{"id":"bgbl1-2016-14-1","kind":"bgbl1","year":2016,"number":14,"date":"2016-04-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2016/14#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2016-14-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2016/bgbl1_2016_14.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Umsetzung der aufsichts- und berufsrechtlichen Regelungen der Richtlinie 2014/56/EU sowie zur Ausführung der entsprechenden Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 im Hinblick auf die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse (Abschlussprüferaufsichtsreformgesetz  APAReG)","law_date":"2016-03-31T00:00:00Z","page":518,"pdf_page":2,"num_pages":37,"content":["518                   Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 5. April 2016\nGesetz\nzur Umsetzung der aufsichts- und\nberufsrechtlichen Regelungen der Richtlinie 2014/56/EU sowie\nzur Ausführung der entsprechenden Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 537/2014\nim Hinblick auf die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse\n(Abschlussprüferaufsichtsreformgesetz – APAReG)*\nVom 31. März 2016\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                     m) Die Angaben zu den §§ 68 und 68a werden\nwie folgt gefasst:\nArtikel 1                                      „Berufsaufsichtliche Maßnahmen            § 68\nÄnderung der                                       Untersagungsverfügung                  § 68a“.\nWirtschaftsprüferordnung                                n) Nach der Angabe zu § 68a werden die folgen-\nDie Wirtschaftsprüferordnung in der Fassung der                           den Angaben eingefügt:\nBekanntmachung vom 5. November 1975 (BGBl. I                                  „Vorläufige Untersagungsverfügung        § 68b\nS. 2803), die zuletzt durch Artikel 255 der Verordnung                        Ordnungsgeld                           § 68c“.\nvom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert wor-\nden ist, wird wie folgt geändert:                                          o) Die Angabe zu § 69 wird wie folgt gefasst:\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                           „Bekanntmachung von Maßnahmen            § 69“.\na) Die Angabe zu § 15 wird wie folgt gefasst:                      p) Die Angabe zu § 71 wird wie folgt gefasst:\n„Bestellungsbehörde                               § 15“.         „Vorschriften für Mitglieder der Wirt-\nschaftsprüferkammer, die nicht Wirt-\nb) Die Angabe zu § 44b wird wie folgt gefasst:                        schaftsprüfer sind, und Wirtschafts-\n„Gemeinsame Berufsausübung                      § 44b“.          prüfungsgesellschaften                   § 71“.\nc) Nach der Angabe zu § 51b wird folgende An-                      q) Nach der Angabe zu § 71 werden die folgen-\ngabe eingefügt:                                                  den Angaben eingefügt:\n„Auftragsdatei                                   § 51c“.                          „Sechster Teil\nd) Die Angabe zu § 55b wird wie folgt gefasst:                                     Berufsgerichtsbarkeit\n„Internes Qualitätssicherungssystem             § 55b“.\nErster Abschnitt\ne) Die Angabe zu § 55c wird wie folgt gefasst:\n„Bestellung eines Praxisabwicklers               § 55c“.                Berufsgerichtliche Entscheidung\nf)   Die Angabe zu § 62b wird wie folgt gefasst:                      Antrag auf berufsgerichtliche Ent-\nscheidung                              § 71a“.\n„Inspektionen                                   § 62b“.\nr) Die Angabe zu § 75 wird wie folgt gefasst:\ng) Die Angabe zu § 63 wird wie folgt gefasst:\n„Berufsangehörige als Beisitzer          § 75“.\n„(weggefallen)                                    § 63“.\ns) Die Angabe zu § 82 wird wie folgt gefasst:\nh) Die Angabe zu § 63a wird gestrichen.\n„Keine Verhaftung von Berufsange-\ni)   Die Angabe zu § 65 wird wie folgt gefasst:\nhörigen                                  § 82“.\n„Unterrichtung der Staatsanwalt-\nschaft                                            § 65“.      t) Die Angabe zu § 82b wird wie folgt gefasst:\nj)   Die Angabe zu § 66 wird wie folgt gefasst:                       „Akteneinsicht; Beteiligung der Wirt-\nschaftsprüferkammer und der Ab-\n„Rechtsaufsicht                                   § 66“.         schlussprüferaufsichtsstelle           § 82b“.\nk) Nach der Angabe zu § 66b wird folgende An-                      u) Die Angabe zu § 83a wird wie folgt gefasst:\ngabe eingefügt:\n„(weggefallen)                         § 83a“.\n„Zusammenarbeit mit anderen Stel-\nlen und internationale Zusammen-                              v) Die Angabe zu § 84a wird gestrichen.\narbeit                                           § 66c“.      w) Die Angabe zu § 86 wird wie folgt gefasst:\nl)   Nach der Angabe zu § 66c werden die Anga-                        „Verfahren                               § 86“.\nben zum Sechsten Teil und zum Ersten Ab-\nx) Die Angabe zu § 87 wird wie folgt gefasst:\nschnitt gestrichen.\n„(weggefallen)                           § 87“.\n* Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2014/56/EU des          y) Die Angabe zu § 94 wird wie folgt gefasst:\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Ände-\nrung der Richtlinie 2006/43/EG über Abschlussprüfungen von Jahresab-        „Verlesung der berufsaufsichtlichen\nschlüssen und konsolidierten Abschlüssen (ABl. L 158 vom 27.5.2014,         Entscheidung                             § 94“.\nS. 196) sowie der Ausführung der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über            z) Die Angaben zu den §§ 95 bis 97 werden wie\nspezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unterneh-             folgt gefasst:\nmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses\n2005/909/EG der Kommission (ABl. L 158 vom 27.5.2014, S. 77).               „(weggefallen)                   §§ 95 bis 97“.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 5. April 2016               519\naa) Die Angabe zu § 98 wird wie folgt gefasst:               der kontinuierlichen Fortbildung,“ und nach dem\n„Hauptverhandlung trotz Ausblei-                       Wort „tätig“ die Wörter „; die Zuständigkeit der\nbens der Berufsangehörigen           § 98“.            Abschlussprüferaufsichtsstelle beim Bundesamt\nfür Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (Abschluss-\nbb) In der Angabe nach § 121a werden die Wör-\nprüferaufsichtsstelle) bleibt unberührt“ eingefügt.\nter „und in dem Verfahren bei Anträgen auf\nberufsgerichtliche Entscheidung über die            5. In § 7 werden die Wörter „in schriftlicher Form“\nRüge“ gestrichen.                                      durch die Wörter „schriftlich oder elektronisch“\ncc) Die Angabe zu § 123 wird wie folgt gefasst:              ersetzt.\n„(weggefallen)                      § 123“.         6. In § 8a Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 wird die An-\ngabe „Satz 2“ gestrichen.\ndd) Die Angabe zu § 124 wird wie folgt gefasst:\n„Kostenpflicht                      § 124“.         7. § 9 wird wie folgt geändert:\nee) Die Angabe zu § 124a wird gestrichen.                    a) In Absatz 1 Satz 4 wird die Angabe „Satz 2“\ngestrichen.\nff)   Die Angabe zu § 125 wird wie folgt gefasst:\n„(weggefallen)                      § 125“.            b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\ngg) Nach der Angabe zu § 130 werden die fol-                       „(3) Die Prüfungstätigkeit muss ausgeübt\ngenden Angaben eingefügt:                                 worden sein in Mitarbeit bei\n„Achter Teil                             1. Berufsangehörigen,\nEU- und                                 2. Wirtschaftsprüfungsgesellschaften,\nEWR-Abschlussprüfungsgesellschaften                    3. vereidigten Buchprüfern oder vereidigten\nPrüfungstätigkeit von EU- und                                Buchprüferinnen,\nEWR-Abschlussprüfungsgesell-\nschaften                              § 131               4. Buchprüfungsgesellschaften,\nRegistrierungsverfahren             § 131a                5. genossenschaftlichen Prüfungsverbänden,\nÜberwachung der EU- und EWR-                                 in denen ein Berufsangehöriger tätig ist,\nAbschlussprüfungsgesellschaften § 131b“.                  6. Prüfungsstellen von Sparkassen- und Giro-\nhh) Die Angabe zu § 131m wird wie folgt ge-                        verbänden, in denen ein Berufsangehöriger\nfasst:                                                       tätig ist,\n„Bescheinigungen des Herkunfts-                           7. überörtlichen Prüfungseinrichtungen für Kör-\nmitgliedstaats                    § 131m“.                   perschaften und Anstalten des öffentlichen\nii) Die Angabe zu § 135 wird wie folgt gefasst:                    Rechts, in denen ein Berufsangehöriger tätig\nist, oder\n„(weggefallen)                      § 135“.\njj) Die Angabe zu § 136 wird wie folgt gefasst:                 8. in einem anderen Mitgliedstaat der Euro-\npäischen Union oder in einem anderen\n„Übergangsregelung für § 57a        § 136“.                  Vertragsstaat des Abkommens über den\nkk) Die Angabe zu § 138 wird wie folgt gefasst:                    Europäischen Wirtschaftsraum zugelasse-\n„Behandlung schwebender Ver-                                 nen Abschlussprüfern oder Abschlussprü-\nfahren                              § 138“.                  ferinnen (EU- oder EWR-Abschlussprüfern)\nll) Die Angabe zu § 139 wird wie folgt gefasst:                    oder dort zugelassenen Prüfungsgesell-\nschaften (EU- oder EWR-Abschlussprü-\n„(weggefallen)                      § 139“.\nfungsgesellschaften).“\nmm) Die Angabe zu § 140 wird wie folgt gefasst:\nc) In Absatz 5 Satz 1 werden nach dem Wort\n„(weggefallen)                      § 140“.               „Wirtschaftsprüferkammer“ die Wörter „, bei\n2. In § 2 Absatz 3 werden nach dem Wort „weiter“                   der Abschlussprüferaufsichtsstelle“ eingefügt\ndie Wörter „nach Maßgabe der bestehenden Vor-                   und wird die Angabe „§ 43a Abs. 4 Nr. 4“\nschriften“ eingefügt.                                           durch die Angabe „§ 43a Absatz 1 Nummer 9“\nersetzt.\n3. § 3 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                         d) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:\naa) In Satz 2 werden die Wörter „selbständi-                   „(6) Bewerber und Bewerberinnen, die einen\ngen Wirtschaftsprüfers“ durch das Wort                  nach § 8a anerkannten Hochschulausbildungs-\n„Berufsangehörigen“ ersetzt und wird das                gang abgeschlossen haben, können ohne\nWort „eigene“ gestrichen.                               Nachweis der Tätigkeit nach Absatz 1 und\nder Prüfungstätigkeit nach Absatz 2 bereits\nbb) Satz 3 wird aufgehoben.                                 zu einem früheren Zeitpunkt zur Prüfung zuge-\nb) In Absatz 2 werden die Wörter „Sitz der Ge-                  lassen werden.“\nsellschaft“ durch die Wörter „Verwaltungssitz\n8. § 13a wird wie folgt geändert:\nder Gesellschaft“ ersetzt.\na) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.\nc) In Absatz 3 wird das Wort „Wirtschaftsprüfer“\ndurch das Wort „Berufsangehörige“ ersetzt.               b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\n4. In § 4 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort                        „(2) Bei der verkürzten Prüfung entfällt die\n„Registrierung,“ die Wörter „der Beaufsichtigung                schriftliche und mündliche Prüfung in","520             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 5. April 2016\n1. Angewandter Betriebswirtschaftslehre und                  ee) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:\nVolkswirtschaftslehre sowie                                    „4. nicht den nach § 54 Absatz 1 notwen-\n2. in jenen Bereichen der Gebiete Wirtschaft-                         digen Versicherungsschutz unterhal-\nliches Prüfungswesen, Unternehmensbewer-                           ten oder diesen innerhalb der letzten\ntung und Berufsrecht sowie Wirtschaftsrecht,                       fünf Jahre wiederholt mit nennens-\ndie bereits Gegenstand des Buchprüfer-                             werter Dauer nicht aufrechterhalten\nexamens nach § 131a Absatz 2 dieses Ge-                            haben und diese Unterlassung auch\nsetzes in der Fassung des Artikels 6 Num-                          zukünftig zu befürchten ist;“.\nmer 16 des Bilanzrichtliniengesetzes vom\nff) In Nummer 5 wird das Wort „befindet“\n19. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2355) waren.\ndurch das Wort „befinden“ ersetzt.\nFür vereidigte Buchprüfer und vereidigte Buch-\ngg) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:\nprüferinnen, die Steuerberater oder Steuer-\nberaterinnen sind, entfällt über Satz 1 hinaus                    „6. keine berufliche Niederlassung nach\ndie schriftliche und mündliche Prüfung im                             § 3 Absatz 1 Satz 1 unterhalten;“.\nSteuerrecht. Für vereidigte Buchprüfer und                   hh) In Nummer 7 wird das Wort „hat“ durch\nvereidigte Buchprüferinnen, die Rechtsanwälte                     das Wort „haben“ ersetzt.\noder Rechtsanwältinnen sind, entfällt über\nSatz 1 hinaus die vollständige schriftliche               b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nund mündliche Prüfung im Wirtschaftsrecht.“                     „(3) Berufsangehörige, die eine unvereinbare\n9. § 15 wird wie folgt geändert:                                   Tätigkeit nach § 43a Absatz 3 Satz 1 oder § 44a\nSatz 1 ausüben, haben dies der Wirtschafts-\na) In der Überschrift werden die Wörter „und                    prüferkammer unverzüglich anzuzeigen.“\nGebühren“ gestrichen.\nc) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\nb) In Satz 4 wird die Angabe „Satz 2“ gestrichen.\naa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\n10. § 16 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n„In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1\na) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:\nund 4 ist von einem Widerruf abzusehen,\n„3. solange kein Nachweis über den Abschluss                      wenn anzunehmen ist, dass die Berufsan-\neiner nach § 54 Absatz 1 notwendigen Ver-                    gehörigen künftig eigenverantwortlich tätig\nsicherung vorliegt;“.                                        sein, die nach § 43 Absatz 2 Satz 1, § 43a\nb) In Nummer 6 werden die Wörter „nach § 43                          Absatz 3 Satz 1 oder § 44a Satz 1 unver-\nAbs. 2 Satz 1 oder § 43a Abs. 3 unvereinbar“                      einbare Tätigkeit dauernd aufgeben oder\ndurch die Wörter „nach § 43 Absatz 2 Satz 1,                      die vorgeschriebene Haftpflichtversiche-\n§ 43a Absatz 3 Satz 1 oder § 44a Satz 1 un-                       rung künftig laufend unterhalten werden.“\nvereinbar und nicht nach § 43a Absatz 3 Satz 2               bb) In Satz 2 werden die Wörter „Dem Wirt-\noder 3 oder § 44a Satz 2 genehmigungsfähig“                       schaftsprüfer“ durch die Wörter „Den Be-\nersetzt.                                                          rufsangehörigen“ ersetzt.\n11. In § 16a Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Prü-                    cc) In Satz 3 werden die Wörter „Kommt er\nfungsstelle“ durch das Wort „Wirtschaftsprüfer-                      seiner“ durch die Wörter „Kommen sie\nkammer“ ersetzt.                                                     ihrer“ ersetzt.\n12. In § 18 Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort                 d) Absatz 6 wird wie folgt geändert:\n„Bestellung“ die Wörter „oder während einer\nBeurlaubung“ eingefügt.                                         aa) In Satz 1 werden die Wörter „Ist der Wirt-\nschaftsprüfer“ durch die Wörter „Sind\n13. In § 19 Absatz 1 wird das Wort „rechtskräftige“                      Berufsangehörige“ und wird das Wort\ndurch das Wort „unanfechtbare“ ersetzt.                              „seiner“ durch das Wort „ihrer“ ersetzt.\n14. § 20 wird wie folgt geändert:\nbb) In Satz 2 wird das Wort „Wirtschafts-\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                                 prüfer“ durch die Wörter „Berufsangehöri-\naa) Die Wörter „der Wirtschaftsprüfer oder die                    ger oder eine Berufsangehörige“ ersetzt.\nWirtschaftsprüferin“ werden durch das           15. In § 20a Satz 2 wird das Wort „Wirtschaftsprüfer“\nWort „Berufsangehörige“ ersetzt.                     durch die Wörter „oder die Berufsangehörige“\nbb) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:                      ersetzt.\n„1. nicht eigenverantwortlich tätig sind oder   16. In § 23 Absatz 1 Nummer 2 werden das Wort\neine Tätigkeit ausüben, die mit dem Be-          „rechtskräftige“ durch das Wort „unanfechtbare“\nruf nach § 43 Absatz 2 Satz 1, § 43a             und das Wort „rechtskräftigen“ durch das Wort\nAbsatz 3 Satz 1 oder § 44a Satz 1 un-            „unanfechtbaren“ ersetzt.\nvereinbar ist und nicht nach § 43a Ab-      17. § 27 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nsatz 3 Satz 2 oder 3 oder § 44a Satz 2\ngenehmigt ist;“.                                    „(1) Europäische Gesellschaften, Gesellschaf-\nten nach deutschem Recht oder Gesellschaften\ncc) In Nummer 2 wird das Wort „hat“ durch                 in einer nach dem Recht eines Mitgliedstaats der\ndas Wort „haben“ ersetzt.                            Europäischen Union oder eines Vertragsstaats des\ndd) In Nummer 3 wird das Wort „ist“ durch das             Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-\nWort „sind“ ersetzt.                                 raum zulässigen Rechtsform können nach Maß-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 5. April 2016              521\ngabe der Vorschriften dieses Abschnitts als Wirt-                   EU- oder EWR-Abschlussprüfungsgesell-\nschaftsprüfungsgesellschaften anerkannt werden.“                    schaften“ ersetzt.\n18. § 28 wird wie folgt geändert:                                  cc) In Nummer 4 werden die Wörter „oder\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                von in einem anderen Mitgliedstaat der\nEuropäischen Union oder Vertragsstaat\naa) In Satz 1 werden die Wörter „in einem an-                    des Abkommens über den Europäischen\nderen Mitgliedstaat der Europäischen Union                   Wirtschaftsraum zugelassenen Abschluss-\noder Vertragsstaat des Abkommens über                        prüfern, Abschlussprüferinnen oder von\nden Europäischen Wirtschaftsraum zuge-                       dort zugelassenen Prüfungsgesellschaf-\nlassene Abschlussprüfer oder Abschluss-                      ten“ durch die Wörter „von EU- oder EWR-\nprüferinnen“ durch die Wörter „EU- oder                      Abschlussprüfern oder EU- oder EWR-Ab-\nEWR-Abschlussprüfer“ ersetzt.                                schlussprüfungsgesellschaften“ ersetzt.\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „in einem an-               dd) In Nummer 6 werden die Wörter „in einem\nderen Mitgliedstaat der Europäischen Union                   anderen Mitgliedstaat der Europäischen\noder Vertragsstaat des Abkommens über                        Union oder Vertragsstaat des Abkommens\nden Europäischen Wirtschaftsraum zuge-                       über den Europäischen Wirtschaftsraum\nlassene Prüfungsgesellschaften“ durch die                    zugelassene Abschlussprüfer oder Ab-\nWörter „EU- oder EWR-Abschlussprüfungs-                      schlussprüferinnen“ durch die Wörter „EU-\ngesellschaften“ ersetzt.                                     oder EWR-Abschlussprüfer“ ersetzt.\ncc) In Satz 3 werden die Wörter „Wirtschafts-       19. § 29 wird wie folgt geändert:\nprüfer oder Wirtschaftsprüferin oder in\neinem anderen Mitgliedstaat der Euro-                a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\npäischen Union oder Vertragsstaat des                      „(2) Die Wirtschaftsprüferkammer kann als\nAbkommens über den Europäischen Wirt-                   Nachweis der Anerkennungsvoraussetzungen\nschaftsraum zugelassener Abschlussprü-                  geeignete Belege, Ausfertigungen oder öffent-\nfer oder zugelassene Abschlussprüferin“                 lich beglaubigte Abschriften anfordern.“\ndurch die Wörter „Berufsangehöriger oder             b) Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben.\nEU- oder EWR-Abschlussprüfer“ ersetzt.\n20. § 30 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nb) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „in\n„Die Wirtschaftsprüferkammer kann als Nach-\neinem anderen Mitgliedstaat der Europäischen\nweis der Änderung geeignete Belege, Ausferti-\nUnion oder Vertragsstaat des Abkommens\ngungen oder öffentlich beglaubigte Abschriften\nüber den Europäischen Wirtschaftsraum zuge-\nanfordern.“\nlassenen Abschlussprüfern oder Abschluss-\nprüferinnen und Prüfungsgesellschaften“ durch       21. § 34 wird wie folgt geändert:\ndie Wörter „EU- oder EWR-Abschlussprüfern                a) In Absatz 1 Nummer 3 werden die Wörter\nund EU- oder EWR-Abschlussprüfungsgesell-                   „rechtskräftiges berufsgerichtliches Urteil“\nschaften“ ersetzt.                                          durch die Wörter „eine unanfechtbare Ent-\nc) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „in                    scheidung“ ersetzt.\neinem anderen Mitgliedstaat der Europäischen             b) In Absatz 2 wird das Wort „Vermögensverfall“\nUnion oder Vertragsstaat des Abkommens                      durch die Wörter „nicht geordnete wirtschaft-\nüber den Europäischen Wirtschaftsraum zuge-                 liche Verhältnisse, insbesondere in Vermögens-\nlassenen Abschlussprüfern oder Abschluss-                   verfall,“ ersetzt.\nprüferinnen“ durch die Wörter „EU- oder EWR-\n22. § 37 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nAbschlussprüfern“ ersetzt.\na) In Satz 3 werden die Wörter „bei Berufsange-\nd) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:\nhörigen“ gestrichen.\naa) In Nummer 1 werden die Wörter „oder in\nb) Folgender Satz wird angefügt:\neinem anderen Mitgliedstaat der Euro-\npäischen Union oder Vertragsstaat des                   „Liegt einer Eintragung eine Urkunde in einer\nAbkommens über den Europäischen Wirt-                   anderen Sprache zugrunde, muss sich aus dem\nschaftsraum zugelassene Abschlussprü-                   Berufsregister ergeben, ob es sich um eine\nfer, Abschlussprüferinnen oder dort zuge-               beglaubigte Übersetzung handelt oder nicht.“\nlassene Prüfungsgesellschaften“ durch die       23. § 38 wird wie folgt geändert:\nWörter „EU- oder EWR-Abschlussprüfer,                a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:\nEU- oder EWR-Abschlussprüfungsgesell-\nschaften“ ersetzt.                                      aa) Das Wort „Wirtschaftsprüfer“ wird durch\ndas Wort „Berufsangehörige“ ersetzt.\nbb) In den Nummern 3 und 5 werden jeweils\ndie Wörter „oder in einem anderen Mit-                  bb) In Buchstabe a werden die Wörter „, Ge-\ngliedstaat der Europäischen Union oder                       burtsort und Veränderungen des Namens“\nVertragsstaat des Abkommens über den                         durch die Wörter „und Geburtsort“ ersetzt.\nEuropäischen Wirtschaftsraum zugelas-                   cc) In Buchstabe c werden die Wörter „ihre Ver-\nsenen Abschlussprüfern, Abschlussprüfe-                      änderungen unter Angabe des Datums“\nrinnen oder dort zugelassenen Prü-                           durch die Wörter „, sofern der Berufsange-\nfungsgesellschaften“ durch die Wörter                        hörige in ein Netzwerk eingebunden ist,\n„EU- oder EWR-Abschlussprüfern oder                          Namen, Firmen und Anschriften der ande-","522           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 5. April 2016\nren Mitglieder des Netzwerks und der mit                cc) In Buchstabe d werden die Wörter „Aktien\ndiesen durch gemeinsames Eigentum,                          und Stammeinlagen“ durch das Wort „An-\ngemeinsame Kontrolle oder gemeinsame                        teile“ ersetzt.\nGeschäftsführung verbundenen Unterneh-                  dd) Buchstabe f wird wie folgt gefasst:\nmen oder ein Hinweis darauf, wo diese An-\ngaben öffentlich zugänglich sind“ ersetzt.                  „f) Anzeige der Tätigkeit als gesetzlicher\nAbschlussprüfer nach § 57a Absatz 1\ndd) In Buchstabe d werden die Wörter „§ 43a                          Satz 2,“.\nAbs. 1 und 2 und alle Veränderungen unter               ee) Dem Buchstaben h wird ein Komma ange-\nAngabe des Datums“ durch die Wörter                         fügt.\n„§ 43a Absatz 1 unter Angabe der Praxis“\nersetzt.                                                ff) Die folgenden Buchstaben i und j werden\nangefügt:\nee) Buchstabe e wird wie folgt gefasst:\n„i) berufsaufsichtlich festgesetzte, auch\n„e) Name, Vorname, Berufe oder Firma und                         vorläufige Tätigkeits- und Berufsver-\ndie Anschriften der beruflichen Nieder-                      bote und bei Tätigkeitsverboten das\nlassungen der Gesellschafter einer Per-                      Tätigkeitsgebiet, jeweils unter Angabe\nsonengesellschaft im Sinne des § 44b                         des Beginns und der Dauer,\nund Name oder Firma der Personen-                       j)   die sofort vollziehbare Aufhebung der\ngesellschaft; dies gilt entsprechend im                      Anerkennung unter Angabe des Da-\nFall der Kundmachung einer Personen-                         tums“.\ngesellschaft, auch wenn die Voraus-\nsetzungen nach § 44b Absatz 1 Satz 1                gg) Die Wörter „g und h unter Angabe des\nund Absatz 2 nicht vorliegen,“.                         Datums.“ werden durch die Wörter „g, h\nund i unter Angabe des Datums;“ ersetzt.\nff) Buchstabe f wird wie folgt gefasst:\nc) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch\n„f) Firma, Anschrift, Internetadresse und               ein Semikolon ersetzt.\nRegisternummer der Prüfungsgesell-               d) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 ein-\nschaft, bei welcher die Berufsangehö-               gefügt:\nrigen angestellt oder in anderer Weise\n„4. EU- und EWR-Abschlussprüfungsgesell-\ntätig sind oder der sie als Partner oder\nschaften gemäß § 131; die Nummern 2\nPartnerin angehören oder in ähnlicher\nund 3 gelten entsprechend mit der Maß-\nWeise verbunden sind,“.\ngabe, dass nur EU- und EWR-Abschluss-\ngg) Buchstabe g wird gestrichen.                                prüfer und Niederlassungen, die im Gel-\nhh) Buchstabe h wird wie folgt gefasst:                         tungsbereich dieses Gesetzes tätig wer-\nden, einzutragen sind;“.\n„h) Anzeige der Tätigkeit als gesetzlicher           e) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5 und\nAbschlussprüfer nach § 57a Absatz 1                 die Wörter „Abschlussprüfer, Abschlussprüfe-\nSatz 2,“.                                           rinnen und Abschlussprüfungsgesellschaften\nii) In Buchstabe k werden das Wort „berufs-                 aus Drittstaaten“ werden durch die Wörter\ngerichtlich“ durch das Wort „berufsauf-                 „Drittstaatsprüfer und Drittstaatsprüfungsge-\nsichtlich“ und der Punkt am Ende durch                  sellschaften“ ersetzt.\nein Komma ersetzt.                              24. § 39 wird wie folgt geändert:\njj) Die folgenden Buchstaben l und m werden              a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nangefügt:                                               aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:\n„l) die sofort vollziehbare Aufhebung der                   „1. Berufsangehörige, wenn die Bestel-\nBestellung unter Angabe des Datums,                          lung als Wirtschaftsprüfer erloschen\nm) die Beurlaubung“.                                             oder unanfechtbar zurückgenommen\noder widerrufen ist;“.\nkk) Die folgenden Wörter werden angefügt:\nbb) Nummer 3 wird wie folgt geändert:\n„sowie alle Veränderungen zu den Buch-                      aaa) In Buchstabe a wird das Komma\nstaben a, c, d, e, f, h, i, j und m unter An-                      durch das Wort „oder“ ersetzt.\ngabe des Datums;“.\nbbb) In Buchstabe b wird das Wort „Wirt-\nb) Nummer 2 wird wie folgt geändert:                                      schaftsprüfer“ durch das Wort „Be-\naa) In Buchstabe a wird nach dem Wort „Name“                           rufsangehörigen“ und der Punkt am\ndas Wort „, Firma“ eingefügt.                                      Ende durch ein Semikolon ersetzt.\ncc) Folgende Nummer 4 wird angefügt:\nbb) In Buchstabe c werden vor dem Wort\n„Firmen“ das Wort „Namen,“ und vor dem                      „4. EU- und EWR-Abschlussprüfungsge-\nWort „Mitglieder“ das Wort „anderen“ ein-                        sellschaften gemäß § 131, wenn\ngefügt und wird das Wort „ihrer“ durch die                       a) die Zulassung der Prüfungsgesell-\nWörter „der mit diesen durch gemeinsames                             schaft in dem Herkunftsmitglied-\nEigentum, gemeinsame Kontrolle oder ge-                              staat erloschen ist oder unanfecht-\nmeinsame Geschäftsführung“ ersetzt.                                  bar zurückgenommen, widerrufen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 5. April 2016                523\noder in sonstiger Weise aufgeho-                  buchs“ die Wörter „des § 53 Absatz 2 des\nben wurde oder                                    Genossenschaftsgesetzes,“ eingefügt.\nb) die Prüfungsgesellschaft in dem Her-          d) Die folgenden Absätze 5 und 6 werden ange-\nkunftsmitgliedstaat nicht mehr regis-             fügt:\ntriert ist.“                                         „(5) Die Eintragung eines in Absatz 1 Satz 1\nb) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:                 genannten genossenschaftlichen Prüfungsver-\nbands wird gelöscht, wenn\n„(2) Die Angaben nach § 38 Nummer 1\nBuchstabe h und Nummer 2 Buchstabe f sind                     1. die Qualitätskontrolle\nzu löschen, wenn die Kommission für Quali-                        a) nicht innerhalb der nach § 63e Absatz 1\ntätskontrolle auf die Löschung der Eintragung                        des Genossenschaftsgesetzes vorgege-\nals gesetzlicher Abschlussprüfer entschieden                         benen Frist durchgeführt worden ist oder\nhat oder wenn die eingetragenen Berufsange-\nb) unter Verstoß gegen § 63f Absatz 1 des\nhörigen oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaf-\nGenossenschaftsgesetzes in Verbindung\nten auf die Durchführung gesetzlicher Ab-\nmit § 57a Absatz 3 Satz 1 und 5 der\nschlussprüfungen verzichtet haben. Die Anga-\nWirtschaftsprüferordnung, gegen § 63f\nben nach § 38 Nummer 1 Buchstabe i und\nAbsatz 2 Satz 2 des Genossenschafts-\nNummer 2 Buchstabe g sind zu löschen, wenn\ngesetzes oder gegen § 63f Absatz 3 des\ndie Registrierung als Prüfer für Qualitäts-\nGenossenschaftsgesetzes in Verbindung\nkontrolle unanfechtbar zurückgenommen oder\nmit § 57a Absatz 4 der Wirtschaftsprü-\nwiderrufen worden ist. Die Angaben nach § 38\nferordnung durchgeführt worden ist,\nNummer 1 Buchstabe k und i sind zu löschen,\nwenn die Tätigkeits- oder Berufsverbote er-                   2. wesentliche Prüfungshemmnisse festgestellt\nloschen sind.                                                     worden sind oder\n(3) Die Berufsangehörigen haben ihre Auf-                  3. wesentliche Mängel im Qualitätssicherungs-\ntraggeber während eines laufenden Mandats                         system festgestellt worden sind, die das\nunverzüglich über die Löschung der Eintra-                        Qualitätssicherungssystem als unangemes-\ngung im Berufsregister nach Absatz 2 Satz 1                       sen oder unwirksam erscheinen lassen.\nzu informieren.“                                              Erkennt die Wirtschaftsprüferkammer, dass die\n25. § 40 wird wie folgt geändert:                                    Eintragung zu löschen ist, so ist der Vorgang\nvor der Entscheidung der nach § 63 des Ge-\na) In Absatz 1 wird nach dem Wort „Wirtschafts-                  nossenschaftsgesetzes zuständigen Aufsichts-\nprüferkammer“ das Wort „unverzüglich“ ein-                    behörde vorzulegen.\ngefügt.\n(6) Ein genossenschaftlicher Prüfungsver-\nb) Folgender Absatz 3 wird angefügt:                             band, der erstmalig eine gesetzlich vorge-\n„(3) Auf Antrag der Berufsangehörigen oder                 schriebene Abschlussprüfung durchführt, hat\nder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften stellt                  dies der Wirtschaftsprüferkammer spätestens\ndie Wirtschaftsprüferkammer einen Register-                   zwei Wochen nach Beginn dieser Prüfung\nauszug über die jeweilige Eintragung nach                     anzuzeigen. Er ist mit dem Zusatz „(vorläufige\n§ 38 Nummer 1 Buchstabe h oder Nummer 2                       Eintragung bis zur erstmaligen Durchführung\nBuchstabe f zur Verfügung.“                                   der Qualitätskontrolle)“ einzutragen. Der Zu-\nsatz ist nach Durchführung der Qualitätskon-\n26. § 40a wird wie folgt geändert:                                   trolle zu löschen.“\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                    27. § 43 wird wie folgt gefasst:\naa) In Satz 1 werden die Wörter „registriert,                                     „§ 43\ndie Abschlussprüfungen im Sinn“ durch\ndie Wörter „eingetragen, die gesetzlich                            Allgemeine Berufspflichten\nvorgeschriebene Abschlussprüfungen im                   (1) Berufsangehörige haben ihren Beruf unab-\nSinne des § 53 Absatz 2 des Genossen-                hängig, gewissenhaft, verschwiegen und eigen-\nschaftsgesetzes,“ ersetzt.                           verantwortlich auszuüben. Sie haben sich insbe-\nsondere bei der Erstattung von Prüfungsberich-\nbb) Folgender Satz wird angefügt:\nten und Gutachten unparteiisch zu verhalten.\n„Auf Antrag des Prüfungsverbands oder\n(2) Berufsangehörige haben sich jeder Tätig-\nder Prüfungsstelle stellt die Wirtschafts-\nkeit zu enthalten, die mit ihrem Beruf oder mit\nprüferkammer einen Registerauszug über\ndem Ansehen des Berufs unvereinbar ist. Sie ha-\ndie jeweilige Eintragung zur Verfügung.“\nben sich der besonderen Berufspflichten be-\nb) In Absatz 2 Nummer 3 wird das Wort „ihrer“                wusst zu sein, die ihnen aus der Befugnis er-\ndurch die Wörter „der mit diesen durch ge-                wachsen, gesetzlich vorgeschriebene Bestäti-\nmeinsames Eigentum, gemeinsame Kontrolle                  gungsvermerke zu erteilen. Sie haben sich auch\noder gemeinsame Geschäftsführung“ ersetzt.                außerhalb der Berufstätigkeit des Vertrauens und\nc) In Absatz 4 Satz 1 werden vor dem Wort „Ab-               der Achtung würdig zu erweisen, die der Beruf\nschlussprüfungen“ die Wörter „gesetzlich vor-             erfordert. Sie sind verpflichtet, sich fortzubilden.\ngeschriebenen“ und vor den Wörtern „des                      (3) Wer Abschlussprüfer eines Unternehmens\n§ 340k Abs. 2 Satz 1 des Handelsgesetz-                   von öffentlichem Interesse nach § 319a Absatz 1","524             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 5. April 2016\nSatz 1 des Handelsgesetzbuchs war oder wer als                1. in eigener Praxis oder in gemeinsamer Be-\nverantwortlicher Prüfungspartner im Sinne des                    rufsausübung gemäß § 44b,\n§ 319a Absatz 1 Satz 4 und Absatz 2 Satz 2                    2. als Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer, per-\ndes Handelsgesetzbuchs bei der Abschlussprü-                     sönlich haftende oder nach dem Partner-\nfung eines solchen Unternehmens tätig war, darf                  schaftsgesellschaftsgesetz verbundene Per-\ndort innerhalb von zwei Jahren nach der Beendi-                  sonen von Wirtschaftsprüfungsgesellschaften,\ngung der Prüfungstätigkeit keine wichtige Füh-\nrungstätigkeit ausüben und nicht Mitglied des Auf-            3. als zeichnungsberechtigte Vertreter oder\nsichtsrats, des Prüfungsausschusses des Auf-                     zeichnungsberechtigte Angestellte bei Be-\nsichtsrats oder des Verwaltungsrats sein. Satz 1                 rufsangehörigen, Wirtschaftsprüfungsgesell-\ngilt mit der Maßgabe, dass die Frist ein Jahr be-                schaften, Personengesellschaften nach § 44b\nträgt, entsprechend für                                          Absatz 1, EU- oder EWR-Abschlussprüfern,\nEU- oder EWR-Abschlussprüfungsgesellschaf-\n1. Personen, die als Abschlussprüfer oder ver-                   ten, genossenschaftlichen Prüfungsverbänden,\nantwortliche Prüfungspartner gesetzliche Ab-                 Prüfungsstellen von Sparkassen- und Giro-\nschlussprüfungen eines sonstigen Unterneh-                   verbänden oder überörtlichen Prüfungsein-\nmens durchgeführt haben,                                     richtungen für Körperschaften und Anstalten\n2. Partner und Mitarbeiter des Abschlussprüfers,                 des öffentlichen Rechts,\ndie zwar nicht selbst als Abschlussprüfer oder            4. als Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer, per-\nverantwortlicher Prüfungspartner tätig, aber un-             sönlich haftende oder nach dem Partner-\nmittelbar am Prüfungsauftrag beteiligt waren                 schaftsgesellschaftsgesetz verbundene Per-\nund die als Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buch-             sonen einer Buchprüfungsgesellschaft, einer\nprüfer oder EU- oder EWR-Abschlussprüfer                     Rechtsanwaltsgesellschaft oder einer Steuer-\nzugelassen sind, und                                         beratungsgesellschaft,\n3. alle anderen Berufsangehörigen, vereidigten                5. als zeichnungsberechtigte Vertreter oder\nBuchprüfer oder EU- oder EWR-Abschluss-                      zeichnungsberechtigte Angestellte bei einem\nprüfer, deren Leistungen der Abschlussprüfer                 Angehörigen eines ausländischen Prüferberufs\ndes Unternehmens in Anspruch nehmen oder                     oder einer ausländischen Prüfungsgesellschaft\nkontrollieren kann und die unmittelbar am                    oder als gesetzliche Vertreter oder Mitglieder\nPrüfungsauftrag beteiligt waren.                             des zur gesetzlichen Vertretung berufenen\n(4) Berufsangehörige haben während der ge-                    Organs einer ausländischen Prüfungsgesell-\nsamten Prüfung eine kritische Grundhaltung zu                    schaft, wenn die Voraussetzungen für deren\nwahren. Dazu gehört es, Angaben zu hinter-                       Berufsausübung den Vorschriften dieses Ge-\nfragen, auf Gegebenheiten zu achten, die auf                     setzes im Wesentlichen entsprechen,\neine falsche Darstellung hindeuten könnten, und               6. als gesetzliche Vertreter oder Mitglieder des\ndie Prüfungsnachweise kritisch zu beurteilen.                    zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organs\n(5) Berufsangehörige haben bei der Durchfüh-                  einer ausländischen Rechtsberatungsgesell-\nrung von Abschlussprüfungen ausreichend Zeit                     schaft oder Steuerberatungsgesellschaft, wenn\nfür den Auftrag aufzuwenden und die zur ange-                    die Voraussetzungen für deren Berufsaus-\nmessenen Wahrnehmung der Aufgaben erforder-                      übung den Vorschriften der Bundesrechts-\nlichen Mittel, insbesondere – soweit erforderlich –              anwaltsordnung oder des Steuerberatungs-\nPersonal mit den notwendigen Kenntnissen und                     gesetzes im Wesentlichen entsprechen,\nFähigkeiten, einzusetzen.                                     7. als Angestellte der Wirtschaftsprüferkammer,\n(6) Wirtschaftsprüfungsgesellschaften haben                8. als Angestellte des Bundesamts für Wirt-\ndarüber hinaus bei Durchführung der Abschluss-                   schaft und Ausfuhrkontrolle, soweit es sich\nprüfung                                                          um eine Tätigkeit bei der Abschlussprüfer-\n1. den verantwortlichen Prüfungspartner insbe-                   aufsichtsstelle handelt,\nsondere anhand der Kriterien der Prüfungs-                9. als Angestellte einer\nqualität, Unabhängigkeit und Kompetenz aus-                  a) nach § 342 Absatz 1 des Handelsgesetz-\nzuwählen,                                                       buchs vom Bundesministerium der Justiz\n2. dem verantwortlichen Prüfungspartner die zur                     und für Verbraucherschutz durch Vertrag\nangemessenen Wahrnehmung der Aufgaben                           anerkannten Einrichtung,\nerforderlichen Mittel, insbesondere Personal                 b) nach § 342b Absatz 1 des Handelsgesetz-\nmit den notwendigen Kenntnissen und Fähig-                      buchs vom Bundesministerium der Justiz\nkeiten, zur Verfügung zu stellen und                            und für Verbraucherschutz im Einver-\n3. den verantwortlichen Prüfungspartner aktiv an                    nehmen mit dem Bundesministerium der\nder Durchführung der Abschlussprüfung zu                        Finanzen durch Vertrag anerkannten Prüf-\nbeteiligen.“                                                    stelle oder\n28. § 43a wird wie folgt gefasst:                                    c) nicht gewerblich tätigen Personenvereini-\ngung,\n„§ 43a\naa) deren ordentliche Mitglieder Berufsan-\nRegeln der Berufsausübung                                    gehörige, Wirtschaftsprüfungsgesell-\n(1) Berufsangehörige üben ihren Beruf aus                             schaften, vereidigte Buchprüfer oder","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 5. April 2016               525\nBuchprüfungsgesellschaften oder Per-             nach Satz 1 auszuüben, wenn diese einer der\nsonen oder Personengesellschaften                Tätigkeiten nach Absatz 1 oder 2 vergleichbar\nsind, die die Voraussetzungen des                ist und durch die Tätigkeit das Vertrauen in die\n§ 44b Absatz 2 Satz 1 erfüllen,                  Einhaltung der Berufspflichten nicht gefährdet\nbb) deren ausschließlicher Zweck die Ver-            werden kann. Auf Antrag kann die Wirtschafts-\ntretung der beruflichen Belange der              prüferkammer die Eingehung eines außerberuf-\nWirtschaftsprüfer oder vereidigten               lichen Anstellungsverhältnisses vorübergehend\nBuchprüfer ist und                               genehmigen, wenn es der Übernahme einer Not-\ngeschäftsführung oder der Sanierung einer ge-\ncc) in der Berufsangehörige, Wirtschafts-            werblichen Gesellschaft dient.“\nprüfungsgesellschaften,      vereidigte\nBuchprüfer oder Buchprüfungsgesell-         29. § 44 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:\nschaften die Mehrheit haben,                     „Anteilseigner einer Wirtschaftsprüfungsgesell-\n10. als Angestellte der Bundesanstalt für Finanz-             schaft und Mitglieder der Verwaltungs-, Leitungs-\ndienstleistungsaufsicht, wenn es sich um eine           und Aufsichtsorgane dieser oder einer verbunde-\nTätigkeit                                               nen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft dürfen auf\ndie Durchführung von Abschlussprüfungen nicht\na) nach Abschnitt 11 des Wertpapierhan-\nin einer Weise Einfluss nehmen, die die Unabhän-\ndelsgesetzes oder\ngigkeit der verantwortlichen Berufsangehörigen\nb) zur Vorbereitung, Durchführung und Analyse           beeinträchtigt.“\nvon Prüfungen bei einem von einer Auf-\nsichtsbehörde beaufsichtigten Unterneh-         30. § 44b wird wie folgt geändert:\nmen                                                  a) In der Überschrift werden die Wörter „, Außen-\nhandelt, oder                                               und Scheinsozietät“ gestrichen.\n11. als Angestellte eines Prüfungsverbands nach               b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n§ 26 Absatz 2 des Gesetzes über das Kredit-                 aa) In Satz 1 werden die Wörter „Gesellschaf-\nwesen.                                                          ten bürgerlichen Rechts (Sozietäten)“ durch\n(2) Vereinbar mit dem Beruf des Wirtschafts-                       das Wort „Personengesellschaften“ ersetzt.\nprüfers ist\nbb) In Satz 2 wird das Wort „Sozietät“ durch\n1. die Ausübung eines freien Berufs auf dem Ge-                       die Wörter „solche Personengesellschaft“\nbiet der Technik und des Rechtswesens sowie                       ersetzt.\neines Berufs, mit dem die gemeinsame Be-\nc) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „in\nrufsausübung im Sinne des § 44b zulässig ist,\nSozietäten“ gestrichen.\n2. die Tätigkeit als Lehrer oder wissenschaft-\nlicher Mitarbeiter an wissenschaftlichen Insti-           d) In Absatz 4 wird das Wort „Sozietäten“ durch\ntuten oder Hochschulen,                                       das Wort „Personengesellschaften“ ersetzt und\nwird nach den Wörtern „nur dann“ das Wort\n3. die Tätigkeit als Geschäftsführer einer Euro-                  „gemeinsam“ eingefügt.\npäischen wirtschaftlichen Interessenvereini-\ngung, deren Mitglieder ausschließlich Perso-              e) In Absatz 5 wird das Wort „Sozietät“ durch\nnen sind, mit denen die gemeinsame Berufs-                    das Wort „Personengesellschaft“ ersetzt.\nausübung im Sinne des § 44b zulässig ist,            31. § 46 wird wie folgt geändert:\n4. die Durchführung von Lehr- und Vortragsver-                a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „aufneh-\nanstaltungen zur Vorbereitung auf die Prüfun-                 men“ die Wörter „oder aufgrund besonderer\ngen zum Wirtschaftsprüfer, zum vereidigten                    Umstände, insbesondere um Kinder zu erzie-\nBuchprüfer oder zum Steuerberater sowie zur                   hen oder Angehörige zu pflegen, nicht den Be-\nFortbildung der Mitglieder der Wirtschafts-                   ruf des Wirtschaftsprüfers ausüben“ eingefügt.\nprüferkammer und\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n5. die freie schriftstellerische, wissenschaftliche\nund künstlerische Tätigkeit sowie die freie Vor-              aa) In Satz 1 werden die Wörter „und die Be-\ntragstätigkeit.                                                   zeichnung „Wirtschaftsprüfer“ nicht füh-\n(3) Berufsangehörige dürfen keine der folgen-                      ren“ gestrichen.\nden Tätigkeiten ausüben:                                          bb) Satz 2 wird aufgehoben.\n1. gewerbliche Tätigkeiten;                                       cc) Im bisherigen Satz 3 wird das Wort „drei“\n2. Tätigkeiten in einem Anstellungsverhältnis mit                     durch das Wort „fünf“ ersetzt.\nAusnahme der in den Absätzen 1 und 2 ge-             32. § 47 wird wie folgt geändert:\nnannten Fälle;\na) In Satz 1 wird das Wort „Wirtschaftsprüfer“\n3. Tätigkeiten in einem Beamtenverhältnis oder                    durch die Wörter „Berufsangehörigen oder\neinem nicht ehrenamtlich ausgeübten Richter-                  EU- oder EWR-Abschlussprüfer“ ersetzt.\nverhältnis mit Ausnahme des in Absatz 2 Num-\nmer 2 genannten Falls; § 44a bleibt unberührt.            b) In Satz 2 wird das Wort „Wirtschaftsprüfern“\ndurch das Wort „Berufsangehörigen“ ersetzt.\nAuf Antrag kann die Wirtschaftsprüferkammer\nBerufsangehörigen genehmigen, eine Tätigkeit             33. § 51b wird wie folgt gefasst:","526             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 5. April 2016\n„§ 51b                                Durchführung der Abschlussprüfungen beinhal-\nHandakten                               ten. Die Dokumentationspflichten nach den Arti-\nkeln 6 bis 8 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014\n(1) Berufsangehörige müssen durch Anlegung                des Europäischen Parlaments und des Rates\nvon Handakten ein zutreffendes Bild über die von              vom 16. April 2014 über spezifische Anforderun-\nihnen entfaltete Tätigkeit geben können.                      gen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen\n(2) Berufsangehörige haben ihre Handakten für             von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung\ndie Dauer von zehn Jahren nach Beendigung des                 des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission\nAuftrags aufzubewahren. Diese Verpflichtung er-               (ABl. L 158 vom 27.5.2014, S. 77) in der jeweils\nlischt jedoch schon vor Beendigung dieses Zeit-               geltenden Fassung und die Aufbewahrungspflicht\nraums, wenn die Berufsangehörigen ihre Auftrag-               nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014\ngeber aufgefordert haben, die Handakten in Emp-               bleiben unberührt.\nfang zu nehmen, und die Auftraggeber dieser Auf-                 (6) Berufsangehörige, die eine Konzernab-\nforderung binnen sechs Monaten, nachdem sie                   schlussprüfung durchführen, haben der Wirt-\nsie erhalten haben, nicht nachgekommen sind.                  schaftsprüferkammer auf deren schriftliche oder\n(3) Berufsangehörige können ihren Auftragge-              elektronische Aufforderung die Unterlagen über\nbern die Herausgabe der Handakten verweigern,                 die Arbeit von Drittstaatsprüfern und Drittstaats-\nbis sie wegen ihrer Vergütung und Auslagen be-                prüfungsgesellschaften, die in den Konzernab-\nfriedigt sind. Dies gilt nicht, soweit die Vorenthal-         schluss einbezogene Tochterunternehmen prüfen,\ntung der Handakten oder einzelner Schriftstücke               zu übergeben, soweit diese nicht gemäß § 134\nnach den Umständen unangemessen wäre.                         Absatz 1 eingetragen sind und keine Vereinba-\n(4) Handakten im Sinne der Absätze 2 und 3                rung zur Zusammenarbeit gemäß § 57 Absatz 9\nsind nur solche Schriftstücke, die Berufsange-                Satz 5 Nummer 3 besteht. Erhalten Berufsange-\nhörige aus Anlass ihrer beruflichen Tätigkeit von             hörige keinen Zugang zu den Unterlagen über die\nihren Auftraggebern oder für diese erhalten ha-               Arbeit von Drittstaatsprüfern und Drittstaatsprü-\nben, nicht aber die Briefwechsel zwischen den                 fungsgesellschaften, so haben sie den Versuch\nBerufsangehörigen und ihren Auftraggebern, die                ihrer Erlangung und die Hindernisse zu doku-\nSchriftstücke, die die Auftraggeber bereits in Ur-            mentieren und der Wirtschaftsprüferkammer auf\nschrift oder Abschrift erhalten haben, sowie die              deren schriftliche oder elektronische Aufforde-\nzu internen Zwecken gefertigten Arbeitspapiere.               rung die Gründe dafür mitzuteilen.\n(5) Bei gesetzlichen Abschlussprüfungen nach                 (7) Die Absätze 1 bis 6 gelten entsprechend,\n§ 316 des Handelsgesetzbuchs ist für jede Ab-                 soweit sich Berufsangehörige zum Führen von\nschlussprüfung eine Handakte nach Absatz 1                    Handakten der elektronischen Datenverarbeitung\n(Prüfungsakte) anzulegen, die spätestens 60 Tage              bedienen. In anderen Gesetzen getroffene Rege-\nnach Unterzeichnung des Bestätigungsvermerks                  lungen über die Pflichten zur Aufbewahrung von\nim Sinne der §§ 322 und 322a des Handelsge-                   Geschäftsunterlagen bleiben unberührt.“\nsetzbuchs zu schließen ist. Berufsangehörige ha-         34. Nach § 51b wird folgender § 51c eingefügt:\nben in der Prüfungsakte auch zu dokumentieren,                                       „§ 51c\n1. ob sie die Anforderungen an ihre Unabhängig-                                   Auftragsdatei\nkeit im Sinne des § 319 Absatz 2 bis 5 und des\n§ 319a des Handelsgesetzbuchs erfüllen, ob                  Berufsangehörige müssen für gesetzlich vor-\nihre Unabhängigkeit gefährdende Umstände                 geschriebene Abschlussprüfungen nach § 316\nvorliegen und welche Schutzmaßnahmen sie                 des Handelsgesetzbuchs eine Auftragsdatei füh-\ngegebenenfalls zur Verminderung dieser Ge-               ren, die für jeden ihrer Auftraggeber folgende An-\nfahren ergriffen haben,                                  gaben enthält:\n2. ob sie über die Zeit, das Personal und die                 1. Name, Anschrift und Ort,\nsonstigen Mittel verfügen, die nach § 43 Ab-             2. bei Wirtschaftsprüfungsgesellschaften die Na-\nsatz 5 zur angemessenen Durchführung der                     men der jeweils verantwortlichen Prüfungs-\nAbschlussprüfung erforderlich sind,                          partner und\n3. wenn sie den Rat externer Sachverständiger                 3. für jedes Geschäftsjahr die für die Abschluss-\neinholen, die entsprechenden Anfragen und                    prüfung und für andere Leistungen in Rech-\ndie erhaltenen Antworten.                                    nung gestellten Honorare.“\nWirtschaftsprüfungsgesellschaften haben darü-            35. § 54 wird wie folgt gefasst:\nber hinaus den verantwortlichen Prüfungspartner                                       „§ 54\nzu benennen und zu dokumentieren, dass dieser\nnach dem Zweiten oder Neunten Teil zugelassen                            Berufshaftpflichtversicherung\nist. Die Berufsangehörigen haben alle Informatio-                (1) Berufsangehörige, die ihren Beruf nach\nnen und Unterlagen aufzubewahren, die zur Be-                 § 43a Absatz 1 Nummer 1 ausüben, und Wirt-\ngründung des Bestätigungsvermerks im Sinne                    schaftsprüfungsgesellschaften sind verpflichtet,\nder §§ 322 und 322a des Handelsgesetzbuchs,                   eine Berufshaftpflichtversicherung zur Deckung\ndes Prüfungsberichts im Sinne des § 321 des                   der sich aus ihrer Berufstätigkeit ergebenden\nHandelsgesetzbuchs oder zur Kontrolle der Ein-                Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden zu un-\nhaltung von Berufspflichten von Bedeutung sind                terhalten. Die Berufshaftpflichtversicherung einer\noder die schriftliche Beschwerden über die                    Partnerschaft mit beschränkter Berufshaftung nach","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 5. April 2016               527\n§ 8 Absatz 4 des Partnerschaftsgesellschaftsge-                 (4) Die Mindestversicherungssumme für den\nsetzes, die nicht selbst als Wirtschaftsprüfungs-            einzelnen Versicherungsfall muss den in § 323\ngesellschaft zugelassen ist, muss die Haftpflicht-           Absatz 2 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs be-\ngefahren für Vermögensschäden decken, die sich               zeichneten Umfang betragen. Die Vereinbarung\naus ihrer Berufstätigkeit im Sinne der §§ 2 oder 129         eines Selbstbehalts bis zur Höhe von 1 Prozent\nergeben. Die Versicherung muss sich auch auf                 der Mindestversicherungssumme ist zulässig.\nsolche Vermögensschäden erstrecken, für die ein              Zuständige Stelle im Sinne des § 117 Absatz 2\nBerufsangehöriger nach den §§ 278 oder 831                   des Versicherungsvertragsgesetzes ist die Wirt-\ndes Bürgerlichen Gesetzbuchs einzustehen hat.                schaftsprüferkammer.\n(2) Der Versicherungsvertrag muss vorsehen,                  (5) Die Wirtschaftsprüferkammer erteilt Dritten\ndass Versicherungsschutz für jede einzelne                   zur Geltendmachung von Schadensersatzan-\nwährend der Geltung des Versicherungsvertra-                 sprüchen auf Antrag Auskunft über den Namen,\nges begangene Pflichtverletzung zu gewähren                  die Adresse und die Versicherungsnummer der\nist, die gesetzliche Haftpflichtansprüche privat-            Berufshaftpflichtversicherung der Berufsangehö-\nrechtlichen Inhalts gegen den Versicherungsneh-              rigen, der Wirtschaftsprüfungsgesellschaften oder\nmer zur Folge haben könnte. Der Versicherungs-               der Partnerschaften mit beschränkter Berufshaf-\nvertrag kann vorsehen, dass die Versicherungs-               tung, soweit diese kein überwiegendes schutz-\nsumme den Höchstbetrag der dem Versicherer in                würdiges Interesse an der Nichterteilung der Aus-\njedem einzelnen Schadensfall obliegenden Leis-               kunft haben.\ntung darstellt, und zwar mit der Maßgabe, dass                  (6) Die Wirtschaftsprüferkammer trifft im Rah-\nnur eine einmalige Leistung der Versicherungs-               men der Berufssatzung die näheren Bestimmun-\nsumme in Frage kommt                                         gen über den Versicherungsinhalt, den Versiche-\n1. gegenüber mehreren entschädigungspflich-                  rungsnachweis, das Anzeigeverfahren und die\ntigen Personen, auf welche sich der Versiche-            Überwachung der Versicherungspflicht.“\nrungsschutz erstreckt,                              36. § 54a wird wie folgt geändert:\n2. bezüglich eines aus mehreren Pflichtverlet-               a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nzungen stammenden einheitlichen Schadens,\n„(1) Der Anspruch der Auftraggeber aus\n3. bezüglich sämtlicher Folgen einer Pflichtver-                 den zwischen ihnen und den Berufsangehöri-\nletzung ohne Rücksicht darauf, ob Schäden                    gen bestehenden Vertragsverhältnissen auf\nin einem oder in mehreren aufeinanderfolgen-                 Ersatz eines fahrlässig verursachten Scha-\nden Jahren entstanden sind.                                  dens kann beschränkt werden\nIm Fall des Satzes 2 Nummer 3 gilt mehrfaches                    1. durch schriftliche Vereinbarung im Einzelfall\nauf gleicher oder gleichartiger Fehlerquelle be-                    bis zur Mindesthöhe der Deckungssumme\nruhendes Tun oder Unterlassen als einheitliche                      nach § 54 Absatz 4 Satz 1 oder\nPflichtverletzung, wenn die betreffenden Angele-                 2. durch vorformulierte Vertragsbedingungen\ngenheiten miteinander in rechtlichem oder wirt-                     auf den vierfachen Betrag der Mindesthöhe\nschaftlichem Zusammenhang stehen. In diesem                         der Deckungssumme nach § 54 Absatz 4\nFall kann die Leistung des Versicherers auf das                     Satz 1, wenn insoweit Versicherungsschutz\nFünffache der Mindestversicherungssumme nach                        besteht.“\nAbsatz 4 Satz 1 begrenzt werden, soweit es sich\nnicht um gesetzlich vorgeschriebene Pflichtprü-              b) In Absatz 2 wird das Wort „Sozietät“ jeweils\nfungen handelt.                                                  durch das Wort „Personengesellschaft“ ersetzt.\n(3) Von der Versicherung kann der Versiche-               c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:\nrungsschutz ausgeschlossen werden für                               „(3) Werden im Rahmen der gesetzlichen\nAbschlussprüfung Prüfungstätigkeiten durch\n1. Ersatzansprüche wegen wissentlicher Pflicht-\nBerufsangehörige auf Dritte übertragen, so\nverletzung,\nbleibt die Pflichtenstellung der Berufsange-\n2. Ersatzansprüche wegen Schäden, die durch                      hörigen gegenüber ihren Auftraggebern hier-\nFehlbeträge bei der Kassenführung, durch                     von unberührt.“\nPflichtverletzungen beim Zahlungsakt oder\n37. § 55 wird wie folgt geändert:\ndurch Veruntreuung durch das Personal des\nVersicherungsnehmers entstehen,                          a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n3. Ersatzansprüche, die vor Gerichten in Dritt-                  aa) In Satz 1 werden die Wörter „Der Wirt-\nstaaten geltend gemacht werden, und                               schaftsprüfer darf“ durch die Wörter „Un-\nbeschadet des Artikels 4 der Verordnung\n4. Ersatzansprüche wegen Verletzung oder Nicht-                       (EU) Nr. 537/2014 dürfen Berufsange-\nbeachtung des Rechts von Drittstaaten, so-                        hörige“ und wird das Wort „seiner“ durch\nweit die Ansprüche nicht bei der das Ab-                          das Wort „ihrer“ ersetzt.\ngabenrecht dieser Staaten betreffenden ge-\nschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen                 bb) Nach Satz 3 wird folgender Satz einge-\nentstehen und soweit das den Ersatzan-                            fügt:\nsprüchen zugrunde liegende Auftragsverhält-                       „Satz 3 gilt entsprechend für die Ver-\nnis zwischen Versicherungsnehmer und Auf-                         gütung oder Leistungsbewertung von Per-\ntraggeber nicht deutschem Recht unterliegt.                       sonen, die an der Abschlussprüfung be-","528             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 5. April 2016\nteiligt sind oder auf andere Weise in der            7. Verfahren, die es den Mitarbeitern unter Wah-\nLage sind, das Ergebnis der Abschluss-                   rung der Vertraulichkeit ihrer Identität ermög-\nprüfung zu beeinflussen.“                                lichen, potenzielle oder tatsächliche Verstöße\ncc) Im neuen Satz 5 werden nach dem Wort                     gegen die Verordnung (EU) Nr. 537/2014 oder\n„Wirtschaftsprüferkammer“ die Wörter                     gegen Berufspflichten sowie etwaige strafbare\n„oder der Abschlussprüferaufsichtsstelle“                Handlungen oder Ordnungswidrigkeiten inner-\neingefügt.                                               halb der Praxis an geeignete Stellen zu be-\nrichten,\nb) In Absatz 2 werden die Wörter „einem Wirt-\nschaftsprüfer“ durch das Wort „Berufsange-               8. Grundsätze der Vergütung und Gewinnbeteili-\nhörigen“ ersetzt.                                            gung nach § 55 und\n38. § 55b wird wie folgt gefasst:                                9. Grundsätze und Verfahren, die gewährleisten,\ndass im Fall der Auslagerung wichtiger Prü-\n„§ 55b                                    fungstätigkeiten die interne Qualitätssicherung\nInternes Qualitätssicherungssystem                       und die Berufsaufsicht nicht beeinträchtigt\n(1) Berufsangehörige haben für ihre Praxis                    werden.\nRegelungen zu schaffen, die die Einhaltung ihrer                (3) Im Rahmen der Überwachung nach Ab-\nBerufspflichten gewährleisten, und deren Anwen-              satz 1 Satz 1 haben Berufsangehörige, die Ab-\ndung zu überwachen und durchzusetzen (internes               schlussprüfungen nach § 316 des Handelsgesetz-\nQualitätssicherungssystem). Das interne Quali-               buchs durchführen, das interne Qualitätssiche-\ntätssicherungssystem soll in einem angemesse-                rungssystem zumindest hinsichtlich der Grund-\nnen Verhältnis zum Umfang und zur Komplexität                sätze und Verfahren für die Abschlussprüfung,\nder beruflichen Tätigkeit stehen. Das interne                für die Fortbildung, Anleitung und Kontrolle der\nQualitätssicherungssystem ist zu dokumentieren               Mitarbeiter sowie für die Handakte einmal jährlich\nund den Mitarbeitern der Berufsangehörigen zur               zu bewerten. Im Fall von Mängeln des internen\nKenntnis zu geben.                                           Qualitätssicherungssystems haben sie die zu\n(2) Bei Berufsangehörigen, die Abschlussprü-              deren Behebung erforderlichen Maßnahmen zu\nfungen nach § 316 des Handelsgesetzbuchs                     ergreifen. Die Berufsangehörigen haben einmal\ndurchführen, haben die Regelungen nach Ab-                   jährlich in einem Bericht zu dokumentieren:\nsatz 1 angemessene Grundsätze und Verfahren                  1. die Ergebnisse der Bewertung nach Satz 1,\nzur ordnungsgemäßen Durchführung und Siche-                  2. Maßnahmen, die nach Satz 2 ergriffen oder\nrung der Qualität der Abschlussprüfung zu um-                    vorgeschlagen wurden,\nfassen. Dazu gehören zumindest\n3. Verstöße gegen Berufspflichten oder gegen die\n1. solide Verwaltungs- und Rechnungslegungs-                     Verordnung (EU) Nr. 537/2014, soweit diese\nverfahren, interne Qualitätssicherungsmecha-                 nicht nur geringfügig sind, sowie\nnismen, wirksame Verfahren zur Risikobewer-\ntung sowie wirksame Kontroll- und Sicherheits-           4. die aus Verstößen nach Nummer 3 erwach-\nvorkehrungen für Datenverarbeitungssysteme,                  senden Folgen und die zur Behebung der Ver-\nstöße ergriffenen Maßnahmen.\n2. Vorkehrungen zum Einsatz angemessener und\nwirksamer Systeme und Verfahren sowie der                   (4) Bei Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, die\nzur angemessenen Wahrnehmung der Aufga-                  gesetzlich vorgeschriebene Abschlussprüfungen\nben erforderlichen Mittel und des dafür erfor-           durchführen, liegt die Verantwortung für das in-\nderlichen Personals,                                     terne Qualitätssicherungssystem bei Berufsange-\nhörigen, vereidigten Buchprüfern oder vereidigten\n3. Grundsätze und Verfahren, die die Einhaltung              Buchprüferinnen oder EU- oder EWR-Abschluss-\nder Anforderungen an die Eigenverantwort-                prüfern.“\nlichkeit des verantwortlichen Abschlussprü-\nfers nach § 44 Absatz 1 Satz 3 dieses Ge-           39. § 55c wird wie folgt gefasst:\nsetzes und an die Unabhängigkeit nach den                                       „§ 55c\n§§ 319 bis 319b des Handelsgesetzbuchs ge-                        Bestellung eines Praxisabwicklers\nwährleisten,\n(1) Ist ein Berufsangehöriger oder eine Berufs-\n4. Grundsätze und Verfahren, die sicherstellen,              angehörige verstorben, kann die Wirtschaftsprü-\ndass Mitarbeiter sowie sonstige unmittelbar              ferkammer einen anderen Berufsangehörigen oder\nan den Prüfungstätigkeiten beteiligte Perso-             eine andere Berufsangehörige zum Abwickler der\nnen über angemessene Kenntnisse und Erfah-               Praxis bestellen. Ein Abwickler kann auch für die\nrungen für die ihnen zugewiesenen Aufgaben               Praxis früherer Berufsangehöriger bestellt wer-\nverfügen sowie fortgebildet, angeleitet und              den, deren Bestellung erloschen, zurückgenom-\nkontrolliert werden,                                     men oder widerrufen worden ist. Die Bestellung\n5. die Führung von Prüfungsakten nach § 51b                  erstreckt sich nicht auf Aufträge zur Durchfüh-\nAbsatz 5,                                                rung gesetzlich vorgeschriebener Abschlussprü-\n6. organisatorische und administrative Vorkehrun-            fungen nach § 316 des Handelsgesetzbuchs.\ngen für den Umgang mit Vorfällen, die die ord-              (2) Der Abwickler ist in der Regel nicht länger\nnungsmäßige Durchführung der Prüfungstätig-              als für die Dauer eines Jahres zu bestellen. Auf\nkeiten beeinträchtigen können, und für die               Antrag des Abwicklers ist die Bestellung jeweils\nDokumentation dieser Vorfälle,                           höchstens um ein Jahr zu verlängern, wenn er","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 5. April 2016                529\nglaubhaft macht, dass schwebende Angelegen-             40. In § 56 Absatz 1 werden die Wörter „§ 43, § 43a\nheiten noch nicht zu Ende geführt werden konnten.            Abs. 3 und 4, § 44b, §§ 49 bis 53, § 54a, §§ 55a\nund 55b“ durch die Wörter „Die §§ 43, 43a\n(3) Dem Abwickler obliegt es, die schweben-\nAbsatz 2 und 3, §§ 44b, 49 bis 53, 54a und 55\nden Angelegenheiten abzuwickeln. Er führt die\nbis 55c“ ersetzt.\nlaufenden Aufträge fort; innerhalb der ersten\nsechs Monate ist er auch berechtigt, neue Auf-          41. § 57 wird wie folgt geändert:\nträge anzunehmen. Ihm stehen die gleichen Be-                a) In Absatz 2 Nummer 4 werden die Wörter „das\nfugnisse zu, die die ehemaligen Berufsangehöri-                  Recht zur Rüge zu handhaben“ durch die\ngen hatten. Der Abwickler gilt für die schweben-                 Wörter „unbeschadet des § 66a Absatz 4\nden Angelegenheiten als von der Partei bevoll-                   Satz 2 und Absatz 6 berufsaufsichtliche Maß-\nmächtigt, sofern diese nicht für die Wahrneh-                    nahmen zu verhängen“ ersetzt.\nmung ihrer Rechte in anderer Weise gesorgt hat.\nb) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „nach\n(4) Berufsangehörige, die zum Abwickler be-                   Anhörung der Arbeitsgemeinschaft für das\nstellt werden sollen, können die Abwicklung nur                  wirtschaftliche Prüfungswesen“ gestrichen.\naus einem wichtigen Grund ablehnen. Über die                 c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\nZulässigkeit der Ablehnung entscheidet die Wirt-\nschaftsprüferkammer.                                             aa) In Nummer 1 Buchstabe e wird die An-\ngabe „§ 54 Abs. 3“ durch die Angabe „§ 54\n(5) Dem Abwickler stehen im Rahmen der eige-                       Absatz 6“ ersetzt.\nnen Befugnisse die rechtlichen Befugnisse der\nbb) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:\nBerufsangehörigen zu, deren Praxis er abwickelt.\nDer Abwickler wird in eigener Verantwortung, je-                      „4. Durchführungsvorschriften zu den Krite-\ndoch im Interesse, für Rechnung und auf Kosten                            rien zur Beschreibung der Vergütungs-\nder abzuwickelnden Praxis tätig. Die §§ 666, 667                          grundlagen im Sinne von Artikel 13\nund 670 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten                               Absatz 2 Buchstabe i der Verordnung\nentsprechend.                                                             (EU) Nr. 537/2014.“\n(6) Der Abwickler ist berechtigt, die Praxis-             d) In Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe „§ 63\nräume zu betreten und die zur Praxis gehörenden                  Abs. 5 Satz 2“ durch die Wörter „§ 68 Absatz 5\nGegenstände einschließlich des den ehemaligen                    Satz 2“ ersetzt.\nBerufsangehörigen zur Verwahrung unterliegen-                e) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „der Ab-\nden Treugutes in Besitz zu nehmen, herauszuver-                  schlussprüferaufsichtskommission nach § 66a\nlangen und hierüber zu verfügen. An Weisungen                    Abs. 8“ durch die Wörter „der Abschluss-\nder ehemaligen Berufsangehörigen oder deren                      prüferaufsichtsstelle nach § 66c Absatz 2“\nErben ist er nicht gebunden. Die ehemaligen Be-                  ersetzt.\nrufsangehörigen oder deren Erben dürfen die\nf) In Absatz 8 Satz 1 werden die Wörter „Ab-\nTätigkeit des Abwicklers nicht beeinträchtigen.\nschlussprüferaufsichtskommission nach § 66a\nDie ehemaligen Berufsangehörigen oder deren\nAbs. 10“ durch die Wörter „Abschlussprüfer-\nErben haben dem Abwickler eine angemessene\naufsichtsstelle nach § 66c Absatz 5“ ersetzt.\nVergütung zu zahlen, für die Sicherheit zu leisten\nist, wenn die Umstände es erfordern. Können                  g) In Absatz 9 Satz 5 Nummer 2 werden die Wör-\nsich die Beteiligten über die Höhe der Vergütung                 ter „des Europäischen Parlaments und des\noder über die Sicherheit nicht einigen oder wird                 Rates vom 17. Mai 2006 über Abschluss-\ndie geschuldete Sicherheit nicht geleistet, setzt                prüfungen von Jahresabschlüssen und konso-\nder Vorstand der Wirtschaftsprüferkammer auf                     lidierten Abschlüssen (ABl. EU Nr. L 157 S. 87)“\nAntrag der ehemaligen Berufsangehörigen oder                     gestrichen.\nderen Erben oder des Abwicklers die Vergütung          42.   § 57a wird wie folgt gefasst:\nfest. Der Abwickler ist befugt, Vorschüsse auf die\n„§ 57a\nvereinbarte oder festgesetzte Vergütung zu ent-\nnehmen. Für die festgesetzte Vergütung haftet die                               Qualitätskontrolle\nWirtschaftsprüferkammer wie ein Ausfallbürge.                   (1) Berufsangehörige in eigener Praxis und\n(7) Der Abwickler ist berechtigt, jedoch außer            Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sind verpflich-\nim Rahmen eines Kostenfestsetzungsverfahrens                 tet, sich einer Qualitätskontrolle zu unterziehen,\nnicht verpflichtet, Gebührenansprüche und Kos-               wenn sie gesetzlich vorgeschriebene Abschluss-\ntenforderungen der ehemaligen Berufsangehöri-                prüfungen nach § 316 des Handelsgesetzbuchs\ngen im eigenen Namen geltend zu machen, im                   durchführen. Sie sind verpflichtet, dies bei der\nFalle verstorbener Berufsangehöriger allerdings              Wirtschaftsprüferkammer spätestens zwei Wo-\nnur für Rechnung der Erben.                                  chen nach Annahme eines Prüfungsauftrages\nanzuzeigen. Mit der Anzeige sind Art und Umfang\n(8) Die Bestellung kann widerrufen werden.                der Tätigkeit mitzuteilen. Wesentliche Änderun-\n(9) Der Abwickler darf für die Dauer von zwei             gen von Art und Umfang der Prüfungstätigkeit\nJahren nach Ablauf der Bestellung nicht für Auf-             sind ebenfalls mitzuteilen.\ntraggeber tätig werden, die er in seiner Eigen-                 (2) Die Qualitätskontrolle dient der Überwa-\nschaft als Abwickler betreut hat, es sei denn, es            chung, ob die Regelungen zur Qualitätssicherung\nliegt eine schriftliche Einwilligung der ehemaligen          nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften und\nBerufsangehörigen oder deren Erben vor.“                     der Berufssatzung insgesamt und bei der Durch-","530             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 5. April 2016\nführung einzelner Aufträge eingehalten werden.                Weise tätig, dürfen sie keine Qualitätskontrolle in\nSie erstreckt sich auf Abschlussprüfungen nach                eigener Praxis durchführen.\n§ 316 des Handelsgesetzbuchs und auf betriebs-                   (3a) Die Registrierung als Prüfer für Qualitäts-\nwirtschaftliche Prüfungen, die von der Bundes-                kontrolle ist zu widerrufen, wenn die Vorausset-\nanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht beauf-              zungen für die Registrierung als Prüfer für Quali-\ntragt werden. Sie umfasst auf der Grundlage                   tätskontrolle entfallen sind. Sie ist insbesondere\neiner angemessenen Überprüfung ausgewählter                   zu widerrufen, wenn\nPrüfungsunterlagen eine Beurteilung der Ange-\nmessenheit und Wirksamkeit des Qualitätssiche-                1. die Eintragung als gesetzlicher Abschluss-\nrungssystems nach § 55b, insbesondere bezo-                       prüfer gemäß Absatz 6a Satz 2 gelöscht wor-\ngen auf die Einhaltung der einschlägigen Berufs-                  den ist,\nausübungsregelungen, die Unabhängigkeitsan-                   2. der Prüfer für Qualitätskontrolle in den letzten\nforderungen, die Quantität und Qualität der ein-                  drei Jahren nicht mehr im Bereich der gesetz-\ngesetzten Mittel und des Personals sowie die be-                  lichen Abschlussprüfungen tätig gewesen ist,\nrechnete Vergütung. Die Qualitätskontrolle findet             3. gegen den Prüfer für Qualitätskontrolle eine\nauf der Grundlage einer Risikoanalyse mindes-                     unanfechtbare berufsaufsichtliche Maßnahme\ntens alle sechs Jahre statt. Haben zu Prüfende                    nach § 68 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 6\nerstmals nach Absatz 1 Satz 2 angezeigt, gesetz-                  verhängt worden ist, die seine Eignung als\nlich vorgeschriebene Abschlussprüfungen nach                      Prüfer für Qualitätskontrolle ausschließt, oder\n§ 316 des Handelsgesetzbuchs durchzuführen,\n4. der Prüfer für Qualitätskontrolle in den letzten\nhat die Qualitätskontrolle spätestens drei Jahre\ndrei Jahren keine spezielle Fortbildung in der\nnach Beginn der ersten derartigen Prüfung statt-\nQualitätskontrolle nachweisen kann.\nzufinden. Die Entscheidung über den Zeitpunkt\nder Qualitätskontrolle und die Anordnung gegen-               Die Registrierung einer als Prüfer für Qualitäts-\nüber den zu Prüfenden trifft die Kommission für               kontrolle registrierten Wirtschaftsprüfungsgesell-\nQualitätskontrolle.                                           schaft ist zu widerrufen, wenn sie die Vorausset-\nzungen nach Absatz 3 Satz 4 nicht mehr erfüllt.\n(3) Die Qualitätskontrolle wird durch bei der\nWirtschaftsprüferkammer registrierte Berufsange-                 (4) Berufsangehörige oder Wirtschaftsprüfungs-\nhörige in eigener Praxis oder durch Wirtschafts-              gesellschaften dürfen nicht als Prüfer für Quali-\nprüfungsgesellschaften (Prüfer für Qualitätskon-              tätskontrolle tätig werden, wenn kapitalmäßige,\ntrolle) durchgeführt. Berufsangehörige sind auf               finanzielle oder persönliche Bindungen, insbe-\nAntrag zu registrieren, wenn                                  sondere als Teilhaber oder Mitarbeiter, zu den zu\nprüfenden Berufsangehörigen oder Wirtschafts-\n1. sie seit mindestens drei Jahren als Wirt-                  prüfungsgesellschaften oder sonstige Umstände,\nschaftsprüfer bestellt und dabei im Bereich               welche die Besorgnis der Befangenheit begrün-\nder gesetzlichen Abschlussprüfung tätig sind;             den, bestehen oder in den letzten drei Jahren vor\n2. sie eine spezielle Ausbildung in der Qualitäts-            ihrer Beauftragung bestanden haben. Ferner sind\nkontrolle absolviert haben und                            wechselseitige Qualitätskontrollen ausgeschlos-\nsen. Prüfer für Qualitätskontrolle haben zu er-\n3. gegen sie in den letzten fünf Jahren keine be-             klären, dass keine Ausschlussgründe oder sons-\nrufsaufsichtliche Maßnahme nach § 68 Ab-                  tigen Interessenkonflikte zwischen ihnen und den\nsatz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 6 wegen der Ver-               zu Prüfenden bestehen.\nletzung einer Berufspflicht verhängt worden\nist, die ihre Eignung als Prüfer für Qualitäts-              (5) Prüfer für Qualitätskontrolle haben das Er-\nkontrolle ausschließt.                                    gebnis der Qualitätskontrolle in einem Bericht\n(Qualitätskontrollbericht) zusammenzufassen. Der\nDie Registrierung setzt für Berufsangehörige in               Qualitätskontrollbericht hat zu enthalten:\neigener Praxis voraus, dass sie nach § 38 Num-\n1. die Nennung der Kommission für Qualitäts-\nmer 1 Buchstabe h als gesetzlicher Abschluss-\nkontrolle und der Geprüften als Empfänger\nprüfer eingetragen sind. Wirtschaftsprüfungsge-\noder Empfängerinnen des Berichts,\nsellschaften sind auf Antrag zu registrieren, wenn\nmindestens ein gesetzlicher Vertreter oder ein                2. eine Beschreibung von Gegenstand, Art und\nMitglied des zur gesetzlichen Vertretung berufe-                  Umfang der Prüfung, einschließlich einer Be-\nnen Organs nach Satz 2 registriert ist, sie nach                  schreibung des Qualitätssicherungssystems\n§ 38 Nummer 2 Buchstabe f als gesetzliche Ab-                     nach § 55b,\nschlussprüfer eingetragen sind und sie die Anfor-             3. eine nach Prüfungsart gegliederte Angabe der\nderungen nach Satz 2 Nummer 3 erfüllen. Wird                      Stundenanzahl,\neiner Wirtschaftsprüfungsgesellschaft der Auf-                4. die Zusammensetzung und Qualifikation der\ntrag zur Durchführung einer Qualitätskontrolle er-                Prüfer für Qualitätskontrolle und\nteilt, so müssen die für die Qualitätskontrolle ver-\nantwortlichen Berufsangehörigen entweder dem                  5. eine Beurteilung des Prüfungsergebnisses\nPersonenkreis nach Satz 4 angehören oder Ge-                      nach Absatz 2 Satz 3.\nsellschafter der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft              Zum Inhalt und zur Vereinheitlichung des Auf-\nund nach Satz 2 registriert sein. Sind als Prüfer             baus des Qualitätskontrollberichts nach § 57c\nfür Qualitätskontrolle registrierte Berufsange-               Absatz 2 Nummer 6 getroffene weitere Bestim-\nhörige, welche die Voraussetzung von Satz 3                   mungen sind zu beachten. Sind von den Prüfern\nnicht erfüllen, in eigener Praxis und in sonstiger            für Qualitätskontrolle keine wesentlichen Mängel","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 5. April 2016               531\nim Qualitätssicherungssystem festgestellt wor-               gabe der Gründe einzelne oder alle ablehnen;\nden, haben sie zu erklären, dass ihnen keine                 dies ist den zu Prüfenden innerhalb von vier Wo-\nSachverhalte bekannt geworden sind, die gegen                chen seit Einreichung der Vorschläge mitzuteilen,\ndie Annahme sprechen, dass das Qualitätssiche-               ansonsten gelten die Vorschläge als anerkannt.\nrungssystem der Praxis in Einklang mit den ge-               Bei Ablehnung aller Vorschläge können die zu\nsetzlichen oder satzungsmäßigen Anforderungen                Prüfenden bis zu drei neue Vorschläge einreichen;\nsteht und mit hinreichender Sicherheit eine ord-             die Sätze 2 und 3 finden Anwendung. Im Fall der\nnungsgemäße Abwicklung von Abschlussprüfun-                  erneuten Ablehnung aller Vorschläge hat die\ngen nach § 316 des Handelsgesetzbuchs und                    Kommission für Qualitätskontrolle einen zu be-\nvon betriebswirtschaftlichen Prüfungen, die von              auftragenden Prüfer für Qualitätskontrolle zu be-\nder Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsauf-              nennen. Die Prüfer für Qualitätskontrolle sind von\nsicht beauftragt werden, gewährleistet. Sind                 den zu Prüfenden eigenverantwortlich zu beauf-\nMängel im Qualitätssicherungssystem oder Prü-                tragen.\nfungshemmnisse festgestellt worden, so haben                    (6a) Nach Abschluss der Prüfung leiten die\ndie Prüfer für Qualitätskontrolle diese zu benen-            Prüfer für Qualitätskontrolle eine Ausfertigung\nnen, Empfehlungen zur Beseitigung der Mängel                 des Qualitätskontrollberichts unverzüglich und\nzu geben und, sofern die festgestellten Mängel               möglichst elektronisch der Wirtschaftsprüfer-\nwesentlich sind, ihre Erklärung nach Satz 4 ein-             kammer zu. Die Kommission für Qualitätskon-\nzuschränken oder zu versagen. Eine Einschrän-                trolle entscheidet auf Löschung der Eintragung\nkung oder Versagung ist zu begründen.                        nach § 38 Nummer 1 Buchstabe h oder Num-\n(5a) Bei Berufsangehörigen, die gesetzlich vor-           mer 2 Buchstabe f, wenn\ngeschriebene Abschlussprüfungen bei Unterneh-                1. die Qualitätskontrolle nicht innerhalb der von\nmen von öffentlichem Interesse nach § 319a Ab-                   der Kommission für Qualitätskontrolle vorge-\nsatz 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs durchfüh-                   gebenen Frist oder unter Verstoß gegen Ab-\nren, sind im Rahmen der Qualitätskontrolle die                   satz 3 Satz 1 und 5 oder Absatz 4 durchge-\nErgebnisse der Inspektion nach Artikel 26 der                    führt worden ist,\nVerordnung (EU) Nr. 537/2014 zu berücksichti-\ngen. Die Qualitätskontrolle und der Qualitätskon-            2. wesentliche Prüfungshemmnisse festgestellt\ntrollbericht haben nicht die in Artikel 26 Absatz 6              worden sind oder\nder Verordnung (EU) Nr. 537/2014 genannten Be-               3. wesentliche Mängel im Qualitätssicherungs-\nreiche zu betreffen. Auf der Grundlage des aktu-                 system festgestellt worden sind, die das Quali-\nellen Inspektionsberichts beurteilen die Prüfer für              tätssicherungssystem als unangemessen oder\nQualitätskontrolle ausschließlich die Wirksamkeit                unwirksam erscheinen lassen.\ndes Qualitätssicherungssystems bei gesetzlich\n(7) Aufträge zur Durchführung der Qualitäts-\nvorgeschriebenen Abschlussprüfungen von Un-\nkontrolle können nur aus wichtigem Grund ge-\nternehmen, die nicht von öffentlichem Interesse\nkündigt werden. Meinungsverschiedenheiten über\nim Sinne des § 319a Absatz 1 Satz 1 des Han-\nden Inhalt des Qualitätskontrollberichts gelten\ndelsgesetzbuchs sind, und bei betriebswirt-\nnicht als wichtiger Grund. Prüfer für Qualitäts-\nschaftlichen Prüfungen, die von der Bundesan-\nkontrolle haben der Kommission für Qualitäts-\nstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht beauftragt\nkontrolle über das Ergebnis ihrer bisherigen Prü-\nwerden, und benennen gegebenenfalls festge-\nfung und den Kündigungsgrund zu berichten. Der\nstellte Mängel in Bezug auf diese Prüfungen.\nBericht ist von den zu Prüfenden im Fall einer\nDer Qualitätskontrollbericht ist der Kommission\nspäteren Qualitätskontrolle den nächsten Prüfern\nfür Qualitätskontrolle, den Geprüften und der\nfür Qualitätskontrolle vorzulegen.\nAbschlussprüferaufsichtsstelle zu übermitteln. Im\nÜbrigen gilt Absatz 5 entsprechend.                             (8) Die Wirtschaftsprüferkammer hat den Quali-\ntätskontrollbericht sieben Jahre nach Eingang\n(5b) Die Qualitätskontrolle muss im Hinblick\naufzubewahren und anschließend zu vernichten.\nauf den Umfang und die Komplexität der Tätig-\nIm Fall eines anhängigen Rechtsstreits über\nkeit der Geprüften geeignet und angemessen\nMaßnahmen der Kommission für Qualitätskon-\nsein. Dies ist insbesondere bei der gesetzlichen\ntrolle verlängert sich die Frist bis zur Rechtskraft\nAbschlussprüfung von mittleren und kleinen Un-\ndes Urteils.“\nternehmen nach § 267 Absatz 1 und 2 des Han-\ndelsgesetzbuchs zu berücksichtigen, wobei der           43. § 57c Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nArt, der Anzahl der Mandate und der Größe der                a) In Nummer 1 wird die Angabe „nach § 57a\nPraxis des Geprüften besondere Bedeutung zu-                     Abs. 3“ durch die Wörter „sowie des Widerrufs\nkommt.                                                           der Registrierung nach § 57a Absatz 3 und 3a“\n(6) Die zu Prüfenden haben bei der Kommis-                    ersetzt.\nsion für Qualitätskontrolle bis zu drei Vorschläge           b) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:\nfür mögliche Prüfer für Qualitätskontrolle einzu-\nreichen. Die eingereichten Vorschläge müssen je-                 „4. die Mitteilungspflichten nach § 57a Ab-\nweils um eine Unabhängigkeitsbestätigung der                         satz 1 Satz 3 und 4, die Risikoanalyse\nPrüfer für Qualitätskontrolle nach Maßgabe der                       nach § 57a Absatz 2 Satz 4 und die An-\nSatzung für Qualitätskontrolle ergänzt sein (§ 57c                   ordnung der Qualitätskontrolle nach § 57a\nAbsatz 2 Nummer 7). Von den Vorschlägen kann                         Absatz 2 Satz 6;“.\ndie Kommission für Qualitätskontrolle unter An-              c) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:","532             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 5. April 2016\n„6. Umfang und Inhalt der Qualitätskontrolle                 erteilt, haben die Geprüften diese in einer\nnach § 57a Absatz 2 Satz 3 und des Quali-                von der Kommission für Qualitätskontrolle\ntätskontrollberichts nach § 57a Absatz 5;“.              vorgegebenen Frist umzusetzen und hierüber\nd) Nummer 8 wird wie folgt gefasst:                             unverzüglich einen Bericht vorzulegen. Die\nKommission für Qualitätskontrolle kann be-\n„8. Umfang und Inhalt der speziellen Ausbil-                 stimmen, dass mit der Sonderprüfung ein an-\ndungsverpflichtung nach § 57a Absatz 3                   derer Prüfer für Qualitätskontrolle beauftragt\nSatz 2 Nummer 2, der in § 57a Absatz 3a                  wird. Sind die Voraussetzungen des § 57a\ngenannten speziellen Fortbildung sowie den               Absatz 6a Satz 2 gegeben, entscheidet die\nentsprechenden Aus- oder Fortbildungs-                   Kommission für Qualitätskontrolle über die\nnachweis.“                                               Löschung der Eintragung. Die Berufsangehö-\n44. Nach § 57d Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:                rigen oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften\n„§ 62 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.“                        sind vor dem Erlass der Maßnahmen nach\nden Sätzen 1 bis 4 anzuhören. Beabsichtigt\n45. § 57e wird wie folgt geändert:                                  die Wirtschaftsprüferkammer, eine Eintragung\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                            nach § 57a Absatz 6a Satz 2 zu löschen, hat\naa) In Satz 2 wird das Wort „Wirtschaftsprü-                 sie den Vorgang zuvor der Abschlussprüfer-\nfer“ durch das Wort „Berufsangehörige“                  aufsichtsstelle vorzulegen. Für Maßnahmen\nersetzt.                                                nach den Sätzen 1 bis 4 gegenüber Berufsan-\ngehörigen, die gesetzlich vorgeschriebene Ab-\nbb) In Satz 4 werden die Wörter „die Ab-                     schlussprüfungen bei Unternehmen von öffent-\nschlussprüferaufsichtskommission“ durch                 lichem Interesse nach § 319a Absatz 1 Satz 1\ndie Wörter „die Abschlussprüferaufsichts-               des Handelsgesetzbuchs durchführen, bleibt\nstelle“ ersetzt.                                        die Zuständigkeit der Abschlussprüferaufsichts-\ncc) Satz 5 wird wie folgt geändert:                          stelle nach § 66a Absatz 6 unberührt.“\naaa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:                c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\n„1. Anordnungen zur Durchführung ei-              aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nner Qualitätskontrolle nach § 57a\nAbsatz 2 Satz 6 zu treffen;“.                      „Befolgen Berufsangehörige oder Wirt-\nbbb) In Nummer 3 werden nach dem Wort                        schaftsprüfungsgesellschaften Maßnahmen\n„entgegenzunehmen“ die Wörter „und                     nach Absatz 2 nicht, kann die Kommission\nauszuwerten“ eingefügt.                                für Qualitätskontrolle ein Zwangsgeld bis\nzu 25 000 Euro verhängen.“\nccc) Die Nummern 4 und 5 werden wie\nfolgt gefasst:                                    bb) In Satz 2 werden die Wörter „Bescheini-\ngung nach § 57a Abs. 6 Satz 7 zu wider-\n„4. die Aufsicht über die Prüfer für\nrufen“ durch die Wörter „Eintragung der\nQualitätskontrolle nach Absatz 7\nAnzeige nach § 38 Nummer 1 Buchstabe h\nsowie Entscheidungen über die\noder Nummer 2 Buchstabe f zu löschen“\nRücknahme oder den Widerruf\nersetzt.\nder Registrierung als Prüfer für\nQualitätskontrolle zu treffen;             d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\n5. über Maßnahmen nach den Ab-                    aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Wirt-\nsätzen 2 und 3 und die Löschung                    schaftsprüfungsgesellschaft“ die Wörter\nder Eintragung nach § 57a Ab-                      „oder die Einleitung eines berufsaufsicht-\nsatz 6a Satz 2 zu entscheiden;“.                   lichen Verfahrens“ eingefügt.\ndd) Folgender Satz wird angefügt:                            bb) Satz 2 wird aufgehoben.\n„Die Kommission für Qualitätskontrolle\nkann im Einvernehmen mit der Abschluss-              e) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:\nprüferaufsichtsstelle an Qualitätskontrol-                 „(5) Die im Rahmen der Qualitätskontrolle\nlen teilnehmen und sich Arbeitsunterlagen               nach § 57d oder bei Maßnahmen nach den\ndes Prüfers für Qualitätskontrolle vorlegen             Absätzen 2 und 3 erteilten Auskünfte und\nlassen.“                                                übermittelten Unterlagen und Daten dürfen\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                             auch für solche Aufsichtsverfahren verwendet\nwerden, die sonst von der Wirtschaftsprüfer-\n„(2) Liegen bei Berufsangehörigen in eige-\nkammer oder der Abschlussprüferaufsichts-\nner Praxis oder bei Wirtschaftsprüfungsgesell-\nstelle eingeleitet oder geführt werden. Sobald\nschaften Mängel vor, wurden Verletzungen\ndie Unterlagen oder Daten nicht mehr erfor-\nvon Berufsrecht, die auf Mängeln des Quali-\nderlich sind, sind sie unverzüglich zurückzu-\ntätssicherungssystems beruhen, festgestellt\ngeben oder zu löschen.“\noder wurde die Qualitätskontrolle nicht nach\nMaßgabe der §§ 57a bis 57d und der Satzung                f) In Absatz 6 werden die Wörter „eines Wirt-\nfür Qualitätskontrolle durchgeführt, kann die                schaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüfungs-\nKommission für Qualitätskontrolle Auflagen                   gesellschaft“ durch die Wörter „von Berufs-\nzur Beseitigung der Mängel erteilen oder eine                angehörigen oder Wirtschaftsprüfungsgesell-\nSonderprüfung anordnen. Werden Auflagen                      schaften“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 5. April 2016               533\ng) Folgender Absatz 7 wird angefügt:                         b) Nach Absatz 2 Satz 2 wird folgender Satz ein-\n„(7) Die Kommission für Qualitätskontrolle                gefügt:\nuntersucht bei Prüfern für Qualitätskontrolle                „Werden die Vorstandsmitglieder aus der Mitte\n(§ 57a Absatz 3), ob diese bei den Qualitäts-                des Beirats gewählt, so scheiden sie aus dem\nkontrollen die gesetzlichen Anforderungen und                Beirat aus; wird der Beirat durch personalisierte\ndie Berufsausübungsregelungen eingehalten                    Verhältniswahl gewählt, rücken Mitglieder der\nhaben. Absatz 2 Satz 1 bis 4 und 7, Absatz 3                 jeweiligen Listen als Beiratsmitglieder nach.“\nSatz 1 und die Absätze 4 und 5 gelten ent-\nsprechend.“                                          50. In § 60 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter\n„und der Abschlussprüferaufsichtskommission“\n46. In § 57g werden die Wörter „§ 57a Abs. 2 bis 6,\ngestrichen.\n§§ 57b bis 57f“ durch die Wörter „§ 57a Absatz 2\nbis 6a und die §§ 57b bis 57e“ ersetzt.                 51. § 61 wird wie folgt geändert:\n47. § 57h wird wie folgt geändert:                               a) Dem Absatz 1 werden die folgenden Sätze an-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                            gefügt:\naa) In Satz 1 werden die Wörter „§ 57a Abs. 1                „Der Anspruch der Wirtschaftsprüferkammer\nSatz 1, Abs. 3 bis 5, Abs. 6 Satz 1 bis 9,              auf Zahlung von Beiträgen unterliegt der Ver-\nAbs. 7 bis 8, §§ 57b bis 57d, § 66a Abs. 1              jährung. § 20 des Verwaltungskostengesetzes\nSatz 1, Abs. 3 Satz 1 bis 3, Abs. 5 Satz 1,             in der bis zum 14. August 2013 geltenden\nAbs. 6 Satz 5“ durch die Wörter „§ 57a                  Fassung ist sinngemäß anzuwenden.“\nAbsatz 1 Satz 1, Absatz 3 bis 5 und 5b\nbis 8, die §§ 57b bis 57d und 66a Absatz 1           b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:\nSatz 1, Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5                 „Die §§ 3 bis 7 und 9 bis 21 des Bundes-\nSatz 1 und Absatz 8“ ersetzt.                           gebührengesetzes sind entsprechend anzu-\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „Maßstab und                 wenden“.\nReichweite“ durch die Wörter „Maßstab,\nc) Absatz 3 Satz 1 und 2 wird aufgehoben.\nReichweite und Zeitpunkt“ ersetzt.\ncc) Satz 4 wird wie folgt gefasst:                   52. § 61a wird wie folgt gefasst:\n„Erkennt die Wirtschaftsprüferkammer, dass                                 „§ 61a\neine Eintragung nach § 57a Absatz 6a\nZuständigkeit\nSatz 2 zu löschen ist, so ist § 57e Absatz 2\nSatz 4 mit der Maßgabe anzuwenden,                      Für die Berufsaufsicht ist unbeschadet des\ndass der Vorgang der nach Landesrecht                § 66a die Wirtschaftsprüferkammer zuständig.\nzuständigen Aufsichtsbehörde zur Ent-                Liegen konkrete Anhaltspunkte für einen Verstoß\nscheidung vorzulegen ist.“                           gegen Berufspflichten vor, ermittelt sie den Sach-\nb) Folgender Absatz 3 wird angefügt:                         verhalt und entscheidet, ob berufsaufsichtliche\nMaßnahmen nach § 68 veranlasst sind. Beab-\n„(3) Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr.                sichtigt die Wirtschaftsprüferkammer, ein nach\n537/2014 findet keine Anwendung auf die                   Satz 2 eingeleitetes Verfahren einzustellen, weil\nPrüfungsstellen der Sparkassen- und Girover-              eine Berufspflichtverletzung nicht feststellbar ist\nbände, soweit Landesrecht nichts anderes                  oder keiner Sanktion bedarf, hat sie den Vorgang\nvorsieht. Gehört die zu prüfende Sparkasse                zuvor der Abschlussprüferaufsichtsstelle vorzu-\nzu den in § 319a Absatz 1 Satz 1 des Handels-             legen. Wenn Berufsangehörige, die bei der Ab-\ngesetzbuchs genannten Unternehmen und hat                 schlussprüferaufsichtsstelle angestellt sind, für\nsie eine Bilanzsumme von mehr als 3 Milliar-              diese tätig sind, gelten die Sätze 1 bis 3 nicht.“\nden Euro, hat, soweit Landesrecht nichts ande-\nres vorsieht, in entsprechender Anwendung des        53. § 62 wird wie folgt geändert:\nArtikels 8 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014\na) Dem Absatz 1 werden die folgenden Sätze an-\neine prüfungsbegleitende Qualitätssicherung\ngefügt:\nstattzufinden. Die prüfungsbegleitende Quali-\ntätssicherung darf nur von solchen fachlich                  „Sind die Unterlagen nach Satz 2 mit Hilfe eines\nund persönlich geeigneten Personen wahr-                     Datenverarbeitungssystems elektronisch ge-\ngenommen werden, die an der Durchführung                     speichert worden, sind sie auf einem maschi-\nder Prüfung nicht beteiligt sind.“                           nell verwertbaren Datenträger zur Verfügung\n48. In § 58 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „oder                 zu stellen. Die Sätze 1 bis 3 gelten sinngemäß\nals solche anerkannt“ gestrichen.                               für sonstige Mitglieder der Wirtschaftsprüfer-\nkammer, soweit die Anhörung, das Auskunfts-\n49. § 59 wird wie folgt geändert:                                   verlangen oder die Aufforderung zur Vorlage\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                            von Unterlagen die gesetzlich vorgeschrie-\nbene Abschlussprüfung betreffen.“\naa) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3\neingefügt:                                           b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\n„3. der Präsident,“.                                    aa) In Satz 1 wird das Wort „persönlichen“ ge-\nbb) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4.                        strichen.","534               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 5. April 2016\nbb) Nach Satz 1 wird folgender Satz einge-                 nannten Unternehmen in die Inspektion nach\nfügt:                                                Satz 1 einbezogen werden.\n„Satz 1 gilt auch für Prüfer für Qualitäts-             (2) Soweit Artikel 26 der Verordnung (EU)\nkontrolle für Auskünfte und die Vorlage              Nr. 537/2014 nichts anderes regelt, gelten § 62\nvon Unterlagen, die mit dieser Tätigkeit             Absatz 1 bis 5 und § 62a entsprechend.\nim Zusammenhang stehen.“                                (3) Erkenntnisse aus den Inspektionen werden\nc) Die Absätze 4 und 5 werden wie folgt gefasst:               zur Entlastung der Qualitätskontrollen nach den\nvon der Wirtschaftsprüferkammer im Einverneh-\n„(4) Die Angestellten der Wirtschaftsprüfer-           men mit der Abschlussprüferaufsichtsstelle fest-\nkammer sowie die sonstigen Personen, derer                 gelegten Grundsätzen berücksichtigt. Die Ab-\nsich die Wirtschaftsprüferkammer bei der Be-               schlussprüferaufsichtsstelle übermittelt der ge-\nrufsaufsicht bedient, können die Grundstücke               prüften Praxis den Inspektionsbericht. Für den\nund Geschäftsräume von Berufsangehörigen                   Inspektionsbericht gilt unbeschadet des Arti-\nund Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sowie                kels 26 Absatz 8 und 9 der Verordnung (EU)\nvon Personen, die den Beruf gemeinsam mit                  Nr. 537/2014 § 57a Absatz 5 entsprechend.“\ndiesen ausüben, innerhalb der üblichen Be-\ntriebs- und Geschäftszeiten betreten und be-          56. Die §§ 63 und 63a werden aufgehoben.\nsichtigen, Einsicht in Unterlagen nehmen und          57. § 64 wird wie folgt geändert:\nhieraus Abschriften und Ablichtungen anferti-              a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\ngen. Sind die Unterlagen mit Hilfe eines Da-\ntenverarbeitungssystems elektronisch gespei-                   aa) Die Wörter „; diese sind nicht zur Auskunft\nchert, haben die in Satz 1 genannten Ange-                          verpflichtet“ werden gestrichen.\nstellten und Personen das Recht, Einsicht in                   bb) Folgender Satz wird angefügt:\ndie gespeicherten Daten zu nehmen, das Da-                          „Nichtkammerangehörige sind nicht zur\ntenverarbeitungssystem zur Prüfung dieser                           Auskunft verpflichtet, es sei denn, die\nUnterlagen zu nutzen und Kopien elektroni-                          Auskunft bezieht sich auf gesetzlich vor-\nscher Daten anzufertigen. Die betroffenen Be-                       geschriebene Abschlussprüfungen bei Un-\nrufsangehörigen und Wirtschaftsprüfungsge-                          ternehmen von öffentlichem Interesse nach\nsellschaften sowie die Personen, die den                            § 319a Absatz 1 Satz 1 des Handelsge-\nBeruf gemeinsam mit diesen ausüben, haben                           setzbuchs und die Nichtkammerangehöri-\ndiese Maßnahmen zu dulden.                                          gen fallen unter Artikel 23 Absatz 3 Unter-\n(5) Die bei Maßnahmen nach den Absät-                           absatz 2 Buchstabe b bis e der Verord-\nzen 1 bis 4 gegebenen Auskünfte und über-                           nung (EU) Nr. 537/2014.“\nmittelten Unterlagen und Daten dürfen auch                 b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:\nfür solche Aufsichtsverfahren verwendet wer-\nden, die sonst von der Wirtschaftsprüferkam-                      „(5) Wurde im Rahmen eines Vertretungs-\nmer oder der Abschlussprüferaufsichtsstelle                    verhältnisses eine Berufspflichtverletzung be-\neingeleitet oder geführt werden. Sobald die                    gangen, dürfen die in Absatz 1 bezeichneten\nUnterlagen oder Daten nicht mehr erforderlich                  Personen den Vertretenen über ein gegen ein\nsind, sind sie unverzüglich zurückzugeben                      Mitglied der Wirtschaftsprüferkammer geführ-\noder zu löschen.“                                              tes berufsaufsichtliches Verfahren unterrichten.“\n58. Die §§ 65 bis 66b werden wie folgt gefasst:\n54. In § 62a Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „persön-\nliche“ gestrichen.                                                                      „§ 65\n55. § 62b wird wie folgt gefasst:                                         Unterrichtung der Staatsanwaltschaft\n„§ 62b                                   (1) Erhalten die Wirtschaftsprüferkammer oder\ndie Abschlussprüferaufsichtsstelle Kenntnis von\nInspektionen                             Tatsachen, die den Verdacht begründen, dass\n(1) Berufsangehörige in eigener Praxis und                  Berufsangehörige Straftaten im Zusammenhang\nWirtschaftsprüfungsgesellschaften sind verpflich-              mit der Berufsausübung begangen haben, teilen\ntet, sich einer Inspektion durch die Abschluss-                sie die Tatsachen der zuständigen Staatsanwalt-\nprüferaufsichtsstelle nach Artikel 26 der Verord-              schaft unverzüglich oder nach Ermittlung (§ 61a\nnung (EU) Nr. 537/2014 zu unterziehen, wenn sie                Satz 2) mit. Der Mitteilung kann eine fachliche\ngesetzlich vorgeschriebene Abschlussprüfungen                  Bewertung beigefügt werden.\nbei Unternehmen von öffentlichem Interesse                        (2) Erhält die Staatsanwaltschaft Kenntnis von\nnach § 319a Absatz 1 Satz 1 des Handelsgesetz-                 Tatsachen, die den Verdacht einer schuldhaften,\nbuchs oder Abschlussprüfungen im Sinne von                     eine berufsaufsichtliche Maßnahme nach § 68\n§ 134 Absatz 1 dieses Gesetzes durchführen.                    Absatz 1 rechtfertigenden Pflichtverletzung eines\nIm Fall von Beanstandungen können in die In-                   Mitglieds der Wirtschaftsprüferkammer begrün-\nspektionen andere gesetzlich vorgeschriebene                   den, teilt sie die Tatsachen der Abschlussprüfer-\nAbschlussprüfungen einbezogen werden. Wird                     aufsichtsstelle mit. Soweit die Mitteilung den\nim Zusammenhang mit einer Anfrage zur interna-                 Zuständigkeitsbereich der Wirtschaftsprüferkam-\ntionalen Zusammenarbeit gemäß § 66c eine In-                   mer betrifft, leitet die Abschlussprüferaufsichts-\nspektion durchgeführt, können andere Prüfungen                 stelle die Mitteilung an die Wirtschaftsprüferkam-\nbei den in § 57 Absatz 9 Satz 5 Nummer 1 ge-                   mer weiter.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 5. April 2016               535\n§ 66                                  nehmen. Zur Ausführung ihrer Aufgaben kann\nRechtsaufsicht                             die Abschlussprüferaufsichtsstelle Vertreter oder\nVertreterinnen der Wirtschaftsprüferkammer, Be-\n(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und              rufsangehörige und Dritte als Sachverständige\nEnergie führt die Rechtsaufsicht über die Wirt-              fallweise zur Beratung heranziehen. Soweit die\nschaftsprüferkammer einschließlich der Prüfungs-             Abschlussprüferaufsichtsstelle Aufträge von sach-\nstelle, soweit diese nicht nach § 66a Absatz 1               verständigen Dritten ausführen lässt, stellt sie\nSatz 1 von der Abschlussprüferaufsichtsstelle                sicher, dass bei diesen im Hinblick auf die zu\nüberwacht werden. Insoweit hat es darüber zu                 Prüfenden keine Interessenkonflikte bestehen\nwachen, dass die Aufgaben im Rahmen der gel-                 und dass die sachverständigen Dritten über eine\ntenden Gesetze und Satzungen erfüllt werden. Es              angemessene Ausbildung sowie angemessene\nkann unter anderem den Erlass der Satzungen                  Kenntnisse und Erfahrungen verfügen.\nnach § 57 Absatz 3 und § 57c Absatz 1 oder\nÄnderungen dieser Satzungen anordnen und,                       (4) Die Abschlussprüferaufsichtsstelle kann Ent-\nwenn die Wirtschaftsprüferkammer dieser Anord-               scheidungen der Wirtschaftsprüferkammer unter\nnung nicht innerhalb einer angemessenen Frist                Angabe der Gründe zur nochmaligen Prüfung an\nnachkommt, im Wege der Ersatzvornahme die                    diese zurückverweisen (Zweitprüfung). Ändert die\nSatzungen oder Änderungen der Satzungen an-                  Wirtschaftsprüferkammer beanstandete Entschei-\nstelle der Wirtschaftsprüferkammer erlassen.                 dungen nicht ab, kann die Abschlussprüferauf-\nsichtsstelle die Entscheidungen der Wirtschafts-\n(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und              prüferkammer aufheben und ihr Weisungen ertei-\nEnergie führt darüber hinaus die Rechtsaufsicht              len oder selbst im Wege der Ersatzvornahme Ent-\nüber die Abschlussprüferaufsichtsstelle; Absatz 1            scheidungen treffen und die erforderlichen Maß-\nSatz 2 gilt entsprechend. Im Übrigen bleibt die              nahmen erlassen (Letztentscheidung). Die Wirt-\nAufsicht des Bundesministeriums für Wirtschaft               schaftsprüferkammer ist verpflichtet, Vorgänge in\nund Energie über das Bundesamt für Wirtschaft                Umsetzung der Weisungen abzuschließen. Hält\nund Ausfuhrkontrolle unberührt.                              sie Weisungen oder Ersatzvornahmen der Ab-\nschlussprüferaufsichtsstelle für rechtswidrig, hat\n§ 66a                                  sie die Vorgänge dem Bundesministerium für Wirt-\nAbschlussprüferaufsicht                        schaft und Energie vorzulegen.\n(1) Die Abschlussprüferaufsichtsstelle führt eine            (5) Die Wirtschaftsprüferkammer ist verpflich-\nöffentliche fachbezogene Aufsicht über die Wirt-             tet, auf Anforderung der Abschlussprüferauf-\nschaftsprüferkammer, soweit diese Aufgaben nach              sichtsstelle im Einzelfall oder von sich aus auf-\n§ 4 Absatz 1 Satz 1 erfüllt, die gegenüber Berufs-           grund genereller von der Abschlussprüferauf-\nangehörigen und Gesellschaften wahrzunehmen                  sichtsstelle festgelegter Kriterien über einzelne\nsind, die zur Durchführung gesetzlich vorgeschrie-           aufsichtsrelevante Vorgänge nach Sachverhalts-\nbener Abschlussprüfungen befugt sind oder                    aufklärung zeitnah und in angemessener Form zu\nsolche ohne diese Befugnis tatsächlich durch-                berichten. Aufsichtsrelevant ist ein Vorgang ins-\nführen; § 61a Satz 3 bleibt unberührt. Die Wirt-             besondere dann, wenn er von der Wirtschafts-\nschaftsprüferkammer hat vor dem Erlass und vor               prüferkammer abschließend bearbeitet wurde\nÄnderungen von Berufsausübungsregelungen (§ 57               und eine Entscheidung mit unmittelbarer Rechts-\nAbsatz 3 und § 57c) die Stellungnahme der Ab-                wirkung nach außen ergehen soll. Ein unmittel-\nschlussprüferaufsichtsstelle einzuholen und dem              barer oder mittelbarer Bezug zur Durchführung\nBundesministerium für Wirtschaft und Energie                 einer gesetzlich vorgeschriebenen Abschluss-\nvorzulegen.                                                  prüfung ist nicht erforderlich.\n(2) Die Abschlussprüferaufsichtsstelle ist zu-               (6) Die Abschlussprüferaufsichtsstelle ermittelt\nständige Behörde im Sinne des Artikels 13                    bei Berufsangehörigen und Wirtschaftsprüfungs-\nAbsatz 1 Unterabsatz 3, der Artikel 14 und 17                gesellschaften, die gesetzlich vorgeschriebene\nAbsatz 8 Unterabsatz 3 sowie des Artikels 20                 Abschlussprüfungen bei Unternehmen von öffent-\nAbsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014.                   lichem Interesse nach § 319a Absatz 1 Satz 1\n(3) Die Abschlussprüferaufsichtsstelle beauf-             des Handelsgesetzbuchs durchgeführt haben,\nsichtigt die Wirtschaftsprüferkammer, ob diese               1. ohne besonderen Anlass gemäß Artikel 26 der\nihre in Absatz 1 Satz 1 genannten Aufgaben ge-                   Verordnung (EU) Nr. 537/2014,\neignet, angemessen und verhältnismäßig erfüllt.\nDie Abschlussprüferaufsichtsstelle kann hierzu               2. soweit sich aus den unter Nummer 1 genann-\nan Sitzungen der Wirtschaftsprüferkammer teil-                   ten Inspektionen oder sonstigen Umständen\nnehmen und hat ein Informations- und Einsichts-                  konkrete Anhaltspunkte für Verstöße gegen\nrecht. Die Abschlussprüferaufsichtsstelle kann an                Berufspflichten bei der Durchführung von ge-\nQualitätskontrollen teilnehmen. Die Abschluss-                   setzlich vorgeschriebenen Abschlussprüfun-\nprüferaufsichtsstelle kann die Wirtschaftsprüfer-                gen bei Unternehmen von öffentlichem Inte-\nkammer beauftragen, bei Hinweisen auf Berufs-                    resse nach § 319a Absatz 1 Satz 1 des Han-\npflichtverletzungen und bei Anfragen im Rahmen                   delsgesetzbuchs ergeben,\nder Zusammenarbeit nach § 66c berufsaufsicht-                3. aufgrund von Mitteilungen der Prüfstelle nach\nliche Ermittlungen nach § 61a Satz 2 durchzufüh-                 § 342b Absatz 8 Satz 2 des Handelsgesetz-\nren. Die Abschlussprüferaufsichtsstelle kann an                  buchs, der Bundesanstalt für Finanzdienst-\nErmittlungen der Wirtschaftsprüferkammer teil-                   leistungsaufsicht nach § 37r Absatz 2 Satz 1","536              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 5. April 2016\ndes Wertpapierhandelsgesetzes oder einer an-                                      „§ 66c\nderen nationalen oder internationalen Stelle.                         Zusammenarbeit mit anderen\nWerden bei den Ermittlungen nach Satz 1 Ver-                      Stellen und internationale Zusammenarbeit\nletzungen von Berufsrecht festgestellt, kann die                 (1) Die Abschlussprüferaufsichtsstelle kann den\nAbschlussprüferaufsichtsstelle Auflagen zur Be-               folgenden Stellen, soweit es zur Erfüllung der je-\nseitigung der Mängel erteilen oder eine Sonder-               weiligen Aufgaben dieser Stellen erforderlich ist,\nprüfung anordnen; § 57e Absatz 2, 3 und 5 gilt                vertrauliche Informationen übermitteln:\nentsprechend. Die Abschlussprüferaufsichtsstelle\n1. der Prüfstelle nach § 342b Absatz 1 des Han-\nentscheidet auch über die Verhängung von be-\ndelsgesetzbuchs,\nrufsaufsichtlichen Maßnahmen, Untersagungsver-\nfügungen sowie vorläufigen Untersagungsverfü-                 2. der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungs-\ngungen; die §§ 67 bis 68a, 68b Satz 1, 3 und 4,                   aufsicht,\ndie §§ 68c sowie 69a bis 71 gelten entsprechend,              3. den Aufsichtsbehörden über die genossen-\n§ 68 Absatz 7 mit der Maßgabe, dass die Geld-                     schaftlichen Prüfungsverbände,\nbußen, die nicht berufsgerichtlich überprüft wer-\n4. den Aufsichtsbehörden über die Prüfungs-\nden, dem Bundeshaushalt zufließen, § 68c Ab-\nstellen der Sparkassen- und Giroverbände,\nsatz 3 in Verbindung mit § 62a Absatz 4 Satz 1\nmit der Maßgabe, dass die Ordnungsgelder dem                  5. der Deutschen Bundesbank,\nBundeshaushalt zufließen.                                     6. der Europäischen Zentralbank,\n(7) Soweit Artikel 23 Absatz 3 und Artikel 26              7. den Zentralbanken der Mitgliedstaaten der\nder Verordnung (EU) Nr. 537/2014 nichts anderes                   Europäischen Union sowie\nregeln, gelten die §§ 62 und 62a im Inspektions-              8. dem Europäischen Ausschuss für System-\nund Berufsaufsichtsverfahren entsprechend, § 62a                  risiken.\nAbsatz 4 mit der Maßgabe, dass die Zwangs-\nAn die in Satz 1 Nummer 1 genannte Stelle über-\ngelder dem Bundeshaushalt zufließen. Ermitt-\nmittelt die Abschlussprüferaufsichtsstelle Infor-\nlungsmaßnahmen in Bezug auf Abschlussprüfun-\nmationen nur, soweit konkrete Anhaltspunkte für\ngen von Unternehmen von öffentlichem Interesse\neinen Verstoß gegen Rechnungslegungsvorschrif-\nnach § 319a Absatz 1 Satz 1 des Handelsgesetz-\nten vorliegen. Die in Satz 1 Nummer 1 bis 5 ge-\nbuchs dürfen auch gegenüber den in Artikel 23\nnannten Stellen können der Abschlussprüferauf-\nAbsatz 3 Unterabsatz 2 Buchstabe b bis e der\nsichtsstelle Informationen übermitteln, soweit dies\nVerordnung (EU) Nr. 537/2014 Genannten ausge-\nzur Erfüllung der Aufgaben der Abschlussprüfer-\nübt werden. Die Abschlussprüferaufsichtsstelle\naufsichtsstelle erforderlich ist.\nkann unbeschadet des Artikels 26 Absatz 5 Un-\nterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 bei                 (2) Unbeschadet der Artikel 31 bis 33 der Ver-\nTätigkeiten nach diesem Gesetz Überprüfungen                  ordnung (EU) Nr. 537/2014 hat die Abschluss-\noder Untersuchungen durch solche Sachverstän-                 prüferaufsichtsstelle in Bezug auf die in § 66a\ndige vornehmen lassen, die in die Entscheidungs-              genannten Aufgaben mit den entsprechend zu-\nprozesse der Abschlussprüferaufsichtsstelle nicht             ständigen Stellen der Mitgliedstaaten der Euro-\neingebunden sind.                                             päischen Union und der Vertragsstaaten des\nEuropäischen Wirtschaftsraums sowie den euro-\n(8) Die Abschlussprüferaufsichtsstelle veröffent-          päischen Aufsichtsbehörden zusammenzuarbei-\nlicht jährlich ein Arbeitsprogramm und einen Tätig-           ten, soweit dies für die Wahrnehmung der je-\nkeitsbericht.                                                 weiligen Aufgaben der zuständigen Stellen im\nEinzelfall erforderlich ist. In diesem Rahmen\n§ 66b                                leisten die Stellen sich insbesondere Amtshilfe,\ntauschen Informationen aus und arbeiten bei\nVerschwiegenheit;                          Untersuchungen zusammen. § 57 Absatz 6 Satz 2\nSchutz von Privatgeheimnissen                      bis 4 gilt entsprechend.\n(1) Beamte und Angestellte, die in der Ab-                    (3) Die Zusammenarbeit der zuständigen Stel-\nschlussprüferaufsichtsstelle tätig sind, Mitglieder           len der Mitgliedstaaten findet insbesondere im\ndes bei ihr eingerichteten Fachbeirats und sons-              Rahmen des Ausschusses der Aufsichtsstellen\ntige von ihr Beauftragte sind zur Verschwiegen-               nach Artikel 30 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014\nheit verpflichtet; die Artikel 31 bis 34 der Verord-          statt. Sie erstreckt sich auch auf die Bereiche der\nnung (EU) Nr. 537/2014 und § 66c Absatz 4 und 6               Angleichung\nbleiben unberührt. § 64 gilt sinngemäß; eine er-\n1. der theoretischen und praktischen Ausbildung\nforderliche Genehmigung erteilt das Bundesminis-\nvon Wirtschaftsprüfern sowie der Prüfungs-\nterium für Wirtschaft und Energie.\nanforderungen nach dem Zweiten Teil und\n(2) Die in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen              2. der Anforderungen in Bezug auf die Eignungs-\ndürfen, auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit, ein                 prüfung nach dem Neunten Teil.\nfremdes Geheimnis, namentlich ein Geschäfts-\noder Betriebsgeheimnis, das ihnen bei ihrer Tätig-               (4) Hat die Abschlussprüferaufsichtsstelle kon-\nkeit bekannt geworden ist, nicht offenbaren und               krete Hinweise darauf, dass Berufsangehörige\nnicht verwerten.“                                             aus anderen Mitglied- oder Vertragsstaaten ge-\ngen das Recht der Europäischen Union über die\n59. Nach § 66b wird folgender § 66c eingefügt:                    Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 5. April 2016              537\nKonzernabschlüssen verstoßen, hat sie diese der                                      „§ 68\nzuständigen Stelle des anderen Mitglied- oder                          Berufsaufsichtliche Maßnahmen\nVertragsstaats mitzuteilen. Erhält die Abschluss-\nprüferaufsichtsstelle entsprechende Hinweise von                (1) Der Vorstand der Wirtschaftsprüferkammer\nder zuständigen Stelle eines anderen Mitglied-               kann gegen Berufsangehörige berufsaufsichtliche\noder Vertragsstaats in Bezug auf deutsche Be-                Maßnahmen verhängen, wenn diese mit ihrem Ver-\nrufsangehörige, hat sie geeignete Maßnahmen                  halten ihnen obliegende Pflichten verletzt haben.\nzu treffen und kann der zuständigen Stelle des               Berufsaufsichtliche Maßnahmen sind:\nanderen Mitglied- oder Vertragsstaats das Ergeb-             1. Rüge,\nnis mitteilen. Darüber hinaus kann die zuständige            2. Geldbuße bis zu 500 000 Euro,\nStelle eines anderen Mitglied- oder Vertrags-\n3. Verbot, auf bestimmten Tätigkeitsgebieten für\nstaats über die Abschlussprüferaufsichtsstelle\ndie Dauer von einem Jahr bis zu fünf Jahren\nErmittlungen verlangen, an denen Vertreter der\ntätig zu werden,\nzuständigen Stelle teilnehmen dürfen, wenn diese\nzur Verschwiegenheit verpflichtet sind. Sind Be-             4. Verbot, bei Unternehmen von öffentlichem In-\nrufsangehörige oder Wirtschaftsprüfungsgesell-                   teresse nach § 319a Absatz 1 Satz 1 des Han-\nschaften auch in einem anderen Mitglied- oder                    delsgesetzbuchs für die Dauer von einem Jahr\nVertragsstaat registriert, informiert die Abschluss-             bis zu drei Jahren tätig zu werden,\nprüferaufsichtsstelle von Amts wegen die zustän-             5. Berufsverbot von einem Jahr bis zu fünf Jahren,\ndigen Behörden des anderen Mitglied- oder Ver-\n6. Ausschließung aus dem Beruf und\ntragsstaats über das Erlöschen, die unanfecht-\nbare Rücknahme oder den unanfechtbaren Wider-                7. Feststellung, dass der Bestätigungsvermerk\nruf der Bestellung der Berufsangehörigen oder                    nicht die Anforderungen des § 322 des Han-\ndie Löschung der Wirtschaftsprüfungsgesellschaf-                 delsgesetzbuchs und, soweit Unternehmen\nten einschließlich der Gründe hierfür. § 57 Ab-                  von öffentlichem Interesse nach § 319a Ab-\nsatz 7 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.                           satz 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs betrof-\nfen sind, des Artikels 10 der Verordnung (EU)\n(5) Unbeschadet der Artikel 36 bis 38 der Ver-                Nr. 537/2014 erfüllt.\nordnung (EU) Nr. 537/2014 hat die Abschluss-                    (2) Die berufsaufsichtlichen Maßnahmen nach\nprüferaufsichtsstelle in Bezug auf die in § 66a              Absatz 1 können nebeneinander verhängt wer-\nAbsatz 1 Satz 1 genannten Aufgaben mit den                   den. Der Vorstand der Wirtschaftsprüferkammer\nentsprechend zuständigen Stellen anderer als in              soll in die Entscheidung über die Verhängung\nAbsatz 2 Satz 1 genannter Staaten zusammen-                  berufsaufsichtlicher Maßnahmen alle Pflichtver-\nzuarbeiten, soweit dies für die Wahrnehmung der              letzungen einbeziehen, die ihm im Zeitpunkt der\njeweiligen Aufgaben der zuständigen Stellen im               Verhängung der Maßnahme bekannt sind.\nEinzelfall erforderlich ist oder wenn von diesen\nStellen Sonderuntersuchungen oder Ermittlun-                    (3) Bei der Festlegung der Art und der Höhe\ngen erbeten werden. § 57 Absatz 6 Satz 2 bis 4               der Maßnahme hat der Vorstand der Wirtschafts-\ngilt entsprechend.                                           prüferkammer alle relevanten Umstände zu be-\nrücksichtigen. Dazu gehören insbesondere die\n(6) § 57 Absatz 9 gilt entsprechend. Abwei-               Art, die Schwere und die Dauer der Pflichtverlet-\nchend von § 57 Absatz 9 Satz 5 können Berufs-                zung, die Verantwortung der Berufsangehörigen\nangehörige und Prüfungsgesellschaften unter                  für die Pflichtverletzung, die Höhe etwaiger durch\nden Voraussetzungen des § 57 Absatz 9 Satz 1                 die Pflichtverletzung erzielter Mehrerlöse oder\nbis 4 selbst Arbeitsunterlagen und andere Doku-              verhinderter Verluste, das Vorliegen früherer Ver-\nmente auf Anforderung der zuständigen Stellen                stöße und die Finanzkraft der Berufsangehörigen.\nan diese herausgeben, wenn sie zuvor die Ab-                 Zugunsten der Berufsangehörigen ist zudem zu\nschlussprüferaufsichtsstelle über die Anfrage in-            berücksichtigen, wenn sie an der Aufklärung der\nformiert haben und die in § 57 Absatz 9 Satz 5               Pflichtverletzung mitgewirkt haben. Eine Rüge für\ngenannten Bedingungen erfüllt sind.“                         einen fahrlässig begangenen fachlichen Fehler\nkann in der Regel nur verhängt werden, wenn\n60. Die Überschriften zum Sechsten Teil und zum                  der Fehler von einigem Gewicht ist.\nErsten Abschnitt werden gestrichen.                             (4) Bevor Maßnahmen verhängt werden, sind\ndie Berufsangehörigen anzuhören. Bescheide,\n61. § 67 wird wie folgt geändert:\ndurch die Maßnahmen verhängt werden, sind zu\na) In Absatz 1 wird das Wort „berufsgerichtliche“            begründen. Sie sind mit einer Rechtsbehelfs-\ndurch das Wort „berufsaufsichtliche“ ersetzt.            belehrung zu versehen und den Berufsangehöri-\ngen zuzustellen.\nb) In Absatz 2 wird das Wort „berufsgerichtlich“                (5) Gegen einen Bescheid nach Absatz 4 kön-\ndurch das Wort „berufsaufsichtlich“ ersetzt.             nen Berufsangehörige binnen eines Monats nach\nder Zustellung beim Vorstand der Wirtschafts-\nc) In Absatz 3 wird das Wort „berufsgerichtliche“\nprüferkammer Einspruch erheben. Über den Ein-\ndurch das Wort „berufsaufsichtliche“ und das\nspruch entscheidet der Vorstand; Absatz 4 Satz 2\nWort „Berufsgerichtsbarkeit“ durch das Wort\nund 3 ist entsprechend anzuwenden.\n„Berufsaufsicht“ ersetzt.\n(6) Soweit der Einspruch nach Absatz 5 gegen\n62. § 68 wird wie folgt gefasst:                                 eine berufsaufsichtliche Maßnahme nach Ab-","538            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 5. April 2016\nsatz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 7 erfolgreich ist, sind          fügung (§ 68b) wissentlich zuwider, so kann ge-\ndie Aufwendungen für einen Rechtsanwalt oder                gen sie wegen einer jeden Zuwiderhandlung von\neinen sonstigen Bevollmächtigten erstattungs-               der Wirtschaftsprüferkammer ein Ordnungsgeld\nfähig, wenn dessen Zuziehung notwendig war.                 verhängt werden. Das einzelne Ordnungsgeld\nDie Aufwendungen sind von der Wirtschaftsprü-               darf den Betrag von 100 000 Euro nicht überstei-\nferkammer zu tragen. Die Wirtschaftsprüferkam-              gen. § 68 Absatz 4 gilt entsprechend.\nmer bestimmt auf Antrag der Berufsangehörigen,                 (2) Im Fall der Verhängung eines Ordnungs-\nob die Zuziehung eines Bevollmächtigten not-                gelds gilt § 62a Absatz 3 entsprechend.\nwendig war, und setzt die Höhe der zu erstatten-\nden Auslagen fest. Gegen die Entscheidung nach                 (3) § 62a Absatz 4 gilt entsprechend.“\nSatz 3 kann innerhalb eines Monats nach der Zu-        65. Die §§ 69 und 69a werden wie folgt gefasst:\nstellung die Entscheidung des Gerichts beantragt                                   „§ 69\nwerden. § 62a Absatz 3 gilt entsprechend.\nBekanntmachung von Maßnahmen\n(7) Geldbußen, die nicht berufsgerichtlich über-\n(1) Die Wirtschaftsprüferkammer und die Ab-\nprüft werden, fließen unbeschadet des § 66a Ab-\nschlussprüferaufsichtsstelle sollen jede ihrer un-\nsatz 6 Satz 3 dem Haushalt der Wirtschaftsprü-\nanfechtbaren berufsaufsichtlichen Maßnahmen\nferkammer zu. § 61 Absatz 3 gilt entsprechend.“\nunverzüglich auf ihren Internetseiten öffentlich\n63. § 68a wird wie folgt gefasst:                               bekannt machen und dabei auch Informationen\n„§ 68a                               zu Art und Charakter des Verstoßes mitteilen.\nUntersagungsverfügung                         Die Bekanntmachung darf keine personenbezo-\ngenen Daten enthalten.\nWird gegen Berufsangehörige eine berufsauf-\nsichtliche Maßnahme wegen einer Pflichtverlet-                 (2) Maßnahmen werden anonymisiert bekannt\nzung, die im Zeitpunkt der Verhängung der Maß-              gemacht, wenn im Fall einer Bekanntmachung\nnahme noch nicht abgeschlossen ist, verhängt,               nach Absatz 1 die Stabilität der Finanzmärkte\nso kann die Wirtschaftsprüferkammer neben der               oder laufende strafrechtliche Ermittlungen ge-\nVerhängung der Maßnahme die Aufrechterhal-                  fährdet oder den Beteiligten ein unverhältnis-\ntung des pflichtwidrigen Verhaltens untersagen.             mäßig großer Schaden zugefügt würde.\nIm Fall einer im Zeitpunkt der Verhängung der                  (3) Maßnahmen sollen für fünf Jahre ab Unan-\nMaßnahme bereits abgeschlossenen Pflichtver-                fechtbarkeit veröffentlicht bleiben.\nletzung kann die Wirtschaftsprüferkammer die                   (4) Die Abschlussprüferaufsichtsstelle unter-\nkünftige Vornahme einer gleichgearteten Pflicht-            richtet den Ausschuss der Aufsichtsstellen (Arti-\nverletzung untersagen, wenn gegen die betref-               kel 30 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014) unver-\nfenden Berufsangehörigen wegen einer solchen                züglich über alle berufsaufsichtlichen Maßnahmen\nPflichtverletzung bereits zuvor eine berufsauf-             nach § 68 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 bis 6. Die\nsichtliche Maßnahme verhängt worden war oder                Abschlussprüferaufsichtsstelle übermittelt dem\nsie von der Wirtschaftsprüferkammer über die                Ausschuss der Aufsichtsstellen jährlich aggre-\nPflichtwidrigkeit ihres Verhaltens belehrt worden           gierte Informationen über alle berufsaufsichtlichen\nwaren.“                                                     Maßnahmen.\n64. Nach § 68a werden die folgenden §§ 68b und 68c                 (5) Wird in einem Beschwerdeverfahren eine\neingefügt:                                                  Maßnahme nach § 68 Absatz 1 verhängt und\n„§ 68b                               nach Absatz 1 veröffentlicht, so ist dies dem\nVorläufige Untersagungsverfügung                    Beschwerdeführer mitzuteilen. Die Mitteilung ist\nnicht anfechtbar.\nWird gegen Berufsangehörige eine Untersa-\ngungsverfügung nach § 68a erlassen, so kann                                        § 69a\ndie Wirtschaftsprüferkammer zusammen mit dem\nErlass oder bis zur Einleitung des berufsgericht-                         Anderweitige Ahndung\nlichen Verfahrens gegen die Untersagungsver-                   (1) Ist durch ein Gericht oder eine Behörde\nfügung eine vorläufige Untersagungsverfügung                eine Strafe, eine Disziplinarmaßnahme, eine an-\nverhängen. Zur Verhängung der vorläufigen Un-               derweitige berufsgerichtliche Maßnahme oder eine\ntersagungsverfügung ist eine Mehrheit von zwei              Ordnungsmaßnahme verhängt worden, so ist von\nDritteln der Stimmen des Vorstands der Wirt-                einer berufsaufsichtlichen Ahndung wegen des-\nschaftsprüferkammer erforderlich. Vorläufige Un-            selben Verhaltens abzusehen, wenn nicht eine\ntersagungsverfügungen werden mit ihrer Zustel-              berufsaufsichtliche Maßnahme zusätzlich erfor-\nlung wirksam. § 62a Absatz 3, § 68 Absatz 4 so-             derlich ist, um den Berufsangehörigen oder die\nwie die §§ 119 und 120 Absatz 1 gelten entspre-             Berufsangehörige zur Erfüllung seiner oder ihrer\nchend.                                                      Pflichten anzuhalten und das Ansehen des Be-\nrufs zu wahren. Einer Maßnahme nach § 68 Ab-\n§ 68c                               satz 1 Satz 2 Nummer 3 bis 6 steht eine ander-\nOrdnungsgeld                             weitig verhängte Strafe oder Maßnahme nicht\nentgegen.\n(1) Handeln Berufsangehörige einem Tätig-\nkeits- oder Berufsverbot (§ 68 Absatz 1 Satz 2                 (2) § 83 gilt sinngemäß.\nNummer 3 bis 5), einer Untersagungsverfügung                   (3) Über Pflichtverletzungen von Berufsange-\n(§ 68a) oder einer vorläufigen Untersagungsver-             hörigen, die zugleich der Disziplinar- oder Berufs-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 5. April 2016               539\ngerichtsbarkeit eines anderen Berufs unterste-                        Ausübung von Kontrollbefugnissen in lei-\nhen, wird im berufsaufsichtlichen Verfahren dann                      tender Stellung gehört,\nnicht entschieden, wenn die Pflichtverletzung                      Berufspflichten der Wirtschaftsprüfungsgesell-\nüberwiegend mit der Ausübung des anderen Be-                       schaft betreffend die Durchführung von ge-\nrufs im Zusammenhang steht. Dies gilt nicht,                       setzlichen Abschlussprüfungen verletzt hat.\nwenn wegen der Schwere der Pflichtverletzung                       Bei der Entscheidung, ob berufsaufsichtliche\ndie Verhängung einer Maßnahme nach § 68 Ab-                        Maßnahmen gegen eine Wirtschaftsprüfungs-\nsatz 1 Satz 2 Nummer 3 bis 6 in Betracht kommt.                    gesellschaft verhängt werden und ob diese\n(4) Die Wirtschaftsprüferkammer und die Ab-                    zusätzlich zu berufsaufsichtlichen Maßnah-\nschlussprüferaufsichtsstelle sowie die für die Ein-                men gegen die die Gesellschaft vertretenden\nleitung anderer disziplinar- oder berufsgericht-                   Berufsangehörigen verhängt werden, hat der\nlicher Verfahren zuständigen Stellen unterrichten                  Vorstand der Wirtschaftsprüferkammer alle re-\nsich gegenseitig über die Einleitung von Verfah-                   levanten Umstände zu berücksichtigen. Dazu\nren gegen Berufsangehörige, die zugleich der                       gehören neben dem allgemeinen Verhältnis-\nDisziplinar- oder Berufsgerichtsbarkeit eines an-                  mäßigkeitsgrundsatz und den in § 68 Absatz 3\nderen Berufs unterstehen. Hat sich das Gericht                     genannten Kriterien insbesondere die Gleich-\neiner Disziplinar- oder Berufsgerichtsbarkeit zu-                  förmigkeit und Häufigkeit von Pflichtverletzun-\nvor rechtskräftig für zuständig oder unzuständig                   gen innerhalb der Gesellschaft und der Schwer-\nerklärt, über die Pflichtverletzung eines oder einer               punkt der Vorwerfbarkeit. § 68 Absatz 1 Satz 2\nBerufsangehörigen, der oder die zugleich der                       Nummer 4 und 6 findet keine Anwendung.“\nDisziplinar- oder Berufsgerichtsbarkeit eines an-         68. Nach § 71 wird folgender Sechster Teil eingefügt:\nderen Berufs untersteht, zu entscheiden, so sind\ndie anderen Gerichte an diese Entscheidung ge-                                    „Sechster Teil\nbunden.                                                                       Berufsgerichtsbarkeit\n(5) Die Absätze 3 bis 4 sind auf Berufsange-\nhörige, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst-                              Erster Abschnitt\noder Amtsverhältnis stehen und ihren Beruf als                           Berufsgerichtliche Entscheidung\nWirtschaftsprüfer nicht ausüben dürfen (§ 44a),\nnicht anzuwenden.“                                                                    § 71a\n66. § 70 Absatz 1 wird wie folgt geändert:                            Antrag auf berufsgerichtliche Entscheidung\na) In Satz 1 wird die Angabe „§ 68 Abs. 1 Nr. 2, 3                Wird der Einspruch gegen eine berufsaufsicht-\noder 4“ durch die Wörter „§ 68 Absatz 1 Satz 2            liche Maßnahme zurückgewiesen, so können Be-\nNummer 3 bis 6“ ersetzt.                                  rufsangehörige innerhalb eines Monats nach der\nb) In Satz 2 wird die Angabe „(§ 63 Abs. 3)“                   Zustellung schriftlich die berufsgerichtliche Ent-\ndurch die Wörter „(§ 68 Absatz 4 Satz 1) oder             scheidung beantragen.“\ndie Abschlussprüferaufsichtsstelle“ ersetzt.         69. In § 72 Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Wirt-\nschaftsprüfern“ durch das Wort „Berufsange-\n67. § 71 wird wie folgt geändert:\nhörigen“ ersetzt.\na) In der Überschrift werden nach dem Wort\n70. In § 73 Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Wirt-\n„sind“ die Wörter „, und Wirtschaftsprüfungs-\nschaftsprüfer“ durch das Wort „Berufsange-\ngesellschaften“ eingefügt.\nhörige“ ersetzt.\nb) Der Wortlaut wird Absatz 1 und folgender Ab-\n71. In § 74 Absatz 2 werden die Wörter „Wirtschafts-\nsatz 2 wird angefügt:\nprüfern als Beisitzer“ durch die Wörter „Berufs-\n„(2) Die Vorschriften des Fünften und Sechs-           angehörigen als Beisitzern“ ersetzt.\nten Teils gelten entsprechend für Wirtschafts-\n72. § 75 wird wie folgt geändert:\nprüfungsgesellschaften, wenn jemand\na) In der Überschrift wird das Wort „Wirtschafts-\n1. als vertretungsberechtigtes Organ der Wirt-\nprüfer“ durch das Wort „Berufsangehörige“\nschaftsprüfungsgesellschaft oder als Mit-\nersetzt.\nglied eines solchen Organs,\nb) In Absatz 1 wird das Wort „Wirtschaftsprüfer“\n2. als vertretungsberechtigter Gesellschafter                 durch das Wort „Berufsangehörigen“ ersetzt.\nder Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,\nc) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\n3. als Generalbevollmächtigter oder in leiten-\nder Stellung als Prokurist oder Handlungs-                 aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „Vor-\nbevollmächtigter der Wirtschaftsprüfungs-                      stand der Wirtschaftsprüferkammer“ die\ngesellschaft,                                                  Wörter „im Einvernehmen mit der Ab-\nschlussprüferaufsichtsstelle“ eingefügt.\n4. als verantwortlicher Prüfungspartner nach\n§ 319a Absatz 1 Satz 4 des Handelsge-                      bb) In Satz 3 wird das Wort „Wirtschafts-\nsetzbuchs oder                                                 prüfer“ durch das Wort „Berufsangehöri-\ngen“ ersetzt.\n5. als sonstige Person, die für die Leitung der\nWirtschaftsprüfungsgesellschaft verantwort-       73. § 76 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nlich handelt, wozu auch die Überwachung                   „(1) Zu ehrenamtlichen Richtern können nur\nder Geschäftsführung oder die sonstige                 Berufsangehörige berufen werden, die in den","540              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 5. April 2016\nVorstand der Wirtschaftsprüferkammer gewählt                  fahren bindend, auf denen die Entscheidung\nwerden können. Sie dürfen als Beisitzer nur für               des Gerichts beruht. In dem berufsgerichtlichen\ndie Kammer für Wirtschaftsprüfersachen, den                   Verfahren kann ein Gericht jedoch die nochma-\nSenat für Wirtschaftsprüfersachen beim Oberlan-               lige Prüfung solcher Feststellungen beschließen,\ndesgericht oder den Senat für Wirtschaftsprüfer-              deren Richtigkeit seine Mitglieder mit Stimmen-\nsachen beim Bundesgerichtshof berufen werden.“                mehrheit bezweifeln; dies ist in den Gründen der\n74. In § 77 Absatz 1 Nummer 3 werden die Wörter                   berufsgerichtlichen Entscheidung zum Ausdruck\n„der Wirtschaftsprüfer seine“ durch die Wörter                zu bringen.“\n„der oder die Berufsangehörige seine oder ihre“          79. § 83a wird aufgehoben.\nersetzt.\n80. § 83b wird wie folgt geändert:\n75. § 82 wird wie folgt geändert:\na) In der Überschrift werden die Wörter „des                  a) Das Wort „nur“ wird gestrichen und nach dem\nWirtschaftsprüfers“ durch die Wörter „von                     Wort „wenn“ wird folgende Nummer 1 einge-\nBerufsangehörigen“ ersetzt.                                   fügt:\nb) In Satz 1 werden die Wörter „Der Wirtschafts-                   „1. gegen den Berufsangehörigen oder die Be-\nprüfer darf“ durch die Wörter „Berufsange-                        rufsangehörige in einem anderen berufs-\nhörige dürfen“ ersetzt.                                           aufsichtlichen Verfahren der Wirtschafts-\nprüferkammer oder der Abschlussprüfer-\nc) In Satz 2 werden die Wörter „Er kann“ durch\naufsichtsstelle wegen weiterer Berufspflicht-\ndie Wörter „Sie dürfen zudem“ und wird das\nverletzungen ermittelt wird und für den Fall,\nWort „seinen“ durch das Wort „ihren“ ersetzt.\ndass in dem anderen berufsaufsichtlichen\n76. In § 82a Absatz 1 wird das Wort „Wirtschaftsprü-                       Verfahren ein Antrag auf berufsgerichtliche\nfer“ durch das Wort „Berufsangehörige“ ersetzt.                        Entscheidung gestellt wird, eine Verbin-\n77. § 82b wird wie folgt gefasst:                                          dung beider Verfahren zweckmäßig wäre,“.\n„§ 82b                                b) Die bisherigen Nummern 1 und 2 werden die\nAkteneinsicht;                                 Nummern 2 und 3.\nBeteiligung der Wirtschaftsprüferkammer            81. § 84a wird aufgehoben.\nund der Abschlussprüferaufsichtsstelle\n82. Die §§ 85 und 86 werden wie folgt gefasst:\n(1) Die Wirtschaftsprüferkammer, die Ab-\nschlussprüferaufsichtsstelle und die betroffenen                                        „§ 85\nBerufsangehörigen sind befugt, die Akten, die\ndem Gericht vorliegen, einzusehen sowie amtlich                  Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens\nverwahrte Beweisstücke zu besichtigen. § 147                      Das berufsgerichtliche Verfahren wird dadurch\nAbsatz 2 Satz 1, Absatz 3, 5 und 6 der Straf-                 eingeleitet, dass der oder die Berufsangehörige\nprozessordnung ist insoweit entsprechend anzu-                den Antrag nach § 71a schriftlich bei dem Land-\nwenden.                                                       gericht einreicht.\n(2) Der Wirtschaftsprüferkammer und der Ab-\nschlussprüferaufsichtsstelle sind Ort und Zeit der                                      § 86\nHauptverhandlung mitzuteilen; die von dort ent-\nsandten Personen erhalten auf Verlangen das                                          Verfahren\nWort. § 99 Absatz 2 Satz 1 bleibt unberührt. Ein-                 (1) Ist der Antrag auf berufsgerichtliche Ent-\nstellungen nach den §§ 153 bis 153b und 154 der               scheidung verspätet eingelegt oder sonst unzu-\nStrafprozessordnung bedürfen zusätzlich der                   lässig, verwirft ihn das Landgericht ohne Haupt-\nZustimmung der Abschlussprüferaufsichtsstelle.                verhandlung durch Beschluss; gegen den Be-\nEntsprechendes gilt für den Fall, dass nach                   schluss ist sofortige Beschwerde zulässig.\n§ 154a der Strafprozessordnung von der Verfol-\ngung von Teilen einer Tat abgesehen werden soll.                  (2) Anderenfalls beraumt das Landgericht eine\nErfolgt die Einstellung oder das Absehen von der              Hauptverhandlung an. Für diese gelten die Vor-\nVerfolgung in der Hauptverhandlung, gelten die                schriften der Strafprozessordnung sinngemäß,\nSätze 3 und 4 nur, wenn ein Vertreter der Ab-                 soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.“\nschlussprüferaufsichtsstelle an der Hauptverhand-\n83. § 87 wird aufgehoben.\nlung teilnimmt.“\n78. § 83 wird wie folgt gefasst:                             84. § 94 wird wie folgt gefasst:\n„§ 83                                                          „§ 94\nVerhältnis des berufsgerichtlichen                  Verlesung der berufsaufsichtlichen Entscheidung\nVerfahrens zum Straf- oder Bußgeldverfahren\nIn der Hauptverhandlung tritt an die Stelle der\nWerden Berufsangehörige im gerichtlichen                  Verlesung des Anklagesatzes nach § 243 Absatz 3\nVerfahren wegen einer Straftat oder einer Ord-                der Strafprozessordnung die Verlesung des Tenors\nnungswidrigkeit verurteilt oder freigesprochen,               der angefochtenen Entscheidung über die Ver-\nso sind für die Entscheidung im berufsgericht-                hängung der berufsaufsichtlichen Maßnahme.“\nlichen Verfahren die tatsächlichen Feststellungen\ndes Urteils im Strafverfahren oder Bußgeldver-           85. Die §§ 95 bis 97 werden aufgehoben.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 5. April 2016               541\n86. § 98 wird wie folgt gefasst:                            92. § 107a wird wie folgt geändert:\n„§ 98                                a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „des\nHauptverhandlung                               Wirtschaftsprüfers“ durch die Wörter „der Be-\ntrotz Ausbleibens der Berufsangehörigen                    rufsangehörigen“ ersetzt und werden nach\ndem Wort „diesen“ die Wörter „oder diese“\nDie Hauptverhandlung kann gegen Berufsan-                    eingefügt.\ngehörige, die nicht erschienen sind, durchgeführt\nwerden, wenn diese ordnungsmäßig geladen wur-                b) In Absatz 2 werden die Wörter „Seitens des\nden und in der Ladung darauf hingewiesen wurde,                 Wirtschaftsprüfers“ durch das Wort „Berufs-\ndass in ihrer Abwesenheit verhandelt werden                     angehörige“ und die Wörter „angebracht wer-\nkann. Eine öffentliche Ladung ist nicht zulässig.“              den“ durch das Wort „anbringen“ ersetzt.\n87. In § 99 Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern         93. In § 109 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „ge-\n„Wirtschaft und Energie,“ die Wörter „Vertretern             gen den Wirtschaftsprüfer“ gestrichen und wird\nder Abschlussprüferaufsichtsstelle,“ eingefügt.              das Wort „seine“ durch das Wort „die“ ersetzt.\n88. In § 101 Satz 2 werden die Wörter „des Wirt-            94. § 110 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\nschaftsprüfers“ durch die Wörter „der Berufs-                   „(3) Die Staatsanwaltschaft und der oder die\nangehörigen“ ersetzt.                                        frühere Berufsangehörige sind an dem Verfahren\n89. § 102 wird wie folgt geändert:                               zu beteiligen. Ein Anspruch auf Benachrichtigung\nvon den Terminen, die zum Zwecke der Beweis-\na) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „kann                sicherung anberaumt werden, steht den früheren\nder Staatsanwalt oder der Wirtschaftsprüfer“             Berufsangehörigen nur zu, wenn sie sich im In-\ndurch die Wörter „können die Staatsanwalt-               land aufhalten und sie ihre Anschrift dem Land-\nschaft oder die Berufsangehörigen“ ersetzt.              gericht angezeigt haben.“\nb) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „Der            95. § 111 wird wie folgt geändert:\nStaatsanwalt oder der Wirtschaftsprüfer kann“\ndurch die Wörter „Die Staatsanwaltschaft oder            a) In Absatz 1 werden die Wörter „einen Wirt-\ndie Berufsangehörigen können“ ersetzt.                      schaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüferin“\ndurch das Wort „Berufsangehörige“ ersetzt.\n90. § 103 wird wie folgt gefasst:\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n„§ 103\naa) In Satz 1 werden die Wörter „Die Staats-\nEntscheidung                                     anwaltschaft kann“ durch die Wörter „Die\n(1) Die mündliche Verhandlung schließt mit                        Wirtschaftsprüferkammer oder die Ab-\nder auf die Beratung folgenden Verkündung des                        schlussprüferaufsichtsstelle kann in ihren\nUrteils.                                                             jeweiligen Zuständigkeitsbereichen“ ersetzt.\n(2) Das Gericht entscheidet in der Sache                     bb) In Satz 2 wird das Wort „Wirtschafts-\nselbst über alle Berufspflichtverletzungen, die                      prüfer“ durch die Wörter „oder der Berufs-\nGegenstand der angefochtenen berufsaufsicht-                         angehörigen“ ersetzt.\nlichen Entscheidung nach § 68 sind. Es entschei-             c) In Absatz 3 werden die Wörter „über die Er-\ndet auf Zurückweisung des Antrags auf berufs-                   öffnung des Hauptverfahrens gegen den Wirt-\ngerichtliche Entscheidung oder unter Aufhebung                  schaftsprüfer“ durch die Wörter „im berufs-\nder angefochtenen Entscheidung auf Verurtei-                    gerichtlichen Verfahren gegen die Berufsange-\nlung zu einer oder mehreren der in § 68 Absatz 1                hörigen“ ersetzt.\nund § 68a genannten Maßnahmen, auf Freispre-\nchung oder auf Einstellung des Verfahrens nach          96. § 112 wird wie folgt geändert:\nAbsatz 3.                                                    a) In Absatz 3 werden jeweils die Wörter „dem\n(3) Das berufsgerichtliche Verfahren ist, abge-              Wirtschaftsprüfer“ durch die Wörter „den Be-\nsehen von dem Fall des § 260 Absatz 3 der Straf-                rufsangehörigen“ ersetzt.\nprozessordnung, einzustellen,                                b) In Absatz 4 werden die Wörter „des Wirt-\n1. wenn die Bestellung als Wirtschaftsprüfer oder               schaftsprüfers“ durch die Wörter „der Berufs-\ndie Anerkennung als Wirtschaftsprüfungsge-                  angehörigen“ ersetzt.\nsellschaft erloschen, zurückgenommen oder           97. In § 114 Satz 2 werden die Wörter „der Wirt-\nwiderrufen ist (§§ 19, 20, 33, 34) oder                  schaftsprüfer“ durch die Wörter „die Berufsange-\n2. wenn nach § 69a Absatz 1 von einer berufs-                hörigen“ und wird das Wort „ist“ durch das Wort\ngerichtlichen Ahndung abzusehen ist.“                    „sind“ ersetzt.\n91. § 105 wird wie folgt geändert:                          98. § 115 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Wirtschafts-            a) In Satz 2 werden die Wörter „dem Wirtschafts-\nprüfers“ durch die Wörter „oder der Berufs-                 prüfer“ durch die Wörter „den Berufsangehö-\nangehörigen“ ersetzt und werden nach dem                    rigen“ ersetzt.\nWort „diesen“ die Wörter „oder diese“ einge-             b) In Satz 3 werden die Wörter „War der Wirt-\nfügt.                                                       schaftsprüfer“ durch die Wörter „Waren die\nb) In Absatz 4 wird die Angabe „98, 99, 101                     Berufsangehörigen“ und wird das Wort „ihm“\nbis 103“ durch die Angabe „98 bis 103“ er-                  durch das Wort „ihnen“ ersetzt.\nsetzt.                                              99. § 116 Absatz 2 bis 4 wird wie folgt gefasst:","542             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 5. April 2016\n„(2) Berufsangehörige, gegen die ein vorläufi-            ist, wird im Fall des Bedürfnisses von der Wirt-\nges Tätigkeitsverbot verhängt ist, dürfen die in             schaftsprüferkammer ein Vertreter bestellt. Vor\nder Entscheidung genannten Tätigkeiten nicht                 der Bestellung sind die vom vorläufigen Tätig-\nausüben. Berufsangehörige, gegen die ein vor-                keits- oder Berufsverbot betroffenen Berufsange-\nläufiges Berufsverbot verhängt ist, dürfen ihren             hörigen zu hören; sie können geeignete Vertreter\nBeruf nicht ausüben.                                         vorschlagen.\n(3) Berufsangehörige, gegen die ein vorläufi-                (2) Die Vertreter müssen Berufsangehörige sein.\nges Tätigkeits- oder Berufsverbot verhängt ist,                 (3) Berufsangehörige, denen die Vertretung\ndürfen jedoch ihre eigenen Angelegenheiten so-               übertragen wird, können sie nur aus einem wich-\nwie die Angelegenheiten ihrer Ehegatten, Lebens-             tigen Grund ablehnen. Über die Ablehnung ent-\npartner und minderjährigen Kinder wahrnehmen,                scheidet die Wirtschaftsprüferkammer.\nsoweit es sich nicht um die Erteilung von Prü-\nfungsvermerken handelt.                                         (4) Die Vertreter führen ihr Amt unter eigener\nVerantwortung, jedoch für Rechnung und auf\n(4) Die Wirksamkeit von Rechtshandlungen, die\nKosten der Vertretenen. An Weisungen der Ver-\nBerufsangehörige vornehmen, wird durch vorläu-\ntretenen sind sie nicht gebunden.\nfige Tätigkeits- oder Berufsverbote nicht berührt.\nDas Gleiche gilt für Rechtshandlungen, die ihnen                (5) Die Vertretenen haben den Vertretern eine\ngegenüber vorgenommen werden.“                               angemessene Vergütung zu zahlen. Auf Antrag\nder Vertretenen oder der Vertreter setzt der Vor-\n100. § 117 wird wie folgt gefasst:\nstand der Wirtschaftsprüferkammer die Vergütung\n„§ 117                                fest. Die Vertreter sind befugt, Vorschüsse auf die\nZuwiderhandlungen gegen das Verbot                    vereinbarte oder festgesetzte Vergütung zu ent-\nnehmen. Für die festgesetzte Vergütung haftet\n(1) Berufsangehörige, die gegen sie ergan-                die Wirtschaftsprüferkammer wie ein Bürge.“\ngene vorläufige Tätigkeits- oder Berufsverbote\nwissentlich zuwiderhandeln, werden aus dem             104. In der Überschrift zum Vierten Abschnitt des\nBeruf ausgeschlossen, sofern nicht wegen be-                 Sechsten Teils werden die Wörter „und in dem\nsonderer Umstände eine mildere berufsgericht-                Verfahren bei Anträgen auf berufsgerichtliche\nliche Maßnahme ausreichend erscheint.                        Entscheidung über die Rüge“ gestrichen.\n(2) Gerichte und Behörden sollen Berufsange-        105. § 122 wird wie folgt gefasst:\nhörige, die entgegen einem vorläufigen Tätig-                                       „§ 122\nkeits- oder Berufsverbot vor ihnen auftreten, zu-\nrückweisen.“                                                                    Gerichtskosten\n101. § 119 wird wie folgt gefasst:                                   In gerichtlichen Verfahren nach diesem Gesetz\nwerden Gebühren nach dem Gebührenverzeich-\n„§ 119                                nis der Anlage zu diesem Gesetz erhoben. Im\nAußerkrafttreten des Verbotes                     Übrigen sind die für Kosten in Strafsachen gel-\ntenden Vorschriften des Gerichtskostengesetzes\nVorläufige Tätigkeits- und Berufsverbote treten\nentsprechend anzuwenden.“\naußer Kraft, wenn das ihrer Verhängung zugrunde-\nliegende berufsgerichtliche Verfahren eingestellt      106. § 123 wird aufgehoben.\noder rechtskräftig abgeschlossen wird. Ein vor-        107. § 124 wird wie folgt gefasst:\nläufiges Berufsverbot tritt über Satz 1 hinaus\naußer Kraft, wenn ein Urteil ergeht, in dem nicht                                   „§ 124\nauf eine Ausschließung aus dem Beruf oder ein                                    Kostenpflicht\nBerufsverbot erkannt wird. Ein vorläufiges Tätig-\n(1) Berufsangehörigen, die ihren Antrag auf\nkeitsverbot tritt über Satz 1 hinaus außer Kraft,\nberufsgerichtliche Entscheidung zurücknehmen,\nwenn ein Urteil ergeht, in dem weder auf eine\nderen Antrag auf berufsgerichtliche Entschei-\nAusschließung aus dem Beruf oder ein Berufs-\ndung zurückgewiesen wird oder die in dem be-\nverbot noch ein dem vorläufigen entsprechendes\nrufsgerichtlichen Verfahren verurteilt werden,\nTätigkeitsverbot erkannt wird.“\nsind die in dem Verfahren entstandenen Kosten\n102. § 120 Absatz 3 wird wie folgt geändert:                      ganz oder teilweise aufzuerlegen. Dasselbe gilt,\na) In Satz 1 werden die Wörter „Beantragt der                wenn das berufsgerichtliche Verfahren wegen Er-\nWirtschaftsprüfer“ durch die Wörter „Auf An-             löschens, Rücknahme oder Widerrufs der Bestel-\ntrag der Berufsangehörigen“ ersetzt und wird             lung eingestellt wird und nach dem Ergebnis des\ndas Wort „so“ gestrichen.                                bisherigen Verfahrens die Verhängung einer be-\nrufsaufsichtlichen Maßnahme gerechtfertigt war;\nb) In Satz 2 werden die Wörter „des Wirtschafts-             zu den Kosten des berufsgerichtlichen Verfah-\nprüfers“ durch die Wörter „von Berufsange-               rens gehören in diesem Fall auch diejenigen, die\nhörigen“ ersetzt.                                        in einem anschließenden Verfahren zum Zwecke\n103. § 121 wird wie folgt gefasst:                                der Beweissicherung (§§ 109 und 110) entstehen.\n„§ 121                                Wird das Verfahren nach § 103 Absatz 3 Num-\nmer 2 eingestellt, kann das Gericht den Berufs-\nBestellung eines Vertreters                      angehörigen die in dem Verfahren entstandenen\n(1) Für Berufsangehörige, gegen die ein vor-              Kosten ganz oder teilweise auferlegen, wenn es\nläufiges Tätigkeits- oder Berufsverbot verhängt              dies für angemessen erachtet.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 5. April 2016                543\n(2) Den Berufsangehörigen, die in dem berufs-            beginnt die Frist mit dem auf das Jahr, in dem die\ngerichtlichen Verfahren ein Rechtsmittel zurückge-          berufsaufsichtliche Maßnahme unanfechtbar ge-\nnommen oder ohne Erfolg eingelegt haben, sind               worden ist, folgenden Jahr.\ndie durch dieses Verfahren entstandenen Kosten                  (3) Die Frist endet nicht, solange gegen die\naufzuerlegen. Hatte das Rechtsmittel teilweise              Berufsangehörigen ein Strafverfahren, ein berufs-\nErfolg, so kann den Berufsangehörigen ein ange-             aufsichtliches Verfahren oder ein Disziplinarver-\nmessener Teil dieser Kosten auferlegt werden.               fahren schwebt, eine andere berufsaufsichtliche\n(3) Für die Kosten, die durch einen Antrag auf           Maßnahme berücksichtigt werden darf oder ein\nWiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges                auf Geldbuße lautendes Urteil noch nicht voll-\nUrteil abgeschlossenen Verfahrens verursacht                streckt ist.\nworden sind, ist Absatz 2 entsprechend anzu-                    (4) Nach Ablauf der Frist gelten Berufsange-\nwenden.                                                     hörige als von berufsaufsichtlichen Maßnahmen\n(4) Werden Berufsangehörige unter Aufhebung              nicht betroffen.\nder angefochtenen Entscheidung freigesprochen,                  (5) Eintragungen über strafgerichtliche Verur-\nso sind die notwendigen Auslagen der Berufsan-              teilungen oder über andere Entscheidungen in\ngehörigen der Staatskasse aufzuerlegen. Aus-                Verfahren wegen Straftaten, Ordnungswidrigkei-\nlagen, die weder den Berufsangehörigen noch                 ten oder der Verletzung von Berufspflichten, die\nDritten auferlegt oder die von den Berufsange-              nicht zu einer berufsaufsichtlichen Maßnahme\nhörigen nicht eingezogen werden können, fallen              geführt haben, sowie über Belehrungen der Wirt-\nder Staatskasse zur Last.“                                  schaftsprüferkammer sind nach fünf Jahren zu\n108. Die §§ 124a und 125 werden aufgehoben.                      tilgen. Absatz 1 Satz 3 und die Absätze 2 und 3\ngelten entsprechend.“\n109. Die §§ 126 und 126a werden wie folgt gefasst:\n109a. In § 130 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „§ 1\n„§ 126\nAbs. 3 und § 3 sowie die Bestimmungen des Drit-\nVollstreckung der                         ten, Fünften, Sechsten, Siebten und Achten Ab-\nberufsgerichtlichen Maßnahmen und der Kosten               schnitts des Zweiten Teils und des Dritten Teils“\n(1) Die Ausschließung aus dem Beruf wird mit             durch die Wörter „§ 1 Absatz 3, § 3, die Bestim-\nder Unanfechtbarkeit der Entscheidung über die              mungen des Dritten, Fünften, Sechsten, Siebten\nberufsaufsichtliche Maßnahme wirksam.                       und Achten Abschnitts des Zweiten Teils und die\nBestimmungen des Dritten Teils sowie § 71 Ab-\n(2) Die Vollstreckung einer Geldbuße und eines           satz 2“ ersetzt.\nTätigkeitsverbots nach § 68 Absatz 1 Satz 2\nNummer 4 sowie die Beitreibung der Kosten wer-        110. Der Achte Teil wird wie folgt gefasst:\nden nicht dadurch gehindert, dass der oder die                                   „Achter Teil\nBerufsangehörige nach rechtskräftigem Abschluss             EU- und EWR-Abschlussprüfungsgesellschaften\ndes Verfahrens aus dem Beruf ausgeschieden ist.\nWerden zusammen mit einer Geldbuße die Kos-                                         § 131\nten des Verfahrens beigetrieben, so gelten auch\nfür die Kosten die Vorschriften über die Voll-                              Prüfungstätigkeit von\nstreckung der Geldbuße.                                     EU- und EWR-Abschlussprüfungsgesellschaften\nEine EU- oder EWR-Abschlussprüfungsgesell-\n§ 126a                              schaft darf unter der Berufsbezeichnung ihres\nHerkunftsstaats Abschlussprüfungen nach § 316\nTilgung\ndes Handelsgesetzbuchs durchführen, wenn der\n(1) Eintragungen in den über Berufsangehörige            für die jeweilige Prüfung verantwortliche Prü-\ngeführten Akten über berufsaufsichtliche Maß-               fungspartner im Sinne des § 319a Absatz 1 Satz 4\nnahmen nach § 68 Absatz 1 Satz 2 sind nach                  und Absatz 2 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs\nzehn Jahren zu tilgen. Die Frist beträgt nur fünf           gemäß den Vorgaben des Zweiten Abschnitts\nJahre für                                                   des Zweiten Teils oder dem Neunten Teil zugelas-\n1. Rügen nach § 68 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1,                sen ist. Entsprechendes gilt für sonstige Tätigkei-\nten nach § 2 Absatz 1 und 3 und Aufgaben, die\n2. Geldbußen nach § 68 Absatz 1 Satz 2 Num-\nWirtschaftsprüfern oder Buchprüfern vorbehalten\nmer 2 bis zu 10 000 Euro und\nsind. Die EU- oder EWR-Abschlussprüfungsge-\n3. Feststellungen nach § 68 Absatz 1 Satz 2                 sellschaft ist verpflichtet, sich nach § 131a regis-\nNummer 7.                                               trieren zu lassen; soweit Abschlussprüfungen\nDie über berufsaufsichtliche Maßnahmen ent-                 nach § 316 des Handelsgesetzbuchs durchge-\nstandenen Vorgänge sind bei Fristablauf aus                 führt werden, ist sie auch verpflichtet, ihre Tätig-\nden über Berufsangehörige geführten Akten zu                keit nach § 57a Absatz 1 Satz 2 anzuzeigen.\nentfernen und zu vernichten. Nach Ablauf der\nFrist dürfen diese Maßnahmen bei weiteren be-                                       § 131a\nrufsaufsichtlichen Maßnahmen nicht mehr berück-                            Registrierungsverfahren\nsichtigt werden.                                                EU- und EWR-Abschlussprüfungsgesellschaf-\n(2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem die            ten, die nach § 131 tätig werden wollen, haben\nberufsaufsichtliche Maßnahme unanfechtbar ge-               der Wirtschaftsprüferkammer zum Zwecke ihrer\nworden ist. Für die Entfernung und Vernichtung              Registrierung die in § 38 Nummer 4 in Verbin-","544             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 5. April 2016\ndung mit den Nummern 2 und 3 genannten An-             113. In § 131l werden die Wörter „3 Buchstabe b der\ngaben mitzuteilen sowie eine Bescheinigung der               Richtlinie (§ 131g Abs. 2 Satz 1)“ durch die Wör-\nzuständigen Stelle des Herkunftsstaats über ihre             ter „13 Absatz 2 der Richtlinie 2005/36/EG des\ndortige Zulassung und Registrierung vorzulegen.              Europäischen Parlaments und des Rates vom\nDie Bescheinigung darf nicht älter als drei Mo-              7. September 2005 über die Anerkennung von\nnate sein. Die Wirtschaftsprüferkammer erkun-                Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005,\ndigt sich bei der zuständigen Stelle des Her-                S. 22) in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.\nkunftsstaats, ob die Abschlussprüfungsgesell-          114. § 131m wird wie folgt geändert:\nschaft dort zugelassen und registriert ist. Die\nWirtschaftsprüferkammer informiert die zustän-               a) In der Überschrift werden die Wörter „Heimat-\ndige Stelle des Herkunftsstaats über die Eintra-                oder“ gestrichen.\ngung nach § 38 Nummer 4.                                     b) Die Wörter „Heimat- oder“ werden gestrichen\nund die Wörter „6 der Richtlinie des Rates vom\n§ 131b                                    21. Dezember 1988 (§ 131g Abs. 2 Satz 1)“\nÜberwachung der                                durch die Wörter „50 Absatz 1 in Verbindung\nEU- und EWR-Abschlussprüfungsgesellschaften                     mit Anhang VII Nummer 1 Buchstabe d und e\nder Richtlinie 2005/36/EG“ ersetzt.\nSoweit nichts anderes geregelt ist, unterliegen\nEU- und EWR-Abschlussprüfungsgesellschaften            115. § 134 wird wie folgt geändert:\nim Hinblick auf ihre Tätigkeiten nach § 131 Satz 1           a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nund 2 den Vorschriften dieses Gesetzes, insbe-                     „(1) Abschlussprüfer, Abschlussprüferinnen\nsondere denjenigen der Berufsaufsicht (§§ 61a                   und Abschlussprüfungsgesellschaften aus Dritt-\nbis 71) und der Berufsgerichtsbarkeit (§§ 71a                   staaten, bei denen keine Bestellung oder An-\nbis 127). Hinsichtlich der Inspektionen und der                 erkennung nach diesem Gesetz oder dem\nsonstigen Qualitätssicherungsprüfungen im Sinne                 Recht eines anderen Mitgliedstaats der Euro-\ndes Artikels 29 der Richtlinie 2006/43/EG unter-                päischen Union oder eines anderen Vertrags-\nliegen sie der Aufsicht des Herkunftsstaats. Die                staats des Abkommens über den Europäischen\nAbschlussprüferaufsichtsstelle arbeitet nach § 66c              Wirtschaftsraum vorliegt (Drittstaatsprüfer und\nmit den zuständigen Stellen der Herkunftsstaaten                Drittstaatsprüfungsgesellschaften), sind ver-\nund gegebenenfalls anderer Aufnahmestaaten                      pflichtet, sich nach den Vorschriften des Sieb-\nzusammen.“                                                      ten Abschnitts des Zweiten Teils eintragen zu\n111. § 131g wird wie folgt geändert:                                 lassen, wenn sie beabsichtigen, den Bestäti-\na) In Absatz 1 werden die Wörter „ein Diplom er-                gungsvermerk für einen gesetzlich vorge-\nlangt hat, aus dem hervorgeht, daß der Inha-                schriebenen Jahresabschluss oder Konzern-\nber über die beruflichen Voraussetzungen ver-               abschluss einer Gesellschaft mit Sitz außer-\nfügt, die für die unmittelbare Zulassung zur                halb der Europäischen Union und des Euro-\nAbschlussprüfung im Sinne des Artikels 2                    päischen Wirtschaftsraums zu erteilen, deren\nNr. 1 der Richtlinie 2006/43/EG des Euro-                   übertragbare Wertpapiere zum Handel an einem\npäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai               geregelten Markt im Sinne von Artikel 4 Ab-\n2006 über Abschlussprüfungen von Jahresab-                  satz 1 Nummer 14 der Richtlinie 2004/39/EG\nschlüssen und konsolidierten Abschlüssen,                   des Europäischen Parlaments und des Rates\nzur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG                     vom 21. April 2004 über Märkte für Finanz-\nund 83/349/EWG des Rates und zur Auf-                       instrumente, zur Änderung der Richtlinien\nhebung der Richtlinie 84/253/EWG des Rates                  85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und\n(ABl. EU Nr. L 157 S. 87) in diesem Mitglied-               der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen\nstaat oder in einem anderen Vertragsstaat des               Parlaments und des Rates und zur Aufhebung\nAbkommens über den Europäischen Wirt-                       der Richtlinie 93/22/EWG des Rates (ABl. L 145\nschaftsraum oder der Schweiz erforderlich                   vom 30.4.2004, S. 1) in der jeweils geltenden\nsind“ durch die Wörter „als Abschlussprüfer                 Fassung in Deutschland zugelassen sind. Die\nzugelassen ist“ ersetzt.                                    Pflicht, sich eintragen zu lassen, gilt nicht bei\nBestätigungsvermerken für Gesellschaften, die\nb) Absatz 2 wird aufgehoben.                                    ausschließlich zum Handel an einem geregel-\nc) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und                     ten Markt eines Mitgliedstaats der Europäischen\nnach dem Wort „schriftlich“ werden die Wörter               Union zugelassene Schuldtitel im Sinne des\n„oder elektronisch“ eingefügt.                              Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie\n112. § 131h wird wie folgt geändert:                                 2004/109/EG des Europäischen Parlaments\nund des Rates vom 15. Dezember 2004 zur\na) In Absatz 1 wird das Wort „Bewerbende“                       Harmonisierung der Transparenzanforderungen\ndurch die Wörter „Bewerber und Bewerberin-                  in Bezug auf Informationen über Emittenten,\nnen“ ersetzt.                                               deren Wertpapiere zum Handel auf einem ge-\nb) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                      regelten Markt zugelassen sind, und zur Ände-\n„Bei der Eignungsprüfung wird überprüft, ob                 rung der Richtlinie 2001/34/EG (ABl. L 390 vom\nder Bewerber oder die Bewerberin über ange-                 31.12.2004, S. 38) in der jeweils geltenden\nmessene Kenntnisse der für die Abschluss-                   Fassung begeben, wenn diese Schuldtitel\nprüfung relevanten Rechtsvorschriften der Bun-              1. eine Mindeststückelung zu je 100 000 Euro\ndesrepublik Deutschland verfügt.“                               oder einen am Ausgabetag entsprechen-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 5. April 2016              545\nden Gegenwert einer anderen Währung              116. § 135 wird aufgehoben.\naufweisen oder\n117. § 136 wird wie folgt gefasst:\n2. eine Mindeststückelung zu je 50 000 Euro\noder einen am Ausgabetag entsprechen-                                         „§ 136\nden Gegenwert einer anderen Währung                               Übergangsregelung für § 57a\naufweisen und vor dem 31. Dezember 2010\nbegeben worden sind.“                                     (1) Berufsangehörige und Wirtschaftsprüfungs-\ngesellschaften, die über eine wirksame Teilnah-\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nmebescheinigung oder Ausnahmegenehmigung\naa) Die Wörter „Prüfungsgesellschaften nach               nach dem bis zum 16. Juni 2016 geltenden § 57a\nAbsatz 1 Satz 1“ werden durch das Wort                Absatz 1 verfügen, werden von Amts wegen als\n„Drittstaatsprüfungsgesellschaften“ ersetzt           gesetzliche Abschlussprüfer nach § 38 Nummer 1\nund in Nummer 4 wird die Angabe „§ 55c“               Buchstabe h oder Nummer 2 Buchstabe f in das\ndurch die Wörter „Artikel 13 der Verord-              Register eingetragen. Ebenso werden genossen-\nnung (EU) Nr. 537/2014“ ersetzt.                      schaftliche Prüfungsverbände, die über eine wirk-\nsame Teilnahmebescheinigung oder Ausnahme-\nbb) Folgender Satz wird angefügt:                         genehmigung nach dem bis zum 16. Juni 2016\n„Entsprechendes gilt für Drittstaatsprüfer,           geltenden § 57a Absatz 1 in Verbindung mit § 63g\nwenn die Voraussetzungen entsprechend                 Absatz 2 Satz 1 des Genossenschaftsgesetzes\nAbsatz 1 und den Nummern 2 bis 4 vor-                 verfügen, von Amts wegen nach § 40a Absatz 1\nliegen.“                                              Satz 1 in das Register eingetragen. Die Anzeige-\npflicht nach § 57a Absatz 1 Satz 2 und 3 entfällt.\nc) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\n(2) Berufsangehörige und Wirtschaftsprüfungs-\naa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:                        gesellschaften, die am 16. Juni 2016 über eine\nbis zum 31. Juli 2017 befristete Teilnahme-\n„Die nach den Absätzen 1 und 2 eingetra-\nbescheinigung oder Ausnahmegenehmigung nach\ngenen Drittstaatsprüfer und Drittstaatsprü-\ndem bis zum 16. Juni 2016 geltenden § 57a Ab-\nfungsgesellschaften unterliegen im Hinblick\nsatz 1 Satz 2 und Absatz 6 Satz 7 verfügen,\nauf ihre Tätigkeit nach Absatz 1 den Vor-\nhaben die Qualitätskontrolle bis zum Ende dieser\nschriften der Qualitätskontrolle (§§ 57a\nFrist durchzuführen und den Qualitätskontroll-\nbis 57g), der Berufsaufsicht (§§ 61a bis 71)\nbericht einzureichen.\nsowie der Berufsgerichtsbarkeit (§§ 71a\nbis 127).“                                               (3) Der erste Nachweis der speziellen Fort-\nbb) In den Sätzen 2 und 3 werden jeweils die              bildung nach § 57a Absatz 3a Satz 2 Nummer 4\nWörter „bei der eingetragenen Person                  ist spätestens bis zum 16. Juni 2019 zu führen.“\noder bei der Gesellschaft“ durch die Wör-       118. In § 137 werden nach den Wörtern „aufgenom-\nter „bei dem Drittstaatsprüfer oder bei der           men hat“ die Wörter „und soweit sich aus diesem\nDrittstaatsprüfungsgesellschaft“ ersetzt.             Gesetz nichts anderes ergibt“ eingefügt.\nd) Absatz 4 wird wie folgt geändert:                   119. § 138 wird wie folgt gefasst:\naa) In Satz 1 werden die Wörter „Satz 3 der\n„§ 138\nRichtlinie 2006/43/EG des Europäischen\nParlaments und des Rates vom 17. Mai                         Behandlung schwebender Verfahren\n2006 über Abschlussprüfungen von Jahres-\nabschlüssen und konsolidierten Abschlüs-                 (1) Verfahren bei der Abschlussprüferaufsichts-\nsen (ABl. EU Nr. L 157 S. 87)“ durch die              kommission, die am 16. Juni 2016 noch nicht\nWörter „Satz 5 der Richtlinie 2006/43/EG“             abgeschlossen sind, gehen auf die Abschluss-\nersetzt.                                              prüferaufsichtsstelle über. Die Vorgänge sind der\nAbschlussprüferaufsichtsstelle zuzuleiten.\nbb) In Satz 4 wird das Wort „berücksichtigen“\ndurch die Wörter „sowie diejenigen Krite-                (2) Verfahren bei der Wirtschaftsprüferkammer,\nrien berücksichtigen, die die Europäische             die am 16. Juni 2016 noch nicht abgeschlossen\nKommission auf der Grundlage des Arti-                sind, gehen auf die Abschlussprüferaufsichtsstelle\nkels 46 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richt-             über, soweit die Zuständigkeit für diese Verfahren\nlinie 2006/43/EG in delegierten Rechts-               nach der vom 17. Juni 2016 an geltenden Fassung\nakten bestimmt“ ersetzt.                              dieses Gesetzes nicht mehr bei der Wirtschafts-\nprüferkammer, sondern bei der Abschlussprüfer-\ncc) In Satz 7 werden die Wörter „der Ab-                  aufsichtsstelle liegt. Die Vorgänge sind der Ab-\nschlussprüferaufsichtskommission“ durch               schlussprüferaufsichtsstelle zuzuleiten.\ndie Wörter „der Abschlussprüferaufsichts-\nstelle“ und wird die Angabe „§ 66a Abs. 11“              (3) Auf berufsgerichtliche Verfahren, die am\ndurch die Angabe „§ 66c Absatz 6“ ersetzt.            16. Juni 2016 noch nicht rechtskräftig abge-\nschlossen sind, ist dieses Gesetz in der bis zum\ndd) In Satz 8 werden nach dem Wort „schrift-              16. Juni 2016 geltenden Fassung anzuwenden.“\nlich“ die Wörter „oder elektronisch“ einge-\nfügt.                                           120. Die §§ 139 und 140 werden aufgehoben.","546              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 5. April 2016\n121. Die Anlage (Gebührenverzeichnis) wird wie folgt gefasst:\n„Anlage\n(zu § 122 Satz 1)\nGebührenverzeichnis\nGliederung\nAbschnitt 1\nVerfahren vor dem Landgericht\nUnterabschnitt 1              Verfahren über Anträge auf berufsgerichtliche Entscheidung\nUnterabschnitt 2              Verfahren über Anträge auf Entscheidung des Gerichts\nAbschnitt 2\nVerfahren vor dem Oberlandesgericht\nUnterabschnitt 1              Berufung\nUnterabschnitt 2              Beschwerde\nAbschnitt 3\nVerfahren vor dem Bundesgerichtshof\nUnterabschnitt 1              Revision\nUnterabschnitt 2              Beschwerde\nAbschnitt 4\nRüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör\nAbschnitt 5\nVerfahren über den Antrag auf Aufhebung eines\nvorläufigen Tätigkeits- oder Berufsverbots nach § 120 der Wirtschaftsprüferordnung\nGebührenbetrag\noder Satz der\nNr.                                                         Gebührentatbestand\njeweiligen Gebühr\n110 bis 114\nVorbemerkung:\n(1) In Verfahren über Anträge auf berufsgerichtliche Entscheidung werden, soweit nichts anderes bestimmt ist, Gebüh-\nren nur erhoben, soweit auf Zurückweisung des Antrags auf berufsgerichtliche Entscheidung oder auf Verurteilung zu einer\noder mehrerer der in § 68 Abs. 1 und § 68a der Wirtschaftsprüferordnung genannten Maßnahmen entschieden wird. Die\nGebühren bemessen sich nach der rechtskräftig verhängten Maßnahme, die Gegenstand der Entscheidung im Sinne des\nSatzes 1 ist. Maßgeblich ist die Maßnahme, für die die höchste Gebühr bestimmt ist.\n(2) Im Rechtsmittelverfahren ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden.\n(3) Wird ein Antrag auf berufsgerichtliche Entscheidung, ein Antrag auf Entscheidung des Gerichts oder ein Rechts-\nmittel nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen, soweit es unbillig wäre,\nden Berufsangehörigen damit zu belasten.\n(4) Im Verfahren nach Wiederaufnahme werden die gleichen Gebühren wie für das wiederaufgenommene Verfahren er-\nhoben. Wird jedoch nach Anordnung der Wiederaufnahme des Verfahrens das frühere Urteil aufgehoben, gilt für die Gebüh-\nrenerhebung jeder Rechtszug des neuen Verfahrens mit dem jeweiligen Rechtszug des früheren Verfahrens zusammen\nals ein Rechtszug. Gebühren werden auch für Rechtszüge erhoben, die nur im früheren Verfahren stattgefunden haben.\nAbschnitt 1\nVerfahren vor dem Landgericht\nUnterabschnitt 1\nVerfahren über Anträge auf berufsgerichtliche Entscheidung\nVerfahren mit Urteil bei\n110     – Erteilung einer Rüge nach § 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 oder einer Feststellung nach\n§ 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 der Wirtschaftsprüferordnung jeweils . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                           160,00 €\n111     – Verhängung einer Geldbuße nach § 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 der Wirtschaftsprüfer-\nordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     240,00 €\n112     – Verhängung eines Tätigkeitsverbots nach § 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 oder Nr. 4\noder eines Berufsverbots nach § 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 der Wirtschaftsprüfer-\nordnung jeweils . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           360,00 €","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 5. April 2016                                                                              547\nGebührenbetrag\noder Satz der\nNr.                                                    Gebührentatbestand\njeweiligen Gebühr\n110 bis 114\n113     – Ausschließung aus dem Beruf nach § 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 der Wirtschafts-\nprüferordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     480,00 €\n114     – Erlass einer Untersagungsverfügung nach § 68a der Wirtschaftsprüferordnung . . . .                                                                       60,00 €\n115     Zurückweisung des Antrags auf berufsgerichtliche Entscheidung durch Beschluss\nnach § 86 Abs. 1 der Wirtschaftsprüferordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                          0,5\n116     Zurücknahme des Antrags auf berufsgerichtliche Entscheidung vor Beginn der\nHauptverhandlung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            0,25\nDie Gebühr bemisst sich nach der Maßnahme, die Gegenstand des Verfahrens war. Maß-\ngeblich ist die Maßnahme, für die die höchste Gebühr bestimmt ist.\n117     Zurücknahme des Antrags auf berufsgerichtliche Entscheidung nach Beginn der\nHauptverhandlung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             0,5\nDie Gebühr bemisst sich nach der Maßnahme, die Gegenstand des Verfahrens war. Maß-\ngeblich ist die Maßnahme, für die die höchste Gebühr bestimmt ist.\nUnterabschnitt 2\nVerfahren über Anträge auf Entscheidung des Gerichts\nVorbemerkung 1.2:\n(1) Die Gebühren entstehen für jedes Verfahren gesondert.\n(2) Ist in den Fällen der Nummern 120 und 123 das Zwangs- oder Ordnungsgeld geringer als die Gebühr, so ermäßigt\nsich die Gebühr auf die Höhe des Zwangs- oder Ordnungsgeldes.\n120     Verfahren über einen Antrag auf Entscheidung des Gerichts über die Androhung\noder die Festsetzung eines Zwangsgeldes nach § 62a Abs. 3 Satz 1 der Wirt-\nschaftsprüferordnung:\nDer Antrag wird verworfen oder zurückgewiesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                        160,00 €\n121     Verfahren über einen Antrag auf Entscheidung des Gerichts über eine vorläufige\nUntersagungsverfügung nach § 68b Satz 4 i. V. m. § 62a Abs. 3 Satz 1 der Wirt-\nschaftsprüferordnung:\nDer Antrag wird verworfen oder zurückgewiesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                        100,00 €\n122     Verfahren über einen Antrag auf Entscheidung des Gerichts über die Verhängung\neines Ordnungsgeldes nach § 68c Abs. 2 i. V. m. § 62a Abs. 3 Satz 1 der Wirt-\nschaftsprüferordnung:\nDer Antrag wird verworfen oder zurückgewiesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                        360,00 €\n123     Verfahren über einen Antrag auf Entscheidung des Gerichts über die Notwendigkeit\nder Zuziehung eines Bevollmächtigten nach § 68 Abs. 6 Satz 4 der Wirtschafts-\nprüferordnung:\nDer Antrag wird verworfen oder zurückgewiesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                        100,00 €\nAbschnitt 2\nVerfahren vor dem Oberlandesgericht\nUnterabschnitt 1\nBerufung\n210     Berufungsverfahren mit Urteil . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      1,5\n211     Erledigung des Berufungsverfahrens ohne Urteil . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                           0,5\nDie Gebühr bemisst sich nach der Maßnahme, die Gegenstand des Verfahrens war. Maß-\ngeblich ist die Maßnahme, für die die höchste Gebühr bestimmt ist. Die Gebühr entfällt bei\nZurücknahme der Berufung vor Ablauf der Begründungsfrist.\nUnterabschnitt 2\nBeschwerde\n220     Verfahren über eine Beschwerde gegen die Verwerfung eines Antrags auf berufs-\ngerichtliche Entscheidung (§ 86 Abs. 1 der Wirtschaftsprüferordnung):\nDie Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                    1,0","548        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 5. April 2016\nGebührenbetrag\noder Satz der\nNr.                                      Gebührentatbestand\njeweiligen Gebühr\n110 bis 114\n221  Verfahren über eine Beschwerde gegen den Beschluss, durch den ein vorläufiges\nTätigkeits- oder Berufsverbot verhängt wurde, nach § 118 Abs. 1 der Wirtschafts-\nprüferordnung:\nDie Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     250,00 €\n222  Verfahren über sonstige Beschwerden im berufsgerichtlichen Verfahren, die nicht\nnach anderen Vorschriften gebührenfrei sind:\nDie Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      50,00 €\nVon dem Berufsangehörigen wird eine Gebühr nur erhoben, wenn gegen ihn rechtskräftig\neine der in § 68 Abs. 1 und § 68a der Wirtschaftsprüferordnung genannten Maßnahmen ver-\nhängt worden ist.\nAbschnitt 3\nVerfahren vor dem Bundesgerichtshof\nUnterabschnitt 1\nRevision\n310  Revisionsverfahren mit Urteil oder mit Beschluss nach § 107a Abs. 3 Satz 1 der\nWirtschaftsprüferordnung i. V. m. § 349 Abs. 2 oder Abs. 4 StPO . . . . . . . . . . . . . . . . .                 2,0\n311  Erledigung des Revisionsverfahrens ohne Urteil und ohne Beschluss nach § 107a\nAbs. 3 Satz 1 der Wirtschaftsprüferordnung i. V. m. § 349 Abs. 2 oder Abs. 4 StPO                                 1,0\nDie Gebühr bemisst sich nach der Maßnahme, die Gegenstand des Verfahrens war. Maß-\ngeblich ist die Maßnahme, für die die höchste Gebühr bestimmt ist. Die Gebühr entfällt, wenn\ndie Revision vor Ablauf der Begründungsfrist zurückgenommen wird.\nUnterabschnitt 2\nBeschwerde\n320  Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nach § 107\nAbs. 3 Satz 1 der Wirtschaftsprüferordnung:\nDie Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         1,0\n321  Verfahren über eine Beschwerde gegen den Beschluss, durch den ein vorläufiges\nTätigkeits- oder Berufsverbot verhängt wurde, nach § 118 Abs. 1 der Wirtschafts-\nprüferordnung:\nDie Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     300,00 €\n322  Verfahren über sonstige Beschwerden im berufsgerichtlichen Verfahren, die nicht\nnach anderen Vorschriften gebührenfrei sind:\nDie Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       50,00 €\nVon dem Berufsangehörigen wird eine Gebühr nur erhoben, wenn gegen ihn rechtskräftig\neine der in § 68 Abs. 1 und § 68a der Wirtschaftsprüferordnung genannten Maßnahmen ver-\nhängt worden ist.\nAbschnitt 4\nRüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör\n400  Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör:\nDie Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen . . . . . . . . . . . . . . . . .                  50,00 €\nAbschnitt 5\nVerfahren über den Antrag auf Aufhebung eines\nvorläufigen Tätigkeits- oder Berufsverbots nach § 120 der Wirtschaftsprüferordnung\n500  Verfahren über den Antrag auf Aufhebung eines vorläufigen Tätigkeits- oder Be-\nrufsverbots nach § 120 Abs. 3 Satz 1 der Wirtschaftsprüferordnung:\nDer Antrag wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen . . . . . . . . . . . . . . .                  50,00 €“.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 5. April 2016                 549\nArtikel 2                           Mitglieder der Beschlusskammer müssen die Befähi-\ngung zum Richteramt haben.\nGesetz\nzur Einrichtung                            (7) Die Beschlusskammern entscheiden mit einfa-\neiner Abschlussprüferaufsichtsstelle beim             cher Mehrheit.\nBundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle\n§2\n§1\nIn der Abschluss-\nOrganisation                                     prüferaufsichtsstelle tätige Arbeit-\n(1) Beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhr-           nehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Auszubildende\nkontrolle wird eine Abschlussprüferaufsichtsstelle ein-        (1) Auf in der Abschlussprüferaufsichtsstelle tätige\ngerichtet.                                                  Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Auszubil-\n(2) Die Abschlussprüferaufsichtsstelle beim Bundes-      dende sind die für Arbeitnehmerinnen und Arbeitneh-\namt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (Abschluss-         mer sowie Auszubildende des Bundes jeweils gelten-\nprüferaufsichtsstelle) erledigt in eigener Zuständigkeit    den Tarifverträge und sonstigen Bestimmungen anzu-\ndiejenigen Aufgaben auf dem Gebiet der Abschluss-           wenden.\nprüferaufsicht, die ihr durch die Wirtschaftsprüferord-\n(2) In der Abschlussprüferaufsichtsstelle tätige Arbeit-\nnung oder andere Gesetze zugewiesen sind. Dienstvor-\nnehmerinnen und Arbeitnehmer können mit Zustim-\ngesetzter oder Dienstvorgesetzte der in der Abschluss-\nmung des Bundesministeriums für Wirtschaft und\nprüferaufsichtsstelle tätigen Beschäftigten ist der Prä-\nEnergie, die der im Einvernehmen mit dem Bundes-\nsident oder die Präsidentin des Bundesamts für Wirt-\nministerium der Finanzen zu erteilenden Einwilligung\nschaft und Ausfuhrkontrolle.\ndes Bundesministeriums des Innern bedarf, auch ober-\n(3) Die Abschlussprüferaufsichtsstelle wird von Nicht-   halb der höchsten tarifvertraglichen Entgeltgruppe in\nberufsausübenden geleitet, die in den für Abschluss-        einem außertariflichen Arbeitsverhältnis beschäftigt wer-\nprüfungen relevanten Bereichen über entsprechende           den, soweit dies für die Durchführung der Aufgaben der\nKenntnisse verfügen. Der Leiter oder die Leiterin sowie     Abschlussprüferaufsichtsstelle erforderlich ist. Satz 1\nseine oder ihre beiden Stellvertreter oder Stellvertrete-   gilt für die sonstige Gewährung von über- oder außer-\nrinnen (Leitung) werden in einem unabhängigen und           tariflichen Leistungen entsprechend.\ntransparenten Verfahren ausgewählt. Satz 1 gilt ent-\nsprechend für die Personen, die Mitglieder einer Be-                                    §3\nschlusskammer sind.\n(4) Unbeschadet des Artikels 21 Unterabsatz 3 der                                Fachbeirat\nVerordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parla-           (1) Bei der Abschlussprüferaufsichtsstelle wird ein\nments und des Rates vom 16. April 2014 über spezi-          Fachbeirat gebildet. Er berät die Abschlussprüferauf-\nfische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei            sichtsstelle bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. Er kann\nUnternehmen von öffentlichem Interesse und zur Auf-         auch Empfehlungen zur allgemeinen Weiterentwicklung\nhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommis-              der Aufsichtspraxis einbringen.\nsion (ABl. L 158 vom 27.5.2014, S. 77) gelten als Nicht-\nberufsausübende natürliche Personen, die während der           (2) Der Fachbeirat besteht aus mindestens drei und\nletzten drei Jahre vor ihrer Beauftragung im Sinne des      höchstens fünf Mitgliedern. Die Mitglieder des Fach-\nAbsatzes 3 keine Abschlussprüfungen durchgeführt            beirats werden durch das Bundesministerium für Wirt-\nhaben, keine Stimmrechte in einer Prüfungsgesell-           schaft und Energie für die Dauer von vier Jahren be-\nschaft gehalten haben, nicht Mitglied eines Verwal-         stellt. Dabei wird jeweils ein Mitglied bestellt, das zuvor\ntungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans einer Prüfungs-      vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucher-\ngesellschaft gewesen sind, nicht bei einer Prüfungsge-      schutz und vom Bundesministerium der Finanzen be-\nsellschaft angestellt gewesen sind und nicht in sons-       nannt worden ist. Eine vorzeitige Abberufung durch das\ntiger Weise mit einer Prüfungsgesellschaft verbunden        Bundesministerium für Wirtschaft und Energie ist in be-\ngewesen sind. Diese Anforderungen gelten entspre-           gründeten Ausnahmefällen möglich, bei den nach Satz 2\nchend für die Zeit der Beauftragung dieser Personen         bestellten Mitgliedern jedoch nur im Einvernehmen mit\nim Sinne des Absatzes 3.                                    dem Bundesministerium, das sie benannt hatte.\n(5) Die Abschlussprüferaufsichtsstelle entscheidet          (3) Die Mitglieder sollen insbesondere über Kennt-\ndurch Beschlusskammern. Einzelheiten regelt das Bun-        nisse in für die Abschlussprüfung relevanten Bereichen\ndesministerium für Wirtschaft und Energie, soweit ge-       verfügen. Artikel 21 Unterabsatz 3 und Artikel 26 Ab-\nsetzlich nichts anderes bestimmt ist.                       satz 5 Unterabsatz 2 Satz 4 der Verordnung (EU)\n(6) Die Beschlusskammern entscheiden in der Be-          Nr. 537/2014 sowie § 1 Absatz 4 dieses Gesetzes gel-\nsetzung mit einem Vorsitzenden oder einer Vorsitzen-        ten entsprechend.\nden und vier beisitzenden Mitgliedern. Den Vorsitz führt       (4) Der Fachbeirat wählt aus seinem Kreis eine Vor-\nein Mitglied der Leitung der Abschlussprüferaufsichts-      sitzende oder einen Vorsitzenden. Der Fachbeirat gibt\nstelle; die beisitzenden Mitglieder dürfen nicht der        sich eine Geschäftsordnung.\nLeitung der Abschlussprüferaufsichtsstelle angehören.\nDer oder die Vorsitzende und die beisitzenden Mit-             (5) Die Mitglieder des Fachbeirats erhalten Ersatz\nglieder müssen die Befähigung für eine Laufbahn des         ihrer Reisekosten. Das Bundesreisekostengesetz findet\nhöheren Dienstes erworben haben. Mindestens zwei            entsprechende Anwendung.","550              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 5. April 2016\n§4                                  (2) Als übergehende Beschäftigte im Sinne des Ab-\nGebühren; Verordnungsermächtigung                  satzes 1 gelten\n(1) Die Abschlussprüferaufsichtsstelle erhebt für in-     1. die Referenten und Sekretariatskräfte, die am 16. Juni\ndividuell zurechenbare öffentliche Leistungen Gebüh-             2016 zur Abschlussprüferaufsichtskommission ab-\nren und Auslagen nach Maßgabe dieses Gesetzes und                geordnet und zu diesem Zeitpunkt nicht als Wirt-\nder Gebührenverordnung nach Absatz 3.                            schaftsprüfer für diese tätig waren, und\n(2) Die §§ 3 bis 7 und 9 bis 21 des Bundesgebüh-          2. die Referatsleiter, Referenten, Sachbearbeiter und\nrengesetzes sind entsprechend anzuwenden.                        Sekretariatskräfte, die am 16. Juni 2016 in Abstim-\nmung zwischen der Wirtschaftsprüferkammer und\n(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Ener-            der Abschlussprüferaufsichtskommission und mit\ngie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zu-             Zustimmung des Bundesministeriums für Wirtschaft\nstimmung des Bundesrates die gebührenpflichtigen                 und Energie dem innerhalb der Abteilung Berufsauf-\nTatbestände, die Höhe der Gebühren und Auslagen so-              sicht der Wirtschaftsprüferkammer gebildeten Refe-\nwie die Stelle, die die Gebühren und Auslagen einzieht,          rat „Berufsaufsicht über die Prüfer von Unternehmen\nfestzulegen. Die Gebühren sind regelmäßig, mindes-               von öffentlichem Interesse“ zugewiesen und zu die-\ntens alle fünf Jahre, zu überprüfen und soweit erforder-         sem Zeitpunkt nicht als Wirtschaftsprüfer dort tätig\nlich anzupassen. Bei einer Anpassung gelten für eine             waren.\nindividuell zurechenbare öffentliche Leistung, die be-\nreits beantragt oder begonnen, aber noch nicht voll-            (3) Für die übergegangenen Beschäftigten nach Ab-\nständig erbracht wurde, die bisherigen Vorschriften fort.    satz 2 bestimmt sich ab dem 17. Juni 2016 das Arbeits-\nverhältnis nach § 2 Absatz 1 sowie den beim Bundes-\n§5                               amt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle geltenden Dienst-\nvereinbarungen in der jeweils geltenden Fassung mit\nÜbergang der im Bereich                      folgenden Maßgaben:\nder Aufsicht über die Prüfer von Unternehmen\nvon öffentlichem Interesse tätigen Wirtschaftsprüfer         1. Die Überleitung der Beschäftigten erfolgt zum 17. Juni\n2016 in eine Entgeltgruppe des Tarifvertrags für den\n(1) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkon-              öffentlichen Dienst vom 13. September 2005 in der\ntrolle tritt zum 17. Juni 2016 kraft Gesetzes und nach           für den Bereich des Bundes jeweils geltenden Fas-\nMaßgabe der folgenden Absätze in die Rechte und                  sung (Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst) nach\nPflichten der zu diesem Zeitpunkt zwischen der Wirt-             Maßgabe des § 12 des Tarifvertrags für den öffent-\nschaftsprüferkammer und den übergehenden Beschäf-                lichen Dienst.\ntigten bestehenden Arbeitsverhältnisse ein.\n2. Die Zuordnung zu den Stufen der Entgelttabelle des\n(2) Als übergehende Beschäftigte im Sinne des Ab-             Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst erfolgt ent-\nsatzes 1 gelten                                                  sprechend § 16 des Tarifvertrags für den öffentlichen\n1. die Referenten, die am 16. Juni 2016 zur Abschluss-           Dienst. Bei der Berechnung tarifrechtlich maßgeben-\nprüferaufsichtskommission abgeordnet und zu die-             der Zeiten nach § 16 des Tarifvertrags für den öffent-\nsem Zeitpunkt als Wirtschaftsprüfer für diese tätig          lichen Dienst werden die bei der Abschlussprüfer-\nwaren, und                                                   aufsichtskommission oder Wirtschaftsprüferkammer\n2. die Referatsleiter und Referenten, die am 16. Juni            am 16. Juni 2016 erreichten Zeiten unbeschadet der\n2016 in Abstimmung zwischen der Wirtschafts-                 übrigen Voraussetzungen so berücksichtigt, als wenn\nprüferkammer und der Abschlussprüferaufsichts-               sie beim Bund zurückgelegt worden wären. Bei Ein-\nkommission und mit Zustimmung des Bundesminis-               gruppierung in eine der Entgeltgruppen 2 bis 8 er-\nteriums für Wirtschaft und Energie dem innerhalb             folgt die Stufenzuordnung oberhalb der Stufe 3, so-\nder Abteilung Berufsaufsicht der Wirtschaftsprüfer-          fern die notwendigen Zeiten im Sinne von § 16 Ab-\nkammer gebildeten Referat „Berufsaufsicht über die           satz 4 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst\nPrüfer von Unternehmen von öffentlichem Interesse“           am 16. Juni 2016 erreicht wurden. Restzeiten, die\nzugewiesen und zu diesem Zeitpunkt als Wirt-                 nach der Zuordnung zu einer Stufe verbleiben, wer-\nschaftsprüfer dort tätig waren.                              den auf die Stufenlaufzeit zum Erreichen der jeweils\nnächsten Stufe beim Bund angerechnet.\n(3) Für die übergegangenen Beschäftigten nach Ab-\nsatz 2 gelten die bisherigen Arbeitsverträge fort.           3. Die bei der Abschlussprüferaufsichtskommission\noder Wirtschaftsprüferkammer am 16. Juni 2016 er-\n(4) Ein Widerspruchsrecht der übergehenden Be-                reichte Beschäftigungszeit wird als Beschäftigungs-\nschäftigten nach Absatz 2 gegen den Übergang ihrer               zeit im Sinne des § 34 Absatz 3 Satz 1 und 2 des\nArbeitsverhältnisse ist ausgeschlossen.                          Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst fortgeführt.\n§6                               4. Weichen die tariflichen Regelungen des Tarifvertrags\nfür den öffentlichen Dienst zum Entgelt gegenüber\nÜbergang der weiteren im Bereich                     den mit der Wirtschaftsprüferkammer am 16. Juni\nder Aufsicht über Prüfer von Unternehmen                   2016 geltenden vertraglichen Vereinbarungen zu\nvon öffentlichem Interesse tätigen Beschäftigten               Ungunsten der übergegangenen Beschäftigten ab,\n(1) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkon-              kann diesen mit Zustimmung des Bundesminis-\ntrolle tritt zum 17. Juni 2016 kraft Gesetzes und nach           teriums für Wirtschaft und Energie, die der im Ein-\nMaßgabe der folgenden Absätze in die Rechte und                  vernehmen mit dem Bundesministerium der Finan-\nPflichten der zu diesem Zeitpunkt zwischen der Wirt-             zen zu erteilenden Einwilligung des Bundesminis-\nschaftsprüferkammer und den übergehenden Beschäf-                teriums des Innern bedarf, eine persönliche Zulage\ntigten bestehenden Arbeitsverhältnisse ein.                      gewährt werden. Einzelheiten der Berechnung und","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 5. April 2016               551\nder grundsätzlichen Abschmelzung der Zulage wer-             2. mit einer Mindeststückelung zu je 50 000 Euro\nden in einer gesonderten Regelung des Bundes-                    oder einem entsprechenden Betrag anderer Wäh-\nministeriums für Wirtschaft und Energie, die der im              rung an einer inländischen Börse zum Handel\nEinvernehmen mit dem Bundesministerium der Finan-                am regulierten Markt zugelassen sind und diese\nzen zu erteilenden Einwilligung des Bundesminis-                 Schuldtitel vor dem 31. Dezember 2010 begeben\nteriums des Innern bedarf, geregelt.                             worden sind.“\n5. Für übergegangene Beschäftigte, denen vor dem              2. § 319 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:\nÜbergang zum Bund eine betriebliche Altersversor-\n„Die Abschlussprüfer nach den Sätzen 1 und 2 müs-\ngung zugesagt worden war und die nach Maßgabe\nsen über einen Auszug aus dem Berufsregister ver-\ndes Tarifvertrags über die betriebliche Altersversor-\nfügen, aus dem sich ergibt, dass die Eintragung\ngung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes\nnach § 38 Nummer 1 Buchstabe h oder Nummer 2\nnicht pflichtversichert werden können, kann der\nBuchstabe f der Wirtschaftsprüferordnung vorge-\nArbeitgeber die bisherige betriebliche Altersversor-\nnommen worden ist; Abschlussprüfer, die erstmalig\ngung fortsetzen, soweit die Versicherungsbedingun-\neine gesetzlich vorgeschriebene Abschlussprüfung\ngen dies zulassen.\nnach § 316 des Handelsgesetzbuchs durchführen,\n(4) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhr-                 müssen spätestens sechs Wochen nach Annahme\nkontrolle unterrichtet die übergehenden Beschäftigten            eines Prüfungsauftrages über den Auszug aus dem\nnach Absatz 2 vor dem Übergang über die rechtlichen,             Berufsregister verfügen. Die Abschlussprüfer sind\nwirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs.              während einer laufenden Abschlussprüfung ver-\nDie Beschäftigten können dem Übergang ihrer Arbeits-             pflichtet, eine Löschung der Eintragung unverzüglich\nverhältnisse widersprechen. Der Widerspruch kann                 gegenüber der Gesellschaft anzuzeigen.“\ngegenüber dem bisherigen Arbeitgeber oder dem Bun-\n3. § 340k wird wie folgt geändert:\ndesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle innerhalb\neines Monats nach der Unterrichtung schriftlich erklärt          a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nwerden.                                                              aa) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:\n§7                                           „§ 319 Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entspre-\nchend mit der Maßgabe, dass der Prüfungs-\nAuflösung der                                      verband über einen Auszug hinsichtlich seiner\nAbschlussprüferaufsichtskommission                             Eintragung nach § 40a der Wirtschaftsprüfer-\nDie Abschlussprüferaufsichtskommission ist aufge-                     ordnung verfügen muss, bei erstmaliger Durch-\nlöst. Die amtierenden Mitglieder der Abschlussprüfer-                    führung einer Prüfung nach Absatz 1 Satz 1\naufsichtskommission sind abberufen.                                      spätestens sechs Wochen nach deren Beginn.“\nbb) Im neuen Satz 5 werden die Wörter „Sätze 1\nArtikel 3                                       bis 3“ durch die Wörter „Sätze 1 bis 4“ er-\nsetzt.\nÄnderung des\nBundesgebührengesetzes                           b) In Absatz 3 Satz 4 werden die Wörter „findet\n§ 319 Abs. 1 Satz 3 mit der Maßgabe Anwen-\nIn § 2 Absatz 2 Satz 2 Nummer 7 des Bundesgebüh-                  dung, dass die Bescheinigung der Prüfungsstelle\nrengesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154), das                erteilt worden sein muss“ durch die Wörter „findet\ndurch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Juni 2015 (BGBl. I               § 319 Absatz 1 Satz 3 und 4 mit der Maßgabe\nS. 904) geändert worden ist, werden nach dem Wort                    Anwendung, dass die Prüfungsstelle über einen\n„Wirtschaftsprüferordnung“ die Wörter „, dem Gesetz                  Auszug hinsichtlich ihrer Eintragung nach § 40a\nzur Einrichtung einer Abschlussprüferaufsichtsstelle                 der Wirtschaftsprüferordnung verfügen muss, bei\nbeim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle“                  erstmaliger Durchführung einer Prüfung nach\neingefügt.                                                           Absatz 1 Satz 1 spätestens sechs Wochen nach\nderen Beginn“ ersetzt.\nArtikel 4\n4. § 340l Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:\nÄnderung des\n„Satz 2 ist nicht anzuwenden, soweit ausschließlich\nHandelsgesetzbuchs                             Schuldtitel im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 3 des\nDas Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt             Wertpapierhandelsgesetzes\nTeil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten             1. mit einer Mindeststückelung zu je 100 000 Euro\nbereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 7 des                 oder einem entsprechenden Betrag anderer Wäh-\nGesetzes vom 11. März 2016 (BGBl. I S. 396) geändert                 rung an einer inländischen Behörde zum Handel\nworden ist, wird wie folgt geändert:                                 am regulierten Markt zugelassen sind oder\n1. § 292 Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:                 2. mit einer Mindeststückelung zu je 50 000 Euro\n„Satz 2 ist nicht anzuwenden, soweit ausschließlich              oder einem entsprechenden Betrag anderer Wäh-\nSchuldtitel im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 3 des               rung an einer inländischen Börse zum Handel\nWertpapierhandelsgesetzes                                        am regulierten Markt zugelassen sind und diese\n1. mit einer Mindeststückelung zu je 100 000 Euro                Schuldtitel vor dem 31. Dezember 2010 begeben\noder einem entsprechenden Betrag anderer Wäh-                worden sind.“\nrung an einer inländischen Behörde zum Handel         5. In § 342b Absatz 8 Satz 2 werden die Wörter „der\nam regulierten Markt zugelassen sind oder                Wirtschaftsprüferkammer“ durch die Wörter „der Ab-","552               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 5. April 2016\nschlussprüferaufsichtsstelle beim Bundesamt für            1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\nWirtschaft und Ausfuhrkontrolle“ ersetzt.\na) Nach der Angabe zu § 57 wird folgende Angabe\neingefügt:\nArtikel 5\n„§ 57a Prüfungsbegleitende Qualitätssicherung“.\nÄnderung des\nEinführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch                       b) Die Angabe zu § 63h wird wie folgt gefasst:\nDas Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch in                     „§ 63h Inspektionen“.\nder im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-\nmer 4101-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das          2. § 55 Absatz 4 wird aufgehoben.\nzuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 11. März 2016\n(BGBl. I S. 396) geändert worden ist, wird wie folgt ge-       3. § 56 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nändert:                                                              „(1) Die Aufsichtsbehörde kann das Ruhen des\n1. Nach Artikel 25 Absatz 1 Satz 2 wird folgender Satz            Prüfungsrechts des Verbandes anordnen, wenn\neingefügt:                                                    dieser sich einer angeordneten Untersuchung nach\n§ 64 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 entzieht oder wenn\n„§ 319 Absatz 1 Satz 3 des Handelsgesetzbuchs gilt            nach den Ergebnissen einer solchen Untersuchung\nmit der Maßgabe, dass der Prüfungsverband über                ein Ruhen des Prüfungsrechts erforderlich er-\neinen Auszug hinsichtlich seiner Eintragung nach              scheint, um weitere Feststellungen dazu treffen zu\n§ 40a oder § 40a Absatz 1 Satz 3 der Wirtschafts-             können, ob der Verband seine Aufgaben ordnungs-\nprüferordnung verfügen muss.“                                 gemäß erfüllt. Das Prüfungsrecht eines Verbandes,\n2. Folgender Vierzigster Abschnitt wird angefügt:                 der sich nach § 63e Absatz 1 einer Qualitätskon-\ntrolle zu unterziehen hat, ruht, wenn der Verband\n„Vierzigster Abschnitt                       nicht mehr gemäß § 40a Absatz 1 Satz 1 der Wirt-\nÜbergangsvorschrift                         schaftsprüferordnung im Register eingetragen ist.“\nzum Abschlussprüferaufsichtsreformgesetz\n4. Nach § 57 wird folgender § 57a eingefügt:\nArtikel 78                                                    „§ 57a\nFür die Anwendung des § 319 Absatz 1 Satz 3                       Prüfungsbegleitende Qualitätssicherung\ndes Handelsgesetzbuchs in der ab dem 17. Juni\n2016 geltenden Fassung gilt eine für den Abschluss-              Ist die zu prüfende Genossenschaft kapital-\nprüfer geltende Teilnahmebescheinigung oder Aus-              marktorientiert im Sinne des § 264d des Handels-\nnahmegenehmigung nach dem bis zum 16. Juni                    gesetzbuchs oder ist sie ein CRR-Kreditinstitut im\n2016 geltenden § 57a Absatz 1 der Wirtschafts-                Sinne des § 1 Absatz 3d Satz 1 des Kreditwesenge-\nprüferordnung als Nachweis der Eintragung gemäß               setzes mit einer Bilanzsumme von mehr als 3 Milli-\n§ 319 Absatz 1 Satz 3 des Handelsgesetzbuchs in               arden Euro, hat in entsprechender Anwendung des\nder ab dem 17. Juni 2016 geltenden Fassung, so-               Artikels 8 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 eine\nlange der Registerauszug über die Eintragung nach             prüfungsbegleitende Qualitätssicherung stattzufin-\n§ 40 Absatz 3 der Wirtschaftsprüferordnung noch               den. Die prüfungsbegleitende Qualitätssicherung\nnicht erteilt worden ist.“                                    darf nur von solchen fachlich und persönlich geeig-\nneten Personen wahrgenommen werden, die an der\nDurchführung der Prüfung nicht beteiligt sind.“\nArtikel 6\n5. In § 63c Absatz 2 werden die Wörter „Abschluss-\nÄnderung des\nprüfungen von Genossenschaften im Sinn des § 58\nWertpapierhandelsgesetzes                           Abs. 2“ durch die Wörter „gesetzlich vorgeschrie-\nIn § 37r Absatz 2 Satz 1 des Wertpapierhandels-                bene Abschlussprüfungen von Genossenschaften\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom                    im Sinne des § 53 Absatz 2“ ersetzt.\n9. September 1998 (BGBl. I S. 2708), das zuletzt durch\n6. § 63e wird wie folgt geändert:\nArtikel 1 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I\nS. 2029) geändert worden ist, werden die Wörter „der              a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nWirtschaftsprüferkammer“ durch die Wörter „der Ab-\nschlussprüferaufsichtsstelle beim Bundesamt für Wirt-                 aa) In Satz 2 werden die Wörter „einen orga-\nschaft und Ausfuhrkontrolle“ ersetzt.                                     nisierten Markt im Sinne des § 2 Abs. 5 des\nWertpapierhandelsgesetzes in Anspruch neh-\nArtikel 7                                       men“ durch die Wörter „kapitalmarktorien-\ntiert im Sinne des § 264d des Handels-\nÄnderung des                                       gesetzbuchs oder ein CRR-Kreditinstitut im\nGenossenschaftsgesetzes                                   Sinne des § 1 Absatz 3d Satz 1 des Kredit-\nwesengesetzes sind“ ersetzt.\nDas Genossenschaftsgesetz in der Fassung der Be-\nkanntmachung vom 16. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2230),                  bb) In Satz 3 werden die Wörter „in § 53 Abs. 2\ndas zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 24. April                   Satz 1 bezeichneten Genossenschaften prüft“\n2015 (BGBl. I S. 642) geändert worden ist, wird wie folgt                 durch die Wörter „gesetzlich vorgeschrie-\ngeändert:                                                                 bene Abschlussprüfung durchführt“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 5. April 2016               553\nb) In Absatz 2 Satz 2 werden nach den Wörtern                 das Ergebnis der Inspektion mitzuteilen. Im Übrigen\n„Gesellschaften und Unternehmen“ ein Komma                 findet Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014\nund die Wörter „die keine kleinen Kapitalgesell-           keine Anwendung.“\nschaften im Sinne des § 267 Absatz 1 des Han-\ndelsgesetzbuchs sind“ eingefügt.                      10. § 64 wird wie folgt geändert:\nc) Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:              a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:\n„(3) Der Prüfungsverband hat der Aufsichts-                „Bei einem Verband, der nur solche Genossen-\nbehörde die erfolgte Durchführung einer Quali-                schaften prüft, die nicht unter § 53 Absatz 2\ntätskontrolle mitzuteilen.                                    Satz 1 fallen, hat die Aufsichtsbehörde mindes-\n(4) Ein Prüfungsverband, der erstmalig eine                tens alle zehn Jahre eine Untersuchung nach\ngesetzlich vorgeschriebene Abschlussprüfung                   Satz 2 Nummer 4 durchzuführen, es sei denn,\ndurchführt, hat sich spätestens drei Jahre nach               der Verband weist die freiwillige Durchführung\nderen Beginn einer Qualitätskontrolle zu unter-               einer Qualitätskontrolle oder einer anderen ge-\nziehen.“                                                      eigneten Organisationsuntersuchung nach.“\n7. § 63f wird wie folgt geändert:                                b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:\na) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 werden die Wörter                 „Die Kosten, die der Aufsichtsbehörde durch\n„über eine wirksame Bescheinigung über die                    eine nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 vorgenom-\nTeilnahme an der Qualitätskontrolle verfügt“                  mene Untersuchung entstehen, sind ihr von dem\ndurch die Wörter „nach § 40a Absatz 1 Satz 1                  betroffenen Verband gesondert zu erstatten und\nder Wirtschaftsprüferordnung eingetragen ist“                 auf Verlangen vorzuschießen.“\nersetzt.\nb) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 57a Abs. 4“                                     Artikel 8\ndurch die Wörter „§ 57a Absatz 3a Satz 1 und Ab-\nsatz 4“ ersetzt.                                                            Änderung des\n8. § 63g wird wie folgt geändert:                                         EWR-Ausführungsgesetzes\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                        Artikel 115 Nummer 7 des EWR-Ausführungsgeset-\naa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:                    zes vom 27. April 1993 (BGBl. I S. 512, 1529, 2436),\ndas zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 6. De-\n„Auf das Prüfungsverfahren sind § 57a Ab-        zember 2011 (BGBl. I S. 2481) geändert worden ist,\nsatz 5, 5b, 6, 6a Satz 1 sowie Absatz 8, die     wird gestrichen.\n§§ 57b bis 57e Absatz 1, 2 Satz 1, 2 und 4\nund Absatz 3 Satz 1, § 66a Absatz 1 Satz 1,\nAbsatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1 und                                Artikel 9\n§ 66b der Wirtschaftsprüferordnung entspre-                            Änderung des\nchend anzuwenden.“\nSteuerberatungsgesetzes\nbb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:\nIn § 58 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes in der\n„Die Ergebnisse einer Inspektion nach § 63h\nFassung der Bekanntmachung vom 4. November 1975\nsind im Rahmen der Qualitätskontrolle zu\n(BGBl. I S. 2735), das zuletzt durch Artikel 17 des Ge-\nberücksichtigen.“\nsetzes vom 2. November 2015 (BGBl. I S. 1834) geän-\nb) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                      dert worden ist, wird in Nummer 7 der abschließende\n„(3) Die Kommission für Qualitätskontrolle nach    Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 8\n§ 57e Absatz 1 der Wirtschaftsprüferordnung hat       angefügt:\ndie zuständige Aufsichtsbehörde unverzüglich          „8. als Angestellte des Bundesamts für Wirtschaft und\nzu unterrichten, wenn ein Prüfungsverband we-              Ausfuhrkontrolle, soweit es sich um eine Tätigkeit\ngen fehlender Durchführung der Qualitätskon-               bei der Abschlussprüferaufsichtsstelle handelt. § 59\ntrolle aus dem Register nach § 40a der Wirt-               steht dem nicht entgegen.“\nschaftsprüferordnung gelöscht werden soll.“\n9. § 63h wird wie folgt gefasst:                                                    Artikel 10\n„§ 63h\nÄnderung der\nInspektionen\nVerordnung zur Durchführung der\nFührt ein Prüfungsverband die gesetzlich vorge-          Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevoll-\nschriebene Abschlussprüfung bei einem Unterneh-             mächtigte und Steuerberatungsgesellschaften\nmen durch, das kapitalmarktorientiert im Sinne des\n§ 264d des Handelsgesetzbuchs ist, können bei               In § 54 Absatz 1 der Verordnung zur Durchführung\ndiesem Prüfungsverband Inspektionen in entspre-          der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmäch-\nchender Anwendung des § 62b der Wirtschaftsprü-          tigte und Steuerberatungsgesellschaften vom 12. No-\nferordnung stichprobenartig ohne besonderen An-          vember 1979 (BGBl. I S. 1922), die zuletzt durch Arti-\nlass durchgeführt werden. § 57e Absatz 6 Satz 2,         kel 5 des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2386)\n§ 62 Absatz 4 und 5 sowie die §§ 66a und 66b der         geändert worden ist, werden die Wörter „oder nach\nWirtschaftsprüferordnung gelten entsprechend. Die        § 131b Abs. 2 oder § 131f Abs. 2 der Wirtschaftsprüfer-\nWirtschaftsprüferkammer hat der Aufsichtsbehörde         ordnung vorläufig bestellt“ gestrichen.","554             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 5. April 2016\nArtikel 11                                                      Artikel 12\nBekanntmachungserlaubnis                                                Inkrafttreten\nDas Bundesministerium für Wirtschaft und Energie             (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2\nkann den Wortlaut der Wirtschaftsprüferordnung in der        am 17. Juni 2016 in Kraft.\nvom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fas-            (2) In Artikel 2 treten die §§ 5 und 6 am Tag nach der\nsung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.                    Verkündung in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 31. März 2016\nDer Bundespräsident\nJoachim Gauck\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Energie\nSigmar Gabriel"]}