{"id":"bgbl1-2016-16-2","kind":"bgbl1","year":2016,"number":16,"date":"2016-04-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2016/16#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2016-16-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2016/bgbl1_2016_16.pdf#page=4","order":2,"title":"Verordnung zur Modernisierung des Vergaberechts (Vergaberechtsmodernisierungsverordnung  VergRModVO)","law_date":"2016-04-12T00:00:00Z","page":624,"pdf_page":4,"num_pages":91,"content":["624                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 14. April 2016\nVerordnung\nzur Modernisierung des Vergaberechts\n(Vergaberechtsmodernisierungsverordnung – VergRModVO)1\nVom 12. April 2016\nAuf Grund der §§ 113 und 114 Absatz 2 Satz 4 des                     § 17 Verhandlungsverfahren\nGesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, die                            § 18 Wettbewerblicher Dialog\ndurch Artikel 1 Nummer 2 des Gesetzes vom 17. Feb-                       § 19 Innovationspartnerschaft\nruar 2016 (BGBl. I S. 203) neu gefasst worden sind,                      § 20 Angemessene Fristsetzung; Pflicht zur Fristverlängerung\nverordnet die Bundesregierung:\nUnterabschnitt 2\nArtikel 1                                                    Besondere Methoden\nund Instrumente in Vergabeverfahren\nVerordnung\nüber die Vergabe öffentlicher Aufträge                           § 21 Rahmenvereinbarungen\n(Vergabeverordnung – VgV)                                § 22 Grundsätze für den Betrieb dynamischer Beschaffungs-\nsysteme\nInhaltsübersicht                                 § 23 Betrieb eines dynamischen Beschaffungssystems\nAbschnitt 1                                § 24 Fristen beim Betrieb dynamischer Beschaffungssysteme\nAllgemeine Bestimmungen und Kommunikation                        § 25 Grundsätze für die Durchführung elektronischer Auktio-\nnen\nUnterabschnitt 1                              § 26 Durchführung elektronischer Auktionen\nAllgemeine Bestimmungen                            § 27 Elektronische Kataloge\n§   1     Gegenstand und Anwendungsbereich\n§   2     Vergabe von Bauaufträgen                                                             Unterabschnitt 3\n§   3     Schätzung des Auftragswerts                                               Vorbereitung des Vergabeverfahrens\n§   4     Gelegentliche gemeinsame Auftragsvergabe; zentrale\n§ 28 Markterkundung\nBeschaffung\n§ 29 Vergabeunterlagen\n§   5     Wahrung der Vertraulichkeit\n§ 30 Aufteilung nach Losen\n§   6     Vermeidung von Interessenkonflikten\n§ 31 Leistungsbeschreibung\n§   7     Mitwirkung an der Vorbereitung des Vergabeverfahrens\n§ 32 Technische Anforderungen\n§   8     Dokumentation und Vergabevermerk\n§ 33 Nachweisführung durch Bescheinigungen von Konformi-\ntätsbewertungsstellen\nUnterabschnitt 2\n§ 34 Nachweisführung durch Gütezeichen\nKommunikation\n§ 35 Nebenangebote\n§ 9       Grundsätze der Kommunikation                                   § 36 Unteraufträge\n§ 10      Anforderungen an die verwendeten elektronischen Mittel\n§ 11      Anforderungen an den Einsatz elektronischer Mittel im                                Unterabschnitt 4\nVergabeverfahren                                                             Veröffentlichungen, Transparenz\n§ 12      Einsatz alternativer elektronischer Mittel bei der Kom-\nmunikation                                                     § 37 Auftragsbekanntmachung; Beschafferprofil\n§ 13      Allgemeine Verwaltungsvorschriften                             § 38 Vorinformation\n§ 39 Vergabebekanntmachung; Bekanntmachung über Auf-\nAbschnitt 2                                     tragsänderungen\nVergabeverfahren                               § 40 Veröffentlichung von Bekanntmachungen\n§ 41 Bereitstellung der Vergabeunterlagen\nUnterabschnitt 1\nVerfahrensarten                                                    Unterabschnitt 5\n§ 14      Wahl der Verfahrensart                                                 Anforderungen an Unternehmen; Eignung\n§ 15      Offenes Verfahren\n§ 42 Auswahl geeigneter Unternehmen; Ausschluss von Be-\n§ 16      Nicht offenes Verfahren                                             werbern und Bietern\n§ 43 Rechtsform von Unternehmen und Bietergemeinschaften\n1\nArtikel 1 dieser Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie         § 44 Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung\n2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Feb-\nruar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der\n§ 45 Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit\nRichtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65). Artikel 2 die- § 46 Technische und berufliche Leistungsfähigkeit\nser Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2014/25/EU des       § 47 Eignungsleihe\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über\ndie Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Was-\n§ 48 Beleg der Eignung und des Nichtvorliegens von Aus-\nser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur         schlussgründen\nAufhebung der Richtlinie 2004/17/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014,          § 49 Beleg der Einhaltung von Normen der Qualitätssicherung\nS. 243). Artikel 3 dieser Verordnung dient der Umsetzung der Richt-         und des Umweltmanagements\nlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom         § 50 Einheitliche Europäische Eigenerklärung\n26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe (ABl. L 94 vom\n28.3.2014, S. 1).                                                      § 51 Begrenzung der Anzahl der Bewerber","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 14. April 2016                    625\nUnterabschnitt 6                                                 Unterabschnitt 2\nEinreichung, Form und                                            Planungswettbewerbe\nUmgang mit Interessensbekundungen,                             für Architekten- und Ingenieurleistungen\nInteressensbestätigungen, Teilnahmeanträgen und Angeboten\n§ 78     Grundsätze und Anwendungsbereich für Planungswett-\n§ 52    Aufforderung zur Interessensbestätigung, zur Angebots-          bewerbe\nabgabe, zur Verhandlung oder zur Teilnahme am Dialog   § 79     Durchführung von Planungswettbewerben\n§ 53    Form und Übermittlung der Interessensbekundungen,      § 80     Aufforderung zur Verhandlung; Nutzung der Ergebnisse\nInteressensbestätigungen, Teilnahmeanträge und Ange-            des Planungswettbewerbs\nbote\n§ 54    Aufbewahrung ungeöffneter Interessensbekundungen,                                  Abschnitt 7\nInteressensbestätigungen, Teilnahmeanträge und Ange-\nbote                                                               Übergangs- und Schlussbestimmungen\n§ 55    Öffnung der Interessensbestätigungen, Teilnahmeanträge § 81     Übergangsbestimmungen\nund Angebote\n§ 82     Fristenberechnung\nUnterabschnitt 7                       Anlage 1                    Technische Anforderungen, Begriffs-\nPrüfung und Wertung der Interessens-              (zu § 31 Absatz 2)          bestimmungen\nbestätigungen, Teilnahmeanträge und Angebote; Zuschlag       Anlage 2                    Daten zur Berechnung der über die\n(zu § 68 Absatz 1 und 3)    Lebensdauer von Straßenfahrzeugen\n§ 56    Prüfung der Interessensbestätigungen, Teilnahmeanträge                             anfallenden externen Kosten\nund Angebote; Nachforderung von Unterlagen\nAnlage 3                    Methode zur Berechnung der über die\n§ 57    Ausschluss von Interessensbekundungen, Interessens-    (zu § 68 Absatz 3)          Lebensdauer von Straßenfahrzeugen\nbestätigungen, Teilnahmeanträgen und Angeboten                                     anfallenden Betriebskosten\n§ 58    Zuschlag und Zuschlagskriterien\n§ 59    Berechnung von Lebenszykluskosten                                                 Abschnitt 1\n§ 60    Ungewöhnlich niedrige Angebote\n§ 61    Ausführungsbedingungen                                   Allgemeine Bestimmungen und Kommunikation\n§ 62    Unterrichtung der Bewerber und Bieter\n§ 63    Aufhebung von Vergabeverfahren                                             Unterabschnitt 1\nAllgemeine Bestimmungen\nAbschnitt 3                                                         §1\nBesondere Vorschriften                               Gegenstand und Anwendungsbereich\nfür die Vergabe von sozialen\nund anderen besonderen Dienstleistungen                  (1) Diese Verordnung trifft nähere Bestimmungen\nüber das einzuhaltende Verfahren bei der dem Teil 4\n§ 64    Vergabe von Aufträgen für soziale und andere besondere des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen un-\nDienstleistungen\nterliegenden Vergabe von öffentlichen Aufträgen und\n§ 65    Ergänzende Verfahrensregeln\nbei der Ausrichtung von Wettbewerben durch den öf-\n§ 66    Veröffentlichungen, Transparenz\nfentlichen Auftraggeber.\nAbschnitt 4                            (2) Diese Verordnung ist nicht anzuwenden auf\nBesondere Vorschriften                     1. die Vergabe von öffentlichen Aufträgen und die Aus-\nfür die Beschaffung energieverbrauchs-                  richtung von Wettbewerben durch Sektorenauftrag-\nrelevanter Leistungen und von Straßenfahrzeugen               geber zum Zweck der Ausübung einer Sektorentä-\n§ 67    Beschaffung energieverbrauchsrelevanter Liefer- oder       tigkeit,\nDienstleistungen                                       2. die Vergabe von verteidigungs- oder sicherheitsspe-\n§ 68    Beschaffung von Straßenfahrzeugen                          zifischen öffentlichen Aufträgen und\nAbschnitt 5                         3. die Vergabe von Konzessionen durch Konzessions-\ngeber.\nPlanungswettbewerbe\n§ 69    Anwendungsbereich                                                                      §2\n§ 70    Veröffentlichung, Transparenz\nVergabe von Bauaufträgen\n§ 71    Ausrichtung\n§ 72    Preisgericht                                              Für die Vergabe von Bauaufträgen sind Abschnitt 1\nund Abschnitt 2, Unterabschnitt 2 anzuwenden. Im Üb-\nAbschnitt 6                         rigen ist Teil A Abschnitt 2 der Vergabe- und Vertrags-\nordnung für Bauleistungen in der Fassung der Bekannt-\nBesondere Vorschriften\nfür die Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen      machung vom 19. Januar 2016 (BAnz AT 19.01.2016\nB3) anzuwenden.\nUnterabschnitt 1\nAllgemeines                                                         §3\n§ 73    Anwendungsbereich und Grundsätze                                      Schätzung des Auftragswerts\n§ 74    Verfahrensart                                             (1) Bei der Schätzung des Auftragswerts ist vom vor-\n§ 75    Eignung                                                aussichtlichen Gesamtwert der vorgesehenen Leistung\n§ 76    Zuschlag                                               ohne Umsatzsteuer auszugehen. Zudem sind etwaige\n§ 77    Kosten und Vergütung                                   Optionen oder Vertragsverlängerungen zu berücksichti-","626             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 14. April 2016\ngen. Sieht der öffentliche Auftraggeber Prämien oder            (10) Bei regelmäßig wiederkehrenden Aufträgen oder\nZahlungen an den Bewerber oder Bieter vor, sind auch        Daueraufträgen über Liefer- oder Dienstleistungen so-\ndiese zu berücksichtigen.                                   wie bei Liefer- oder Dienstleistungsaufträgen, die inner-\nhalb eines bestimmten Zeitraums verlängert werden\n(2) Die Wahl der Methode zur Berechnung des ge-\nsollen, ist der Auftragswert zu schätzen\nschätzten Auftragswerts darf nicht in der Absicht erfol-\ngen, die Anwendung der Bestimmungen des Teils 4 des         1. auf der Grundlage des tatsächlichen Gesamtwerts\nGesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen oder                    entsprechender aufeinanderfolgender Aufträge aus\ndieser Verordnung zu umgehen. Eine Auftragsvergabe               dem vorangegangenen Haushaltsjahr oder Ge-\ndarf nicht so unterteilt werden, dass sie nicht in den           schäftsjahr; dabei sind voraussichtliche Änderungen\nAnwendungsbereich der Bestimmungen des Gesetzes                  bei Mengen oder Kosten möglichst zu berücksichti-\ngegen Wettbewerbsbeschränkungen oder dieser Ver-                 gen, die während der zwölf Monate zu erwarten sind,\nordnung fällt, es sei denn, es liegen objektive Gründe           die auf den ursprünglichen Auftrag folgen, oder\ndafür vor, etwa wenn eine eigenständige Organisations-      2. auf der Grundlage des geschätzten Gesamtwerts\neinheit selbstständig für ihre Auftragsvergabe oder be-          aufeinanderfolgender Aufträge, die während der auf\nstimmte Kategorien der Auftragsvergabe zuständig ist.            die erste Lieferung folgenden zwölf Monate oder\n(3) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Schätzung des              während des auf die erste Lieferung folgenden\nAuftragswerts ist der Tag, an dem die Auftragsbekannt-           Haushaltsjahres oder Geschäftsjahres, wenn dieses\nmachung abgesendet wird oder das Vergabeverfahren                länger als zwölf Monate ist, vergeben werden.\nauf sonstige Weise eingeleitet wird.                            (11) Bei Aufträgen über Liefer- oder Dienstleistun-\ngen, für die kein Gesamtpreis angegeben wird, ist Be-\n(4) Der Wert einer Rahmenvereinbarung oder eines\nrechnungsgrundlage für den geschätzten Auftragswert\ndynamischen Beschaffungssystems wird auf der\nGrundlage des geschätzten Gesamtwertes aller Einzel-        1. bei zeitlich begrenzten Aufträgen mit einer Laufzeit\naufträge berechnet, die während der gesamten Laufzeit            von bis zu 48 Monaten der Gesamtwert für die Lauf-\neiner Rahmenvereinbarung oder eines dynamischen                  zeit dieser Aufträge, und\nBeschaffungssystems geplant sind.                           2. bei Aufträgen mit unbestimmter Laufzeit oder mit ei-\n(5) Der zu berücksichtigende Wert im Falle einer              ner Laufzeit von mehr als 48 Monaten der 48-fache\nInnovationspartnerschaft entspricht dem geschätzten              Monatswert.\nGesamtwert der Forschungs- und Entwicklungstätig-               (12) Bei einem Planungswettbewerb nach § 69, der\nkeiten, die während sämtlicher Phasen der geplanten         zu einem Dienstleistungsauftrag führen soll, ist der Wert\nPartnerschaft stattfinden sollen, sowie der Bau-, Liefer-   des Dienstleistungsauftrags zu schätzen zuzüglich\noder Dienstleistungen, die zu entwickeln und am Ende        etwaiger Preisgelder und Zahlungen an die Teilnehmer.\nder geplanten Partnerschaft zu beschaffen sind.             Bei allen übrigen Planungswettbewerben entspricht der\nAuftragswert der Summe der Preisgelder und Zahlun-\n(6) Bei der Schätzung des Auftragswerts von Bau-\ngen an die Teilnehmer einschließlich des Werts des\nleistungen ist neben dem Auftragswert der Bauaufträge\nDienstleistungsauftrags, der vergeben werden könnte,\nder geschätzte Gesamtwert aller Liefer- und Dienstleis-\nsoweit der öffentliche Auftraggeber diese Vergabe in\ntungen zu berücksichtigen, die für die Ausführung der\nder Wettbewerbsbekanntmachung des Planungswett-\nBauleistungen erforderlich sind und vom öffentlichen\nbewerbs nicht ausschließt.\nAuftraggeber zur Verfügung gestellt werden. Die Mög-\nlichkeit des öffentlichen Auftraggebers, Aufträge für die\n§4\nPlanung und die Ausführung von Bauleistungen ent-\nweder getrennt oder gemeinsam zu vergeben, bleibt                           Gelegentliche gemeinsame\nunberührt.                                                           Auftragsvergabe; zentrale Beschaffung\n(7) Kann das beabsichtigte Bauvorhaben oder die              (1) Mehrere öffentliche Auftraggeber können verein-\nvorgesehene Erbringung einer Dienstleistung zu einem        baren, bestimmte öffentliche Aufträge gemeinsam zu\nAuftrag führen, der in mehreren Losen vergeben wird,        vergeben. Dies gilt auch für die Auftragsvergabe ge-\nist der geschätzte Gesamtwert aller Lose zugrunde zu        meinsam mit öffentlichen Auftraggebern aus anderen\nlegen. Bei Planungsleistungen gilt dies nur für Lose        Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Die Möglich-\nüber gleichartige Leistungen. Erreicht oder überschrei-     keiten zur Nutzung von zentralen Beschaffungsstellen\ntet der geschätzte Gesamtwert den maßgeblichen              bleiben unberührt.\nSchwellenwert, gilt diese Verordnung für die Vergabe            (2) Soweit das Vergabeverfahren im Namen und im\njedes Loses.                                                Auftrag aller öffentlichen Auftraggeber insgesamt\ngemeinsam durchgeführt wird, sind diese für die Einhal-\n(8) Kann ein Vorhaben zum Zweck des Erwerbs\ntung der Bestimmungen über das Vergabeverfahren ge-\ngleichartiger Lieferungen zu einem Auftrag führen, der\nmeinsam verantwortlich. Das gilt auch, wenn ein öffent-\nin mehreren Losen vergeben wird, ist der geschätzte\nlicher Auftraggeber das Verfahren in seinem Namen und\nGesamtwert aller Lose zugrunde zu legen.\nim Auftrag der anderen öffentlichen Auftraggeber allein\n(9) Der öffentliche Auftraggeber kann bei der Ver-       ausführt. Bei nur teilweise gemeinsamer Durchführung\ngabe einzelner Lose von Absatz 7 Satz 3 sowie Absatz 8      sind die öffentlichen Auftraggeber nur für jene Teile ge-\nabweichen, wenn der geschätzte Nettowert des betref-        meinsam verantwortlich, die gemeinsam durchgeführt\nfenden Loses bei Liefer- und Dienstleistungen unter         wurden. Wird ein Auftrag durch öffentliche Auftrag-\n80 000 Euro und bei Bauleistungen unter 1 Million Euro      geber aus verschiedenen Mitgliedstaaten der Euro-\nliegt und die Summe der Nettowerte dieser Lose 20 Pro-      päischen Union gemeinsam vergeben, legen diese die\nzent des Gesamtwertes aller Lose nicht übersteigt.          Zuständigkeiten und die anwendbaren Bestimmungen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 14. April 2016               627\ndes nationalen Rechts durch Vereinbarung fest und ge-             b) für ein in das Vergabeverfahren eingeschaltetes\nben das in den Vergabeunterlagen an.                                 Unternehmen, wenn dieses Unternehmen zu-\n(3) Die Bundesregierung kann für Dienststellen des                gleich geschäftliche Beziehungen zum öffentlichen\nBundes in geeigneten Bereichen allgemeine Verwal-                    Auftraggeber und zum Bewerber oder Bieter hat.\ntungsvorschriften über die Einrichtung und die Nutzung           (4) Die Vermutung des Absatzes 3 gilt auch für Per-\nzentraler Beschaffungsstellen sowie die durch die zen-       sonen, deren Angehörige die Voraussetzungen nach\ntralen Beschaffungsstellen bereitzustellenden Beschaf-       Absatz 3 Nummer 1 bis 3 erfüllen. Angehörige sind\nfungsdienstleistungen erlassen.                              der Verlobte, der Ehegatte, Lebenspartner, Verwandte\nund Verschwägerte gerader Linie, Geschwister, Kinder\n§5                               der Geschwister, Ehegatten und Lebenspartner der Ge-\nWahrung der Vertraulichkeit                    schwister und Geschwister der Ehegatten und Lebens-\npartner, Geschwister der Eltern sowie Pflegeeltern und\n(1) Sofern in dieser Verordnung oder anderen\nPflegekinder.\nRechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist, darf\nder öffentliche Auftraggeber keine von den Unternehmen\nübermittelten und von diesen als vertraulich gekenn-                                      §7\nzeichneten Informationen weitergeben. Dazu gehören                               Mitwirkung an der\ninsbesondere Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse                         Vorbereitung des Vergabeverfahrens\nund die vertraulichen Aspekte der Angebote einschließ-\n(1) Hat ein Unternehmen oder ein mit ihm in Verbin-\nlich ihrer Anlagen.\ndung stehendes Unternehmen den öffentlichen Auf-\n(2) Bei der gesamten Kommunikation sowie beim             traggeber beraten oder war auf andere Art und Weise\nAustausch und der Speicherung von Informationen              an der Vorbereitung des Vergabeverfahrens beteiligt\nmuss der öffentliche Auftraggeber die Integrität der         (vorbefasstes Unternehmen), so ergreift der öffentliche\nDaten und die Vertraulichkeit der Interessensbekundun-       Auftraggeber angemessene Maßnahmen, um sicher-\ngen, Interessensbestätigungen, Teilnahmeanträge und          zustellen, dass der Wettbewerb durch die Teilnahme\nAngebote einschließlich ihrer Anlagen gewährleisten.         dieses Unternehmens nicht verzerrt wird.\nDie Interessensbekundungen, Interessensbestätigun-\ngen, Teilnahmeanträge und Angebote einschließlich ihrer          (2) Die Maßnahmen nach Absatz 1 umfassen insbe-\nAnlagen sowie die Dokumentation über Öffnung und             sondere die Unterrichtung der anderen am Vergabever-\nWertung der Teilnahmeanträge und Angebote sind auch          fahren teilnehmenden Unternehmen in Bezug auf die\nnach Abschluss des Vergabeverfahrens vertraulich zu          einschlägigen Informationen, die im Zusammenhang\nbehandeln.                                                   mit der Einbeziehung des vorbefassten Unternehmens\nin der Vorbereitung des Vergabeverfahrens ausge-\n(3) Der öffentliche Auftraggeber kann Unternehmen         tauscht wurden oder daraus resultieren, und die Fest-\nAnforderungen vorschreiben, die auf den Schutz der           legung angemessener Fristen für den Eingang der\nVertraulichkeit der Informationen im Rahmen des Ver-         Angebote und Teilnahmeanträge.\ngabeverfahrens abzielen. Hierzu gehört insbesondere\ndie Abgabe einer Verschwiegenheitserklärung.                     (3) Vor einem Ausschluss nach § 124 Absatz 1 Num-\nmer 6 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkun-\n§6                               gen ist dem vorbefassten Unternehmen die Möglichkeit\nzu geben nachzuweisen, dass seine Beteiligung an der\nVermeidung von Interessenkonflikten                 Vorbereitung des Vergabeverfahrens den Wettbewerb\n(1) Organmitglieder oder Mitarbeiter des öffentlichen     nicht verzerren kann.\nAuftraggebers oder eines im Namen des öffentlichen\nAuftraggebers handelnden Beschaffungsdienstleisters,                                      §8\nbei denen ein Interessenkonflikt besteht, dürfen in einem\nVergabeverfahren nicht mitwirken.                                      Dokumentation und Vergabevermerk\n(2) Ein Interessenkonflikt besteht für Personen, die          (1) Der öffentliche Auftraggeber dokumentiert das\nan der Durchführung des Vergabeverfahrens beteiligt          Vergabeverfahren von Beginn an fortlaufend in Textform\nsind oder Einfluss auf den Ausgang eines Vergabe-            nach § 126b des Bürgerlichen Gesetzbuchs, soweit\nverfahrens nehmen können und die ein direktes oder           dies für die Begründung von Entscheidungen auf jeder\nindirektes finanzielles, wirtschaftliches oder persön-       Stufe des Vergabeverfahrens erforderlich ist. Dazu\nliches Interesse haben, das ihre Unparteilichkeit und        gehört zum Beispiel die Dokumentation der Kommuni-\nUnabhängigkeit im Rahmen des Vergabeverfahrens be-           kation mit Unternehmen und interner Beratungen, der\neinträchtigen könnte.                                        Vorbereitung der Auftragsbekanntmachung und der Ver-\ngabeunterlagen, der Öffnung der Angebote, Teilnahme-\n(3) Es wird vermutet, dass ein Interessenkonflikt be-\nanträge und Interessensbestätigungen, der Verhand-\nsteht, wenn die in Absatz 1 genannten Personen\nlungen und der Dialoge mit den teilnehmenden Unter-\n1. Bewerber oder Bieter sind,                                nehmen sowie der Gründe für Auswahlentscheidungen\n2. einen Bewerber oder Bieter beraten oder sonst un-         und den Zuschlag.\nterstützen oder als gesetzliche Vertreter oder nur in        (2) Der öffentliche Auftraggeber fertigt über jedes\ndem Vergabeverfahren vertreten,                          Vergabeverfahren einen Vermerk in Textform nach\n3. beschäftigt oder tätig sind                               § 126b des Bürgerlichen Gesetzbuchs an. Dieser Ver-\ngabevermerk umfasst mindestens Folgendes:\na) bei einem Bewerber oder Bieter gegen Entgelt\noder bei ihm als Mitglied des Vorstandes, Auf-          1. den Namen und die Anschrift des öffentlichen Auf-\nsichtsrates oder gleichartigen Organs oder                  traggebers sowie Gegenstand und Wert des Auf-","628              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 14. April 2016\ntrags, der Rahmenvereinbarung oder des dynami-          päischen Kommission sowie den zuständigen Auf-\nschen Beschaffungssystems,                              sichts- oder Prüfbehörden auf deren Anforderung hin\n2. die Namen der berücksichtigten Bewerber oder            zu übermitteln.\nBieter und die Gründe für ihre Auswahl,                     (6) § 5 bleibt unberührt.\n3. die nicht berücksichtigten Angebote und Teilnahme-\nanträge sowie die Namen der nicht berücksichtigten                         Unterabschnitt 2\nBewerber oder Bieter und die Gründe für ihre Nicht-                         Kommunikation\nberücksichtigung,\n4. die Gründe für die Ablehnung von Angeboten, die                                      §9\nfür ungewöhnlich niedrig befunden wurden,                            Grundsätze der Kommunikation\n5. den Namen des erfolgreichen Bieters und die                 (1) Für das Senden, Empfangen, Weiterleiten und\nGründe für die Auswahl seines Angebots sowie,           Speichern von Daten in einem Vergabeverfahren ver-\nfalls bekannt, den Anteil am Auftrag oder an der        wenden der öffentliche Auftraggeber und die Unter-\nRahmenvereinbarung, den der Zuschlagsempfän-            nehmen grundsätzlich Geräte und Programme für die\nger an Dritte weiterzugeben beabsichtigt, und ge-       elektronische Datenübermittlung (elektronische Mittel).\ngebenenfalls, soweit zu jenem Zeitpunkt bekannt,\n(2) Die Kommunikation in einem Vergabeverfahren\ndie Namen der Unterauftragnehmer des Hauptauf-\nkann mündlich erfolgen, wenn sie nicht die Vergabe-\ntragnehmers,\nunterlagen, die Teilnahmeanträge, die Interessensbestä-\n6. bei Verhandlungsverfahren und wettbewerblichen          tigungen oder die Angebote betrifft und wenn sie aus-\nDialogen die in § 14 Absatz 3 genannten Umstände,       reichend und in geeigneter Weise dokumentiert wird.\ndie die Anwendung dieser Verfahren rechtfertigen,\n(3) Der öffentliche Auftraggeber kann von jedem Un-\n7. bei Verhandlungsverfahren ohne vorherigen Teil-         ternehmen die Angabe einer eindeutigen Unterneh-\nnahmewettbewerb die in § 14 Absatz 4 genannten          mensbezeichnung sowie einer elektronischen Adresse\nUmstände, die die Anwendung dieses Verfahrens           verlangen (Registrierung). Für den Zugang zur Auftrags-\nrechtfertigen,                                          bekanntmachung und zu den Vergabeunterlagen darf\n8. gegebenenfalls die Gründe, aus denen der öffent-        der öffentliche Auftraggeber keine Registrierung verlan-\nliche Auftraggeber auf die Vergabe eines Auftrags,      gen; eine freiwillige Registrierung ist zulässig.\nden Abschluss einer Rahmenvereinbarung oder die\nEinrichtung eines dynamischen Beschaffungssys-                                      § 10\ntems verzichtet hat,                                                       Anforderungen an die\n9. gegebenenfalls die Gründe, aus denen andere als                    verwendeten elektronischen Mittel\nelektronische Mittel für die Einreichung der Ange-          (1) Der öffentliche Auftraggeber legt das erforder-\nbote verwendet wurden,                                  liche Sicherheitsniveau für die elektronischen Mittel\n10. gegebenenfalls Angaben zu aufgedeckten Interes-          fest. Elektronische Mittel, die von dem öffentlichen Auf-\nsenkonflikten und getroffenen Abhilfemaßnahmen,         traggeber für den Empfang von Angeboten, Teilnahme-\nanträgen und Interessensbestätigungen sowie von\n11. gegebenenfalls die Gründe, aufgrund derer mehrere        Plänen und Entwürfen für Planungswettbewerbe ver-\nTeil- oder Fachlose zusammen vergeben wurden,           wendet werden, müssen gewährleisten, dass\nund\n1. die Uhrzeit und der Tag des Datenempfangs genau\n12. gegebenenfalls die Gründe für die Nichtangabe der             zu bestimmen sind,\nGewichtung von Zuschlagskriterien.\n2. kein vorfristiger Zugriff auf die empfangenen Daten\n(3) Der Vergabevermerk ist nicht erforderlich für Auf-         möglich ist,\nträge auf der Grundlage von Rahmenvereinbarungen,\nsofern diese gemäß § 21 Absatz 3 oder gemäß § 21             3. der Termin für den erstmaligen Zugriff auf die emp-\nAbsatz 4 Nummer 1 geschlossen wurden. Soweit die                  fangenen Daten nur von den Berechtigten festgelegt\nVergabebekanntmachung die geforderten Informatio-                 oder geändert werden kann,\nnen enthält, kann sich der öffentliche Auftraggeber auf      4. nur die Berechtigten Zugriff auf die empfangenen\ndiese beziehen.                                                   Daten oder auf einen Teil derselben haben,\n(4) Die Dokumentation, der Vergabevermerk sowie           5. nur die Berechtigten nach dem festgesetzten Zeit-\ndie Angebote, die Teilnahmeanträge, die Interessens-              punkt Dritten Zugriff auf die empfangenen Daten\nbekundungen, die Interessensbestätigungen und ihre                oder auf einen Teil derselben einräumen dürfen,\nAnlagen sind bis zum Ende der Laufzeit des Vertrags\n6. empfangene Daten nicht an Unberechtigte übermittelt\noder der Rahmenvereinbarung aufzubewahren, mindes-\nwerden und\ntens jedoch für drei Jahre ab dem Tag des Zuschlags.\nGleiches gilt für Kopien aller abgeschlossenen Verträ-       7. Verstöße oder versuchte Verstöße gegen die Anfor-\nge, die mindestens den folgenden Auftragswert haben:              derungen gemäß den Nummern 1 bis 6 eindeutig\nfestgestellt werden können.\n1. 1 Million Euro im Falle von Liefer- oder Dienstleis-\ntungsaufträgen,                                              (2) Die elektronischen Mittel, die von dem öffent-\nlichen Auftraggeber für den Empfang von Angeboten,\n2. 10 Millionen Euro im Falle von Bauaufträgen.              Teilnahmeanträgen und Interessensbestätigungen so-\n(5) Der Vergabevermerk oder dessen Hauptelemente          wie von Plänen und Entwürfen für Planungswettbe-\nsowie die abgeschlossenen Verträge sind der Euro-            werbe genutzt werden, müssen über eine einheitliche","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 14. April 2016              629\nDatenaustauschschnittstelle verfügen. Es sind die je-                                      § 13\nweils geltenden Interoperabilitäts- und Sicherheitsstan-                 Allgemeine Verwaltungsvorschriften\ndards der Informationstechnik gemäß § 3 Absatz 1 des\nVertrags über die Errichtung des IT-Planungsrats und             Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des\nüber die Grundlagen der Zusammenarbeit beim Einsatz          Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften über\nder Informationstechnologie in den Verwaltungen von          die zu verwendenden elektronischen Mittel (Basis-\nBund und Ländern vom 1. April 2010 zu verwenden.             dienste für die elektronische Auftragsvergabe) sowie\nüber die einzuhaltenden technischen Standards erlassen.\n§ 11\nAbschnitt 2\nAnforderungen an den\nVergabeverfahren\nEinsatz elektronischer Mittel im Vergabeverfahren\n(1) Elektronische Mittel und deren technische Merk-                          Unterabschnitt 1\nmale müssen allgemein verfügbar, nichtdiskriminierend                           Ve r f a h r e n s a r t e n\nund mit allgemein verbreiteten Geräten und Program-\nmen der Informations- und Kommunikationstechnolo-                                          § 14\ngie kompatibel sein. Sie dürfen den Zugang von Unter-\nnehmen zum Vergabeverfahren nicht einschränken. Der                            Wahl der Verfahrensart\nöffentliche Auftraggeber gewährleistet die barrierefreie         (1) Die Vergabe von öffentlichen Aufträgen erfolgt\nAusgestaltung der elektronischen Mittel nach den §§ 4        nach § 119 des Gesetzes gegen Wettbewerbs-\nund 11 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom            beschränkungen im offenen Verfahren, im nicht offenen\n27. April 2002 (BGBl. I S. 1467, 1468) in der jeweils        Verfahren, im Verhandlungsverfahren, im wettbewerb-\ngeltenden Fassung.                                           lichen Dialog oder in der Innovationspartnerschaft.\n(2) Der öffentliche Auftraggeber verwendet für das            (2) Dem öffentlichen Auftraggeber stehen das offene\nSenden, Empfangen, Weiterleiten und Speichern von            Verfahren und das nicht offene Verfahren, das stets\nDaten in einem Vergabeverfahren ausschließlich solche        einen Teilnahmewettbewerb erfordert, nach seiner Wahl\nelektronischen Mittel, die die Unversehrtheit, die Ver-      zur Verfügung. Die anderen Verfahrensarten stehen nur\ntraulichkeit und die Echtheit der Daten gewährleisten.       zur Verfügung, soweit dies durch gesetzliche Bestim-\nmungen oder nach den Absätzen 3 und 4 gestattet ist.\n(3) Der öffentliche Auftraggeber muss den Unterneh-\nmen alle notwendigen Informationen zur Verfügung                 (3) Der öffentliche Auftraggeber kann Aufträge im\nstellen über                                                 Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb oder\nim wettbewerblichen Dialog vergeben, wenn\n1. die in einem Vergabeverfahren verwendeten elektro-        1. die Bedürfnisse des öffentlichen Auftraggebers nicht\nnischen Mittel,                                               ohne die Anpassung bereits verfügbarer Lösungen\n2. die technischen Parameter zur Einreichung von Teil-            erfüllt werden können,\nnahmeanträgen, Angeboten und Interessensbestäti-         2. der Auftrag konzeptionelle oder innovative Lösungen\ngungen mithilfe elektronischer Mittel und                     umfasst,\n3. verwendete Verschlüsselungs- und Zeiterfassungs-          3. der Auftrag aufgrund konkreter Umstände, die mit\nverfahren.                                                    der Art, der Komplexität oder dem rechtlichen oder\nfinanziellen Rahmen oder den damit einhergehenden\n§ 12                                   Risiken zusammenhängen, nicht ohne vorherige Ver-\nhandlungen vergeben werden kann,\nEinsatz alternativer\nelektronischer Mittel bei der Kommunikation            4. die Leistung, insbesondere ihre technischen Anfor-\nderungen, vom öffentlichen Auftraggeber nicht mit\n(1) Der öffentliche Auftraggeber kann im Vergabever-           ausreichender Genauigkeit unter Verweis auf eine\nfahren die Verwendung elektronischer Mittel, die nicht            Norm, eine Europäische Technische Bewertung\nallgemein verfügbar sind (alternative elektronische Mit-          (ETA), eine gemeinsame technische Spezifikation\ntel), verlangen, wenn er                                          oder technische Referenzen im Sinne der Anlage 1\n1. Unternehmen während des gesamten Vergabever-                   Nummer 2 bis 5 beschrieben werden kann oder\nfahrens unter einer Internetadresse einen unentgelt-     5. im Rahmen eines offenen oder nicht offenen Verfah-\nlichen, uneingeschränkten, vollständigen und direk-           rens keine ordnungsgemäßen oder nur unannehm-\nten Zugang zu diesen alternativen elektronischen              bare Angebote eingereicht wurden; nicht ordnungs-\nMitteln gewährt und                                           gemäß sind insbesondere Angebote, die nicht den\nVergabeunterlagen entsprechen, nicht fristgerecht\n2. diese alternativen elektronischen Mittel selbst ver-\neingereicht wurden, nachweislich auf kollusiven Ab-\nwendet.\nsprachen oder Korruption beruhen oder nach Ein-\n(2) Der öffentliche Auftraggeber kann im Rahmen der            schätzung des öffentlichen Auftraggebers unge-\nVergabe von Bauleistungen und für Wettbewerbe die                 wöhnlich niedrig sind; unannehmbar sind insbeson-\nNutzung elektronischer Mittel für die Bauwerksdaten-              dere Angebote von Bietern, die nicht über die erfor-\nmodellierung verlangen. Sofern die verlangten elektro-            derlichen Qualifikationen verfügen, und Angebote,\nnischen Mittel für die Bauwerksdatenmodellierung nicht            deren Preis die vor Einleitung des Vergabeverfahrens\nallgemein verfügbar sind, bietet der öffentliche Auftrag-         festgelegten und dokumentierten eingeplanten\ngeber einen alternativen Zugang zu ihnen gemäß Ab-                Haushaltsmittel des öffentlichen Auftraggebers über-\nsatz 1 an.                                                        steigt; der öffentliche Auftraggeber kann in diesen","630              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 14. April 2016\nFällen von einem Teilnahmewettbewerb absehen,            7. wenn Liefer- oder Dienstleistungen zu besonders\nwenn er in das Verhandlungsverfahren alle geeigne-            günstigen Bedingungen bei Lieferanten, die ihre Ge-\nten Unternehmen einbezieht, die form- und fristge-            schäftstätigkeit endgültig einstellen, oder bei Insol-\nrechte Angebote abgegeben haben.                              venzverwaltern oder Liquidatoren im Rahmen eines\nInsolvenz-, Vergleichs- oder Ausgleichsverfahrens\n(4) Der öffentliche Auftraggeber kann Aufträge im\noder eines in den Vorschriften eines anderen Mit-\nVerhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb ver-\ngliedstaats der Europäischen Union vorgesehenen\ngeben,\ngleichartigen Verfahrens erworben werden,\n1. wenn in einem offenen oder einem nicht offenen Ver-\n8. wenn im Anschluss an einen Planungswettbewerb\nfahren keine oder keine geeigneten Angebote oder\nim Sinne des § 69 ein Dienstleistungsauftrag nach\nkeine geeigneten Teilnahmeanträge abgegeben wor-\nden Bedingungen dieses Wettbewerbs an den Ge-\nden sind, sofern die ursprünglichen Bedingungen\nwinner oder an einen der Preisträger vergeben wer-\ndes Auftrags nicht grundlegend geändert werden;\nden muss; im letzteren Fall müssen alle Preisträger\nein Angebot gilt als ungeeignet, wenn es ohne Ab-\ndes Wettbewerbs zur Teilnahme an den Verhandlun-\nänderung den in den Vergabeunterlagen genannten\ngen aufgefordert werden, oder\nBedürfnissen und Anforderungen des öffentlichen\nAuftraggebers offensichtlich nicht entsprechen           9. wenn eine Dienstleistung beschafft werden soll, die\nkann; ein Teilnahmeantrag gilt als ungeeignet, wenn           in der Wiederholung gleichartiger Leistungen be-\ndas Unternehmen aufgrund eines zwingenden oder                steht, die durch denselben öffentlichen Auftraggeber\nfakultativen Ausschlussgrunds nach den §§ 123                 an das Unternehmen vergeben werden, das den ers-\nund 124 des Gesetzes gegen Wettbewerbs-                       ten Auftrag erhalten hat, sofern sie einem Grundpro-\nbeschränkungen auszuschließen ist oder ausge-                 jekt entsprechen und dieses Projekt Gegenstand\nschlossen werden kann oder wenn es die Eignungs-              des ersten Auftrags war, das im Rahmen eines Ver-\nkriterien nicht erfüllt,                                      gabeverfahrens mit Ausnahme eines Verhandlungs-\nverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb vergeben\n2. wenn der Auftrag nur von einem bestimmten Unter-\nwurde; die Möglichkeit der Anwendung des Ver-\nnehmen erbracht oder bereitgestellt werden kann,\nhandlungsverfahrens muss bereits in der Auftrags-\na) weil ein einzigartiges Kunstwerk oder eine einzig-         bekanntmachung des ersten Vorhabens angegeben\nartige künstlerische Leistung erschaffen oder er-         werden; darüber hinaus sind im Grundprojekt bereits\nworben werden soll,                                       der Umfang möglicher Dienstleistungen sowie die\nb) weil aus technischen Gründen kein Wettbewerb               Bedingungen, unter denen sie vergeben werden, an-\nvorhanden ist oder                                        zugeben; der für die nachfolgenden Dienstleistungen\nin Aussicht genommene Gesamtauftragswert wird\nc) wegen des Schutzes von ausschließlichen Rech-              vom öffentlichen Auftraggeber bei der Berechnung\nten, insbesondere von gewerblichen Schutzrech-            des Auftragswerts berücksichtigt; das Verhand-\nten,                                                      lungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb darf nur\n3. wenn äußerst dringliche, zwingende Gründe im Zu-               innerhalb von drei Jahren nach Abschluss des ersten\nsammenhang mit Ereignissen, die der betreffende               Auftrags angewandt werden.\nöffentliche Auftraggeber nicht voraussehen konnte,           (5) Im Falle des Absatzes 4 Nummer 1 ist der Euro-\nes nicht zulassen, die Mindestfristen einzuhalten, die   päischen Kommission auf Anforderung ein Bericht vor-\nfür das offene und das nicht offene Verfahren sowie      zulegen.\nfür das Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewett-\nbewerb vorgeschrieben sind; die Umstände zur Be-             (6) Die in Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe a und b\ngründung der äußersten Dringlichkeit dürfen dem öf-      genannten Voraussetzungen für die Anwendung des\nfentlichen Auftraggeber nicht zuzurechnen sein,          Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb\ngelten nur dann, wenn es keine vernünftige Alternative\n4. wenn eine Lieferleistung beschafft werden soll, die       oder Ersatzlösung gibt und der mangelnde Wettbewerb\nausschließlich zu Forschungs-, Versuchs-, Untersu-       nicht das Ergebnis einer künstlichen Einschränkung der\nchungs- oder Entwicklungszwecken hergestellt wur-        Auftragsvergabeparameter ist.\nde; hiervon nicht umfasst ist die Serienfertigung zum\nNachweis der Marktfähigkeit des Produkts oder zur                                    § 15\nDeckung der Forschungs- und Entwicklungskosten,\nOffenes Verfahren\n5. wenn zusätzliche Lieferleistungen des ursprünglichen\nAuftragnehmers beschafft werden sollen, die ent-             (1) Bei einem offenen Verfahren fordert der öffent-\nweder zur teilweisen Erneuerung oder Erweiterung         liche Auftraggeber eine unbeschränkte Anzahl von Un-\nbereits erbrachter Leistungen bestimmt sind, und         ternehmen öffentlich zur Abgabe von Angeboten auf.\nein Wechsel des Unternehmens dazu führen würde,          Jedes interessierte Unternehmen kann ein Angebot\ndass der öffentliche Auftraggeber eine Leistung mit      abgeben.\nunterschiedlichen technischen Merkmalen kaufen               (2) Die Frist für den Eingang der Angebote (Ange-\nmüsste und dies eine technische Unvereinbarkeit          botsfrist) beträgt mindestens 35 Tage, gerechnet ab\noder unverhältnismäßige technische Schwierigkeiten       dem Tag nach der Absendung der Auftragsbekanntma-\nbei Gebrauch und Wartung mit sich bringen würde;         chung.\ndie Laufzeit dieser öffentlichen Aufträge darf in der\n(3) Für den Fall, dass eine hinreichend begründete\nRegel drei Jahre nicht überschreiten,\nDringlichkeit die Einhaltung der Frist gemäß Absatz 2\n6. wenn es sich um eine auf einer Warenbörse notierte        unmöglich macht, kann der öffentliche Auftraggeber\nund gekaufte Lieferleistung handelt,                     eine Frist festlegen, die 15 Tage, gerechnet ab dem","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 14. April 2016              631\nTag nach der Absendung der Auftragsbekanntma-                                            § 17\nchung, nicht unterschreiten darf.                                              Verhandlungsverfahren\n(4) Der öffentliche Auftraggeber kann die Frist ge-          (1) Bei einem Verhandlungsverfahren mit Teilnahme-\nmäß Absatz 2 um fünf Tage verkürzen, wenn er die             wettbewerb fordert der öffentliche Auftraggeber eine\nelektronische Übermittlung der Angebote akzeptiert.          unbeschränkte Anzahl von Unternehmen im Rahmen\neines Teilnahmewettbewerbs öffentlich zur Abgabe\n(5) Der öffentliche Auftraggeber darf von den Bietern\nvon Teilnahmeanträgen auf. Jedes interessierte Unter-\nnur Aufklärung über das Angebot oder deren Eignung\nnehmen kann einen Teilnahmeantrag abgeben. Mit dem\nverlangen. Verhandlungen, insbesondere über Ände-\nTeilnahmeantrag übermitteln die Unternehmen die vom\nrungen der Angebote oder Preise, sind unzulässig.\nöffentlichen Auftraggeber geforderten Informationen für\ndie Prüfung ihrer Eignung.\n§ 16\n(2) Die Frist für den Eingang der Teilnahmeanträge\nNicht offenes Verfahren                     (Teilnahmefrist) beträgt mindestens 30 Tage, gerechnet\nab dem Tag nach der Absendung der Auftragsbekannt-\n(1) Bei einem nicht offenen Verfahren fordert der öf-    machung.\nfentliche Auftraggeber eine unbeschränkte Anzahl von\nUnternehmen im Rahmen eines Teilnahmewettbewerbs                 (3) Für den Fall, dass eine hinreichend begründete\nDringlichkeit die Einhaltung der Teilnahmefrist unmög-\nöffentlich zur Abgabe von Teilnahmeanträgen auf.\nlich macht, kann der öffentliche Auftraggeber eine Frist\nJedes interessierte Unternehmen kann einen Teilnahme-\nantrag abgeben. Mit dem Teilnahmeantrag übermitteln          festlegen, die 15 Tage, gerechnet ab dem Tag nach der\ndie Unternehmen die vom öffentlichen Auftraggeber ge-        Absendung der Auftragsbekanntmachung, nicht unter-\nschreiten darf.\nforderten Informationen für die Prüfung ihrer Eignung.\n(4) Nur diejenigen Unternehmen, die vom öffentlichen\n(2) Die Frist für den Eingang der Teilnahmeanträge       Auftraggeber nach Prüfung der übermittelten Informa-\n(Teilnahmefrist) beträgt mindestens 30 Tage, gerechnet       tionen dazu aufgefordert werden, können ein Erstange-\nab dem Tag nach der Absendung der Auftragsbekannt-           bot einreichen. Der öffentliche Auftraggeber kann die\nmachung.                                                     Zahl geeigneter Bewerber, die zur Angebotsabgabe\n(3) Für den Fall, dass eine hinreichend begründete       aufgefordert werden, gemäß § 51 begrenzen.\nDringlichkeit die Einhaltung der Teilnahmefrist unmög-           (5) Bei einem Verhandlungsverfahren ohne Teilnah-\nlich macht, kann der öffentliche Auftraggeber eine Frist     mewettbewerb erfolgt keine öffentliche Aufforderung\nfestlegen, die 15 Tage, gerechnet ab dem Tag nach der        zur Abgabe von Teilnahmeanträgen, sondern unmittel-\nAbsendung der Auftragsbekanntmachung, nicht unter-           bar eine Aufforderung zur Abgabe von Erstangeboten\nschreiten darf.                                              an die vom öffentlichen Auftraggeber ausgewählten\nUnternehmen.\n(4) Nur diejenigen Unternehmen, die vom öffentlichen\nAuftraggeber nach Prüfung der übermittelten Informa-             (6) Die Frist für den Eingang der Erstangebote be-\ntionen dazu aufgefordert werden, können ein Angebot          trägt mindestens 30 Tage, gerechnet ab dem Tag nach\neinreichen. Der öffentliche Auftraggeber kann die Zahl       der Absendung der Aufforderung zur Angebotsabgabe.\ngeeigneter Bewerber, die zur Angebotsabgabe aufge-               (7) Mit Ausnahme oberster Bundesbehörden kann\nfordert werden, gemäß § 51 begrenzen.                        der öffentliche Auftraggeber die Angebotsfrist mit den\nBewerbern, die zur Angebotsabgabe aufgefordert wer-\n(5) Die Angebotsfrist beträgt mindestens 30 Tage,\nden, im gegenseitigen Einvernehmen festlegen, sofern\ngerechnet ab dem Tag nach der Absendung der Auffor-\nallen Bewerbern dieselbe Frist für die Einreichung der\nderung zur Angebotsabgabe.\nAngebote gewährt wird. Erfolgt keine einvernehmliche\n(6) Mit Ausnahme oberster Bundesbehörden kann            Festlegung der Angebotsfrist, beträgt diese mindestens\nder öffentliche Auftraggeber die Angebotsfrist mit den       zehn Tage, gerechnet ab dem Tag nach der Absendung\nBewerbern, die zur Angebotsabgabe aufgefordert wer-          der Aufforderung zur Angebotsabgabe.\nden, im gegenseitigen Einvernehmen festlegen, sofern             (8) Für den Fall, dass eine hinreichend begründete\nallen Bewerbern dieselbe Frist für die Einreichung der       Dringlichkeit die Einhaltung der Angebotsfrist gemäß\nAngebote gewährt wird. Erfolgt keine einvernehmliche         Absatz 6 unmöglich macht, kann der öffentliche Auf-\nFestlegung der Angebotsfrist, beträgt diese mindestens       traggeber eine Frist festlegen, die zehn Tage, gerechnet\nzehn Tage, gerechnet ab dem Tag nach der Absendung           ab dem Tag nach der Absendung der Aufforderung zur\nder Aufforderung zur Angebotsabgabe.                         Angebotsabgabe, nicht unterschreiten darf.\n(7) Für den Fall, dass eine hinreichend begründete           (9) Der öffentliche Auftraggeber kann die Angebots-\nDringlichkeit die Einhaltung der Angebotsfrist gemäß         frist gemäß Absatz 6 um fünf Tage verkürzen, wenn er\nAbsatz 5 unmöglich macht, kann der öffentliche Auf-          die elektronische Übermittlung der Angebote akzep-\ntraggeber eine Frist festlegen, die zehn Tage, gerechnet     tiert.\nab dem Tag nach der Absendung der Aufforderung zur               (10) Der öffentliche Auftraggeber verhandelt mit den\nAngebotsabgabe, nicht unterschreiten darf.                   Bietern über die von ihnen eingereichten Erstangebote\n(8) Der öffentliche Auftraggeber kann die Angebots-      und alle Folgeangebote, mit Ausnahme der endgültigen\nfrist gemäß Absatz 5 um fünf Tage verkürzen, wenn er         Angebote, mit dem Ziel, die Angebote inhaltlich zu ver-\ndie elektronische Übermittlung der Angebote akzep-           bessern. Dabei darf über den gesamten Angebotsinhalt\ntiert.                                                       verhandelt werden mit Ausnahme der vom öffentlichen\nAuftraggeber in den Vergabeunterlagen festgelegten\n(9) § 15 Absatz 5 gilt entsprechend.                     Mindestanforderungen und Zuschlagskriterien.","632              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 14. April 2016\n(11) Der öffentliche Auftraggeber kann den Auftrag        lichen Auftraggeber geforderten Informationen für die\nauf der Grundlage der Erstangebote vergeben, ohne in         Prüfung ihrer Eignung.\nVerhandlungen einzutreten, wenn er sich in der Auf-              (3) Die Frist für den Eingang der Teilnahmeanträge\ntragsbekanntmachung oder in der Aufforderung zur             beträgt mindestens 30 Tage, gerechnet ab dem Tag\nInteressensbestätigung diese Möglichkeit vorbehalten         nach der Absendung der Auftragsbekanntmachung.\nhat.\n(4) Nur diejenigen Unternehmen, die vom öffentlichen\n(12) Sofern der öffentliche Auftraggeber in der Auf-      Auftraggeber nach Prüfung der übermittelten Informa-\ntragsbekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen            tionen dazu aufgefordert werden, können am Dialog\ndarauf hingewiesen hat, kann er die Verhandlungen in         teilnehmen. Der öffentliche Auftraggeber kann die Zahl\nverschiedenen aufeinanderfolgenden Phasen abwi-              geeigneter Bewerber, die zur Teilnahme am Dialog auf-\nckeln, um so die Zahl der Angebote, über die verhan-         gefordert werden, gemäß § 51 begrenzen.\ndelt wird, anhand der vorgegebenen Zuschlagskriterien\n(5) Der öffentliche Auftraggeber eröffnet mit den\nzu verringern. In der Schlussphase des Verfahrens\nausgewählten Unternehmen einen Dialog, in dem er\nmüssen noch so viele Angebote vorliegen, dass der\nermittelt und festlegt, wie seine Bedürfnisse und Anfor-\nWettbewerb gewährleistet ist, sofern ursprünglich eine\nderungen am besten erfüllt werden können. Dabei kann\nausreichende Anzahl von Angeboten oder geeigneten\ner mit den ausgewählten Unternehmen alle Aspekte\nBietern vorhanden war.\ndes Auftrags erörtern. Er sorgt dafür, dass alle Unter-\n(13) Der öffentliche Auftraggeber stellt sicher, dass     nehmen bei dem Dialog gleichbehandelt werden, gibt\nalle Bieter bei den Verhandlungen gleichbehandelt            Lösungsvorschläge oder vertrauliche Informationen\nwerden. Insbesondere enthält er sich jeder diskriminie-      eines Unternehmens nicht ohne dessen Zustimmung\nrenden Weitergabe von Informationen, durch die be-           an die anderen Unternehmen weiter und verwendet\nstimmte Bieter gegenüber anderen begünstigt werden           diese nur im Rahmen des jeweiligen Vergabeverfah-\nkönnten. Er unterrichtet alle Bieter, deren Angebote         rens. Eine solche Zustimmung darf nicht allgemein,\nnicht gemäß Absatz 12 ausgeschieden wurden, in Text-         sondern nur in Bezug auf die beabsichtigte Mitteilung\nform nach § 126b des Bürgerlichen Gesetzbuchs über           bestimmter Informationen erteilt werden.\netwaige Änderungen der Leistungsbeschreibung, ins-               (6) Der öffentliche Auftraggeber kann vorsehen, dass\nbesondere der technischen Anforderungen oder ande-           der Dialog in verschiedenen aufeinanderfolgenden Pha-\nrer Bestandteile der Vergabeunterlagen, die nicht die        sen geführt wird, sofern der öffentliche Auftraggeber\nFestlegung der Mindestanforderungen und Zuschlags-           darauf in der Auftragsbekanntmachung oder in den Ver-\nkriterien betreffen. Im Anschluss an solche Änderungen       gabeunterlagen hingewiesen hat. In jeder Dialogphase\ngewährt der öffentliche Auftraggeber den Bietern aus-        kann die Zahl der zu erörternden Lösungen anhand der\nreichend Zeit, um ihre Angebote zu ändern und gege-          vorgegebenen Zuschlagskriterien verringert werden.\nbenenfalls überarbeitete Angebote einzureichen. Der          Der öffentliche Auftraggeber hat die Unternehmen zu\nöffentliche Auftraggeber darf vertrauliche Informationen     informieren, wenn deren Lösungen nicht für die fol-\neines an den Verhandlungen teilnehmenden Bieters             gende Dialogphase vorgesehen sind. In der Schluss-\nnicht ohne dessen Zustimmung an die anderen Teilneh-         phase müssen noch so viele Lösungen vorliegen, dass\nmer weitergeben. Eine solche Zustimmung darf nicht           der Wettbewerb gewährleistet ist, sofern ursprünglich\nallgemein, sondern nur in Bezug auf die beabsichtigte        eine ausreichende Anzahl von Lösungen oder geeigne-\nMitteilung bestimmter Informationen erteilt werden.          ten Bietern vorhanden war.\n(14) Beabsichtigt der öffentliche Auftraggeber, die           (7) Der öffentliche Auftraggeber schließt den Dialog\nVerhandlungen abzuschließen, so unterrichtet er die          ab, wenn er die Lösungen ermittelt hat, mit denen die\nverbleibenden Bieter und legt eine einheitliche Frist für    Bedürfnisse und Anforderungen an die zu beschaffende\ndie Einreichung neuer oder überarbeiteter Angebote           Leistung befriedigt werden können. Die im Verfahren\nfest. Er vergewissert sich, dass die endgültigen An-         verbliebenen Teilnehmer sind hierüber zu informieren.\ngebote die Mindestanforderungen erfüllen, und ent-\n(8) Nach Abschluss des Dialogs fordert der öffent-\nscheidet über den Zuschlag auf der Grundlage der Zu-\nliche Auftraggeber die Unternehmen auf, auf der Grund-\nschlagskriterien.\nlage der eingereichten und in der Dialogphase näher\nausgeführten Lösungen ihr endgültiges Angebot vorzu-\n§ 18                              legen. Die Angebote müssen alle Einzelheiten enthal-\nWettbewerblicher Dialog                      ten, die zur Ausführung des Projekts erforderlich sind.\nDer öffentliche Auftraggeber kann Klarstellungen und\n(1) In der Auftragsbekanntmachung oder den Verga-         Ergänzungen zu diesen Angeboten verlangen. Diese\nbeunterlagen zur Durchführung eines wettbewerblichen         Klarstellungen oder Ergänzungen dürfen nicht dazu\nDialogs beschreibt der öffentliche Auftraggeber seine        führen, dass wesentliche Bestandteile des Angebots\nBedürfnisse und Anforderungen an die zu beschaffende         oder des öffentlichen Auftrags einschließlich der in der\nLeistung. Gleichzeitig nennt und erläutert er die hierbei    Auftragsbekanntmachung oder in den Vergabeunter-\nzugrunde gelegten Zuschlagskriterien und legt einen          lagen festgelegten Bedürfnisse und Anforderungen\nvorläufigen Zeitrahmen für den Dialog fest.                  grundlegend geändert werden, wenn dadurch der Wett-\n(2) Der öffentliche Auftraggeber fordert eine unbe-       bewerb verzerrt wird oder andere am Verfahren betei-\nschränkte Anzahl von Unternehmen im Rahmen eines             ligte Unternehmen diskriminiert werden.\nTeilnahmewettbewerbs öffentlich zur Abgabe von Teil-             (9) Der öffentliche Auftraggeber hat die Angebote\nnahmeanträgen auf. Jedes interessierte Unternehmen           anhand der in der Auftragsbekanntmachung oder den\nkann einen Teilnahmeantrag abgeben. Mit dem Teilnah-         Vergabeunterlagen festgelegten Zuschlagskriterien zu\nmeantrag übermitteln die Unternehmen die vom öffent-         bewerten. Der öffentliche Auftraggeber kann mit dem","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 14. April 2016               633\nUnternehmen, dessen Angebot als das wirtschaft-             chung oder in den Vergabeunterlagen darauf hingewie-\nlichste ermittelt wurde, mit dem Ziel Verhandlungen         sen hat, kann er die Verhandlungen in verschiedenen\nführen, im Angebot enthaltene finanzielle Zusagen oder      aufeinanderfolgenden Phasen abwickeln, um so die\nandere Bedingungen zu bestätigen, die in den Auf-           Zahl der Angebote, über die verhandelt wird, anhand\ntragsbedingungen abschließend festgelegt werden.            der vorgegebenen Zuschlagskriterien zu verringern.\nDies darf nicht dazu führen, dass wesentliche Bestand-          (6) Der öffentliche Auftraggeber trägt dafür Sorge,\nteile des Angebots oder des öffentlichen Auftrags ein-      dass alle Bieter bei den Verhandlungen gleichbehandelt\nschließlich der in der Auftragsbekanntmachung oder          werden. Insbesondere enthält er sich jeder diskriminie-\nden Vergabeunterlagen festgelegten Bedürfnisse und          renden Weitergabe von Informationen, durch die be-\nAnforderungen grundlegend geändert werden, der              stimmte Bieter gegenüber anderen begünstigt werden\nWettbewerb verzerrt wird oder andere am Verfahren be-       könnten. Er unterrichtet alle Bieter, deren Angebote ge-\nteiligte Unternehmen diskriminiert werden.                  mäß Absatz 5 nicht ausgeschieden wurden, in Textform\n(10) Der öffentliche Auftraggeber kann Prämien oder      nach § 126b des Bürgerlichen Gesetzbuchs über et-\nZahlungen an die Teilnehmer am Dialog vorsehen.             waige Änderungen der Anforderungen und sonstigen\nInformationen in den Vergabeunterlagen, die nicht die\n§ 19                             Festlegung der Mindestanforderungen betreffen. Im\nInnovationspartnerschaft                     Anschluss an solche Änderungen gewährt der öffent-\nliche Auftraggeber den Bietern ausreichend Zeit, um\n(1) Der öffentliche Auftraggeber kann für die Vergabe    ihre Angebote zu ändern und gegebenenfalls überar-\neines öffentlichen Auftrags eine Innovationspartner-        beitete Angebote einzureichen. Der öffentliche Auftrag-\nschaft mit dem Ziel der Entwicklung einer innovativen       geber darf vertrauliche Informationen eines an den Ver-\nLiefer- oder Dienstleistung und deren anschließenden        handlungen teilnehmenden Bieters nicht ohne dessen\nErwerb eingehen. Der Beschaffungsbedarf, der der In-        Zustimmung an die anderen Teilnehmer weitergeben.\nnovationspartnerschaft zugrunde liegt, darf nicht durch     Eine solche Zustimmung darf nicht allgemein, sondern\nauf dem Markt bereits verfügbare Liefer- oder Dienst-       nur in Bezug auf die beabsichtigte Mitteilung bestimm-\nleistungen befriedigt werden können. Der öffentliche        ter Informationen erteilt werden. Der öffentliche Auf-\nAuftraggeber beschreibt in der Auftragsbekanntma-           traggeber muss in den Vergabeunterlagen die zum\nchung oder den Vergabeunterlagen die Nachfrage nach         Schutz des geistigen Eigentums geltenden Vorkehrun-\nder innovativen Liefer- oder Dienstleistung. Dabei ist      gen festlegen.\nanzugeben, welche Elemente dieser Beschreibung Min-\ndestanforderungen darstellen. Es sind Eignungskrite-            (7) Die Innovationspartnerschaft wird durch Zu-\nrien vorzugeben, die die Fähigkeiten der Unternehmen        schlag auf Angebote eines oder mehrerer Bieter einge-\nauf dem Gebiet der Forschung und Entwicklung sowie          gangen. Eine Erteilung des Zuschlags allein auf der\ndie Ausarbeitung und Umsetzung innovativer Lösungen         Grundlage des niedrigsten Preises oder der niedrigsten\nbetreffen. Die bereitgestellten Informationen müssen so     Kosten ist ausgeschlossen. Der öffentliche Auftrag-\ngenau sein, dass die Unternehmen Art und Umfang der         geber kann eine Innovationspartnerschaft mit einem\ngeforderten Lösung erkennen und entscheiden können,         Partner oder mit mehreren Partnern, die getrennte For-\nob sie eine Teilnahme an dem Verfahren beantragen.          schungs- und Entwicklungstätigkeiten durchführen,\neingehen.\n(2) Der öffentliche Auftraggeber fordert eine unbe-\nschränkte Anzahl von Unternehmen im Rahmen eines                (8) Die Innovationspartnerschaft wird entsprechend\nTeilnahmewettbewerbs öffentlich zur Abgabe von Teil-        dem Forschungs- und Innovationsprozess in zwei auf-\nnahmeanträgen auf. Jedes interessierte Unternehmen          einanderfolgenden Phasen strukturiert:\nkann einen Teilnahmeantrag abgeben. Mit dem Teilnah-        1. einer Forschungs- und Entwicklungsphase, die die\nmeantrag übermitteln die Unternehmen die vom öffent-             Herstellung von Prototypen oder die Entwicklung\nlichen Auftraggeber geforderten Informationen für die            der Dienstleistung umfasst, und\nPrüfung ihrer Eignung.                                      2. einer Leistungsphase, in der die aus der Partner-\n(3) Die Frist für den Eingang der Teilnahmeanträge            schaft hervorgegangene Leistung erbracht wird.\nbeträgt mindestens 30 Tage, gerechnet ab dem Tag            Die Phasen sind durch die Festlegung von Zwischen-\nnach der Absendung der Auftragsbekanntmachung.              zielen zu untergliedern, bei deren Erreichen die Zahlung\n(4) Nur diejenigen Unternehmen, die vom öffentlichen     der Vergütung in angemessenen Teilbeträgen vereinbart\nAuftraggeber infolge einer Bewertung der übermittelten      wird. Der öffentliche Auftraggeber stellt sicher, dass die\nInformationen dazu aufgefordert werden, können ein          Struktur der Partnerschaft und insbesondere die Dauer\nAngebot in Form von Forschungs- und Innovationspro-         und der Wert der einzelnen Phasen den Innovations-\njekten einreichen. Der öffentliche Auftraggeber kann die    grad der vorgeschlagenen Lösung und der Abfolge\nZahl geeigneter Bewerber, die zur Angebotsabgabe            der Forschungs- und Innovationstätigkeiten widerspie-\naufgefordert werden, gemäß § 51 begrenzen.                  geln. Der geschätzte Wert der Liefer- oder Dienstleis-\n(5) Der öffentliche Auftraggeber verhandelt mit den      tung darf in Bezug auf die für ihre Entwicklung erforder-\nBietern über die von ihnen eingereichten Erstangebote       lichen Investitionen nicht unverhältnismäßig sein.\nund alle Folgeangebote, mit Ausnahme der endgültigen            (9) Auf der Grundlage der Zwischenziele kann der\nAngebote, mit dem Ziel, die Angebote inhaltlich zu ver-     öffentliche Auftraggeber am Ende jedes Entwicklungs-\nbessern. Dabei darf über den gesamten Auftragsinhalt        abschnitts entscheiden, ob er die Innovationspartner-\nverhandelt werden mit Ausnahme der vom öffentlichen         schaft beendet oder, im Fall einer Innovationspartner-\nAuftraggeber in den Vergabeunterlagen festgelegten          schaft mit mehreren Partnern, die Zahl der Partner durch\nMindestanforderungen und Zuschlagskriterien. Sofern         die Kündigung einzelner Verträge reduziert, sofern der\nder öffentliche Auftraggeber in der Auftragsbekanntma-      öffentliche Auftraggeber in der Auftragsbekanntma-","634               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 14. April 2016\nchung oder in den Vergabeunterlagen darauf hingewie-              (2) Auf einer Rahmenvereinbarung beruhende Ein-\nsen hat, dass diese Möglichkeiten bestehen und unter          zelaufträge werden nach den Kriterien dieses Absatzes\nwelchen Umständen davon Gebrauch gemacht werden               und der Absätze 3 bis 5 vergeben. Die Einzelauftrags-\nkann.                                                         vergabe erfolgt ausschließlich zwischen den in der Auf-\n(10) Nach Abschluss der Forschungs- und Entwick-           tragsbekanntmachung oder der Aufforderung zur Inte-\nlungsphase ist der öffentliche Auftraggeber zum an-           ressensbestätigung genannten öffentlichen Auftragge-\nschließenden Erwerb der innovativen Liefer- oder              bern und denjenigen Unternehmen, die zum Zeitpunkt\nDienstleistung nur dann verpflichtet, wenn das bei Ein-       des Abschlusses des Einzelauftrags Vertragspartei der\ngehung der Innovationspartnerschaft festgelegte Leis-         Rahmenvereinbarung sind. Dabei dürfen keine wesent-\ntungsniveau und die Kostenobergrenze eingehalten              lichen Änderungen an den Bedingungen der Rahmen-\nwerden.                                                       vereinbarung vorgenommen werden.\n(3) Wird eine Rahmenvereinbarung mit nur einem\n§ 20                             Unternehmen geschlossen, so werden die auf dieser\nAngemessene Fristsetzung;                      Rahmenvereinbarung beruhenden Einzelaufträge ent-\nPflicht zur Fristverlängerung                   sprechend den Bedingungen der Rahmenvereinbarung\nvergeben. Für die Vergabe der Einzelaufträge kann der\n(1) Bei der Festlegung der Fristen für den Eingang\nöffentliche Auftraggeber das an der Rahmenverein-\nder Angebote und der Teilnahmeanträge nach den §§ 15\nbarung beteiligte Unternehmen in Textform nach § 126b\nbis 19 sind die Komplexität der Leistung und die Zeit für\ndes Bürgerlichen Gesetzbuchs auffordern, sein Ange-\ndie Ausarbeitung der Angebote angemessen zu be-\nbot erforderlichenfalls zu vervollständigen.\nrücksichtigen. § 38 Absatz 3 bleibt unberührt.\n(2) Können Angebote nur nach einer Besichtigung                (4) Wird eine Rahmenvereinbarung mit mehr als\nam Ort der Leistungserbringung oder nach Einsicht-            einem Unternehmen geschlossen, werden die Einzel-\nnahme in die Anlagen zu den Vergabeunterlagen vor             aufträge wie folgt vergeben:\nOrt beim öffentlichen Auftraggeber erstellt werden, so\n1. gemäß den Bedingungen der Rahmenvereinbarung\nsind die Angebotsfristen so festzulegen, dass alle\nohne erneutes Vergabeverfahren, wenn in der Rah-\nUnternehmen von allen Informationen, die für die Er-\nmenvereinbarung alle Bedingungen für die Erbrin-\nstellung des Angebots erforderlich sind, unter gewöhn-\ngung der Leistung sowie die objektiven Bedingun-\nlichen Umständen Kenntnis nehmen können.\ngen für die Auswahl der Unternehmen festgelegt\n(3) Die Angebotsfristen sind, abgesehen von den in              sind, die sie als Partei der Rahmenvereinbarung aus-\n§ 41 Absatz 2 und 3 geregelten Fällen, zu verlängern,              führen werden; die letztgenannten Bedingungen\n1. wenn zusätzliche Informationen trotz rechtzeitiger              sind in der Auftragsbekanntmachung oder den Ver-\nAnforderung durch ein Unternehmen nicht spätes-                gabeunterlagen für die Rahmenvereinbarung zu nen-\ntens sechs Tage vor Ablauf der Angebotsfrist zur               nen;\nVerfügung gestellt werden; in den Fällen des § 15         2. wenn in der Rahmenvereinbarung alle Bedingungen\nAbsatz 3, § 16 Absatz 7 oder § 17 Absatz 8 beträgt             für die Erbringung der Leistung festgelegt sind, teil-\ndieser Zeitraum vier Tage, oder                                weise ohne erneutes Vergabeverfahren gemäß Num-\n2. wenn der öffentliche Auftraggeber wesentliche Än-               mer 1 und teilweise mit erneutem Vergabeverfahren\nderungen an den Vergabeunterlagen vornimmt.                    zwischen den Unternehmen, die Partei der Rahmen-\nDie Fristverlängerung muss in einem angemessenen                   vereinbarung sind, gemäß Nummer 3, wenn diese\nVerhältnis zur Bedeutung der Information oder Ände-                Möglichkeit in der Auftragsbekanntmachung oder\nrung stehen und gewährleisten, dass alle Unternehmen               den Vergabeunterlagen für die Rahmenvereinbarung\nKenntnis von den Informationen oder Änderungen neh-                durch die öffentlichen Auftraggeber festgelegt ist;\nmen können. Dies gilt nicht, wenn die Information oder             die Entscheidung, ob bestimmte Liefer- oder Dienst-\nÄnderung für die Erstellung des Angebots unerheblich               leistungen nach erneutem Vergabeverfahren oder\nist oder die Information nicht rechtzeitig angefordert             direkt entsprechend den Bedingungen der Rahmen-\nwurde.                                                             vereinbarung beschafft werden sollen, wird nach ob-\njektiven Kriterien getroffen, die in der Auftrags-\nbekanntmachung oder den Vergabeunterlagen für\nUnterabschnitt 2\ndie Rahmenvereinbarung festgelegt sind; in der Auf-\nBesondere Methoden                                  tragsbekanntmachung oder den Vergabeunterlagen\nu n d In s t r u m e n t e i n Ve r g a b e v e rf a h re n      ist außerdem festzulegen, welche Bedingungen einem\nerneuten Vergabeverfahren unterliegen können; diese\n§ 21                                  Möglichkeiten gelten auch für jedes Los einer Rah-\nRahmenvereinbarungen                              menvereinbarung, für das alle Bedingungen für die\nErbringung der Leistung in der Rahmenvereinbarung\n(1) Der Abschluss einer Rahmenvereinbarung erfolgt              festgelegt sind, ungeachtet dessen, ob alle Bedin-\nim Wege einer nach dieser Verordnung anwendbaren                   gungen für die Erbringung einer Leistung für andere\nVerfahrensart. Das in Aussicht genommene Auftrags-                 Lose festgelegt wurden; oder\nvolumen ist so genau wie möglich zu ermitteln und be-\nkannt zu geben, braucht aber nicht abschließend fest-         3. sofern nicht alle Bedingungen zur Erbringung der\ngelegt zu werden. Eine Rahmenvereinbarung darf nicht               Leistung in der Rahmenvereinbarung festgelegt\nmissbräuchlich oder in einer Art angewendet werden,                sind, mittels eines erneuten Vergabeverfahrens zwi-\ndie den Wettbewerb behindert, einschränkt oder ver-                schen den Unternehmen, die Parteien der Rahmen-\nfälscht.                                                           vereinbarung sind.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 14. April 2016               635\n(5) Die in Absatz 4 Nummer 2 und 3 genannten Ver-             (2) Der öffentliche Auftraggeber informiert die Euro-\ngabeverfahren beruhen auf denselben Bedingungen              päische Kommission wie folgt über eine Änderung der\nwie der Abschluss der Rahmenvereinbarung und erfor-          Gültigkeitsdauer:\nderlichenfalls auf genauer formulierten Bedingungen          1. Wird die Gültigkeitsdauer ohne Einstellung des\nsowie gegebenenfalls auf weiteren Bedingungen, die                dynamischen Beschaffungssystems geändert, ist\nin der Auftragsbekanntmachung oder den Vergabeun-                 das Muster gemäß Anhang II der Durchführungsver-\nterlagen für die Rahmenvereinbarung in Übereinstim-               ordnung (EU) 2015/1986 der Kommission vom\nmung mit dem folgenden Verfahren genannt werden:                  11. November 2015 zur Einführung von Standard-\n1. vor Vergabe jedes Einzelauftrags konsultiert der öf-           formularen für die Veröffentlichung von Vergabe-\nfentliche Auftraggeber in Textform nach § 126b des            bekanntmachungen für öffentliche Aufträge und\nBürgerlichen Gesetzbuchs die Unternehmen, die in              zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU)\nder Lage sind, den Auftrag auszuführen,                       Nr. 842/2011 (ABl. L 296 vom 12.11.2015, S. 1) in\nder jeweils geltenden Fassung zu verwenden.\n2. der öffentliche Auftraggeber setzt eine ausreichende\nFrist für die Abgabe der Angebote für jeden Einzel-      2. Wird das dynamische Beschaffungssystem einge-\nauftrag fest; dabei berücksichtigt er unter anderem           stellt, ist das Muster gemäß Anhang III der Durchfüh-\ndie Komplexität des Auftragsgegenstands und die               rungsverordnung (EU) 2015/1986 zu verwenden.\nfür die Übermittlung der Angebote erforderliche Zeit,        (3) In den Vergabeunterlagen sind mindestens die\n3. die Angebote sind in Textform nach § 126b des Bür-        Art und die geschätzte Menge der zu beschaffenden\ngerlichen Gesetzbuchs einzureichen und dürfen bis        Leistung sowie alle erforderlichen Daten des dynami-\nzum Ablauf der Einreichungsfrist nicht geöffnet wer-     schen Beschaffungssystems anzugeben.\nden,                                                         (4) In den Vergabeunterlagen ist anzugeben, ob ein\ndynamisches Beschaffungssystem in Kategorien von\n4. der öffentliche Auftraggeber vergibt die Einzelauf-\nLeistungen untergliedert wurde. Gegebenenfalls sind\nträge an den Bieter, der auf der Grundlage der in\ndie objektiven Merkmale jeder Kategorie anzugeben.\nder Auftragsbekanntmachung oder den Vergabe-\nunterlagen für die Rahmenvereinbarung genannten              (5) Hat ein öffentlicher Auftraggeber ein dynamisches\nZuschlagskriterien das jeweils wirtschaftlichste An-     Beschaffungssystem in Kategorien von Leistungen un-\ngebot vorgelegt hat.                                     tergliedert, legt er für jede Kategorie die Eignungskrite-\nrien gesondert fest.\n(6) Die Laufzeit einer Rahmenvereinbarung darf\nhöchstens vier Jahre betragen, es sei denn, es liegt             (6) § 16 Absatz 4 und § 51 Absatz 1 finden mit der\nein im Gegenstand der Rahmenvereinbarung begrün-             Maßgabe Anwendung, dass die zugelassenen Bewer-\ndeter Sonderfall vor.                                        ber für jede einzelne, über ein dynamisches Beschaf-\nfungssystem stattfindende Auftragsvergabe gesondert\nzur Angebotsabgabe aufzufordern sind. Wurde ein\n§ 22\ndynamisches Beschaffungssystem in Kategorien von\nGrundsätze für den Betrieb                    Leistungen untergliedert, werden jeweils alle für die\ndynamischer Beschaffungssysteme                   einem konkreten Auftrag entsprechende Kategorie\n(1) Der öffentliche Auftraggeber kann für die Be-         zugelassenen Bewerber aufgefordert, ein Angebot zu\nschaffung marktüblicher Leistungen ein dynamisches           unterbreiten.\nBeschaffungssystem nutzen.\n§ 24\n(2) Bei der Auftragsvergabe über ein dynamisches\nFristen beim Betrieb\nBeschaffungssystem befolgt der öffentliche Auftrag-\ndynamischer Beschaffungssysteme\ngeber die Vorschriften für das nicht offene Verfahren.\n(1) Abweichend von § 16 gelten bei der Nutzung\n(3) Ein dynamisches Beschaffungssystem wird aus-          eines dynamischen Beschaffungssystems die Bestim-\nschließlich mithilfe elektronischer Mittel eingerichtet      mungen der Absätze 2 bis 5.\nund betrieben. Die §§ 11 und 12 finden Anwendung.\n(2) Die Mindestfrist für den Eingang der Teilnahme-\n(4) Ein dynamisches Beschaffungssystem steht im           anträge beträgt 30 Tage, gerechnet ab dem Tag nach\ngesamten Zeitraum seiner Einrichtung allen Bietern           der Absendung der Auftragsbekanntmachung, oder im\noffen, die die im jeweiligen Vergabeverfahren festgeleg-     Falle einer Vorinformation nach § 38 Absatz 4 nach der\nten Eignungskriterien erfüllen. Die Zahl der zum dyna-       Absendung der Aufforderung zur Interessensbestäti-\nmischen Beschaffungssystem zugelassenen Bewerber             gung. Sobald die Aufforderung zur Angebotsabgabe\ndarf nicht begrenzt werden.                                  für die erste einzelne Auftragsvergabe im Rahmen eines\n(5) Der Zugang zu einem dynamischen Beschaf-              dynamischen Beschaffungssystems abgesandt worden\nfungssystem ist für alle Unternehmen kostenlos.              ist, gelten keine weiteren Fristen für den Eingang der\nTeilnahmeanträge.\n§ 23                                  (3) Der öffentliche Auftraggeber bewertet den Antrag\neines Unternehmens auf Teilnahme an einem dynami-\nBetrieb eines\nschen Beschaffungssystem unter Zugrundelegung der\ndynamischen Beschaffungssystems\nEignungskriterien innerhalb von zehn Arbeitstagen\n(1) Der öffentliche Auftraggeber gibt in der Auftrags-    nach dessen Eingang. In begründeten Einzelfällen, ins-\nbekanntmachung an, dass er ein dynamisches Be-               besondere wenn Unterlagen geprüft werden müssen\nschaffungssystem nutzt und für welchen Zeitraum es           oder um auf sonstige Art und Weise zu überprüfen, ob\nbetrieben wird.                                              die Eignungskriterien erfüllt sind, kann die Frist auf","636             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 14. April 2016\n15 Arbeitstage verlängert werden. Wurde die Auffor-         mel auch die Gewichtung aller Angebotskomponenten\nderung zur Angebotsabgabe für die erste einzelne Auf-       nach Absatz 2 Nummer 2 hervorgehen. Sind Neben-\ntragsvergabe im Rahmen eines dynamischen Beschaf-           angebote zugelassen, ist für diese ebenfalls eine ma-\nfungssystems noch nicht versandt, kann der öffentliche      thematische Formel bekanntzumachen.\nAuftraggeber die Frist verlängern, sofern während der           (4) Angebotskomponenten nach Absatz 2 Nummer 2\nverlängerten Frist keine Aufforderung zur Angebots-         müssen numerisch oder prozentual beschrieben werden.\nabgabe versandt wird. Die Fristverlängerung ist in den\nVergabeunterlagen anzugeben. Jedes Unternehmen\n§ 26\nwird unverzüglich darüber informiert, ob es zur Teil-\nnahme an einem dynamischen Beschaffungssystem                        Durchführung elektronischer Auktionen\nzugelassen wurde oder nicht.                                    (1) Der öffentliche Auftraggeber kündigt in der Auf-\n(4) Die Frist für den Eingang der Angebote beträgt       tragsbekanntmachung oder in der Aufforderung zur\nmindestens zehn Tage, gerechnet ab dem Tag nach             Interessensbestätigung an, dass er eine elektronische\nder Absendung der Aufforderung zur Angebotsabgabe.          Auktion durchführt.\n§ 16 Absatz 6 findet Anwendung.                                 (2) Die Vergabeunterlagen müssen mindestens fol-\n(5) Der öffentliche Auftraggeber kann von den zu         gende Angaben enthalten:\neinem dynamischen Beschaffungssystem zugelassenen           1. alle Angebotskomponenten, deren Werte Grundlage\nBewerbern jederzeit verlangen, innerhalb von fünf Ar-            der automatischen Neureihung der Angebote sein\nbeitstagen nach Übermittlung der Aufforderung zur An-            werden,\ngebotsabgabe eine erneute und aktualisierte Einheit-\n2. gegebenenfalls die Obergrenzen der Werte nach\nliche Europäische Eigenerklärung nach § 48 Absatz 3\nNummer 1, wie sie sich aus den technischen Spezi-\neinzureichen. § 48 Absatz 3 bis 6 findet Anwendung.\nfikationen ergeben,\n§ 25                              3. eine Auflistung aller Daten, die den Bietern während\nder elektronischen Auktion zur Verfügung gestellt\nGrundsätze für die                            werden,\nDurchführung elektronischer Auktionen\n4. den Termin, an dem die Daten nach Nummer 3 den\n(1) Der öffentliche Auftraggeber kann im Rahmen               Bietern zur Verfügung gestellt werden,\neines offenen, eines nicht offenen oder eines Verhand-\nlungsverfahrens vor der Zuschlagserteilung eine elek-       5. alle für den Ablauf der elektronischen Auktion rele-\ntronische Auktion durchführen, sofern der Inhalt der             vanten Daten und\nVergabeunterlagen hinreichend präzise beschrieben           6. die Bedingungen, unter denen die Bieter während\nund die Leistung mithilfe automatischer Bewertungs-              der elektronischen Auktion Gebote abgeben können,\nmethoden eingestuft werden kann. Geistig-schöpferi-              insbesondere die Mindestabstände zwischen den\nsche Leistungen können nicht Gegenstand elektroni-               der automatischen Neureihung der Angebote zu-\nscher Auktionen sein. Der elektronischen Auktion hat             grunde liegenden Preisen oder Werten.\neine vollständige erste Bewertung aller Angebote an-\n(3) Der öffentliche Auftraggeber fordert alle Bieter,\nhand der Zuschlagskriterien und der jeweils dafür fest-\ndie zulässige Angebote unterbreitet haben, gleichzeitig\ngelegten Gewichtung vorauszugehen. Die Sätze 1 und 2\nzur Teilnahme an der elektronischen Auktion auf. Ab\ngelten entsprechend bei einem erneuten Vergabever-\ndem genannten Zeitpunkt ist die Internetverbindung\nfahren zwischen den Parteien einer Rahmenverein-\ngemäß den in der Aufforderung zur Teilnahme an der\nbarung nach § 21 und bei einem erneuten Vergabe-\nelektronischen Auktion genannten Anweisungen zu\nverfahren während der Laufzeit eines dynamischen\nnutzen. Der Aufforderung zur Teilnahme an der elektro-\nBeschaffungssystems nach § 22. Eine elektronische\nnischen Auktion ist jeweils das Ergebnis der vollständi-\nAuktion kann mehrere, aufeinanderfolgende Phasen\ngen Bewertung des betreffenden Angebots nach § 25\numfassen.\nAbsatz 1 Satz 3 beizufügen.\n(2) Im Rahmen der elektronischen Auktion werden\n(4) Eine elektronische Auktion darf frühestens zwei\ndie Angebote mittels festgelegter Methoden elektro-\nArbeitstage nach der Versendung der Aufforderung zur\nnisch bewertet und automatisch in eine Rangfolge\nTeilnahme gemäß Absatz 3 beginnen.\ngebracht. Die sich schrittweise wiederholende, elektro-\nnische Bewertung der Angebote beruht auf                        (5) Der öffentliche Auftraggeber teilt allen Bietern im\nLaufe einer jeden Phase der elektronischen Auktion\n1. neuen, nach unten korrigierten Preisen, wenn der\nunverzüglich zumindest den jeweiligen Rang ihres An-\nZuschlag allein aufgrund des Preises erfolgt, oder\ngebots innerhalb der Reihenfolge aller Angebote mit. Er\n2. neuen, nach unten korrigierten Preisen oder neuen,       kann den Bietern weitere Daten nach Absatz 2 Num-\nauf bestimmte Angebotskomponenten abstellenden          mer 3 zur Verfügung stellen. Die Identität der Bieter darf\nWerten, wenn das Angebot mit dem besten Preis-          in keiner Phase einer elektronischen Auktion offengelegt\nLeistungs-Verhältnis oder, bei Verwendung eines         werden.\nKosten-Wirksamkeits-Ansatzes, mit den niedrigsten           (6) Der Zeitpunkt des Beginns und des Abschlusses\nKosten den Zuschlag erhält.                             einer jeden Phase ist in der Aufforderung zur Teilnahme\n(3) Die Bewertungsmethoden werden mittels einer          an einer elektronischen Auktion ebenso anzugeben wie\nmathematischen Formel definiert und in der Aufforde-        gegebenenfalls die Zeit, die jeweils nach Eingang der\nrung zur Teilnahme an der elektronischen Auktion be-        letzten neuen Preise oder Werte nach § 25 Absatz 2\nkanntgemacht. Wird der Zuschlag nicht allein aufgrund       Satz 2 Nummer 1 und 2 vergangen sein muss, bevor eine\ndes Preises erteilt, muss aus der mathematischen For-       Phase einer elektronischen Auktion abgeschlossen wird.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 14. April 2016                       637\n(7) Eine elektronische Auktion wird abgeschlossen,                             Unterabschnitt 3\nwenn                                                            Vo r b e r e i t u n g d e s Ve r g a b e v e r f a h r e n s\n1. der vorher festgelegte und in der Aufforderung zur\nTeilnahme an einer elektronischen Auktion bekannt-                                      § 28\ngemachte Zeitpunkt erreicht ist,                                                 Markterkundung\n2. von den Bietern keine neuen Preise oder Werte nach            (1) Vor der Einleitung eines Vergabeverfahrens darf\n§ 25 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 und 2 mitgeteilt wer-      der öffentliche Auftraggeber Markterkundungen zur\nden, die die Anforderungen an Mindestabstände            Vorbereitung der Auftragsvergabe und zur Unterrich-\nnach Absatz 2 Nummer 6 erfüllen, und die vor Beginn      tung der Unternehmen über seine Auftragsvergabepläne\neiner elektronischen Auktion bekanntgemachte Zeit,       und -anforderungen durchführen.\ndie zwischen dem Eingang der letzten neuen Preise            (2) Die Durchführung von Vergabeverfahren lediglich\noder Werte und dem Abschluss der elektronischen          zur Markterkundung und zum Zwecke der Kosten- oder\nAuktion vergangen sein muss, abgelaufen ist oder         Preisermittlung ist unzulässig.\n3. die letzte Phase einer elektronischen Auktion abge-                                      § 29\nschlossen ist.\nVergabeunterlagen\n(8) Der Zuschlag wird nach Abschluss einer elektro-           (1) Die Vergabeunterlagen umfassen alle Angaben,\nnischen Auktion entsprechend ihrem Ergebnis mitgeteilt.      die erforderlich sind, um dem Bewerber oder Bieter eine\nEntscheidung zur Teilnahme am Vergabeverfahren zu\n§ 27                             ermöglichen. Sie bestehen in der Regel aus\nElektronische Kataloge                      1. dem Anschreiben, insbesondere der Aufforderung zur\nAbgabe von Teilnahmeanträgen oder Angeboten oder\n(1) Der öffentliche Auftraggeber kann festlegen, dass          Begleitschreiben für die Abgabe der angeforderten\nAngebote in Form eines elektronischen Katalogs                    Unterlagen,\neinzureichen sind oder einen elektronischen Katalog          2. der Beschreibung der Einzelheiten der Durchführung\nbeinhalten müssen. Angeboten, die in Form eines elek-             des Verfahrens (Bewerbungsbedingungen), ein-\ntronischen Katalogs eingereicht werden, können wei-               schließlich der Angabe der Eignungs- und Zuschlags-\ntere Unterlagen beigefügt werden.                                 kriterien, sofern nicht bereits in der Auftragsbekannt-\n(2) Akzeptiert der öffentliche Auftraggeber Angebote           machung genannt, und\nin Form eines elektronischen Katalogs oder schreibt          3. den Vertragsunterlagen, die aus der Leistungsbe-\nder öffentliche Auftraggeber vor, dass Angebote in                schreibung und den Vertragsbedingungen bestehen.\nForm eines elektronischen Katalogs einzureichen sind,            (2) Der Teil B der Vergabe- und Vertragsordnung für\nso weist er in der Auftragsbekanntmachung oder in der        Leistungen in der Fassung der Bekanntmachung vom\nAufforderung zur Interessensbestätigung darauf hin.          5. August 2003 (BAnz. Nr. 178a) ist in der Regel in den\n(3) Schließt der öffentliche Auftraggeber mit einem       Vertrag einzubeziehen. Dies gilt nicht für die Vergabe\noder mehreren Unternehmen eine Rahmenvereinbarung            von Aufträgen, die im Rahmen einer freiberuflichen Tä-\nim Anschluss an die Einreichung der Angebote in Form         tigkeit erbracht oder im Wettbewerb mit freiberuflichen\neines elektronischen Katalogs, kann er vorschreiben,         Tätigen angeboten werden und deren Gegenstand eine\ndass ein erneutes Vergabeverfahren für Einzelaufträge        Aufgabe ist, deren Lösung nicht vorab eindeutig und\nauf der Grundlage aktualisierter elektronischer Kataloge     erschöpfend beschrieben werden kann.\nerfolgt, indem er\n§ 30\n1. die Bieter auffordert, ihre elektronischen Kataloge an                        Aufteilung nach Losen\ndie Anforderungen des zu vergebenden Einzelauftra-\nges anzupassen und erneut einzureichen, oder                 (1) Unbeschadet des § 97 Absatz 4 des Gesetzes\ngegen Wettbewerbsbeschränkungen kann der öffent-\n2. die Bieter informiert, dass sie den bereits eingereich-   liche Auftraggeber festlegen, ob die Angebote nur für\nten elektronischen Katalogen zu einem bestimmten         ein Los, für mehrere oder für alle Lose eingereicht wer-\nZeitpunkt die Daten entnehmen, die erforderlich          den dürfen. Er kann, auch wenn Angebote für mehrere\nsind, um Angebote zu erstellen, die den Anforderun-      oder alle Lose eingereicht werden dürfen, die Zahl der\ngen des zu vergebenden Einzelauftrags entspre-           Lose auf eine Höchstzahl beschränken, für die ein ein-\nchen; dieses Verfahren ist in der Auftragsbekannt-       zelner Bieter den Zuschlag erhalten kann.\nmachung oder den Vergabeunterlagen für den Ab-               (2) Der öffentliche Auftraggeber gibt die Vorgaben\nschluss einer Rahmenvereinbarung anzukündigen;           nach Absatz 1 in der Auftragsbekanntmachung oder\nder Bieter kann diese Methode der Datenerhebung          der Aufforderung zur Interessensbestätigung bekannt.\nablehnen.                                                Er gibt die objektiven und nichtdiskriminierenden Krite-\n(4) Hat der öffentliche Auftraggeber gemäß Absatz 3       rien in den Vergabeunterlagen an, die er bei der Ver-\nNummer 2 bereits eingereichten elektronischen Katalo-        gabe von Losen anzuwenden beabsichtigt, wenn die\ngen selbstständig Daten zur Angebotserstellung ent-          Anwendung der Zuschlagskriterien dazu führen würde,\nnommen, legt er jedem Bieter die gesammelten Daten           dass ein einzelner Bieter den Zuschlag für eine größere\nvor der Erteilung des Zuschlags vor, sodass dieser die       Zahl von Losen als die Höchstzahl erhält.\nMöglichkeit zum Einspruch oder zur Bestätigung hat,              (3) In Fällen, in denen ein einziger Bieter den Zu-\ndass das Angebot keine materiellen Fehler enthält.           schlag für mehr als ein Los erhalten kann, kann der","638              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 14. April 2016\nöffentliche Auftraggeber Aufträge über mehrere oder          Leistung sind, sofern diese Merkmale in Verbindung\nalle Lose vergeben, wenn er in der Auftragsbekannt-          mit dem Auftragsgegenstand stehen und zu dessen\nmachung oder in der Aufforderung zur Interessens-            Wert und Beschaffungszielen verhältnismäßig sind.\nbestätigung angegeben hat, dass er sich diese Möglich-           (4) In der Leistungsbeschreibung kann ferner fest-\nkeit vorbehält und die Lose oder Losgruppen angibt,          gelegt werden, ob Rechte des geistigen Eigentums\ndie kombiniert werden können.                                übertragen oder dem öffentlichen Auftraggeber daran\nNutzungsrechte eingeräumt werden müssen.\n§ 31\n(5) Werden verpflichtende Zugänglichkeitserforder-\nLeistungsbeschreibung                       nisse im Sinne des § 121 Absatz 2 des Gesetzes gegen\n(1) Der öffentliche Auftraggeber fasst die Leistungs-     Wettbewerbsbeschränkungen mit einem Rechtsakt der\nbeschreibung (§ 121 des Gesetzes gegen Wettbewerbs-          Europäischen Union erlassen, so muss die Leistungs-\nbeschränkungen) in einer Weise, dass sie allen Unter-        beschreibung, soweit die Kriterien der Zugänglichkeit\nnehmen den gleichen Zugang zum Vergabeverfahren              für Menschen mit Behinderungen oder der Konzeption\ngewährt und die Öffnung des nationalen Beschaffungs-         für alle Nutzer betroffen sind, darauf Bezug nehmen.\nmarkts für den Wettbewerb nicht in ungerechtfertigter            (6) In der Leistungsbeschreibung darf nicht auf eine\nWeise behindert.                                             bestimmte Produktion oder Herkunft oder ein besonde-\n(2) In der Leistungsbeschreibung sind die Merkmale        res Verfahren, das die Erzeugnisse oder Dienstleistun-\ndes Auftragsgegenstands zu beschreiben:                      gen eines bestimmten Unternehmens kennzeichnet,\n1. in Form von Leistungs- oder Funktionsanforderun-          oder auf gewerbliche Schutzrechte, Typen oder einen\ngen oder einer Beschreibung der zu lösenden Auf-         bestimmten Ursprung verwiesen werden, wenn da-\ngabe, die so genau wie möglich zu fassen sind, dass      durch bestimmte Unternehmen oder bestimmte Pro-\nsie ein klares Bild vom Auftragsgegenstand vermit-       dukte begünstigt oder ausgeschlossen werden, es sei\nteln und hinreichend vergleichbare Angebote erwar-       denn, dieser Verweis ist durch den Auftragsgegenstand\nten lassen, die dem öffentlichen Auftraggeber die        gerechtfertigt. Solche Verweise sind ausnahmsweise\nErteilung des Zuschlags ermöglichen,                     zulässig, wenn der Auftragsgegenstand anderenfalls\nnicht hinreichend genau und allgemein verständlich\n2. unter Bezugnahme auf die in Anlage 1 definierten          beschrieben werden kann; diese Verweise sind mit\ntechnischen Anforderungen in der Rangfolge:              dem Zusatz „oder gleichwertig“ zu versehen.\na) nationale Normen, mit denen europäische Nor-\nmen umgesetzt werden,                                                             § 32\nb) Europäische Technische Bewertungen,                                  Technische Anforderungen\nc) gemeinsame technische Spezifikationen,                    (1) Verweist der öffentliche Auftraggeber in der Leis-\nd) internationale Normen und andere technische           tungsbeschreibung auf technische Anforderungen nach\nBezugssysteme, die von den europäischen Nor-          § 31 Absatz 2 Nummer 2, so darf er ein Angebot nicht\nmungsgremien erarbeitet wurden oder,                  mit der Begründung ablehnen, dass die angebotenen\nLiefer- und Dienstleistungen nicht den von ihm heran-\ne) falls solche Normen und Spezifikationen fehlen,       gezogenen technischen Anforderungen der Leistungs-\nnationale Normen, nationale technische Zulas-         beschreibung entsprechen, wenn das Unternehmen in\nsungen oder nationale technische Spezifikationen      seinem Angebot dem öffentlichen Auftraggeber mit\nfür die Planung, Berechnung und Ausführung von        geeigneten Mitteln nachweist, dass die vom Unterneh-\nBauwerken und den Einsatz von Produkten oder          men vorgeschlagenen Lösungen diesen technischen\n3. als Kombination von den Nummern 1 und 2                   Anforderungen gleichermaßen entsprechen.\na) in Form von Leistungs- oder Funktionsanforde-             (2) Enthält die Leistungsbeschreibung Leistungs-\nrungen unter Bezugnahme auf die technischen           oder Funktionsanforderungen, so darf der öffentliche\nAnforderungen gemäß Nummer 2 als Mittel zur           Auftraggeber ein Angebot nicht ablehnen, wenn diese\nVermutung der Konformität mit diesen Leistungs-       Anforderungen die von ihm geforderten Leistungs- oder\nund Funktionsanforderungen oder                       Funktionsanforderungen betreffen und das Angebot\nFolgendem entspricht:\nb) mit Bezugnahme auf die technischen Anforderun-\ngen gemäß Nummer 2 hinsichtlich bestimmter            1. einer nationalen Norm, mit der eine europäische\nMerkmale und mit Bezugnahme auf die Leis-                  Norm umgesetzt wird,\ntungs- und Funktionsanforderungen gemäß Num-          2. einer Europäischen Technischen Bewertung,\nmer 1 hinsichtlich anderer Merkmale.\n3. einer gemeinsamen technischen Spezifikation,\nJede Bezugnahme auf eine Anforderung nach Num-\nmer 2 Buchstabe a bis e ist mit dem Zusatz „oder             4. einer internationalen Norm oder\ngleichwertig“ zu versehen.                                   5. einem technischen Bezugssystem, das von den\n(3) Die Merkmale können auch Aspekte der Qualität              europäischen Normungsgremien erarbeitet wurde.\nund der Innovation sowie soziale und umweltbezogene          Das Unternehmen muss in seinem Angebot belegen,\nAspekte betreffen. Sie können sich auch auf den Pro-         dass die jeweilige der Norm entsprechende Liefer- oder\nzess oder die Methode zur Herstellung oder Erbringung        Dienstleistung den Leistungs- oder Funktionsanfor-\nder Leistung oder auf ein anderes Stadium im Lebens-         derungen des öffentlichen Auftraggebers entspricht.\nzyklus des Auftragsgegenstands einschließlich der Pro-       Belege können insbesondere eine technische Beschrei-\nduktions- und Lieferkette beziehen, auch wenn                bung des Herstellers oder ein Prüfbericht einer aner-\nderartige Faktoren keine materiellen Bestandteile der        kannten Stelle sein.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 14. April 2016            639\n§ 33                             öffentliche Auftraggeber die betreffenden Anforderun-\nNachweisführung                         gen anzugeben.\ndurch Bescheinigungen                           (4) Der öffentliche Auftraggeber muss andere Güte-\nvon Konformitätsbewertungsstellen                 zeichen akzeptieren, die gleichwertige Anforderungen\n(1) Als Beleg dafür, dass eine Liefer- oder Dienst-       an die Leistung stellen.\nleistung bestimmten, in der Leistungsbeschreibung ge-            (5) Hatte ein Unternehmen aus Gründen, die ihm\nforderten Merkmalen entspricht, kann der öffentliche         nicht zugerechnet werden können, nachweislich keine\nAuftraggeber die Vorlage von Bescheinigungen, ins-           Möglichkeit, das vom öffentlichen Auftraggeber ange-\nbesondere Testberichten oder Zertifizierungen, einer         gebene oder ein gleichwertiges Gütezeichen innerhalb\nKonformitätsbewertungsstelle verlangen. Wird die Vor-        einer einschlägigen Frist zu erlangen, so muss der öf-\nlage einer Bescheinigung einer bestimmten Konfor-            fentliche Auftraggeber andere geeignete Belege akzep-\nmitätsbewertungsstelle verlangt, hat der öffentliche         tieren, sofern das Unternehmen nachweist, dass die\nAuftraggeber auch Bescheinigungen gleichwertiger             von ihm zu erbringende Leistung die Anforderungen\nanderer Konformitätsbewertungsstellen zu akzeptieren.        des geforderten Gütezeichens oder die vom öffentlichen\n(2) Der öffentliche Auftraggeber akzeptiert auch an-      Auftraggeber angegebenen spezifischen Anforderungen\ndere als die in Absatz 1 genannten geeigneten Unter-         erfüllt.\nlagen, insbesondere ein technisches Dossier des Her-\nstellers, wenn das Unternehmen keinen Zugang zu den                                     § 35\nin Absatz 1 genannten Bescheinigungen oder keine\nMöglichkeit hatte, diese innerhalb der einschlägigen                               Nebenangebote\nFristen einzuholen, sofern das Unternehmen den feh-              (1) Der öffentliche Auftraggeber kann Nebenange-\nlenden Zugang nicht zu vertreten hat. In den Fällen          bote in der Auftragsbekanntmachung oder in der Auf-\ndes Satzes 1 hat das Unternehmen durch die vorgeleg-         forderung zur Interessensbestätigung zulassen oder\nten Unterlagen zu belegen, dass die von ihm zu erbrin-       vorschreiben. Fehlt eine entsprechende Angabe, sind\ngende Leistung die angegebenen Anforderungen erfüllt.        keine Nebenangebote zugelassen. Nebenangebote\n(3) Eine Konformitätsbewertungsstelle ist eine Stelle,    müssen mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung\ndie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Euro-         stehen.\npäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008               (2) Lässt der öffentliche Auftraggeber Nebenange-\nüber die Vorschriften für die Akkreditierung und Markt-      bote zu oder schreibt er diese vor, legt er in den Ver-\nüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung              gabeunterlagen Mindestanforderungen fest und gibt\nvon Produkten und zur Aufhebung der Verordnung               an, in welcher Art und Weise Nebenangebote einzurei-\n(EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008,        chen sind. Die Zuschlagskriterien sind gemäß § 127\nS. 30) akkreditiert ist und Konformitätsbewertungstätig-     Absatz 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschrän-\nkeiten durchführt.                                           kungen so festzulegen, dass sie sowohl auf Hauptan-\ngebote als auch auf Nebenangebote anwendbar sind.\n§ 34                             Nebenangebote können auch zugelassen oder vorge-\nNachweisführung durch Gütezeichen                  schrieben werden, wenn der Preis oder die Kosten das\n(1) Als Beleg dafür, dass eine Liefer- oder Dienst-       alleinige Zuschlagskriterium sind.\nleistung bestimmten, in der Leistungsbeschreibung                (3) Der öffentliche Auftraggeber berücksichtigt nur\ngeforderten Merkmalen entspricht, kann der öffentliche       Nebenangebote, die die Mindestanforderungen erfül-\nAuftraggeber die Vorlage von Gütezeichen nach Maß-           len. Ein Nebenangebot darf nicht deshalb ausgeschlos-\ngabe der Absätze 2 bis 5 verlangen.                          sen werden, weil es im Falle des Zuschlags zu einem\n(2) Das Gütezeichen muss allen folgenden Bedin-           Dienstleistungsauftrag anstelle eines Lieferauftrags\ngungen genügen:                                              oder zu einem Lieferauftrag anstelle eines Dienstleis-\ntungsauftrags führen würde.\n1. Alle Anforderungen des Gütezeichens sind für die\nBestimmung der Merkmale der Leistung geeignet\nund stehen mit dem Auftragsgegenstand nach § 31                                     § 36\nAbsatz 3 in Verbindung.                                                         Unteraufträge\n2. Die Anforderungen des Gütezeichens beruhen auf                (1) Der öffentliche Auftraggeber kann Unternehmen\nobjektiv nachprüfbaren und nichtdiskriminierenden        in der Auftragsbekanntmachung oder den Vergabe-\nKriterien.                                               unterlagen auffordern, bei Angebotsabgabe die Teile\n3. Das Gütezeichen wurde im Rahmen eines offenen             des Auftrags, die sie im Wege der Unterauftragsver-\nund transparenten Verfahrens entwickelt, an dem          gabe an Dritte zu vergeben beabsichtigen, sowie, falls\nalle interessierten Kreise teilnehmen können.            zumutbar, die vorgesehenen Unterauftragnehmer zu\n4. Alle betroffenen Unternehmen haben Zugang zum             benennen. Vor Zuschlagserteilung kann der öffentliche\nGütezeichen.                                             Auftraggeber von den Bietern, deren Angebote in die\nengere Wahl kommen, verlangen, die Unterauftragneh-\n5. Die Anforderungen wurden von einem Dritten fest-          mer zu benennen und nachzuweisen, dass ihnen die\ngelegt, auf den das Unternehmen, das das Güte-           erforderlichen Mittel dieser Unterauftragnehmer zur\nzeichen erwirbt, keinen maßgeblichen Einfluss aus-       Verfügung stehen. Wenn ein Bewerber oder Bieter die\nüben konnte.                                             Vergabe eines Teils des Auftrags an einen Dritten im\n(3) Für den Fall, dass die Leistung nicht allen Anfor-    Wege der Unterauftragsvergabe beabsichtigt und sich\nderungen des Gütezeichens entsprechen muss, hat der          zugleich im Hinblick auf seine Leistungsfähigkeit ge-","640                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 14. April 2016\nmäß den §§ 45 und 46 auf die Kapazitäten dieses Drit-                                         § 38\nten beruft, ist auch § 47 anzuwenden.                                                   Vorinformation\n(2) Die Haftung des Hauptauftragnehmers gegen-                    (1) Der öffentliche Auftraggeber kann die Absicht\nüber dem öffentlichen Auftraggeber bleibt von Absatz 1           einer geplanten Auftragsvergabe mittels Veröffentlichung\nunberührt.                                                       einer Vorinformation nach dem Muster gemäß Anhang I\n(3) Bei der Vergabe von Dienstleistungsaufträgen,             der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1986 be-\ndie in einer Einrichtung des öffentlichen Auftraggebers          kanntgeben.\nunter dessen direkter Aufsicht zu erbringen sind,                    (2) Die Vorinformation kann an das Amt für Veröf-\nschreibt der öffentliche Auftraggeber in den Vertrags-           fentlichungen der Europäischen Union versandt oder\nbedingungen vor, dass der Auftragnehmer spätestens               im Beschafferprofil veröffentlicht werden. Veröffentlicht\nbei Beginn der Auftragsausführung die Namen, die                 der öffentliche Auftraggeber eine Vorinformation im Be-\nKontaktdaten und die gesetzlichen Vertreter seiner               schafferprofil, übermittelt er die Mitteilung dieser Veröf-\nUnterauftragnehmer mitteilt und dass jede im Rahmen              fentlichung dem Amt für Veröffentlichungen der Euro-\nder Auftragsausführung eintretende Änderung auf der              päischen Union nach dem Muster gemäß Anhang VIII\nEbene der Unterauftragnehmer mitzuteilen ist. Der                der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1986.\nöffentliche Auftraggeber kann die Mitteilungspflichten               (3) Hat der öffentliche Auftraggeber eine Vorinforma-\nnach Satz 1 auch als Vertragsbedingungen bei der                 tion gemäß Absatz 1 veröffentlicht, kann die Mindest-\nVergabe anderer Dienstleistungsaufträge oder bei der             frist für den Eingang von Angeboten im offenen Verfah-\nVergabe von Lieferaufträgen vorsehen. Des Weiteren               ren auf 15 Tage und im nicht offenen Verfahren oder\nkönnen die Mitteilungspflichten auch auf Lieferanten,            Verhandlungsverfahren auf zehn Tage verkürzt werden,\ndie an Dienstleistungsaufträgen beteiligt sind, sowie            sofern\nauf weitere Stufen in der Kette der Unterauftragnehmer\nausgeweitet werden.                                              1. die Vorinformation alle nach Anhang I der Durch-\nführungsverordnung (EU) 2015/1986 geforderten\n(4) Für Unterauftragnehmer aller Stufen gilt § 128                 Informationen enthält, soweit diese zum Zeitpunkt\nAbsatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschrän-                      der Veröffentlichung der Vorinformation vorlagen, und\nkungen.\n2. die Vorinformation wenigstens 35 Tage und nicht\n(5) Der öffentliche Auftraggeber überprüft vor der Er-             mehr als zwölf Monate vor dem Tag der Absendung\nteilung des Zuschlags, ob Gründe für den Ausschluss                   der Auftragsbekanntmachung zur Veröffentlichung\ndes Unterauftragnehmers vorliegen. Bei Vorliegen zwin-                an das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen\ngender Ausschlussgründe verlangt der öffentliche Auf-                 Union übermittelt wurde.\ntraggeber die Ersetzung des Unterauftragnehmers. Bei\n(4) Mit Ausnahme oberster Bundesbehörden kann\nVorliegen fakultativer Ausschlussgründe kann der öf-\nder öffentliche Auftraggeber im nicht offenen Verfahren\nfentliche Auftraggeber verlangen, dass dieser ersetzt\noder im Verhandlungsverfahren auf eine Auftragsbe-\nwird. Der öffentliche Auftraggeber kann dem Bewerber\nkanntmachung nach § 37 Absatz 1 verzichten, sofern\noder Bieter dafür eine Frist setzen.\ndie Vorinformation\nUnterabschnitt 4                            1. die Liefer- oder Dienstleistungen benennt, die Ge-\ngenstand des zu vergebenden Auftrages sein werden,\nV e r ö f f e n t l i c h u n g e n , Tr a n s p a r e n z\n2. den Hinweis enthält, dass dieser Auftrag im nicht\noffenen Verfahren oder Verhandlungsverfahren ohne\n§ 37\ngesonderte Auftragsbekanntmachung vergeben wird,\nAuftragsbekanntmachung; Beschafferprofil                   3. die interessierten Unternehmen auffordert, ihr Inte-\n(1) Der öffentliche Auftraggeber teilt seine Absicht,              resse mitzuteilen (Interessensbekundung),\neinen öffentlichen Auftrag zu vergeben oder eine Rah-            4. alle nach Anhang I der Durchführungsverordnung\nmenvereinbarung abzuschließen, in einer Auftragsbe-                   (EU) 2015/1986 geforderten Informationen enthält\nkanntmachung mit. § 17 Absatz 5 und § 38 Absatz 4                     und\nbleiben unberührt.\n5. wenigstens 35 Tage und nicht mehr als zwölf Mo-\n(2) Die Auftragsbekanntmachung wird nach dem                       nate vor dem Zeitpunkt der Absendung der Auffor-\nMuster gemäß Anhang II der Durchführungsverordnung                    derung zur Interessensbestätigung veröffentlicht wird.\n(EU) 2015/1986 erstellt.\nUngeachtet der Verpflichtung zur Veröffentlichung der\n(3) Der öffentliche Auftraggeber benennt in der Auf-          Vorinformation können solche Vorinformationen zusätz-\ntragsbekanntmachung die Vergabekammer, an die sich               lich in einem Beschafferprofil veröffentlicht werden.\ndie Unternehmen zur Nachprüfung geltend gemachter                    (5) Der öffentliche Auftraggeber fordert alle Unter-\nVergabeverstöße wenden können.                                   nehmen, die auf die Veröffentlichung einer Vorinforma-\n(4) Der öffentliche Auftraggeber kann im Internet zu-         tion nach Absatz 4 hin eine Interessensbekundung\nsätzlich ein Beschafferprofil einrichten. Es enthält die         übermittelt haben, zur Bestätigung ihres Interesses an\nVeröffentlichung von Vorinformationen, Angaben über              einer weiteren Teilnahme auf (Aufforderung zur Interes-\ngeplante oder laufende Vergabeverfahren, über verge-             sensbestätigung). Mit der Aufforderung zur Interes-\nbene Aufträge oder aufgehobene Vergabeverfahren                  sensbestätigung wird der Teilnahmewettbewerb nach\nsowie alle sonstigen für die Auftragsvergabe relevanten          § 16 Absatz 1 und § 17 Absatz 1 eingeleitet. Die Frist\nInformationen wie zum Beispiel Kontaktstelle, An-                für den Eingang der Interessensbestätigung beträgt\nschrift, E-Mail-Adresse, Telefon- und Telefaxnummer              30 Tage, gerechnet ab dem Tag nach der Absendung\ndes öffentlichen Auftraggebers.                                  der Aufforderung zur Interessensbestätigung.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 14. April 2016               641\n(6) Der von der Vorinformation abgedeckte Zeitraum           (2) Bekanntmachungen werden durch das Amt für\nbeträgt höchstens zwölf Monate ab dem Datum der             Veröffentlichungen der Europäischen Union veröffent-\nÜbermittlung der Vorinformation an das Amt für Veröf-       licht. Als Nachweis der Veröffentlichung dient die Be-\nfentlichungen der Europäischen Union.                       stätigung der Veröffentlichung der übermittelten Infor-\nmationen, die der öffentliche Auftraggeber vom Amt\n§ 39                             für Veröffentlichungen der Europäischen Union erhält.\nVergabebekanntmachung;                           (3) Bekanntmachungen dürfen auf nationaler Ebene\nBekanntmachung über Auftragsänderungen                 erst nach der Veröffentlichung durch das Amt für Ver-\nöffentlichungen der Europäischen Union oder 48 Stun-\n(1) Der öffentliche Auftraggeber übermittelt spätes-     den nach der Bestätigung über den Eingang der Be-\ntens 30 Tage nach der Vergabe eines öffentlichen            kanntmachung durch das Amt für Veröffentlichungen\nAuftrags oder nach dem Abschluss einer Rahmen-              der Europäischen Union veröffentlicht werden. Die Ver-\nvereinbarung eine Vergabebekanntmachung mit den             öffentlichung darf nur Angaben enthalten, die in den an\nErgebnissen des Vergabeverfahrens an das Amt für Ver-       das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union\nöffentlichungen der Europäischen Union.                     übermittelten Bekanntmachungen enthalten sind oder\n(2) Die Vergabebekanntmachung wird nach dem              in einem Beschafferprofil veröffentlicht wurden. In der\nMuster gemäß Anhang III der Durchführungsverord-            nationalen Bekanntmachung ist der Tag der Übermitt-\nnung (EU) 2015/1986 erstellt.                               lung an das Amt für Veröffentlichungen der Europä-\nischen Union oder der Tag der Veröffentlichung im Be-\n(3) Ist das Vergabeverfahren durch eine Vorinforma-\nschafferprofil anzugeben.\ntion in Gang gesetzt worden und hat der öffentliche\nAuftraggeber beschlossen, keine weitere Auftragsver-            (4) Der öffentliche Auftraggeber kann auch Auftrags-\ngabe während des Zeitraums vorzunehmen, der von             bekanntmachungen über öffentliche Liefer- oder Dienst-\nder Vorinformation abgedeckt ist, muss die Vergabe-         leistungsaufträge, die nicht der Bekanntmachungspflicht\nbekanntmachung einen entsprechenden Hinweis ent-            unterliegen, an das Amt für Veröffentlichungen der Euro-\nhalten.                                                     päischen Union übermitteln.\n(4) Die Vergabebekanntmachung umfasst die abge-                                      § 41\nschlossenen Rahmenvereinbarungen, aber nicht die auf\nihrer Grundlage vergebenen Einzelaufträge. Bei Auf-                   Bereitstellung der Vergabeunterlagen\nträgen, die im Rahmen eines dynamischen Beschaf-                (1) Der öffentliche Auftraggeber gibt in der Auftrags-\nfungssystems vergeben werden, umfasst die Vergabe-          bekanntmachung oder der Aufforderung zur Interes-\nbekanntmachung eine vierteljährliche Zusammenstel-          sensbestätigung eine elektronische Adresse an, unter\nlung der Einzelaufträge; die Zusammenstellung muss          der die Vergabeunterlagen unentgeltlich, uneinge-\nspätestens 30 Tage nach Quartalsende versendet wer-         schränkt, vollständig und direkt abgerufen werden kön-\nden.                                                        nen.\n(5) Auftragsänderungen gemäß § 132 Absatz 2                  (2) Der öffentliche Auftraggeber kann die Vergabeun-\nNummer 2 und 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbs-              terlagen auf einem anderen geeigneten Weg übermit-\nbeschränkungen sind gemäß § 132 Absatz 5 des                teln, wenn die erforderlichen elektronischen Mittel zum\nGesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen unter              Abruf der Vergabeunterlagen\nVerwendung des Musters gemäß Anhang XVII der                1. aufgrund der besonderen Art der Auftragsvergabe\nDurchführungsverordnung (EU) 2015/1986 bekanntzu-                nicht mit allgemein verfügbaren oder verbreiteten\nmachen.                                                          Geräten und Programmen der Informations- und\n(6) Der öffentliche Auftraggeber ist nicht verpflichtet,      Kommunikationstechnologie kompatibel sind,\neinzelne Angaben zu veröffentlichen, wenn deren Ver-        2. Dateiformate zur Beschreibung der Angebote ver-\nöffentlichung                                                    wenden, die nicht mit allgemein verfügbaren oder\n1. den Gesetzesvollzug behindern,                                verbreiteten Programmen verarbeitet werden kön-\nnen oder die durch andere als kostenlose und all-\n2. dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen,                     gemein verfügbare Lizenzen geschützt sind, oder\n3. den berechtigten geschäftlichen Interessen eines         3. die Verwendung von Bürogeräten voraussetzen, die\nUnternehmens schaden oder                                    dem öffentlichen Auftraggeber nicht allgemein zur\n4. den lauteren Wettbewerb zwischen Unternehmen                  Verfügung stehen.\nbeeinträchtigen                                         Die Angebotsfrist wird in diesen Fällen um fünf Tage\nwürde.                                                      verlängert, sofern nicht ein Fall hinreichend begründe-\nter Dringlichkeit gemäß § 15 Absatz 3, § 16 Absatz 7\noder § 17 Absatz 8 vorliegt.\n§ 40\n(3) Der öffentliche Auftraggeber gibt in der Auftrags-\nVeröffentlichung von Bekanntmachungen\nbekanntmachung oder in der Aufforderung zur Interes-\n(1) Auftragsbekanntmachungen, Vorinformationen,          sensbestätigung an, welche Maßnahmen er zum\nVergabebekanntmachungen und Bekanntmachungen                Schutz der Vertraulichkeit von Informationen anwendet\nüber Auftragsänderungen (Bekanntmachungen) sind             und wie auf die Vergabeunterlagen zugegriffen werden\ndem Amt für Veröffentlichungen der Europäischen             kann. Die Angebotsfrist wird in diesen Fällen um fünf\nUnion mit elektronischen Mitteln zu übermitteln. Der        Tage verlängert, es sei denn, die Maßnahme zum\nöffentliche Auftraggeber muss den Tag der Absendung         Schutz der Vertraulichkeit besteht ausschließlich in der\nnachweisen können.                                          Abgabe einer Verschwiegenheitserklärung oder es liegt","642             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 14. April 2016\nein Fall hinreichend begründeter Dringlichkeit gemäß                                     § 44\n§ 15 Absatz 3, § 16 Absatz 7 oder § 17 Absatz 8 vor.            Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung\nUnterabschnitt 5                               (1) Der öffentliche Auftraggeber kann verlangen, dass\nBewerber oder Bieter je nach den Rechtsvorschriften\nAnforderungen an\ndes Staats, in dem sie niedergelassen sind, entweder\nUnternehmen; Eignung\ndie Eintragung in einem Berufs- oder Handelsregister\ndieses Staats nachweisen oder auf andere Weise die\n§ 42                            erlaubte Berufsausübung nachweisen. Für die Mitglied-\nAuswahl geeigneter Unternehmen;                   staaten der Europäischen Union sind die jeweiligen Be-\nAusschluss von Bewerbern und Bietern                rufs- oder Handelsregister und die Bescheinigungen\n(1) Der öffentliche Auftraggeber überprüft die Eignung   oder Erklärungen über die Berufsausübung in Anhang XI\nder Bewerber oder Bieter anhand der nach § 122 des          der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments\nGesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen fest-              und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffent-\ngelegten Eignungskriterien und das Nichtvorliegen von       liche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie\nAusschlussgründen nach den §§ 123 und 124 des Ge-           2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65) aufge-\nsetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen sowie ge-            führt.\ngebenenfalls Maßnahmen des Bewerbers oder Bieters               (2) Bei der Vergabe öffentlicher Dienstleistungsauf-\nzur Selbstreinigung nach § 125 des Gesetzes gegen           träge kann der öffentliche Auftraggeber dann, wenn\nWettbewerbsbeschränkungen und schließt gegebenen-           Bewerber oder Bieter eine bestimmte Berechtigung be-\nfalls Bewerber oder Bieter vom Vergabeverfahren aus.        sitzen oder Mitglied einer bestimmten Organisation sein\n(2) Im nicht offenen Verfahren, im Verhandlungsver-      müssen, um die betreffende Dienstleistung in ihrem\nfahren mit Teilnahmewettbewerb, im wettbewerblichen         Herkunftsstaat erbringen zu können, von den Bewer-\nDialog und in der Innovationspartnerschaft fordert der      bern oder Bietern verlangen, ihre Berechtigung oder\nöffentliche Auftraggeber nur solche Bewerber zur            Mitgliedschaft nachzuweisen.\nAbgabe eines Angebots auf, die ihre Eignung nachge-\nwiesen haben und nicht ausgeschlossen worden sind.                                       § 45\n§ 51 bleibt unberührt.                                                           Wirtschaftliche und\n(3) Bei offenen Verfahren kann der öffentliche Auf-                     finanzielle Leistungsfähigkeit\ntraggeber entscheiden, ob er die Angebotsprüfung vor            (1) Der öffentliche Auftraggeber kann im Hinblick auf\nder Eignungsprüfung durchführt.                             die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit\nder Bewerber oder Bieter Anforderungen stellen, die\n§ 43                            sicherstellen, dass die Bewerber oder Bieter über die\nRechtsform von                         erforderlichen wirtschaftlichen und finanziellen Kapazi-\nUnternehmen und Bietergemeinschaften                 täten für die Ausführung des Auftrags verfügen. Zu die-\n(1) Bewerber oder Bieter, die gemäß den Rechtsvor-       sem Zweck kann er insbesondere Folgendes verlangen:\nschriften des Staates, in dem sie niedergelassen sind,      1. einen bestimmten Mindestjahresumsatz, einschließ-\nzur Erbringung der betreffenden Leistung berechtigt              lich eines bestimmten Mindestjahresumsatzes in dem\nsind, dürfen nicht allein deshalb zurückgewiesen wer-            Tätigkeitsbereich des Auftrags,\nden, weil sie gemäß den deutschen Rechtsvorschriften\n2. Informationen über die Bilanzen der Bewerber oder\neine natürliche oder juristische Person sein müssten.\nBieter; dabei kann das in den Bilanzen angegebene\nJuristische Personen können jedoch bei Dienstleis-\nVerhältnis zwischen Vermögen und Verbindlichkeiten\ntungsaufträgen sowie bei Lieferaufträgen, die zusätz-\ndann berücksichtigt werden, wenn der öffentliche\nlich Dienstleistungen umfassen, verpflichtet werden, in\nAuftraggeber transparente, objektive und nicht-\nihrem Antrag auf Teilnahme oder in ihrem Angebot die\ndiskriminierende Methoden und Kriterien für die\nNamen und die berufliche Befähigung der Personen\nBerücksichtigung anwendet und die Methoden und\nanzugeben, die für die Erbringung der Leistung als ver-\nKriterien in den Vergabeunterlagen angibt, oder\nantwortlich vorgesehen sind.\n3. eine Berufs- oder Betriebshaftpflichtversicherung in\n(2) Bewerber- und Bietergemeinschaften sind wie\nbestimmter geeigneter Höhe.\nEinzelbewerber und -bieter zu behandeln. Der öffent-\nliche Auftraggeber darf nicht verlangen, dass Gruppen           (2) Sofern ein Mindestjahresumsatz verlangt wird,\nvon Unternehmen eine bestimmte Rechtsform haben             darf dieser das Zweifache des geschätzten Auftrags-\nmüssen, um einen Antrag auf Teilnahme zu stellen oder       werts nur überschreiten, wenn aufgrund der Art des\nein Angebot abzugeben. Sofern erforderlich kann der         Auftragsgegenstands spezielle Risiken bestehen. Der\nöffentliche Auftraggeber in den Vergabeunterlagen Be-       öffentliche Auftraggeber hat eine solche Anforderung\ndingungen festlegen, wie Gruppen von Unternehmen            in den Vergabeunterlagen oder im Vergabevermerk hin-\ndie Eignungskriterien zu erfüllen und den Auftrag aus-      reichend zu begründen.\nzuführen haben; solche Bedingungen müssen durch                 (3) Ist ein öffentlicher Auftrag in Lose unterteilt, fin-\nsachliche Gründe gerechtfertigt und angemessen sein.        den die Absätze 1 und 2 auf jedes einzelne Los Anwen-\n(3) Unbeschadet des Absatzes 2 kann der öffentliche      dung. Der öffentliche Auftraggeber kann jedoch für den\nAuftraggeber verlangen, dass eine Bietergemeinschaft        Fall, dass der erfolgreiche Bieter den Zuschlag für meh-\nnach Zuschlagserteilung eine bestimmte Rechtsform           rere gleichzeitig auszuführende Lose erhält, einen Min-\nannimmt, soweit dies für die ordnungsgemäße Durch-          destjahresumsatz verlangen, der sich auf diese Gruppe\nführung des Auftrags erforderlich ist.                      von Losen bezieht.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 14. April 2016               643\n(4) Als Beleg der erforderlichen wirtschaftlichen und       2. Angabe der technischen Fachkräfte oder der tech-\nfinanziellen Leistungsfähigkeit des Bewerbers oder Bie-            nischen Stellen, die im Zusammenhang mit der Leis-\nters kann der öffentliche Auftraggeber in der Regel die            tungserbringung eingesetzt werden sollen, unabhän-\nVorlage einer oder mehrerer der folgenden Unterlagen               gig davon, ob diese dem Unternehmen angehören\nverlangen:                                                         oder nicht, und zwar insbesondere derjenigen, die\n1. entsprechende Bankerklärungen,                                  mit der Qualitätskontrolle beauftragt sind,\n2. Nachweis einer entsprechenden Berufs- oder Be-              3. Beschreibung der technischen Ausrüstung, der\ntriebshaftpflichtversicherung,                                 Maßnahmen zur Qualitätssicherung und der Unter-\nsuchungs- und Forschungsmöglichkeiten des Un-\n3. Jahresabschlüsse oder Auszüge von Jahresab-                     ternehmens,\nschlüssen, falls deren Veröffentlichung in dem Land,\nin dem der Bewerber oder Bieter niedergelassen ist,        4. Angabe des Lieferkettenmanagement- und Liefer-\ngesetzlich vorgeschrieben ist,                                 kettenüberwachungssystems, das dem Unterneh-\nmen zur Vertragserfüllung zur Verfügung steht,\n4. eine Erklärung über den Gesamtumsatz und gege-\nbenenfalls den Umsatz in dem Tätigkeitsbereich             5. bei komplexer Art der zu erbringenden Leistung\ndes Auftrags; eine solche Erklärung kann höchstens             oder bei solchen Leistungen, die ausnahmsweise\nfür die letzten drei Geschäftsjahre verlangt werden            einem besonderen Zweck dienen sollen, eine Kon-\nund nur, sofern entsprechende Angaben verfügbar                trolle, die vom öffentlichen Auftraggeber oder in\nsind.                                                          dessen Namen von einer zuständigen amtlichen\nStelle im Niederlassungsstaat des Unternehmens\n(5) Kann ein Bewerber oder Bieter aus einem be-\ndurchgeführt wird; diese Kontrolle betrifft die Pro-\nrechtigten Grund die geforderten Unterlagen nicht bei-\nduktionskapazität beziehungsweise die technische\nbringen, so kann er seine wirtschaftliche und finanzielle\nLeistungsfähigkeit und erforderlichenfalls die Unter-\nLeistungsfähigkeit durch Vorlage anderer, vom öffent-\nsuchungs- und Forschungsmöglichkeiten des Un-\nlichen Auftraggeber als geeignet angesehener Unterla-\nternehmens sowie die von diesem für die Qualitäts-\ngen belegen.\nkontrolle getroffenen Vorkehrungen,\n§ 46\n6. Studien- und Ausbildungsnachweise sowie Be-\nTechnische und berufliche Leistungsfähigkeit                  scheinigungen über die Erlaubnis zur Berufsaus-\n(1) Der öffentliche Auftraggeber kann im Hinblick auf           übung für die Inhaberin, den Inhaber oder die Füh-\ndie technische und berufliche Leistungsfähigkeit der               rungskräfte des Unternehmens, sofern diese Nach-\nBewerber oder Bieter Anforderungen stellen, die sicher-            weise nicht als Zuschlagskriterium bewertet werden,\nstellen, dass die Bewerber oder Bieter über die erfor-         7. Angabe der Umweltmanagementmaßnahmen, die\nderlichen personellen und technischen Mittel sowie                 das Unternehmen während der Auftragsausführung\nausreichende Erfahrungen verfügen, um den Auftrag in               anwendet,\nangemessener Qualität ausführen zu können. Bei Lie-\n8. Erklärung, aus der die durchschnittliche jährliche\nferaufträgen, für die Verlege- oder Installationsarbeiten\nBeschäftigtenzahl des Unternehmens und die Zahl\nerforderlich sind, sowie bei Dienstleistungsaufträgen\nseiner Führungskräfte in den letzten drei Jahren er-\ndarf die berufliche Leistungsfähigkeit der Unternehmen\nsichtlich ist,\nauch anhand ihrer Fachkunde, Effizienz, Erfahrung und\nVerlässlichkeit beurteilt werden.                              9. Erklärung, aus der ersichtlich ist, über welche Aus-\n(2) Der öffentliche Auftraggeber kann die berufliche            stattung, welche Geräte und welche technische\nLeistungsfähigkeit eines Bewerbers oder Bieters ver-               Ausrüstung das Unternehmen für die Ausführung\nneinen, wenn er festgestellt hat, dass dieser Interessen           des Auftrags verfügt,\nhat, die mit der Ausführung des öffentlichen Auftrags im     10. Angabe, welche Teile des Auftrags das Unterneh-\nWiderspruch stehen und sie nachteilig beeinflussen                 men unter Umständen als Unteraufträge zu verge-\nkönnten.                                                           ben beabsichtigt,\n(3) Als Beleg der erforderlichen technischen und          11. bei Lieferleistungen:\nberuflichen Leistungsfähigkeit des Bewerbers oder                  a) Muster, Beschreibungen oder Fotografien der zu\nBieters kann der öffentliche Auftraggeber je nach Art,                liefernden Güter, wobei die Echtheit auf Verlan-\nVerwendungszweck und Menge oder Umfang der zu                         gen des öffentlichen Auftraggebers nachzuwei-\nerbringenden Liefer- oder Dienstleistungen ausschließ-                sen ist, oder\nlich die Vorlage von einer oder mehreren der folgenden\nUnterlagen verlangen:                                              b) Bescheinigungen, die von als zuständig aner-\nkannten Instituten oder amtlichen Stellen für\n1. geeignete Referenzen über früher ausgeführte Lie-                Qualitätskontrolle ausgestellt wurden, mit denen\nfer- und Dienstleistungsaufträge in Form einer Liste             bestätigt wird, dass die durch entsprechende\nder in den letzten höchstens drei Jahren erbrachten              Bezugnahmen genau bezeichneten Güter be-\nwesentlichen Liefer- oder Dienstleistungen mit                   stimmten technischen Anforderungen oder Nor-\nAngabe des Werts, des Liefer- beziehungsweise                    men entsprechen.\nErbringungszeitpunkts sowie des öffentlichen oder\nprivaten Empfängers; soweit erforderlich, um einen                                   § 47\nausreichenden Wettbewerb sicherzustellen, kann\nder öffentliche Auftraggeber darauf hinweisen, dass                            Eignungsleihe\ner auch einschlägige Liefer- oder Dienstleistungen          (1) Ein Bewerber oder Bieter kann für einen be-\nberücksichtigen wird, die mehr als drei Jahre zu-       stimmten öffentlichen Auftrag im Hinblick auf die erfor-\nrückliegen,                                             derliche wirtschaftliche und finanzielle sowie die","644             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 14. April 2016\ntechnische und berufliche Leistungsfähigkeit die Kapa-      gemäß den §§ 43 bis 47 und das Nichtvorliegen von\nzitäten anderer Unternehmen in Anspruch nehmen,             Ausschlussgründen zu belegen haben.\nwenn er nachweist, dass ihm die für den Auftrag erfor-          (2) Der öffentliche Auftraggeber fordert grundsätz-\nderlichen Mittel tatsächlich zur Verfügung stehen wer-      lich die Vorlage von Eigenerklärungen an. Wenn der öf-\nden, indem er beispielsweise eine entsprechende             fentliche Auftraggeber Bescheinigungen und sonstige\nVerpflichtungserklärung dieser Unternehmen vorlegt.         Nachweise anfordert, verlangt er in der Regel solche,\nDiese Möglichkeit besteht unabhängig von der Rechts-        die vom Online-Dokumentenarchiv e-Certis abgedeckt\nnatur der zwischen dem Bewerber oder Bieter und den         sind.\nanderen Unternehmen bestehenden Verbindungen. Ein\nBewerber oder Bieter kann jedoch im Hinblick auf                (3) Als vorläufigen Beleg der Eignung und des Nicht-\nNachweise für die erforderliche berufliche Leistungs-       vorliegens von Ausschlussgründen akzeptiert der öf-\nfähigkeit wie Ausbildungs- und Befähigungsnachweise         fentliche Auftraggeber die Vorlage einer Einheitlichen\nnach § 46 Absatz 3 Nummer 6 oder die einschlägige           Europäischen Eigenerklärung nach § 50.\nberufliche Erfahrung die Kapazitäten anderer Unterneh-          (4) Als ausreichenden Beleg dafür, dass die in § 123\nmen nur dann in Anspruch nehmen, wenn diese die             Absatz 1 bis 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbe-\nLeistung erbringen, für die diese Kapazitäten benötigt      schränkungen genannten Ausschlussgründe auf den\nwerden.                                                     Bewerber oder Bieter nicht zutreffen, erkennt der öf-\nfentliche Auftraggeber einen Auszug aus einem ein-\n(2) Der öffentliche Auftraggeber überprüft im Rah-\nschlägigen Register, insbesondere ein Führungszeug-\nmen der Eignungsprüfung, ob die Unternehmen, deren\nnis aus dem Bundeszentralregister oder, in Ermange-\nKapazitäten der Bewerber oder Bieter für die Erfüllung\nlung eines solchen, eine gleichwertige Bescheinigung\nbestimmter Eignungskriterien in Anspruch nehmen will,\neiner zuständigen Gerichts- oder Verwaltungsbehörde\ndie entsprechenden Eignungskriterien erfüllen und ob\ndes Herkunftslands oder des Niederlassungsstaats\nAusschlussgründe vorliegen. Legt der Bewerber oder\ndes Bewerbers oder Bieters an.\nBieter eine Einheitliche Europäische Eigenerklärung\nnach § 50 vor, so muss diese auch die Angaben ent-              (5) Als ausreichenden Beleg dafür, dass die in § 123\nhalten, die für die Überprüfung nach Satz 1 erforderlich    Absatz 4 und § 124 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes\nsind. Der öffentliche Auftraggeber schreibt vor, dass       gegen Wettbewerbsbeschränkungen genannten Aus-\nder Bewerber oder Bieter ein Unternehmen, das das           schlussgründe auf den Bewerber oder Bieter nicht zu-\nentsprechende Eignungskriterium nicht erfüllt oder bei      treffen, erkennt der öffentliche Auftraggeber eine von\ndem zwingende Ausschlussgründe nach § 123 des Ge-           der zuständigen Behörde des Herkunftslands oder des\nsetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vorliegen,           Niederlassungsstaats des Bewerbers oder Bieters aus-\nersetzen muss. Er kann vorschreiben, dass der Bewer-        gestellte Bescheinigung an.\nber oder Bieter auch ein Unternehmen, bei dem fakul-            (6) Werden Urkunden oder Bescheinigungen nach\ntative Ausschlussgründe nach § 124 des Gesetzes ge-         den Absätzen 4 und 5 von dem Herkunftsland oder\ngen Wettbewerbsbeschränkungen vorliegen, ersetzen           dem Niederlassungsstaat des Bewerbers oder Bieters\nmuss. Der öffentliche Auftraggeber kann dem Bewerber        nicht ausgestellt oder werden darin nicht alle Aus-\noder Bieter dafür eine Frist setzen.                        schlussgründe nach § 123 Absatz 1 bis 4 sowie § 124\n(3) Nimmt ein Bewerber oder Bieter die Kapazitäten       Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbs-\neines anderen Unternehmens im Hinblick auf die erfor-       beschränkungen erwähnt, so können sie durch eine\nderliche wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähig-    Versicherung an Eides statt ersetzt werden. In den\nkeit in Anspruch, so kann der öffentliche Auftraggeber      Staaten, in denen es keine Versicherung an Eides statt\neine gemeinsame Haftung des Bewerbers oder Bieters          gibt, darf die Versicherung an Eides statt durch eine\nund des anderen Unternehmens für die Auftragsaus-           förmliche Erklärung ersetzt werden, die ein Vertreter\nführung entsprechend dem Umfang der Eignungsleihe           des betreffenden Unternehmens vor einer zuständigen\nverlangen.                                                  Gerichts- oder Verwaltungsbehörde, einem Notar oder\neiner dazu bevollmächtigten Berufs- oder Handelsorga-\n(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für Bewerber-        nisation des Herkunftslands oder des Niederlassungs-\noder Bietergemeinschaften.                                  staats des Bewerbers oder Bieters abgibt.\n(5) Der öffentliche Auftraggeber kann vorschreiben,          (7) Der öffentliche Auftraggeber kann Bewerber oder\ndass bestimmte kritische Aufgaben bei Dienstleis-           Bieter auffordern, die erhaltenen Unterlagen zu erläu-\ntungsaufträgen oder kritische Verlege- oder Installa-       tern.\ntionsarbeiten im Zusammenhang mit einem Lieferauftrag           (8) Sofern der Bewerber oder Bieter in einem amt-\ndirekt vom Bieter selbst oder im Fall einer Bieterge-       lichen Verzeichnis eingetragen ist oder über eine Zerti-\nmeinschaft von einem Teilnehmer der Bietergemein-           fizierung verfügt, die jeweils den Anforderungen des\nschaft ausgeführt werden müssen.                            Artikels 64 der Richtlinie 2014/24/EU entsprechen, wer-\nden die im amtlichen Verzeichnis oder dem Zertifizie-\n§ 48                              rungssystem niedergelegten Unterlagen und Angaben\nvom öffentlichen Auftraggeber nur in begründeten\nBeleg der Eignung und\nFällen in Zweifel gezogen (Eignungsvermutung). Ein\ndes Nichtvorliegens von Ausschlussgründen\nden Anforderungen des Artikels 64 der Richtlinie\n(1) In der Auftragsbekanntmachung oder der Auffor-       2014/24/EU entsprechendes amtliches Verzeichnis\nderung zur Interessensbestätigung ist neben den Eig-        kann auch durch Industrie- und Handelskammern ein-\nnungskriterien ferner anzugeben, mit welchen Unterla-       gerichtet werden. Die Industrie- und Handelskammern\ngen (Eigenerklärungen, Angaben, Bescheinigungen und         bedienen sich bei der Führung des amtlichen Verzeich-\nsonstige Nachweise) Bewerber oder Bieter ihre Eignung       nisses einer gemeinsamen verzeichnisführenden Stelle.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 14. April 2016              645\nDer öffentliche Auftraggeber kann mit Blick auf die            Normen für das Umweltmanagement erforderlich sind,\nEntrichtung von Steuern, Abgaben oder Sozialversiche-          gleichwertig sind.\nrungsbeiträgen die gesonderte Vorlage einer entspre-\nchenden Bescheinigung verlangen.                                                           § 50\nEinheitliche Europäische Eigenerklärung\n§ 49\n(1) Die Einheitliche Europäische Eigenerklärung ist in\nBeleg der Einhaltung                      der Form des Anhangs 2 der Durchführungsverordnung\nvon Normen der Qualitäts-                    (EU) 2016/7 der Kommission vom 5. Januar 2016 zur\nsicherung und des Umweltmanagements                    Einführung des Standardformulars für die Einheitliche\n(1) Verlangt der öffentliche Auftraggeber als Beleg        Europäische Eigenerklärung (ABl. L 3 vom 6.1.2016,\ndafür, dass Bewerber oder Bieter bestimmte Normen              S. 16) zu übermitteln. Bewerber oder Bieter können\nder Qualitätssicherung erfüllen, die Vorlage von Be-           eine bereits bei einer früheren Auftragsvergabe verwen-\nscheinigungen unabhängiger Stellen, so bezieht sich            dete Einheitliche Europäische Eigenerklärung wieder-\nder öffentliche Auftraggeber auf Qualitätssicherungs-          verwenden, sofern sie bestätigen, dass die darin ent-\nsysteme, die                                                   haltenen Informationen weiterhin zutreffend sind.\n1. den einschlägigen europäischen Normen genügen                   (2) Der öffentliche Auftraggeber kann bei Übermitt-\nund                                                       lung einer Einheitlichen Europäischen Eigenerklärung\n2. von akkreditierten Stellen zertifiziert sind.               Bewerber oder Bieter jederzeit während des Verfahrens\nauffordern, sämtliche oder einen Teil der nach den §§ 44\nDer öffentliche Auftraggeber erkennt auch gleichwer-           bis 49 geforderten Unterlagen beizubringen, wenn dies\ntige Bescheinigungen von akkreditierten Stellen aus an-        zur angemessenen Durchführung des Verfahrens erfor-\nderen Staaten an. Konnte ein Bewerber oder Bieter aus          derlich ist. Vor der Zuschlagserteilung fordert der\nGründen, die er nicht zu vertreten hat, die betreffenden       öffentliche Auftraggeber den Bieter, an den er den\nBescheinigungen nicht innerhalb einer angemessenen             Auftrag vergeben will, auf, die geforderten Unterlagen\nFrist einholen, so muss der öffentliche Auftraggeber           beizubringen.\nauch andere Unterlagen über gleichwertige Qualitätssi-\ncherungssysteme anerkennen, sofern der Bewerber                    (3) Ungeachtet von Absatz 2 müssen Bewerber oder\noder Bieter nachweist, dass die vorgeschlagenen Qua-           Bieter keine Unterlagen beibringen, sofern und soweit\nlitätssicherungsmaßnahmen den geforderten Qualitäts-           die zuschlagerteilende Stelle\nsicherungsnormen entsprechen.                                  1. die Unterlagen über eine für den öffentlichen Auf-\n(2) Verlangt der öffentliche Auftraggeber als Beleg             traggeber kostenfreie Datenbank innerhalb der Euro-\ndafür, dass Bewerber oder Bieter bestimmte Systeme                  päischen Union, insbesondere im Rahmen eines\noder Normen des Umweltmanagements erfüllen, die                     Präqualifikationssystems, erhalten kann oder\nVorlage von Bescheinigungen unabhängiger Stellen,              2. bereits im Besitz der Unterlagen ist.\nso bezieht sich der öffentliche Auftraggeber\n1. entweder auf das Gemeinschaftssystem für das Um-                                        § 51\nweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung                       Begrenzung der Anzahl der Bewerber\nEMAS der Europäischen Union oder                              (1) Bei allen Verfahrensarten mit Ausnahme des of-\n2. auf andere nach Artikel 45 der Verordnung (EG)              fenen Verfahrens kann der öffentliche Auftraggeber die\nNr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und             Zahl der geeigneten Bewerber, die zur Abgabe eines\ndes Rates vom 25. November 2009 über die freiwil-         Angebots aufgefordert oder zum Dialog eingeladen\nlige Teilnahme von Organisationen an einem Ge-            werden, begrenzen, sofern genügend geeignete Bewer-\nmeinschaftssystem für Umweltmanagement und                ber zur Verfügung stehen. Dazu gibt der öffentliche Auf-\nUmweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Ver-          traggeber in der Auftragsbekanntmachung oder der\nordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse           Aufforderung zur Interessensbestätigung die von ihm\nder Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG                vorgesehenen objektiven und nichtdiskriminierenden\n(ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 1) anerkannte Um-          Eignungskriterien für die Begrenzung der Zahl, die vor-\nweltmanagementsysteme oder                                gesehene Mindestzahl und gegebenenfalls auch die\n3. auf andere Normen für das Umweltmanagement, die             Höchstzahl der einzuladenden Bewerber an.\nauf den einschlägigen europäischen oder internatio-           (2) Die vom öffentlichen Auftraggeber vorgesehene\nnalen Normen beruhen und von akkreditierten Stel-         Mindestzahl der einzuladenden Bewerber darf nicht\nlen zertifiziert sind.                                    niedriger als drei sein, beim nicht offenen Verfahren\nDer öffentliche Auftraggeber erkennt auch gleichwertige        nicht niedriger als fünf. In jedem Fall muss die vorgese-\nBescheinigungen von Stellen in anderen Staaten an.             hene Mindestzahl ausreichend hoch sein, sodass der\nHatte ein Bewerber oder Bieter aus Gründen, die ihm            Wettbewerb gewährleistet ist.\nnicht zugerechnet werden können, nachweislich keinen               (3) Sofern geeignete Bewerber in ausreichender Zahl\nZugang zu den betreffenden Bescheinigungen oder aus            zur Verfügung stehen, lädt der öffentliche Auftraggeber\nGründen, die er nicht zu vertreten hat, keine Möglich-         eine Anzahl von geeigneten Bewerbern ein, die nicht\nkeit, diese innerhalb der einschlägigen Fristen zu erlan-      niedriger als die festgelegte Mindestzahl an Bewerbern\ngen, so muss der öffentliche Auftraggeber auch andere          ist. Sofern die Zahl geeigneter Bewerber unter der Min-\nUnterlagen über gleichwertige Umweltmanagement-                destzahl liegt, kann der öffentliche Auftraggeber das\nmaßnahmen anerkennen, sofern der Bewerber oder                 Vergabeverfahren fortführen, indem er den oder die\nBieter nachweist, dass diese Maßnahmen mit denen,              Bewerber einlädt, die über die geforderte Eignung\ndie nach dem geltenden System oder den geltenden               verfügen. Andere Unternehmen, die sich nicht um die","646                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 14. April 2016\nTeilnahme beworben haben, oder Bewerber, die nicht             2. Art des Verfahrens,\nüber die geforderte Eignung verfügen, dürfen nicht zu          3. gegebenenfalls Zeitpunkt, an dem die Lieferleistung\ndemselben Verfahren zugelassen werden.                              erbracht oder die Dienstleistung beginnen oder ab-\ngeschlossen sein soll,\nUnterabschnitt 6\n4. Internetadresse, über die die Vergabeunterlagen un-\nEinreichung,                                 entgeltlich, uneingeschränkt und vollständig direkt\nForm und Umgang mit                                verfügbar sind,\nInteressensbekundungen,\nInteressensbestätigungen,                          5. falls kein elektronischer Zugang zu den Vergabe-\nTe i l n a h m e a n t r ä g e n u n d A n g e b o t e n       unterlagen bereitgestellt werden kann, Anschrift\nund Schlusstermin für die Anforderung der Vergabe-\nunterlagen sowie die Sprache, in der die Interessens-\n§ 52\nbekundung abzufassen ist,\nAufforderung zur Interessens-\n6. Anschrift des öffentlichen Auftraggebers, der den\nbestätigung, zur Angebotsabgabe,\nZuschlag erteilt,\nzur Verhandlung oder zur Teilnahme am Dialog\n7. alle wirtschaftlichen und technischen Anforderun-\n(1) Ist ein Teilnahmewettbewerb durchgeführt wor-                gen, finanziellen Sicherheiten und Angaben, die von\nden, wählt der öffentliche Auftraggeber gemäß § 51                  den Unternehmen verlangt werden,\nBewerber aus, die er auffordert, in einem nicht offenen\nVerfahren oder einem Verhandlungsverfahren ein An-             8. Art des Auftrags, der Gegenstand des Vergabever-\ngebot einzureichen, am wettbewerblichen Dialog teil-                fahrens ist, und\nzunehmen oder an Verhandlungen im Rahmen einer                 9. die Zuschlagskriterien sowie deren Gewichtung oder\nInnovationspartnerschaft teilzunehmen.                              gegebenenfalls die Kriterien in der Rangfolge ihrer\n(2) Die Aufforderung nach Absatz 1 enthält mindes-               Bedeutung, wenn diese Angaben nicht bereits in\ntens:                                                               der Vorinformation oder den Vergabeunterlagen ent-\nhalten sind.\n1. einen Hinweis auf die veröffentlichte Auftrags-\nbekanntmachung,                                                                        § 53\n2. den Tag, bis zu dem ein Angebot eingehen muss, die                            Form und Übermittlung\nAnschrift der Stelle, bei der es einzureichen ist, die            der Interessensbekundungen, Interessens-\nArt der Einreichung sowie die Sprache, in der es ab-          bestätigungen, Teilnahmeanträge und Angebote\nzufassen ist,\n(1) Die Unternehmen übermitteln ihre Interessens-\n3. beim wettbewerblichen Dialog den Termin und den             bekundungen, Interessensbestätigungen, Teilnahme-\nOrt des Beginns der Dialogphase sowie die verwen-          anträge und Angebote in Textform nach § 126b des\ndete Sprache,                                              Bürgerlichen Gesetzbuchs mithilfe elektronischer Mittel\n4. die Bezeichnung der gegebenenfalls beizufügenden            gemäß § 10.\nUnterlagen, sofern nicht bereits in der Auftrags-              (2) Der öffentliche Auftraggeber ist nicht verpflichtet,\nbekanntmachung enthalten,                                  die Einreichung von Angeboten mithilfe elektronischer\n5. die Zuschlagskriterien sowie deren Gewichtung oder          Mittel zu verlangen, wenn auf die zur Einreichung erfor-\ngegebenenfalls die Kriterien in der Rangfolge ihrer        derlichen elektronischen Mittel einer der in § 41 Ab-\nBedeutung, wenn diese Angaben nicht bereits in             satz 2 Nummer 1 bis 3 genannten Gründe zutrifft oder\nder Auftragsbekanntmachung oder in der Aufforde-           wenn zugleich physische oder maßstabsgetreue Mo-\nrung zur Interessensbestätigung enthalten sind.            delle einzureichen sind, die nicht elektronisch übermit-\ntelt werden können. In diesen Fällen erfolgt die Kom-\nBei öffentlichen Aufträgen, die in einem wettbewerb-\nmunikation auf dem Postweg oder auf einem anderen\nlichen Dialog oder im Rahmen einer Innovationspartner-\ngeeigneten Weg oder in Kombination von postalischem\nschaft vergeben werden, sind die in Satz 1 Nummer 2\noder einem anderen geeigneten Weg und Verwendung\ngenannten Angaben nicht in der Aufforderung zur Teil-\nelektronischer Mittel. Der öffentliche Auftraggeber gibt\nnahme am Dialog oder an den Verhandlungen aufzufüh-\nim Vergabevermerk die Gründe an, warum die Ange-\nren, sondern in der Aufforderung zur Angebotsabgabe.\nbote mithilfe anderer als elektronischer Mittel einge-\n(3) Im Falle einer Vorinformation nach § 38 Absatz 4        reicht werden können.\nfordert der öffentliche Auftraggeber gleichzeitig alle Un-\n(3) Der öffentliche Auftraggeber prüft, ob zu übermit-\nternehmen, die eine Interessensbekundung übermittelt           telnde Daten erhöhte Anforderungen an die Sicherheit\nhaben, nach § 38 Absatz 5 auf, ihr Interesse zu bestä-\nstellen. Soweit es erforderlich ist, kann der öffentliche\ntigen. Diese Aufforderung umfasst zumindest folgende\nAuftraggeber verlangen, dass Interessensbekundun-\nAngaben:                                                       gen, Interessensbestätigungen, Teilnahmeanträge und\n1. Umfang des Auftrags, einschließlich aller Optionen          Angebote mit einer fortgeschrittenen elektronischen\nauf zusätzliche Aufträge, und, sofern möglich, eine        Signatur gemäß § 2 Nummer 2 des Signaturgesetzes\nEinschätzung der Frist für die Ausübung dieser             vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 876), das zuletzt durch\nOptionen; bei wiederkehrenden Aufträgen Art und            Artikel 4 Absatz 111 des Gesetzes vom 7. August 2013\nUmfang und, sofern möglich, das voraussichtliche           (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, oder mit einer\nDatum der Veröffentlichung zukünftiger Auftrags-           qualifizierten elektronischen Signatur gemäß § 2 Num-\nbekanntmachungen für die Liefer- oder Dienstleis-          mer 3 des Signaturgesetzes vom 16. Mai 2001 (BGBl. I\ntungen, die Gegenstand des Auftrags sein sollen,           S. 876), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 111 des Ge-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 14. April 2016                           647\nsetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert        gebote erst nach Ablauf der entsprechenden Fristen\nworden ist, zu versehen sind.                               Kenntnis nehmen.\n(4) Der öffentliche Auftraggeber kann festlegen, dass        (2) Die Öffnung der Angebote wird von mindestens\nAngebote mithilfe anderer als elektronischer Mittel ein-    zwei Vertretern des öffentlichen Auftraggebers gemein-\nzureichen sind, wenn sie besonders schutzwürdige            sam an einem Termin unverzüglich nach Ablauf der An-\nDaten enthalten, die bei Verwendung allgemein verfüg-       gebotsfrist durchgeführt. Bieter sind nicht zugelassen.\nbarer oder alternativer elektronischer Mittel nicht ange-\nmessen geschützt werden können, oder wenn die                                     Unterabschnitt 7\nSicherheit der elektronischen Mittel nicht gewährleistet\nPrüfung und Wertung der\nwerden kann. Der öffentliche Auftraggeber gibt im Ver-\nI n t e r e s s e n s b e s t ä t i g u n g e n , Te i l -\ngabevermerk die Gründe an, warum er die Einreichung\nnahmeanträge und Angebote; Zuschlag\nder Angebote mithilfe anderer als elektronischer Mittel\nfür erforderlich hält.\n§ 56\n(5) Auf dem Postweg oder direkt übermittelte Inte-\nressensbekundungen, Interessensbestätigungen, Teil-                            Prüfung der Interessens-\nnahmeanträge und Angebote sind in einem verschlos-                        bestätigungen, Teilnahmeanträge\nsenen Umschlag einzureichen und als solche zu kenn-              und Angebote; Nachforderung von Unterlagen\nzeichnen.                                                       (1) Die Interessensbestätigungen, Teilnahmeanträge\n(6) Auf dem Postweg oder direkt übermittelte Inte-       und Angebote sind auf Vollständigkeit und fachliche\nressensbekundungen, Interessensbestätigungen, Teil-         Richtigkeit, Angebote zudem auf rechnerische Richtig-\nnahmeanträge und Angebote müssen unterschrieben             keit zu prüfen.\nsein. Bei Abgabe mittels Telefax genügt die Unterschrift        (2) Der öffentliche Auftraggeber kann den Bewerber\nauf der Telefaxvorlage.                                     oder Bieter unter Einhaltung der Grundsätze der Trans-\n(7) Änderungen an den Vergabeunterlagen sind un-         parenz und der Gleichbehandlung auffordern, fehlende,\nzulässig. Die Interessensbestätigungen, Teilnahme-          unvollständige oder fehlerhafte unternehmensbezo-\nanträge und Angebote müssen vollständig sein und alle       gene Unterlagen, insbesondere Eigenerklärungen, An-\ngeforderten Angaben, Erklärungen und Preise enthal-         gaben, Bescheinigungen oder sonstige Nachweise,\nten. Nebenangebote müssen als solche gekennzeich-           nachzureichen, zu vervollständigen oder zu korrigieren,\nnet sein.                                                   oder fehlende oder unvollständige leistungsbezogene\nUnterlagen nachzureichen oder zu vervollständigen.\n(8) Die Unternehmen haben anzugeben, ob für den          Der öffentliche Auftraggeber ist berechtigt, in der Auf-\nAuftragsgegenstand gewerbliche Schutzrechte beste-          tragsbekanntmachung oder den Vergabeunterlagen fest-\nhen, beantragt sind oder erwogen werden.                    zulegen, dass er keine Unterlagen nachfordern wird.\n(9) Bewerber- oder Bietergemeinschaften haben in             (3) Die Nachforderung von leistungsbezogenen Un-\nder Interessensbestätigung, im Teilnahmeantrag oder         terlagen, die die Wirtschaftlichkeitsbewertung der\nim Angebot jeweils die Mitglieder sowie eines ihrer Mit-    Angebote anhand der Zuschlagskriterien betreffen, ist\nglieder als bevollmächtigten Vertreter für den Abschluss    ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Preisangaben, wenn\nund die Durchführung des Vertrags zu benennen. Fehlt        es sich um unwesentliche Einzelpositionen handelt,\neine dieser Angaben, so ist sie vor der Zuschlagsertei-     deren Einzelpreise den Gesamtpreis nicht verändern\nlung beizubringen.                                          oder die Wertungsreihenfolge und den Wettbewerb\nnicht beeinträchtigen.\n§ 54\n(4) Die Unterlagen sind vom Bewerber oder Bieter\nAufbewahrung ungeöffneter                     nach Aufforderung durch den öffentlichen Auftraggeber\nInteressensbekundungen, Interessens-                innerhalb einer von diesem festzulegenden angemes-\nbestätigungen, Teilnahmeanträge und Angebote              senen, nach dem Kalender bestimmten Frist vorzule-\nElektronisch übermittelte Interessensbekundungen,        gen.\nInteressensbestätigungen, Teilnahmeanträge und An-              (5) Die Entscheidung zur und das Ergebnis der\ngebote sind auf geeignete Weise zu kennzeichnen und         Nachforderung sind zu dokumentieren.\nverschlüsselt zu speichern. Auf dem Postweg und di-\nrekt übermittelte Interessensbestätigungen, Teilnahme-                                       § 57\nanträge und Angebote sind ungeöffnet zu lassen, mit\nEingangsvermerk zu versehen und bis zum Zeitpunkt                                     Ausschluss von\nder Öffnung unter Verschluss zu halten. Mittels Telefax               Interessensbekundungen, Interessens-\nübermittelte Interessensbestätigungen, Teilnahmean-          bestätigungen, Teilnahmeanträgen und Angeboten\nträge und Angebote sind ebenfalls entsprechend zu               (1) Von der Wertung ausgeschlossen werden Ange-\nkennzeichnen und auf geeignete Weise unter Ver-             bote von Unternehmen, die die Eignungskriterien nicht\nschluss zu halten.                                          erfüllen, und Angebote, die nicht den Erfordernissen\ndes § 53 genügen, insbesondere:\n§ 55                             1. Angebote, die nicht form- oder fristgerecht einge-\nÖffnung der Interessens-                         gangen sind, es sei denn, der Bieter hat dies nicht\nbestätigungen, Teilnahmeanträge und Angebote                   zu vertreten,\n(1) Der öffentliche Auftraggeber darf vom Inhalt der     2. Angebote, die nicht die geforderten oder nachgefor-\nInteressensbestätigungen, Teilnahmeanträge und An-               derten Unterlagen enthalten,","648              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 14. April 2016\n3. Angebote, in denen Änderungen des Bieters an                  (5) An der Entscheidung über den Zuschlag sollen in\nseinen Eintragungen nicht zweifelsfrei sind,             der Regel mindestens zwei Vertreter des öffentlichen\n4. Angebote, bei denen Änderungen oder Ergänzungen           Auftraggebers mitwirken.\nan den Vergabeunterlagen vorgenommen worden\nsind,                                                                                § 59\n5. Angebote, die nicht die erforderlichen Preisangaben\nBerechnung von Lebenszykluskosten\nenthalten, es sei denn, es handelt sich um unwesent-\nliche Einzelpositionen, deren Einzelpreise den Ge-           (1) Der öffentliche Auftraggeber kann vorgeben,\nsamtpreis nicht verändern oder die Wertungsreihen-       dass das Zuschlagskriterium „Kosten“ auf der Grund-\nfolge und den Wettbewerb nicht beeinträchtigen,          lage der Lebenszykluskosten der Leistung berechnet\noder                                                     wird.\n6. nicht zugelassene Nebenangebote.\n(2) Der öffentliche Auftraggeber gibt die Methode\n(2) Hat der öffentliche Auftraggeber Nebenangebote        zur Berechnung der Lebenszykluskosten und die zur\nzugelassen, so berücksichtigt er nur die Nebenangebo-        Berechnung vom Unternehmen zu übermittelnden In-\nte, die die von ihm verlangten Mindestanforderungen          formationen in der Auftragsbekanntmachung oder den\nerfüllen.                                                    Vergabeunterlagen an. Die Berechnungsmethode kann\n(3) Absatz 1 findet auf die Prüfung von Interessens-      umfassen\nbekundungen, Interessensbestätigungen und Teilnah-\nmeanträgen entsprechende Anwendung.                          1. die Anschaffungskosten,\n2. die Nutzungskosten, insbesondere den Verbrauch\n§ 58                                   von Energie und anderen Ressourcen,\nZuschlag und Zuschlagskriterien\n3. die Wartungskosten,\n(1) Der Zuschlag wird nach Maßgabe des § 127 des\nGesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen auf das             4. Kosten am Ende der Nutzungsdauer, insbesondere\nwirtschaftlichste Angebot erteilt.                                die Abholungs-, Entsorgungs- oder Recyclingkosten,\n(2) Die Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots             oder\nerfolgt auf der Grundlage des besten Preis-Leistungs-        5. Kosten, die durch die externen Effekte der Umwelt-\nVerhältnisses. Neben dem Preis oder den Kosten kön-               belastung entstehen, die mit der Leistung während\nnen auch qualitative, umweltbezogene oder soziale Zu-             ihres Lebenszyklus in Verbindung stehen, sofern ihr\nschlagskriterien berücksichtigt werden, insbesondere:             Geldwert nach Absatz 3 bestimmt und geprüft wer-\n1. die Qualität, einschließlich des technischen Werts,            den kann; solche Kosten können Kosten der Emis-\nÄsthetik, Zweckmäßigkeit, Zugänglichkeit der Leis-            sion von Treibhausgasen und anderen Schadstoffen\ntung insbesondere für Menschen mit Behinderun-                sowie sonstige Kosten für die Eindämmung des\ngen, ihrer Übereinstimmung mit Anforderungen des              Klimawandels umfassen.\n„Designs für Alle“, soziale, umweltbezogene und\ninnovative Eigenschaften sowie Vertriebs- und Han-           (3) Die Methode zur Berechnung der Kosten, die\ndelsbedingungen,                                         durch die externen Effekte der Umweltbelastung ent-\nstehen, muss folgende Bedingungen erfüllen:\n2. die Organisation, Qualifikation und Erfahrung des\nmit der Ausführung des Auftrags betrauten Perso-         1. sie beruht auf objektiv nachprüfbaren und nichtdis-\nnals, wenn die Qualität des eingesetzten Personals            kriminierenden Kriterien; ist die Methode nicht für die\nerheblichen Einfluss auf das Niveau der Auftrags-             wiederholte oder dauerhafte Anwendung entwickelt\nausführung haben kann, oder                                   worden, darf sie bestimmte Unternehmen weder\n3. die Verfügbarkeit von Kundendienst und technischer             bevorzugen noch benachteiligen,\nHilfe sowie Lieferbedingungen wie Liefertermin, Lie-\n2. sie ist für alle interessierten Beteiligten zugänglich\nferverfahren sowie Liefer- oder Ausführungsfristen.\nund\nDer öffentliche Auftraggeber kann auch Festpreise oder\nFestkosten vorgeben, sodass das wirtschaftlichste            3. die zur Berechnung erforderlichen Informationen las-\nAngebot ausschließlich nach qualitativen, umweltbezo-             sen sich von Unternehmen, die ihrer Sorgfaltspflicht\ngenen oder sozialen Zuschlagskriterien nach Satz 1 be-            im üblichen Maße nachkommen, einschließlich Un-\nstimmt wird.                                                      ternehmen aus Drittstaaten, die dem Übereinkom-\n(3) Der öffentliche Auftraggeber gibt in der Auftrags-         men über das öffentliche Beschaffungswesen von\nbekanntmachung oder den Vergabeunterlagen an, wie                 1994 (ABl. C 256 vom 3.9.1996, S. 1), geändert\ner die einzelnen Zuschlagskriterien gewichtet, um das             durch das Protokoll zur Änderung des Übereinkom-\nwirtschaftlichste Angebot zu ermitteln. Diese Gewich-             mens über das öffentliche Beschaffungswesen (ABl.\ntung kann auch mittels einer Spanne angegeben wer-                L 68 vom 7.3.2014, S. 2) oder anderen, für die Euro-\nden, deren Bandbreite angemessen sein muss. Ist die               päische Union bindenden internationalen Über-\nGewichtung aus objektiven Gründen nicht möglich, so               einkommen beigetreten sind, mit angemessenem\ngibt der öffentliche Auftraggeber die Zuschlagskriterien          Aufwand bereitstellen.\nin absteigender Rangfolge an.                                    (4) Sofern eine Methode zur Berechnung der Lebens-\n(4) Für den Beleg, ob und inwieweit die angebotene        zykluskosten durch einen Rechtsakt der Europäischen\nLeistung den geforderten Zuschlagskriterien entspricht,      Union verbindlich vorgeschrieben worden ist, hat der\ngelten die §§ 33 und 34 entsprechend.                        öffentliche Auftraggeber diese Methode vorzugeben.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 14. April 2016                 649\n§ 60                             einzuleiten einschließlich der Gründe dafür, sofern eine\nUngewöhnlich niedrige Angebote                   Auftragsbekanntmachung oder Vorinformation veröf-\nfentlicht wurde.\n(1) Erscheinen der Preis oder die Kosten eines An-\ngebots im Verhältnis zu der zu erbringenden Leistung              (2) Der öffentliche Auftraggeber unterrichtet auf Ver-\nungewöhnlich niedrig, verlangt der öffentliche Auftrag-       langen des Bewerbers oder Bieters unverzüglich, spä-\ngeber vom Bieter Aufklärung.                                  testens innerhalb von 15 Tagen nach Eingang des\nAntrags in Textform nach § 126b des Bürgerlichen\n(2) Der öffentliche Auftraggeber prüft die Zusam-         Gesetzbuchs,\nmensetzung des Angebots und berücksichtigt die über-\nmittelten Unterlagen. Die Prüfung kann insbesondere           1. jeden nicht erfolgreichen Bewerber über die Gründe\nbetreffen:                                                         für die Ablehnung seines Teilnahmeantrags,\n1. die Wirtschaftlichkeit des Fertigungsverfahrens einer      2. jeden nicht erfolgreichen Bieter über die Gründe für\nLieferleistung oder der Erbringung der Dienstleis-            die Ablehnung seines Angebots,\ntung,                                                    3. jeden Bieter über die Merkmale und Vorteile des er-\n2. die gewählten technischen Lösungen oder die außer-              folgreichen Angebots sowie den Namen des erfolg-\ngewöhnlich günstigen Bedingungen, über die das                reichen Bieters und\nUnternehmen bei der Lieferung der Waren oder bei         4. jeden Bieter über den Verlauf und die Fortschritte der\nder Erbringung der Dienstleistung verfügt,                    Verhandlungen und des wettbewerblichen Dialogs\n3. die Besonderheiten der angebotenen Liefer- oder                 mit den Bietern.\nDienstleistung,                                              (3) § 39 Absatz 6 ist auf die in den Absätzen 1 und 2\n4. die Einhaltung der Verpflichtungen nach § 128 Ab-          genannten Angaben über die Zuschlagserteilung, den\nsatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschrän-           Abschluss von Rahmenvereinbarungen oder die Zu-\nkungen, insbesondere der für das Unternehmen             lassung zu einem dynamischen Beschaffungssystem\ngeltenden umwelt-, sozial- und arbeitsrechtlichen        entsprechend anzuwenden.\nVorschriften, oder\n5. die etwaige Gewährung einer staatlichen Beihilfe an                                    § 63\ndas Unternehmen.                                                      Aufhebung von Vergabeverfahren\n(3) Kann der öffentliche Auftraggeber nach der                (1) Der öffentliche Auftraggeber ist berechtigt, ein\nPrüfung gemäß den Absätzen 1 und 2 die geringe Höhe           Vergabeverfahren ganz oder teilweise aufzuheben,\ndes angebotenen Preises oder der angebotenen Kos-             wenn\nten nicht zufriedenstellend aufklären, darf er den            1. kein Angebot eingegangen ist, das den Bedingun-\nZuschlag auf dieses Angebot ablehnen. Der öffentliche              gen entspricht,\nAuftraggeber lehnt das Angebot ab, wenn er festge-\nstellt hat, dass der Preis oder die Kosten des Angebots       2. sich die Grundlage des Vergabeverfahrens wesent-\nungewöhnlich niedrig sind, weil Verpflichtungen nach               lich geändert hat,\nAbsatz 2 Satz 2 Nummer 4 nicht eingehalten werden.            3. kein wirtschaftliches Ergebnis erzielt wurde oder\n(4) Stellt der öffentliche Auftraggeber fest, dass ein    4. andere schwerwiegende Gründe bestehen.\nAngebot ungewöhnlich niedrig ist, weil der Bieter eine        Im Übrigen ist der öffentliche Auftraggeber grundsätz-\nstaatliche Beihilfe erhalten hat, so lehnt der öffentliche    lich nicht verpflichtet, den Zuschlag zu erteilen.\nAuftraggeber das Angebot ab, wenn der Bieter nicht\nfristgemäß nachweisen kann, dass die staatliche Bei-              (2) Der öffentliche Auftraggeber teilt den Bewerbern\nhilfe rechtmäßig gewährt wurde. Der öffentliche Auf-          oder Bietern nach Aufhebung des Vergabeverfahrens\ntraggeber teilt die Ablehnung der Europäischen Kom-           unverzüglich die Gründe für seine Entscheidung mit,\nmission mit.                                                  auf die Vergabe eines Auftrages zu verzichten oder\ndas Verfahren erneut einzuleiten. Auf Antrag teilt er ihnen\n§ 61                             dies in Textform nach § 126b des Bürgerlichen Gesetz-\nbuchs mit.\nAusführungsbedingungen\nFür den Beleg, dass die angebotene Leistung den                                   Abschnitt 3\ngeforderten Ausführungsbedingungen gemäß § 128\nAbsatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschrän-                               Besondere Vorschriften\nkungen entspricht, gelten die §§ 33 und 34 entspre-                         für die Vergabe von sozialen\nchend.                                                               und anderen besonderen Dienstleistungen\n§ 62                                                         § 64\nUnterrichtung der Bewerber und Bieter                                Vergabe von Aufträgen für\n(1) Unbeschadet des § 134 des Gesetzes gegen                 soziale und andere besondere Dienstleistungen\nWettbewerbsbeschränkungen teilt der öffentliche Auf-              Öffentliche Aufträge über soziale und andere beson-\ntraggeber jedem Bewerber und jedem Bieter unverzüg-           dere Dienstleistungen im Sinne von § 130 Absatz 1 des\nlich seine Entscheidungen über den Abschluss einer            Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen werden\nRahmenvereinbarung, die Zuschlagserteilung oder die           nach den Bestimmungen dieser Verordnung und unter\nZulassung zur Teilnahme an einem dynamischen Be-              Berücksichtigung der Besonderheiten der jeweiligen\nschaffungssystem mit. Gleiches gilt für die Entschei-         Dienstleistung nach Maßgabe dieses Abschnitts verge-\ndung, ein Vergabeverfahren aufzuheben oder erneut             ben.","650              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 14. April 2016\n§ 65                                  (4) Für die Bekanntmachungen nach den Absätzen 1\nErgänzende Verfahrensregeln                    bis 3 ist das Muster gemäß Anhang XVIII der Durchfüh-\nrungsverordnung (EU) 2015/1986 zu verwenden. Die\n(1) Neben dem offenen und dem nicht offenen Ver-          Veröffentlichung der Bekanntmachungen erfolgt gemäß\nfahren stehen dem öffentlichen Auftraggeber abwei-           § 40.\nchend von § 14 Absatz 3 auch das Verhandlungsver-\nfahren mit Teilnahmewettbewerb, der wettbewerbliche\nDialog und die Innovationspartnerschaft nach seiner                                       Abschnitt 4\nWahl zur Verfügung. Ein Verhandlungsverfahren ohne\nBesondere Vorschriften\nTeilnahmewettbewerb steht nur zur Verfügung, soweit\ndies nach § 14 Absatz 4 gestattet ist.\nfür die Beschaffung energieverbrauchs-\nrelevanter Leistungen und von Straßenfahrzeugen\n(2) Die Laufzeit einer Rahmenvereinbarung darf ab-\nweichend von § 21 Absatz 6 höchstens sechs Jahre\nbetragen, es sei denn, es liegt ein im Gegenstand der                                          § 67\nRahmenvereinbarung begründeter Sonderfall vor.                               Beschaffung energieverbrauchs-\n(3) Der öffentliche Auftraggeber kann für den Ein-                   relevanter Liefer- oder Dienstleistungen\ngang der Angebote und der Teilnahmeanträge unter\n(1) Wenn energieverbrauchsrelevante Waren, tech-\nBerücksichtigung der Besonderheiten der jeweiligen\nnische Geräte oder Ausrüstungen Gegenstand einer\nDienstleistung von den §§ 15 bis 19 abweichende Fris-\nLieferleistung oder wesentliche Voraussetzung zur Aus-\nten bestimmen. § 20 bleibt unberührt.\nführung einer Dienstleistung sind (energieverbrauchs-\n(4) § 48 Absatz 3 ist nicht anzuwenden.                   relevante Liefer- oder Dienstleistungen), sind die Anfor-\n(5) Bei der Bewertung der in § 58 Absatz 2 Satz 2         derungen der Absätze 2 bis 5 zu beachten.2\nNummer 2 genannten Kriterien können insbesondere\n(2) In der Leistungsbeschreibung sollen im Hinblick\nder Erfolg und die Qualität bereits erbrachter Leistun-\nauf die Energieeffizienz insbesondere folgende Anfor-\ngen des Bieters oder des vom Bieter eingesetzten Per-\nderungen gestellt werden:\nsonals berücksichtigt werden. Bei Dienstleistungen\nnach dem Zweiten und Dritten Buch Sozialgesetzbuch           1. das höchste Leistungsniveau an Energieeffizienz und,\nkönnen für die Bewertung des Erfolgs und der Qualität\nbereits erbrachter Leistungen des Bieters insbesondere       2. soweit vorhanden, die höchste Energieeffizienz-\nberücksichtigt werden:                                             klasse im Sinne der Energieverbrauchskennzeich-\nnungsverordnung.\n1. Eingliederungsquoten,\n2. Abbruchquoten,                                                 (3) In der Leistungsbeschreibung oder an anderer\ngeeigneter Stelle in den Vergabeunterlagen sind von\n3. erreichte Bildungsabschlüsse und                          den Bietern folgende Informationen zu fordern:\n4. Beurteilungen der Vertragsausführung durch den\n1. konkrete Angaben zum Energieverbrauch, es sei\nöffentlichen Auftraggeber anhand transparenter und\ndenn, die auf dem Markt angebotenen Waren, tech-\nnichtdiskriminierender Methoden.\nnischen Geräte oder Ausrüstungen unterscheiden\nsich im zulässigen Energieverbrauch nur geringfügig,\n§ 66\nund\nVeröffentlichungen, Transparenz\n2. in geeigneten Fällen\n(1) Der öffentliche Auftraggeber teilt seine Absicht,\neinen öffentlichen Auftrag zur Erbringung sozialer oder            a) eine Analyse minimierter Lebenszykluskosten oder\nanderer besonderer Dienstleistungen zu vergeben, in\neiner Auftragsbekanntmachung mit. § 17 Absatz 5                    b) die Ergebnisse einer Buchstabe a vergleichbaren\nbleibt unberührt.                                                     Methode zur Überprüfung der Wirtschaftlichkeit.\n(2) Eine Auftragsbekanntmachung ist nicht erforder-            (4) Der öffentliche Auftraggeber darf nach Absatz 3\nlich, wenn der öffentliche Auftraggeber auf kontinuier-      übermittelte Informationen überprüfen und hierzu er-\nlicher Basis eine Vorinformation veröffentlicht, sofern      gänzende Erläuterungen von den Bietern fordern.\ndie Vorinformation\n(5) Im Rahmen der Ermittlung des wirtschaftlichsten\n1. sich speziell auf die Arten von Dienstleistungen be-      Angebotes ist die anhand der Informationen nach Ab-\nzieht, die Gegenstand der zu vergebenen Aufträge         satz 3 oder der Ergebnisse einer Überprüfung nach\nsind,                                                    Absatz 4 zu ermittelnde Energieeffizienz als Zuschlags-\n2. den Hinweis enthält, dass dieser Auftrag ohne ge-         kriterium angemessen zu berücksichtigen.\nsonderte Auftragsbekanntmachung vergeben wird,\n2\n§ 67 der Vergabeverordnung dient der Umsetzung folgender Richt-\n3. die interessierten Unternehmen auffordert, ihr Inte-         linien:\nresse mitzuteilen (Interessensbekundung).                    – Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Ra-\n(3) Der öffentliche Auftraggeber, der einen Auftrag              tes vom 19. Mai 2010 über die Angabe des Verbrauchs an Energie\nund anderen Ressourcen durch energieverbrauchsrelevante Pro-\nzur Erbringung von sozialen und anderen besonderen                  dukte mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen\nDienstleistungen vergeben hat, teilt die Ergebnisse des             (ABl. L 153 vom 18.6.2010, S. 1),\nVergabeverfahrens mit. Er kann die Vergabebekannt-               – Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Ra-\nmachungen quartalsweise bündeln. In diesem Fall ver-                tes vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der\nRichtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der\nsendet er die Zusammenstellung spätestens 30 Tage                   Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG (ABl. L 315 vom\nnach Quartalsende.                                                  14.11.2012, S. 1).","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 14. April 2016                   651\n§ 68                                    (2) Bei der Durchführung eines Planungswettbewerbs\nwendet der öffentliche Auftraggeber die §§ 5, 6 und 43\nBeschaffung von Straßenfahrzeugen\nund die Vorschriften dieses Abschnitts an.\n(1) Der öffentliche Auftraggeber muss bei der Be-\nschaffung von Straßenfahrzeugen Energieverbrauch                                               § 70\nund Umweltauswirkungen berücksichtigen. Zumindest\nVeröffentlichung, Transparenz\nmüssen hierbei folgende Faktoren, jeweils bezogen\nauf die Gesamtkilometerleistung des Straßenfahrzeugs                   (1) Der öffentliche Auftraggeber teilt seine Absicht,\nim Sinne der Tabelle 3 der Anlage 2, berücksichtigt wer-            einen Planungswettbewerb auszurichten, in einer Wett-\nden:3                                                               bewerbsbekanntmachung mit. Die Wettbewerbsbekannt-\nmachung wird nach dem Muster gemäß Anhang IX der\n1. Energieverbrauch,\nDurchführungsverordnung (EU) 2015/1986 erstellt. § 40\n2. Kohlendioxid-Emissionen,                                         ist entsprechend anzuwenden.\n3. Emissionen von Stickoxiden,                                         (2) Beabsichtigt der öffentliche Auftraggeber im\nAnschluss an einen Planungswettbewerb einen Dienst-\n4. Emissionen von Nichtmethan-Kohlenwasserstoffen\nleistungsauftrag im Verhandlungsverfahren ohne Teil-\nund\nnahmewettbewerb zu vergeben, hat der öffentliche Auf-\n5. partikelförmige Abgasbestandteile.                               traggeber die Eignungskriterien und die zum Nachweis\n(2) Der öffentliche Auftraggeber erfüllt die Verpflich-          der Eignung erforderlichen Unterlagen hierfür bereits in\ntung nach Absatz 1 zur Berücksichtigung des Energie-                der Wettbewerbsbekanntmachung anzugeben.\nverbrauchs und der Umweltauswirkungen, indem er                        (3) Die Ergebnisse des Planungswettbewerbs sind\nbekanntzumachen und innerhalb von 30 Tagen an das\n1. Vorgaben zu Energieverbrauch und Umweltauswir-\nAmt für Veröffentlichungen der Europäischen Union zu\nkungen in der Leistungsbeschreibung macht oder\nübermitteln. Die Bekanntmachung wird nach dem Mus-\n2. den Energieverbrauch und die Umweltauswirkungen                  ter gemäß Anhang X der Durchführungsverordnung\nvon Straßenfahrzeugen als Zuschlagskriterien be-                (EU) 2015/1986 erstellt.\nrücksichtigt.\n(4) § 39 Absatz 6 gilt entsprechend.\n(3) Sollen der Energieverbrauch und die Umweltaus-\nwirkungen von Straßenfahrzeugen finanziell bewertet                                            § 71\nwerden, ist die in Anlage 3 definierte Methode anzu-\nAusrichtung\nwenden. Soweit die Angaben in Anlage 2 dem öffent-\nlichen Auftraggeber einen Spielraum bei der Beurtei-                   (1) Die an einem Planungswettbewerb Interessierten\nlung des Energiegehaltes oder der Emissionskosten                   sind vor Wettbewerbsbeginn über die geltenden Durch-\neinräumen, nutzt der öffentliche Auftraggeber diesen                führungsregeln zu informieren.\nSpielraum entsprechend den lokalen Bedingungen am                      (2) Die Zulassung von Teilnehmern an einem Pla-\nEinsatzort des Fahrzeugs.                                           nungswettbewerb darf nicht beschränkt werden\n(4) Von der Anwendung der Absätze 1 bis 3 sind                   1. unter Bezugnahme auf das Gebiet eines Mitglied-\nStraßenfahrzeuge ausgenommen, die für den Einsatz                       staats der Europäischen Union oder einen Teil davon\nim Rahmen des hoheitlichen Auftrags der Streitkräfte,                   oder\ndes Katastrophenschutzes, der Feuerwehren und der\n2. auf nur natürliche oder nur juristische Personen.\nPolizeien des Bundes und der Länder konstruiert und\ngebaut sind (Einsatzfahrzeuge). Bei der Beschaffung                    (3) Bei einem Planungswettbewerb mit beschränkter\nvon Einsatzfahrzeugen werden die Anforderungen nach                 Teilnehmerzahl hat der öffentliche Auftraggeber eindeu-\nden Absätzen 1 bis 3 berücksichtigt, soweit es der                  tige und nichtdiskriminierende Auswahlkriterien festzu-\nStand der Technik zulässt und hierdurch die Einsatz-                legen. Die Zahl der Bewerber, die zur Teilnahme aufge-\nfähigkeit der Einsatzfahrzeuge zur Erfüllung des in                 fordert werden, muss ausreichen, um den Wettbewerb\nSatz 1 genannten hoheitlichen Auftrags nicht beein-                 zu gewährleisten.\nträchtigt wird.\n§ 72\nAbschnitt 5                                                    Preisgericht\nPlanungswettbewerbe                                  (1) Das Preisgericht darf nur aus Preisrichtern be-\nstehen, die von den Teilnehmern des Planungswett-\n§ 69                                 bewerbs unabhängig sind. Wird von den Wettbewerbs-\nteilnehmern eine bestimmte berufliche Qualifikation\nAnwendungsbereich                               verlangt, muss mindestens ein Drittel der Preisrichter\n(1) Wettbewerbe nach § 103 Absatz 6 des Gesetzes                 über dieselbe oder eine gleichwertige Qualifikation ver-\ngegen Wettbewerbsbeschränkungen werden insbeson-                    fügen.\ndere auf den Gebieten der Raumplanung, des Städte-                     (2) Das Preisgericht ist in seinen Entscheidungen\nbaus und des Bauwesens oder der Datenverarbeitung                   und Stellungnahmen unabhängig. Es trifft seine Ent-\ndurchgeführt (Planungswettbewerbe).                                 scheidungen nur aufgrund von Kriterien, die in der\nWettbewerbsbekanntmachung genannt sind. Die Wett-\n3\n§ 68 der Vergabeverordnung dient der Umsetzung der Richtlinie     bewerbsarbeiten sind ihm anonym vorzulegen. Die\n2009/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom\n23. April 2009 über die Förderung sauberer und energieeffizienter Anonymität ist bis zu den Stellungnahmen oder Ent-\nStraßenfahrzeuge (ABl. L 120 vom 15.5.2009, S. 5).                scheidungen des Preisgerichts zu wahren.","652              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 14. April 2016\n(3) Das Preisgericht erstellt einen Bericht über die          (3) Juristische Personen sind als Auftragnehmer zu-\nRangfolge der von ihm ausgewählten Wettbewerbs-              zulassen, wenn sie für die Durchführung der Aufgabe\narbeiten, indem es auf die einzelnen Projekte eingeht        einen verantwortlichen Berufsangehörigen gemäß Ab-\nund seine Bemerkungen sowie noch zu klärende Fra-            satz 1 oder 2 benennen.\ngen aufführt. Dieser Bericht ist von den Preisrichtern zu\nunterzeichnen.                                                   (4) Eignungskriterien müssen gemäß § 122 Absatz 4\ndes Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen mit\n(4) Die Teilnehmer können zur Klärung bestimmter\ndem Auftragsgegenstand in Verbindung und zu diesem\nAspekte der Wettbewerbsarbeiten aufgefordert werden,\nin einem angemessenen Verhältnis stehen. Sie sind bei\nFragen zu beantworten, die das Preisgericht in seinem\ngeeigneten Aufgabenstellungen so zu wählen, dass\nProtokoll festzuhalten hat. Der Dialog zwischen Preis-\nkleinere Büroorganisationen und Berufsanfänger sich\nrichtern und Teilnehmern ist zu dokumentieren.\nbeteiligen können.\nAbschnitt 6                               (5) Die Präsentation von Referenzprojekten ist zuge-\nBesondere Vorschriften für die                   lassen. Verlangt der öffentliche Auftraggeber geeignete\nVergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen             Referenzen im Sinne von § 46 Absatz 3 Nummer 1, so\nlässt er hierfür Referenzobjekte zu, deren Planungs-\noder Beratungsanforderungen mit denen der zu verge-\nUnterabschnitt 1\nbenden Planungs- oder Beratungsleistung vergleichbar\nAllgemeines                             sind. Für die Vergleichbarkeit der Referenzobjekte ist es\nin der Regel unerheblich, ob der Bewerber bereits Ob-\n§ 73                              jekte derselben Nutzungsart geplant oder realisiert hat.\nAnwendungsbereich und Grundsätze\n(6) Erfüllen mehrere Bewerber an einem Teilnahme-\n(1) Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten zu-         wettbewerb mit festgelegter Höchstzahl gemäß § 51\nsätzlich für die Vergabe von Architekten- und Ingenieur-     gleichermaßen die Anforderungen und ist die Bewer-\nleistungen, deren Gegenstand eine Aufgabe ist, deren         berzahl auch nach einer objektiven Auswahl entspre-\nLösung vorab nicht eindeutig und erschöpfend be-             chend der zugrunde gelegten Eignungskriterien zu\nschrieben werden kann.                                       hoch, kann die Auswahl unter den verbleibenden Be-\n(2) Architekten- und Ingenieurleistungen sind             werbern durch Los getroffen werden.\n1. Leistungen, die von der Honorarordnung für Archi-\ntekten und Ingenieure vom 10. Juli 2013 (BGBl. I                                     § 76\nS. 2276) erfasst werden, und\nZuschlag\n2. sonstige Leistungen, für die die berufliche Qualifika-\ntion des Architekten oder Ingenieurs erforderlich ist        (1) Architekten- und Ingenieurleistungen werden im\noder vom öffentlichen Auftraggeber gefordert wird.       Leistungswettbewerb vergeben. Ist die zu erbringende\n(3) Aufträge über Leistungen nach Absatz 1 sollen         Leistung nach einer gesetzlichen Gebühren- oder Ho-\nunabhängig von Ausführungs- und Lieferinteressen ver-        norarordnung zu vergüten, ist der Preis im dort vorge-\ngeben werden.                                                schriebenen Rahmen zu berücksichtigen.\n§ 74                                  (2) Die Ausarbeitung von Lösungsvorschlägen der\ngestellten Aufgabe kann der öffentliche Auftraggeber\nVerfahrensart                          nur im Rahmen eines Planungswettbewerbs, eines\nArchitekten- und Ingenieurleistungen werden in der        Verhandlungsverfahrens oder eines wettbewerblichen\nRegel im Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewett-            Dialogs verlangen. Die Erstattung der Kosten richtet\nbewerb nach § 17 oder im wettbewerblichen Dialog             sich nach § 77. Unaufgefordert eingereichte Ausarbei-\nnach § 18 vergeben.                                          tungen bleiben unberücksichtigt.\n§ 75\n§ 77\nEignung\n(1) Wird als Berufsqualifikation der Beruf des Archi-                       Kosten und Vergütung\ntekten, Innenarchitekten, Landschaftsarchitekten oder\n(1) Für die Erstellung der Bewerbungs- und Ange-\nStadtplaners gefordert, so ist zuzulassen, wer nach\nbotsunterlagen werden Kosten nicht erstattet.\ndem für die öffentliche Auftragsvergabe geltenden Lan-\ndesrecht berechtigt ist, die entsprechende Berufs-\n(2) Verlangt der öffentliche Auftraggeber außerhalb\nbezeichnung zu tragen oder in der Bundesrepublik\nvon Planungswettbewerben darüber hinaus die Aus-\nDeutschland entsprechend tätig zu werden.\narbeitung von Lösungsvorschlägen für die gestellte\n(2) Wird als Berufsqualifikation der Beruf des „Bera-     Planungsaufgabe in Form von Entwürfen, Plänen,\ntenden Ingenieurs“ oder „Ingenieurs“ gefordert, so ist       Zeichnungen, Berechnungen oder anderen Unterlagen,\nzuzulassen, wer nach dem für die öffentliche Auftrags-       so ist einheitlich für alle Bewerber eine angemessene\nvergabe geltenden Landesrecht berechtigt ist, die ent-       Vergütung festzusetzen.\nsprechende Berufsbezeichnung zu tragen oder in der\nBundesrepublik Deutschland entsprechend tätig zu                 (3) Gesetzliche Gebühren- oder Honorarordnungen\nwerden.                                                      und der Urheberrechtsschutz bleiben unberührt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 14. April 2016            653\nUnterabschnitt 2                           hierin eine Beurteilung der von ihm ausgewählten Wett-\nPlanungswettbewerbe für                           bewerbsarbeiten zu erstellen. Der Ausrichter informiert\nArchitekten- und Ingenieurleistungen                       die Teilnehmer unverzüglich über das Ergebnis durch\nVersendung des Protokolls der Preisgerichtssitzung.\n§ 78                             Der Ausrichter soll spätestens einen Monat nach der\nEntscheidung des Preisgerichts alle eingereichten\nGrundsätze und                          Wettbewerbsarbeiten mit Namensangaben der Verfas-\nAnwendungsbereich für Planungswettbewerbe                 ser unter Auslegung des Protokolls öffentlich ausstel-\n(1) Planungswettbewerbe gewährleisten die Wahl            len. Soweit ein Preisträger wegen mangelnder Teilnah-\nder besten Lösung der Planungsaufgabe und sind               meberechtigung oder Verstoßes gegen Wettbewerbsre-\ngleichzeitig ein geeignetes Instrument zur Sicherstel-       geln nicht berücksichtigt werden kann, rücken die übri-\nlung der Planungsqualität und Förderung der Baukultur.       gen Preisträger sowie sonstige Teilnehmer in der Rang-\n(2) Planungswettbewerbe dienen dem Ziel, alterna-         folge des Preisgerichts nach, soweit das Preisgericht\ntive Vorschläge für Planungen, insbesondere auf dem          ausweislich seines Protokolls nichts anderes bestimmt\nGebiet der Raumplanung, des Städtebaus und des               hat.\nBauwesens, auf der Grundlage veröffentlichter einheit-\nlicher Richtlinien zu erhalten. Sie können vor oder ohne                               § 80\nVergabeverfahren ausgerichtet werden. In den einheit-                    Aufforderung zur Verhandlung;\nlichen Richtlinien wird auch die Mitwirkung der Archi-        Nutzung der Ergebnisse des Planungswettbewerbs\ntekten- und Ingenieurkammern an der Vorbereitung und\nbei der Durchführung von Planungswettbewerben gere-              (1) Soweit und sobald das Ergebnis des Planungs-\ngelt. Der öffentliche Auftraggeber prüft bei Aufgaben-       wettbewerbs realisiert werden soll und beabsichtigt ist,\nstellungen im Hoch-, Städte- und Brückenbau sowie            einen oder mehrere der Preisträger mit den zu beschaf-\nin der Landschafts- und Freiraumplanung, ob für diese        fenden Planungsleistungen zu beauftragen, hat der öf-\nein Planungswettbewerb durchgeführt werden soll, und         fentliche Auftraggeber in der Aufforderung zur Teil-\ndokumentiert seine Entscheidung.                             nahme an den Verhandlungen die zum Nachweis der\nEignung erforderlichen Unterlagen für die gemäß § 70\n(3) Die Bestimmungen dieses Unterabschnitts sind\nAbsatz 2 bereits in der Wettbewerbsbekanntmachung\nzusätzlich zu Abschnitt 5 für die Ausrichtung von Pla-\ngenannten Eignungskriterien zu verlangen.\nnungswettbewerben anzuwenden. Die auf die Durch-\nführung von Planungswettbewerben anwendbaren                     (2) Gesetzliche Vorschriften, nach denen Teillösun-\nRegeln nach Absatz 2 sind in der Wettbewerbsbekannt-         gen von Teilnehmern des Planungswettbewerbs, die\nmachung mitzuteilen.                                         bei der Auftragserteilung nicht berücksichtigt worden\nsind, nur mit deren Erlaubnis genutzt werden dürfen,\n§ 79                             bleiben unberührt.\nDurchführung von Planungswettbewerben\n(1) Mit der Ausrichtung eines Planungswettbewerbs                                Abschnitt 7\nsind Preise oder neben Preisen Anerkennungen aus-                    Übergangs- und Schlussbestimmungen\nzuloben, die der Bedeutung und Schwierigkeit der Bau-\naufgabe sowie dem Leistungsumfang nach der jeweils                                     § 81\ngeltenden Honorarordnung angemessen sind.\nÜbergangsbestimmungen\n(2) Ausgeschlossen von Planungswettbewerben\nsind Personen, die infolge ihrer Beteiligung an der Vor-         Zentrale Beschaffungsstellen im Sinne von § 120\nbereitung oder Durchführung des Planungswettbewerbs          Absatz 4 Satz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbs-\nbevorzugt sein oder Einfluss auf die Entscheidung des        beschränkungen können bis zum 18. April 2017, andere\nPreisgerichts nehmen können. Das Gleiche gilt für Per-       öffentliche Auftraggeber bis zum 18. Oktober 2018,\nsonen, die sich durch Angehörige oder ihnen wirt-            abweichend von § 53 Absatz 1 die Übermittlung der\nschaftlich verbundene Personen einen entsprechenden          Angebote, Teilnahmeanträge und Interessensbestäti-\nVorteil oder Einfluss verschaffen können.                    gungen auch auf dem Postweg, anderem geeigneten\n(3) Abweichend von § 72 Absatz 1 Satz 2 muss die          Weg, Fax oder durch die Kombination dieser Mittel ver-\nMehrheit der Preisrichter über dieselbe oder eine            langen. Dasselbe gilt für die sonstige Kommunikation\ngleichwertige Qualifikation verfügen, wie sie von den        im Sinne des § 9 Absatz 1, soweit sie nicht die Über-\nTeilnehmern verlangt wird. Auch muss die Mehrheit            mittlung von Bekanntmachungen und die Bereitstellung\nder Preisrichter unabhängig vom Ausrichter sein.             der Vergabeunterlagen betrifft.\n(4) Das Preisgericht hat in seinen Entscheidungen\n§ 82\ndie in der Wettbewerbsbekanntmachung als bindend\nbezeichneten Vorgaben des Ausrichters zu beachten.                              Fristenberechnung\nNicht zugelassene oder über das geforderte Maß hin-              Die Berechnung der in dieser Verordnung geregelten\nausgehende Teilleistungen sind von der Wertung aus-          Fristen bestimmt sich nach der Verordnung (EWG,\nzuschließen.                                                 Euratom) Nr. 1182/71 des Rates vom 3. Juni 1971 zur\n(5) Das Preisgericht hat einen von den Preisrichtern      Festlegung der Regeln für die Fristen, Daten und Ter-\nzu unterzeichnenden Bericht über die Rangfolge und           mine (ABl. L 124 vom 8.6.1971, S. 1).","654           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 14. April 2016\nAnlage 1\n(zu § 31 Absatz 2)\nTechnische Anforderungen, Begriffsbestimmungen\n1. „Technische Spezifikation“ bei Liefer- oder Dienstleistungen hat eine der fol-\ngenden Bedeutungen:\neine Spezifikation, die in einem Schriftstück enthalten ist, das Merkmale für\nein Produkt oder eine Dienstleistung vorschreibt, wie Qualitätsstufen, Um-\nwelt- und Klimaleistungsstufen, „Design für Alle“ (einschließlich des Zugangs\nvon Menschen mit Behinderungen) und Konformitätsbewertung, Leistung,\nVorgaben für Gebrauchstauglichkeit, Sicherheit oder Abmessungen des Pro-\ndukts, einschließlich der Vorschriften über Verkaufsbezeichnung, Terminolo-\ngie, Symbole, Prüfungen und Prüfverfahren, Verpackung, Kennzeichnung\nund Beschriftung, Gebrauchsanleitungen, Produktionsprozesse und -metho-\nden in jeder Phase des Lebenszyklus der Liefer- oder Dienstleistung sowie\nüber Konformitätsbewertungsverfahren;\n2. „Norm“ bezeichnet eine technische Spezifikation, die von einer anerkannten\nNormungsorganisation zur wiederholten oder ständigen Anwendung ange-\nnommen wurde, deren Einhaltung nicht zwingend ist und die unter eine der\nnachstehenden Kategorien fällt:\na) internationale Norm: Norm, die von einer internationalen Normungsorga-\nnisation angenommen wurde und der Öffentlichkeit zugänglich ist;\nb) europäische Norm: Norm, die von einer europäischen Normungsorganisa-\ntion angenommen wurde und der Öffentlichkeit zugänglich ist;\nc) nationale Norm: Norm, die von einer nationalen Normungsorganisation\nangenommen wurde und der Öffentlichkeit zugänglich ist;\n3. „Europäische Technische Bewertung“ bezeichnet eine dokumentierte Bewer-\ntung der Leistung eines Bauprodukts in Bezug auf seine wesentlichen Merk-\nmale im Einklang mit dem betreffenden Europäischen Bewertungsdokument\ngemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 2 Nummer 12 der Verordnung (EU)\nNr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011\nzur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Baupro-\ndukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (ABl. L 88\nvom 4.4.2011, S. 5);\n4. „gemeinsame technische Spezifikationen“ sind technische Spezifikationen\nim Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologie, die gemäß\nden Artikeln 13 und 14 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen\nParlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Nor-\nmung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates\nsowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG,\n2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen\nParlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG\ndes Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parla-\nments und des Rates (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12) festgelegt wurden;\n5. „technische Bezugsgröße“ bezeichnet jeden Bezugsrahmen, der keine euro-\npäische Norm ist und von den europäischen Normungsorganisationen nach\nden an die Bedürfnisse des Markts angepassten Verfahren erarbeitet wurde.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 14. April 2016                   655\nAnlage 2\n(zu § 68 Absatz 1 und 3)\nDaten zur Berechnung der über\ndie Lebensdauer von Straßenfahrzeugen anfallenden externen Kosten\nTabelle 1\nEnergiegehalt von Kraftstoffen\nEnergiegehalt in Megajoule (MJ)/Liter bzw.\nKraftstoff                   Megajoule (MJ)/Normkubikmeter (Nm3)\nDieselkraftstoff                            36 MJ/Liter\nOttokraftstoff                              32 MJ/Liter\nErdgas                                      33 – 38 MJ/Nm3\nFlüssiggas (LPG)                            24 MJ/Liter\nEthanol                                     21 MJ/Liter\nBiodiesel                                   33 MJ/Liter\nEmulsionskraftstoff                         32 MJ/Liter\nWasserstoff                                 11 MJ/Nm3\nTabelle 2\nEmissionskosten im Straßenverkehr (Preise von 2007)\nNichtmethan-          Partikelförmige\nKohlendioxid (CO2)      Stickoxide (NOx)    Kohlenwasserstoffe    Abgasbestandteile\n0,03 – 0,04 €/kg       0,0044 €/g           0,001 €/g             0,087 €/g\nTabelle 3\nGesamtkilometerleistung von Straßenfahrzeugen\nFahrzeugklasse (Kategorien M und N\ngemäß der Richtlinie 2007/46/EG)                Gesamtkilometerleistung\nPersonenkraftwagen (M1)                     200 000 km\nLeichte Nutzfahrzeuge (N1)                  250 000 km\nSchwere Nutzfahrzeuge (N2, N3)              1 000 000 km\nBusse (M2, M3)                              800 000 km","656           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 14. April 2016\nAnlage 3\n(zu § 68 Absatz 3)\nMethode zur Berechnung\nder über die Lebensdauer von Straßenfahrzeugen anfallenden Betriebskosten\n1. Für die Zwecke von § 68 werden die über die Lebensdauer eines Straßen-\nfahrzeugs durch dessen Betrieb verursachten Energieverbrauchs- und Emis-\nsionskosten (Betriebskosten) nach der im Folgenden beschriebenen Methode\nfinanziell bewertet und berechnet:\na) Die Energieverbrauchskosten, die für den Betrieb eines Straßenfahrzeugs\nüber dessen Lebensdauer anfallen, werden wie folgt berechnet:\naa) Der Kraftstoffverbrauch je Kilometer eines Straßenfahrzeugs gemäß\nNummer 2 wird in Energieverbrauch je Kilometer (Megajoule/Kilometer,\nMJ/km) gerechnet. Soweit der Kraftstoffverbrauch in anderen Einheiten\nangegeben ist, wird er nach den Umrechnungsfaktoren in Tabelle 1\nder Anlage 2 in MJ/km umgerechnet.\nbb) Je Energieeinheit muss im Rahmen der Angebotswertung ein finan-\nzieller Wert festgesetzt werden (€/MJ). Dieser finanzielle Wert wird\nnach einem Vergleich der Kosten je Energieeinheit von Ottokraftstoff\noder Dieselkraftstoff vor Steuern bestimmt. Der jeweils günstigere\nKraftstoff bestimmt den in der Angebotswertung zu berücksichtigen-\nden finanziellen Wert je Energieeinheit (€/MJ).\ncc) Zur Berechnung der Energieverbrauchskosten, die für den Betrieb eines\nStraßenfahrzeugs über dessen Lebensdauer anfallen, werden die Ge-\nsamtkilometerleistung gemäß Nummer 3 (gegebenenfalls unter Be-\nrücksichtigung der bereits erbrachten Kilometerleistung), der Energie-\nverbrauch je Kilometer (MJ/km) gemäß Doppelbuchstabe aa und die\nKosten in Euro je Energieeinheit (€/MJ) gemäß Doppelbuchstabe bb\nmiteinander multipliziert.\nb) Zur Berechnung der Kohlendioxid-Emissionen, die für den Betrieb eines\nStraßenfahrzeugs über dessen Lebensdauer anfallen, werden die Ge-\nsamtkilometerleistung gemäß Nummer 3 (gegebenenfalls unter Berück-\nsichtigung der bereits erbrachten Kilometerleistung), die Kohlendioxid-\nEmissionen in Kilogramm je Kilometer (kg/km) gemäß Nummer 2 und die\nEmissionskosten je Kilogramm (€/kg) gemäß Tabelle 2 der Anlage 2 mit-\neinander multipliziert.\nc) Zur Berechnung der in Tabelle 2 der Anlage 2 aufgeführten Kosten für\nSchadstoffemissionen, die für den Betrieb eines Straßenfahrzeugs über\ndessen Lebensdauer anfallen, werden die Kosten für Emissionen von\nStickoxiden, Nichtmethan-Kohlenwasserstoffen und partikelförmigen Ab-\ngasbestandteilen addiert. Zur Berechnung der über die Lebensdauer an-\nfallenden Kosten für jeden einzelnen Schadstoff werden die Gesamtkilo-\nmeterleistung gemäß Nummer 3 (gegebenenfalls unter Berücksichtigung\nder bereits erbrachten Kilometerleistung), die Emissionen in Gramm je\nKilometer (g/km) gemäß Nummer 2 und die jeweiligen Kosten je Gramm\n(€/g) miteinander multipliziert.\nd) Auftraggeber dürfen bei der Berechnung der Emissionskosten nach den\nBuchstaben b und c höhere Werte zugrunde legen als diejenigen, die in\nTabelle 2 der Anlage 2 angegeben sind, sofern die Werte in Tabelle 2 der\nAnlage 2 um nicht mehr als das Doppelte überschritten werden.\n2. Die Werte für den Kraftstoffverbrauch je Kilometer sowie für Kohlendioxid-\nEmissionen und Schadstoffemissionen je Kilometer basieren auf den ge-\nnormten gemeinschaftlichen Testverfahren der Gemeinschaftsvorschriften\nüber die Typgenehmigung. Für Straßenfahrzeuge, für die keine genormten\ngemeinschaftlichen Testverfahren bestehen, werden zur Gewährleistung der\nVergleichbarkeit verschiedener Angebote allgemein anerkannte Testverfah-\nren, die Ergebnisse von Prüfungen, die für den Auftraggeber durchgeführt\nwurden, oder die Angaben des Herstellers herangezogen.\n3. Die Gesamtkilometerleistung eines Fahrzeugs ist der Tabelle 3 der Anlage 2\nzu entnehmen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 14. April 2016                     657\nArtikel 2                           § 29    Technische Anforderungen\n§ 30    Bekanntmachung technischer Anforderungen\nVerordnung\n§ 31    Nachweisführung durch Bescheinigungen von Konformi-\nüber die Vergabe von öffentlichen                             tätsbewertungsstellen\nAufträgen im Bereich des Verkehrs, der Trink-                § 32    Nachweisführung durch Gütezeichen\nwasserversorgung und der Energieversorgung                    § 33    Nebenangebote\n(Sektorenverordnung – SektVO)                        § 34    Unteraufträge\nInhaltsübersicht\nUnterabschnitt 4\nAbschnitt 1\nVeröffentlichung, Transparenz\nAllgemeine Bestimmungen und Kommunikation\nUnterabschnitt 1                        § 35    Auftragsbekanntmachungen, Beschafferprofil\n§ 36    Regelmäßige nicht verbindliche Bekanntmachung\nAllgemeine Bestimmungen\n§ 37    Bekanntmachung über das Bestehen eines Qualifizie-\n§ 1   Anwendungsbereich                                               rungssystems\n§ 2   Schätzung des Auftragswerts                             § 38    Vergabebekanntmachungen; Bekanntmachung über Auf-\n§ 3   Antragsverfahren für Tätigkeiten, die unmittelbar dem           tragsänderungen\nWettbewerb ausgesetzt sind                              § 39    Bekanntmachungen über die Vergabe sozialer und ande-\n§  4  Gelegentliche gemeinsame Auftragsvergabe                        rer besonderer Dienstleistungen\n§  5  Wahrung der Vertraulichkeit                             § 40    Veröffentlichung von Bekanntmachungen\n§  6  Vermeidung von Interessenkonflikten                     § 41    Bereitstellung der Vergabeunterlagen\n§  7  Mitwirkung an der Vorbereitung des Vergabeverfahrens    § 42    Aufforderung zur Interessensbestätigung, zur Angebots-\nabgabe, zur Verhandlung oder zur Teilnahme am Dialog\n§  8  Dokumentation\n§ 43    Form und Übermittlung der Angebote, Teilnahmeanträge,\nInteressensbekundungen und Interessensbestätigungen\nUnterabschnitt 2\n§ 44    Erhöhte Sicherheitsanforderungen bei der Übermittlung\nKommunikation                                  der Angebote, Teilnahmeanträge, Interessensbekundun-\ngen und Interessensbestätigungen\n§ 9   Grundsätze der Kommunikation\n§ 10  Anforderungen an die verwendeten elektronischen Mittel\nUnterabschnitt 5\n§ 11  Anforderungen an den Einsatz elektronischer Mittel im\nVergabeverfahren                                                       Anforderungen an die Unternehmen\n§ 12  Einsatz alternativer elektronischer Mittel bei der Kom-\nmunikation                                              § 45    Grundsätze\n§ 46    Objektive und nichtdiskriminierende Kriterien\nAbschnitt 2                          § 47    Eignungsleihe\nVergabeverfahren                         § 48    Qualifizierungssysteme\n§ 49    Beleg der Einhaltung von Normen der Qualitätssicherung\nUnterabschnitt 1                                und des Umweltmanagements\nVerfahrensarten, Fristen                    § 50    Rechtsform von Unternehmen und Bietergemeinschaften\n§ 13  Wahl der Verfahrensart\n§ 14  Offenes Verfahren; Fristen                                                       Unterabschnitt 6\n§ 15  Nicht offenes Verfahren und Verhandlungsverfahren mit                  Prüfung und Wertung der Angebote\nvorherigem Teilnahmewettbewerb; Fristen\n§ 16  Fristsetzung; Pflicht zur Fristverlängerung             § 51    Prüfung und Wertung der Angebote; Nachforderung von\nUnterlagen\n§ 17  Wettbewerblicher Dialog\n§ 52    Zuschlag und Zuschlagskriterien\n§ 18  Innovationspartnerschaft\n§ 53    Berechnung von Lebenszykluskosten\nUnterabschnitt 2                        § 54    Ungewöhnlich niedrige Angebote\n§ 55    Angebote, die Erzeugnisse aus Drittländern umfassen\nBesondere Methoden\nund Instrumente im Vergabeverfahren                § 56    Unterrichtung der Bewerber oder Bieter\n§ 57    Aufhebung und Einstellung des Verfahrens\n§ 19  Rahmenvereinbarungen\n§ 20  Grundsätze für den Betrieb dynamischer Beschaffungs-                               Abschnitt 3\nsysteme\n§ 21  Betrieb eines dynamischen Beschaffungssystems                               Besondere Vorschriften\n§ 22  Fristen beim Betrieb eines dynamischen Beschaffungs-               für die Beschaffung energieverbrauchs-\nsystems                                                      relevanter Leistungen und von Straßenfahrzeugen\n§ 23  Grundsätze für die Durchführung elektronischer Auktio-  § 58    Beschaffung energieverbrauchsrelevanter Leistungen\nnen\n§ 59    Beschaffung von Straßenfahrzeugen\n§ 24  Durchführung elektronischer Auktionen\n§ 25  Elektronische Kataloge\nAbschnitt 4\nUnterabschnitt 3                                             Planungswettbewerbe\nVorbereitung des Vergabeverfahrens\n§ 60    Anwendungsbereich\n§ 26  Markterkundung                                          § 61    Veröffentlichung, Transparenz\n§ 27  Aufteilung nach Losen                                   § 62    Ausrichtung\n§ 28  Leistungsbeschreibung                                   § 63    Preisgericht","658              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 14. April 2016\nAbschnitt 5                          machung abgesendet wird oder das Vergabeverfahren\nÜbergangs- und Schlussbestimmungen                  auf sonstige Weise eingeleitet wird.\n§ 64    Übergangsbestimmungen                                     (4) Der Wert einer Rahmenvereinbarung oder eines\n§ 65    Fristenberechnung                                      dynamischen Beschaffungssystems wird auf der\nGrundlage des geschätzten Gesamtwertes aller Einzel-\nAnlage 1             Technische Anforderungen, Begriffsbestim- aufträge berechnet, die während der gesamten Laufzeit\n(zu § 28 Absatz 2)   mungen                                    einer Rahmenvereinbarung oder eines dynamischen\nAnlage 2             Daten zur Berechnung der über die Lebens- Beschaffungssystems geplant sind.\n(zu § 59)            dauer von Straßenfahrzeugen anfallenden\nexternen Kosten                              (5) Der zu berücksichtigende Wert im Falle einer\nAnlage 3             Methode zur Berechnung der über die       Innovationspartnerschaft entspricht dem geschätzten\n(zu § 59 Absatz 2)   Lebensdauer von Straßenfahrzeugen anfal-  Gesamtwert der Forschungs- und Entwicklungstätig-\nlenden Betriebskosten                     keiten, die während sämtlicher Phasen der geplanten\nPartnerschaft stattfinden sollen, sowie der Bau-, Liefer-\nAbschnitt 1                           oder Dienstleistungen, die zu entwickeln und am Ende\nder geplanten Partnerschaft zu beschaffen sind.\nAllgemeine Bestimmungen und Kommunikation\n(6) Bei der Schätzung des Auftragswerts von Bau-\nUnterabschnitt 1                            leistungen ist neben dem Auftragswert der Bauaufträge\nder geschätzte Gesamtwert aller Liefer- und Dienstleis-\nAllgemeine Bestimmungen\ntungen zu berücksichtigen, die für die Ausführung der\nBauleistungen erforderlich sind und vom Auftraggeber\n§1                               zur Verfügung gestellt werden. Die Möglichkeit des Auf-\nAnwendungsbereich                           traggebers, Aufträge für die Planung und die Ausfüh-\nrung von Bauleistungen entweder getrennt oder ge-\n(1) Diese Verordnung trifft nähere Bestimmungen\nmeinsam zu vergeben, bleibt unberührt.\nüber das einzuhaltende Verfahren bei der dem Teil 4\ndes Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen un-                  (7) Kann das beabsichtigte Bauvorhaben oder die\nterliegenden Vergabe von Aufträgen und die Ausrich-            vorgesehene Erbringung einer Dienstleistung zu einem\ntung von Wettbewerben zum Zwecke von Tätigkeiten               Auftrag führen, der in mehreren Losen vergeben wird,\nauf dem Gebiet der Trinkwasser- oder Energieversor-            ist der geschätzte Gesamtwert aller Lose zugrunde zu\ngung oder des Verkehrs (Sektorentätigkeiten) durch             legen. Bei Planungsleistungen gilt dies nur für Lose\nSektorenauftraggeber.                                          über gleichartige Leistungen. Erreicht oder überschrei-\n(2) Diese Verordnung ist nicht anzuwenden auf die           tet der geschätzte Gesamtwert den maßgeblichen\nVergabe von verteidigungs- oder sicherheitsspezifi-            Schwellenwert, gilt diese Verordnung für die Vergabe\nschen öffentlichen Aufträgen.                                  jedes Loses.\n(3) Für die Beschaffung im Wege von Konzessionen               (8) Kann ein Vorhaben zum Zweck des Erwerbs\nim Sinne des § 105 des Gesetzes gegen Wettbewerbs-             gleichartiger Lieferungen zu einem Auftrag führen, der\nbeschränkungen gilt die Verordnung über die Vergabe            in mehreren Losen vergeben wird, ist der geschätzte\nvon Konzessionen.                                              Gesamtwert aller Lose zugrunde zu legen.\n(9) Der Auftraggeber kann bei der Vergabe einzelner\n§2                               Lose von Absatz 7 Satz 3 sowie Absatz 8 abweichen,\nSchätzung des Auftragswerts                      wenn der geschätzte Nettowert des betreffenden Loses\nbei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen unter 80 000\n(1) Bei der Schätzung des Auftragswerts ist vom vor-        Euro und bei Bauleistungen unter 1 Million Euro liegt\naussichtlichen Gesamtwert der vorgesehenen Leistung            und die Summe der Nettowerte dieser Lose 20 Prozent\nohne Umsatzsteuer auszugehen. Zudem sind etwaige               des Gesamtwertes aller Lose nicht übersteigt.\nOptionen oder Vertragsverlängerungen zu berücksichti-\ngen. Sieht der Auftraggeber Prämien oder Zahlungen                (10) Bei regelmäßig wiederkehrenden Aufträgen oder\nan den Bewerber oder Bieter vor, sind auch diese zu            Daueraufträgen über Liefer- oder Dienstleistungen so-\nberücksichtigen.                                               wie bei Liefer- oder Dienstleistungsaufträgen, die inner-\nhalb eines bestimmten Zeitraums verlängert werden\n(2) Die Wahl der Methode zur Berechnung des ge-\nsollen, ist der Auftragswert zu schätzen\nschätzten Auftragswerts darf nicht in der Absicht erfol-\ngen, die Anwendung der Bestimmungen des Teils 4 des            1. auf der Grundlage des tatsächlichen Gesamtwertes\nGesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen oder                      entsprechender aufeinanderfolgender Aufträge aus\ndieser Verordnung zu umgehen. Eine Auftragsvergabe                 dem vorangegangenen Haushaltsjahr oder Ge-\ndarf nicht so unterteilt werden, dass sie nicht in den             schäftsjahr; dabei sind voraussichtliche Änderungen\nAnwendungsbereich der Bestimmungen des Teils 4                     bei Mengen oder Kosten möglichst zu berücksichti-\ndes Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen                       gen, die während der zwölf Monate zu erwarten sind,\noder dieser Verordnung fällt, es sei denn, es liegen ob-           die auf den ursprünglichen Auftrag folgen; oder\njektive Gründe dafür vor, etwa wenn eine eigenständige         2. auf der Grundlage des geschätzten Gesamtwertes\nOrganisationseinheit selbständig für ihre Auftragsver-             aufeinanderfolgender Aufträge, die während der auf\ngabe oder bestimmte Kategorien der Auftragsvergabe                 die erste Lieferung folgenden zwölf Monate oder\nzuständig ist.                                                     während des auf die erste Lieferung folgenden\n(3) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Schätzung des                Haushaltsjahres oder Geschäftsjahres, wenn dieses\nAuftragswerts ist der Tag, an dem die Auftragsbekannt-             länger als zwölf Monate ist, vergeben werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 14. April 2016               659\n(11) Bei Aufträgen über Liefer- oder Dienstleistun-       diesem Fall teilt es der Europäischen Kommission\ngen, für die kein Gesamtpreis angegeben wird, ist Be-        sachdienliche Informationen nach Absatz 1 Satz 3 mit.\nrechnungsgrundlage für den geschätzten Auftragswert          Es holt zur wettbewerblichen Beurteilung eine Stellung-\n1. bei zeitlich begrenzten Aufträgen mit einer Laufzeit      nahme des Bundeskartellamtes ein, die ebenfalls der\nvon bis zu 48 Monaten der Gesamtwert für die Lauf-       Kommission der Europäischen Union übermittelt wird.\nzeit dieser Aufträge und                                 Dies gilt auch für den Fall, dass die Europäische Kom-\nmission auf eigene Veranlassung für eine der Sektoren-\n2. bei Aufträgen mit unbestimmter Laufzeit oder mit          tätigkeiten in Deutschland ein solches Verfahren einleitet.\neiner Laufzeit von mehr als 48 Monaten der 48-fache\nMonatswert.                                                  (6) Die Feststellung, dass die betreffende Tätigkeit\nunmittelbar dem Wettbewerb auf Märkten ausgesetzt\n(12) Bei einem Planungswettbewerb nach § 60, der          ist, die keiner Zugangsbeschränkung unterliegen, gilt\nzu einem Dienstleistungsauftrag führen soll, ist der Wert    als getroffen, wenn die Europäische Kommission dies\ndes Dienstleistungsauftrags zu schätzen zuzüglich et-        bestätigt hat oder wenn sie innerhalb der Frist nach\nwaiger Preisgelder und Zahlungen an Teilnehmer. Bei          Artikel 35 in Verbindung mit Anhang IV der Richtlinie\nallen übrigen Planungswettbewerben entspricht der            2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des\nAuftragswert der Summe der Preisgelder und Zahlun-           Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Auf-\ngen an die Teilnehmer einschließlich des Wertes des          trägen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-,\nDienstleistungsauftrags, der vergeben werden könnte,         Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Post-\nsoweit der Auftraggeber diese Vergabe in der Wettbe-         dienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG\nwerbsbekanntmachung des Planungswettbewerbs nicht            (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 243) keine Feststellung\nausschließt.                                                 getroffen hat und das Bundesministerium für Wirtschaft\nund Energie die Feststellung oder den Ablauf der Frist\n§3                                im Bundesanzeiger bekanntgemacht hat.\nAntragsverfahren für Tätigkeiten,                    (7) Die Absätze 1 bis 6 gelten für Auftraggeber im\ndie unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt sind             Sinne des § 143 des Gesetzes gegen Wettbewerbs-\n(1) Auftraggeber können bei der Europäischen Kom-         beschränkungen entsprechend.\nmission beantragen festzustellen, dass die Vorschriften\ndes Teils 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschrän-                                     §4\nkungen sowie der Sektorenverordnung auf die Auf-                   Gelegentliche gemeinsame Auftragsvergabe\ntragsvergabe oder Ausrichtung von Wettbewerben für\ndie Ausübung dieser Tätigkeit keine Anwendung finden.            (1) Mehrere Auftraggeber können vereinbaren, be-\nDem Antrag ist eine Stellungnahme des Bundeskartell-         stimmte Aufträge gemeinsam zu vergeben. Dies gilt\namtes beizufügen. Dem Antrag sind alle sachdienlichen        auch für die Auftragsvergabe gemeinsam mit Auftrag-\nInformationen beizufügen, insbesondere Gesetze, Ver-         gebern aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen\nordnungen, Verwaltungsvorschriften oder Vereinbarun-         Union. Die Möglichkeiten zur Nutzung von zentralen\ngen, die darlegen, dass die betreffende Tätigkeit unmit-     Beschaffungsstellen bleiben unberührt.\ntelbar dem Wettbewerb auf Märkten ausgesetzt ist, die            (2) Soweit das Vergabeverfahren im Namen und im\nkeiner Zugangsbeschränkung unterliegen. Eine Kopie           Auftrag aller Auftraggeber insgesamt gemeinsam\ndes Antrags ist dem Bundesministerium für Wirtschaft         durchgeführt wird, sind diese für die Einhaltung der\nund Energie zu übermitteln.                                  Bestimmungen über das Vergabeverfahren gemeinsam\n(2) Der Antrag des Auftraggebers an das Bundeskar-        verantwortlich. Das gilt auch, wenn ein Auftraggeber\ntellamt auf Stellungnahme muss die in § 39 Absatz 3          das Verfahren in seinem Namen und im Auftrag der an-\nSatz 2 Nummer 1 bis 4 des Gesetzes gegen Wettbe-             deren Auftraggeber allein ausführt. Bei nur teilweise ge-\nwerbsbeschränkungen bezeichneten Angaben enthal-             meinsamer Durchführung sind die Auftraggeber nur für\nten. § 39 Absatz 3 Satz 4 und 5 des Gesetzes gegen           jene Teile gemeinsam verantwortlich, die gemeinsam\nWettbewerbsbeschränkungen gilt entsprechend. Der             durchgeführt wurden. Wird ein Auftrag durch Auftrag-\nAntrag nach Absatz 1 kann auch von einem Verband             geber aus verschiedenen Mitgliedstaaten der Euro-\nder Auftraggeber gestellt werden. In diesem Fall gelten      päischen Union gemeinsam vergeben, legen diese die\nfür die Verbände die Regelungen für Auftraggeber.            Zuständigkeiten und die anwendbaren Bestimmungen\ndes nationalen Rechts durch Vereinbarung fest und ge-\n(3) Das Bundeskartellamt soll die Stellungnahme\nben das in den Vergabeunterlagen an.\ninnerhalb von vier Monaten nach Antragseingang abge-\nben. Für die Erarbeitung der beantragten Stellung-\n§5\nnahme hat das Bundeskartellamt die Ermittlungsbefug-\nnisse nach den §§ 57 bis 59 des Gesetzes gegen Wett-                       Wahrung der Vertraulichkeit\nbewerbsbeschränkungen. Das Bundeskartellamt holt                 (1) Sofern in dieser Verordnung oder anderen\neine Stellungnahme der Bundesnetzagentur ein. § 50c          Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist, darf\nAbsatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschrän-             der Auftraggeber keine von den Unternehmen übermit-\nkungen gilt entsprechend.                                    telten und von diesen als vertraulich gekennzeichneten\n(4) Die Stellungnahme des Bundeskartellamtes be-          Informationen weitergeben. Dazu gehören insbeson-\nsitzt keine Bindungswirkung für seine Entscheidungen         dere Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse und die ver-\nnach den Teilen 1 bis 3 des Gesetzes gegen Wettbe-           traulichen Aspekte der Angebote einschließlich ihrer\nwerbsbeschränkungen.                                         Anlagen.\n(5) Einen Antrag nach Absatz 1 kann auch das Bun-             (2) Bei der gesamten Kommunikation sowie beim\ndesministerium für Wirtschaft und Energie stellen. In        Austausch und bei der Speicherung von Informationen","660              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 14. April 2016\nmuss der Auftraggeber die Integrität der Daten und die                                   §7\nVertraulichkeit der Interessensbekundungen, Interes-                             Mitwirkung an der\nsensbestätigungen, Teilnahmeanträge und Angebote                       Vorbereitung des Vergabeverfahrens\neinschließlich ihrer Anlagen gewährleisten. Die Interes-\nsensbekundungen, Interessensbestätigungen, Teilnah-              (1) Hat ein Unternehmen oder ein mit ihm in Verbin-\nmeanträge und Angebote einschließlich ihrer Anlagen          dung stehendes Unternehmen den Auftraggeber bera-\nsowie die Dokumentation über Öffnung und Wertung             ten oder war auf andere Art und Weise an der Vorberei-\nder Teilnahmeanträge und Angebote sind auch nach             tung des Vergabeverfahrens beteiligt (vorbefasstes Un-\nAbschluss des Vergabeverfahrens vertraulich zu behan-        ternehmen), so ergreift der Auftraggeber angemessene\ndeln.                                                        Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der Wettbewerb\ndurch die Teilnahme dieses Unternehmens nicht ver-\n(3) Der Auftraggeber kann Unternehmen Anforderun-         zerrt wird.\ngen vorschreiben, die auf den Schutz der Vertraulich-            (2) Die Maßnahmen nach Absatz 1 umfassen ins-\nkeit der Informationen im Rahmen des Vergabeverfah-          besondere die Unterrichtung der anderen am Vergabe-\nrens abzielen, einschließlich der Informationen, die in      verfahren teilnehmenden Unternehmen in Bezug auf die\nVerbindung mit der Verwendung eines Qualifizierungs-         einschlägigen Informationen, die im Zusammenhang\nsystems zur Verfügung gestellt werden. Hierzu gehört         mit der Einbeziehung des vorbefassten Unternehmens\ninsbesondere die Abgabe einer Verschwiegenheitser-           in der Vorbereitung des Vergabeverfahrens ausge-\nklärung.                                                     tauscht wurden oder daraus resultieren, und die Fest-\nlegung angemessener Fristen für den Eingang der An-\n§6                               gebote und Teilnahmeanträge.\nVermeidung von Interessenkonflikten                     (3) Vor einem Ausschluss nach § 124 Absatz 1 Num-\nmer 6 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkun-\n(1) Organmitglieder oder Mitarbeiter des öffentlichen     gen ist dem vorbefassten Unternehmen die Möglichkeit\nAuftraggebers oder eines im Namen des öffentlichen           zu geben, nachzuweisen, dass seine Beteiligung an der\nAuftraggebers handelnden Beschaffungsdienstleisters,         Vorbereitung des Vergabeverfahrens den Wettbewerb\nbei denen ein Interessenkonflikt besteht, dürfen in ei-      nicht verzerren kann.\nnem Vergabeverfahren nicht mitwirken.\n§8\n(2) Ein Interessenkonflikt besteht für Personen, die\nan der Durchführung des Vergabeverfahrens beteiligt                               Dokumentation\nsind oder Einfluss auf den Ausgang eines Vergabever-             (1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Fortgang\nfahrens nehmen können und die ein direktes oder indi-        des Vergabeverfahrens jeweils zeitnah zu dokumentie-\nrektes finanzielles, wirtschaftliches oder persönliches      ren. Hierzu stellt er sicher, dass er über eine ausrei-\nInteresse haben, das ihre Unparteilichkeit und Unab-         chende Dokumentation verfügt, um Entscheidungen in\nhängigkeit im Rahmen des Vergabeverfahrens beein-            allen Phasen des Vergabeverfahrens, insbesondere zu\nträchtigen könnte.                                           den Verhandlungs- oder Dialogphasen, der Auswahl\nder Teilnehmer sowie der Zuschlagsentscheidung,\n(3) Es wird vermutet, dass ein Interessenkonflikt be-     nachvollziehbar zu begründen.\nsteht, wenn die in Absatz 1 genannten Personen\n(2) Der Auftraggeber bewahrt die sachdienlichen Un-\n1. Bewerber oder Bieter sind,                                terlagen zu jedem Auftrag auf. Die Unterlagen müssen\nso ausführlich sein, dass zu einem späteren Zeitpunkt\n2. einen Bewerber oder Bieter beraten oder sonst un-         mindestens folgende Entscheidungen nachvollzogen\nterstützen oder als gesetzliche Vertreter oder nur in    und gerechtfertigt werden können:\ndem Vergabeverfahren vertreten,\n1. Qualifizierung und Auswahl der Teilnehmer sowie\n3. beschäftigt oder tätig sind                                    Zuschlagserteilung,\n2. Rückgriff auf Verhandlungsverfahren ohne vorheri-\na) bei einem Bewerber oder Bieter gegen Entgelt\ngen Teilnahmewettbewerb,\noder bei ihm als Mitglied des Vorstandes, Auf-\nsichtsrates oder gleichartigen Organs oder            3. Nichtanwendung dieser Verordnung aufgrund der\nAusnahmen nach Teil 4 des Gesetzes gegen Wett-\nb) für ein in das Vergabeverfahren eingeschaltetes            bewerbsbeschränkungen und\nUnternehmen, wenn dieses Unternehmen zu-\ngleich geschäftliche Beziehungen zum öffentli-        4. Gründe, aus denen andere als elektronische Kom-\nchen Auftraggeber und zum Bewerber oder Bieter             munikationsmittel für die elektronische Einreichung\nhat.                                                       von Angeboten verwendet wurden.\n(3) Die Dokumentation ist bis zum Ende der Ver-\n(4) Die Vermutung des Absatzes 3 gilt auch für Per-       tragslaufzeit oder Rahmenvereinbarung aufzubewah-\nsonen, deren Angehörige die Voraussetzungen nach             ren, mindestens jedoch für drei Jahre ab dem Tag des\nAbsatz 3 Nummer 1 bis 3 erfüllen. Angehörige sind            Zuschlags. Gleiches gilt für Kopien aller abgeschlosse-\nder Verlobte, der Ehegatte, Lebenspartner, Verwandte         nen Verträge, die mindestens den folgenden Auftrags-\nund Verschwägerte gerader Linie, Geschwister, Kinder         wert haben:\nder Geschwister, Ehegatten und Lebenspartner der Ge-\nschwister und Geschwister der Ehegatten und Lebens-          1. 1 Million Euro im Falle von Liefer- oder Dienstleis-\npartner, Geschwister der Eltern sowie Pflegeeltern und            tungsaufträgen,\nPflegekinder.                                                2. 10 Millionen Euro im Falle von Bauaufträgen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 14. April 2016               661\n(4) Die Dokumentation oder deren Hauptelemente ist        rabilitäts- und Sicherheitsstandards der Informations-\nder Europäischen Kommission sowie den zuständigen            technik gemäß § 3 Absatz 1 des Vertrags über die Er-\nAufsichts- oder Prüfbehörden auf deren Anforderung           richtung des IT-Planungsrats und über die Grundlagen\nhin zu übermitteln.                                          der Zusammenarbeit beim Einsatz der Informations-\ntechnologie in den Verwaltungen von Bund und Län-\nUnterabschnitt 2                           dern vom 1. April 2010 zu verwenden.\nKommunikation\n§ 11\n§9\nAnforderungen an den\nGrundsätze der Kommunikation                      Einsatz elektronischer Mittel im Vergabeverfahren\n(1) Für das Senden, Empfangen, Weiterleiten und\nSpeichern von Daten in einem Vergabeverfahren ver-               (1) Elektronische Mittel und deren technische Merk-\nwenden Auftraggeber und Unternehmen grundsätzlich            male müssen allgemein verfügbar, nichtdiskriminierend\nGeräte und Programme für die elektronische Daten-            und mit allgemein verbreiteten Geräten und Program-\nübermittlung (elektronische Mittel).                         men der Informations- und Kommunikationstechnolo-\ngie kompatibel sein. Sie dürfen den Zugang von Unter-\n(2) Die Kommunikation in einem Vergabeverfahren           nehmen zum Vergabeverfahren nicht einschränken. Der\nkann mündlich erfolgen, wenn sie nicht die Vergabe-          Auftraggeber gewährleistet die barrierefreie Ausgestal-\nunterlagen, die Teilnahmeanträge, die Interessens-           tung der elektronischen Mittel nach den §§ 4 und 11\nbestätigungen oder die Angebote betrifft und wenn sie        des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 27. April\nausreichend und in geeigneter Weise dokumentiert wird.       2002 (BGBl. I S. 1467, 1468) in der jeweils geltenden\n(3) Der Auftraggeber kann von jedem Unternehmen           Fassung.\ndie Angabe einer eindeutigen Unternehmensbezeich-\nnung sowie einer elektronischen Adresse verlangen                (2) Der Auftraggeber verwendet für das Senden,\n(Registrierung). Für den Zugang zur Auftragsbekannt-         Empfangen, Weiterleiten und Speichern von Daten in\nmachung und zu den Vergabeunterlagen darf der Auf-           einem Vergabeverfahren ausschließlich solche elektro-\ntraggeber keine Registrierung verlangen; eine freiwillige    nischen Mittel, die die Unversehrtheit, die Vertraulich-\nRegistrierung ist zulässig.                                  keit und die Echtheit der Daten gewährleisten.\n(3) Der Auftraggeber muss den Unternehmen alle\n§ 10                              notwendigen Informationen zur Verfügung stellen über\nAnforderungen an die\nverwendeten elektronischen Mittel                 1. die in einem Vergabeverfahren verwendeten elektro-\nnischen Mittel,\n(1) Der Auftraggeber legt das erforderliche Sicher-\nheitsniveau für die elektronischen Mittel fest. Elektro-     2. die technischen Parameter zur Einreichung von Teil-\nnische Mittel, die vom Auftraggeber für den Empfang               nahmeanträgen, Angeboten und Interessensbestäti-\nvon Angeboten, Teilnahmeanträgen und Interessens-                 gungen mithilfe elektronischer Mittel und\nbestätigungen sowie von Plänen und Entwürfen für Pla-\nnungswettbewerbe verwendet werden, müssen ge-                3. verwendete Verschlüsselungs- und Zeiterfassungs-\nwährleisten, dass                                                 verfahren.\n1. die Uhrzeit und der Tag des Datenempfanges genau\nzu bestimmen sind,                                                                   § 12\n2. kein vorfristiger Zugriff auf die empfangenen Daten                           Einsatz alternativer\nmöglich ist,                                                    elektronischer Mittel bei der Kommunikation\n3. der Termin für den erstmaligen Zugriff auf die emp-\nfangenen Daten nur von den Berechtigten festgelegt           (1) Der Auftraggeber kann im Vergabeverfahren die\noder geändert werden kann,                               Verwendung elektronischer Mittel, die nicht allgemein\nverfügbar sind (alternative elektronische Mittel), verlan-\n4. nur die Berechtigten Zugriff auf die empfangenen          gen, wenn er\nDaten oder auf einen Teil derselben haben,\n5. nur die Berechtigten nach dem festgesetzten Zeit-         1. Unternehmen während des gesamten Vergabever-\npunkt Dritten Zugriff auf die empfangenen Daten               fahrens unter einer Internetadresse einen unentgelt-\noder auf einen Teil derselben einräumen dürfen,               lichen, uneingeschränkten, vollständigen und direk-\nten Zugang zu diesen alternativen elektronischen\n6. empfangene Daten nicht an Unberechtigte übermit-               Mitteln gewährt und\ntelt werden und\n7. Verstöße oder versuchte Verstöße gegen die Anfor-         2. diese alternativen elektronischen Mittel selbst ver-\nderungen gemäß den Nummern 1 bis 6 eindeutig                  wendet.\nfestgestellt werden können.                                  (2) Der Auftraggeber kann im Rahmen der Vergabe\n(2) Die elektronischen Mittel, die vom Auftraggeber       von Bauleistungen und für Planungswettbewerbe die\nfür den Empfang von Angeboten, Teilnahmeanträgen             Nutzung elektronischer Mittel für die Bauwerksdaten-\nund Interessensbestätigungen sowie von Plänen und            modellierung verlangen. Sofern die verlangten elektro-\nEntwürfen für Planungswettbewerbe genutzt werden,            nischen Mittel für die Bauwerksdatenmodellierung nicht\nmüssen über eine einheitliche Datenaustauschschnitt-         allgemein verfügbar sind, bietet der Auftraggeber einen\nstelle verfügen. Es sind die jeweils geltenden Interope-     alternativen Zugang zu ihnen gemäß Absatz 1 an.","662               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 14. April 2016\nAbschnitt 2                               und ein Wechsel des Unternehmens dazu führen\nwürde, dass der Auftraggeber eine Leistung mit\nVergabeverfahren\nunterschiedlichen technischen Merkmalen kaufen\nmüsste und dies eine technische Unvereinbarkeit\nUnterabschnitt 1\noder unverhältnismäßige technische Schwierigkei-\nVe r f a h r e n s a r t e n , F r i s t e n           ten bei Gebrauch und Wartung mit sich bringen\nwürde;\n§ 13\n6. wenn eine Bau- oder Dienstleistung beschafft wer-\nWahl der Verfahrensart                            den soll, die in der Wiederholung gleichartiger Leis-\n(1) Dem Auftraggeber stehen zur Vergabe von Auf-                 tungen besteht, die durch denselben Auftraggeber\nträgen das offene Verfahren, das nicht offene Verfahren             an das Unternehmen vergeben werden, das den\nund das Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewett-                    ersten Auftrag erhalten hat, sofern sie einem\nbewerb sowie der wettbewerbliche Dialog nach seiner                 Grundprojekt entsprechen und dieses Projekt Ge-\nWahl zur Verfügung. Die Innovationspartnerschaft steht              genstand des ersten Auftrags war, das im Rahmen\nnach Maßgabe dieser Verordnung zur Verfügung.                       eines Vergabeverfahrens mit Ausnahme eines Ver-\nhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb\n(2) Der Auftraggeber kann Aufträge im Verhand-\nvergeben wurde; die Möglichkeit der Anwendung\nlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb vergeben,\ndes Verhandlungsverfahrens muss bereits in der\n1. wenn im Rahmen eines Verhandlungsverfahrens mit                Auftragsbekanntmachung des ersten Vorhabens\nTeilnahmewettbewerb keine oder keine geeigneten                angegeben werden; darüber hinaus sind im Grund-\nAngebote oder keine geeigneten Teilnahmeanträge                projekt bereits der Umfang möglicher Bau- oder\nabgegeben worden sind, sofern die ursprünglichen               Dienstleistungen sowie die Bedingungen, unter\nBedingungen des Auftrags nicht grundlegend ge-                 denen sie vergeben werden, anzugeben; der für\nändert werden; ein Angebot gilt als ungeeignet,                die nachfolgenden Bau- oder Dienstleistungen in\nwenn es ohne Abänderung den in der Auftrags-                   Aussicht genommene Gesamtauftragswert wird\nbekanntmachung oder den Vergabeunterlagen ge-                  vom Auftraggeber bei der Berechnung des Auf-\nnannten Bedürfnissen und Anforderungen des Auf-                tragswerts berücksichtigt;\ntraggebers offensichtlich nicht entsprechen kann;\nein Teilnahmeantrag gilt als ungeeignet, wenn das          7. wenn es sich um eine auf einer Warenbörse notierte\nUnternehmen aufgrund des § 142 Nummer 2 des                    und gekaufte Lieferleistung handelt;\nGesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen                   8. bei Gelegenheitsbeschaffungen, bei denen es mög-\nauszuschließen ist oder ausgeschlossen werden                  lich ist, Lieferungen zu beschaffen, indem eine be-\nkann oder wenn es die objektiven Kriterien bezüg-              sonders vorteilhafte Gelegenheit genutzt wird, die\nlich der Eignung nicht erfüllt;                                nur kurzfristig besteht und bei der ein Preis erheb-\n2. wenn ein Auftrag rein den Zwecken von Forschung,               lich unter den üblichen Marktpreisen liegt;\nExperimenten, Studien oder der Entwicklung dient           9. wenn Liefer- oder Dienstleistungen zu besonders\nund nicht den Zwecken einer Gewinnerzielungs-                  günstigen Bedingungen bei Lieferanten, die ihre\nabsicht oder Abdeckung von Forschungs- und Ent-                Geschäftstätigkeit endgültig einstellen, oder bei\nwicklungskosten und sofern der Zuschlag dem Zu-                Insolvenzverwaltern im Rahmen eines Insolvenz-\nschlag für Folgeaufträge nicht abträglich ist, die             verfahrens oder eines in den Vorschriften eines\ninsbesondere diesen Zwecken dienen;                            anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union\n3. wenn der Auftrag nur von einem bestimmten Unter-               vorgesehenen gleichartigen Verfahrens erworben\nnehmen erbracht oder bereitgestellt werden kann,               werden; oder\na) weil ein einzigartiges Kunstwerk oder eine ein-       10. wenn im Anschluss an einen Planungswettbewerb\nzigartige künstlerische Leistung erschaffen oder           im Sinne des § 60 ein Dienstleistungsauftrag nach\nerworben werden soll,                                      den Bedingungen dieses Wettbewerbs an den Ge-\nwinner oder an einen der Preisträger vergeben wer-\nb) weil aus technischen Gründen kein Wettbewerb\nden muss; im letzteren Fall müssen alle Preisträger\nvorhanden ist oder\ndes Wettbewerbs zur Teilnahme an den Verhand-\nc) wegen des Schutzes von ausschließlichen                     lungen aufgefordert werden.\nRechten, einschließlich der Rechte des geistigen\n(3) Die in Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe a und b\nEigentums;\ngenannten Voraussetzungen für die Anwendung des\n4. wenn äußerst dringliche, zwingende Gründe im Zu-         Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb\nsammenhang mit Ereignissen, die der betreffende          gelten nur dann, wenn es keine vernünftige Alternative\nAuftraggeber nicht voraussehen konnte, es nicht          oder Ersatzlösung gibt und der mangelnde Wettbewerb\nzulassen, die Mindestfristen einzuhalten, die für        nicht das Ergebnis einer künstlichen Einschränkung der\ndas offene und das nicht offene Verfahren sowie          Auftragsvergabeparameter ist.\nfür das Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewett-\nbewerb vorgeschriebenen sind; die Umstände zur                                        § 14\nBegründung der äußersten Dringlichkeit dürfen\ndem Auftraggeber nicht zuzurechnen sein;                                   Offenes Verfahren; Fristen\n5. wenn zusätzliche Lieferleistungen des ursprüngli-            (1) In einem offenen Verfahren kann jedes interes-\nchen Auftragnehmers beschafft werden sollen, die         sierte Unternehmen ein Angebot abgeben.\nentweder zur teilweisen Erneuerung oder Erweite-             (2) Die Frist für den Eingang der Angebote (Ange-\nrung bereits erbrachter Leistungen bestimmt sind,        botsfrist) beträgt mindestens 35 Tage, gerechnet ab","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 14. April 2016              663\ndem Tag nach der Absendung der Auftragsbekanntma-            2. wenn der Auftraggeber wesentliche Änderungen an\nchung.                                                            den Vergabeunterlagen vornimmt.\n(3) Für den Fall, dass eine hinreichend begründete        Die Fristverlängerung muss in einem angemessenen\nDringlichkeit die Einhaltung der Frist gemäß Absatz 2        Verhältnis zur Bedeutung der Information oder Ände-\nunmöglich macht, kann der Auftraggeber eine Frist            rung stehen und gewährleisten, dass alle Unternehmen\nfestlegen, die 15 Tage, gerechnet ab dem Tag nach            Kenntnis von den Informationen oder Änderungen neh-\nder Absendung der Auftragsbekanntmachung, nicht              men können. Dies gilt nicht, wenn die Information oder\nunterschreiten darf.                                         Änderung nicht rechtzeitig angefordert wurde oder ihre\nBedeutung für die Erstellung des Angebots unerheblich\n(4) Der Auftraggeber kann die Frist gemäß Absatz 2\nist.\num fünf Tage verkürzen, wenn er die elektronische\nÜbermittlung der Angebote akzeptiert.\n§ 17\n§ 15                                               Wettbewerblicher Dialog\nNicht offenes Verfahren                         (1) In der Auftragsbekanntmachung oder den Verga-\nund Verhandlungsverfahren mit                    beunterlagen zur Durchführung eines wettbewerblichen\nvorherigem Teilnahmewettbewerb; Fristen                Dialogs beschreibt der Auftraggeber seine Bedürfnisse\nund Anforderungen an die zu beschaffende Leistung.\n(1) In einem nicht offenen Verfahren sowie einem\nGleichzeitig nennt und erläutert er die hierbei zugrunde\nVerhandlungsverfahren mit vorherigem Teilnahmewett-\ngelegten Zuschlagskriterien und legt einen vorläufigen\nbewerb kann jedes interessierte Unternehmen einen\nZeitrahmen für den Dialog fest.\nTeilnahmeantrag abgeben.\n(2) Der Auftraggeber fordert eine unbeschränkte\n(2) Die Frist für den Eingang der Teilnahmeanträge\nAnzahl von Unternehmen im Rahmen eines Teilnahme-\n(Teilnahmefrist) beträgt mindestens 30 Tage, gerechnet\nwettbewerbs öffentlich zur Abgabe von Teilnahmean-\nab dem Tag nach der Absendung der Auftragsbekannt-\nträgen auf. Jedes interessierte Unternehmen kann\nmachung oder der Aufforderung zur Interessensbekun-\neinen Teilnahmeantrag abgeben. Mit dem Teilnahme-\ndung. Sie darf auf keinen Fall weniger als 15 Tage be-\nantrag übermitteln die Unternehmen die vom Auftrag-\ntragen.\ngeber geforderten Informationen für die Prüfung ihrer\n(3) Die Angebotsfrist kann im gegenseitigen Einver-       Eignung.\nnehmen zwischen dem Auftraggeber und ausgewählten\n(3) Die Frist für den Eingang der Teilnahmeanträge\nBewerbern festgelegt werden. Allen ausgewählten\nbeträgt mindestens 30 Tage, gerechnet ab dem Tag\nBewerbern muss dieselbe Angebotsfrist eingeräumt\nnach der Absendung der Auftragsbekanntmachung.\nwerden. Unterbleibt eine einvernehmliche Fristfest-\nSie darf auf keinen Fall weniger als 15 Tage betragen.\nlegung, beträgt die Angebotsfrist mindestens zehn Tage,\ngerechnet ab dem Tag nach der Versendung der Auf-                (4) Nur diejenigen Unternehmen, die vom Auftrag-\nforderung zur Angebotsabgabe.                                geber nach Prüfung der übermittelten Informationen\ndazu aufgefordert werden, können am Dialog teilneh-\n(4) Der Auftraggeber kann im Verhandlungsverfahren\nmen. Der Auftraggeber kann die Zahl geeigneter Bewer-\nden Auftrag auf der Grundlage der Erstangebote verge-\nber, die zur Teilnahme am Dialog aufgefordert werden,\nben, ohne in Verhandlungen einzutreten, wenn er sich\ngemäß § 45 Absatz 3 begrenzen.\ndiese Möglichkeit in der Auftragsbekanntmachung oder\nin der Aufforderung zur Interessensbestätigung vorbe-            (5) Der Auftraggeber eröffnet mit den ausgewählten\nhalten hat.                                                  Unternehmen einen Dialog, in dem er ermittelt und fest-\nlegt, wie seine Bedürfnisse und Anforderungen am bes-\n§ 16                              ten erfüllt werden können. Dabei kann er mit den aus-\ngewählten Unternehmen alle Aspekte des Auftrags\nFristsetzung; Pflicht zur Fristverlängerung            erörtern. Er sorgt dafür, dass alle Unternehmen bei\n(1) Bei der Festlegung der Fristen für den Eingang        dem Dialog gleichbehandelt werden, gibt Lösungsvor-\nder Angebote und der Teilnahmeanträge berücksichtigt         schläge oder vertrauliche Informationen eines Unter-\nder Auftraggeber die Komplexität der Leistung und die        nehmens nicht ohne dessen Zustimmung an die ande-\nZeit, die für die Ausarbeitung der Angebote erforderlich     ren Unternehmen weiter und verwendet diese nur im\nist.                                                         Rahmen des jeweiligen Vergabeverfahrens. Eine solche\nZustimmung darf nicht allgemein, sondern nur in Bezug\n(2) Können die Angebote nur nach einer Ortsbesich-\nauf die beabsichtigte Mitteilung bestimmter Informatio-\ntigung oder Einsichtnahme in Anlagen zu den Vergabe-\nnen erteilt werden.\nunterlagen beim Auftraggeber erstellt werden, so ist die\nMindestangebotsfrist erforderlichenfalls so zu bemes-            (6) Der Auftraggeber kann vorsehen, dass der Dialog\nsen, dass die Bewerber im Besitz aller Informationen         in verschiedenen aufeinanderfolgenden Phasen geführt\nsind, die sie für die Angebotserstellung benötigen.          wird, sofern der Auftraggeber darauf in der Auftragsbe-\nkanntmachung oder in den Vergabeunterlagen hinge-\n(3) Die Angebotsfristen sind zu verlängern,\nwiesen hat. In jeder Dialogphase kann die Zahl der\n1. wenn zusätzliche Informationen trotz rechtzeitiger        zu erörternden Lösungen anhand der vorgegebenen\nAnforderung durch ein Unternehmen nicht spätes-          Zuschlagskriterien verringert werden. Der Auftraggeber\ntens sechs Tage vor Ablauf der Angebotsfrist zur         hat die Unternehmen zu informieren, wenn deren\nVerfügung gestellt werden; in Fällen hinreichend be-     Lösungen nicht für die folgende Dialogphase vorgese-\ngründeter Dringlichkeit nach § 14 Absatz 3 beträgt       hen sind. In der Schlussphase müssen noch so viele\ndieser Zeitraum vier Tage, oder                          Lösungen vorliegen, dass ein echter Wettbewerb ge-","664              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 14. April 2016\nwährleistet ist, sofern ursprünglich eine ausreichende       können, ob sie eine Teilnahme an dem Verfahren bean-\nAnzahl von Lösungen oder geeigneten Bietern vorhan-          tragen.\nden war.                                                         (2) Der Auftraggeber fordert eine unbeschränkte An-\n(7) Der Auftraggeber schließt den Dialog ab, wenn er      zahl von Unternehmen im Rahmen eines Teilnahme-\ndie Lösungen ermittelt hat, mit denen die Bedürfnisse        wettbewerbs öffentlich zur Abgabe von Teilnahme-\nund Anforderungen an die zu beschaffende Leistung            anträgen auf. Jedes interessierte Unternehmen kann\nbefriedigt werden können. Die im Verfahren verbliebe-        einen Teilnahmeantrag abgeben. Mit dem Teilnahme-\nnen Teilnehmer sind hierüber zu informieren.                 antrag übermitteln die Unternehmen die vom Auftrag-\ngeber geforderten Informationen für die Prüfung ihrer\n(8) Nach Abschluss des Dialogs fordert der Auftrag-       Eignung.\ngeber die Unternehmen auf, auf der Grundlage der ein-\ngereichten und in der Dialogphase näher ausgeführten             (3) Die Frist für den Eingang der Teilnahmeanträge\nLösungen ihr endgültiges Angebot vorzulegen. Die             beträgt mindestens 30 Tage, gerechnet ab dem Tag\nAngebote müssen alle Einzelheiten enthalten, die zur         nach der Absendung der Bekanntmachung nach Ab-\nAusführung des Projekts erforderlich sind. Der Auftrag-      satz 1. Sie darf auf keinen Fall weniger als 15 Tage be-\ngeber kann Klarstellungen und Ergänzungen zu diesen          tragen.\nAngeboten verlangen. Diese Klarstellungen oder Ergän-            (4) Nur diejenigen Unternehmen, die vom Auftragge-\nzungen dürfen nicht dazu führen, dass wesentliche Be-        ber infolge einer Bewertung der übermittelten Informa-\nstandteile des Angebots oder des öffentlichen Auftrags       tionen dazu aufgefordert werden, können ein Angebot\neinschließlich der in der Auftragsbekanntmachung oder        in Form von Forschungs- und Innovationsprojekten ein-\nin den Vergabeunterlagen festgelegten Bedürfnisse und        reichen. Der Auftraggeber kann die Zahl geeigneter Be-\nAnforderungen grundlegend geändert werden, wenn              werber, die zur Angebotsabgabe aufgefordert werden,\ndadurch der Wettbewerb verzerrt wird oder andere am          gemäß § 45 Absatz 3 begrenzen.\nVerfahren beteiligte Unternehmen diskriminiert werden.\n(5) Der Auftraggeber verhandelt mit den Bietern über\n(9) Der Auftraggeber hat die Angebote anhand der in       die von ihnen eingereichten Erstangebote und alle\nder Auftragsbekanntmachung oder in den Vergabe-              Folgeangebote, mit Ausnahme der endgültigen Ange-\nunterlagen festgelegten Zuschlagskriterien zu bewer-         bote, mit dem Ziel, die Angebote inhaltlich zu verbes-\nten. Der Auftraggeber kann mit dem Unternehmen,              sern. Dabei darf über den gesamten Auftragsinhalt ver-\ndessen Angebot als das wirtschaftlichste ermittelt wur-      handelt werden mit Ausnahme der vom Auftraggeber in\nde, mit dem Ziel Verhandlungen führen, im Angebot            den Vergabeunterlagen festgelegten Mindestanforde-\nenthaltene finanzielle Zusagen oder andere Bedingun-         rungen und Zuschlagskriterien. Sofern der Auftrag-\ngen zu bestätigen, die in den Auftragsbedingungen ab-        geber in der Auftragsbekanntmachung oder in den Ver-\nschließend festgelegt werden. Dies darf nicht dazu füh-      gabeunterlagen darauf hingewiesen hat, kann er die\nren, dass wesentliche Bestandteile des Angebots oder         Verhandlungen in verschiedenen aufeinanderfolgenden\ndes öffentlichen Auftrags einschließlich der in der Auf-     Phasen abwickeln, um so die Zahl der Angebote, über\ntragsbekanntmachung oder den Vergabeunterlagen               die verhandelt wird, anhand der vorgegebenen Zu-\nfestgelegten Bedürfnisse und Anforderungen grundle-          schlagskriterien zu verringern.\ngend geändert werden, der Wettbewerb verzerrt wird               (6) Der Auftraggeber trägt dafür Sorge, dass alle Bie-\noder andere am Verfahren beteiligte Unternehmen dis-         ter bei den Verhandlungen gleichbehandelt werden.\nkriminiert werden.                                           Insbesondere enthält er sich jeder diskriminierenden\n(10) Der Auftraggeber kann Prämien oder Zahlungen         Weitergabe von Informationen, durch die bestimmte\nan die Teilnehmer am Dialog vorsehen.                        Bieter gegenüber anderen begünstigt werden könnten.\nEr unterrichtet alle Bieter, deren Angebote gemäß Ab-\n§ 18                             satz 5 nicht ausgeschieden wurden, in Textform nach\n§ 126b des Bürgerlichen Gesetzbuchs über etwaige\nInnovationspartnerschaft                     Änderungen der Anforderungen und sonstigen Informa-\n(1) Der Auftraggeber kann für die Vergabe eines Auf-      tionen in den Vergabeunterlagen, die nicht die Fest-\ntrags eine Innovationspartnerschaft mit dem Ziel der         legung der Mindestanforderungen betreffen. Im An-\nEntwicklung einer innovativen Leistung und deren an-         schluss an solche Änderungen gewährt der Auftrag-\nschließenden Erwerb eingehen. Der Beschaffungs-              geber den Bietern ausreichend Zeit, um ihre Angebote\nbedarf, der der Innovationspartnerschaft zugrunde            zu ändern und gegebenenfalls überarbeitete Angebote\nliegt, darf nicht durch auf dem Markt bereits verfügbare     einzureichen. Der Auftraggeber darf vertrauliche Infor-\nLeistungen befriedigt werden können. Der Auftraggeber        mationen eines an den Verhandlungen teilnehmenden\nbeschreibt in der Auftragsbekanntmachung, der Be-            Bieters nicht ohne dessen Zustimmung an die anderen\nkanntmachung über das Bestehen eines Qualifizie-             Teilnehmer weitergeben. Eine solche Zustimmung darf\nrungssystems oder den Vergabeunterlagen die Nach-            nicht allgemein, sondern nur in Bezug auf die beabsich-\nfrage nach der innovativen Leistung. Dabei ist anzuge-       tigte Mitteilung bestimmter Informationen erteilt wer-\nben, welche Elemente dieser Beschreibung Mindest-            den. Der Auftraggeber muss in den Vergabeunterlagen\nanforderungen darstellen. Es sind Eignungskriterien          die zum Schutz des geistigen Eigentums geltenden\nvorzugeben, die die Fähigkeiten der Unternehmen auf          Vorkehrungen festlegen.\ndem Gebiet der Forschung und Entwicklung sowie die               (7) Die Innovationspartnerschaft wird durch Zu-\nAusarbeitung und Umsetzung innovativer Lösungen              schlag auf Angebote eines oder mehrerer Bieter einge-\nbetreffen. Die bereitgestellten Informationen müssen         gangen. Eine Erteilung des Zuschlags allein auf der\nso genau sein, dass die Unternehmen Art und Umfang           Grundlage des niedrigsten Preises oder der niedrigsten\nder geforderten Lösung erkennen und entscheiden              Kosten ist ausgeschlossen. Der Auftraggeber kann eine","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 14. April 2016                665\nInnovationspartnerschaft mit einem Partner oder mit              oder der Bekanntmachung für die Rahmenvereinbarung\nmehreren Partnern, die getrennte Forschungs- und Ent-            festzulegen.\nwicklungstätigkeiten durchführen, eingehen.                         (3) Mit Ausnahme angemessen begründeter Sonder-\n(8) Die Innovationspartnerschaft wird entsprechend            fälle, in denen dies insbesondere aufgrund des Gegen-\ndem Forschungs- und Innovationsprozess in zwei auf-              stands der Rahmenvereinbarung gerechtfertigt werden\neinanderfolgenden Phasen strukturiert:                           kann, beträgt die Laufzeit einer Rahmenvereinbarung\nmaximal acht Jahre.\n1. einer Forschungs- und Entwicklungsphase, die die\nHerstellung von Prototypen oder die Entwicklung\nder Dienstleistung umfasst, und                                                            § 20\nGrundsätze für den\n2. einer Leistungsphase, in der die aus der Partner-\nBetrieb dynamischer Beschaffungssysteme\nschaft hervorgegangene Leistung erbracht wird.\n(1) Der Auftraggeber kann für die Beschaffung\nDie Phasen sind durch die Festlegung von Zwischen-\nmarktüblicher Leistungen ein dynamisches Beschaf-\nzielen zu untergliedern, bei deren Erreichen die Zahlung\nfungssystem nutzen.\nder Vergütung in angemessenen Teilbeträgen vereinbart\nwird. Der Auftraggeber stellt sicher, dass die Struktur             (2) Bei der Auftragsvergabe über ein dynamisches\nder Partnerschaft und insbesondere die Dauer und der             Beschaffungssystem befolgt der Auftraggeber die Vor-\nWert der einzelnen Phasen den Innovationsgrad der                schriften für das nicht offene Verfahren.\nvorgeschlagenen Lösung und der Abfolge der For-                     (3) Ein dynamisches Beschaffungssystem wird mit-\nschungs- und Innovationstätigkeiten widerspiegeln.               hilfe elektronischer Mittel eingerichtet und betrieben.\nDer geschätzte Wert der Liefer- oder Dienstleistung darf         Die §§ 11 und 12 finden Anwendung.\nin Bezug auf die für ihre Entwicklung erforderlichen In-\nvestitionen nicht unverhältnismäßig sein.                           (4) Ein dynamisches Beschaffungssystem steht im\ngesamten Zeitraum seiner Einrichtung allen Bietern of-\n(9) Auf der Grundlage der Zwischenziele kann der              fen, die die im jeweiligen Vergabeverfahren festgelegten\nAuftraggeber am Ende jedes Entwicklungsabschnittes               Eignungskriterien erfüllen. Die Zahl der zum dynami-\nentscheiden, ob er die Innovationspartnerschaft been-            schen Beschaffungssystem zugelassenen Bewerber\ndet oder, im Fall einer Innovationspartnerschaft mit             darf nicht begrenzt werden.\nmehreren Partnern, die Zahl der Partner durch die Kün-\ndigung einzelner Verträge reduziert, sofern der Auftrag-            (5) Der Zugang zu einem dynamischen Beschaf-\ngeber in der Bekanntmachung oder in den Vergabe-                 fungssystem ist für alle Unternehmen kostenlos.\nunterlagen darauf hingewiesen hat, dass diese Mög-\nlichkeiten bestehen und unter welchen Umständen                                                § 21\ndavon Gebrauch gemacht werden kann.                                                       Betrieb eines\n(10) Nach Abschluss der Forschungs- und Entwick-                         dynamischen Beschaffungssystems\nlungsphase ist der Auftraggeber zum anschließenden                  (1) Der Auftraggeber gibt in der Auftragsbekannt-\nErwerb der innovativen Liefer- oder Dienstleistung nur           machung an, dass er ein dynamisches Beschaffungs-\ndann verpflichtet, wenn das bei Eingehung der Innova-            system nutzt und für welchen Zeitraum es betrieben\ntionspartnerschaft festgelegte Leistungsniveau und die           wird.\nKostenobergrenze eingehalten werden.                                (2) Auftraggeber informieren die Europäische Kom-\nmission wie folgt über eine Änderung der Gültigkeits-\nUnterabschnitt 2                             dauer:\nBesondere Methoden                               1. Wird die Gültigkeitsdauer ohne Einstellung des\nu n d I n s t r u m e n t e i m Ve r g a b e v e r f a h r e n     dynamischen Beschaffungssystems geändert, ist\ndas in Anhang V der Durchführungsverordnung (EU)\n§ 19                                  2015/1986 der Kommission vom 11. November\nRahmenvereinbarungen                              2015 zur Einführung von Standardformularen für die\nVeröffentlichung von Vergabebekanntmachungen für\n(1) Der Abschluss einer Rahmenvereinbarung erfolgt                öffentliche Aufträge und zur Aufhebung der Durch-\nim Wege einer nach dieser Verordnung geltenden Ver-                  führungsverordnung (EU) Nr. 842/2011 (ABl. L 296\nfahrensart. Das in Aussicht genommene Auftragsvolu-                  vom 12.11.2015, S. 1) in der jeweils geltenden Fas-\nmen ist so genau wie möglich zu ermitteln und be-                    sung enthaltene Muster zu verwenden.\nkanntzugeben, braucht aber nicht abschließend festge-\nlegt zu werden. Eine Rahmenvereinbarung darf nicht               2. Wird das dynamische Beschaffungssystem einge-\nmissbräuchlich oder in einer Art angewendet werden,                  stellt, ist das in Anhang VI der Durchführungsverord-\ndie den Wettbewerb behindert, einschränkt oder ver-                  nung (EU) 2015/1986 enthaltene Muster zu verwen-\nfälscht.                                                             den.\n(2) Auf einer Rahmenvereinbarung beruhende Ein-                  (3) In den Vergabeunterlagen sind mindestens die\nzelaufträge werden nach vom Auftraggeber festzu-                 Art und die geschätzte Menge der zu beschaffenden\nlegenden objektiven und nichtdiskriminierenden Regeln            Leistung sowie alle erforderlichen Daten des dynami-\nund Kriterien vergeben. Dazu kann auch die Durchfüh-             schen Beschaffungssystems anzugeben.\nrung eines erneuten Wettbewerbs zwischen denjenigen                 (4) In den Vergabeunterlagen ist anzugeben, ob ein\nUnternehmen, die zum Zeitpunkt des Abschlusses                   dynamisches Beschaffungssystem in Kategorien von\nVertragspartei der Rahmenvereinbarung sind, gehören.             Leistungen untergliedert wurde. Gegebenenfalls sind\nDie Regeln und Kriterien sind in den Vergabeunterlagen           die objektiven Merkmale jeder Kategorie anzugeben.","666               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 14. April 2016\n(5) Hat ein Auftraggeber ein dynamisches Beschaf-          nen nicht Gegenstand elektronischer Auktionen sein.\nfungssystem in Kategorien von Leistungen unterglie-           Der elektronischen Auktion hat eine vollständige erste\ndert, legt er für jede Kategorie die Eignungskriterien ge-    Bewertung aller Angebote anhand der Zuschlagskrite-\nsondert fest.                                                 rien und der jeweils dafür festgelegten Gewichtung vo-\n(6) Die zugelassenen Bewerber sind für jede einzel-        rauszugehen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend\nne, über ein dynamisches Beschaffungssystem statt-            bei einem erneuten Vergabeverfahren zwischen den\nfindende Auftragsvergabe gesondert zur Angebots-              Parteien einer Rahmenvereinbarung nach § 19 und bei\nabgabe aufzufordern. Wurde ein dynamisches Be-                einem erneuten Vergabeverfahren während der Laufzeit\nschaffungssystem in Kategorien von Leistungen unter-          eines dynamischen Beschaffungssystems nach § 20.\ngliedert, werden jeweils alle für die einem konkreten         Eine elektronische Auktion kann mehrere, aufeinander-\nAuftrag entsprechende Kategorie zugelassenen Bewer-           folgende Phasen umfassen.\nber aufgefordert, ein Angebot zu unterbreiten.                    (2) Im Rahmen der elektronischen Auktion werden\ndie Angebote mittels festgelegter Methoden elektro-\n§ 22                              nisch bewertet und automatisch in eine Rangfolge ge-\nbracht. Die sich schrittweise wiederholende, elektroni-\nFristen beim Betrieb\nsche Bewertung der Angebote beruht auf\neines dynamischen Beschaffungssystems\n1. neuen, nach unten korrigierten Preisen, wenn der\n(1) Abweichend von § 15 gelten bei der Nutzung ei-\nZuschlag allein aufgrund des Preises erfolgt, oder\nnes dynamischen Beschaffungssystems die Bestim-\nmungen der Absätze 2 bis 5.                                   2. neuen, nach unten korrigierten Preisen oder neuen,\nauf bestimmte Angebotskomponenten abstellenden\n(2) Die Frist für den Eingang der Teilnahmeanträge\nWerten, wenn das Angebot mit dem besten Preis-\nbeträgt mindestens 30 Tage, gerechnet ab dem Tag\nLeistungs-Verhältnis oder, bei Verwendung eines\nnach der Absendung der Auftragsbekanntmachung\nKosten-Wirksamkeits-Ansatzes, mit den niedrigsten\noder im Falle einer regelmäßigen nicht verbindlichen\nKosten den Zuschlag erhält.\nBekanntmachung nach § 36 Absatz 4 nach der Absen-\ndung der Aufforderung zur Interessensbestätigung.                 (3) Die Bewertungsmethoden werden mittels einer\nSobald die Aufforderung zur Angebotsabgabe für die            mathematischen Formel definiert und in der Aufforde-\nerste einzelne Auftragsvergabe im Rahmen eines dyna-          rung zur Teilnahme an der elektronischen Auktion be-\nmischen Beschaffungssystems abgesandt worden ist,             kanntgemacht. Wird der Zuschlag nicht allein aufgrund\ngelten keine weiteren Fristen für den Eingang der Teil-       des Preises erteilt, muss aus der mathematischen For-\nnahmeanträge.                                                 mel auch die Gewichtung aller Angebotskomponenten\nnach Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 hervorgehen. Sind Ne-\n(3) Der Auftraggeber bewertet den Antrag eines\nbenangebote zugelassen, ist für diese ebenfalls eine\nUnternehmens auf Teilnahme an einem dynamischen\nmathematische Formel bekanntzumachen.\nBeschaffungssystem unter Zugrundelegung objektiver\nKriterien innerhalb von zehn Arbeitstagen nach dessen             (4) Angebotskomponenten nach Absatz 2 Satz 2\nEingang. In begründeten Einzelfällen, insbesondere            Nummer 2 müssen numerisch oder prozentual be-\nwenn Unterlagen geprüft werden müssen oder um auf             schrieben werden.\nsonstige Art und Weise zu überprüfen, ob die Eig-\nnungskriterien erfüllt sind, kann die Frist auf 15 Arbeits-                              § 24\ntage verlängert werden. Wurde die Aufforderung zur                     Durchführung elektronischer Auktionen\nAngebotsabgabe für die erste einzelne Auftragsvergabe\nim Rahmen eines dynamischen Beschaffungssystems                   (1) Der Auftraggeber kündigt in der Auftragsbe-\nnoch nicht versandt, kann der Auftraggeber die Frist          kanntmachung oder in der Aufforderung zur Interes-\nverlängern, sofern während der verlängerten Frist keine       sensbestätigung an, dass er eine elektronische Auktion\nAufforderung zur Angebotsabgabe versandt wird. Die            durchführt.\nFristverlängerung ist in den Vergabeunterlagen anzuge-            (2) Die Vergabeunterlagen müssen mindestens fol-\nben. Jedes Unternehmen wird unverzüglich darüber              gende Angaben enthalten:\ninformiert, ob es zur Teilnahme an einem dynamischen          1. alle Angebotskomponenten, deren Werte Grundlage\nBeschaffungssystem zugelassen wurde oder nicht.                    der automatischen Neureihung der Angebote sein\n(4) Die Frist für den Eingang der Angebote beträgt              werden,\nmindestens zehn Tage, gerechnet ab dem Tag nach               2. gegebenenfalls die Obergrenzen der Werte nach\nder Absendung der Aufforderung zur Angebotsabgabe.                 Nummer 1, wie sie sich aus den technischen Spezi-\n§ 15 Absatz 3 findet Anwendung.                                    fikationen ergeben,\n§ 23                              3. eine Auflistung aller Daten, die den Bietern während\nder elektronischen Auktion zur Verfügung gestellt\nGrundsätze für die                            werden,\nDurchführung elektronischer Auktionen\n4. den Termin, an dem die Daten nach Nummer 3 den\n(1) Der Auftraggeber kann im Rahmen eines offenen,              Bietern zur Verfügung gestellt werden,\neines nicht offenen oder eines Verhandlungsverfahrens\nvor der Zuschlagserteilung eine elektronische Auktion         5. alle für den Ablauf der elektronischen Auktion rele-\ndurchführen, sofern der Inhalt der Vergabeunterlagen               vanten Daten und\nhinreichend präzise beschrieben und die Leistung mit-         6. die Bedingungen, unter denen die Bieter während\nhilfe automatischer Bewertungsmethoden eingestuft                  der elektronischen Auktion Gebote abgeben können,\nwerden kann. Geistig-schöpferische Leistungen kön-                 insbesondere die Mindestabstände zwischen den","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 14. April 2016                       667\nder automatischen Neureihung der Angebote zu-           machung oder, sofern eine regelmäßige nichtverbind-\ngrunde liegenden Preisen oder Werten.                   liche Bekanntmachung als Auftragsbekanntmachung\n(3) Der Auftraggeber fordert alle Bieter, die zulässige  dient, in der Aufforderung zur Interessensbestätigung\nAngebote unterbreitet haben, gleichzeitig zur Teilnahme     darauf hin.\nan der elektronischen Auktion auf. Ab dem genannten             (3) Schließt der Auftraggeber mit einem oder mehre-\nZeitpunkt ist die Internetverbindung gemäß den in der       ren Unternehmen eine Rahmenvereinbarung im An-\nAufforderung zur Teilnahme an der elektronischen Auk-       schluss an die Einreichung der Angebote in Form eines\ntion genannten Anweisungen zu nutzen. Der Aufforde-         elektronischen Kataloges, kann er vorschreiben, dass\nrung zur Teilnahme an der elektronischen Auktion ist        ein erneutes Vergabeverfahren für Einzelaufträge auf\njeweils das Ergebnis der vollständigen Bewertung des        der Grundlage aktualisierter elektronischer Kataloge er-\nbetreffenden Angebots nach § 23 Absatz 1 Satz 3 bei-        folgt, indem er:\nzufügen.                                                    1. die Bieter auffordert, ihre elektronischen Kataloge an\n(4) Eine elektronische Auktion darf frühestens zwei           die Anforderungen des zu vergebenden Einzelauftra-\nArbeitstage nach der Versendung der Aufforderung zur             ges anzupassen und erneut einzureichen, oder\nTeilnahme gemäß Absatz 3 beginnen.                          2. die Bieter informiert, dass sie den bereits eingereich-\n(5) Der Auftraggeber teilt allen Bietern im Laufe einer       ten elektronischen Katalogen zu einem bestimmten\njeden Phase der elektronischen Auktion unverzüglich              Zeitpunkt die Daten entnehmen, die erforderlich\nzumindest den jeweiligen Rang ihres Angebotes inner-             sind, um Angebote zu erstellen, die den Anforderun-\nhalb der Reihenfolge aller Angebote mit. Er kann den             gen des zu vergebenden Einzelauftrages entspre-\nBietern weitere Daten nach Absatz 2 Nummer 3 zur Ver-            chen; dieses Verfahren ist in der Auftragsbekannt-\nfügung stellen. Die Identität der Bieter darf in keiner          machung oder den Vergabeunterlagen für den Ab-\nPhase einer elektronischen Auktion offengelegt werden.           schluss einer Rahmenvereinbarung anzukündigen;\nder Bieter kann diese Methode der Datenerhebung\n(6) Der Zeitpunkt des Beginns und des Abschlusses\nablehnen.\neiner jeden Phase ist in der Aufforderung zur Teilnahme\nan einer elektronischen Auktion ebenso anzugeben wie            (4) Vor der Erteilung des Zuschlags sind dem jewei-\ngegebenenfalls die Zeit, die jeweils nach Eingang der       ligen Bieter die gesammelten Daten vorzulegen, sodass\nletzten neuen Preise oder Werte nach § 23 Absatz 2          dieser die Möglichkeit zum Einspruch oder zur Bestäti-\nSatz 2 Nummer 1 und 2 vergangen sein muss, bevor            gung, dass das Angebot keine materiellen Fehler ent-\neine Phase einer elektronischen Auktion abgeschlossen       hält, hat.\nwird.\nUnterabschnitt 3\n(7) Eine elektronische Auktion wird abgeschlossen,\nwenn                                                           Vo r b e r e i t u n g d e s Ve r g a b e v e r f a h r e n s\n1. der vorher festgelegte und in der Aufforderung zur                                      § 26\nTeilnahme an einer elektronischen Auktion bekannt-\ngemachte Zeitpunkt erreicht ist,                                                Markterkundung\n2. von den Bietern keine neuen Preise oder Werte nach           (1) Vor der Einleitung eines Vergabeverfahrens darf\n§ 23 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 und 2 mitgeteilt          der Auftraggeber eine Markterkundung zur Vorberei-\nwerden, die die Anforderungen an Mindestabstände        tung der Auftragsvergabe und zur Unterrichtung der\nnach Absatz 2 Nummer 6 erfüllen, und die vor Be-        Marktteilnehmer über seine Auftragsvergabepläne und\nginn einer elektronischen Auktion bekanntgemachte       -anforderungen durchführen.\nZeit, die zwischen dem Eingang der letzten neuen            (2) Die Durchführung von Vergabeverfahren lediglich\nPreise oder Werte und dem Abschluss der elektroni-      zur Markterkundung und zum Zwecke der Kosten- oder\nschen Auktion vergangen sein muss, abgelaufen ist       Preisermittlung ist unzulässig.\noder\n§ 27\n3. die letzte Phase einer elektronischen Auktion abge-\nschlossen ist.                                                              Aufteilung nach Losen\n(8) Der Zuschlag wird nach Abschluss einer elektro-          (1) Unbeschadet des § 97 Absatz 4 des Gesetzes\nnischen Auktion entsprechend ihrem Ergebnis mitge-          gegen Wettbewerbsbeschränkungen kann der Auftrag-\nteilt.                                                      geber festlegen, ob die Angebote nur für ein Los, für\nmehrere oder für alle Lose eingereicht werden dürfen.\n§ 25                             Er kann, auch wenn Angebote für mehrere oder alle\nLose eingereicht werden dürfen, die Zahl der Lose auf\nElektronische Kataloge                     eine Höchstzahl beschränken, für die ein einzelner Bie-\n(1) Der Auftraggeber kann festlegen, dass Angebote       ter den Zuschlag erhalten kann.\nin Form eines elektronischen Kataloges einzureichen             (2) Der Auftraggeber gibt die Vorgaben nach Ab-\nsind oder einen elektronischen Katalog beinhalten müs-      satz 1 in der Auftragsbekanntmachung, der Aufforde-\nsen. Angeboten, die in Form eines elektronischen            rung zur Interessensbestätigung oder im Falle einer\nKataloges eingereicht werden, können weitere Unter-         Bekanntmachung über das Bestehen eines Qualifizie-\nlagen beigefügt werden.                                     rungssystems in der Aufforderung zu Verhandlungen\n(2) Akzeptiert der Auftraggeber Angebote in Form         oder zur Angebotsabgabe bekannt. Er gibt die objekti-\neines elektronischen Kataloges oder schreibt er vor,        ven und nichtdiskriminierenden Kriterien an, die er bei\ndass Angebote in Form eines elektronischen Kataloges        der Vergabe von Losen anzuwenden beabsichtigt,\neinzureichen sind, so weist er in der Auftragsbekannt-      wenn die Anwendung der Zuschlagskriterien dazu füh-","668              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 14. April 2016\nren würde, dass ein einzelner Bieter den Zuschlag für        der Leistung oder auf ein anderes Stadium im Lebens-\neine größere Zahl von Losen als die Höchstzahl erhält.       zyklus des Auftragsgegenstandes einschließlich der\n(3) In Fällen, in denen ein einziger Bieter den Zu-       Produktions- und Lieferkette beziehen, auch wenn der-\nschlag für mehr als ein Los erhalten kann, kann der          artige Faktoren keine materiellen Bestandteile der Leis-\nAuftraggeber Aufträge über mehrere oder alle Lose ver-       tung sind, sofern diese Merkmale in Verbindung mit\ngeben, wenn er in der Auftragsbekanntmachung oder in         dem Auftragsgegenstand stehen und zu dessen Wert\nder Aufforderung zur Interessensbestätigung angege-          und Beschaffungszielen verhältnismäßig sind.\nben hat, dass er sich diese Möglichkeit vorbehält und            (4) In der Leistungsbeschreibung kann ferner festge-\ndie Lose oder Losgruppen angibt, die kombiniert wer-         legt werden, ob Rechte des geistigen Eigentums über-\nden können.                                                  tragen oder dem Auftraggeber daran Nutzungsrechte\neingeräumt werden müssen.\n§ 28                                  (5) Werden verpflichtende Zugänglichkeitserforder-\nLeistungsbeschreibung                       nisse im Sinne des § 121 Absatz 2 des Gesetzes gegen\n(1) Der Auftraggeber fasst die Leistungsbeschrei-         Wettbewerbsbeschränkungen mit einem Rechtsakt der\nbung (§ 121 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbe-                Europäischen Union erlassen, so muss die Leistungs-\nschränkungen) in einer Weise, dass sie allen Unter-          beschreibung, soweit die Kriterien der Zugänglichkeit\nnehmen den gleichen Zugang zum Vergabeverfahren              für Menschen mit Behinderungen oder der Konzeption\ngewährt und die Öffnung des nationalen Beschaffungs-         für alle Nutzer betroffen sind, darauf Bezug nehmen.\nmarktes für den Wettbewerb nicht in ungerechtfertigter           (6) In der Leistungsbeschreibung darf nicht auf eine\nWeise behindert.                                             bestimmte Produktion oder Herkunft oder ein besonde-\n(2) In der Leistungsbeschreibung sind die Merkmale        res Verfahren oder auf gewerbliche Schutzrechte, Typen\ndes Auftragsgegenstandes zu beschreiben:                     oder einen bestimmten Ursprung verwiesen werden,\nwenn dadurch bestimmte Unternehmen oder be-\n1. in Form von Leistungs- oder Funktionsanforderun-          stimmte Produkte begünstigt oder ausgeschlossen\ngen oder einer Beschreibung der zu lösenden Auf-         werden, es sei denn, dieser Verweis ist durch den Auf-\ngabe, die so genau wie möglich zu fassen sind, dass      tragsgegenstand gerechtfertigt. Solche Verweise sind\nsie ein klares Bild vom Auftragsgegenstand vermit-       ausnahmsweise zulässig, wenn der Auftragsgegen-\nteln und hinreichend vergleichbare Angebote erwar-       stand anderenfalls nicht hinreichend genau und\nten lassen, die dem Auftraggeber die Erteilung des       allgemein verständlich beschrieben werden kann; die\nZuschlags ermöglichen,                                   Verweise sind mit dem Zusatz „oder gleichwertig“ zu\n2. unter Bezugnahme auf die in Anlage 1 definierten          versehen.\ntechnischen Anforderungen in der Rangfolge:\na) nationale Normen, mit denen europäische Nor-                                     § 29\nmen umgesetzt werden,                                                 Technische Anforderungen\nb) Europäische Technische Bewertungen,                       (1) Verweist der Auftraggeber in der Leistungsbe-\nc) gemeinsame technische Spezifikationen,                schreibung auf technische Anforderungen nach § 28\nAbsatz 2 Satz 1 Nummer 2, so darf er ein Angebot nicht\nd) internationale Normen und andere technische\nmit der Begründung ablehnen, dass die angebotenen\nBezugssysteme, die von den europäischen Nor-\nLiefer- und Dienstleistungen nicht den von ihm heran-\nmungsgremien erarbeitet wurden oder,\ngezogenen technischen Anforderungen der Leistungs-\ne) falls solche Normen und Spezifikationen fehlen,       beschreibung entsprechen, wenn das Unternehmen in\nnationale Normen, nationale technische Zulas-         seinem Angebot dem Auftraggeber mit geeigneten Mit-\nsungen oder nationale technische Spezifikationen      teln nachweist, dass die vom Unternehmen vorgeschla-\nfür die Planung, Berechnung und Ausführung von        genen Lösungen diesen technischen Anforderungen\nBauwerken und den Einsatz von Produkten oder          gleichermaßen entsprechen.\n3. als Kombination der Nummern 1 und 2                           (2) Legt der Auftraggeber die technischen Anforde-\na) in Form von Leistungs- oder Funktionsanforde-         rungen in Form von Leistungs- oder Funktionsanforde-\nrungen unter Bezugnahme auf die technischen           rungen fest, so darf der Auftraggeber ein Angebot nicht\nAnforderungen gemäß Nummer 2 als Mittel zur           ablehnen, das Folgendem entspricht:\nVermutung der Konformität mit diesen Leistungs-       1. einer nationalen Norm, mit der eine europäische\nund Funktionsanforderungen oder                            Norm umgesetzt wird,\nb) mit Bezugnahme auf die technischen Anforderun-        2. einer Europäischen Technischen Bewertung,\ngen gemäß Nummer 2 hinsichtlich bestimmter\nMerkmale und mit Bezugnahme auf die Leis-             3. einer gemeinsamen technischen Spezifikation,\ntungs- und Funktionsanforderungen gemäß Num-          4. einer internationalen Norm oder\nmer 1 hinsichtlich anderer Merkmale.                  5. einem technischen Bezugssystem, das von den\nJede Bezugnahme auf eine Anforderung nach Satz 1                  europäischen Normungsgremien erarbeitet wurde,\nNummer 2 Buchstabe a bis e ist mit dem Zusatz „oder               wenn diese technischen Anforderungen die von\ngleichwertig“ zu versehen.                                        ihm geforderten Leistungs- und Funktionsanforde-\n(3) Die Merkmale können auch Aspekte der Qualität              rungen betreffen.\nund der Innovation sowie soziale und umweltbezogene          Das Unternehmen muss in seinem Angebot belegen,\nAspekte betreffen. Sie können sich auch auf den Pro-         dass die jeweilige der Norm entsprechende Liefer- oder\nzess oder die Methode zur Herstellung oder Erbringung        Dienstleistung den Leistungs- oder Funktionsanforde-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 14. April 2016               669\nrungen des Auftraggebers entspricht. Belege können           entspricht, kann der Auftraggeber die Vorlage von Güte-\ninsbesondere eine technische Beschreibung des Her-           zeichen nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 verlangen.\nstellers oder ein Prüfbericht einer anerkannten Stelle           (2) Das Gütezeichen muss allen folgenden Bedin-\nsein.                                                        gungen genügen:\n1. Alle Anforderungen des Gütezeichens sind für die\n§ 30\nBestimmung der Merkmale der Leistung geeignet\nBekanntmachung technischer Anforderungen                     und stehen mit dem Auftragsgegenstand nach § 28\n(1) Der Auftraggeber stellt den interessierten Unter-         Absatz 3 in Verbindung.\nnehmen auf deren Anfrage die technischen Anforderun-         2. Die Anforderungen des Gütezeichens beruhen auf\ngen zur Verfügung, auf die er sich in seinen Aufträgen            objektiv nachprüfbaren und nichtdiskriminierenden\nregelmäßig bezieht oder die er anzuwenden beabsich-               Kriterien.\ntigt.                                                        3. Das Gütezeichen wurde im Rahmen eines offenen\n(2) Diese technischen Anforderungen sind elektro-             und transparenten Verfahrens entwickelt, an dem\nnisch uneingeschränkt, vollständig, unentgeltlich und             alle interessierten Kreise teilnehmen können.\nunmittelbar zugänglich zu machen.                            4. Alle betroffenen Unternehmen müssen Zugang zum\n(3) Können die technischen Anforderungen nicht                Gütezeichen haben.\ngemäß Absatz 2 elektronisch zugänglich gemacht wer-          5. Die Anforderungen wurden von einem Dritten fest-\nden, so wählt der Auftraggeber einen anderen Weg, um              gelegt, auf den das Unternehmen, das das Gütezei-\ndie technischen Anforderungen zugänglich zu machen.               chen erwirbt, keinen maßgeblichen Einfluss ausüben\nDies gilt auch für den Fall, dass der Auftraggeber Anfor-         konnte.\nderungen an die Vertraulichkeit von durch ihn den\n(3) Für den Fall, dass die Leistung nicht allen Anfor-\nBewerbern oder Bietern zur Verfügung gestellten Unter-\nderungen des Gütezeichens entsprechen muss, hat der\nlagen oder Dokumenten nach § 41 Absatz 4 stellt.\nAuftraggeber die betreffenden Anforderungen anzuge-\nben.\n§ 31\n(4) Der Auftraggeber muss andere Gütezeichen\nNachweisführung                         akzeptieren, die gleichwertige Anforderungen an die\ndurch Bescheinigungen                       Leistung stellen.\nvon Konformitätsbewertungsstellen\n(5) Hatte ein Unternehmen aus Gründen, die ihm\n(1) Als Beleg dafür, dass eine Leistung bestimmten,      nicht zugerechnet werden können, nachweislich keine\nin der Leistungsbeschreibung geforderten Merkmalen           Möglichkeit, das vom Auftraggeber angegebene oder\nentspricht, kann der Auftraggeber die Vorlage von Be-        ein gleichwertiges Gütezeichen innerhalb einer ein-\nscheinigungen, insbesondere Testberichten oder Zerti-        schlägigen Frist zu erlangen, so muss der Auftraggeber\nfizierungen, einer Konformitätsbewertungsstelle ver-         andere geeignete Belege akzeptieren, sofern das Un-\nlangen. Wird die Vorlage einer Bescheinigung einer           ternehmen nachweist, dass die von ihm zu erbringende\nbestimmten Konformitätsbewertungsstelle verlangt, hat        Leistung die Anforderungen des geforderten Güte-\nder Auftraggeber auch Bescheinigungen gleichwertiger         zeichens oder die vom Auftraggeber angegebenen spe-\nanderer Konformitätsbewertungsstellen zu akzeptieren.        zifischen Anforderungen erfüllt.\n(2) Der Auftraggeber akzeptiert auch andere als die\nin Absatz 1 genannten geeigneten Unterlagen, insbe-                                       § 33\nsondere ein technisches Dossier des Herstellers, wenn                               Nebenangebote\ndas Unternehmen keinen Zugang zu den in Absatz 1                 (1) Der Auftraggeber kann Nebenangebote zulassen\ngenannten Bescheinigungen oder keine Möglichkeit             oder vorschreiben. Dabei legt er Mindestanforderun-\nhatte, diese innerhalb der einschlägigen Fristen einzu-      gen, denen die Nebenangebote genügen müssen, fest.\nholen, sofern das Unternehmen den fehlenden Zugang\nnicht zu vertreten hat. In den Fällen des Satzes 1 hat           (2) Die entsprechenden Angaben machen die Auf-\ndas Unternehmen durch die vorgelegten Unterlagen zu          traggeber in der Bekanntmachung oder den Vergabe-\nbelegen, dass die von ihm zu erbringende Leistung die        unterlagen. Fehlt eine entsprechende Angabe, sind\nangegebenen Anforderungen erfüllt.                           keine Nebenangebote zugelassen. Es ist auch anzuge-\nben, ob ein Nebenangebot unabhängig oder nur in Ver-\n(3) Eine Konformitätsbewertungsstelle ist eine Stelle,   bindung mit einem Hauptangebot eingereicht werden\ndie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Euro-         darf. Fehlt eine solche Angabe, sind Nebenangebote\npäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008           auch ohne ein Hauptangebot zugelassen.\nüber die Vorschriften für die Akkreditierung und Markt-\nüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung                  (3) Die Zuschlagskriterien sind gemäß § 127 Absatz 4\nvon Produkten und zur Aufhebung der Verordnung               des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen so\n(EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008,        festzulegen, dass sie sowohl auf Hauptangebote als\nS. 30) akkreditiert ist und Konformitätsbewertungstätig-     auch auf Nebenangebote anwendbar sind. Nebenange-\nkeiten durchführt.                                           bote können auch zugelassen oder vorgeschrieben\nwerden, wenn der Preis oder die Kosten das alleinige\nZuschlagskriterium sind.\n§ 32\n(4) Der Auftraggeber berücksichtigt nur Nebenange-\nNachweisführung durch Gütezeichen                  bote, die die Mindestanforderungen erfüllen. Bei den\n(1) Als Beleg dafür, dass eine Leistung bestimmten,      Verfahren zur Vergabe von Liefer- oder Dienstleistungs-\nin der Leistungsbeschreibung geforderten Merkmalen           aufträgen dürfen Auftraggeber, die Nebenangebote zu-","670                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 14. April 2016\ngelassen oder vorgeschrieben haben, ein Nebenange-                 (2) Die Auftragsbekanntmachung wird nach dem im\nbot nicht allein deshalb zurückweisen, weil es, wenn           Anhang V der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1986\ndarauf der Zuschlag erteilt werden sollte, entweder zu         enthaltenen Muster erstellt.\neinem Dienstleistungsauftrag anstatt zu einem Liefer-\n(3) Der Auftraggeber benennt in der Auftragsbe-\nauftrag oder zu einem Lieferauftrag anstatt zu einem\nkanntmachung die Vergabekammer, an die sich die\nDienstleistungsauftrag führen würde.\nUnternehmen zur Nachprüfung geltend gemachter Ver-\ngabeverstöße wenden können.\n§ 34\n(4) Der Auftraggeber kann im Internet zusätzlich ein\nUnteraufträge\nBeschafferprofil einrichten. Dieses kann regelmäßige\n(1) Der Auftraggeber kann Unternehmen in der Auf-           nicht verbindliche Bekanntmachungen, Angaben über\ntragsbekanntmachung oder den Vergabeunterlagen                 laufende oder aufgehobene Vergabeverfahren, über\nauffordern, bei Angebotsabgabe die Teile des Auftrags,         vergebene Aufträge sowie alle sonstigen Informationen\ndie sie im Wege der Unterauftragsvergabe an Dritte zu          von allgemeinem Interesse wie Kontaktstelle, Telefon-\nvergeben beabsichtigen, sowie, falls zumutbar, die             und Faxnummer, Anschrift und E-Mail-Adresse des\nvorgesehenen Unterauftragnehmer zu benennen. Vor               Auftraggebers enthalten.\nZuschlagserteilung kann der Auftraggeber von den Bie-\ntern, deren Angebote in die engere Wahl kommen, ver-                                        § 36\nlangen, die Unterauftragnehmer zu benennen und\nnachzuweisen, dass ihnen die erforderlichen Mittel               Regelmäßige nicht verbindliche Bekanntmachung\ndieser Unterauftragnehmer zur Verfügung stehen.                    (1) Der Auftraggeber kann die Absicht einer geplan-\n(2) Die Haftung des Hauptauftragnehmers gegen-              ten Auftragsvergabe mittels Veröffentlichung einer re-\nüber dem Auftraggeber bleibt von Absatz 1 unberührt.           gelmäßigen nicht verbindlichen Bekanntmachung nach\ndem in Anhang IV der Durchführungsverordnung (EU)\n(3) Bei der Vergabe von Bau- oder Dienstleistungs-          2015/1986 enthaltenen Muster bekanntgeben.\naufträgen, die in einer Einrichtung des Auftraggebers\nunter dessen direkter Aufsicht zu erbringen sind,                  (2) Die regelmäßige nicht verbindliche Bekanntma-\nschreibt der Auftraggeber in den Vertragsbedingungen           chung kann durch das Amt für Veröffentlichungen der\nvor, dass der Auftragnehmer spätestens bei Beginn der          Europäischen Union oder im Beschafferprofil veröffent-\nAuftragsausführung die Namen, die Kontaktdaten und             licht werden. Erfolgt die Veröffentlichung im Beschaffer-\ndie gesetzlichen Vertreter seiner Unterauftragnehmer           profil, übermittelt der Auftraggeber die Mitteilung dieser\nmitteilt und dass jede im Rahmen der Auftragsausfüh-           Veröffentlichung dem Amt für Veröffentlichungen der\nrung eintretende Änderung auf der Ebene der Unterauf-          Europäischen Union nach dem Muster gemäß An-\ntragnehmer mitzuteilen ist. Der Auftraggeber kann die          hang VIII der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1986.\nMitteilungspflichten nach Satz 1 auch als Vertrags-                (3) Hat der Auftraggeber eine regelmäßige nicht\nbedingungen bei der Vergabe anderer Dienstleistungs-           verbindliche Bekanntmachung nach Absatz 1 veröffent-\naufträge oder bei der Vergabe von Lieferaufträgen vor-         licht, kann die Mindestfrist für den Eingang von Ange-\nsehen. Des Weiteren können die Mitteilungspflichten            boten im offenen Verfahren auf 15 Tage verkürzt wer-\nauch auf Lieferanten, die an Dienstleistungsaufträgen          den, sofern\nbeteiligt sind, sowie auf weitere Stufen in der Kette\nder Unterauftragnehmer ausgeweitet werden.                     1. die regelmäßige nicht verbindliche Bekanntmachung\nalle nach Anhang IV der Durchführungsverordnung\n(4) Für Unterauftragnehmer aller Stufen gilt § 128               (EU) 2015/1986 geforderten Informationen enthält,\nAbsatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschrän-                    soweit diese zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der\nkungen.                                                             regelmäßigen nicht verbindlichen Bekanntmachung\n(5) Der öffentliche Auftraggeber im Sinne des § 100              vorlagen, und\nAbsatz 1 Nummer 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbs-\n2. die regelmäßige nicht verbindliche Bekanntmachung\nbeschränkungen überprüft vor der Erteilung des Zu-\nwenigstens 35 Tage und nicht mehr als zwölf Monate\nschlags, ob Gründe für den Ausschluss des Unter-\nvor dem Tag der Absendung der Auftragsbekannt-\nauftragnehmers vorliegen. Bei Vorliegen zwingender\nmachung zur Veröffentlichung an das Amt für Veröf-\nAusschlussgründe verlangt der öffentliche Auftrag-\nfentlichungen der Europäischen Union übermittelt\ngeber die Ersetzung des Unterauftragnehmers. Bei Vor-\nwurde.\nliegen fakultativer Ausschlussgründe kann der öffent-\nliche Auftraggeber verlangen, dass dieser ersetzt wird.            (4) Der Auftraggeber kann im nicht offenen Verfahren\nDer öffentliche Auftraggeber kann dem Bewerber oder            und im Verhandlungsverfahren auf eine Auftragsbe-\nBieter dafür eine Frist setzen.                                kanntmachung nach § 35 verzichten, sofern die regel-\nmäßige nicht verbindliche Bekanntmachung\nUnterabschnitt 4                           1. die Liefer- oder Dienstleistungen benennt, die Ge-\nV e r ö f f e n t l i c h u n g , Tr a n s p a r e n z       genstand des zu vergebenden Auftrages sein wer-\nden,\n§ 35                          2. den Hinweis enthält, dass dieser Auftrag im nicht\nAuftragsbekanntmachungen, Beschafferprofil                      offenen Verfahren oder Verhandlungsverfahren ohne\ngesonderte Auftragsbekanntmachung vergeben\n(1) Der Auftraggeber teilt seine Absicht, einen Auf-\nwird,\ntrag zu vergeben oder eine Rahmenvereinbarung abzu-\nschließen, in einer Auftragsbekanntmachung mit. § 13           3. die interessierten Unternehmen auffordert, ihr Inte-\nAbsatz 2, § 36 Absatz 4 und § 37 bleiben unberührt.                 resse mitzuteilen (Interessensbekundung),","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 14. April 2016              671\n4. alle nach Anhang IV der Durchführungsverordnung          nehmen, der von der regelmäßigen nicht verbindlichen\n(EU) 2015/1986 geforderten Informationen enthält        Bekanntmachung abgedeckt ist, muss die Vergabe-\nund                                                     bekanntmachung einen entsprechenden Hinweis ent-\n5. wenigstens 35 Tage und nicht mehr als zwölf Monate       halten.\nvor dem Zeitpunkt der Absendung der Aufforderung            (4) Die Vergabebekanntmachung umfasst die abge-\nzur Interessensbestätigung veröffentlicht wird.         schlossenen Rahmenvereinbarungen, aber nicht die auf\nUngeachtet der Verpflichtung zur Veröffentlichung der       ihrer Grundlage vergebenen Einzelaufträge. Bei Aufträ-\nBekanntmachung können solche regelmäßigen nicht             gen, die im Rahmen eines dynamischen Beschaffungs-\nverbindlichen Bekanntmachungen zusätzlich in einem          systems vergeben werden, umfasst die Vergabebe-\nBeschafferprofil veröffentlicht werden.                     kanntmachung eine vierteljährliche Zusammenstellung\nder Einzelaufträge, die Zusammenstellung muss spä-\n(5) Der Auftraggeber fordert alle Unternehmen, die       testens 30 Tage nach Quartalsende versendet werden.\nauf die Veröffentlichung einer regelmäßigen nicht ver-\nbindlichen Bekanntmachung nach Absatz 4 eine Inte-              (5) Auftragsänderungen gemäß § 132 Absatz 2\nressensbekundung übermittelt haben, zur Bestätigung         Nummer 2 und 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbs-\nihres Interesses an einer weiteren Teilnahme auf (Auf-      beschränkungen sind gemäß § 132 Absatz 5 des\nforderung zur Interessensbestätigung). Mit der Auffor-      Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen unter\nderung zur Interessensbestätigung wird der Teilnahme-       Verwendung des Musters gemäß Anhang XVII der\nwettbewerb eingeleitet. Die Frist für den Eingang der       Durchführungsverordnung (EU) 2015/1986 bekanntzu-\nInteressensbestätigung beträgt 30 Tage, gerechnet ab        machen.\ndem Tag nach der Absendung der Aufforderung zur In-             (6) Der Auftraggeber ist nicht verpflichtet, einzelne\nteressensbestätigung.                                       Angaben zu veröffentlichen, wenn deren Veröffent-\n(6) Der von der regelmäßigen nicht verbindlichen         lichung\nBekanntmachung abgedeckte Zeitraum beträgt höchs-\n1. den Gesetzesvollzug behindern,\ntens zwölf Monate ab dem Tag der Übermittlung der\nregelmäßigen nicht verbindlichen Bekanntmachung an          2. dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen,\ndas Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union.      3. den berechtigten geschäftlichen Interessen eines\nUnternehmens schaden oder\n§ 37\n4. den lauteren Wettbewerb zwischen Unternehmen\nBekanntmachung über das\nbeeinträchtigen\nBestehen eines Qualifizierungssystems\nwürde.\n(1) Der Auftraggeber kann die Absicht einer Auf-\ntragsvergabe mittels der Bekanntmachung über das                (7) Bei vergebenen Dienstleistungsaufträgen auf\nBestehen eines Qualifizierungssystems bekanntmachen.        dem Gebiet der Forschung und Entwicklung (F&E-\n(2) Die Bekanntmachung über das Bestehen eines           Dienstleistungen) können die Angaben zur Art und\nQualifizierungssystems wird nach dem in Anhang VII          Menge der Dienstleistung auf Folgendes beschränkt\nder Durchführungsverordnung (EU) 2015/1986 enthal-          werden:\ntenen Muster erstellt. Der Auftraggeber gibt in der Be-     1. auf die Angabe „F&E-Dienstleistungen“, sofern der\nkanntmachung den Zweck und die Gültigkeitsdauer                  Auftrag im Zuge eines Verhandlungsverfahrens ohne\ndes Systems an.                                                  vorherigen Teilnahmewettbewerb vergeben wurde,\n(3) Änderungen der Gültigkeitsdauer, ohne das Sys-       2. auf Angaben in der Auftragsbekanntmachung, die\ntem zu ändern, werden nach dem in Anhang XI der                  mindestens ebenso detailliert sind wie in der Auf-\nDurchführungsverordnung (EU) 2015/1986 enthaltenen               tragsbekanntmachung.\nMuster erstellt. Bei Beendigung des Systems wird\ndas in Anhang VI der Durchführungsverordnung (EU)                                      § 39\n2015/1986 enthaltene Muster für Vergabebekannt-\nmachungen nach § 38 verwendet.                                        Bekanntmachungen über die Vergabe\nsozialer und anderer besonderer Dienstleistungen\n§ 38                                  (1) Der Auftraggeber teilt seine Absicht, einen Auf-\nVergabebekanntmachungen;                      trag zur Erbringung sozialer oder anderer besonderer\nBekanntmachung über Auftragsänderungen                Dienstleistungen im Sinne von § 130 Absatz 1 des Ge-\n(1) Der Auftraggeber übermittelt spätestens 30 Tage      setzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen zu verge-\nnach Zuschlagserteilung oder nach dem Abschluss einer       ben, mittels\nRahmenvereinbarung eine Vergabebekanntmachung mit           1. einer Auftragsbekanntmachung gemäß § 35,\nden Ergebnissen des Vergabeverfahrens an das Amt für\n2. einer regelmäßigen nicht verbindlichen Bekanntma-\nVeröffentlichungen der Europäischen Union.\nchung gemäß § 36 Absatz 4 oder\n(2) Die Vergabebekanntmachung wird nach dem in\nAnhang VI der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1986        3. einer Bekanntmachung über das Bestehen eines\nenthaltenen Muster erstellt.                                     Qualifizierungssystems gemäß § 37\n(3) Ist das Vergabeverfahren durch eine regelmäßige      mit.\nnicht verbindliche Bekanntmachung in Gang gesetzt           Dies gilt nicht, wenn ein Verhandlungsverfahren ohne\nworden und hat der Auftraggeber beschlossen, keine          vorherigen Teilnahmewettbewerb nach § 13 Absatz 2\nweitere Auftragsvergabe während des Zeitraums vorzu-        zulässig wäre; § 13 Absatz 2 bleibt unberührt.","672             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 14. April 2016\n(2) Die Bekanntmachungen nach Absatz 1 werden            Internetadresse, über die diese Vergabeunterlagen ab-\nnach dem Muster gemäß Anhang XIX der Durchfüh-              rufbar sind, enthalten.\nrungsverordnung (EU) 2015/1986 erstellt.                        (3) Der Auftraggeber kann die Vergabeunterlagen auf\n(3) Der Auftraggeber, der einen Auftrag zur Erbrin-      einem anderen geeigneten Weg zur Verfügung stellen\ngung von sozialen und anderen besonderen Dienstleis-        oder übermitteln, wenn die erforderlichen elektroni-\ntungen vergeben hat, teilt die Ergebnisse des Vergabe-      schen Mittel zum Abruf der Unterlagen\nverfahrens unter Verwendung des in Anhang XIX der           1. aufgrund der besonderen Art der Auftragsvergabe\nDurchführungsverordnung (EU) 2015/1986 enthaltenen               nicht mit allgemein verfügbaren oder verbreiteten\nMusters mit. Er kann die Vergabebekanntmachungen                 Geräten und Programmen der Informations- und\nquartalsweise bündeln. In diesem Fall versendet er die           Kommunikationstechnologie kompatibel sind,\nZusammenstellung spätestens 30 Tage nach Quartals-\n2. Dateiformate zur Beschreibung der Angebote ver-\nende.\nwenden, die nicht mit allgemein verfügbaren oder\nverbreiteten Programmen verarbeitet werden kön-\n§ 40                                   nen oder die durch andere als kostenlose und allge-\nVeröffentlichung von Bekanntmachungen                     mein verfügbare Lizenzen geschützt sind, oder\n(1) Auftragsbekanntmachungen, regelmäßige nicht          3. die Verwendung von Bürogeräten voraussetzen, die\nverbindliche Bekanntmachungen nach § 36 Absatz 4,                Auftraggebern nicht allgemein zur Verfügung stehen.\nBekanntmachungen über das Bestehen von Qualifika-           Die Angebotsfrist wird in diesen Fällen um fünf Tage\ntionssystemen und Vergabebekanntmachungen (Be-              verlängert, sofern nicht ein Fall hinreichend begründe-\nkanntmachungen) sind dem Amt für Veröffentlichungen         ter Dringlichkeit gemäß § 14 Absatz 3 vorliegt oder die\nder Europäischen Union mit elektronischen Mitteln zu        Frist gemäß § 15 Absatz 3 im gegenseitigen Einverneh-\nübermitteln. Der Auftraggeber muss den Tag der Ab-          men festgelegt wurde.\nsendung nachweisen können.\n(4) Der Auftraggeber gibt in der Auftragsbekanntma-\n(2) Bekanntmachungen werden durch das Amt für            chung oder der Aufforderung zur Interessensbestäti-\nVeröffentlichungen der Europäischen Union veröffent-        gung oder, sofern eine Bekanntmachung über das\nlicht. Als Nachweis der Veröffentlichung dient die          Bestehen eines Qualifizierungssystems erfolgt, in den\nBestätigung der Veröffentlichung der übermittelten          Vergabeunterlagen an, welche Maßnahmen er zum\nInformationen, die der Auftraggeber vom Amt für Veröf-      Schutz der Vertraulichkeit von Informationen anwendet\nfentlichungen der Europäischen Union erhält.                und wie auf die Vergabeunterlagen zugegriffen werden\n(3) Bekanntmachungen auf nationaler Ebene dürfen         kann. Die Angebotsfrist wird in diesen Fällen um fünf\nnach der Veröffentlichung durch das Amt für Veröffent-      Tage verlängert, es sei denn, die Maßnahme zum\nlichungen der Europäischen Union oder 48 Stunden            Schutz der Vertraulichkeit besteht ausschließlich in der\nnach der Bestätigung über den Eingang der Bekannt-          Abgabe einer Verschwiegenheitserklärung, es liegt ein\nmachung durch das Amt für Veröffentlichungen der            Fall hinreichend begründeter Dringlichkeit gemäß § 14\nEuropäischen Union veröffentlicht werden. Die Veröf-        Absatz 3 vor oder die Frist wurde gemäß § 15 Absatz 3\nfentlichung darf nur Angaben enthalten, die in den an       im gegenseitigen Einvernehmen festgelegt.\ndas Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union\nübermittelten Bekanntmachungen enthalten sind oder                                      § 42\nin einem Beschafferprofil veröffentlicht wurden. In der                   Aufforderung zur Interessens-\nnationalen Bekanntmachung ist der Tag der Übermitt-                     bestätigung, zur Angebotsabgabe,\nlung an das Amt für Veröffentlichungen der Euro-                zur Verhandlung oder zur Teilnahme am Dialog\npäischen Union oder der Tag der Veröffentlichung im             (1) Ist ein Teilnahmewettbewerb durchgeführt wor-\nBeschafferprofil anzugeben.                                 den, wählt der Auftraggeber Bewerber aus, die er auf-\n(4) Der Auftraggeber kann auch Bekanntmachungen          fordert, in einem nicht offenen Verfahren ein Angebot\nüber Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsaufträge, die        oder in einem Verhandlungsverfahren ein Erstangebot\nnicht der Bekanntmachungspflicht unterliegen, an das        einzureichen und darüber zu verhandeln, am wettbe-\nAmt für Veröffentlichungen der Europäischen Union           werblichen Dialog teilzunehmen oder an Verhandlungen\nübermitteln.                                                im Rahmen einer Innovationspartnerschaft teilzunehmen.\n(2) Die Aufforderung nach Absatz 1 enthält mindes-\n§ 41                              tens:\nBereitstellung der Vergabeunterlagen               1. einen Hinweis auf die veröffentlichte Auftragsbe-\nkanntmachung,\n(1) Der Auftraggeber gibt in der Auftragsbekanntma-\nchung oder der Aufforderung zur Interessensbestäti-         2. den Tag, bis zu dem ein Angebot eingehen muss, die\ngung eine elektronische Adresse an, unter der die Ver-           Anschrift der Stelle, bei der es einzureichen ist, die\ngabeunterlagen unentgeltlich, uneingeschränkt, voll-             Art der Einreichung sowie die Sprache, in der es ab-\nständig und direkt abgerufen werden können.                      zufassen ist,\n(2) Im Falle einer Bekanntmachung über das Beste-        3. beim wettbewerblichen Dialog den Termin und den\nhen eines Qualifizierungssystems nach § 37 ist dieser            Ort des Beginns der Dialogphase sowie die verwen-\nZugang unverzüglich, spätestens zum Zeitpunkt der                dete Sprache,\nAbsendung der Aufforderung zur Angebotsabgabe               4. die Bezeichnung der gegebenenfalls beizufügenden\noder zu Verhandlungen anzubieten. Der Text der Be-               Unterlagen, sofern nicht bereits in der Auftragsbe-\nkanntmachung oder dieser Aufforderung muss die                   kanntmachung enthalten,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 14. April 2016              673\n5. die Gewichtung der Zuschlagskriterien oder gegebe-        hilfe elektronischer Mittel zu verlangen, wenn auf die\nnenfalls die Kriterien in der absteigenden Rangfolge     zur Einreichung erforderlichen elektronischen Mittel\nihrer Bedeutung, sofern nicht bereits in der Auftrags-   einer der in § 41 Absatz 3 genannten Gründe zutrifft\nbekanntmachung oder der Aufforderung zur Interes-        oder wenn zugleich physische oder maßstabsgetreue\nsensbestätigung enthalten.                               Modelle einzureichen sind, die nicht elektronisch über-\nBei öffentlichen Aufträgen, die in einem wettbewerb-         mittelt werden können. In diesen Fällen erfolgt die\nlichen Dialog oder im Rahmen einer Innovationspartner-       Kommunikation auf dem Postweg oder auf einem an-\nschaft vergeben werden, sind die in Satz 1 Nummer 2          deren geeigneten Weg oder in Kombination von posta-\ngenannten Angaben nicht in der Aufforderung zur Teil-        lischem oder einem anderen geeigneten Weg und unter\nnahme am Dialog oder an den Verhandlungen aufzu-             Verwendung elektronischer Mittel.\nführen, sondern zu einem späteren Zeitpunkt in der               (3) Der Auftraggeber gibt im Vergabevermerk die\nAufforderung zur Angebotsabgabe.                             Gründe an, warum die Angebote mithilfe anderer als\n(3) Im Falle einer regelmäßigen nicht verbindlichen       elektronischer Mittel eingereicht werden können.\nBekanntmachung nach § 36 Absatz 4 fordert der Auf-\ntraggeber gleichzeitig alle Unternehmen, die eine Inte-                                  § 44\nressensbekundung übermittelt haben, nach § 36 Ab-\nErhöhte Sicherheits-\nsatz 5 auf, ihr Interesse zu bestätigen. Diese Aufforde-\nanforderungen bei der Übermittlung der\nrung umfasst zumindest folgende Angaben:\nAngebote, Teilnahmeanträge, Interessens-\n1. Umfang des Auftrags, einschließlich aller Optionen              bekundungen und Interessensbestätigungen\nauf zusätzliche Aufträge, und, sofern möglich, eine\nEinschätzung der Frist für die Ausübung dieser               (1) Der Auftraggeber prüft im Einzelfall, ob zu über-\nOptionen; bei wiederkehrenden Aufträgen Art und          mittelnde Daten erhöhte Anforderungen an die Sicher-\nUmfang und, sofern möglich, das voraussichtliche         heit stellen. Soweit es erforderlich ist, kann er verlan-\nDatum der Veröffentlichung zukünftiger Auftrags-         gen, dass Angebote, Teilnahmeanträge, Interessensbe-\nbekanntmachungen für die Liefer- oder Dienstleis-        kundungen und Interessensbestätigungen mit einer\ntungen, die Gegenstand des Auftrags sein sollen,         fortgeschrittenen elektronischen Signatur gemäß § 2\nNummer 2 des Signaturgesetzes vom 16. Mai 2001\n2. Art des Verfahrens,                                       (BGBl. I S. 876), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 111\n3. gegebenenfalls Zeitpunkt, an dem die Lieferleistung       des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154)\nerbracht oder die Dienstleistung beginnen oder ab-       geändert worden ist, oder mit einer qualifizierten elek-\ngeschlossen sein soll,                                   tronischen Signatur gemäß § 2 Nummer 3 des Signatur-\n4. Internetadresse, über die die Vergabeunterlagen un-       gesetzes vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 876), das zuletzt\nentgeltlich, uneingeschränkt und vollständig direkt      durch Artikel 4 Absatz 111 des Gesetzes vom 7. August\nverfügbar sind,                                          2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, zu verse-\nhen sind.\n5. falls kein elektronischer Zugang zu den Vergabe-\nunterlagen bereitgestellt werden kann, Anschrift             (2) Der Auftraggeber kann festlegen, dass Angebote\nund Schlusstermin für die Anforderung der Vergabe-       mithilfe anderer als elektronischer Mittel einzureichen\nunterlagen sowie die Sprache, in der diese abge-         sind, wenn sie besonders schutzwürdige Daten ent-\nfasst sind,                                              halten, die bei Verwendung allgemein verfügbarer oder\n6. Anschrift des öffentlichen Auftraggebers, der den         alternativer elektronischer Mittel nicht angemessen ge-\nZuschlag erteilt,                                        schützt werden können, oder wenn die Sicherheit der\nelektronischen Mittel nicht gewährleistet werden kann.\n7. alle wirtschaftlichen und technischen Anforderun-         Der Auftraggeber dokumentiert die Gründe, warum er\ngen, finanziellen Sicherheiten und Angaben, die von      die Einreichung der Angebote mithilfe anderer als elek-\nden Unternehmen verlangt werden,                         tronischer Mittel für erforderlich hält.\n8. Art des Auftrags, der Gegenstand des Vergabever-\nfahrens ist, und                                                           Unterabschnitt 5\n9. die Zuschlagskriterien sowie deren Gewichtung oder             Anforderungen an die Unternehmen\ngegebenenfalls die Kriterien in der Rangfolge ihrer\nBedeutung, wenn diese Angaben nicht in der regel-\n§ 45\nmäßigen nicht verbindlichen Bekanntmachung oder\nden Vergabeunterlagen enthalten sind.                                           Grundsätze\n(1) Bei der Auswahl der Teilnehmer an Vergabever-\n§ 43\nfahren beachtet der Auftraggeber die in den Absätzen 2\nForm und Übermittlung der                     und 3 genannten Grundsätze.\nAngebote, Teilnahmeanträge, Interessens-\nbekundungen und Interessensbestätigungen                    (2) Bei einem nicht offenen Verfahren, Verhandlungs-\nverfahren, wettbewerblichen Dialog oder einer Innova-\n(1) Die Unternehmen übermitteln ihre Angebote, Teil-      tionspartnerschaft darf der Auftraggeber bezüglich sei-\nnahmeanträge, Interessensbekundungen und Interes-            ner Auswahlentscheidung Unternehmen keine adminis-\nsensbestätigungen in Textform nach § 126b des Bür-           trativen, technischen oder finanziellen Anforderungen\ngerlichen Gesetzbuchs mithilfe elektronischer Mittel.        stellen, die er anderen Unternehmen nicht stellt, sowie\n(2) Der Auftraggeber ist nicht verpflichtet, die Einrei-  bei der Aktualisierung von Kriterien keine Nachweise\nchung von Angeboten, Teilnahmeanträgen, Interes-             fordern, die sich mit bereits vorhandenen Nachweisen\nsensbekundungen und Interessensbestätigungen mit-            decken.","674             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 14. April 2016\n(3) In Fällen, in denen der Auftraggeber ein ange-       des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen Be-\nmessenes Gleichgewicht zwischen bestimmten Merk-            zug genommen, schreibt er vor, dass der Bewerber\nmalen des Vergabeverfahrens und den notwendigen             oder Bieter ein Unternehmen, das das entsprechende\nRessourcen für dessen Durchführung sicherstellen            Eignungskriterium nicht erfüllt oder bei dem zwingende\nmuss, kann er bei nicht offenen Verfahren, Verhand-         Ausschlussgründe nach § 123 des Gesetzes gegen\nlungsverfahren, wettbewerblichen Dialogen oder Inno-        Wettbewerbsbeschränkungen vorliegen, ersetzen muss.\nvationspartnerschaften objektive Kriterien festlegen,       Hat der Auftraggeber auf fakultative Ausschlussgründe\ndie es ermöglichen, die Zahl der Bewerber, die zur          nach § 124 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbe-\nAngebotsabgabe oder zur Aufnahme von Verhandlun-            schränkungen Bezug genommen, kann er vorschrei-\ngen aufgefordert werden, zu begrenzen. Die Zahl der         ben, dass der Bewerber oder Bieter auch ein Unterneh-\nausgewählten Bewerber muss jedoch der Notwendig-            men, bei dem fakultative Ausschlussgründe nach § 124\nkeit Rechnung tragen, dass ein angemessener Wett-           des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vor-\nbewerb gewährleistet sein muss.                             liegen, ersetzen muss. Der Auftraggeber kann dem\nBewerber oder Bieter dafür eine Frist setzen.\n§ 46                                  (3) Nimmt ein Bewerber oder Bieter die Kapazitäten\nObjektive und nichtdiskriminierende Kriterien           eines anderen Unternehmens im Hinblick auf die erfor-\nderliche wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähig-\n(1) Der Auftraggeber wählt die Unternehmen anhand\nkeit in Anspruch, so kann der Auftraggeber eine ge-\nobjektiver Kriterien aus, die allen interessierten Unter-\nmeinsame Haftung des Bewerbers oder Bieters und\nnehmen zugänglich sein müssen.\ndes anderen Unternehmens für die Auftragsausführung\n(2) Die objektiven und nichtdiskriminierenden Krite-     entsprechend dem Umfang der Eignungsleihe verlan-\nrien für die Auswahl der Unternehmen, die eine Qualifi-     gen.\nzierung im Rahmen eines Qualifizierungssystems bean-\n(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für Bewerber-\ntragen, sowie für die Auswahl der Bewerber und Bieter\noder Bietergemeinschaften.\nim offenen Verfahren, nicht offenen Verfahren, Verhand-\nlungsverfahren, wettbewerblichen Dialog oder in einer           (5) Der Auftraggeber kann vorschreiben, dass be-\nInnovationspartnerschaft können nach § 142 Nummer 2         stimmte kritische Aufgaben bei Bauaufträgen, Dienst-\ndes Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen die            leistungsaufträgen oder kritische Verlege- oder Installa-\nAnwendung des § 123 des Gesetzes gegen Wett-                tionsarbeiten im Zusammenhang mit einem Liefer-\nbewerbsbeschränkungen beinhalten. Handelt es sich           auftrag direkt vom Bieter selbst oder im Fall einer\num einen Auftraggeber nach § 100 Absatz 1 Nummer 1          Bietergemeinschaft von einem Teilnehmer der Bieter-\ndes Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, be-           gemeinschaft ausgeführt werden müssen.\ninhalten diese Kriterien nach § 142 Nummer 2 des\nGesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen die An-                                        § 48\nwendung des § 123 des Gesetzes gegen Wettbewerbs-                            Qualifizierungssysteme\nbeschränkungen.\n(1) Der Auftraggeber kann zur Eignungsfeststellung\n§ 47                              ein Qualifizierungssystem für Unternehmen einrichten\nund betreiben. Unternehmen müssen jederzeit die Zu-\nEignungsleihe                          lassung zum Qualifizierungssystem beantragen kön-\n(1) Ein Bewerber oder Bieter kann für einen be-          nen. Das Qualifizierungssystem kann verschiedene\nstimmten Auftrag im Hinblick auf die erforderliche wirt-    Qualifizierungsstufen umfassen.\nschaftliche und finanzielle sowie die technische und            (2) Der Auftraggeber legt für den Ausschluss und die\nberufliche Leistungsfähigkeit die Kapazitäten anderer       Eignung von Unternehmen objektive Kriterien fest. Ent-\nUnternehmen in Anspruch nehmen, wenn er nachweist,          halten diese Kriterien technische Anforderungen, so\ndass ihm die für den Auftrag erforderlichen Mittel tat-     gelten die §§ 28 und 29.\nsächlich zur Verfügung stehen werden, indem er bei-\nspielsweise eine entsprechende Verpflichtungserklä-             (3) Für die Funktionsweise des Qualifizierungssys-\nrung dieser Unternehmen vorlegt. Diese Möglichkeit          tems, wie etwa die Aufnahme in das System, die Ak-\nbesteht unabhängig von der Rechtsnatur der zwischen         tualisierung der Kriterien und dessen Dauer, legt der\ndem Bewerber oder Bieter und den anderen Unterneh-          Auftraggeber objektive Vorschriften fest.\nmen bestehenden Verbindungen. Ein Bewerber oder                 (4) Die nach den Absätzen 2 und 3 festgelegten Kri-\nBieter kann jedoch im Hinblick auf Nachweise für die        terien und Vorschriften werden den Unternehmen auf\nerforderliche berufliche Leistungsfähigkeit wie Ausbil-     Antrag zur Verfügung gestellt. Aktualisierungen sind\ndungs- und Befähigungsnachweise oder die einschlä-          diesen Unternehmen mitzuteilen. Entspricht nach\ngige berufliche Erfahrung die Kapazitäten anderer Un-       Ansicht des Auftraggebers das Qualifizierungssystem\nternehmen nur dann in Anspruch nehmen, wenn diese           bestimmter anderer Auftraggeber, Stellen oder Einrich-\ndie Leistung erbringen, für die diese Kapazitäten benö-     tungen seinen Anforderungen, so teilt er den Unterneh-\ntigt werden.                                                men deren Namen und Adressen mit.\n(2) Der Auftraggeber überprüft im Rahmen der Eig-            (5) Enthalten die Kriterien gemäß Absatz 2 Anforde-\nnungsprüfung, ob die Unternehmen, deren Kapazitäten         rungen an die wirtschaftliche und finanzielle Leistungs-\nder Bewerber oder Bieter für die Erfüllung bestimmter       fähigkeit oder die fachliche und berufliche Befähigung\nEignungskriterien in Anspruch nehmen will, die entspre-     des Unternehmens, kann das Unternehmen auch die\nchenden Kriterien erfüllen, und ob Ausschlussgründe         Kapazitäten eines anderen Unternehmens in Anspruch\nvorliegen, sofern er solche festgelegt hat. Hat der Auf-    nehmen, unabhängig von dem Rechtsverhältnis, in dem\ntraggeber auf zwingende Ausschlussgründe nach § 123         es zu ihm steht.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 14. April 2016             675\n(6) Bezüglich der Kriterien Ausbildungsnachweise         nigungen nicht innerhalb einer angemessenen Frist ein-\nund Bescheinigungen über die berufliche Befähigung           holen, so muss der Auftraggeber auch andere Unter-\ndes Unternehmens einschließlich der einschlägigen            lagen über gleichwertige Qualitätssicherungssysteme\nberuflichen Erfahrung können Unternehmen nur die Ka-         anerkennen, sofern der Bewerber oder Bieter nach-\npazitäten anderer Unternehmen in Anspruch nehmen,            weist, dass die vorgeschlagenen Qualitätssicherungs-\nwenn diese auch die Leistung erbringen, für die die          maßnahmen den geforderten Qualitätssicherungsnor-\nKapazitäten benötigt werden.                                 men entsprechen.\n(7) Beabsichtigt ein Unternehmen die Kapazitäten             (2) Verlangt der Auftraggeber als Beleg dafür, dass\neines anderen Unternehmens in Anspruch zu nehmen,            Bewerber oder Bieter bestimmte Systeme oder Normen\nweist es dem Auftraggeber beispielsweise durch eine          des Umweltmanagements erfüllen, die Vorlage von Be-\nentsprechende Verpflichtungserklärung des anderen            scheinigungen unabhängiger Stellen, so bezieht er sich\nUnternehmens nach, dass es während der gesamten\n1. entweder auf das Gemeinschaftssystem für das Um-\nGültigkeitsdauer des Qualifizierungssystems auf des-\nweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung\nsen Kapazitäten zurückgreifen kann.\nEMAS der Europäischen Union oder\n(8) Der Auftraggeber führt ein Verzeichnis der ge-\nprüften Unternehmen. Dieses kann nach Auftragsarten,         2. auf andere nach Artikel 45 der Verordnung (EG)\nfür die die Prüfung Gültigkeit hat, aufgegliedert werden.         Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und\ndes Rates vom 25. November 2009 über die freiwil-\n(9) Ist eine Bekanntmachung über das Bestehen ei-             lige Teilnahme von Organisationen an einem Ge-\nnes Qualifizierungssystems gemäß § 37 erfolgt, werden             meinschaftssystem für Umweltmanagement und\ndie Aufträge im Wege eines nicht offenen Verfahrens               Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Ver-\noder eines Verhandlungsverfahrens unter den gemäß                 ordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse\ndiesem System qualifizierten und im Verzeichnis nach              der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG\nAbsatz 8 geführten Bewerber vergeben.                             (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 1) anerkannte Um-\n(10) Der Auftraggeber kann im Zusammenhang mit                weltmanagementsysteme oder\nAnträgen auf Qualifizierung, der Aktualisierung oder         3. auf andere Normen für das Umweltmanagement, die\nder Aufrechterhaltung einer bereits bestehenden Quali-            auf den einschlägigen europäischen oder internatio-\nfizierung für das System Gebühren erheben. Die Ge-                nalen Normen beruhen und von akkreditierten Stel-\nbühr muss im Verhältnis zu den angefallenen Kosten                len zertifiziert sind.\nstehen.\nDer Auftraggeber erkennt auch gleichwertige Beschei-\n(11) Der Auftraggeber teilt seine Entscheidung hin-\nnigungen von Stellen in anderen Staaten an. Hatte ein\nsichtlich der Qualifizierung den Unternehmen innerhalb\nBewerber oder Bieter aus Gründen, die ihm nicht zuge-\nvon sechs Monaten nach Eingang der Beantragung zur\nrechnet werden können, nachweislich keinen Zugang\nAufnahme in das Qualifizierungssystem mit. Kann eine\nzu den betreffenden Bescheinigungen oder aus Grün-\nEntscheidung nicht innerhalb von vier Monaten getrof-\nden, die es nicht zu vertreten hat, keine Möglichkeit,\nfen werden, so teilt der Auftraggeber innerhalb von zwei\ndiese innerhalb der einschlägigen Fristen zu erlangen,\nMonaten nach Eingang des Antrags dies sowie den\nso muss der Auftraggeber auch andere Unterlagen über\nvoraussichtlichen Entscheidungszeitpunkt dem Unter-\ngleichwertige Umweltmanagementmaßnahmen aner-\nnehmen mit.\nkennen, sofern der Bewerber oder Bieter nachweist,\n(12) Eine Ablehnung ist dem Unternehmen innerhalb        dass diese Maßnahmen mit denen, die nach dem gel-\nvon 15 Tagen nach der Entscheidung unter Angabe der          tenden System oder den geltenden Normen für das\nGründe mitzuteilen. Dabei darf sich eine Ablehnung nur       Umweltmanagement erforderlich sind, gleichwertig\nauf die gemäß Absatz 2 festgelegten objektiven Krite-        sind.\nrien beziehen. Dasselbe gilt für die Beendigung einer\nQualifizierung. Die beabsichtigte Beendigung ist dem                                      § 50\nUnternehmen 15 Tage vor dem vorgesehenen Aus-\nschluss unter Angabe der Gründe mitzuteilen.                                         Rechtsform von\nUnternehmen und Bietergemeinschaften\n§ 49                                  (1) Bewerber oder Bieter, die gemäß den Rechtsvor-\nBeleg der Einhaltung                      schriften des Staates, in dem sie niedergelassen sind,\nvon Normen der Qualitäts-                    zur Erbringung der betreffenden Leistung berechtigt\nsicherung und des Umweltmanagements                  sind, dürfen nicht allein deshalb zurückgewiesen wer-\nden, weil sie gemäß den deutschen Rechtsvorschriften\n(1) Verlangt der Auftraggeber als Beleg dafür, dass\neine natürliche oder juristische Person sein müssten.\nBewerber oder Bieter bestimmte Normen der Qualitäts-\nJuristische Personen können jedoch bei Dienstleis-\nsicherung erfüllen, die Vorlage von Bescheinigungen\ntungsaufträgen sowie bei Lieferaufträgen, die zusätz-\nunabhängiger Stellen, so bezieht er sich auf Qualitäts-\nlich Dienstleistungen umfassen, verpflichtet werden, in\nsicherungssysteme, die\nihrem Antrag auf Teilnahme oder in ihrem Angebot die\n1. den einschlägigen europäischen Normen genügen             Namen und die berufliche Befähigung der Personen an-\nund                                                     zugeben, die für die Erbringung der Leistung als verant-\n2. von akkreditierten Stellen zertifiziert sind.             wortlich vorgesehen sind.\nDer Auftraggeber erkennt auch gleichwertige Beschei-             (2) Bewerber- und Bietergemeinschaften sind wie\nnigungen von akkreditierten Stellen aus anderen Staa-        Einzelbewerber und -bieter zu behandeln. Der Auftrag-\nten an. Konnte ein Bewerber oder Bieter aus Gründen,         geber darf nicht verlangen, dass Gruppen von Unter-\ndie er nicht zu vertreten hat, die betreffenden Beschei-     nehmen eine bestimmte Rechtsform haben müssen,","676             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 14. April 2016\num einen Antrag auf Teilnahme zu stellen oder ein                „Designs für Alle“, soziale, umweltbezogene und\nAngebot abzugeben. Sofern erforderlich kann der                  innovative Eigenschaften sowie Vertriebs- und Han-\nAuftraggeber in den Vergabeunterlagen Bedingungen                delsbedingungen,\nfestlegen, wie Gruppen von Unternehmen die Eig-\n2. die Organisation, Qualifikation und Erfahrung des\nnungskriterien zu erfüllen und den Auftrag auszuführen\nmit der Ausführung des Auftrags betrauten Perso-\nhaben; solche Bedingungen müssen durch sachliche\nnals, wenn die Qualität des eingesetzten Personals\nGründe gerechtfertigt und angemessen sein.\nerheblichen Einfluss auf das Niveau der Auftrags-\n(3) Unbeschadet des Absatzes 2 kann der Auftrag-              ausführung haben kann, oder\ngeber verlangen, dass eine Bietergemeinschaft nach\nZuschlagserteilung eine bestimmte Rechtsform an-            3. die Verfügbarkeit von Kundendienst und technischer\nnimmt, soweit dies für die ordnungsgemäße Durchfüh-              Hilfe sowie Lieferbedingungen wie Liefertermin, Lie-\nrung des Auftrags erforderlich ist.                              ferverfahren sowie Liefer- oder Ausführungsfristen.\nDer Auftraggeber kann auch Festpreise oder Festkos-\nUnterabschnitt 6                           ten vorgeben, sodass das wirtschaftlichste Angebot\nPrüfung und Wertung der Angebote                        ausschließlich nach qualitativen, umweltbezogenen\noder sozialen Zuschlagskriterien nach Satz 1 bestimmt\n§ 51                              wird.\nPrüfung und Wertung                            (3) Der Auftraggeber gibt in der Auftragsbekanntma-\nder Angebote; Nachforderung von Unterlagen              chung oder den Vergabeunterlagen an, wie er die ein-\nzelnen Zuschlagskriterien gewichtet, um das wirt-\n(1) Die Angebote werden geprüft und gewertet, be-\nschaftlichste Angebot zu ermitteln. Diese Gewichtung\nvor der Zuschlag erteilt wird.\nkann auch mittels einer Spanne angegeben werden,\n(2) Der Auftraggeber kann den Bewerber oder Bieter       deren Bandbreite angemessen sein muss. Ist die Ge-\nunter Einhaltung der Grundsätze der Transparenz und         wichtung aus objektiven Gründen nicht möglich, so gibt\nder Gleichbehandlung auffordern, fehlende, unvollstän-      der Auftraggeber die Zuschlagskriterien in absteigender\ndige oder fehlerhafte unternehmensbezogene Unter-           Rangfolge an.\nlagen, insbesondere Eigenerklärungen, Angaben,\nBescheinigungen oder sonstige Nachweise, nachzurei-             (4) Für den Beleg, ob und inwieweit die angebotene\nchen, zu vervollständigen oder zu korrigieren, oder         Leistung den geforderten Zuschlagskriterien entspricht,\nfehlende oder unvollständige leistungsbezogene Unter-       gelten die §§ 31 und 32 entsprechend.\nlagen nachzureichen oder zu vervollständigen. Der Auf-          (5) Für den Beleg, dass die angebotene Leistung\ntraggeber ist berechtigt, in der Auftragsbekanntma-         den geforderten Ausführungsbedingungen gemäß\nchung oder den Vergabeunterlagen festzulegen, dass          § 128 Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbs-\ner keine Unterlagen nachfordern wird.                       beschränkungen entspricht, gelten die §§ 31 und 32\n(3) Die Nachforderung von leistungsbezogenen Un-         entsprechend.\nterlagen, die die Wirtschaftlichkeitsbewertung der An-\ngebote anhand der Zuschlagskriterien betreffen, ist                                     § 53\nausgeschlossen. Dies gilt nicht für Preisangaben, wenn\nBerechnung von Lebenszykluskosten\nes sich um unwesentliche Einzelpositionen handelt, de-\nren Einzelpreise den Gesamtpreis nicht verändern oder           (1) Der Auftraggeber kann vorgeben, dass das Zu-\ndie Wertungsreihenfolge und den Wettbewerb beein-           schlagskriterium „Kosten“ auf der Grundlage der\nträchtigen.                                                 Lebenszykluskosten der Leistung berechnet wird.\n(4) Die Unterlagen sind vom Bewerber oder Bieter             (2) Der Auftraggeber gibt die Methode zur Berech-\nnach Aufforderung durch den Auftraggeber innerhalb          nung der Lebenszykluskosten und die zur Berechnung\neiner von diesem festzulegenden angemessenen, nach          vom Unternehmen zu übermittelnden Informationen in\ndem Kalender bestimmten Frist vorzulegen.                   der Auftragsbekanntmachung oder den Vergabeunter-\n(5) Die Entscheidung zur und das Ergebnis der            lagen an. Die Berechnungsmethode kann umfassen\nNachforderung sind zu dokumentieren.                        1. die Anschaffungskosten,\n§ 52                              2. die Nutzungskosten, insbesondere den Verbrauch\nvon Energie und anderen Ressourcen,\nZuschlag und Zuschlagskriterien\n(1) Der Zuschlag wird nach Maßgabe des § 127 des         3. die Wartungskosten,\nGesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen auf das            4. Kosten am Ende der Nutzungsdauer, insbesondere\nwirtschaftlichste Angebot erteilt.                               die Abholungs-, Entsorgungs- oder Recyclingkosten,\n(2) Die Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots            oder\nerfolgt auf der Grundlage des besten Preis-Leistungs-       5. Kosten, die durch die externen Effekte der Umwelt-\nVerhältnisses. Neben dem Preis oder den Kosten kön-              belastung entstehen, die mit der Leistung während\nnen auch qualitative, umweltbezogene oder soziale Zu-            ihres Lebenszyklus in Verbindung stehen, sofern\nschlagskriterien berücksichtigt werden, insbesondere:            ihr Geldwert nach Absatz 3 bestimmt und geprüft\n1. die Qualität, einschließlich des technischen Werts,           werden kann; solche Kosten können Kosten der\nÄsthetik, Zweckmäßigkeit, Zugänglichkeit der Leis-           Emission von Treibhausgasen und anderen Schad-\ntung insbesondere für Menschen mit Behinderun-               stoffen sowie sonstige Kosten für die Eindämmung\ngen, ihrer Übereinstimmung mit Anforderungen des             des Klimawandels umfassen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 14. April 2016              677\n(3) Die Methode zur Berechnung der Kosten, die            Beihilfe erhalten hat, so lehnt der Auftraggeber das An-\ndurch die externen Effekte der Umweltbelastung ent-          gebot ab, wenn der Bieter nicht fristgemäß nachweisen\nstehen, muss folgende Bedingungen erfüllen:                  kann, dass die staatliche Beihilfe rechtmäßig gewährt\n1. Sie beruht auf objektiv nachprüfbaren und nichtdis-       wurde. Der Auftraggeber teilt die Ablehnung der Euro-\nkriminierenden Kriterien; ist die Methode nicht für die  päischen Kommission mit.\nwiederholte oder dauerhafte Anwendung entwickelt\nworden, darf sie bestimmte Unternehmen weder be-                                     § 55\nvorzugen noch benachteiligen,                                                  Angebote, die\n2. sie ist für alle interessierten Beteiligten zugänglich,            Erzeugnisse aus Drittländern umfassen\nund                                                          (1) Der Auftraggeber eines Lieferauftrags kann An-\n3. die zur Berechnung erforderlichen Informationen las-      gebote zurückweisen, bei denen der Warenanteil zu\nsen sich von Unternehmen, die ihrer Sorgfaltspflicht     mehr als 50 Prozent des Gesamtwertes aus Ländern\nim üblichen Maße nachkommen, einschließlich Un-          stammt, die nicht Vertragsparteien des Abkommens\nternehmen aus Drittstaaten, die dem Übereinkom-          über den Europäischen Wirtschaftsraum sind und mit\nmen über das öffentliche Beschaffungswesen von           denen auch keine sonstigen Vereinbarungen über\n1994 (ABl. C 256 vom 3.9.1996, S. 1), geändert           gegenseitigen Marktzugang bestehen. Das Bundes-\ndurch das Protokoll zur Änderung des Übereinkom-         ministerium für Wirtschaft und Energie gibt im Bundes-\nmens über das öffentliche Beschaffungswesen (ABl.        anzeiger bekannt, mit welchen Ländern und auf welchen\nL 68 vom 7.3.2014, S. 2) oder anderen, für die Euro-     Gebieten solche Vereinbarungen bestehen.\npäische Union bindenden internationalen Überein-\n(2) Sind zwei oder mehrere Angebote nach den Zu-\nkommen beigetreten sind, mit angemessenem Auf-\nschlagskriterien gleichwertig, so ist dasjenige Angebot\nwand bereitstellen.\nzu bevorzugen, das nicht nach Absatz 1 zurückgewie-\n(4) Sofern eine Methode zur Berechnung der                sen werden kann. Die Preise sind als gleichwertig\nLebenszykluskosten durch einen Rechtsakt der Euro-           anzusehen, wenn sie nicht um mehr als 3 Prozent von-\npäischen Union verbindlich vorgeschrieben worden ist,        einander abweichen. Satz 1 ist nicht anzuwenden,\nhat der Auftraggeber diese Methode vorzugeben.               wenn die Bevorzugung zum Erwerb von Ausrüstungen\nführen würde, die andere technische Merkmale als die\n§ 54                             vom Auftraggeber bereits genutzten Ausrüstungen auf-\nUngewöhnlich niedrige Angebote                   weisen und dadurch bei Betrieb und Wartung zu Inkom-\npatibilität oder technischen Schwierigkeiten oder zu\n(1) Erscheinen der Preis oder die Kosten eines An-\nunverhältnismäßigen Kosten führen würde.\ngebots im Verhältnis zu der zu erbringenden Leistung\nungewöhnlich niedrig, verlangt der Auftraggeber vom              (3) Software, die in der Ausstattung für Telekommu-\nBieter Aufklärung.                                           nikationsnetze verwendet wird, gilt als Ware im Sinne\n(2) Der Auftraggeber prüft die Zusammensetzung            des Absatzes 1.\ndes Angebots und berücksichtigt die übermittelten Un-\nterlagen. Die Prüfung kann insbesondere betreffen:                                       § 56\n1. die Wirtschaftlichkeit des Fertigungsverfahrens einer              Unterrichtung der Bewerber oder Bieter\nLieferleistung oder der Erbringung der Dienstleistung,       (1) Unbeschadet des § 134 des Gesetzes gegen\n2. die gewählten technischen Lösungen oder die au-           Wettbewerbsbeschränkungen teilt der Auftraggeber\nßergewöhnlich günstigen Bedingungen, über die            jedem Bewerber und jedem Bieter unverzüglich seine\ndas Unternehmen bei der Lieferung der Waren oder         Entscheidungen über den Abschluss einer Rahmenver-\nbei der Erbringung der Dienstleistung verfügt,           einbarung, die Zuschlagserteilung oder die Zulassung\n3. die Besonderheiten der angebotenen Liefer- oder           zur Teilnahme an einem dynamischen Beschaffungs-\nDienstleistung,                                          system mit. Gleiches gilt für die Entscheidung, ein\nVergabeverfahren aufzuheben oder erneut einzuleiten\n4. die Einhaltung der Verpflichtungen nach § 128 Ab-         einschließlich der Gründe dafür, sofern eine Bekannt-\nsatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschrän-           machung veröffentlicht wurde.\nkungen, insbesondere der für das Unternehmen\ngeltenden umwelt-, sozial- und arbeitsrechtlichen            (2) Der Auftraggeber unterrichtet auf Verlangen des\nVorschriften, oder                                       Bewerbers oder Bieters unverzüglich, spätestens inner-\nhalb von 15 Tagen nach Eingang des Antrags in Textform\n5. die etwaige Gewährung einer staatlichen Beihilfe an\ndas Unternehmen.                                         1. jeden nicht erfolgreichen Bewerber über die Gründe\n(3) Kann der Auftraggeber nach der Prüfung gemäß               für die Ablehnung seines Teilnahmeantrags,\nden Absätzen 1 und 2 die geringe Höhe des angebote-          2. jeden nicht erfolgreichen Bieter über die Gründe für\nnen Preises oder der angebotenen Kosten nicht zufrie-             die Ablehnung seines Angebots,\ndenstellend aufklären, darf er den Zuschlag auf dieses\n3. jeden Bieter über die Merkmale und Vorteile des er-\nAngebot ablehnen. Er lehnt das Angebot ab, wenn er\nfolgreichen Angebots sowie den Namen des erfolg-\nfestgestellt hat, dass der Preis oder die Kosten des An-\nreichen Bieters und\ngebots ungewöhnlich niedrig sind, weil Verpflichtungen\nnach Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 nicht eingehalten wer-         4. jeden Bieter über den Verlauf und die Fortschritte der\nden.                                                              Verhandlungen und des wettbewerblichen Dialogs\nmit den Bietern.\n(4) Stellt der Auftraggeber fest, dass ein Angebot\nungewöhnlich niedrig ist, weil der Bieter eine staatliche        (3) § 38 Absatz 6 gilt entsprechend.","678              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 14. April 2016\n§ 57                             weit die Angaben in Anlage 2 dem Auftraggeber einen\nAufhebung und Einstellung des Verfahrens               Spielraum bei der Beurteilung des Energiegehaltes oder\nder Emissionskosten einräumen, nutzt er diesen Spiel-\nEin Vergabeverfahren kann ganz oder bei Los-              raum entsprechend den lokalen Bedingungen am Ein-\nvergabe für einzelne Lose aufgehoben werden oder im          satzort des Fahrzeugs.\nFall eines Verhandlungsverfahrens eingestellt werden.\nIn diesen Fällen hat der Auftraggeber den am Vergabe-\nAbschnitt 4\nverfahren beteiligten Unternehmen unverzüglich die\nAufhebung oder Einstellung des Verfahrens und die                              Planungswettbewerbe\nGründe hierfür sowie seine etwaige Absicht, ein neues\nVergabeverfahren durchzuführen, in Textform mitzuteilen.                                 § 60\nAnwendungsbereich\nAbschnitt 3\n(1) Wettbewerbe nach § 103 Absatz 6 des Gesetzes\nBesondere Vorschriften                       gegen Wettbewerbsbeschränkungen werden insbeson-\nfür die Beschaffung energieverbrauchs-                dere auf den Gebieten der Raumplanung, des Städte-\nrelevanter Leistungen und von Straßenfahrzeugen              baus und des Bauwesens oder der Datenverarbeitung\ndurchgeführt (Planungswettbewerbe).\n§ 58                                 (2) Bei der Durchführung eines Planungswettbewerbs\nBeschaffung energie-                       wendet der Auftraggeber die §§ 5, 6, 50 und die Vor-\nverbrauchsrelevanter Leistungen                  schriften dieses Abschnitts an.\n(1) Mit der Leistungsbeschreibung sind im Rahmen\nder technischen Spezifikationen von den Bietern Anga-                                    § 61\nben zum Energieverbrauch von technischen Geräten                           Veröffentlichung, Transparenz\nund Ausrüstungen zu fordern. Bei Bauleistungen sind\n(1) Der Auftraggeber teilt seine Absicht, einen Pla-\ndiese Angaben dann zu fordern, wenn die Lieferung\nnungswettbewerb auszurichten, in einer Wettbewerbs-\nvon technischen Geräten und Ausrüstungen Bestand-\nbekanntmachung mit. Die Wettbewerbsbekannt-\nteil dieser Bauleistungen sind. Dabei ist in geeigneten\nmachung wird nach dem in Anhang IX der Durch-\nFällen eine Analyse minimierter Lebenszykluskosten\nführungsverordnung (EU) 2015/1986 enthaltenen Mus-\noder eine vergleichbare Methode zur Gewährleistung\nter erstellt.\nder Wirtschaftlichkeit vom Bieter zu fordern.\n(2) Bei technischen Geräten und Ausrüstungen kann             (2) Beabsichtigt der Auftraggeber im Anschluss an\nderen Energieverbrauch bei der Entscheidung über den         einen Planungswettbewerb einen Dienstleistungsauf-\nZuschlag berücksichtigt werden, bei Bauleistungen je-        trag im Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewett-\ndoch nur dann, wenn die Lieferung der technischen Ge-        bewerb zu vergeben, hat der Auftraggeber die Eig-\nräte oder Ausrüstungen ein wesentlicher Bestandteil          nungskriterien und die zum Nachweis der Eignung\nder Bauleistung ist.                                         erforderlichen Unterlagen hierfür bereits in der Wett-\nbewerbsbekanntmachung anzugeben.\n§ 59                                 (3) Die Ergebnisse des Planungswettbewerbs sind\nBeschaffung von Straßenfahrzeugen                  bekanntzumachen und innerhalb von 30 Tagen an das\nAmt für Veröffentlichungen der Europäischen Union zu\n(1) Der Auftraggeber muss bei der Beschaffung von         übermitteln. Die Bekanntmachung wird nach dem Mus-\nStraßenfahrzeugen Energieverbrauch und Umweltaus-            ter gemäß Anhang X der Durchführungsverordnung\nwirkungen berücksichtigen. Zumindest müssen folgende         (EU) 2015/1986 erstellt.\nFaktoren, jeweils bezogen auf die Gesamtkilometerleis-\ntung des Straßenfahrzeugs im Sinne der Tabelle 3 der             (4) § 38 Absatz 6 gilt entsprechend.\nAnlage 2, berücksichtigt werden:\n§ 62\n1. Energieverbrauch,\nAusrichtung\n2. Kohlendioxid-Emissionen,\n(1) Die an einem Planungswettbewerb Interessierten\n3. Emissionen von Stickoxiden,\nsind vor Wettbewerbsbeginn über die geltenden Durch-\n4. Emissionen von Nichtmethan-Kohlenwasserstoffen            führungsregeln zu informieren.\nund\n(2) Die Zulassung von Teilnehmern an einem Pla-\n5. partikelförmige Abgasbestandteile.                        nungswettbewerb darf nicht beschränkt werden\n(2) Der Auftraggeber erfüllt die Verpflichtung, indem er  1. unter Bezugnahme auf das Gebiet eines Mitglied-\n1. Vorgaben zu Energieverbrauch und Umweltauswir-                 staats der Europäischen Union oder einen Teil davon\nkungen in der Leistungsbeschreibung oder in den               oder\ntechnischen Spezifikationen macht oder                   2. auf nur natürliche oder nur juristische Personen.\n2. den Energieverbrauch und die Umweltauswirkungen               (3) Bei einem Planungswettbewerb mit beschränkter\nvon Straßenfahrzeugen als Zuschlagskriterien be-         Teilnehmerzahl hat der Auftraggeber eindeutige und\nrücksichtigt.                                            nichtdiskriminierende Auswahlkriterien festzulegen.\nSollen der Energieverbrauch und die Umweltauswirkun-         Die Zahl der Bewerber, die zur Teilnahme aufgefordert\ngen von Straßenfahrzeugen finanziell bewertet werden,        werden, muss ausreichen, um einen echten Wettbe-\nist die in Anlage 3 definierte Methode anzuwenden. So-       werb zu gewährleisten.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 14. April 2016           679\n§ 63                                                    Abschnitt 5\nPreisgericht\nÜbergangs- und Schlussbestimmungen\n(1) Das Preisgericht darf nur aus Preisrichtern beste-\nhen, die von den Teilnehmern des Planungswettbe-                                      § 64\nwerbs unabhängig sind. Wird von den Wettbewerbs-\nteilnehmern eine bestimmte berufliche Qualifikation                       Übergangsbestimmungen\nverlangt, muss mindestens ein Drittel der Preisrichter\nZentrale Beschaffungsstellen im Sinne von § 120\nüber dieselbe oder eine gleichwertige Qualifikation ver-\nAbsatz 4 Satz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbs-\nfügen.\nbeschränkungen können bis zum 18. April 2017, andere\n(2) Das Preisgericht ist in seinen Entscheidungen        Auftraggeber bis zum 18. Oktober 2018, abweichend\nund Stellungnahmen unabhängig. Es trifft seine Ent-         von § 43 Absatz 1 die Übermittlung der Angebote, Teil-\nscheidungen nur aufgrund von Kriterien, die in der          nahmeanträge und Interessensbestätigungen auch auf\nWettbewerbsbekanntmachung genannt sind. Die Wett-           dem Postweg, anderem geeigneten Weg, Fax oder\nbewerbsarbeiten sind ihm anonym vorzulegen. Die             durch die Kombination dieser Mittel verlangen. Das-\nAnonymität ist bis zu den Stellungnahmen oder Ent-          selbe gilt für die sonstige Kommunikation im Sinne\nscheidungen des Preisgerichts zu wahren.                    des § 9 Absatz 1, soweit sie nicht die Übermittlung\n(3) Das Preisgericht erstellt einen Bericht über die     von Bekanntmachungen und die Bereitstellung der Ver-\nRangfolge der von ihm ausgewählten Wettbewerbs-             gabeunterlagen betrifft.\narbeiten, indem es auf die einzelnen Projekte eingeht\nund seine Bemerkungen sowie noch zu klärende Fra-                                     § 65\ngen aufführt. Dieser Bericht ist von den Preisrichtern zu\nunterzeichnen.                                                                Fristenberechnung\n(4) Die Teilnehmer können zur Klärung bestimmter             Die Berechnung der in dieser Verordnung geregelten\nAspekte der Wettbewerbsarbeiten aufgefordert werden,        Fristen bestimmt sich nach der Verordnung (EWG,\nFragen zu beantworten, die das Preisgericht in seinem       Euratom) Nr. 1182/71 des Rates vom 3. Juni 1971 zur\nProtokoll festzuhalten hat. Der Dialog zwischen Preis-      Festlegung der Regeln für die Fristen, Daten und Ter-\nrichtern und Teilnehmern ist zu dokumentieren.              mine (ABl. L 124 vom 8.6.1971, S. 1).","680           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 14. April 2016\nAnlage 1\n(zu § 28 Absatz 2)\nTechnische Anforderungen, Begriffsbestimmungen\n1. „Technische Spezifikation“ bei Liefer- oder Dienstleistungen hat eine der fol-\ngenden Bedeutungen:\neine Spezifikation, die in einem Schriftstück enthalten ist, das Merkmale für\nein Produkt oder eine Dienstleistung vorschreibt, wie Qualitätsstufen, Um-\nwelt- und Klimaleistungsstufen, „Design für Alle“ (einschließlich des Zugangs\nvon Menschen mit Behinderungen) und Konformitätsbewertung, Leistung,\nVorgaben für Gebrauchstauglichkeit, Sicherheit oder Abmessungen des Pro-\ndukts, einschließlich der Vorschriften über Verkaufsbezeichnung, Terminolo-\ngie, Symbole, Prüfungen und Prüfverfahren, Verpackung, Kennzeichnung\nund Beschriftung, Gebrauchsanleitungen, Produktionsprozesse und -metho-\nden in jeder Phase des Lebenszyklus der Liefer- oder Dienstleistung sowie\nüber Konformitätsbewertungsverfahren;\n2. „Norm“ bezeichnet eine technische Spezifikation, die von einer anerkannten\nNormungsorganisation zur wiederholten oder ständigen Anwendung ange-\nnommen wurde, deren Einhaltung nicht zwingend ist und die unter eine der\nnachstehenden Kategorien fällt:\na) internationale Norm: Norm, die von einer internationalen Normungsorga-\nnisation angenommen wurde und der Öffentlichkeit zugänglich ist;\nb) europäische Norm: Norm, die von einer europäischen Normungsorganisa-\ntion angenommen wurde und der Öffentlichkeit zugänglich ist;\nc) nationale Norm: Norm, die von einer nationalen Normungsorganisation\nangenommen wurde und der Öffentlichkeit zugänglich ist;\n3. „Europäische Technische Bewertung“ bezeichnet eine dokumentierte Bewer-\ntung der Leistung eines Bauprodukts in Bezug auf seine wesentlichen Merk-\nmale im Einklang mit dem betreffenden Europäischen Bewertungsdokument\ngemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 2 Nummer 12 der Verordnung (EU)\nNr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011\nzur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Baupro-\ndukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (ABl. L 88\nvom 4.4.2011, S. 5);\n4. „gemeinsame technische Spezifikationen“ sind technische Spezifikationen\nim Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologie, die gemäß\nden Artikeln 13 und 14 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen\nParlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Nor-\nmung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates\nsowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG,\n2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen\nParlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG\ndes Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parla-\nments und des Rates (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12) festgelegt wurden;\n5. „technische Bezugsgröße“ bezeichnet jeden Bezugsrahmen, der keine euro-\npäische Norm ist und von den europäischen Normungsorganisationen nach\nden an die Bedürfnisse des Markts angepassten Verfahren erarbeitet wurde.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 14. April 2016            681\nAnlage 2\n(zu § 59)\nDaten zur Berechnung der über\ndie Lebensdauer von Straßenfahrzeugen anfallenden externen Kosten\nTabelle 1\nEnergiegehalt von Kraftstoffen\nEnergiegehalt in Megajoule (MJ)/Liter bzw.\nKraftstoff                   Megajoule (MJ)/Normkubikmeter (Nm3)\nDieselkraftstoff                            36 MJ/Liter\nOttokraftstoff                              32 MJ/Liter\nErdgas                                      33 – 38 MJ/Nm3\nFlüssiggas (LPG)                            24 MJ/Liter\nEthanol                                     21 MJ/Liter\nBiodiesel                                   33 MJ/Liter\nEmulsionskraftstoff                         32 MJ/Liter\nWasserstoff                                 11 MJ/Nm3\nTabelle 2\nEmissionskosten im Straßenverkehr (Preise von 2007)\nNichtmethan-          Partikelförmige\nKohlendioxid (CO2)      Stickoxide (NOx)    Kohlenwasserstoffe    Abgasbestandteile\n0,03 – 0,04 €/kg       0,0044 €/g           0,001 €/g             0,087 €/g\nTabelle 3\nGesamtkilometerleistung von Straßenfahrzeugen\nFahrzeugklasse (Kategorien M und N\ngemäß der Richtlinie 2007/46/EG)                Gesamtkilometerleistung\nPersonenkraftwagen (M1)                     200 000 km\nLeichte Nutzfahrzeuge (N1)                  250 000 km\nSchwere Nutzfahrzeuge (N2, N3)              1 000 000 km\nBusse (M2, M3)                              800 000 km","682           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 14. April 2016\nAnlage 3\n(zu § 59 Absatz 2)\nMethode zur Berechnung\nder über die Lebensdauer von Straßenfahrzeugen anfallenden Betriebskosten\n1. Für die Zwecke von § 59 werden die über die Lebensdauer eines Straßen-\nfahrzeugs durch dessen Betrieb verursachten Energieverbrauchs- und Emis-\nsionskosten (Betriebskosten) nach der im Folgenden beschriebenen Methode\nfinanziell bewertet und berechnet:\na) Die Energieverbrauchskosten, die für den Betrieb eines Straßenfahrzeugs\nüber dessen Lebensdauer anfallen, werden wie folgt berechnet:\naa) Der Kraftstoffverbrauch je Kilometer eines Straßenfahrzeugs gemäß\nNummer 2 wird in Energieverbrauch je Kilometer (Megajoule/Kilometer,\nMJ/km) gerechnet. Soweit der Kraftstoffverbrauch in anderen Einheiten\nangegeben ist, wird er nach den Umrechnungsfaktoren in Tabelle 1\nder Anlage 2 in MJ/km umgerechnet.\nbb) Je Energieeinheit muss im Rahmen der Angebotswertung ein finan-\nzieller Wert festgesetzt werden (€/MJ). Dieser finanzielle Wert wird\nnach einem Vergleich der Kosten je Energieeinheit von Ottokraftstoff\noder Dieselkraftstoff vor Steuern bestimmt. Der jeweils günstigere\nKraftstoff bestimmt den in der Angebotswertung zu berücksichtigen-\nden finanziellen Wert je Energieeinheit (€/MJ).\ncc) Zur Berechnung der Energieverbrauchskosten, die für den Betrieb eines\nStraßenfahrzeugs über dessen Lebensdauer anfallen, werden die Ge-\nsamtkilometerleistung gemäß Nummer 3 (gegebenenfalls unter Be-\nrücksichtigung der bereits erbrachten Kilometerleistung), der Energie-\nverbrauch je Kilometer (MJ/km) gemäß Doppelbuchstabe aa und die\nKosten in Euro je Energieeinheit (€/MJ) gemäß Doppelbuchstabe bb\nmiteinander multipliziert.\nb) Zur Berechnung der Kohlendioxid-Emissionen, die für den Betrieb eines\nStraßenfahrzeugs über dessen Lebensdauer anfallen, werden die Ge-\nsamtkilometerleistung gemäß Nummer 3 (gegebenenfalls unter Berück-\nsichtigung der bereits erbrachten Kilometerleistung), die Kohlendioxid-\nEmissionen in Kilogramm je Kilometer (kg/km) gemäß Nummer 2 und die\nEmissionskosten je Kilogramm (€/kg) gemäß Tabelle 2 der Anlage 2 mit-\neinander multipliziert.\nc) Zur Berechnung der in Tabelle 2 der Anlage 2 aufgeführten Kosten für\nSchadstoffemissionen, die für den Betrieb eines Straßenfahrzeugs über\ndessen Lebensdauer anfallen, werden die Kosten für Emissionen von\nStickoxiden, Nichtmethan-Kohlenwasserstoffen und partikelförmigen Ab-\ngasbestandteilen addiert. Zur Berechnung der über die Lebensdauer an-\nfallenden Kosten für jeden einzelnen Schadstoff werden die Gesamtkilo-\nmeterleistung gemäß Nummer 3 (gegebenenfalls unter Berücksichtigung\nder bereits erbrachten Kilometerleistung), die Emissionen in Gramm je\nKilometer (g/km) gemäß Nummer 2 und die jeweiligen Kosten je Gramm\n(€/g) miteinander multipliziert.\nd) Auftraggeber dürfen bei der Berechnung der Emissionskosten nach den\nBuchstaben b und c höhere Werte zugrunde legen als diejenigen, die in\nTabelle 2 der Anlage 2 angegeben sind, sofern die Werte in Tabelle 2 der\nAnlage 2 um nicht mehr als das Doppelte überschritten werden.\n2. Die Werte für den Kraftstoffverbrauch je Kilometer sowie für Kohlendioxid-\nEmissionen und Schadstoffemissionen je Kilometer basieren auf den ge-\nnormten gemeinschaftlichen Testverfahren der Gemeinschaftsvorschriften\nüber die Typgenehmigung. Für Straßenfahrzeuge, für die keine genormten\ngemeinschaftlichen Testverfahren bestehen, werden zur Gewährleistung der\nVergleichbarkeit verschiedener Angebote allgemein anerkannte Testverfah-\nren, die Ergebnisse von Prüfungen, die für den Auftraggeber durchgeführt\nwurden, oder die Angaben des Herstellers herangezogen.\n3. Die Gesamtkilometerleistung eines Fahrzeugs ist der Tabelle 3 der Anlage 2\nzu entnehmen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 14. April 2016                   683\nArtikel 3                           § 28    Form und Übermittlung der Teilnahmeanträge und An-\ngebote\nVerordnung                            § 29    Prüfung und Aufbewahrung der ungeöffneten Teilnahme-\nüber die Vergabe von Konzessionen                               anträge und Angebote\n(Konzessionsvergabeverordnung – KonzVgV)                    § 30    Unterrichtung der Bewerber oder Bieter\n§ 31    Zuschlagskriterien\nInhaltsübersicht\n§ 32    Aufhebung von Vergabeverfahren\nAbschnitt 1\nAllgemeine Bestimmungen und Kommunikation                                           Abschnitt 3\nUnterabschnitt 1                                        Ausführung der Konzession\nAllgemeine Bestimmungen                     § 33    Vergabe von Unteraufträgen\n§  1  Gegenstand und Anwendungsbereich\n§  2  Berechnung des geschätzten Vertragswerts                                           Abschnitt 4\n§  3  Laufzeit von Konzessionen                                          Übergangs- und Schlussbestimmungen\n§  4  Wahrung der Vertraulichkeit\n§ 34    Übergangsbestimmung für die elektronische Kommuni-\n§  5  Vermeidung von Interessenkonflikten                             kation und elektronische Übermittlung von Teilnahme-\n§  6  Dokumentation und Vergabevermerk                                anträgen und Angeboten\n§ 35    Elektronische Kommunikation durch Auslandsdienststel-\nUnterabschnitt 2                               len\nKommunikation                         § 36    Fristberechnung\n§ 7   Grundsätze der Kommunikation\nAbschnitt 1\n§ 8   Anforderungen an die verwendeten elektronischen Mittel\n§ 9   Anforderungen an den Einsatz elektronischer Mittel im     Allgemeine Bestimmungen und Kommunikation\nVergabeverfahren\n§ 10  Einsatz alternativer elektronischer Mittel bei der Kom-                    Unterabschnitt 1\nmunikation\n§ 11  Allgemeine Verwaltungsvorschriften                                 Allgemeine Bestimmungen\nAbschnitt 2                                                        §1\nVergabeverfahren                                 Gegenstand und Anwendungsbereich\nUnterabschnitt 1                          Diese Verordnung trifft nähere Bestimmungen über\nAllgemeine Verfahrensvorschriften                das einzuhaltende Verfahren bei der dem Teil 4 des\nGesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen unter-\n§ 12  Allgemeine Grundsätze\nliegenden Vergabe von Konzessionen durch einen Kon-\n§ 13  Verfahrensgarantien\nzessionsgeber.\n§ 14  Umgehungsverbot\n§2\nUnterabschnitt 2\nVorbereitung des Vergabeverfahrens                     Berechnung des geschätzten Vertragswerts\n§ 15  Leistungsbeschreibung                                      (1) Der Konzessionsgeber berechnet den geschätz-\n§ 16  Vergabeunterlagen                                       ten Vertragswert nach einer objektiven Methode, die in\n§ 17  Bereitstellung der Vergabeunterlagen\nden Vergabeunterlagen anzugeben ist.\n§ 18  Zusätzliche Auskünfte zu den Vergabeunterlagen             (2) Die Wahl der Methode zur Berechnung des ge-\nschätzten Vertragswerts darf nicht in der Absicht erfol-\nUnterabschnitt 3                       gen, die Anwendung der Bestimmungen des Teils 4 des\nBekanntmachungen                        Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen oder\ndieser Verordnung zu umgehen. Eine Konzession darf\n§ 19  Konzessionsbekanntmachung\ninsbesondere nicht so aufgeteilt werden, dass sie nicht\n§ 20  Ausnahmen von der Konzessionsbekanntmachung\nin den Anwendungsbereich des Teils 4 des Gesetzes\n§ 21  Vergabebekanntmachung, Bekanntmachung über Ände-\ngegen Wettbewerbsbeschränkungen fällt, es sei denn,\nrungen einer Konzession\nes liegen objektive Gründe für eine solche Aufteilung\n§ 22  Konzessionen, die soziale und andere besondere Dienst-\nleistungen betreffen                                    vor.\n§ 23  Form und Modalitäten der Veröffentlichung von Bekannt-     (3) Bei der Berechnung des geschätzten Vertrags-\nmachungen                                               werts geht der Konzessionsgeber von dem voraus-\nsichtlichen Gesamtumsatz ohne Umsatzsteuer aus,\nUnterabschnitt 4                       den der Konzessionsnehmer während der Vertragslauf-\nAuswahlverfahren und Zuschlag                   zeit als Gegenleistung erzielt\n§ 24  Rechtsform von Unternehmen und Bietergemeinschaften     1. für die Bau- oder Dienstleistungen, die Gegenstand\n§ 25  Anforderungen an die Auswahl geeigneter Unternehmen;        der Konzession sind, und\nEignungsleihe\n2. für Lieferungen, die mit diesen Bau- oder Dienstleis-\n§ 26  Beleg für die Eignung und das Nichtvorliegen von\nAusschlussgründen                                           tungen verbunden sind.\n§ 27  Fristen für den Eingang von Teilnahmeanträgen und          (4) Der Konzessionsgeber berücksichtigt dabei nach\nAngeboten                                               den Umständen des jeweiligen Einzelfalls insbesondere","684               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 14. April 2016\n1. den Wert aller Arten von Optionen und möglichen                                        §4\nVertragsverlängerungen,                                                  Wahrung der Vertraulichkeit\n2. die Einkünfte aus Gebühren oder Entgelten sowie                (1) Sofern in dieser Verordnung oder anderen\nGeldbußen oder Vertragsstrafen, die von den Nut-          Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist, darf\nzern der Bauwerke oder Dienstleistungen gezahlt           der Konzessionsgeber keine von den Unternehmen\nwerden, soweit diese nicht im Auftrag des Konzes-         übermittelten und von diesen als vertraulich gekenn-\nsionsgebers erhoben werden,                               zeichneten Informationen weitergeben. Dazu gehören\n3. die Zahlungen des Konzessionsgebers oder jeder             insbesondere Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse\nanderen Behörde an den Konzessionsnehmer oder             und die vertraulichen Aspekte der Angebote einschließ-\nweitere finanzielle Vorteile jedweder Art, einschließ-    lich ihrer Anlagen.\nlich Gegenleistungen für die Erfüllung von Gemein-            (2) Bei der gesamten Kommunikation sowie beim\nwohlverpflichtungen sowie staatlicher Investitions-       Austausch und bei der Speicherung von Informationen\nbeihilfen,                                                muss der Konzessionsgeber die Integrität der Daten\n4. den Wert von Zuschüssen oder sonstigen finanziel-          sowie die Vertraulichkeit der Teilnahmeanträge und\nlen Vorteilen jeglicher Art, die von Dritten für die      Angebote einschließlich ihrer Anlagen gewährleisten.\nDurchführung der Konzession gewährt werden,               Die Teilnahmeanträge und Angebote einschließlich ihrer\nAnlagen sowie die Dokumentation über die Angebots-\n5. die Einkünfte aus dem Verkauf von Vermögensgegen-          öffnung sind auch nach Abschluss des Vergabeverfah-\nständen, die Teil der Konzession sind,                    rens vertraulich zu behandeln.\n6. den Wert aller Lieferungen und Dienstleistungen, die           (3) Der Konzessionsgeber kann Unternehmen Anfor-\nder Konzessionsgeber für den Konzessionsnehmer            derungen vorschreiben, die auf den Schutz der Vertrau-\nbereitstellt, sofern sie für die Erbringung der Bau-      lichkeit der Informationen im Rahmen des Vergabever-\noder Dienstleistungen erforderlich sind,                  fahrens abzielen. Hierzu gehört insbesondere die Ab-\n7. Prämien oder Zahlungen an Bewerber oder Bieter.            gabe einer Verschwiegenheitserklärung.\n(5) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Berechnung des\n§5\ngeschätzten Vertragswerts ist der Zeitpunkt, zu dem\ndie Konzessionsbekanntmachung abgesendet oder                           Vermeidung von Interessenkonflikten\ndas Vergabeverfahren auf sonstige Weise eingeleitet               (1) Organmitglieder und Mitarbeiter des Konzes-\nwird. Abweichend davon ist der Zeitpunkt des Zu-              sionsgebers oder eines im Namen des Konzessions-\nschlags maßgeblich, falls der Vertragswert zu diesem          gebers handelnden Beschaffungsdienstleisters, bei\nZeitpunkt mehr als 20 Prozent über dem nach Satz 1            denen ein Interessenkonflikt besteht, dürfen in einem\ngeschätzten Wert liegt.                                       Vergabeverfahren nicht mitwirken.\n(6) Kann ein Bauvorhaben oder eine geplante                    (2) Ein Interessenkonflikt besteht für Personen, die\nDienstleistung zur Vergabe von Konzessionen in Form           an der Durchführung des Vergabeverfahrens beteiligt\nmehrerer Lose führen, ist der geschätzte Gesamtwert           sind oder Einfluss auf den Ausgang eines Vergabever-\naller Lose zu berücksichtigen. Erreicht oder übersteigt       fahrens nehmen können und die ein direktes oder indi-\nder geschätzte Gesamtwert den maßgeblichen Schwel-            rektes finanzielles, wirtschaftliches oder persönliches\nlenwert, ist diese Verordnung für die Vergabe jedes           Interesse haben, das ihre Unparteilichkeit und Unab-\nLoses anzuwenden.                                             hängigkeit im Rahmen des Vergabeverfahrens beein-\nträchtigen könnte.\n§3                                   (3) Es wird vermutet, dass ein Interessenkonflikt be-\nLaufzeit von Konzessionen                     steht, wenn die in Absatz 1 genannten Personen\n(1) Die Laufzeit von Konzessionen ist beschränkt.          1. Bewerber oder Bieter sind,\nDer Konzessionsgeber schätzt die Laufzeit je nach             2. einen Bewerber oder Bieter beraten oder sonst un-\nden geforderten Bau- oder Dienstleistungen.                        terstützen oder als gesetzlicher Vertreter oder nur in\n(2) Bei Konzessionen mit einer Laufzeit von über fünf           dem Vergabeverfahren vertreten oder\nJahren darf die Laufzeit nicht länger sein als der Zeit-      3. beschäftigt oder tätig sind\nraum, innerhalb dessen der Konzessionsnehmer nach                  a) bei einem Bewerber oder Bieter gegen Entgelt\nvernünftigem Ermessen die Investitionsaufwendungen                    oder als Organmitglied oder\nfür die Errichtung, die Erhaltung und den Betrieb des\nBauwerks oder die Erbringung der Dienstleistungen zu-              b) für ein in das Vergabeverfahren eingeschaltetes\nzüglich einer Rendite auf das investierte Kapital unter               Unternehmen, wenn dieses Unternehmen zu-\nBerücksichtigung der zur Verwirklichung der spezifi-                  gleich geschäftliche Beziehungen zum Konzessi-\nschen Vertragsziele notwendigen Investitionen wieder                  onsgeber und zum Bewerber oder Bieter hat.\nerwirtschaften kann. Die dabei zugrunde zu legenden               (4) Die Vermutung des Absatzes 3 gilt auch für Per-\nInvestitionsaufwendungen umfassen sowohl die zu An-           sonen, deren Angehörige die Voraussetzungen nach\nfang als auch die während der Laufzeit der Konzessio-         Absatz 3 Nummer 1 bis 3 erfüllen. Angehörige sind\nnen vorzunehmenden Investitionen. In diesem Rahmen            der Verlobte, der Ehegatte, Lebenspartner, Verwandte\nkann der Konzessionsgeber für bestimmte Konzessi-             und Verschwägerte gerader Linie, Geschwister, Kinder\nonstypen durchschnittliche Investitionsaufwendungen           der Geschwister, Ehegatten und Lebenspartner der Ge-\nund durchschnittliche Renditen zugrunde legen, soweit         schwister und Geschwister der Ehegatten und Lebens-\nes die Besonderheiten des jeweiligen Konzessionstyps          partner, Geschwister der Eltern sowie Pflegeeltern und\nrechtfertigen.                                                Pflegekinder.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 14. April 2016              685\n§6                                bezeichnung sowie einer elektronischen Adresse ver-\nDokumentation und Vergabevermerk                    langen (Registrierung). Für den Zugang zur Konzessi-\nonsbekanntmachung und zu den Vergabeunterlagen\n(1) Der Konzessionsgeber dokumentiert das Verga-           darf der Konzessionsgeber keine Registrierung verlan-\nbeverfahren von Beginn an fortlaufend in Textform nach        gen; eine freiwillige Registrierung ist zulässig.\n§ 126b des Bürgerlichen Gesetzbuchs, soweit dies für\ndie Begründung von Entscheidungen auf jeder Stufe\n§8\ndes Vergabeverfahrens erforderlich ist. Dazu gehört\nzum Beispiel die Dokumentation der Kommunikation                                 Anforderungen an die\nmit Unternehmen und internen Beratungen, der Vorbe-                       verwendeten elektronischen Mittel\nreitung der Konzessionsbekanntmachung und der Ver-                (1) Der Konzessionsgeber legt das erforderliche Si-\ngabeunterlagen, der Öffnung der Teilnahmeanträge und          cherheitsniveau für die elektronischen Mittel fest. Elek-\nAngebote, der Verhandlungen mit den Bewerbern und             tronische Mittel, die der Konzessionsgeber für den\nBietern sowie der Gründe für Auswahlentscheidungen            Empfang von Teilnahmeanträgen und Angeboten ver-\nund den Zuschlag.                                             wendet, müssen gewährleisten, dass\n(2) Der Konzessionsgeber fertigt über jedes Verga-         1. die Uhrzeit und der Tag des Datenempfangs genau\nbeverfahren einen Vermerk in Textform nach § 126b                  zu bestimmen sind,\ndes Bürgerlichen Gesetzbuchs an. Dieser Vergabever-\nmerk umfasst mindestens Folgendes:                            2. kein vorfristiger Zugriff auf die empfangenen Daten\nmöglich ist,\n1. den Namen und die Anschrift des Konzessionsgebers\nsowie Gegenstand und Vertragswert der Konzession,         3. der Termin für den erstmaligen Zugriff auf die emp-\nfangenen Daten nur von dem oder den Berechtigten\n2. die Namen der berücksichtigten Bewerber oder Bie-\nfestgelegt oder geändert werden kann,\nter und die Gründe für ihre Auswahl,\n3. die nicht berücksichtigten Teilnahmeanträge und An-        4. nur die Berechtigten Zugriff auf die empfangenen\ngebote sowie die Namen der nicht berücksichtigten              Daten oder auf einen Teil derselben haben,\nBewerber oder Bieter und die Gründe für ihre Nicht-       5. nur die berechtigten Dritten Zugriff auf die empfan-\nberücksichtigung,                                              genen Daten oder auf einen Teil derselben einräu-\n4. den Namen des erfolgreichen Bieters und die                     men dürfen,\nGründe für die Auswahl seines Angebots sowie, falls       6. empfangene Daten nicht an Unberechtigte übermit-\nbekannt, den Anteil an der Konzession, den der er-             telt werden und\nfolgreiche Bieter an Dritte weiterzugeben beabsich-\n7. Verstöße oder versuchte Verstöße gegen die Anfor-\ntigt, und die Namen der Unterauftragnehmer,\nderungen gemäß den Nummern 1 bis 6 eindeutig\n5. die Gründe, aus denen der Konzessionsgeber auf                  festgestellt werden können.\ndie Vergabe einer Konzession verzichtet hat,\n(2) Die elektronischen Mittel, die der Konzessions-\n6. die Gründe, aus denen andere als elektronische Mit-        geber für den Empfang von Teilnahmeanträgen und An-\ntel für die Einreichung der Angebote verwendet wur-       geboten verwendet, müssen über eine einheitliche Da-\nden, und                                                  tenaustauschschnittstelle verfügen. Es sind die jeweils\n7. Angaben zu aufgedeckten Interessenkonflikten und           geltenden IT-Interoperabilitäts- und IT-Sicherheitsstan-\ngetroffenen Abhilfemaßnahmen.                             dards der Informationstechnik gemäß § 3 Absatz 1 des\n(3) Die Dokumentation, der Vergabevermerk, die Teil-       Vertrags über die Errichtung des IT-Planungsrats und\nnahmeanträge und die Angebote einschließlich ihrer            über die Grundlagen der Zusammenarbeit beim Einsatz\nAnlagen sind bis zum Ende der Vertragslaufzeit vertrau-       der Informationstechnologie in den Verwaltungen von\nlich zu behandeln und aufzubewahren, mindestens je-           Bund und Ländern vom 1. April 2010 zu verwenden.\ndoch für drei Jahre ab dem Tag des Zuschlags.\n§9\n(4) § 4 bleibt unberührt.\nAnforderungen an den Einsatz\nUnterabschnitt 2                                   elektronischer Mittel im Vergabeverfahren\nKommunikation                                 (1) Elektronische Mittel und deren technische Merk-\nmale müssen allgemein verfügbar, nichtdiskriminierend\n§7                                und mit allgemein verbreiteten Geräten und Program-\nmen der Informations- und Kommunikationstechnolo-\nGrundsätze der Kommunikation\ngie kompatibel sein. Sie dürfen den Zugang von Unter-\n(1) Für das Senden, Empfangen, Weiterleiten und            nehmen zum Vergabeverfahren nicht unangemessen\nSpeichern von Daten in einem Vergabeverfahren ver-            einschränken. Der Konzessionsgeber gewährleistet die\nwenden der Konzessionsgeber und die Unternehmen               barrierefreie Ausgestaltung der elektronischen Mittel\ngrundsätzlich Geräte und Programme für die elektroni-         nach den §§ 4 und 11 des Behindertengleichstellungs-\nsche Datenübermittlung (elektronische Mittel).                gesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467, 1468) in\n(2) Die Kommunikation kann mündlich erfolgen,              der jeweils geltenden Fassung.\nwenn sie nicht die Vergabeunterlagen, die Teilnahme-              (2) Der Konzessionsgeber verwendet für das Sen-\nanträge oder die Angebote betrifft und sie ausreichend        den, Empfangen, Weiterleiten und Speichern von Daten\nund in geeigneter Weise dokumentiert wird.                    ausschließlich solche elektronischen Mittel, die die Un-\n(3) Der Konzessionsgeber kann von jedem Unter-             versehrtheit, die Vertraulichkeit und die Echtheit der\nnehmen die Angabe einer eindeutigen Unternehmens-             Daten gewährleisten.","686                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 14. April 2016\n(3) Der Konzessionsgeber muss den Unternehmen                                                 § 13\nalle notwendigen Informationen zur Verfügung stellen                                    Verfahrensgarantien\nüber\n(1) Konzessionen werden auf der Grundlage der von\n1. die in einem Vergabeverfahren verwendeten elektro-              dem Konzessionsgeber gemäß § 31 festgelegten Zu-\nnischen Mittel,                                                schlagskriterien vergeben, sofern alle folgenden Bedin-\n2. die technischen Parameter zur Einreichung von Teil-             gungen erfüllt sind:\nnahmeanträgen und Angeboten mithilfe elektroni-                1. Der Bieter erfüllt die von dem Konzessionsgeber fest-\nscher Mittel und                                                   gelegten Eignungskriterien und weiteren Teilnahme-\nbedingungen sowie die gegebenenfalls festgelegten\n3. die verwendeten Verschlüsselungs- und Zeiterfas-\nMindestanforderungen, die insbesondere technische,\nsungsverfahren.\nphysische, funktionelle und rechtliche Bedingungen\nund Merkmale umfassen, die jedes Angebot erfüllen\n§ 10                                    sollte, und\nEinsatz alternativer                         2. der Bieter ist vorbehaltlich des § 154 Nummer 2 in\nelektronischer Mittel bei der Kommunikation                      Verbindung mit § 125 des Gesetzes gegen Wett-\nDer Konzessionsgeber kann im Vergabeverfahren die                   bewerbsbeschränkungen nicht gemäß § 154 Num-\nVerwendung elektronischer Mittel, die nicht allgemein                  mer 2 in Verbindung mit den §§ 123 und 124 des\nverfügbar sind (alternative elektronische Mittel), verlan-             Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen von\ngen, wenn der Konzessionsgeber                                         der Teilnahme am Vergabeverfahren ausgeschlossen.\n(2) Der Konzessionsgeber erteilt folgende Angaben:\n1. Unternehmen während des gesamten Vergabeverfah-\nrens unter einer Internetadresse einen unentgelt-              1. in der Konzessionsbekanntmachung gemäß § 19\nlichen, uneingeschränkten, vollständigen und direk-                eine Beschreibung der Konzession sowie der Teil-\nten Zugang zu diesen alternativen elektronischen                   nahmebedingungen und\nMitteln gewährt und                                            2. in der Konzessionsbekanntmachung gemäß § 19, der\n2. diese alternativen elektronischen Mittel selbst ver-                Aufforderung zur Angebotsabgabe oder in anderen\nwendet.                                                            Vergabeunterlagen die Zuschlagskriterien sowie die\ngegebenenfalls festgelegten Mindestanforderungen.\n§ 11                                   (3) Der Konzessionsgeber übermittelt den Teilneh-\nmern an einem Vergabeverfahren einen Organisations-\nAllgemeine Verwaltungsvorschriften                      und Zeitplan des Vergabeverfahrens einschließlich ei-\nDie Bundesregierung kann mit Zustimmung des                     nes unverbindlichen Schlusstermins. Der Konzessions-\nBundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften über                geber teilt sämtliche Änderungen allen Teilnehmern mit.\ndie zu verwendenden elektronischen Mittel (Basis-                  Sofern diese Änderungen Inhalte der Konzessionsbe-\ndienste für die elektronische Konzessionsvergabe)                  kanntmachung betreffen, sind sie bekanntzumachen.\nsowie über die einzuhaltenden technischen Standards                   (4) Die Zahl der Bewerber oder Angebote kann auf\nerlassen.                                                          eine angemessene Zahl begrenzt werden, sofern dies\nanhand objektiver Kriterien und in transparenter Weise\nAbschnitt 2                              geschieht. Die Zahl der zur Teilnahme oder Angebots-\nabgabe aufgeforderten Bewerber oder Bieter muss\nVergabeverfahren                            ausreichend hoch sein, dass der Wettbewerb gewähr-\nleistet ist.\nUnterabschnitt 1\n§ 14\nA l l g e m e i n e Ve r f a h r e n s v o r s c h r i f t e n\nUmgehungsverbot\n§ 12                                   Das Verfahren zur Vergabe einer Konzession darf\nnicht in einer Weise ausgestaltet werden, dass es vom\nAllgemeine Grundsätze\nAnwendungsbereich des Teils 4 des Gesetzes gegen\n(1) Der Konzessionsgeber darf das Verfahren zur                 Wettbewerbsbeschränkungen ausgenommen wird oder\nVergabe von Konzessionen nach Maßgabe dieser Ver-                  bestimmte Unternehmen oder bestimmte Bauleistun-\nordnung frei ausgestalten. Der Konzessionsgeber kann               gen, Lieferungen oder Dienstleistungen auf unzulässige\ndas Verfahren an den Vorschriften der Vergabeverord-               Weise bevorzugt oder benachteiligt werden.\nnung zum Ablauf des Verhandlungsverfahrens mit Teil-\nnahmewettbewerb ausrichten.                                                            Unterabschnitt 2\n(2) Das Verfahren kann ein- oder mehrstufig durch-                Vo r b e r e i t u n g d e s Ve r g a b e v e r f a h r e n s\ngeführt werden. Der Konzessionsgeber darf mit Bewer-\nbern und Bietern Verhandlungen führen. Während der                                               § 15\nVerhandlungen dürfen der Konzessionsgegenstand,                                       Leistungsbeschreibung\ndie Mindestanforderungen an das Angebot und die Zu-\n(1) In der Leistungsbeschreibung werden die für die\nschlagskriterien nicht geändert werden.\nvertragsgegenständlichen Bau- oder Dienstleistungen\n(3) Der Konzessionsgeber darf Bewerber oder Bieter              geforderten Merkmale durch technische und funktio-\nbei der Weitergabe von Informationen nicht diskriminie-            nelle Anforderungen festgelegt. Der Konzessionsgeber\nren.                                                               fasst die Leistungsbeschreibung gemäß § 152 Absatz 1","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 14. April 2016            687\nin Verbindung mit § 121 Absatz 1 und 3 des Gesetzes         wenn aufgrund hinreichend begründeter Umstände\ngegen Wettbewerbsbeschränkungen in einer Weise,             aus außergewöhnlichen Sicherheitsgründen oder tech-\ndass allen Unternehmen der gleiche Zugang zum Ver-          nischen Gründen oder aufgrund der besonderen Sensi-\ngabeverfahren gewährt wird und die Öffnung des natio-       bilität von Handelsinformationen, die eines sehr hohen\nnalen Beschaffungsmarkts für den Wettbewerb nicht in        Datenschutzniveaus bedürfen, ein unentgeltlicher, un-\nungerechtfertigter Weise behindert wird.                    eingeschränkter und vollständiger elektronischer Zu-\n(2) Die Merkmale können Aspekte der Qualität und         gang nicht angeboten werden kann. In diesem Fall gibt\nInnovation sowie soziale und umweltbezogene Aspekte         der Konzessionsgeber in der Konzessionsbekanntma-\nbetreffen. Sie können sich auch auf den Prozess oder        chung oder der Aufforderung zur Angebotsabgabe an,\ndie Methode zur Herstellung oder Erbringung der Bau-        dass die Vergabeunterlagen auf einem anderen geeig-\noder Dienstleistungen oder auf ein anderes Stadium im       neten Weg übermittelt werden können und die Frist für\nLebenszyklus des Gegenstands der Konzession ein-            den Eingang der Angebote verlängert wird.\nschließlich der Produktions- und Lieferkette beziehen,\nauch wenn derartige Faktoren keine materiellen Be-                                       § 18\nstandteile des Gegenstands der Konzession sind, so-           Zusätzliche Auskünfte zu den Vergabeunterlagen\nfern diese Merkmale in Verbindung mit dem Gegen-                Der Konzessionsgeber erteilt allen Unternehmen, die\nstand der Konzession stehen und zu dessen Wert und          sich an dem Vergabeverfahren beteiligen, spätestens\nBeschaffungszielen verhältnismäßig sind.                    sechs Tage vor dem Schlusstermin für den Eingang\n(3) In der Leistungsbeschreibung darf nicht auf eine     der Angebote zusätzliche Auskünfte zu den Vergabeun-\nbestimmte Produktion oder Herkunft oder ein besonde-        terlagen, sofern die Unternehmen diese zusätzlichen\nres Verfahren, das die Erzeugnisse oder Dienstleistun-      Auskünfte rechtzeitig angefordert haben.\ngen eines bestimmten Unternehmens kennzeichnet,\noder auf gewerbliche Schutzrechte, Typen oder eine                            Unterabschnitt 3\nbestimmte Erzeugung verwiesen werden, wenn da-                               Bekanntmachungen\ndurch bestimmte Unternehmen oder bestimmte Pro-\ndukte begünstigt oder ausgeschlossen werden, es sei                                      § 19\ndenn, dieser Verweis ist durch den Konzessionsgegen-\nstand gerechtfertigt. Solche Verweise sind ausnahms-                      Konzessionsbekanntmachung\nweise zulässig, wenn der Konzessionsgegenstand an-              (1) Der Konzessionsgeber teilt seine Absicht, eine\ndernfalls nicht hinreichend genau und allgemein ver-        Konzession zu vergeben, in einer Konzessionsbekannt-\nständlich beschrieben werden kann; diese Verweise           machung mit.\nsind mit dem Zusatz „oder gleichwertig“ zu versehen.            (2) Die Konzessionsbekanntmachung wird nach dem\n(4) Ein Angebot darf nicht mit der Begründung abge-      Muster gemäß Anhang XXI der Durchführungsverord-\nlehnt werden, dass die angebotenen Bau- oder Dienst-        nung (EU) 2015/1986 der Kommission vom 11. No-\nleistungen nicht den in der Leistungsbeschreibung ge-       vember 2015 zur Einführung von Standardformularen\nnannten technischen und funktionellen Anforderungen         für die Veröffentlichung von Vergabebekanntmachun-\nentsprechen, wenn der Bieter in seinem Angebot mit          gen für öffentliche Aufträge und zur Aufhebung der\ngeeigneten Mitteln nachgewiesen hat, dass die von           Durchführungsverordnung (EU) Nr. 842/2011 in der je-\nihm vorgeschlagenen Lösungen diese Anforderungen            weils geltenden Fassung erstellt (ABl. L 296 vom\nin gleichwertiger Weise erfüllen.                           12.11.2015, S. 1).\n(3) Der Konzessionsgeber benennt in der Konzessi-\n§ 16                              onsbekanntmachung die Vergabekammer, an die sich\nVergabeunterlagen                        die Unternehmen zur Nachprüfung geltend gemachter\nVergabeverstöße wenden können.\nDie Vergabeunterlagen umfassen jede Unterlage, die\nvom Konzessionsgeber erstellt wird oder auf die er sich                                  § 20\nbezieht, um Bestandteile der Konzession oder des Ver-\nfahrens zu beschreiben oder festzulegen. Dazu zählen                             Ausnahmen von\ninsbesondere die Leistungsbeschreibung, der Entwurf                     der Konzessionsbekanntmachung\nder Vertragsbedingungen, Vorlagen für die Einreichung           (1) Von einer Konzessionsbekanntmachung kann\nvon Unterlagen durch Bewerber oder Bieter sowie In-         abgesehen werden, wenn die Bau- oder Dienstleistung\nformationen über allgemeingültige Verpflichtungen.          nur von einem bestimmten Unternehmen erbracht wer-\nden kann, weil\n§ 17                              1. das Ziel der Konzession die Erschaffung oder der\nBereitstellung der Vergabeunterlagen                    Erwerb eines einzigartigen Kunstwerks oder einer\neinzigartigen künstlerischen Leistung ist,\n(1) Der Konzessionsgeber gibt in der Konzessions-\nbekanntmachung oder – sofern die Konzessions-               2. Wettbewerb aus technischen Gründen nicht entste-\nbekanntmachung keine Aufforderung zur Angebotsab-                hen kann,\ngabe enthält – in der Aufforderung zur Angebotsabgabe       3. ein ausschließliches Recht besteht oder\neine elektronische Adresse an, unter der die Vergabe-       4. Rechte des geistigen Eigentums oder andere als die\nunterlagen unentgeltlich, uneingeschränkt, vollständig           in § 101 Absatz 2 in Verbindung mit § 100 Absatz 2\nund direkt abgerufen werden können.                              Satz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschrän-\n(2) Der Konzessionsgeber kann die Vergabeunterla-             kungen definierten ausschließlichen Rechte zu be-\ngen auf einem anderen geeigneten Weg übermitteln,                achten sind.","688              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 14. April 2016\nSatz 1 Nummer 2 bis 4 ist nur anzuwenden, wenn es            fassten Bekanntmachungen innerhalb von 48 Tagen\nkeine sinnvolle Alternative oder Ersatzlösung gibt und       nach dem Ende des Quartals zu veranlassen.\nder fehlende Wettbewerb nicht das Ergebnis einer                 (3) Für Bekanntmachungen nach den Absätzen 1\nkünstlichen Einengung der Parameter der Konzessions-         und 2 ist das Muster gemäß Anhang XX der Durchfüh-\nvergabe ist.                                                 rungsverordnung (EU) 2015/1986 zu verwenden.\n(2) Von einer neuen Konzessionsbekanntmachung\n(4) Auf Bekanntmachungen über Änderungen einer\nkann abgesehen werden, wenn bei einem vorausge-\nKonzession gemäß § 154 Nummer 3 in Verbindung\ngangenen Vergabeverfahren keine oder keine geeigne-\nmit § 132 Absatz 5 des Gesetzes gegen Wettbewerbs-\nten Teilnahmeanträge oder Angebote eingereicht wur-\nbeschränkungen ist § 21 Absatz 2 anzuwenden.\nden, sofern die ursprünglichen Bedingungen des Kon-\nzessionsvertrags nicht grundlegend geändert werden\nund der Europäischen Kommission auf Anforderung                                        § 23\nein Verfahrensbericht vorgelegt wird. Ungeeignet sind                       Form und Modalitäten der\n1. ein Teilnahmeantrag, wenn                                         Veröffentlichung von Bekanntmachungen\na) der Bewerber gemäß § 154 Nummer 2 in Verbin-              (1) Konzessionsbekanntmachungen, Vorinformatio-\ndung mit den §§ 123 bis 126 des Gesetzes gegen        nen, Vergabebekanntmachungen und Bekanntmachun-\nWettbewerbsbeschränkungen aufgrund eines              gen zu Änderungen einer Konzession (Bekanntma-\nzwingenden oder fakultativen Ausschlussgrunds         chungen) sind dem Amt für Veröffentlichungen der Eu-\nauszuschließen ist oder ausgeschlossen werden         ropäischen Union mit elektronischen Mitteln zu über-\nkönnte oder der Bewerber die gemäß § 152 Ab-          mitteln.\nsatz 2 in Verbindung mit § 122 des Gesetzes               (2) Als Nachweis der Veröffentlichung dient die Be-\ngegen Wettbewerbsbeschränkungen festgelegten          stätigung des Eingangs der Bekanntmachung und der\nEignungskriterien nicht erfüllt oder                  Veröffentlichung der übermittelten Information, die der\nb) der Teilnahmeantrag ein ungeeignetes Angebot          Konzessionsgeber vom Amt für Veröffentlichungen der\nenthält, weil dieses ohne wesentliche Abände-         Europäischen Union erhält.\nrung den in den Vergabeunterlagen genannten               (3) Bekanntmachungen dürfen frühestens 48 Stun-\nBedürfnissen und Anforderungen des Konzessi-          den nach der Bestätigung des Amtes für Veröffent-\nonsgebers offensichtlich nicht entsprechen kann,      lichungen der Europäischen Union über die Veröffent-\nund                                                   lichung der übermittelten Informationen auf nationaler\n2. ein Angebot, wenn es ohne wesentliche Abänderung          Ebene veröffentlicht werden. Die Veröffentlichung darf\nden in den Vergabeunterlagen genannten Bedürfnis-        nur die Angaben enthalten, die in der an das Amt für\nsen und Anforderungen des Konzessionsgebers of-          Veröffentlichungen der Europäischen Union übermittel-\nfensichtlich nicht entsprechen kann.                     ten Bekanntmachung enthalten sind. In der nationalen\nBekanntmachung ist das Datum der Übermittlung an\n§ 21                              das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union\nVergabebekanntmachung, Bekannt-                    anzugeben.\nmachung über Änderungen einer Konzession\nUnterabschnitt 4\n(1) Der Konzessionsgeber übermittelt spätestens\n48 Tage nach der Vergabe einer Konzession eine Ver-                 Auswahlverfahren und Zuschlag\ngabebekanntmachung mit dem Ergebnis des Vergabe-\nverfahrens an das Amt für Veröffentlichungen der Euro-                                 § 24\npäischen Union. Die Vergabebekanntmachung wird                                    Rechtsform von\nnach dem Muster gemäß Anhang XXII der Durchfüh-                      Unternehmen und Bietergemeinschaften\nrungsverordnung (EU) 2015/1986 erstellt.\n(1) Bewerber oder Bieter, die gemäß den Rechtsvor-\n(2) Bekanntmachungen über Änderungen einer Kon-\nschriften des Staats, in dem sie niedergelassen sind,\nzession gemäß § 154 Nummer 3 in Verbindung mit\nzur Erbringung der betreffenden Leistung berechtigt\n§ 132 Absatz 5 des Gesetzes gegen Wettbewerbs-\nsind, dürfen nicht allein deshalb zurückgewiesen wer-\nbeschränkungen werden nach dem Muster gemäß An-\nden, weil sie gemäß den deutschen Rechtsvorschriften\nhang XVII der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1986\neine natürliche oder juristische Person sein müssten.\nerstellt.\nJuristische Personen können verpflichtet werden, in ih-\nrem Antrag auf Teilnahme oder in ihrem Angebot die\n§ 22\nNamen und die berufliche Befähigung der Personen an-\nKonzessionen, die soziale und                   zugeben, die für die Durchführung des Konzessionsver-\nandere besondere Dienstleistungen betreffen             trags als verantwortlich vorgesehen sind.\n(1) Der Konzessionsgeber teilt seine Absicht, eine            (2) Bewerber- und Bietergemeinschaften sind wie\nKonzession zur Erbringung sozialer Dienstleistungen          Einzelbewerber und -bieter zu behandeln. Der Konzes-\noder anderer besonderer Dienstleistungen im Sinne            sionsgeber darf nicht verlangen, dass Gruppen von Un-\ndes § 153 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschrän-            ternehmen eine bestimmte Rechtsform haben müssen,\nkungen zu vergeben, durch eine Vorinformation mit.           um einen Antrag auf Teilnahme zu stellen oder ein An-\n(2) Auf Vergabebekanntmachungen ist § 21 Absatz 1         gebot abzugeben. Sofern erforderlich kann der Konzes-\nanzuwenden. Der Konzessionsgeber kann Vergabebe-             sionsgeber in den Vergabeunterlagen Bedingungen\nkanntmachungen vierteljährlich zusammenfassen. In            festlegen, wie Gruppen von Unternehmen die Eig-\ndiesem Fall ist die Veröffentlichung der zusammenge-         nungskriterien zu erfüllen und die Konzession auszu-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 14. April 2016               689\nführen haben; solche Bedingungen müssen durch                   (2) Auf ausreichend lange Fristen ist insbesondere\nsachliche Gründe gerechtfertigt und angemessen sein.        zu achten, wenn eine Ortsbesichtigung oder eine per-\nsönliche Einsichtnahme in nicht übermittelte Anlagen\n(3) Unbeschadet des Absatzes 2 kann der Konzes-\nzu den Vergabeunterlagen vor Ort erforderlich ist.\nsionsgeber verlangen, dass eine Bietergemeinschaft\nnach Zuschlagserteilung eine bestimmte Rechtsform               (3) Die Mindestfrist für den Eingang von Teilnahme-\nannimmt, soweit dies für die ordnungsgemäße Durch-          anträgen mit oder ohne Angebot beträgt 30 Tage ab\nführung der Konzession erforderlich ist.                    dem Tag nach der Übermittlung der Konzessionsbe-\nkanntmachung.\n§ 25\n(4) Findet das Verfahren in mehreren Stufen statt,\nAnforderungen an die                       beträgt die Mindestfrist für den Eingang von Erstange-\nAuswahl geeigneter Unternehmen; Eignungsleihe              boten 22 Tage ab dem Tag nach der Aufforderung zur\n(1) Der Konzessionsgeber legt die Eignungskriterien      Angebotsabgabe. Der Konzessionsgeber kann die Frist\ngemäß § 152 Absatz 2 in Verbindung mit § 122 des            für den Eingang von Angeboten um fünf Tage verkür-\nGesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen fest               zen, wenn diese mit elektronischen Mitteln eingereicht\nund gibt die Eignungskriterien in der Konzessions-          werden.\nbekanntmachung an. Ist eine Konzessionsbekannt-\nmachung gemäß § 20 nicht erforderlich, sind die Eig-                                    § 28\nnungskriterien in die Vergabeunterlagen aufzunehmen.\nForm und Übermittlung\n(2) Die Eignungskriterien müssen nichtdiskriminie-                 der Teilnahmeanträge und Angebote\nrend sein und dem Zweck dienen,\n(1) Bewerber oder Bieter übermitteln ihre Teilnahme-\n1. sicherzustellen, dass der Konzessionsnehmer zur\nanträge und Angebote grundsätzlich in Textform nach\nDurchführung der Konzession in Anbetracht des\n§ 126b des Bürgerlichen Gesetzbuchs mithilfe elektro-\nKonzessionsgegenstands fähig ist, sowie\nnischer Mittel.\n2. den Wettbewerb zu gewährleisten.\n(2) Der Konzessionsgeber ist nicht verpflichtet, die\n(3) Zur Erfüllung der Eignungskriterien darf ein Un-     Einreichung von Teilnahmeanträgen und Angeboten\nternehmen Kapazitäten anderer Unternehmen einbezie-         mithilfe elektronischer Mittel zu verlangen, wenn auf\nhen, unabhängig davon, welche rechtlichen Beziehun-         die zur Einreichung erforderlichen elektronischen Mittel\ngen zwischen ihm und diesen Unternehmen bestehen.           einer der in § 17 Absatz 2 genannten Gründe zutrifft\nHinsichtlich der finanziellen Leistungsfähigkeit kann der   oder wenn zugleich physische oder maßstabsgetreue\nKonzessionsgeber verlangen, dass die Unternehmen            Modelle einzureichen sind, die nicht elektronisch über-\ngemeinschaftlich für die Vertragsdurchführung haften.       mittelt werden können. In diesen Fällen erfolgt die\nKommunikation auf dem Postweg oder auf einem an-\n§ 26                            deren geeigneten Weg oder in Kombination von posta-\nlischem oder einem anderen geeigneten Weg und der\nBeleg für die Eignung und                    Verwendung elektronischer Mittel. Der Konzessions-\ndas Nichtvorliegen von Ausschlussgründen               geber gibt im Vergabevermerk die Gründe an, warum\n(1) Der Konzessionsgeber prüft die Eignung und das       die Angebote mithilfe anderer als elektronischer Mittel\nNichtvorliegen von Ausschlussgründen aufgrund der           eingereicht werden können.\nVorlage von Eigenerklärungen oder von Nachweisen.\n(3) Der Konzessionsgeber prüft, ob zu übermittelnde\n(2) In der Konzessionsbekanntmachung ist anzuge-         Daten erhöhte Anforderungen an die Sicherheit der Da-\nben, mit welchen Unterlagen Unternehmen die Eignung         tenübermittlung stellen. Soweit es erforderlich ist, kann\nund das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen zu             der Konzessionsgeber verlangen, dass Teilnahmean-\nbelegen haben. Ist eine Konzessionsbekanntmachung           träge und Angebote mit einer fortgeschrittenen elektro-\ngemäß § 20 nicht erforderlich, sind diese Angaben in        nischen Signatur gemäß § 2 Nummer 2 des Signaturge-\ndie Vergabeunterlagen aufzunehmen.                          setzes vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 876), das zuletzt\ndurch Artikel 4 Absatz 111 des Gesetzes vom 7. August\n(3) Bei Einbeziehung von Kapazitäten anderer Unter-\n2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, oder mit\nnehmen gemäß § 25 Absatz 3 können Konzessionsge-\neiner qualifizierten elektronischen Signatur gemäß § 2\nber den Nachweis verlangen, dass die zur Erfüllung der\nNummer 3 des Signaturgesetzes vom 16. Mai 2001\nEignungskriterien erforderlichen Mittel während der ge-\n(BGBl. I S. 876), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 111\nsamten Konzessionslaufzeit zur Verfügung stehen wer-\ndes Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154)\nden.\ngeändert worden ist, zu versehen sind.\n§ 27                                (4) Der Konzessionsgeber kann festlegen, dass An-\ngebote mithilfe anderer als elektronischer Mittel einzu-\nFristen für den Eingang\nreichen sind, wenn sie besonders schutzwürdige Daten\nvon Teilnahmeanträgen und Angeboten\nenthalten, die bei Verwendung allgemein verfügbarer\n(1) Der Konzessionsgeber berücksichtigt bei der          oder alternativer elektronischer Mittel nicht angemes-\nFestsetzung von Fristen insbesondere die Komplexität        sen geschützt werden können. Der Konzessionsgeber\nder Konzession und die Zeit, die für die Einreichung der    gibt im Vergabevermerk die Gründe an, warum er die\nTeilnahmeanträge und für die Ausarbeitung der Ange-         Einreichung der Angebote mithilfe anderer als elektro-\nbote erforderlich ist.                                      nischer Mittel für erforderlich hält.","690              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 14. April 2016\n§ 29                                                         § 32\nPrüfung und Aufbewahrung                                  Aufhebung von Vergabeverfahren\nder ungeöffneten Teilnahmeanträge und Angebote                  (1) Der Konzessionsgeber ist berechtigt, ein Verga-\nDer Konzessionsgeber prüft den Inhalt der Teilnahme-      beverfahren ganz oder teilweise aufzuheben, wenn\nanträge und Angebote erst nach Ablauf der Frist für ihre\n1. kein Angebot eingegangen ist, das den Bedingun-\nEinreichung. Bei der Aufbewahrung der ungeöffneten\ngen entspricht,\nTeilnahmeanträge und Angebote sind die Integrität\nund die Vertraulichkeit der Daten zu gewährleisten.          2. sich die Grundlage des Vergabeverfahrens wesent-\nlich geändert hat,\n§ 30                              3. kein wirtschaftliches Ergebnis erzielt wurde oder\nUnterrichtung der Bewerber oder Bieter               4. andere schwerwiegende Gründe bestehen.\n(1) Unbeschadet § 134 des Gesetzes gegen Wett-            Im Übrigen ist der Konzessionsgeber grundsätzlich nicht\nbewerbsbeschränkungen unterrichtet der Konzessions-          verpflichtet, den Zuschlag zu erteilen.\ngeber alle Bewerber oder Bieter unverzüglich über die\nEntscheidungen hinsichtlich des Zuschlags, einschließ-           (2) Der Konzessionsgeber teilt den Bewerbern oder\nlich des Namens des erfolgreichen Bieters, der Gründe        Bietern nach Aufhebung des Vergabeverfahrens unver-\nfür die Ablehnung ihrer Teilnahmeanträge oder Ange-          züglich die Gründe für seine Entscheidung mit, auf die\nbote sowie die Gründe für eine Entscheidung, Konzes-         Vergabe einer Konzession zu verzichten oder das Ver-\nsionen, für die eine Konzessionsbekanntmachung ver-          fahren erneut einzuleiten. Auf Antrag teilt er ihnen dies\nöffentlicht wurde, nicht zu vergeben oder das Verfahren      in Textform nach § 126b des Bürgerlichen Gesetzbuchs\nneu einzuleiten.                                             mit.\n(2) Auf Anfrage der Betroffenen in Textform gemäß\nAbschnitt 3\n§ 126b des Bürgerlichen Gesetzbuchs unterrichtet der\nKonzessionsgeber unverzüglich, in jedem Fall binnen                        Ausführung der Konzession\n15 Tagen, jeden Bieter, der ein ordnungsgemäßes An-\ngebot eingereicht hat, über die Merkmale und relativen                                  § 33\nVorteile des ausgewählten Angebots.                                        Vergabe von Unteraufträgen\n(3) Der Konzessionsgeber kann beschließen, be-                (1) Der Konzessionsgeber kann Unternehmen in der\nstimmte in Absatz 1 genannte Angaben zur Konzession          Konzessionsbekanntmachung oder den Vergabeunter-\nnicht mitzuteilen, soweit die Offenlegung dieser Anga-       lagen auffordern, bei Angebotsabgabe die Teile der\nben                                                          Konzession, die sie im Wege der Unterauftragsvergabe\n1. den Gesetzesvollzug behindern,                            an Dritte zu vergeben beabsichtigen, sowie, falls zu-\n2. dem öffentlichen Interesse auf sonstige Weise zuwi-       mutbar, die vorgesehenen Unterauftragnehmer zu be-\nderlaufen,                                               nennen. Vor Zuschlagserteilung kann der Konzessions-\ngeber von den Bietern, deren Angebote in die engere\n3. die berechtigten geschäftlichen Interessen von Un-\nWahl kommen, verlangen, die Unterauftragnehmer zu\nternehmen schädigen oder den lauteren Wettbewerb\nbenennen und nachzuweisen, dass ihnen die erforder-\nzwischen ihnen beeinträchtigen\nlichen Mittel dieser Unterauftragnehmer zur Verfügung\nwürde.                                                       stehen. Wenn ein Bewerber oder Bieter die Vergabe ei-\nnes Teils der Konzession an einen Dritten im Wege der\n§ 31                              Unterauftragsvergabe beabsichtigt und sich zugleich\nZuschlagskriterien                        im Hinblick auf seine Leistungsfähigkeit auf die Kapa-\nzitäten dieses Dritten beruft, ist auch § 25 Absatz 3\n(1) Die Zuschlagskriterien nach § 152 Absatz 3 des\nanzuwenden.\nGesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen sind in\nabsteigender Rangfolge anzugeben.                                (2) Die Haftung des Hauptauftragnehmers gegen-\n(2) Enthält ein Angebot eine innovative Lösung mit        über dem Konzessionsgeber bleibt von Absatz 1 unbe-\naußergewöhnlich hoher funktioneller Leistungsfähig-          rührt.\nkeit, die der Konzessionsgeber nicht vorhersehen                 (3) Der Konzessionsnehmer einer Baukonzession,\nkonnte, kann die Reihenfolge der Zuschlagskriterien          der im Rahmen dieser Baukonzession Aufträge an\nentsprechend geändert werden. In diesem Fall hat der         Dritte vergibt, deren Gegenstand die Erbringung von\nKonzessionsgeber die Bieter über die geänderte Rei-          Bauleistungen im Sinne des § 103 Absatz 3 des Geset-\nhenfolge der Zuschlagskriterien zu unterrichten und un-      zes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ist, hat in der\nter Wahrung der Mindestfrist nach § 27 Absatz 4 Satz 1       Regel Teil B der Vergabe- und Vertragsordnung für Bau-\neine neue Aufforderung zur Angebotsabgabe zu veröf-          leistungen, die Allgemeinen Vertragsbedingungen für\nfentlichen. Wurden die Zuschlagskriterien zu demsel-         die Ausführung von Bauleistungen, und Teil C der Ver-\nben Zeitpunkt wie die Konzessionsbekanntmachung              gabe und Vertragsordnung für Bauleistungen, die All-\nveröffentlicht, ist eine neue Konzessionsbekanntma-          gemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bau-\nchung unter Wahrung der Mindestfrist gemäß § 27 Ab-          leistungen, zum Vertragsgegenstand zu machen.\nsatz 3 zu veröffentlichen.                                       (4) Im Falle von Baukonzessionen und in Bezug auf\n(3) Der Konzessionsgeber überprüft nach § 152 Ab-         Dienstleistungen, die in der Einrichtung des Konzes-\nsatz 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkun-            sionsgebers unter dessen direkter Aufsicht zu erbrin-\ngen, ob die Angebote die Zuschlagskriterien tatsächlich      gen sind, schreibt der Konzessionsgeber dem Konzes-\nerfüllen.                                                    sionsnehmer in den Vertragsbedingungen vor, dass","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 14. April 2016              691\ndieser spätestens bei Beginn der Durchführung der                                    Artikel 4\nKonzession die Namen, die Kontaktdaten und die ge-\nsetzlichen Vertreter der Unterauftragnehmer mitteilt und                           Verordnung\ndass jede im Rahmen der Durchführung der Konzes-                         zur Statistik über die Vergabe\nsion eintretende Änderung auf der Ebene der Unterauf-             öffentlicher Aufträge und Konzessionen\ntragnehmer mitzuteilen ist. Der Konzessionsgeber kann           (Vergabestatistikverordnung – VergStatVO)\ndie Mitteilungspflichten auch als Vertragsbedingungen\nfür die Vergabe von Dienstleistungskonzessionen vor-                                    §1\nsehen, bei denen die Dienstleistungen nicht in der Ein-\nrichtung des Konzessionsgebers unter dessen direkter                            Anwendungsbereich\nAufsicht zu erbringen sind. Des Weiteren können die             Diese Verordnung regelt die Pflichten der Auftrag-\nMitteilungspflichten auch auf Lieferanten, die bei Bau-     geber im Sinne von § 98 des Gesetzes gegen Wett-\noder Dienstleistungskonzessionen beteiligt sind, sowie      bewerbsbeschränkungen zur Übermittlung der in den\nauf weitere Stufen in der Kette der Unterauftragnehmer      §§ 3 und 4 aufgeführten Daten an das Bundesminis-\nausgeweitet werden.                                         terium für Wirtschaft und Energie. Das Bundesministe-\n(5) Für Unterauftragnehmer aller Stufen ist § 152 Ab-    rium für Wirtschaft und Energie ist berechtigt, diese\nsatz 4 in Verbindung mit § 128 Absatz 1 des Gesetzes        Daten auszuwerten, zu speichern und nach Maßgabe\ngegen Wettbewerbsbeschränkungen anzuwenden.                 dieser Verordnung zu Auswertungszwecken an Dritte\nzu übermitteln.\n(6) Der Konzessionsgeber überprüft vor der Erteilung\ndes Zuschlags, ob Gründe für den Ausschluss von Un-                                     §2\nterauftragnehmern vorliegen. Bei Vorliegen zwingender\nAusschlussgründe verlangt der Konzessionsgeber,                           Umfang der Datenübermittlung\ndass der Unterauftragnehmer ersetzt wird, bei Vorlie-           (1) Auftraggeber übermitteln bei Vergabe eines öf-\ngen fakultativer Ausschlussgründe kann der Konzes-          fentlichen Auftrags nach § 103 Absatz 1 des Gesetzes\nsionsgeber verlangen, dass der Unterauftragnehmer er-       gegen Wettbewerbsbeschränkungen oder einer Kon-\nsetzt wird. Der Konzessionsgeber kann dem Bewerber          zession nach § 105 des Gesetzes gegen Wettbewerbs-\noder Bieter dafür eine Frist setzen.                        beschränkungen bei Erreichen oder Überschreiten der\ngemäß § 106 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbe-\nAbschnitt 4                          schränkungen festgelegten Schwellenwerte die in § 3\nAbsatz 1 bis 8 genannten Daten an das Bundesminis-\nÜbergangs- und Schlussbestimmungen                   terium für Wirtschaft und Energie.\n(2) Öffentliche Auftraggeber im Sinne des § 99 des\n§ 34                             Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen über-\nÜbergangsbestimmung                        mitteln bei der Vergabe eines öffentlichen Auftrags die\nfür die elektronische Kommunikation                in § 4 aufgeführten Daten an das Bundesministerium für\nund elektronische Übermittlung                  Wirtschaft und Energie, wenn\nvon Teilnahmeanträgen und Angeboten                 1. der Auftragswert ohne Umsatzsteuer 25 000 Euro\nAbweichend von § 28 Absatz 1 kann der Konzes-                 überschreitet,\nsionsgeber bis zum 18. Oktober 2018 die Übermittlung        2. der Auftragswert den geltenden Schwellenwert ge-\nder Teilnahmeanträge und Angebote auch auf dem                   mäß § 106 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbe-\nPostweg, einem anderen geeigneten Weg, Fax oder                  schränkungen unterschreitet und\ndurch die Kombination dieser Mittel verlangen. Das-\nselbe gilt für die sonstige Kommunikation im Sinne          3. der Auftrag im Übrigen unter die Regelungen des\ndes § 7 Absatz 1, soweit sie nicht die Übermittlung              Teils 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschrän-\nvon Bekanntmachungen gemäß § 23 und die Bereitstel-              kungen fallen würde.\nlung der Vergabeunterlagen gemäß § 17 betrifft.                 (3) Die vorstehenden Pflichten gelten nicht bei der\nVergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen durch\n§ 35                             Auslandsdienststellen von Auftraggebern.\nElektronische Kom-\n§3\nmunikation durch Auslandsdienststellen\nDaten bei Aufträgen oberhalb der Schwellenwerte\nAuslandsdienststellen sind bei der Vergabe von Kon-\nzessionen nicht verpflichtet, elektronische Mittel nach         (1) Bei der Vergabe öffentlicher Aufträge durch öf-\nden §§ 7 bis 11 und 28 dieser Verordnung anzuwenden.        fentliche Auftraggeber umfasst die Pflicht zur Übermitt-\nlung nach § 2 Absatz 1 die Daten gemäß Anlage 1.\n§ 36                                 (2) Bei der Vergabe öffentlicher Aufträge über soziale\nund andere besondere Dienstleistungen nach An-\nFristberechnung\nhang XIV der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen\nDie Berechnung der in dieser Verordnung geregelten       Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über\nFristen bestimmt sich nach der Verordnung (EWG,             die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der\nEuratom) Nr. 1182/71 des Rates vom 3. Juni 1971 zur         Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65)\nFestlegung der Regeln für die Fristen, Daten und Ter-       durch öffentliche Auftraggeber umfasst die Pflicht zur\nmine (ABl. L 124 vom 8.6.1971, S. 1).                       Übermittlung die Daten gemäß Anlage 2.","692             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 14. April 2016\n(3) Bei der Vergabe öffentlicher Aufträge durch Sek-     3. die Verfahrensart, differenziert nach:\ntorenauftraggeber nach § 100 des Gesetzes gegen                  a) öffentlicher Ausschreibung,\nWettbewerbsbeschränkungen zum Zweck der Aus-\nübung einer Sektorentätigkeit nach § 102 des Gesetzes            b) beschränkter Ausschreibung und\ngegen Wettbewerbsbeschränkungen umfasst die Pflicht              c) freihändiger Vergabe,\nzur Übermittlungspflicht die Daten gemäß Anlage 3.\nd) sonstige Verfahrensart,\n(4) Bei der Vergabe öffentlicher Aufträge über soziale\n4. Auftragswert ohne Mehrwertsteuer,\nund andere besondere Dienstleistungen nach Anhang\nXVII der Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parla-      5. Art und Menge der Leistung, sofern quantifizierbar.\nments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die               (2) Sofern Auftraggeber freiwillig weitere Daten zur\nVergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich         statistischen Auswertung an das Bundesministerium\nder Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie          für Wirtschaft und Energie übermitteln, sind die §§ 5\nder Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie            und 6 auch für diese Daten anzuwenden.\n2004/17/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 243) durch\nSektorenauftraggeber zum Zweck der Ausübung einer\n§5\nSektorentätigkeit umfasst die Pflicht zur Übermittlung\ndie Daten gemäß Anlage 4.                                                        Datenübermittlung\n(5) Bei der Vergabe von Konzessionen durch Kon-              Die Daten werden im Rahmen des jeweiligen Ver-\nzessionsgeber nach § 101 des Gesetzes gegen Wett-           gabeverfahrens nach Zuschlagserteilung an das Bun-\nbewerbsbeschränkungen umfasst die Pflicht zur Über-         desministerium für Wirtschaft und Energie übermittelt.\nmittlung die Daten gemäß Anlage 5.                          Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie re-\ngelt die Art und Weise der Datenübermittlung durch All-\n(6) Bei der Vergabe von Konzessionen über soziale        gemeinverfügung. Die Allgemeinverfügung wird im\nund andere besondere Dienstleistungen nach Anhang IV        Bundesanzeiger bekanntgemacht. Bei der Übermittlung\nder Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parla-           der Daten ist sicherzustellen, dass\nments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die\nKonzessionsvergabe (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 1)          1. sie verschlüsselt stattfindet,\ndurch Konzessionsgeber umfasst die Pflicht zur Über-        2. die dem jeweiligen Stand der Technik entsprechen-\nmittlung die Daten gemäß Anlage 6.                               den Maßnahmen getroffen werden, um den Daten-\nschutz und die Datensicherheit zu gewährleisten,\n(7) Bei der Vergabe verteidigungs- oder sicherheits-\ninsbesondere im Hinblick auf die Vertraulichkeit und\nspezifischer öffentlicher Aufträge nach § 104 des Ge-\ndie Unversehrtheit der Daten, und\nsetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen durch öf-\nfentliche Auftraggeber und Sektorenauftraggeber um-         3. die nach Bundes- oder Landesrecht zuständigen\nfasst die Pflicht zur Übermittlung die Daten gemäß An-           Datenschutzaufsichtsbehörden die Möglichkeit zur\nlage 7.                                                          Einsicht in die Protokolldaten betreffend die Über-\nmittlung der Daten haben.\n(8) Verlangen die Standardformulare gemäß den An-\nhängen III, VI, XV, XVIII, XIX, XX und XXII der Durchfüh-\n§6\nrungsverordnung (EU) 2015/1986 der Kommission vom\n11. November 2015 zur Einführung von Standardformu-                          Statistische Aufbereitung\nlaren für die Veröffentlichung von Vergabebekanntma-                        und Übermittlung der Daten;\nchungen für öffentliche Aufträge und zur Aufhebung der            Veröffentlichung statistischer Auswertungen\nDurchführungsverordnung (EU) Nr. 842/2011 (ABl.                 (1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Ener-\nL 296 vom 12.11.2015, S. 1) in der jeweils geltenden        gie leitet alle ihm von den Auftraggebern übermittelten\nFassung, auf deren Grundlage die in den Absätzen 1          Daten des Berichtsjahres jeweils zu Beginn des Folge-\nbis 7 aufgeführten Daten an das Bundesministerium           jahres zu Zwecken der statistischen Aufbereitung an\nfür Wirtschaft und Energie übermittelt werden, in Zu-       das Statistische Bundesamt weiter. Das Statistische\nkunft weitergehende Angaben zur Nachhaltigkeit der          Bundesamt erstellt spätestens drei Monate nach Über-\nAuftragsvergabe, sind diese Angaben ebenfalls an das        mittlung der Daten durch das Bundesministerium für\nBundesministerium für Wirtschaft und Energie zu über-       Wirtschaft und Energie eine Vergabestatistik.\nmitteln.\n(2) Das Statistische Bundesamt ist mit Einwilligung\n(9) Sofern Auftraggeber freiwillig weitere Daten zur     des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie\nstatistischen Auswertung an das Bundesministerium           berechtigt, aus den aufbereiteten Daten statistische\nfür Wirtschaft und Energie übermitteln, sind die §§ 5       Ergebnisse für allgemeine Zwecke abzuleiten und zu\nund 6 auch für diese Daten anzuwenden.                      veröffentlichen. Soweit Auftraggeber nach den Stan-\ndardformularen gemäß den Anhängen III, VI, XV, XVIII,\n§4                             XIX, XX und XXII der Durchführungsverordnung (EU)\n2015/1986 erklären müssen, ob sie der Veröffent-\nDaten bei Aufträgen\nlichung bestimmter Daten zustimmen, darf das Statisti-\nunterhalb der Schwellenwerte\nsche Bundesamt diese Daten nur mit Zustimmung der\n(1) In den Fällen des § 2 Absatz 2 umfasst die Pflicht   Auftraggeber veröffentlichen. In aggregierter Form\nzur Übermittlung die folgenden Daten:                       können solche Daten ohne Zustimmung veröffentlicht\nwerden. Die Möglichkeit, Daten, deren Veröffentlichung\n1. Postleitzahl des öffentlichen Auftraggebers,\nder Zustimmung bedarf, einem bestimmten vergebenen\n2. E-Mail-Adresse des öffentlichen Auftraggebers,           öffentlichen Auftrag oder einer bestimmten vergebenen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 14. April 2016               693\nKonzession zuzuordnen, ist bei einer Veröffentlichung        arbeit erreicht werden kann und die Erstellung der sta-\nin aggregierter Form auszuschließen.                         tistischen Auswertungen keinen unverhältnismäßigen\n(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Ener-       Aufwand erfordert.\ngie ist berechtigt, zur Erfüllung der Berichtspflichten der      (3) Die übermittelten Daten sind vor der unbefugten\nBundesrepublik Deutschland, die sich aus den Richt-          Kenntnisnahme durch Dritte zu schützen. Die Übermitt-\nlinien 2014/23/EU, 2014/24/EU, 2014/25/EU und der            lung muss gemäß § 5 Satz 4 erfolgen.\nRichtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments\n(4) Ist der Empfänger eine nichtöffentliche Stelle, gilt\nund des Rates vom 13. Juli 2009 über die Koordinie-\n§ 38 des Bundesdatenschutzgesetzes mit der Maß-\nrung der Verfahren zur Vergabe bestimmter Bau-, Lie-\ngabe, dass die Aufsichtsbehörde die Ausführung der\nfer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Ver-\nVorschriften über den Datenschutz auch dann über-\nteidigung und Sicherheit und zur Änderung der Richt-\nwacht, wenn keine hinreichenden Anhaltspunkte für\nlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG (ABl. L 216 vom\neine Verletzung dieser Vorschriften vorliegen oder wenn\n20.8.2009, S. 76) gegenüber der Europäischen Kom-\ndie Daten nicht in Dateien verarbeitet werden.\nmission ergeben, die gesammelten Daten sowie die\nstatistische Auswertung ganz oder in Teilen an die\n§8\nEuropäische Kommission zu übermitteln.\n(4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Ener-                           Übergangsregelung\ngie stellt Auftraggebern die für die Analyse und Planung         (1) Solange die §§ 1 bis 6 nicht in Kraft getreten\nihres Beschaffungsverhaltens erforderlichen eigenen          sind, übermitteln die Auftraggeber dem Bundes-\nDaten sowie, in aggregierter Form, weitere Daten und         ministerium für Wirtschaft und Energie für vergebene\nstatistische Auswertungen zur Verfügung. Die Übermitt-       Aufträge, die der Vergabeverordnung unterliegen, eine\nlung muss gemäß § 5 Satz 4 erfolgen. Das Bundes-             jährliche statistische Aufstellung der jeweils im Vorjahr\nministerium für Wirtschaft und Energie kann das Statis-      vergebenen Aufträge, und zwar getrennt nach öffent-\ntische Bundesamt gegen Kostenerstattung mit dieser           lichen Liefer-, Dienstleistungs- und Bauaufträgen. Für\nAufgabe betrauen.                                            jeden Auftraggeber enthält die statistische Aufstellung\n(5) Im Falle eines kurzfristigen Informationsbedarfs     mindestens die Zahl und den Wert der vergebenen Auf-\nzum Zweck der Vorbereitung und Begründung anste-             träge. Die Daten werden, soweit möglich, wie folgt auf-\nhender Entscheidungen oberster Bundes- oder Lan-             geschlüsselt:\ndesbehörden darf auf Antrag einer solchen Behörde            1. nach den jeweiligen Vergabeverfahren,\neine statistische Auswertung durchgeführt und an die         2. nach Waren, Dienstleistungen und Bauarbeiten\nersuchende Behörde übermittelt werden. Die Übermitt-              gemäß den Kategorien der Common Procurement\nlung muss gemäß § 5 Satz 4 erfolgen. Das Bundes-                  Vocabulary-Nomenklatur,\nministerium für Wirtschaft und Energie kann das Statis-\ntische Bundesamt mit der gewünschten Auswertung              3. nach der Staatszugehörigkeit des Bieters, an den\ngegen Kostenerstattung beauftragen.                               der Auftrag vergeben wurde.\n(6) Bundes-, Landes- und Kommunalbehörden kön-               (2) Die statistischen Aufstellungen im Sinne des Ab-\nnen vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie         satzes 1 für oberste und obere Bundesbehörden und\nalle Daten anfordern, die ihrem örtlichen und sachlichen     für vergleichbare Bundeseinrichtungen enthalten auch\nZuständigkeitsbereich zuzurechnen sind. Die Übermitt-        den geschätzten Gesamtwert der Aufträge unterhalb\nlung muss gemäß § 5 Satz 4 erfolgen.                         der Schwellenwerte.\n(7) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Ener-           (3) Solange die §§ 1 bis 6 nicht in Kraft getreten\ngie stellt den statistischen Landesämtern auf deren An-      sind, übermitteln die Sektorenauftraggeber dem Bun-\ntrag die ihren jeweiligen Erhebungsbereich betreffen-        desministerium für Wirtschaft und Energie für verge-\nden und vorhandenen Daten für die gesonderte Aufbe-          bene Aufträge, die der Sektorenverordnung unterliegen,\nreitung auf regionaler und auf Landesebene zur Verfü-        eine jährliche Aufstellung der jeweils im Vorjahr verge-\ngung.                                                        benen Aufträge, und zwar getrennt nach öffentlichen\nLiefer-, Dienstleistungs- und Bauaufträgen. Für jeden\n§7                              Sektorenauftraggeber enthält die statistische Aufstel-\nlung mindestens die Zahl und den Wert der vergebenen\nDatenübermittlung für\nAufträge. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Auftragge-\ndie wissenschaftliche Forschung\nber der Bereiche Gas- und Wärmeversorgung und\n(1) Die nach den §§ 3 und 4 an das Bundesministe-        Eisenbahnverkehr, ausgenommen Schnellbahnen. In\nrium für Wirtschaft und Energie übermittelten Daten          den anderen Sektorenbereichen entfallen Angaben\ndürfen in anonymisierter Form an Hochschulen und an-         über Dienstleistungsaufträge.\ndere Einrichtungen, die wissenschaftliche Forschung\nbetreiben, übermittelt werden, soweit                            (4) Die Sektorenauftraggeber übermitteln dem Bun-\ndesministerium für Wirtschaft und Energie auch den\n1. dies für die Durchführung wissenschaftlicher For-         Gesamtwert der vergebenen Aufträge unterhalb der\nschungsarbeiten erforderlich ist und                    Schwellenwerte, die ohne eine Schwellenwertfestle-\n2. das öffentliche Interesse an der Forschungsarbeit         gung von der Datenübermittlungspflicht erfasst wären.\ndas schutzwürdige Interesse an der Geheimhaltung        Aufträge von geringem Wert können aus Gründen der\nder Auftraggeber überwiegt.                             Vereinfachung unberücksichtigt bleiben.\n(2) Abweichend von Absatz 1 werden statt der Daten           (5) Solange die §§ 1 bis 6 nicht in Kraft getreten\nAuskünfte in Form statistischer Auswertungen übermit-        sind, übermitteln die öffentlichen Auftraggeber und\ntelt, sofern auf diese Weise der Zweck der Forschungs-       Sektorenauftraggeber dem Bundesministerium für Wirt-","694            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 14. April 2016\nschaft und Energie für vergebene Aufträge, die der Ver-    2. nach Waren, Dienstleistungen und Bauarbeiten ge-\ngabeverordnung für die Bereiche Verteidigung und                mäß den Kategorien der Common Procurement\nSicherheit unterliegen, eine jährliche Aufstellung der          Vocabulary-Nomenklatur,\njeweils im Vorjahr vergebenen Aufträge, und zwar           3. nach der Staatszugehörigkeit des Bieters, an den\ngetrennt nach öffentlichen Liefer-, Dienstleistungs-            der Auftrag vergeben wurde.\nund Bauaufträgen. Für jeden Auftraggeber enthält die\nstatistische Aufstellung mindestens die Zahl und den           (6) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Ener-\nWert der vergebenen Aufträge. Die Daten werden, so-        gie setzt jeweils durch Allgemeinverfügung fest, in wel-\nweit möglich, wie folgt aufgeschlüsselt:                   cher Form die statistischen Angaben zu übermitteln\nsind. Die Allgemeinverfügung wird im Bundesanzeiger\n1. nach den jeweiligen Vergabeverfahren,                   bekannt gemacht.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 14. April 2016             695\nAnlage 1\n(zu § 3 Absatz 1)\nDaten, die durch öffentliche Auftraggeber\nnach Zuschlagserteilung im Rahmen der Vergabe eines\nöffentlichen Auftrags an das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zu übermitteln sind\nlfd.                         Bezeichnung lt. Anhang III\nNr.                 zur Durchführungsverordnung (EU) 2015/1986                            Bemerkung\n1    Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber                            Postleitzahl des Sitzes des öffentlichen\nI.1) Name und Adressen                                            Auftraggebers bzw. der Dienststelle/Ver-\ngabestelle.\nPostleitzahl\n2    Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber                            Angabe einer funktionalen, nicht personen-\nI.1) Name und Adressen                                            bezogenen E-Mail-Adresse des öffent-\nlichen Auftraggebers.\nE-Mail\n3    Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber\nI.4) Art des öffentlichen Auftraggebers\n◯ Ministerium oder sonstige zentral- oder bundesstaatliche\nBehörde einschließlich regionaler oder lokaler Unterabteilun-\ngen\n◯   Agentur/Amt auf zentral- oder bundesstaatlicher Ebene\n◯   Regional- oder Kommunalbehörde\n◯   Agentur/Amt auf regionaler oder lokaler Ebene\n◯   Einrichtung des öffentlichen Rechts\n◯   Europäische Institution/Agentur oder internationale Organi-\nsation\n◯ anderer öffentlicher Auftraggeber\n4    Abschnitt II: Gegenstand                                          CPV = Common Procurement Vocabulary-\nII.1) Umfang der Beschaffung                                      Nomenklatur (gemeinsames Vokabular für\nöffentliche Aufträge)\nII.1.2) CPV-Code Hauptteil\nCPV-Code Zusatzteil\n5    Abschnitt II: Gegenstand\nII.1) Umfang der Beschaffung\nII.1.3) Art des Auftrags\n◯ Bauauftrag\n◯ Lieferauftrag\n◯ Dienstleistungen\n6    Abschnitt II: Gegenstand\nII.1) Umfang der Beschaffung\nII.1.6) Angaben zu den Losen\nAufteilung des Auftrags in Lose\n◯ ja       ◯ nein\n7    Abschnitt II: Gegenstand\nII.1) Umfang der Beschaffung\nII.1.7) Gesamtwert der Beschaffung (ohne MwSt.)\nWert\n8    Abschnitt II: Gegenstand                                          Die Angaben zu den Zuschlagskriterien,\nII.2) Beschreibung                                                Name und Gewichtung der Qualitäts- oder\nder Kostenkriterien umfassen auch Anga-\nII.2.5) Zuschlagskriterien                                        ben zu qualitativen, umweltbezogenen, so-\n⃞ Qualitätskriterium – Name/Gewichtung                            zialen oder innovativen Kriterien im Sinne\n◯ Kostenkriterium – Name/Gewichtung                               von § 58 Abs. 2 VgV.\n◯ Preis – Gewichtung","696             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 14. April 2016\nlfd.                       Bezeichnung lt. Anhang III\nNr.               zur Durchführungsverordnung (EU) 2015/1986                          Bemerkung\n9  Abschnitt IV: Verfahren                                          Abgeschlossene Rahmenvereinbarungen\nIV.1) Beschreibung                                               werden einmal statistisch erfasst. Einzel-\nabrufe aus Rahmenvereinbarungen werden\nIV.1.3) Angaben zur Rahmenvereinbarung oder zum dynami-          nicht gesondert statistisch erfasst.\nschen Beschaffungssystem\n⃞ Die Bekanntmachung betrifft den Abschluss einer Rahmen-\nvereinbarung\n10   Abschnitt IV: Verfahren\nIV.1) Beschreibung\nIV.1.3) Angaben zur Rahmenvereinbarung oder zum dynami-\nschen Beschaffungssystem\n⃞ Ein dynamisches Beschaffungssystem wurde eingerichtet\n11   Abschnitt IV: Verfahren\nIV.1) Beschreibung\nIV.1.1) Verfahrensart\n◯ Offenes Verfahren                                               – Offenes Verfahren gem. § 15 VgV\n◯ Nicht offenes Verfahren                                         – Nicht offenes Verfahren gem. § 16 VgV\n◯ Verhandlungsverfahren                                           – Verhandlungsverfahren gem. § 17 Ab-\nsatz 1 VgV\n◯ Wettbewerblicher Dialog                                         – Wettbewerblicher Dialog gem. § 18 VgV\n◯ Innovationspartnerschaft                                        – Innovationspartnerschaft gem. § 19 VgV\n◯ Auftragsvergabe ohne vorherige Bekanntmachung eines – Verhandlungsverfahren ohne Teilnah-\nAufrufs zum Wettbewerb im Amtsblatt der Europäischen             mewettbewerb gem. § 17 Abs. 5 VgV\nUnion\n12   Abschnitt IV: Verfahren\nIV.1) Beschreibung\nIV.1.6) Angaben zur elektronischen Auktion\n⃞ Eine elektronische Auktion wurde durchgeführt\n13   Abschnitt IV: Verfahren\nIV.2) Verwaltungsangaben\nIV.2.1) Frühere Bekanntmachung zu diesem Verfahren\nBekanntmachungsnummer im ABl.\n14   Abschnitt V: Auftragsvergabe\nAuftrags-Nr.\n15   Abschnitt V: Auftragsvergabe\nV.2) Auftragsvergabe\nV.2.1) Tag des Vertragsabschlusses (TT/MM/JJJJ)\n16   Abschnitt V: Auftragsvergabe\nV.2) Auftragsvergabe\nV.2.2) Angaben zu den Angeboten\nAnzahl der eingegangenen Angebote\n17   Abschnitt V: Auftragsvergabe                                     Anzahl der eingegangenen Angebote von\nV.2) Auftragsvergabe                                             kleinen oder mittleren Unternehmen ge-\nmäß der Definition in der Empfehlung\nV.2.2) Angaben zu den Angeboten                                  2003/361/EC der Kommission vom 6. Mai\nAnzahl der eingegangenen Angebote von KMU                        2003 betreffend die Definition der Kleinst-\nunternehmen sowie der kleinen und mitt-\nleren Unternehmen (ABl. L 124 vom\n20.5.2003, S. 36).\n18   Abschnitt V: Auftragsvergabe\nV.2) Auftragsvergabe\nV.2.2) Angaben zu den Angeboten\nAnzahl der eingegangenen Angebote von Bietern aus anderen\nEU-Mitgliedstaaten","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 14. April 2016         697\nlfd.                      Bezeichnung lt. Anhang III\nNr.              zur Durchführungsverordnung (EU) 2015/1986                           Bemerkung\n19   Abschnitt V: Auftragsvergabe\nV.2) Auftragsvergabe\nV.2.2) Angaben zu den Angeboten\nAnzahl der elektronisch eingegangenen Angebote\n20   Abschnitt V: Auftragsvergabe\nV.2) Auftragsvergabe\nV.2.3) Name und Anschrift des Wirtschaftsteilnehmers, zu des-\nsen Gunsten der Zuschlag erteilt wurde\nDer Auftragnehmer ist ein KMU\n◯ ja      ◯ nein\n21   Abschnitt V: Auftragsvergabe                                    Staat, in dem das Unternehmen, auf des-\nV.2) Auftragsvergabe                                            sen Angebot der Zuschlag erteilt wurde,\nseinen Sitz hat.\nV.2.3) Name und Anschrift des Wirtschaftsteilnehmers, zu des-\nsen Gunsten der Zuschlag erteilt wurde\nLand\n22   Anhang D1 – Allgemeine Aufträge                                 Begründung der Wahl des Verhandlungs-\nBegründung der Auftragsvergabe ohne vorherige Bekanntma-        verfahrens ohne Teilnahmewettbewerb\nchung eines Aufrufs zum Wettbewerb im Amtsblatt der Euro-       gem. § 17 Abs. 5 VgV (Nummer 11 „Auf-\npäischen Union (ABl. S)                                         tragsvergabe ohne vorherige Bekanntma-\nchung eines Aufrufs zum Wettbewerb im\nAmtsblatt der Europäischen Union“) ent-\nsprechend der in Anhang D1 aufgeführten\nFallgruppen.","698               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 14. April 2016\nAnlage 2\n(zu § 3 Absatz 2)\nDaten, die durch öffentliche Auftraggeber\nnach Zuschlagserteilung im Rahmen der Vergabe eines\nöffentlichen Auftrages über soziale und andere besondere Dienstleistungen nach Anhang XIV\nder Richtlinie 2014/24/EU an das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zu übermitteln sind\nlfd.                        Bezeichnung lt. Anhang XVIII\nNr.                 zur Durchführungsverordnung (EU) 2015/1986                            Bemerkung\n1    Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber                            Postleitzahl des Sitzes des öffentlichen\nI.1) Name und Adressen                                            Auftraggebers bzw. der Dienststelle/Ver-\ngabestelle.\nPostleitzahl\n2    Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber                            Angabe einer funktionalen, nicht personen-\nI.1) Name und Adressen                                            bezogenen E-Mail-Adresse des öffent-\nlichen Auftraggebers.\nE-Mail\n3    Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber\nI.4) Art des öffentlichen Auftraggebers\n◯ Ministerium oder sonstige zentral- oder bundesstaatliche\nBehörde einschließlich regionaler oder lokaler Unterabteilun-\ngen\n◯   Agentur/Amt auf zentral- oder bundesstaatlicher Ebene\n◯   Regional- oder Kommunalbehörde\n◯   Agentur/Amt auf regionaler oder lokaler Ebene\n◯   Einrichtung des öffentlichen Rechts\n◯   Europäische Institution/Agentur oder internationale Organi-\nsation\n◯ anderer öffentlicher Auftraggeber\n4    Abschnitt II: Gegenstand                                          CPV = Common Procurement Vocabulary-\nII.1) Umfang der Beschaffung                                      Nomenklatur (gemeinsames Vokabular für\nöffentliche Aufträge)\nII.1.2) CPV-Code Hauptteil\nCPV-Code Zusatzteil\n5    Abschnitt II: Gegenstand\nII.1) Umfang der Beschaffung\nII.1.6) Angaben zu den Losen\nAufteilung des Auftrags in Lose\n◯ ja       ◯ nein\n6    Abschnitt II: Gegenstand\nII.1) Umfang der Beschaffung\nII.1.7) Gesamtwert der Beschaffung (ohne MwSt.)\nWert\n7    Abschnitt II: Gegenstand                                          Die Angaben zu den Zuschlagskriterien,\nII.2) Beschreibung                                                Name und Gewichtung der Qualitäts- oder\nder Kostenkriterien umfassen auch Anga-\nII.2.5) Zuschlagskriterien                                        ben zu qualitativen, umweltbezogenen,\n⃞ Qualitätskriterium – Name/Gewichtung                            sozialen oder innovativen Kriterien im\n◯ Kostenkriterium – Name/Gewichtung                               Sinne von § 58 Abs. 2 VgV.\n◯ Preis – Gewichtung","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 14. April 2016             699\nlfd.                      Bezeichnung lt. Anhang XVIII\nNr.               zur Durchführungsverordnung (EU) 2015/1986                           Bemerkung\n8  Abschnitt IV: Verfahren\nIV.1) Beschreibung\nIV.1.1) Verfahrensart\n◯ Offenes Verfahren                                               – Offenes Verfahren gem. § 15 VgV\n◯ Nicht offenes Verfahren                                         – Nicht offenes Verfahren gem. § 16 VgV\n◯ Verfahren, das Verhandlungen einschließt                        – umfasst: Verhandlungsverfahren gem.\n§ 17 VgV, wettbewerblicher Dialog gem.\n§ 18 VgV, Innovationspartnerschaft gem.\n§ 19 VgV\n◯ Auftragsvergabe ohne vorherige Bekanntmachung eines – Verhandlungsverfahren ohne Teilnah-\nAufrufs zum Wettbewerb im Amtsblatt der Europäischen             mewettbewerb gem. § 17 Abs. 5 VgV\nUnion\n9  Abschnitt IV: Verfahren                                          Abgeschlossene Rahmenvereinbarungen\nIV.1) Beschreibung                                               werden einmal statistisch erfasst. Einzel-\nabrufe aus Rahmenvereinbarungen wer-\nIV.1.3) Angaben zur Rahmenvereinbarung oder zum dynami-          den nicht gesondert statistisch erfasst.\nschen Beschaffungssystem\n⃞ Die Bekanntmachung betrifft den Abschluss einer Rahmen-\nvereinbarung\n10   Abschnitt IV: Verfahren\nIV.2) Verwaltungsangaben\nIV.2.1) Frühere Bekanntmachung zu diesem Verfahren\nBekanntmachungsnummer im ABl.\n11   Abschnitt V: Auftragsvergabe\nAuftrags-Nr.\n12   Abschnitt V: Auftragsvergabe\nV.2) Auftragsvergabe\nV.2.1) Tag des Vertragsabschlusses (TT/MM/JJJJ)\n13   Abschnitt V: Auftragsvergabe\nV.2) Auftragsvergabe\nV.2.2) Angaben zu den Angeboten\nAnzahl der eingegangenen Angebote\n14   Abschnitt V: Auftragsvergabe                                     Anzahl der eingegangenen Angebote von\nV.2) Auftragsvergabe                                             kleinen oder mittleren Unternehmen ge-\nmäß der Definition in der Empfehlung\nV.2.2) Angaben zu den Angeboten                                  2003/361/EC der Kommission vom 6. Mai\nAnzahl der eingegangenen Angebote von KMU                        2003 betreffend die Definition der Kleinst-\nunternehmen sowie der kleinen und mitt-\nleren Unternehmen (ABl. L 124 vom\n20.5.2003, S. 36).\n15   Abschnitt V: Auftragsvergabe\nV.2) Auftragsvergabe\nV.2.2) Angaben zu den Angeboten\nAnzahl der eingegangenen Angebote von Bietern aus anderen\nEU-Mitgliedstaaten\n16   Abschnitt V: Auftragsvergabe\nV.2) Auftragsvergabe\nV.2.2) Angaben zu den Angeboten\nAnzahl der elektronisch eingegangenen Angebote\n17   Abschnitt V: Auftragsvergabe\nV.2) Auftragsvergabe\nV.2.3) Name und Anschrift des Wirtschaftsteilnehmers, zu des-\nsen Gunsten der Zuschlag erteilt wurde\nDer Auftragnehmer ist ein KMU","700            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 14. April 2016\nlfd.                     Bezeichnung lt. Anhang XVIII\nNr.              zur Durchführungsverordnung (EU) 2015/1986                           Bemerkung\n◯ ja      ◯ nein\n18   Abschnitt V: Auftragsvergabe                                    Staat, in dem das Unternehmen, auf des-\nV.2) Auftragsvergabe                                            sen Angebot der Zuschlag erteilt wurde,\nseinen Sitz hat.\nV.2.3) Name und Anschrift des Wirtschaftsteilnehmers, zu des-\nsen Gunsten der Zuschlag erteilt wurde\nLand\n19   Anhang D1 – Allgemeine Aufträge                                 Begründung der Wahl des Verhandlungs-\nBegründung der Auftragsvergabe ohne vorherige Bekanntma-        verfahrens ohne Teilnahmewettbewerb\nchung eines Aufrufs zum Wettbewerb im Amtsblatt der Euro-       gem. § 17 Abs. 5 VgV (Nummer 9 „Auf-\npäischen Union (ABl. S)                                         tragsvergabe ohne vorherige Bekanntma-\nchung eines Aufrufs zum Wettbewerb im\nAmtsblatt der Europäischen Union“) ent-\nsprechend der in Anhang D1 aufgeführten\nFallgruppen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 14. April 2016           701\nAnlage 3\n(zu § 3 Absatz 3)\nDaten, die durch Sektorenauftraggeber nach Zuschlagserteilung im Rahmen der Vergabe\neines öffentlichen Auftrages an das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zu übermitteln sind\nlfd.                       Bezeichnung lt. Anhang VI\nNr.               zur Durchführungsverordnung (EU) 2015/1986                           Bemerkung\n1  Abschnitt I: Auftraggeber                                        Postleitzahl des Sitzes des Sektorenauf-\nI.1) Name und Adressen                                           traggebers bzw. der Dienststelle/Vergabe-\nstelle.\nPostleitzahl\n2  Abschnitt I: Auftraggeber                                        Angabe einer funktionalen, nicht perso-\nI.1) Name und Adressen                                           nenbezogenen E-Mail-Adresse des Sekto-\nrenauftraggebers.\nE-Mail\n3  Abschnitt II: Gegenstand                                         CPV = Common Procurement Vocabulary-\nII.1) Umfang der Beschaffung                                     Nomenklatur (gemeinsames Vokabular für\nöffentliche Aufträge)\nII.1.2) CPV-Code Hauptteil\nCPV-Code Zusatzteil\n4  Abschnitt II: Gegenstand\nII.1) Umfang der Beschaffung\nII.1.3) Art des Auftrags\n◯ Bauauftrag\n◯ Lieferauftrag\n◯ Dienstleistungen\n5  Abschnitt II: Gegenstand\nII.1) Umfang der Beschaffung\nII.1.6) Angaben zu den Losen\nAufteilung des Auftrags in Lose\n◯ ja      ◯ nein\n6  Abschnitt II: Gegenstand\nII.1) Umfang der Beschaffung\nII.1.7) Gesamtwert der Beschaffung (ohne MwSt.)\nWert\n7  Abschnitt II: Gegenstand                                         Die Angaben zu den Zuschlagskriterien,\nII.2) Beschreibung                                               Name und Gewichtung der Qualitäts- oder\nder Kostenkriterien umfassen auch Anga-\nII.2.5) Zuschlagskriterien                                       ben zu qualitativen, umweltbezogenen,\n⃞ Qualitätskriterium – Name/Gewichtung                           sozialen oder innovativen Kriterien im\n◯ Kostenkriterium – Name/Gewichtung                              Sinne von § 52 Abs. 2 SektVO.\n◯ Preis – Gewichtung","702             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 14. April 2016\nlfd.                       Bezeichnung lt. Anhang VI\nNr.               zur Durchführungsverordnung (EU) 2015/1986                          Bemerkung\n8  Abschnitt IV: Verfahren\nIV.1) Beschreibung\nIV.1.1) Verfahrensart\n◯ Offenes Verfahren                                               – Offenes Verfahren gem. § 14 SektVO\n◯ Nicht offenes Verfahren                                         – Nicht offenes Verfahren gem. § 15\nSektVO\n◯ Verhandlungsverfahren mit vorherigem Aufruf zum Wettbe- – Verhandlungsverfahren mit vorherigem\nwerb                                                             Teilnahmewettbewerb gem. § 15 SektVO\n◯ Wettbewerblicher Dialog                                         – Wettbewerblicher Dialog gem. § 17\nSektVO\n◯ Innovationspartnerschaft                                        – Innovationspartnerschaft gem. § 18\nSektVO\n◯ Auftragsvergabe ohne vorherige Bekanntmachung eines – Verhandlungsverfahren ohne Teilnah-\nAufrufs zum Wettbewerb im Amtsblatt der Europäischen             mewettbewerb gem. § 13 Abs. 2\nUnion                                                            SektVO\n9  Abschnitt IV: Verfahren                                          Abgeschlossene Rahmenvereinbarungen\nIV.1) Beschreibung                                               werden einmal statistisch erfasst. Einzel-\nabrufe aus Rahmenvereinbarungen wer-\nIV.1.3) Angaben zur Rahmenvereinbarung oder zum dynami-          den nicht gesondert statistisch erfasst.\nschen Beschaffungssystem\n⃞ Die Bekanntmachung betrifft den Abschluss einer Rahmen-\nvereinbarung\n10   Abschnitt IV: Verfahren\nIV.1) Beschreibung\nIV.1.3) Angaben zur Rahmenvereinbarung oder zum dynami-\nschen Beschaffungssystem\n⃞ Ein dynamisches Beschaffungssystem wurde eingerichtet\n11   Abschnitt IV: Verfahren\nIV.1) Beschreibung\nIV.1.6) Angaben zur elektronischen Auktion\n⃞ Eine elektronische Auktion wurde durchgeführt\n12   Abschnitt IV: Verfahren\nIV.2) Verwaltungsangaben\nIV.2.1) Frühere Bekanntmachung zu diesem Verfahren\nBekanntmachungsnummer im ABl.\n13   Abschnitt V: Auftragsvergabe\nAuftrags-Nr.\n14   Abschnitt V: Auftragsvergabe\nV.2) Auftragsvergabe\nV.2.1) Tag des Vertragsabschlusses (TT/MM/JJJJ)\n15   Abschnitt V: Auftragsvergabe\nV.2) Auftragsvergabe\nV.2.2) Angaben zu den Angeboten\nAnzahl der eingegangenen Angebote\n16   Abschnitt V: Auftragsvergabe                                     Anzahl der eingegangenen Angebote von\nV.2) Auftragsvergabe                                             kleinen oder mittleren Unternehmen ge-\nmäß der Definition in der Empfehlung\nV.2.2) Angaben zu den Angeboten                                  2003/361/EC der Kommission vom 6. Mai\nAnzahl der eingegangenen Angebote von KMU                        2003 betreffend die Definition der Kleinst-\nunternehmen sowie der kleinen und mitt-\nleren Unternehmen (ABl. L 124 vom\n20.5.2003, S. 36).","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 14. April 2016         703\nlfd.                      Bezeichnung lt. Anhang VI\nNr.              zur Durchführungsverordnung (EU) 2015/1986                           Bemerkung\n17   Abschnitt V: Auftragsvergabe\nV.2) Auftragsvergabe\nV.2.2) Angaben zu den Angeboten\nAnzahl der eingegangenen Angebote von Bietern aus anderen\nEU-Mitgliedstaaten\n18   Abschnitt V: Auftragsvergabe\nV.2) Auftragsvergabe\nV.2.2) Angaben zu den Angeboten\nAnzahl der elektronisch eingegangenen Angebote\n19   Abschnitt V: Auftragsvergabe\nV.2) Auftragsvergabe\nV.2.3) Name und Anschrift des Wirtschaftsteilnehmers, zu des-\nsen Gunsten der Zuschlag erteilt wurde\nDer Auftragnehmer ist ein KMU\n◯ ja      ◯ nein\n20   Abschnitt V: Auftragsvergabe                                    Staat, in dem das Unternehmen, auf des-\nV.2) Auftragsvergabe                                            sen Angebot der Zuschlag erteilt wurde,\nseinen Sitz hat.\nV.2.3) Name und Anschrift des Wirtschaftsteilnehmers, zu des-\nsen Gunsten der Zuschlag erteilt wurde\nLand\n21   Anhang D2 – Sektoren                                            Begründung der Wahl des Verhandlungs-\nBegründung der Auftragsvergabe ohne vorherige Bekanntma-        verfahrens ohne Teilnahmewettbewerb\nchung eines Aufrufs zum Wettbewerb im Amtsblatt der Euro-       gem. § 13 Abs. 2 SektVO (Nummer 10\npäischen Union (ABl. S)                                         „Auftragsvergabe ohne vorherige Be-\nkanntmachung eines Aufrufs zum Wettbe-\nwerb im Amtsblatt der Europäischen Uni-\non“) entsprechend der in Anhang D2 auf-\ngeführten Fallgruppen.","704               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 14. April 2016\nAnlage 4\n(zu § 3 Absatz 4)\nDaten, die durch Sektorenauftraggeber\nnach Zuschlagserteilung im Rahmen der Vergabe eines\nöffentlichen Auftrages über soziale und andere besondere Dienstleistungen nach Anhang XVII\nder Richtlinie 2014/25/EU an das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zu übermitteln sind\nlfd.                        Bezeichnung lt. Anhang XIX\nNr.                 zur Durchführungsverordnung (EU) 2015/1986                           Bemerkung\n1    Abschnitt I: Auftraggeber                                        Postleitzahl des Sitzes des Sektorenauf-\nI.1) Name und Adressen                                           traggebers bzw. der Dienststelle/Vergabe-\nstelle.\nPostleitzahl\n2    Abschnitt I: Auftraggeber                                        Angabe einer funktionalen, nicht perso-\nI.1) Name und Adressen                                           nenbezogenen E-Mail-Adresse des Sekto-\nrenauftraggebers.\nE-Mail\n3    Abschnitt II: Gegenstand                                         CPV = Common Procurement Vocabulary-\nII.1) Umfang der Beschaffung                                     Nomenklatur (gemeinsames Vokabular für\nöffentliche Aufträge)\nII.1.2) CPV-Code Hauptteil\nCPV-Code Zusatzteil\n4    Abschnitt IV: Verfahren                                          Abgeschlossene Rahmenvereinbarungen\nIV.1) Beschreibung                                               werden einmal statistisch erfasst. Einzel-\nabrufe aus Rahmenvereinbarungen wer-\nIV.1.3) Angaben zur Rahmenvereinbarung oder zum dynami-          den nicht gesondert statistisch erfasst.\nschen Beschaffungssystem\n⃞ Die Bekanntmachung betrifft den Abschluss einer Rahmen-\nvereinbarung\n5    Abschnitt II: Gegenstand\nII.1) Umfang der Beschaffung\nII.1.6) Angaben zu den Losen\nAufteilung des Auftrags in Lose\n◯ ja      ◯ nein\n6    Abschnitt II: Gegenstand\nII.1) Umfang der Beschaffung\nII.1.7) Gesamtwert der Beschaffung (ohne MwSt.)\nWert\n7    Abschnitt IV: Verfahren\nIV.1) Beschreibung\nIV.1.1) Verfahrensart\n◯ Offenes Verfahren                                               – Offenes Verfahren gem. § 14 SektVO\n◯ Nicht offenes Verfahren                                         – Nicht offenes Verfahren\n◯ Verfahren, das Verhandlungen einschließt                        – umfasst: Verhandlungsverfahren mit\nvorherigem Teilnahmewettbewerb gem.\n§ 15 SektVO, wettbewerblicher Dialog\ngem. § 17 SektVO, Innovationspartner-\nschaft gem. § 18 SektVO\n◯ Auftragsvergabe ohne vorherige Bekanntmachung eines – Verhandlungsverfahren ohne Teilnah-\nAufrufs zum Wettbewerb im Amtsblatt der Europäischen            mewettbewerb gem. § 13 Abs. 2\nUnion                                                           SektVO\n8    Abschnitt IV: Verfahren\nIV.2) Verwaltungsangaben\nIV.2.1) Frühere Bekanntmachung zu diesem Verfahren\nBekanntmachungsnummer im ABl.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 14. April 2016             705\nlfd.                     Bezeichnung lt. Anhang XIX\nNr.              zur Durchführungsverordnung (EU) 2015/1986                           Bemerkung\n9  Abschnitt V: Auftragsvergabe\nAuftrags-Nr.\n10   Abschnitt V: Auftragsvergabe\nV.2) Auftragsvergabe\nV.2.1) Tag des Vertragsabschlusses (TT/MM/JJJJ)\n11   Abschnitt V: Auftragsvergabe\nV.2) Auftragsvergabe\nV.2.2) Angaben zu den Angeboten\nAnzahl der eingegangenen Angebote\n12   Abschnitt V: Auftragsvergabe                                    Anzahl der eingegangenen Angebote von\nV.2) Auftragsvergabe                                            kleinen oder mittleren Unternehmen ge-\nmäß der Definition in der Empfehlung\nV.2.2) Angaben zu den Angeboten                                 2003/361/EC der Kommission vom 6. Mai\nAnzahl der eingegangenen Angebote von KMU                       2003 betreffend die Definition der Kleinst-\nunternehmen sowie der kleinen und mitt-\nleren Unternehmen (ABl. L 124 vom\n20.5.2003, S. 36).\n13   Abschnitt V: Auftragsvergabe\nV.2) Auftragsvergabe\nV.2.2) Angaben zu den Angeboten\nAnzahl der eingegangenen Angebote von Bietern aus anderen\nEU-Mitgliedstaaten\n14   Abschnitt V: Auftragsvergabe\nV.2) Auftragsvergabe\nV.2.2) Angaben zu den Angeboten\nAnzahl der elektronisch eingegangenen Angebote\n15   Abschnitt V: Auftragsvergabe\nV.2) Auftragsvergabe\nV.2.3) Name und Anschrift des Wirtschaftsteilnehmers, zu des-\nsen Gunsten der Zuschlag erteilt wurde\nDer Auftragnehmer ist ein KMU\n◯ ja      ◯ nein\n16   Abschnitt V: Auftragsvergabe                                    EU-Mitgliedstaat, in dem das Unterneh-\nV.2) Auftragsvergabe                                            men, auf dessen Angebot der Zuschlag er-\nteilt wurde, seinen Sitz hat.\nV.2.3) Name und Anschrift des Wirtschaftsteilnehmers, zu des-\nsen Gunsten der Zuschlag erteilt wurde\nLand\n17   Anhang D2 – Sektoren                                            Begründung der Wahl des Verhandlungs-\nBegründung der Auftragsvergabe ohne vorherige Bekanntma-        verfahrens ohne Teilnahmewettbewerb\nchung eines Aufrufs zum Wettbewerb im Amtsblatt der Euro-       gem. § 13 Abs. 2 SektVO (Nummer 10\npäischen Union (ABl. S)                                         „Auftragsvergabe ohne vorherige Be-\nkanntmachung eines Aufrufs zum Wettbe-\nwerb im Amtsblatt der Europäischen Uni-\non“) entsprechend der in Anhang D2 auf-\ngeführten Fallgruppen.","706              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 14. April 2016\nAnlage 5\n(zu § 3 Absatz 5)\nDaten, die durch Konzessionsgeber nach Vergabe\neiner Konzession an das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zu übermitteln sind\nlfd.                       Bezeichnung lt. Anhang XXII\nNr.                zur Durchführungsverordnung (EU) 2015/1986                            Bemerkung\n1   Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber               Postleitzahl des Sitzes des Konzessions-\nI.1) Name und Adressen                                            gebers bzw. der Dienststelle/Vergabestelle.\nPostleitzahl\n2   Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber               Angabe einer funktionalen, nicht perso-\nI.1) Name und Adressen                                            nenbezogenen E-Mail-Adresse des Kon-\nE-Mail                                                            zessionsgebers.\n3   Abschnitt II: Gegenstand                                          CPV = Common Procurement Vocabulary-\nII.1) Umfang der Beschaffung                                      Nomenklatur (gemeinsames Vokabular für\nII.1.2) CPV-Code Hauptteil                                        öffentliche Aufträge)\nCPV-Code Zusatzteil\n4   Abschnitt II: Gegenstand\nII.1) Umfang der Beschaffung\nII.1.3) Art des Auftrags\n◯ Bauauftrag\n◯ Dienstleistung\n5   Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber                            Bei Veröffentlichung der Bekanntmachung\nI.4) Art des öffentlichen Auftraggebers                           durch einen Konzessionsgeber gem. § 101\nAbs. 1 Nummer 1 GWB (öffentlicher Auf-\n◯ Ministerium oder sonstige zentral- oder bundesstaatliche\ntraggeber, der eine Konzession vergibt).\nBehörde einschließlich regionaler oder lokaler Unterabteilun-\ngen\n◯ Agentur/Amt auf zentral- oder bundesstaatlicher Ebene\n◯ Regional- oder Kommunalbehörde\n◯ Agentur/Amt auf regionaler oder lokaler Ebene\n◯ Einrichtung des öffentlichen Rechts\n◯ Europäische Institution/Agentur oder internationale Organi-\nsation\n◯ anderer öffentlicher Auftraggeber\n6   Abschnitt II: Gegenstand\nII.1) Umfang der Beschaffung\nII.1.6) Angaben zu den Losen\nAufteilung des Auftrags in Lose\n◯ ja       ◯ nein\n7   Abschnitt II: Gegenstand\nII.1) Umfang der Beschaffung\nII.1.7) Gesamtwert der Beschaffung (ohne MwSt.)\nWert\n8   Abschnitt II: Gegenstand                                          Die Angaben zu den Zuschlagskriterien\nII.2) Beschreibung                                                umfassen auch Angaben zu qualitativen,\numweltbezogenen oder sozialen Kriterien\nII.2.5) Zuschlagskriterien                                        im Sinne von § 152 Abs. 3 GWB und\n§ 31 KonzVgV.\n9   Abschnitt IV: Verfahren\nIV.1) Beschreibung\nIV.1.1) Verfahrensart\n◯ Vergabeverfahren mit vorheriger Veröffentlichung einer Kon-\nzessionsbekanntmachung\n◯ Vergabeverfahren ohne vorherige Veröffentlichung einer\nKonzessionsbekanntmachung","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 14. April 2016             707\nlfd.                     Bezeichnung lt. Anhang XXII\nNr.              zur Durchführungsverordnung (EU) 2015/1986                           Bemerkung\n10   Abschnitt IV: Verfahren\nIV.2) Verwaltungsangaben\nIV.2.1) Frühere Bekanntmachung zu diesem Verfahren\nBekanntmachungsnummer im ABl.\n11   Abschnitt V: Vergabe einer Konzession\nV.2) Vergabe einer Konzession\nV.2.1) Tag der Entscheidung über die Konzessionsvergabe\n(TT/MM/JJJJ)\n12   Abschnitt V: Vergabe einer Konzession\nV.2) Vergabe einer Konzession\nV.2.2) Angaben zu den Angeboten\nAnzahl der eingegangenen Angebote\n13   Abschnitt V: Vergabe einer Konzession                            Anzahl der eingegangenen Angebote von\nV.2) Vergabe einer Konzession                                    kleinen oder mittleren Unternehmen ge-\nmäß der Definition in der Empfehlung\nV.2.2) Angaben zu den Angeboten                                  2003/361/EC der Kommission vom 6. Mai\nAnzahl der eingegangenen Angebote von KMU                        2003 betreffend die Definition der Kleinst-\nunternehmen sowie der kleinen und mitt-\nleren Unternehmen (ABl. L 124 vom\n20.5.2003, S. 36).\n14   Abschnitt V: Vergabe einer Konzession\nV.2) Vergabe einer Konzession\nV.2.2) Angaben zu den Angeboten\nAnzahl der eingegangenen Angebote von Bietern aus anderen\nEU-Mitgliedstaaten\n15   Abschnitt V: Vergabe einer Konzession\nV.2) Vergabe einer Konzession\nV.2.2) Angaben zu den Angeboten\nAnzahl der elektronisch eingegangenen Angebote\n16   Abschnitt V: Vergabe einer Konzession                            Konzessionär = Konzessionsnehmer\nV.2) Vergabe einer Konzession\nV.2.3) Name und Anschrift des Konzessionärs\nDer Konzessionär ist ein KMU\n◯ ja      ◯ nein\n17   Abschnitt V: Vergabe einer Konzession                            Staat, in dem der Konzessionsnehmer sei-\nV.2) Vergabe einer Konzession                                    nen Sitz hat.\nV.2.3) Name und Anschrift des Konzessionärs\nLand\n18   Anhang D4 – Konzession                                           Begründung der Konzessionsvergabe\nBegründung der Konzessionsvergabe ohne vorherige Konzes-         ohne vorherige Bekanntmachung (Num-\nsionsbekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union          mer 8 „Vergabeverfahren ohne vorherige\n(ABl. S)                                                         Veröffentlichung einer Konzessionsbe-\nkanntmachung“) entsprechend der in An-\nhang D4 aufgeführten Fallgruppen.","708              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 14. April 2016\nAnlage 6\n(zu § 3 Absatz 6)\nDaten, die durch Konzessionsgeber nach Vergabe\neiner Konzession über soziale und andere besondere Dienstleistungen nach Anhang IV\nder Richtlinie 2014/23/EU an das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zu übermitteln sind\nlfd.                        Bezeichnung lt. Anhang XX\nNr.                zur Durchführungsverordnung (EU) 2015/1986                            Bemerkung\n1   Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber               Postleitzahl des Sitzes des Konzessions-\nI.1) Name und Adressen                                            gebers bzw. der Dienststelle/Vergabestelle.\nPostleitzahl\n2   Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber               Angabe einer funktionalen, nicht perso-\nI.1) Name und Adressen                                            nenbezogenen E-Mail-Adresse des öffent-\nlichen Auftraggebers.\nE-Mail\n3   Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber                            Bei Veröffentlichung der Bekanntmachung\nI.4) Art des öffentlichen Auftraggebers                           durch einen Konzessionsgeber gem. § 101\nAbs. 1 Nummer 1 GWB (öffentlicher Auf-\n◯ Ministerium oder sonstige zentral- oder bundesstaatliche\ntraggeber, der eine Konzession vergibt).\nBehörde einschließlich regionaler oder lokaler Unterabteilun-\ngen\n◯ Agentur/Amt auf zentral- oder bundesstaatlicher Ebene\n◯ Regional- oder Kommunalbehörde\n◯ Agentur/Amt auf regionaler oder lokaler Ebene\n◯ Einrichtung des öffentlichen Rechts\n◯ Europäische Institution/Agentur oder internationale Organi-\nsation\n◯ anderer öffentlicher Auftraggeber\n4   Abschnitt II: Gegenstand                                          CPV = Common Procurement Vocabulary-\nII.1) Umfang der Beschaffung                                      Nomenklatur (gemeinsames Vokabular für\nöffentliche Aufträge)\nII.1.2) CPV-Code Hauptteil\nCPV-Code Zusatzteil\n5   Abschnitt II: Gegenstand\nII.1) Umfang der Beschaffung\nII.1.6) Angaben zu den Losen\nAufteilung des Auftrags in Lose\n◯ ja       ◯ nein\n6   Abschnitt II: Gegenstand\nII.1) Umfang der Beschaffung\nII.1.7) Gesamtwert der Beschaffung (ohne MwSt.)\nWert\n7   Abschnitt II: Gegenstand                                          Die Angaben zu den Zuschlagskriterien\nII.2) Beschreibung                                                umfassen auch Angaben zu qualitativen,\numweltbezogenen oder sozialen Kriterien\nII.2.5) Zuschlagskriterien                                        im Sinne von § 152 Abs. 3 GWB und\n§ 31 KonzVgV.\n8   Abschnitt IV: Verfahren\nIV.1) Beschreibung\nIV.1.1) Verfahrensart\n◯ Vergabeverfahren mit vorheriger Veröffentlichung einer Kon-\nzessionsbekanntmachung\n◯ Vergabeverfahren ohne vorherige Veröffentlichung einer\nKonzessionsbekanntmachung","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 14. April 2016             709\nlfd.                      Bezeichnung lt. Anhang XX\nNr.              zur Durchführungsverordnung (EU) 2015/1986                           Bemerkung\n9  Abschnitt IV: Verfahren\nIV.2) Verwaltungsangaben\nIV.2.1) Frühere Bekanntmachung zu diesem Verfahren\nBekanntmachungsnummer im ABl.\n10   Abschnitt V: Vergabe einer Konzession\nV.2) Vergabe einer Konzession\nV.2.1) Tag der Entscheidung über die Konzessionsvergabe\n(TT/MM/JJJJ)\n11   Abschnitt V: Vergabe einer Konzession\nV.2) Vergabe einer Konzession\nV.2.2) Angaben zu den Angeboten\nAnzahl der eingegangenen Angebote\n12   Abschnitt V: Vergabe einer Konzession                            Anzahl der eingegangenen Angebote von\nV.2) Vergabe einer Konzession                                    kleinen oder mittleren Unternehmen ge-\nmäß der Definition in der Empfehlung\nV.2.2) Angaben zu den Angeboten                                  2003/361/EC der Kommission vom 6. Mai\nAnzahl der eingegangenen Angebote von KMU                        2003 betreffend die Definition der Kleinst-\nunternehmen sowie der kleinen und mitt-\nleren Unternehmen (ABl. L 124 vom\n20.5.2003, S. 36).\n13   Abschnitt V: Vergabe einer Konzession\nV.2) Vergabe einer Konzession\nV.2.2) Angaben zu den Angeboten\nAnzahl der eingegangenen Angebote von Bietern aus anderen\nEU-Mitgliedstaaten\n14   Abschnitt V: Vergabe einer Konzession\nV.2) Vergabe einer Konzession\nV.2.2) Angaben zu den Angeboten\nAnzahl der elektronisch eingegangenen Angebote\n15   Abschnitt V: Vergabe einer Konzession                            Konzessionär = Konzessionsnehmer\nV.2) Vergabe einer Konzession\nV.2.3) Name und Anschrift des Konzessionärs\nDer Konzessionär ist ein KMU\n◯ ja      ◯ nein\n16   Abschnitt V: Vergabe einer Konzession                            Staat, in dem der Konzessionsnehmer sei-\nV.2) Vergabe einer Konzession                                    nen Sitz hat.\nV.2.3) Name und Anschrift des Konzessionärs\nLand\n17   Anhang D4 – Konzession                                           Begründung der Konzessionsvergabe\nBegründung der Konzessionsvergabe ohne vorherige Konzes-         ohne vorherige Bekanntmachung einer\nsionsbekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union          Konzessionsbekanntmachung (Nummer 8\n(ABl. S)                                                         „Vergabeverfahren ohne vorherige Veröf-\nfentlichung einer Konzessionsbekanntma-\nchung“) entsprechend der in Anhang D4\naufgeführten Fallgruppen.","710               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 14. April 2016\nAnlage 7\n(zu § 3 Absatz 7)\nDaten, die durch öffentliche Auftraggeber\nund Sektorenauftraggeber nach Zuschlagserteilung\nim Rahmen der Vergabe eines verteidigungs- oder sicherheitsspezifischen\nöffentlichen Auftrages an das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zu übermitteln sind\nlfd.                         Bezeichnung lt. Anhang XV\nNr.                 zur Durchführungsverordnung (EU) 2015/1986                            Bemerkung\n1    Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber               Postleitzahl des Sitzes des Auftraggebers\nI.1) Name, Adressen und Kontaktstelle(n)                          bzw. der Dienststelle/Vergabestelle.\nPostleitzahl\n2    Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber               Angabe einer funktionalen, nicht perso-\nI.1) Name, Adressen und Kontaktstelle(n)                          nenbezogenen E-Mail-Adresse des öffent-\nlichen Auftraggebers oder des Sektoren-\nE-Mail                                                            auftraggebers.\n3    Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber\nI.2) Art des öffentlichen Auftraggebers\n◯ Ministerium oder sonstige zentral- oder bundesstaatliche\nBehörde einschließlich regionaler oder lokaler Unterabteilun-\ngen\n◯   Agentur/Amt auf zentral- oder bundesstaatlicher Ebene\n◯   Regional- oder Kommunalbehörde\n◯   Agentur/Amt auf regionaler oder lokaler Ebene\n◯   Einrichtung des öffentlichen Rechts\n◯   Europäische Institution/Agentur oder internationale Organi-\nsation\n◯ Sonstige\n4    Abschnitt II: Auftragsgegenstand\nII.1) Beschreibung\nII.1.2) Art des Auftrags und Ort der Ausführung, Lieferung bzw.\nDienstleistung\n◯ Bauauftrag\n◯ Lieferauftrag\n◯ Dienstleistungen\n5    Abschnitt II: Auftragsgegenstand                                  Abgeschlossene Rahmenvereinbarungen\nII.1) Beschreibung                                                werden einmal statistisch erfasst. Einzel-\nabrufe aus Rahmenvereinbarungen wer-\nII.1.3) Angaben zur Rahmenvereinbarung                            den nicht gesondert statistisch erfasst.\n⃞ Die Bekanntmachung betrifft den Abschluss einer Rahmen-\nvereinbarung\n6    Abschnitt II: Auftragsgegenstand                                  CPV = Common Procurement Vocabulary-\nII.1) Beschreibung                                                Nomenklatur (gemeinsames Vokabular für\nöffentliche Aufträge)\nII.1.5) Gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV)\nHauptgegenstand\n7    Abschnitt II: Auftragsgegenstand\nII.2) Endgültiger Gesamtauftragswert\nII.2.1) Endgültiger Gesamtauftragswert\n(ohne MwSt.)\nWert","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 14. April 2016             711\nlfd.                       Bezeichnung lt. Anhang XV\nNr.               zur Durchführungsverordnung (EU) 2015/1986                           Bemerkung\n8  Abschnitt IV: Verfahren\nIV.1) Verfahrensart\nIV.1.1) Verfahrensart\n◯ Nicht offen                                                     – nicht offenes Verfahren gem. § 11\n◯ Beschleunigtes nicht offenes Verfahren                            VSVgV\n◯ Wettbewerblicher Dialog                                         – Wettbewerblicher Dialog gem. § 13\nVSVgV\n◯ Verhandlungsverfahren mit Auftragsbekanntmachung                – Verhandlungsverfahren mit Teilnahme-\nwettbewerb gem. § 11 VSVgV\n◯ Beschleunigtes Verhandlungsverfahren                            – Verhandlungsverfahren ohne Teilnah-\n◯ Verhandlungsverfahren ohne Auftragsbekanntmachung                 mewettbewerb gem. § 12 VSVgV\n9  Abschnitt IV: Verfahren                                          Die Angaben zu Name und Gewichtung\nIV.2) Zuschlagskriterien                                         der Kriterien zur Ermittlung des wirtschaft-\nlich günstigsten Angebotes umfassen\nIV.2.1) Zuschlagskriterien                                       auch Aspekte im Sinne von § 34 Absatz 3\n◯ Niedrigster Preis                                              der VSVgV wie zum Beispiel Qualität,\n◯ das wirtschaftlich günstigste Angebot                          Lebenszykluskosten oder Umwelteigen-\nschaften.\nKriterien\n10   Abschnitt IV: Verfahren\nIV.3) Verwaltungsangaben\nIV.3.2) Frühere Bekanntmachung(en) desselben Auftrags\nAuftragsbekanntmachung\nBekanntmachungsnummer im ABl.\n11   Abschnitt V: Auftragsvergabe\nAuftrags-Nr.\n12   Abschnitt V: Auftragsvergabe\nV.1) Tag der Zuschlagsentscheidung (TT/MM/JJJJ)\n13   Abschnitt V: Auftragsvergabe\nV.2) Angaben zu den Angeboten\nAnzahl der eingegangenen Angebote\n14   Abschnitt V: Auftragsvergabe\nV.2) Angaben zu den Angeboten\nAnzahl der elektronisch eingegangenen Angebote\n15   Abschnitt V: Auftragsvergabe                                     Staat, in dem das Unternehmen, auf des-\nV.3) Name und Anschrift des Wirtschaftsteilnehmers, zu dessen sen Angebot der Zuschlag erteilt wurde,\nGunsten der Zuschlag erteilt wurde                               seinen Sitz hat.\nLand\n16   Anhang D3 – Verteidigung und Sicherheit                          Begründung der Wahl des Verhandlungs-\nBegründung der Auftragsvergabe ohne vorherige Auftragsbe- verfahren ohne Auftragsbekanntmachung\nkanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union (ABl.)          gem. § 12 VSVgV (Nummer 9 „Verhand-\nlungsverfahren ohne Auftragsbekanntma-\nchung“) entsprechend der in Anhang D3\naufgeführten Fallgruppen.","712              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 14. April 2016\nArtikel 5                                b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nÄnderung der                                     „Im wettbewerblichen Dialog eröffnen Auftrag-\nVergabeverordnung                                   geber gemäß § 119 Absatz 6 Satz 2 des Geset-\nVerteidigung und Sicherheit                              zes gegen Wettbewerbsbeschränkungen nach ei-\nnem Teilnahmewettbewerb mit den ausgewählten\nDie Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit                  Unternehmen einen Dialog zur Erörterung aller\nvom 12. Juli 2012 (BGBl. I S. 1509), die zuletzt durch                Aspekte der Angebotsabgabe.“\nArtikel 8 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I\nS. 2025) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:         9. § 14 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n1. § 1 wird wie folgt gefasst:                                  a) In Satz 1 wird die Angabe „§ 4 Absatz 2“ durch\ndie Wörter „§ 103 Absatz 5 Satz 1 des Gesetzes\n„§ 1                                     gegen Wettbewerbsbeschränkungen“ ersetzt.\nAnwendungsbereich                            b) Satz 4 wird aufgehoben.\nDiese Verordnung gilt für die Vergabe von verteidi-       10. In § 15 Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „ganz-\ngungs- oder sicherheitsspezifischen öffentlichen Auf-             oder teilweise“ durch die Wörter „ganz oder teil-\nträgen im Sinne des § 104 Absatz 1 des Gesetzes ge-               weise“ ersetzt.\ngen Wettbewerbsbeschränkungen, die dem Teil 4 des\nGesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen unter-              11. § 17 Absatz 2 Satz 2 wird durch die folgenden\nfallen und durch öffentliche Auftraggeber im Sinne des            Sätze ersetzt:\n§ 99 und Sektorenauftraggeber im Sinne des § 100 des              „Die Bekanntmachung der Vorinformation wird nach\nGesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vergeben                 dem Muster gemäß Anhang XIII der Durchführungs-\nwerden.“                                                          verordnung (EU) 2015/1986 der Kommission vom\n2. § 2 wird wie folgt geändert:                                 11. November 2015 zur Einführung von Standard-\nformularen für die Veröffentlichung von Vergabe-\na) In Absatz 1 werden die Wörter „sicherheits- und           bekanntmachungen für öffentliche Aufträge und\nverteidigungsrelevanten“ durch die Wörter „ver-           zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU)\nteidigungs- oder sicherheitsspezifischen“ ersetzt.        Nr. 842/2011 (ABl. L 296 vom 12.11.2015, S. 1) in\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                         der jeweils geltenden Fassung erstellt. Veröffent-\naa) In Satz 1 werden die Wörter „sicherheits-             licht ein Auftraggeber eine Vorinformation in seinem\nund verteidigungsrelevanten“ durch die Wör-           Beschafferprofil, so meldet er dies dem Amt für Ver-\nter „verteidigungs- oder sicherheitsspezifi-          öffentlichungen der Europäischen Union unter Ver-\nschen“ und wird die Angabe „44 bis 46“                wendung des Musters gemäß Anhang VIII der\ndurch die Angabe „44 und 45“ ersetzt.                 Durchführungsverordnung (EU) 2015/1986.“\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „in der Fassung      12. § 18 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nder Bekanntmachung vom 24. Oktober 2011               „Sie wird nach dem Muster gemäß Anhang XIV der\n(BAnz. Nr. 182a vom 2. Dezember 2011;                 Durchführungsverordnung (EU) 2015/1986 erstellt.“\nBAnz AT 07.05.2012 B1)“ durch die Wörter\n13. In § 21 Absatz 1 werden die Wörter „§ 97 Absatz 4\n„in der Fassung der Bekanntmachung vom\nSatz 1“ durch die Angabe „§ 122 Absatz 1“ ersetzt.\n19. Januar 2016 (BAnz AT 19.01.2016 B3)“\nersetzt.                                         14. § 22 wird wie folgt geändert:\n3. § 3 Absatz 7 Satz 3 wird wie folgt gefasst:                  a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\n„Bei Planungsleistungen gilt dies nur für Lose über                                    „§ 22\ngleichartige Leistungen.“                                                      Allgemeine Vorgaben\n4. § 4 wird wie folgt geändert:                                              zum Nachweis der Eignung und\ndes Nichtvorliegens von Ausschlussgründen“.\na) Absatz 2 wird aufgehoben.\nb) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nb) Absatz 4 wird aufgehoben.\naa) In Satz 1 wird das Wort „Eignung“ durch die\nc) Die Absätze 3 und 5 werden die Absätze 2 und 3.\nWörter „Eignung und das Nichtvorliegen von\n5. In § 7 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 99 Ab-                      Ausschlussgründen“ ersetzt.\nsatz 9“ durch die Angabe „§ 104 Absatz 3“ ersetzt.\nbb) In Satz 2 wird das Wort „Eignung“ durch die\n6. In § 10 Absatz 1 Satz 1 und 2 wird jeweils die An-                    Wörter „Eignung und für das Nichtvorliegen\ngabe „Absatz 3“ durch die Angabe „Absatz 4“ er-                       von Ausschlussgründen“ ersetzt.\nsetzt.\nc) Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.\n7. In § 12 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b Satz 2\nwird die Angabe „§ 1 Absatz 2“ durch die Wörter         15. § 23 wird wie folgt geändert:\n„§ 106 Absatz 2 Nummer 3 des Gesetzes gegen                  a) In der Überschrift werden die Wörter „mangels\nWettbewerbsbeschränkungen“ ersetzt.                              Eignung“ gestrichen.\n8. § 13 wird wie folgt geändert:                                b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\na) In Absatz 1 werden die Wörter „im Sinne des                      „(1) Der Auftraggeber schließt ein Unterneh-\n§ 98 Nummer 1 bis 3 des Gesetzes gegen Wett-                  men zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens\nbewerbsbeschränkungen“ gestrichen und wer-                    von der Teilnahme aus, wenn ein zwingender\nden die Wörter „§ 101 Absatz 4 Satz 1“ durch                  Ausschlussgrund nach § 147 in Verbindung mit\ndie Wörter „§ 119 Absatz 6 Satz 1“ ersetzt.                   § 123 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbe-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 14. April 2016                713\nschränkungen vorliegt. § 147 in Verbindung mit            Versicherung an Eides statt ersetzt werden. In den\n§ 125 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbe-                   Mitgliedstaaten, in denen es keine Versicherung an\nschränkungen bleibt unberührt.“                           Eides statt gibt, gilt § 23 Absatz 5 Satz 2 entspre-\nc) Die Absätze 2 bis 5 werden aufgehoben.                     chend.“\nd) Absatz 6 wird Absatz 2 und in Satz 1 werden die       17. In § 27 werden in der Überschrift sowie in Absatz 1\nWörter „deren persönliche Eignung“ durch die              Satz 1 und Absatz 5 jeweils die Wörter „fachlichen\nWörter „das Nichtvorliegen von Ausschlussgrün-            und technischen“ durch die Wörter „technischen\nden“ ersetzt.                                             und beruflichen“ ersetzt.\ne) Absatz 7 wird Absatz 3 und wie folgt gefasst:         18. § 34 wird wie folgt geändert:\n„(3) Als ausreichenden Nachweis dafür, dass            a) In der Überschrift werden die Wörter „Wertung\ndie in § 147 in Verbindung mit § 123 Absatz 1                 der Angebote und“ gestrichen.\nbis 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbe-                   b) Absatz 2 wird aufgehoben.\nschränkungen genannten Ausschlussgründe auf\nden Bewerber oder Bieter nicht zutreffen, er-             c) Absatz 3 wird Absatz 2.\nkennt der Auftraggeber einen Auszug aus einem        19. § 35 Absatz 1 Satz 1 wird durch die folgenden\neinschlägigen Register, insbesondere ein Füh-             Sätze ersetzt:\nrungszeugnis aus dem Bundeszentralregister\noder, in Ermangelung eines solchen, eine gleich-          „Die Auftraggeber sind verpflichtet, die Vergabe\nwertige Bescheinigung einer zuständigen Ge-               eines Auftrags oder den Abschluss einer Rahmen-\nrichts- oder Verwaltungsbehörde des Herkunfts-            vereinbarung innerhalb von 48 Tagen bekanntzu-\nlandes oder des Niederlassungsstaates des                 machen. Die Bekanntmachung über die Auftrags-\nBewerbers oder Bieters an.“                               erteilung wird nach dem Muster gemäß Anhang XV\nder Durchführungsverordnung (EU) 2015/1986 er-\nf) Folgender Absatz 4 wird eingefügt:                         stellt.“\n„(4) Als ausreichenden Nachweis dafür, dass       20. § 36 wird wie folgt gefasst:\ndie in § 147 in Verbindung mit § 123 Absatz 4\ndes Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkun-                                         „§ 36\ngen genannten Ausschlussgründe auf den Be-                        Unterrichtung der Bewerber oder Bieter\nwerber oder Bieter nicht zutreffen, erkennt der\nöffentliche Auftraggeber eine von der zustän-                (1) Unbeschadet des § 147 in Verbindung mit\ndigen Behörde des Herkunftslandes oder des                § 134 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschrän-\nNiederlassungsstaates des Bewerbers oder Bie-             kungen unterrichten die Auftraggeber alle Bewerber\nters ausgestellte Bescheinigung an.“                      oder Bieter unverzüglich über die Gründe für die\nEntscheidung, einen Auftrag oder eine Rahmenver-\ng) Absatz 8 wird Absatz 5 und in Satz 2 wird das              einbarung, für die eine Bekanntmachung veröffent-\nWort „Mitgliedstaaten“ durch das Wort „Staaten“           licht wurde, nicht zu vergeben oder das Verfahren\nersetzt.                                                  neu einzuleiten. Diese Information wird auf Verlan-\n16. § 24 wird wie folgt gefasst:                                  gen der Bewerber oder Bieter schriftlich erteilt.\n„§ 24                                  (2) Unbeschadet des § 147 in Verbindung mit\nFakultativer Ausschluss                       § 134 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschrän-\nkungen unterrichten die Auftraggeber auf Verlangen\n(1) Der Auftraggeber kann unter Berücksichti-              des Betroffenen unverzüglich, spätestens 15 Tage\ngung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein              nach Eingang eines entsprechenden schriftlichen\nUnternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabever-                Antrags,\nfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfah-\nren ausschließen, wenn ein fakultativer Ausschluss-           1. jeden nicht erfolgreichen Bewerber über die\ngrund nach § 147 in Verbindung mit § 124 des                      Gründe für die Ablehnung der Bewerbung;\nGesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vor-                 2. jeden nicht berücksichtigten Bieter über die\nliegt. § 147 in Verbindung mit § 125 des Gesetzes                 Gründe für die Ablehnung des Angebots, insbe-\ngegen Wettbewerbsbeschränkungen bleibt unbe-                      sondere die Gründe dafür, dass keine Gleichwer-\nrührt.                                                            tigkeit im Sinne des § 15 Absatz 4 und 5 dieser\n(2) Als ausreichenden Nachweis dafür, dass die                 Verordnung vorliegt oder dass die Lieferungen\nin § 147 in Verbindung mit § 124 Absatz 1 Num-                    oder Dienstleistungen nicht den Leistungs- oder\nmer 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschrän-                     Funktionsanforderungen entsprechen, und in\nkungen genannten Fälle auf das Unternehmen nicht                  den Fällen der §§ 7 und 8 die Gründe dafür, dass\nzutreffen, erkennt der öffentliche Auftraggeber eine              keine Gleichwertigkeit bezüglich der Anforderun-\nvon der zuständigen Behörde des Herkunftslandes                   gen an den Schutz von Verschlusssachen oder\noder des Niederlassungsstaates des Bewerbers                      an die Versorgungssicherheit durch Unterneh-\noder Bieters ausgestellte Bescheinigung an.                       men vorliegt;\n(3) Wird eine in Absatz 2 genannte Bescheini-              3. jeden Bieter, der ein ordnungsgemäßes Angebot\ngung im Herkunftsland des Unternehmens nicht                      eingereicht hat, das jedoch abgelehnt worden\nausgestellt oder werden darin nicht alle in § 147 in              ist, über die Merkmale und Vorteile des ausge-\nVerbindung mit § 124 Absatz 1 Nummer 2 des Ge-                    wählten Angebots sowie über den Namen des\nsetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vorge-                     Zuschlagsempfängers oder der Vertragspartner\nsehenen Fälle erwähnt, so kann sie durch eine                     der Rahmenvereinbarung.“","714                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 14. April 2016\n21. In § 38 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „öffent-          1. In § 41 werden die Wörter „Vergabe nach der Verdin-\nlichen Auftraggeber im Sinne des § 98“ durch die               gungsordnung für Bauleistungen und der Verdin-\nWörter „öffentlichen Auftraggeber im Sinne des                 gungsordnung für Leistungen sowie von Ingenieur-\n§ 99 oder Sektorenauftraggeber im Sinne des                    leistungen“ durch die Wörter „Vergabe nach der Ver-\n§ 100“ ersetzt.                                                gabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen und\n22. § 39 Absatz 1 wird wie folgt geändert:                           nach der Vergabeverordnung“ ersetzt.\na) In Satz 2 wird die Angabe „Anhang IV“ durch die        2. In § 49 werden die Wörter „Vergabe von Bauleistun-\nAngabe „Anhang V“ ersetzt.                                 gen und Leistungen nach der Verdingungsordnung\nfür Bauleistungen und der Verdingungsordnung für\nb) Satz 4 wird wie folgt gefasst:\nLeistungen“ durch die Wörter „Vergabe nach der\n„Die Bekanntmachung wird nach dem Muster                   Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen\ngemäß Anhang XVI der Durchführungsverord-                  und nach der Vergabeverordnung“ ersetzt.\nnung (EU) 2015/1986 erstellt und wird gemäß\n(3) § 1 Absatz 2 Nummer 12 der Gebäudereiniger-\n§ 18 Absatz 4 und 5 veröffentlicht.“\nmeisterverordnung vom 12. Februar 1988 (BGBl. I\n23. § 44 wird aufgehoben.                                       S. 151), die zuletzt durch Artikel 2 § 36 des Gesetzes\n24. Die §§ 45 und 46 werden die §§ 44 und 45.                   vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) geändert worden\nist, wird wie folgt gefasst:\nArtikel 6                           „12. Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften des\nFolgeänderungen                                   Umwelt-, insbesondere des Immissions- und\nStrahlenschutzes, der VDI- und VDE-Richtlinien,\n(1) Die Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung                     der berufsbezogenen DIN-Normen, der Vergabe-\nund Prüfung für den gehobenen bautechnischen Ver-                       und Vertragsordnung für Bauleistungen, der Ver-\nwaltungsdienst des Bundes vom 21. Januar 2004                           gabeverordnung, des Standardleistungsbuchs,\n(BGBl. I S. 105), die zuletzt durch Artikel 8 des Geset-                der Straßenverkehrsordnung und über Maßnah-\nzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2010) geändert                    men zur Abfallentsorgung,“.\nworden ist, wird wie folgt geändert:\n(4) In § 5a Absatz 2 Satz 2 der Verordnung über Test-\n1. In § 21 Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 Buchstabe b wer-            maßnahmen für die Einführung der elektronischen Ge-\nden die Wörter „Verdingungsordnung für freiberuf-           sundheitskarte in der Fassung der Bekanntmachung\nliche Leistungen“ durch die Wörter „den Abschnit-           vom 23. September 2009 (BGBl. I S. 3162), die zuletzt\nten 5 und 6 der Vergabeverordnung“ ersetzt.                 durch Artikel 2 Absatz 13 des Gesetzes vom 17. Februar\n2. § 23 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 Buchstabe a wird               2016 (BGBl. I S. 203) geändert worden ist, werden die\nwie folgt geändert:                                         Wörter „in Verbindung mit dem Zweiten Abschnitt der\na) Doppelbuchstabe aa wird wie folgt gefasst:               Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen – Teil A\n(VOL/A)“ gestrichen.\n„aa) Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkun-\ngen, Abschnitt 5 und 6 der Vergabeverord-\nnung:\nArtikel 7\naaa) inhaltlich wichtige Regelungen,                           Inkrafttreten; Außerkrafttreten\nbbb) Anwendungsbereich, Auswirkungen,                 (1) Die Artikel 1 bis 3, 5 und 6 treten am 18. April\n2016 in Kraft.\nccc) Bedeutung der Schwellenwerte,\n(2) Gleichzeitig treten die Vergabeverordnung in der\nddd) Vergabebedingungen,\nFassung der Bekanntmachung vom 11. Februar 2003\neee) Vergabearten,                                (BGBl. I S. 169), die zuletzt durch Artikel 259 der Ver-\nfff) Vertragsarten,                             ordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geän-\ndert worden ist, und die Sektorenverordnung vom\nggg) Vertragsbedingungen,“.\n23. September 2009 (BGBl. I S. 3110), die zuletzt durch\nb) Doppelbuchstabe bb wird aufgehoben.                      Artikel 7 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I\nc) Die Doppelbuchstaben cc bis ee werden die Dop-           S. 2025) geändert worden ist, außer Kraft.\npelbuchstaben bb bis dd.                                   (3) Artikel 4 § 8 tritt am 18. April 2016 in Kraft. So-\n(2) Die Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung             bald sichergestellt ist, dass die Voraussetzungen für\nund Prüfung für den höheren technischen Verwaltungs-            eine elektronische Datenübermittlung gegeben sind,\ndienst des Bundes vom 20. August 2004 (BGBl. I                  gibt das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie\nS. 2230), die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom          dies mindestens drei Monate vorab im Bundesanzeiger\n20. November 2015 (BGBl. I S. 2010) geändert worden             bekannt. Die übrigen Bestimmungen des Artikels 4 tre-\nist, wird wie folgt geändert:                                   ten drei Monate nach dieser Bekanntmachung in Kraft."]}