{"id":"bgbl1-2016-18-12","kind":"bgbl1","year":2016,"number":18,"date":"2016-04-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2016/18#page=82","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2016-18-12/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2016/bgbl1_2016_18.pdf#page=82","order":12,"title":"Verordnung über Finanzrückversicherungsverträge und Verträge ohne hinreichenden Risikotransfer (Finanzrückversicherungsverordnung  FinRVV)","law_date":"2016-04-18T00:00:00Z","page":838,"pdf_page":82,"num_pages":4,"content":["838              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2016\nVerordnung\nüber Finanzrückversicherungsverträge und Verträge ohne hinreichenden Risikotransfer\n(Finanzrückversicherungsverordnung – FinRVV)\nVom 18. April 2016\nAuf Grund des § 170 Satz 1 in Verbindung mit Satz 3          (2) Die Differenz der Barwerte der Zahlungsströme\ndes Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 1. April 2015         zwischen Vorversicherer und Rückversicherer unter\n(BGBl. I S. 434) verordnet das Bundesministerium der         einem Rückversicherungsvertrag wird berechnet,\nFinanzen:                                                    indem der Barwert der Schadenzahlungen, Rückver-\nsicherungsprovisionen, Kostenerstattungen und sons-\n§1                               tigen Zahlungen, die der Rückversicherer an den Vor-\nAnwendungsbereich                         versicherer auf Grund des Vertrages zu leisten hat, vom\nBarwert der an den Rückversicherer zu leistenden Bei-\n(1) Diese Verordnung ist auf Versicherungsunterneh-       träge und sonstigen Leistungen abgezogen wird. Zah-\nmen mit Sitz im Inland und auf Niederlassungen von           lungsströme, die der Begleichung von Kosten dienen,\nVersicherungsunternehmen eines Drittstaates im Sinne         die den Vertragsparteien durch Zahlungen an Dritte, die\ndes § 7 Nummer 6 des Versicherungsaufsichtsgesetzes          nicht Vertragspartei sind, entstehen, bleiben bei der Er-\nanzuwenden.                                                  mittlung der Barwerte ebenso außer Betracht wie die\n(2) Auf Pensionsfonds sind die Vorschriften dieser        Verwaltungskosten des Rückversicherers. Dies gilt ins-\nVerordnung entsprechend anzuwenden.                          besondere auch für Zahlungen, die der Rückversicherer\n(3) Auf kleinere Vereine im Sinne des § 210 Absatz 1      aus Leistungen des Vorversicherers, insbesondere aus\nSatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes ist diese          den Rückversicherungsbeiträgen, finanziert. Die Rück-\nVerordnung nicht anzuwenden.                                 versicherungsbeiträge sind daher entsprechend anteilig\nzu kürzen. Soweit die Kosten dem Unternehmen der\n§2                               Höhe nach nicht bekannt sind, sind diese gewissenhaft\nzu schätzen.\nBegriffsbestimmungen\n(1) Für diese Verordnung gelten die folgenden Be-                                     §3\ngriffsbestimmungen:\nUnternehmensinterne Kriterien\n1. Verlust des Rückversicherers: die nach Absatz 2 be-                für Finanzrückversicherungsverträge\nrechnete Differenz der Barwerte der Zahlungsströme\n(1) Die Versicherungsunternehmen haben geeignete\nzwischen Vorversicherer und Rückversicherer unter\ninterne Kriterien zu entwickeln, nach denen sie zusätz-\neinem Rückversicherungsvertrag, sofern diese Diffe-\nlich zu den gesetzlichen Kriterien Rückversicherungs-\nrenz für den Rückversicherer negativ ist;\nverträge als Finanzrückversicherungsverträge einord-\n2. erwarteter Verlust des Rückversicherers: die Summe        nen. Die internen Kriterien müssen sich in die internen\nder mit den jeweiligen Eintrittswahrscheinlichkeiten     Prozesse des Unternehmens einfügen und so beschaf-\ngewichteten möglichen Verluste des Rückversiche-         fen sein, dass eine einheitliche Anwendung im Versi-\nrers unter einem Rückversicherungsvertrag;               cherungsunternehmen gewährleistet ist. Im Falle von\n3. erwarteter Beitrag: die Summe der mit den jewei-          Versicherungsunternehmen, die einer Gruppenaufsicht\nligen Eintrittswahrscheinlichkeiten gewichteten er-      unterliegen, sollen sich die internen Kriterien auch in die\nwarteten Barwerte der an den Rückversicherer zu          gruppenbezogenen internen Prozesse einfügen und\nleistenden Beiträge und sonstigen Leistungen unter       eine gruppenweit einheitliche Anwendung ermöglichen.\neinem Rückversicherungsvertrag, wobei Absatz 2              (2) Die Aufsichtsbehörde kann die Anwendung an-\nSatz 2 bis 5 entsprechend anzuwenden ist;                derer oder zusätzlicher Kriterien anordnen, wenn die\n4. übernommenes wirtschaftliches Gesamtrisiko: das           vom Versicherungsunternehmen verwendeten internen\nRisiko, dass ein Verlust des Rückversicherers ent-       Kriterien nicht geeignet sind, Rückversicherungsver-\nsteht;                                                   träge zu identifizieren, die die Merkmale des § 167 Ab-\n5. versicherungstechnisches Risiko: das Risiko, dass         satz 1 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes er-\nohne Berücksichtigung des Zeitpunktrisikos ein Ver-      füllen.\nlust des Rückversicherers entsteht;\n§4\n6. Risiko hinsichtlich der Abwicklungsdauer (Zeitpunkt-\nrisiko): das Risiko, dass sich die für das versiche-                    Allgemeine Anforderungen\nrungstechnische Risiko maßgeblichen Zahlungs-                     an den hinreichenden Risikotransfer\nströme hinsichtlich der Abwicklungsgeschwindigkeit          (1) Der hinreichende Risikotransfer eines Finanz-\neinschließlich des Zeitpunkts der Rückversiche-          rückversicherungsvertrages ist durch eine Risikoprü-\nrungsleistung anders als vom Rückversicherer ange-       fung (Risikotransfertest) zu belegen, es sei denn, der\nnommen und für diesen unter Berücksichtigung des         Finanzrückversicherungsvertrag hat für beide Vertrags-\nZeitwerts des Geldes wirtschaftlich nachteilig entwi-    parteien eine nur unwesentliche wirtschaftliche Bedeu-\nckeln.                                                   tung. Im Rahmen des Risikotransfertests sind Verträge,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2016               839\ndie eine wirtschaftliche Verbindung zu anderen Verträ-       trag keinen unabdingbaren Rückzahlungsanspruch,\ngen zwischen denselben Vertragsparteien besitzen, als        sondern nur die Chance auf künftige Risiko-, Zins-\nwirtschaftliche Einheit zu betrachten. Die Gründe, die       und Kostengewinne erhält. Alle Verpflichtungen der Ver-\nzu der Einschätzung geführt haben, dass eine nur un-         tragspartner unter dem Vertrag sind unabhängig davon,\nwesentliche Bedeutung vorliegt, sowie das Ergebnis           ob ein solcher sachlicher Zusammenhang besteht, in\nder Prüfung, ob eine wirtschaftliche Verbindung zu an-       die Ermittlung des Risikotransfers einzubeziehen;\nderen Verträgen besteht, sind von der jeweiligen Ver-        jedoch dürfen Vertragsstrafen für den Fall einer außer-\ntragspartei zu dokumentieren.                                ordentlichen Beendigung des Vertrages bei dem Risi-\n(2) Sind Risiken aus der Nichtlebensversicherung          kotransfertest nicht berücksichtigt werden. Abwei-\nmit Ausnahme der in Absatz 4 genannten Risiken Ver-          chend von Satz 1 liegt ein hinreichender Risikotransfer\ntragsgegenstand, liegt ein hinreichender Risikotransfer      auch vor, wenn eine der in Satz 1 Nummer 2 und 3\ndann vor, wenn der Rückversicherer durch eine Über-          genannten Voraussetzungen nicht erfüllt ist und das\nnahme von versicherungstechnischem Risiko und von            Unternehmen den hinreichenden Risikotransfer mit\nZeitpunktrisiko mit einer Mindestwahrscheinlichkeit          Hilfe nachprüfbarer Berechnungen auf der Grundlage\neinen nicht unerheblichen Verlust erleiden wird. Ein hin-    geeigneter realistischer Szenarien nachweist und doku-\nreichender Risikotransfer liegt vor, wenn der absolute       mentiert. Absatz 2 Satz 4 gilt für die Risiken aus der\nBetrag des erwarteten Verlusts des Rückversicherers          Lebensversicherung entsprechend. Zusatzrisiken zur\nmindestens 1 Prozent des erwarteten Beitrags beträgt.        Lebensversicherung im Sinne von § 10 Absatz 4 des\nFällt der absolute Betrag des erwarteten Verlusts des        Versicherungsaufsichtsgesetzes sind in die Ermittlung\nRückversicherers geringer aus, ist im Regelfall ein hin-     des Risikotransfers unter dem Lebensrückversiche-\nreichender Risikotransfer dann anzunehmen, wenn              rungsvertrag einzubeziehen.\n1. der rückversicherte Anteil den Originalbedingungen            (4) Sind Risiken aus der Krankenversicherung, die\ndes Vorversicherers folgt oder diese Originalbedin-      nach Art der Lebensversicherung betrieben wird, Ver-\ngungen zu Ungunsten des Rückversicherers verän-          tragsgegenstand, ist Absatz 3 entsprechend anzuwen-\ndert werden und                                          den.\n2. die Originalbedingungen zum anderen einen ver-                (5) Sind sowohl Risiken aus dem Bereich der\nsicherungstechnischen Risikotransfer beinhalten.         Lebensversicherung oder der Krankenversicherung im\nSinne des Absatzes 4 als auch Risiken aus dem Be-\nEin hinreichender Risikotransfer liegt insbesondere          reich der Nichtlebensversicherung mit Ausnahme der\ndann nicht vor, wenn der rückversicherte Anteil die Ori-     Krankenversicherung im Sinne des Absatzes 4 Ver-\nginalbedingungen so verändert, dass ein Verlust des          tragsgegenstand, sind die Absätze 2 und 3 jeweils auf\nRückversicherers während der Vertragslaufzeit in kei-        den auf ihren Anwendungsbereich entfallenden Teil der\nnem Fall eintreten kann, oder wenn der Vorversicherer        Risiken anzuwenden, soweit eine eindeutige Trennung\nauf Grund des Rückversicherungsvertrages verpflichtet        möglich ist. Die Prüfung und Feststellung, ob ein hin-\nist, einen eventuell auftretenden Verlust des Rückversi-     reichender Risikotransfer vorliegt, erfolgt in diesem Fall\ncherers vollständig auszugleichen.                           für beide Teile gesondert. Kommt es dabei für beide\n(3) Sind Risiken aus der Lebensversicherung Ver-          Teile zu unterschiedlichen Feststellungen darüber, ob\ntragsgegenstand, liegt ein hinreichender Risikotransfer      der Risikotransfer hinreichend ist, sind beide Teile des\nvor, wenn                                                    Vertrages insoweit wie unterschiedliche Verträge zu be-\n1. der Rückversicherer im Rahmen einer realistischen         handeln. Kommt dabei entweder den Risiken nach Ab-\nBetrachtung durch eine Übertragung von versiche-         satz 2 oder den Risiken nach Absatz 3, auch in Verbin-\nrungstechnischem Risiko und von Zeitpunktrisiko          dung mit Absatz 4, eine im Verhältnis zu dem anderen\nüber die Gesamtlaufzeit des Vertrages mit einer Min-     Teil der Risiken nur unwesentliche Bedeutung zu, rich-\ndestwahrscheinlichkeit einen nicht unerheblichen         tet sich die Feststellung des hinreichenden Risikotrans-\nVerlust erleiden wird,                                   fers unter dem Vertrag allein nach dem anderen Teil. In\nallen anderen Fällen richtet sich die Prüfung des hinrei-\n2. der Rückversicherer vom Vorversicherer Geschäft           chenden Risikotransfers nach Absatz 3.\nübernimmt, das nach den im Herkunftsstaat des Vor-\nversicherers geltenden Vorschriften als Versiche-                                    §5\nrungsgeschäft anerkannt ist, und\nDurchführung und\n3. sämtliche Forderungen und Verbindlichkeiten des\nDokumentation des Risikotransfertests\nVorversicherers und des Rückversicherers sowie alle\naus einer Verrechnung herrührenden Salden aus                (1) Ein nach § 4 Absatz 1 erforderlicher Risikotrans-\ndem Vertrag in einem sachlichen Zusammenhang             fertest ist zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses und\nmit dem Verlauf des zugrunde liegenden Versiche-         zum Zeitpunkt jeder Änderung des Vertragsinhalts, so-\nrungsgeschäfts stehen.                                   weit die Änderung den Risikotransfer beeinflussen\nkann, durchzuführen.\nDas Kriterium des Satzes 1 Nummer 1 ist insbesondere\ndann erfüllt, wenn der rückversicherte Anteil den Origi-         (2) Der Risikotransfertest ist schriftlich oder mittels\nnalbedingungen des Vorversicherers folgt oder diese          elektronischer Speichermedien, die nachträgliche Ver-\nOriginalbedingungen zu Ungunsten des Rückversiche-           änderungen erkennen lassen, so zu dokumentieren,\nrers verändert. Ein sachlicher Zusammenhang im Sinne         dass die Art und der gemessene Umfang des Risiko-\ndes Satzes 1 Nummer 3 ist vor allem dann anzuneh-            transfers für einen sachverständigen Dritten nachvoll-\nmen, wenn etwaige Verpflichtungen des Vorversiche-           ziehbar sind. Die Dokumentation umfasst auch die\nrers mit dem Risikotransfer nicht nur willkürlich verbun-    dem Risikotransfertest zugrunde liegenden Daten,\nden sind und wenn der Rückversicherer aus dem Ver-           Schätzungen und Szenarien.","840               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2016\n(3) Eine Prüfung des Risikotransfers nach Maßgabe              (2) Ist der Finanzrückversicherungsvertrag wirt-\ndes § 4 Absatz 2, auch in Verbindung mit § 4 Absatz 5,        schaftlich verbunden mit einem anderen Vertrag, der\nist nicht erforderlich, wenn                                  mit dem Vertragspartner oder einem mit dem Vertrags-\n1. sowohl versicherungstechnisches Risiko als auch            partner in einer engen Verbindung stehenden Unterneh-\nZeitpunktrisiko übertragen werden,                        men bereits besteht, so ist in geeigneter Weise auf den\nanderen Vertrag hinzuweisen. Eine wirtschaftliche Ver-\n2. im Rahmen einer Bilanzierung nach internationalen          bindung mit einem anderen Vertrag ist insbesondere\nRechnungslegungsstandards          im    Sinne     des    dann anzunehmen, wenn der Finanzrückversicherungs-\nArtikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des          vertrag die Wirkungsweise des anderen Vertrages ge-\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli        zielt steuert oder verändert.\n2002 betreffend die Anwendung internationaler\nRechnungslegungsstandards (ABl. L 243 vom                     (3) Soweit eine oder mehrere der in Absatz 1 ge-\n11.9.2002, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung        nannten Mindestbestimmungen in Widerspruch zu\n(EG) Nr. 297/2008 (ABl. L 97 vom 9.4.2008, S. 62)         zwingenden rechtlichen Vorschriften des Herkunfts-\ngeändert worden ist, eine Prüfung des Risikotrans-        staates des Vertragspartners stehen, findet Absatz 1 in-\nfers mittels geeigneter quantitativer Verfahren durch-    soweit keine Anwendung, als ein Verstoß gegen diese\ngeführt wird und                                          Vorschriften droht. Das Versicherungsunternehmen hat\nin diesem Fall gesondert zu dokumentieren, wie es die\n3. im Rahmen der in Nummer 2 genannten Prüfung ein            Einhaltung der in Absatz 1 genannten Inhalte der Min-\nhinreichender Risikotransfer im Sinne der zugrunde        destbestimmung sicherstellt; § 7 bleibt unberührt.\ngelegten Rechnungslegungsstandards festgestellt\nwird.\n§7\nIn diesem Fall gilt der hinreichende Risikotransfer als\nInterne Verwaltungs- und\nnachgewiesen.\nRechnungslegungsverfahren\n(4) Für die Berechnung des erwarteten Verlusts und\n(1) Das Versicherungsunternehmen hat im Rahmen\ndes erwarteten Beitrags sind Rechnungsgrundlagen zu\ndes Risikomanagementsystems und des internen Kon-\nverwenden, die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses\ntrollsystems geeignete interne Verwaltungs- und Rech-\nangemessenen sind. Für die Barwertberechnung sind\nnungslegungsverfahren festzulegen, die eine angemes-\nzu diesem Zeitpunkt geeignete währungskongruente\nsene Identifikation, Bewertung, Überwachung, Steue-\nZinssätze für risikofreie Kapitalanlagen anzuwenden,\nrung und Kontrolle der aus Finanzrückversicherungs-\ndie sich an der Laufzeit der zugrunde gelegten Zah-\nverträgen und aus Finanzrückversicherungsgeschäften\nlungsströme orientieren müssen.\nerwachsenden Risiken sicherstellen und eine Berichter-\n(5) Sofern sich der erwartete Verlust oder der erwar-      stattung darüber ermöglichen. Dies umfasst auch die\ntete Beitrag nicht berechnen lässt, weil keine ausrei-        Überwachung der Einhaltung rechtlicher Rahmenbedin-\nchenden oder verlässlichen auf Erfahrungsbasis beru-          gungen, insbesondere einer angemessenen Rech-\nhenden Daten zur Verfügung stehen, ist der Risiko-            nungslegung und einer zutreffenden Datierung dieser\ntransfertest anhand von Schätzungen und auf der               Verträge.\nGrundlage geeigneter realistischer Szenarien durchzu-\n(2) Die internen Verwaltungs- und Rechnungsle-\nführen.\ngungsverfahren müssen mindestens folgende Festle-\ngungen umfassen:\n§6\n1. die Festlegung von Zeichnungsbefugnissen ein-\nMindestbestimmungen in\nschließlich der Zeichnungshöchstgrenzen,\nFinanzrückversicherungsverträgen\n(1) Das Versicherungsunternehmen hat eine Bestim-          2. die Festlegung von Kontrollfunktionen einschließlich\nmung in den Finanzrückversicherungsvertrag aufzu-                  der angemessenen Einbindung geeigneter Personen\nund geeigneter Funktionen innerhalb des Unterneh-\nnehmen, wonach\nmens, insbesondere der Funktionen im Sinne des\n1. keine mündlichen Vereinbarungen bestehen, die auf               § 7 Nummer 9 letzter Halbsatz des Versicherungs-\nden Vertragsinhalt sowie auf Art oder Umfang des               aufsichtsgesetzes, sowie\nRisikotransfers Einfluss haben können, und\n3. Festlegungen zu den Berichtspflichten an den Vor-\n2. alle schriftlichen Vereinbarungen körperlich oder, im           stand.\nFalle einer ausschließlich elektronischen Bestands-\nverwaltung, datentechnisch mit dem Vertragsdoku-                                      §8\nment verbunden oder diesem als Anlage beigefügt\nsind oder durch eine ausdrückliche Verweisung im                              Dokumentation der\nVertrag kenntlich gemacht sind; für den Fall einer                  Verträge zur Finanzrückversicherung\nelektronischen Bestandsverwaltung muss vereinbart             (1) Das Versicherungsunternehmen hat in geeigneter\nwerden, dass nachträgliche Veränderungen erkenn-          Form und nachprüfbar zu dokumentieren\nbar sind.                                                 1. die Verträge einschließlich etwaiger ergänzender\nDie Bestimmung hat ferner vorzusehen, dass Nach-                   Vereinbarungen und Nachträge,\nträge nur schriftlich erfolgen und dass diese körperlich      2. die Bezugnahme auf wirtschaftlich verbundene Ver-\noder, im Falle einer ausschließlich elektronischen Be-             träge,\nstandsverwaltung, datentechnisch mit dem Vertragsdo-\nkument zu verbinden, diesem Vertragsdokument als              3. die wirtschaftliche Zielsetzung und Wirkungsweise\nAnlage beizufügen oder durch einen Hinweis im Vertrag              sowie\nausdrücklich zu kennzeichnen sind.                            4. die beabsichtigte Bilanzierung.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2016              841\n(2) Etwaige ergänzende Vereinbarungen müssen mit         dem Vertragsdokument verbunden werden. Bei einem\ndem Vertragsdokument körperlich verbunden sein oder         bloßen Verweis im Vertrag auf ein anderes Vertragsdo-\ndem Vertragsdokument als Anlage beigefügt sein. Im          kument muss das andere Vertragsdokument abwei-\nFalle eines bloßen Verweises im Vertrag auf ein anderes     chend von Absatz 2 datentechnisch mit dem Vertrag\nVertragsdokument muss das andere Vertragsdokument           verbunden sein.\ndem Vertrag entweder als Abschrift oder als beglau-\nbigte Ablichtung beigefügt sein.                                                        §9\n(3) Bei einem Nachtrag ist es ausreichend, wenn er                         Übergangsvorschrift\nin einer solchen Weise zusammen mit dem Hauptver-\nDie §§ 4 bis 6 und § 8 finden nur auf solche Verträge\ntrag aufbewahrt oder mit diesem datentechnisch ver-\nAnwendung, die nach dem 25. Juli 2008 abgeschlos-\nknüpft wird, dass er auch für einen nicht mit dem Ver-\nsen werden.\ntrag vertrauten Dritten als Nachtrag zum betreffenden\nHauptvertrag erkennbar ist. Nachträgliche Veränderun-\n§ 10\ngen müssen erkennbar sein.\n(4) Bei einer ausschließlich elektronischen Be-                                Inkrafttreten\nstandsverwaltung müssen etwaige ergänzende Verein-              Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nbarungen abweichend von Absatz 2 datentechnisch mit         in Kraft.\nBerlin, den 18. April 2016\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäuble"]}