{"id":"bgbl1-2016-15-5","kind":"bgbl1","year":2016,"number":15,"date":"2016-04-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2016/15#page=41","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2016-15-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2016/bgbl1_2016_15.pdf#page=41","order":5,"title":"Verordnung zur Ablösung der Verordnung über die Bereitstellung von einfachen Druckbehältern auf dem Markt und zur Änderung der Druckgeräteverordnung","law_date":"2016-04-06T00:00:00Z","page":597,"pdf_page":41,"num_pages":8,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2016                            597\nVerordnung\nzur Ablösung der Verordnung über die Bereitstellung\nvon einfachen Druckbehältern auf dem Markt und zur Änderung der Druckgeräteverordnung\nVom 6. April 2016\nAuf Grund des § 8 Absatz 1 des Produktsicherheits-                                             Abschnitt 2\ngesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178,                                        Pflichten der Wirtschaftsakteure,\n2179; 2012 I S. 131), der durch Artikel 435 Nummer 1                                  Konformitätsbewertungsverfahren\nder Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)                  § 5     Allgemeine Pflichten des Herstellers\ngeändert worden ist, verordnet das Bundesministerium                  § 6     Besondere Kennzeichnungs- und Informationspflichten\nfür Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bun-                          des Herstellers\ndesministerium für Wirtschaft und Energie, dem Bun-                   §   7   Bevollmächtigter des Herstellers\ndesministerium für Ernährung und Landwirtschaft,                      §   8   Pflichten des Einführers\ndem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau                    §   9   Pflichten des Händlers\nund Reaktorsicherheit, dem Bundesministerium für Ver-                 §  10   Einführer oder Händler als Hersteller\nkehr und digitale Infrastruktur und dem Bundesministe-                §  11   Angabe der Wirtschaftsakteure\nrium der Verteidigung nach Anhörung des Ausschusses                   §  12   Konformitätsbewertungsverfahren\nfür Produktsicherheit:\nAbschnitt 3\nInhaltsübersicht\nMarktüberwachung\nArtikel 1 Sechste Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz\n(Verordnung über einfache Druckbehälter – 6. ProdSV)       §  13   Korrekturmaßnahmen der Wirtschaftsakteure\nArtikel 2 Änderung der Druckgeräteverordnung                          §  14   Vorläufige Maßnahmen der Marktüberwachungsbehörde\nArtikel 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten                             §  15   Konforme einfache Druckbehälter, die ein Risiko darstellen\n§  16   Formale Nichtkonformität\nArtikel 1\nAbschnitt 4\nSechste Verordnung\nOrdnungswidrigkeiten,\nzum Produktsicherheitsgesetz\nStraftaten und Schlussbestimmungen\n(Verordnung\n§ 17    Ordnungswidrigkeiten\nüber einfache Druckbehälter – 6. ProdSV)1\n§ 18    Straftaten\nInhaltsübersicht                               § 19    Übergangsvorschriften\nAbschnitt 1\nAllgemeine Vorschriften                                                 Abschnitt 1\n§   1   Anwendungsbereich                                                           Allgemeine Vorschriften\n§   2   Begriffsbestimmungen\n§   3   Bereitstellung auf dem Markt                                                                  §1\n§   4   Konformitätsvermutung\nAnwendungsbereich\n1\nDiese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2014/29/EU des      (1) Diese Verordnung ist auf neue serienmäßig her-\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur      gestellte einfache Druckbehälter anzuwenden, die auf\nHarmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die  dem Markt bereitgestellt werden.\nBereitstellung einfacher Druckbehälter auf dem Markt (ABl. L 96 vom\n29.3.2014, S. 45).                                                      (2) Diese Verordnung ist nicht anzuwenden auf","598                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2016\n1. einfache Druckbehälter, die speziell für eine Verwen-           Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments\ndung in der Kerntechnik vorgesehen sind und bei                und des Rates (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12),\ndenen Schäden die Freisetzung radioaktiver Stoffe          5. Hersteller: jede natürliche oder juristische Person,\nzur Folge haben können,                                        die einen einfachen Druckbehälter herstellt oder ent-\n2. einfache Druckbehälter, die speziell zur Ausstattung            wickeln oder herstellen lässt und diesen einfachen\noder für den Antrieb von Wasserfahrzeugen oder                 Druckbehälter unter ihrem eigenen Namen oder ihrer\nLuftfahrzeugen bestimmt sind,                                  eigenen Handelsmarke vermarktet,\n3. Feuerlöscher.                                               6. technische Spezifikation: ein Dokument, in dem die\ntechnischen Anforderungen vorgeschrieben sind,\n§2                                    denen ein einfacher Druckbehälter genügen muss.\nBegriffsbestimmungen                        Im Übrigen sind die Begriffsbestimmungen des § 2 des\nIm Sinne dieser Verordnung ist oder sind                    Produktsicherheitsgesetzes vom 8. November 2011\n(BGBl. I S. 2178, 2179; 2012 I S. 131), das durch Arti-\n1. Druckinhaltsprodukt: das Produkt aus dem maxima-            kel 435 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I\nlen Betriebsdruck des einfachen Druckbehälters und         S. 1474) geändert worden ist, anzuwenden.\nseinem Fassungsvermögen, ausgedrückt in der Ein-\nheit bar∙Liter                                                                         §3\n2. einfache Druckbehälter: serienmäßig hergestellte                          Bereitstellung auf dem Markt\ngeschweißte Behälter,\nEinfache Druckbehälter dürfen nur dann auf dem\na) die dazu bestimmt sind, einem relativen Über-           Markt bereitgestellt werden, wenn sie bei ordnungsge-\ndruck von mehr als 0,5 bar ausgesetzt zu sein,          mäßer Installation und Instandhaltung und bestim-\nb) die dazu bestimmt sind, ausschließlich Luft oder        mungsgemäßem Betrieb die Anforderungen dieser Ver-\nStickstoff aufzunehmen,                                 ordnung erfüllen.\nc) die nicht dafür bestimmt sind, einer Flammenein-\nwirkung ausgesetzt zu werden,                                                       §4\nd) deren drucktragende Teile und Verbindungen aus                            Konformitätsvermutung\nunlegiertem Qualitätsstahl, aus unlegiertem Alumi-         Bei einfachen Druckbehältern mit einem Druckinhalts-\nnium oder aus nichtaushärtbaren Aluminiumlegie-         produkt von mehr als 50 bar∙Liter, die harmonisierten\nrungen hergestellt sind,                                Normen oder Teilen dieser Normen entsprechen, deren\ne) die                                                     Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union ver-\nöffentlicht worden sind, wird vermutet, dass sie die we-\naa) aus einem zylindrischen Teil mit rundem             sentlichen Sicherheitsanforderungen nach Anhang I der\nQuerschnitt bestehen, der durch nach außen         Richtlinie 2014/29/EU erfüllen, soweit diese von den\ngewölbte oder flache Böden geschlossen ist,        betreffenden Normen oder von Teilen dieser Normen\nwobei die Umdrehungsachse dieser Böden             abgedeckt sind.\nder des zylindrischen Teils entspricht, oder\nbb) aus zwei gewölbten Böden mit gleicher Um-                                 Abschnitt 2\ndrehungsachse bestehen,                                 Pflichten der Wirtschaftsakteure,\nf) deren Betriebsdruck maximal 30 bar beträgt,                  Konformitätsbewertungsverfahren\ng) deren Druckinhaltsprodukt maximal 10 000 bar∙Li-\nter beträgt,                                                                        §5\nh) deren niedrigste Betriebstemperatur nicht unter                   Allgemeine Pflichten des Herstellers\nminus 50 Grad Celsius liegt und                            (1) Der Hersteller stellt sicher, wenn er einfache\ni) deren höchste Betriebstemperatur                        Druckbehälter mit einem Druckinhaltsprodukt von mehr\nals 50 bar∙Liter in den Verkehr bringt, dass sie nach den\naa) bei Behältern aus Stahl nicht über 300 Grad         wesentlichen Sicherheitsanforderungen nach Anhang I\nCelsius liegt,                                     der Richtlinie 2014/29/EU entworfen und hergestellt\nbb) bei Behältern aus Aluminium oder Aluminium-         wurden.\nlegierung nicht über 100 Grad Celsius liegt,          (2) Der Hersteller stellt sicher, wenn er einfache\n3. EU-Konformitätserklärung: eine Erklärung gemäß Ar-          Druckbehälter mit einem Druckinhaltsprodukt von nicht\ntikel 14 der Richtlinie 2014/29/EU,                        mehr als 50 bar∙Liter in den Verkehr bringt, dass sie\n4. harmonisierte Norm: eine harmonisierte Norm im              gemäß der guten Ingenieurpraxis entworfen und herge-\nSinne des Artikels 2 Nummer 1 Buchstabe c der Ver-         stellt wurden.\nordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Par-              (3) Der Hersteller darf einen einfachen Druckbehälter\nlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur             mit einem Druckinhaltsprodukt von mehr als 50 bar∙Liter\neuropäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien         nur in den Verkehr bringen, wenn er das Konformitäts-\n89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der               bewertungsverfahren nach § 12 Absatz 1 durchgeführt\nRichtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG,         hat oder hat durchführen lassen. Wurde mit dem Kon-\n98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG               formitätsbewertungsverfahren nachgewiesen, dass der\nund 2009/105/EG des Europäischen Parlaments                einfache Druckbehälter die wesentlichen Sicherheitsan-\nund des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses            forderungen nach Anhang I der Richtlinie 2014/29/EU\n87/95/EWG des Rates und des Beschlusses                    erfüllt, so stellt der Hersteller eine EU-Konformitätser-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2016               599\nklärung aus und bringt die CE-Kennzeichnung gemäß             che zu verfassen, die von den Endnutzern und den\n§ 7 des Produktsicherheitsgesetzes sowie die in An-           Marktüberwachungsbehörden leicht verstanden wer-\nhang III Nummer 1.1 und 1.2 der Richtlinie 2014/29/EU         den kann.\ngenannten Angaben an.\n(3) Der Hersteller hat dafür zu sorgen, dass den ein-\n(4) Der Hersteller darf einen einfachen Druckbehälter      fachen Druckbehältern die Betriebsanleitung und die\nmit einem Druckinhaltsprodukt von nicht mehr als              Sicherheitsinformationen nach Anhang III Nummer 2\n50 bar∙Liter nur in den Verkehr bringen, wenn er sicher-      der Richtlinie 2014/29/EU in deutscher Sprache beige-\ngestellt hat, dass der einfache Druckbehälter die in An-      fügt sind.\nhang III Nummer 1.2 der Richtlinie 2014/29/EU genann-\n(4) Alle Kennzeichnungen, die Betriebsanleitung und\nten Angaben trägt.\ndie Sicherheitsinformationen müssen klar, verständlich\n(5) Der Hersteller muss die technischen Unterlagen         und deutlich sein.\nund die EU-Konformitätserklärung ab dem Inverkehr-\n(5) Der Hersteller ist verpflichtet, der Marktüberwa-\nbringen von einfachen Druckbehältern für die Dauer\nchungsbehörde auf deren Verlangen alle Informationen\nvon zehn Jahren für die Marktüberwachungsbehörde\nund Unterlagen auf Papier oder elektronisch zur Verfü-\nbereithalten.\ngung zu stellen, die für den Nachweis der Konformität\n(6) Der Hersteller hat durch geeignete Verfahren dafür     des einfachen Druckbehälters mit den Anforderungen\nzu sorgen, dass bei Serienfertigung stets Konformität         dieser Verordnung erforderlich sind. Die Informationen\nmit den Anforderungen dieser Verordnung sichergestellt        und Unterlagen müssen in deutscher Sprache oder in\nist. Änderungen am Entwurf oder an den Merkmalen              einer Sprache, die von der Marküberwachungsbehörde\neines einfachen Druckbehälters sowie Änderungen der           leicht verstanden werden kann, abgefasst sein. Der\nharmonisierten Normen oder sonstiger technischer              Hersteller arbeitet mit der Marktüberwachungsbehörde\nSpezifikationen, auf die in der EU-Konformitätserklärung      auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen zur Abwen-\nverwiesen wird, sind angemessen zu berücksichtigen.           dung von Risiken zusammen, die mit den einfachen\n(7) Wenn es der Hersteller angesichts der mit den          Druckbehältern verbunden sind, die er in den Verkehr\nvon ihm auf dem Markt bereitgestellten einfachen              gebracht hat.\nDruckbehältern verbundenen Risiken als angemessen\nbetrachtet, nimmt er zum Schutz der Gesundheit und                                       §7\nSicherheit der Endnutzer Stichproben, prüft diese und                     Bevollmächtigter des Herstellers\nuntersucht Beschwerden. Erforderlichenfalls führt er ein\nVerzeichnis der Beschwerden über nichtkonforme ein-              (1) Der Hersteller kann schriftlich einen Bevollmäch-\nfache Druckbehälter und der Rückrufe solcher ein-             tigten benennen.\nfachen Druckbehälter. Der Hersteller hält die Händler            (2) Der Bevollmächtigte nimmt die ihm vom Hersteller\nüber diese Überwachungstätigkeiten auf dem Laufen-            übertragenen Pflichten für diesen wahr.\nden.\n(3) Ein Hersteller, der einen Bevollmächtigten ein-\n(8) Hat der Hersteller Grund zu der Annahme, dass          setzt, muss diesem mindestens die folgenden Pflichten\nein von ihm in den Verkehr gebrachter einfacher Druck-        übertragen:\nbehälter nicht den Anforderungen dieser Verordnung\nentspricht, ergreift er unverzüglich die erforderlichen       1. die Pflicht, die technischen Unterlagen und die EU-\nKonformitätserklärung nach § 5 Absatz 5 bereitzu-\nKorrekturmaßnahmen, um die Konformität herzustellen,\noder er nimmt den einfachen Druckbehälter zurück                  halten,\noder ruft ihn zurück. Sind mit dem einfachen Druckbe-         2. die Pflicht, der Marktüberwachungsbehörde die\nhälter Risiken verbunden, so informiert der Hersteller            Informationen und Unterlagen nach § 6 Absatz 5\nunverzüglich die Marktüberwachungsbehörden der Mit-               zur Verfügung zu stellen, und\ngliedstaaten der Europäischen Union, in denen er die-\n3. die Pflicht, mit der Marktüberwachungsbehörde auf\nsen einfachen Druckbehälter auf dem Markt bereitge-\nderen Verlangen bei allen Maßnahmen zur Abwen-\nstellt hat. Dabei hat er die erforderlichen Angaben, ins-\ndung der Risiken, die mit den einfachen Druckbehäl-\nbesondere über die Art der Nichtkonformität und die\ntern verbunden sind, die zum Aufgabenbereich des\nergriffenen Korrekturmaßnahmen, zu machen.\nBevollmächtigten gehören, zusammenzuarbeiten.\n§6                                  (4) Die Pflichten gemäß § 5 Absatz 1 und 2 und die\nPflicht zur Erstellung der technischen Unterlagen ge-\nBesondere Kennzeichnungs-                       mäß § 5 Absatz 3 darf der Hersteller nicht auf einen\nund Informationspflichten des Herstellers              Bevollmächtigten übertragen.\n(1) Der Hersteller hat dafür zu sorgen, dass seine ein-\nfachen Druckbehälter beim Inverkehrbringen eine                                          §8\nTypen- und Seriennummer oder Chargenkennzeichnung\nPflichten des Einführers\nzu ihrer Identifikation tragen.\n(1) Der Einführer darf nur einfache Druckbehälter in\n(2) Der Hersteller hat beim Inverkehrbringen seinen\nden Verkehr bringen, die die Anforderungen dieser Ver-\nNamen, seinen eingetragenen Handelsnamen oder\nordnung erfüllen.\nseine eingetragene Handelsmarke sowie seine Postan-\nschrift auf dem einfachen Druckbehälter anzubringen.             (2) Der Einführer darf einen einfachen Druckbehälter\nBei der Postanschrift handelt es sich um die Anschrift        mit einem Druckinhaltsprodukt von mehr als 50 bar∙Liter\neiner zentralen Stelle, unter der der Hersteller kontak-      erst in den Verkehr bringen, wenn er sichergestellt hat,\ntiert werden kann. Die Kontaktdaten sind in einer Spra-       dass","600              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2016\n1. der Hersteller das Konformitätsbewertungsverfahren            (7) Im Übrigen sind für den Einführer die Vorschriften\nnach § 12 Absatz 1 durchgeführt hat,                     des § 5 Absatz 7 und 8 und des § 6 Absatz 5 entspre-\n2. dem einfachen Druckbehälter die Betriebsanleitung         chend anzuwenden.\nund die Sicherheitsinformationen in deutscher Spra-\nche beigefügt sind und                                                                  §9\n3. der Hersteller die Pflichten nach § 6 Absatz 1 und 2                        Pflichten des Händlers\nerfüllt hat.                                                 (1) Der Händler muss die Anforderungen dieser Ver-\nDer Einführer hat beim Inverkehrbringen seinen Namen,        ordnung mit der gebührenden Sorgfalt berücksichtigen,\nseinen eingetragenen Handelsnamen oder seine einge-          wenn er einen einfachen Druckbehälter auf dem Markt\ntragene Handelsmarke sowie seine Postanschrift auf           bereitstellt.\ndem einfachen Druckbehälter anzubringen. Falls dies              (2) Bevor der Händler einen einfachen Druckbehälter\naufgrund der Größe oder der Art des einfachen Druck-         mit einem Druckinhaltsprodukt von mehr als 50 bar∙Liter\nbehälters nicht möglich ist, müssen die Kontaktdaten in      auf dem Markt bereitstellt, hat er zu überprüfen, ob\nden dem einfachen Druckbehälter beigefügten Unterla-\n1. der einfache Druckbehälter mit der CE-Kennzeich-\ngen angegeben werden. § 6 Absatz 2 Satz 2 und 3 ist\nnung und den Angaben gemäß Anhang III Num-\nentsprechend anzuwenden.\nmer 1.1 und 1.2 der Richtlinie 2014/29/EU versehen\n(3) Der Einführer darf einen einfachen Druckbehälter           ist,\nmit einem Druckinhaltsprodukt von nicht mehr als\n2. dem einfachen Druckbehälter die Betriebsanleitung\n50 bar∙Liter erst in den Verkehr bringen, wenn er sicher-\nund die Sicherheitsinformationen in deutscher Spra-\ngestellt hat, dass\nche beigefügt sind und\n1. der einfache Druckbehälter in Übereinstimmung mit\n3. der Hersteller die Pflichten nach § 6 Absatz 1 und 2\nder guten Ingenieurpraxis entworfen und hergestellt\nund der Einführer die Pflichten nach § 8 Absatz 2\nwurde,\nSatz 2 bis 4 erfüllt hat.\n2. der einfache Druckbehälter die in Anhang III Num-\n(3) Hat der Händler Grund zu der Annahme, dass ein\nmer 1.2 der Richtlinie 2014/29/EU festgelegten An-\neinfacher Druckbehälter mit einem Druckinhaltsprodukt\ngaben trägt und\nvon mehr als 50 bar∙Liter nicht den wesentlichen\n3. der Hersteller die Pflichten nach § 6 Absatz 1 und 2      Sicherheitsanforderungen nach Anhang I der Richt-\nerfüllt hat.                                             linie 2014/29/EU entspricht, darf der Händler diesen\nDer Einführer hat beim Inverkehrbringen seinen Namen,        einfachen Druckbehälter erst auf dem Markt bereitstel-\nseinen eingetragenen Handelsnamen oder seine einge-          len, wenn die Konformität hergestellt ist. Ist mit dem\ntragene Handelsmarke sowie seine Postanschrift auf           einfachen Druckbehälter ein Risiko verbunden, so infor-\ndem einfachen Druckbehälter anzubringen. Falls dies          miert der Händler außerdem den Hersteller oder den\naufgrund der Größe oder der Art des einfachen Druck-         Einführer sowie die Marktüberwachungsbehörden da-\nbehälters nicht möglich ist, müssen die Kontaktdaten in      rüber.\nden dem einfachen Druckbehälter beigefügten Unterla-             (4) Bevor der Händler einen einfachen Druckbehälter\ngen angegeben werden. § 6 Absatz 2 Satz 2 und 3 ist          mit einem Druckinhaltsprodukt von nicht mehr als\nentsprechend anzuwenden.                                     50 bar∙Liter auf dem Markt bereitstellt, hat er zu über-\n(4) Hat der Einführer Grund zu der Annahme, dass          prüfen, ob\nein einfacher Druckbehälter mit einem Druckinhaltspro-       1. der einfache Druckbehälter mit den Angaben gemäß\ndukt von mehr als 50 bar∙Liter nicht den wesentlichen             Anhang III Nummer 1.2 der Richtlinie 2014/29/EU\nSicherheitsanforderungen nach Anhang I der Richtlinie             versehen ist,\n2014/29/EU entspricht, darf er diesen einfachen Druck-\n2. dem einfachen Druckbehälter die Betriebsanleitung\nbehälter erst in den Verkehr bringen, wenn die Konfor-\nmität hergestellt ist. Ist mit dem einfachen Druckbehäl-          und die Sicherheitsinformationen in deutscher Spra-\nter ein Risiko verbunden, so informiert der Einführer den         che beigefügt sind und\nHersteller und die Marktüberwachungsbehörden darü-           3. der Hersteller die Pflichten nach § 6 Absatz 1 und 2\nber.                                                              und der Einführer die Pflichten nach § 8 Absatz 3\n(5) Solange sich ein einfacher Druckbehälter mit               Satz 2 bis 4 erfüllt hat.\neinem Druckinhaltsprodukt von mehr als 50 bar∙Liter im           (5) Hat der Händler Grund zu der Annahme, dass ein\nVerantwortungsbereich des Einführers befindet, ist die-      von ihm auf dem Markt bereitgestellter einfacher Druck-\nser dafür verantwortlich, dass die Lagerungs- und Trans-     behälter nicht den Anforderungen dieser Verordnung\nportbedingungen die Übereinstimmung des einfachen            entspricht, muss er sicherstellen, dass die erforder-\nDruckbehälters mit den wesentlichen Sicherheitsanfor-        lichen Korrekturmaßnahmen ergriffen werden, um die\nderungen nach Anhang I der Richtlinie 2014/29/EU nicht       Übereinstimmung dieses einfachen Druckbehälters mit\nbeeinträchtigen.                                             den Anforderungen herzustellen, oder dass der ein-\n(6) Der Einführer hat ab dem Inverkehrbringen eines       fache Druckbehälter zurückgenommen oder zurückge-\neinfachen Druckbehälters mit einem Druckinhaltsprodukt       rufen wird. § 5 Absatz 8 Satz 2 und 3 ist entsprechend\nvon mehr als 50 bar∙Liter für die Dauer von zehn Jahren      anzuwenden.\neine Kopie der EU-Konformitätserklärung für die Markt-           (6) Der Händler hat der Marktüberwachungsbehörde\nüberwachungsbehörden bereitzuhalten und dafür zu             auf deren Verlangen alle Informationen und Unterlagen\nsorgen, dass er auf deren Verlangen die technischen          auf Papier oder elektronisch zur Verfügung zu stellen,\nUnterlagen vorlegen kann.                                    die für den Nachweis der Konformität eines einfachen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2016               601\nDruckbehälters erforderlich sind. Diese Informationen        züglich den betreffenden Wirtschaftsakteur auf, inner-\nkönnen auf Papier oder elektronisch geliefert werden.        halb einer von ihr festgesetzten, der Art des Risikos an-\n(7) Im Übrigen sind für den Händler die Vorschriften      gemessenen Frist alle geeigneten Korrekturmaßnahmen\ndes § 6 Absatz 5 Satz 3 und des § 8 Absatz 5 entspre-        zu ergreifen, um die Übereinstimmung des einfachen\nchend anzuwenden.                                            Druckbehälters mit diesen Anforderungen herzustellen,\noder den einfachen Druckbehälter zurückzunehmen\n§ 10                              oder zurückzurufen. Die Marktüberwachungsbehörde\ninformiert die entsprechende notifizierte Stelle über die\nEinführer oder Händler als Hersteller               Nichtkonformität.\nAuf einen Einführer oder einen Händler sind die §§ 5         (3) Hat die Marktüberwachungsbehörde Grund zu\nund 6 entsprechend anzuwenden, wenn er                       der Annahme, dass die beanstandeten einfachen\n1. einen einfachen Druckbehälter unter eigenem Na-           Druckbehälter auch in anderen Mitgliedstaaten der Eu-\nmen oder eigener Handelsmarke in den Verkehr             ropäischen Union auf dem Markt bereitgestellt werden,\nbringt oder                                              informiert sie die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und\n2. einen auf dem Markt befindlichen einfachen Druck-         Arbeitsmedizin über das Ergebnis der Beurteilung nach\nbehälter so verändert, dass die Konformität mit den      Absatz 1 und die Maßnahmen, die zu ergreifen sie den\nAnforderungen dieser Verordnung beeinträchtigt           Wirtschaftsakteur aufgefordert hat. Die Bundesanstalt\nwerden kann.                                             für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin leitet die Informa-\ntionen der Marktüberwachungsbehörde unverzüglich\n§ 11                              der Europäischen Kommission und den übrigen Mit-\ngliedstaaten der Europäischen Union zu.\nAngabe der Wirtschaftsakteure\n(4) Der Wirtschaftsakteur gewährleistet, dass sich\n(1) Der Wirtschaftsakteur nennt den Marktüberwa-\ndie Korrekturmaßnahmen, die er ergreift, auf sämtliche\nchungsbehörden auf deren Verlangen die Wirtschafts-\nbetroffenen einfachen Druckbehälter erstrecken, die er\nakteure,\nin der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellt\n1. von denen er einen einfachen Druckbehälter bezo-          hat.\ngen hat und\n2. an die er einen einfachen Druckbehälter abgegeben                                    § 14\nhat.                                                                      Vorläufige Maßnahmen\n(2) Der Wirtschaftsakteur muss die Angaben nach                       der Marktüberwachungsbehörde\nAbsatz 1 für die Dauer von zehn Jahren nach dem Be-             (1) Ergreift der Wirtschaftsakteur innerhalb der in\nzug des einfachen Druckbehälters sowie nach der Ab-          § 13 Absatz 2 Satz 1 festgesetzten Frist keine geeig-\ngabe des einfachen Druckbehälters vorlegen können.           neten Korrekturmaßnahmen, so trifft die Marktüber-\nwachungsbehörde alle geeigneten vorläufigen Maßnah-\n§ 12                              men, um die Bereitstellung des einfachen Druckbehäl-\nKonformitätsbewertungsverfahren                   ters auf dem Markt einzuschränken, oder sie untersagt\n(1) Für einfache Druckbehälter mit einem Druck-           die Bereitstellung auf dem Markt oder sorgt dafür, dass\ninhaltsprodukt von mehr als 50 bar∙Liter sind entspre-       der einfache Druckbehälter zurückgenommen oder zu-\nchend den Vorgaben des Artikels 13 Absatz 1 und 2 der        rückgerufen wird.\nRichtlinie 2014/29/EU die Konformitätsbewertungsver-            (2) Hat die Marktüberwachungsbehörde Grund zu\nfahren durchzuführen.                                        der Annahme, dass die beanstandeten einfachen\n(2) Die Aufzeichnungen und der Schriftwechsel im          Druckbehälter auch in anderen Mitgliedstaaten der\nZusammenhang mit den Konformitätsbewertungsver-              Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellt wer-\nfahren sind in deutscher Sprache oder in einer von der       den, informiert sie die Bundesanstalt für Arbeitsschutz\nnotifizierten Stelle anerkannten Sprache abzufassen.         und Arbeitsmedizin unverzüglich über die vorläufigen\nMaßnahmen nach Absatz 1. Die Bundesanstalt für\nAbschnitt 3                            Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin leitet die Informatio-\nnen der Marktüberwachungsbehörde unverzüglich der\nMarktüberwachung                             Europäischen Kommission und den übrigen Mitglied-\nstaaten der Europäischen Union zu.\n§ 13\n(3) Die Informationen der Marktüberwachungsbe-\nKorrekturmaßnahmen der Wirtschaftsakteure                hörde gemäß Absatz 2 Satz 1 müssen alle verfügbaren\n(1) Hat die Marktüberwachungsbehörde Grund zu der         Angaben enthalten, insbesondere die Daten für die\nAnnahme, dass ein einfacher Druckbehälter ein Risiko         Identifizierung des betreffenden einfachen Druckbehäl-\nfür die Gesundheit oder Sicherheit von Menschen oder         ters, dessen Herkunft, die Art der behaupteten Nicht-\nfür Haus- und Nutztiere oder Güter darstellt, so beurteilt   konformität und des Risikos sowie die Art und Dauer\nsie, ob der einfache Druckbehälter die Anforderungen         der ergriffenen vorläufigen Maßnahmen sowie die Argu-\ndieser Verordnung erfüllt. Die Wirtschaftsakteure sind       mente des betreffenden Wirtschaftsakteurs. Die Markt-\nverpflichtet, zu diesem Zweck im erforderlichen Umfang       überwachungsbehörde gibt insbesondere an, ob die\nmit den Marktüberwachungsbehörden zusammenzu-                Nichtkonformität darauf zurückzuführen ist, dass\narbeiten.                                                    1. der einfache Druckbehälter die Anforderungen hin-\n(2) Gelangt die Marktüberwachungsbehörde zu dem               sichtlich der Gesundheit oder Sicherheit von Men-\nErgebnis, dass der einfache Druckbehälter die Anforde-           schen oder des Schutzes von Haus- und Nutztieren\nrungen dieser Verordnung nicht erfüllt, fordert sie unver-       oder Gütern nicht erfüllt oder","602              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2016\n2. die harmonisierten Normen, bei deren Einhaltung           in der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellt\ngemäß § 4 eine Konformitätsvermutung gilt, mangel-       hat.\nhaft sind.                                                  (4) Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeits-\n(4) Wird die Marktüberwachungsbehörde von der             medizin leitet die Information gemäß Absatz 2 unver-\nBundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin da-       züglich der Europäischen Kommission und den übrigen\nrüber informiert, dass in einem anderen Mitgliedstaat        Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu.\nder Europäischen Union eine vorläufige Maßnahme\nnach Artikel 35 Absatz 4 der Richtlinie 2014/29/EU                                        § 16\ngetroffen wurde, trifft die Marktüberwachungsbehörde,\nFormale Nichtkonformität\nsofern sie diese Maßnahme für gerechtfertigt hält, alle\ngeeigneten vorläufigen Maßnahmen nach Absatz 1. Sie             (1) Unabhängig von den Korrekturmaßnahmen nach\ninformiert die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und           § 13 fordert die Marktüberwachungsbehörde den be-\nArbeitsmedizin darüber sowie über alle weiteren ihr vor-     treffenden Wirtschaftsakteur dazu auf, die folgenden\nliegenden Informationen hinsichtlich der Nichtkonformi-      Fälle der Nichtkonformität zu korrigieren:\ntät des einfachen Druckbehälters. Sofern die Marktüber-      1. die CE-Kennzeichnung wurde nicht oder unter Ver-\nwachungsbehörde die von dem anderen Mitgliedstaat                letzung von § 7 des Produktsicherheitsgesetzes an-\ngetroffene vorläufige Maßnahme nicht für gerechtfertigt          gebracht,\nhält, informiert sie die Bundesanstalt für Arbeitsschutz\nund Arbeitsmedizin innerhalb von zwei Monaten darüber        2. die Kennnummer der notifizierten Stelle wurde nicht\nund gibt ihre Einwände an. Die Bundesanstalt für                 oder unter Verletzung von § 7 Absatz 4 des Produkt-\nArbeitsschutz und Arbeitsmedizin leitet die Informatio-          sicherheitsgesetzes angebracht,\nnen gemäß den Sätzen 2 und 3 unverzüglich der Euro-          3. die Angaben nach Anhang III Nummer 1 der Richt-\npäischen Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten              linie 2014/29/EU wurden nicht oder unter Verletzung\nder Europäischen Union zu.                                       von Anhang III Nummer 1 der Richtlinie 2014/29/EU\n(5) Liegen der Marktüberwachungsbehörde inner-                angebracht,\nhalb von drei Monaten nach einer Information gemäß           4. die EU-Konformitätserklärung wurde nicht oder\nAbsatz 2 Satz 1 oder nach Erhalt einer Information ge-           nicht ordnungsgemäß ausgestellt,\nmäß Absatz 4 Satz 1 keine Informationen über einen\nEinwand gegen eine von ihr oder einem anderen Mit-           5. die technischen Unterlagen sind nicht verfügbar\ngliedstaat der Europäischen Union getroffene vorläu-             oder nicht vollständig,\nfige Maßnahme vor, so gilt diese vorläufige Maßnahme         6. die Angaben des Herstellers gemäß § 6 Absatz 2\nals gerechtfertigt. Die Marktüberwachungsbehörde trifft          oder des Einführers gemäß § 8 Absatz 2 Satz 2 bis 4\nin diesem Fall unverzüglich geeignete beschränkende              oder Absatz 3 Satz 2 bis 4 fehlen, sind falsch oder\nMaßnahmen, wie etwa die Rücknahme des einfachen                  unvollständig oder\nDruckbehälters.\n7. eine andere formale Anforderung nach den §§ 5, 6\noder § 8 ist nicht erfüllt.\n§ 15\n(2) Besteht die Nichtkonformität gemäß Absatz 1\nKonforme einfache\nweiter, trifft die Marktüberwachungsbehörde alle geeig-\nDruckbehälter, die ein Risiko darstellen\nneten Maßnahmen, um die Bereitstellung des einfachen\n(1) Stellt die Marktüberwachungsbehörde im Rah-           Druckbehälters auf dem Markt einzuschränken, oder\nmen einer Beurteilung nach § 13 Absatz 1 fest, dass          sie untersagt die Bereitstellung auf dem Markt oder\nein einfacher Druckbehälter ein Risiko für die Gesund-       sorgt dafür, dass der einfache Druckbehälter zurückge-\nheit oder Sicherheit von Menschen oder für Haus- und         rufen oder zurückgenommen wird.\nNutztiere oder Güter darstellt, obwohl der einfache\nDruckbehälter den Anforderungen dieser Verordnung                                   Abschnitt 4\ngenügt, so fordert sie den betreffenden Wirtschaftsak-\nteur dazu auf, alle geeigneten Korrekturmaßnahmen zu                        Ordnungswidrigkeiten,\nergreifen, um dafür zu sorgen, dass der einfache Druck-        Straftaten und Schlussbestimmungen\nbehälter beim Inverkehrbringen kein Risiko mehr dar-\nstellt oder dass der einfache Druckbehälter innerhalb                                     § 17\neiner der Art des Risikos angemessenen Frist zurück-                            Ordnungswidrigkeiten\ngenommen oder zurückgerufen wird.\n(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 39 Absatz 1\n(2) Die Marktüberwachungsbehörde informiert die           Nummer 7 Buchstabe a des Produktsicherheitsgeset-\nBundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin           zes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig\nüber die Feststellung und die Maßnahmen, die zu er-\n1. entgegen § 5 Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4 einen\ngreifen sie den Wirtschaftsakteur aufgefordert hat. Die\neinfachen Druckbehälter in den Verkehr bringt,\nInformation umfasst alle verfügbaren Angaben, insbe-\nsondere die Daten für die Identifizierung des betreffen-     2. entgegen § 6 Absatz 1 nicht dafür sorgt, dass ein\nden einfachen Druckbehälters, dessen Herkunft, des-              einfacher Druckbehälter eine dort genannte Num-\nsen Lieferkette, die Art des Risikos sowie die Art und           mer oder Kennzeichnung trägt,\nDauer der ergriffenen Maßnahmen.                             3. entgegen § 6 Absatz 2 Satz 1 oder § 8 Absatz 2\n(3) Der Wirtschaftsakteur gewährleistet, dass sich            Satz 2 oder Absatz 3 Satz 2 dort genannte Daten\ndie Korrekturmaßnahmen, die er ergreift, auf sämtliche           nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht recht-\nbetroffenen einfachen Druckbehälter erstrecken, die er           zeitig anbringt oder","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2016               603\n4. entgegen § 6 Absatz 3 nicht dafür sorgt, dass dem             a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „er“ durch die\neinfachen Druckbehälter die Betriebsanleitung und                Wörter „der Hersteller“ ersetzt.\ndie Sicherheitsinformationen beigefügt sind, oder            b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „ist dafür\n5. entgegen § 8 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1                 verantwortlich“ durch die Wörter „hat dafür zu\nNummer 2 oder Nummer 3 einen einfachen Druck-                    sorgen“ ersetzt.\nbehälter in den Verkehr bringt.                           3. § 7 Absatz 3 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:\n(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 39 Absatz 1                 „2. der Marktüberwachungsbehörde die Informatio-\nNummer 7 Buchstabe b des Produktsicherheitsgeset-                     nen und Unterlagen nach § 6 Absatz 4 zur Ver-\nzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig                          fügung stellen und“.\n1. entgegen § 5 Absatz 5, auch in Verbindung mit § 7          4. § 8 wird wie folgt geändert:\nAbsatz 3 Nummer 1, oder entgegen § 8 Absatz 6\neine technische Unterlage, eine EU-Konformitätser-           a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:\nklärung oder eine dort genannte Kopie nicht oder                 aa) In Nummer 1 werden nach der Angabe „§ 13“\nnicht mindestens zehn Jahre bereithält,                              die Wörter „Absatz 1 oder Absatz 2“ einge-\n2. entgegen § 6 Absatz 5 Satz 1, auch in Verbindung                      fügt und das Komma durch das Wort „oder“\nmit § 7 Absatz 3 Nummer 2 oder § 8 Absatz 7, oder                    ersetzt.\nentgegen § 9 Absatz 6 Satz 1 eine Information oder               bb) Die Nummern 2 bis 4 werden aufgehoben.\neine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig,\nnicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht                   cc) Die Nummer 5 wird die neue Nummer 2.\nrechtzeitig zur Verfügung stellt oder                        b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:\n3. entgegen § 11 Absatz 1 einen Wirtschaftsakteur                    aa) In Nummer 1 wird das Komma durch das\nnicht oder nicht rechtzeitig nennt.                                  Wort „oder“ ersetzt.\nbb) Die Nummer 2 wird aufgehoben.\n§ 18\ncc) Die Nummer 3 wird die neue Nummer 2.\nStraftaten\n5. In der Überschrift des Abschnittes 6 wird nach dem\nWer eine in § 17 Absatz 1 bezeichnete vorsätzliche            Wort „Ordnungswidrigkeiten“ das Wort „, Straftaten“\nHandlung beharrlich wiederholt oder durch eine solche            eingefügt.\nvorsätzliche Handlung Leben oder Gesundheit eines\nanderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert               6. § 22 wird wie folgt gefasst:\ngefährdet, ist nach § 40 des Produktsicherheitsgeset-                                     „§ 22\nzes strafbar.\nStraftaten und Ordnungswidrigkeiten\n§ 19                                    (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 39 Absatz 1\nNummer 7 Buchstabe a des Produktsicherheits-\nÜbergangsvorschriften                           gesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig\n(1) Einfache Druckbehälter, die die Anforderungen             1. entgegen § 5 Absatz 3 Satz 1 ein Druckgerät oder\nder Richtlinie 2009/105/EG des Europäischen Parla-                   eine Baugruppe in den Verkehr bringt oder für\nments und des Rates vom 16. September 2009 über                      eigene Zwecke verwendet,\neinfache Druckbehälter (ABl. L 264 vom 8.10.2009,\nS. 12), die durch die Richtlinie 2014/29/EU aufgehoben           2. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 1 nicht dafür sorgt,\nworden ist, erfüllen und vor dem 20. April 2016 in den               dass ein Druckgerät oder eine Baugruppe eine\nVerkehr gebracht wurden, dürfen auf dem Markt bereit-                dort genannte Nummer oder eine andere Informa-\ngestellt und in Betrieb genommen werden.                             tion trägt,\n(2) Bescheinigungen, die von notifizierten Stellen ge-        3. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 2 nicht dafür sorgt,\nmäß der Richtlinie 2009/105/EG ausgestellt worden                    dass eine dort genannte Information angegeben\nsind, bleiben im Rahmen der vorliegenden Verordnung                  wird,\ngültig.                                                          4. entgegen § 6 Absatz 2 Satz 1 oder § 8 Absatz 2\nSatz 2 oder § 8 Absatz 3 Satz 2 dort genannte\nArtikel 2                                  Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder\nnicht rechtzeitig anbringt oder\nÄnderung der\nDruckgeräteverordnung                           5. entgegen § 8 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3\nSatz 1 ein Druckgerät oder eine Baugruppe in\nDie Druckgeräteverordnung vom 13. Mai 2015                        den Verkehr bringt.\n(BGBl. I S. 692) wird wie folgt geändert:\n(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 39 Absatz 1\n1. § 5 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                   Nummer 7 Buchstabe b des Produktsicherheits-\n„Der Hersteller darf die in Artikel 4 Absatz 1 und 2         gesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig\nder Richtlinie 2014/68/EU aufgeführten Druckgeräte           1. entgegen § 5 Absatz 4, auch in Verbindung mit\noder Baugruppen nur in den Verkehr bringen oder für              § 7 Absatz 3 Nummer 1, oder entgegen § 8 Ab-\neigene Zwecke verwenden, wenn das Konformitäts-                  satz 6 eine technische Unterlage oder eine EU-\nbewertungsverfahren nach § 13 Absatz 1 oder Ab-                  Konformitätserklärung oder eine dort genannte\nsatz 2 durchgeführt wurde.“                                      Abschrift nicht oder nicht mindestens zehn Jahre\n2. § 6 wird wie folgt geändert:                                      bereithält,","604             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2016\n2. entgegen § 6 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung            dem Wert gefährdet, ist nach § 40 des Produkt-\nmit § 7 Absatz 3 Nummer 2 oder § 8 Absatz 7,               sicherheitsgesetzes strafbar.“\noder entgegen § 9 Absatz 6 Satz 1 eine Informa-        7. In § 23 Absatz 2 wird die Angabe „1. Juni 2015“\ntion oder eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht       durch die Angabe „19. Juli 2016“ ersetzt.\nvollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise\noder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt oder\nArtikel 3\nnicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der\nvorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig                        Inkrafttreten, Außerkrafttreten\naushändigt oder                                           (1) Artikel 1 tritt am 20. April 2016 in Kraft. Gleich-\n3. entgegen § 11 Absatz 1 einen Wirtschaftsakteur          zeitig tritt die Verordnung über die Bereitstellung von\nnicht oder nicht rechtzeitig nennt.                    einfachen Druckbehältern auf dem Markt vom 25. Juni\n(3) Wer eine in Absatz 1 bezeichnete vorsätzliche       1992 (BGBl. I S. 1171), die zuletzt durch Artikel 17 des\nHandlung beharrlich wiederholt oder durch eine sol-        Gesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178) ge-\nche vorsätzliche Handlung Leben oder Gesundheit            ändert worden ist, außer Kraft.\neines anderen oder fremde Sachen von bedeuten-                (2) Artikel 2 tritt am 19. Juli 2016 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 6. April 2016\nDie Bundesministerin\nfür Arbeit und Soziales\nAndrea Nahles"]}