{"id":"bgbl1-2016-15-1","kind":"bgbl1","year":2016,"number":15,"date":"2016-04-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2016/15#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2016-15-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2016/bgbl1_2016_15.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Änderung des Designgesetzes und weiterer Vorschriften des gewerblichen Rechtsschutzes","law_date":"2016-04-04T00:00:00Z","page":558,"pdf_page":2,"num_pages":11,"content":["558             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2016\nGesetz\nzur Änderung des Designgesetzes\nund weiterer Vorschriften des gewerblichen Rechtsschutzes\nVom 4. April 2016\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:        6. § 20 wird wie folgt geändert:\na) Der Wortlaut wird Absatz 1.\nArtikel 1\nÄnderung des                               b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:\nDesigngesetzes                                    „(2) Die Bekanntmachung kann in elektroni-\nDas Designgesetz in der Fassung der Bekannt-                    scher Form erfolgen.“\nmachung vom 24. Februar 2014 (BGBl. I S. 122), das           7. In § 21 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 wird\ndurch Artikel 8 Absatz 8 des Gesetzes vom 3. Dezember           jeweils das Wort „einzutragenden“ gestrichen.\n2015 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist, wird wie\nfolgt geändert:                                              8. § 23 wird wie folgt geändert:\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:               a) In Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort\na) Die Angabe zu § 19 wird wie folgt gefasst:                  „Präsident“ die Wörter „oder die Präsidentin“\neingefügt.\n„§ 19 Führung des Registers, Eintragung und\nDesigninformation“.                              b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:\nb) In der Angabe zu § 57a wird die Angabe „Ver-                   „(4) Gegen die Beschlüsse des Deutschen\nordnung (EG) Nr. 1383/2003“ durch die Angabe                Patent- und Markenamts im Verfahren nach die-\n„Verordnung (EU) Nr. 608/2013“ ersetzt.                     sem Gesetz findet die Beschwerde an das Bun-\nc) Die Angabe zu Abschnitt 13 wird wie folgt ge-               despatentgericht statt. Über die Beschwerde\nfasst:                                                      entscheidet ein Beschwerdesenat des Bundes-\npatentgerichts in der Besetzung mit drei rechts-\n„Abschnitt 13\nkundigen Mitgliedern. Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt\nSchutz eingetragener                          mit der Maßgabe, dass der Beschwerdesenat\nDesigns nach dem Haager Abkommen“.                     in der Besetzung mit drei rechtskundigen Mit-\n2. In § 13 Absatz 2 werden die Wörter „§ 33 Absatz 2              gliedern durch unanfechtbaren Beschluss über\nSatz 1 Nummer 2“ durch die Wörter „§ 33 Absatz 2               die Erweiterung des Spruchkörpers entscheidet;\nNummer 2“ ersetzt.                                             auf eine erfolgte oder unterlassene Spruch-\nkörpererweiterung findet § 100 Absatz 3 Num-\n3. In § 15 Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „Musters“\nmer 1 des Patentgesetzes keine Anwendung.\ndurch das Wort „Designs“ ersetzt.\nDie §§ 69, 70 Absatz 2, § 73 Absatz 2 bis 4,\n4. § 16 wird wie folgt geändert:                                  § 74 Absatz 1, § 75 Absatz 1, die §§ 76 bis 80\na) Absatz 2 wird aufgehoben.                                   und 86 bis 99, 123 Absatz 1 bis 5 und 7 und die\n§§ 124, 126 bis 128b des Patentgesetzes gelten\nb) Die Absätze 3 und 4 werden die Absätze 2\nentsprechend. Im Beschwerdeverfahren gegen\nund 3.\nBeschlüsse, die im Nichtigkeitsverfahren nach\n5. § 19 wird wie folgt geändert:                                  § 34a ergangen sind, gilt § 84 Absatz 2 Satz 2\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                     und 3 des Patentgesetzes entsprechend.“\n„§ 19                           9. § 24 wird wie folgt geändert:\nFührung des Registers,                      a) In Satz 1 wird das Wort „Musters“ durch das\nEintragung und Designinformation“.                   Wort „Designs“ ersetzt.\nb) Folgender Absatz 3 wird angefügt:                        b) Satz 4 wird wie folgt gefasst:\n„(3) Zur weiteren Verarbeitung oder Nutzung\n„§ 130 Absatz 2 und 3 sowie die §§ 133 bis 138\nzu Zwecken der Designinformation kann das\ndes Patentgesetzes finden entsprechende An-\nDeutsche Patent- und Markenamt die in das\nwendung.“\nRegister eingetragenen Angaben an Dritte in\nelektronischer Form übermitteln. Die Übermitt-       10. In § 25 Absatz 3 Nummer 1 werden die Wörter „bei\nlung erfolgt nicht, soweit die Einsicht nach § 22        dem Patentamt“ durch die Wörter „bei dem Deut-\nAbsatz 3 ausgeschlossen ist.“                            schen Patent- und Markenamt“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2016               559\n11. § 26 wird wie folgt geändert:                                    nur auf Antrag über die Kosten des Verfahrens;\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                             die Entscheidung über die Kosten kann durch\ngesonderten Beschluss ergehen. Der Kosten-\naa) In Nummer 7 wird das Wort „und“ am Ende                   antrag kann wie folgt gestellt werden:\ndurch ein Komma ersetzt.\n1. im Falle des Absatzes 2 Satz 2 bis zum Ablauf\nbb) In Nummer 8 werden die Wörter „gewerb-\nvon einem Monat nach der Unanfechtbarkeit\nlicher Muster und Modelle“ durch die Wörter\ndes Beschlusses über die Feststellung oder\n„von Designs“ und wird der Punkt am Ende\nErklärung der Nichtigkeit,\ndurch das Wort „und“ ersetzt.\ncc) Folgende Nummer 9 wird angefügt:                          2. im Falle des Absatzes 2 Satz 3 bis zum Ablauf\nvon einem Monat nach Zustellung des Be-\n„9. das Verfahren vor dem Deutschen Pa-                      schlusses über die Einstellung des Verfah-\ntent- und Markenamt zur Feststellung                     rens.\noder Erklärung der Nichtigkeit eines ein-\ngetragenen Designs nach § 34a.“                      Soweit eine Entscheidung über die Kosten nicht\ngetroffen wird, trägt jeder Beteiligte die ihm er-\nb) In Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 werden die Wörter\nwachsenen Kosten selbst.“\n„§ 23 Absatz 4 Satz 3“ durch die Wörter „§ 23\nAbsatz 4 Satz 4“ ersetzt.                              14. In § 35 Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter „§ 33\n12. § 33 wird wie folgt geändert:                                 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder 3“ durch die Wörter\n„§ 33 Absatz 2 Nummer 1 oder 3“ ersetzt.\na) Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.\n15. In § 36 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 werden die Wör-\nb) Folgender Absatz 6 wird angefügt:\nter „§ 33 Absatz 2 Satz 2“ durch die Wörter „§ 33\n„(6) Der Inhaber des eingetragenen Designs              Absatz 6 Satz 1“ ersetzt.\nkann in den Fällen der Nichtigkeit nach den Ab-\nsätzen 1 und 2 durch Erklärung gegenüber               16. Dem § 52a wird folgender Satz angefügt:\ndem Deutschen Patent- und Markenamt in die                 „Satz 1 gilt nicht für die Geltendmachung der Nich-\nLöschung einwilligen. Die Schutzwirkungen der              tigkeit eines eingetragenen Designs in einstweiligen\nEintragung eines zu löschenden Designs gelten              Verfügungsverfahren nach den §§ 935 bis 945 der\nals von Anfang an nicht eingetreten.“                      Zivilprozessordnung.“\n13. § 34a wird wie folgt geändert:\n17. In § 52b Absatz 4 Satz 4 wird das Wort „Rechts-\na) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:                 kraft“ durch das Wort „Entscheidung“ ersetzt.\n„Soweit die Beteiligten das Verfahren in der           18. In § 55 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Verord-\nHauptsache für erledigt erklären oder der An-              nung (EG) Nr. 1383/2003 des Rates vom 22. Juli\ntragsteller seinen Antrag zurücknimmt, wird das            2003 über das Vorgehen der Zollbehörden gegen\nVerfahren durch Beschluss eingestellt; der Be-             Waren, die im Verdacht stehen, bestimmte Rechte\nschluss ist mit Ausnahme der Kostenentschei-               geistigen Eigentums zu verletzen, und die Maß-\ndung nach Absatz 5 unanfechtbar.“                          nahmen gegenüber Waren, die erkanntermaßen\nb) Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:                    derartige Rechte verletzen (ABl. EU Nr. L 196 S. 7)“\ndurch die Wörter „Verordnung (EU) Nr. 608/2013\n„Zum Zweck der Beweiserhebung kann die Ver-\ndes Europäischen Parlaments und des Rates vom\nnehmung von Zeugen und Sachverständigen so-\n12. Juni 2013 zur Durchsetzung der Rechte geisti-\nwie die Vernehmung oder Anhörung der Beteilig-\ngen Eigentums durch die Zollbehörden und zur Auf-\nten angeordnet, Augenschein eingenommen\nhebung der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 des\noder die Beweiskraft einer vorgelegten Urkunde\nRates (ABl. L 181 vom 29.6.2013, S. 15)“ ersetzt.\ngewürdigt werden; die Vorschriften des Zweiten\nBuches der Zivilprozessordnung zu diesen Be-           19. § 57a wird wie folgt gefasst:\nweismitteln sind entsprechend anzuwenden.“\n„§ 57a\nc) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\nVerfahren nach der Verordnung (EU) Nr. 608/2013\naa) In Satz 1 wird das Wort „schriftlich“ ge-\nstrichen.                                                Für das Verfahren nach der Verordnung (EU)\nbb) Satz 3 wird durch die folgenden Sätze er-              Nr. 608/2013 gilt § 56 Absatz 5 und § 57 Absatz 1\nsetzt:                                                entsprechend, soweit die Verordnung keine Bestim-\nmungen enthält, die dem entgegenstehen.“\n„Der Beschluss ist zu begründen und den\nBeteiligten von Amts wegen in Abschrift zu-       20. In § 60 Absatz 5 wird die Angabe „§ 8 Nummer 2“\nzustellen; eine Beglaubigung der Abschrift            durch die Angabe „§ 8 Absatz 2“ ersetzt.\nist nicht erforderlich. Ausfertigungen werden\nnur auf Antrag eines Beteiligten und nur in       21. § 62a Nummer 3 wird wie folgt gefasst:\nPapierform erteilt.“                                  „3. die Vorschriften zur Beschlagnahme bei der Ein-\nd) Dem Absatz 5 werden die folgenden Sätze an-                    fuhr und Ausfuhr (§§ 55 bis 57).“\ngefügt:                                                22. In der Überschrift zu Abschnitt 13 werden die\n„In den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 und 3 ent-            Wörter „gewerblicher Muster und Modelle“ durch\nscheidet das Deutsche Patent- und Markenamt                die Wörter „eingetragener Designs“ ersetzt.","560                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2016\n23. § 66 wird wie folgt gefasst:                                  § 31 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 einverstanden, hat\n„§ 66                              er eine deutsche Übersetzung der Anmeldungs-\nunterlagen einzureichen. Das Einverständnis gilt erst\nAnwendung dieses Gesetzes                       mit Eingang der Übersetzung beim Patentamt als er-\nDieses Gesetz ist auf Eintragungen oder Regis-           teilt.“\ntrierungen von Designs nach dem Haager Abkom-\nmen vom 6. November 1925 über die internatio-             3. § 47 wird wie folgt geändert:\nnale Eintragung von Designs (Haager Abkommen)                a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\n(RGBl. 1928 II S. 175, 203) und dessen am 2. Juni\n1934 in London (RGBl. 1937 II S. 583, 617), am                       „(1) Die Beschlüsse der Prüfungsstelle sind zu\n28. November 1960 in Den Haag (BGBl. 1962 II                     begründen und den Beteiligten von Amts wegen\nS. 774) und am 2. Juli 1999 in Genf (BGBl. 2009 II               in Abschrift zuzustellen; eine Beglaubigung der\nS. 837 und 2016 II S. 59) unterzeichneten Fassun-                Abschrift ist nicht erforderlich. Ausfertigungen\ngen (internationale Eintragungen), deren Schutz                  werden nur auf Antrag eines Beteiligten und nur\nsich auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutsch-                  in Papierform erteilt. Am Ende einer Anhörung\nland bezieht, entsprechend anzuwenden, soweit in                 können die Beschlüsse auch verkündet werden;\ndiesem Abschnitt, dem Haager Abkommen oder                       die Sätze 1 und 2 bleiben unberührt. Einer Be-\ndessen Fassungen nichts anderes bestimmt ist.“                   gründung bedarf es nicht, wenn am Verfahren\nnur der Anmelder beteiligt ist und seinem Antrag\n24. In § 67 werden die Wörter „gewerblicher Muster\nstattgegeben wird.“\noder Modelle“ durch die Wörter „von Designs“ er-\nsetzt.                                                       b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n25. In § 68 werden die Wörter „gewerblicher Muster                    aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\noder Modelle“ durch die Wörter „von Designs“ er-\nsetzt.                                                                 „Mit Zustellung des Beschlusses sind die Be-\n26. § 69 wird wie folgt geändert:                                           teiligten über die Beschwerde, die gegen den\nBeschluss gegeben ist, über die Stelle, bei\na) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „eingetragene“                     der die Beschwerde einzulegen ist, über die\ngestrichen.                                                        Beschwerdefrist und über die Beschwerdege-\nb) In Absatz 3 Satz 3 wird das Wort „eingetrage-                       bühr zu belehren.“\nnen“ gestrichen.\nbb) In Satz 2 wird das Wort „schriftlich“ durch die\n27. § 74 wird wie folgt geändert:                                           Wörter „nach Satz 1“ ersetzt.\na) In der Überschrift wird das Wort „Übergangsvor-\n4. § 127 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nschrift“ durch das Wort „Übergangsvorschriften“\nersetzt.                                                 a) In Nummer 4 Satz 2 wird das Wort „schriftliche“\nb) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge-                  gestrichen.\nfügt:                                                    b) Folgende Nummer 5 wird angefügt:\n„(2) Die Vorschriften über das Nichtigkeitsver-\nfahren vor dem Deutschen Patent- und Marken-                 „5. Für die Zustellung von elektronischen Doku-\namt in Abschnitt 6 gelten ab Inkrafttreten des                    menten ist ein Übermittlungsweg zu verwen-\nGesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3799),                  den, bei dem die Authentizität und Integrität\nam 1. Januar 2014 auch für eingetragene De-                       der Daten gewährleistet ist und der bei Nut-\nsigns im Sinne des § 72 Absatz 2 entsprechend.                    zung allgemein zugänglicher Netze die Ver-\nFür die Beurteilung der Schutzfähigkeit dieser                    traulichkeit der zu übermittelnden Daten durch\nDesigns gilt weiterhin § 72 Absatz 2.“                            ein Verschlüsselungsverfahren sicherstellt.\nDas Bundesministerium der Justiz und für Ver-\nc) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.                              braucherschutz erlässt durch Rechtsverord-\nnung, die nicht der Zustimmung des Bundes-\nArtikel 2                                        rates bedarf, nähere Bestimmungen über die\nÄnderung des                                       nach Satz 1 geeigneten Übermittlungswege\nPatentgesetzes                                      sowie die Form und den Nachweis der elek-\nDas Patentgesetz in der Fassung der Bekannt-                            tronischen Zustellung.“\nmachung vom 16. Dezember 1980 (BGBl. 1981 I S. 1),             5. In § 142a Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Ver-\ndas zuletzt durch Artikel 8 Absatz 4 des Gesetzes vom             ordnung (EG) Nr. 1383/2003 des Rates vom 22. Juli\n3. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2178) geändert worden                2003 über das Vorgehen der Zollbehörden gegen\nist, wird wie folgt geändert:                                     Waren, die im Verdacht stehen, bestimmte Rechte\n1. Dem § 31 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:                geistigen Eigentums zu verletzen, und die Maß-\n„Bei Anmeldungen, die nicht oder teilweise nicht in           nahmen gegenüber Waren, die erkanntermaßen der-\ndeutscher Sprache abgefasst sind, gilt § 35a Ab-              artige Rechte verletzen (ABl. EU Nr. L 196 S. 7)“\nsatz 4.“                                                      durch die Wörter „Verordnung (EU) Nr. 608/2013\ndes Europäischen Parlaments und des Rates vom\n2. Dem § 35a wird folgender Absatz 4 angefügt:                    12. Juni 2013 zur Durchsetzung der Rechte geisti-\n„(4) Erklärt sich der Anmelder vor Ablauf der Frist        gen Eigentums durch die Zollbehörden und zur Auf-\nnach den Absätzen 1 und 2 gegenüber dem Patent-               hebung der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 des\namt mit der Akteneinsicht in seine Anmeldung nach             Rates (ABl. L 181 vom 29.6.2013, S. 15)“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2016             561\n6. § 142b wird wie folgt gefasst:                                     „§ 130 Verfahren vor dem Deutschen Patent-\nund Markenamt; nationales Einspruchs-\n„§ 142b\nverfahren“.\nFür das Verfahren nach der Verordnung (EU)\ne) Die Angabe zu § 131 wird wie folgt gefasst:\nNr. 608/2013 gilt § 142a Absatz 5 und 6 entspre-\nchend, soweit die Verordnung keine Bestimmungen                   „§ 131 Zwischenstaatliches Einspruchsverfah-\nenthält, die dem entgegenstehen.“                                          ren“.\nf) In der Angabe zu § 138 wird die Angabe „Verord-\nArtikel 3                                   nung (EG) Nr. 510/2006“ durch die Angabe „Ver-\nordnung (EU) Nr. 1151/2012“ ersetzt.\nÄnderung des\nGebrauchsmustergesetzes                           g) Die Angabe zu § 139 wird wie folgt gefasst:\nDas Gebrauchsmustergesetz in der Fassung der Be-                   „§ 139 Durchführungsbestimmungen zur Ver-\nkanntmachung vom 28. August 1986 (BGBl. I S. 1455),                            ordnung (EU) Nr. 1151/2012; Verord-\ndas zuletzt durch Artikel 8 Absatz 5 des Gesetzes vom                          nungsermächtigung“.\n3. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2178) geändert worden                h) In der Angabe zu § 150 wird die Angabe „Verord-\nist, wird wie folgt geändert:                                         nung (EG) Nr. 1383/2003“ durch die Angabe\n1. § 17 Absatz 3 Satz 3 wird durch die folgenden Sätze                „Verordnung (EU) Nr. 608/2013“ ersetzt.\nersetzt:                                                      i) Die Angaben zu den §§ 156 bis 165 werden\ndurch die folgenden Angaben ersetzt:\n„Der Beschluss ist zu begründen und den Beteiligten\nvon Amts wegen in Abschrift zuzustellen; eine Be-                 „§ 156 Löschung einer eingetragenen Marke\nglaubigung der Abschrift ist nicht erforderlich. Aus-                      wegen absoluter Schutzhindernisse\nfertigungen werden nur auf Antrag eines Beteiligten               § 157    Löschung einer eingetragenen Marke\nund nur in Papierform erteilt.“                                            wegen des Bestehens älterer Rechte\n2. In § 25a Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort                      § 158    Übergangsvorschriften“.\n„ist“ die Wörter „und soweit nicht die Verordnung          2. § 8 Absatz 2 Nummer 7 und 8 wird wie folgt ge-\n(EU) Nr. 608/2013 des Europäischen Parlaments                 fasst:\nund des Rates vom 12. Juni 2013 zur Durchsetzung\nder Rechte geistigen Eigentums durch die Zollbe-              „7. die amtliche Prüf- oder Gewährzeichen ent-\nhörden und zur Aufhebung der Verordnung (EG)                       halten,\nNr. 1383/2003 des Rates (ABl. L 181 vom 29.6.2013,            8. die Wappen, Flaggen oder andere Kennzeichen,\nS. 15) in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwen-                 Siegel oder Bezeichnungen internationaler\nden ist“ eingefügt.                                                zwischenstaatlicher Organisationen enthalten,“.\n3. Nach § 25a wird folgender § 25b eingefügt:                  3. In § 9 Absatz 2 wird das Wort „Eintragungshinder-\nnis“ durch das Wort „Schutzhindernis“ ersetzt.\n„§ 25b\n4. In § 27 Absatz 4 wird die Angabe „und 2“ ge-\nFür das Verfahren nach der Verordnung (EU)                 strichen.\nNr. 608/2013 gilt § 25a Absatz 5 und 6 entspre-\n5. § 33 wird wie folgt geändert:\nchend, soweit die Verordnung keine Bestimmungen\nenthält, die dem entgegenstehen.“                             a) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Eintragungs-\nhindernisse“ durch das Wort „Schutzhinder-\nArtikel 4                                   nisse“ ersetzt.\nÄnderung des                               b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\nMarkengesetzes                                     „(3) Die Anmeldung einer Marke, die sämt-\nliche Angaben nach § 32 Absatz 2 enthält, wird\nDas Markengesetz vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I\neinschließlich solcher Angaben veröffentlicht,\nS. 3082; 1995 I S. 156; 1996 I S. 682), das zuletzt durch\ndie es erlauben, die Identität des Anmelders\nArtikel 8 Absatz 6 des Gesetzes vom 3. Dezember 2015\nfestzustellen.“\n(BGBl. I S. 2178) geändert worden ist, wird wie folgt\ngeändert:                                                      6. § 40 Absatz 2 Satz 1 und 2 wird durch folgenden\nSatz ersetzt:\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\n„Wird die Gebühr nach dem Patentkostengesetz für\na) Die Angabe zu § 41 wird wie folgt gefasst:                das Teilungsverfahren nicht innerhalb von drei\n„§ 41   Eintragung, Veröffentlichung und Mar-            Monaten nach dem Zugang der Teilungserklärung\nkeninformation“.                                 gezahlt, so gilt die abgetrennte Anmeldung als\nzurückgenommen.“\nb) Die Angabe zu § 94 wird wie folgt gefasst:\n7. § 41 wird wie folgt geändert:\n„§ 94   Zustellungen;      Verordnungsermächti-\ngung“.                                           a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\n„§ 41\nc) In der Angabe zu Teil 6 Abschnitt 2 wird die An-\ngabe „Verordnung (EG) Nr. 510/2006“ durch die                           Eintragung, Veröffentlichung\nAngabe „Verordnung (EU) Nr. 1151/2012“ er-                                und Markeninformation“.\nsetzt.                                                   b) Satz 1 wird Absatz 1.\nd) Die Angabe zu § 130 wird wie folgt gefasst:               c) Der bisherige Satz 2 wird aufgehoben.","562              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2016\nd) Die folgenden Absätze 2 und 3 werden angefügt:            b) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Ab-\n„(2) Die Eintragung wird veröffentlicht. Die              sätze 3 und 4.\nVeröffentlichung kann in elektronischer Form er-      13. § 94 wird wie folgt geändert:\nfolgen.                                                   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\n(3) Zur weiteren Verarbeitung oder Nutzung                                        „§ 94\nzu Zwecken der Markeninformation kann das\nZustellungen; Verordnungsermächtigung“.\nDeutsche Patent- und Markenamt die in das\nRegister eingetragenen Angaben an Dritte in               b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nelektronischer Form übermitteln. Die Übermitt-               aa) In Nummer 3 Satz 2 wird das Wort „schrift-\nlung erfolgt nicht, soweit die Einsicht nach § 62                 liche“ gestrichen.\nAbsatz 4 ausgeschlossen ist.“\nbb) Folgende Nummer 4 wird angefügt:\n8. In § 42 Absatz 1 wird die Angabe „§ 41“ durch die\n„4. Für die Zustellung von elektronischen\nAngabe „§ 41 Absatz 2“ ersetzt.\nDokumenten ist ein Übermittlungsweg\n9. § 46 Absatz 3 Satz 1 und 2 wird durch folgenden                          zu verwenden, bei dem die Authentizität\nSatz ersetzt:                                                            und Integrität der Daten gewährleistet ist\n„Wird die Gebühr nach dem Patentkostengesetz                             und der bei Nutzung allgemein zugäng-\nfür das Teilungsverfahren nicht innerhalb von drei                       licher Netze die Vertraulichkeit der zu\nMonaten nach dem Zugang der Teilungserklärung                            übermittelnden Daten durch ein Ver-\ngezahlt, so gilt dies als Verzicht auf die abgetrennte                   schlüsselungsverfahren sicherstellt. Das\nEintragung.“                                                             Bundesministerium der Justiz und für\nVerbraucherschutz erlässt durch Rechts-\n10. § 61 wird wie folgt geändert:\nverordnung, die nicht der Zustimmung\na) Absatz 1 Satz 1 wird durch die folgenden Sätze                        des Bundesrates bedarf, nähere Bestim-\nersetzt:                                                              mungen über die nach Satz 1 geeigneten\n„Die Beschlüsse des Deutschen Patent- und                             Übermittlungswege sowie die Form und\nMarkenamts sind, auch wenn sie nach Satz 3                            den Nachweis der elektronischen Zustel-\nverkündet worden sind, zu begründen und den                           lung.“\nBeteiligten von Amts wegen in Abschrift zuzu-         14. In § 114 Absatz 1 wird die Angabe „(§ 41)“ durch\nstellen; eine Beglaubigung der Abschrift ist nicht        die Angabe „(§ 41 Absatz 2)“ ersetzt.\nerforderlich. Ausfertigungen werden nur auf           15. In § 125 Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „§ 41“\nAntrag eines Beteiligten und nur in Papierform            durch die Angabe „§ 41 Absatz 1“ ersetzt.\nerteilt.“\n16. In § 125d Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 41“\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                         durch die Angabe „§ 41 Absatz 1“ ersetzt.\naa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:                    17. In der Überschrift zu Teil 6 Abschnitt 2 wird die An-\n„Mit Zustellung des Beschlusses sind die             gabe „Verordnung (EG) Nr. 510/2006“ durch die An-\nBeteiligten über das Rechtsmittel, das gegen         gabe „Verordnung (EU) Nr. 1151/2012“ ersetzt.\nden Beschluss gegeben ist, über die Stelle,      18. § 130 wird wie folgt geändert:\nbei der das Rechtsmittel einzulegen ist, über\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\ndie Rechtsmittelfrist und, sofern für das\nRechtsmittel eine Gebühr nach dem Patent-                                      „§ 130\nkostengesetz zu zahlen ist, über die Gebühr                Verfahren vor dem Deutschen Patent- und\nzu belehren.“                                             Markenamt; nationales Einspruchsverfahren“.\nbb) In Satz 2 wird das Wort „schriftlich“ durch           b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\ndie Wörter „nach Satz 1“ ersetzt.\n„(1) Anträge auf Eintragung einer geographi-\n11. § 62 wird wie folgt geändert:                                   schen Angabe oder einer Ursprungsbezeich-\na) In Absatz 2 werden die Wörter „auf Antrag“ ge-               nung in das Register der geschützten Ur-\nstrichen.                                                    sprungsbezeichnungen und der geschützten\ngeographischen Angaben, das von der Euro-\nb) In Absatz 3 werden die Wörter „nach den Ab-\npäischen Kommission nach Artikel 11 der Ver-\nsätzen 1 und 2“ durch die Wörter „nach Ab-\nordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen\nsatz 2“ ersetzt.                                             Parlaments und des Rates vom 21. November\n12. § 63 wird wie folgt geändert:                                   2012 über Qualitätsregelungen für Agrarer-\na) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge-                 zeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 343 vom\nfügt:                                                        14.12.2012, S. 1) in ihrer jeweils geltenden Fas-\nsung geführt wird, sind beim Deutschen Patent-\n„(2) Wenn eine Entscheidung nach Absatz 1                 und Markenamt einzureichen.“\nergeht, setzt das Deutsche Patent- und Marken-\namt den Gegenstandswert fest; § 23 Absatz 3               c) In Absatz 2 wird das Wort „Patentamt“ durch die\nSatz 2 und § 33 Absatz 1 des Rechtsanwalts-                  Wörter „Deutschen Patent- und Markenamt“ er-\nvergütungsgesetzes gelten entsprechend. Der                  setzt.\nBeschluss über den Gegenstandswert kann mit               d) In Absatz 3 wird das Wort „Patentamt“ durch die\nder Entscheidung nach Absatz 1 verbunden                     Wörter „Deutsche Patent- und Markenamt“ er-\nwerden.“                                                     setzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2016              563\ne) Absatz 4 wird wie folgt geändert:                             satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 vorge-\naa) In Satz 1 werden die Wörter „Das Patent-                  nommen wird.“\namt“ durch die Wörter „Das Deutsche Pa-           20. § 132 wird wie folgt geändert:\ntent- und Markenamt“ ersetzt und werden               a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\ndie Wörter „im Markenblatt“ gestrichen.\naa) In Satz 1 werden die Wörter „Artikel 9 Abs. 2\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „im Marken-                       Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006“\nblatt“ gestrichen und werden die Wörter                      durch die Wörter „Artikel 53 Absatz 2 Satz 1\n„beim Patentamt“ durch die Wörter „beim                      der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012“ ersetzt.\nDeutschen Patent- und Markenamt“ ersetzt.\nbb) Satz 2 wird aufgehoben.\nf) Absatz 5 wird wie folgt geändert:\nb) In Absatz 2 werden die Wörter „Artikel 12 Abs. 2\naa) In Satz 1 werden die Wörter „Voraussetzun-                der Verordnung (EG) Nr. 510/2006“ durch die\ngen der Verordnung (EG) Nr. 510/2006“                    Wörter „Artikel 54 Absatz 1 der Verordnung (EU)\ndurch die Wörter „Anforderungen der Ver-                 Nr. 1151/2012“ ersetzt.\nordnung (EU) Nr. 1151/2012“ und wird das\nWort „Patentamt“ durch die Wörter „Deut-          21. In § 133 Satz 1 wird das Wort „Patentamt“ durch\nsche Patent- und Markenamt“ ersetzt.                  die Wörter „Deutsche Patent- und Markenamt“ er-\nsetzt.\nbb) In Satz 3 wird das Wort „Patentamt“ durch\ndie Wörter „Deutsche Patent- und Marken-          22. § 134 wird wie folgt geändert:\namt“ ersetzt und werden die Wörter „im                a) In Absatz 1 wird die Angabe „Verordnung (EG)\nMarkenblatt“ gestrichen.                                 Nr. 510/2006“ durch die Angabe „Verordnung\n(EU) Nr. 1151/2012“ ersetzt.\ncc) In Satz 4 werden die Wörter „im Marken-\nblatt“ gestrichen.                                    b) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „Artikel 11\nder Verordnung (EG) Nr. 510/2006“ durch die\ng) Absatz 6 wird durch die folgenden Absätze 6\nWörter „Artikel 37 Absatz 1 der Verordnung (EU)\nund 7 ersetzt:\nNr. 1151/2012“ ersetzt.\n„(6) Steht rechtskräftig fest, dass der An-\n23. In § 135 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter\ntrag den Anforderungen der Verordnung (EU)\n„Artikel 8 oder Artikel 13 der Verordnung (EG)\nNr. 1151/2012 und den zu ihrer Durchführung er-\nNr. 510/2006“ durch die Wörter „Artikel 13 der Ver-\nlassenen Vorschriften entspricht, so unterrichtet\nordnung (EU) Nr. 1151/2012“ ersetzt.\ndas Deutsche Patent- und Markenamt den An-\ntragsteller hierüber und übermittelt den Antrag        24. In der Überschrift von § 138 wird die Angabe „Ver-\nmit den erforderlichen Unterlagen dem Bundes-              ordnung (EG) Nr. 510/2006“ durch die Angabe „Ver-\nministerium der Justiz und für Verbraucher-                ordnung (EU) Nr. 1151/2012“ ersetzt.\nschutz. Ferner veröffentlicht das Deutsche             25. § 139 wird wie folgt geändert:\nPatent- und Markenamt die Fassung der Spezi-\nfikation, auf die sich die positive Entscheidung           a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nbezieht. Das Bundesministerium der Justiz und                                      „§ 139\nfür Verbraucherschutz übermittelt den Antrag                    Durchführungsbestimmungen zur Verordnung\nmit den erforderlichen Unterlagen an die Euro-                (EU) Nr. 1151/2012; Verordnungsermächtigung“.\npäische Kommission.\nb) In Absatz 1 Satz 1 wird jeweils die Angabe „Ver-\n(7) Sofern die Spezifikation im Eintragungs-               ordnung (EG) Nr. 510/2006“ durch die Angabe\nverfahren bei der Europäischen Kommission ge-                 „Verordnung (EU) Nr. 1151/2012“ und werden\nändert worden ist, veröffentlicht das Deutsche                die Wörter „Kommission der Europäischen Ge-\nPatent- und Markenamt die der Eintragung                      meinschaften“ durch die Wörter „Europäischen\nzugrunde liegende Fassung der Spezifikation.“                 Kommission“ ersetzt.\n19. § 131 wird wie folgt geändert:                                c) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Artikel 11\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                       der Verordnung (EG) Nr. 510/2006“ durch die\nWörter „Artikel 37 Absatz 1 der Verordnung (EU)\n„§ 131\nNr. 1151/2012“ ersetzt.\nZwischenstaatliches Einspruchsverfahren“.\n26. § 144 Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nb) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\na) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter\n„(1) Einsprüche nach Artikel 51 Absatz 1 Un-               „Artikel 13 Abs. 1 Buchstabe a oder Buchstabe b\nterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012                 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates\ngegen die beabsichtigte Eintragung von geogra-                vom 20. März 2006 zum Schutz von geographi-\nphischen Angaben oder Ursprungsbezeichnun-                    schen Angaben und Ursprungsbezeichnungen\ngen in das von der Europäischen Kommission                    für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. EU\ngeführte Register der geschützten Ursprungsbe-                Nr. L 93 S. 12)“ durch die Wörter „Artikel 13 Ab-\nzeichnungen und der geschützten geographi-                    satz 1 Buchstabe a oder b der Verordnung (EU)\nschen Angaben sind beim Deutschen Patent-                     Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und\nund Markenamt innerhalb von zwei Monaten ab                   des Rates vom 21. November 2012 über Quali-\nder Veröffentlichung einzulegen, die im Amts-                 tätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebens-\nblatt der Europäischen Union nach Artikel 50 Ab-              mittel (ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1)“ ersetzt.","564               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2016\nb) In Nummer 1 werden die Wörter „eine eingetra-           1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\ngene Bezeichnung“ durch die Wörter „einen ein-            a) Die Angabe zu Teil 6 wird wie folgt gefasst:\ngetragenen Namen“ ersetzt.\n„Teil 6\nc) In Nummer 2 werden die Wörter „eine eingetra-\ngene Bezeichnung“ durch die Wörter „einen ein-                               Verfahren nach der\ngetragenen Namen“ und wird das Wort „sie“                            Verordnung (EU) Nr. 1151/2012“.\ndurch das Wort „ihn“ ersetzt.                             b) Die Angabe zu Teil 6 Abschnitt 2 wird wie folgt\n27. In § 146 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Ver-                 gefasst:\nordnung (EG) Nr. 1383/2003 des Rates vom 22. Juli                                   „Abschnitt 2\n2003 über das Vorgehen der Zollbehörden gegen                            Zwischenstaatliches Einspruchs-\nWaren, die im Verdacht stehen, bestimmte Rechte                    verfahren nach § 131 des Markengesetzes“.\ngeistigen Eigentums zu verletzen, und die Maß-\nnahmen gegenüber Waren, die erkanntermaßen                 2. § 34 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nderartige Rechte verletzen (ABl. EU Nr. L 196 S. 7)“          „Im Übrigen ist § 35 Absatz 1 bis 4 und 6 entspre-\ndurch die Wörter „Verordnung (EU) Nr. 608/2013                chend anzuwenden.“\ndes Europäischen Parlaments und des Rates vom              3. § 35 wird wie folgt geändert:\n12. Juni 2013 zur Durchsetzung der Rechte geisti-\na) Absatz 5 wird aufgehoben.\ngen Eigentums durch die Zollbehörden und zur Auf-\nhebung der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 des                  b) Die Absätze 6 und 7 werden die Absätze 5\nRates (ABl. L 181 vom 29.6.2013, S. 15)“ ersetzt.                und 6.\n28. § 150 wird wie folgt gefasst:                              4. Die Überschrift zu Teil 6 wird wie folgt gefasst:\n„§ 150                                                        „Teil 6\nVerfahren nach der                                           Verfahren nach der\nVerordnung (EU) Nr. 608/2013                                Verordnung (EU) Nr. 1151/2012“.\nFür das Verfahren nach der Verordnung (EU)              5. § 47 wird wie folgt geändert:\nNr. 608/2013 gelten § 148 Absatz 1 und 2 sowie                a) In Absatz 1 werden die Wörter „nach der Verord-\n§ 149 entsprechend, soweit die Verordnung keine                  nung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März\nBestimmungen enthält, die dem entgegenstehen.“                   2006 zum Schutz von geografischen Angaben\n29. In § 151 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Gemein-                  und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeug-\nschaft“ durch das Wort „Union“ und die Angabe                    nisse und Lebensmittel (ABl. EU Nr. L 93 S. 12)“\n„Verordnung (EG) Nr. 1383/2003“ durch die Angabe                 durch die Wörter „nach Artikel 49 der Verord-\n„Verordnung (EU) Nr. 608/2013“ ersetzt.                          nung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Par-\nlaments und des Rates vom 21. November 2012\n30. Die §§ 156 bis 161 werden aufgehoben.\nüber Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse\n31. § 162 wird § 156 und wie folgt gefasst:                          und Lebensmittel (ABl. L 343 vom 14.12.2012,\n„§ 156                                   S. 1)“ ersetzt.\nLöschung einer eingetragenen                       b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nMarke wegen absoluter Schutzhindernisse                     aa) In Nummer 1 werden die Wörter „im Sinne\nIst vor dem 1. Januar 1995 ein Verfahren von                      des Artikels 5 Abs. 1 der Verordnung (EG)\nAmts wegen zur Löschung der Eintragung einer                         Nr. 510/2006“ gestrichen.\nMarke wegen des Bestehens absoluter Schutz-                      bb) In Nummer 6 werden die Wörter „Artikel 4\nhindernisse nach § 10 Absatz 2 Nummer 2 des                          Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006“\nWarenzeichengesetzes eingeleitet worden oder ist                     durch die Wörter „Artikel 7 Absatz 1 der Ver-\nvor diesem Zeitpunkt ein Antrag auf Löschung nach                    ordnung (EU) Nr. 1151/2012“ ersetzt.\ndieser Vorschrift gestellt worden, so wird die Eintra-\n6. § 48 wird wie folgt geändert:\ngung nur gelöscht, wenn die Marke sowohl nach\nden bis dahin geltenden Vorschriften als auch nach            a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nden Vorschriften dieses Gesetzes nicht schutzfähig               aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die\nist. Dies gilt auch dann, wenn nach dem 1. Januar                    Wörter „im Markenblatt“ gestrichen.\n1995 ein Verfahren nach § 54 zur Löschung der Ein-               bb) In Nummer 5 werden die Wörter „Artikel 4\ntragung einer Marke eingeleitet wird, die vor dem                    Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006“\n1. Januar 1995 eingetragen worden ist.“                              durch die Wörter „Artikel 7 Absatz 1 der Ver-\n32. § 163 wird § 157.                                                    ordnung (EU) Nr. 1151/2012“ ersetzt.\n33. § 165 wird § 158.                                             b) In Absatz 2 werden die Wörter „Artikel 5 Abs. 5\nder Verordnung (EG) Nr. 510/2006“ durch die\nArtikel 5                                   Wörter „Artikel 49 Absatz 3 der Verordnung (EU)\nÄnderung der                                   Nr. 1151/2012“ ersetzt.\nMarkenverordnung                           7. § 49 wird wie folgt geändert:\nDie Markenverordnung vom 11. Mai 2004 (BGBl. I                 a) In Absatz 1 werden die Wörter „Artikel 5 Abs. 5\nS. 872), die zuletzt durch Artikel 207 der Verordnung                der Verordnung (EG) Nr. 510/2006“ durch die\nvom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert wor-                  Wörter „Artikel 49 Absatz 3 der Verordnung (EU)\nden ist, wird wie folgt geändert:                                    Nr. 1151/2012“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2016              565\nb) In Absatz 2 Nummer 5 werden die Wörter „nach                                   Artikel 7\nArtikel 5 Abs. 5 in Verbindung mit Artikel 7 Abs. 3                        Änderung des\nder Verordnung (EG) Nr. 510/2006“ gestrichen.                         Urheberrechtsgesetzes\n8. Die Überschrift von Teil 6 Abschnitt 2 wird wie folgt        Das Urheberrechtsgesetz vom 9. September 1965\ngefasst:                                                  (BGBl. I S. 1273), das zuletzt durch Artikel 8 Absatz 7\n„Abschnitt 2                        des Gesetzes vom 3. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2178)\nZwischenstaatliches Einspruchs-                geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nverfahren nach § 131 des Markengesetzes“.            1. In der Inhaltsübersicht wird in der Angabe zu § 111c\n9. § 50 wird wie folgt geändert:                                die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 1383/2003“ durch\ndie Angabe „Verordnung (EU) Nr. 608/2013“ ersetzt.\na) In Absatz 1 werden die Wörter „Artikel 7 Abs. 2\nder Verordnung (EG) Nr. 510/2006“ durch die           2. In § 111b Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Ver-\nWörter „Artikel 51 Absatz 1 Unterabsatz 2 der            ordnung (EG) Nr. 1383/2003 des Rates vom 22. Juli\nVerordnung (EU) Nr. 1151/2012“ ersetzt.                  2003 über das Vorgehen der Zollbehörden gegen\nWaren, die im Verdacht stehen, bestimmte Rechte\nb) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                          geistigen Eigentums zu verletzen, und die Maß-\n„(3) Der Einspruch ist innerhalb von zwei             nahmen gegenüber Waren, die erkanntermaßen der-\nMonaten nach Einreichung zu begründen. Die               artige Rechte verletzen (ABl. EU Nr. L 196 S. 7)“\nGründe nach Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung           durch die Wörter „Verordnung (EU) Nr. 608/2013\n(EU) Nr. 1151/2012, auf welche der Einspruch             des Europäischen Parlaments und des Rates vom\ngestützt wird, sind anzugeben.“                          12. Juni 2013 zur Durchsetzung der Rechte geisti-\ngen Eigentums durch die Zollbehörden und zur Auf-\n10. Dem § 51 wird folgender Satz angefügt:\nhebung der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 des\n„Nachgereichte Einspruchsbegründungen werden                 Rates (ABl. L 181 vom 29.6.2013, S. 15)“ ersetzt.\nunverzüglich weitergeleitet.“\n3. § 111c wird wie folgt gefasst:\n11. § 52 wird wie folgt geändert:\n„§ 111c\na) In Absatz 1 werden die Wörter „Artikel 9 der Ver-\nVerfahren nach der\nordnung (EG) Nr. 510/2006“ durch die Wörter\nVerordnung (EU) Nr. 608/2013\n„Artikel 53 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012“\nersetzt.                                                    Für das Verfahren nach der Verordnung (EU)\nNr. 608/2013 gilt § 111b Absatz 5 und 6 entspre-\nb) In Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter „im\nchend, soweit die Verordnung keine Bestimmungen\nSinne des Artikels 9 Abs. 1 der Verordnung (EG)\nenthält, die dem entgegenstehen.“\nNr. 510/2006“ gestrichen.\nc) In Absatz 3 werden die Wörter „Artikel 9 Abs. 2                                Artikel 8\nSatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006“ durch\nÄnderung des\ndie Wörter „Artikel 53 Absatz 2 Satz 1 der Ver-\nSortenschutzgesetzes\nordnung (EU) Nr. 1151/2012“ ersetzt.\nDas Sortenschutzgesetz in der Fassung der Be-\n12. In § 53 Absatz 1 werden die Wörter „Artikel 12\nkanntmachung vom 19. Dezember 1997 (BGBl. I\nAbs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006“ durch\nS. 3164), das zuletzt durch Artikel 8 Absatz 11 des\ndie Wörter „Artikel 54 Absatz 1 der Verordnung (EU)\nGesetzes vom 3. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2178)\nNr. 1151/2012“ ersetzt.\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n13. § 54 wird wie folgt gefasst:\n1. In § 40a Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Verord-\n„§ 54                              nung (EG) Nr. 1383/2003 des Rates vom 22. Juli\nAkteneinsicht                          2003 über das Vorgehen der Zollbehörden gegen\nWaren, die im Verdacht stehen, bestimmte Rechte\nIn den Verfahren nach der Verordnung (EU)                 geistigen Eigentums zu verletzen, und die Maß-\nNr. 1151/2012 gewährt das Deutsche Patent- und\nnahmen gegenüber Waren, die erkanntermaßen der-\nMarkenamt Einsicht in die Akten.“\nartige Rechte verletzen (ABl. EU Nr. L 196 S. 7)“\ndurch die Wörter „Verordnung (EU) Nr. 608/2013\nArtikel 6                              des Europäischen Parlaments und des Rates vom\nÄnderung des                              12. Juni 2013 zur Durchsetzung der Rechte geisti-\nHalbleiterschutzgesetzes                        gen Eigentums durch die Zollbehörden und zur Auf-\nDas Halbleiterschutzgesetz vom 22. Oktober 1987               hebung der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 des\n(BGBl. I S. 2294), das zuletzt durch Artikel 215 der Ver-        Rates (ABl. L 181 vom 29.6.2013, S. 15)“ ersetzt.\nordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geän-           2. § 40b wird wie folgt gefasst:\ndert worden ist, wird wie folgt geändert:                                                „§ 40b\n1. In § 4 Absatz 2 wird die Angabe „(§ 8 Abs. 2 bis 4)“                           Verfahren nach der\ndurch die Wörter „sowie über die Datenübermittlung                        Verordnung (EU) Nr. 608/2013\n(§ 8 Absatz 2 bis 4)“ ersetzt.\nFür das Verfahren nach der Verordnung (EU)\n2. § 9 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                          Nr. 608/2013 gilt § 40a Absatz 5 und 6 entspre-\n„(2) Die §§ 24a bis 24e, 25a und 25b des Ge-               chend, soweit die Verordnung keine Bestimmungen\nbrauchsmustergesetzes gelten entsprechend.“                   enthält, die dem entgegenstehen.“","566              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2016\nArtikel 9                               mente gilt die Verordnung über die elektronische\nÄnderung des                                Aktenführung bei dem Patentamt, dem Patentge-\nRechtspflegergesetzes                           richt und dem Bundesgerichtshof vom 10. Februar\n2010 (BGBl. I S. 83) in ihrer jeweils geltenden Fas-\n§ 23 Absatz 1 des Rechtspflegergesetzes in der Fas-           sung.\nsung der Bekanntmachung vom 14. April 2013 (BGBl. I\nS. 778; 2014 I S. 46), das zuletzt durch Artikel 134 der            (2) Absatz 1 Satz 1 und 4 ist auf Abschriften ent-\nVerordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) ge-             sprechend anzuwenden.\nändert worden ist, wird wie folgt geändert:                         (3) Formlose Mitteilungen, die mit Hilfe elektroni-\n1. In Nummer 5 werden die Wörter „§ 23 Absatz 4                  scher Einrichtungen erstellt werden, enthalten die\nSatz 3 des Designgesetzes“ durch die Wörter „§ 23             Angabe „Deutsches Patent- und Markenamt“ in der\nAbsatz 4 Satz 4 des Designgesetzes“ ersetzt.                  Kopfzeile, den Hinweis, dass die Mitteilung elektro-\nnisch erstellt wurde und daher nicht unterschrieben\n2. In Nummer 7 wird das Wort „Geschmacksmuster-\nist, und die Angabe der zuständigen Stelle.“\ngesetzes“ durch das Wort „Designgesetzes“ ersetzt.\n6. Dem § 21 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:\n3. In den Nummern 9, 10 und 11 werden jeweils die\nWörter „§ 23 Absatz 4 Satz 3 des Designgesetzes“              „§ 5 Absatz 1 und 2 der Verordnung über den elek-\ndurch die Wörter „§ 23 Absatz 4 Satz 4 des                    tronischen Rechtsverkehr beim Deutschen Patent-\nDesigngesetzes“ ersetzt.                                      und Markenamt bleibt unberührt.“\n4. In Nummer 12 werden die Wörter „§ 23 Absatz 2\nund 3 des Geschmacksmustergesetzes“ durch die                                     Artikel 11\nWörter „§ 23 Absatz 4 und 5 des Designgesetzes“                                 Änderung der\nersetzt.                                                             Verordnung über die elektronische\nAktenführung bei dem Patentamt, dem\nArtikel 10                                  Patentgericht und dem Bundesgerichtshof\nÄnderung der                              § 6 der Verordnung über die elektronische Aktenfüh-\nDPMA-Verordnung                           rung bei dem Patentamt, dem Patentgericht und dem\nDie DPMA-Verordnung vom 1. April 2004 (BGBl. I            Bundesgerichtshof vom 10. Februar 2010 (BGBl. I\nS. 514), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung          S. 83), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom\nvom 1. November 2013 (BGBl. I S. 3906) geändert wor-         2. Januar 2014 (BGBl. I S. 18) geändert worden ist, wird\nden ist, wird wie folgt geändert:                            wie folgt gefasst:\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                                        „§ 6\na) In der Angabe zu § 8 wird das Wort „Empfangs-                   Form der Ausfertigungen und Abschriften\nbescheinigung“ durch das Wort „Empfangsbe-\nstätigung“ ersetzt.                                      (1) Wird die Abschrift eines elektronischen Doku-\nments gefertigt, das mit einem Herkunftsnachweis nach\nb) Die Angabe zu § 20 wird wie folgt gefasst:             § 5 Absatz 1 oder Absatz 2 versehen ist, müssen in den\n„§ 20 Form der Ausfertigungen und Abschriften;        Ausdruck keine weiteren Informationen aufgenommen\nformlose Mitteilungen“.                        werden.\n2. In § 1 Absatz 2 werden die Wörter „§ 26 Absatz 1             (2) Wird die Abschrift eines elektronischen Doku-\nNummer 2 bis 8 und Abs. 2 des Designgesetzes“             ments gefertigt, das mit einem Herkunftsnachweis nach\ndurch die Wörter „§ 26 Absatz 1 Nummer 2 bis 9            § 5 Absatz 3 versehen ist, genügt es, in den Ausdruck\nund Absatz 2 des Designgesetzes“ ersetzt.                 folgende Informationen aufzunehmen:\n3. In § 6 Absatz 1 werden nach dem Wort „Präsident“          1. den Namen der Person, die das Dokument unter-\ndie Wörter „oder die Präsidentin“ eingefügt.                  zeichnet hat, und\n4. In der Überschrift zu § 8 wird das Wort „Empfangs-        2. den Tag, an dem das Dokument mit einer elektroni-\nbescheinigung“ durch das Wort „Empfangsbe-                    schen Signatur versehen wurde.\nstätigung“ ersetzt.\n(3) Wird eine Ausfertigung eines elektronischen\n5. § 20 wird wie folgt gefasst:                              Dokuments gefertigt, ist in den Ausdruck zusätzlich zu\n„§ 20                            den Angaben nach Absatz 2 der Hinweis aufzunehmen,\ndass die Ausfertigung elektronisch erstellt worden ist\nForm der Ausfertigungen\nund daher nicht unterschrieben ist.“\nund Abschriften; formlose Mitteilungen\n(1) Ausfertigungen von Dokumenten enthalten in                                 Artikel 12\nder Kopfzeile die Angabe „Deutsches Patent- und\nMarkenamt“, am Schluss die Bezeichnung der                                      Änderung der\nzuständigen Stelle oder Abteilung, den Namen und               Verordnung über den elektronischen Rechts-\ngegebenenfalls die Amtsbezeichnung der Person,              verkehr beim Deutschen Patent- und Markenamt\ndie das Dokument unterzeichnet hat. Sie werden               Die Verordnung über den elektronischen Rechtsver-\nvon der Person unterschrieben, die die Ausfertigung       kehr beim Deutschen Patent- und Markenamt vom\nhergestellt hat. Der Unterschrift steht ein Namens-       1. November 2013 (BGBl. I S. 3906), die zuletzt durch\nabdruck zusammen mit einem Abdruck des Dienst-            Artikel 209 der Verordnung vom 31. August 2015\nsiegels des Deutschen Patent- und Markenamts              (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt\ngleich. Für die Ausfertigung elektronischer Doku-         geändert:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2016                567\n1. In § 4 Nummer 3 werden nach der Angabe „§ 3 Ab-           3. Teil A der Anlage (Gebührenverzeichnis) wird wie\nsatz 3“ die Wörter „und § 5 Absatz 4“ eingefügt.              folgt geändert:\n2. Folgender § 5 wird angefügt:                                  a) Abschnitt III Nummer 6 wird wie folgt gefasst:\n„§ 5                                                                            Gebühr\nNr.           Gebührentatbestand\nin Euro\nZustellung elektronischer Dokumente\n„6. Geographische Angaben und Ursprungsbe-\n(1) Im Rahmen einer elektronischen Zustellung\nzeichnungen\nsind elektronische Dokumente für die Übermittlung\nmit einer fortgeschrittenen oder qualifizierten elek-              336 100     Eintragungsverfahren\ntronischen Signatur nach dem Signaturgesetz zu                                 (§ 130 MarkenG)               900\nversehen. Dabei kann die gesamte elektronische\n336 150     Nationales Einspruchs-\nNachricht mit einer Signatur versehen werden.                                  verfahren\n(2) Die elektronische Zustellung kann durch Über-                           (§ 130 Abs. 4 MarkenG)        120\nmittlung der elektronischen Dokumente mittels der\n336 200     Zwischenstaatliches Ein-\nZugangs- und Übertragungssoftware nach § 3                                     spruchsverfahren\nAbsatz 1 Satz 2 erfolgen. Ebenso kann sie durch                                (§ 131 MarkenG)               120\nÜbermittlung der elektronischen Dokumente mittels\nDe-Mail-Nachricht nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-                   336 250     Antrag auf Änderung der\nGesetzes, bei der die Signatur des Dienstanbieters                             Spezifikation\ndas Deutsche Patent- und Markenamt als Nutzer                                  (§ 132 Abs. 1 MarkenG)        200\ndes De-Mail-Kontos erkennen lässt, erfolgen.                       336 300     Löschungsverfahren\n(3) Elektronische Zustellungen, die mittels der Zu-                         (§ 132 Abs. 2 MarkenG)       120“.\ngangs- und Übertragungssoftware nach § 3 Absatz 1\nSatz 2 erfolgen, sind mit dem Hinweis „Zustellung             b) Abschnitt IV wird wie folgt geändert:\ngegen Empfangsbekenntnis“ zu kennzeichnen. Die                   aa) Die Überschrift von Nummer 3 wird wie folgt\nNachricht muss das Deutsche Patent- und Marken-                      gefasst:\namt als absendende Behörde sowie den Namen und\n„3. Aufrechterhaltung von eingetragenen De-\ndie Anschrift des Zustellungsadressaten erkennen\nsigns, die gemäß § 7 Absatz 6 GeschmMG\nlassen.\nin der bis zum Ablauf des 31. Mai 2004\n(4) Für den Nachweis der Zustellung nach Ab-                           geltenden Fassung im Original hinterlegt\nsatz 2 gilt § 5 Absatz 7 des Verwaltungszustellungs-                      worden sind“.\ngesetzes mit der Maßgabe, dass das Empfangs-                     bb) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:\nbekenntnis bei einer elektronischen Rücksendung\nmit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach                      Nr.         Gebührentatbestand\nGebühr\ndem Signaturgesetz oder mit einer fortgeschrittenen                                                         in Euro\nelektronischen Signatur, die von einer internationa-                  „5. Designs nach dem Haager Abkommen\nlen, auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschut-\nzes tätigen Organisation herausgegeben wird und                                   Weiterleitung einer\nsich zur Bearbeitung durch das Deutsche Patent-                                   Designanmeldung nach\nund Markenamt eignet, zu versehen ist. § 3 Absatz 3                               dem Haager Abkommen\nSatz 2 gilt entsprechend.                                                         (§ 68 DesignG)\n(5) Für die Zustellung elektronischer Dokumente                    345 100 für jede Anmeldung              25“.\nfindet § 7 Absatz 2 des Verwaltungszustellungs-                                   Eine Sammelanmeldung\ngesetzes keine Anwendung.“                                                        gilt als eine Anmeldung.\nArtikel 13                                                    Artikel 14\nÄnderung des                                                 Folgeänderungen\nPatentkostengesetzes\n(1) In § 3 Absatz 2 der Biomaterial-Hinterlegungs-\nDas Patentkostengesetz vom 13. Dezember 2001              verordnung vom 24. Januar 2005 (BGBl. I S. 151) wird\n(BGBl. I S. 3656), das zuletzt durch Artikel 210 der Ver-    die Angabe „§ 31 Abs. 2 Nr. 1“ durch die Wörter „§ 31\nordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geän-          Absatz 2 Satz 1 Nummer 1“ ersetzt.\ndert worden ist, wird wie folgt geändert:\n(2) In § 10 Absatz 3 des Erstreckungsgesetzes\n1. § 3 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:               vom 23. April 1992 (BGBl. I S. 938), das zuletzt durch\n„Wird ein Gebrauchsmuster, ein Design oder eine           Artikel 2 Absatz 10 des Gesetzes vom 12. März 2004\nMarke erst nach Beendigung der ersten oder einer          (BGBl. I S. 390) geändert worden ist, wird die Angabe\nfolgenden Schutzfrist eingetragen, so ist die Auf-        „§ 31 Abs. 2 Nr. 2“ durch die Wörter „§ 31 Absatz 2\nrechterhaltungsgebühr oder die Verlängerungsge-           Satz 1 Nummer 2“ ersetzt.\nbühr am letzten Tag des Monats fällig, in dem die            (3) Die Designverordnung vom 2. Januar 2014\nEintragung in das Register erfolgt ist.“                  (BGBl. I S. 18) wird wie folgt geändert:\n2. In § 5 Absatz 1 werden die Wörter „und des                1. In § 4 Absatz 2 werden die Wörter „§ 16 Absatz 4\nVorschusses für die Bekanntmachungskosten“ ge-                Satz 1 des Designgesetzes“ durch die Wörter „§ 16\nstrichen.                                                     Absatz 3 Satz 1 des Designgesetzes“ ersetzt.","568            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2016\n2. In § 15 Absatz 1 Nummer 6 werden die Wörter „§ 16              4. § 22 Absatz 4 wird aufgehoben.\nAbsatz 4 Satz 2 des Designgesetzes“ durch die\nWörter „§ 16 Absatz 3 Satz 2 des Designgesetzes“                                           Artikel 15\nersetzt.                                                                                 Inkrafttreten\n3. § 21 wird wie folgt geändert:                                     (1) Artikel 2 Nummer 3 und 4, Artikel 3 Nummer 1,\nArtikel 4 Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 10 und 13,\na) In Absatz 2 Nummer 3 werden die Wörter „Ab-                 Artikel 10 Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 5 und 6\nsatz 2 Satz 1“ durch die Angabe „Absatz 2“ er-              sowie die Artikel 11 und 12 treten am 1. Oktober 2016\nsetzt.                                                      in Kraft.\nb) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Absatz 2                 (2) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Juli 2016 in\nSatz 1“ durch die Angabe „Absatz 2“ ersetzt.                Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 4. April 2016\nDer Bundespräsident\nJoachim Gauck\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nd e r J u s t i z u n d f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z\nHeiko Maas"]}