{"id":"bgbl1-2016-15-3","kind":"bgbl1","year":2016,"number":15,"date":"2016-04-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2016/15#page=29","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2016-15-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2016/bgbl1_2016_15.pdf#page=29","order":3,"title":"Drittes Gesetz zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes","law_date":"2016-04-04T00:00:00Z","page":585,"pdf_page":29,"num_pages":5,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2016                 585\nDrittes Gesetz\nzur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes\nVom 4. April 2016\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                       c) in der Regel in jeder Woche an vier Werk-\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                   tagen mindestens 25 Unterrichtsstunden\nstattfinden (Vollzeit-Fortbildungsdichte);\nArtikel 1                               2. in Teilzeitform, wenn\nÄnderung des                                   a) sie mindestens 400 Unterrichtsstunden um-\nAufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes                           fassen (Mindestdauer),\nDas Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz in der                   b) sie innerhalb von 48 Kalendermonaten abge-\nFassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2012                           schlossen werden (maximaler Teilzeit-Zeit-\n(BGBl. I S. 2126) wird wie folgt geändert:                               rahmen) und\n1. § 2 wird wie folgt gefasst:                                       c) im Durchschnitt mindestens 18 Unterrichts-\nstunden je Monat stattfinden (Teilzeit-Fortbil-\n„§ 2                                       dungsdichte).\nAnforderungen an förderfähige                       (4) Jeweils 45 Minuten einer Lehrveranstaltung\nMaßnahmen beruflicher Aufstiegsfortbildungen               gelten als Unterrichtsstunde. Förderfähige Unter-\n(1) Förderfähig ist die Teilnahme an Fortbil-             richtsstunden sind Präsenzlehrveranstaltungen,\ndungsmaßnahmen öffentlicher und privater Träger,              deren Inhalte in der Prüfungsregelung verbindlich\ndie in einer fachlichen Richtung gezielt vorbereiten          vorgegeben sind. In förderfähigen Unterrichtsstun-\nauf (Fortbildungsziel)                                        den müssen die nach den Fortbildungsregelungen\nund Lehrplänen vorgesehenen beruflichen Fertig-\n1. Fortbildungsabschlüsse zu öffentlich-rechtlich             keiten, Kenntnisse und Fähigkeiten durch hierzu\ngeregelten Prüfungen auf der Grundlage                   qualifizierte Lehrkräfte planmäßig geordnet vermit-\na) der §§ 53 und 54 des Berufsbildungsgesetzes           telt werden. Förderfähig ist nur die für das Erreichen\noder                                                  des jeweiligen Fortbildungsziels angemessene An-\nzahl von Unterrichtsstunden. Zusätzlich werden die\nb) der §§ 42, 42a, 45, 51a und 122 der Hand-             im Lehrplan des Bildungsträgers verbindlich vorge-\nwerksordnung,                                         sehenen Klausurenkurse und Prüfungssimulationen\n2. gleichwertige Fortbildungsabschlüsse nach bun-             mit bis zu 10 Prozent der nach diesem Gesetz för-\ndes- oder landesrechtlichen Regelungen oder              derfähigen Gesamtstunden der Unterrichtsstunden,\nhöchstens aber 50 Stunden, als förderfähig aner-\n3. gleichwertige Fortbildungsabschlüsse an aner-\nkannt.\nkannten Ergänzungsschulen auf der Grundlage\nstaatlich genehmigter Prüfungsordnungen.                    (5) Die Maßnahmen können aus mehreren\nselbstständigen Abschnitten (Maßnahmeabschnitte)\nLiegen keine bundes- oder landesrechtlichen Rege-             bestehen. Ein Maßnahmeabschnitt liegt insbeson-\nlungen vor, ist auch die Teilnahme an Fortbildungs-           dere dann vor, wenn er auf eine eigenständige Prü-\nmaßnahmen förderfähig, die auf gleichwertige Fort-            fung vorbereitet oder mit seinem Ende eine ver-\nbildungsabschlüsse nach den Weiterbildungsemp-                bindliche Versetzungsentscheidung erfolgt. Besteht\nfehlungen der Deutschen Krankenhausgesellschaft               eine Maßnahme aus mehreren Maßnahmeabschnit-\nvorbereiten.                                                  ten, müssen innerhalb des jeweiligen maximalen\n(2) Maßnahmen, deren Durchführung nicht öffent-           Zeitrahmens alle Maßnahmeabschnitte der Lehr-\nlich-rechtlichen Vorschriften unterliegt, müssen              gangskonzeption abgeschlossen sein. § 11 Absatz 1\nnach der Dauer der Maßnahme, der Gestaltung                   Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Die Fortbildungs-\ndes Lehrplans, den Unterrichtsmethoden, der Aus-              dichte wird für jeden Maßnahmeabschnitt geson-\nbildung und Berufserfahrung der Lehrkräfte und                dert bestimmt.\nden Lehrgangsbedingungen eine erfolgreiche be-                   (6) Bei vollzeitschulischen Maßnahmen, die min-\nrufliche Fortbildung erwarten lassen. Dies wird in            destens zwei Fachschuljahre umfassen, ist die Voll-\nder Regel angenommen, sofern keine Umstände                   zeit-Fortbildungsdichte auch dann erreicht, wenn in\nvorliegen, die der Eignung der Maßnahme zur Vor-              70 Prozent der Wochen eines Maßnahmeabschnitts\nbereitung auf die Abschlussprüfung nach Absatz 1              an vier Werktagen mindestens 25 Unterrichtsstun-\nentgegenstehen.                                               den stattfinden. Ferienwochen zusammenhängen-\n(3) Maßnahmen sind förderfähig                            der Ferienabschnitte mit mindestens zwei Ferien-\ntagen bleiben dabei außer Betracht.\n1. in Vollzeitform, wenn\n(7) Individuelle Verkürzungen der Maßnahme\na) sie mindestens 400 Unterrichtsstunden um-             durch Anrechnung bereits absolvierter Aus- oder\nfassen (Mindestdauer),                                Fortbildungen bleiben außer Betracht.\nb) sie innerhalb von 36 Kalendermonaten abge-               (8) Die Absätze 3 bis 7 gelten auch für den von\nschlossen werden (maximaler Vollzeit-Zeit-            dem Teilnehmer oder der Teilnehmerin gewählten\nrahmen) und                                           Lehrgangsablauf.“","586               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2016\n2. In § 2a Satz 2 Nummer 1 werden die Wörter „der                    wirkt nur insoweit auf einen vor dem Eingang\nAnerkennungs- und Zulassungsverordnung – Wei-                     bei der zuständigen Behörde liegenden Zeit-\nterbildung –“ durch die Wörter „der Akkreditie-                   punkt zurück, wie sie ohne schuldhaftes Zögern\nrungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförde-                     erfolgt ist.“\nrung vom 2. April 2012 (BGBl. I S. 504)“ ersetzt.             d) In Absatz 6 wird das Wort „Maßnahmeteile“\n3. § 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:                               durch das Wort „Maßnahmeabschnitte“ ersetzt.\na) Die Nummer 1 wird wie folgt gefasst:                       e) In Absatz 7 wird nach der Angabe „4“ die An-\n„1. für den beantragten Bewilligungszeitraum                   gabe „4a“ eingefügt.\nbereits Leistungen nach dem Bundesausbil-           7. § 8 wird wie folgt geändert:\ndungsförderungsgesetz bewilligt worden                 a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nsind, es sei denn, der Teilnehmer oder die\nTeilnehmerin hat für den Bewilligungszeit-                 aa) In Nummer 1 werden die Wörter „den\nraum noch keine Leistungen nach dem Bun-                        §§ 22, 23 Absatz 1 oder 2“ durch die Wörter\ndesausbildungsförderungsgesetz       erhalten                   „den §§ 22, 23 Absatz 1, 2 oder 4“ und die\nund hat für diesen Bewilligungszeitraum auf                     Wörter „den §§ 25a, 28, 37, 38 Absatz 1\nLeistungen nach dem Bundesausbildungs-                          Nummer 2, § 104a“ durch die Wörter „den\nförderungsgesetz verzichtet,“.                                  §§ 25a, 25b, 28, 37, 38 Absatz 1 Nummer 2,\n§ 104a“ ersetzt.\nb) In Nummer 3 werden die Wörter „es sei denn, die\nAgentur für Arbeit hat mit dem Teilnehmer oder                 bb) In Nummer 2 werden die Wörter „vier Jah-\nder Teilnehmerin vereinbart, dass die Maßnahme                      ren“ durch die Angabe „15 Monaten“ ersetzt.\nabgeschlossen werden kann,“ gestrichen.                    b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-\n4. In § 4 Satz 1 werden die Wörter „Die Teilnahme an                 fügt:\neinem Fernunterrichtslehrgang ist förderfähig“                       „(2a) Geduldeten Ausländern (§ 60a des Auf-\ndurch die Wörter „Förderung als Teilzeitmaßnahme                  enthaltsgesetzes), die ihren ständigen Wohnsitz\nwird für die Teilnahme an einem Fernunterrichtslehr-              im Inland haben, wird Förderung geleistet, wenn\ngang geleistet“ ersetzt.                                          sie sich seit mindestens 15 Monaten ununter-\n5. § 6 wird wie folgt geändert:                                      brochen rechtmäßig, gestattet oder geduldet im\nBundesgebiet aufhalten.“\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n8. § 9 wird wie folgt gefasst:\naa) In Satz 1 wird die Angabe „Nummer 2“ ge-\nstrichen.                                                                       „§ 9\nbb) Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben.                                      Vorqualifikation der\nTeilnehmer und Teilnehmerinnen\ncc) In dem neuen Satz 2 werden die Wörter „Ab-\nschnitten (Maßnahmeabschnitte)“ durch das                (1) Der Teilnehmer oder die Teilnehmerin muss\nWort „Maßnahmeabschnitten“ ersetzt.                   vor Beginn der Maßnahme über die nach der jewei-\nligen Fortbildungsordnung für die Prüfungszulas-\ndd) In dem neuen Satz 3 wird die Angabe „4“                sung erforderliche berufliche Vorqualifikation verfü-\ndurch die Angabe „2“ ersetzt.                         gen.\nee) In dem neuen Satz 4 wird das Wort „Prü-                   (2) Förderung wird auch geleistet, wenn ein Ab-\nfung“ durch das Wort „Fortbildungsprüfung“            schluss, der für die Zulassung zur Prüfung nach der\nersetzt und werden die Wörter „glaubhaft              jeweiligen Fortbildungsordnung erforderlich ist, im\ngemachten“ gestrichen.                                Rahmen eines strukturierten, von der zuständigen\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                          Prüfstelle anerkannten Programmes bis zum letzten\naa) In Nummer 1 wird das Komma durch das                   Unterrichtstag einer im Übrigen förderfähigen Maß-\nWort „oder“ ersetzt.                                  nahme erworben werden soll. Besteht die Maß-\nnahme aus mehreren Maßnahmeabschnitten, muss\nbb) Die Nummer 2 wird aufgehoben.                          der Abschluss bis zum letzten Unterrichtstag des\ncc) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 2.                  ersten Maßnahmeabschnitts erworben werden.\nc) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „Nummer 2“              Es genügt bei mehreren Maßnahmeabschnitten\ngestrichen.                                                der Erwerb vor Beginn des zweiten Maßnahme-\nabschnitts, wenn der erforderliche Abschluss durch\n6. § 7 wird wie folgt geändert:                                  die Prüfung über den ersten Maßnahmeabschnitt\na) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „nicht                erworben wird. Ein Abschluss im Sinne des Satzes 1\nmöglich ist“ durch die Wörter „unterbrochen                ist:\nwird“ ersetzt.                                             1. ein Abschluss in einem nach § 4 des Berufsbil-\nb) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „die Ferien-              dungsgesetzes oder nach § 25 der Handwerks-\nzeiten nach § 11 Absatz 4“ durch die Wörter                    ordnung anerkannten Ausbildungsberuf oder in\n„acht Wochen“ ersetzt.                                         einem vergleichbaren bundes- oder landesrecht-\nc) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge-                  lich geregelten Beruf oder\nfügt:                                                      2. ein Fortbildungsabschluss im Sinne des § 2 Ab-\n„(4a) Der Abbruch oder die Unterbrechung ei-                satz 1.\nner Maßnahme aus wichtigem Grund bedürfen                  Die Förderung wird hinsichtlich des nach Satz 1 zu\nder ausdrücklichen Erklärung. Die Erklärung                erwerbenden Abschlusses unter dem Vorbehalt der","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2016             587\nEinstellung und Rückforderung geleistet. Vor dem             chen Maßnahmen regelmäßig durchzuführenden\nErwerb eines für die Prüfungszulassung erforder-             Leistungskontrollen nachzuweisen.“\nlichen Abschlusses nach Satz 4 Nummer 1 ist eine\n10. § 10 wird wie folgt geändert:\nFörderung mit einem Unterhaltsbeitrag nach\n§ 10 Absatz 2 ausgeschlossen.                                a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n(3) Förderung wird auch geleistet, wenn die Be-              aa) Satz 3 wird aufgehoben.\nrufspraxis, die für die Prüfungszulassung zusätzlich            bb) In dem neuen Satz 3 wird die Angabe „52“\nzu einem Abschluss erforderlich ist, noch bis zum                   durch die Angabe „60“, die Angabe „215“\nletzten Unterrichtstag der Maßnahme erworben                        durch die Angabe „235“ und die An-\nwerden kann und die konkrete Möglichkeit hierzu                     gabe „210“ durch die Angabe „235“ ersetzt.\nnachgewiesen wird.\nb) In Absatz 3 wird die Angabe „113“ durch die An-\n(4) Förderung wird auch geleistet, wenn der Teil-            gabe „130“ ersetzt.\nnehmer oder die Teilnehmerin bei Antragstellung als\nhöchsten Hochschulabschluss bereits über einen           11. § 11 wird wie folgt geändert:\nBachelorabschluss oder einen diesem vergleichba-             a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nren Hochschulabschluss verfügt. Förderung wird\naa) In Satz 2 Nummer 1 werden die Wörter „im\nnicht geleistet, wenn der Teilnehmer oder die Teil-\nSinne der §§ 14 und 15“ durch die Wörter\nnehmerin bereits einen staatlichen oder staatlich\n„im Sinne der in der bis zum 31. Dezember\nanerkannten höheren Hochschulabschluss als die\n2016 geltenden Fassung der §§ 14 und 15“\nin Satz 1 genannten oder einen nach dem Hoch-\nund die Wörter „§ 383 Absatz 1 Nummer 1\nschulrecht der Länder als gleichwertig anerkannten\nbis 3 der Zivilprozessordnung“ durch die\nsonstigen Abschluss erworben hat. Die Förderung\nWörter „§ 7 Absatz 3 des Pflegegesetzes“\nendet mit Ablauf des Monats des Erwerbs eines\nersetzt.\nhöheren Hochschulabschlusses, wenn dieser vor\ndem letzten Unterrichtstag der Fortbildungsmaß-                 bb) Folgender Satz wird angefügt:\nnahme erworben wird.                                                „Ab dem 1. Januar 2017 findet Satz 2 Num-\n(5) Bereits erworbene privatrechtlich zertifizierte              mer 1 auf Teilnehmer und Teilnehmerinnen\nFortbildungsabschlüsse stehen einer Förderung                       nur Anwendung, wenn sie Personen mit\nnicht entgegen.“                                                    mindestens Pflegegrad 3 in der ab dem\n1. Januar 2017 geltenden Fassung der\n9. Nach § 9 wird folgender § 9a eingefügt:                             §§ 14 und 15 des Elften Buches Sozialgesetz-\n„§ 9a                                      buch pflegen.“\nRegelmäßige Teilnahme; Teilnahmenachweis                 b) In Absatz 3 werden die Wörter „dem Ende eines\nAbschnitts und dem Beginn eines anderen“\n(1) Der Teilnehmer oder die Teilnehmerin hat                 durch die Wörter „zwei Maßnahmeabschnitten“\nregelmäßig an der geförderten Maßnahme teilzu-                  ersetzt.\nnehmen. Die Leistungen des Teilnehmers oder der\nTeilnehmerin müssen erwarten lassen, dass er oder            c) Absatz 4 wird aufgehoben.\nsie die Maßnahme erfolgreich abschließt. Dies wird       12. § 12 wird wie folgt geändert:\nin der Regel angenommen, solange er oder sie die\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nMaßnahme zügig und ohne Unterbrechung absol-\nviert und er oder sie sich um einen erfolgreichen               aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:\nAbschluss bemüht. Eine regelmäßige Teilnahme                        aaa) In Nummer 1 wird die Angabe „10 226“\nliegt vor, wenn die Teilnahme an 70 Prozent der                           durch die Angabe „15 000“ ersetzt.\nPräsenzstunden und bei Fernunterricht (§ 4) oder\nbei mediengestütztem Unterricht (§ 4a) an 70 Pro-                   bbb) In Nummer 2 wird das Wort „Kosten“\nzent der Leistungskontrollen nachgewiesen wird.                           durch die Wörter „dem Teilnehmer oder\nDie Förderung wird hinsichtlich der regelmäßigen                          der Teilnehmerin entstandenen Materi-\nTeilnahme an der Maßnahme unter dem Vorbehalt                             alkosten“ und die Angabe „1 534“\nder Einstellung und Rückforderung geleistet.                              durch die Angabe „2 000“ ersetzt.\n(2) Der Teilnehmer oder die Teilnehmerin hat                 bb) In Satz 2 wird die Angabe „Nummer 1“ ge-\nsechs Monate nach Beginn, zum Ende und bei                          strichen und wird die Angabe „30,5“ durch\nAbbruch der Maßnahme einen Nachweis des Bil-                        die Angabe „40“ ersetzt.\ndungsträgers über die regelmäßige Teilnahme vor-             b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nzulegen. Bei längeren Maßnahmen, bei Maßnah-\nmen mit mehreren Maßnahmeabschnitten oder in                    aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nbesonderen Fällen können darüber hinaus weitere                     „Der Zuschussanteil am Unterhaltsbeitrag\nTeilnahmenachweise gefordert werden.                                beträgt 50 Prozent einschließlich der Erhö-\nhungsbeträge für den Teilnehmer oder die\n(3) Der Teilnehmer oder die Teilnehmerin hat bei\nTeilnehmerin und den jeweiligen Ehegatten\nFernunterricht (§ 4) oder bei mediengestütztem Un-\noder Lebenspartner.“\nterricht (§ 4a) die regelmäßige Teilnahme am Prä-\nsenzunterricht oder an einer diesem vergleichbaren              bb) In Satz 2 werden die Wörter „bleiben die Er-\nund verbindlichen mediengestützten Kommunika-                       höhungsbeträge nach § 10 Absatz 2 sowie“\ntion und die regelmäßige Bearbeitung der bei sol-                   durch das Wort „bleibt“ ersetzt.","588              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2016\ncc) In Satz 3 wird die Angabe „4“ durch die An-             (3) Weist der Teilnehmer oder die Teilnehmerin in\ngabe „3“ und werden die Wörter „zur Hälfte“          einem Nachweis des Bildungsträgers nicht die re-\ndurch die Wörter „zu 55 Prozent“ ersetzt.            gelmäßige Teilnahme an der Maßnahme nach und\nkann diese bis zum Ende der Maßnahme nicht mehr\n13. In § 13 Absatz 5 Satz 5 werden die Wörter „von\nerreicht werden, so ist der Bewilligungsbescheid\nvollen 500 Euro“ gestrichen.\ninsgesamt aufzuheben und der Teilnehmer oder\n14. § 13a wird wie folgt geändert:                               die Teilnehmerin hat die erhaltenen Leistungen zu\na) In Satz 4 wird die Angabe „bis 5“ durch die An-           erstatten, es sei denn, er oder sie hat die Maß-\ngabe „und 3“ ersetzt.                                    nahme aus wichtigem Grund abgebrochen und bis\nzum Abbruch regelmäßig an der Maßnahme teilge-\nb) Folgender Satz wird angefügt:                             nommen.\n„Eine Freistellung von der Verpflichtung zur                (4) Weist der Teilnehmer oder die Teilnehmerin\nRückzahlung kann für längstens fünf Jahre erfol-         nach sechs Monaten oder in einem weiteren Nach-\ngen.“                                                    weis des Bildungsträgers nach § 9a Absatz 2 Satz 2\n15. § 13b wird wie folgt geändert:                               während der Maßnahme nicht die regelmäßige Teil-\nnahme nach, kann diese aber bis zum Ende der\na) In Absatz 1 wird die Angabe „30“ durch die An-            Maßnahme noch erreicht werden, erfolgt die Aufhe-\ngabe „40“ ersetzt.                                       bung des Bewilligungsbescheides insgesamt erst,\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                         wenn auch in einem weiteren Teilnahmenachweis\ndes Bildungsträgers die regelmäßige Teilnahme\naa) Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:\nnicht erreicht wird. Die zuständige Behörde weist\n„2. er oder sie ein Kind, das das zehnte Le-         den Teilnehmer oder die Teilnehmerin in Textform\nbensjahr noch nicht vollendet hat, er-           auf den nächsten Vorlagezeitpunkt und die Folge\nzieht oder ein behindertes Kind betreut          eines erneut nicht erfolgreichen Teilnahmenachwei-\noder einen im Sinne der in der bis zum           ses hin.\n31. Dezember 2016 geltenden Fassung\n(5) Besteht eine Vollzeitmaßnahme aus mehreren\nder §§ 14 und 15 Absatz 1 Nummer 2\nMaßnahmeabschnitten und wird der Bewilligungs-\nund 3 des Elften Buches Sozialgesetz-\nbescheid insgesamt aufgehoben, ist der Unter-\nbuch pflegebedürftigen, in § 7 Absatz 3\nhaltsbeitrag nur für die Maßnahmeabschnitte zu\ndes Pflegezeitgesetzes bezeichneten na-\nerstatten, an denen der Teilnehmer oder die Teil-\nhen Angehörigen pflegt und die Pflege\nnehmerin nicht regelmäßig teilgenommen hat.“\nnicht von einem oder einer anderen im\nHaushalt lebenden Angehörigen über-          17. § 17a Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nnommen werden kann und“.                         a) In Nummer 1 wird die Angabe „35 800“ durch\nbb) Folgender Satz wird wie folgt angefügt:                  die Angabe „45 000“ ersetzt.\n„Ab dem 1. Januar 2017 findet Satz 1 Num-            b) In Nummer 2 wird die Angabe „1 800“ durch die\nmer 2 auf Darlehensnehmer und Darlehens-                 Angabe „2 100“ ersetzt.\nnehmerinnen nur Anwendung, wenn sie Per-             c) In Nummer 3 wird die Angabe „1 800“ durch die\nsonen mit mindestens Pflegegrad 3 in der                 Angabe „2 100“ ersetzt.\nab dem 1. Januar 2017 geltenden Fassung\n18. In § 19a Satz 1 werden nach dem Wort „Teilnehme-\nder §§ 14 und 15 des Elften Buches Sozial-\nrin“ die Wörter „bei Antragstellung“ eingefügt.\ngesetzbuch pflegen.“\n19. Nach § 19a wird folgender § 19b eingefügt:\n16. § 16 wird wie folgt gefasst:\n„§ 19b\n„§ 16\nVorschuss; elektronisches Antragsverfahren\nRückzahlungspflicht\n(1) Können bei der erstmaligen Antragstellung\n(1) Haben die Voraussetzungen für die Leistung            für einen Bewilligungszeitraum die zur Entschei-\ndes Unterhaltsbeitrages an keinem Tag des Kalen-             dung über einen vollständigen Antrag erforder-\ndermonats vorgelegen, für den er gezahlt worden              lichen Feststellungen nicht innerhalb von sechs Ka-\nist, so ist außer in den Fällen der §§ 44 bis 50 des         lenderwochen getroffen oder können Zahlungen\nZehnten Buches Sozialgesetzbuch insoweit der                 nicht innerhalb von zehn Kalenderwochen geleistet\nBewilligungsbescheid aufzuheben und der Unter-               werden, so werden unter dem Vorbehalt der Rück-\nhaltsbeitrag zu erstatten, als der Teilnehmer oder           forderung geleistet:\ndie Teilnehmerin, der jeweilige Ehegatte oder Le-\nbenspartner Einkommen erzielt hat, das bei der               1. der Zuschuss zum voraussichtlichen Unterhalts-\nBewilligung nicht berücksichtigt worden ist; Regel-              beitrag für vier Monate und\nanpassungen gesetzlicher Renten und Versor-                  2. der Zuschuss zum Maßnahmebeitrag, soweit der\ngungsbezüge bleiben hierbei außer Betracht.                      Teilnehmer oder die Teilnehmerin die Fälligkeit\n(2) Soweit Leistungen nach diesem Gesetz unter                der Kosten der Lehrveranstaltung nachweist.\ndem Vorbehalt der Rückforderung gewährt wurden                  (2) Die Länder sind verpflichtet, bis zum 1. Au-\nund der entsprechende Vorbehalt greift, ist der Be-          gust 2016 eine elektronische Antragstellung zu\nwilligungsbescheid insoweit aufzuheben und der               ermöglichen, die den Vorgaben des § 36a Ab-\nTeilnehmer oder die Teilnehmerin hat die erhaltenen          satz 2 Satz 4 Nummer 1 oder 2 des Ersten Buches\nLeistungen insoweit zu erstatten.                            Sozialgesetzbuch entspricht.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2016                589\n20. § 23 wird wie folgt geändert:                                    b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:                           aa) Im Satzteil vor Nummer 1 werden nach dem\n„In dem Bescheid über den ersten Förderantrag                          Wort „erfasst“ die Wörter „zur Mitte des\nfür eine Maßnahme wird dem Grunde nach über                            Jahres für das vorausgegangene Kalender-\ndie Förderung der Maßnahme einschließlich aller                        halbjahr und“ sowie nach dem Wort „Ableh-\nMaßnahmeabschnitte des nach § 6 Absatz 1                               nungen,“ die Wörter „der Abbrüche und\nSatz 2 vorzulegenden Fortbildungsplans ent-                            Unterbrechungen,“ eingefügt.\nschieden und der maximale Zeitrahmen nach                         bb) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Aus-\n§ 2 Absatz 3 festgesetzt.“                                             bildungsabschlusses“ die Wörter „und der\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                                      beruflichen Vorqualifikation, vorhandene\naa) Satz 1 wird wie folgt geändert:                                    Hochschulabschlüsse,“ eingefügt.\naaa) In Nummer 1 werden die Wörter                   23. § 30 wird wie folgt gefasst:\n„Satz 1 Nummer 1 und“ gestrichen.\n„§ 30\nbbb) In Nummer 6 wird die Angabe „9“\ndurch die Angabe „9a“ ersetzt.                                      Übergangsvorschriften\nbb) In Satz 2 Nummer 7 wird die Angabe „5“                       (1) Für bis zum 31. Juli 2016 abgeschlossene\ndurch die Angabe „4“ ersetzt.                            Maßnahmen der beruflichen Aufstiegsfortbildung\nsind die Vorschriften dieses Gesetzes in der bis\nc) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\nzum Ablauf des 31. Juli 2016 geltenden Fassung\n„(3) Besteht eine Maßnahme aus mehreren                    weiterhin anzuwenden.\nMaßnahmeabschnitten, kann die Förderung auf\neinen oder mehrere Maßnahmeabschnitte be-                        (2) Für bis zum 31. Juli 2016 begonnene, noch\nschränkt werden (Bewilligungszeitraum). Auch                  nicht abgeschlossene Maßnahmen der beruflichen\nin diesem Fall erfolgt die Förderung nach § 9a Ab-            Aufstiegsfortbildung sind die Vorschriften dieses\nsatz 1 Satz 5 unter dem Vorbehalt der regelmä-                Gesetzes in der bis zum Ablauf des 31. Juli 2016\nßigen Teilnahme an der Maßnahme einschließ-                   geltenden Fassung mit Ausnahme der §§ 10, 12\nlich aller Maßnahmeabschnitte des nach § 6 Ab-                und 17a weiterhin anzuwenden.\nsatz 1 Satz 2 vorzulegenden Fortbildungsplans.“                  (3) Die §§ 13a und 13b gelten für Freistellungs-\nd) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „Ziel                    und Erlassanträge, die ab dem 1. August 2016 bei\n(§ 2 Absatz 1 Nummer 2)“ durch das Wort „Fort-                der Kreditanstalt für Wiederaufbau eingehen, in der\nbildungsziel“ ersetzt.                                        ab dem 1. August 2016 geltenden Fassung.“\n21. § 24 Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst:\nArtikel 2\n„Der Maßnahmebeitrag für die Prüfungsgebühr und\nder Förderbetrag für die Erstellung der fachprakti-                          Bekanntmachungserlaubnis\nschen Arbeit nach § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2\nDas Bundesministerium für Bildung und Forschung\nwerden erst bei Fälligkeit und gegen Vorlage der\nkann den Wortlaut des Aufstiegsfortbildungsförde-\nRechnungen oder des Gebührenbescheids bis zu\nrungsgesetzes in der ab dem 1. August 2016 geltenden\nzwei Jahren nach Ende der Maßnahme ausgezahlt.“\nFassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.\n22. § 27 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 wird nach dem Wort „Gesetz“ das                                        Artikel 3\nWort „wird“ gestrichen und werden die Wörter\nInkrafttreten\n„werden eine halbjährliche und eine jährliche“\neingefügt.                                                  Dieses Gesetz tritt am 1. August 2016 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 4. April 2016\nDer Bundespräsident\nJoachim Gauck\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin\nfür Bildung und Forschung\nJohanna Wanka"]}