{"id":"bgbl1-2016-17-3","kind":"bgbl1","year":2016,"number":17,"date":"2016-04-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2016/17#page=29","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2016-17-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2016/bgbl1_2016_17.pdf#page=29","order":3,"title":"Gesetz zur Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes zur Einführung von Grundsätzen für die Kosten von Wasserdienstleistungen und Wassernutzungen sowie zur Änderung des Abwasserabgabengesetzes","law_date":"2016-04-11T00:00:00Z","page":745,"pdf_page":29,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 18. April 2016                     745\nGesetz\nzur Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes zur\nEinführung von Grundsätzen für die Kosten von Wasserdienstleistungen\nund Wassernutzungen sowie zur Änderung des Abwasserabgabengesetzes*\nVom 11. April 2016\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                       und 47 der Grundsatz der Kostendeckung zu be-\nrücksichtigen. Hierbei sind auch die Umwelt- und\nArtikel 1                                      Ressourcenkosten zu berücksichtigen. Es sind an-\nÄnderung des                                       gemessene Anreize zu schaffen, Wasser effizient zu\nWasserhaushaltsgesetzes                                   nutzen, um so zur Erreichung der Bewirtschaftungs-\nziele beizutragen.\nDas Wasserhaushaltsgesetz vom 31. Juli 2009\n(BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 320 der Ver-                      (2) Wenn bestimmte Wassernutzungen die Errei-\nordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geän-                         chung der in Absatz 1 genannten Bewirtschaftungs-\ndert worden ist, wird wie folgt geändert:                                   ziele gefährden, haben Wassernutzungen, insbeson-\ndere in den Bereichen Industrie, Haushalte und\n1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 6                      Landwirtschaft, zur Deckung der Kosten der Wasser-\nfolgende Angabe eingefügt:                                              dienstleistungen angemessen beizutragen.\n„§ 6a Grundsätze für die Kosten von Wasserdienst-                          (3) Im Rahmen der Absätze 1 und 2 sind das Ver-\nleistungen und Wassernutzungen“.                               ursacherprinzip sowie die wirtschaftliche Analyse\n2. § 3 wird wie folgt geändert:                                             der Wassernutzungen nach der Oberflächengewäs-\na) In Nummer 15 wird der Punkt am Ende durch ein                        serverordnung und der Grundwasserverordnung zu-\nSemikolon ersetzt.                                                  grunde zu legen.\nb) Die folgenden Nummern 16 und 17 werden ange-                            (4) Von den Grundsätzen nach den Absätzen 1\nfügt:                                                               und 2 kann im Hinblick auf soziale, ökologische\nund wirtschaftliche Auswirkungen der Kostende-\n„16. Wasserdienstleistungen sind folgende Dienst-                   ckung sowie im Hinblick auf regionale geografische\nleistungen für Haushalte, öffentliche Einrich-                oder klimatische Besonderheiten abgewichen wer-\ntungen oder wirtschaftliche Tätigkeiten jeder                 den.“\nArt:\n4. § 83 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:\na) Entnahme, Aufstauung, Speicherung, Be-\nhandlung und Verteilung von Wasser aus                    a) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein\neinem Gewässer;                                               Komma ersetzt.\nb) Folgende Nummer 5 wird angefügt:\nb) Sammlung und Behandlung von Abwas-\nser in Abwasseranlagen, die anschließend                      „5. eine Darstellung\nin oberirdische Gewässer einleiten;                               a) der geplanten Schritte zur Durchführung\n17. Wassernutzungen sind alle Wasserdienst-                                    von § 6a, die zur Erreichung der Bewirt-\nleistungen sowie andere Handlungen mit                                   schaftungsziele nach den §§ 27 bis 31,\nAuswirkungen auf den Zustand eines Ge-                                   44 und 47 beitragen sollen,\nwässers, die im Hinblick auf die Bewirtschaf-                         b) der Beiträge der verschiedenen Wasser-\ntungsziele nach den §§ 27 bis 31, 44 und 47                              nutzungen zur Deckung der Kosten der\nsignifikant sind.“                                                       Wasserdienstleistungen sowie\n3. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt:                                          c) der Gründe dafür, dass bestimmte Was-\n„§ 6a                                                 sernutzungen nach § 6a Absatz 2 nicht\nzur Deckung der Kosten der Wasser-\nGrundsätze für die Kosten\ndienstleistungen beizutragen haben, sowie\nvon Wasserdienstleistungen und Wassernutzungen\ndie Gründe für Ausnahmen nach § 6a Ab-\n(1) Bei Wasserdienstleistungen ist zur Erreichung                               satz 4.“\nder Bewirtschaftungsziele nach den §§ 27 bis 31, 44\nArtikel 2\n* Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2000/60/EG des\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur                               Änderung des\nSchaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemein-                            Abwasserabgabengesetzes\nschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1),\ndie zuletzt durch die Richtlinie 2014/101/EU (ABl. L 311 vom              § 4 Absatz 1 Satz 3 des Abwasserabgabengesetzes\n31.10.2014, S. 32) geändert worden ist.                                in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar","746           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 18. April 2016\n2005 (BGBl. I S. 114), das zuletzt durch Artikel 2 der       legen; Jahres- und Monatsmittelwerte bleiben außer\nVerordnung vom 2. September 2014 (BGBl. I S. 1474)           Betracht.“\ngeändert worden ist, wird wie folgt gefasst:\n„Enthält der Bescheid für einen Schadstoff oder eine                                 Artikel 3\nSchadstoffgruppe Überwachungswerte für verschie-\nInkrafttreten\ndene Zeiträume, ist der Abgabenberechnung der Über-\nwachungswert für den längsten Zeitraum zugrunde zu              Dieses Gesetz tritt am 18. Oktober 2016 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 11. April 2016\nDer Bundespräsident\nJoachim Gauck\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin\nfür Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit\nBarbara Hendricks"]}