{"id":"bgbl1-2016-13-3","kind":"bgbl1","year":2016,"number":13,"date":"2016-03-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2016/13#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2016-13-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2016/bgbl1_2016_13.pdf#page=14","order":3,"title":"Erste Verordnung zur Durchführung des Finanzausgleichsgesetzes im Ausgleichsjahr 2016","law_date":"2016-03-18T00:00:00Z","page":514,"pdf_page":14,"num_pages":1,"content":["514            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2016\nErste Verordnung\nzur Durchführung des Finanzausgleichsgesetzes im Ausgleichsjahr 2016\nVom 18. März 2016\nAuf Grund des § 14 Absatz 4 und des § 17 Absatz 2       einen Arbeitstag nach dem Zugang der Steuerzahlun-\ndes Finanzausgleichsgesetzes vom 20. Dezember 2001         gen. Soweit aus zwingenden Gründen eine solche Ablie-\n(BGBl. I S. 3955, 3956) verordnet das Bundesminis-         ferung nach dem tatsächlichen Aufkommen nicht mög-\nterium der Finanzen:                                       lich ist, sind die Bundesanteile täglich nach Schätzwer-\nten abzuliefern, wobei auch die in Verwahrung gebuch-\n§1                              ten Steuereinnahmen zu berücksichtigen sind; der Aus-\nVollzug der                           gleich mit dem tatsächlichen Aufkommen ist unverzüg-\nUmsatzsteuerverteilung                      lich durchzuführen.\nund des Finanzausgleichs im Ausgleichsjahr 2016               (3) Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpom-\n(1) Zum vorläufigen Vollzug der Umsatzsteuerver-        mern, Niedersachsen, Sachsen, Sachsen-Anhalt und\nteilung und des Finanzausgleichs unter den Ländern         Thüringen leisten im Zahlungsverkehr nach den Absät-\nim Ausgleichsjahr 2016 wird der Zahlungsverkehr            zen 1 und 2 keine Zahlungen auf den Bundesanteil an\nnach § 14 Absatz 1 des Gesetzes in der Weise durch-        der durch Landesfinanzbehörden verwalteten Umsatz-\ngeführt, dass die Ablieferung des Bundesanteils von        steuer. Auf den durch den Bundesanteil nicht gedeck-\n51,45814977 Prozent an der durch Landesfinanzbehör-        ten Teil ihrer Ansprüche aus dem vorläufigen Umsatz-\nden verwalteten Umsatzsteuer auf die folgenden Pro-        steuer- und Finanzausgleich überweist das Bundes-\nzentsätze festgelegt wird:                                 ministerium der Finanzen an monatlichen Voraus-\nzahlungen an Brandenburg 30 978 000 Euro, an Bre-\nBaden-Württemberg                              67,4 %      men 11 805 000 Euro, an Mecklenburg-Vorpommern\nBayern                                         79,6 %      126 709 000 Euro, an Niedersachsen 145 614 000 Euro,\nan Sachsen 146 089 000 Euro, an Sachsen-Anhalt\nBerlin                                         17,9 %\n181 500 000 Euro und an Thüringen 138 564 000 Euro.\nBrandenburg                                       –        Die Zahlungen werden am 15. eines jeden Monats fällig.\nBremen                                            –            (4) Auf den Länderanteil an der durch Bundesfinanz-\nbehörden verwalteten Einfuhrumsatzsteuer entrichtet\nHamburg                                        85,1 %\ndas Bundesministerium der Finanzen am 15. eines je-\nHessen                                         78,5 %      den Monats eine Abschlagszahlung auf der Grundlage\ndes Aufkommens des Vormonats. Im jeweils darauffol-\nMecklenburg-Vorpommern                            –\ngenden Monat werden gleichzeitig die Beträge verrech-\nNiedersachsen                                     –        net, die mit der Abschlagszahlung des Vormonats zu\nNordrhein-Westfalen                            63,3 %      viel oder zu wenig gezahlt worden sind.\nRheinland-Pfalz                                40,6 %          (5) Der Gemeindeanteil an der durch Bundesfinanz-\nbehörden verwalteten Einfuhrumsatzsteuer wird nach\nSaarland                                       55,7 %      Maßgabe von § 17 Absatz 1 des Gesetzes den Ländern\nSachsen                                           –        zusammen mit dem Länderanteil an der Einfuhrumsatz-\nsteuer in monatlichen Teilbeträgen jeweils zum 15. des\nSachsen-Anhalt                                    –        Folgemonats überwiesen.\nSchleswig-Holstein                             37,9 %\n§2\nThüringen                                         – .\nInkrafttreten\n(2) Die zuständigen Landeskassen überweisen die\nvorläufigen Einnahmen des Bundes nach Absatz 1 tele-           Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar\ngrafisch an die zuständigen Bundeskassen spätestens        2016 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 18. März 2016\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäuble"]}