{"id":"bgbl1-2016-15-4","kind":"bgbl1","year":2016,"number":15,"date":"2016-04-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2016/15#page=34","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2016-15-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2016/bgbl1_2016_15.pdf#page=34","order":4,"title":"Verordnung zur Bereinigung quotenrechtlicher Vorschriften und zur Umsetzung europarechtlicher Vorgaben zur Treibhausgas-Minderung von Biokraftstoffen","law_date":"2016-04-04T00:00:00Z","page":590,"pdf_page":34,"num_pages":7,"content":["590                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2016\nVerordnung\nzur Bereinigung quotenrechtlicher Vorschriften und zur Umsetzung\neuroparechtlicher Vorgaben zur Treibhausgas-Minderung von Biokraftstoffen1\nVom 4. April 2016\nEs verordnen auf Grund                                                  § 8     Zuständige Stelle\n– des § 37d Absatz 1 Satz 3 des Bundes-Immissions-                        § 9     Tierische Fette und Öle\nschutzgesetzes, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 7                    § 10    Zugänglichkeit der DIN-Normen“.\nBuchstabe a des Gesetzes vom 20. November 2014\n2. In § 1 wird jeweils die Angabe „Abs.“ durch das\n(BGBl. I S. 1740) geändert worden ist, die Bundes-\nWort „Absatz“ ersetzt.\nregierung,\n3. § 2 wird wie folgt geändert:\n– des § 37d Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bis 4 sowie\nNummer 16 und Absatz 3 in Verbindung mit § 51                           a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\ndes Bundes-Immissionsschutzgesetzes, von denen                                „(1) Der nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in\n§ 37d zuletzt durch Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe b                         Verbindung mit § 37a Absatz 2 des Bundes-Im-\ndes Gesetzes vom 20. November 2014 (BGBl. I                                missionsschutzgesetzes Verpflichtete (Verpflich-\nS. 1740) geändert worden ist, die Bundesregierung                          teter) hat mittels geeigneter Aufzeichnungen für\nnach Anhörung der beteiligten Kreise,                                      das jeweilige Verpflichtungsjahr die Art und zu-\ngehörige Menge der von ihm in Verkehr ge-\n– des § 66 Absatz 1 Satz 1 Nummer 11a Buchstabe a\nbrachten Kraftstoffe nachzuweisen, die nach\nund b des Energiesteuergesetzes, von denen Num-\n§ 2 Absatz 1 Nummer 1, 4 und, soweit Biome-\nmer 11a Satzteil vor Buchstabe a zuletzt durch Arti-\nthan zur Anrechnung kommt, nach § 2 Absatz 1\nkel 239 Nummer 2 Buchstabe c der Verordnung vom\nNummer 7 oder § 2 Absatz 2 Nummer 1 des\n31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) und Nummer 11a\nEnergiesteuergesetzes zu versteuern sind. Er\nBuchstabe a zuletzt durch Artikel 2 Nummer 4 des\nhat dabei insbesondere die Art und zugehörige\nGesetzes vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1804) geän-\nMenge sowie die Treibhausgasemissionen der\ndert worden sind und Nummer 11a Buchstabe b\nvon ihm in Verkehr gebrachten Biokraftstoffe zu\ndurch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember\nerfassen. Die Aufzeichnungen müssen so be-\n2006 (BGBl. I S. 3180) eingefügt worden ist, das\nschaffen sein, dass es einem sachverständigen\nBundesministerium der Finanzen im Einvernehmen\nDritten innerhalb einer angemessenen Frist mög-\nmit dem Bundesministerium für Ernährung und Land-\nlich ist, die Grundlagen für die Berechnung der\nwirtschaft, dem Bundesministerium für Umwelt, Na-\nfür die Erfüllung der Quotenverpflichtung not-\nturschutz, Bau und Reaktorsicherheit, dem Bundes-\nwendigen Treibhausgasminderung festzustel-\nministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur so-\nlen.“\nwie dem Bundesministerium für Wirtschaft und Ener-\ngie, sowie                                                              b) Absatz 2 wird aufgehoben.\n– des § 66 Absatz 1 Satz 1 Nummer 11b des Energie-                        c) Absatz 3 wird Absatz 2.\nsteuergesetzes, der zuletzt durch Artikel 239 Num-                   4. § 3 wird wie folgt geändert:\nmer 2 Buchstabe d der Verordnung vom 31. August                         a) In Absatz 2 werden die Wörter „Im Fall des § 37a\n2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, das Bun-                       Abs. 4 Satz 2“ durch die Wörter „In den Fällen\ndesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit                            des § 37a Absatz 6 und 7“ ersetzt.\ndem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz,\nBau und Reaktorsicherheit:                                              b) In Absatz 3 werden nach den Wörtern „nicht be-\nantragt“ die Wörter „oder nicht gewährt“ einge-\nfügt und die Angabe „§ 37a Abs. 4 Satz 4“ durch\nArtikel 1\ndie Wörter „§ 37a Absatz 8 Satz 1 und § 37b\nÄnderung der                                        Absatz 8 Satz 1 Nummer 4“ ersetzt.\nVerordnung zur Durchführung\n5. § 4 wird wie folgt geändert:\nder Regelungen der Biokraftstoffquote\na) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:\nDie Verordnung zur Durchführung der Regelungen\nder Biokraftstoffquote vom 29. Januar 2007 (BGBl. I                           „Als Herstellererklärung im Sinne von Satz 2 gel-\nS. 60), die zuletzt durch Artikel 86 der Verordnung                           ten in Bezug auf die Biomasseeigenschaft im\nvom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert wor-                           Sinne von § 37b Absatz 1 des Bundes-Immis-\nden ist, wird wie folgt geändert:                                             sionsschutzgesetzes ab dem 1. Januar 2017 der\nNachhaltigkeitsnachweis nach § 18 der Biokraft-\n1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu den                        stoff-Nachhaltigkeitsverordnung und der Nach-\n§§ 6a bis 16 durch folgende Angaben ersetzt:                             haltigkeits-Teilnachweis nach § 24 der Biokraft-\n„§ 7 Bagatellgrenze                                                      stoff-Nachhaltigkeitsverordnung.“\nb) Es werden jeweils die Wörter „§ 14 Absatz 1\n1\nDiese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/1513          Nummer 1“ durch die Angabe „§ 8“ ersetzt.\ndes Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015\nzur Änderung der Richtlinie 98/70/EG über die Qualität von Otto- und  6. § 5 wird wie folgt geändert:\nDieselkraftstoffen und zur Änderung der Richtlinie 2009/28/EG zur\nFörderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl.         a) In der Überschrift werden die Wörter „und Prüf-\nL 239 vom 15.9.2015, S. 1).                                                 verfahren“ gestrichen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2016                  591\nb) Satz 1 wird wie folgt geändert:                            auf diese Biokraftstoffe keine Anwendung. Eine\naa) Die Angabe „§ 37b Satz 3“ wird durch die              nicht zu vermeidende unwesentliche Verunreini-\nAngabe „§ 37b Absatz 2“ ersetzt.                      gung besteht, wenn die Verunreinigung mengenmä-\nßig nur geringfügig ist und nicht oder nur mit erheb-\nbb) Nach den Wörtern „vom 8. Dezember 2010                lichem Aufwand beseitigt werden könnte.\n(BGBl. I S. 1849)“ werden die Wörter „, die\ndurch Artikel 1 der Verordnung vom 1. De-                 (3) Sofern Biokraftstoffe aus pflanzlichen Fetten\nzember 2014 (BGBl. I S. 1890) geändert wor-           oder Ölen, die zum Braten oder Frittieren von Spei-\nden ist,“ eingefügt.                                  sen verwendet worden sind, hergestellt wurden, die\nin Folge ihrer üblichen Verwendung zum Frittieren\ncc) Die Wörter „und Prüfverfahren“ werden ge-\noder Braten von tierischen Produkten einen Anteil\nstrichen.\nan tierischen Fetten oder Ölen enthalten, finden die\nc) In Satz 2 werden jeweils die Wörter „§ 14 Ab-              Vorgaben von § 37b Absatz 8 Satz 1 Nummer 3 des\nsatz 1 Nummer 1“ durch die Angabe „§ 8“ er-               Bundes-Immissionsschutzgesetzes in Bezug auf\nsetzt.                                                    diese Biokraftstoffe keine Anwendung.\n7. § 6 wird wie folgt gefasst:                                       (4) Sofern Biokraftstoffe durch anaerobe Vergä-\n„§ 6                                rung\nMitteilungspflichten des Dritten                  1. von Abfällen, die tierische Fette oder Öle enthal-\nDer Dritte hat der nach § 8 zuständigen Stelle die              ten, und die unter die Abfallschlüssel 02 01 06,\nnach § 37c Absatz 1 Satz 4 bis 6 des Bundes-Im-                    02 02 04, 02 05 02, 02 06 01, 02 06 03, 07 01 99,\nmissionsschutzgesetzes erforderlichen Angaben                      19 08 09, 20 01 08, 20 01 25 oder 20 03 02 der\nbis zum 15. April des Jahres, das auf die Entste-                  Anlage der Abfallverzeichnis-Verordnung vom\nhung der Quotenverpflichtung folgt, mitzuteilen.                   10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3379), die zuletzt\nAuf Verlangen der nach § 8 zuständigen Stelle ist                  durch Artikel 1 der Verordnung vom 4. März\ndiese Mitteilung durch die Vorlage der in § 3 Ab-                  2016 (BGBl. I S. 382) geändert worden ist, fallen,\nsatz 2 genannten Aufzeichnungen zu belegen.“                       oder\n8. Die bisherigen §§ 6a bis 14 werden durch folgende             2. von getrennt erfassten Bioabfällen, die tierische\n§§ 7 bis 9 ersetzt:                                                Fette oder Öle enthalten, im Sinne des § 2 Num-\n„§ 7                                     mer 1 in Verbindung mit Anhang 1 Nummer 1\nBuchstabe a Spalte 2 und 3 der Bioabfallverord-\nBagatellgrenze                                nung in der Fassung der Bekanntmachung vom\nDie Verpflichtung nach § 37a Absatz 1 Satz 1                    4. April 2014 (BGBl. I S. 658), die durch Artikel 5\nund 2 in Verbindung mit § 37a Absatz 3 und 4 des                   der Verordnung vom 5. Dezember 2013 (BGBl. I\nBundes-Immissionsschutzgesetzes entsteht erst,                     S. 4043) geändert worden ist, zum Abfallschlüs-\nwenn im Laufe eines Verpflichtungsjahres insge-                    sel 20 03 01 der Anlage der Abfallverzeichnis-\nsamt mindestens 5 000 Liter Otto- und Dieselkraft-                 Verordnung\nstoffe, die nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 4 des\nhergestellt worden sind und der Betrieb, in dem die\nEnergiesteuergesetzes zu versteuern sind, in Ver-\nStoffe angefallen sind, nachweislich kein Entgelt für\nkehr gebracht werden. Satz 1 gilt entsprechend,\ndie Abgabe dieser Stoffe erhalten hat, finden die\nwenn ausschließlich Ottokraftstoff oder ausschließ-\nVorgaben von § 37b Absatz 8 Satz 1 Nummer 3\nlich Dieselkraftstoff in Verkehr gebracht wird.\ndes Bundes-Immissionsschutzgesetzes in Bezug\nauf diese Biokraftstoffe keine Anwendung. Satz 1\n§8\ngilt nur, sofern die tierischen Fette oder Öle den\nZuständige Stelle                         Abfällen oder den getrennt erfassten Bioabfällen\nZuständige Stelle im Sinne des § 37d Absatz 1              nicht zielgerichtet zum Zwecke der Anrechenbar-\nSatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ist                keit zugefügt wurden. Die Einhaltung der Voraus-\ndas Hauptzollamt Frankfurt (Oder), soweit diese               setzungen nach den Sätzen 1 und 2 ist durch eine\nVerordnung nichts anderes bestimmt.                           Herstellererklärung im Nachweis nach § 14 der Bio-\nkraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung nachzuweisen.\n§9                                 Die nach § 8 Halbsatz 1 zuständige Stelle, die Zer-\ntifizierungsstelle, die ihr das Zertifikat nach § 25 der\nTierische Fette und Öle                       Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung ausgestellt\nhat, sowie die Bundesanstalt für Landwirtschaft\n(1) Biokraftstoffe, die zielgerichtet vollständig          und Ernährung können verlangen, dass der Betrei-\noder teilweise aus tierischen Fetten oder Ölen her-           ber der Biogasanlage ihnen innerhalb einer ange-\ngestellt werden, können nicht auf die Erfüllung der           messenen Frist Belege über die Einhaltung der\nVerpflichtung nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in             Voraussetzungen nach den Sätzen 1 und 2 zur Ver-\nVerbindung mit § 37a Absatz 3 und 4 des Bundes-               fügung stellt.“\nImmissionsschutzgesetzes angerechnet werden.\n9. Der bisherige § 15 wird § 10.\n(2) Sofern Biokraftstoffe aus pflanzlichen Roh-\nstoffen hergestellt wurden, die nicht gewollte, nicht     10. § 16 wird aufgehoben.\nzu vermeidende unwesentliche Verunreinigungen\n11. Die Anlage wird wie folgt geändert:\nmit tierischen Fetten und Ölen enthalten, finden\ndie Vorgaben von § 37b Absatz 8 Satz 1 Nummer 3               a) Die Wörter „§ 14 Absatz 1 Nummer 1“ werden\ndes Bundes-Immissionsschutzgesetzes in Bezug                       durch die Angabe „§ 8“ ersetzt.","592              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2016\nb) In der Tabelle wird die Position zu „Pflanzenöl“          d) Absatz 8 wird wie folgt gefasst:\nwie folgt gefasst:                                              „(8) Biokraftstoffquotenstelle im Sinne dieser\n„Energieerzeugnis          Normparameter                Verordnung ist die zuständige Stelle im Sinne\ndes § 37d Absatz 1 Satz 1 des Bundes-Immis-\nPflanzenölkraftstoff      Dichte bei 15 Grad\nsionsschutzgesetzes.“\n– Rapsöl –                Celsius\ne) Absatz 9 wird wie folgt geändert:\nPflanzenölkraftstoff      Schwefelgehalt\n– alle Saaten –                                             aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:\nWassergehalt\n„1. Verpflichtete nach § 37a Absatz 3 und 4\nSäurezahl\ndes      Bundes-Immissionsschutzgeset-\nPhosphorgehalt                             zes,“.\nMagnesiumgehalt\nbb) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2\nCalciumgehalt                          eingefügt:\nJodzahl“.                              „2. Dritte nach § 37a Absatz 6 oder Absatz 7\ndes Bundes-Immissionsschutzgesetzes\nArtikel 2                                           oder“.\nÄnderung der                                  cc) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3.\nBiokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung\nf) Absatz 10 wird wie folgt gefasst:\nDie Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung vom\n„(10) Abfälle im Sinne dieser Verordnung sind\n30. September 2009 (BGBl. I S. 3182), die zuletzt durch\nAbfälle, auf die die Vorschriften des Kreislauf-\nArtikel 334 der Verordnung vom 31. August 2015\nwirtschaftsgesetzes Anwendung finden. Abwei-\n(BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt\nchend von Satz 1 gelten Stoffe nicht als Abfälle,\ngeändert:\nsofern sie\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\n1. im Widerspruch zur Pflicht zur Abfallvermei-\na) Die Angabe zu § 8 wird wie folgt gefasst:                        dung nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3\n„§ 8 Treibhausgasminderung“.                                     des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder\n§ 6 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 des\nb) Die Angabe zu den §§ 12 und 13 wird wie folgt\nKreislaufwirtschaftsgesetzes erzeugt worden\ngefasst:\nsind,\n„§ 12 (weggefallen)\n2. nur deshalb Abfälle sind, weil das Verfallsda-\n§ 13    (weggefallen)“.                                          tum überschritten ist,\nc) Die Angabe zu Abschnitt 6 wird wie folgt ge-                 3. nur deshalb Abfälle sind, weil sie\nfasst:\na) gemäß § 37b Absatz 1 bis 7 des Bundes-\n„Abschnitt 6\nImmissionsschutzgesetzes keine Biokraft-\nVorläufige Anerkennungen“.                               stoffe sind,\nd) Die Angabe zu § 58 wird wie folgt gefasst:                       b) gemäß § 37b Absatz 8 des Bundes-Immis-\n„§ 58 (weggefallen)“.                                               sionsschutzgesetzes nicht auf die Ver-\ne) Die Angabe zu Teil 5 wird gestrichen.                               pflichtungen nach § 37a Absatz 1 Satz 1\nund 2 in Verbindung mit § 37a Absatz 3\nf) Die Angabe zu den Anlagen 1 und 2 wird wie                          und 4 des Bundes-Immissionsschutzge-\nfolgt gefasst:                                                      setzes anrechenbar sind oder\n„Anlage 1           Methode zur Berechnung der                   c) nicht der Verordnung über die Beschaffen-\n(zu § 8 Absatz 3): Treibhausgasminderung      an-                   heit und die Auszeichnung der Qualitäten\nhand tatsächlicher Werte                        von Kraft- und Brennstoffen entsprechen.\nAnlage 2            Standardwerte zur Berechnung             Satz 2 gilt auch für Gemische, die entspre-\n(zu § 8 Absatz 4): der Treibhausgasminderung“.               chende Abfälle enthalten. Die Sätze 1 bis 3 gel-\nten für Biokraftstoffe, die aus im Ausland ange-\n2. § 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:                            fallenen Abfällen hergestellt wurden, entspre-\n„1. die Erfüllung der Verpflichtung nach § 37a Ab-              chend.“\nsatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 37a              g) Absatz 11 wird wie folgt gefasst:\nAbsatz 3 und 4 des Bundes-Immissionsschutz-\ngesetzes und“.                                                 „(11) Reststoffe im Sinne dieser Verordnung\nsind\n3. § 2 wird wie folgt geändert:\n1. Rohglycerin,\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\n2. Tallölpech,\n„(1) Biokraftstoffe im Sinne dieser Verordnung\nsind Biokraftstoffe im Sinne des § 37b Absatz 1              3. Gülle und Stallmist,\ndes Bundes-Immissionsschutzgesetzes.“                        4. Stroh sowie\nb) In Absatz 3 Nummer 2 wird das Wort „und“                     5. Altspeisefette und -öle.\ndurch die Wörter „, Biogasanlagen und Fettauf-               Absatz 10 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Alt-\nbereitungsanlagen sowie“ ersetzt.                            speisefette und -öle im Sinne des Satzes 1 Num-\nc) Absatz 4 wird aufgehoben.                                    mer 5 sind pflanzliche Fette oder Öle, die zum","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2016                593\nBraten oder Frittieren von Speisen verwendet                    Dieselkraftstoffen und des Artikels 17 Absatz 3\nworden sind und deren Nutzung im üblichen                       Buchstabe c der Richtlinie 2009/28/EG des\nRahmen erfolgt ist. Die nach § 66 Absatz 1 zu-                  Europäischen Parlaments und des Rates zur\nständige Behörde macht im Bundesanzeiger be-                    Förderung der Nutzung von Energie aus erneuer-\nkannt, welche Mengen oder Nutzungsdauern                        baren Quellen (ABl. L 351 vom 9.12.2014, S. 3) in\neiner Nutzung im üblichen Rahmen im Sinne                       der jeweils geltenden Fassung.“\ndes Satzes 2 entsprechen.“                              6. In § 5 Absatz 4 Nummer 2 werden die Wörter „das\nh) Folgende Absätze 12 und 13 werden angefügt:                 Treibhausgas-Minderungspotenzial nach § 8 Ab-\n„(12) Kulturflächen im Sinne dieser Verord-            satz 1 auch bei einer Berechnung nach § 8 Absatz 3\nnung sind                                                  aufweist“ durch die Wörter „die Mindestanforderun-\ngen an die Treibhausgasminderung nach § 8 Ab-\n1. Flächen mit einjährigen Pflanzen und Pflan-             satz 1 auch bei einer Berechnung nach § 8 Absatz 3\nzen mit einem Wachstumszyklus von unter               erfüllt“ ersetzt.\neinem Jahr, die für eine weitere Ernte erneut\ngesät oder gepflanzt werden müssen; dazu           7. § 8 wird wie folgt gefasst:\ngehören auch Flächen mit mehrjährigen                                           „§ 8\nPflanzen, die jährlich geerntet und bei der                            Treibhausgasminderung\nErnte zerstört werden, wie zum Beispiel Ma-\nniok, Yams und Zuckerrohr; Bananen gelten                 (1) Die Minderung der Treibhausgasemissionen\nals Übergang zur Kategorie der Dauerkultu-            von Biokraftstoffen muss mindestens 35 Prozent\nren,                                                  betragen. Dieser Mindestwert erhöht sich für Bio-\nkraftstoffe, die ab dem 1. Januar 2018 in Verkehr\n2. Flächen, die weniger als fünf Jahre brach               gebracht werden, auf 50 Prozent, sofern die\nliegen, bevor sie erneut mit einjährigen Pflan-       Schnittstelle nach § 2 Absatz 3 Nummer 2 und 3,\nzen bebaut werden.                                    die den Biokraftstoff produziert hat, vor oder am\nFlächen mit Dauerkulturen, Waldflächen und                 5. Oktober 2015 in Betrieb genommen worden ist.\nGrünlandflächen sind keine Kulturflächen im                Der Mindestwert erhöht sich für Biokraftstoffe, die\nSinne dieser Verordnung.                                   ab dem 1. Januar 2017 in Verkehr gebracht werden,\n(13) Dauerkulturen sind mehrjährige Kultur-            auf 60 Prozent, sofern die Schnittstelle nach § 2\npflanzen, deren Stiel normalerweise nicht jährlich         Absatz 3 Nummer 2 und 3, die den Biokraftstoff\ngeerntet wird. Darunter fallen zum Beispiel Nie-           produziert hat, nach dem 5. Oktober 2015 in Be-\nderwald mit Kurzumtrieb und Ölpalmen. Dauer-               trieb genommen worden ist. Der Zeitpunkt der In-\ngrünland ist keine Dauerkultur im Sinne dieser             betriebnahme ist der Zeitpunkt der erstmaligen Pro-\nVerordnung.“                                               duktion von Biokraftstoff.\n4. § 3 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                        (2) Schnittstelle im Sinne des Absatzes 1 Satz 3\nist die Schnittstelle, der keine weitere Schnittstelle\n„Biokraftstoffe werden auf die Erfüllung von Ver-              nachgelagert ist.\npflichtungen nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in\nVerbindung mit § 37a Absatz 3 und 4 des Bundes-                    (3) Die Berechnung der Treibhausgasemissionen\nImmissionsschutzgesetzes nur dann angerechnet,                 erfolgt anhand tatsächlicher Werte nach der in An-\nwenn                                                           lage 1 festgelegten Methodik. Die tatsächlichen\nWerte der Treibhausgasemissionen sind anhand\n1. sie die zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens gel-            genau zu messender Daten zu bestimmen. Mes-\ntenden Anforderungen erfüllen an                           sungen von Daten werden als genau anerkannt,\na) den Schutz natürlicher Lebensräume nach                 wenn sie insbesondere nach folgender Maßgabe\nden §§ 4 bis 6 und                                    durchgeführt werden:\nb) eine nachhaltige landwirtschaftliche Bewirt-            1. nach Maßgabe eines nach dieser Verordnung\nschaftung nach § 7 und                                     anerkannten Zertifizierungssystems oder\n2. sie die zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens gel-            2. nach Maßgabe eines Systems, das als Grund-\ntenden Mindestanforderungen an die Treibhaus-                   lage für die Messung genauer Daten anerkannt\ngasminderung nach § 8 Absatz 1 erfüllen.“                       ist von\n5. § 4 wird wie folgt geändert:                                        a) der Europäischen Kommission auf Grund des\na) In Absatz 4 werden die Wörter „Kommission der                        Artikels 18 Absatz 4 Unterabsatz 2 Satz 1\nEuropäischen Gemeinschaften“ durch die Wör-                         oder Unterabsatz 3 der Richtlinie 2009/28/EG\nter „Europäische Kommission“ ersetzt.                               oder\nb) In Absatz 5 werden die Sätze 2 und 3 durch fol-                  b) der zuständigen Behörde.\ngenden Satz ersetzt:                                       Die zuständige Behörde macht die Regelungen\n„Im Übrigen gilt die Verordnung (EU) Nr. 1307/2014         nach Satz 3 Nummer 2 durch gesondertes Schrei-\nder Kommission vom 8. Dezember 2014 zur                    ben im Bundesanzeiger bekannt.\nFestlegung der Kriterien und geografischen Ver-                (4) Bei der Berechnung der Treibhausgasemis-\nbreitungsgebiete zur Bestimmung von Grünland               sionen nach Absatz 3 können die in Anlage 2 auf-\nmit großer biologischer Vielfalt für die Zwecke            geführten Standardwerte für die Formel in Anlage 1\ndes Artikels 7b Absatz 3 Buchstabe c der Richt-            Nummer 1 herangezogen werden. Standardwerte\nlinie 98/70/EG des Europäischen Parlaments                 gemäß Anlage 2 Nummer 1 Buchstabe e und Num-\nund des Rates über die Qualität von Otto- und              mer 2 Buchstabe e können nur dann herangezogen","594                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2016\nwerden, falls der gemäß Anlage 1 Nummer 7 be-                  c) Absatz 3 wird Absatz 2.\nrechnete el-Wert kleiner oder gleich Null ist. Satz 1      12. § 16 wird wie folgt geändert:\ngilt für die Teilstandardwerte in Anlage 2 Nummer 1\nBuchstabe a sowie Nummer 1 Buchstabe e nur,                    a) Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt geändert:\nwenn                                                               aa) Buchstabe a wird wie folgt gefasst:\n1. die Biomasse                                                         „a) Biokraftstoffen, die von einer oder meh-\na) außerhalb der Mitgliedstaaten der Euro-                              reren Schnittstellen nach § 15 Absatz 2\npäischen Union angebaut worden ist oder                              hergestellt worden sind und die unter-\nb) in den Mitgliedstaaten der Europäischen                              schiedliche Treibhausgasemissionen auf-\nUnion in Gebieten, die in einer Liste nach Ar-                       weisen, diese Treibhausgasemissionen\ntikel 19 Absatz 2 der Richtlinie 2009/28/EG                          nur saldiert werden, wenn alle Mengen,\naufgeführt sind, angebaut worden ist, oder                           die dem Gemisch beigefügt werden, vor\nder Vermischung die Mindestanforderun-\n2. die Biokraftstoffe aus Abfall oder aus Reststof-                         gen an die Treibhausgasminderung nach\nfen hergestellt worden sind, es sei denn, die                           § 8 Absatz 1 erfüllt haben, oder“.\nReststoffe stammen aus der Land- oder Fisch-\nwirtschaft oder aus Aquakulturen.“                             bb) In Buchstabe b Doppelbuchstabe aa werden\ndie Wörter „Kommission der Europäischen\n8. § 11 wird wie folgt gefasst:\nGemeinschaften“ durch die Wörter „Euro-\n„§ 11                                         päischen Kommission“ ersetzt.\nNachweis über die Erfüllung der Anforderungen                b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „Kommis-\nDer Nachweis, dass die Anforderungen nach § 3                   sion der Europäischen Gemeinschaften“ durch\nAbsatz 1 erfüllt sind, erfolgt durch die Vorlage der in            die Wörter „Europäische Kommission“ ersetzt.\n§ 14 aufgeführten Dokumente. Die Dokumente sind            13. § 17 Absatz 2 bis 4 wird wie folgt gefasst:\nvom Nachweispflichtigen vorzulegen\n„(2) Die Anforderungen nach Absatz 1 gelten als\n1. im Fall von § 2 Absatz 9 Nummer 1 und 2 der\nerfüllt, wenn\nBiokraftstoffquotenstelle und\n2. im Fall von § 2 Absatz 9 Nummer 3 dem Haupt-                1. sich alle Lieferanten verpflichtet haben, die An-\nzollamt.“                                                      forderungen eines nach dieser Verordnung aner-\nkannten Zertifizierungssystems zu erfüllen, so-\n9. Die §§ 12 und 13 werden aufgehoben.                                fern dieses auch Anforderungen an die Lieferung\n10. § 14 wird wie folgt geändert:                                      von Biokraftstoffen enthält, und\na) In Nummer 2 wird das Komma durch das Wort                   2. alle Lieferanten in der elektronischen Datenbank\n„und“ ersetzt.                                                 der zuständigen Behörde, die als Nachweis der\nb) In Nummer 3 wird das Wort „und“ durch einen                     Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 1\nPunkt ersetzt.                                                 dient, Folgendes dokumentieren:\nc) Nummer 4 wird aufgehoben.                                       a) den Erhalt und die Weitergabe der Biokraft-\nd) Folgender Satz wird angefügt:                                       stoffe einschließlich der Angaben des Nach-\nhaltigkeitsnachweises sowie\n„Die Ausstellung der Nachhaltigkeitsnachweise\nerfolgt in der Datenbank der zuständigen Behör-                b) den Ort und das Datum, an dem sie diese\nde.“                                                               Biokraftstoffe erhalten oder weitergegeben\nhaben.\n11. § 15 wird wie folgt geändert:\nBei der Dokumentationspflicht nach Satz 1 Num-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nmer 2 sind die berechtigten Interessen der Wirt-\naa) Nummer 2 Buchstabe c wird wie folgt ge-                schaftsteilnehmer, insbesondere ihre Geschäfts-\nfasst:                                                und Betriebsgeheimnisse, zu wahren.\n„c) jeweils in Gramm Kohlendioxid-Äquiva-                (3) Die Anforderungen nach Absatz 1 gelten\nlent je Megajoule Biomasse oder Bio-              ebenfalls für solche Lieferanten als erfüllt,\nkraftstoff (g CO2eq/MJ) oder in Gramm\nKohlendioxid-Äquivalent je Kilogramm              1. die in der elektronischen Datenbank der zustän-\nBiomasse (g CO2eq/kg) die Treibhaus-                  digen Behörde Folgendes dokumentieren:\ngasemissionen angeben, die durch sie                  a) den Erhalt und die Weitergabe der Biokraft-\nund durch alle Betriebe verursacht wor-                   stoffe einschließlich der Angaben des Nach-\nden sind, die von ihnen mit der Herstel-                  haltigkeitsnachweises sowie\nlung oder Lieferung der Biomasse unmit-\nb) den Ort und das Datum, an dem sie diese\ntelbar oder mittelbar befasst worden sind\nBiokraftstoffe erhalten oder weitergegeben\nund die nicht selbst eine Schnittstelle\nhaben, und\nsind,“.\nbb) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:                       2. die ihre Lieferungen in einem Massenbilanzsys-\ntem erfassen, das regelmäßigen Prüfungen\n„4. der Biokraftstoff die Mindestanforderun-              durch die Hauptzollämter aus Gründen der steu-\ngen an die Treibhausgasminderung nach                 erlichen Überwachung nach dem Energiesteuer-\n§ 8 Absatz 1 erfüllt.“                                gesetz oder aus Gründen der Überwachung der\nb) Absatz 2 wird aufgehoben.                                       Verpflichtung nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2016                        595\nin Verbindung mit § 37a Absatz 3 und 4 des Bun-             Immissionsschutzgesetzes gegenüber der Biokraft-\ndes-Immissionsschutzgesetzes unterliegt.                    stoffquotenstelle nachweisen, dass die Biokraft-\n(4) Die Hauptzollämter unterrichten die zustän-              stoffe die Mindestanforderungen an die Treibhaus-\ndige Behörde über im Rahmen ihrer Prüfungen                     gasminderung nach § 8 Absatz 1 auch bei dieser\ngemäß Absatz 3 Nummer 2 festgestellte Unregel-                  Verwendung erfüllen. Die zuständige Behörde kann\nmäßigkeiten bezüglich der Überwachung der Ver-                  eine Methode zur Umrechnung der Treibhausgas-\npflichtung nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Ver-             minderung für unterschiedliche Verwendungen im\nbindung mit § 37a Absatz 3 und 4 des Bundes-Im-                 Bundesanzeiger bekannt machen. Die Sätze 1\nmissionsschutzgesetzes.“                                        und 2 gelten entsprechend, wenn der oder die\nNachweispflichtige beim Hauptzollamt eine Steuer-\n14. § 18 Absatz 1 wird wie folgt geändert:                          entlastung für Biokraftstoffe nach dem Energiesteu-\na) Nach Nummer 4 werden folgende Nummern 5                      ergesetz beantragt.\nund 6 eingefügt:                                               (2) Wird der Biokraftstoff nicht in dem Land oder\n„5. die Art der Biomasse, die zur Herstellung des           in der Region, das oder die auf dem Nachhaltig-\nBiokraftstoffs eingesetzt wurde, im Fall von           keitsnachweis angegeben wurde, in Verkehr ge-\n§ 9 Absatz 4 der Verordnung zur Durchfüh-              bracht, so muss die oder der Nachweispflichtige\nrung der Regelungen der Biokraftstoffquote             gegenüber der Biokraftstoffquotenstelle nachwei-\neinschließlich der Bestätigung der Einhal-             sen, dass der Biokraftstoff die Mindestanforderun-\ntung der dort genannten Voraussetzungen,               gen an die Treibhausgasminderung nach § 8 Ab-\n6. das Land, in dem die Biomasse, aus der der               satz 1 auch in diesem Land oder in dieser Region\nBiokraftstoff hergestellt wurde, angebaut              erfüllt. Satz 1 gilt für die Inanspruchnahme der\noder angefallen ist,“.                                 Steuerentlastung für Biokraftstoffe nach dem Ener-\ngiesteuergesetz entsprechend.“\nb) Nummer 5 wird Nummer 7 und wie folgt gefasst:\n17. In § 23 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Kom-\n„7. die Bestätigung, dass die Biokraftstoffe, auf\nmission der Europäischen Gemeinschaften“ durch\ndie sich der Nachhaltigkeitsnachweis be-\ndie Wörter „Europäische Kommission“ ersetzt.\nzieht, die Anforderungen nach den §§ 4 bis 8\nerfüllen, einschließlich der folgenden Anga-      18. § 24 wird wie folgt geändert:\nben:                                                   a) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Treibhausgas-\na) der Energiegehalt der Biokraftstoffe in Me-             Minderungspotenziale“ durch das Wort „Treib-\ngajoule,                                                hausgasminderungen“ ersetzt.\nb) die Treibhausgasemissionen der Herstel-             b) Die Absätze 4 und 5 werden aufgehoben.\nlung und Lieferung der Biokraftstoffe in            c) Absatz 6 wird Absatz 4 und die Angabe „und 5“\nGramm CO2-Äquivalent pro Megajoule                      sowie die Angabe „oder 5“ werden gestrichen.\nBiokraftstoff (g CO2eq/MJ),\n19. § 26 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe d wird wie folgt\nc) der Vergleichswert für fossile Kraftstoffe,\ngefasst:\nder für die Berechnung der Treibhausgas-\nminderung nach Anlage 1 verwendet wor-              „d) jeweils in Gramm Kohlendioxid-Äquivalent je Me-\nden ist, und                                             gajoule Biomasse oder Biokraftstoff (g CO2eq/MJ)\noder in Gramm Kohlendioxid-Äquivalent je Kilo-\nd) die Länder oder Regionen, in denen die\ngramm Biomasse (g CO2eq/kg) die Treibhaus-\nBiokraftstoffe eingesetzt werden können;\ngasemissionen, die durch sie und durch alle Be-\ndiese Angabe kann das gesamte Gebiet\ntriebe verursacht worden sind, die von ihnen mit\numfassen, in das die Biokraftstoffe gelie-\nder Herstellung oder Lieferung der Biomasse\nfert und in dem sie eingesetzt werden\nunmittelbar oder mittelbar befasst worden sind\nkönnen, ohne dass die Treibhausgas-\nund die nicht selbst eine Schnittstelle sind,\nemissionen der Biokraftstoffe nach Buch-\nund“.\nstabe b überschritten würden,“.\n20. § 41 wird wie folgt geändert:\nc) Die Nummern 6 und 7 werden die Nummern 8\nund 9.                                                      a) In Nummer 1 werden die Wörter „Kommission\n15. In § 20 Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter „mit                    der Europäischen Gemeinschaften“ durch die\nAusnahme von Nummer 5 Buchstabe b Doppel-                           Wörter „Europäischen Kommission“ ersetzt.\nbuchstabe dd“ gestrichen.                                       b) In Nummer 2 wird das Wort „Gemeinschaft“\n16. § 21 wird wie folgt gefasst:                                        durch das Wort „Union“ ersetzt.\n„§ 21                           21. § 43 Absatz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:\nWeitere Folgen                            „3. die Anforderungen der DIN EN/IEC 17065, Aus-\nfehlender oder nicht ausreichender Angaben                      gabe Januar 2013, erfüllen und ihre Kontrollen\nden Anforderungen der DIN EN ISO 19011, Aus-\n(1) Enthält ein Nachhaltigkeitsnachweis bei den\ngabe Dezember 2011, genügen,2“.\nAngaben zur Treibhausgasminderung nicht den Ver-\ngleichswert für die Verwendung, zu deren Zweck             22. § 55 Absatz 3 wird aufgehoben.\ndie Biokraftstoffe eingesetzt werden, so muss die\n2\noder der Nachweispflichtige zur Erfüllung der Ver-           Sämtliche DIN-, ISO/IEC- und DIN EN ISO-Normen, auf die in dieser\nVerordnung verwiesen wird, sind bei der Beuth-Verlag GmbH, Berlin,\npflichtungen nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in             zu beziehen und beim Deutschen Patent- und Markenamt in München\nVerbindung mit § 37a Absatz 3 und 4 des Bundes-              archivmäßig gesichert niedergelegt.","596              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2016\n23. § 57 wird wie folgt geändert:                                  c) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4 und wie\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                               folgt gefasst:\naa) In Nummer 1 werden die Wörter „Kommis-                      „4. den Betrieb der elektronischen Datenbank\nsion der Europäischen Gemeinschaften“                           nach § 14 Satz 2,“.\ndurch die Wörter „Europäischen Kommis-                 d) Die bisherigen Nummern 4 bis 7 werden die\nsion“ ersetzt.                                             Nummern 5 bis 8.\nbb) In Nummer 3 wird das Wort „Gemeinschaft“                e) Die bisherige Nummer 8 wird aufgehoben.\ndurch das Wort „Union“ ersetzt.                    30. Teil 5 wird aufgehoben.\nb) In Absatz 2 werden die Wörter „Kommission der           31. Anlage 1 wird wie folgt geändert:\nEuropäischen Gemeinschaften“ durch die Wör-                 a) In der Überschrift werden die Wörter „des Treib-\nter „Europäischen Kommission“ ersetzt.                          hausgas-Minderungspotenzials“ durch die Wör-\n24. Die Überschrift zu Abschnitt 6 wird wie folgt ge-                  ter „der Treibhausgasminderung“ ersetzt.\nfasst:                                                         b) Der Nummer 7 wird folgender Satz angefügt:\n„Abschnitt 6                                  „Kulturflächen und Dauerkulturen sind als eine\nVorläufige Anerkennungen“.                            Landnutzung zu betrachten.“\n25. § 58 wird aufgehoben.                                          c) In Nummer 9 Satz 2 werden die Wörter „Kom-\nmission der Europäischen Gemeinschaften“\n26. § 60 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\ndurch die Wörter „Europäischen Kommission“\n„Die zuständige Behörde hat der Biokraftstoffquo-                  ersetzt.\ntenstelle die erforderlichen Auskünfte zur Überwa-\nd) In Nummer 10 Satz 1 werden die Wörter „Kom-\nchung der Verpflichtungen der Nachweispflichtigen\nmission der Europäischen Gemeinschaften“\nnach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit\ndurch die Wörter „Europäische Kommission“ er-\n§ 37a Absatz 3 und 4 des Bundes-Immissions-\nsetzt.\nschutzgesetzes auf Verlangen zu erteilen.“\ne) In Nummer 18 Satz 5 wird das Wort „Produk-\n27. In § 64 Satz 1 werden die Wörter „Kommission der                   tionsrückständen“ durch die Wörter „Reststoffen\nEuropäischen Gemeinschaften“ durch die Wörter                      aus der Verarbeitung“ ersetzt.\n„Europäischen Kommission“ ersetzt.\n32. In der Überschrift zu Anlage 2 werden die Wörter\n28. § 65 Absatz 1 wird wie folgt geändert:                         „des Treibhausgas-Minderungspotenzials“ durch\na) In Nummer 3 wird das Wort „und“ am Ende                     die Wörter „der Treibhausgasminderung“ ersetzt.\ndurch ein Komma ersetzt.                                33. Anlage 3 wird wie folgt geändert:\nb) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch das                a) In Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc\nWort „und“ ersetzt.                                             werden die Wörter „des Treibhausgas-Minde-\nc) Folgende Nummer 5 wird angefügt:                                rungspotenzials“ durch die Wörter „der Treib-\nhausgasminderung“ ersetzt.\n„5. anerkannte Zertifizierungsstellen.“\nb) In Nummer 4 werden die Wörter „Kommission\n29. § 66 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nder Europäischen Gemeinschaften“ durch die\na) Vor der Nummer 1 wird folgende Nummer 1 ein-                    Wörter „Europäischen Kommission“ ersetzt.\ngefügt:\n„1. die Bekanntmachung nach § 2 Absatz 11                                        Artikel 3\nSatz 3,“.                                                                  Inkrafttreten\nb) Die bisherigen Nummern 1 und 2 werden die                  Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nNummern 2 und 3.                                        in Kraft.\nBerlin, den 4. April 2016\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin\nfür Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit\nBarbara Hendricks\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäuble"]}