{"id":"bgbl1-2016-18-1","kind":"bgbl1","year":2016,"number":18,"date":"2016-04-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2016/18#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2016-18-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2016/bgbl1_2016_18.pdf#page=2","order":1,"title":"Sechste Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung","law_date":"2016-04-14T00:00:00Z","page":758,"pdf_page":2,"num_pages":2,"content":["758                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2016\nSechste Verordnung\nzur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung1,                      2\nVom 14. April 2016\nDas Bundesministerium für Ernährung und Landwirt-                             (2) Haltungseinrichtungen müssen so ausge-\nschaft verordnet auf Grund                                                    stattet sein, dass alle Legehennen artgemäß fres-\n– des § 2a Absatz 1 in Verbindung mit § 16b Absatz 1                         sen, trinken, ruhen, staubbaden sowie ein Nest\nSatz 2 und § 21a des Tierschutzgesetzes in der                            aufsuchen können.“\nFassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 2006                         3. § 13a wird wie folgt geändert:\n(BGBl. I S. 1206, 1313), von denen § 2a Absatz 1                       a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nzuletzt durch Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe a des\nGesetzes vom 28. Juli 2014 (BGBl. I S. 1308) und                                                 „§ 13a\n§ 21a durch Artikel 20 Nummer 1 des Gesetzes                                            Besondere Anforderungen\nvom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1934) geändert                                an Haltungseinrichtungen für Legehennen“.\nworden sind, nach Anhörung der Tierschutzkommis-\nsion und                                                               b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\n– des Artikels 2 des Gesetzes zu dem Europäischen                                „(1) Haltungseinrichtungen müssen\nÜbereinkommen vom 10. März 1976 zum Schutz                                1. eine Fläche von mindestens 2,5 Quadrat-\nvon Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen                               metern, auf der die Legehennen sich ihrer Art\nvom 25. Januar 1978 (BGBl. 1978 II S. 113), der zu-                            und ihren Bedürfnissen entsprechend ange-\nletzt durch Artikel 597 der Verordnung vom 31. Au-                             messen bewegen können, sowie\ngust 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist:                          2. eine Höhe von mindestens 2 Metern, von\nihrem Boden aus gemessen,\nArtikel 1\naufweisen. Auf Antrag des Tierhalters kann die\nDie Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung in der                          zuständige Behörde eine Ausnahme von Satz 1\nFassung der Bekanntmachung vom 22. August 2006                                Nummer 2 genehmigen, soweit dies im Einzelfall\n(BGBl. I S. 2043), die zuletzt durch Artikel 1 der Verord-                    zur Vermeidung einer unbilligen Härte erforderlich\nnung vom 5. Februar 2014 (BGBl. I S. 94) geändert wor-                        ist und Gründe des Tierschutzes nicht entgegen-\nden ist, wird wie folgt geändert:                                             stehen.“\n1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu den                       c) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „unbescha-\n§§ 13, 13a und 13b wie folgt gefasst:                                    det des § 13 Abs. 2 Nr. 1, in einer Haltungsein-\n„§ 13 Allgemeine Anforderungen an Haltungsein-                           richtung“ durch die Wörter „unbeschadet des Ab-\nrichtungen für Legehennen                                       satzes 1 Satz 1 Nummer 1,“ ersetzt.\n§ 13a Besondere Anforderungen an Haltungsein-                      4. § 13b wird aufgehoben.\nrichtungen für Legehennen                                 5. In § 15 Satz 1 wird die Angabe „§ 13 Abs. 2 Nr. 2“\n§ 13b (weggefallen)“.                                                 durch die Angabe „§ 13 Absatz 2“ ersetzt.\n2. § 13 wird wie folgt geändert:                                        6. § 44 Absatz 1 Nummer 17 wird wie folgt gefasst:\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                            „17. entgegen § 13 Absatz 1 in Verbindung mit\n„§ 13                                       a) § 13 Absatz 3 oder Absatz 5 Nummer 3, 6\nAllgemeine Anforderungen                                      oder 7 oder\nan Haltungseinrichtungen für Legehennen“.                           b) § 13a Absatz 2 Satz 1, 4 oder 5, Absatz 4,\nb) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:                                Absatz 6 Nummer 2, Absatz 7 oder 8 Satz 1\noder 2\n„(1) Legehennen dürfen nur in Haltungseinrich-\ntungen gehalten werden, die den Anforderungen                            eine Legehenne hält,“.\nder Absätze 2 bis 5 sowie des § 13a entsprechen.                7. § 45 wird wie folgt geändert:\n1\nDiese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 1999/74/EG\na) Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:\ndes Rates vom 19. Juli 1999 zur Festlegung von Mindestanforderun-               „(3) Abweichend von § 13, auch in Verbindung\ngen zum Schutz von Legehennen (ABl. L 203 vom 3.8.1999, S. 53),\ndie zuletzt durch die Richtlinie 2013/64/EU (ABl. L 353 vom                 mit § 13a, dürfen Legehennen in Haltungseinrich-\n28.12.2013, S. 8) geändert worden ist.                                      tungen, die vor dem 13. März 2002 bereits ge-\n2\nNotifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen            nehmigt oder in Benutzung genommen worden\nParlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informa-            sind, noch bis zum Ablauf des 31. Dezember\ntionsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der\nVorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241       2020 gehalten werden, wenn diese so beschaffen\nvom 17.9.2015, S. 1).                                                       sind, dass je Legehenne","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2016              759\n1. eine uneingeschränkt nutzbare und horizon-                 dieser Verordnung genehmigt oder in Benutzung\ntal bemessene Käfigfläche von mindestens                  genommen worden sind, noch bis zum Ablauf\n750 Quadratzentimetern vorhanden ist, wobei               des 31. Dezember 2025 gehalten werden, soweit\nbei der Flächenberechnung je Legehenne                    die Anforderungen des § 13 in der bis zum 21. April\n150 Quadratzentimeter Nestfläche berücksich-              2016 geltenden Fassung dieser Verordnung und\ntigt werden, sofern diese über die Eiablage               des § 13b in der bis zum Ablauf des 31. März\nhinaus genutzt werden kann, unmittelbar an                2012 anwendbaren Fassung dieser Verordnung\neine nutzbare Fläche anschließt, eine lichte              erfüllt sind. Auf Antrag des Tierhalters kann die\nHöhe von mindestens 45 Zentimetern vorhan-                zuständige Behörde die weitere Benutzung einer\nden ist, die Rückzugsmöglichkeit zur Eiablage             Haltungseinrichtung nach Satz 1 längstens bis\nuneingeschränkt erhalten bleibt und die                   zum Ablauf des 31. Dezember 2028 genehmigen,\nGrundfläche dieser Käfige jeweils mindestens              soweit dies im Einzelfall zur Vermeidung einer un-\n2 000 Quadratzentimeter beträgt,                          billigen Härte erforderlich ist und zum Zeitpunkt\n2. ein uneingeschränkt nutzbarer Futtertrog mit               der Entscheidung Gründe des Tierschutzes, die\neiner Länge von mindestens zwölf Zentimetern              nicht in der Haltungsform begründet sind, nicht\nzur Verfügung steht,                                      entgegenstehen.“\n3. ein Nest, ein Einstreubereich, in dem das               b) Die Absätze 5 bis 7 werden aufgehoben.\nPicken und Scharren möglich ist, sowie ge-\neignete Sitzstangen mit einem Platzangebot                                  Artikel 2\nvon mindestens 15 Zentimetern zur Verfügung            Das Bundesministerium für Ernährung und Land-\nstehen und                                         wirtschaft kann den Wortlaut der Tierschutz-Nutztier-\n4. eine geeignete Vorrichtung zum Kürzen der           haltungsverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Ver-\nKrallen vorhanden ist.                             ordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt\n(4) Abweichend von § 13, auch in Verbindung         bekannt machen.\nmit § 13a, dürfen Legehennen in Haltungseinrich-\ntungen, die vor dem 22. April 2016 bereits für die                              Artikel 3\nKleingruppenhaltung nach § 13b in der bis zum              Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nAblauf des 31. März 2012 anwendbaren Fassung           in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 14. April 2016\nDer Bundesminister\nfür Ernährung und Landwirtschaft\nChristian Schmidt"]}