{"id":"bgbl1-2016-17-1","kind":"bgbl1","year":2016,"number":17,"date":"2016-04-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2016/17#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2016-17-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2016/bgbl1_2016_17.pdf#page=2","order":1,"title":"Erstes Gesetz zur Änderung des Mess- und Eichgesetzes","law_date":"2016-04-11T00:00:00Z","page":718,"pdf_page":2,"num_pages":2,"content":["718                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 18. April 2016\nErstes Gesetz\nzur Änderung des Mess- und Eichgesetzes1\nVom 11. April 2016\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                                   Verwender von neuen oder erneuerten\nsen:                                                                                 Messgeräten“ und nach dem Wort „anzu-\nwenden“ die Wörter „, der nachweisen kann,\nArtikel 1                                              dass er einen Dritten mit der Erfassung der\nMesswerte beauftragt hat“ eingefügt.\nÄnderung des                                       b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nMess- und Eichgesetzes\n„(2) Werden mehr als ein Messgerät einer\nDas Mess- und Eichgesetz vom 25. Juli 2013 (BGBl. I                          Messgeräteart verwendet oder von mehr als ei-\nS. 2722, 2723), das durch Artikel 293 der Verordnung                            nem Messgerät einer Messgeräteart im Auftrag\nvom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert wor-                             des Verwenders Messwerte erfasst, hat der Ver-\nden ist, wird wie folgt geändert:                                               pflichtete zur Erfüllung des Absatzes 1\n1. § 15 Absatz 9 Satz 1 wird durch die folgenden                              1. die zuständige Behörde spätestens sechs\nSätze ersetzt:                                                                 Wochen nach Inbetriebnahme des zweiten\nMessgeräts einer Messgeräteart darüber zu\n„Die Mitarbeiter einer Konformitätsbewertungs-                                 informieren oder informieren zu lassen, wel-\nstelle sind hinsichtlich solcher Informationen, die                            che Messgerätearten er verwendet oder von\nsie im Rahmen einer Konformitätsbewertung erhal-                               welchen Messgerätearten er Messwerte er-\nten, zur Verschwiegenheit verpflichtet. Diese                                  fasst; dabei ist die Anschrift des Verpflichte-\nVerpflichtung besteht nicht gegenüber den Markt-                               ten anzugeben und\nüberwachungsbehörden und dem Hersteller oder\n2. sicherzustellen, dass Übersichten der ver-\nseinem Bevollmächtigten. Die Verpflichtung nach\nwendeten Messgeräte oder der Messgeräte,\nSatz 1 besteht nach Beendigung der Tätigkeit der\nvon denen Messwerte erfasst werden, mit\nMitarbeiter fort. Die Konformitätsbewertungsstelle\nden in Absatz 1 Satz 2 genannten Angaben\ndarf die im Rahmen einer Konformitätsbewertung\nder zuständigen Behörde auf Anforderung\nerlangten Informationen, insbesondere Prüfergeb-\nunverzüglich zur Verfügung gestellt werden.“\nnisse, nur an die Marktüberwachungsbehörden\nund den Hersteller oder seinen Bevollmächtigten                     3. In § 37 Absatz 2 Nummer 4 wird das Komma am\nherausgeben. Eine Weitergabe an Dritte ist nur mit                      Ende durch folgenden Wortlaut ersetzt:\nZustimmung des Herstellers oder seines Bevoll-                          „; dies ist nicht anzuwenden, wenn\nmächtigten zulässig.“\na) die Unkenntlichmachung, Entwertung oder Ent-\n2. § 32 wird wie folgt geändert:                                              fernung unter Aufsicht einer nach § 40 zustän-\ndigen Stelle durchgeführt werden und\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nb) die unkenntlich gemachten, entwerteten oder\naa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:                                     entfernten Kennzeichen durch geeignete Kenn-\nzeichen der beaufsichtigenden Stelle ersetzt\n„Wer neue oder erneuerte Messgeräte ver-                          werden,“.\nwendet oder im Auftrag des Verwenders\nMesswerte von solchen Messgeräten er-                      4. § 41 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:\nfasst, hat die betroffenen Messgeräte der                      „2. zur Konkretisierung der sich aus § 33 Absatz 1\nnach Landesrecht zuständigen Behörde                               ergebenden Pflichten sowie über Ausnahmen\nspätestens sechs Wochen nach Inbetrieb-                            von diesen Pflichten,“.\nnahme anzuzeigen.“                                         5. In § 44 Absatz 1 werden in dem Satzteil vor der\nbb) In Satz 3 werden nach dem Wort „Zusatzein-                      Gliederung nach den Wörtern „zur Umsetzung“ die\nrichtungen“ die Wörter „und nicht auf einen                    Wörter „oder Durchführung“ eingefügt.\n6. § 50 wird wie folgt geändert:\n1\nDieses Gesetz dient der Umsetzung der\na) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 einge-\n– Richtlinie 2014/31/EU des Europäischen Parlaments und des\nRates vom 26. Februar 2014 zur Angleichung der Rechtsvorschrif-            fügt:\nten der Mitgliedstaaten betreffend die Bereitstellung nichtselbst-            „(5) Werden die Marktüberwachungsbehör-\ntätiger Waagen auf dem Markt (ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 107)\nund der                                                                    den von einer vorläufigen Marktüberwachungs-\n– Richtlinie 2014/32/EU des Europäischen Parlaments und des                   maßnahme eines anderen Mitgliedstaates der\nRates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechts-                  Europäischen Union oder eines Vertragsstaates\nvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Mess-         des Abkommens über den Europäischen Wirt-\ngeräten auf dem Markt (Neufassung) (ABl. L 96 vom 29.3.2014,\nS. 149), die durch die Delegierte Richtlinie (EU) 2015/13 (ABl. L 3        schaftsraum, der Schweiz oder der Türkei unter-\nvom 7.1.2015, S. 42) geändert worden ist.                                  richtet, prüfen sie innerhalb von drei Monaten,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 18. April 2016                719\nob sie einen Einwand gegen diese Maßnahme                          „27. einer unmittelbar geltenden Vorschrift in\nerheben und begründen diesen gegebenenfalls.                            Rechtsakten der Europäischen Union\nWird kein Einwand erhoben, so gilt die Maß-                             zuwiderhandelt, die inhaltlich\nnahme als gerechtfertigt und die Marktüberwa-                           a) einem in Nummer 21 oder Num-\nchungsbehörden ergreifen unverzüglich geeig-                               mer 22 genannten Verbot entspricht\nnete Maßnahmen hinsichtlich des betreffenden                               oder\nMessgeräts.“\nb) einer Regelung entspricht, zu der die\nb) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.                                      in Nummer 21 oder Nummer 22 ge-\n7. In § 52 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Arti-                              nannten Vorschriften ermächtigen,\nkel 19 Absatz 2“ durch die Wörter „Artikel 19 Ab-                          soweit eine Rechtsverordnung nach\nsatz 1“ ersetzt.                                                           Absatz 4 für einen bestimmten Tatbe-\n8. In § 56 Absatz 3 Satz 5 werden die Wörter „§ 52                            stand auf diese Bußgeldvorschrift ver-\nAbsatz 5 Satz 3 und 4“ durch die Wörter „§ 52 Ab-                          weist.“\nsatz 5 Satz 4 und 5“ ersetzt.                                b) In Absatz 2 wird die Angabe „Nummer 13“ durch\n9. In § 58 Absatz 3 Satz 5 werden die Wörter „§ 52                  die Angabe „Nummer 18“ ersetzt.\nAbsatz 5 Satz 3 und 4“ durch die Wörter „§ 52 Ab-            c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:\nsatz 5 Satz 4 und 5“ ersetzt.                                       „(4) Das Bundesministerium für Wirtschaft\n10. § 60 wird wie folgt geändert:                                    und Energie wird ermächtigt, soweit dies zur\nDurchsetzung der Rechtsakte der Europäischen\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nUnion erforderlich ist, durch Rechtsverordnung\naa) In Nummer 25 wird das Wort „oder“ am Ende                 mit Zustimmung des Bundesrates die Tatbe-\ndurch ein Komma ersetzt.                                  stände zu bezeichnen, die als Ordnungswidrig-\nbb) In Nummer 26 werden nach der Angabe                       keit nach Absatz 1 Nummer 27 geahndet werden\n„Nummer 10“ die Wörter „oder § 44 Absatz 2                können.“\nin Verbindung mit § 44 Absatz 1 Nummer 1,\n2, 6, 7, 9 oder Nummer 11“ eingefügt und                                    Artikel 2\nwird der Punkt am Ende durch das Wort                                     Inkrafttreten\n„oder“ ersetzt.                                     Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\ncc) Folgende Nummer 27 wird angefügt:                 Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 11. April 2016\nDer Bundespräsident\nJoachim Gauck\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Energie\nSigmar Gabriel"]}