{"id":"bgbl1-2016-13-2","kind":"bgbl1","year":2016,"number":13,"date":"2016-03-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2016/13#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2016-13-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2016/bgbl1_2016_13.pdf#page=9","order":2,"title":"Verordnung über die für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz geltenden Voraussetzungen für die Ausübung eines zulassungspflichtigen Handwerks (EU/EWR-Handwerk-Verordnung  EU/EWR HwV)","law_date":"2016-03-18T00:00:00Z","page":509,"pdf_page":9,"num_pages":5,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2016                       509\nVerordnung\nüber die für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates\nder Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates\ndes Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz\ngeltenden Voraussetzungen für die Ausübung eines zulassungspflichtigen Handwerks\n(EU/EWR-Handwerk-Verordnung – EU/EWR HwV)*\nVom 18. März 2016\nAuf Grund des § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2                  Gewerbe nach Anlage A Nummer 33 bis 37 der Hand-\nder Handwerksordnung in der Fassung der Bekannt-                      werksordnung.\nmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074;\n(2) Die notwendige Berufserfahrung besitzen Perso-\n2006 I S. 2095), der zuletzt durch Artikel 283 der Ver-\nnen, die in einem anderen Herkunftsstaat zumindest\nordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geän-\neine wesentliche Tätigkeit des Gewerbes tatsächlich\ndert worden ist, verordnet das Bundesministerium für\nund rechtmäßig als Vollzeitbeschäftigung oder als ent-\nWirtschaft und Energie:\nsprechende Teilzeitbeschäftigung ausgeübt haben, und\nzwar:\nAbschnitt 1\n1. mindestens sechs Jahre ununterbrochen als Selb-\nEintragung in die Handwerksrolle                                    ständige oder als Betriebsverantwortliche, sofern\ndie Tätigkeit nicht länger als zehn Jahre vor der An-\n§1                                       tragstellung beendet wurde,\nAusnahmebewilligung zur                            2. mindestens drei Jahre ununterbrochen als Selbstän-\nEintragung in die Handwerksrolle                              dige oder als Betriebsverantwortliche, wenn eine\nmindestens dreijährige Ausbildung in der Tätigkeit\nStaatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Euro-                     vorangegangen ist,\npäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des\nAbkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum                       3. mindestens vier Jahre ununterbrochen als Selbstän-\noder der Schweiz, nachfolgend Herkunftsstaaten ge-                        dige oder als Betriebsverantwortliche, wenn eine\nnannt, die im Inland zur Ausübung eines Handwerks                         mindestens zweijährige Ausbildung in der Tätigkeit\nder Anlage A der Handwerksordnung in der Fassung                          vorangegangen ist,\nder Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I                    4. mindestens drei Jahre ununterbrochen als Selbstän-\nS. 3074; 2006 I S. 2095), die zuletzt durch Artikel 283                   dige und mindestens fünf Jahre als Arbeitnehmerin-\nder Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)                      nen oder Arbeitnehmer, sofern die Tätigkeit nicht\ngeändert worden ist, eine gewerbliche Niederlassung                       länger als zehn Jahre vor der Antragstellung beendet\nunterhalten oder als Betriebsleiterin oder Betriebsleiter                 wurde, oder\ntätig sein wollen, wird nach Maßgabe der folgenden\nVorschriften auf Antrag eine Ausnahmebewilligung zur                  5. mindestens fünf Jahre ununterbrochen in einer leiten-\nEintragung in die Handwerksrolle nach § 9 Absatz 1                        den Stellung eines Unternehmens, von denen min-\nSatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 7 Absatz 3 der                        destens drei Jahre auf eine Tätigkeit mit technischen\nHandwerksordnung erteilt. Die Möglichkeit einer Aus-                      Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens\nnahmebewilligung nach § 8 Absatz 1 der Handwerks-                         eine Abteilung des Unternehmens entfallen müssen,\nordnung bleibt unberührt.                                                 und der außerdem eine mindestens dreijährige Aus-\nbildung in der Tätigkeit vorausgegangen ist; dies gilt\nnicht für das Friseurgewerbe nach Anlage A Num-\n§2\nmer 38 der Handwerksordnung.\nAnerkennung von Berufserfahrung\n(3) Betriebsverantwortliche im Sinne des Absatzes 2\n(1) Eine Ausnahmebewilligung erhält, wer in dem be-               Nummer 1 bis 3 sind Personen, die in einem Unter-\ntreffenden Gewerbe die notwendige Berufserfahrung im                  nehmen des entsprechenden Gewerbes in folgender\nSinne der Absätze 2 und 3 besitzt. Satz 1 gilt nicht für              Position tätig sind:\n1. als Leiterin oder Leiter des Unternehmens oder einer\n* Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005             Zweigniederlassung,\nüber die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom\n30.9.2005, S. 22), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/55/EU des\n2. als Stellvertreterin oder Stellvertreter einer Inhaberin\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013             oder eines Inhabers oder einer Leiterin oder eines\nzur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von         Leiters des Unternehmens, wenn mit dieser Stellung\nBerufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über        eine Verantwortung verbunden ist, die mit der Ver-\ndie Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informa-\ntionssystems („IMI-Verordnung“) (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 132)     antwortung der vertretenen Person vergleichbar ist,\ngeändert worden ist.                                                    oder","510              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2016\n3. in leitender Stellung mit kaufmännischen oder tech-        Dies gilt auch, wenn eine Ausbildung in einem anderen\nnischen Aufgaben und mit der Verantwortung für            Herkunftsstaat durchgeführt wurde und aus Gründen\nmindestens eine Abteilung des Unternehmens.               des Bestandsschutzes auch dann zur Ausübung eines\nBerufes berechtigt, wenn die berufliche Qualifikation\n§3                               nicht oder nicht mehr den derzeitigen Anforderungen\ndieses Herkunftsstaates entspricht.\nAnerkennung von\nAusbildungs- und Befähigungsnachweisen                    (5) Ausbildungen, die in einem Staat, der kein Her-\n(1) Die Ausnahmebewilligung wird vorbehaltlich der         kunftsstaat ist, erfolgreich abgeschlossen wurden, sind\nAnordnung von Ausgleichsmaßnahmen nach § 5 auch               den in den Absätzen 1 bis 3 genannten beruflichen\nerteilt, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller in   Qualifikationen gleichgestellt, wenn\neinem anderen Herkunftsstaat eine berufliche Qualifika-       1. ein anderer Herkunftsstaat der Antragstellerin oder\ntion erworben hat, die dort Voraussetzung für die Aus-            dem Antragsteller aufgrund dieser Ausbildung die\nübung zumindest einer wesentlichen Tätigkeit des be-              Ausübung eines Berufes gestattet hat, für den dieser\ntreffenden Gewerbes ist. Die berufliche Qualifikation             Herkunftsstaat eine bestimmte Qualifikation voraus-\nmuss durch die Vorlage eines Ausbildungs- oder Befä-              setzt, und\nhigungsnachweises nachgewiesen werden.\n2. die Antragstellerin oder der Antragsteller diesen Be-\n(2) Die Ausnahmebewilligung wird vorbehaltlich der             ruf dort mindestens drei Jahre als Vollzeitbeschäfti-\nAnordnung von Ausgleichsmaßnahmen nach § 5 auch                   gung oder als entsprechende Teilzeitbeschäftigung\nerteilt, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller in       ausgeübt hat.\neinem anderen Herkunftsstaat, in dem für die Aus-\nübung des betreffenden Gewerbes keine bestimmte\n§4\nberufliche Qualifikation notwendig ist, eine reglemen-\ntierte Ausbildung abgeschlossen hat. Eine reglemen-                                  Gemeinsame\ntierte Ausbildung ist eine Ausbildung,                           Ausbildungsrahmen und Ausbildungsprüfungen\n1. die auf die Ausübung eines bestimmten Berufes                 (1) Die Ausnahmebewilligung wird auch erteilt, wenn\nausgerichtet ist und aus einem oder mehreren abge-        die Antragstellerin oder der Antragsteller in einem\nschlossenen Ausbildungsgängen besteht, dies ge-           anderen Herkunftsstaat für das betreffende Gewerbe\ngebenenfalls ergänzt durch ein Berufspraktikum            erfolgreich einen gemeinsamen Ausbildungsrahmen\noder eine Berufspraxis, und                               durchlaufen hat. Ein gemeinsamer Ausbildungsrahmen\n2. deren Aufbau und Niveau                                    ist ein Ausbildungsrahmen, der auf Grundlage der Arti-\nkel 49a und 57c der Richtlinie 2005/36/EG des Euro-\na) durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften fest-        päischen Parlaments und des Rates vom 7. September\ngelegt sind oder                                      2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen\nb) von einer Behörde, die zur Kontrolle und Geneh-        (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22), die zuletzt durch\nmigung bestimmt ist, kontrolliert oder genehmigt      die Richtlinie 2013/55/EU (ABl. L 354 vom 28.12.2013,\nwerden müssen.                                        S. 132) geändert worden ist, von der Europäischen\nKommission als delegierter Rechtsakt erlassen und in\n(3) Die Ausnahmebewilligung wird vorbehaltlich der\nder Bundesrepublik Deutschland eingeführt wurde. Ein\nAnordnung von Ausgleichsmaßnahmen nach § 5 auch\ngemeinsamer Ausbildungsrahmen deckt ein gemeinsa-\nerteilt, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller\nmes Spektrum von Kenntnissen, Fähigkeiten und Kom-\nnachweist, dass sie oder er in einem der anderen Her-\npetenzen ab, die für die Ausübung des betreffenden\nkunftsstaaten, in dem weder die Ausbildung für diesen\nBerufes mindestens erforderlich sind.\nBeruf noch der Beruf selbst reglementiert ist, eine we-\nsentliche Tätigkeit des Berufes als Vollzeitbeschäfti-           (2) Die Ausnahmebewilligung wird auch erteilt, wenn\ngung mindestens ein Jahr oder als entsprechende Teil-         die Antragstellerin oder der Antragsteller in einem an-\nzeitbeschäftigung tatsächlich und rechtmäßig ausgeübt         deren Herkunftsstaat für das betreffende Gewerbe eine\nhat und mit einem Ausbildungs- oder Befähigungs-              gemeinsame Ausbildungsprüfung bestanden hat. Eine\nnachweis nachweist, dass sie oder er fachlich durch           gemeinsame Ausbildungsprüfung ist eine Ausbildungs-\neine Ausbildung auf die Ausübung dieses Berufes vor-          prüfung, die auf Grundlage der Artikel 49b und 57c der\nbereitet wurde. Beschäftigungszeiten, die länger als          Richtlinie 2005/36/EG von der Europäischen Kommis-\nzehn Jahre vor der Antragstellung liegen, bleiben unbe-       sion als delegierter Rechtsakt erlassen und in der Bun-\nrücksichtigt.                                                 desrepublik Deutschland eingeführt wurde. Die gemein-\n(4) Ausbildungen, die in einem anderen Herkunfts-          same Ausbildungsprüfung ist eine standardisierte Eig-\nstaat auf Voll- oder entsprechender Teilzeitbasis im          nungsprüfung, die den Inhabern und Inhaberinnen einer\nRahmen von Ausbildungsprogrammen erfolgreich ab-              bestimmten Berufsqualifikation vorbehalten ist.\ngeschlossen wurden, sind den in den Absätzen 1 bis 3\ngenannten beruflichen Qualifikationen gleichgestellt,                                     §5\nwenn sie                                                                       Ausgleichsmaßnahmen\n1. von diesem Herkunftsstaat im Hinblick auf die jewei-          (1) Die zuständige Behörde kann von der Antrag-\nlige Tätigkeit als gleichwertig anerkannt werden und      stellerin oder dem Antragsteller vor der Erteilung einer\n2. in Bezug auf die Aufnahme oder Ausübung eines              Ausnahmebewilligung als Ausgleichsmaßnahme die Teil-\nBerufes in diesem Herkunftsstaat dieselben Rechte         nahme an einem höchstens dreijährigen Anpassungs-\nverleihen oder auf die Ausübung dieses Berufes vor-       lehrgang oder das Ablegen einer Eignungsprüfung ver-\nbereiten.                                                 langen, wenn","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2016                511\n1. die bisherige Ausbildung der Antragstellerin oder              dige Behörde des anderen Herkunftsstaates, der die\ndes Antragstellers sich auf Fächer oder Handlungs-            Ausübung des Berufes gestattet hat, und\nfelder bezieht, die sich wesentlich von denen unter-\n6. Unterlagen, die von der zuständigen Behörde des\nscheiden, die durch eine inländische Meisterprüfung\nanderen Herkunftsstaates ausgestellt wurden und\nin dem entsprechenden Handwerk abgedeckt wer-\ndie belegen, dass die Ausübung des Gewerbes nicht\nden, oder\nwegen Unzuverlässigkeit untersagt worden ist.\n2. das Gewerbe, für das eine Ausnahmebewilligung be-\n(2) Werden in dem anderen Herkunftsstaat die Unter-\nantragt wird, im Inland wesentliche Tätigkeiten um-\nlagen nach Absatz 1 nicht ausgestellt, können sie durch\nfasst, die im Herkunftsstaat der Antragstellerin oder\neine Versicherung an Eides statt oder in Herkunftsstaa-\ndes Antragstellers nicht Bestandteil des entspre-\nten, in denen es eine solche nicht gibt, durch eine fei-\nchenden Berufes sind und, wenn dieser Unterschied\nerliche Erklärung ersetzt werden, die die Antragstellerin\nin einer besonderen Ausbildung besteht, die im In-\noder der Antragsteller vor einer zuständigen Behörde\nland erforderlich ist und sich auf Fächer oder Hand-\noder öffentlichen Einrichtung oder einer Notarin oder\nlungsfelder bezieht, die sich wesentlich von denen\neinem Notar des anderen Herkunftsstaates abgegeben\nunterscheiden, die durch den vorgelegten Befähi-\nhat und die durch diese Stelle bescheinigt wurde. Die\ngungs- oder Ausbildungsnachweis abgedeckt wer-\nUnterlagen dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei\nden.\nMonate sein.\n(2) Ausgleichsmaßnahmen werden nicht angeordnet\n(3) Die Antragstellerin oder der Antragsteller kann\n1. in den Fällen der §§ 2 und 4,                              aufgefordert werden, Informationen zu ihrer oder seiner\nAusbildung vorzulegen, soweit dies erforderlich ist, um\n2. wenn die von der Antragstellerin oder dem Antrag-\nfestzustellen, ob die Voraussetzungen nach § 5 Ab-\nsteller im Rahmen der Berufserfahrung erworbenen\nsatz 1 Nummer 1 oder 2 vorliegen. Ferner kann sich\nKenntnisse geeignet sind, die in Absatz 1 genannten\ndie zuständige Behörde an die Kontaktstelle oder die\nUnterschiede auszugleichen, oder\nzuständige Behörde oder öffentliche Einrichtung des\n3. wenn die von der Antragstellerin oder dem Antrag-          anderen Herkunftsstaates wenden, um erforderliche\nsteller durch lebenslanges Lernen erworbenen              Informationen über die Ausbildung der Antragstellerin\nKenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die hier-        oder des Antragstellers zu erlangen.\nfür von einer zuständigen Behörde oder öffentlichen\n(4) Die zuständige Behörde bestätigt der Antrag-\nEinrichtung des anderen Herkunftsstaates als gültig\nstellerin oder dem Antragsteller binnen eines Monats\nanerkannt wurden, den wesentlichen Unterschied\nden Empfang der Unterlagen und teilt dabei mit, ob\nin Bezug auf die Fächer oder Handlungsfelder ge-\nUnterlagen fehlen. Spätestens drei Monate nach Ein-\nmäß Absatz 1 Nummer 1 ausgleichen können; das\nreichung der vollständigen Unterlagen muss zu einem\nlebenslange Lernen umfasst jegliche Aktivitäten der\nAntrag nach den §§ 2 bis 4 eine Entscheidung ergan-\nallgemeinen, beruflichen und sonstigen Bildung so-\ngen sein. Diese Frist kann um einen Monat verlängert\nwie des informellen Lernens während des gesamten\nwerden, wenn dies im Einzelfall, insbesondere aufgrund\nLebens, aus denen sich eine Verbesserung von\ndes Umfangs oder der tatsächlichen oder rechtlichen\nKenntnissen, Fähigkeiten und Kompetenzen ergibt.\nSchwierigkeiten des Falles, gerechtfertigt ist. Die Frist-\nverlängerung ist durch die zuständige Behörde zu be-\n§6\ngründen und der Antragstellerin oder dem Antragsteller\nAnerkennungsverfahren,                       vor Ablauf der Frist nach Satz 2 mitzuteilen.\nMitteilungspflichten und Fristen\n(5) Bestehen Zweifel an der Echtheit der vorgelegten\n(1) Die zuständige Behörde kann von der Antrag-            Bescheinigungen und Ausbildungsnachweise oder an\nstellerin oder dem Antragsteller insbesondere folgende        den dadurch verliehenen Rechten, hat die zuständige\nUnterlagen und Bescheinigungen verlangen:                     Behörde durch Nachfrage bei der zuständigen Behörde\noder öffentlichen Einrichtung des anderen Herkunfts-\n1. einen Nachweis der Staatsangehörigkeit,\nstaates, insbesondere unter Nutzung des Binnen-\n2. in den in den §§ 2 und 3 Absatz 2 genannten Fällen         markt-Informationssystems, die Echtheit oder die da-\neine Bescheinigung über Art und Dauer der Tätig-          durch verliehenen Rechte zu überprüfen. Der Fristab-\nkeit, die von der zuständigen Behörde oder öffent-        lauf nach Absatz 4 ist bis zu einer Klärung gehemmt.\nlichen Einrichtung des anderen Herkunftsstaates\n(6) Wird einer oder einem Berufsangehörigen der\nausgestellt wird,\nGesundheitshandwerke der Anlage A Nummer 33 bis 37\n3. in den in § 2 Absatz 2 Nummer 2, 3 und 5 genannten         der Handwerksordnung die Berufsausübung durch eine\nFällen eine Bescheinigung der Ausbildung durch ein        Behörde oder ein Gericht ganz oder teilweise, dauerhaft\nstaatlich anerkanntes Zeugnis oder die Anerkennung        oder vorübergehend, untersagt oder beschränkt, unter-\nder Ausbildung durch eine zuständige Berufsorgani-        richtet die zuständige Behörde die zuständigen Behör-\nsation des anderen Herkunftsstaates,                      den der Herkunftsstaaten über\n4. in den in den §§ 3 bis 5 genannten Fällen eine be-         1. die Identität der Berufsangehörigen,\nglaubigte Kopie des Befähigungs-, Ausbildungs-\n2. das betroffene Gewerbe,\noder Prüfungsnachweises, der von der zuständigen\nBehörde oder öffentlichen Einrichtung des anderen         3. die für die Entscheidung zuständige Behörde oder\nHerkunftsstaates ausgestellt wurde,                           das zuständige Gericht,\n5. in den in § 3 Absatz 5 genannten Fällen eine Be-           4. den Umfang der Beschränkung oder Untersagung\nscheinigung der Berufserfahrung durch die zustän-             sowie","512              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2016\n5. den Geltungszeitraum der Beschränkung oder Un-             von Dienstleistungen in einem Handwerk der Anlage A\ntersagung.                                               der Handwerksordnung gestattet, wenn sie in einem\nanderen Herkunftsstaat zur Ausübung vergleichbarer\nDie gleiche Verpflichtung gilt im Fall einer gerichtlichen    Tätigkeiten rechtmäßig niedergelassen sind. Setzt der\nFeststellung, dass eine Antragstellerin oder ein Antrag-      andere Herkunftsstaat für die Ausübung der betreffen-\nsteller gefälschte Nachweise über Berufsqualifikationen       den Tätigkeiten keine bestimmte berufliche Qualifika-\nverwendet hat. Die Unterrichtung hat spätestens drei          tion voraus und verfügt die Dienstleistungserbringerin\nTage nach dem vorläufigen oder rechtskräftigen Erlass         oder der Dienstleistungserbringer über keine reglemen-\nder behördlichen oder gerichtlichen Entscheidung zu           tierte Ausbildung im Sinne von § 3 Absatz 2 Satz 2 für\nerfolgen. Für die Unterrichtung ist insbesondere das          die Tätigkeiten, so ist Satz 1 nur anzuwenden, wenn die\nBinnenmarkt-Informationssystem zu nutzen.                     Tätigkeiten im anderen Herkunftsstaat als Vollzeitbe-\n(7) Wird eine Ausgleichsmaßnahme nach § 5 Ab-             schäftigung mindestens ein Jahr oder als entspre-\nsatz 1 verlangt, so ist dies der Antragstellerin oder         chende Teilzeitbeschäftigung tatsächlich und recht-\ndem Antragsteller mitzuteilen und zu begründen. Die           mäßig ausgeübt worden sind und nicht länger als zehn\nBegründung hat den Hinweis zu enthalten, welchem              Jahre zurückliegen.\nNiveau gemäß Artikel 11 der Richtlinie 2005/36/EG die\n(2) Beabsichtigen Staatsangehörige eines Her-\nvorgelegten Berufsqualifikationen zugeordnet wurden\nkunftsstaates, Dienstleistungen erstmals in einem\nund dass im Inland für die Ausübung einer Betriebs-\nHandwerk der Anlage A Nummer 12 oder Nummer 33\nleitertätigkeit das Qualifikationsniveau des Artikels 11\nbis 37 der Handwerksordnung in der Bundesrepublik\nAbsatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2005/36/EG erfor-\nDeutschland zu erbringen, so muss die zuständige\nderlich ist. Zudem sind die wesentlichen festgestellten\nBehörde vor der Dienstleistungserbringung die Berufs-\nUnterschiede zu benennen, für die kein Ausgleich er-\nqualifikation der Dienstleistungserbringerin oder des\nbracht werden konnte. Wird als Ausgleichsmaßnahme\nDienstleistungserbringers prüfen, wenn unter Berück-\neine Eignungsprüfung verlangt, soll diese innerhalb von\nsichtigung der beabsichtigten Tätigkeit bei unzu-\nsechs Monaten ab dem Zugang der Entscheidung er-\nreichender Qualifikation eine schwere Gefahr für die\nmöglicht und abgelegt werden.\nGesundheit oder Sicherheit der Dienstleistungsempfän-\nger oder Dienstleistungsempfängerinnen bestünde.\n§7\nEignungsprüfung                                                       §9\n(1) In der Eignungsprüfung werden die beruflichen                 Anzeige vor Dienstleistungserbringung\nKenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen der Antrag-\nstellerinnen oder Antragsteller geprüft und es wird beur-        (1) Die Dienstleistungserbringerin oder der Dienst-\nteilt, ob die Antragstellerinnen oder Antragsteller in der    leistungserbringer muss der zuständigen Behörde die\nLage sind, für ein zulassungspflichtiges Handwerk als         beabsichtigte Erbringung einer Dienstleistung vor dem\nBetriebsverantwortliche oder Betriebsverantwortlicher         erstmaligen Tätigwerden schriftlich oder elektronisch\ntätig zu sein.                                                anzeigen und dabei das Vorliegen der Voraussetzungen\nnach § 8 Absatz 1 durch Unterlagen nachweisen. Die\n(2) Die Eignungsprüfung wird von der zuständigen          örtliche Zuständigkeit für die Anzeige richtet sich nach\nBehörde durchgeführt. Sie kann sachverständige Dritte         dem Ort der erstmaligen Dienstleistungserbringung.\nmit der Durchführung der Eignungsprüfung beauftra-\ngen.                                                             (2) Liegen die Voraussetzungen nach § 8 Absatz 1\nvor, darf die Dienstleistung vorbehaltlich von Satz 2\n(3) Die Eignungsprüfung erstreckt sich auf Sachge-        sofort nach der Anzeige erbracht werden. Dienstleis-\nbiete,                                                        tungen in einem Handwerk der Anlage A Nummer 12\n1. die aufgrund eines Vergleichs zwischen der in der          oder Nummer 33 bis 37 der Handwerksordnung dürfen\nBundesrepublik Deutschland verlangten Ausbildung         erst erbracht werden, wenn die Behörde entweder mit-\nund der bisherigen Ausbildung der Antragstellerin-       geteilt hat, dass keine Prüfung der Berufsqualifikation\nnen oder Antragsteller von deren Diplomen, Ausbil-       nach § 8 Absatz 2 beabsichtigt ist, oder wenn eine\ndungsnachweisen oder sonstigen Nachweisen nicht          ausreichende Berufsqualifikation festgestellt wurde.\nabgedeckt werden und                                     § 10 Absatz 3 bleibt unberührt.\n2. deren Kenntnis wesentliche Voraussetzung für die              (3) Die zuständige Behörde stellt eine Eingangsbe-\nAusübung des Berufes ist.                                stätigung aus, aus der hervorgeht, ob die Vorausset-\nzungen nach § 8 Absatz 1 vorliegen und ob im Fall\ndes § 8 Absatz 2 die Berufsqualifikation der Dienstleis-\nAbschnitt 2                              tungserbringerin oder des Dienstleistungserbringers\nGrenzüberschreitende                            geprüft wird. Die Eingangsbestätigung soll innerhalb\nErbringung von Dienstleistungen                        eines Monats nach Eingang der Anzeige und der voll-\nständigen Unterlagen ausgestellt werden. § 6 Absatz 7\nund § 7 sind entsprechend anzuwenden.\n§8\nVoraussetzungen der Dienstleistungserbringung                  (4) Tritt eine wesentliche Änderung von Umständen\nein, die die Voraussetzungen für die Dienstleistungs-\n(1) Staatsangehörigen eines Herkunftsstaates, die         erbringung betreffen, ist die Änderung schriftlich oder\nim Inland keine gewerbliche Niederlassung unterhalten,        elektronisch anzuzeigen und das Vorliegen der Voraus-\nist die vorübergehende und gelegentliche Erbringung           setzungen nach § 8 durch Unterlagen nachzuweisen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2016               513\nAnsonsten ist die Anzeige formlos alle zwölf Monate         die erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompe-\nseit der letzten Anzeige zu wiederholen, solange die        tenzen erbracht, wird die Berufsqualifikation erneut ge-\nweitere Erbringung von Dienstleistungen beabsichtigt        prüft.\nist.\n(3) Wenn die zuständige Behörde die in den Ab-\nsätzen 1 und 2 festgesetzten Fristen nicht einhält, darf\n§ 10\ndie Dienstleistung erbracht werden.\nNachprüfung der Berufsqualifikation\n(4) Ergibt die Nachprüfung, dass die berufliche\n(1) Wird die Berufsqualifikation nach § 8 Absatz 2       Qualifikation der Dienstleistungserbringerin oder des\ngeprüft, ist § 6 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.          Dienstleistungserbringers im Sinne von § 8 Absatz 2\nDie Dienstleistungserbringerin oder der Dienstleis-         ausreicht, ist eine Bescheinigung darüber auszustellen.\ntungserbringer soll innerhalb eines Monats nach Ein-        Die Bescheinigung kann auf einen wesentlichen Teil der\ngang der Anzeige und der vollständigen Unterlagen           Tätigkeiten beschränkt werden, die zu einem Handwerk\nüber das Ergebnis unterrichtet werden. Bei einer Verzö-     der Anlage A Nummer 12 oder Nummer 33 bis 37 der\ngerung unterrichtet die zuständige Behörde die Dienst-      Handwerksordnung gehören.\nleistungserbringerin oder den Dienstleistungserbringer\nüber die Gründe für die Verzögerung und über den Zeit-\nAbschnitt 3\nplan für eine Entscheidung. In diesem Fall muss das\nErgebnis der Nachprüfung spätestens innerhalb von                        Ordnungswidrigkeiten,\nzwei Monaten nach Eingang der Anzeige und der voll-                Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nständigen Unterlagen mitgeteilt werden.\n(2) Ergibt die Nachprüfung, dass ein wesentlicher                                   § 11\nUnterschied zwischen der Berufsqualifikation der                              Ordnungswidrigkeiten\nDienstleistungserbringerin oder des Dienstleistungser-\nbringers und der in der Bundesrepublik Deutschland er-         Ordnungswidrig im Sinne des § 118 Absatz 1 Num-\nforderlichen Ausbildung besteht, der auch durch sons-       mer 7 der Handwerksordnung handelt, wer entgegen\ntige nachgewiesene einschlägige Qualifikationen im          § 9 Absatz 1 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig,\nSinne des § 5 Absatz 2 Nummer 3 nicht ausgeglichen          nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise\nwerden kann, muss die zuständige Behörde der Dienst-        oder nicht rechtzeitig erstattet.\nleistungserbringerin oder dem Dienstleistungserbringer\ninnerhalb eines Monats nach der Unterrichtung über                                     § 12\ndas Ergebnis der Nachprüfung Gelegenheit geben, die\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\nfür eine ausreichende berufliche Qualifikation im Sinne\nvon § 8 Absatz 2 erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten        Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkün-\nund Kompetenzen insbesondere durch eine Eignungs-           dung in Kraft. Gleichzeitig tritt die EU/EWR-Handwerk-\nprüfung nachzuweisen. Werden zu einem späteren Zeit-        Verordnung vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3075)\npunkt neue Unterlagen vorgelegt oder Nachweise für          außer Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 18. März 2016\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Energie\nSigmar Gabriel"]}