{"id":"bgbl1-2016-18-11","kind":"bgbl1","year":2016,"number":18,"date":"2016-04-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2016/18#page=75","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2016-18-11/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2016/bgbl1_2016_18.pdf#page=75","order":11,"title":"Verordnung über die Mindestbeitragsrückerstattung in der Lebensversicherung (Mindestzuführungsverordnung  MindZV)","law_date":"2016-04-18T00:00:00Z","page":831,"pdf_page":75,"num_pages":7,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2016             831\nVerordnung\nüber die Mindestbeitragsrückerstattung in der Lebensversicherung\n(Mindestzuführungsverordnung – MindZV)\nVom 18. April 2016\nAuf Grund des § 145 Absatz 1 bis 3 in Verbindung                                    §2\nmit Absatz 5 Satz 2, auch in Verbindung mit § 212 Ab-\nBegriffsbestimmungen\nsatz 1, § 219 Absatz 1 und § 234 Absatz 1 des Versi-\ncherungsaufsichtsgesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I          Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet:\nS. 434), verordnet das Bundesministerium der Finan-        1. Rückstellung für Beitragsrückerstattung: die Rück-\nzen:                                                           stellung für Beitragsrückerstattung gemäß § 139 Ab-\nsatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes;\n§1\n2. Altbestand:\nGeltungsbereich\na) bei Lebensversicherungsunternehmen mit Aus-\n(1) Diese Verordnung gilt für Lebensversicherungs-             nahme der Pensionskassen:\nunternehmen mit Ausnahme derjenigen Pensionskas-\naa) Versicherungsverträge, die in § 336 des Ver-\nsen, die gemäß § 233 Absatz 1 oder 2 des Versiche-\nsicherungsaufsichtsgesetzes und in Artikel 16\nrungsaufsichtsgesetzes reguliert sind und mit Geneh-\n§ 2 Satz 2 des Dritten Durchführungs-\nmigung der Aufsichtsbehörde nach Maßgabe des\ngesetzes/EWG zum VAG vom 21. Juli 1994\n§ 211 Absatz 2 Nummer 2 des Versicherungsvertrags-\n(BGBl. I S. 1630, 3134) genannt sind, und\ngesetzes von § 153 des Versicherungsvertragsgeset-\nzes abweichende Bestimmungen getroffen haben.                     bb) Versicherungsverträge, bei denen die Prämien\nund Leistungen bei unverändertem Verfahren\n(2) Für Sterbekassen und gemäß § 233 Absatz 1\nder Risikoeinschätzung mit den Prämien und\noder 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes regulierte\nLeistungen der in Doppelbuchstabe aa ge-\nPensionskassen, die nicht mit Genehmigung der Auf-\nnannten Versicherungsverträge übereinstim-\nsichtsbehörde nach Maßgabe des § 211 Absatz 2 Num-\nmen, soweit sie nach dem 31. Dezember\nmer 2 des Versicherungsvertragsgesetzes von § 153\n1994 und vor dem 1. Januar 1998 abge-\ndes Versicherungsvertragsgesetzes abweichende Be-\nschlossen worden sind und die Lebensver-\nstimmungen getroffen haben, gelten die §§ 2 bis 9\nsicherungsunternehmen sie bis zum 12. April\nund 13 bis 15 nicht; darüber hinaus finden für diese\n2008 mit den Versicherungsverträgen nach\nUnternehmen die §§ 11 und 12 nur Anwendung, sofern\nDoppelbuchstabe aa gemeinsam abgerech-\nsie nicht mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde den\nnet haben;\nSicherungsbedarf aus den Versicherungsverträgen mit\nZinsgarantie gemäß § 139 Absatz 4 des Versicherungs-           b) bei Pensionskassen: alle Lebensversicherungs-\naufsichtsgesetzes nach einem abweichenden Verfahren               verträge, denen ein genehmigter Geschäftsplan\nberechnen.                                                        zugrunde liegt;","832              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2016\n3. Neubestand:                                               Seite 5 Zeile 11 Spalte 01 T der Versicherungsbericht-\na) bei Lebensversicherungsunternehmen mit Aus-           erstattungs-Verordnung in der bis zum 31. März 2016\nnahme der Pensionskassen: die nicht unter Num-        geltenden Fassung), vermindert um den Bilanzposten\nmer 2 Buchstabe a fallenden Lebensversiche-           „noch nicht fällige Ansprüche“ der Forderungen aus\nrungsverträge;                                        dem selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäft\nan Versicherungsnehmer (Betrag in Formblatt 100\nb) bei Pensionskassen: die nicht unter Nummer 2          Seite 2 Zeile 07 Spalte 01 T der Versicherungsbericht-\nBuchstabe b fallenden Lebensversicherungsver-         erstattungs-Verordnung in der bis zum 31. März 2016\nträge.                                                geltenden Fassung).\n§3                                   (5) Die anzurechnenden mittleren Passiva des Ge-\nsamtbestands setzen sich zusammen aus\nAnzurechnende Kapitalerträge\n1. den auf den Gesamtbestand bezogenen mittleren\n(1) Die anzurechnenden Kapitalerträge, die auf die             zinstragenden Passiva des selbst abgeschlossenen\nüberschussberechtigten Versicherungsverträge des Alt-             Geschäfts,\nund des Neubestands entfallen, ergeben sich jeweils\naus dem mit der Differenz der Erträge und der Aufwen-        2. dem mittleren Eigenkapital (berechnet aus den Be-\ndungen aus den gesamten Kapitalanlagen (Betrag in                 trägen in Formblatt 100 Seite 3 Zeile 21 Spalte 04\nFormblatt 200 Seite 1 Zeile 12 Spalte 04 der Versiche-            der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung in\nrungsberichterstattungs-Verordnung vom 29. März 2006              der bis zum 31. März 2016 geltenden Fassung),\n(BGBl. I S. 622), die durch Artikel 2 Nummer 2 der Ver-      3. dem mittleren Genussrechtskapital (berechnet aus\nordnung vom 16. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2345) auf-              den Beträgen in Formblatt 100 Seite 3 Zeile 22\ngehoben worden ist, in der bis zum 31. März 2016 gel-             Spalte 04 der Versicherungsberichterstattungs-Ver-\ntenden Fassung), ohne die der Lebensversicherung für              ordnung in der bis zum 31. März 2016 geltenden\nRechnung und Risiko der Versicherungsnehmer zuzuord-              Fassung),\nnenden Erträge und Aufwendungen, vervielfachten Wert         4. den mittleren nachrangigen Verbindlichkeiten (be-\ngemäß Absatz 3.                                                   rechnet aus den Beträgen in Formblatt 100 Seite 3\n(2) Bei Pensionskassen, die gemäß § 3 Absatz 3                 Zeile 24 Spalte 04 der Versicherungsberichterstat-\ndes Gesetzes über die Versorgungsausgleichskasse                  tungs-Verordnung in der bis zum 31. März 2016 gel-\nihr Sicherungsvermögen in Lebensversicherungsver-                 tenden Fassung),\nträgen anlegen dürfen, ist bei der Berechnung der an-        5. den mittleren zinstragenden Passiva des in Rückde-\nzurechnenden Kapitalerträge gemäß den Absätzen 1                  ckung übernommenen Versicherungsgeschäfts (be-\nund 6 die Differenz der Erträge und der Aufwendungen              rechnet aus den Beträgen in Formblatt 100 Seite 4\naus den gesamten Kapitalanlagen (Betrag in Form-                  Zeile 21 Spalte 03 der Versicherungsberichterstat-\nblatt 200 Seite 1 Zeile 12 Spalte 04 der Versicherungs-           tungs-Verordnung in der bis zum 31. März 2016 gel-\nberichterstattungs-Verordnung in der bis zum 31. März             tenden Fassung),\n2016 geltenden Fassung), ohne die der Lebensver-\nsicherung für Rechnung und Risiko der Versicherungs-         6. den mittleren Rückstellungen für Pensionen und\nnehmer zuzuordnenden Erträge und Aufwendungen,                    ähnlichen Verpflichtungen (berechnet aus den Beträ-\num die Beträge zu erhöhen oder zu vermindern, die                 gen in Formblatt 100 Seite 5 Zeile 03 Spalte 03 der\ndem Risikoergebnis oder dem übrigen Ergebnis zuzu-                Versicherungsberichterstattungs-Verordnung in der\nordnen sind. Diese Beträge sind in dem nach § 17 der              bis zum 31. März 2016 geltenden Fassung) und\nVersicherungsberichterstattungs-Verordnung in der bis        7. dem Saldo aus den mittleren Abrechnungsverbind-\nzum 31. März 2016 geltenden Fassung zu erstellenden               lichkeiten und -forderungen aus dem passiven\nversicherungsmathematischen Gutachten herzuleiten.                Rückversicherungsgeschäft (berechnet aus dem\n(3) Es ist für Alt- und Neubestand getrennt das Ver-           Saldo der Beträge in Formblatt 100 Seite 5 Zeile 15\nhältnis der mittleren zinstragenden Passiva gemäß Ab-             Spalte 03 T und Seite 2 Zeile 11 Spalte 03 T der\nsatz 4, die auf die überschussberechtigten Verträge               Versicherungsberichterstattungs-Verordnung in der\nentfallen, zu den anzurechnenden mittleren Passiva ge-            bis zum 31. März 2016 geltenden Fassung).\nmäß Absatz 5 zu bilden.                                      Dabei ist das eingeforderte, noch nicht eingezahlte Ka-\n(4) Die mittleren zinstragenden Passiva der über-         pital (Betrag in Formblatt 100 Seite 2 Zeile 11 Spalte 03\nschussberechtigten Verträge des Alt- und des Neube-          der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung in der\nstands werden berechnet durch arithmetische Mittelung        bis zum 31. März 2016 geltenden Fassung) nicht zu\nder zinstragenden Passiva jeweils zum Bilanzstichtag         berücksichtigen. Für die jeweiligen mittleren zinstra-\nder beiden letzten Geschäftsjahre. Die zinstragenden         genden Passiva gilt Absatz 4 sinngemäß, wobei ein ge-\nPassiva sind die versicherungstechnischen Brutto-            mäß § 140 Absatz 4 des Versicherungsaufsichtsgeset-\nRückstellungen für das selbst abgeschlossene Lebens-         zes gebildeter kollektiver Teil der Rückstellung für Bei-\nversicherungsgeschäft (Betrag in Formblatt 100 Seite 4       tragsrückerstattung bei den versicherungstechnischen\nZeile 13 Spalte 03 Teilbetrag (T) der Versicherungs-         Brutto-Rückstellungen für das selbst abgeschlossene\nberichterstattungs-Verordnung in der bis zum 31. März        Lebensversicherungsgeschäft einzubeziehen ist. Für\n2016 geltenden Fassung ohne einen gemäß § 140 Ab-            die mittleren übrigen Posten gilt Absatz 4 Satz 1 sinn-\nsatz 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes gebildeten         gemäß.\nkollektiven Teil der Rückstellung für Beitragsrückerstat-        (6) Die anzurechnenden Kapitalerträge, die auf einen\ntung) zuzüglich der Verbindlichkeiten aus dem selbst         gemäß § 140 Absatz 4 des Versicherungsaufsichts-\nabgeschlossenen Lebensversicherungsgeschäft gegen-           gesetzes gebildeten kollektiven Teil der Rückstellung für\nüber Versicherungsnehmern (Betrag in Formblatt 100           Beitragsrückerstattung entfallen, ergeben sich aus dem","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2016              833\nmit der Differenz der Erträge und der Aufwendungen aus      ergebnis, am Risikoergebnis und am übrigen Ergebnis\nden gesamten Kapitalanlagen (Betrag in Formblatt 200        ohne die auf die überschussberechtigten Versiche-\nSeite 1 Zeile 12 Spalte 04 der Versicherungsbericht-        rungsverträge entfallenden Schlusszahlungen auf\nerstattungs-Verordnung in der bis zum 31. März 2016         Grund der Beteiligung an den Bewertungsreserven, so-\ngeltenden Fassung), ohne die der Lebensversicherung         weit diese Schlusszahlungen in Form einer Direktgut-\nfür Rechnung und Risiko der Versicherungsnehmer zuzu-       schrift ausgeschüttet werden. Die einzelnen Ergebnisse\nordnenden Erträge und Aufwendungen, vervielfachten          ergeben sich anteilig aus den Erträgen und Aufwendun-\nVerhältnis des arithmetischen Mittels des kollektiven Teils gen, die in den folgenden Beträgen berücksichtigt sind:\nder Rückstellung für Beitragsrückerstattung an den letz-    1. dem Jahresergebnis nach Steuern (Betrag in Form-\nten beiden Bilanzstichtagen zu den anzurechnenden                blatt 200 Seite 7 Zeile 10 Spalte 04 der Versiche-\nmittleren Passiva gemäß Absatz 5.                                rungsberichterstattungs-Verordnung in der bis zum\n31. März 2016 geltenden Fassung),\n§4\n2. den Entnahmen aus dem Organisationsfonds nach\nMindestzuführung                             § 9 Absatz 2 Nummer 5 des Versicherungsaufsichts-\nzur Rückstellung für Beitragsrück-                     gesetzes (Betrag in Formblatt 200 Seite 7 Zeile 12\nerstattung bei Lebensversicherungs-                     Spalte 03 der Versicherungsberichterstattungs-Ver-\nunternehmen mit Ausnahme der Pensionskassen                    ordnung in der bis zum 31. März 2016 geltenden\nFassung),\n(1) Zur Sicherstellung einer ausreichenden Mindest-\nzuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung       3. den Brutto-Aufwendungen für die erfolgsabhängige\nmüssen die überschussberechtigten Versicherungsver-              Beitragsrückerstattung (Betrag in Formblatt 200\nträge angemessen beteiligt werden                                Seite 3 Zeile 16 Spalte 04 der Versicherungsbericht-\nerstattungs-Verordnung in der bis zum 31. März\n1. am Kapitalanlageergebnis (Summe der Beträge in                2016 geltenden Fassung) und\nNachweisung 213 Zeile 07 und 08 jeweils Spalte 01\nder Versicherungsberichterstattungs-Verordnung in       4. der im Geschäftsjahr gewährten Direktgutschrift\nder bis zum 31. März 2016 geltenden Fassung),                (Summe der Beträge in Formblatt 200 Seite 2\nZeile 25, Seite 3 Zeile 11 und 13 jeweils Spalte 03\n2. am Risikoergebnis (Summe der Beträge in Nachwei-              der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung in\nsung 213 Zeile 04, 05, 12 und 13 jeweils Spalte 01 T         der bis zum 31. März 2016 geltenden Fassung).\nder Versicherungsberichterstattungs-Verordnung in\nder bis zum 31. März 2016 geltenden Fassung) und        Pensionskassen haben die genauen Beträge des Kapi-\ntalanlageergebnisses, des Risikoergebnisses und des\n3. am übrigen Ergebnis (Summe der Beträge in Nach-          übrigen Ergebnisses für die überschussberechtigten\nweisung 213 Zeile 06, 09, 10, 11, 14 und 15 jeweils     Verträge im Rahmen des versicherungsmathemati-\nSpalte 01 T der Versicherungsberichterstattungs-        schen Gutachtens gemäß § 17 der Versicherungsbe-\nVerordnung in der bis zum 31. März 2016 geltenden       richterstattungs-Verordnung in der bis zum 31. März\nFassung).                                               2016 geltenden Fassung im Einzelnen herzuleiten. Die\nMindestzuführung zur Rückstellung für Beitragsrücker-\nDie Mindestzuführung zur Rückstellung für Beitrags-\nstattung berechnet sich nach Absatz 2 und § 6 Ab-\nrückerstattung wird berechnet nach Absatz 2 und § 6\nsatz 2. Alt- und Neubestand werden dabei getrennt be-\nAbsatz 2. Alt- und Neubestand werden dabei getrennt\ntrachtet.\nbetrachtet.\n(2) Die Mindestzuführung zur Rückstellung für Bei-\n(2) Von der Summe der gemäß § 6 Absatz 1, §§ 7           tragsrückerstattung für die überschussberechtigten Ver-\nund 8 ermittelten Beträge werden, getrennt für Alt- und     sicherungsverträge ergibt sich aus dem nach § 4 Ab-\nNeubestand, die auf die überschussberechtigten Ver-         satz 2 für diese Versicherungsverträge, getrennt für Alt-\nsicherungsverträge entfallende Direktgutschrift (Summe      und Neubestand ermittelten Saldo durch Abzug des\nder Beträge in Formblatt 200 Seite 2 Zeile 25 Spalte 03,    Betrages, der zur Beitragssenkung oder zur Finanzie-\nSeite 3 Zeile 11 Spalte 03 und Seite 3 Zeile 13 Spalte 03   rung von Versicherungsleistungen an Beitrags statt ver-\nder Versicherungsberichterstattungs-Verordnung in der       wendet wird, sofern in der Satzung eine entsprechende\nbis zum 31. März 2016 geltenden Fassung) einschließ-        Verwendung vor Feststellung der Zuführung zur Rück-\nlich der auf die überschussberechtigten Versicherungs-      stellung für Beitragsrückerstattung festgelegt ist. Der\nverträge entfallenden Schlusszahlungen auf Grund der        Betrag, der zur Beitragssenkung oder zur Finanzierung\nBeteiligung an den Bewertungsreserven, soweit diese         von Versicherungsleistungen an Beitrags statt verwen-\nSchlusszahlungen in Form einer Direktgutschrift ausge-      det wird, ist im Rahmen des versicherungsmathemati-\nschüttet werden, abgezogen. Ergibt sich rechnerisch         schen Gutachtens gemäß § 17 der Versicherungsbe-\neine negative Mindestzuführung zur Rückstellung für         richterstattungs-Verordnung in der bis zum 31. März\nBeitragsrückerstattung, wird sie durch Null ersetzt.        2016 geltenden Fassung herzuleiten. Ergibt sich rech-\nnerisch eine negative Mindestzuführung zur Rückstel-\n§5                              lung für Beitragsrückerstattung, wird diese durch Null\nMindestzuführung zur Rückstellung                 ersetzt.\nfür Beitragsrückerstattung bei Pensionskassen\n§6\n(1) Zur Sicherstellung einer ausreichenden Mindest-\nzuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung                          Kapitalanlageergebnis\nmüssen die überschussberechtigten Versicherungsver-             (1) Die Mindestzuführung zur Rückstellung für Bei-\nträge angemessen beteiligt werden am Kapitalanlage-         tragsrückerstattung in Abhängigkeit von den Kapitaler-","834              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2016\nträgen für die überschussberechtigten Versicherungs-         werden dabei getrennt betrachtet (in der in § 4 Absatz 1\nverträge beträgt 90 Prozent der nach § 3 Absatz 1 an-        genannten Nachweisung der Versicherungsbericht-\nzurechnenden Kapitalerträge abzüglich der rechnungs-         erstattungs-Verordnung in der bis zum 31. März 2016\nmäßigen Zinsen ohne die anteilig auf die überschuss-         geltenden Fassung jeweils Spalte 03 und 02). Ergeben\nberechtigten Versicherungsverträge entfallenden Zinsen       sich rechnerisch negative Beträge für die Mindestzu-\nauf die Pensionsrückstellungen (bei Lebensversiche-          führung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung in\nrungsunternehmen mit Ausnahme der Pensionskassen             Abhängigkeit vom Risikoergebnis, werden sie durch\nDifferenz der Beträge in Nachweisung 219 Seite 1             Null ersetzt.\nZeile 18 Spalte 03 T und Zeile 12 Spalte 03 T der\nVersicherungsberichterstattungs-Verordnung in der bis                                     §8\nzum 31. März 2016 geltenden Fassung sowie Differenz                               Übriges Ergebnis\nder Beträge in Nachweisung 219 Seite 1 Zeile 18\nSpalte 02 T und Zeile 12 Spalte 02 T der Versicherungs-          Die Mindestzuführung zur Rückstellung für Beitrags-\nberichterstattungs-Verordnung in der bis zum 31. März        rückerstattung in Abhängigkeit vom übrigen Ergebnis\n2016 geltenden Fassung, bei Pensionskassen Summe             für die überschussberechtigten Versicherungsverträge\nder entsprechenden Teilbeträge in Formblatt 200 Seite 2      beträgt 50 Prozent des auf überschussberechtigte Ver-\nZeile 24 Spalte 03 und Seite 3 Zeile 10 Spalte 03 ab-        sicherungsverträge entfallenden übrigen Ergebnisses\nzüglich der entsprechenden Teilbeträge in Formblatt 200      gemäß § 4 Absatz 1 bei Lebensversicherungsunterneh-\nSeite 6 Zeile 12 Spalte 03 der Versicherungsbericht-         men mit Ausnahme der Pensionskassen und gemäß § 5\nerstattungs-Verordnung in der bis zum 31. März 2016          Absatz 1 bei Pensionskassen. Alt- und Neubestand\ngeltenden Fassung). Die anzurechnenden Kapitaler-            werden dabei getrennt betrachtet (in der in § 4 Absatz 1\nträge werden dabei für Alt- und Neubestand getrennt          genannten Nachweisung der Versicherungsberichter-\nermittelt. Pensionskassen haben die jeweiligen Beträge       stattungs-Verordnung in der bis zum 31. März 2016\nim Rahmen des in § 5 Absatz 1 genannten Gutachtens           geltenden Fassung jeweils Spalte 03 und 02). Ergeben\nherzuleiten. Ist vertraglich vereinbart, dass die Ver-       sich rechnerisch negative Beträge für die Mindestzu-\nsicherungsnehmer an den anzurechnenden Kapitaler-            führung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung in\nträgen zu mehr als 90 Prozent beteiligt werden, ist die      Abhängigkeit vom übrigen Ergebnis, werden sie durch\nMindestzuführung entsprechend zu erhöhen. Ergeben            Null ersetzt.\nsich rechnerisch negative Beträge für die Mindestzu-\nführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung in                                    §9\nAbhängigkeit von den Kapitalerträgen, werden sie durch                  Reduzierung der Mindestzuführung\nNull ersetzt, wenn die nach § 3 Absatz 1 anzurechnen-\n(1) Die Mindestzuführung kann mit Zustimmung der\nden Kapitalerträge höher ausfallen als die rechnungs-\nAufsichtsbehörde in Ausnahmefällen reduziert werden\nmäßigen Zinsen ohne die anteilig auf die überschuss-\nberechtigten Versicherungsverträge entfallenden Zinsen       1. um den Solvabilitätsbedarf für die überschussberech-\nauf die Pensionsrückstellungen. Andernfalls beträgt die           tigten Versicherungsverträge des Gesamtbestands,\nMindestzuführung zur Rückstellung für Beitragsrück-          2. um unvorhersehbare Verluste aus dem Kapitalan-\nerstattung in Abhängigkeit von den Kapitalerträgen                lageergebnis, dem Risikoergebnis oder dem übrigen\n100 Prozent der nach § 3 Absatz 1 anzurechnenden                  Ergebnis aus den überschussberechtigten Versiche-\nKapitalerträge abzüglich der rechnungsmäßigen Zinsen              rungsverträgen des Gesamtbestands, die auf eine\nohne die anteilig auf die überschussberechtigten Ver-             allgemeine Änderung der Verhältnisse zurückzufüh-\nsicherungsverträge entfallenden Zinsen auf die Pen-               ren sind, oder\nsionsrückstellungen.\n3. um den Erhöhungsbedarf in der Deckungsrückstel-\n(2) Die Mindestzuführung zu einem gemäß § 140 Ab-              lung, wenn die Rechnungsgrundlagen auf Grund einer\nsatz 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes gebildeten              unvorhersehbaren und nicht nur vorübergehenden\nkollektiven Teil der Rückstellung für Beitragsrückerstat-         Änderung der Verhältnisse angepasst werden müs-\ntung beträgt 90 Prozent der nach § 3 Absatz 6 anzu-               sen.\nrechnenden Kapitalerträge abzüglich der rechnerisch\n(2) Die Mindestzuführung kann zur Deckung des\nnegativen Beträge, die nach Aufsummierung der Be-\nSolvabilitätsbedarfs oder unvorhersehbarer Verluste\nträge nach Absatz 1 Satz 6 sowie den §§ 7 und 8 für\naus dem Kapitalanlageergebnis nur bis auf den folgen-\nden Neu- und den Altbestand verbleiben. Ergibt sich\nden, als Formel dargestellten Betrag reduziert werden:\nein rechnerisch negativer Betrag für die Mindestzufüh-\nrung zum kollektiven Teil der Rückstellung für Beitrags-                       aKE – Rz – Sv + RE + üE.\nrückerstattung, wird er durch Null ersetzt.                  Dabei sind:\naKE = die anzurechnenden Kapitalerträge nach § 3\n§7                                          Absatz 1, 2 und 6,\nRisikoergebnis                          Rz      = die rechnungsmäßigen Zinsen ohne die anteilig\nDie Mindestzuführung zur Rückstellung für Beitrags-                 auf die überschussberechtigten Versicherungs-\nrückerstattung in Abhängigkeit vom Risikoergebnis für                  verträge entfallenden Zinsen auf die Pensions-\ndie überschussberechtigten Versicherungsverträge be-                   rückstellungen,\nträgt 90 Prozent des auf überschussberechtigte Ver-          Sv      = der zur Deckung des Solvabilitätsbedarfs erfor-\nsicherungsverträge entfallenden Risikoergebnisses ge-                  derliche Betrag,\nmäß § 4 Absatz 1 bei Lebensversicherungsunterneh-\nmen mit Ausnahme der Pensionskassen und gemäß                RE = das Risikoergebnis,\n§ 5 Absatz 1 bei Pensionskassen. Alt- und Neubestand         üE      = das übrige Ergebnis.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2016                 835\nDas Risikoergebnis und das übrige Ergebnis sind dabei         1. für den Zeitraum der nächsten 15 Jahre jeweils das\ndurch Null zu ersetzen, wenn sie negativ sind. Ergibt             Minimum aus dem für das jeweilige Jahr maßgeb-\nsich rechnerisch ein negativer Betrag, ist er durch Null          lichen Rechnungszins und dem Bezugszins und\nzu ersetzen. § 139 Absatz 2 des Versicherungsauf-\n2. für den Zeitraum nach Ablauf von 15 Jahren der\nsichtsgesetzes bleibt unberührt.\njeweils maßgebliche Rechnungszins\n(3) Soweit der Betrag, um den die Mindestzuführung\nzugrunde gelegt wird. Im Übrigen sind dieselben Be-\nreduziert werden kann, dem Alt- oder Neubestand oder\nrechnungs- und Bewertungsansätze wie bei der De-\neinem kollektiven Teil der Rückstellung für Beitrags-\nckungsrückstellung anzuwenden.\nrückerstattung ganz oder teilweise zugeordnet werden\nkann, verringert sich die Mindestzuführung für den Alt-\noder Neubestand oder zum kollektiven Teil der Rück-                                        § 13\nstellung für Beitragsrückerstattung um den zugeordne-                     Höchstbetrag des ungebundenen\nten Teilbetrag. Soweit der genannte Betrag nicht zuge-          Teils der Rückstellung für Beitragsrückerstattung\nordnet werden kann, verringert sich die Mindestzufüh-\nrung für den Alt- und Neubestand und zum kollektiven              Die Summe aus dem ungebundenen Teil der Rück-\nTeil der Rückstellung für Beitragsrückerstattung ent-         stellung für Beitragsrückerstattung im Sinne des § 28\nsprechend dem jeweiligen Anteil an der gesamten Min-          Absatz 8 Nummer 2 Buchstabe h der Versicherungsun-\ndestzuführung. Die Verpflichtung des Unternehmens             ternehmens-Rechnungslegungsverordnung und einem\nzur Aufstellung eines Zuführungsplans bleibt hiervon          etwaigen bereits über das Folgejahr hinaus festgeleg-\ngrundsätzlich unberührt.                                      ten Teil der Rückstellung für Beitragsrückerstattung\ndarf nicht höher sein als folgender als Formel darge-\nstellter Betrag:\n§ 10\n0,8 x SP + 2 x (FR + DG) + Max {0; (1 – DNZ / 0,05) x SP}.\nFestverzinsliche Anlagen\nund Zinsabsicherungsgeschäfte                     Dabei sind:\n(1) Als festverzinsliche Anlagen und Zinsabsiche-          SP     = im Fall von Pensionskassen der Betrag gemäß\nrungsgeschäfte gemäß § 139 Absatz 3 des Versiche-                      § 17 der Kapitalausstattungs-Verordnung vom\nrungsaufsichtsgesetzes gelten alle Kapitalanlagen ge-                  18. April 2016 (BGBl. I S. 795) in der jeweils\nmäß den Aktivposten C.II.2, C.II.4 und C.III.2 bis C.III.5             geltenden Fassung, in allen anderen Fällen der\ndes Formblatts 1 der Versicherungsunternehmens-                        Betrag gemäß den §§ 9 bis 14 der Kapitalaus-\nRechnungslegungsverordnung.                                            stattungs-Verordnung,\n(2) Von den Kapitalanlagen gemäß Aktivposten C.III.1       FR     = der festgelegte Teil der Rückstellung für Beitrags-\ndes Formblatts 1 der Versicherungsunternehmens-Rech-                   rückerstattung im Sinne des § 28 Absatz 8 Num-\nnungslegungsverordnung werden diejenigen festverzins-                  mer 2 Buchstabe a bis d der Versicherungsunter-\nlichen Anlagen und Zinsabsicherungsgeschäfte berück-                   nehmens-Rechnungslegungsverordnung, soweit\nsichtigt, die bei einer Aufgliederung der in diesen Kapital-           er auf die Ausschüttung deklarierter Überschuss-\nanlagen enthaltenen Einzelpositionen entsprechend der                  anteile im Folgejahr entfällt,\nBerichterstattung an die Aufsichtsbehörde über die Ver-\nDG     = der im Folgejahr auf Grund der deklarierten\nmögensanlagen den in Absatz 1 genannten Kapitalanla-\nÜberschussbeteiligung zu erwartende Betrag\ngen zuzuordnen wären.\nder Direktgutschrift (Summe der Beträge in\nFormblatt 200 Seite 2 Zeile 25, Seite 3 Zeile 11\n§ 11                                      und 13 jeweils Spalte 03 der Versicherungsbe-\nMaßgeblicher Euro-Zinsswapsatz                              richterstattungs-Verordnung in der bis zum\n31. März 2016 geltenden Fassung),\nBei der Ermittlung des Sicherungsbedarfs aus den\nDNZ = der Durchschnitt der Nettoverzinsungen der\nVersicherungsverträgen mit Zinsgarantie gemäß § 139\nKapitalanlagen der letzten drei Geschäftsjahre.\ndes Versicherungsaufsichtsgesetzes ist als Bezugszins\nder von der Deutschen Bundesbank gemäß § 7 der                Die Nettoverzinsung ist das Nettoergebnis aus Kapital-\nRückstellungsabzinsungsverordnung veröffentlichte Null-       anlagen (Formblatt 3 der Versicherungsunternehmens-\nKupon-Euro-Zinsswapsatz mit einer Laufzeit von zehn           Rechnungslegungsverordnung, Ertragsposten I.3 ab-\nJahren am Ende desjenigen Monats zugrunde zu legen,           züglich Aufwandsposten I.10, jedoch ohne die auf\nder dem Zeitpunkt der Ermittlung der Bewertungsreser-         die Kapitalanlagen für Rechnung und Risiko von Inha-\nven vorangeht.                                                bern von Lebensversicherungspolicen entfallenden Be-\nträge), bezogen auf den mittleren Kapitalanlagenbe-\n§ 12                             stand des abgelaufenen Geschäftsjahres (Formblatt 1\nder Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsver-\nMethode zur Bewertung der                      ordnung, arithmetisches Mittel des Aktivpostens C am\nZinssatzverpflichtung eines Versicherungsvertrags            Bilanzstichtag des Geschäftsjahres und des Vorjahres).\nZu jedem Ermittlungszeitpunkt ist der nach § 11 be-\nstimmte Bezugszins mit dem höchsten in den nächsten                                        § 14\n15 Jahren für einen Vertrag maßgeblichen Rechnungs-\nAnzeigepflicht\nzins zu vergleichen. Ist der Bezugszins kleiner als der\nhöchste maßgebliche Rechnungszins, ist die Zinssatz-              Wird der Höchstbetrag des ungebundenen Teils der\nverpflichtung zu bewerten, indem                              Rückstellung für Beitragsrückerstattung gemäß § 13","836             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2016\nüberschritten, hat das Versicherungsunternehmen un-                                     § 16\nverzüglich nach Aufstellung des Jahresabschlusses                             Übergangsvorschrift\ndie Aufsichtsbehörde darüber zu unterrichten.\n(1) Die Vorschriften dieser Verordnung sind erstmals\nfür das Geschäftsjahr anzuwenden, das nach dem\n§ 15\n31. Dezember 2015 beginnt.\nVeröffentlichungspflicht                        (2) Für das Geschäftsjahr, das vor dem 1. Januar\n(1) Lebensversicherungsunternehmen        mit    Aus-    2016 begonnen hat, ist die Mindestzuführungsverord-\nnahme der Pensionskassen haben die in der Anlage            nung vom 4. April 2008 (BGBl. I S. 690), die durch Ar-\ngenannten Informationen spätestens neun Monate              tikel 1 Nummer 11 der Verordnung vom 16. Dezember\nnach Ende des Geschäftsjahres in der dort vorgeschrie-      2015 (BGBl. I S. 2345) aufgehoben worden ist, in der\nbenen Form elektronisch zu veröffentlichen. Die Infor-      bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung anzu-\nmationen sind in deutscher Sprache abzufassen; zu-          wenden.\nsätzliche Inhalte sind unzulässig.\n§ 17\n(2) Die Versicherungsnehmer sind in der Information\nnach § 6 Absatz 1 Nummer 3 der VVG-Informations-                                   Inkrafttreten\npflichtenverordnung auf diese Veröffentlichung unter            Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nAngabe der Fundstelle hinzuweisen.                          in Kraft.\nBerlin, den 18. April 2016\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäuble","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2016                                 837\nAnlage\n(zu § 15 Absatz 1)\nAngaben zur Beteiligung\nder Versicherten an den Erträgen im Geschäftsjahr …\nErträge*:\nKapitalerträge                                      … Euro\nRisikoergebnis                                      … Euro\nübriges Ergebnis                                    … Euro\nSumme                                               … Euro\nAufgliederung der Beteiligung der Versicherten an den Erträgen:\nRechnungszins                                       … Euro\nDirektgutschrift                                    … Euro\nZuführung zur RfB                                   … Euro\nSumme                                               … Euro\n* Die Ertragsquellen sind die anzurechnenden Kapitalerträge, das Risikoergebnis (soweit positiv) und\ndas übrige Ergebnis (soweit positiv) im Sinne der §§ 6 bis 8 der Mindestzuführungsverordnung für den\nüberschussberechtigten Versicherungsbestand. Der Eintrag „–“ bedeutet, dass die betreffende\nErtragsquelle mit einem Verlust abgeschlossen hat."]}