{"id":"bgbl1-2016-15-6","kind":"bgbl1","year":2016,"number":15,"date":"2016-04-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2016/15#page=49","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2016-15-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2016/bgbl1_2016_15.pdf#page=49","order":6,"title":"Zwölfte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Aufzugsverordnung  12. ProdSV)","law_date":"2016-04-06T00:00:00Z","page":605,"pdf_page":49,"num_pages":9,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2016                       605\nZwölfte Verordnung\nzum Produktsicherheitsgesetz\n(Aufzugsverordnung – 12. ProdSV)1\nVom 6. April 2016\nAuf Grund des § 8 Absatz 1 des Produktsicherheits-                                             Abschnitt 5\ngesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178,                        Ordnungswidrigkeiten, Straftaten und Schlussbestimmungen\n2179; 2012 I S. 131), der durch Artikel 435 Nummer 1\n§ 21   Ordnungswidrigkeiten\nder Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)\ngeändert worden ist, verordnet das Bundesministerium                  § 22   Straftaten\nfür Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem                       § 23   Übergangsvorschriften\nBundesministerium für Wirtschaft und Energie, dem                     § 24   Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nBundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft,\ndem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau                                             Abschnitt 1\nund Reaktorsicherheit, dem Bundesministerium für                                    Allgemeine Vorschriften\nVerkehr und digitale Infrastruktur und dem Bundes-\nministerium der Verteidigung nach Anhörung des Aus-                                                    §1\nschusses für Produktsicherheit:                                                             Anwendungsbereich\nInhaltsübersicht\n(1) Diese Verordnung ist auf neue Aufzüge anzuwen-\nAbschnitt 1                               den, die in den Verkehr gebracht oder ausgestellt wer-\nAllgemeine Vorschriften                         den, wenn diese Aufzüge\n1. Gebäude und Bauten dauerhaft bedienen und\n§  1   Anwendungsbereich\n§  2   Begriffsbestimmungen                                           2. bestimmt sind zur Personenbeförderung, zur Perso-\n§  3   Inverkehrbringen und Bereitstellung auf dem Markt                  nen- und Güterbeförderung oder nur zur Güterbeför-\n§  4   Konformitätsvermutung                                              derung.\nAuf Aufzüge, die nur zur Güterbeförderung bestimmt\nAbschnitt 2                               sind, ist diese Verordnung nur dann anzuwenden, wenn\nPflichten der Wirtschaftsakteure                     die Aufzüge über betretbare Lastträger verfügen sowie\nüber Steuereinrichtungen, die im Innern des Lastträgers\n§ 5 Allgemeine Pflichten des Montagebetriebs\noder in Reichweite einer dort befindlichen Person ange-\n§ 6 Besondere Kennzeichnungs- und Informationspflichten\ndes Montagebetriebs\nordnet sind. Betretbar ist ein Lastträger, wenn eine Per-\n§ 7 Allgemeine Pflichten des Herstellers\nson ohne Schwierigkeit in den Lastträger einsteigen\nkann.\n§ 8 Besondere Kennzeichnungs- und Informationspflichten\ndes Herstellers                                                   (2) Diese Verordnung ist auch auf neue Sicherheits-\n§ 9 Bevollmächtigter des Montagebetriebs, Bevollmächtigter            bauteile für Aufzüge anzuwenden, die auf dem Markt\ndes Herstellers                                                bereitgestellt oder ausgestellt werden.\n§ 10 Allgemeine Pflichten des Einführers\n(3) Diese Verordnung ist nicht anzuwenden auf\n§ 11 Besondere Kennzeichnungs- und Informationspflichten\ndes Einführers                                                   1. Aufzüge, die speziell für militärische Zwecke oder\n§ 12 Pflichten des Händlers                                                zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung\n§ 13 Einführer oder Händler als Hersteller                                 konzipiert und gebaut sind,\n§ 14 Angabe der Wirtschaftsakteure                                      2. Baustellenaufzüge,\nAbschnitt 3                                 3. Fahrtreppen und Fahrsteige,\nKonformitätsbewertungsverfahren                         4. Hebezeuge, die in Beförderungsmitteln eingebaut\nsind,\n§ 15 Konformitätsbewertungsverfahren für Aufzüge\n5. Hebezeuge, die mit einer Maschine verbunden sind\n§ 16 Konformitätsbewertungsverfahren für Sicherheitsbauteile\nfür Aufzüge                                                         und ausschließlich für den Zugang zu Arbeitsplät-\nzen, einschließlich Wartungs- und Inspektions-\nAbschnitt 4                                    punkten an Maschinen, bestimmt sind,\nMarktüberwachung                                6. Hebezeuge mit einer Fahrgeschwindigkeit von bis\nzu 0,15 Metern pro Sekunde,\n§ 17 Korrekturmaßnahmen der Wirtschaftsakteure\n§ 18 Vorläufige Maßnahmen der Marktüberwachungsbehörde                  7. Hebezeuge, von denen aus Arbeiten durchgeführt\n§ 19 Konforme Aufzüge oder Sicherheitsbauteile für Aufzüge,                werden können,\ndie ein Risiko darstellen                                        8. Hebezeuge zur Beförderung von Darstellern bei\n§ 20 Formale Nichtkonformität                                              künstlerischen Vorführungen,\n1\n9. Schachtförderanlagen,\nDiese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2014/33/EU des\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur      10. seilgeführte Einrichtungen einschließlich Seilbah-\nAngleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aufzüge      nen,\nund Sicherheitsbauteile für Aufzüge (ABl. L 96 vom 29.3.2014,\nS. 251).                                                            11. Zahnradbahnen.","606               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2016\n(4) Werden bei einem Aufzug oder einem Sicherheits-             heitsbauteil für Aufzüge unter ihrem eigenen Namen\nbauteil für Aufzüge die in der Richtlinie 2014/33/EU des           oder ihrer eigenen Handelsmarke vermarktet,\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar          8. Inverkehrbringen:\n2014 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mit-\ngliedstaaten über Aufzüge und Sicherheitsbauteile für              a) die erstmalige Bereitstellung eines Sicherheits-\nAufzüge (ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 251) genannten                    bauteils für Aufzüge auf dem Markt oder\nRisiken ganz oder teilweise von speziellen Rechtsvor-              b) die entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe\nschriften erfasst, durch die andere Rechtsvorschriften                 eines Aufzugs zur Verwendung auf dem Markt\nder Europäischen Union in deutsches Recht umgesetzt                    der Europäischen Union im Rahmen einer Ge-\nwerden, so gilt diese Verordnung nicht für diese Aufzüge               schäftstätigkeit,\noder diese Sicherheitsbauteile für Aufzüge und die ent-\n9. Lastträger: der Teil des Aufzugs, in dem Personen\nsprechenden Risiken.\noder Güter oder Personen und Güter zur Aufwärts-\noder Abwärtsbeförderung untergebracht sind,\n§2\n10. Montagebetrieb: jede natürliche oder juristische\nBegriffsbestimmungen                              Person, die die Verantwortung für den Entwurf, die\nIm Sinne dieser Verordnung ist oder sind                        Herstellung, den Einbau und das Inverkehrbringen\n1. Aufzug:                                                        eines Aufzugs übernimmt,\na) ein Hebezeug, das zwischen festgelegten Ebe-          11. Musteraufzug: ein repräsentativer, mit Hilfe objekti-\nnen mittels eines Lastträgers verkehrt, der sich           ver Parameter definierter Aufzug, dessen techni-\nan starren, gegenüber der Horizontalen um mehr             sche Unterlagen verdeutlichen, wie die von ihm ab-\nals 15 Grad geneigten Führungen entlang be-                geleiteten Aufzüge, die identische Sicherheitsbau-\nwegt, oder                                                 teile für Aufzüge verwenden, die in Anhang I der\nRichtlinie 2014/33/EU festgelegten wesentlichen\nb) eine Hebeeinrichtung, die sich nicht zwingend              Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen\nan starren Führungen entlang, jedoch in einer              einhalten,\nräumlich vollständig festgelegten Bahn bewegt,\n12. Rückruf: jede Maßnahme, die\n2. Bereitstellung auf dem Markt: jede entgeltliche oder\na) auf die Demontage und unbedenkliche Entsor-\nunentgeltliche Abgabe eines Sicherheitsbauteils für\ngung eines Aufzugs abzielt oder\nAufzüge zum Vertrieb oder zur Verwendung auf\ndem Markt der Europäischen Union im Rahmen                    b) auf die Rückgabe eines Sicherheitsbauteils für\neiner Geschäftstätigkeit,                                         Aufzüge abzielt, das dem Montagebetrieb oder\ndem Endnutzer bereits bereitgestellt worden ist,\n3. Bevollmächtigter: jede im Europäischen Wirt-\nschaftsraum ansässige natürliche oder juristische        13. Sicherheitsbauteile für Aufzüge: Bauteile, die in\nPerson, die von einem Montagebetrieb oder einem               Aufzügen im Sinne dieser Verordnung verwendet\nHersteller schriftlich beauftragt wurde, in seinem            werden und in Anhang III der Richtlinie 2014/33/EU\nNamen bestimmte Aufgaben wahrzunehmen, um                     aufgeführt sind,\nseine Verpflichtungen nach der einschlägigen Ge-         14. technische Spezifikation: ein Dokument, in dem die\nsetzgebung der Europäischen Union zu erfüllen,                technischen Anforderungen vorgeschrieben sind,\n4. CE-Kennzeichnung: Kennzeichnung, durch die der                 denen ein Aufzug oder ein Sicherheitsbauteil für\nMontagebetrieb oder der Hersteller erklärt, dass der          Aufzüge genügen muss,\nAufzug oder das Sicherheitsbauteil für Aufzüge den       15. Wirtschaftsakteure: der Montagebetrieb, der Her-\nanwendbaren Anforderungen genügt, die in den                  steller, der Bevollmächtigte, der Einführer und der\nHarmonisierungsrechtsvorschriften der Europä-                 Händler.\nischen Union über ihre Anbringung festgelegt sind,\nIm Übrigen sind die Begriffsbestimmungen des § 2 des\n5. EU-Konformitätserklärung: eine Erklärung gemäß            Produktsicherheitsgesetzes vom 8. November 2011\nArtikel 17 der Richtlinie 2014/33/EU,                    (BGBl. I S. 2178, 2179; 2012 I S. 131), das durch Arti-\n6. harmonisierte Norm: eine harmonisierte Norm im            kel 435 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I\nSinne des Artikels 2 Nummer 1 Buchstabe c der            S. 1474) geändert worden ist, anzuwenden.\nVerordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen\nParlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012                                        §3\nzur europäischen Normung, zur Änderung der                                  Inverkehrbringen und\nRichtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates                          Bereitstellung auf dem Markt\nsowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG,\n97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG,                 (1) Aufzüge dürfen nur in den Verkehr gebracht wer-\n2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen              den, wenn\nParlaments und des Rates und zur Aufhebung des           1. sie die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen so-\nBeschlusses 87/95/EWG des Rates und des Be-                  wie sachgemäß eingebaut, sachgemäß instand ge-\nschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen                  halten und bestimmungsgemäß betrieben werden,\nParlaments und des Rates (ABl. L 316 vom                 2. die für die Errichtung des Gebäudes oder Bauwerks\n14.11.2012, S. 12),                                          verantwortliche Person und der Montagebetrieb\n7. Hersteller: jede natürliche oder juristische Person,          einander alle notwendigen Informationen zur Verfü-\ndie ein Sicherheitsbauteil für Aufzüge herstellt oder        gung gestellt und die geeigneten Maßnahmen ge-\nentwickeln oder herstellen lässt und dieses Sicher-          troffen haben, um den einwandfreien Betrieb und","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2016              607\ndie sichere Benutzung des Aufzugs zu gewährleis-            (5) Hat der Montagebetrieb Grund zu der Annahme,\nten, und                                                 dass ein von ihm in den Verkehr gebrachter Aufzug\n3. neben den für die Sicherheit und den Betrieb des           nicht den Anforderungen dieser Verordnung entspricht,\nAufzugs erforderlichen Leitungen oder Einrichtungen      ergreift er unverzüglich die erforderlichen Korrektur-\nkeine weiteren Leitungen oder Einrichtungen im Auf-      maßnahmen, um die Konformität herzustellen. Sind\nzugsschacht verlegt oder installiert sind.               mit dem Aufzug Risiken verbunden, so informiert der\nMontagebetrieb unverzüglich die Marktüberwachungs-\n(2) Sicherheitsbauteile für Aufzüge dürfen nur dann       behörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union,\nauf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie die An-         in denen er den Aufzug in den Verkehr gebracht hat,\nforderungen dieser Verordnung erfüllen sowie sachge-          insbesondere über die Risiken, die Art der Nichtkonfor-\nmäß eingebaut, sachgemäß instand gehalten und be-             mität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen.\nstimmungsgemäß betrieben werden.\n§6\n§4\nBesondere Kennzeichnungs- und\nKonformitätsvermutung                              Informationspflichten des Montagebetriebs\nBei denjenigen Aufzügen und Sicherheitsbauteilen             (1) Der Montagebetrieb hat dafür zu sorgen, dass\nfür Aufzüge, die harmonisierten Normen oder Teilen            seine Aufzüge beim Inverkehrbringen eine Typen-,\ndieser Normen entsprechen, deren Fundstellen im               Chargen- oder Seriennummer oder eine andere Infor-\nAmtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wor-          mation zu ihrer Identifikation tragen.\nden sind, wird vermutet, dass sie die wesentlichen Ge-\nsundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen nach               (2) Der Montagebetrieb hat beim Inverkehrbringen\nAnhang I der Richtlinie 2014/33/EU erfüllen, soweit           seinen Namen, seinen eingetragenen Handelsnamen\ndiese von den betreffenden Normen oder von Teilen             oder seine eingetragene Handelsmarke sowie seine\ndieser Normen abgedeckt sind.                                 Postanschrift auf dem Aufzug anzubringen. Bei der\nPostanschrift handelt es sich um die Anschrift einer\nzentralen Stelle, unter der der Montagebetrieb kontak-\nAbschnitt 2\ntiert werden kann. Die Kontaktdaten sind in einer Spra-\nPflichten der Wirtschaftsakteure                       che zu verfassen, die von den Endnutzern und den\nMarktüberwachungsbehörden leicht verstanden wer-\n§5                                den kann.\nAllgemeine Pflichten des Montagebetriebs                  (3) Der Montagebetrieb hat dafür zu sorgen, dass\n(1) Der Montagebetrieb stellt sicher, wenn er einen       dem Aufzug die Betriebsanleitung nach Anhang I Num-\nAufzug in den Verkehr bringt, dass dieser Aufzug nach         mer 6.2 der Richtlinie 2014/33/EU in deutscher Sprache\nden wesentlichen Gesundheitsschutz- und Sicherheits-          beigefügt ist.\nanforderungen nach Anhang I der Richtlinie 2014/33/EU            (4) Alle Kennzeichnungen und die Betriebsanleitung\nentworfen, hergestellt, eingebaut und geprüft wurde.          müssen klar, verständlich und deutlich sein.\n(2) Der Montagebetrieb darf einen Aufzug nur in den          (5) Der Montagebetrieb ist verpflichtet, der Markt-\nVerkehr bringen, wenn die erforderlichen technischen          überwachungsbehörde auf deren Verlangen alle Infor-\nUnterlagen nach Anhang IV Teil B Nummer 3 oder An-            mationen und Unterlagen auf Papier oder elektronisch\nhang VIII Nummer 3 der Richtlinie 2014/33/EU erstellt         zur Verfügung zu stellen, die für den Nachweis der Kon-\nwurden und das Konformitätsbewertungsverfahren                formität des Aufzugs mit den Anforderungen dieser Ver-\nnach § 15 Absatz 1 durchgeführt wurde. Wurde mit              ordnung erforderlich sind. Die Informationen und Unter-\ndem Konformitätsbewertungsverfahren nachgewiesen,             lagen müssen in deutscher Sprache oder in einer Spra-\ndass der Aufzug die wesentlichen Gesundheitsschutz-           che, die von der Marktüberwachungsbehörde leicht\nund Sicherheitsanforderungen nach Anhang I der                verstanden werden kann, abgefasst sein. Der Montage-\nRichtlinie 2014/33/EU erfüllt, so stellt der Montagebe-       betrieb arbeitet mit der Marktüberwachungsbehörde\ntrieb eine EU-Konformitätserklärung aus und bringt die        auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen zur Abwen-\nCE-Kennzeichnung gemäß § 7 des Produktsicherheits-            dung von Risiken zusammen, die mit den Aufzügen ver-\ngesetzes in dem Fahrkorb an. Der Montagebetrieb hat           bunden sind, die er in den Verkehr gebracht hat.\nsicherzustellen, dass jedem Aufzug die EU-Konformi-\ntätserklärung beigefügt ist.                                                              §7\n(3) Der Montagebetrieb muss die technischen Unter-                  Allgemeine Pflichten des Herstellers\nlagen, die EU-Konformitätserklärung sowie gegebenen-             (1) Der Hersteller stellt sicher, wenn er Sicherheits-\nfalls die Zulassungen der Qualitätssicherungssysteme          bauteile für Aufzüge in den Verkehr bringt, dass sie\nnach den Anhängen X, XI oder XII der Richtlinie\n2014/33/EU ab dem Inverkehrbringen des Aufzugs für            1. nach den wesentlichen Gesundheitsschutz- und\ndie Dauer von zehn Jahren für die Marktüberwachungs-              Sicherheitsanforderungen nach Anhang I der Richt-\nbehörden bereithalten.                                            linie 2014/33/EU entworfen und hergestellt wurden\nund\n(4) Wenn es der Montagebetrieb angesichts der\nRisiken, die mit einem von ihm in den Verkehr gebrach-        2. es ermöglichen, dass die Aufzüge, in die sie einge-\nten Aufzug verbunden sind, als angemessen betrach-                baut werden, die wesentlichen Gesundheitsschutz-\ntet, untersucht er zum Schutz der Gesundheit und                  und Sicherheitsanforderungen nach Anhang I der\nSicherheit der Endnutzer Beschwerden. Erforderlichen-             Richtlinie 2014/33/EU erfüllen.\nfalls führt er ein Verzeichnis der Beschwerden und der           (2) Der Hersteller darf Sicherheitsbauteile für Auf-\nnichtkonformen Aufzüge.                                       züge nur in den Verkehr bringen, wenn die erforder-","608               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2016\nlichen technischen Unterlagen nach Anhang IV Teil A           dafür zu sorgen, dass die zur Identifikation erforderliche\nNummer 3 der Richtlinie 2014/33/EU erstellt wurden            Information auf einem mit dem Sicherheitsbauteil\nund das Konformitätsbewertungsverfahren nach § 16             für Aufzüge fest verbundenen Typenschild gemäß § 7\ndurchgeführt wurde. Wurde mit dem Konformitätsbe-             Absatz 3 des Produktsicherheitsgesetzes angegeben\nwertungsverfahren nachgewiesen, dass das Sicher-              wird.\nheitsbauteil für Aufzüge die wesentlichen Gesundheits-           (2) Der Hersteller hat beim Inverkehrbringen seinen\nschutz- und Sicherheitsanforderungen nach Anhang I            Namen, seinen eingetragenen Handelsnamen oder\nder Richtlinie 2014/33/EU erfüllt, so stellt der Hersteller   seine eingetragene Handelsmarke sowie seine Postan-\neine EU-Konformitätserklärung aus und bringt die CE-          schrift auf dem Sicherheitsbauteil für Aufzüge anzubrin-\nKennzeichnung gemäß § 7 des Produktsicherheitsge-             gen. Falls dies aufgrund der Größe oder der Art des\nsetzes an. Der Hersteller hat sicherzustellen, dass je-       Sicherheitsbauteils für Aufzüge nicht möglich ist, müs-\ndem Sicherheitsbauteil für Aufzüge die EU-Konformi-           sen diese Kontaktdaten auf dem Typenschild angege-\ntätserklärung beigefügt ist.                                  ben werden. Bei der Postanschrift handelt es sich um\n(3) Der Hersteller muss die technischen Unterlagen,        die Anschrift einer zentralen Stelle, unter der der Her-\ndie EU-Konformitätserklärung sowie gegebenenfalls             steller kontaktiert werden kann. Die Kontaktdaten sind\ndie Zulassungen der Qualitätssicherungssysteme nach           in einer Sprache zu verfassen, die von den Endnutzern\nAnhang VI oder VII der Richtlinie 2014/33/EU ab dem           und den Marktüberwachungsbehörden leicht verstan-\nInverkehrbringen des Sicherheitsbauteils für Aufzüge          den werden kann.\nfür die Dauer von zehn Jahren für die Marktüberwa-               (3) Der Hersteller hat dafür zu sorgen, dass dem\nchungsbehörden bereithalten.                                  Sicherheitsbauteil für Aufzüge die Betriebsanleitung\n(4) Der Hersteller hat durch geeignete Verfahren da-       nach Anhang I Nummer 6.1 der Richtlinie 2014/33/EU\nfür zu sorgen, dass bei Serienfertigung stets Konformi-       in deutscher Sprache beigefügt ist.\ntät mit den Anforderungen dieser Verordnung sicherge-            (4) Alle Kennzeichnungen und die Betriebsanleitung\nstellt ist. Änderungen am Entwurf oder an den Merkma-         müssen klar, verständlich und deutlich sein.\nlen eines Sicherheitsbauteils für Aufzüge sowie Ände-\n(5) Der Hersteller ist verpflichtet, der Marktüberwa-\nrungen der harmonisierten Normen oder sonstiger\nchungsbehörde auf deren Verlangen alle Informationen\ntechnischer Spezifikationen, auf die in der EU-Konfor-\nund Unterlagen auf Papier oder elektronisch zur Verfü-\nmitätserklärung verwiesen wird, sind angemessen zu\ngung zu stellen, die für den Nachweis der Konformität\nberücksichtigen.\ndes Sicherheitsbauteils für Aufzüge mit den Anforde-\n(5) Wenn es der Hersteller angesichts der Risiken,         rungen dieser Verordnung erforderlich sind. Die\ndie mit einem von ihm auf dem Markt bereitgestellten          Informationen und Unterlagen müssen in deutscher\nSicherheitsbauteil für Aufzüge verbunden sind, als an-        Sprache oder in einer Sprache, die von der Marktüber-\ngemessen betrachtet, nimmt er zum Schutz der Ge-              wachungsbehörde leicht verstanden werden kann,\nsundheit und Sicherheit der Endnutzer Stichproben,            abgefasst sein. Der Hersteller arbeitet mit der Markt-\nprüft diese und untersucht Beschwerden. Erforder-             überwachungsbehörde auf deren Verlangen bei allen\nlichenfalls führt er ein Verzeichnis der Beschwerden,         Maßnahmen zur Abwendung von Risiken zusammen,\nder nichtkonformen Sicherheitsbauteile für Aufzüge            die mit den Sicherheitsbauteilen für Aufzüge verbunden\nund der Rückrufe. Der Hersteller hält die Händler und         sind, die er in den Verkehr gebracht hat.\nMontagebetriebe über diese Überwachung auf dem\nLaufenden.                                                                               §9\n(6) Hat der Hersteller Grund zu der Annahme, dass                  Bevollmächtigter des Montagebetriebs,\nein von ihm in den Verkehr gebrachtes Sicherheitsbau-                    Bevollmächtigter des Herstellers\nteil für Aufzüge nicht den Anforderungen dieser Verord-          (1) Sowohl der Montagebetrieb als auch der Herstel-\nnung entspricht, ergreift er unverzüglich die erforder-       ler kann schriftlich einen Bevollmächtigten benennen.\nlichen Korrekturmaßnahmen, um die Konformität herzu-\nstellen, oder er nimmt das Sicherheitsbauteil für Auf-           (2) Der Bevollmächtigte nimmt die ihm vom Monta-\nzüge zurück oder ruft es zurück. Sind mit dem Sicher-         gebetrieb oder vom Hersteller übertragenen Pflichten\nheitsbauteil für Aufzüge Risiken verbunden, so infor-         für diesen wahr.\nmiert der Hersteller unverzüglich die Marktüberwa-               (3) Ein Montagebetrieb oder ein Hersteller, der einen\nchungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen           Bevollmächtigten einsetzt, muss diesem mindestens\nUnion, in denen er das Sicherheitsbauteil für Aufzüge         die folgenden Pflichten übertragen:\nauf dem Markt bereitgestellt hat, insbesondere über die       1. die Pflicht, die technischen Unterlagen sowie die\nRisiken, die Art der Nichtkonformität und die ergriffenen         EU-Konformitätserklärung und gegebenenfalls die\nKorrekturmaßnahmen.                                               Zulassungen des Qualitätssicherungssystems nach\n§ 5 Absatz 3 oder nach § 7 Absatz 3 bereitzuhalten,\n§8\n2. die Pflicht, der Marktüberwachungsbehörde die In-\nBesondere Kennzeichnungs- und                        formationen und Unterlagen nach § 6 Absatz 5 oder\nInformationspflichten des Herstellers                   nach § 8 Absatz 5 zur Verfügung zu stellen, und\n(1) Der Hersteller hat dafür zu sorgen, dass seine         3. die Pflicht, mit der Marktüberwachungsbehörde auf\nSicherheitsbauteile für Aufzüge beim Inverkehrbringen             deren Verlangen bei allen Maßnahmen zur Abwen-\neine Typen-, Chargen- oder Seriennummer oder eine                 dung der Risiken, die mit den Aufzügen oder den\nandere Information zu ihrer Identifikation tragen. Falls          Sicherheitsbauteilen für Aufzüge verbunden sind,\ndies aufgrund der Größe oder der Art des Sicherheits-             die zum Aufgabenbereich des Bevollmächtigten ge-\nbauteils für Aufzüge nicht möglich ist, hat der Hersteller        hören, zusammenzuarbeiten.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2016                609\n(4) Die Pflichten gemäß § 5 Absatz 1 und die Pflicht      Aufzüge zurück oder ruft es zurück. Sind mit dem\nzur Erstellung der technischen Unterlagen gemäß § 5          Sicherheitsbauteil für Aufzüge Risiken verbunden, so\nAbsatz 2 darf der Montagebetrieb nicht auf einen Be-         informiert der Einführer unverzüglich die Marktüberwa-\nvollmächtigten übertragen. Die Pflichten gemäß § 7 Ab-       chungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen\nsatz 1 und die Pflicht zur Erstellung der technischen        Union, in denen er das Sicherheitsbauteil für Aufzüge\nUnterlagen gemäß § 7 Absatz 2 darf der Hersteller nicht      auf dem Markt bereitgestellt hat, insbesondere über die\nauf einen Bevollmächtigten übertragen.                       Risiken, die Art der Nichtkonformität und die ergriffenen\nKorrekturmaßnahmen.\n§ 10\nAllgemeine Pflichten des Einführers                                          § 11\n(1) Der Einführer darf nur Sicherheitsbauteile für Auf-               Besondere Kennzeichnungs- und\nzüge in den Verkehr bringen, die die Anforderungen die-                Informationspflichten des Einführers\nser Verordnung erfüllen.                                        (1) Der Einführer hat beim Inverkehrbringen seinen\n(2) Der Einführer darf ein Sicherheitsbauteil für Auf-    Namen, seinen eingetragenen Handelsnamen oder\nzüge erst in den Verkehr bringen, wenn er sichergestellt     seine eingetragene Handelsmarke sowie seine Postan-\nhat, dass                                                    schrift auf dem Sicherheitsbauteil für Aufzüge anzubrin-\ngen. Falls dies aufgrund der Größe oder der Art des\n1. der Hersteller das Konformitätsbewertungsverfahren\nSicherheitsbauteils für Aufzüge nicht möglich ist, müs-\nnach § 16 durchgeführt hat,\nsen diese Kontaktdaten auf der Verpackung oder in den\n2. der Hersteller die technischen Unterlagen erstellt        dem Sicherheitsbauteil für Aufzüge beigefügten Unter-\nhat,                                                     lagen angegeben werden. Die Kontaktdaten sind in\n3. das Sicherheitsbauteil für Aufzüge mit der CE-Kenn-       einer Sprache zu verfassen, die von den Endnutzern\nzeichnung versehen ist und ihm die EU-Konformi-          und den Marktüberwachungsbehörden leicht verstan-\ntätserklärung beigefügt ist,                             den werden kann.\n4. dem Sicherheitsbauteil für Aufzüge die Betriebs-             (2) Der Einführer hat ab dem Inverkehrbringen des\nanleitung nach Anhang I Nummer 6.1 der Richt-            Sicherheitsbauteils für Aufzüge für die Dauer von zehn\nlinie 2014/33/EU in deutscher Sprache beigefügt ist      Jahren eine Kopie der EU-Konformitätserklärung und\nund                                                      gegebenenfalls der Zulassungen der Qualitätssiche-\n5. der Hersteller die Pflichten nach § 8 Absatz 1 und 2      rungssysteme für die Marktüberwachungsbehörden\nerfüllt hat.                                             bereitzuhalten und dafür zu sorgen, dass er auf deren\nVerlangen die technischen Unterlagen vorlegen kann.\n(3) Hat der Einführer Grund zu der Annahme, dass\nein Sicherheitsbauteil für Aufzüge nicht den Anforde-           (3) Der Einführer ist verpflichtet, der Marktüberwa-\nrungen dieser Verordnung entspricht, darf er dieses          chungsbehörde auf deren Verlangen alle Informationen\nSicherheitsbauteil für Aufzüge erst in den Verkehr brin-     und Unterlagen auf Papier oder elektronisch zur Verfü-\ngen, wenn die Konformität hergestellt ist. Ist mit dem       gung zu stellen, die für den Nachweis der Konformität\nSicherheitsbauteil für Aufzüge ein Risiko verbunden, so      des Sicherheitsbauteils für Aufzüge mit den Anforde-\ninformiert der Einführer den Hersteller und die Markt-       rungen dieser Verordnung erforderlich sind. Die In-\nüberwachungsbehörden darüber.                                formationen und Unterlagen müssen in deutscher\nSprache oder in einer Sprache, die von der Marktüber-\n(4) Solange sich ein Sicherheitsbauteil für Aufzüge       wachungsbehörde leicht verstanden werden kann,\nim Verantwortungsbereich des Einführers befindet,            abgefasst sein. Der Einführer arbeitet mit der Markt-\nist dieser dafür verantwortlich, dass die Lagerungs-         überwachungsbehörde auf deren Verlangen bei allen\nund Transportbedingungen die Übereinstimmung des             Maßnahmen zur Abwendung von Risiken zusammen,\nSicherheitsbauteils für Aufzüge mit den wesentlichen         die mit den Sicherheitsbauteilen für Aufzüge verbunden\nGesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen              sind, die er in den Verkehr gebracht hat.\nnach Anhang I der Richtlinie 2014/33/EU nicht beein-\nträchtigen.\n§ 12\n(5) Wenn es der Einführer angesichts der Risiken, die\nPflichten des Händlers\nmit einem von ihm auf dem Markt bereitgestellten\nSicherheitsbauteil für Aufzüge verbunden sind, als an-          (1) Der Händler muss die Anforderungen dieser Ver-\ngemessen betrachtet, nimmt er zum Schutz der Ge-             ordnung mit der gebührenden Sorgfalt berücksichtigen,\nsundheit und Sicherheit der Endnutzer Stichproben,           wenn er ein Sicherheitsbauteil für Aufzüge auf dem\nprüft diese und untersucht Beschwerden. Erforder-            Markt bereitstellt.\nlichenfalls führt er ein Verzeichnis der Beschwerden,\n(2) Bevor der Händler ein Sicherheitsbauteil für Auf-\nder nichtkonformen Sicherheitsbauteile für Aufzüge\nzüge auf dem Markt bereitstellt, hat er zu überprüfen,\nund der Rückrufe. Der Einführer hält die Händler und\nob\nMontagebetriebe über diese Überwachungstätigkeiten\nauf dem Laufenden.                                           1. das Sicherheitsbauteil für Aufzüge mit der CE-Kenn-\nzeichnung versehen ist und ihm die EU-Konformi-\n(6) Hat der Einführer Grund zu der Annahme, dass\ntätserklärung beigefügt ist,\nein von ihm in den Verkehr gebrachtes Sicherheitsbau-\nteil für Aufzüge nicht den Anforderungen dieser Verord-      2. dem Sicherheitsbauteil für Aufzüge die Betriebsan-\nnung entspricht, ergreift er unverzüglich die erforder-          leitung nach Anhang I Nummer 6.1 der Richt-\nlichen Korrekturmaßnahmen, um die Konformität her-               linie 2014/33/EU in deutscher Sprache beigefügt ist\nzustellen, oder er nimmt das Sicherheitsbauteil für              und","610              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2016\n3. der Hersteller seine Pflichten nach § 8 Absatz 1          2. an die er ein Sicherheitsbauteil für Aufzüge abgege-\nund 2 und der Einführer seine Pflichten nach § 11            ben hat.\nAbsatz 1 erfüllt hat.                                       (2) Der Wirtschaftsakteur muss die Angaben nach\n(3) Hat der Händler Grund zu der Annahme, dass ein        Absatz 1 für die Dauer von zehn Jahren nach dem Be-\nSicherheitsbauteil für Aufzüge nicht den Anforderungen       zug des Sicherheitsbauteils für Aufzüge sowie nach der\ndieser Verordnung entspricht, darf er dieses Sicher-         Abgabe des Sicherheitsbauteils für Aufzüge bereithal-\nheitsbauteil für Aufzüge erst auf dem Markt bereitstel-      ten.\nlen, wenn die Konformität hergestellt ist. Ist mit dem\nSicherheitsbauteil für Aufzüge ein Risiko verbunden,                              Abschnitt 3\nso informiert der Händler außerdem den Hersteller oder\nKonformitätsbewertungsverfahren\nden Einführer sowie die Marktüberwachungsbehörden\ndarüber.\n§ 15\n(4) Solange sich ein Sicherheitsbauteil für Aufzüge\nKonformitätsbewertungsverfahren für Aufzüge\nim Verantwortungsbereich des Händlers befindet,\nist dieser dafür verantwortlich, dass die Lagerungs-            (1) Für Aufzüge sind die Konformitätsbewertungs-\nund Transportbedingungen die Übereinstimmung des             verfahren nach Artikel 16 Absatz 1 in Verbindung mit\nSicherheitsbauteils für Aufzüge mit den Anforderungen        Anhang IV Teil B, den Anhängen V, VIII, X, XI oder An-\ndieser Verordnung nicht beeinträchtigen.                     hang XII der Richtlinie 2014/33/EU durchzuführen.\n(5) Hat der Händler Grund zu der Annahme, dass ein           (2) Wenn die in Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a\nvon ihm auf dem Markt bereitgestelltes Sicherheitsbau-       und b der Richtlinie 2014/33/EU genannten Konformi-\nteil für Aufzüge nicht den Anforderungen dieser Verord-      tätsbewertungsverfahren durchgeführt werden, muss\nnung entspricht, hat er sicherzustellen, dass die erfor-     die für den Entwurf und die Herstellung des Aufzugs\nderlichen Korrekturmaßnahmen ergriffen werden, um            zuständige Person der für den Einbau und die Prüfun-\ndie Konformität herzustellen, oder dass das Sicher-          gen des Aufzugs zuständigen Person alle Unterlagen\nheitsbauteil für Aufzüge zurückgenommen oder zurück-         und alle notwendigen Informationen zur Verfügung stel-\ngerufen wird. Sind mit dem Sicherheitsbauteil für            len, damit der Aufzug ordnungsgemäß und sicher ein-\nAufzüge Risiken verbunden, so informiert der Händler         gebaut und ordnungsgemäß geprüft werden kann.\nunverzüglich die Marktüberwachungsbehörden der Mit-          Satz 1 ist nur anzuwenden, sofern die jeweils zuständi-\ngliedstaaten, in denen er das Sicherheitsbauteil für         gen Personen nicht identisch sind.\nAufzüge auf dem Markt bereitgestellt hat, insbesondere          (3) Wird der Aufzug gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buch-\nüber die Risiken, die Art der Nichtkonformität und die       stabe a der Richtlinie 2014/33/EU nach einem Muster-\nergriffenen Korrekturmaßnahmen.                              aufzug entworfen und hergestellt, sind alle zulässigen\n(6) Der Händler ist verpflichtet, der Marktüberwa-        Abweichungen des Aufzugs von dem Musteraufzug in\nchungsbehörde auf deren Verlangen alle Informationen         den technischen Unterlagen eindeutig unter Angabe\nund Unterlagen auf Papier oder elektronisch zur Verfü-       der Höchst- und Mindestwerte zu dokumentieren.\ngung zu stellen, die für den Nachweis der Konformität           (4) Es ist zulässig, die Ähnlichkeit der unterschied-\ndes Sicherheitsbauteils für Aufzüge mit den Anforde-         lichen Ausführungen einer Baureihe hinsichtlich der Er-\nrungen dieser Verordnung erforderlich sind. Der Händ-        füllung der in Anhang I der Richtlinie 2014/33/EU fest-\nler arbeitet mit der Marktüberwachungsbehörde auf de-        gelegten wesentlichen Gesundheitsschutz- und Sicher-\nren Verlangen bei allen Maßnahmen zur Abwendung              heitsanforderungen rechnerisch oder anhand von Kon-\nvon Risiken zusammen, die mit den Sicherheitsbautei-         struktionszeichnungen oder durch Anwendung beider\nlen für Aufzüge verbunden sind, die er auf dem Markt         Methoden nachzuweisen.\nbereitgestellt hat.\n§ 16\n§ 13\nKonformitätsbewertungsverfahren\nEinführer oder Händler als Hersteller                        für Sicherheitsbauteile für Aufzüge\nAuf einen Einführer oder Händler sind die §§ 7 und 8         Für Sicherheitsbauteile für Aufzüge sind die Konfor-\nentsprechend anzuwenden, wenn er                             mitätsbewertungsverfahren nach Artikel 15 in Verbin-\n1. ein Sicherheitsbauteil für Aufzüge unter eigenem Na-      dung mit Anhang IV Teil A, den Anhängen VI, VII oder\nmen oder eigener Handelsmarke in den Verkehr             Anhang IX der Richtlinie 2014/33/EU durchzuführen.\nbringt oder\n2. ein bereits in den Verkehr gebrachtes Sicherheits-                             Abschnitt 4\nbauteil für Aufzüge so verändert, dass die Konformi-                    Marktüberwachung\ntät mit den Anforderungen dieser Verordnung beein-\nträchtigt werden kann.                                                              § 17\nKorrekturmaßnahmen der Wirtschaftsakteure\n§ 14\nAngabe der Wirtschaftsakteure                      (1) Hat die Marktüberwachungsbehörde Grund zu\nder Annahme, dass ein Aufzug oder ein Sicherheitsbau-\n(1) Der Wirtschaftsakteur nennt den Marktüberwa-          teil für Aufzüge ein Risiko für die Gesundheit oder\nchungsbehörden auf deren Verlangen die Wirtschafts-          Sicherheit von Menschen oder für die Sicherheit von\nakteure,                                                     Gütern darstellt, so beurteilt sie, ob der Aufzug oder\n1. von denen er ein Sicherheitsbauteil für Aufzüge be-       das Sicherheitsbauteil für Aufzüge die Anforderungen\nzogen hat und                                            dieser Verordnung erfüllt. Die Wirtschaftsakteure sind","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2016               611\nverpflichtet, zu diesem Zweck im erforderlichen Um-           reitstellung des Sicherheitsbauteils für Aufzüge auf dem\nfang mit den Marktüberwachungsbehörden zusammen-              Markt oder sorgt dafür, dass das Sicherheitsbauteil für\nzuarbeiten.                                                   Aufzüge zurückgenommen oder zurückgerufen wird.\n(2) Gelangt die Marktüberwachungsbehörde zu dem               (3) Hat die Marktüberwachungsbehörde Grund zu\nErgebnis, dass der Aufzug die Anforderungen dieser            der Annahme, dass die beanstandeten Aufzüge auch\nVerordnung nicht erfüllt, fordert sie unverzüglich den        in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union in\nMontagebetrieb auf, innerhalb einer von ihr festgesetz-       den Verkehr gebracht werden oder dass die beanstan-\nten, der Art des Risikos angemessenen Frist alle geeig-       deten Sicherheitsbauteile für Aufzüge auch in anderen\nneten Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, um die Über-           Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf dem Markt\neinstimmung des Aufzugs mit diesen Anforderungen              bereitgestellt werden, so informiert sie die Bundesan-\nherzustellen.                                                 stalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin unverzüglich\nüber die vorläufigen Maßnahmen nach den Absätzen 1\n(3) Gelangt die Marktüberwachungsbehörde zu dem\nErgebnis, dass das Sicherheitsbauteil für Aufzüge die         oder 2. Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Ar-\nAnforderungen dieser Verordnung nicht erfüllt, fordert        beitsmedizin leitet die Informationen der Marktüberwa-\nchungsbehörde unverzüglich der Europäischen Kom-\nsie unverzüglich den betreffenden Wirtschaftsakteur\nauf, innerhalb einer von ihr festgesetzten, der Art des       mission und den übrigen Mitgliedstaaten der Europä-\nRisikos angemessenen Frist alle geeigneten Korrektur-         ischen Union zu.\nmaßnahmen zu ergreifen, um die Übereinstimmung des               (4) Die Informationen der Marktüberwachungsbe-\nSicherheitsbauteils für Aufzüge mit diesen Anforderun-        hörde gemäß Absatz 3 Satz 1 müssen alle verfügbaren\ngen herzustellen, oder das Sicherheitsbauteil für Auf-        Angaben enthalten, insbesondere die Daten für die\nzüge zurückzunehmen oder zurückzurufen.                       Identifizierung des betreffenden Aufzugs oder des be-\ntreffenden Sicherheitsbauteils für Aufzüge, seine Her-\n(4) Die Marktüberwachungsbehörde informiert die\nkunft, die Art der behaupteten Nichtkonformität und\nentsprechende notifizierte Stelle über die Nichtkonfor-\ndes Risikos sowie die Art und Dauer der ergriffenen vor-\nmität nach den Absätzen 2 und 3.\nläufigen Maßnahmen sowie die Argumente des betref-\n(5) Hat die Marktüberwachungsbehörde Grund zu              fenden Wirtschaftsakteurs. Die Marktüberwachungsbe-\nder Annahme, dass die beanstandeten Aufzüge auch              hörde gibt insbesondere an, ob die Nichtkonformität\nin anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union in          darauf zurückzuführen ist, dass\nden Verkehr gebracht werden oder dass die beanstan-\n1. der Aufzug oder das Sicherheitsbauteil für Aufzüge\ndeten Sicherheitsbauteile für Aufzüge auch in anderen\ndie wesentlichen Gesundheitsschutz- und Sicher-\nMitgliedstaaten der Europäischen Union auf dem Markt\nheitsanforderungen nach Anhang I der Richtlinie\nbereitgestellt werden, informiert sie die Bundesanstalt\n2014/33/EU nicht erfüllt oder\nfür Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin über das Ergebnis\nder Beurteilung nach Absatz 1 und die Maßnahmen, die          2. die harmonisierten Normen, bei deren Einhaltung\nzu ergreifen sie den Wirtschaftsakteur aufgefordert hat.          gemäß § 4 eine Konformitätsvermutung gilt, mangel-\nDie Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedi-              haft sind.\nzin leitet die Informationen der Marktüberwachungsbe-            (5) Wird die Marktüberwachungsbehörde von der\nhörde unverzüglich der Europäischen Kommission und            Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin\nden übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union            darüber informiert, dass in einem anderen Mitgliedstaat\nzu.                                                           der Europäischen Union eine vorläufige Maßnahme\n(6) Der Wirtschaftsakteur gewährleistet, dass sich         nach Artikel 38 Absatz 4 der Richtlinie 2014/33/EU ge-\nalle Korrekturmaßnahmen, die er ergreift, auf sämtliche       troffen wurde, trifft die Marktüberwachungsbehörde,\nbetroffenen Aufzüge und Sicherheitsbauteile für Auf-          sofern sie diese Maßnahme für gerechtfertigt hält, alle\nzüge erstrecken, die er in der Europäischen Union in          geeigneten vorläufigen Maßnahmen nach den Absät-\nden Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt        zen 1 oder 2. Sie informiert die Bundesanstalt für Ar-\nhat.                                                          beitsschutz und Arbeitsmedizin darüber sowie über alle\nweiteren ihr vorliegenden Informationen hinsichtlich der\n§ 18                              Nichtkonformität des Aufzugs oder des Sicherheitsbau-\nteils für Aufzüge. Sofern die Marktüberwachungsbe-\nVorläufige Maßnahmen                        hörde die von dem anderen Mitgliedstaat getroffene\nder Marktüberwachungsbehörde\nvorläufige Maßnahme nicht für gerechtfertigt hält, infor-\n(1) Ergreift der Montagebetrieb innerhalb der nach         miert sie die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Ar-\n§ 17 Absatz 2 festgesetzten Frist keine geeigneten Kor-       beitsmedizin innerhalb von zwei Monaten darüber und\nrekturmaßnahmen, so trifft die Marktüberwachungsbe-           gibt ihre Einwände an. Die Bundesanstalt für Arbeits-\nhörde alle geeigneten vorläufigen Maßnahmen, um das           schutz und Arbeitsmedizin leitet die Informationen ge-\nInverkehrbringen oder die Verwendung des Aufzugs              mäß den Sätzen 2 und 3 unverzüglich der Europäischen\neinzuschränken, oder sie untersagt das Inverkehrbrin-         Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten der Euro-\ngen oder die Verwendung des Aufzugs oder sorgt dafür,         päischen Union zu.\ndass der Aufzug zurückgerufen wird.                              (6) Liegen der Marktüberwachungsbehörde inner-\n(2) Ergreift der Wirtschaftsakteur innerhalb der nach      halb von drei Monaten nach einer Information gemäß\n§ 17 Absatz 3 festgesetzten Frist keine geeigneten Kor-       Absatz 3 Satz 1 oder nach Erhalt einer Information ge-\nrekturmaßnahmen, so trifft die Marktüberwachungsbe-           mäß Absatz 5 Satz 1 keine Informationen über einen\nhörde alle geeigneten vorläufigen Maßnahmen, um die           Einwand gegen eine von ihr oder einem anderen Mit-\nBereitstellung des Sicherheitsbauteils für Aufzüge auf        gliedstaat der Europäischen Union getroffene vorläu-\ndem Markt einzuschränken, oder sie untersagt die Be-          fige Maßnahme vor, so gilt diese vorläufige Maßnahme","612              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2016\nals gerechtfertigt. Die Marktüberwachungsbehörde trifft      2. die Kennnummer der notifizierten Stelle wurde nicht\nin diesem Fall unverzüglich geeignete beschränkende              oder unter Verletzung von § 7 Absatz 4 des Produkt-\nMaßnahmen, wie etwa den Rückruf des Aufzugs oder                 sicherheitsgesetzes angebracht,\ndie Rücknahme des Sicherheitsbauteils für Aufzüge.           3. die EU-Konformitätserklärung wurde nicht oder\nnicht ordnungsgemäß ausgestellt,\n§ 19\n4. die technischen Unterlagen sind nicht verfügbar\nKonforme Aufzüge oder Sicherheits-                      oder nicht vollständig,\nbauteile für Aufzüge, die ein Risiko darstellen\n5. die Angaben des Montagebetriebs gemäß § 6 Ab-\n(1) Stellt die Marktüberwachungsbehörde im Rah-               satz 2, des Herstellers gemäß § 8 Absatz 2 oder\nmen einer Beurteilung nach § 17 Absatz 1 fest, dass              des Einführers gemäß § 11 Absatz 1 fehlen, sind\nein Aufzug ein Risiko für die Gesundheit oder Sicherheit         falsch oder unvollständig,\nvon Menschen oder für die Sicherheit von Gütern dar-\n6. die Informationen zur Identifikation des Aufzugs ge-\nstellt, obwohl der Aufzug den Anforderungen dieser\nmäß § 6 Absatz 1 oder zur Identifikation des Sicher-\nVerordnung genügt, so fordert sie den Montagebetrieb\nheitsbauteils für Aufzüge gemäß § 8 Absatz 1 fehlen,\ndazu auf, innerhalb einer der Art des Risikos angemes-\nsind falsch oder unvollständig oder\nsenen Frist alle geeigneten Korrekturmaßnahmen zu er-\ngreifen, um dafür zu sorgen, dass der Aufzug kein            7. die Betriebsanleitung ist nicht beigefügt oder erfüllt\nRisiko mehr darstellt, oder den Aufzug zurückzurufen             nicht die Anforderungen nach § 6 Absatz 3 und 4\noder seine Verwendung einzuschränken oder zu unter-              oder nach § 8 Absatz 3 und 4.\nsagen.                                                          (2) Besteht die Nichtkonformität gemäß Absatz 1\n(2) Stellt die Marktüberwachungsbehörde im Rah-           weiter,\nmen einer Beurteilung nach § 17 Absatz 1 fest, dass          1. trifft die Marktüberwachungsbehörde alle geeigne-\nein Sicherheitsbauteil für Aufzüge ein Risiko für die            ten Maßnahmen, um die Verwendung des Aufzugs\nGesundheit oder Sicherheit von Menschen oder für                 einzuschränken, oder sie untersagt die Verwendung\ndie Sicherheit von Gütern darstellt, obwohl das Sicher-          des Aufzugs oder sorgt dafür, dass der Aufzug zu-\nheitsbauteil für Aufzüge den Anforderungen dieser Ver-           rückgerufen wird, oder\nordnung genügt, so fordert sie den betreffenden Wirt-\n2. trifft die Marktüberwachungsbehörde alle geeigne-\nschaftsakteur dazu auf, innerhalb einer der Art des\nten Maßnahmen, um die Bereitstellung des Sicher-\nRisikos angemessenen Frist alle geeigneten Korrektur-\nheitsbauteils für Aufzüge auf dem Markt einzu-\nmaßnahmen zu ergreifen, um dafür zu sorgen, dass das\nschränken, oder sie untersagt die Bereitstellung\nSicherheitsbauteil für Aufzüge beim Inverkehrbringen\ndes Sicherheitsbauteils für Aufzüge auf dem Markt\nkein Risiko mehr darstellt, oder das Sicherheitsbauteil\noder sorgt dafür, dass das Sicherheitsbauteil für Auf-\nfür Aufzüge zurückzunehmen oder zurückzurufen.\nzüge zurückgerufen oder zurückgenommen wird.\n(3) Die Marktüberwachungsbehörde informiert die\nBundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin                                  Abschnitt 5\nüber die Feststellung und die Maßnahmen, die zu er-\nOrdnungswidrigkeiten,\ngreifen sie den Wirtschaftsakteur aufgefordert hat. Die\nStraftaten und Schlussbestimmungen\nInformation umfasst alle verfügbaren Angaben, insbe-\nsondere die Daten für die Identifizierung des betreffen-\n§ 21\nden Aufzugs oder des betreffenden Sicherheitsbauteils\nfür Aufzüge, dessen Herkunft, dessen Lieferkette, die                           Ordnungswidrigkeiten\nArt des Risikos sowie die Art und Dauer der ergriffenen         (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 39 Absatz 1\nMaßnahmen.                                                   Nummer 7 Buchstabe a des Produktsicherheitsgeset-\n(4) Der Wirtschaftsakteur gewährleistet, dass sich        zes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig\nalle Korrekturmaßnahmen, die er ergreift, auf sämtliche      1. entgegen § 5 Absatz 2 Satz 1 oder § 7 Absatz 2\nbetroffenen Aufzüge und Sicherheitsbauteile für Auf-             Satz 1 einen Aufzug oder ein Sicherheitsbauteil für\nzüge erstrecken, die er in der Europäischen Union in             Aufzüge in den Verkehr bringt,\nden Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt\n2. entgegen § 5 Absatz 2 Satz 3 oder § 7 Absatz 2\nhat.\nSatz 3 nicht sicherstellt, dass dem Aufzug oder\n(5) Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeits-          dem Sicherheitsbauteil für Aufzüge die EU-Konfor-\nmedizin leitet die Information gemäß Absatz 3 unver-             mitätserklärung beigefügt ist,\nzüglich der Europäischen Kommission und den übrigen\n3. entgegen § 6 Absatz 1 oder § 8 Absatz 1 Satz 1\nMitgliedstaaten der Europäischen Union zu.\nnicht dafür sorgt, dass ein Aufzug oder ein Sicher-\nheitsbauteil für Aufzüge eine dort genannte Num-\n§ 20                                  mer oder eine andere Information trägt,\nFormale Nichtkonformität                     4. entgegen § 6 Absatz 2 Satz 1, § 8 Absatz 2 Satz 1\n(1) Unabhängig von den Korrekturmaßnahmen nach                oder § 11 Absatz 1 Satz 1 dort genannte Daten\n§ 17 fordert die Marktüberwachungsbehörde den be-                nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht recht-\ntreffenden Wirtschaftsakteur dazu auf, die folgenden             zeitig anbringt,\nFälle der Nichtkonformität zu korrigieren:                   5. entgegen § 6 Absatz 3 oder § 8 Absatz 3 nicht dafür\n1. die CE-Kennzeichnung wurde nicht oder unter Ver-              sorgt, dass einem Aufzug oder einem Sicherheits-\nletzung von § 7 des Produktsicherheitsgesetzes an-           bauteil für Aufzüge eine Betriebsanleitung beigefügt\ngebracht,                                                    ist,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2016               613\n6. entgegen § 8 Absatz 1 Satz 2 nicht dafür sorgt, dass        gefährdet, ist nach § 40 des Produktsicherheitsgeset-\neine dort genannte Information angegeben wird,             zes strafbar.\noder\n7. entgegen § 10 Absatz 2 Nummer 1, 3 oder Num-                                           § 23\nmer 4 ein Sicherheitsbauteil für Aufzüge in den Ver-                        Übergangsvorschriften\nkehr bringt.                                                  (1) Aufzüge, die die Anforderungen der Richtlinie\n(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 39 Absatz 1               95/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates\nNummer 7 Buchstabe b des Produktsicherheitsgeset-              vom 29. Juni 1995 zur Angleichung der Rechtsvorschrif-\nzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig                   ten der Mitgliedstaaten über Aufzüge (ABl. L 213 vom\n1. entgegen § 5 Absatz 3 oder § 7 Absatz 3, jeweils            7.9.1995, S. 1), die durch die Richtlinie 2014/33/EU auf-\nauch in Verbindung mit § 9 Absatz 3 Nummer 1, oder         gehoben worden ist, erfüllen und vor dem 20. April\nentgegen § 11 Absatz 2 eine technische Unterlage,          2016 in den Verkehr gebracht wurden, dürfen in Betrieb\ndie EU-Konformitätserklärung oder eine Zulassung           genommen werden.\nnicht oder nicht mindestens zehn Jahre bereithält,            (2) Sicherheitsbauteile für Aufzüge, die die Anforde-\n2. entgegen § 6 Absatz 5 Satz 1 oder § 8 Absatz 5              rungen der Richtlinie 95/16/EG erfüllen und vor dem\nSatz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 9 Absatz 3        20. April 2016 in den Verkehr gebracht wurden, dürfen\nNummer 2, entgegen § 11 Absatz 3 Satz 1 oder § 12          auf dem Markt bereitgestellt werden.\nAbsatz 6 Satz 1 eine Information oder eine Unterlage          (3) Bescheinigungen, die von notifizierten Stellen ge-\nnicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vor- mäß der Richtlinie 95/16/EG ausgestellt worden sind,\ngeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig zur Ver-        und Beschlüsse, die von notifizierten Stellen gemäß\nfügung stellt oder                                         der Richtlinie 95/16/EG gefasst worden sind, bleiben\n3. entgegen § 14 Absatz 1 einen Wirtschaftsakteur              im Rahmen dieser Verordnung gültig.\nnicht oder nicht rechtzeitig nennt.\n§ 24\n§ 22                                          Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nStraftaten                              Diese Verordnung tritt am 20. April 2016 in Kraft.\nWer eine in § 21 Absatz 1 bezeichnete vorsätzliche          Gleichzeitig tritt die Aufzugsverordnung vom 17. Juni\nHandlung beharrlich wiederholt oder durch eine solche          1998 (BGBl. I S. 1393), die zuletzt durch Artikel 22 des\nvorsätzliche Handlung Leben oder Gesundheit eines              Gesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178) ge-\nanderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert                ändert worden ist, außer Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 6. April 2016\nDie Bundesministerin\nfür Arbeit und Soziales\nAndrea Nahles"]}