            YROOH\u0003(XUR\u0003            \u0003                YROOH\u0003(XUR\u0003\n\u0003                                                        \u0003     \u0013\u0014\u0003                     \u0003                      \u0003                \u0003                     \u0003\n\u0003     \u0013\u0015\u0003                     \u0003                      \u0003                \u0003                     \u0003\n\u0014\u0011\u0003 .DSLWDODQODJHQ\u0003\u0016 \u0003                                   \u0003     \u0013\u0016\u0003\n\u0015\u0011\u0003 9HUP|JHQ\u0003IU\u00035HFKQXQJ\u0003XQG\u00035LVLNR\u0003YRQ\u0003$1\u0003XQG\u0003         \u0003     \u0013\u0017\u0003                     \u0003                      \u0003                \u0003                     \u0003\n$UEJ\u0011\n\n\u0003   D \u0003 .DSLWDODQODJHQ\u0003IU\u00035HFKQXQJ\u0003XQG\u0003\u0003\n\u0003     \u0013\u0018\u0003\n5LVLNR\u0003YRQ\u0003$1\u0003XQG\u0003$UEJ\u0011\u0003\n\u0003   E \u0003 VRQVWLJHV\u00039HUP|JHQ\u0003                              \u0003     \u0013\u0019\u0003\n\u0016\u0011\u0003 )RUGHUXQJHQ\n\u0003\n\u0003                                                        \u0003     \u0013\u001a\u0003\n\u0003   D \u0003 DXV\u0003GHP\u00033)*\u0003DQ\u0003$UEHLWJHEHU\u0003\n\u0003   E \u0003 DQ\u0003/HEHQVYHUVLFKHUXQJVXQWHUQHKPHQ\u0003\u0017 \u0003            \u0003     \u0013\u001b\u0003\n\u0003   F \u0003 VRQVWLJH\u0003)RUGHUXQJHQ\u0003\u0018 \u0003                         \u0003     \u0013\n\u0003\n\u0003   G \u0003 DOOH\u0003QLFKW\u0003LQ\u0003D \u0003ELV\u0003F \u0003JHQDQQWHQ\u0003)RUGHUXQJHQ\u0003   \u0003     \u0014\u0013\u0003\n\u0017\u0011\u0003 6RQVWLJH\u00039HUP|JHQVJHJHQVWlQGH\n\u0003\n\u0003                                                        \u0003     \u0014\u0014\u0003\n\u0003   D \u0003 ODXIHQGH\u0003*XWKDEHQ\u0003EHL\u0003.UHGLWLQVWLWXWHQ\u0003\n\u0003   E \u0003 DQGHUH\u00039HUP|JHQVJHJHQVWlQGH\u0003\u0019 \u0003                  \u0003     \u0014\u0015\u0003\n\u0018\u0011\u0003 $EJHJUHQ]WH\u0003=LQV\u0010\u0003XQG\u00030LHWIRUGHUXQJHQ\u0003               \u0003     \u0014\u0016\u0003\n\u0019\u0011\u0003 6RQVWLJH\u0003$NWLYD\u0003                                     \u0003     \u0014\u0017\u0003                                                             \u0003\n\u001a\u0011\u0003 6XPPH\u0003GHU\u0003$NWLYVHLWH\u0003\u001a \u0003                             \u0003     \u0014\u0018\u0003\n\u0003   DE]JOLFK\n\u0003                                          \u0003     \u0014\u0019\u0003                     \u0003                      \u0003                \u0003                     \u0003\n\u001b\u0011\u0003 $QWHLOH\u0003GHU\u00035FNYHUVLFKHUHU\u0003DQ\u0003GHQ\u0003SHQVLRQVIRQGV\u0010\n\u0010\u0003    \u0014\u001a\u0003                                            \u0003                \u0003\nWHFKQLVFKHQ\u0003%UXWWR\u00105FNVWHOOXQJHQ\u0003\n\u0003                                                        \u0003     \u0014\u001b\u0003                     \u0003                      \u0003                \u0003                     \u0003\n\u0003                                                        \u0003     \u0014\n\u0003                                            \u0003                \u0003\n\u0003                                                        \u0003     \u0015\u0013\u0003                                            \u0003                \u0003\n6XPPH\u0003GHU\u0003,VW\u0010:HUWH\u0003                                       \u0003   \u0015\u0014\u0003\n6XPPH\u0003GHU\u00036ROOZHUWH\u0003ODXW\u00036HLWH\u0003\u0014\u0003                        \u0010\u0003    \u0015\u0015\u0003\nhEHU\u0010\u00128QWHUGHFNXQJ\u0003                                        \u0003   \u0015\u0016\u0003                     \u0003                                                             \u0003\n\u0003                                                        \u0003                             \u0003                      \u0003                \u0003                     \u0003\n\u0003                                                        \u0003                             \u0003                      \u0003                \u0003                     \u0003\n\u0003                                                        \u0003                             \u0003                      \u0003                \u0003                     \u0003\n\u0003                                                        \u0003                             \u0003                      \u0003                \u0003                     \u0003\n\u0003                                                        \u0003                             \u0003                      \u0003                \u0003                     \u0003\n\u0003                                                        \u0003                             \u0003                      \u0003                \u0003                     \u0003\n'LHVHV\u0003)RUPXODU\u0003ZLUG\u0003PDVFKLQHOO\u0003JHOHVHQ\u0011\u0003%LWWH\u0003$QODJH\u0003\u0015\u0003$EVFKQLWW\u0003&\u0003GHU\u00033HQVLRQVIRQGV\u0010$XIVLFKWVYHURUGQXQJ\u0003EHDFKWHQ\u0011\u0003","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2016                                        881\n\u0003                                                       \u0003\n1Z\u0003\u001b\u0013\u0017                                                    1DPH\u0003GHV\u00033)\n\n.RQJUXHQWH\u0003%HGHFNXQJ\u0003\u0014 \u0003\u0015 \u0003                               )RUPXODU\u0003                 8QWHUQHKPHQ\u0003        *-\u0003\u0003\n1U\u0011\u00126HLWH\u00129HUVLRQ\u00127\\S\u0003    5HJ\u00101U\u0011\u00123E\u0003         00--\u0003         \u0003                 \u0003   \u0003\u0003\u0003\u0003\u0003\u0003:lKUXQJ\u0003\n\u001b\u0013\u0017\u0003 \u0013\u0014\u0003 \u001b\u0003 \u0014\u0003            \u0003\u0003\u0003\u0003\u0003   \u0003\u0003          \u0003\u0003\u0003\u0003\u0003         \u0003                 \u0003   \u0003\u0003\u0003\u0003\u0003\u0003\u0003 \u0003\u0003 \u0003\n\u0003                                                           =HLOH\u0003          6SDOWH\u0003\u0013\u0014\u0003              6SDOWH\u0003\u0013\u0015\u0003            6SDOWH\u0003\u0013\u0016\u0003              6SDOWH\u0003\u0013\u0017\u0003\n\u0003                                                              \u0003         *HVDPWEHWUDJ\u0003\u0019 \u0003      6LFKHUXQJVYHUP|JHQ\u0003             \u0003          UHVWOLFKHV\u00039HUP|JHQ\u0003\n\u0003                                                       \u0003                   YROOH\u0003(XUR\u0003             YROOH\u0003(XUR\u0003                \u0003                 YROOH\u0003(XUR\u0003\n9HUSIOLFKWXQJHQ\u0003                                        \u0003     \u0013\u0014\u0003                \u0003                       \u0003                     \u0003                         \u0003\n\u0003     \u0013\u0015\u0003                \u0003                       \u0003                     \u0003                         \u0003\n\u0014\u0011 3HQVLRQVIRQGVWHFKQLVFKH\u0003%UXWWR\u00105FNVWHOOXQJHQ\n\u0003\n\u0003   D \u0003 %HLWUDJVEHUWUlJH\u0003                              \u0003     \u0013\u0016\u0003                                                              \u0003                         \u0003\n\u0003   E \u0003 'HFNXQJVUFNVWHOOXQJ\u0003                           \u0003     \u0013\u0017\u0003                                                              \u0003                         \u0003\n\u0003   F \u0003 5FNVWHOOXQJ\u0003IU\u0003QRFK\u0003QLFKW\u0003DEJHZLFNHOWH\n\u0003\n\u0003                                                   \u0003     \u0013\u0018\u0003                                                              \u0003                         \u0003\n\u0003   \u0003 \u0014\u0011\u0003 9HUVRUJXQJVIlOOH\u0003\n\u0003   \u0003   \u0015\u0011\u0003EHHQGHWH\u00033HQVLRQVIRQGVYHUWUlJH\u0003\u0003\n\u0003     \u0013\u0019\u0003                                                              \u0003                         \u0003\nXQG\u00039HUVRUJXQJVYHUKlOWQLVVH\u0003\n\u0003   G \u0003 5FNVWHOOXQJ\u0003IU\u0003%HLWUDJVUFNHUVWDWWXQJ\n\u0003\n\u0003                                                       \u0003     \u0013\u001a\u0003                                                              \u0003                         \u0003\n\u0003   \u0003 \u0014\u0011\u0003 HUIROJVXQDEKlQJLJH\u0003\n\u0003   \u0003   \u0015\u0011\u0003HUIROJVDEKlQJLJH\u0003                            \u0003     \u0013\u001b\u0003\n\u0003   H \u0003 VRQVWLJH\u0003SHQVLRQVIRQGVWHFKQLVFKH\u00035\n\u0003\n\u0003                                                       \u0003     \u0013\n\u0003                                        \u0003\n\u0003   \u0003 \u0014\u0011\u0003 SHQVLRQVIRQGVWHFKQLVFKH\u00035G9\u0003\n\u0003   \u0003   \u0015\u0011\u0003EULJH\u0003SHQVLRQVIRQGVWHFKQLVFKH\u00035\u0003            \u0003     \u0014\u0013\u0003                                        \u0003\n\u0015\u0011\u0003 3)\u0010WHFKQLVFKH\u0003%UXWWR\u00105\u0003HQWVSUHFKHQG\u0003GHP\u00039HUP|JHQ\u0003 \u0003       \u0014\u0014\u0003                \u0003                       \u0003                     \u0003                         \u0003\nIU\u00035HFKQXQJ\u0003XQG\u00035LVLNR\u0003YRQ\u0003$1\u0003XQG\u0003$UEJ\u0011\n\n\u0003   D \u0003 %UXWWR\u0010'HFNXQJVUFNVWHOOXQJ\u0003                    \u0003     \u0014\u0015\u0003                                                              \u0003                         \u0003\n\u0003   E \u0003 EULJH\u0003SHQVLRQVIRQGVWHFKQLVFKH\u0003%UXWWR\u00105\u0003        \u0003     \u0014\u0016\u0003\n\u0016\u0011\u0003 'HSRWYHUELQGOLFKNHLWHQ\u0003DXV\u0003GHP\u0003LQ\u00035FNGHFNXQJ\u0003\nJHJHEHQHQ\u00033)*\u0003                                      \u0003     \u0014\u0017\u0003                                        \u0003\n\u0017\u0011\u0003 $EUHFKQXQJVYHUELQGOLFKNHLWHQ\u0003\u0003                      \u0003     \u0014\u0018\u0003                                        \u0003\nDXV\u0003GHP\u00035FNYHUVLFKHUXQJVJHVFKlIW\u0003\n\u0018\u0011\u0003 9HUELQGOLFKNHLWHQ\u0003JHJHQEHU\u00039HUVRUJXQJV\u0010            \u0003     \u0014\u0019\u0003                                                              \u0003                         \u0003\nEHUHFKWLJWHQ\u0003\n\u0019\u0011\u0003 9HUELQGOLFKNHLWHQ\u0003JHJHQEHU\u0003$UEHLWJHEHUQ\u0003           \u0003     \u0014\u001a\u0003\n\u001a\u0011\u0003 6RQVWLJH\u00033DVVLYD\u0003 RKQH\u0003GLH\u00039HUELQGOLFKNHLWHQ\u0003DXV\u0003   \u0003     \u0014\u001b\u0003\n+\\SRWKHNHQ\u000f\u0003*UXQG\u0010\u0003XQG\u00035HQWHQVFKXOGHQ \u0003\n\u001b\u0011\u0003 6XPPH\u0003GHU\u00039HUSIOLFKWXQJHQ\u0003                          \u0003     \u0014\n\u0003\n9HUP|JHQVZHUWH\u0003                                         \u0003     \u0015\u0013\u0003                \u0003                       \u0003                     \u0003                         \u0003\n\u0014\u0011\u0003 ,P\u0003/DQG\u0003GHU\u0003]X\u0003EHGHFNHQGHQ\u0003:lKUXQJ\u0003EHOHJHQH\u0003\n*UXQGVWFNH\u0003XQG\u0003JUXQGVWFNVJOHLFKH\u00035HFKWH\u0003\u0016 \u0003       \u0003     \u0015\u0014\u0003\n\u0015\u0011\u0003 $NWLHQ\u0003XQG\u0003$QWHLOH\n\u0003                                \u0003     \u0015\u0015\u0003                \u0003                       \u0003                     \u0003                         \u0003\n\u0003\n\u0003   D \u0003 LP\u0003/DQG\u0003GHU\u0003]X\u0003EHGHFNHQGHQ\u0003:lKUXQJ\u0003DQ\u0003HLQHU\u0003\n%|UVH\u0003]XP\u0003DPWOLFKHQ\u00030DUNW\u0003]XJHODVVHQH\u0003RGHU\u0003LQ\u0003 \u0003      \u0015\u0016\u0003\nHLQHQ\u0003RUJDQLVLHUWHQ\u00030DUNW\u0003HLQEH]RJHQH\u0003\u0017 \u0003\n\u0003   E \u0003 DQGHUH\u0003PLW\u00036LW]\u0003GHV\u0003$XVVWHOOHUV\u0003LP\u0003/DQG\u0003GHU\u0003]X\u0003\nEHGHFNHQGHQ\u0003:lKUXQJ\u0003                            \u0003     \u0015\u0017\u0003\n\u0016\u0011\u0003 9HUP|JHQVZHUWH\u000f\u0003GLH\u0003DXI\u0003GLH\u0003]X\u0003EHGHFNHQGH\u0003          \u0003     \u0015\u0018\u0003\n:lKUXQJ\u0003ODXWHQ\u0003\n\u0017\u0011\u0003 9HUP|JHQVZHUWH\u000f\u0003GLH\u0003DXI\u0003(XUR\u0003ODXWHQ\u0003\u0018 \u0003             \u0003     \u0015\u0019\u0003\n\u0003                                                       \u0003                        \u0003                       \u0003                     \u0003                         \u0003\n\u0003                                                       \u0003                        \u0003                       \u0003                     \u0003                         \u0003\n\u0003                                                       \u0003                        \u0003                       \u0003                     \u0003                         \u0003\n'LHVHV\u0003)RUPXODU\u0003ZLUG\u0003PDVFKLQHOO\u0003JHOHVHQ\u0011\u0003%LWWH\u0003$QODJH\u0003\u0015\u0003$EVFKQLWW\u0003&\u0003GHU\u00033HQVLRQVIRQGV\u0010$XIVLFKWVYHURUGQXQJ\u0003EHDFKWHQ\u0011\u0003"]}