{"id":"bgbl1-2016-15-2","kind":"bgbl1","year":2016,"number":15,"date":"2016-04-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2016/15#page=13","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2016-15-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2016/bgbl1_2016_15.pdf#page=13","order":2,"title":"Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse","law_date":"2016-04-04T00:00:00Z","page":569,"pdf_page":13,"num_pages":16,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2016                         569\nGesetz\nzur Umsetzung der Richtlinie\nüber Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse1\nVom 4. April 2016\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesra-                     § 21 Verbot von Werbung mit qualitativen Zielen\ntes das folgende Gesetz beschlossen:                                  § 22 Grenzüberschreitender Fernabsatz an Verbraucher; Daten-\nschutz\nArtikel 1                               § 23 Ermächtigungen\nGesetz                                                           Abschnitt 5\nüber Tabakerzeugnisse                                                   Bedarfsgegenstände\nund verwandte Erzeugnisse                            § 24 Allgemeine Anforderungen an das Inverkehrbringen von\n(Tabakerzeugnisgesetz – TabakerzG)                                 Bedarfsgegenständen\n§ 25 Übergang von Stoffen auf Erzeugnisse\nInhaltsübersicht\n§ 26 Ermächtigungen\nAbschnitt 1\nAllgemeine Bestimmungen                                                    Abschnitt 6\n§ 1 Begriffsbestimmungen; Anwendbarkeit weiterer Bestim-                                       Überwachung\nmungen                                                         § 27  Zuständigkeit und Zusammenarbeit\n§ 2 Sonstige Begriffsbestimmungen                                     § 28  Aufgaben der Marktüberwachungsbehörden\n§ 3 Verantwortliche Personen                                          § 29  Marktüberwachungsmaßnahmen\n§ 30  Adressaten der Marktüberwachungsmaßnahmen\nAbschnitt 2\n§ 31  Betretensrechte und Befugnisse, Probenahme\nTabakerzeugnisse                             § 32  Duldungs- und Mitwirkungspflichten\n§   4  Emissionswerte                                                 § 33  Ermächtigungen\n§   5  Inhaltsstoffe\n§   6  Warnhinweise und Verpackung                                                              Abschnitt 7\n§   7  Rückverfolgbarkeit; Erkennungs- und Sicherheitsmerkmal                         Straf- und Bußgeldvorschriften\n§   8  Bestrahlung                                                    § 34  Strafvorschriften\n§   9  Pflanzenschutzmittel                                           § 35  Bußgeldvorschriften\n§ 10   Kenntlichmachung                                               § 36  Einziehung\n§ 11   Tabakerzeugnisse zum oralen Gebrauch                           § 37  Ermächtigungen\n§ 12   Neuartige Tabakerzeugnisse\nAbschnitt 8\nAbschnitt 3\nSchlussbestimmungen\nVerwandte Erzeugnisse\n§ 38 Amtliche Sammlung von Untersuchungsverfahren\n§ 13 Inhaltsstoffe von elektronischen Zigaretten und Nachfüll-        § 39 Zulassung von Ausnahmen\nbehältern\n§ 40 Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen\n§ 14 Beschaffenheit von elektronischen Zigaretten und Nach-                 Union oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über\nfüllbehältern                                                        den Europäischen Wirtschaftsraum\n§ 15 Beipackzettel, Warnhinweis und Verpackung für elektro-           § 41 Vorübergehende Verbringungsverbote\nnische Zigaretten und Nachfüllbehälter\n§ 42 Ausfuhr\n§ 16 Allgemeine Pflichten des Herstellers, des Importeurs und\ndes Händlers von elektronischen Zigaretten und Nachfüll-       § 43 Rechtsverordnungen in Dringlichkeitsfällen\nbehältern                                                      § 44 Rechtsverordnungen zur Angleichung an Unionsrecht\n§ 17 Pflanzliche Raucherzeugnisse                                     § 45 Übertragung von Ermächtigungen\n§ 46 Ermächtigung zur Anpassung von Rechtsverordnungen\nAbschnitt 4                              § 47 Übergangsregelungen\nGemeinsame Vorschriften für\nTabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse                                           Abschnitt 1\n§ 18 Verbote zum Schutz vor Täuschung                                           Allgemeine Bestimmungen\n§ 19 Verbot der Hörfunkwerbung, der Werbung in Druckerzeug-\nnissen und in Diensten der Informationsgesellschaft, Ver-                                    §1\nbot des Sponsorings\n§ 20 Verbot der Werbung in audiovisuellen Mediendiensten                               Begriffsbestimmungen;\nAnwendbarkeit weiterer Bestimmungen\n1\nDieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2014/40/EU des        (1) Für die Anwendung dieses Gesetzes und der auf-\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 zur An-     grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnun-\ngleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaa- gen gelten die Begriffsbestimmungen des Artikels 2\nten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Ta-\nbakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen und zur Aufhebung       der Richtlinie 2014/40/EU des Europäischen Parla-\nder Richtlinie 2001/37/EG (ABl. L 127 vom 29.4.2014, S. 1).         ments und des Rates vom 3. April 2014 zur Anglei-","570               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2016\nchung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der                                         §3\nMitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung                         Verantwortliche Personen\nund den Verkauf von Tabakerzeugnissen und verwand-\nten Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinie                (1) Die Wirtschaftsakteure sind im Rahmen ihrer Ge-\n2001/37/EG (ABl. L 127 vom 29.4.2014, S. 1). Artikel 2        schäftstätigkeit gleichermaßen verpflichtet sicherzu-\nNummer 40 gilt mit der Maßgabe, dass die Bereitstel-          stellen, dass nur Erzeugnisse in den Verkehr gebracht\nlung von Produkten jede Abgabe eines Produkts zum             werden, die den Anforderungen dieses Gesetzes und\nVertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Ge-           der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsver-\nmeinschaftsmarkt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit           ordnungen genügen. Soweit in den in Satz 1 bezeich-\numfasst.                                                      neten Rechtsvorschriften ein oder mehrere Wirtschafts-\nakteure besonders verpflichtet werden, gelten diese\n(2) Bestimmungen über den Schutz der mensch-               Vorschriften zusätzlich.\nlichen Gesundheit oder zum Schutz der Verbraucherin-\n(2) Die Werbeverbote der §§ 19 bis 21 richten sich\nnen und Verbraucher vor Täuschung aufgrund anderer\nan den Hersteller, den Importeur, den Händler und jede\nGesetze und der aufgrund dieser Gesetze erlassenen\nnatürliche oder juristische Person, die Werbung oder\nRechtsverordnungen bleiben unberührt.\nSponsoring betreibt.\n§2                                                      Abschnitt 2\nSonstige Begriffsbestimmungen                                     Ta b a k e r z e u g n i s s e\nIm Sinne dieses Gesetzes und der aufgrund dieses\nGesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ist oder                                           §4\nsind:                                                                              Emissionswerte\n1. Erzeugnisse: Tabakerzeugnisse und verwandte Er-             (1) Zigaretten dürfen nur in der Weise hergestellt\nzeugnisse,                                               oder in den Verkehr gebracht werden, dass folgende\nEmissionswerte nicht überschritten werden:\n2. verwandte Erzeugnisse: elektronische Zigaretten,\nNachfüllbehälter und pflanzliche Raucherzeugnis-         1. Teer: 10 Milligramm je Zigarette,\nse,                                                      2. Nikotin: 1,0 Milligramm je Zigarette,\n3. Behandeln: das Wiegen, Messen, Um- und Abfül-            3. Kohlenmonoxid: 10 Milligramm je Zigarette.\nlen, Stempeln, Bedrucken, Verpacken, Kühlen, La-            (2) Das Bundesministerium für Ernährung und Land-\ngern, Aufbewahren, Befördern sowie jede sonstige         wirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem\nTätigkeit, die nicht als Herstellen oder Inverkehr-      Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch\nbringen anzusehen ist,                                   Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\n4. Wirtschaftsakteure: Hersteller, Bevollmächtigte, Im-     weitere Höchstwerte für Emissionen festzulegen, so-\nporteure, Händler sowie jeder sonstige Akteur in-        weit dies zum Schutz der Verbraucherinnen und Ver-\nnerhalb der Liefer- und Vertriebskette von Erzeug-       braucher vor Gesundheitsschäden oder zur Durchfüh-\nnissen,                                                  rung von Rechtsakten der Europäischen Union erfor-\nderlich ist.\n5. werbliche Informationen: Bezeichnungen, Angaben,\nAufmachungen, Darstellungen, Zeichen und Sym-                                        §5\nbole zu Zwecken der Werbung,\nInhaltsstoffe\n6. Werbung: jede Art kommerzieller Kommunikation\nmit dem Ziel oder mit der direkten oder indirekten          (1) Es ist verboten, in den Verkehr zu bringen:\nWirkung, den Verkauf eines Erzeugnisses zu för-          1. Zigaretten und Tabake zum Selbstdrehen, die\ndern,                                                        a) ein charakteristisches Aroma haben oder\n7. Sponsoring: jeder öffentliche oder private Beitrag           b) Aromastoffe in ihren Bestandteilen enthalten oder\nzu einer Veranstaltung oder einer Aktivität oder jede           sonstige technische Merkmale aufweisen, mit\nUnterstützung von Einzelpersonen mit dem Ziel                   denen sich der Geruch oder Geschmack oder\noder der direkten oder indirekten Wirkung, den Ver-             die Rauchintensität verändern lassen;\nkauf eines Erzeugnisses zu fördern,\n2. Filter, Papier und Kapseln für Zigaretten und für\n8. Dienste der Informationsgesellschaft: Dienste im             Tabak zum Selbstdrehen, die Tabak oder Nikotin\nSinne des Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe b der                enthalten;\nRichtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parla-        3. Tabakerzeugnisse, die Zusatzstoffe in Mengen ent-\nments und des Rates vom 9. September 2015 über               halten, die die toxische oder suchterzeugende\nein Informationsverfahren auf dem Gebiet der tech-           Wirkung oder die krebserregenden, erbgutverän-\nnischen Vorschriften und der Vorschriften für die            dernden oder fortpflanzungsschädigenden Eigen-\nDienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241             schaften (CMR-Eigenschaften) beim Konsum mess-\nvom 17.9.2015, S. 1),                                        bar erhöhen;\n9. Bedarfsgegenstände: Packungen, Behältnisse oder          4. Tabakerzeugnisse, die den Anforderungen einer\nsonstige Umhüllungen, die dazu bestimmt sind, mit            nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder 4 erlassenen\nErzeugnissen in Berührung zu kommen,                         Rechtsverordnung nicht genügen.\n10. Zollbehörden: die für die Kontrolle der Außengren-           (2) Das Bundesministerium für Ernährung und Land-\nzen zuständigen Behörden.                                wirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2016              571\nBundesministerium für Wirtschaft und Energie durch                von Rechtsakten der Europäischen Union Inhalt,\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,                  Art und Weise, Umfang und das Verfahren der Kenn-\nsoweit dies zum Schutz der Verbraucherinnen und Ver-              zeichnung mit gesundheitsbezogenen Warnhinwei-\nbraucher vor Gesundheitsschäden erforderlich ist, oder            sen zu regeln,\nzur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen\n2. im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der\nUnion,\nFinanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft\n1. die Zusatzstoffe oder Kombinationen von Zusatz-                und Energie durch Rechtsverordnung mit Zustim-\nstoffen zu bestimmen, die als charakteristisches              mung des Bundesrates zur Durchführung von\nAroma nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a gel-                 Rechtsakten der Europäischen Union vorzuschrei-\nten,                                                          ben, dass Tabakerzeugnisse nur in bestimmten Ein-\n2. Zigaretten und Tabak zum Selbstdrehen zu bestim-               heiten und in Packungen einer bestimmten Art oder\nmen, die Zusatzstoffe oder Kombinationen von Zu-              Größe in den Verkehr gebracht werden dürfen.\nsatzstoffen enthalten, die ein charakteristisches\nAroma nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a erzeu-                                      §7\ngen,\nRückverfolgbarkeit;\n3. das Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen mit                      Erkennungs- und Sicherheitsmerkmal\nbestimmten Inhaltsstoffen oder mit bestimmten\nMengen an Inhaltsstoffen zu verbieten oder zu be-            (1) Tabakerzeugnisse dürfen nur in den Verkehr ge-\nschränken und diese Inhaltsstoffe festzulegen oder        bracht werden, wenn die Packungen mit folgenden\ndie Mengen festzusetzen,                                  Merkmalen versehen sind:\n4. Höchstmengen für den Gehalt an bestimmten Zu-              1. mit einem individuellen Erkennungsmerkmal und\nsatzstoffen in Tabakerzeugnissen festzusetzen und         2. mit einem fälschungssicheren Sicherheitsmerkmal.\n5. das bei der Bestimmung nach den Nummern 1 und 2\n(2) Das Bundesministerium für Ernährung und Land-\nanzuwendende Verfahren zu regeln und dabei insbe-\nwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem\nsondere vorzuschreiben, dass\nBundesministerium der Finanzen durch Rechtsverord-\na) beim Hersteller oder Importeur, auch unter Frist-      nung mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchfüh-\nsetzung, Folgendes angefordert werden kann:            rung von Rechtsakten der Europäischen Union, Inhalt,\naa) schriftliche Stellungnahmen und sonstige An-       Art und Weise, Umfang und das Verfahren der Kenn-\ngaben, insbesondere über die Vermarktung,         zeichnung mit einem individuellen Erkennungsmerkmal\ndas Herstellen oder die Zusammensetzung           und einem fälschungssicheren Sicherheitsmerkmal zu\nvon Tabakerzeugnissen, über die hierbei ver-      regeln. Es kann dabei insbesondere\nwendeten Zusatzstoffe, über deren Funktion        1. vorschreiben, dass Wirtschaftsakteure\nund die Gründe für deren Verwendung sowie\nüber die Wirkungen dieser Zusatzstoffe ins-           a) bestimmte Informationen, insbesondere den Zeit-\nbesondere hinsichtlich der Erzeugung eines               punkt, den Ort und die Art und Weise der Herstel-\ncharakteristischen Aromas,                               lung, die Art, Menge, Herkunft und Beschaffen-\nheit der Tabakerzeugnisse sowie die Namen und\nbb) Angaben über getroffene Maßnahmen, insbe-\nAnschriften aller Abnehmer in der Vertriebskette,\nsondere zur Rücknahme der Erzeugnisse vom\nzu erfassen haben und\nMarkt;\nb) die Kommission, andere Mitgliedstaaten oder                b) diese Informationen an einen Datenspeicher nach\nDritte beteiligt oder informiert werden sowie die             Nummer 3 elektronisch zu übermitteln haben;\nbeteiligten Dritten zur Stellungnahme und zur Mit-     2. Hersteller von Tabakerzeugnissen verpflichten, den\nteilung bestimmter Angaben aufgefordert werden             übrigen Wirtschaftsakteuren mit Ausnahme des\nkönnen.                                                    Händlers, der Tabakerzeugnisse unmittelbar an Ver-\nZuständig für die Durchführung von Regelungen nach                braucherinnen und Verbraucher abgibt, die techni-\nSatz 1 Nummer 5 ist das Bundesamt für Verbraucher-                sche Ausrüstung für die Erfassung und elektronische\nschutz und Lebensmittelsicherheit.                                Übermittlung der Informationen nach Nummer 1\nBuchstabe a bereitzustellen;\n§6                               3. Hersteller und Importeure von Tabakerzeugnissen\nWarnhinweise und Verpackung                          verpflichten, die Informationen nach Nummer 1\n(1) Tabakerzeugnisse dürfen nur in den Verkehr ge-             Buchstabe a durch unabhängige Dritte in einem im\nbracht werden, wenn die Packungen und Außenverpa-                 Gebiet der Europäischen Union befindlichen Daten-\nckungen mit den gesundheitsbezogenen Warnhinwei-                  speicher verarbeiten und verwalten zu lassen und\nsen versehen sind, die eine Rechtsverordnung nach                 hierüber Datenspeicherungsverträge abzuschließen,\nAbsatz 2 Nummer 1 für das jeweilige Erzeugnis vor-                sowie Vorschriften erlassen über\nschreibt.                                                         a) die Anforderungen und das Verfahren bei der\n(2) Das Bundesministerium für Ernährung und Land-                 Auswahl und Zulassung der unabhängigen Drit-\nwirtschaft wird ermächtigt,                                          ten durch die Kommission,\n1. im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für                  b) die Vereinbarkeit der Verarbeitung und Verwal-\nWirtschaft und Energie und dem Bundesministe-                    tung der Informationen nach Nummer 1 Buch-\nrium für Gesundheit durch Rechtsverordnung mit                   stabe a mit den Anforderungen der Datensiche-\nZustimmung des Bundesrates zur Durchführung                      rung und des Datenschutzes,","572                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2016\nc) die Überwachung der unabhängigen Dritten                                           § 10\ndurch externe Prüfer, deren Auswahl und Vergü-                            Kenntlichmachung\ntung durch den Hersteller sowie über die Be-\nrichtspflichten der Prüfer,                               (1) Die Anwendung der aufgrund von Rechtsverord-\nnungen nach § 8 Absatz 2 Nummer 1 zugelassenen\nd) den Zugriff auf die Informationen nach Nummer 1         Bestrahlung ist kenntlich zu machen. Das Bundesmi-\nBuchstabe a und die Duldung des Zugangs der            nisterium für Ernährung und Landwirtschaft wird er-\nKommission, der zuständigen Behörden, der zu-          mächtigt, in diesen Rechtsverordnungen die Art der\nständigen Behörden der Mitgliedstaaten der Euro-       Kenntlichmachung zu regeln sowie Ausnahmen von\npäischen Union und der Zollbehörden zum physi-         den Verpflichtungen zur Kenntlichmachung zuzulassen,\nschen Standort des Speichers; dabei kann auch          soweit dies mit dem Schutz der Verbraucherinnen und\nvorgesehen werden, dass in begründeten Fällen          Verbraucher vor Gesundheitsschäden vereinbar ist.\nauch den Herstellern oder Importeuren Zugriff auf\n(2) Das Bundesministerium für Ernährung und Land-\ndiese Informationen gewährt werden kann;\nwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem\n4. vorschreiben, dass die Wirtschaftsakteure schrift-          Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch\nliche Aufzeichnungen über die Vertriebskette führen        Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,\nund aufbewahren.                                           soweit dies zum Schutz der Verbraucherinnen und Ver-\nbraucher vor Gesundheitsschäden erforderlich ist,\n§8                                1. Vorschriften über die Kenntlichmachung von Tabak-\nBestrahlung                                erzeugnissen, die Stoffe im Sinne des § 9 enthalten,\nzu erlassen,\n(1) Es ist verboten,\n2. vorzuschreiben, dass Tabakerzeugnissen bestimmte\n1. als Hersteller bei Tabakerzeugnissen eine nicht zu-             Angaben, insbesondere über die Anwendung dieser\ngelassene Bestrahlung mit ultravioletten oder ioni-            Stoffe, beizufügen sind.\nsierenden Strahlen anzuwenden,\n2. Tabakerzeugnisse in den Verkehr zu bringen, die ent-                                   § 11\ngegen dem Verbot nach Nummer 1 oder entgegen                                   Tabakerzeugnisse\nden Anforderungen einer nach Absatz 2 erlassenen                             zum oralen Gebrauch\nRechtsverordnung bestrahlt worden sind.\nEs ist verboten, Tabakerzeugnisse zum oralen Ge-\n(2) Das Bundesministerium für Ernährung und Land-           brauch in den Verkehr zu bringen.\nwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem\nBundesministerium für Bildung und Forschung und                                           § 12\ndem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau\nNeuartige Tabakerzeugnisse\nund Reaktorsicherheit durch Rechtsverordnung mit Zu-\nstimmung des Bundesrates,                                         (1) Neuartige Tabakerzeugnisse dürfen nur in den\nVerkehr gebracht werden, wenn sie zugelassen sind.\n1. soweit dies mit dem Schutz der Verbraucherinnen\nund Verbraucher vor Gesundheitsschäden vereinbar              (2) Zuständig für die Zulassung ist das Bundesamt\nist, eine Bestrahlung mit ultravioletten oder ioni-        für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit im\nsierenden Strahlen allgemein oder für bestimmte            Einvernehmen mit dem Bundesamt für Wirtschaft und\nTabakerzeugnisse oder für bestimmte Verwendungs-           Ausfuhrkontrolle.\nzwecke zuzulassen und,                                        (3) Die Zulassung ist nur zu versagen, wenn das\n2. soweit dies zum Schutz der Verbraucherinnen und             neuartige Tabakerzeugnis, je nachdem ob es sich um\nVerbraucher vor Gesundheitsschäden erforderlich            ein Rauchtabakerzeugnis oder ein rauchloses Tabaker-\nist, bestimmte technische Verfahren für zugelassene        zeugnis handelt, die für dieses Erzeugnis geltenden An-\nBestrahlungen vorzuschreiben.                              forderungen dieses Gesetzes oder der aufgrund dieses\nGesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht erfüllt.\n§9                                   (4) Werden die jeweils geltenden Anforderungen die-\nses Gesetzes oder der aufgrund dieses Gesetzes erlas-\nPflanzenschutzmittel                       senen Rechtsverordnungen nicht mehr erfüllt, ist die\nDas Bundesministerium für Ernährung und Landwirt-           Zulassung zu widerrufen. § 49 des Verwaltungsverfah-\nschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bun-           rensgesetzes bleibt unberührt.\ndesministerium für Wirtschaft und Energie durch                   (5) Das Bundesministerium für Ernährung und Land-\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,               wirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem\nsoweit dies zum Schutz der Verbraucherinnen und Ver-           Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch\nbraucher vor Gesundheitsschäden erforderlich ist,              Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\n1. für Pflanzenschutzmittel und deren Abbau- und Re-           das Zulassungsverfahren zu regeln einschließlich der\naktionsprodukte Höchstmengen festzusetzen, die in          vom Antragsteller beizubringenden Informationen ins-\noder auf Tabakerzeugnissen beim Inverkehrbringen           besondere über\nnicht überschritten sein dürfen,                           1. die gesundheitlichen Auswirkungen einschließlich\n2. das Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen, bei                 des Suchtpotenzials und einer Risiko-Nutzen-Ana-\ndenen oder bei deren Ausgangsstoffen bestimmte                 lyse,\nPflanzenschutzmittel angewendet worden sind, zu            2. Marktforschung und die erwartete Verbraucherwahr-\nverbieten.                                                     nehmung.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2016              573\nAbschnitt 3                            stimmung des Bundesrates, soweit dies zum Schutz\nVe r w a n d t e E r z e u g n i s s e          der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Gesund-\nheitsschäden oder zur Durchführung von Rechtsakten\n§ 13                            der Europäischen Union erforderlich ist, für elektroni-\nsche Zigaretten und Nachfüllbehälter\nInhaltsstoffe von\nelektronischen Zigaretten und Nachfüllbehältern             1. technische Anforderungen an die Kinder-, Manipula-\ntions-, Bruch- und Auslaufsicherheit festzulegen,\n(1) Elektronische Zigaretten und Nachfüllbehälter\ndürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn               2. Anforderungen an eine auslauffreie Nachfüllung fest-\nzulegen.\n1. sie den Anforderungen einer nach Absatz 2 Num-\nmer 1 bis 3 erlassenen Rechtsverordnung genügen,\n§ 15\n2. bei der Herstellung der zu verdampfenden Flüssig-\nBeipackzettel,\nkeit nur Inhaltsstoffe von hoher Reinheit verwendet\nWarnhinweis und Verpackung für\nwerden, wobei bis auf technisch unvermeidbare\nelektronische Zigaretten und Nachfüllbehälter\nSpuren keine anderen Stoffe als diese reinen Inhalts-\nstoffe enthalten sein dürfen, und                            (1) Elektronische Zigaretten und Nachfüllbehälter\ndürfen nur in den Verkehr gebracht werden\n3. bei der Herstellung der zu verdampfenden Flüssig-\nkeit außer Nikotin nur Inhaltsstoffe verwendet wer-       1. mit einem Beipackzettel, der eine Gebrauchsanlei-\nden, die in erhitzter und nicht erhitzter Form kein           tung und Informationen über gesundheitliche Aus-\nRisiko für die menschliche Gesundheit darstellen.             wirkungen sowie Kontaktdaten enthält, und\n(2) Das Bundesministerium für Ernährung und Land-          2. wenn die Packungen und Außenverpackungen\nwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem               a) mit einem gesundheitsbezogenen Warnhinweis\nBundesministerium für Wirtschaft und Energie durch                   versehen sind,\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,\nb) den Anforderungen einer nach Absatz 2 Num-\nsoweit dies zum Schutz der Verbraucherinnen und Ver-\nmer 3 erlassenen Rechtsverordnung genügen im\nbraucher vor Gesundheitsschäden erforderlich ist, für\nHinblick auf\nelektronische Zigaretten und Nachfüllbehälter\naa) Aufmachung und Gestaltung und\n1. die Verwendung bestimmter Inhaltsstoffe allgemein\noder für bestimmte Zwecke sowie die Anwendung                    bb) produktspezifische Angaben und Hinweise.\nbestimmter Verfahren beim Herstellen oder Behan-             (2) Das Bundesministerium für Ernährung und Land-\ndeln zu verbieten oder zu beschränken,                    wirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem\n2. Höchstmengen für den Gehalt an bestimmten In-              Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch\nhaltsstoffen festzusetzen,                                Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,\nsoweit dies zum Schutz der Verbraucherinnen und Ver-\n3. Vorschriften über den Reinheitsgrad von Inhaltsstof-\nbraucher oder Dritter vor Gesundheitsschäden erfor-\nfen zu erlassen.\nderlich ist,\n§ 14                            1. Inhalt und Aufmachung des Beipackzettels im Ein-\nzelnen zu regeln,\nBeschaffenheit von\nelektronischen Zigaretten und Nachfüllbehältern             2. Inhalt, Art und Weise, Umfang und das Verfahren der\nKennzeichnung mit gesundheitsbezogenen Warn-\n(1) Elektronische Zigaretten und Nachfüllbehälter\nhinweisen zu regeln,\ndürfen nach Maßgabe des Satzes 2 nur in den Verkehr\ngebracht werden, wenn                                         3. für Packungen und Außenverpackungen Anforde-\nrungen zu regeln an\n1. Nachfüllbehälter ein Volumen von höchstens 10 Mil-\nlilitern haben,                                               a) Aufmachung und Gestaltung und\n2. elektronische Einwegzigaretten oder Einwegkartu-               b) produktspezifische Angaben und Hinweise,\nschen ein Volumen von höchstens 2 Millilitern ha-         4. vorzuschreiben, dass im Verkehr mit elektronischen\nben.                                                          Zigaretten und Nachfüllbehältern Angaben über den\nDie nikotinhaltige zu verdampfende Flüssigkeit darf ei-           Gehalt an bestimmten Inhaltsstoffen zu machen\nnen Nikotingehalt von höchstens 20 Milligramm pro                 sind.\nMilliliter haben.\n(2) Elektronische Zigaretten dürfen nur in den Ver-                                    § 16\nkehr gebracht werden, wenn die Nikotindosis unter nor-                  Allgemeine Pflichten des Herstellers,\nmalen Gebrauchsbedingungen auf einem gleichmäßi-                      des Importeurs und des Händlers von\ngen Niveau abgegeben wird.                                      elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehältern\n(3) Elektronische Zigaretten und Nachfüllbehälter             (1) Der Hersteller, der Importeur und der Händler ha-\ndürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie           ben jeweils im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit Vorkeh-\nkinder- und manipulationssicher sowie bruch- und aus-         rungen für geeignete Maßnahmen zur Vermeidung von\nlaufsicher sind und über einen Mechanismus für eine           Risiken zu treffen, die mit der elektronischen Zigarette\nauslauffreie Nachfüllung verfügen. Das Bundesministe-         oder dem Nachfüllbehälter verbunden sein können, die\nrium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt,        oder den sie in den Verkehr gebracht haben. Diese\nim Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirt-           Maßnahmen müssen den Produkteigenschaften ange-\nschaft und Energie durch Rechtsverordnung mit Zu-             messen sein und reichen bis zur Rücknahme, zu ange-","574               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2016\nmessenen und wirksamen Warnungen und zum Rück-                Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch\nruf.                                                          Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\n(2) Der Hersteller, der Importeur und der Händler ha-      zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen\nben jeweils im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit                Union Inhalt, Art und Weise, Umfang und das Verfahren\nder Kennzeichnung mit gesundheitsbezogenen Warn-\n1. bei den in den Verkehr gebrachten elektronischen           hinweisen zu regeln.\nZigaretten und Nachfüllbehältern Stichproben durch-\nzuführen,                                                                         Abschnitt 4\n2. Beschwerden über in den Verkehr gebrachte elektro-\nGemeinsame\nnische Zigaretten oder Nachfüllbehälter zu prüfen\nV o r s c h r i f t e n f ü r Ta b a k -\nund, falls erforderlich, ein Beschwerdebuch zu füh-\nerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse\nren sowie\n3. die anderen Wirtschaftsakteure über weitere Maß-                                            § 18\nnahmen zu unterrichten.\nVerbote zum Schutz vor Täuschung\nWelche Stichproben geboten sind, hängt vom Grad des\n(1) Es ist verboten,\nRisikos ab, das mit den elektronischen Zigaretten und\nNachfüllbehältern verbunden ist, und von den Möglich-         1. nicht zum Konsum geeignete Erzeugnisse oder Er-\nkeiten, das Risiko zu vermeiden.                                  zeugnisse, die entgegen den Vorschriften des § 25\nhergestellt oder behandelt worden sind, in den Ver-\n(3) Der Hersteller, der Importeur und der Händler ha-\nkehr zu bringen,\nben jeweils unverzüglich die an ihrem Geschäftssitz zu-\nständige Marktüberwachungsbehörde zu unterrichten,            2. Erzeugnisse ohne ausreichende Kenntlichmachung\nwenn sie wissen oder wenn sie aufgrund der ihnen                  in den Verkehr zu bringen, die\nvorliegenden Informationen oder ihrer Erfahrung wissen            a) nachgemacht sind,\nmüssen, dass eine elektronische Zigarette oder ein\nb) hinsichtlich ihrer Beschaffenheit von der Ver-\nNachfüllbehälter, die oder den sie in den Verkehr ge-\nkehrsauffassung abweichen und dadurch in ihrem\nbracht haben, ein Risiko für die Sicherheit und Gesund-\nWert oder in ihrer Brauchbarkeit nicht unerheblich\nheit von Personen darstellt. Sie haben der Marktüber-\ngemindert sind oder\nwachungsbehörde Einzelheiten mitzuteilen über\nc) geeignet sind, den Anschein einer besseren als\n1. die Risiken für die menschliche Gesundheit und\nder tatsächlichen Beschaffenheit zu erwecken.\nSicherheit sowie\n(2) Es ist verboten, Tabakerzeugnisse unter Verwen-\n2. die Maßnahmen, die sie zur Vermeidung dieser Risi-\ndung irreführender werblicher Informationen auf Pa-\nken getroffen haben.\nckungen, Außenverpackungen oder auf dem Tabaker-\nDie Marktüberwachungsbehörde unterrichtet unverzüg-           zeugnis selbst in den Verkehr zu bringen. Eine Irrefüh-\nlich das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebens-          rung liegt insbesondere dann vor,\nmittelsicherheit über den Sachverhalt, insbesondere bei\n1. wenn Tabakerzeugnissen insbesondere gesundheit-\nRückrufen. Eine Unterrichtung nach Satz 1 darf nicht\nzur strafrechtlichen Verfolgung des Unterrichtenden               liche oder stimulierende Wirkungen zugeschrieben\noder für ein Verfahren nach dem Gesetz über Ord-                  werden, die ihnen nach den Erkenntnissen der Wis-\nsenschaft nicht zukommen oder die wissenschaft-\nnungswidrigkeiten gegen den Unterrichtenden verwen-\nlich nicht hinreichend gesichert sind,\ndet werden.\n(4) Der Hersteller, der Importeur und der Händler ha-      2. wenn der Eindruck erweckt wird, dass ein Tabaker-\nben unbeschadet des Absatzes 3 Satz 1 unverzüglich                zeugnis weniger schädlich als andere sei oder auf die\ndie zuständigen Marktüberwachungsbehörden der Mit-                Reduzierung schädlicher Bestandteile des Rauchs\ngliedstaaten der Europäischen Union zu unterrichten, in           abziele,\ndenen die elektronische Zigarette oder der Nachfüllbe-        3. wenn sich die werblichen Informationen auf Ge-\nhälter in den Verkehr gebracht wird oder werden soll.             schmack, Geruch, Aromastoffe oder sonstige Zu-\nAbsatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.                                satzstoffe oder auf deren Fehlen beziehen,\n(5) Der Hersteller, der Importeur und der Händler ha-      4. wenn Tabakerzeugnissen der Anschein eines Arznei-\nben den Marktüberwachungsbehörden auf Anforderung                 mittels, Lebensmittels oder kosmetischen Mittels\nzusätzliche Informationen und Unterlagen zur Verfü-               gegeben wird,\ngung zu stellen, beispielsweise über Aspekte der Si-          5. wenn zur Täuschung geeignete werbliche Informa-\ncherheit und Qualität oder über mögliche nachteilige              tionen über die Herkunft der Tabakerzeugnisse, über\nAuswirkungen von elektronischen Zigaretten oder                   ihre Menge, ihr Gewicht, über den Zeitpunkt der Her-\nNachfüllbehältern auf die Gesundheit.                             stellung oder Abpackung, über ihre Haltbarkeit, über\nsonstige, insbesondere natürliche oder ökologische\n§ 17                                  Eigenschaften oder über Umstände, die für ihre Be-\nPflanzliche Raucherzeugnisse                         wertung mitbestimmend sind, verwendet werden.\n(1) Pflanzliche Raucherzeugnisse dürfen nur in den            (3) Es ist verboten, Tabakerzeugnisse in den Verkehr\nVerkehr gebracht werden, wenn die Packungen und Au-           zu bringen,\nßenverpackungen mit gesundheitsbezogenen Warnhin-             1. wenn die Packung, die Außenverpackung oder\nweisen versehen sind.                                             werbliche Informationen Angaben über den Gehalt\n(2) Das Bundesministerium für Ernährung und Land-              des Tabakerzeugnisses an Nikotin, Teer oder Koh-\nwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem               lenmonoxid enthalten oder","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2016              575\n2. wenn die Packung oder die Außenverpackung den              der Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parla-\nEindruck erweckt, Verbraucherinnen oder Verbrau-          ments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordi-\ncher könnten einen wirtschaftlichen Vorteil erlangen.     nierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschrif-\nten der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audio-\n(4) Für elektronische Zigaretten und Nachfüllbehälter\nvisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle\ngelten die Verbote der Absätze 2 und 3 mit Ausnahme\nMediendienste) (ABl. L 95 vom 15.4.2010, S. 1) für\nder Informationen über die Aromastoffe und den Niko-\nTabakerzeugnisse, elektronische Zigaretten oder Nach-\ntingehalt entsprechend.\nfüllbehälter oder zugunsten von Unternehmen, deren\n(5) Für pflanzliche Raucherzeugnisse gelten die            Haupttätigkeit die Herstellung oder der Verkauf von\nVerbote nach Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 1, 2                Tabakerzeugnissen ist, zu betreiben.\nund 4 entsprechend. Es ist ferner verboten, pflanzliche\nRaucherzeugnisse in den Verkehr zu bringen, bei denen                                     § 21\nPackungen oder Außenverpackungen werbliche Infor-\nVerbot von Werbung\nmationen aufweisen, die sich auf das Fehlen von Zu-\nmit qualitativen Zielen\nsatz- oder Aromastoffen beziehen.\n(1) Es ist verboten, im Verkehr mit Tabakerzeugnis-\n§ 19                              sen oder in der Werbung dafür werbliche Informationen\nzu verwenden,\nVerbot der Hörfunkwerbung, der Werbung\nin Druckerzeugnissen und in Diensten der               1. durch die der Eindruck erweckt wird, dass der Ge-\nInformationsgesellschaft, Verbot des Sponsorings                 nuss oder die bestimmungsgemäße Verwendung\nvon Tabakerzeugnissen gesundheitlich unbedenk-\n(1) Es ist verboten, für Tabakerzeugnisse, elektroni-          lich oder dazu geeignet ist, die Funktion des Kör-\nsche Zigaretten oder Nachfüllbehälter im Hörfunk zu               pers, die Leistungsfähigkeit oder das Wohlbefinden\nwerben.                                                           günstig zu beeinflussen,\n(2) Es ist verboten, für Tabakerzeugnisse, elektroni-      2. die ihrer Art nach besonders dazu geeignet sind, Ju-\nsche Zigaretten oder Nachfüllbehälter in der Presse               gendliche oder Heranwachsende zum Konsum zu\noder in einer anderen gedruckten Veröffentlichung zu              veranlassen oder darin zu bestärken,\nwerben. Abweichend von Satz 1 darf in einer gedruck-\nten Veröffentlichung geworben werden,                         3. die das Inhalieren des Tabakrauchs als nachah-\nmenswert erscheinen lassen,\n1. die ausschließlich für im Handel mit Tabakerzeugnis-\n4. die den Eindruck erwecken, dass die Inhaltsstoffe\nsen oder elektronischen Zigaretten oder Nachfüllbe-\nnatürlich oder naturrein seien.\nhältern tätige Personen bestimmt ist,\n(2) Das Bundesministerium für Ernährung und Land-\n2. die in einem Staat, der kein Mitgliedstaat der Euro-\nwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem\npäischen Union ist, gedruckt und herausgegeben\nBundesministerium für Wirtschaft und Energie durch\nwird, sofern diese Veröffentlichung nicht hauptsäch-\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,\nlich für den Markt in der Europäischen Union be-\nsoweit dies zum Schutz der Verbraucherinnen und Ver-\nstimmt ist.\nbraucher vor Gesundheitsschäden erforderlich ist, Vor-\n(3) Absatz 2 gilt für die Werbung in Diensten der In-      schriften zur Durchführung der Verbote des Absatzes 1\nformationsgesellschaft entsprechend.                          zu erlassen, insbesondere\n(4) Es ist verboten, Hörfunkprogramme zur Förde-           1. die Art, den Umfang oder die Gestaltung der Werbung\nrung des Verkaufs von Tabakerzeugnissen, elektroni-               durch bestimmte Werbemittel oder an bestimmten\nschen Zigaretten oder Nachfüllbehältern zu sponsern.              Orten oder zu bestimmten Zeiten zu regeln,\n(5) Es ist verboten, eine Veranstaltung oder Aktivität     2. die Verwendung von Darstellungen oder Äußerungen\nmit dem Ziel oder der direkten oder indirekten Wirkung            von Angehörigen bestimmter Personengruppen zu\nzu sponsern, den Verkauf von Tabakerzeugnissen, elek-             verbieten oder zu beschränken.\ntronischen Zigaretten oder Nachfüllbehältern zu för-\ndern, wenn                                                                                § 22\n1. an der Veranstaltung oder Aktivität mehrere Mitglied-                       Grenzüberschreitender\nstaaten der Europäischen Union beteiligt sind,                    Fernabsatz an Verbraucher; Datenschutz\n2. die Veranstaltung oder Aktivität in mehreren Mit-             (1) Wer grenzüberschreitenden Fernabsatz von Tabak-\ngliedstaaten der Europäischen Union stattfindet           erzeugnissen, elektronischen Zigaretten oder Nachfüll-\noder                                                      behältern an Verbraucherinnen und Verbraucher in der\nEuropäischen Union betreiben will, muss\n3. die Veranstaltung oder Aktivität eine sonstige grenz-\nüberschreitende Wirkung hat.                              1. ein Altersüberprüfungssystem verwenden, das beim\nVerkauf kontrolliert, ob der bestellende Verbraucher\n§ 20                                  das für den Erwerb von Erzeugnissen vorgeschrie-\nbene Mindestalter hat, das in dem jeweiligen Mit-\nVerbot der Werbung                             gliedstaat der Europäischen Union gilt, in dem die\nin audiovisuellen Mediendiensten                      Erzeugnisse in den Verkehr gebracht werden sollen,\nund\nEs ist verboten, audiovisuelle kommerzielle Kommu-\nnikation im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe h         2. bei der zuständigen Behörde registriert sein.","576               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2016\n(2) Die Registrierung erfolgt,                                 und Nummer 3 ganz oder teilweise auf das Bundes-\namt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicher-\n1. wenn sich der Ort der Geschäftstätigkeit im Inland\nheit zu übertragen.\nbefindet,\na) bei der zuständigen Behörde im Inland sowie                                         § 23\nb) bei der zuständigen Behörde des jeweiligen Mit-                              Ermächtigungen\ngliedstaates der Europäischen Union, in dem die          (1) Das Bundesministerium für Ernährung und Land-\nErzeugnisse in den Verkehr gebracht werden oder       wirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem\nwerden sollen;                                        Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch\n2. wenn sich der Ort der Geschäftstätigkeit in einem          Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,\nanderen Mitgliedstaat der Europäischen Union be-          1. soweit dies zum Schutz der Verbraucherinnen und\nfindet,                                                       Verbraucher oder Dritter vor Gesundheitsschäden\na) bei der zuständigen Behörde im Inland sowie                erforderlich ist, in den Fällen des Buchstaben f zur\nDurchführung von Rechtsakten der Europäischen\nb) bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates            Union,\nder Europäischen Union, in dem sich der Ort der\na) die Anwendung bestimmter Verfahren beim Her-\nGeschäftstätigkeit befindet;\nstellen oder Behandeln zu verbieten oder zu be-\n3. wenn sich der Ort der Geschäftstätigkeit außerhalb                schränken,\ndes Gebiets der Europäischen Union befindet, bei\nb) Untersuchungsverfahren festzulegen, nach denen\nder zuständigen Behörde im Inland.\nder Gehalt an bestimmten Stoffen in Erzeugnis-\n(3) Wenn die Länder für den Zweck der Registrierung               sen oder in deren Emissionen zu bestimmen ist,\nnach Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 2                      c) vorzuschreiben, dass die Überprüfungen auf den\nBuchstabe a und Nummer 3 eine gemeinsame Stelle                      Gehalt an bestimmten Stoffen in Erzeugnissen\neinrichten oder beauftragen, ist diese zuständig.                    oder in deren Emissionen nur von dafür zugelas-\n(4) Die für die Registrierung zuständige Behörde                  senen Prüflaboratorien durchgeführt werden, und\noder Stelle stellt eine Bestätigung über die Registrie-              die Anforderungen an diese Prüflaboratorien, ins-\nrung aus. Sie überprüft auch das Vorliegen des Alters-               besondere hinsichtlich Eignungsprüfungen, lau-\nüberprüfungssystems nach Absatz 1 Nummer 1 sowie                     fender Schulung sowie Zuverlässigkeit und Un-\ndas Vorliegen gültiger Registrierungen der zuständigen               abhängigkeit, festzulegen sowie das Verfahren\nBehörden nach Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b und                      für die Zulassung zu regeln,\nAbsatz 2 Nummer 2 Buchstabe b. Sie gibt die Listen                d) Vorschriften über die Beschaffenheit und den Wir-\naller bei ihr registrierten Verkaufsstellen, die grenzüber-          kungsgrad von Gegenständen oder Mitteln zur\nschreitenden Fernabsatz nach Absatz 1 betreiben, in                  Verringerung des Gehaltes an bestimmten Stof-\ngeeigneter Weise bekannt.                                            fen in Erzeugnissen oder in deren Emissionen zu\n(5) Wer grenzüberschreitenden Fernabsatz von Tabak-               erlassen sowie die Verwendung solcher Gegen-\nerzeugnissen, elektronischen Zigaretten und Nachfüll-                stände oder Mittel vorzuschreiben,\nbehältern an Verbraucherinnen und Verbraucher be-                 e) vorzuschreiben, unter welchen Voraussetzungen\ntreibt, darf deren personenbezogene Daten nur im Ein-                Angaben verwendet werden dürfen, die sich auf\nklang mit dem Bundesdatenschutzgesetz sowie den                      den Gehalt an bestimmten Stoffen in Erzeugnis-\nweiteren Vorschriften zum Schutz personenbezogener                   sen oder in deren Emissionen beziehen,\nDaten erheben, verarbeiten oder nutzen. Herstellern               f) vorzuschreiben, dass Hersteller und Importeure\nvon Tabakerzeugnissen, elektronischen Zigaretten und\nNachfüllbehältern, den zur selben Unternehmens-                      aa) der zuständigen Behörde bestimmte Anga-\ngruppe gehörenden Unternehmen oder sonstigen                              ben machen, insbesondere über die Produkt-\nDritten dürfen diese Daten nicht übermittelt werden.                      eigenschaften, die Vermarktung, das Herstel-\nPersonenbezogene Daten der Verbraucherinnen und                           len oder die Zusammensetzung von Erzeug-\nVerbraucher dürfen nicht für andere Zwecke als den je-                    nissen, über die hierbei verwendeten Inhalts-\nweiligen Verkauf erhoben, verarbeitet oder genutzt wer-                   stoffe, über deren Funktion und die Gründe\nden; dies gilt auch, wenn Hersteller Tabakerzeugnisse,                    für deren Hinzufügung, über ihren Status oder\nelektronische Zigaretten und Nachfüllbehälter im grenz-                   ihre Einstufung nach Rechtsakten der Euro-\nüberschreitenden Fernabsatz an Verbraucherinnen und                       päischen Union, über die Wirkungen dieser\nVerbraucher vertreiben.                                                   Inhaltsstoffe und über Bewertungen, aus de-\nnen sich die gesundheitliche Beurteilung er-\n(6) Das Bundesministerium für Ernährung und Land-                      gibt, einschließlich der Emissionen,\nwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem\nBundesministerium der Finanzen und dem Bundesmi-                     bb) Studien, insbesondere über die gesundheit-\nnisterium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsver-                     lichen Auswirkungen von Inhaltsstoffen und\nordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Durch-                         Emissionen, die konsumfördernden Eigen-\nführung von Rechtsakten der Europäischen Union                            schaften und zur Marktforschung, durchfüh-\nren, von einem unabhängigen wissenschaft-\n1. Inhalt, Art und Weise und das Verfahren der Regis-                     lichen Gremium überprüfen lassen oder der\ntrierung zu regeln,                                                   zuständigen Behörde vorlegen,\n2. die Zuständigkeit für die Registrierung nach Absatz 2             cc) der zuständigen Behörde Verkaufsmengen-\nNummer 1 Buchstabe a, Nummer 2 Buchstabe a                            daten mitteilen,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2016             577\ndd) Erklärungen über die Übernahme der Gewähr          Anteile, deren Übergang gesundheitlich, geruchlich und\nfür Konformität, Qualität und Sicherheit von       geschmacklich unbedenklich und technisch unver-\nelektronischen Zigaretten und Nachfüllbehäl-       meidbar ist.\ntern abgeben\n(2) Das Bundesministerium für Ernährung und Land-\nund Einzelheiten des Verfahrens, insbesondere          wirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung\ndie Übermittlung an ein gemeinsames elektroni-         mit Zustimmung des Bundesrates, soweit dies mit\nsches Portal, die Vergabe von Kennnummern für          dem Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher\nDatenübermittler und Produkt, die Speicherung          vor Gesundheitsschäden vereinbar ist, für bestimmte\nund Nutzung der Informationen und den Zugriff          Stoffe die Anteile festzusetzen, deren Übergang als un-\nauf die Informationen, und das Format der Mittei-      bedenklich und unvermeidbar im Sinne des Absatzes 1\nlung sowie die Veröffentlichung der mitgeteilten       anzusehen ist. Das Bundesministerium für Ernährung\nInformationen unter Berücksichtigung des Schut-        und Landwirtschaft kann die Ermächtigung durch\nzes von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen zu         Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\nregeln;                                                auf das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebens-\nmittelsicherheit übertragen. Das Bundesamt für Ver-\n2. soweit dies zum Schutz der Verbraucherinnen und            braucherschutz und Lebensmittelsicherheit bedarf\nVerbraucher vor Täuschung erforderlich ist, vorzu-        zum Erlass solcher Rechtsverordnungen nicht der Zu-\nschreiben,                                                stimmung des Bundesrates.\na) dass auf Packungen und Außenverpackungen, in\ndenen Erzeugnisse in den Verkehr gebracht wer-                                   § 26\nden, oder auf den Erzeugnissen selbst Angaben,\nErmächtigungen\ninsbesondere über den Zeitpunkt der Herstellung\noder der Abpackung, über die Haltbarkeitsdauer,           (1) Das Bundesministerium für Ernährung und Land-\nüber die Herkunft oder die Zubereitung anzubrin-       wirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung\ngen sind,                                              mit Zustimmung des Bundesrates, soweit dies erforder-\nlich ist, um eine Gefährdung der Sicherheit und Ge-\nb) dass Erzeugnisse, die bestimmten Anforderungen         sundheit von Personen zu vermeiden,\nan die Herstellung, Zusammensetzung oder Be-\nschaffenheit nicht genügen, nicht in den Verkehr       1. die Verwendung bestimmter Stoffe, Stoffgruppen\ngebracht werden dürfen oder nur unter ausrei-              und Stoffgemische beim Herstellen oder Behandeln\nchender Kenntlichmachung oder nur unter be-                bestimmter Bedarfsgegenstände zu verbieten oder\nstimmten Bezeichnungen, sonstigen Angaben                  zu beschränken;\noder bestimmten Aufmachungen in den Verkehr            2. vorzuschreiben, dass für das Herstellen bestimmter\ngebracht werden dürfen.                                    Bedarfsgegenstände oder einzelner Teile von ihnen\n(2) Erzeugnisse, bei denen Anforderungen einer                 nur bestimmte Stoffe verwendet werden dürfen;\nnach                                                          3. die Anwendung bestimmter Verfahren beim Herstel-\n1. Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder d oder                      len bestimmter Bedarfsgegenstände zu verbieten\noder zu beschränken;\n2. Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe f\n4. Höchstmengen für Stoffe festzusetzen, die aus be-\nerlassenen Rechtsverordnung nicht eingehalten wor-                stimmten Bedarfsgegenständen auf Verbraucher\nden sind, dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden.            einwirken oder übergehen können oder die beim\nHerstellen, Behandeln oder Inverkehrbringen von\nAbschnitt 5                                  bestimmten Bedarfsgegenständen in oder auf die-\nsen vorhanden sein dürfen;\nBedarfsgegenstände\n5. Reinheitsanforderungen für bestimmte Stoffe festzu-\n§ 24                                   setzen, die beim Herstellen bestimmter Bedarfsge-\ngenstände verwendet werden;\nAllgemeine Anforderungen an das\n6. vorzuschreiben, dass\nInverkehrbringen von Bedarfsgegenständen\na) der Gehalt an bestimmten Stoffen in bestimmten\nBedarfsgegenstände dürfen nur in den Verkehr ge-\nBedarfsgegenständen kenntlich zu machen ist,\nbracht werden, wenn sie aufgrund ihrer stofflichen Zu-\nsammensetzung, insbesondere durch toxikologisch                   b) bei bestimmten Bedarfsgegenständen eine Be-\nwirksame Stoffe oder Verunreinigungen, die Sicherheit                schränkung des Verwendungszwecks kenntlich\nund Gesundheit von Verbraucherinnen und Verbrau-                     zu machen ist,\nchern bei bestimmungsgemäßer oder vorhersehbarer                  sowie die Art der Kenntlichmachung zu regeln.\nVerwendung nicht gefährden.\n(2) Bedarfsgegenstände, die den Anforderungen ei-\n§ 25                               ner nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 oder 5 erlassenen\nRechtsverordnung nicht genügen, dürfen nicht in den\nÜbergang von Stoffen auf Erzeugnisse                 Verkehr gebracht werden.\n(1) Es ist verboten, Bedarfsgegenstände so zu ver-            (3) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 bedürfen\nwenden oder für solche Verwendungszwecke in den               des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für\nVerkehr zu bringen, dass von ihnen Stoffe auf Erzeug-         Wirtschaft und Energie und dem Bundesministerium\nnisse übergehen. Davon ausgenommen sind stoffliche            für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit.","578               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2016\nAbschnitt 6                             hörden und denjenigen der anderen Mitgliedstaaten der\nEuropäischen Union sicher. Sie sorgen dafür, dass das\nÜberwachung\nÜberwachungskonzept entwickelt und fortgeschrieben\nwird und dass länderübergreifende Maßnahmen zur\n§ 27                              Vermeidung ernster Risiken vorbereitet werden.\nZuständigkeit und Zusammenarbeit                       (4) Die Marktüberwachungsbehörden leisten den\n(1) Vorbehaltlich des Satzes 2 obliegt die Marktüber-      Marktüberwachungsbehörden anderer Mitgliedstaaten\nwachung den nach Landesrecht zuständigen Behör-               der Europäischen Union in dem für deren Aufgaben-\nden. Zuständigkeiten zur Durchführung dieses Geset-           erfüllung erforderlichen Umfang Amtshilfe. Dafür stellen\nzes, die durch andere Rechtsvorschriften zugewiesen           sie die erforderlichen Informationen und Unterlagen be-\nsind, bleiben unberührt. Im Geschäftsbereich des Bun-         reit, führen geeignete Untersuchungen oder andere an-\ndesministeriums der Verteidigung obliegt die Markt-           gemessene Maßnahmen durch und beteiligen sich an\nüberwachung dem Bundesministerium der Verteidigung            Untersuchungen, die in anderen Mitgliedstaaten der\nund den von ihm bestimmten Stellen.                           Europäischen Union eingeleitet wurden.\n(2) Die in Absatz 1 genannten Marktüberwachungs-\nbehörden arbeiten mit den Zollbehörden gemäß Kapi-                                       § 29\ntel III Abschnitt 3 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des                 Marktüberwachungsmaßnahmen\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli\n2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und            (1) Die Marktüberwachungsbehörden kontrollieren\nMarktüberwachung im Zusammenhang mit der Ver-                 anhand angemessener Stichproben auf geeignete Art\nmarktung von Produkten und zur Aufhebung der Ver-             und Weise und in angemessenem Umfang, ob die\nordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom            Erzeugnisse die Anforderungen dieses Gesetzes, der\n13.8.2008, S. 30) zusammen. Im Rahmen dieser Zu-              aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverord-\nsammenarbeit können die Zollbehörden den Markt-               nungen und der unmittelbar geltenden Rechtsakte der\nüberwachungsbehörden auf Ersuchen die Informatio-             Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen\nnen übermitteln, die sie bei der Überführung von Pro-         Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes erfüllen.\ndukten in den zollrechtlich freien Verkehr erlangt haben      Dazu überprüfen sie die Unterlagen oder führen, wenn\nund die für die Aufgabenerfüllung der Marktüberwa-            dies angezeigt ist, physische Kontrollen und Laborprü-\nchungsbehörden erforderlich sind. Aussetzungen der            fungen durch. Die Marktüberwachungsbehörden be-\nFreigabe zum freien Verkehr nach Artikel 27 Absatz 3          rücksichtigen bei ihrer Kontrolle die geltenden Grund-\nSatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 sind der              sätze der Risikobewertung, eingegangene Beschwer-\nMarktüberwachungsbehörde zu melden, die für die               den und sonstige Informationen.\nZollstelle örtlich zuständig ist.                                (2) Die Marktüberwachungsbehörden treffen die er-\nforderlichen Maßnahmen, wenn sie den begründeten\n§ 28                              Verdacht haben, dass ein Erzeugnis nicht die Anforde-\nrungen dieses Gesetzes, der aufgrund dieses Gesetzes\nAufgaben der\nerlassenen Rechtsverordnungen und der unmittelbar\nMarktüberwachungsbehörden\ngeltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft\n(1) Die Marktüberwachungsbehörden haben eine               oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich\nwirksame Marktüberwachung auf der Grundlage eines             dieses Gesetzes erfüllt. Sie sind insbesondere befugt,\nÜberwachungskonzepts zu gewährleisten. Das Über-\n1. Maßnahmen anzuordnen, die gewährleisten, dass\nwachungskonzept soll insbesondere umfassen:\nein Erzeugnis erst dann in den Verkehr gebracht\n1. die Erhebung und Auswertung von Informationen zur              wird, wenn es den Anforderungen dieses Gesetzes\nErmittlung von Mängelschwerpunkten und Waren-                 und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen\nströmen,                                                      Rechtsverordnungen entspricht,\n2. die Aufstellung und Durchführung von Marktüberwa-          2. anzuordnen, dass der Hersteller ein Erzeugnis prüft\nchungsprogrammen, auf deren Grundlage die Er-                 oder prüfen lässt und das Ergebnis der Prüfung mit-\nzeugnisse überprüft werden; die Marktüberwa-                  teilt,\nchungsprogramme sind regelmäßig zu aktualisieren.\n3. das Inverkehrbringen eines Erzeugnisses vorüberge-\nDie Marktüberwachungsbehörden überprüfen und be-                  hend zu verbieten, bis das Ergebnis einer entnom-\nwerten regelmäßig, mindestens alle vier Jahre, die                menen Probe oder einer von den Marktüberwa-\nWirksamkeit des Überwachungskonzepts.                             chungsbehörden veranlassten oder nach Nummer 2\nangeordneten Prüfung vorliegt,\n(2) Die Marktüberwachungsbehörden stellen die\nMarktüberwachungsprogramme nach Absatz 1 Satz 2               4. zu verbieten, dass ein Erzeugnis in den Verkehr ge-\nNummer 2 der Öffentlichkeit elektronisch und gegebe-              bracht wird,\nnenfalls in anderer Form zur Verfügung.\n5. die Rücknahme oder den Rückruf eines in den Ver-\n(3) Die Länder stellen sicher, dass ihre Marktüberwa-          kehr gebrachten Erzeugnisses anzuordnen,\nchungsbehörden ihre Aufgaben ordnungsgemäß wahr-\n6. ein Erzeugnis sicherzustellen, dieses Erzeugnis zu\nnehmen können. Dafür statten sie diese mit den not-\nvernichten, vernichten zu lassen oder auf andere\nwendigen Ressourcen aus. Sie stellen eine effiziente\nWeise unbrauchbar zu machen,\nZusammenarbeit und einen wirksamen Informations-\naustausch ihrer Marktüberwachungsbehörden unter-              7. anzuordnen, dass die Öffentlichkeit vor den Risiken\neinander sowie zwischen ihren Marktüberwachungsbe-                gewarnt wird, die mit einem in den Verkehr gebrach-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2016              579\nten Erzeugnis verbunden sind; die Marktüberwa-           auf denen im Rahmen einer Geschäftstätigkeit Erzeug-\nchungsbehörde kann selbst die Öffentlichkeit war-        nisse\nnen, wenn der nach § 3 Verpflichtete nicht oder nicht\n1. hergestellt werden,\nrechtzeitig warnt oder eine andere ebenso wirksame\nMaßnahme nicht oder nicht rechtzeitig trifft.            2. erstmals verwendet werden,\nDie Marktüberwachungsbehörden sind des Weiteren              3. zum Zweck des Inverkehrbringens lagern oder\nbefugt, Maßnahmen anzuordnen, die gewährleisten,             4. ausgestellt sind.\ndass die Werbeverbote der §§ 19 bis 21 eingehalten\nwerden.                                                      Sie sind befugt, diese Erzeugnisse zu besichtigen, zu\nprüfen oder prüfen zu lassen. Diese Besichtigungs- und\n(3) Die Marktüberwachungsbehörde widerruft oder           Prüfbefugnis haben die Marktüberwachungsbehörden\nändert eine Maßnahme nach Absatz 2, sobald der nach          und ihre Beauftragten auch dann, wenn die Erzeug-\n§ 3 Verpflichtete nachweist, dass er wirksame Maßnah-        nisse in Seehäfen zum weiteren Transport bereitgestellt\nmen getroffen hat.                                           sind. Hat die Kontrolle ergeben, dass das Erzeugnis die\n(4) Die Marktüberwachungsbehörde ordnet den               Anforderungen dieses Gesetzes, der aufgrund dieses\nRückruf oder die Rücknahme von Erzeugnissen an oder          Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und der un-\nuntersagt die Bereitstellung auf dem Markt, wenn diese       mittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Ge-\nein über die typischen Gefahren des Konsums hinaus-          meinschaft oder der Europäischen Union im Anwen-\ngehendes ernstes Risiko insbesondere für die Sicher-         dungsbereich dieses Gesetzes nicht erfüllt, erheben\nheit und Gesundheit von Personen darstellen. Die Ent-        die Marktüberwachungsbehörden die Kosten für Be-\nscheidung, ob ein Erzeugnis ein ernstes Risiko dar-          sichtigungen und Prüfungen nach den Sätzen 2 und 3\nstellt, wird auf der Grundlage einer angemessenen            von den Personen, die das Erzeugnis herstellen oder\nRisikobewertung unter Berücksichtigung der Art der           zum Zweck des Inverkehrbringens einführen, lagern\nGefahr und der Wahrscheinlichkeit des Eintritts des ge-      oder ausstellen.\nfährlichen Ereignisses getroffen. Die Möglichkeit, einen        (2) Die Marktüberwachungsbehörden und die von ih-\nhöheren Sicherheitsgrad zu erreichen, oder die Verfüg-       nen beauftragten Personen können Proben entnehmen,\nbarkeit anderer Erzeugnisse, die ein geringeres Risiko       Muster verlangen und die für ihre Aufgabenerfüllung er-\ndarstellen, ist kein ausreichender Grund, um anzuneh-        forderlichen Unterlagen und Informationen anfordern.\nmen, dass ein Erzeugnis ein ernstes Risiko darstellt.        Die Proben, Muster, Unterlagen und Informationen sind\n(5) Beschließt die Marktüberwachungsbehörde, ein          ihnen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.\nErzeugnis vom Markt zu nehmen, das in einem anderen             (3) Ein Teil der Probe oder, sofern die Probe nicht\nMitgliedstaat der Europäischen Union oder einem an-          oder ohne Gefährdung des Untersuchungszwecks\nderen Vertragsstaat des Abkommens über den Euro-             nicht in Teile von gleicher Beschaffenheit teilbar ist,\npäischen Wirtschaftsraum hergestellt wurde, setzt sie        ein zweites Stück der gleichen Art und von demselben\nden betroffenen Wirtschaftsakteur nach Maßgabe des           Hersteller wie das als Probe entnommene, ist zurück-\nArtikels 19 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008        zulassen. Der Hersteller kann auf die Zurücklassung ei-\ndavon in Kenntnis.                                           ner Probe verzichten. Zurückgelassene Proben sind\n(6) Stellt die Marktüberwachungsbehörde fest oder         amtlich zu verschließen oder zu versiegeln. Sie sind\nhat sie hinreichend Anlass zur Besorgnis, dass elektro-      mit dem Datum der Probenahme und dem Datum des\nnische Zigaretten und Nachfüllbehälter eine ernste Ge-       Tages zu versehen, nach dessen Ablauf der Verschluss\nfahr für die Gesundheit darstellen, obwohl sie den An-       oder die Versiegelung als aufgehoben gilt.\nforderungen dieses Gesetzes und der aufgrund dieses             (4) Für Proben, die im Rahmen der amtlichen Über-\nGesetzes erlassenen Rechtsverordnungen genügen, so           wachung nach diesem Gesetz entnommen werden,\nkann sie geeignete vorläufige Maßnahmen ergreifen.           wird grundsätzlich keine Entschädigung geleistet. Im\nDie Marktüberwachungsbehörde unterrichtet die Kom-           Einzelfall ist eine Entschädigung bis zur Höhe des Ver-\nmission und die zuständigen Behörden der anderen             kaufspreises zu leisten, wenn andernfalls eine unbillige\nMitgliedstaaten der Europäischen Union unverzüglich          Härte eintreten würde.\nüber die ergriffenen Maßnahmen und übermittelt ihnen\nalle zugrunde liegenden Daten.                                                          § 32\nDuldungs- und Mitwirkungspflichten\n§ 30\nDie nach § 3 Verpflichteten haben Maßnahmen nach\nAdressaten der\n§ 31 Absatz 1 bis 3 zu dulden sowie die Marktüberwa-\nMarktüberwachungsmaßnahmen\nchungsbehörden und deren Beauftragte zu unterstüt-\nDie Maßnahmen der Marktüberwachungsbehörde                zen. Die nach § 3 Verpflichteten erteilen der Marktüber-\nsind gegen den nach § 3 Verpflichteten gerichtet.            wachungsbehörde auf Verlangen die Auskünfte, die für\nderen Aufgabenerfüllung erforderlich sind. Die Aus-\n§ 31                              kunftspflichtigen können die Auskunft auf Fragen ver-\nweigern, wenn die Beantwortung sie selbst oder einen\nBetretensrechte und Befugnisse, Probenahme\nder in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozess-\n(1) Die Marktüberwachungsbehörden und die von ih-         ordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr straf-\nnen beauftragten Personen sind, soweit dies zur Erfül-       rechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem\nlung ihrer Überwachungsaufgaben erforderlich ist, be-        Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.\nfugt, zu den Betriebs- und Geschäftszeiten Geschäfts-        Sie sind über ihr Recht zur Auskunftsverweigerung zu\nräume und Betriebsgrundstücke zu betreten, in oder           belehren.","580              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2016\n§ 33                               8. entgegen\nErmächtigungen                               a) § 18 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit einer\nDas Bundesministerium für Ernährung und Landwirt-                 Rechtsverordnung nach § 25 Absatz 2 Satz 1,\nschaft wird ermächtigt, um eine einheitliche Durchfüh-            b) § 18 Absatz 1 Nummer 2 oder\nrung der Überwachung zu fördern, durch Rechtsverord-\nc) § 23 Absatz 2 Nummer 1 in Verbindung mit einer\nnung mit Zustimmung des Bundesrates,\nRechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 Nummer 1\n1. Vorschriften zu erlassen über                                     Buchstabe a oder d\na) die personelle, apparative und sonstige techni-            ein Erzeugnis in den Verkehr bringt,\nsche Mindestausstattung von Prüflaboratorien,\n9. entgegen § 18 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung\nb) die Voraussetzungen und das Verfahren für die              mit § 18 Absatz 4 oder 5 Satz 1, ein Tabakerzeug-\nZulassung privater Sachverständiger, die zur Un-           nis, eine elektronische Zigarette, einen Nachfüllbe-\ntersuchung von amtlich zurückgelassenen Pro-               hälter oder ein pflanzliches Raucherzeugnis in den\nben befugt sind;                                           Verkehr bringt,\n2. Vorschriften über Verfahren zur Probenahme und            10. entgegen § 18 Absatz 3, auch in Verbindung mit\nUntersuchung von Erzeugnissen zu erlassen.                    § 18 Absatz 4, ein Tabakerzeugnis, eine elektroni-\nsche Zigarette oder einen Nachfüllbehälter in den\nAbschnitt 7                                Verkehr bringt,\nStraf- und Bußgeldvorschriften                        11. entgegen § 18 Absatz 5 Satz 2 ein pflanzliches\nRaucherzeugnis in den Verkehr bringt,\n§ 34\n12. entgegen § 22 Absatz 1 Nummer 1 ein Altersüber-\nStrafvorschriften                             prüfungssystem nicht oder nicht richtig verwendet,\n(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit        13. ohne Registrierung nach § 22 Absatz 1 Nummer 2\nGeldstrafe wird bestraft, wer                                     Fernabsatz betreibt oder\n1. entgegen § 4 Absatz 1, auch in Verbindung mit            14. entgegen § 24 oder § 26 Absatz 2 in Verbindung mit\neiner Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 2, eine               einer Rechtsverordnung nach § 26 Absatz 1 Num-\nZigarette herstellt oder in den Verkehr bringt,              mer 1 bis 3 oder 5 einen Bedarfsgegenstand in den\n2. entgegen § 5 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit              Verkehr bringt.\neiner Rechtsverordnung nach § 5 Absatz 2 Satz 1            (2) Ebenso wird bestraft, wer einer unmittelbar gel-\nNummer 1 oder 2 eine Zigarette oder Tabak zum           tenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen\nSelbstdrehen in den Verkehr bringt,                     Union zuwiderhandelt, die inhaltlich\n3. entgegen § 5 Absatz 1 Nummer 2 Filter, Papier oder       1. einem in Absatz 1 Nummer 1 bis 4 Buchstabe a oder\neine Kapsel in den Verkehr bringt,                          Nummer 7 genannten Gebot oder Verbot entspricht,\n4. entgegen                                                     oder\na) § 5 Absatz 1 Nummer 3 oder 4 in Verbindung mit       2. einer Regelung entspricht, zu der die in Absatz 1\neiner Rechtsverordnung nach § 5 Absatz 2 Satz 1          Nummer 5 genannten Vorschriften ermächtigen,\nNummer 3 oder 4,                                     soweit eine Rechtsverordnung nach § 37 Nummer 1 für\nb) § 8 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit einer        einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift\nRechtsverordnung nach § 8 Absatz 2 Nummer 2          verweist.\noder\nc) § 11                                                                            § 35\nein Tabakerzeugnis in den Verkehr bringt,                                  Bußgeldvorschriften\n5. einer Rechtsverordnung nach § 9 oder § 26 Ab-               (1) Ordnungswidrig handelt, wer eine in § 34 be-\nsatz 1 Nummer 4 oder einer vollziehbaren Anord-         zeichnete Handlung fahrlässig begeht.\nnung aufgrund einer solchen Rechtsverordnung               (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder\nzuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für         fahrlässig\neinen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvor-\n1. einer Rechtsverordnung nach\nschrift verweist,\n6. ohne Zulassung nach § 12 Absatz 1 ein neuartiges              a) § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5, § 6 Absatz 2\nTabakerzeugnis in den Verkehr bringt,                           Nummer 2, § 10 Absatz 2 Nummer 1, § 15 Ab-\nsatz 2 Nummer 4, § 23 Absatz 1 Nummer 1\n7. entgegen                                                         Buchstabe b, c oder e oder § 26 Absatz 1 Num-\na) § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit einer               mer 6,\nRechtsverordnung nach § 13 Absatz 2,                      b) § 7 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1, 2 oder 3,\nb) § 13 Absatz 1 Nummer 2 oder 3 oder                        c) § 7 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 oder § 10 Ab-\nc) § 14 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 oder 3 Satz 1 in              satz 2 Nummer 2\nVerbindung mit einer Rechtsverordnung nach                oder einer vollziehbaren Anordnung aufgrund einer\n§ 14 Absatz 3 Satz 2                                      solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit\neine elektronische Zigarette oder einen Nachfüllbe-          die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbe-\nhälter in den Verkehr bringt,                                stand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2016              581\n2. entgegen                                                  soweit eine Rechtsverordnung nach § 37 Nummer 2 für\neinen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvor-\na) § 6 Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsver-\nschrift verweist.\nordnung nach § 6 Absatz 2 Nummer 1 oder\n(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des\nb) § 7 Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsver-\nAbsatzes 2 Nummer 1 Buchstabe b und des Absatzes 3\nordnung nach § 7 Absatz 2 Satz 1,\nNummer 1 Buchstabe b mit einer Geldbuße bis zu fünf-\nein Tabakerzeugnis in den Verkehr bringt,                zigtausend Euro, in den Fällen der Absätze 1, 2 Num-\n3. entgegen § 10 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit           mer 1 Buchstabe a, Nummer 2, 3, 5 bis 9 und des Ab-\n§ 10 Absatz 1 Satz 2 die Anwendung einer Bestrah-        satzes 3 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 Buch-\nlung nicht kenntlich macht,                              stabe a mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro,\nin den Fällen des Absatzes 2 Nummer 4 und 10 und des\n4. entgegen § 15 Absatz 1 in Verbindung mit einer            Absatzes 3 Nummer 2 Buchstabe b mit einer Geldbuße\nRechtsverordnung nach § 15 Absatz 2 Nummer 1, 2          bis zu zehntausend Euro und in den übrigen Fällen mit\noder 3 eine elektronische Zigarette oder einen           einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet wer-\nNachfüllbehälter in den Verkehr bringt,                  den.\n5. entgegen § 16 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung\nmit § 16 Absatz 4 Satz 1, eine dort genannte Be-                                    § 36\nhörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder                              Einziehung\nnicht rechtzeitig unterrichtet,                             Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach § 34\n6. entgegen § 17 Absatz 1 in Verbindung mit einer            oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 35 Absatz 1, 2\nRechtsverordnung nach § 17 Absatz 2 ein pflanz-          oder 3 bezieht, können eingezogen werden. § 74a des\nliches Raucherzeugnis in den Verkehr bringt,             Strafgesetzbuches und § 23 des Gesetzes über Ord-\nnungswidrigkeiten sind anzuwenden.\n7. entgegen § 19 Absatz 1 oder 2 Satz 1, auch in Ver-\nbindung mit Absatz 3, für ein Tabakerzeugnis, eine\n§ 37\nelektronische Zigarette oder einen Nachfüllbehälter\nwirbt,                                                                       Ermächtigungen\n8. entgegen § 19 Absatz 4 oder 5 ein dort genanntes             Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirt-\nHörfunkprogramm oder eine dort genannte Veran-           schaft wird ermächtigt, soweit es zur Durchführung der\nstaltung oder Aktivität sponsert,                        Rechtsakte der Europäischen Union erforderlich ist,\ndurch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-\n9. entgegen § 20 audiovisuelle kommerzielle Kommu-           rates die Tatbestände zu bezeichnen, die\nnikation betreibt,\n1. als Straftat nach § 34 Absatz 2 zu ahnden sind oder\n10. entgegen § 21 Absatz 1, auch in Verbindung mit\n2. als Ordnungswidrigkeit nach § 35 Absatz 3 geahndet\neiner Rechtsverordnung nach § 21 Absatz 2, eine\nwerden können.\ndort genannte werbliche Information verwendet,\n11. entgegen § 23 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung                                  Abschnitt 8\nmit einer Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1\nSchlussbestimmungen\nNummer 1 Buchstabe f ein Erzeugnis in den Ver-\nkehr bringt,\n§ 38\n12. entgegen § 32 Satz 1 eine dort genannte Maß-                                Amtliche Sammlung\nnahme nicht duldet oder die Marktüberwachungs-                        von Untersuchungsverfahren\nbehörde oder einen Beauftragten nicht unterstützt\noder                                                        Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebens-\nmittelsicherheit veröffentlicht eine amtliche Sammlung\n13. entgegen § 32 Satz 2 eine Auskunft nicht, nicht           von Verfahren zur Probenahme und Untersuchung von\nrichtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig er-    Erzeugnissen im Sinne des § 2 Nummer 1 und von Be-\nteilt.                                                   darfsgegenständen. Die Verfahren werden unter Mitwir-\n(3) Ordnungswidrig handelt, wer einer unmittelbar          kung von Sachkennern aus den Bereichen der Überwa-\ngeltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen          chung, der Wissenschaft, der Verbraucherschaft und\nUnion zuwiderhandelt, die inhaltlich                          der beteiligten Wirtschaft festgelegt. Die Sammlung ist\nlaufend auf dem neuesten Stand zu halten.\n1. einer Regelung entspricht, zu der die in Absatz 2\nNummer 1\n§ 39\na) Buchstabe a,                                                         Zulassung von Ausnahmen\nb) Buchstabe b oder                                          (1) Von den Vorschriften dieses Gesetzes und der\nc) Buchstabe c                                            aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverord-\nnungen können im Einzelfall auf Antrag Ausnahmen\ngenannten Vorschriften ermächtigen, oder                  nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 zugelassen wer-\n2. einem in Absatz 2                                          den. Satz 1 gilt nicht für die Verbote der §§ 19 bis 21.\na) Nummer 2, 3 oder 5 oder                                   (2) Ausnahmen dürfen nur zugelassen werden für\ndas Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen von\nb) Nummer 4 oder 10\nErzeugnissen unter amtlicher Beobachtung, sofern Er-\ngenannten Gebot oder Verbot entspricht,                   gebnisse zu erwarten sind, die für eine Änderung oder","582             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2016\nErgänzung der Vorschriften dieses Gesetzes oder der         sicherheit im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden\naufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverord-           ist.\nnungen von Bedeutung sein können. Dabei sollen die             (3) Allgemeinverfügungen nach Absatz 2 werden\nschutzwürdigen Interessen des Einzelnen sowie alle          vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmit-\nFaktoren, die die allgemeine Wettbewerbslage des In-        telsicherheit im Einvernehmen mit dem Bundesamt für\ndustriezweiges beeinflussen können, angemessen be-          Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle erlassen, soweit nicht\nrücksichtigt werden. Abweichend von Satz 1 dürfen           zwingende Gründe des Gesundheitsschutzes entge-\nAusnahmen von den Vorschriften über ausreichende            genstehen. Sie sind von demjenigen zu beantragen,\nKenntlichmachung nicht zugelassen werden.                   der die Erzeugnisse in das Inland zu verbringen beab-\n(3) Ausnahmen dürfen nur zugelassen werden, wenn         sichtigt. Bei der Beurteilung der gesundheitlichen Ge-\nTatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine über         fahren eines Erzeugnisses sind auch die Erkenntnisse\ndie typischen Gefahren des Konsums von Erzeugnis-           der internationalen Forschung zu berücksichtigen. Die\nsen hinausgehende Gefahr für die menschliche Ge-            Allgemeinverfügungen richten sich an alle Einführer der\nsundheit nicht zu erwarten ist.                             betreffenden Erzeugnisse aus Mitgliedstaaten der Euro-\npäischen Union oder anderen Vertragsstaaten des Ab-\n(4) Zuständig für die Zulassung von Ausnahmen            kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum.\nnach Absatz 2 ist das Bundesamt für Verbraucher-\nschutz und Lebensmittelsicherheit im Einvernehmen              (4) Allgemeinverfügungen nach Absatz 2 sind von\nmit dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkon-            demjenigen zu beantragen, der die Erzeugnisse nach\ntrolle.                                                     Deutschland zu verbringen beabsichtigt. Dem Antrag\nsind eine genaue Beschreibung des Erzeugnisses so-\n(5) Die Zulassung einer Ausnahme nach Absatz 2 ist       wie die für die Entscheidung erforderlichen verfügbaren\nauf längstens drei Jahre zu befristen. Sie kann auf An-     Unterlagen beizufügen. Über den Antrag ist in ange-\ntrag dreimal um jeweils längstens drei Jahre verlängert     messener Frist zu entscheiden. Sofern innerhalb von\nwerden, sofern die Voraussetzungen für die Zulassung        90 Tagen eine endgültige Entscheidung über den An-\nweiterhin gegeben sind.                                     trag noch nicht möglich ist, ist der Antragsteller über\n(6) Die Zulassung einer Ausnahme kann jederzeit          die Gründe zu unterrichten.\naus wichtigem Grund widerrufen werden. Hierauf ist\nbei der Zulassung hinzuweisen.                                                         § 41\nVorübergehende Verbringungsverbote\n(7) Das Bundesministerium für Ernährung und Land-\nwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung             Die zuständigen Behörden dürfen die Einfuhr oder\nmit Zustimmung des Bundesrates in den Fällen des Ab-        das sonstige Verbringen von Erzeugnissen im Sinne\nsatzes 2 Vorschriften über das Verfahren für die Zulas-     dieses Gesetzes in das Inland im Einzelfall vorüberge-\nsung von Ausnahmen, insbesondere über Inhalt, Art           hend verbieten oder beschränken, wenn\nund Umfang der vom Antragsteller beizubringenden            1. Deutschland von der Kommission hierzu ermächtigt\nNachweise und sonstigen Unterlagen sowie über die               worden ist und das Bundesministerium für Ernäh-\nVeröffentlichung von Anträgen oder erteilten Ausnah-            rung und Landwirtschaft dies im Bundesanzeiger\nmen zu erlassen.                                                bekannt gemacht hat oder\n2. Tatsachen vorliegen, die darauf schließen lassen,\n§ 40                                 dass die Erzeugnisse geeignet sind, die menschliche\nErzeugnisse aus                             Gesundheit zu gefährden.\nanderen Mitgliedstaaten der Europäischen\nUnion oder anderen Vertragsstaaten des Ab-                                        § 42\nkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum                                      Ausfuhr\n(1) Erzeugnisse, die in einem anderen Mitgliedstaat         (1) Auf Erzeugnisse, die zur Lieferung in das Ausland\nder Europäischen Union oder einem anderen Vertrags-         bestimmt sind, finden die Vorschriften dieses Gesetzes\nstaat des Abkommens über den Europäischen Wirt-             und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechts-\nschaftsraum rechtmäßig hergestellt und rechtmäßig in        verordnungen keine Anwendung. Auf Verlangen der zu-\nden Verkehr gebracht werden oder die aus einem Dritt-       ständigen Behörde hat derjenige, der Erzeugnisse der\nland stammen und sich in einem Mitgliedstaat der            in Satz 1 genannten Art, die den Vorschriften dieses\nEuropäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat         Gesetzes oder der aufgrund dieses Gesetzes erlasse-\ndes Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-            nen Rechtsverordnungen nicht entsprechen, herstellt\nraum rechtmäßig im Verkehr befinden, dürfen in das          oder im Ausland in den Verkehr zu bringen beabsich-\nInland verbracht und hier in den Verkehr gebracht           tigt, durch geeignete Mittel glaubhaft zu machen, dass\nwerden, auch wenn sie den in der Bundesrepublik             die Erzeugnisse ausgeführt werden.\nDeutschland geltenden Vorschriften dieses Gesetzes\n(2) Werden in das Inland verbrachte Erzeugnisse auf-\nund der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechts-\ngrund dieses Gesetzes oder der aufgrund dieses Ge-\nverordnungen nicht entsprechen.\nsetzes erlassenen Rechtsverordnungen beanstandet,\n(2) Absatz 1 gilt nicht für Erzeugnisse, die den zum     so können sie zur Rückgabe an den Lieferanten aus\nSchutz der Gesundheit erlassenen Rechtsvorschriften         dem Inland verbracht werden; Absatz 1 Satz 2 gilt ent-\nnicht entsprechen, soweit nicht die Verkehrsfähigkeit       sprechend. Unberührt bleiben zwischenstaatliche Ver-\nder Erzeugnisse in der Bundesrepublik Deutschland           einbarungen, denen die gesetzgebenden Körperschaf-\nnach Absatz 3 durch eine Allgemeinverfügung des             ten in der Form eines Bundesgesetzes zugestimmt\nBundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittel-         haben, sowie Rechtsakte der Europäischen Union.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2016             583\n(3) Erzeugnisse, die zur Lieferung in das Ausland be-     Soweit eine nach Satz 1 erlassene Rechtsverordnung\nstimmt sind und die den Vorschriften dieses Gesetzes         die Landesregierungen zum Erlass von Rechtsverord-\nund der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechts-          nungen ermächtigt, sind die Landesregierungen befugt,\nverordnungen nicht entsprechen, müssen von Erzeug-           die Ermächtigung durch Rechtsverordnung ganz oder\nnissen, die für das Inverkehrbringen in der Bundesrepu-      teilweise auf andere Behörden zu übertragen.\nblik Deutschland bestimmt sind, getrennt gehalten und\nkenntlich gemacht werden.                                                                § 46\n(4) Das Bundesministerium für Ernährung und Land-                               Ermächtigung\nwirtschaft wird ermächtigt, zur Durchführung von                    zur Anpassung von Rechtsverordnungen\nRechtsakten der Europäischen Union durch Rechtsver-\nordnung mit Zustimmung des Bundesrates, das Ver-                Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirt-\nbringen von Erzeugnissen in andere Mitgliedstaaten           schaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne\nder Europäischen Union oder andere Vertragsstaaten           Zustimmung des Bundesrates die Rechtsverordnun-\ndes Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-             gen, die aufgrund der Regelungen dieses Gesetzes an-\nraum oder in Drittländer zu verbieten oder zu beschrän-      gepasst werden müssen, in dem erforderlichen Umfang\nken.                                                         zu ändern.\n§ 43                                                         § 47\nRechtsverordnungen in Dringlichkeitsfällen                                Übergangsregelungen\n(1) Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz kön-               (1) Tabakerzeugnisse und pflanzliche Raucherzeug-\nnen bei Gefahr im Verzug oder, wenn ihr unverzügliches       nisse, die\nInkrafttreten zur Durchführung von Rechtsakten der\nEuropäischen Union erforderlich ist, ohne Zustimmung         1. vor dem 20. Mai 2016\ndes Bundesrates erlassen werden.                                 a) hergestellt oder\n(2) Das Bundesministerium für Ernährung und Land-\nb) in den freien Verkehr gebracht und gekennzeich-\nwirtschaft kann ferner ohne Zustimmung des Bundes-\nnet wurden und\nrates Rechtsverordnungen nach § 8 Absatz 2 und § 9\nändern, falls unvorhergesehene gesundheitliche Be-           2. den bis dahin geltenden Vorschriften entsprechen,\ndenken eine sofortige Änderung dieser Rechtsverord-          dürfen noch bis zum 20. Mai 2017 in den Verkehr ge-\nnung erfordern.                                              bracht werden oder im Verkehr verbleiben.\n(3) Rechtsverordnungen nach den Absätzen 1 und 2\n(2) Elektronische Zigaretten oder Nachfüllbehälter,\nbedürfen nicht des Einvernehmens mit den jeweils zu\ndie\nbeteiligenden Bundesministerien. Die Rechtsverord-\nnungen treten spätestens sechs Monate nach ihrem In-         1. vor dem 20. November 2016\nkrafttreten außer Kraft. Ihre Geltungsdauer kann nur mit\na) hergestellt oder\nZustimmung des Bundesrates verlängert werden.\n(4) Rechtsverordnungen in den Fällen der Absätze 1            b) in den freien Verkehr gebracht und gekennzeich-\nund 2 können abweichend von § 2 Absatz 1 des Ver-                   net wurden und\nkündungs- und Bekanntmachungsgesetzes im Bun-                2. den bis dahin geltenden Vorschriften entsprechen,\ndesanzeiger verkündet werden.\ndürfen noch bis zum 20. Mai 2017 in den Verkehr ge-\n§ 44                             bracht werden oder im Verkehr verbleiben.\nRechtsverordnungen                            (3) § 7 ist für Zigaretten und für Tabak zum Selbst-\nzur Angleichung an Unionsrecht                   drehen ab dem 20. Mai 2019 und für die übrigen Tabak-\nerzeugnisse ab dem 20. Mai 2024 anzuwenden.\n(1) Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz kön-\nnen auch zum Zweck der Angleichung der Rechts-                  (4) § 5 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a ist für Ziga-\nund Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten der          retten und Tabake zum Selbstdrehen, deren unions-\nEuropäischen Union erlassen werden, soweit dies              weite Verkaufsmengen 3 Prozent oder mehr einer be-\nzur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen            stimmten Erzeugniskategorie ausmachen, ab dem\nUnion, die Sachbereiche dieses Gesetzes betreffen, er-       20. Mai 2020 anzuwenden.\nforderlich ist.\n(5) Bis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 6\n(2) Das Bundesministerium für Ernährung und Land-         Absatz 2 Nummer 2 gilt § 25 Absatz 2 des Tabaksteuer-\nwirtschaft kann ferner Rechtsverordnungen nach die-          gesetzes vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1870), das zu-\nsem Gesetz, die ausschließlich der Umsetzung verbind-        letzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 3. Dezember\nlicher technischer Vorschriften aus Rechtsakten der          2015 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist, fort.\nEuropäischen Union dienen, ohne Zustimmung des\nBundesrates erlassen.                                                                 Artikel 2\n§ 45                                                   Änderung des\nÜbertragung von Ermächtigungen                                          BVL-Gesetzes\nIn den Rechtsverordnungen aufgrund dieses Geset-             In § 2 Absatz 1 Nummer 1 des BVL-Gesetzes vom\nzes kann die jeweilige Ermächtigung ganz oder teil-          6. August 2002 (BGBl. I S. 3082, 3084), das zuletzt\nweise auf die Landesregierungen übertragen werden.           durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. Januar 2015","584              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2016\n(BGBl. I S. 2) geändert worden ist, wird das Wort                                        Artikel 6\n„Tabakerzeugnisse“ durch die Wörter „Erzeugnisse im\nÄnderung des\nSinne des § 2 Nummer 1 des Tabakerzeugnisgesetzes“\nersetzt.                                                                         Tabaksteuergesetzes\nDas Tabaksteuergesetz vom 15. Juli 2009 (BGBl. I\nArtikel 3                               S. 1870), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes\nvom 3. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2178) geändert wor-\nÄnderung des                               den ist, wird wie folgt geändert:\nArzneimittelgesetzes                          1. § 25 Absatz 2 wird aufgehoben.\n§ 2 Absatz 3 Nummer 3 des Arzneimittelgesetzes in            2. In § 36 Absatz 2 Nummer 3 werden die Angabe „Ab-\nder Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember                     satz 1“ und die Wörter „oder Absatz 2“ gestrichen.\n2005 (BGBl. I S. 3394), das zuletzt durch Artikel 3 des\nGesetzes vom 10. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2210)                                         Artikel 7\ngeändert worden ist, wird wie folgt gefasst:\nÄnderung des\n„3. Erzeugnisse im Sinne des § 2 Nummer 1 des Ta-                                Chemikaliengesetzes\nbakerzeugnisgesetzes,“.\nIn § 2 Absatz 1 Nummer 1 des Chemikaliengesetzes\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 28. August\nArtikel 4\n2013 (BGBl. I S. 3498, 3991), das zuletzt durch Arti-\nÄnderung des                               kel 431 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I\nKreislaufwirtschaftsgesetzes                       S. 1474) geändert worden ist, werden die Wörter\n„Tabakerzeugnisse im Sinne des Vorläufigen Tabak-\n§ 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b des Kreislauf-             gesetzes“ durch die Wörter „Tabakerzeugnisse und\nwirtschaftsgesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I               pflanzliche Raucherzeugnisse im Sinne des § 2 Num-\nS. 212), das zuletzt durch Artikel 1a des Gesetzes              mer 1 des Tabakerzeugnisgesetzes“ ersetzt.\nvom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2071) geändert\nworden ist, wird wie folgt gefasst:\nArtikel 8\n„b) nach dem Tabakerzeugnisgesetz vom 4. April 2016                          Inkrafttreten, Außerkrafttreten\n(BGBl. I S. 569) in der jeweils geltenden Fassung,“.\n(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2\nam 20. Mai 2016 in Kraft.\nArtikel 5\n(2) Soweit Artikel 1 dieses Gesetzes zum Erlass von\nÄnderung des                               Rechtsverordnungen ermächtigt, tritt dieses Gesetz am\nDeutsche-Welle-Gesetzes                           Tag nach der Verkündung in Kraft.\n§ 10 Absatz 2a des Deutsche-Welle-Gesetzes in der               (3) Das Vorläufige Tabakgesetz in der Fassung der\nFassung der Bekanntmachung vom 11. Januar 2005                  Bekanntmachung vom 9. September 1997 (BGBl. I\n(BGBl. I S. 90), das durch Artikel 2 Absatz 1 des Geset-        S. 2296), das zuletzt durch Artikel 8 Absatz 2 des Ge-\nzes vom 21. Januar 2015 (BGBl. I S. 10) geändert wor-           setzes vom 3. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2178) geän-\nden ist, wird aufgehoben.                                       dert worden ist, tritt am 20. Mai 2016 außer Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 4. April 2016\nDer Bundespräsident\nJoachim Gauck\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nfür Ernährung und Landwirtschaft\nChristian Schmidt"]}