{"id":"bgbl1-2016-18-10","kind":"bgbl1","year":2016,"number":18,"date":"2016-04-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2016/18#page=72","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2016-18-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2016/bgbl1_2016_18.pdf#page=72","order":10,"title":"Verordnung über die Finanzierung des Sicherungsfonds für die Lebensversicherer (SichLVFinV)","law_date":"2016-04-18T00:00:00Z","page":828,"pdf_page":72,"num_pages":3,"content":["828              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2016\nVerordnung\nüber die Finanzierung des Sicherungsfonds für die Lebensversicherer\n(SichLVFinV)\nVom 18. April 2016\nAuf Grund des § 226 Absatz 7 des Versicherungs-           kleine Versicherungsunternehmen geltenden Regelun-\naufsichtsgesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434)         gen der §§ 212 bis 216 des Versicherungsaufsichts-\nverordnet das Bundesministerium der Finanzen im Be-          gesetzes anzuwenden sind. Alle übrigen Unternehmen\nnehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für          werden der Gruppe B zugeordnet.\nVerbraucherschutz:\n(5) Der individuelle Risikofaktor eines Unternehmens\nrichtet sich nach seinem Risikomaß. Als Risikomaß gilt\n§1\nfür Unternehmen der Gruppe A das Verhältnis der Eigen-\nSicherungsvermögen                        mittel gemäß § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 6 in\n(1) Im Sicherungsfonds ist ein Sicherungsvermögen         Verbindung mit § 214 Absatz 2 bis 6 des Versicherungs-\nbereitzustellen. Der Umfang dieses Sicherungsvermö-          aufsichtsgesetzes zu der Solvabilitätskapitalanforde-\ngens soll 1 Promille der Summe der versicherungstech-        rung gemäß §§ 9 bis 14 oder § 17 der Kapitalausstat-\nnischen Netto-Rückstellungen aller dem Sicherungs-           tungs-Verordnung vom 18. April 2016 (BGBl. I S. 795) in\nfonds angeschlossenen Versicherungsunternehmen               der jeweils geltenden Fassung. Für Unternehmen der\nbetragen.                                                    Gruppe B gilt als Risikomaß das Verhältnis der Eigen-\n(2) Die Höhe des Sicherungsvermögens ist jährlich         mittel gemäß § 89 Absatz 3 des Versicherungsauf-\nneu zu beziffern.                                            sichtsgesetzes zu der Solvabilitätskapitalanforderung\ngemäß § 96 des Versicherungsaufsichtsgesetzes. An-\n(3) Versicherungstechnische Netto-Rückstellungen          passungen nach den §§ 351 und 352 des Versiche-\nim Sinne des Absatzes 1 Satz 2 sind die Rückstellungen       rungsaufsichtsgesetzes bleiben dabei unberücksich-\nnach § 341e des Handelsgesetzbuchs ohne die Beträge,         tigt. Wird eine andere Methode zur Beurteilung der\ndie auf das in Rückdeckung gegebene Versicherungs-           Solvabilität von der Aufsichtsbehörde anerkannt, so\ngeschäft entfallen. Es sind die versicherungstechnischen     kann der Sicherungsfonds nach billigem Ermessen ab-\nNetto-Rückstellungen zugrunde zu legen, die im Jah-          weichend von den vorstehenden Regelungen den Risiko-\nresabschluss des Vorjahres der Beitragserhebung ge-          faktor auf der Grundlage dieser Methode ermitteln.\nmäß § 7 Absatz 1 oder, wenn nicht vorhanden, im zu-\nletzt aufgestellten Jahresabschluss ausgewiesen sind.           (6) Die Mitglieder werden jeweils innerhalb ihrer\nGruppe nach der Höhe ihres Risikomaßes in eine Rang-\n§2                              folge gestellt. Diese Rangfolge wird in drei Kategorien\nunterteilt:\nBeteiligung am Sicherungsvermögen\n(1) Jedes Mitglied des Sicherungsfonds ist am Siche-      1. Mitglieder mit günstigem Risikomaß (Kategorie 1),\nrungsvermögen beteiligt. Die Höhe der Beteiligung ist        2. Mitglieder mit ungünstigem Risikomaß (Kategorie 3)\nnach Maßgabe der Absätze 2 bis 8 zu ermitteln und                sowie\njährlich neu zu beziffern (Soll-Beteiligung).\n3. übrige Mitglieder (Kategorie 2).\n(2) Die Soll-Beteiligung eines Mitglieds beträgt 1 Pro-\nmille seiner im Jahresabschluss des jeweiligen Vorjahres     Der Kategorie 1 gehören die Mitglieder mit dem güns-\nausgewiesenen versicherungstechnischen Netto-Rück-           tigsten Risikomaß an, deren versicherungstechnische\nstellungen, vervielfacht mit einem individuellen Risiko-     Netto-Rückstellungen in der Summe 20 Prozent der\nfaktor und einem einheitlichen Korrekturfaktor.              versicherungstechnischen Netto-Rückstellungen aller\n(3) Für die Berechnung der Soll-Beteiligung eines         Mitglieder betragen. Der Kategorie 3 gehören die Mit-\nMitglieds werden versicherungstechnische Netto-              glieder mit dem ungünstigsten Risikomaß an, deren\nRückstellungen für Verpflichtungen aus Lebensversiche-       versicherungstechnische Netto-Rückstellungen in der\nrungsverträgen, deren Wert oder Ertrag sich nach Kapi-       Summe 20 Prozent der versicherungstechnischen\ntalanlagen bestimmt, für die der Versicherungsnehmer         Netto-Rückstellungen aller Mitglieder betragen. Das\ndas Risiko trägt oder bei denen die Leistung index-          letzte Mitglied in den Rangfolgen beginnend mit dem\ngebunden ist, mit einem Viertel ihres Betrages berück-       günstigsten oder ungünstigsten Risikomaß, bei dem\nsichtigt. Die Rückstellung für Beitragsrückerstattung,       durch die Zurechnung seiner versicherungstechnischen\nsoweit sie nicht auf bereits festgelegte Überschussan-       Netto-Rückstellungen der Anteil von 20 Prozent jeweils\nteile entfällt und soweit sie gemäß § 140 Absatz 1 Satz 2    überschritten wird, gehört noch der Kategorie 1 oder 3\ndes Versicherungsaufsichtsgesetzes im Interesse der          an. Für die Ermittlung der Rangfolge gilt Absatz 3 ent-\nVersicherten zur Abwendung eines Notstandes heran-           sprechend.\ngezogen werden kann, ist nicht zu berücksichtigen.              (7) Für die Mitglieder der Kategorie 1 gilt ein Risiko-\n(4) Für die Ermittlung der Sollbeteiligung werden die     faktor von 0,75. Für die Mitglieder der Kategorie 3 gilt\nMitglieder in zwei Gruppen eingeteilt. Der Gruppe A          ein Risikofaktor von 1,25. Für die Mitglieder der Kate-\nwerden Unternehmen zugeordnet, bei denen die für             gorie 2 gilt ein individueller Risikofaktor, der sich inner-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2016              829\nhalb des Spektrums von 0,75 und 1,25 von Unterneh-          vollen Soll-Beteiligung ein Fünftel der Soll-Beteiligung,\nmen zu Unternehmen linear, bezogen auf das Risiko-          im zweiten Jahr zwei Fünftel, im dritten Jahr drei Fünftel\nmaß, erhöht.                                                und im vierten Jahr vier Fünftel zugrunde gelegt.\n(8) Der Korrekturfaktor ist für die Mitglieder einer         (6) Tritt ein Mitglied in den Sicherungsfonds ein,\nGruppe einheitlich und so zu bemessen, dass die             nachdem der Sicherungsfonds bereits Jahresbeiträge\nSumme der Soll-Beteiligungen aller Mitglieder einer         erhoben hat, kann zur Vermeidung von Härten eine Bei-\nGruppe dem auf die jeweilige Gruppe entfallenden            tragszahlung in Raten vereinbart werden.\nSicherungsvermögen gemäß § 1 Absatz 1 entspricht.\n§5\n§3\nSonderbeiträge und Kreditaufnahme\nJahresbeiträge und\nAnteile am Sicherungsvermögen                        (1) Genügen die Mittel des Sicherungsfonds nicht\nzur Durchführung seiner gesetzlichen Aufgaben, sind\n(1) Die Mitglieder haben Jahresbeiträge zu leisten.\nSonderbeiträge zu erheben. Die Sonderbeiträge müs-\nDie Summe der Jahresbeiträge aller Mitglieder darf\nsen unter Berücksichtigung der erwarteten Mittelzuflüs-\n0,2 Promille der Summe der versicherungstechnischen\nse, insbesondere der Prämieneinnahmen und Veräuße-\nNetto-Rückstellungen aller Mitglieder nicht überstei-\nrungserlöse, sowie der Fehlbeträge der übernommenen\ngen. Entsprechend ihren Jahresbeiträgen werden den\nVersicherungsverträge und der entstehenden Verwal-\nMitgliedern jeweils zum Zeitpunkt der Zahlung Anteile\ntungs- und sonstigen Kosten gewährleisten, dass der\nam Sicherungsvermögen zugeordnet. Die Beitrags-\nSicherungsfonds über ausreichende Mittel zur Erfüllung\npflicht beginnt mit Zugehörigkeit zum Sicherungsfonds.\nseiner gesetzlichen Aufgaben verfügt.\n(2) Der Wert eines Anteils am Sicherungsvermögen\n(2) Die Erhebung von Sonderbeiträgen ist pro Kalen-\nergibt sich zu jedem Bewertungsstichtag aus dem Zeit-\nderjahr auf 1 Promille der Summe der versicherungs-\nwert des Sicherungsvermögens, dividiert durch die Zahl\ntechnischen Netto-Rückstellungen aller Mitglieder\nder den Mitgliedern des Sicherungsfonds bis zu diesem\nbegrenzt. Die Sonderbeiträge können in mehreren\nZeitpunkt insgesamt zugeordneten Anteile. Bei der\nTranchen erhoben werden. Für einen Sicherungsfall\nersten beim Sicherungsfonds eingehenden Beitrags-\ndarf nicht mehr als 1 Promille der Summe der versiche-\nzahlung wird einer Beitragszahlung von einem Euro\nrungstechnischen Netto-Rückstellungen aller Mitglie-\nein Anteil zugeordnet.\nder als Sonderbeitrag erhoben werden, wobei die ver-\n(3) Die tatsächliche Beteiligung eines Mitglieds am      sicherungstechnischen Netto-Rückstellungen des nach\nSicherungsvermögen (Ist-Beteiligung) bemisst sich           § 222 Absatz 7 des Versicherungsaufsichtsgesetzes\nnach der Anzahl der ihm zugeordneten Anteile. Der           ausgeschiedenen Mitglieds außer Betracht bleiben.\nSicherungsfonds teilt den Mitgliedern die Anzahl der\nihnen zugeordneten Anteile, deren Zeitwert sowie die            (3) Zur Zahlung von Sonderbeiträgen sind diejenigen\nAnzahl der insgesamt vorhandenen Anteile zum 31. De-        Mitglieder verpflichtet, die diesem zum Zeitpunkt der\nzember mit.                                                 Anforderung des Sonderbeitrags angehören.\n(4) Die Ist-Beteiligung eines Mitglieds am Fondsver-         (4) Die Beteiligung des einzelnen Mitglieds am ins-\nmögen ist zur Bedeckung seiner versicherungstechni-         gesamt zu erhebenden Sonderbeitrag bemisst sich\nschen Rückstellungen im Sinne der §§ 341e bis 341h          nach dem Verhältnis seiner Soll-Beteiligung zur Summe\ndes Handelsgesetzbuchs geeignet.                            der Soll-Beteiligungen der Mitglieder, wobei die Soll-\nBeteiligung des nach § 222 Absatz 7 des Versicherungs-\n§4                               aufsichtsgesetzes ausgeschiedenen Mitglieds außer\nBetracht bleibt. Maßgebend sind die bei der letzten\nHöhe der Jahresbeiträge                     Erhebung von Jahresbeiträgen festgestellten Werte.\n(1) Der Sicherungsfonds ermittelt einmal jährlich\n(5) Entsprechend ihren Sonderbeiträgen werden den\nzum Bewertungsstichtag gemäß § 7 Absatz 2 für jedes\nMitgliedern zum Zeitpunkt der Zahlung Anteile am\nMitglied die Differenz zwischen seiner Soll-Beteiligung\nSicherungsfonds zugeordnet.\nund dem Zeitwert seiner Ist-Beteiligung.\n(2) Übersteigt die Soll-Beteiligung eines Mitglieds          (6) Der Sicherungsfonds kann ein Mitglied mit Zu-\nden Zeitwert seiner Ist-Beteiligung, so ist die Differenz   stimmung der Aufsichtsbehörde ganz oder zum Teil\nunter Berücksichtigung von § 3 Absatz 1 Satz 2 als          von der Zahlung eines Sonderbeitrags befreien, wenn\nJahresbeitrag zu zahlen.                                    ansonsten die Voraussetzungen des § 314 Absatz 1\nSatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes erfüllt wä-\n(3) Übersteigt der Zeitwert der Ist-Beteiligung die      ren. Die Sonderbeiträge der anderen Mitglieder erhöhen\nSoll-Beteiligung, wird die Differenz an das Mitglied aus-   sich in diesem Fall entsprechend dem Verhältnis ihrer\nbezahlt. Seine Anteile am Sicherungsfonds reduzieren        Soll-Beteiligungen untereinander.\nsich entsprechend.\n(7) Reichen die Sonderbeiträge nicht aus, kann der\n(4) Weicht der Zeitwert der Ist-Beteiligung absolut      Sicherungsfonds Kredite aufnehmen, um den gemäß\num nicht mehr als 5 Prozent von der Soll-Beteiligung        § 222 Absatz 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes\nab, so kann der Sicherungsfonds nach billigem Ermes-        zu ermittelnden erforderlichen Betrag aufzubringen.\nsen von einer Beitragserhebung oder Auszahlung abse-        Als Kredite gelten auch Mittel, die dem Sicherungs-\nhen.                                                        fonds im Falle der Übertragung der Aufgaben und\n(5) Im ersten Jahr, in dem durch den Sicherungs-         Befugnisse des Sicherungsfonds auf eine juristische\nfonds Jahresbeiträge erhoben werden, werden für die         Person des Privatrechts gemäß § 224 Absatz 1 des\nBerechnungen gemäß den Absätzen 1 bis 4 anstatt der         Versicherungsaufsichtsgesetzes aus dem freien Ver-","830              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2016\nmögen dieser juristischen Person des Privatrechts zur        gen am Ende des betreffenden Geschäftsjahres ausge-\nVerfügung gestellt werden.                                   zahlt. Die Auszahlung erfolgt spätestens einen Monat\nnach Feststellung des Jahresabschlusses des Siche-\n§6                               rungsfonds.\nBefreiung von der Beitragspflicht\nDie Protektor Lebensversicherungs-AG, Berlin, ist                                      §9\nvon der Pflicht zur Zahlung von Jahres- und Sonderbei-               Verwendung des Sicherungsvermögens\nträgen gemäß den §§ 3 und 5 befreit. Die versiche-\nrungstechnischen Netto-Rückstellungen der Protektor              Wird das Sicherungsvermögen für die Sanierung ei-\nLebensversicherungs-AG bleiben bei der Berechnung            nes übernommenen Versicherungsbestandes verwen-\nder Beiträge der übrigen Mitglieder außer Ansatz.            det, so ist das hierfür eingesetzte Kapital aus den Über-\nschüssen des übernommenen Versicherungsbestandes\n§7                               an die Mitglieder im Verhältnis ihrer Beteiligungen am\nKapitaleinsatz zurückzuzahlen, sobald die Aufsichtsbe-\nErhebung der Beiträge\nhörde festgestellt hat, dass die Sanierung des Bestan-\n(1) Die Jahresbeiträge (§ 3) sind spätestens zum          des abgeschlossen ist. Der Kapitaleinsatz des nach\n31. Oktober eines jeden Jahres, die Sonderbeiträge (§ 5)     § 222 Absatz 7 des Versicherungsaufsichtsgesetzes\nbei Bedarf zu erheben. Ihre Höhe ist vom Sicherungs-         ausgeschiedenen Mitglieds wird hierbei nicht berück-\nfonds zu ermitteln und durch Bescheid festzusetzen.          sichtigt.\n(2) Jeder Erhebung von Jahresbeiträgen geht ein\nBewertungsstichtag voraus. Der Bewertungsstichtag                                        § 10\nliegt jeweils zehn Arbeitstage vor dem Tag der Beitrags-\nerhebung.                                                            Ausscheiden aus dem Sicherungsfonds\n(3) Die Mitglieder haben dem Sicherungsfonds die              (1) Scheidet ein Mitglied aus dem Sicherungsfonds\nzur Ermittlung der Jahresbeiträge gemäß § 3 erforder-        aus, wird ihm der Zeitwert seiner Ist-Beteiligung zum\nlichen Daten bis spätestens zum 31. August zur Ver-          Ausscheidungszeitpunkt ausbezahlt. Zur Abgeltung\nfügung zu stellen.                                           der Verwaltungskosten in Zusammenhang mit dem\n(4) Die Richtigkeit und Vollständigkeit der dem Siche-    Ausscheiden des Mitglieds wird ein pauschaler Ab-\nrungsfonds zur Verfügung gestellten Daten ist durch eine     schlag in Höhe von 1 Prozent des zurückzuzahlenden\nschriftliche Erklärung des Vorstandes des jeweiligen Mit-    Betrages erhoben.\nglieds dem Sicherungsfonds gegenüber zu bestätigen.              (2) Abweichend von Absatz 1 erfolgt keine Aus-\n(5) Die Ordnungsmäßigkeit der Ermittlung der dem          zahlung, wenn ein Mitglied aus dem Sicherungsfonds\nSicherungsfonds zur Verfügung gestellten Daten ist           ausscheidet, weil die Erlaubnis dieses Mitglieds zum\ndurch einen uneingeschränkten Vermerk des Abschluss-         Geschäftsbetrieb gemäß § 222 Absatz 7 des Versiche-\nprüfers des jeweiligen Mitglieds dem Sicherungsfonds         rungsaufsichtsgesetzes erlischt. Die Anteile dieses Mit-\ngegenüber zu bestätigen.                                     glieds am Sicherungsfonds gehen mit dem Erlöschen\n(6) Die Beiträge sind jeweils einen Monat nach Zu-        der Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb entschädigungslos\ngang des Beitragsbescheids zur Zahlung fällig.               unter.\n(7) Werden Beiträge zum Fälligkeitszeitpunkt nicht            (3) Etwaige Ansprüche des ausscheidenden Mit-\nentrichtet, gerät das Mitglied des Sicherungsfonds in        glieds nach § 9 bleiben unberührt.\nZahlungsverzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf.\n(8) Die fälligen Beiträge werden im Verzugszeitraum                                   § 11\ntaggenau in Höhe des Euribors zuzüglich 5 Prozent pro\nJahr verzinst. Für jede nach Fälligkeit ergehende Mah-                          Übergangsvorschrift\nnung wird 1 Prozent des ausstehenden Betrages zur                Die Vorschriften dieser Verordnung sind erstmals auf\npauschalen Abgeltung der Verwaltungskosten erhoben.          die Jahresbeiträge für das Jahr 2017 anzuwenden.\n§8\n§ 12\nErgebnisse des Sicherungsfonds\nInkrafttreten\nÜberschüsse des Sicherungsfonds werden im Folge-\njahr an die Mitglieder im Verhältnis ihrer Ist-Beteiligun-       Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.\nBerlin, den 18. April 2016\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäuble"]}