{"id":"bgbl1-2016-17-2","kind":"bgbl1","year":2016,"number":17,"date":"2016-04-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2016/17#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2016-17-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2016/bgbl1_2016_17.pdf#page=4","order":2,"title":"Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten sowie den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen","law_date":"2016-04-11T00:00:00Z","page":720,"pdf_page":4,"num_pages":25,"content":["720                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 18. April 2016\nGesetz\nzur Umsetzung der Richtlinie über die Vergleichbarkeit\nvon Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten\nsowie den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen*\nVom 11. April 2016\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                                      Abschnitt 2\nInformationspflichten\nInhaltsübersicht                                              sowie Vergleichbarkeit\nder Entgelte für Zahlungskonten\nArtikel 1   Gesetz über die Vergleichbarkeit von Zahlungskonto-\nentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten sowie den                             Unterabschnitt 1\nZugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funk-                             Informationspflichten\ntionen (Zahlungskontengesetz – ZKG)\nArtikel 2   Änderung der Schlichtungsstellenverfahrensverord-       § 5 Vorvertragliche Entgeltinformation\nnung                                                    § 6 Inhalt der Entgeltinformation zu den maßgeblichen Zah-\nArtikel 3   Änderung des Unterlassungsklagengesetzes                     lungskontendiensten\nArtikel 4   Änderung des Kreditwesengesetzes                        § 7 Inhalt der Entgeltinformation bei Paketen von Diensten\noder von weiteren Produkten\nArtikel 5   Änderung der Prüfungsberichtsverordnung\n§ 8 Verwendung der standardisierten Zahlungskontentermino-\nArtikel 6   Änderung der Zahlungsinstituts-Prüfungsberichtsver-          logie, Währungsangaben und Sprache der Entgeltinforma-\nordnung                                                      tion\nArtikel 7   Änderung des Geldwäschegesetzes                         § 9 Form und Gestaltung der Entgeltinformation\nArtikel 8   Änderung des Gerichtskostengesetzes                     § 10 Entgeltaufstellung während und bei Beendigung des Ver-\nArtikel 9   Inkrafttreten                                                tragsverhältnisses\n§ 11 Inhalt der Entgeltaufstellung\nAnlage 1 Ermächtigung durch den Kontoinhaber zur Konten-\nwechselhilfe                                            § 12 Verwendung der standardisierten Zahlungskontentermino-\nlogie, Währungsangaben und Sprache der Entgeltaufstel-\nAnlage 2 Aufforderung durch den Kontoinhaber zur Erleichte-\nlung\nrung einer grenzüberschreitenden Kontoeröffnung\n§ 13 Form und Gestaltung der Entgeltaufstellung\nAnlage 3 Antrag auf Abschluss eines Basiskontovertrags\n§ 14 Allgemeine Informationspflichten der Zahlungsdienstleister\nAnlage 4 Antrag auf Durchführung eines Verwaltungsverfahrens\nbei Ablehnung eines Antrags auf Abschluss eines         § 15 Allgemeine Verwendung der standardisierten Zahlungs-\nBasiskontovertrags                                           kontenterminologie\nUnterabschnitt 2\nArtikel 1\nVergleichswebsites\nGesetz                                 § 16 Zertifizierung als Vergleichswebsite nach dem Zahlungs-\nüber die Vergleichbarkeit                               kontengesetz, Berechtigung zur Führung dieser Bezeich-\nvon Zahlungskontoentgelten, den Wechsel                              nung sowie zur Verwendung des Zertifizierungssymbols\nvon Zahlungskonten sowie den Zugang zu                         § 17 Anforderungen an Vergleichskriterien\nZahlungskonten mit grundlegenden Funktionen                        § 18 Weitere Anforderungen an Vergleichswebsites\n§ 19 Verordnungsermächtigung; Verwaltungsvorschriften\n(Zahlungskontengesetz – ZKG)\nInhaltsübersicht                                                     Abschnitt 3\nAbschnitt 1                                                  Kontenwechselhilfe\nAllgemeine Vorschriften                                                    Unterabschnitt 1\nAnspruch auf Kontenwechselhilfe\n§   1   Anwendungsbereich\n§   2   Begriffsbestimmungen                                        § 20 Verpflichtung zur Gewährung von Kontenwechselhilfe\n§ 21 Ermächtigung des Kontoinhabers\n§   3   Allgemeines Benachteiligungsverbot\n§   4   Abweichende Vereinbarungen\nUnterabschnitt 2\nPflichten der beteiligten Zahlungsdienstleister\n* Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2014/92/EU des\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über die  § 22 Einleitung des Kontenwechsels über den empfangenden\nVergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zah-      Zahlungsdienstleister\nlungskonten und den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden\nFunktionen (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 214).                    § 23 Pflichten des übertragenden Zahlungsdienstleisters","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 18. April 2016                     721\n§ 24 Abschluss des Kontenwechsels durch den empfangenden           § 51 Klage gegen den Verpflichteten\nZahlungsdienstleister                                         § 52 Mitteilung an die Bundesanstalt in Zivilverfahren\n§ 25 Haftung bei Pflichtverletzungen\nAbschnitt 7\nUnterabschnitt 3\nSanktionen\nEntgelte, Kosten und Verbot von Vertragsstrafen\n§ 53    Bußgeldvorschriften\n§ 26 Entgelte, Kosten und Verbot von Vertragsstrafen\nAbschnitt 1\nAbschnitt 4\nGrenzüberschreitende Kontoeröffnung                                            Allgemeine Vorschriften\n§ 27 Verpflichtung des Zahlungsdienstleisters zur Erleichterung                                §1\neiner grenzüberschreitenden Kontoeröffnung\n§ 28 Aufforderung durch den Verbraucher                                               Anwendungsbereich\n§ 29 Handlungen des Zahlungsdienstleisters zur Erleichterung          Dieses Gesetz gilt, soweit hierin nicht ausdrücklich\neiner grenzüberschreitenden Kontoeröffnung                    etwas anderes geregelt ist, für alle Verbraucher sowie\nfür Zahlungsdienstleister, die auf dem Markt Zahlungs-\nAbschnitt 5\nkonten für Verbraucher anbieten.\nZahlungskonten mit\ngrundlegenden Funktionen                                                          §2\nUnterabschnitt 1                                             Begriffsbestimmungen\nAnwendungsbereich                               (1) Rechtmäßiger Aufenthalt in der Europäischen\n§ 30 Anwendungsbereich                                             Union ist der rechtmäßige Aufenthalt natürlicher Perso-\nnen, einschließlich Personen ohne festen Wohnsitz, in\nUnterabschnitt 2                           einem Mitgliedstaat der Europäischen Union auf Grund\nZugang zu Zahlungskonten                         des Unionsrechts oder auf Grund nationalen Rechts\nmit grundlegenden Funktionen                      sowie der rechtmäßige Aufenthalt Asylsuchender im\nSinne des Abkommens über die Rechtsstellung der\n§ 31 Anspruch auf Abschluss eines Basiskontovertrags\nFlüchtlinge vom 28. Juli 1951 (BGBl. 1953 II S. 560),\n§ 32 Benachteiligungsfreies Leistungsangebot und Koppe-\ndes Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge\nlungsverbot\nvom 31. Januar 1967 (BGBl. 1969 II S. 1294) und ande-\n§ 33 Antrag auf Abschluss eines Basiskontovertrags\nrer einschlägiger völkerrechtlicher Verträge. Als recht-\n§ 34 Ablehnung des Antrags auf Abschluss eines Basiskonto-\nvertrags                                                      mäßiger Aufenthalt in der Europäischen Union im Sinne\n§ 35 Ablehnung wegen eines bereits vorhandenen Zahlungs-           dieses Gesetzes gilt auch der Aufenthalt im Inland\nkontos                                                        Geduldeter.\n§ 36 Ablehnung wegen strafbaren Verhaltens oder wegen Ver-            (2) Ein mit einem Zahlungskonto verbundener Dienst\nstoßes gegen ein gesetzliches Verbot                          ist jeder Dienst im Zusammenhang mit der Eröffnung,\n§ 37 Ablehnung bei früherer Kündigung wegen Zahlungsverzugs        dem Führen oder dem Schließen eines Zahlungskontos\neinschließlich Zahlungsdiensten und Zahlungsvorgän-\nUnterabschnitt 3                           gen, die unter Artikel 3 Buchstabe g der Richtlinie\nBasiskontovertrag                          2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Ra-\n§ 38 Pflicht des kontoführenden Instituts zur Führung eines        tes vom 13. November 2007 über Zahlungsdienste im\nBasiskontos und zur Erbringung von Diensten in Bezug auf      Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 97/7/EG,\ndieses Konto                                                  2002/65/EG, 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur\n§ 39 Vereinbarung weiterer Dienstleistungen                        Aufhebung der Richtlinie 97/5/EG (ABl. L 319 vom\n§ 40 Benachteiligungsverbot bei der Führung eines Basiskontos      5.12.2007, S. 1; L 187 vom 18.7.2009, S. 5), die durch\n§ 41 Entgelte, Kosten und Verbot von Vertragsstrafen               die Richtlinie 2009/111/EG (ABl. L 302 vom 17.11.2009,\n§ 42 Kündigung durch das kontoführende Institut                    S. 97) geändert worden ist, fallen, sowie Überziehungs-\n§ 43 Kündigungserklärung des kontoführenden Instituts              möglichkeiten und Überschreitungen.\n§ 44 Ordentliche Kündigung durch den Kontoinhaber                     (3) Zahlungsdienstleister ist ein Zahlungsdienstleis-\n§ 45 Unterstützungsleistungen zu Basiskonten                       ter im Sinne des Artikels 4 Nummer 9 der Richtlinie\n2007/64/EG.\nAbschnitt 6\n(4) Europäischer Zahlungsdienstleister ist ein in\nOrganisations-\neinem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union\npflichten der Zahlungs-\ndienstleister; zuständige Behörde;\nansässiger Zahlungsdienstleister im Sinne des Artikels 4\nVer w a lt u ng s v e r f a hre n un d R e c h t s s c h u t z Nummer 9 der Richtlinie 2007/64/EG.\n§ 46 Organisationspflichten der Zahlungsdienstleister; zustän-\n(5) Institut im Sinne dieses Gesetzes ist ein Kredit-\ndige Behörde; Aufsicht                                        institut im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 1 der\n§ 47 Öffentliche Informationen der Bundesanstalt                   Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parla-\n§ 48 Verwaltungsverfahren                                          ments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichts-\n§ 49 Anordnung bei unrechtmäßiger Ablehnung des Antrags auf        anforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen\nAbschluss eines Basiskontovertrags, Untätigkeit und Frist-    und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012\nversäumnis                                                    (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1; L 208 vom 2.8.2013,\n§ 50 Klage gegen die Bundesanstalt; Verordnungsermächtigung        S. 68; L 321 vom 30.11.2013, S. 6), die durch die","722              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 18. April 2016\nDelegierte Verordnung (EU) 2015/62 (ABl. L 11 vom            eines Zahlungsdiensterahmenvertrags über die Füh-\n17.1.2015, S. 37) geändert worden ist, eine Zweignie-        rung eines Zahlungskontos Informationen über Entgelte\nderlassung nach § 53b Absatz 1 Satz 1 oder 2 des             für mit einem Zahlungskonto verbundene Dienste (Ent-\nKreditwesengesetzes oder eine Zweigstelle nach § 53          geltinformation) nach den §§ 6 bis 9 unentgeltlich mit-\ndes Kreditwesengesetzes.                                     zuteilen.\n(6) Maßgebliche Zahlungskontendienste sind die mit\neinem Zahlungskonto verbundenen Dienste, die in der                                      §6\njeweils aktuellen Liste der repräsentativsten mit einem\nInhalt der Entgeltinformation\nZahlungskonto verbundenen Dienste enthalten sind,\nzu den maßgeblichen Zahlungskontendiensten\ndie von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungs-\naufsicht veröffentlicht worden ist.                              (1) Die Entgeltinformation muss angeben, welche\n(7) Standardisierte Zahlungskontenterminologie ist        der maßgeblichen Zahlungskontendienste von dem\ndie von der Europäischen Kommission gemäß Artikel 3          Zahlungsdienstleister angeboten werden und welches\nAbsatz 4 der Richtlinie 2014/92/EU des Europäischen          Entgelt er dafür verlangt. Soweit einer oder mehrere\nParlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über die          dieser Dienste von dem Zahlungsdienstleister nicht an-\nVergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den             geboten werden, ist auch dies anzugeben. Soweit nach\nWechsel von Zahlungskonten und den Zugang zu Zah-            dem Angebot des Zahlungsdienstleisters im Zusam-\nlungskonten mit grundlegenden Funktionen (ABl. L 257         menhang mit den angebotenen maßgeblichen Zah-\nvom 28.8.2014, S. 214) festgelegte jeweils aktuelle          lungskontendiensten die Erstattung von Kosten durch\nstandardisierte Terminologie für die mit einem Zah-          den Verbraucher oder die Verwirkung von vom Verbrau-\nlungskonto verbundenen Dienste.                              cher zu zahlenden Vertragsstrafen vorgesehen ist, sind\nauch diese Kosten und Vertragsstrafen anzugeben.\n(8) Zahlungskonto im Sinne dieses Gesetzes ist ein\nauf den Namen eines oder mehrerer Zahlungsdienst-                (2) Die Entgeltinformation muss den Hinweis enthal-\nnutzer lautendes Konto, das für die Ausführung von           ten, dass nur die Entgelte für die maßgeblichen Zah-\nZahlungsvorgängen genutzt wird.                              lungskontendienste angegeben sind und dass die voll-\nständigen vorvertraglichen und vertraglichen Informa-\n§3                                tionen zu den maßgeblichen Zahlungskontendiensten\nund den übrigen angebotenen Diensten anderen Doku-\nAllgemeines Benachteiligungsverbot\nmenten zu entnehmen sind.\nVerbraucher mit rechtmäßigem Aufenthalt in der\nEuropäischen Union, die innerhalb der Europäischen\n§7\nUnion den Abschluss eines Zahlungsdiensterahmen-\nvertrags über die Führung eines Zahlungskontos im                        Inhalt der Entgeltinformation bei\nSinne des § 1 Absatz 3 des Zahlungsdiensteaufsichts-         Paketen von Diensten oder von weiteren Produkten\ngesetzes beantragen, dürfen von Instituten bei der Er-\n(1) Soweit einer oder mehrere der maßgeblichen\nöffnung eines solchen Kontos weder auf Grund ihrer\nZahlungskontendienste von dem Zahlungsdienstleister\nStaatsangehörigkeit, ihrer Sprache oder ihres Wohn-\nals Teil eines Dienstepakets für ein Zahlungskonto an-\nsitzes noch aus anderen Gründen, die in Artikel 21 der\ngeboten werden, muss die Entgeltinformation auch die\nCharta der Grundrechte der Europäischen Union ge-\nfolgenden Angaben enthalten:\nnannt werden, benachteiligt werden.\n1. die Dienste, die in dem Paket enthalten sind,\n§4\n2. der Umfang, in dem die Dienste in dem Paket ent-\nAbweichende Vereinbarungen                           halten sind,\n(1) Soweit die Vorschriften dieses Gesetzes das Ver-\n3. die Entgelte, die für das Paket zu zahlen sind, und\nhältnis zwischen Zahlungsdienstleistern und Verbrau-\nchern regeln, darf von ihnen nicht zum Nachteil des          4. die zusätzlichen Entgelte, die für Dienste anfallen,\nVerbrauchers abgewichen werden, es sei denn, es ist               die über den im Entgelt für das Paket enthaltenen\netwas anderes bestimmt.                                           Umfang hinausgehen.\n(2) Die Vorschriften dieses Gesetzes gehen ander-             (2) Soweit ein Zahlungskonto als Teil eines Pakets\nweitigen Gestaltungen vor, es sei denn, es ist etwas         angeboten wird, das Produkte oder Dienste enthält,\nanderes bestimmt.                                            die über die Erbringung von Zahlungskontendiensten\nhinausgehen, muss die Entgeltinformation angeben,\nAbschnitt 2                           ob es auch möglich ist, einen Zahlungsdiensterahmen-\nInformationspflichten sowie                    vertrag über die Führung eines Zahlungskontos separat\nabzuschließen. In diesem Fall sind auch die Entgelte\nVergleichbarkeit der Entgelte für Zahlungskonten\nanzugeben, die jeweils für die übrigen im Paket enthal-\ntenen Produkte und Dienste anfallen, soweit diese\nUnterabschnitt 1\nseparat erworben werden könnten.\nInformationspflichten\n(3) Im Rahmen der Angaben nach den Absätzen 1\n§5                                und 2 sind auch vom Verbraucher zu erstattende Kos-\nten und vom Verbraucher zu zahlende Vertragsstrafen\nVorvertragliche Entgeltinformation                 zu nennen, die nach dem Angebot des Zahlungsdienst-\nDer Zahlungsdienstleister hat dem Verbraucher recht-      leisters in Bezug auf die angebotenen Dienste oder Pa-\nzeitig vor dessen Vertragserklärung zum Abschluss            kete vorgesehen sind.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 18. April 2016              723\n§8                              Beendigung des Vertragsverhältnisses zur Verfügung\nVerwendung der standardisierten                 zu stellen.\nZahlungskontenterminologie, Währungs-\nangaben und Sprache der Entgeltinformation                                          § 11\n(1) Für die Bezeichnung der in der Entgeltinformation                    Inhalt der Entgeltaufstellung\ngenannten maßgeblichen Zahlungskontendienste ist                (1) Die Entgeltaufstellung muss bezogen auf den\ndie standardisierte Zahlungskontenterminologie zu           Zeitraum, für den die Entgeltaufstellung erteilt wird,\nverwenden. Andere Bezeichnungen dürfen in der Ent-          mindestens folgende Angaben enthalten:\ngeltinformation nur zusätzlich zur standardisierten         1. das in Rechnung gestellte Einzelentgelt je Dienst\nZahlungskontenterminologie und als untergeordnete                und die Anzahl der Inanspruchnahmen der betreffen-\nBezeichnungen für die jeweiligen Dienste verwendet               den Dienste,\nwerden.\n2. für den Fall, dass die Dienste in einem Paket zusam-\n(2) Entgelte sind in der Währung des Zahlungskon-             mengefasst sind, das für das Paket in Rechnung ge-\ntos oder in der Währung eines Mitgliedstaates der                stellte Entgelt, die Angabe, wie oft das Entgelt für\nEuropäischen Union anzugeben, auf die sich Verbrau-              das Paket in Rechnung gestellt wurde, sowie das\ncher und Zahlungsdienstleister geeinigt haben.                   für jeden Dienst, der über den im Entgelt für das\n(3) Die Entgeltinformation muss in deutscher Spra-            Paket enthaltenen Umfang hinausgeht, in Rechnung\nche abgefasst sein, wenn Verbraucher und Zahlungs-               gestellte zusätzliche Entgelt,\ndienstleister nichts anderes vereinbart haben.              3. den Gesamtbetrag der angefallenen Entgelte für\njeden Dienst sowie für jedes Dienstepaket und für\n§9                                   Dienste, die über den im Entgelt für das Paket ent-\nForm und Gestaltung der Entgeltinformation                  haltenen Umfang hinausgehen,\n(1) Die Entgeltinformation bedarf der Textform.          4. bei Inanspruchnahme einer eingeräumten Überzie-\nhungsmöglichkeit gemäß § 504 des Bürgerlichen\n(2) Die Entgeltinformation ist als ein kurz gehaltenes,       Gesetzbuchs oder bei einer geduldeten Überziehung\neigenständiges Dokument abzufassen. Sie muss so                  gemäß § 505 des Bürgerlichen Gesetzbuchs den\ngestaltet sein, dass sie klar und leicht verständlich ist.       hierfür angewandten Sollzinssatz und den Gesamt-\nSchriftart und Schriftgröße sowie Farbgestaltung müs-            betrag der angefallenen Zinsen,\nsen so gewählt werden, dass die Entgeltinformation\nsowohl im Original als auch ebenso, wenn sie farbig         5. bei Anfallen von Guthabenzinsen den Zinssatz für\noder schwarz-weiß kopiert oder ausgedruckt wird, gut             Einlagen und den Gesamtbetrag der angefallenen\nlesbar ist.                                                      Zinsen sowie\n(3) Die Entgeltinformation muss den Anforderungen        6. den in Rechnung gestellten Gesamtbetrag der Ent-\ndes von der Europäischen Kommission gemäß Artikel 4              gelte für sämtliche geleistete Dienste.\nAbsatz 6 der Richtlinie 2014/92/EU festgelegten stan-           (2) Im Rahmen der Angaben nach Absatz 1 sind\ndardisierten Präsentationsformats entsprechen. Das          auch Kosten und Vertragsstrafen zu nennen, die in Be-\nDokument muss am oberen Ende der ersten Seite mit           zug auf die angebotenen Dienste oder Pakete angefal-\n„Entgeltinformation“ überschrieben sein. Neben der          len sind.\nÜberschrift ist das gemeinsame Symbol zur Unterschei-\ndung der Entgeltinformation von anderen Unterlagen                                      § 12\nanzubringen, das von der Europäischen Kommission\nVerwendung der standardisierten\ngemäß Artikel 4 Absatz 6 der Richtlinie 2014/92/EU\nZahlungskontenterminologie, Währungs-\nfestgelegt worden ist.\nangaben und Sprache der Entgeltaufstellung\n(4) Zahlungsdienstleister genügen den Anforderun-            (1) Für die Bezeichnung der in der Entgeltaufstellung\ngen an die Gestaltung der Entgeltinformation nach           genannten maßgeblichen Zahlungskontendienste ist\nden Absätzen 2 und 3, wenn sie das von der Bundes-          die standardisierte Zahlungskontenterminologie zu ver-\nanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht nach § 47 Ab-     wenden. Andere Bezeichnungen dürfen in der Entgelt-\nsatz 2 für Entgeltinformationen veröffentlichte Muster      aufstellung nur zusätzlich zur standardisierten Zahlungs-\nverwenden.                                                  kontenterminologie und als untergeordnete Bezeich-\nnungen für die jeweiligen Dienste verwendet werden.\n§ 10\n(2) Entgelte sind in der Währung des Zahlungskon-\nEntgeltaufstellung während                   tos oder in der Währung eines Mitgliedstaates der\nund bei Beendigung des Vertragsverhältnisses             Europäischen Union anzugeben, auf die sich Verbrau-\nEin Zahlungsdienstleister hat einem Verbraucher bei      cher und Zahlungsdienstleister geeinigt haben.\neinem Zahlungsdiensterahmenvertrag über die Führung             (3) Die Entgeltaufstellung muss in deutscher Spra-\neines Zahlungskontos eine Information über sämtliche        che abgefasst sein, wenn Verbraucher und Zahlungs-\nEntgelte, die für mit dem Zahlungskonto verbundene          dienstleister nichts anderes vereinbart haben.\nDienste angefallen sind, sowie gegebenenfalls über\nden Sollzinssatz bei Überziehungen und den Zinssatz                                     § 13\nfür Einlagen für dieses Zahlungskonto (Entgeltaufstel-\nlung) unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Eine                 Form und Gestaltung der Entgeltaufstellung\nEntgeltaufstellung ist dem Verbraucher während des              (1) Die Entgeltaufstellung muss dem Verbraucher in\nVertragsverhältnisses mindestens jährlich sowie bei         Textform zur Verfügung gestellt werden. Der Verbrau-","724              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 18. April 2016\ncher kann verlangen, dass ihm die Entgeltaufstellung              dienste sowie die Begriffsbestimmungen nennen\nauf Papier zur Verfügung gestellt wird.                           muss, die von der Europäischen Kommission zur\n(2) Die Entgeltaufstellung muss so gestaltet sein,             standardisierten Zahlungskontenterminologie zu\ndass sie klar und leicht verständlich ist. Schriftart und         diesen Diensten festgelegt worden sind.\nSchriftgröße müssen so gewählt werden, dass die Ent-             (2) Absatz 1 Nummer 2 und 3 gilt nur für Institute, die\ngeltaufstellung gut lesbar ist.                              Zahlungskonten auf dem Markt anbieten.\n(3) Die Entgeltaufstellung muss den Anforderungen             (3) Die Informationen nach Absatz 1 Nummer 1, 4\ndes von der Europäischen Kommission gemäß Artikel 5          und 5 sind Verbrauchern in den Geschäftsräumen des\nAbsatz 4 der Richtlinie 2014/92/EU festgelegten stan-        Zahlungsdienstleisters zur Verfügung zu stellen. Verfügt\ndardisierten Präsentationsformats entsprechen. Das           der Zahlungsdienstleister über einen Internetauftritt, so\nDokument muss am oberen Ende der ersten Seite mit            sind diese Informationen auch dort zur Verfügung zu\n„Entgeltaufstellung“ überschrieben sein. Neben der           stellen.\nÜberschrift ist das gemeinsame Symbol zur Unter-                 (4) Die Informationen nach Absatz 1 Nummer 1 und 5\nscheidung der Entgeltaufstellung von anderen Unter-          sind Verbrauchern auf Verlangen auch mitzuteilen.\nlagen anzubringen, das gemäß Artikel 5 Absatz 4 der\nRichtlinie 2014/92/EU von der Europäischen Kommis-               (5) Zahlungsdienstleister genügen den Anforderun-\nsion festgelegt worden ist.                                  gen an die Gestaltung und den Inhalt des Glossars\nnach Absatz 1 Nummer 5, wenn sie das von der Bun-\n(4) Zahlungsdienstleister genügen den Anforderun-         desanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht nach § 47\ngen an die Gestaltung der Entgeltaufstellung nach den        Absatz 2 für dieses Glossar veröffentlichte Muster ver-\nAbsätzen 2 und 3, wenn sie das von der Bundesanstalt         wenden.\nfür Finanzdienstleistungsaufsicht nach § 47 Absatz 2\nfür Entgeltaufstellungen veröffentlichte Muster verwen-\n§ 15\nden.\nAllgemeine Verwendung der\n§ 14                                   standardisierten Zahlungskontenterminologie\nAllgemeine                                Ein Zahlungsdienstleister, der sich öffentlich zur Füh-\nInformationspflichten der Zahlungsdienstleister           rung von Zahlungskonten für Verbraucher erboten hat,\nhat die standardisierte Zahlungskontenterminologie\n(1) Ein Zahlungsdienstleister, der sich öffentlich zur\nauch für die Bezeichnung der maßgeblichen Zahlungs-\nFührung von Zahlungskonten für Verbraucher erboten\nkontendienste in anderen für Verbraucher bestimmten\nhat, hat Verbrauchern ergänzend zu den in § 675a des\nInformationen als der Entgeltinformation und der Ent-\nBürgerlichen Gesetzbuchs genannten Informationen\ngeltaufstellung zu verwenden. Andere Bezeichnungen\nunentgeltlich die folgenden Angaben in Textform jeder-\ndürfen in diesen anderen Informationen für diese\nzeit leicht zugänglich zur Verfügung zu stellen:\nDienste des Zahlungsdienstleisters nur dann verwendet\n1. eine Entgeltinformation zu den angebotenen Zah-           werden, wenn der Zahlungsdienstleister zusätzlich ein-\nlungskonten nach den §§ 6 bis 8 und 9 Absatz 2           deutig angibt, mit welchen Begriffen aus der standardi-\nbis 4,                                                   sierten Zahlungskontenterminologie die betreffenden\n2. Informationen in Bezug auf die Merkmale, Entgelte         Dienste bezeichnet werden.\nsowie Kosten und Nutzungsbedingungen der ange-\nbotenen Basiskonten nach Abschnitt 5, wobei diese                          Unterabschnitt 2\nInformationen auch auf besonders schutzbedürftige                        Ve r g l e i c h s w e b s i t e s\nVerbraucher, Verbraucher ohne festen Wohnsitz,\nGeduldete, Asylsuchende und Verbraucher, die über                                      § 16\nkein Zahlungskonto verfügen, ausgerichtet sein\nZertifizierung als Vergleichs-\nmüssen,\nwebsite nach dem Zahlungskontengesetz,\n3. einen Hinweis darauf, ob der Abschluss und der In-            Berechtigung zur Führung dieser Bezeichnung\nhalt eines Basiskontovertrags sowie die tatsächliche      sowie zur Verwendung des Zertifizierungssymbols\nNutzung des hiervon umfassten Leistungsangebots\nvon in § 32 Absatz 1 genannten Voraussetzungen               (1) Dem Betreiber einer Website, die die in § 17 ge-\nabhängig gemacht werden und dass der Zugang zu           nannten Kriterien in der in § 18 vorgeschriebenen Art\neinem Basiskonto von keinen zusätzlichen Voraus-         und Weise für den Verbraucher entgeltfrei vergleicht\nsetzungen oder der Vereinbarung zusätzlicher Dienste     (Vergleichswebsite), ist auf Antrag ein Zertifikat durch\nabhängig gemacht werden darf,                            die akkreditierten Konformitätsbewertungsstellen zu er-\nteilen.\n4. Informationen zur Kontenwechselhilfe nach Ab-\nschnitt 3 unter Einschluss der Pflichten der beteilig-       (2) Das Zertifikat nach Absatz 1 berechtigt den Be-\nten Zahlungsdienstleister, der hierfür geltenden         treiber der Website zur Führung der Bezeichnung „Ver-\nFristen, der vom Verbraucher geschuldeten Entgelte,      gleichswebsite nach dem Zahlungskontengesetz“ so-\nder Kosten, der beim Verbraucher anzufordernden          wie zur Verwendung des Zertifizierungssymbols.\nInformationen sowie der einschlägigen Verfahren\nvor einer Verbraucherschlichtungsstelle nach § 14                                      § 17\ndes Unterlassungsklagengesetzes sowie                              Anforderungen an Vergleichskriterien\n5. ein klar und verständlich abgefasstes Glossar zu mit          Der Betreiber einer Vergleichswebsite muss auf die-\neinem Zahlungskonto verbundenen Diensten, das            ser Vergleichswebsite das Angebot verschiedener Zah-\nmindestens die maßgeblichen Zahlungskonten-              lungsdienstleister, die Zahlungskontendienste anbieten","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 18. April 2016              725\nund Zahlungskonten führen, mindestens anhand der            und für Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung\nfolgenden Kriterien vergleichen:                            ohne Zustimmung des Bundesrates die für die Ausfüh-\n1. die von den Zahlungsdienstleistern erhobenen Ent-        rung dieses Unterabschnittes und der auf ihm beruhen-\ngelte für die maßgeblichen Zahlungskontendienste        den Rechtsvorschriften zuständigen Behörden und\nsowie etwaige Kosten und Vertragsstrafen, die in        Stellen.\nBezug auf die angebotenen Dienste oder Pakete               (3) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-\nvorgesehen sind,                                        mächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium\n2. das Filialnetz,                                          der Justiz und für Verbraucherschutz durch Rechtsver-\nordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Erfül-\n3. das Geldautomatennetz und                                lung der in den §§ 17 und 18 genannten Vorgaben für\n4. den Sollzinssatz für eingeräumte Überziehungsmög-        Vergleichswebsites\nlichkeiten gemäß § 504 des Bürgerlichen Gesetz-         1. Zahlungsdienstleister zu verpflichten, einer Behörde\nbuchs und für geduldete Überziehungen gemäß                  oder einer anderen in der Rechtsverordnung zu be-\n§ 505 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.                          nennenden Stelle die Vergleichskriterien nach § 17\nbereitzustellen oder ihr diese zu übermitteln, sowie\n§ 18\n2. nähere Bestimmungen zum Zeitpunkt sowie zur Art\nWeitere Anforderungen an Vergleichswebsites                  und Form der Bereitstellung oder Übermittlung der\nEine Vergleichswebsite muss                                   Vergleichskriterien nach § 17 zu erlassen.\n1. unabhängig betrieben werden, wobei sicherzustellen           (4) Das Bundesministerium der Finanzen kann im\nist, dass Zahlungsdienstleister bei den Vergleichs-     Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz\nergebnissen gleichbehandelt werden;                     und für Verbraucherschutz Verwaltungsvorschriften er-\nlassen, die für die Ausführung dieses Unterabschnittes\n2. ihre Betreiber nennen;\nund der auf ihm beruhenden Rechtsvorschriften durch\n3. klare und objektive Kriterien verwenden, auf die sich    die zuständigen Behörden und Stellen erforderlich sind.\nder Vergleich stützt;\n4. leicht verständliche und eindeutige Sprache sowie                                 Abschnitt 3\ndie standardisierte Zahlungskontenterminologie für                          Kontenwechselhilfe\ndie maßgeblichen Zahlungskontendienste verwen-\nden;                                                                       Unterabschnitt 1\n5. korrekte und aktuell gehaltene Informationen bereit-           Anspruch auf Kontenwechselhilfe\nstellen und den Zeitpunkt der letzten Aktualisierung\nangeben;\n§ 20\n6. genügend Zahlungskontenangebote enthalten, da-\nVerpflichtung zur\nmit ein wesentlicher Teil des deutschen Marktes\nGewährung von Kontenwechselhilfe\nabgedeckt wird, und, falls die angebotenen Informa-\ntionen keine vollständige Marktübersicht darstellen,        (1) Im Zusammenhang mit einem Wechsel von ei-\neine eindeutige diesbezügliche Erklärung geben, be-     nem beim übertragenden Zahlungsdienstleister geführ-\nvor sie Ergebnisse anzeigt, und                         ten Zahlungskonto zu einem beim empfangenden Zah-\nlungsdienstleister geführten Zahlungskonto sind die\n7. ein wirksames Verfahren für die Meldung unrichtiger\nZahlungsdienstleister verpflichtet, dem Verbraucher\nInformationen über Entgelte, Kosten und Vertrags-\nauf dessen Wunsch Unterstützungsleistungen zu er-\nstrafen vorsehen.\nbringen (Kontenwechselhilfe). Die Kontenwechselhilfe\nerfolgt nach Maßgabe dieses und des folgenden Unter-\n§ 19                             abschnittes.\nVerordnungsermächtigung;                         (2) Die Verpflichtung gemäß Absatz 1 besteht nicht,\nVerwaltungsvorschriften                     wenn\n(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-          1. der übertragende oder der empfangende Zahlungs-\nmächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium              dienstleister nicht im Geltungsbereich dieses Geset-\nder Justiz und für Verbraucherschutz Rechtsverordnun-            zes ansässig ist oder\ngen ohne Zustimmung des Bundesrates zu erlassen\n2. die betreffenden Zahlungskonten des Verbrauchers\n1. zur Konkretisierung und Ergänzung der in den §§ 17            bei den beteiligten Zahlungsdienstleistern nicht in\nund 18 genannten Anforderungen,                              derselben Währung geführt werden.\n2. zur Festlegung der an Akkreditierung und Konformi-           (3) Die Kontenwechselhilfe darf nur gewährt werden,\ntätsbewertung im Zusammenhang mit Vergleichs-           wenn der Verbraucher und gegebenenfalls jeder weitere\nwebsites gestellten Anforderungen,                      Inhaber der betroffenen Zahlungskonten eine den An-\n3. zum Schutz und zur Gestaltung des Zertifizierungs-       forderungen des § 21 entsprechende Ermächtigung zur\nsymbols für Vergleichswebsites, insbesondere zu         Kontenwechselhilfe erteilt hat.\ndessen Aufmachung, Zusammensetzung und Grö-\nße, und                                                                              § 21\n4. zur Verwendung des Zertifizierungssymbols.                           Ermächtigung des Kontoinhabers\n(2) Das Bundesministerium der Finanzen bestimmt              (1) Eine Ermächtigung zur Kontenwechselhilfe be-\nim Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz        darf der Schriftform. Sie muss in deutscher Sprache","726              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 18. April 2016\nverfasst sein, es sei denn, die beteiligten Zahlungs-             träge und die beim übertragenden Zahlungsdienst-\ndienstleister und der Inhaber des betroffenen Zahlungs-           leister verfügbaren Informationen zu Lastschriftman-\nkontos haben sich auf eine andere Sprache geeinigt.               daten zu übermitteln, die bei dem Kontowechsel\nJeder der beteiligten Zahlungsdienstleister hat dem               transferiert werden,\nVerbraucher sowie gegebenenfalls jedem weiteren In-          2. dem empfangenden Zahlungsdienstleister und dem\nhaber der betroffenen Zahlungskonten auf dessen                   Verbraucher die verfügbaren Informationen über ein-\nWunsch unverzüglich ein Formular für die Ermächti-                gehende Überweisungen und vom Zahlungsempfän-\ngung zu übermitteln. Dem Verbraucher ist eine Kopie               ger veranlasste Lastschriften auf dem Zahlungs-\nder erteilten Ermächtigung auszuhändigen.                         konto des Verbrauchers in den vorangegangenen\n(2) Das Formular für die Ermächtigung muss so ge-              13 Monaten zu übermitteln,\nstaltet sein, dass der Inhaber des betroffenen Zah-\n3. Lastschriften und eingehende Überweisungen mit\nlungskontos die Möglichkeit hat, eine Ermächtigung in\nWirkung ab dem in der Ermächtigung hierzu be-\nSchriftform zu erteilen, in der er                                stimmten Datum gemäß § 21 Absatz 2 Nummer 4\n1. dem übertragenden Zahlungsdienstleister für die                nicht mehr zu akzeptieren, wenn der übertragende\nAusführung jeder der in den §§ 22 und 23 genannten            Zahlungsdienstleister keinen Mechanismus für die\nLeistungen separat seine ausdrückliche Einwilligung           automatische Umleitung der Lastschriften und ein-\nerteilen kann,                                                gehenden Überweisungen auf das beim empfangen-\n2. dem empfangenden Zahlungsdienstleister für die                 den Zahlungsdienstleister geführte Zahlungskonto\nAusführung jeder der in den §§ 22 und 24 genannten            des Verbrauchers vorsieht,\nLeistungen separat seine ausdrückliche Einwilligung      4. Daueraufträge mit Wirkung ab dem in der Ermächti-\nerteilen kann,                                                gung hierzu bestimmten Datum gemäß § 21 Absatz 2\n3. die einzelnen eingehenden Überweisungen, Dauer-                Nummer 4 nicht mehr auszuführen,\naufträge und Lastschriftmandate bestimmen kann,          5. einen auf dem Zahlungskonto des Verbrauchers ver-\ndie von der Kontenwechselhilfe erfasst werden sol-            bliebenen positiven Saldo zu dem in der Ermächti-\nlen,                                                          gung hierzu bestimmten Datum gemäß § 21 Absatz 2\n4. Daten bestimmen kann, ab denen der übertragende                Nummer 4 auf das beim empfangenden Zahlungs-\nZahlungsdienstleister für das bei ihm geführte Zah-           dienstleister geführte oder eröffnete Zahlungskonto\nlungskonto Lastschriften und eingehende Überwei-              zu überweisen und\nsungen nicht mehr akzeptieren sowie Daueraufträge        6. das beim übertragenden Zahlungsdienstleister ge-\nnicht mehr ausführen und Zahlungsauthentifizie-               führte Zahlungskonto des Verbrauchers zu dem in\nrungsinstrumente sperren soll sowie zu denen er               der Ermächtigung hierzu bestimmten Datum gemäß\ndas bei ihm geführte Zahlungskonto schließen und              § 21 Absatz 2 Nummer 4 zu schließen.\neinen verbleibenden positiven Saldo auf das beim\nempfangenden Zahlungsdienstleister geführte Zah-                                      § 23\nlungskonto überweisen soll, und\nPflichten des\n5. Daten bestimmen kann, ab denen Daueraufträge                        übertragenden Zahlungsdienstleisters\nvon dem beim empfangenden Zahlungsdienstleister\ngeführten Zahlungskonto ausgeführt und Lastschrif-           (1) Der übertragende Zahlungsdienstleister hat nach\nten akzeptiert werden sollen.                            Erhalt einer entsprechenden Aufforderung nach § 22\nfolgende Leistungen zu erbringen, soweit die Ermäch-\n(3) Ein Zahlungsdienstleister kann sich des Muster-       tigung zur Kontenwechselhilfe dies vorsieht:\nformulars in Anlage 1 bedienen, das den Anforderungen\ndes Absatzes 2 entspricht.                                   1. dem empfangenden Zahlungsdienstleister und dem\nVerbraucher die Listen und Informationen gemäß\n(4) Die Ermächtigung nach Absatz 1 kann abwei-                 § 22 Nummer 1 und 2 innerhalb von fünf Geschäfts-\nchend von Absatz 1 Satz 1 auch im Online-Banking                  tagen zu senden,\ndurch den Inhaber des betroffenen Zahlungskontos er-\nteilt werden.                                                2. Lastschriften und eingehende Überweisungen mit\nWirkung ab dem in der Ermächtigung hierzu be-\nUnterabschnitt 2                                stimmten Datum gemäß § 21 Absatz 2 Nummer 4\nnicht mehr zu akzeptieren, wenn er keinen Mecha-\nPflichten der                                nismus für die automatische Umleitung der Last-\nbeteiligten Zahlungsdienstleister                           schriften und der eingehenden Überweisungen auf\ndas beim empfangenden Zahlungsdienstleister ge-\n§ 22                                   führte Zahlungskonto des Verbrauchers vorsieht, so-\nEinleitung des Kontenwechsels                        wie Zahlungsempfänger und Zahler dieser nicht ak-\nüber den empfangenden Zahlungsdienstleister                   zeptierten Zahlungsvorgänge darüber zu informie-\nDer empfangende Zahlungsdienstleister hat auf Ver-             ren, aus welchem Grund sie nicht akzeptiert wurden,\nlangen des Verbrauchers innerhalb von zwei Geschäfts-        3. Daueraufträge mit Wirkung ab dem in der Ermächti-\ntagen nach Erhalt der Ermächtigung zur Kontenwech-                gung hierzu bestimmten Datum gemäß § 21 Absatz 2\nselhilfe den übertragenden Zahlungsdienstleister aufzu-           Nummer 4 nicht mehr auszuführen,\nfordern, folgende Leistungen zu erbringen, soweit die        4. den auf dem Zahlungskonto des Verbrauchers ver-\nErmächtigung zur Kontenwechselhilfe dies vorsieht:                bliebenen positiven Saldo zu dem in der Ermächti-\n1. dem empfangenden Zahlungsdienstleister und dem                 gung hierzu bestimmten Datum gemäß § 21 Absatz 2\nVerbraucher eine Liste der bestehenden Dauerauf-              Nummer 4 auf das beim empfangenden Zahlungs-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 18. April 2016                     727\ndienstleister geführte oder eröffnete Zahlungskonto           a) Lastschrifteinzüge auf einen bestimmten Betrag\nzu überweisen und                                                oder eine bestimmte Periodizität oder beides zu\n5. das beim übertragenden Zahlungsdienstleister ge-                  begrenzen,\nführte Zahlungskonto des Verbrauchers unbescha-               b) den empfangenden Zahlungsdienstleister zu be-\ndet des § 675h Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetz-                 auftragen, falls das Lastschriftmandat gemäß\nbuchs zu dem in der Ermächtigung hierzu bestimm-                 dem Zahlungsverfahren kein Erstattungsrecht\nten Datum gemäß § 21 Absatz 2 Nummer 4 zu                        vorsieht, vor Belastung seines Zahlungskontos\nschließen, wenn die Schritte nach den Nummern 1, 2               jede Lastschrift anhand der Mandatsangaben zu\nund 4 vollzogen wurden.                                          überprüfen und zu kontrollieren, ob der Betrag\n(2) Der übertragende Zahlungsdienstleister darf un-               und die Periodizität der vorgelegten Lastschrift\nbeschadet des § 675k Absatz 2 des Bürgerlichen                       den Vereinbarungen im Mandat entsprechen, und\nGesetzbuchs vom Verbraucher eingesetzte Zahlungs-                 c) sämtliche auf sein Zahlungskonto bezogenen\nauthentifizierungsinstrumente nicht vor dem in der Er-               Lastschriften oder sämtliche von einem oder\nmächtigung hierzu bestimmten Datum gemäß § 21                        mehreren genannten Zahlungsempfängern veran-\nAbsatz 2 Nummer 4 sperren.                                           lassten Lastschriften zu blockieren oder lediglich\ndurch einen oder mehrere genannte Zahlungs-\n§ 24                                     empfänger veranlasste Lastschriften zu autorisie-\nren.\nAbschluss des Kontenwechsels\ndurch den empfangenden Zahlungsdienstleister                   (2) Statt der Mitteilung an die Zahler gemäß Absatz 1\nNummer 3 oder der Mitteilung an die Zahlungsempfän-\n(1) Der empfangende Zahlungsdienstleister hat inner-\nger gemäß Absatz 1 Nummer 5 kann der Verbraucher\nhalb von fünf Geschäftstagen nach Erhalt der Listen und\nvom empfangenden Zahlungsdienstleister verlangen,\nInformationen nach § 23 Absatz 1 Nummer 1 folgende\nihm Musterschreiben zur Verfügung zu stellen, die die\nLeistungen zu erbringen, soweit die Ermächtigung zur\nAngaben zur neuen Zahlungskontoverbindung sowie\nKontenwechselhilfe dies vorsieht:\ndas in der Ermächtigung hierzu bestimmte Datum ge-\n1. die vom Verbraucher gewünschten Daueraufträge             mäß § 21 Absatz 2 Nummer 5, ab dem Lastschriften\neinzurichten und sie mit Wirkung ab dem in der Er-       von diesem Zahlungskonto abzubuchen sind, enthalten.\nmächtigung hierzu bestimmten Datum gemäß § 21\n(3) Liegt ein in der Ermächtigung bestimmtes Datum\nAbsatz 2 Nummer 5 auszuführen,\ngemäß § 21 Absatz 2 Nummer 5 nicht mindestens\n2. die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, um Last-         sechs Geschäftstage nach dem Erhalt der Listen und\nschriften zu akzeptieren, und sie mit Wirkung ab         Informationen nach § 23 Absatz 1 Nummer 1 durch\ndem in der Ermächtigung hierzu bestimmten Datum          den empfangenden Zahlungsdienstleister, so tritt an\ngemäß § 21 Absatz 2 Nummer 5 zu akzeptieren,             die Stelle dieses in der Ermächtigung bestimmten Da-\n3. den in der Ermächtigung genannten Zahlern, die            tums der sechste Geschäftstag nach dem Erhalt der\nÜberweisungen auf das Zahlungskonto des Verbrau-         Listen und Informationen.\nchers tätigen, die Angaben zur neuen Zahlungskon-\ntoverbindung des Verbrauchers beim empfangenden                                       § 25\nZahlungsdienstleister mitzuteilen und ihnen eine Ko-                  Haftung bei Pflichtverletzungen\npie der hierauf bezogenen Ermächtigung des Ver-\nDer empfangende und der übertragende Zahlungs-\nbrauchers zu übermitteln,\ndienstleister haften dem Verbraucher für Schäden aus\n4. soweit er nicht über alle Informationen verfügt, die er   einer Verletzung ihrer Pflichten nach diesem und dem\nfür die Mitteilung nach Nummer 3 benötigt, den Ver-      vorangegangenen Unterabschnitt als Gesamtschuldner\nbraucher oder den übertragenden Zahlungsdienst-          nach den allgemeinen Vorschriften.\nleister aufzufordern, ihm die fehlenden Informationen\nmitzuteilen,                                                                Unterabschnitt 3\n5. den in der Ermächtigung genannten Zahlungsemp-                               Entgelte, Kosten\nfängern, die im Lastschriftverfahren Geldbeträge vom             u n d Ve r b o t v o n Ve r t r a g s s t r a f e n\nZahlungskonto des Verbrauchers abbuchen, die An-\ngaben zur neuen Zahlungskontoverbindung des Ver-                                      § 26\nbrauchers beim empfangenden Zahlungsdienstleis-\nter sowie das in der Ermächtigung hierzu bestimmte                          Entgelte, Kosten und\nDatum gemäß § 21 Absatz 2 Nummer 5, ab dem                               Verbot von Vertragsstrafen\nLastschriften von diesem Zahlungskonto abzubu-               (1) Ein Zahlungsdienstleister hat für die Erfüllung sei-\nchen sind, mitzuteilen und ihnen eine Kopie der hie-     ner Pflichten nach den Unterabschnitten 1 und 2 nur\nrauf bezogenen Ermächtigung des Verbrauchers zu          dann einen Entgeltanspruch gegenüber dem Verbrau-\nübermitteln,                                             cher, wenn dies zwischen dem Verbraucher und dem\n6. soweit er nicht über alle Informationen verfügt, die er   Zahlungsdienstleister vereinbart worden ist. Dieses\nfür die Mitteilung nach Nummer 5 benötigt, den Ver-      Entgelt muss angemessen und an den tatsächlichen\nbraucher oder den übertragenden Zahlungsdienst-          Kosten des Zahlungsdienstleisters ausgerichtet sein.\nleister aufzufordern, ihm die fehlenden Informationen        (2) Absatz 1 Satz 2 gilt für Vereinbarungen über zu\nmitzuteilen, sowie                                       erstattende Kosten entsprechend.\n7. den Verbraucher über seine Rechte, soweit einschlä-           (3) Ein Entgelt oder die Erstattung von Kosten darf\ngig, zu informieren,                                     mit dem Verbraucher nicht vereinbart werden für","728               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 18. April 2016\n1. den Zugang des Verbrauchers zu seinen personen-                                        § 29\nbezogenen Daten im Zusammenhang mit bestehen-                                  Handlungen des\nden Daueraufträgen und Lastschriften, die beim                   Zahlungsdienstleisters zur Erleichterung\nbetreffenden Zahlungsdienstleister vorhanden sind,             einer grenzüberschreitenden Kontoeröffnung\n2. die Übersendung der Informationen und Listen nach              Der Zahlungsdienstleister hat auf Aufforderung durch\n§ 23 Absatz 1 Nummer 1 sowie                             den Verbraucher zu dem gemäß § 28 Absatz 1 maßgeb-\n3. die Schließung des beim übertragenden Zahlungs-            lichen Datum\ndienstleister geführten Zahlungskontos des Verbrau-      1. dem Verbraucher unentgeltlich ein Verzeichnis mit\nchers.                                                        Informationen über die folgenden Positionen zu\n(4) Der übertragende Zahlungsdienstleister darf mit            übermitteln:\ndem empfangenden Zahlungsdienstleister weder ein                   a) über vom Verbraucher erteilte laufende Dauerauf-\nEntgelt noch die Erstattung von Kosten für die Über-                  träge,\nsendung der Informationen und Listen nach § 23 Ab-\nb) über vom Zahler veranlasste, dem Zahlungs-\nsatz 1 Nummer 1 vereinbaren.\ndienstleister verfügbare Lastschriftmandate und\n(5) Eine Vereinbarung, nach der der Verbraucher eine           c) über eingehende Überweisungen sowie über die\nVertragsstrafe im Zusammenhang mit der Kontenwech-                    vom Zahlungsempfänger veranlassten Lastschrif-\nselhilfe nach diesem Abschnitt schuldet, ist unzulässig.              ten auf dem Zahlungskonto des Verbrauchers,\nbezogen auf die vorangegangenen 13 Monate;\nAbschnitt 4\n2. einen verbleibenden positiven Saldo auf dem Zah-\nGrenzüberschreitende Kontoeröffnung                       lungskonto des Verbrauchers an den Verbraucher\nauszuzahlen oder auf dessen Zahlungskonto bei\n§ 27                                   einem anderen europäischen Zahlungsdienstleister\nVerpflichtung des                             zu überweisen, sofern die Aufforderung des Verbrau-\nZahlungsdienstleisters zur Erleichterung                   chers die nach § 28 Absatz 2 und 3 erforderlichen\neiner grenzüberschreitenden Kontoeröffnung                   Angaben enthält, und\n3. das Zahlungskonto des Verbrauchers zu schließen;\n(1) Teilt der Verbraucher einem Zahlungsdienstleis-\n§ 675h Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs\nter, bei dem für ihn ein Zahlungskonto geführt wird, mit,\nbleibt unberührt.\ndass er bei einem europäischen Zahlungsdienstleister\nein Zahlungskonto eröffnen möchte, so hat der Zah-\nlungsdienstleister die in § 29 genannten Handlungen                                   Abschnitt 5\nvorzunehmen, soweit der Verbraucher ihn hierzu gemäß            Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen\n§ 28 auffordert.\n(2) Auf die Mitteilung nach Absatz 1 hat der Zah-                            Unterabschnitt 1\nlungsdienstleister dem Verbraucher unentgeltlich das                          Anwendungsbereich\nFormular nach Anlage 2 zur Datenabfrage für die grenz-\nüberschreitende Kontoeröffnung zu übermitteln.                                            § 30\nAnwendungsbereich\n§ 28\n(1) Dieser Abschnitt gilt für Zahlungsdiensterahmen-\nAufforderung durch den Verbraucher                  verträge über die Führung eines Zahlungskontos für\n(1) Die Aufforderung durch den Verbraucher zur Vor-       Verbraucher mit grundlegenden Funktionen (Basiskon-\nnahme der in § 29 genannten Handlungen muss das               toverträge).\nDatum enthalten, zu welchem diese Handlungen vorge-               (2) Ein Zahlungskonto mit grundlegenden Funktio-\nnommen werden sollen. Dieses Datum muss mindes-               nen (Basiskonto) ist ein bei einem Institut geführtes\ntens sechs Geschäftstage nach dem Eingang der Auf-            Zahlungskonto, das folgende Kriterien erfüllt:\nforderung beim Zahlungsdienstleister liegen. Dies gilt\n1. mit ihm wird mindestens die Erbringung von Zah-\nnicht, sofern der Verbraucher und der Zahlungsdienst-\nlungsdiensten im Sinne des § 38 Absatz 2 Nummer 1\nleister ausdrücklich etwas anderes vereinbart haben.\nund 2 ermöglicht und\nFehlt eine Datumsangabe oder entspricht sie nicht\nden in Satz 2 genannten Voraussetzungen, so gilt die          2. es wird auf Grund eines Basiskontovertrags geführt,\nAufforderung als für den siebten Geschäftstag nach                 der\nihrem Eingang beim Zahlungsdienstleister erteilt.                  a) vom Kontoinhaber auf Grund der Geltendma-\n(2) Verlangt der Verbraucher die Übertragung eines                chung eines Anspruchs auf Abschluss eines Ba-\npositiven Saldos seines beim übertragenden Zahlungs-                  siskontovertrags mit dem nach § 31 Absatz 1\ndienstleister geführten Zahlungskontos auf das Zah-                   Satz 1 Verpflichteten geschlossen worden ist\nlungskonto, das bei einem anderen europäischen Zah-                   oder\nlungsdienstleister eröffnet oder geführt wird, so muss             b) zwischen dem Kontoinhaber und dem kontofüh-\nder Verbraucher dem übertragenden Zahlungsdienst-                     renden Institut in anderer als in Buchstabe a be-\nleister die IBAN dieses Kontos oder gleichwertige An-                 zeichneter Weise auf Grund eines angebotenen\ngaben nennen, die dem Zahlungsdienstleister die Iden-                 Zahlungsdiensterahmenvertrags über die Führung\ntifizierung des europäischen Zahlungsdienstleisters                   eines Basiskontos bei ausdrücklicher Bezeichnung\nsowie des dortigen Zahlungskontos des Verbrauchers                    des Zahlungskontos als Basiskonto geschlossen\nermöglichen.                                                          worden ist.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 18. April 2016                 729\n(3) Wenn es sich bei dem Institut um eine rechtlich       falls bei welchem Institut für den Berechtigten bereits\nnicht selbständige Zweigniederlassung nach § 53b Ab-         ein Zahlungskonto geführt wird, das die Voraussetzun-\nsatz 1 des Kreditwesengesetzes oder eine Zweigstelle         gen des § 35 Absatz 1 Satz 2 erfüllt. Der Berechtigte\nnach § 53 des Kreditwesengesetzes handelt, so ist Trä-       kann bereits bei Stellung des Antrags auf Abschluss\nger der Rechte und Pflichten des Instituts nach diesem       eines Basiskontovertrags verlangen, dass der Ver-\nAbschnitt das Unternehmen mit Sitz im Ausland, das           pflichtete das Basiskonto als Pfändungsschutzkonto\ndiese Zweigniederlassung oder Zweigstelle betreibt.          nach § 850k der Zivilprozessordnung führt.\nMaßgeblich für den Umfang des Angebots des Instituts             (2) Teilt ein Berechtigter dem Verpflichteten mit, dass\nnach § 38 Absatz 4 ist der Umfang des allgemeinen            er mit diesem einen Basiskontovertrag abschließen\nAngebots des Instituts für Verbraucher in Bezug auf          möchte, so hat der Verpflichtete dem Berechtigten\ndiese Zweigniederlassung oder Zweigstelle.                   das Formular nach Anlage 3 unentgeltlich zu übermit-\nteln. Der Berechtigte soll dieses Formular zur Antrag-\nUnterabschnitt 2                           stellung nutzen. Hat er es vollständig ausgefüllt, so\nZugang zu Zahlungskonten                          kann sich der Verpflichtete nicht darauf berufen, dass\nmit grundlegenden Funktionen                         der Antrag unvollständig sei. Verfügt der Verpflichtete\nüber einen Internetauftritt, so ist das Formular nach\n§ 31                              Anlage 3 auch dort zur Verfügung zu stellen.\nAnspruch auf\nAbschluss eines Basiskontovertrags                                              § 34\n(1) Ein Institut, das Zahlungskonten für Verbraucher                         Ablehnung des Antrags\nanbietet (Verpflichteter), hat mit einem Berechtigten                auf Abschluss eines Basiskontovertrags\neinen Basiskontovertrag zu schließen, wenn dessen                (1) Ein Verpflichteter kann den Antrag eines Berech-\nAntrag die Voraussetzungen des § 33 erfüllt. Berechtig-      tigten auf Abschluss eines Basiskontovertrags, der den\nter ist jeder Verbraucher mit rechtmäßigem Aufenthalt in     Voraussetzungen des § 33 Absatz 1 genügt, nur aus\nder Europäischen Union einschließlich Personen ohne          den in den §§ 35 bis 37 genannten Gründen ablehnen.\nfesten Wohnsitz und Asylsuchende sowie Personen\nohne Aufenthaltstitel, die aber aus rechtlichen oder tat-        (2) Die Ablehnung des Antrags auf Abschluss eines\nsächlichen Gründen nicht abgeschoben werden können.          Basiskontovertrags hat der Verpflichtete gegenüber\ndem Berechtigten unverzüglich, spätestens jedoch\n(2) Der Verpflichtete hat dem Berechtigten den Ab-\nzehn Geschäftstage nach Eingang des Antrags des Be-\nschluss des Basiskontovertrags unverzüglich, spätes-\nrechtigten, zu erklären.\ntens jedoch innerhalb von zehn Geschäftstagen nach\nEingang des in Absatz 1 genannten Antrags, anzubie-              (3) Der Verpflichtete hat den Berechtigten mit der\nten. Der Verpflichtete hat dem Berechtigten den Ein-         Ablehnung des Antrags auf Abschluss eines Basiskon-\ngang des Antrags unter Beifügung einer Abschrift des         tovertrags unentgeltlich in Textform sowie, soweit nicht\nAntrags zu bestätigen.                                       anders vereinbart, in deutscher Sprache über die\nGründe der Ablehnung zu unterrichten. Die Unterrich-\n§ 32                              tung über die Gründe der Ablehnung unterbleibt, soweit\nhierdurch die öffentliche Sicherheit, insbesondere die\nBenachteiligungsfreies\ngesetzlichen Regelungen zur Verhinderung der Nutzung\nLeistungsangebot und Koppelungsverbot\ndes Finanzsystems zum Zweck der Geldwäsche oder\n(1) Der Abschluss und der gesetzlich vorgegebene          der Terrorismusfinanzierung, gefährdet oder gegen ein\nInhalt eines Basiskontovertrags nach dem dritten Un-         Verbot der Informationsweitergabe verstoßen würde.\nterabschnitt sowie die tatsächliche Nutzung des hier-\nvon umfassten Leistungsangebots dürfen nur von den               (4) Der Verpflichtete hat den Berechtigten mit der\nfolgenden Voraussetzungen abhängig gemacht wer-              Ablehnung des Antrags auf Abschluss eines Basiskon-\nden:                                                         tovertrags unentgeltlich in Textform sowie, soweit nicht\nanders vereinbart, in deutscher Sprache auch über das\n1. von der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Berufs-         Verwaltungsverfahren nach § 48 sowie über das Recht\ngruppe nur dann, wenn sich der Verpflichtete bei der     des Berechtigten zu unterrichten, sich an die nach § 14\nKontoführung mit seinem Geschäftsmodell aus-             Absatz 1 des Unterlassungsklagengesetzes zuständige\nnahmslos an Personen dieser Berufsgruppe wendet,         Verbraucherschlichtungsstelle zu wenden. Er hat dem\nsowie                                                    Berechtigten zugleich die Kontaktdaten dieser Stelle\n2. von dem Erwerb von Geschäftsanteilen eines Ver-           mitzuteilen. Der Ablehnungserklärung durch den Ver-\npflichteten, wenn der Verpflichtete diese Anforde-       pflichteten ist das Antragsformular nach Anlage 4 bei-\nrung an alle seine Kunden gleichermaßen stellt.          zufügen.\n(2) Alle weiteren Koppelungen mit der Nutzung oder\nder Vereinbarung zusätzlicher Dienstleistungen sind un-                                   § 35\nzulässig.                                                                      Ablehnung wegen eines\nbereits vorhandenen Zahlungskontos\n§ 33\n(1) Ein Verpflichteter kann den Antrag auf Abschluss\nAntrag auf Abschluss eines Basiskontovertrags             eines Basiskontovertrags ablehnen, wenn der Berech-\n(1) Der Antrag des Berechtigten auf Abschluss eines       tigte bereits Inhaber eines Zahlungskontos bei einem\nBasiskontovertrags muss alle Angaben enthalten, die          im Geltungsbereich dieses Gesetzes ansässigen Insti-\nfür den Abschluss dieses Vertrags erforderlich sind.         tut ist und er mit diesem Konto die in § 38 Absatz 2\nDies schließt Angaben darüber ein, ob und gegebenen-         genannten Dienste tatsächlich nutzen kann. Eine tat-","730              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 18. April 2016\nsächliche Nutzungsmöglichkeit setzt insbesondere vo-                             Unterabschnitt 3\nraus, dass der Kunde mit diesen Diensten am Zah-                               Basiskontovertrag\nlungsverkehr teilnehmen kann. Der Verpflichtete darf\nden Antrag nicht ablehnen, wenn das Konto gekündigt                                      § 38\nwurde oder der Berechtigte von der Schließung dieses\nZahlungskontos benachrichtigt wurde.                                     Pflicht des kontoführenden Instituts\nzur Führung eines Basiskontos und zur\n(2) Ein Verpflichteter ist berechtigt, vor Abschluss ei-  Erbringung von Diensten in Bezug auf dieses Konto\nnes Basiskontovertrags innerhalb der Frist des § 31 Ab-\n(1) Durch einen Basiskontovertrag wird das konto-\nsatz 2 nachzuprüfen, ob der Berechtigte bereits Inhaber\nführende Institut verpflichtet, für den Kontoinhaber ein\neines Zahlungskontos im Sinne des Absatzes 1 ist. Der\nBasiskonto in Euro zu eröffnen und zu führen.\nVerpflichtete darf sich dabei auch an eine Stelle wen-\nden, die geschäftsmäßig personenbezogene Daten, die              (2) Die Kontoführung nach Absatz 1 muss die Erbrin-\nzur Bewertung der Kreditwürdigkeit herangezogen wer-         gung folgender Zahlungsdienste ohne Kreditgeschäft\nden dürfen, zum Zweck der Übermittlung erhebt, spei-         (Zahlungsgeschäft) ermöglichen:\nchert oder ändert. Der Verpflichtete darf sich bei dieser    1. die Dienste, mit denen Bareinzahlungen auf das\nNachprüfung nicht auf Auskünfte dieser Stelle be-                 Zahlungskonto oder Barauszahlungen von dem Zah-\nschränken, wenn deren Auskünfte zu den Angaben                    lungskonto ermöglicht werden (Ein- oder Auszah-\ndes Verbrauchers nach § 33 Absatz 1 Satz 2 in Wider-              lungsgeschäft), sowie alle für die Führung eines Zah-\nspruch stehen.                                                    lungskontos erforderlichen Vorgänge und\n2. die Ausführung von Zahlungsvorgängen einschließ-\n§ 36                                  lich der Übermittlung von Geldbeträgen auf ein\nAblehnung wegen strafbaren Verhaltens oder                   Zahlungskonto beim kontoführenden Institut des\nwegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot                  Kontoinhabers oder bei einem anderen Zahlungs-\ndienstleister durch\n(1) Ein Verpflichteter kann den Antrag auf Abschluss\neines Basiskontovertrags ablehnen, wenn                           a) die Ausführung von Lastschriften einschließlich\neinmaliger Lastschriften (Lastschriftgeschäft),\n1. der Berechtigte innerhalb der letzten drei Jahre vor\nAntragstellung wegen einer vorsätzlichen Straftat             b) die Ausführung von Überweisungen einschließ-\nzum Nachteil dieses Verpflichteten, dessen Mitarbei-              lich Daueraufträgen (Überweisungsgeschäft),\ntern oder Kunden mit Bezug auf deren Stellung als             c) die Ausführung von Zahlungsvorgängen mittels\nMitarbeiter oder Kunden des Verpflichteten verurteilt             einer Zahlungskarte oder eines ähnlichen Zah-\nworden ist,                                                       lungsinstruments (Zahlungskartengeschäft).\n2. der Berechtigte Inhaber eines Basiskontos bei dem-            (3) Barauszahlungen nach Absatz 2 Nummer 1 sind\nselben Verpflichteten war und der Verpflichtete den      innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums an\nZahlungsdiensterahmenvertrag über die Führung            Schaltern sowie unabhängig von den Geschäftszeiten\ndieses Basiskontos innerhalb des letzten Jahres          an Geldautomaten des kontoführenden Instituts oder\nvor Antragstellung nach § 42 Absatz 4 Nummer 1           eines Geldautomatennetzes, dem das kontoführende\nberechtigt gekündigt hat oder                            Institut angehört, zu ermöglichen. Zahlungsdienste\nnach Absatz 2 Nummer 2 sind auch dann zu ermög-\n3. der Verpflichtete die Sorgfaltspflichten im Hinblick\nlichen, wenn der Zahlungsdienstleister des Zahlungs-\nauf die Aufnahme und das Unterhalten einer Ge-\ndienstnutzers, an den die Zahlung des Kontoinhabers\nschäftsbeziehung zu diesem Berechtigten nach § 3\nerfolgt oder von dem der Kontoinhaber eine Zahlung\nAbsatz 1 Nummer 1 bis 3 des Geldwäschegesetzes\nempfängt, seinen Sitz zwar nicht im Geltungsbereich\noder nach § 25j des Kreditwesengesetzes nicht er-\ndieses Gesetzes, aber innerhalb des Europäischen\nfüllen kann oder bei der Begründung der Ablehnung\nWirtschaftsraums hat.\ngegen das Verbot der Informationsweitergabe nach\n§ 12 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes verstoßen               (4) Zahlungsdienste nach den Absätzen 2 und 3 sind\nwürde.                                                   dem Kontoinhaber in dem Umfang zur Verfügung zu\nstellen, wie sie von dem kontoführenden Institut Ver-\n(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 hat der         brauchern als Inhabern von Zahlungskonten allgemein\nVerpflichtete die gemäß § 46 Absatz 1 zuständige Be-         angeboten werden. Die Anzahl der Zahlungsdienste\nhörde über die Ablehnung und den Ablehnungsgrund             darf nicht beschränkt werden. Dem Kontoinhaber ist\nzu informieren.                                              die Erteilung von Aufträgen für die Erbringung von Zah-\nlungsdiensten in den Geschäftsräumen des kontofüh-\n§ 37                             renden Instituts oder über alle weiteren vom kontofüh-\nAblehnung bei früherer                      renden Institut hierfür allgemein vorgesehenen Kommu-\nKündigung wegen Zahlungsverzugs                    nikationsformen zu ermöglichen.\nEin Verpflichteter kann den Antrag auf Abschluss ei-                                  § 39\nnes Basiskontovertrags ablehnen, wenn der Berech-\ntigte Inhaber eines Basiskontos bei demselben Ver-                     Vereinbarung weiterer Dienstleistungen\npflichteten war und dieser Verpflichtete den Zahlungs-           Unbeschadet des § 32 dürfen das kontoführende In-\ndiensterahmenvertrag über die Führung dieses Basis-          stitut und der Kontoinhaber zusätzlich Dienstleistungen\nkontos innerhalb des letzten Jahres vor Antragstellung       vereinbaren, die sich auf das Basiskonto beziehen und\nnach § 42 Absatz 3 Nummer 2 berechtigt gekündigt             nicht von § 38 erfasst sind. Dies schließt auch die Ver-\nhat.                                                         einbarung einer eingeräumten Überziehungsmöglich-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 18. April 2016              731\nkeit gemäß § 504 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder            gungsfrist von mindestens zwei Monaten kündigen,\neines Entgelts für eine geduldete Überziehung gemäß           wenn der Kontoinhaber\n§ 505 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein.                       1. eine vorsätzliche Straftat zum Nachteil des konto-\nführenden Instituts oder dessen Mitarbeitern oder\n§ 40                                    Kunden mit Bezug auf deren Stellung als Mitarbeiter\nBenachteiligungsverbot                           oder Kunden des Instituts begangen oder durch\nbei der Führung eines Basiskontos                       sonstiges vorsätzliches strafbares Verhalten die\nInteressen des Instituts schwerwiegend verletzt hat\nDas kontoführende Institut darf das Basiskonto für              und deshalb dem kontoführenden Institut unter Be-\nden Kontoinhaber im Übrigen nicht zu Bedingungen\nrücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und\nführen, die benachteiligend sind im Vergleich zu den               unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile\nBedingungen für Zahlungskonten, die für Verbraucher                die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht\nangeboten werden, die keine Inhaber eines Basiskon-\nzugemutet werden kann oder\ntos sind.\n2. mit der Entrichtung eines nicht unerheblichen Teils\n§ 41                                    der dem kontoführenden Institut geschuldeten Ent-\ngelte oder Kosten über einen Zeitraum von mehr als\nEntgelte, Kosten und Verbot von Vertragsstrafen                  drei Monaten in Verzug ist und dieser Betrag\n(1) Der Kontoinhaber ist verpflichtet, an das konto-            100 Euro übersteigt, und zu besorgen ist, dass aus\nführende Institut für die Erbringung von Diensten auf              der Führung des Basiskontos weitere Forderungen\nGrund des Basiskontovertrags das vereinbarte Entgelt               entstehen werden, deren Erfüllung nicht gesichert\nzu entrichten.                                                     ist.\n(2) Das Entgelt für die von § 38 erfassten Dienste             (4) Das kontoführende Institut kann den Basiskonto-\nmuss angemessen sein. Für die Beurteilung der Ange-           vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen,\nmessenheit sind insbesondere die marktüblichen Ent-           wenn der Kontoinhaber\ngelte sowie das Nutzerverhalten zu berücksichtigen.           1. das Zahlungskonto vorsätzlich für Zwecke nutzt, die\nDie Sätze 1 und 2 gelten für Vereinbarungen über vom               gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen, oder\nKontoinhaber zu erstattende Kosten entsprechend.\n2. unzutreffende Angaben gemacht hat, um den Basis-\n(3) Eine Vereinbarung, nach der der Kontoinhaber                kontovertrag abschließen zu können, und bei Vor-\neine Vertragsstrafe im Zusammenhang mit dem Basis-                 lage der zutreffenden Angaben kein solcher Vertrag\nkontovertrag schuldet, ist unzulässig.                             mit ihm abgeschlossen worden wäre.\n(4) Die Unwirksamkeit der Vereinbarung eines Ent-              (5) Für eine Kündigung nach Absatz 3 oder Absatz 4\ngelts, eines Kostenerstattungsanspruchs oder einer            gilt § 314 Absatz 3 und 4 des Bürgerlichen Gesetz-\nVertragsstrafe lässt die Wirksamkeit des Basiskonto-          buchs. Für eine Kündigung nach Absatz 3 ist auch\nvertrags im Übrigen unberührt.                                § 314 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entspre-\nchend anzuwenden. In diesem Fall unterbleiben die Be-\n§ 42                               stimmung einer Frist zur Abhilfe und eine Abmahnung\nauch dann, wenn hierdurch die öffentliche Sicherheit,\nKündigung durch das kontoführende Institut\ninsbesondere die gesetzlichen Regelungen zur Verhin-\n(1) Das kontoführende Institut kann den Basiskonto-        derung der Nutzung des Finanzsystems zum Zweck der\nvertrag nur unter den Voraussetzungen der nachfolgen-         Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung, gefähr-\nden Absätze kündigen.                                         det oder gegen ein Verbot der Informationsweitergabe\n(2) Sofern ein entsprechendes Kündigungsrecht ver-         verstoßen würde.\neinbart wurde, kann das kontoführende Institut den Ba-\nsiskontovertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist                                    § 43\nvon mindestens zwei Monaten kündigen, wenn                                      Kündigungserklärung\n1. über das Basiskonto in mehr als 24 aufeinanderfol-                        des kontoführenden Instituts\ngenden Monaten kein vom Kontoinhaber in Auftrag               (1) Die Kündigung durch das kontoführende Institut\ngegebener Zahlungsvorgang ausgeführt wurde,               ist in Textform zu erklären. Die Kündigung muss klar\nund verständlich sein. Sie muss, wenn der Verbraucher\n2. der Kontoinhaber die Voraussetzungen des § 31 Ab-\nund das kontoführende Institut nichts anderes verein-\nsatz 1 Satz 2 nicht mehr erfüllt,\nbart haben, in deutscher Sprache abgefasst sein.\n3. der Kontoinhaber ein weiteres Zahlungskonto, das\n(2) In der Kündigung ist der Kündigungsgrund anzu-\nvon ihm nach Maßgabe des § 35 Absatz 1 Satz 1\ngeben. Die Angabe des Kündigungsgrundes unter-\nund 2 genutzt werden kann, im Geltungsbereich die-\nbleibt, soweit hierdurch die öffentliche Sicherheit, ins-\nses Gesetzes eröffnet hat oder\nbesondere die gesetzlichen Regelungen zur Verhinde-\n4. der Kontoinhaber eine angekündigte Änderung des            rung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der\nBasiskontovertrags nach § 675g des Bürgerlichen           Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung, gefähr-\nGesetzbuchs abgelehnt hat, die das kontoführende          det oder gegen ein Verbot der Informationsweitergabe\nInstitut allen Inhabern von bei ihm geführten ent-        verstoßen würde.\nsprechenden Basiskonten wirksam angeboten hat.                (3) In der Kündigung ist der Kontoinhaber darüber zu\n(3) Auch ohne Vereinbarung eines entsprechenden            informieren, dass er berechtigt ist, sich an die zustän-\nKündigungsrechts kann das kontoführende Institut              dige Behörde gemäß § 46 Absatz 1 und an die nach\nden Basiskontovertrag unter Einhaltung einer Kündi-           § 14 Absatz 1 des Unterlassungsklagengesetzes zu-","732              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 18. April 2016\nständige Verbraucherschlichtungsstelle zu wenden.            destens für fünf Jahre ab Bestandskraft der Maßnahme\nDabei sind dem Kontoinhaber die einschlägigen Kon-           oder ab Unanfechtbarkeit der Bußgeldentscheidung auf\ntaktdaten mitzuteilen.                                       den Internetseiten der Bundesanstalt veröffentlicht blei-\n(4) Sieht das kontoführende Institut ein Verfahren        ben. Sie ist zu löschen, sobald sie nicht mehr zu Warn-\nzum Einlegen einer Beschwerde gegen die Kündigung            und Informationszwecken erforderlich ist.\nvor, gilt Absatz 3 entsprechend.                                 (5) Die Bundesanstalt stellt die Erfüllung der An-\n(5) Gibt das kontoführende Institut den Kündigungs-       forderungen des Artikels 3 Absatz 6 der Richtlinie\ngrund wegen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit           2014/92/EU sicher.\noder wegen eines Verbots der Informationsweitergabe              (6) § 4 Absatz 1a und 4 des Finanzdienstleistungs-\nnicht an, so hat das Institut die gemäß § 46 Absatz 1        aufsichtsgesetzes bleibt unberührt.\nzuständige Behörde über die Kündigung und den Kün-\ndigungsgrund zu informieren.                                                            § 47\nÖffentliche Informationen der Bundesanstalt\n§ 44\n(1) Die Bundesanstalt veröffentlicht die Liste der\nOrdentliche Kündigung durch den Kontoinhaber\nrepräsentativsten mit einem Zahlungskonto verbunde-\nFür die ordentliche Kündigung des Basiskontover-          nen Dienste nach Artikel 3 Absatz 5 der Richtlinie\ntrags durch den Kontoinhaber gilt § 675h Absatz 1            2014/92/EU.\ndes Bürgerlichen Gesetzbuchs. Das kontoführende In-\n(2) Die Bundesanstalt veröffentlicht und aktualisiert\nstitut ist verpflichtet, das Konto nach Wirksamwerden\ndie nach § 9 Absatz 4, § 13 Absatz 4 und § 14 Absatz 5\nder Kündigung zu schließen.\nvorgegebenen Muster auf ihren Internetseiten. Nicht\nmehr aktuelle Fassungen sind zu archivieren und zum\n§ 45\nAbruf bereitzuhalten.\nUnterstützungsleistungen zu Basiskonten\nInstitute, die Zahlungskonten auf dem Markt für Ver-                                 § 48\nbraucher anbieten, haben Verbrauchern jederzeit un-                            Verwaltungsverfahren\nentgeltlich Unterstützung in Bezug auf die spezifischen\nMerkmale, Entgelte und Kosten sowie auf die Nut-                 (1) Der Berechtigte kann gegenüber der Bundesan-\nzungsbedingungen der angebotenen Basiskonten zur             stalt die Durchführung eines Verwaltungsverfahrens\nVerfügung zu stellen.                                        nach dieser Vorschrift gegen den Verpflichteten bean-\ntragen, wenn dieser\nAbschnitt 6                          1. den Antrag des Berechtigten auf Abschluss eines\nBasiskontovertrags ablehnt,\nOrganisationspflichten\nder Zahlungsdienstleister; zuständige               2. über den Antrag nach Nummer 1 nicht innerhalb von\nzehn Geschäftstagen nach dessen Eingang ent-\nBehörde; Verwaltungsverfahren und Rechtsschutz\nscheidet oder\n§ 46                             3. ein Basiskonto nicht innerhalb von zehn Geschäfts-\ntagen nach Abschluss eines Basiskontovertrags er-\nOrganisationspflichten der\nöffnet.\nZahlungsdienstleister; zuständige Behörde; Aufsicht\nDie Frist nach Satz 1 Nummer 3 verringert sich um den\n(1) Ein Zahlungsdienstleister muss über eine ord-\nZeitraum, der zwischen dem Eingang des Antrags auf\nnungsgemäße Geschäftsorganisation, über interne Ver-\nAbschluss eines Basiskontovertrags beim Verpflichte-\nfahren und über Kontrollsysteme verfügen, die die\nten und dem Zugang des Angebots des Abschlusses\nErfüllung der Pflichten dieses Gesetzes gewährleisten.\ndes Basiskontovertrags durch den Verpflichteten beim\n(2) Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsauf-       Berechtigten verstrichen ist. Die Frist nach Satz 1 Num-\nsicht (Bundesanstalt) überwacht die Einhaltung der           mer 3 verlängert sich um den Zeitraum, der zwischen\nPflichten der Zahlungsdienstleister nach diesem Ge-          dem Zugang des Angebots auf Abschluss des Basis-\nsetz. Sie ist Kontaktstelle im Sinne des Artikels 22 Ab-     kontovertrags beim Berechtigten und dem Zugang der\nsatz 1 Unterabsatz 3 Satz 1 der Richtlinie 2014/92/EU.       Annahme dieses Angebots durch den Berechtigten\n(3) Die Bundesanstalt kann gegenüber einem Zah-           beim Verpflichteten liegt.\nlungsdienstleister oder seinen Geschäftsleitern Anord-           (2) Die Beantragung eines Verwaltungsverfahrens\nnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, um       nach Absatz 1 ist unzulässig, wenn\nVerstöße gegen Pflichten des Zahlungsdienstleisters\nnach diesem Gesetz zu verhindern oder zu unterbin-           1. der Berechtigte wegen der in Absatz 1 Satz 1 Num-\nden. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen diese                 mer 1 bis 3 genannten Gründe bereits eine Klage ge-\nAnordnungen haben keine aufschiebende Wirkung.                    gen den Verpflichteten vor den ordentlichen Gerich-\nFür die Durchsetzung der Anordnungen mit Zwangsmit-               ten erhoben hat und diese Klage noch anhängig ist\nteln ist § 17 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgeset-            oder rechtskräftig über sie entschieden wurde oder\nzes anzuwenden.                                              2. wegen der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3\n(4) Die Bundesanstalt kann unanfechtbar gewordene              genannten Gründe ein Verfahren vor der nach § 14\nAnordnungen, die sie wegen Verstößen gegen dieses                 Absatz 1 des Unterlassungsklagengesetzes zustän-\nGesetz getroffen hat, auf ihren Internetseiten nach               digen Verbraucherschlichtungsstelle anhängig ist.\nMaßgabe des § 60b des Kreditwesengesetzes öffent-                (3) Die Bundesanstalt bestätigt dem Berechtigten\nlich bekannt machen. Die Bekanntmachung soll min-            schriftlich den Eingang des Antrags auf Durchführung","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 18. April 2016                733\ndes Verwaltungsverfahrens. Den Abschluss des Verwal-         chend von Absatz 2 Satz 1 zulässig und nicht an eine\ntungsverfahrens bestätigt sie gleichermaßen.                 Frist gebunden.\n(4) Auch wenn einer oder mehrere Beteiligte in einem\n§ 49\nVerhandlungstermin trotz ordnungsgemäßer Ladung\nAnordnung bei unrechtmäßiger                    nicht erschienen sind, kann gleichwohl in der Sache\nAblehnung des Antrags auf Abschluss eines               verhandelt und entschieden werden. Hält das Gericht\nBasiskontovertrags, Untätigkeit und Fristversäumnis          die Anordnung der Bundesanstalt für rechtswidrig, hebt\n(1) Verweigert ein Verpflichteter dem Berechtigten        es sie auf. Hält es die Ablehnung oder Unterlassung der\nden Abschluss eines Basiskontovertrags oder die Eröff-       Anordnung für rechtswidrig, so spricht es die Verpflich-\nnung eines Basiskontos, ordnet die Bundesanstalt ge-         tung der Bundesanstalt aus, die beantragte Anordnung\ngenüber dem Verpflichteten den Abschluss eines Ba-           zu erlassen.\nsiskontovertrags oder die Eröffnung eines Basiskontos            (5) Das Gericht kann anordnen, dass die Kosten, die\nzugunsten des Berechtigten an. Dies gilt nicht, wenn         zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegen-\nder Verpflichtete die Voraussetzungen einer Ablehnung        heit notwendig waren, von einem Beteiligten ganz oder\ndes Antrags nach den §§ 34 bis 37 oder das Nichtvor-         teilweise zu erstatten sind, wenn dies der Billigkeit ent-\nliegen nach § 32 Absatz 1 zulässiger Voraussetzungen         spricht.\ngegenüber der Bundesanstalt glaubhaft machen kann.\nIn diesem Fall ist der nach § 48 Absatz 1 gestellte An-          (6) Abweichend von § 78 der Zivilprozessordnung\ntrag abzulehnen.                                             kann sich die Bundesanstalt durch ein Mitglied der Be-\nhörde vertreten lassen.\n(2) Die Anordnung des Abschlusses eines Basiskon-\ntovertrags nach Absatz 1 verpflichtet den Verpflichte-           (7) Für das Verfahren gelten die Vorschriften der Zi-\nten, dem Berechtigten ein Angebot auf Abschluss eines        vilprozessordnung entsprechend, soweit sich nicht aus\nBasiskontovertrags zu machen und nach Abschluss              den Vorschriften dieses Gesetzes etwas Abweichendes\ndes Basiskontovertrags ein Basiskonto zu eröffnen.           ergibt.\n(3) Die Bundesanstalt kann von dem Verpflichteten             (8) Die Landesregierungen werden ermächtigt, die\nfür die Anordnung eine Gebühr nach Maßgabe des               Zuständigkeit für Klagen gemäß Absatz 1 sowie für Kla-\n§ 14 Absatz 1 und 2 des Finanzdienstleistungsauf-            gen nach § 51 durch Rechtsverordnung einem Landge-\nsichtsgesetzes sowie der auf dieser Grundlage erlasse-       richt für die Bezirke mehrerer Landgerichte zuzuweisen.\nnen Rechtsverordnung erheben.                                Die Landesregierungen können diese Ermächtigung\ndurch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwal-\n§ 50                               tungen übertragen.\nKlage gegen die\nBundesanstalt; Verordnungsermächtigung                                             § 51\n(1) Gegen Anordnungen der Bundesanstalt gegen-\nKlage gegen den Verpflichteten\nüber dem Verpflichteten gemäß § 49 Absatz 1 Satz 1\noder gegen Ablehnungen des Antrags des Berechtigten              (1) Die Vorschriften dieses Abschnitts lassen die Zu-\ngemäß § 49 Absatz 1 Satz 3 ist die Klage des Verpflich-      lässigkeit einer Klage des Berechtigten gegen den Ver-\nteten oder des Berechtigten zulässig. Die Klage des          pflichteten auf Abschluss eines Basiskontovertrags\nBerechtigten ist auch gegen die Unterlassung einer be-       oder auf Eröffnung eines Basiskontos unberührt, soweit\nantragten Anordnung der Bundesanstalt zulässig, auf          Absatz 2 nichts anderes bestimmt.\nderen Vornahme der Berechtigte ein Recht zu haben\nbehauptet, wenn die Bundesanstalt den Antrag ohne                (2) Die Klage des Berechtigten gegen den Verpflich-\nzureichenden Grund nicht binnen eines Monats nach            teten auf Abschluss eines Basiskontovertrags oder auf\nEingang eines vollständigen und zulässigen Antrags           Eröffnung eines Basiskontos ist unzulässig während\nnach § 48 Absatz 1 entschieden hat. Für die Klage ist        der Anhängigkeit eines Verwaltungsverfahrens gemäß\ndas Landgericht zuständig, in dessen Bezirk der Ver-         den §§ 48 bis 50 zur Durchsetzung des Anspruchs oder\npflichtete seinen Sitz hat. An dem Rechtsstreit sind         bei Vorliegen einer in einem solchen Verfahren ergange-\nder Berechtigte, der Verpflichtete und die Bundesan-         nen Entscheidung der Bundesanstalt, die unanfechtbar\nstalt beteiligt.                                             ist.\n(2) Vor Erhebung der Klage sind von der Bundesan-             (3) Für die Klage ist das Landgericht zuständig, in\nstalt Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit der Anord-           dessen Bezirk der Verpflichtete seinen Sitz hat.\nnung gemäß § 49 Absatz 1 Satz 1 oder 3 in einem\nWiderspruchsverfahren nachzuprüfen. Die §§ 69 bis 72                                     § 52\nsowie § 73 Absatz 1 und 3 der Verwaltungsgerichtsord-\nnung sind entsprechend anzuwenden. Widerspruch                  Mitteilung an die Bundesanstalt in Zivilverfahren\nund Klage gegen eine Anordnung gemäß § 49 Absatz 1               In Streitigkeiten vor den Zivilgerichten um die Rechte\nSatz 1 oder 3 haben keine aufschiebende Wirkung.             und Pflichten des Berechtigten und des Verpflichteten\n(3) Die Klage muss innerhalb eines Monats nach            auf Grund der Vorschriften dieses Gesetzes, soweit\nZustellung des Widerspruchsbescheids schriftlich bei         nicht ein Fall des § 50 vorliegt, hat das Gericht der Bun-\ndem zuständigen Gericht erhoben werden. Ergeht ohne          desanstalt eine Abschrift des Schriftsatzes zu übersen-\nzureichenden Grund in angemessener Frist auf einen           den, in dem erstmals in dem betreffenden Verfahren\nAntrag keine Anordnung oder auf einen Widerspruch            eine Bezugnahme auf die Bestimmungen dieses Geset-\nkein Widerspruchsbescheid, so ist die Klage abwei-           zes erfolgt.","734              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 18. April 2016\nAbschnitt 7                              (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1\nNummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist\nSanktionen                           die Bundesanstalt.\n§ 53                                                       Artikel 2\nBußgeldvorschriften\nÄnderung der\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder               Schlichtungsstellenverfahrensverordnung\nfahrlässig\n§ 3 Satz 1 der Schlichtungsstellenverfahrensverord-\n1. entgegen § 10 Satz 2 eine Entgeltaufstellung nicht,      nung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Juli\nnicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig 2002 (BGBl. I S. 2577), die zuletzt durch Artikel 184 der\nzur Verfügung stellt,                                   Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)\n2. entgegen § 14 Absatz 1 Nummer 1, 3 oder 5 eine           geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nAngabe nicht, nicht richtig oder nicht vollständig      1. In Nummer 4 wird das Wort „oder“ am Ende durch\nzur Verfügung stellt,                                        ein Komma ersetzt.\n3. entgegen § 14 Absatz 4 eine Mitteilung nicht, nicht      2. In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch das\nrichtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig            Wort „oder“ ersetzt.\nmacht,\n3. Folgende Nummer 6 wird angefügt:\n4. entgegen § 15 Satz 1 die standardisierte Zahlungs-            „6. bei einer Streitigkeit über den Anspruch auf Ab-\nkontenterminologie nicht verwendet,                              schluss eines Basiskontovertrags nach dem\n5. entgegen § 15 Satz 2 eine andere Bezeichnung ver-                 Zahlungskontengesetz\nwendet,                                                          a) ein Verwaltungsverfahren gemäß den §§ 48\n6. entgegen § 20 Absatz 1 Satz 1 Kontenwechselhilfe                     bis 50 des Zahlungskontengesetzes zur\nnicht oder nicht rechtzeitig erbringt,                              Durchsetzung des Anspruchs anhängig ist\noder\n7. entgegen § 21 Absatz 1 Satz 3 oder § 27 Absatz 2\nein Formular nicht, nicht richtig oder nicht rechtzei-           b) in einem Verfahren nach Buchstabe a unan-\ntig übermittelt,                                                    fechtbar über den Anspruch entschieden wor-\nden ist.“\n8. entgegen § 22 den übertragenden Zahlungsdienst-\nleister nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder\nnicht rechtzeitig auffordert,                                                      Artikel 3\n9. entgegen § 23 Absatz 1 oder § 24 Absatz 1 eine                                 Änderung des\nLeistung nicht oder nicht rechtzeitig erbringt,                      Unterlassungsklagengesetzes\n10. entgegen § 23 Absatz 2 ein Zahlungsauthentifizie-            Das Unterlassungsklagengesetz in der Fassung der\nrungsinstrument sperrt,                                 Bekanntmachung vom 27. August 2002 (BGBl. I\nS. 3422, 4346), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes\n11. entgegen § 26 Absatz 3, 4 oder 5 ein Entgelt, eine       vom 11. März 2016 (BGBl. I S. 396) geändert worden\nErstattung von Kosten oder eine Vertragsstrafe ver-     ist, wird wie folgt geändert:\neinbart,\n1. § 2 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:\n12. entgegen § 29 Nummer 1 ein Verzeichnis nicht,\nnicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig      a) In Nummer 11 wird das Wort „und“ am Ende\nübermittelt,                                                    durch ein Komma ersetzt.\n13. entgegen § 29 Nummer 2 einen Saldo nicht, nicht               b) In Nummer 12 wird der Punkt am Ende durch das\nvollständig oder nicht rechtzeitig auszahlt und                 Wort „und“ ersetzt.\nnicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig über-        c) Folgende Nummer 13 wird angefügt:\nweist,\n„13. die Vorschriften des Zahlungskontengeset-\n14. entgegen § 29 Nummer 3 das Zahlungskonto nicht                        zes, die das Verhältnis zwischen einem Zah-\noder nicht rechtzeitig schließt,                                     lungsdienstleister und einem Verbraucher\n15. entgegen § 31 Absatz 2 Satz 1 den Abschluss eines                     regeln.“\nBasiskontovertrags nicht oder nicht rechtzeitig an-     2. § 14 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nbietet,                                                      a) Satz 1 wird wie folgt geändert:\n16. entgegen § 32 Absatz 1, auch in Verbindung mit                   aa) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 ein-\nAbsatz 2, den Abschluss eines Basiskontovertrags                    gefügt:\nvon einer dort genannten Voraussetzung oder Kop-\npelung abhängig macht oder                                          „5. der Vorschriften des Zahlungskontenge-\nsetzes, die das Verhältnis zwischen einem\n17. entgegen § 38 Absatz 1 ein Basiskonto nicht führt.                       Zahlungsdienstleister und einem Verbrau-\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des                         cher regeln,“.\nAbsatzes 1 Nummer 1 bis 8 und 10 mit einer Geldbuße                  bb) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 6.\nbis zu fünfzigtausend Euro und in den übrigen Fällen\nmit einer Geldbuße bis zu dreihunderttausend Euro ge-                cc) Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 7.\nahndet werden.                                                    b) Satz 2 wird wie folgt geändert:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 18. April 2016                735\naa) Die Angabe „1 bis 4“ wird durch die Angabe                   kontovertrags gemäß den §§ 31 bis 37 des\n„1 bis 5“ ersetzt.                                           Zahlungskontengesetzes sowie\nbb) Die Angabe „5 und 6“ wird durch die Angabe\nb) die Einhaltung der Regelungen zur Zulässig-\n„6 und 7“ ersetzt.\nkeit sowie zur Form und Frist von Kündigun-\n3. In § 16 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „5 und 6“                    gen nach den §§ 42 und 43 des Zahlungskon-\ndurch die Angabe „6 und 7“ ersetzt.                                  tengesetzes und\nArtikel 4                               5. den institutsinternen Organisationspflichten ge-\nmäß § 46 Absatz 1 des Zahlungskontengesetzes.\nÄnderung des\nKreditwesengesetzes                                (2) Der Abschlussprüfer hat darzustellen, welche\nMaßnahmen das Kreditinstitut ergriffen hat, um die\n§ 29 Absatz 2 Satz 1 des Kreditwesengesetzes in der\nin Absatz 1 genannten Anforderungen des Zah-\nFassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998\nlungskontengesetzes zu erfüllen.\n(BGBl. I S. 2776), das zuletzt durch Artikel 12 des Ge-\nsetzes vom 11. März 2016 (BGBl. I S. 396) geändert                  (3) Sofern die Durchführung interner Vorkehrun-\nworden ist, wird wie folgt gefasst:                              gen durch das Kreditinstitut vertraglich auf eine\n„Der Prüfer hat auch zu prüfen, ob das Institut seinen           dritte Person oder ein anderes Unternehmen ausge-\nVerpflichtungen nach den §§ 24c und 25g Absatz 1                 lagert worden ist, hat der Abschlussprüfer hierüber\nund 2, den §§ 25h bis 25n und dem Geldwäschegesetz               zu berichten.“\nnachgekommen ist; bei Kreditinstituten hat der Prüfer\nauch zu prüfen, ob das Kreditinstitut seinen Verpflich-      3. Dem § 71 werden die folgenden Absätze 3 und 4\ntungen nach der Verordnung (EG) Nr. 924/2009, der                angefügt:\nVerordnung (EU) Nr. 260/2012 und dem Zahlungskon-\n„(3) § 29b in der Fassung des Gesetzes zur Um-\ntengesetz nachgekommen ist.“\nsetzung der Richtlinie über die Vergleichbarkeit von\nZahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zah-\nArtikel 5                               lungskonten sowie den Zugang zu Zahlungskonten\nÄnderung der                                mit grundlegenden Funktionen vom 11. April 2016\nPrüfungsberichtsverordnung                           (BGBl. I S. 720) ist erstmals auf die Prüfung für nach\ndem 31. Dezember 2015 beginnende Geschäftsjahre\nDie Prüfungsberichtsverordnung vom 11. Juni 2015\nanzuwenden.\n(BGBl. I S. 930), die zuletzt durch Artikel 22 des Geset-\nzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2029) geändert                (4) Die Anlage 1 Position (7) Nummer 1 und die\nworden ist, wird wie folgt geändert:                             Anlage 3 Position (5) Nummer 1 in der Fassung des\n1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu               Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über die Ver-\n§ 29a folgende Angabe eingefügt:                              gleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den\nWechsel von Zahlungskonten sowie den Zugang zu\n„§ 29b Darstellung und Beurteilung der getroffenen            Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen vom\nVorkehrungen zur Einhaltung der Pflichten            11. April 2016 (BGBl. I S. 720) sind erstmals auf die\nnach dem Zahlungskontengesetz“.\nPrüfung für nach dem 31. Dezember 2015 begin-\n2. Nach § 29a wird folgender § 29b eingefügt:                    nende Geschäftsjahre anzuwenden.“\n„§ 29b\n4. In Anlage 1 Position (7) Nummer 1 und in Anlage 3\nDarstellung und Beurteilung der                   Position (5) Nummer 1 werden jeweils die Wörter\ngetroffenen Vorkehrungen zur Einhaltung                „§ 284 Absatz 2 Nummer 3“ durch die Wörter „§ 284\nder Pflichten nach dem Zahlungskontengesetz                Absatz 2 Nummer 2“ ersetzt.\n(1) Bei Kreditinstituten hat der Abschlussprüfer zu\nbeurteilen, ob die von dem Kreditinstitut getroffenen                               Artikel 6\ninternen Vorkehrungen den Anforderungen des Zah-\nlungskontengesetzes entsprechen. Die Beurteilung                                Änderung der\numfasst die Einhaltung der Bestimmungen zu\nZahlungsinstituts-Prüfungsberichtsverordnung\n1. den Informationspflichten gemäß den §§ 5 bis 15\ndes Zahlungskontengesetzes,                               Die Zahlungsinstituts-Prüfungsberichtsverordnung\nvom 15. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3648), die zuletzt\n2. der Kontenwechselhilfe gemäß den §§ 20 bis 26\ndurch Artikel 24 des Gesetzes vom 20. November 2015\ndes Zahlungskontengesetzes,\n(BGBl. I S. 2029) geändert worden ist, wird wie folgt\n3. der Erleichterung grenzüberschreitender Konto-         geändert:\neröffnungen gemäß den §§ 27 bis 29 des Zah-\nlungskontengesetzes,                                  1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu\n4. den Zahlungskonten mit grundlegenden Funktio-              § 16c folgende Angabe eingefügt:\nnen gemäß den §§ 30 bis 44 des Zahlungskon-\ntengesetzes und insbesondere                              „§ 16d Darstellung und Beurteilung der getroffenen\nVorkehrungen zur Einhaltung der Pflichten\na) die Einhaltung der Regelungen zur Zulässig-                     nach dem Zahlungskontengesetz“.\nkeit sowie zur Form und Frist von Ablehnun-\ngen von Anträgen auf Abschluss eines Basis-        2. Nach § 16c wird folgender § 16d eingefügt:","736              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 18. April 2016\n„§ 16d                                            keit sowie eine Wohnanschrift oder, sofern\nDarstellung und Beurteilung der                               kein fester Wohnsitz mit rechtmäßigem\ngetroffenen Vorkehrungen zur Einhaltung                            Aufenthalt in der Europäischen Union be-\nder Pflichten nach dem Zahlungskontengesetz                            steht und die Überprüfung der Identität im\nRahmen des Abschlusses eines Basis-\n(1) Bei Zahlungsinstituten hat der Abschlussprü-                       kontovertrags im Sinne von § 38 des Zah-\nfer zu beurteilen, ob die von dem Zahlungsinstitut                        lungskontengesetzes erfolgt, die postali-\ngetroffenen internen Vorkehrungen den folgenden                           sche Anschrift, unter der der Vertrags-\nAnforderungen des Zahlungskontengesetzes ent-                             partner sowie die gegenüber dem Ver-\nsprechen:                                                                 pflichteten auftretende Person erreichbar\n1. den Informationspflichten gemäß den §§ 5 bis 15                        ist,“.\ndes Zahlungskontengesetzes,                                b) In Absatz 4 Satz 1 werden in dem Satzteil vor\n2. der Kontenwechselhilfe gemäß den §§ 20 bis 26                  Nummer 1 die Wörter „des Vertragspartners“\ndes Zahlungskontengesetzes,                                   durch die Wörter „einer nach Absatz 3 zu identi-\n3. der Erleichterung grenzüberschreitender Konto-                 fizierenden Person“ ersetzt.\neröffnungen gemäß den §§ 27 bis 29 des Zah-\nlungskontengesetzes und                                                          Artikel 8\n4. den institutsinternen Organisationspflichten ge-                              Änderung des\nmäß § 46 Absatz 1 des Zahlungskontengesetzes.                         Gerichtskostengesetzes\n(2) Der Abschlussprüfer hat darzustellen, welche           § 1 Absatz 1 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes in\nMaßnahmen das Zahlungsinstitut ergriffen hat, um          der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar\ndie in Absatz 1 genannten Anforderungen des Zah-          2014 (BGBl. I S. 154), das zuletzt durch Artikel 2 Ab-\nlungskontengesetzes zu erfüllen.                          satz 3 des Gesetzes vom 17. Februar 2016 (BGBl. I\n(3) Sofern die Durchführung interner Vorkehrun-        S. 203) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\ngen durch das Zahlungsinstitut vertraglich auf eine       1. In Nummer 19 wird das Wort „und“ durch ein Semi-\ndritte Person oder ein anderes Unternehmen ausge-              kolon ersetzt.\nlagert worden ist, hat der Abschlussprüfer hierüber\n2. Der Nummer 20 wird das Wort „und“ angefügt.\nzu berichten.“\n3. Nach Nummer 20 wird folgende Nummer 21 einge-\nArtikel 7                                fügt:\nÄnderung des                                 „21. nach dem Zahlungskontengesetz“.\nGeldwäschegesetzes\nArtikel 9\nDas Geldwäschegesetz vom 13. August 2008\n(BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch Artikel 346 der Ver-                            Inkrafttreten\nordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geän-              (1) In Artikel 1 treten die §§ 5 bis 13, 14 Absatz 1\ndert worden ist, wird wie folgt geändert:                    Nummer 1 und 5 sowie die §§ 15 bis 19 des Zahlungs-\n1. § 3 Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:             kontengesetzes neun Monate nach dem Inkrafttreten\ndes delegierten Rechtsakts nach Artikel 3 Absatz 4\n„1. die Identifizierung des Vertragspartners und ge-\nder Richtlinie 2014/92/EU des Europäischen Parla-\ngebenenfalls der für ihn auftretenden Person\nments und des Rates vom 23. Juli 2014 über die Ver-\nnach Maßgabe des § 4 Absatz 3 und 4,“.\ngleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den Wech-\n2. § 4 wird wie folgt geändert:                              sel von Zahlungskonten und den Zugang zu Zahlungs-\na) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                      konten mit grundlegenden Funktionen (ABl. L 257 vom\naa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die           28.8.2014, S. 214) in Kraft. Das Bundesministerium der\nWörter „Zur Feststellung der Identität des Ver-   Justiz und für Verbraucherschutz gibt den Tag des\ntragspartners hat der Verpflichtete folgende      Inkrafttretens dieses delegierten Rechtsakts im Bun-\nAngaben zu erheben:“ durch die Wörter „Zur        desgesetzblatt bekannt.\nFeststellung der Identität des Vertragspart-          (2) In Artikel 1 treten die §§ 20 bis 29 des Zahlungs-\nners und gegebenenfalls der für ihn auftreten-    kontengesetzes am 18. September 2016 in Kraft.\nden Person hat der Verpflichtete folgende             (3) In Artikel 5 Nummer 3 tritt § 71 Absatz 4 der Prü-\nAngaben zu erheben:“ ersetzt.                     fungsberichtsverordnung am Tag nach der Verkündung\nbb) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:                  in Kraft. Gleichzeitig tritt Artikel 5 Nummer 4 in Kraft.\n„1. bei einer natürlichen Person: Name, Ge-           (4) Im Übrigen tritt dieses Gesetz zwei Monate nach\nburtsort, Geburtsdatum, Staatsangehörig-      der Verkündung in Kraft.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 18. April 2016 737\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 11. April 2016\nDer Bundespräsident\nJoachim Gauck\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäuble\nDer Bundesminister\nd e r J u s t i z u n d f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z\nHeiko Maas","738                           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 18. April 2016\nAnlage 1\n(zu § 21 Absatz 3)\nErmächtigung durch den Kontoinhaber zur Kontenwechselhilfe\nErmächtigung durch den Kontoinhaber zur Kontenwechselhilfe\n(§ 21 des Zahlungskontengesetzes)\nHerr/Frau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Name des Kunden)\n. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (ggf. weitere Inhaber des zu übertragenden Kontos)\n.............................................................\nist/sind Inhaber des Zahlungskontos                                               _ _ _ _                _ _ _ _                _ _ _ _               _ _ _ _    _ _ _ _           _ _ (IBAN) bei\n. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (übertragender Zahlungsdienstleister).\nDer Kunde möchte mit Wirkung zum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (bitte Datum des Kontenwechsels einsetzen)\nzum Konto _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _                                                                  _ _ (IBAN) bei . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n(empfangender Zahlungsdienstleister) wechseln.\nHierzu werden die beteiligten Zahlungsdienstleister durch den Kunden und ggf. die weiteren Kontoinhaber zur\nAusführung der folgenden Unterstützungshandlungen beauftragt und ermächtigt:\nAnmerkung:\nx *: Bei Nichtzutreffen bitte streichen\n**: Bei Zutreffen bitte ankreuzen\n1. Der übertragende Zahlungsdienstleister wird beauftragt und ermächtigt, innerhalb von fünf Geschäftstagen\nnach Erhalt einer entsprechenden Aufforderung durch den empfangenden Zahlungsdienstleister diesem und,\nsoweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist, auch dem Kunden Listen mit den folgenden Informationen zu\nübermitteln:\nx   * a) eine Liste der bestehenden Daueraufträge,\nx   *       wobei diese Liste sämtliche Daueraufträge erfassen soll\n**      wobei diese Liste nur bestimmte bzw. nicht sämtliche Daueraufträge erfassen soll; zu den zu\nerfassenden bzw. auszunehmenden Daueraufträgen siehe die Angaben im Beiblatt\n**      wobei diese Liste nicht auch dem Kunden zu übermitteln ist.\nx   * b) eine Liste der verfügbaren Informationen zu Lastschriftmandaten, die beim Kontenwechsel transferiert\nwerden sollen,\nx   *       wobei diese Liste Informationen zu sämtlichen Lastschriftmandaten erfassen soll\n**       wobei diese Liste Informationen nur zu bestimmten bzw. nicht zu sämtlichen Lastschriftman-\ndaten erfassen soll; zu den zu erfassenden bzw. auszunehmenden Lastschriftmandaten siehe\ndie Angaben im Beiblatt\n**      wobei diese Liste nicht auch dem Kunden zu übermitteln ist.\nx   * c) eine Liste der verfügbaren Informationen über eingehende Überweisungen und vom Zahlungsempfän-\nger veranlasste Lastschriften auf dem Zahlungskonto des Kunden in den vorangegangenen 13 Mona-\nten,\nx   *       wobei diese Liste Informationen zu sämtlichen eingehenden Überweisungen und vom Zah-\nlungsempfänger veranlassten Lastschriften erfassen soll\n**      wobei diese Liste Informationen nur zu bestimmten bzw. nicht zu sämtlichen eingehenden\nÜberweisungen und vom Zahlungsempfänger veranlassten Lastschriften erfassen soll; zu den\nzu erfassenden bzw. auszunehmenden Überweisungen und Lastschriften siehe die Angaben\nauf dem Beiblatt\n**      wobei diese Liste nicht auch dem Kunden zu übermitteln ist.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 18. April 2016                                                                      739\n2. Der übertragende Zahlungsdienstleister wird beauftragt und ermächtigt, nach Erhalt einer entsprechenden\nAufforderung durch den empfangenden Zahlungsdienstleister\nx * a) Lastschriften und eingehende Überweisungen nicht mehr zu akzeptieren\nx *    ab dem oben angegebenen Datum des Kontenwechsels\n**  ab dem . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (bitte gewünschtes Datum einsetzen),\nx *    wobei dies für alle Lastschriften und eingehende Überweisungen gelten soll\n**  wobei dies nur für bestimmte bzw. nicht für sämtliche Lastschriften und eingehende Überwei-\nsungen gelten soll; zu den zu erfassenden bzw. auszunehmenden Lastschriften und Überwei-\nsungen siehe die Angaben im Beiblatt\nx *    und, soweit Lastschriften oder eingehende Überweisungen nicht mehr akzeptiert werden, den\njeweiligen Zahlungsempfänger bzw. Zahler darüber zu informieren, aus welchem Grund der\nZahlungsvorgang nicht akzeptiert wurde.\nHinweis: Die Anweisung, Lastschriften und eingehende Überweisungen nicht mehr zu akzeptieren, kann\ninsbesondere dann gestrichen werden, wenn der übertragende Zahlungsdienstleister eine automatische\nUmleitung der eingehenden Überweisungen und Lastschriften auf das beim empfangenden Zahlungs-\ndienstleister geführte Zahlungskonto des Kunden vorsieht.\nx * b) Daueraufträge nicht mehr auszuführen\nx *    ab dem oben angegebenen Datum des Kontenwechsels\n**  ab dem . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (bitte gewünschtes Datum einsetzen),\nx *    wobei dies für alle Daueraufträge gelten soll,\n**  wobei dies nur für bestimmte bzw. nicht für sämtliche Daueraufträge gelten soll; zu den zu\nerfassenden bzw. auszunehmenden Daueraufträgen siehe die Angaben im Beiblatt;\nx * c) einen positiven Saldo des Zahlungskontos des Kunden beim übertragenden Zahlungsdienstleister auf\ndas Zahlungskonto des Kunden beim empfangenden Zahlungsdienstleister zu überweisen\nx *    zum oben angegebenen Datum des Kontenwechsels\n**  zum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (bitte gewünschtes Datum einsetzen);\nx * d) das beim übertragenden Zahlungsdienstleister geführte Zahlungskonto zu schließen, soweit die\nSchritte nach Ziffer 1 sowie Ziffer 2 Buchstabe a und c vollzogen wurden,\nx *    zum oben angegebenen Datum des Kontenwechsels\n**  zum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (bitte gewünschtes Datum einsetzen).\n3. Der empfangende Zahlungsdienstleister wird beauftragt und ermächtigt,\nx * a) den übertragenden Zahlungsdienstleister innerhalb von zwei Geschäftstagen nach Erhalt dieser Er-\nmächtigung dazu aufzufordern, die in den Ziffern 1 und 2 bestimmten Handlungen vorzunehmen;\nx * b) die Daueraufträge gemäß der Liste nach Ziffer 1 Buchstabe a für das beim empfangenden Zahlungs-\ndienstleister geführte Zahlungskonto des Kunden einzurichten und sie auszuführen\nx *    ab dem oben angegebenen Datum des Kontenwechsels\n**  ab dem . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (bitte gewünschtes Datum einsetzen),\n**  wobei dies nur für bestimmte bzw. nicht für sämtliche Daueraufträge gemäß der Liste nach\nZiffer 1 Buchstabe a gelten soll; zu den zu erfassenden bzw. auszunehmenden Daueraufträgen\nsiehe die Angaben auf dem Beiblatt;\nx * c) die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, um Lastschriften zu akzeptieren, und sie zu akzeptieren\nx *    ab dem oben angegebenen Datum des Kontenwechsels\n**  ab dem . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (bitte gewünschtes Datum einsetzen),\nx *    wobei dies für sämtliche Lastschriften gelten soll\n**  wobei von einem oder mehreren bestimmten Zahlungsempfängern veranlasste Lastschriften\nblockiert werden sollen bzw. lediglich von einem oder mehreren bestimmten Zahlungsempfän-\ngern veranlasste Lastschriften zugelassen werden sollen; zu den blockierten bzw. zugelassenen\nZahlungsempfängern siehe die Angaben auf dem Beiblatt","740              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 18. April 2016\n**   wobei sämtliche oder einzelne Lastschrifteinzüge auf einen bestimmten Betrag oder eine be-\nstimmte Periodizität oder beides begrenzt werden sollen; zu den Begrenzungen siehe die An-\ngaben auf dem Beiblatt;\nx * d) innerhalb von fünf Geschäftstagen nach Erhalt der Liste nach Ziffer 1 Buchstabe c vom übertragenden\nZahlungsdienstleister den Zahlern, die Überweisungen auf das Zahlungskonto des Kunden tätigen, die\nAngaben zur neuen Zahlungskontoverbindung des Kunden beim empfangenden Zahlungsdienstleister\nmitzuteilen und ihnen eine Kopie dieses Punktes der Ermächtigung des Kunden zu übermitteln\nx *    wobei dies für alle Zahler gelten soll, die in der Liste der eingehenden Überweisungen nach\nZiffer 1 Buchstabe c genannt werden\n**   wobei dies nur für bestimmte bzw. nicht für sämtliche Zahler gelten soll; zu den zu erfassenden\nbzw. auszunehmenden Zahlern siehe die Angaben im Beiblatt;\nx * e) soweit der empfangende Zahlungsdienstleister nicht über alle Informationen verfügt, die er zur Mittei-\nlung an die Zahler nach Ziffer 3 Buchstabe d benötigt,\nx *    den Kunden,\nx *    den übertragenden Zahlungsdienstleister\naufzufordern, ihm die fehlenden Informationen mitzuteilen;\nx * f) innerhalb von fünf Geschäftstagen nach Erhalt der Liste nach Ziffer 1 Buchstabe c vom übertragenden\nZahlungsdienstleister den Zahlungsempfängern, die im Lastschriftverfahren Geldbeträge vom Zah-\nlungskonto des Kunden abbuchen, die Angaben zur neuen Zahlungskontoverbindung des Kunden\nbeim empfangenden Zahlungsdienstleister sowie das in Ziffer 3 Buchstabe c genannte Datum, ab\ndem Lastschriften von diesem Zahlungskonto abzubuchen sind, mitzuteilen und ihnen eine Kopie die-\nses Punktes der Ermächtigung des Kunden zu übermitteln,\nx *    wobei dies für alle in der Liste nach Ziffer 1 Buchstabe c genannten Zahlungsempfänger gelten\nsoll, die in den vorangegangenen 13 Monaten wiederkehrend im Lastschriftverfahren Geldbe-\nträge vom Zahlungskonto des Kunden abgebucht haben\n**   wobei dies für alle Zahlungsempfänger gelten soll, die in der Liste nach Ziffer 1 Buchstabe c\ngenannt werden\n**   wobei dies nur für bestimmte bzw. nicht für sämtliche Zahlungsempfänger gelten soll; zu den zu\nerfassenden bzw. auszunehmenden Zahlungsempfängern siehe die Angaben im Beiblatt;\nx * g) soweit der empfangende Zahlungsdienstleister nicht über alle Informationen verfügt, die er zur Unter-\nrichtung der Zahlungsempfänger nach Ziffer 3 Buchstabe f benötigt,\nx *    den Kunden,\nx *    den übertragenden Zahlungsdienstleister\naufzufordern, ihm die fehlenden Informationen mitzuteilen;\n* h) dem Kunden Musterschreiben zur Verfügung zu stellen für die in der Liste nach Ziffer 1 Buchstabe c\ngenannten Zahler, die Überweisungen auf das Zahlungskonto des Kunden tätigen, sowie für die in der\nListe nach Ziffer 1 Buchstabe c genannten Zahlungsempfänger, die im Lastschriftverfahren Geldbe-\nträge vom Zahlungskonto des Kunden abbuchen, wobei diese Musterschreiben Angaben zur neuen\nZahlungskontoverbindung des Kunden enthalten müssen sowie das in Ziffer 3 Buchstabe c genannte\nDatum, ab dem Lastschriften von diesem Zahlungskonto abzubuchen sind. Wählt der Kunde diese\nMöglichkeit, so tritt dies anstelle der Verpflichtungen des empfangenden Zahlungsdienstleisters nach\nZiffer 3 Buchstabe d und Ziffer 3 Buchstabe f.\nOrt, Datum und Unterschrift des Kunden: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 18. April 2016                                                                                  741\nAnlage 2\n(zu § 27 Absatz 2)\nAufforderung durch den Kontoinhaber\nzur Erleichterung einer grenzüberschreitenden Kontoeröffnung\nAufforderung durch den Kontoinhaber zur Vornahme von Handlungen zur Erleichterung einer grenzüber-\nschreitenden Kontoeröffnung\n(§ 27 Absatz 2 und § 28 des Zahlungskontengesetzes)\nHerr/Frau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Name des Kunden)\nist Inhaber des Zahlungskontos: _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ (IBAN)\nbei . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Bezeichnung des Zahlungsdienstleisters).\nDer Kunde teilt dem Zahlungsdienstleister hiermit mit, dass er ein Zahlungskonto bei einem Zahlungsdienstleister\nin einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union eröffnen möchte.\nI.    Der Kunde fordert den Zahlungsdienstleister auf, ihm unentgeltlich ein Verzeichnis zu übermitteln, das Infor-\nmationen enthält über\n1.      die vom Kunden erteilten laufenden Daueraufträge,\n2.      die vom Zahler erteilten Lastschriftmandate, soweit vorhanden, und\n3.      soweit vorhanden, die auf dem Zahlungskonto in den vorangegangenen 13 Monaten\na) eingegangenen Zahlungen auf Grund von Überweisungen sowie\nb) vom Zahlungsempfänger veranlassten Lastschriften.\nDer Kunde wünscht die Übermittlung der Informationen bis zum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n(bitte gewünschtes Datum einsetzen), frühestens aber sechs Geschäftstage nach dem Eingang der Aufforderung\nbeim Zahlungsdienstleister.\nII.   Der Kunde fordert den Zahlungsdienstleister auf, einen am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n(bitte gewünschtes Datum einsetzen), frühestens aber sechs Geschäftstage nach dem Eingang der Aufforderung\nbeim Zahlungsdienstleister bestehenden positiven Saldo auf dem Zahlungskonto\n1.* an den Kunden bar auszuzahlen.\n2.* auf folgendes Konto zu überweisen:\n–      Kontoinhaber . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (soweit nicht identisch mit dem Kunden)\n–      IBAN            ____              ____              ____              ____              ____              ____          ____          ____              __\n(gleichwertige Angaben zur Identifizierung des betreffenden Zahlungsdienstleisters und/oder des dort geführten\nZahlungskontos des Kunden).\nIII.* Der Kunde fordert den Zahlungsdienstleister auf, das oben bezeichnete bei ihm geführte Zahlungskonto\nam . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (bitte gewünschtes Datum einsetzen), frühestens aber\nsechs Geschäftstage nach dem Eingang der Aufforderung beim Zahlungsdienstleister zu schließen.\nOrt, Datum und Unterschrift des Kunden: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nAnmerkung:\n* Nicht Zutreffendes bitte streichen.","742               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 18. April 2016\nAnlage 3\n(zu § 33 Absatz 2)\nAntrag auf Abschluss eines Basiskontovertrags\nAntrag auf Abschluss eines Basiskontovertrags\n(§ 33 des Zahlungskontengesetzes)\nAntrag eingegangen am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Datum)\n.....................................................................................................................\n(Stempel des Kreditinstituts)\n.....................................................................................................................\n(Unterschrift der Mitarbeiterin/des Mitarbeiters)\n1. Antrag:\nHiermit beantrage ich den Abschluss eines Basiskontovertrags.\nDas Basiskonto soll als Pfändungsschutzkonto (§ 850k der Zivilprozessordnung) geführt werden.\nIch versichere, dass ich zurzeit kein Pfändungsschutzkonto habe.\n2. Angaben zu meiner Person:\nFrau/Herr: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n(Vorname(n) und Nachname)\nGeburtsdatum: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nGeburtsort: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nAnschrift:\nStraße und Hausnummer: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nPostleitzahl und Ort: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n3. Angaben zur beabsichtigten Nutzung meines Basiskontos:\nIch beabsichtige, für Ein- und Auszahlungen von Bargeld sowie für Zahlungen (z. B. per Überweisung) vor-\nwiegend\nden Schalter in einer Filiale meines kontoführenden Kreditinstituts zu nutzen.\nOnline-Banking, Telefon-Banking, Geldautomaten, SB-Terminals oder Ähnliches zu nutzen.\nHinweis: Wie hoch die anfallenden Kosten und Entgelte für Ihr Basiskonto sind, kann davon abhängen, welche\nder beiden Varianten Sie vorwiegend nutzen. Weitere Informationen hierzu erhalten Sie von Ihrem kontofüh-\nrenden Kreditinstitut.\n4. Hinweise zum Basiskonto:\na) Sie sind nicht verpflichtet, zusätzliche Dienstleistungen zu erwerben, um ein Basiskonto eröffnen zu kön-\nnen. Eine zusätzliche Dienstleistung ist zum Beispiel, wenn Ihnen die Möglichkeit eingeräumt wird, das\nKonto zu überziehen.\nb) Nach dem Zahlungskontengesetz haben Sie keinen Anspruch auf Abschluss eines Basiskontovertrags,\nwenn Sie Ihr Basiskonto überwiegend für gewerbliche Zwecke oder für eine hauptberufliche selbständige\nTätigkeit nutzen.\n5. Angaben zu gegebenenfalls vorhandenen weiteren Zahlungskonten\nDie folgenden Angaben werden benötigt, um zu prüfen, ob Sie berechtigt sind, ein Basiskonto zu eröffnen.\nIch habe bislang kein Zahlungskonto (z. B. Girokonto) in Deutschland.\nIch habe bereits ein Zahlungskonto (z. B. Girokonto) in Deutschland.\nFalls Sie bereits ein Zahlungskonto in Deutschland haben, machen Sie bitte die folgenden Angaben, soweit\nfür Sie zutreffend. Falls Sie mehrere Zahlungskonten haben, machen Sie die entsprechenden Angaben bitte\nauf einem Zusatzblatt.\nDieses Zahlungskonto habe ich bei: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n(Name des kontoführenden Instituts)\nDieses Zahlungskonto hat folgende IBAN-Nummer: _ _ _ _                                                                  ____                ____                ____                ____                __\nDieses Zahlungskonto wird als Pfändungsschutzkonto geführt:\nja                nein","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 18. April 2016                                                                                                743\nDas kontoführende Institut hat dieses Zahlungskonto gekündigt beziehungsweise hat mir mitgeteilt,\ndass es dieses Zahlungskonto schließen wird.\nIch habe dieses Zahlungskonto gekündigt.\nObwohl ich bereits ein Zahlungskonto habe, kann ich dieses aus folgenden Gründen* nicht tatsächlich\nfür die Ausführung von Zahlungsvorgängen nutzen:\nDas Guthaben auf meinem Konto wird gepfändet und es handelt sich bei dem Konto nicht um ein\nPfändungsschutzkonto.\nSonstiges: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n....................................................................................................\n....................................................................................................\n....................................................................................................\n....................................................................................................\n....................................................................................................\n* Wenn Sie dieses Konto zum Beispiel nicht für Überweisungen nutzen können, weil Ihnen kein Kredit eingeräumt worden ist, gilt\ndies nicht als Grund.\n6. Datum und Unterschrift:\n......................................................                                 ..........................................................\nOrt, Datum                                                                              Unterschrift\n7. Übergabevermerk:\nEine Kopie des ausgefüllten Formulars wurde der Antragstellerin/dem Antragsteller übergeben\nam\n(Datum)\nvon\n(Vorname(n) und Name sowie Unterschrift der Mitarbeiterin/des Mitarbeiters des Kreditinstituts)","744                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 18. April 2016\nAnlage 4\n(zu § 34 Absatz 4 Satz 3)\nAntrag auf Durchführung eines Verwaltungsverfahrens\nbei Ablehnung eines Antrags auf Abschluss eines Basiskontovertrags\nAntrag auf Durchführung eines Verwaltungsverfahrens bei Ablehnung eines Antrags auf Abschluss eines\nBasiskontovertrags\n(§ 48 des Zahlungskontengesetzes)\nAn die\nBundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht\nPostfach 12 53\n53002 Bonn\nHiermit beantrage ich wegen der Ablehnung meines Antrags auf Abschluss eines Basiskontovertrags die Durch-\nführung eines Verwaltungsverfahrens gegen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n(Name des Kreditinstituts).\nMeine Daten sind wie folgt:\nHerr/Frau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Vorname(n) und Nachname des Antragstellers)\nGeburtsdatum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nGeburtsort . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nStaatsangehörigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nWohnanschrift (Straße und Hausnummer)* . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nPostleitzahl und Ort . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nTelefon . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (optional)\nE-Mail . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (optional)\n* Falls Wohnanschrift nicht vorhanden, etwa bei Obdachlosigkeit, postalische Anschrift.\nIch habe beim oben genannten Kreditinstitut einen Antrag auf Abschluss eines Basiskontovertrags gestellt.\nDieser Antrag\nx *   liegt in Kopie bei\n** wurde von mir am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (bitte Datum einsetzen) gestellt.\nMein Antrag auf Abschluss eines Basiskontovertrags wurde vom Kreditinstitut abgelehnt.\nDiese Ablehnung\nx *   liegt in Kopie bei\n** wurde mir am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (bitte Datum einsetzen) mitgeteilt. Die Ablehnung wurde\nwie folgt begründet: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n............................................................................................................\n(bitte ergänzen, soweit eine Begründung mitgeteilt wurde).\n** Ich habe zu dieser Ablehnung das Folgende zu erklären: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n............................................................................................................\n............................................................................................................\n............................................................................................................\n(Hier können Sie eine Begründung Ihres Antrags erklären. Wenn Sie hier keine Erklärung abgeben möchten, wird die\nBundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Sie im Verlaufe des Verwaltungsverfahrens um weitere Informationen\nbitten, soweit erforderlich).\nOrt, Datum und Unterschrift des Antragstellers: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nAnmerkung:\nx *: Bei Nichtzutreffen bitte streichen.\n**: Bei Zutreffen bitte ankreuzen."]}